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Verfahren : 2010/2071(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0308/2010

Eingereichte Texte :

A7-0308/2010

Aussprachen :

PV 22/11/2010 - 23
CRE 22/11/2010 - 23

Abstimmungen :

PV 23/11/2010 - 6.17
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0419

Angenommene Texte
PDF 164kWORD 75k
Dienstag, 23. November 2010 - Straßburg
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten
P7_TA(2010)0419A7-0308/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (2010/2071(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

–  in Kenntnis der vom Rat am 26. April 2010 angenommenen Schlussfolgerungen zur GSVP,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen zur ESVP und der Erklärung mit dem Titel „Zehn Jahre ESVP – Chancen und Herausforderungen“, die vom Rat am 17. November 2009 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Erklärung zur Stärkung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde, und der Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten, die vom Rat am 11. Dezember 2008 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira und am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurden, des EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, das ebenfalls am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurde, des Zivilen Planziels 2008, das am 17. Dezember 2004 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, und des Zivilen Planziels 2010, das am 19. November 2007 vom Rat gebilligt wurde,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 11. Dezember 1999 angenommen wurden (Planziel 2003), und des Planziels 2010, das am 17. Mai 2004 vom Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (CBRN-Sicherheit) in der Europäischen Union und zur Annahme eines CBRN-Aktionsplans der EU,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier „Umsetzung der Resolution 1325 – untermauert durch die Resolution 1820 – des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Kontext der ESVP“, das am 3. Dezember 2008 vom Rat gebilligt wurde, und auf das Dokument des Rates zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die ESVP vom 14. September 2006,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti, in der die Schaffung einer EU-Katastrophenschutztruppe gefordert wird(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(2),

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0308/2010),

Allgemeine Überlegungen

1.  erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, eine gemeinsame Politik und gemeinsame Maßnahmen festzulegen und zu verfolgen, um im Einklang mit der UN-Charta den Frieden zu erhalten, Konflikte zu vermeiden, die Konfliktnachsorge auszubauen und die internationale Sicherheit zu stärken sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, und Menschen Hilfe zu leisten, die von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind;

2.  betont, dass die interne und die externe Sicherheit immer mehr miteinander verknüpft sind und dass die EU durch die Entwicklung ihres Krisenmanagements, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung sowie von Fähigkeiten unter Beachtung der vorstehend erwähnten Ziele auch dazu beiträgt, die Sicherheit ihrer eigenen Bürger und Bürgerinnen zu schützen;

3.  betont, dass die EU – hauptsächlich durch ihr ziviles Krisenmanagement – einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Sicherheit leistet und dass sich dabei ihre wichtigsten Werte und Grundsätze widerspiegeln;

4.  betont, dass sich wirksame Reaktionen auf die Krisen und Sicherheitsbedrohungen von heute, einschließlich Naturkatastrophen, sowohl auf wirksame zivile als auch wirksame militärische Fähigkeiten stützen können müssen und oft eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich machen; erinnert daran, dass die Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU und ihrer kombinierten militärischen und zivilen Fähigkeiten im Bereich des Krisenmanagements schon immer entscheidende Merkmale der GSVP waren und den Kern ihres zusätzlichen Nutzens darstellen; erinnert gleichzeitig daran, dass die GSVP nicht das einzige zur Verfügung stehende Instrument ist und dass GSVP-Missionen als Teil einer breiteren EU-Strategie genutzt werden sollten;

5.  erinnert daran, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung auf der Grundlage von systematischen und strengen, von den Mitgliedstaaten nach gemeinsamen Kriterien und einem gemeinsamen Zeitplan durchgeführten Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung notwendig ist, in dem die Ziele der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung, ihre Interessen und Bedürfnisse klarer im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen festgelegt werden; betont, dass in dem Weißbuch auch bestimmt werden sollte, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen eine engere zivil-militärische Zusammenarbeit wünschenswert ist, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen; ist der Auffassung, dass das Weißbuch der EU explizit Möglichkeiten für eine Bündelung der Ressourcen auf EU-Ebene sowie eine Spezialisierung auf nationaler Ebene und eine Harmonisierung der Fähigkeiten ermitteln sollte, um große Skaleneffekte zu erzielen;

