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Donnerstag, 25. November 2010 - Straßburg
Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union
P7_TA(2010)0451P7_DCL(2010)0068

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der EU alljährlich über 400 000 neue Fälle von Darmkrebs und 200 000 Todesfälle durch Darmkrebs auftreten und dass Darmkrebs die zweithäufigste Krebstodesursache ist,

B.  in der Erwägung, dass Darmkrebs in Zusammenhang mit Faktoren des Lebensstils (Übergewicht, Bewegungsmangel, Alkohol und Rauchen) steht und dass die Entwicklung von Darmkrebs abnimmt, wenn dieser Faktoren angegangen werden,

C.  in der Erwägung, dass in einigen EU-Ländern die Sterblichkeitsrate bei Darmkrebs durch Vorsorgeuntersuchungen bereits verringert wurde, während in anderen noch keine Vorsorgemaßnahmen eingeleitet wurden,

D.  in der Erwägung, dass durch Früherkennung von Darmkrebs nicht nur die Sterblichkeitsrate um 40 % verringert wird, sondern auch die Behandlungskosten erheblich gesenkt werden,

E.   in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Darmkrebs ein vorrangiges Ziel im Gesundheitswesen sein sollte, da der Tod durch Darmkrebs mit den in der EU verfügbaren medizinischen Mitteln verhindert werden kann,

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

   in der EU Aufklärungskampagnen über Darmkrebs verursachende Faktoren des Lebensstils zu unterstützen, die insbesondere auf Teenager und junge Erwachsene ausgerichtet sind,
   die Umsetzung von bewährten Verfahren bei Darmkrebsvorsorgeuntersuchungen in allen EU-Ländern zu fördern und alle zwei Jahre Fortschrittsberichte zu veröffentlichen,
   der Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissen im Bereich der Darmkrebsvorsorge in den kommenden Arbeitsprogrammen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und des Gesundheitsprogramms der EU Priorität einzuräumen,
   gemäß den EU-Leitlinien landesweite Darmkrebsvorsorgeuntersuchungen einzuführen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 25. November 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)11-25(ANN1)).

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