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Verfahren : 2010/0179(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0325/2010

Eingereichte Texte :

A7-0325/2010

Aussprachen :

PV 22/11/2010 - 14
CRE 22/11/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 23/11/2010 - 6.15
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0417

Angenommene Texte
PDF 213kWORD 45k
Dienstag, 23. November 2010 - Straßburg
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *
P7_TA(2010)0417A7-0325/2010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (KOM(2010)0331 – C7-0173/2010 – 2010/0179(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0331),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0173/2010),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0325/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.
(4)  Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen. Der Schwerpunkt der neuen MwSt-Strategie sollte auf einer Reform der MwSt-Vorschriften liegen, welche die Ziele des Binnenmarkts aktiv unterstützt. Die neue MwSt-Strategie sollte darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, Steuerhemmnisse zu beseitigen und die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere sowie beschäftigungsintensive Unternehmen zu verbessern, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass das System nicht betrugsanfällig ist.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht.
(5)  Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht, wobei die Binnenmarktstrategie als Richtschnur dienen sollte.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen.
(6)  Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen. Es sollte nach Möglichkeit ein Schritt in Richtung eines endgültigen Systems vor dem 31. Dezember 2015 getan werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Überprüfung
1.  Bis zum 31. Dezember 2013 legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge vor, um den derzeitigen, übergangsweise geltenden Mehrwertsteuer-Mindestsatz durch ein endgültiges System zu ersetzen.
2.  Zum Zwecke der Umsetzung von Absatz 1 führt die Kommission umfassende Konsultationen mit allen öffentlichen und privaten Akteuren über die neue Mwst-Strategie durch. Bei diesen Konsultationen werden zumindest die Mehrwertsteuersätze, einschließlich verringerter Mehrwertsteuersätze, sowie die Frage, ob es wünschenswert ist, einen Mehrwertsteuer-Höchstsatz festzulegen, der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer, Ausnahmen vom System, alternative Optionen für die Struktur und die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems, einschließlich des Ortes der Besteuerung von Transaktionen innerhalb der Union, behandelt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultationen.
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