Stärkung der zivil-militärischen Koordinierung

6.  betont, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu beitragen sollte, einen wirklich umfassenden europäischen Ansatz zum zivilen und militärischen Krisenmanagement, zur Konfliktverhütung und zur Friedenskonsolidierung weiterzuentwickeln und der EU angemessene Strukturen, eine angemessene Personaldecke und angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihrer weltweiten Verantwortung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

7.  unterstützt uneingeschränkt die Übertragung der GSVP-Strukturen, einschließlich der Direktion Krisenbewältigung und Planung, des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, des militärischen Personals der EU und des Lagezentrums, auf den EAD unter der direkten Leitung und Verantwortung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik; erinnert an die Zusage der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dafür zu sorgen, dass sie in enger Zusammenarbeit und Synergie mit den entsprechenden Referaten der Kommission arbeiten werden, die auf den EAD übertragen wurden und die sich mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Referate gleichberechtigt mit den GSVP-Strukturen zusammenarbeiten; betont, dass keine formelle oder informelle Kontrolle der Planung von durch das Stabilitätsinstrument finanzierten Maßnahmen durch GSVP-Strukturen hinnehmbar ist, und besteht darauf, dass die übertragenen Kommissionsstrukturen nicht aufgelöst werden dürfen;

8.  ermutigt zugunsten der Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU auch zu einer engen Koordinierung zwischen dem EAD und allen einschlägigen Referaten, die bei der Kommission verbleiben, insbesondere denjenigen, die sich mit Entwicklung, humanitärer Hilfe, Zivilschutz und öffentlicher Gesundheit beschäftigen; betont, dass direkte Verbindungen zwischen dem EAD und den GSVP-Agenturen, d. h. der Europäischen Verteidigungsagentur, dem EU-Institut für Sicherheitsstudien, dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg und dem EU-Satellitenzentrum, notwendig sind;

9.  weist auf die Rolle des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission bei der Erleichterung der Koordinierung der Katastrophenhilfe im Rahmen des Zivilschutzmechanismus hin und betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und dem EAD, die von der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin der Kommission zu gewährleisten ist; fordert eine bessere Koordinierung und rascherer Bereitstellung der militärischen Mittel im Zusammenhang mit Katastrophenhilfe, insbesondere der Fähigkeiten im Bereich Lufttransport, auf der Grundlage der aus Haiti gezogenen Lehren, wobei der in erster Linie zivile Charakter von Katastrophenhilfseinsätzen gewahrt bleiben muss; wiederholt seine Forderung nach einer weiteren Verbesserung des Zivilschutzmechanismus, um einen auf freiwilliger Basis beruhenden Pool mit Material aus Mitgliedstaaten, das für die sofortige Entsendung im Rahmen von Katastrophenhilfeoperationen zur Verfügung steht, einzurichten; regt an, dass dieses Material unter der Bezeichnung einer EU-Katastrophenschutztruppe koordiniert und eingesetzt wird, um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen; erinnert gleichzeitig an die individuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;

10.  befürwortet ferner im Zusammenhang mit Einsätzen nach Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachte Katastrophen eine bessere Koordinierung zwischen den humanitären Organisationen der Mitgliedstaaten und der GD Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz;

11.  fordert den Rat auf, umgehend die notwendigen Entscheidungen anzunehmen, um die Klausel zur gegenseitigen Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV sowie die Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV umzusetzen, die den umfassenden Ansatz der EU widerspiegeln und auf zivil-militärische Ressourcen aufbauen sollten;

12.  weist auf die erfolgreiche Entwicklung der Partnerschaft zur Friedensbildung zwischen der Kommission und nichtstaatlichen Organisationen hin sowie darauf, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und dem künftigen EAD von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen weiterzuentwickeln und den Einsatz nichtstaatlicher Akteure bei Tätigkeiten der EU in den Bereichen Konfliktverhütung und Konfliktmanagement zu fördern, und zwar auch dadurch, dass diese Akteure in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EU einbezogen werden;

