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Verfahren : 2009/0057(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0296/2010

Eingereichte Texte :

A7-0296/2010

Aussprachen :

PV 22/11/2010 - 16
CRE 22/11/2010 - 16

Abstimmungen :

PV 23/11/2010 - 6.19
CRE 23/11/2010 - 6.19
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0421

Angenommene Texte
PDF 371kWORD 85k
Dienstag, 23. November 2010 - Straßburg
Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
P7_TA(2010)0421A7-0296/2010
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0189 – C7-0010/2009 – 2009/0057(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0189),

–  gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0010/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0296/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen
P7_TC1-COD(2009)0057

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Durch den auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Union unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen.

(2)  ▌ Die biologischen Informationen über den westlichen Bestand reichen nicht aus für eine vollständige Bestandsbewertung, die eine Festsetzung von Zielen für die fischereiliche Sterblichkeit mit Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen und die zulässigen Gesamtfangmengen auf wissenschaftliche Fangprognosen stützen würde. Der Index des Eierbestands, der seit 1977 in dreijährlichen internationalen Erhebungen ermittelt wird, kann jedoch als biologischer Indikator für die Entwicklung der Bestandsgröße herangezogen werden.

(3)  Den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zufolge kann eine Fangregelung auf Basis der Entwicklung des Eierbestands in den letzten drei Eier-Surveys eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten.

(4)  Nach vorbeugenden wissenschaftlichen Empfehlungen für einige Jahre seit 2003 sollten die jährlichen Fangmengen aus dem westlichen Stöckerbestand unter 150 000 Tonnen bleiben, in der Annahme, dass dadurch auch ohne außergewöhnlich starke Bestandszuwächse eine nachhaltige Bewirtschaftung aufrechterhalten werden kann. Eine Befischungsregelung sollte sich zu gleichen Teilen auf diese vorsorglichen Empfehlungen und auf eine längerfristig festgesetzte TAC mit einem Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung des Trends der Eierproduktion stützen.

(5)  Die Befischungsregelung muss Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische berücksichtigen, da jede Entnahme aus dem Bestand relevant ist.

(6)  Der Stöckerbestand verteilt sich hauptsächlich auf die Gewässer der Union und Norwegens. Norwegen hat Interesse an der Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands. Der Bestand unterliegt bislang keiner gemeinsamen Bewirtschaftung.

(7)   Der westliche Bestand ist der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Union. Er wird von unterschiedlichen Fischereiflotten – sowohl von industriellen Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und des Außenhandels als auch von traditionellen Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität – befischt.

(8)  Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten besondere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker(5) getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Fehlmeldungen von Fanggebieten und Arten entgegenwirken.

(9)  Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden; falls die Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte der Plan angepasst werden.

(10)  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(6) sollte der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten, wenn der Laicherbestand auf weniger als 130 % seiner Größe von 1982 geschätzt wird, als er einen außergewöhnlich starken Nachwuchs generiert hatte, und als Bewirtschaftungsplan in allen anderen Fällen. Ein Laicherbestand von 130 % gegenüber der Größe von 1982 entspricht dem Vorsorgewert für die Biomasse.

(11)  Die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten ▌im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ▌wirken sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten aus, und daher muss dabei insbesondere der Tätigkeit des Verkaufs frischer Ware zum menschlichen Verzehr Rechnung getragen werden, die von den traditionellen Küstenfischereiflotten stammt, die unmittelbar an im hohen Maße von der Fischerei abhängige Küstengebiete angebunden sind.

(12)  Die zur Befischungsregelung gehörenden biologischen Bezugswerte und Parameter sollten sich auf die neusten wissenschaftlichen Gutachten stützen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Änderung bestimmter zur Befischungsregelung gehörender und im Anhang niedergelegter biologischer Bezugswerte und Parameter zu erlassen, um schnell auf Änderungen wissenschaftlicher Empfehlungen aufgrund verbesserter Erkenntnisse oder Methoden reagieren zu können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Plan gilt für den Stöckerbestand in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIa, b, c, e, f, g, h, j, k, VIIIa, b, c, d und e.

