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Dienstag, 15. Juni 2010 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Comunidad Valenciana
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Irland Waterford Crystal
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Kastilien-La Mancha
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
 Transparenz in der Regionalpolitik und bei den Mitteln zu ihrer Finanzierung
 Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ***I
 Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr ***II
 Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon
 Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011
 Derivatemärkte – Künftige politische Maßnahmen
 Internet der Dinge
 Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte
 Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel
 Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitbilanz zur Vorbereitung des Treffens der hochrangigen VN-Vertreter im September 2010
 Einsetzung und zahlenmäßige Stärke der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Comunidad Valenciana
PDF 220kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0216 – C7-0115/2010 – 2010/2066(BUD))
P7_TA(2010)0197A7-0180/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0216 – C7-0115/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0180/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 425 Entlassungen in 181 Unternehmen betreffen, die im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 (’Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden’), in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana tätig sind(3),

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.  erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.  ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag, eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

8.  billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitstellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Spanien hat am 2. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 181 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 (’Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden’), in einer NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, und diesen Antrag bis zum 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 598 735 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 598 735 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) EGF/2009/014 ES/Comunidad Valenciana.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Irland Waterford Crystal
PDF 220kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0196 – C7-0116/2010 – 2010/2067(BUD))
P7_TA(2010)0198A7-0181/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0196 – C7-0116/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0181/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass Irland Unterstützung wegen Entlassungen bei Waterford Crystal und drei seiner im Kristallsektor tätigen Zulieferer (Thomas Fennell Engineering Ltd, RPS Engineering Services, Abbey Electric) beantragt hat(3),

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.  erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.  ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag, eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

8.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Irland hat am 7. August 2009 wegen Entlassungen im Unternehmen Waterford Crystal und bei drei seiner Zulieferer bzw. nachgeschalteten Hersteller einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 3. November 2009 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 570 853 EUR bereitzustellen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Irlands bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 570 853 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) EGF/2009/012 IE/Waterford Crystal.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Kastilien-La Mancha
PDF 220kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0205 – C7-0117/2010 – 2010/2068(BUD))
P7_TA(2010)0199A7-0179/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0205 – C7-0117/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0179/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass Spanien in Zusammenhang mit 585 Entlassungen in 36 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 16 (’Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Flechtwaren und Malartikeln), in der NUTS-II-Region Castilla-La Mancha Unterstützung beantragt hat(3),

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die gelieferten Informationen über das koordinierte Paket von aus dem EGF zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen enthalten, die aus den Strukturfonds finanziert werden; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.  erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.  erinnert die Kommission daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, wonach in der Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag geliefert, die Förderkriterien geprüft und die Gründe angeführt werden, die zur Genehmigung des Antrags geführt haben, was in Einklang mit den Forderungen des Parlaments steht;

8.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Spanien hat am 9. Oktober 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 36 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 16 (’Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von Flechtwaren und Malartikeln’), in einer NUTS-II-Region, Castilla-La Mancha (ES42), und diesen Antrag bis 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 950 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 950 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) EGF/2009/020 ES/Castilla-La Mancha.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
PDF 216kWORD 42k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mobilisierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010 – 2010/2060(BUD))
P7_TA(2010)0200A7-0178/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0178/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen und den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission den EGF im Einklang mit den allgemeinen Regelungen der Haushaltsordnung(3) und den Durchführungsbestimmungen durchführen muss, die für diese Form der Ausführung des Haushaltsplans gelten,

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags auf Initiative der Kommission jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF an die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

D.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung eine Website in sämtlichen Sprachen einrichtet, auf der unter anderem Informationen über Anträge unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde veröffentlicht werden,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF beantragt hat, um ihren Verwaltungsbedarf im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Halbzeitbewertung der Funktionsweise des EGF zu decken; hierzu zählen Untersuchungen über die Durchführung des EGF, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, den Aufbau von Netzwerken zwischen den für den EGF zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, den Austausch von bewährten Praktiken sowie Untersuchungen über die Aktualisierung und Entwicklung der Website, Anträge und Dokumente in allen Sprachen und audiovisuelle Aktivitäten, was im Einklang mit dem Willen des Parlaments steht, das Bewusstsein der Bürger für die Tätigkeiten der Europäischen Union zu schärfen,