Strategische Ebene

13.  begrüßt auf der politisch-strategischen Ebene die Aufnahme ziviler und militärischer Elemente in die Direktion Krisenbewältigung und Planung als einen Schritt in die richtige Richtung; betont, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den zivilen und den militärischen Fähigkeiten im Bereich der strategischen Planung gefunden werden muss, nicht nur zahlenmäßig, sondern auch im Hinblick auf die Hierarchieebene, um die verfügbaren Synergien optimal zu nutzen; betont gleichzeitig, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und der militärischen Rolle und ihre unterschiedlichen Ziele nicht außer Acht gelassen dürfen und sichergestellt werden muss, dass von Fall zu Fall eine geeignete Mischung von Humanressourcen für jeden Einsatz zur Verfügung gestellt wird;

14.  fordert insbesondere die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, sich mit dem Personalmangel bei Fachleuten für die Planung ziviler Missionen und die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu befassen und dafür zu sorgen, dass die Direktion Krisenbewältigung und Planung eine ausreichende Anzahl von Fachleuten aus allen wichtigen Bereichen der zivilen Fähigkeiten umfasst, namentlich der Polizei, der Justiz, der zivilen Verwaltung und des Zivilschutzes wie auch auf dem Gebiet der Menschenrechte;

15.  betont die Notwendigkeit, in Routinephasen ein gemeinsames Situationsbewusstsein aller EU-Akteure (EAD, aber auch alle einschlägigen Referate der Kommission, d. h. GD DEV, GD ECHO, GD SANCO, mit Unterstützung durch deren jeweilige Fähigkeiten im Bereich Krisenbewertung) zu erreichen, das in allen regionalen oder Länderstrategiepapieren der EU zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass die umstrukturierten EU-Delegationen eine Schlüsselrolle bei diesem Prozess spielen müssen;

16.  fordert eine Stärkung der Rolle der Leiter der EU-Delegationen und/oder EU-Sonderbeauftragten – wenn diese sich in dem Krisengebiet aufhalten – bei den zivil-militärischen Koordinierungsbemühungen, auch um eine stärkere politische Aufsicht vor Ort zu gewährleisten;

Operative Ebene

17.  fordert auf der Ebene der operativen Planung eine deutliche Stärkung der zivilen Planungsfähigkeiten, die den Ansprüchen der zivilen GSVP-Missionen entsprechen, indem der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen hinsichtlich seines Personalbestands konsolidiert und für eine bessere Aufteilung der Aufgaben zwischen der strategischen und der operativen Ebene gesorgt wird; betont, dass diese Aufteilung der Aufgaben auf eine ausgewogene und umfassende Personalstrategie gegründet werden muss; ist der Auffassung, dass die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs angesichts seiner Zuständigkeiten auf einer angemessenen (d.h. höheren) Ebene innerhalb der EAD-Hierarchie angesiedelt werden muss;

18.  wiederholt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen operationellen EU-Hauptquartiers, das für die operative Planung und Leitung von militärischen Operationen der EU verantwortlich wäre und das derzeitige System der Benutzung von einem der sieben verfügbaren Hauptquartiere auf einer Ad-hoc-Basis ersetzen würde; betont, dass ein solcher Schritt eine kohärente Befehlskette gewährleisten, die Fähigkeit der EU zu einer raschen und konsequenten Krisenreaktion (insbesondere durch eine Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU) steigern und auch die Kosten senken würde;

19.  ist der Auffassung, dass das operationelle Hauptquartier neben den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen angesiedelt werden sollte, um möglichst große Vorteile aus der zivil-militärischen Koordinierung zu ziehen, einschließlich der Zusammenführung bestimmter Funktionen, und um bewährte Verfahren bei den Planungsstellen der EU besser zu fördern; meint, dass das operationelle Hauptquartier und der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen sogar in ein gemeinsames „Hauptquartier für Krisenmanagement“ der EU eingebracht werden könnten, das für die operative Planung und Leitung aller zivilen Missionen der EU, militärischen Operationen und Missionen zur Reform des Sicherheitssektors zuständig wäre;

20.  betont allerdings, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und militärischen Planung gebührend berücksichtigt und getrennte Befehlsketten beibehalten werden müssen, wobei der Zivile Operationskommandeur und der Militärische Operationskommandeur innerhalb des EAD ihre eigenen Zuständigkeiten behalten und den gleichen hierarchischen Status haben müssen;

