Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2010/2059(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Jahresberichts 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1),
– in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel „Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen“ (SEK(2005)1227),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2008/587/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(2),
– unter Hinweis auf die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Durchführungsbestimmungen durch den Bürgerbeauftragten, die den Änderungen des Statuts Rechnung trägt,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0275/2010),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 19. April 2010 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 4. Mai 2010 in Brüssel vorgestellt hat,
B. in der Erwägung, dass Artikel 4 AEUV besagt, dass „sich jeder Unionsbürger an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden kann“,
C. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“,
D. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,
E. in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des AEUV die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wie auch die Tätigkeit des Europäischen Rates von nun an in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen,
F. ferner in der Erwägung, dass gemäß Artikel 228 AUEV der Bürgerbeauftragte künftig „nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird“ und nicht mehr vom Parlament „ernannt wird“,
G. in der Erwägung, dass die Arbeit des Bürgerbeauftragten zur Verwirklichung einer Union beiträgt, „in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“, wie es in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt,
H. in der Erwägung, dass im Jahr 2009 der Bürgerbeauftragte 3 098 Beschwerden, verglichen mit 3 406 im Jahr 2008, registrierte, und in der Erwägung, dass bei 727 Beschwerden (23 %), verglichen mit 802 im Jahr 2008, festgestellt wurde, dass sie in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen,
I. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 335 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden eingeleitet hat und dass 318 Untersuchungen durchgeführt und abgeschlossen wurden, von denen 311 auf Beschwerden zurückgingen und 7 auf Initiative des Bürgerbeauftragten eingeleitet wurden,
J. in der Erwägung, dass in 179 Fällen (56 % aller Fälle), die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, die betroffene Einrichtung eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste, was zeigt, dass die Organe und Einrichtungen die klare Bereitschaft zeigen, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,
K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 in 12 % der Fälle (37 Untersuchungen) einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, was in 35 Fällen zu kritischen Anmerkungen führte,
L. in der Erwägung, dass im Jahr 2009 15 Empfehlungsentwürfe erstellt wurden,
M. in der Erwägung, dass die häufigsten Vorwürfe in Bezug auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit die fehlende Transparenz betrafen, einschließlich der Verweigerung von Informationen (in 36 % der Untersuchungen), Ungerechtigkeit oder Machtmissbrauch (14 %), vermeidbare Verzögerungen (13 %), Verfahrensmängel (13 %), Nachlässigkeit (6 %), Versäumnis der Pflichten der Kommission, ihre Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben (6 %), Rechtsirrtümer (6 %) und Diskriminierung (5 %),
N. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung der Beschwerden von 13 Monaten im Jahr 2008 auf 9 Monate im Jahr 2009 zurückgegangen ist, was die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Anstrengungen, die Durchschnittsdauer seiner Untersuchungen zu verringern, und den Sinn für Zusammenarbeit der betroffenen Institutionen widerspiegelt,
O. in der Erwägung, dass im Jahr 2009 kein Fall eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu einem Sonderbericht an das Europäische Parlament geführt hat,
P. in der Erwägung, dass die kritischen Anmerkungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nicht rechtsverbindlich sind, jedoch dazu dienen, zur Selbstkontrolle der Institutionen und Organe der Union zu ermutigen, und verhindern können, dass sich Irrtümer und Funktionsstörungen in Zukunft wiederholen,
Q. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten seit der Schaffung dieses Amts dank seiner Unabhängigkeit und dank der vom Parlament und vom Petitionsausschuss ausgeübten demokratischen Kontrolle seiner Tätigkeit weiterentwickelt hat,
R. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Einrichtungen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagekräftige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,
S. in der Erwägung, dass das Parlament den vom Bürgerbeauftragten verfassten Kodex der guten Verwaltungspraxis in seiner Entschließung vom 6. September 2001(3) angenommen hat,
T. in der Erwägung, dass das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten es ermöglicht, die Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Organe zu verweisen, die auf ihrer Ebene angehalten sind, die am ehesten angemessene Hilfe zu leisten, sowie Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen,
U. in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses sich gegenseitig ergänzen und einer größeren Wirksamkeit ihrer jeweiligen Arbeiten förderlich sind,
1. billigt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2009;
2. weist darauf hin, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die demokratische Legitimität des Bürgerbeauftragten dank seiner Wahl durch das Parlament verstärkt und seine Zuständigkeit auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf die Tätigkeit des Europäischen Rates ausweitet;
3. ist erfreut über die Tatsache, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte, die von nun an rechtsverbindlich ist, das Recht auf eine gute Verwaltungsführung zu den Grundrechten zählt, die aus der Unionsbürgerschaft herrühren; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, bei seiner täglichen Bearbeitung von Beschwerden auf die Einhaltung der Charta der Grundrechte zu achten;
4. ist der Auffassung, dass die Transparenz, der Zugang zu Informationen und die Achtung des Rechts auf eine gute Verwaltungsführung unverzichtbare Voraussetzungen für das Vertrauen sind, das die Bürger der Fähigkeit der Institutionen entgegenbringen, ihre Rechte geltend zu machen;
5. ist daher der Auffassung, dass der Begriff „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ weiterhin weit ausgelegt werden sollte und nicht nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts wie Objektivität, Angemessenheit und Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beinhalten, sondern auch Fälle umfassen sollte, in denen eine Stelle nicht konsequent und nach bestem Wissen und Gewissen handelt oder legitimen Erwartungen der Bürger nicht gerecht wird, und zwar auch dann, wenn die Stelle sich selbst verpflichtet hat, bestimmte Normen und Standards einzuhalten, ohne dass sie dazu durch die Verträge oder das Sekundärrecht verpflichtet wäre;
6. beglückwünscht den Bürgerbeauftragten zur klaren und verständlichen Schilderung seiner Tätigkeit; regt dennoch an, dass die Zusammenfassung der Tätigkeit und thematische Analyse in künftigen Berichten die strukturellen Probleme und die horizontalen Tendenzen stärker in den Vordergrund rücken;
7. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte während des Berichtszeitraums seine Befugnisse in aktiver und ausgewogener Form ausgeübt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union und mit Hinblick auf seine Ermutigung der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf diese Institutionen und Organe zu nutzen;
8. ist erfreut über die hervorragenden Beziehungen zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten innerhalb des institutionellen Rahmens; ermutigt zu der vom Bürgerbeauftragten bereits eingeführten Praxis, für die Anwesenheit eines Vertreters bei allen Sitzungen des Petitionsausschusses zu sorgen;
9. würdigt den wesentlichen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, das in 32 Ländern mit 94 Büros vertreten ist und dem der Petitionsausschuss angehört, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten;
10. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 3 098 Beschwerden erhalten und dass in diesem Zeitraum 318 Untersuchungen durchgeführt und abgeschlossen wurden;
11. begrüßt die große Zahl von Verfahren, die durch eine gütliche Einigung oder durch die betroffene Institution abgeschlossen wurden (56 %), was die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Institutionen und Organen der Union beweist; ermutigt den Bürgerbeauftragten, die Institutionen und die Organe der Union, ihre Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen;
12. ist ferner erfreut über die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Bemühungen, die Durchschnittsdauer seiner Untersuchungen auf neun Monate zu reduzieren; fordert, dass alle Institutionen und alle Organe der Union mit den notwendigen Haushaltsmitteln und Personalressourcen ausgestattet werden, um zu gewährleisten, dass die Beschwerden und Petitionen umgehend bearbeitet werden;
13. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass mehr als ein Drittel der vom Bürgerbeauftragten im Jahr 2009 eingeleiteten Untersuchungen den Mangel an Transparenz betreffen; fordert deshalb, dass die derzeitige Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 das bestehende Recht auf den Zugang zu Informationen und zu Dokumenten nicht einschränkt, sondern einen zielgerichteteren Ansatz verfolgt;
14. begrüßt die 2009 erreichten Fortschritte hinsichtlich der Erleichterung des Zugangs des Bürgerbeauftragten zu vertraulichen Dokumenten des Rates;
15. nimmt die Kommunikations- und Entwicklungsstrategie der Website zur Kenntnis, die laut Bürgerbeauftragten dazu beigetragen hat, die Zahl unzulässiger Beschwerden zu verringern, und ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Bemühungen fortzusetzen, um die europäischen Bürger über seine Aufgaben und die Grenzen seiner Befugnisse wie auch über ihre Rechte zu unterrichten;
16. schließt sich der Meinung des Bürgerbeauftragten an, der zufolge die Entwicklung einer wirklichen Dienstleistungskultur für die Bürger, was über die Einhaltung der verbindlichen Vorschriften für die Verwaltung hinausgeht, von wesentlicher Bedeutung für die gute Verwaltungsführung ist; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, mehr Initiativen zu ergreifen, um bei den Institutionen und den europäischen Bürgern diese Dienstleistungskultur voranzubringen;
17. bedauert die Anzahl von Beschwerden hinsichtlich vermeidbarer Verzögerungen bei der Registrierung von Anträgen, der Behandlung der Vorgänge und bei der Entscheidungsfindung; schlägt vor, im Rahmen der Überprüfung der Haushaltsordnung finanzielle Ausgleichszahlungen bei eindeutigen und längeren Verzögerungen vorzusehen;
18. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative hinsichtlich der von der Kommission auf die Anträge von Bürgern, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zu haben, angewandten Bestimmungen, durchgeführt hat; ermutigt zur verstärkten Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss und schlägt dem Bürgerbeauftragten vor, diesen über die von ihm aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchungen und die erzielten Ergebnisse regelmäßig zu unterrichten; fordert die Kommission auf, sich offen und vorausschauend hinsichtlich der Informationen zu den Vertragsverletzungsverfahren zu verhalten;
19. ist der Auffassung, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgesehene und vom Parlament in seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommene Kodex der guten Verwaltungspraxis für das Personal aller Gemeinschaftsorgane und -institutionen als Leitlinie und Referenz dient; begrüßt die Tatsache, dass der Kodex der guten Verwaltungspraxis vom Wirtschafts- und Sozialausschuss gebilligt wurde; ist ebenfalls darüber erfreut, dass mit der Europäischen Investitionsbank eine Vereinbarung über die Behandlung von Beschwerden abgeschlossen wurde; fordert den Bürgerbeauftragten auf, auf der Grundlage der Erfahrung der letzten zehn Jahre eine Überprüfung des Kodex der guten Verwaltungspraxis in Betracht zu ziehen und auf dieser Grundlage für die Förderung und den Austausch bewährter Verfahren zu sorgen;
20. bedauert, dass die Beschwerden über die nicht ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, die von den nationalen Bürgerbeauftragten entgegengenommen werden, nicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten erfasst werden; schlägt dem Europäischen Bürgerbeauftragten vor, diese zu bündeln, um ein besseres Verständnis des Problems zu ermöglichen;
21. fordert den Bürgerbeauftragten auf, die nationalen Bürgerbeauftragten zu ermutigen, sich regelmäßig mit ihren nationalen Parlamenten nach dem Modell des zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament eingeführten Austauschs auszutauschen;
22. fordert die Kommission auf, ein für alle Organe, Institutionen und Agenturen der Union gemeinsames europäisches Verwaltungsrecht auszuarbeiten;
23. macht den Bürgerbeauftragten auf das neue Personalauswahlverfahren durch EPSO aufmerksam und regt an, dessen Umsetzung zusammen mit einer Analyse der festgestellten Entwicklungen weiterzuverfolgen;
24. unterstützt die Idee eines für alle Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten gemeinsamen Internetportals, um eine regelmäßige Verbreitung der Ergebnisse sicherzustellen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.