F.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten;

3.  billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Initiative der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 110 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 110 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Transparenz in der Regionalpolitik und bei den Mitteln zu ihrer Finanzierung
PDF 138kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Transparenz in der Regionalpolitik und bei deren Finanzierung (2009/2232(INI))
P7_TA(2010)0201A7-0139/2010

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 174 bis 178,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III - Kommission(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 - Einzelplan III - Kommission(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und der Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu der Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme(9),

–  in Kenntnis der vom Europäischen Parlament veröffentlichten Studie mit dem Titel ’Die Datentransparenzinitiative und ihre Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik’,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 3. Mai 2006 mit dem Titel ’Europäische Transparenzinitiative’ (KOM(2006)0194),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2009 mit dem Titel ’20. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2008)’ (KOM(2009)0617/2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0139/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Transparenzinitiative (ETI) von der Kommission 2005 angenommen wurde, gefolgt von der Veröffentlichung des Grünbuchs im Jahre 2006 mit dem Ziel der Verbesserung der Transparenz, Offenheit und Verantwortlichkeit der EU-Governance, und in der Erwägung, dass die Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von EU-Mitteln einen Eckpfeiler der ETI darstellt,

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Systems der geteilten Mittelverwaltung die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EU-Geldern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, und in der Erwägung, dass der Grad der Offenlegung dieser Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, weil die EU keine spezielle Verpflichtung vorgesehen hat und durch die Kommission auch keine nachdrückliche ’Steuerung’ erfolgt, was dazu führt, dass ein Vergleich EU-weit kaum möglich ist,

C.  in der Erwägung, dass die Offenlegung der Empfänger von EU-Mitteln die Beteiligung der Öffentlichkeit an einer sinnvollen Debatte über die Verwendung öffentlicher Gelder ermöglicht, die ein wesentliches Element einer funktionierenden Demokratie darstellt,

D.  in der Erwägung, dass kein Zusammenhang hergestellt worden ist zwischen der ETI und der Finanzkontrolle und -prüfung, die stärker reguliert ist und verbindlicheren Charakter trägt,

E.  in der Erwägung, dass die ETI einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung transparenter Partnerschaften in der Vorbereitungs- und Umsetzungsphase des kohäsionspolitischen Programmplanungszyklus leisten sollte, und in der Erwägung, dass in den Verordnungen nicht speziell festgelegt ist, in welchem Umfang die Partner in die verschiedenen Programmplanungsprozesse einbezogen werden sollten bzw. sie keine Festlegungen zu den Modalitäten einer solchen Einbeziehung enthalten,

F.  in der Erwägung, dass zu den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung von Großprojekten nur unzureichend Vorabinformationen gegeben werden und folglich die Transparenz mangelhaft ist, und in der Erwägung, dass hier Abhilfe geschaffen werden sollte,

G.  in der Erwägung, dass die Transparenz mit der Vereinfachung der Verfahren für den Zugang zu den Strukturfonds einhergehen muss,

1.  vertritt die Ansicht, dass Transparenz in Bezug auf die Kohäsionspolitik und ihren Programmplanungszyklus, die Zuweisung von Mitteln und der Zugang potenzieller Empfänger von Strukturfondsmitteln zu Informationen wichtige Voraussetzungen für die Erreichung der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik sind und die Transparenz folglich im kohäsionspolitischen Programmplanungs- und Entscheidungsprozess als sektorübergreifendes Leitprinzip eingeführt werden sollte;

Offenlegung von Daten über Empfänger von Kohäsionsfondsmitteln

2.  stellt mit Genugtuung fest, dass entsprechend den ETI-Auflagen interaktive Landkarten mit Links zu den Verzeichnissen der Empfänger von Mitteln aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds, die auf den entsprechenden nationalen oder regionalen Websites der Mitgliedstaaten verfügbar sind, auf der Website der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission veröffentlicht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Website der Generaldirektion Regionalpolitik mit geeigneten Mitteln besser bekannt zu machen, um einen möglichst umfassenden Zugang zu dieser Datenbank zu erleichtern; stellt ferner fest, dass die Verwendung der öffentlichen Mittel dennoch nach wie vor sehr schwer nachzuvollziehen; ersucht die Kommission, die interessierten Parteien umfassend zu den möglichen Abhilfen für diese Situation zu konsultieren;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei diesen Datenbanken der Mitgliedstaaten eine umfassende Abfragefunktion und Kompatibilität zu gewährleisten, um eine EU-weite Sichtung der vorgelegten Daten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer lokalen Relevanz zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang Angaben in zwei Sprachfassungen (Landessprache(n) – eine der Arbeitssprachen der Kommission) unbedingt notwendig sind;