Aufbau ziviler und militärischer Fähigkeiten der EU

21.  weist darauf hin, wie viele Zusagen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklung sowohl militärischer als auch ziviler Fähigkeiten zum Krisenmanagement von den Europäischen Räten von Helsinki und Santa Maria da Feira bis zur Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten vom Dezember 2008 gegeben haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Zusagen ordnungsgemäß umgesetzt werden, um die klaffende Lücke zwischen den bestehenden operationellen Fähigkeiten und den erklärten politischen Zielen zu schließen;

22.  fordert im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Planzielen 2010 die Mitgliedstaaten auf, sich darauf zu konzentrieren, konkrete Fähigkeiten zu schaffen und den Schwerpunkt auf Bereiche mit dem Potenzial für zivil-militärische Synergien zu legen, insbesondere diejenigen, die bereits ermittelt wurden, um so bald wie möglich einen echten Fortschritt zu erzielen; betont die Notwendigkeit, dass für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten spezifische Anforderungen für GSVP-Missionen gelten; begrüßt den „Comprehensive Capability Development Process“ in Bezug auf militärische Fähigkeiten im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur; ermutigt zu weiteren Diskussionen, wie eine Verbindung zwischen den beiden Prozessen der Entwicklung von Fähigkeiten für die zivilen und militärischen Planziele hergestellt werden kann;

23.  begrüßt die Bemühungen der vorherigen rotierenden Ratsvorsitze und des derzeitigen rotierenden Ratsvorsitzes, einen Prozess einzuleiten, der auf eine Klärung des Wesens und Anwendungsbereichs der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel 42 Absatz 6 EUV abzielt; fordert den Rat auf, umgehend eine klare Definition der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vorzulegen und dabei den zivil-militärischen Charakter des umfassenden Ansatzes der EU zu berücksichtigen sowie konkret anzugeben, wie angesichts der derzeitigen Finanzkrise und Kürzungen der Verteidigungshaushalte der EU-Mitgliedstaaten die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf den Weg gebracht werden kann;

Personalausstattung von Missionen

24.  fordert angesichts der gegebenen politischen Zusagen die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem chronischen Mangel an zivilem Personal bei GSVP-Missionen zu befassen, insbesondere EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan, indem sie vor allem die Arbeit an der Aufstellung nationaler Strategien zur Vereinfachung der Entsendung von zivilem Missionspersonal intensivieren; fordert nachdrücklich, dass die zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Innen- und Justizministerien, in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsministerien, als Teil dieser Strategie einen stärker strukturierten Ansatz bei der Aufgabe entwickeln sollten, geeignete Bedingungen für die Beteiligung zivilen Personals an GSVP-Missionen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Karriereaussichten und der Vergütung;

25.  fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an GSVP-Missionen als ein bedeutender Vorteil für die Karriere in ihren Polizei- und Justizsystemen angesehen wird und dass die Dienststellen, die Zivilisten für diese Missionen abstellen, in geeigneter Weise für den zeitweisen Verlust von Personal entschädigt werden; ist der Auffassung, dass der Rat dafür sorgen sollte, dass die Tagessätze für Personal von GSVP-Missionen auf die Umstände der entsprechenden Missionen zugeschnitten sind;

26.  bekräftigt, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingehalten werden muss, die einen Ansatz erfordert, der die Ausgewogenheit der Geschlechter im Hinblick auf Stellenbesetzung und Aus- und Fortbildung bei allen Missionen sowie die Geschlechterperspektive bei allen ergriffenen Maßnahmen berücksichtigt; betont, dass eine angemessene Anzahl von Frauen bei zivilen oder militärischen Missionen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg solcher Missionen ist, sei es bei Friedenskonsolidierungs- und Katastrophenhilfseinsätzen oder bei diplomatischer Vermittlung, weil dadurch gewährleistet werden kann, dass die Bedürfnisse, Rechte und Interessen von Frauen gebührend berücksichtigt und Frauen in die Maßnahmen und Ziele der Mission eingebunden werden; erinnert daran, dass die EU-Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne ausarbeiten müssen, um die Einhaltung der Resolution 1325 zu gewährleisten;

