Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (KOM(2008)0809 – C6-0471/2008 – 2008/0240(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung–Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0809),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0471/2008),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2009(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2009(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. November 2009 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0196/2010),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/65/EU).
ANHANG
Erklärungen
Erklärung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht die vorgeschriebene Veröffentlichung der Korrelationstabellen im Rahmen der Neufassung der Richtlinie 2002/95/EC akzeptiert hat. Zur Ausarbeitung horizontaler und interinstitutioneller Lösungen in dieser Frage fordert das Europäische Parlament die Europäische Kommission auf, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Vorlage im Plenum einen Bericht über die Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Korrelationstabellen im Bereich der EU-Umweltpolitik zu erstellen und diese Korrelationstabellen zu veröffentlichen, einschließlich der Bewertung der Art und Weise, in der die gegenwärtigen Praktiken die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Umweltschutzrichtlinien in das nationale Recht berühren.
Erklärung der Kommission zum Geltungsbereich (Artikel 2 Absatz 2)
Die Kommission legt Artikel 2 Absatz 2 dahingehend aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden, während einer Übergangszeit von 8 Jahren nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen.
Zu den Elektro- und Elektronikgeräten, die bisher nicht unter die Richtlinie 2002/95/EG fielen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden, gehören u. a. Geräte der folgenden Kategorien:
–
die neue Kategorie 11 in Anhang I;
–
die neue Begriffsbestimmung für „abhängig“ in Artikel 3 Nummer 2;
-
„Kabel“ gemäß Artikel 4 und damit zusammenhängende Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5;
–
elektrische Zweirad-Fahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f).
Nach Auslegung der Kommission ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums von 8 Jahren auf ihren Märkten weiterhin das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gestatten müssen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden.
Erklärung der Kommission zur Überprüfung (Artikel 24)
Gemäß Artikel 24 beabsichtigt die Kommission, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Folgenabschätzung (Überprüfung) zu Artikel 2 vorzunehmen, wobei insbesondere die Änderungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie gegenüber der Richtlinie 2002/95/EG berücksichtigt werden sollen, zu denen noch keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde.
Diese Überprüfung mit anschließendem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament kann von einem Legislativvorschlag begleitet sein, sofern die Kommission dies für sinnvoll hält. Der Umfang der Überprüfung und des Legislativvorschlags muss noch von der Kommission entsprechend ihrem in den Verträgen vorgesehenen Initiativrecht festgelegt werden.
Erklärung der Kommission zu Nanomaterialien (Erwägungsgrund 16 und Artikel 6)
Die Kommission stellt fest, dass die Arbeiten an einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für Nanomaterialien noch in Gang sind, und beabsichtigt, in naher Zukunft eine Empfehlung der Kommission betreffend eine gemeinsame Begriffsbestimmung für alle Rechtsetzungsbereiche anzunehmen. Nach Auffassung der Kommission umfassen die Bestimmungen der RoHS-Richtlinie unterschiedliche Erscheinungsformen der Materialien (einschließlich der Nanoform), die derzeit verboten sind, sowie solcher, die in Zukunft im Rahmen der RoHS-Richtlinie einer vorrangigen Überprüfung unterzogen werden sollen.
Erklärung der Kommission zu den Entsprechungstabellen
Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und dass sie diese der Kommission im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu erleichtern.
Die Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem Vorschlag von 2008 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung), wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen verbindlich vorgeschrieben werden sollte.
Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags ist die Kommission bereit, anstelle der verbindlichen Vorschrift, Entsprechungstabellen in den Text aufzunehmen, einem einschlägigen Erwägungsgrund mit einer diesbezüglichen Aufforderung an die Mitgliedstaaten zuzustimmen.
Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall verstanden werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.