Für die Küstenfischereiflotte wird die Organisation der Bewirtschaftungszonen, die sich aus diesem Plan ableitet, unter Berücksichtigung der historischen Rechte dieses Flottensegmentes vorgenommen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung und „ICES-Gebiet“ eine von dieser Organisation definierte statistische Fischereizone;

   b) „westlicher Stöcker“ Stöcker des Bestands gemäß Artikel 2;
   c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ die Stöckermenge, die jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
   d) „Gesamtentnahme“ die aus dem Meer entnommene Menge von westlichem Stöcker, die sich aus der geltenden TAC und einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommenen Schätzung der Rückwürfe des betreffenden Jahres zusammensetzt;
   e) „Index des Eier-Surveys“ die geschätzte Zahl von Stöckereiern aus dem dreijährlichen internationalen Eier-Survey für Makrelen und Stöcker im Atlantik, dividiert durch 1015;
   f) „freigelassene Fische“ gefangene und wieder ins Meer freigelassene Fische, die nicht an Bord des Fischereifahrzeugs verbracht wurden.

Kapitel II

Ziel der langfristigen Bewirtschaftung

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Zu diesem Zweck sollte sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen, die für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen abgegeben werden, und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen.

Kapitel III

Fangregeln

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC

1.  Zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 4 entscheidet der Rat jedes Jahr nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die im folgenden Jahr geltende TAC für westlichen Stöcker.

2.  Bei der dieser Verordnung festgelegten Verteilung der TAC für den westlichen Stöckerbestand auf einzelne Gebiete werden die Besonderheiten und Eigenschaften der betroffenen Fischereiflotten berücksichtigt, bei denen es sich sowohl um industrielle Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und für den Außenhandel als auch um traditionelle Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität handelt.

3.  Die TAC wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 6

Berechnung der TAC

1.  Die TAC wird berechnet, indem von der nach den Artikeln 7 und 8 ermittelten Gesamtentnahme eine Fischmenge abgezogen wird, die nach der Schätzung des STECF den Rückwürfen einschließlich freigelassener Fische entspricht, die in dem Kalenderjahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung aufgetreten sind.

2.  Wenn der STECF nicht in der Lage ist, die Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische für das Jahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung zu schätzen, so entspricht der Abzug der durchschnittlichen relativen Menge der Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische, die nach wissenschaftlichen Schätzungen in den letzten fünfzehn Jahren aufgetreten sind ▌.

3.  Wenn die TAC auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 3 vorläufig berechneten Gesamtentnahme berechnet wird, so wird sie in dem Jahr ihrer Anwendung an die endgültige Berechnung der Entnahme angepasst.

Artikel 7

Berechnung der Gesamtentnahme für das Jahr nach einem Eier-Survey

1.  Wenn die TAC für das Jahr nach der Durchführung eines Eier-Surveys festzusetzen ist, wird die Gesamtentnahme anhand folgender Elemente berechnet:

   a) eines konstanten Faktors von 1,07 zur endgültigen Anhebung der Gesamtentnahme aufgrund einer Simulation in entsprechenden mathematischen Modellen, die eine Maximierung des jährlichen Ertrags ermöglichen soll, ohne das Ziel, das Risiko eines Bestandsrückgangs möglichst gering zu halten, zu beeinträchtigen;
   b) der für das Jahr der Durchführung des Eier-Surveys festgesetzten TAC (nachstehend „Referenz-TAC“ genannt);
   c) eines Gewichtungsfaktors, der gemäß dem Anhang festgesetzt wird und der Bestandsentwicklung auf Basis der Indizes der Eier-Surveys entspricht;
   d) einer Mindestmenge der Gesamtentnahme von 70 000 bis 80 000 Tonnen einschließlich der geschätzten Rückwürfe. Bei der Festlegung der TAC gemäß diesem Kapitel bestimmt der Rat die Mindestmenge der Gesamtentnahme.

2.  Die Gesamtentnahme gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet:

1,07 * (Mindestmenge der Gesamtentnahme + (Referenz-TAC * Gewichtungsfaktor) / 2)

3.  Wenn nur eine vorläufige Berechnung des letzten Index des Eier-Surveys verfügbar ist, wird die Gesamtentnahme nach den Absätzen 1 und 2 anhand des vorläufigen Index berechnet und während des Jahres der Anwendung der betreffenden TAC an das endgültige Ergebnis des Eier-Surveys angepasst.

Artikel 8

Berechnung der Gesamtentnahme für die folgenden Jahre

1.  Wenn die TAC für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, entspricht die Gesamtentnahme der für das vorangegangene Jahr berechneten Gesamtentnahme.