Ausbildung

27.  betont die Notwendigkeit einer geeigneten Ausbildung vor dem Einsatz, die die Beteiligung zivilen Personals an militärischen Übungen und militärischen Personals an ziviler Ausbildung und/oder zivilen Übungen einschließlich Notfallübungen umfassen könnte; empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Listen von Zivilisten mit einschlägigen Kompetenzen führen, die für eine Entsendung infrage kommen, insbesondere von solchen, die für Missionen ausgebildet sind, die zusammen mit Streitkräften ausgeführt werden; begrüßt die Praxis bestimmter Mitgliedstaaten, eine zu diesem Zweck eingesetzte zentrale Agentur für die Einstellung und Ausbildung aller zivilen Mitarbeiter, die für eine Entsendung infrage kommen, zu unterhalten;

28.  unterstützt die Entwicklung der Softwareumgebung „Goalkeeper“ durch den Rat, um die Einstellung und Ausbildung von Personal für zivile Missionen zu erleichtern;

29.  verweist auf die Europäische Gruppe für Ausbildung, die von der Kommission finanziert wird, und betont, dass eine der Lehren darin besteht, dass Investitionen in Ausbildung mit einem echten Einsatz verbunden werden müssen; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen der Schwerpunkte darauf legt, dass sichergestellt wird, dass sich das bevorstehende Projekt der zivilen Ausbildung, das mit Mitteln des Instruments für Stabilität finanziert wird, an Fachleute richtet, die bereits für eine künftige Entsendung auf Missionen ermittelt wurden;

30.  betont im Einklang mit den Empfehlungen des Rates von 2008 die wichtigere Rolle, die das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung für wirksames Krisenmanagement vor dem Hintergrund der Einrichtung des EAD spielen sollte; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ausbildungseinrichtungen und die Personalausstattung des ESVK auch dadurch zu verbessern, dass ihm ein ständiger Sitz gegeben wird, um eine nachhaltige und effiziente Ausbildung von zivilem und militärischem Personal der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen auf strategischer, operativer und taktischer Ebene zu gewährleisten; fordert die Schaffung von Stipendien für junge Hochschulabsolventen, die sich in Bereichen, in denen Bedarf besteht, spezialisieren möchten;

31.  fordert eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf die Schaffung des EAD, um Ausbildung in Vermittlung und Dialog zu entwickeln und verfügbar zu machen,im Einklang mit dem „Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU“ umzusetzen, das vom Rat Ende 2009 angenommen wurde;

Zügige Finanzierung

32.  ermuntert zu weiteren Anstrengungen, um die Bereitstellung der Finanzierung ziviler Missionen zu beschleunigen und Entscheidungsverfahren und Umsetzungsvereinbarungen zu vereinfachen; betont, dass es notwendig ist, dass die entsprechenden Abteilungen der Kommission eng und gleichberechtigt mit den Krisenmanagementstrukturen innerhalb des EAD zusammenarbeiten, um eine zügige Anschubfinanzierung ziviler Missionen zu ermöglichen; fordert, um der Transparenz und Rechenschaftspflicht willen, für jede GSVP-Mission eine Haushaltslinie zu schaffen;

33.  fordert den Rat auf, nach Konsultation des Europäischen Parlaments zügig die geeigneten Beschlüsse zur Bildung des Anschubfonds nach Artikel 41 EUV zu erlassen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, nach der Einrichtung des Fonds das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge zu unterrichten;

Instrumente für das Krisenmanagement

34.  begrüßt die Entwicklung des Konzepts Integrierter Polizeieinheiten (IPU), d. h. robuster, rasch einsatzfähiger, flexibler und interoperabler Kräfte, die in der Lage sind, Exekutivaufgaben der Rechtsdurchsetzung wahrzunehmen und die unter bestimmten Umständen auch als Teil einer Militäroperation und unter militärischem Kommando eingesetzt werden können; stellt die erfolgreiche Anwendung dieses Konzepts in Bosnien und Herzegowina als Teil von EUFOR Althea und im Kosovo innerhalb der EULEX fest; betont den Bedarf an solchen Einheiten, die besonders gut für den Einsatz in nicht stabilisierten Situationen und insbesondere während des Übergangs vom militärischen zum zivilen Kommando geeignet sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Investitionen in die Entwicklung solcher Fähigkeiten tätigen;

