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Verfahren : 2010/2127(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0278/2010

Eingereichte Texte :

A7-0278/2010

Aussprachen :

PV 18/10/2010 - 14
CRE 18/10/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 20/10/2010 - 4.2
CRE 20/10/2010 - 4.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0367

Angenommene Texte
PDF 333kWORD 85k
Mittwoch, 20. Oktober 2010 - Straßburg
Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
P7_TA(2010)0367A7-0278/2010

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2010/2127(REG))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 127, 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1),

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0278/2010),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag nach Inkrafttreten der revidierten Rahmenvereinbarung in Kraft treten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen.
2.  Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln kann zur Anwendung der in den Artikeln 152, 153 und 154 vorgesehenen Maßnahmen führen.
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 152, 153 und 154 führen.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 23 – Absatz 11 a (neu)
11a.  Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.
(Anlage VIII Teil A Nummer 1 Unterabsatz 4 ist zu streichen.)
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 35
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
Arbeitsprogramm der Kommission
1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.
1.  Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms der Kommission gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind.
2.  In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Gesetzgebungsprogramm vorschlagen.
2.  In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen.
3.  Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
3.  Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments.
4.  Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.
4.  Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Ist ein Vorschlag im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.
Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 44 – Absatz 3
3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.
3.  Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet.Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 45 – Absatz 2
2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms getan hat.
2.  Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission getan hat.
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 90 – Absatz 1
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z. B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung.
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung.
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt.
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, gegebenenfalls vertraulich, umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar
– von der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie
– vom Rat gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 90 – Absatz 4
4.  Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.
entfällt
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 91
Wenn die Kommission oder der Rat verpflichtet sind, das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.
Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Parlament und den Rat über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.
Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 137 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms gemäß Artikel 35 aufgestellt.
1.  Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission gemäß Artikel 35 aufgestellt.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 193 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a – Auslegung (neu)
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Einklang mit Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage II – Teil A – Absatz 3
3.  Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort.
3.  Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftliche Mitteilung zur Weiterbehandlung zur Verfügung gestellt hat, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage III – Absatz 3
3.  Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach.
3.  Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach.
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage VIII – Teil A – Absatz 5
5.  Sanktionen: Bei Verstößen legt der Ausschussvorsitzende nach Anhörung der stellvertretenden Vorsitzenden in einem mit Gründen versehenen Beschluss die Sanktionen fest (Tadel, zeitweiliger Ausschluss, längerer Ausschluss oder endgültiger Ausschluss aus dem Ausschuss).
5.  Sanktionen: Bei Verstößen verfährt der Ausschussvorsitzende gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 152, 153 und 154.
Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Konferenz der Präsidenten und dem Vorstand des betreffenden Ausschusses gemeinsam geprüft. Die Mehrheitsentscheidung ist unwiderruflich.
Hat ein Beamter nachweislich die Geheimhaltung nicht beachtet, gelten die im Beamtenstatut vorgesehenen Sanktionen.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0366.

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