Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 14. Dezember 2010 zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (2010/2096(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 196 des Vertrags von Lissabon, in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten. Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: [...] Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene“,
– unter Hinweis auf Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe dazu dienen, „Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung […] zu bringen“, und ihre Maßnahmen „im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt“ werden,
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens für die Humanitäre Hilfe, der im Dezember 2007 von den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde, und auf den im Mai 2008 von der Kommission vorgelegten Aktionsplan zur Durchführung dieses Konsenses,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007, in denen er die Kommission auffordert, die Katastrophenschutzverfahren der Gemeinschaft optimal zu nutzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen,
– unter Hinweis auf die am 27. November 2006 überarbeiteten Leitlinien für den Einsatz von Mitteln des Militärs und Zivilschutzes im Rahmen von Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall (Richtlinien von Oslo),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Februar 2009 über eine „EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern“,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom März 2008 über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union' (KOM(2008)0130) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall(1),
– in Kenntnis des Berichts vom 9. Mai 2006 von Michel Barnier mit dem Titel „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: europe aid“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen,
– in Kenntnis des Vorschlags vom 23. März 2010 von Anneli Jäätteenmäki, Charles Goerens, Louis Michel, Marielle De Sarnez und Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion für eine Empfehlung an den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Geschäftsordnung zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (B7-0228/2010),
– gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0332/2010),
A. in der Erwägung, dass Katastrophen, die zahlreiche Todesopfer fordern und große wirtschaftliche und Umweltschäden verursachen, weltweit zunehmen, dass diese Krisen vor allem wegen der Auswirkungen des Klimawandels mit größerer Intensität, Häufigkeit und Tragweite in immer mehr Gegenden der Welt auftreten und die Europäische Union erhebliche Anstrengungen unternimmt, um diese Krisen zu bewältigen,
B. in der Erwägung, dass die immer zahlreicheren und häufigeren Interventionen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern durch die weltweite Finanzlage und durch Haushaltsbeschränkungen erschwert werden und daher ein effizienteres Eingreifen erforderlich ist,
C. in der Erwägung, dass eine Zusammenlegung von Instrumenten unter den 31 am Katastrophenschutzmechanismus der Union teilnehmenden Staaten (EU-27, Norwegen, Liechtenstein, Kroatien, Island) oder im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowohl für den Einsatz selbst als auch unter dem finanziellen Gesichtspunkt einen zusätzlichen Vorteil darstellen könnte,
D. in der Erwägung, dass der Etat der Kommission für humanitäre Katastrophen und konkret der der GD ECHO nicht nur eingefroren wurde, sondern in den letzten fünf Jahren real leicht verringert wurde,
E. in der Erwägung, das in den letzten Jahren Fortschritte hinsichtlich einer konsequenteren Katastrophenabwehr der EU gemacht wurden, insbesondere durch die allmähliche Stärkung des Katastrophenschutzmechanismus, die bessere Interaktion/Koordinierung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe und die Erkenntnis, dass ein umfassender Ansatz für den Katastrophenschutz nicht nur Reaktion, sondern auch Prävention und Einsatzfähigkeit umfasst,