35.  unterstützt in diesem Zusammenhang in vollem Umfang den Einsatz der Europäischen Gendarmerietruppe (EGF), die unter militärisches oder ziviles Kommando gestellt werden kann und die die Fähigkeit zur raschen Entsendung von Expeditionspolizeikräften bietet, als einem Instrument, das für eine ganze Bandbreite von wirksamen Krisenmanagementeinsätzen hervorragend geeignet ist, einschließlich Stabilisierungsmissionen nach Katastrophen; fordert alle diejenigen Mitgliedstaaten auf, die über Polizeikräfte mit einem militärischen Status verfügen, sich dieser Initiative anzuschließen;

36.  begrüßt die Fortschritte, die bei der Entwicklung der Expertenreserve der zivilen Krisenreaktionsteams (CRT) erzielt wurden, um über eine rasche Fähigkeit zur Einschätzung verfügen zu können, betont jedoch, dass eine weitere Erweiterung dieser Listen erreicht werden muss; unterstreicht die Bedeutung von Fähigkeiten zur frühzeitigen Einschätzung und zur Erkundung um sicherzustellen, dass die EU bei der Reaktion auf Krisen diejenigen verfügbaren Mittel einsetzt, die am besten geeignet sind;

37.  betont, dass die EU in Krisenzeiten in der Lage sein muss, bereits in den ersten Stunden der Krise multidisziplinäre Teams einzusetzen, die aus zivilen, militärischen und zivil-militärischen Fachleuten des EAD und der Kommission zusammengesetzt sein sollten;

38.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission auf, eine Verständigung über die neuen GSVP-Missionen nach Artikel 43 EUV vorzulegen sowie darüber, wie mit diesen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit, die aufgenommen wurde, verfahren werden wird; empfiehlt ihnen in diesem Zusammenhang, zügig eine Reserve von Fachleuten der Reform des Sicherheitssektors aufzustellen, um die Fähigkeit der EU in diesem Bereich zu stärken;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in bestmöglicher Weise der bestehenden Instrumente zu bedienen und Mechanismen zur Folgenabschätzung einzuführen, bevor sie sich neue, anspruchsvolle Ziele setzen;

40.  ist davon überzeugt, dass die EU-Gefechtsverbände ein geeignetes Instrument für Operationen des Krisenmanagements darstellen; wiederholt seine Forderung an den Rat, ihre Einsatzfähigkeit und Flexibilität zu verbessern; fordert auch die Verbesserung ihrer Einsatzfähigkeit für zivil-militärische Einsätze der humanitären Katastrophenhilfe unter strikter Einhaltung der überarbeiteten Leitlinien von Oslo für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe;

41.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Einigung über die Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefechtsverbänden (Kosten, die durch den Athena-Mechanismus zu finanzieren sind) oder über eine gemeinsame Finanzierung sämtlicher Kosten von Operationen des Krisenmanagements, die von ihnen durchgeführt werden, zu erzielen; ist der Meinung, dass eine solche Einigung notwendig ist, damit ihr Einsatz politisch und wirtschaftlich vertretbar wird und damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten in Bereitschaftsposition in einer schwierigen Haushaltslage nicht unverhältnismäßig stark belastet werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat im November 2009 das Generalsekretariat des Rates aufgefordert hat, Vorschläge zur Finanzierung von militärischen Einsätzen auszuarbeiten, die 2010 auf hoher Ebene erörtert werden sollten, dass jedoch bislang keine Fortschritte verzeichnet werden konnten;

42.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Gefechtsverbände als langfristige Partnerschaften zu sehen und sie nicht aufzulösen, wenn die Bereitschaftszeit beendet ist, damit die in ihre Aufstellung investierten Ressourcen nicht vergeudet werden; fordert, dass sie dazu ausgebildet werden, gemeinsam mit zivilen Einsätzen tätig zu werden; meint, dass sie sogar zivile Einheiten oder Fachleute innerhalb ihrer Struktur, insbesondere IPU, haben könnten;

Bereitstellung der Mittel für ein umfassendes Krisenmanagement

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Entwicklung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die zivilen Missionen und die militärischen Operationen der GSVP, insbesondere Fähigkeiten im Bereich Transport, genauer zu untersuchen und die Interoperabilität in Ausbildung und Praxis zu gewährleisten, die bestehenden Konzepte und Fähigkeiten besser zu nutzen und die Prozesse der Entwicklung ziviler und militärischer Fähigkeiten gegebenenfalls zu verknüpfen;