4.  betont, dass die Brauchbarkeit der über die Begünstigten bereitgestellten Daten sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Präsentation verbessert werden muss; fordert daher die Kommission auf, ein detaillierteres und verbindlich vorgeschriebenes Format festzulegen, aus dem Struktur, Form und Inhalt der zu liefernden Informationen genau hervorgehen; ist der Ansicht, dass neben der Bereitstellung der notwendigen Informationen auch die Suche mithilfe bestimmter Kriterien erleichtert werden sollte, um eine sofortige Vorstellung von den gesuchten Informationen zu vermitteln;

5.  fordert die Bereitstellung weiterer wesentlicher Informationen bei der Veröffentlichung der Begünstigtenverzeichnisse und bei Bedarf auch der Verzeichnisse der Akteure; empfiehlt, dass abgesehen von den derzeit geforderten Mindestinformationen in Betracht gezogen wird, Ortsdaten, Zusammenfassungen der genehmigten Projekte, Angaben zur Art der Unterstützung und eine Beschreibung der Projektpartner zusammen mit den Informationen über die Begünstigten offenzulegen; ersucht darum, dass die erhobenen Daten zur Sicherstellung, dass sie in vollem Umfang genutzt werden können, sowie im Interesse einer echten Transparenz strukturiert und vergleichbar dargestellt und verwaltet werden; ist der Ansicht, dass dies ohne zusätzliche Kosten möglich ist;

6.  ersucht darum, dass für Programme im Rahmen des Ziels ’Europäische territoriale Zusammenarbeit’ alle Empfänger – und nicht nur die federführenden Begünstigten – aufgeführt werden;

7.  unterstreicht, dass eine uneingeschränkte Einhaltung der ETI-Anforderungen auf dem Wege angemessener Regelungen, einer besseren Anleitung, eines Warnmechanismus und in letzter Konsequenz Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung notwendig ist;

Transparenz und geteilte Mittelverwaltung

8.  fordert die Kommission auf zu klären, wie die ETI-Grundsätze auf der Ebene der operationellen Programme und ihrer Kommunikationspläne operationell umzusetzen sind; betont deshalb die Notwendigkeit der Einführung klarerer Regelungen bezüglich der Offenlegung von Informationen über die Empfänger von Mitteln, die unter die geteilte Verwaltung fallen;

9.  unterstreicht die Notwendigkeit, durch die Formulierung der Regeln und Umsetzungsvorschriften die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten, potenziellen Empfängern von Strukturfondsmitteln einen besseren Zugang zu gewähren und den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer zu verringern, insbesondere durch eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen, wie der Veröffentlichung der zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Leitlinien für die Umsetzung; fordert die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf, sämtliche Etappen der mit Strukturfondsmitteln finanzierten Projekte in transparenter Weise offenzulegen; bekräftigt, dass transparente und klare Verfahren Faktoren einer guten Staatsführung sind, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, Vereinfachungsvorschläge vorzulegen;

10.  weist auf die besonderen Schwierigkeiten hin, die es bei grenzübergreifenden und transnationalen Programmen aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungssysteme, nationalen Regelungen und Sprachen gibt, welche sich nicht nur auf die quantitativen, sondern auch auf die qualitativen Aspekte der betreffenden Programme auswirken; ist daher der Ansicht, dass die Erarbeitung besonderer Bestimmungen zur Förderung der Transparenz bei der Koordinierung und Zusammenarbeit der unterschiedlichen Verwaltungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist;