F. in der Erwägung, dass die Reaktion der Europäischen Union auf das Erdbeben in Haiti nicht nur eine rasche, umfassende und breit angelegte humanitäre Hilfsintervention, sondern auch die Aktivierung des Katastrophenschutzmechanismus auslöste, was erstmals den Einsatz zweier Module (einer Wasseraufbereitungsanlage und eines medizinischen Vorpostens) ermöglichte, die mit Mitteln aus der vorbereitenden Maßnahme „Stärkung der Fähigkeit der EU zur raschen Reaktion auf Krisen“ (Haushaltsplan 2008) finanziert wurden,
G. in der Erwägung, dass aus den jüngsten Krisen die Lehre gezogen werden muss, dass die Interventionen der EU im Katastrophenfall in Bezug auf Effizienz, Koordinierung und Öffentlichkeitswirksamkeit weiter verbessert werden müssen, und dass diese Katastrophen erneut deutlich gemacht haben, dass unbedingt ein europäisches Instrument zur raschen Reaktion auf Krisen (europäische Katastrophenschutztruppe) aufgebaut werden muss,
H. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU, das Leben und das Eigentum der Bürger zu schützen, für ihre Glaubwürdigkeit entscheidend ist,
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat,
a)
erkennt an, dass die Zusammenlegung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe im Portfolio ein und desselben für humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständigen Kommissionsmitglieds größere Synergien innerhalb der Kommission schafft und dazu beiträgt, die Kohärenz der Gesamtreaktion der EU im Katastrophenfall zu stärken;
b)
fordert eine stärkere Integration der Arbeitsmethoden von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe innerhalb der GD ECHO bei gleichzeitiger Wahrung ihrer jeweiligen Besonderheiten durch die Beibehaltung einer klaren Unterscheidung und Abgrenzung ihrer jeweiligen Rollen, damit die Synergieeffekte maximiert, größte Komplementarität gewährleistet und die Effizienz verbessert werden; fordert ferner, dass das militärische und zivile Personal sowie die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen, die bei humanitären Katastrophen und Operationen eingreifen, nach den Grundsätzen der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit handeln;
c)
bekräftigt, dass – sofern Katastrophenschutzressourcen bei humanitären Krisen eingesetzt werden – dieser Einsatz gemäß dem Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe und gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen (Osloer Leitlinien) bedarfsorientiert sein und zusätzlich zu humanitärer Hilfe und im Einklang mit der humanitären Hilfe erfolgen sollte, insbesondere um die Wahrung der humanitären Grundsätze der Neutralität, der Menschlichkeit, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu gewährleisten;
d)
fordert nachdrücklich, dass die EU-Hilfe im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen nach Möglichkeit auf eine Unterstützung der lokalen Wirtschaft abzielen sollte, indem beispielsweise in der jeweiligen Gegend oder Region erzeugte Nahrungsmittel gekauft werden und den Landwirten das Notwendige zur Verfügung gestellt wird, um so die ländliche Wirtschaft wieder anzukurbeln;
e)
fordert den Rat und die Kommission auf, die Bedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission bei der Abwicklung breit angelegter Katastrophenschutzeinsätze außerhalb der Europäischen Union festzulegen;
f)
regt an, dass eine lokale Koordinierung in Zusammenarbeit mit der nationalen Regierung des betroffenen Staates unter Einbeziehung der Vertreter der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort angestrebt wird, um so eine gezielte und angemessene Unterstützung der betroffenen Ortschaften sicherzustellen;
g)
fordert den Rat auf, als höchste Priorität die Katastrophenabwehrkapazitäten der EU zu stärken, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskussion über die Schaffung einer Katastrophenschutztruppe der EU, und den wiederholten Aufforderungen des Europäischen Parlaments, die im Barnier-Bericht aus dem Jahr 2006 unterbreiteten Vorschläge umzusetzen, Folge zu leisten;
h)
fordert die sofortige Einrichtung einer europäischen Katastrophenschutztruppe, die mit den erforderlichen technologischen und technischen Mitteln angemessen ausgestattet werden muss;
i)