Forschung und Technik

44.  betont, dass militärische und zivile Mitarbeiter der EU immer öfter Seite an Seite arbeiten werden und dass sie zum großen Teil den gleichen Bedrohungen, wie etwa unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, ausgesetzt sind, weswegen sie vergleichbare Fähigkeiten in Bereichen wie strategische und taktische Transporte, logistische Unterstützung, Kommunikationssysteme, Systeme zur Sammlung und Auswertung von Nachrichten, medizinische Versorgung, Sicherheit und Schutz der Einsatzkräfte, Raumnutzungsfähigkeiten und unbemannte Fahrzeuge brauchen;

45.  betont, dass es deshalb notwendig ist, Investitionen in Technologien und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck zu koordinieren und Anreize für diese zu schaffen, um rasch die Lücken bei den Fähigkeiten unter Vermeidung unnötiger Doppelungen, durch Schaffung von Synergien und durch die Unterstützung der Standardisierung zu schließen; erinnert daran, dass die wichtigste Rolle in diesem Zusammenhang der Europäischen Verteidigungsagentur zufällt, und zwar in dem Prozess der Ermittlung der Bedürfnisse im Bereich Fähigkeiten sowie beim Aufzeigen von Möglichkeiten, wie diese Fähigkeiten von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt, gebündelt oder erlangt werden sollten, damit einsetzbare Mittel für die erfolgreiche und sichere Durchführung und Umsetzung von GSVP-Operationen zur Verfügung gestellt werden können;

46.  unterstützt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Europäischen Rahmenoperation für die Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung, um Komplementarität und Synergie zwischen F+T-Investitionen im Rüstungsbereich und Forschungsinvestitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Zivilbevölkerung durch die Kommission im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms zu gewährleisten, beispielsweise in Bereichen wie Lageerkennung, unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsmaßnahmen auf See, Bekämpfung unkonventioneller Sprengvorrichtungen, Aufspürung von und Schutz gegen chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Gefahrenstoffe (CBRNE), Systeme zur Sammlung von Nachrichten, Datenauswertung und -transfer sowie Computer- und Netzsicherheit;

47.  stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivil-militärische Zusammenarbeit in den Bereichen der Friedenserhaltung, der Konfliktprävention, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Krisenmanagements und der humanitären Hilfe notwendig ist;

48.  begrüßt die offene Aussprache der EU-Verteidigungsminister auf deren informellem Treffen in Gent vom 23. und 24. September 2010 über die Forschung im Bereich der europäischen Verteidigung sowie ihre Beurteilung der Rolle der EDA nach Artikel 42 Absatz 3 EUV;

Zügige Bereitstellung von Ausrüstung

49.  tritt dafür ein, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die gesamte Ausrüstung sofort verfügbar ist, die für Maßnahmen der raschen Reaktion auf Krisen – unabhängig davon, ob sie ziviler oder militärischer Art sind – notwendig ist; begrüßt die laufenden Arbeiten an einem System der Bestandsverwaltung für zivile GSVP-Missionen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um optimale Lösungen für jede einzelne Art von Ausrüstung, die gebraucht wird, zu bestimmen; ist der Auffassung, dass je nach Typ von Ausrüstung die richtige Kombination von Lagerhaltung auf EU-Ebene, Rahmenverträgen und virtuellen Lagerbeständen von Ausrüstungen, die den Mitgliedstaaten gehören, gefunden werden muss;

50.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines vorübergehenden Lagers für zivile Ausrüstung in Bosnien und Herzegowina und fordert rasche Fortschritte bei der Einrichtung eines ständigen Lagers, um die EU besser auf das zivile Krisenmanagement vorzubereiten;

Multinationale Zusammenarbeit

51.  setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte im Bereich der Zusammenlegung und gemeinsamen Nutzung von Mitteln als kosteneffiziente Art der Fähigkeitssteigerung erzielt werden, was in einer Zeit knapper Haushaltsmittel umso wichtiger ist; begrüßt insbesondere die Maßnahmen zur Befassung mit den Schwachstellen bei den Fähigkeiten zum Lufttransport, namentlich die Einrichtung des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC) durch einige Mitgliedstaaten sowie die Initiative zur Bildung einer Europäischen Lufttransportflotte; ermuntert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten, den Empfehlungen der Europäischen Verteidigungsagentur nachzukommen und die Arbeit an der Ermittlung weiterer Bereiche zu beschleunigen, in denen die Grundsätze der Zusammenlegung und der gemeinsamen Nutzung angewendet werden können, einschließlich im Bereich der Ausbildung oder der Missionsunterstützung; begrüßt in diesem Zusammenhang Vorschläge, ein multinationales Hubschrauberkorps nach dem Vorbild des EATC zu schaffen, das sowohl für zivile als auch für militärische Aufgaben eingesetzt werden könnte;