11.  unterstreicht, dass nach der Studie des Europäischen Parlaments über die Datentransparenzinitiative und ihre Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik die Nichteinhaltung der ETI-Mindestforderungen eher auf einen Mangel an Verwaltungskapazität bei den das Projekt leitenden Behörden als auf ein Zögern zurückzuführen ist, die betreffenden Daten bereitzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für potenzielle Begünstigte verbunden sein darf, insbesondere nicht für diejenigen, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, die bestehenden administrativen und finanziellen Anforderungen für Beihilfen und öffentliche Verträge zu erfüllen;

12.  weist darauf hin, dass die Europäische Kommission potenziellen Begünstigten, denen es an den nötigen technischen Kapazitäten mangelt, zusätzliche technische Unterstützung bieten sollte (Workshops mit Kommissionsbeamten und örtlichen/regionalen Mitarbeitern, die für die Verwaltung von Strukturfonds zuständig sind, Austausch über bewährte Verfahrensweisen zwischen den Verwaltungsbehörden, Veröffentlichung konkreter Leitlinien), damit diese die Forderungen nach zusätzlichen Informationen und Daten erfüllen können; ist der Auffassung, dass nur so sichergestellt werden kann, dass die Bemühungen der Teilnehmer zur Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen nicht dazu führen, dass dafür Mittel aufgewandt werden, die eigentlich für Aktivitäten der Projektumsetzung vorgesehen waren;

13.  verweist auf die Wichtigkeit der Vorlage genauer und zeitnaher Informationen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Kontrollsystems und damit auf die Notwendigkeit der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der ETI und der Finanzkontrolle und -prüfung; bekräftigt seine Ansicht, dass das Frühwarnsystem auch eng mit der Zentralen Ausschlussdatenbank verknüpft werden sollte;

14.  fordert die Kommission auf, die Verwendung der erhöhten Vorauszahlungen, die nach den Vereinfachungsbestimmungen von 2009 im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 an die Mitgliedstaaten getätigt wurden, zu überwachen;

15.  bekräftigt seine Forderung nach Bereitstellung von Informationen in Bezug auf wieder eingezogene und gestrichene Mittel im Rahmen der ETI; dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen vollständig zur Verfügung stellen und dass die Kommission sie zusammen mit den Informationen über Finanzkorrekturen in erwiesenen Betrugsfällen der Haushaltsbehörde und letztlich auch der Öffentlichkeit bekanntgibt, um auf diese Weise einen hohen Grad an Glaubwürdigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den EU-Bürgern sicherzustellen;

16.  fordert die Prüfer auf, bei der Durchsetzung der Kommunikations- und Informationsanforderungen nachdrücklicher vorzugehen, einschließlich einer ’öffentlichen Anprangerung’ – vor allem wenn es sich um Regierungsmitglieder handelt –und der Anwendung von Finanzkorrekturen in erwiesenen Betrugsfällen;

17.  begrüßt die Anstrengungen der Kommission und des Rechnungshofes, ihre Prüfungsmethoden in Übereinstimmung zu bringen;

Transparenz und Partnerschaft

18.  betont insbesondere die Tatsache, dass Mindeststandards für die Konsultation einen Bestandteil der ETI darstellen, und begrüßt es, dass diese Standards von der Kommission in Bezug auf die Kohäsionspolitik gefördert und angewendet werden; fordert die Kommission allerdings auf, den Beteiligten die Möglichkeit für ein geeignetes Feedback zur Qualität des Konsultationsprozesses einzuräumen; fordert die Regionen und Mitgliedstaaten auf, bei der Einbeziehung der Interessenträger auf bereits vorhandene Erfahrungen der EU zurückzugreifen;

19.  bekräftigt, dass seiner Auffassung nach Partnerschaft eine grundlegende Voraussetzung für Transparenz, bedarfsgerechte Gestaltung, Effizienz und Legitimität in allen Phasen der kohäsionspolitischen Programmplanung und –umsetzung ist und zur Stärkung des Engagements und der Eigenverantwortung im Hinblick auf die Ergebnisse der jeweiligen Programme führen kann; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Behörden, die für die Programme zuständig sind, auf, die regionalen und lokalen Behörden und andere relevante Partner insbesondere durch eine auf nationaler Ebene eingerichtete Internetplattform, die die vorhandenen Fonds und operationellen Programme darstellt, sowie durch die Förderung bewährter Verfahren durch andere Mittel stärker und frühzeitig in alle Phasen der kohäsionspolitischen Programmplanung und -umsetzung umfassend einzubeziehen und ihnen Zugang zu allen Projektunterlagen zu gewähren, um ihre Erfahrung, ihr Wissen und bewährte Verfahren besser nutzen zu können;