fordert ferner im Zusammenhang mit Operationen im Anschluss an ein Unglück oder eine Naturkatastrophe eine bessere Koordinierung zwischen den Hilfsorganisationen und den Zivilschutzmechanismen der Mitgliedstaaten, der GD ECHO und der möglichen europäischen Katastrophenschutztruppe;
j)
fordert die Kommission auf, mit Blick auf in den jeweiligen Gemeinschaften verankerte Kapazitäten für die Katastrophenvorbeugung und das Katastrophenmanagement Programme in Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen, den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft in den begünstigten Ländern auszuarbeiten;
k)
ermutigt den Rat, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (auf Vorschlag der Kommission) Maßnahmen anzunehmen, um die Vorhersehbarkeit und die Vorausplanbarkeit des gegenwärtigen Katastrophenschutzmechanismus der EU zu verbessern, der momentan auf freiwilligen Ad-hoc-Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht; regt an, dass diese Maßnahmen Verfahren einschließen könnten, die im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahme der EU getestet werden, einschließlich Bereitstellung von Material auf Ebene der EU, freiwillige Zusammenlegung von Ressourcen, Erhebung bestehender Kapazitäten, Festlegung von Szenarien und Entwicklung von Weiterbildungsmaßnahmen;
l)
verlangt ferner realistische Haushaltspläne, in deren Rahmen ausgehend von den Erfahrungen mit den Ausgaben früherer Jahre Mittel für Naturkatastrophen oder humanitäre Maßnahmen bereitgestellt werden;
m)
vertritt die Ansicht, dass die Katastrophenschutztruppe der EU auf dem Katastrophenschutzmechanismus der EU aufbauen und eine Optimierung der verfügbaren Instrumente hinsichtlich ihrer Effizienz und Öffentlichkeitswirksamkeit bewirken sowie die bestehenden logistischen und personellen Ressourcen auf freiwilliger Basis bündeln sollte, sei es im Bereich der Schulung für die Reaktion im Katastrophenfall oder im Bereich des Katastrophenschutzes, indem Initiativen im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen entwickelt werden, und dass sie in der Lage sein sollte, innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt einer Katastrophe erste Hilfe zu leisten;
n)
empfiehlt, dass die Katastrophenschutztruppe der EU auf folgenden Grundsätzen beruhen sollte:
-
Bedarfsermittlung unter Beteiligung aller Stellen, die humanitäre Maßnahmen durchführen,
–
ziviler Charakter,
-
Tätigkeit unter der Flagge der EU,
-
Achtung des humanitären Völkerrechts,
-
Achtung der Freiwilligkeit der Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem zu schaffenden Instrumentarium,
-
Prinzip der Lastenteilung,
-
Offenheit für Beiträge von Nicht-EU-Mitgliedstaaten,
-
Anerkennung der globalen Rolle der Vereinten Nationen bei der Koordinierung internationaler Soforthilfe in Drittländern;
-
Organisation im Vorgriff auf mögliche Einsätze anhand von Szenarien;
o)
ist der Ansicht, dass sich die EU insbesondere bei humanitären Hilfsoperationen unter Berücksichtigung der bei den Interventionen in Haiti und Pakistan gelernten Lehren nach Möglichkeit unter der Koordinierung der UNO vorgehen und sich auf solche Interventionsbereiche konzentrieren muss, in denen ihr Eingreifen einen größeren Mehrwert schaffen kann;
p)
geht davon aus, dass die europäische Katastrophenschutztruppe in einer Verpflichtung bestimmter Mitgliedstaaten bestehen könnte, freiwillig Katastrophenschutzmodule zur Verfügung zu stellen, die vorab festgelegt sind und unverzüglich bei vom Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) koordinierten EU-Operationen zum Einsatz gelangen können, dass die meisten dieser Module, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits verfügbar sind und somit keine hohen Zusatzkosten mit sich bringen, unter ihrer Aufsicht verbleiben würden und dass der Einsatz dieser in Bereitschaft gehaltener Module den Kern des Katastrophenschutzes der EU bilden würde, um Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU zu bewältigen;
q)
ist der Auffassung, dass ergänzende Katastrophenschutzmodule für spezielle Erfordernisse, bei denen Defizite festgestellt wurden und die Ausführung auf EU-Ebene einen zusätzlichen Nutzen böte, durch die EU finanziert werden könnten, und betont, dass die Finanzmittel für den Transport aufgestockt und in Bereitschaft befindliche Transportmodule entwickelt werden sollten;