Partnerschaften
EU-VN

52.  erinnert daran, dass vorrangig der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit verantwortlich ist; betont deshalb die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich des zivilen und militärischen Krisenmanagements und insbesondere bei Einsätzen der humanitären Katastrophenhilfe, bei denen das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten die führende Rolle innehat; fordert, dass eine solche Zusammenarbeit insbesondere dort gestärkt wird, wo eine Organisation die Verantwortung von der anderen übernimmt, speziell angesichts der gemischten Erfahrungen im Kosovo;

53.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie angemessene Beiträge zu den Missionen der Vereinten Nationen leisten und dass sie in abgestimmter Weise beitragen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und den Rat auf, weiterhin zu erforschen, auf welche Weise die EU als Ganzes besser zu von den Vereinten Nationen geführten Anstrengungen beitragen kann, wie etwa durch die Einleitung von Krisenreaktionsoperationen „zur Überbrückung“ oder „Over-the-horizon“-Operationen oder durch die Bereitstellung einer EU-Komponente einer größeren VN-Mission;

54.  fordert im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofs eine bessere Überwachung der über UN-Organisationen geleisteten EU-Hilfe;

EU-NATO

55.  weist darauf hin, dass wegen der Tatsache, dass 21 von 28 NATO-Mitgliedern EU-Mitgliedstaaten sind, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich des Einsatzes militärischer Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Doppelarbeit ist, wenn die beiden Organisationen in dem gleichen Gebiet operieren, dies jedoch unbeschadet des Grundsatzes der Beschlussfassungsautonomie und unter Beachtung des neutralen Status einiger EU-Mitgliedstaaten; weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, die politischen Probleme zu lösen, die der Grund für die Behinderung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO sind, und fordert die vollständige und effektivere Umsetzung der „Berlin-plus“-Vereinbarungen, um beide Organisationen zu wirksamen Einsätzen in derzeitigen und künftigen Krisen zu befähigen;

56.  betont, dass NATO-Mitgliedern, die nicht Mitglied der EU sind, und EU-Mitgliedern, die nicht Mitglied der NATO sind, bei gemeinsamen Operationen der gleiche Grad an Transparenz und Mitwirkung gewährt werden sollte, worauf auch im dritten Kapitel des Berichts „NATO 2020“ („Albright-Bericht“) nachdrücklich hingewiesen wurde;

57.  fordert die Mitgliedstaaten, die der NATO angehören, auf, dafür Sorge zu tragen, dass das neue Strategiekonzept der NATO nicht zu unnötigen Doppelungen der Anstrengungen auf dem Gebiet der zivilen Fähigkeiten führt, was zu weiteren Verknappung bereits knapper Ressourcen führen würde; ist überzeugt davon, dass die NATO eher auf die zivilen Fähigkeiten anderer internationaler Organisationen wie die EU und die UNO setzen sollte;

58.  bekräftigt seine Unterstützung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO beim Aufbau von Fähigkeiten und einer Konformität mit NATO-Standards, soweit dies möglich ist; setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte bei den gemeinsamen Bemühungen um die Befassung mit dem Mangel an Transporthubschraubern erzielt werden; begrüßt die Initiativen zur Abstimmung der Maßnahmen der EU und der NATO, um CBRN-Katastrophen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen entgegenzuwirken und medizinische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die sowohl für zivile als auch für militärische Missionen von Bedeutung sind;

EU-OSZE-Afrikanische Union

59.  betont, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen EU und OSZE sowie zwischen EU und Afrikanischer Union in ihren spezifischen Einsatzgebieten erforderlich ist, wobei die Frühwarnung verbessert und der Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen zum Thema Krisenmanagement gewährleistet werden sollte;

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60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretariaten der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0061.
(3) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

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