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Verfahren : 2010/2290(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0369/2010

Eingereichte Texte :

A7-0369/2010

Aussprachen :

PV 14/12/2010 - 14
CRE 14/12/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 15/12/2010 - 7.3
CRE 15/12/2010 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0475

Angenommene Texte
PDF 214kWORD 39k
Mittwoch, 15. Dezember 2010 - Straßburg
Standpunkt des Parlaments zum neuen vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans für 2011 - alle Einzelpläne
P7_TA(2010)0475A7-0369/2010
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, alle Einzelpläne, in der vom Rat geänderten Fassung (17635/2010 – C7-0411/2010 – 2010/2290(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu dem Haushaltsplan 2011(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 – alle Einzelpläne(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu den laufenden Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011(7),

–  in Kenntnis des neuen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (KOM(2010)0750), den die Kommission am 26. November 2010 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt hat,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 6. Dezember 2010,

–  in Kenntnis des vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegten Standpunkts zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (17635/2010 – C7-0411/2010),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A7-0369/2010),

1.  vertritt die Auffassung, dass es – obwohl der Haushaltsplan in der vom Rat geänderten Fassung den Anforderungen an einen nachhaltigen, kohärenten und effizienten Haushaltsplan der Union nicht in allen Punkten gerecht wird – Aufgabe des Parlaments ist, der Union einen Haushaltplan zu geben, der von Beginn des Haushaltsjahres an vollständig und berechenbar umgesetzt werden kann;

2.  vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie sich das EU-System der Eigenmittel entwickelt hat, das schrittweise durch nationale Beiträge ersetzt und folglich als übermäßige Belastung für die nationalen öffentlichen Finanzen wahrgenommen wird, dessen Reform notwendiger denn je macht; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis; bekräftigt dennoch, wie wichtig es ist, dass die Kommission bis zum 1. Juli 2011 substanzielle Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV zu den neuen Eigenmitteln der Europäischen Union vorlegt, und fordert die Zusage des Rates, diese Vorschläge im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) im Einklang mit der Erklärung Nr. 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 mit dem Parlament zu erörtern;

3.  vertritt gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Auffassung, dass einige Rückstellungen von Mitteln erforderlich sind, um der Kommission zu helfen, die Transparenz von Informationen und die Ausführung der Mittel aus Einzelplan III des Haushaltsplans zu verbessern; billigt den durch den Standpunkt des Rates geänderten Haushaltsplan 2011;

4.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Gemeinsame Erklärung zu Zahlungsermächtigungen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0205.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0433.


ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN

„Angesichts der laufenden Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten einigen sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Höhe der Zahlungsermächtigungen für 2011, wie im Entwurf des Haushaltsplans der Kommission vom 26. November 2011 vorgeschlagen. Sie fordern die Kommission auf, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), Rubrik 3 (Bürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Insbesondere fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, bis spätestens Ende September 2011 die letzten aktualisierten Zahlen betreffend den Sachstand und Schätzungen für die Zahlungsermächtigungen im Rahmen von Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und die ländliche Entwicklung im Rahmen von Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) und gegebenenfalls allein zu diesem Zweck den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen.

Das Europäische Parlament und der Rat werden so rasch wie möglich Stellung zu jedwedem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nehmen, um Deckungslücken bei den Zahlungsermächtigungen zu vermeiden. Außerdem verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, eine etwaige Übertragung von Zahlungsermächtigungen, einschließlich zwischen Rubriken des Finanzrahmens, möglichst rasch zu bearbeiten, um die in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen bestmöglich zu verwenden und sie an den tatsächlichen Vollzug und die tatsächlichen Erfordernisse anzupassen.„

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