r)
betont die Notwendigkeit, einen umfassenden und vorausschauenden Ansatz für den Umgang mit Katastrophen zu entwickeln, in dessen Rahmen die verschiedenen Handlungsinstrumente, die der Union und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, z. B. (ziviles und militärisches) Krisenmanagement, Finanzhilfe und Entwicklungsarbeit oder sozial- und umweltpolitische Maßnahmen, koordiniert werden; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Übergang zwischen Katastrophenmanagement und dem Wiederaufbau nach Katastrophen effizienter gestaltet werden sollte; erinnert an den Vorschlag, gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon (Artikel 214 Absatz 5) ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe zu schaffen, und fordert in Anbetracht der Tatsache, dass 2011 das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit ist, die Europäische Kommission und den Rat auf, so bald wie möglich zusammen mit dem Europäischen Parlament Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise des Korps auszuarbeiten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten bereits ähnliche Initiativen ergriffen haben;
s)
weist den Rat darauf hin, dass militärische Mittel und Fähigkeiten beim Katastrophenschutz, insbesondere zur Unterstützung humanitärer Hilfsoperationen in den Bereichen Logistik, Transport und Infrastruktur, nur ausnahmsweise, als letzter Ausweg und immer im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen wie dem Europäische Konsens über die Humanitäre Hilfe und den Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe eingesetzt werden sollten;
t)
erkennt an, dass Militär- und Zivilschutzmittel gemäß dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und den Osloer Leitlinien bei der Katastrophenhilfe nur als „letzte Möglichkeit“ zum Einsatz kommen sollten; weist darauf hin, dass militärische Mittel zusammen mit dem Katastrophenschutz und der humanitären Hilfe oft einen wichtigen Beitrag zum Katastrophenmanagement darstellen, und stellt fest, dass Militärmaterial notwendig sein kann, um kritische Kapazitätslücken zu schließen (insbesondere im Bereich von strategischen Transporten, spezifischen Mitteln, Schwermaschinen und Schwertransporten); betont daher, dass ein umfassender Ansatz entwickelt und die Synergieeffekte zwischen zivilen und militärischen Instrumenten verstärkt sowie Bereiche ausfindig gemacht werden müssen, in denen die Mitgliedstaaten ihre Arbeit und ihre Instrumente auf EU-Ebene bündeln können, um einen Beitrag zur Katastrophenhilfe der EU zu leisten, was insbesondere in einer schwierigen Wirtschaftslage von großer Bedeutung ist;
u)
betont, dass ständig verfügbare zivile Instrumente der EU, die unabhängig von militärischen Strukturen operieren, aufgebaut und Bereiche ausfindig gemacht werden müssen, in denen die Mitgliedstaaten in diesem Sinne ihre Arbeit und ihre Instrumente auf EU-Ebene bündeln können;
v)
fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Umsetzung eines Aktionsplans für Öffentlichkeitswirksamkeit, der konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Öffentlichkeitswirksamkeit der Katastrophenhilfe der EU einschließen sollte, zusammenzuarbeiten;
w)
spricht sich für die Nutzung des Systems für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) zwecks Überwachung potenzieller Krisengebiete aus, was eine höhere Einsatzbereitschaft für die Entsendung humanitärer Hilfe ermöglichen würde, und betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Follow-up-Mechanismus für EU-Maßnahmen und die Bewertung der geleisteten Hilfe geschaffen wird;
x)
fordert dazu auf, Forschungshaushalte und industrielle Kapazitäten aufzubauen (zum Beispiel die Erstellung von Satellitenbildern im Rahmen des Programms GMES), um die einzelnen Phasen des Katastrophenschutzes zu verbessern;
y)
fordert den Rat auf, die oben aufgeführten Empfehlungen zu berücksichtigen, wenn er die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union prüft und diesbezügliche Schlussfolgerungen formuliert;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Information - der Kommission zu übermitteln.