2.  Wenn jedoch ab dem Jahr, für das die TAC festzusetzen ist, mehr als drei Jahre seit dem letzten Eier-Survey vergangen sind, wird die Gesamtentnahme um 15 % reduziert, es sei denn, dass die Reduzierung dem Gutachten des STECF zufolge nicht angebracht ist; in diesem Fall wird die Gesamtentnahme in Höhe der letzten Gesamtentnahme festgesetzt oder mit einer niedrigeren Reduzierung entsprechend dem Gutachten des STECF berechnet.

Artikel 9

Übergangsbestimmung für die Festsetzung der TAC

Wenn die erste TAC nach den Artikeln 6 und 7 für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, wird die TAC gemäß diesen Artikeln so berechnet, als ob der letzte Eier-Survey im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden wäre.

Artikel 10

Anpassung der Maßnahmen

Empfiehlt der STECF aufgrund besserer Kenntnis des Bestands oder einer besseren Bestandsbewertungsmethode eine andere Methode zur Berechnung oder Festsetzung des Gewichtungsfaktors oder der Kurve zum Eierbestand als im Anhang dargelegt, so kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 und unter den in den Artikeln 12 und 13 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs festlegen, um diese Parameter an die neuen wissenschaftlichen Empfehlungen anzupassen.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab ...(7) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikel 12 und 13 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

1.   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Kapitel IV

Überwachung und Kontrollen

Artikel 14

Fanggenehmigung

1.  Zur Befischung von westlichem Stöcker müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz ▌von Fanggenehmigungen sein, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt werden.

2.  Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Fanggenehmigung sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich in einem der ICES-Gebiete gemäß Artikel 2 aufhält, Stöcker zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, mit Stöcker an Bord in das in Artikel 2 genannte Gebiet einfahren, sofern die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und unter den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgebunden und verstaut sind.

4.   Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Anforderungen nimmt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, vor der Einfahrt in das in Artikel 2 dieser Verordnung genannte Gebiet einen Eintrag in sein Logbuch vor, aus dem Tag und Uhrzeit des Endes des letzten Fangeinsatzes sowie der geplante Anlandehafen hervorgehen. Unterliegt das Fischereifahrzeug Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sind die Angaben im Einklang mit dem genannten Artikel zu übermitteln. Stöckermengen an Bord, die nicht im Logbuch verzeichnet sind, gelten als in dem Gebiet gefangen.

5.  Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, und macht es auf seiner offiziellen Website der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Der Mitgliedstaat stellt dieses Verzeichnis in den gesicherten Teil der gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten offiziellen Website ein.

6.   Unbeschadet des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(8)finden die Absätze 1 bis  4 des vorliegenden Artikels auch auf Drittlandsfischereifahrzeuge Anwendung, die den westlichen Stöcker in Unionsgewässern befischen wollen.

Artikel 15

Gegenkontrollen

1.  Bei der Validierung der Daten über den westlichen Stöckerbestand im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt besondere Aufmerksamkeit etwaigen Fehlmeldungen kleiner pelagischer Arten als Stöcker und umgekehrt.

2.  ▌Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem der Kohärenz der räumlichen Daten bei Tätigkeiten in Gebieten, in denen Bestandsgrenzen für Stöcker aufeinander treffen, insbesondere in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa, IVa und IVb, VIIe und VIId.

Kapitel V

Folgemaßnahmen

Artikel 16

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet spätestens im sechsten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des Regionalbeirats für pelagische Bestände die Auswirkungen des Plans auf westlichen Stöcker und auf die Fischereien, die diesen Bestand befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand mindestens 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand weniger als 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 gilt ab dem Zeitpunkt der Geltung von Artikel 7 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 68.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010.
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(5) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.
(6) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
(7)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(8) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


ANHANG

Berechnung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

1.  Der Gewichtungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird auf der Grundlage der nach Nummer 2 diese Anhangs berechneten Kurve wie folgt festgesetzt:

   a) Ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder kleiner als – 1,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 0;
   b) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als – 1,5 und kleiner als 0, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 – (– 2/3 * Kurve);
   c) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder größer als 0 und nicht größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 + (0,8 * Kurve);
   d) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,4.

2.  Die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys wird nach folgender Formel berechnet:

(Index des Eier-Surveys 3 – Index des Eier-Surveys 1) / (3 – 1),

wobei die letzten drei Indizes der Eier-Surveys in einer Reihe als Punkte 1, 2 und 3 auf der x-Achse einer Koordinate markiert werden und der Index des Eier-Surveys 3 der letzte Index des Eier-Surveys und der Index des Eier-Surveys 1 der sechs Jahre zuvor geschätzte Index des Eier-Surveys ist.

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