20.  fordert mehr Anleitung durch die Kommission in der Frage, wie die Partnerschaftsklausel bei den laufenden Programmen praktisch umzusetzen ist, und fordert in künftigen Rechtstexten ausreichend verbindliche Vorschriften zur Partnerschaft, vor allem hinsichtlich der Einbeziehung der regionalen und lokalen Selbstverwaltungen, also der gewählten Organe, die in dem gesamten Prozess unverzichtbare Partner sind;

21.  fordert die rechtzeitige Bereitstellung von zielgerichteteren und regelmäßigen und zeitnahen Informationen für Partnerorganisationen, insbesondere für Mitglieder der Verwaltungsstrukturen, sowie die stärkere Nutzung von technischer Hilfe zur Unterstützung der Partnerschaft, beispielsweise durch die Möglichkeit für Partnerorganisationen, an den für die Durchführungsgremien organisierten Schulungsveranstaltungen teilzunehmen; fordert die Verfügbarkeit dieser Schulungsveranstaltungen in einer Multimediaversion, um den Kreis der angesprochenen Öffentlichkeit zu erweitern und eine nachträgliche Konsultation durch die Partnerorganisationen zu ermöglichen; unterstreicht die Bedeutung einer solchen Möglichkeit für die Partner in den entferntesten Regionen der Union wie z.B. den Regionen in äußerster Randlage;

Verbesserung der Transparenz in Bezug auf die EU-Finanzierung von Großprojekten

22.  fordert von der Kommission die zügige Veröffentlichung von Online-Informationen und die Gewährleistung des direkten Zugangs zu den Unterlagen von Großprojekten, auch zu denen von JASPERS-Projekten (Antrag, Durchführbarkeitsstudie, Kosten-Nutzen-Analyse, Umweltverträglichkeitsprüfung usw.), und zwar möglichst umgehend nach Eingang des Finanzierungsantrags eines Mitgliedstaates bei der Kommission und vor deren Entscheidung über die Finanzierung; ist der Ansicht, dass es über diese Webseite der Kommission möglich sein sollte, Kommentare zu den Projekten vorzubringen;

23.  fordert die (auch rückwirkende) Online-Veröffentlichung von Informationen über die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 angenommenen bzw. zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte;

24.  schlägt vor, die Verwendung bislang ungenutzter Mittel zu ermöglichen und eine Einrichtung zu schaffen, die über die Neuzuweisung der Mittel entscheidet;

o
o   o

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(2) ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 10.
(4) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.
(5) ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 23.
(6) ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 24.
(7) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0492.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0165.


Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ***I
PDF 200kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (KOM(2010)0012 – C7-0024/2010 – 2010/0004(COD))
P7_TA(2010)0202A7-0190/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0024/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0190/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

P7_TC1-COD(2010)0004


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1232/2010.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr ***II
PDF 205kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (11069/5/2009 – C7-0043/2010 – 2008/0247(COD))
P7_TA(2010)0203A7-0162/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11069/5/2009– C7-0043/2010),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0852),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0509/2008),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel ’Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren’ (KOM(2009)0665),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

–  gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0162/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

P7_TC2-COD(2008)0247


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 913/2010.)

(1) Angenommene Texte vom 23.4.2009, P6_TA(2009)0285.
(2) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 94.
(3) ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 45.


Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon
PDF 338kWORD 101k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))
P7_TA(2010)0204A7-0043/2009

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, in den die vom Haushaltsausschuss in seiner Stellungnahme vom 31. März 2009 vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden (A7-0043/2009),

–  unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. November 2009 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon(1),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.
2.  Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen wird.
Abänderung 121
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 8
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Präsidium erlassen.
Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 138 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 23 – Absatz 2 und Absatz 2 a (neu)
2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.
2.  Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.
2a.  Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 23 – Absatz 11 a (neu)
11a.  Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.
Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.
(Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.)
Abänderung 86
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 24 – Absatz 2
2.  Die fraktionslosen Mitglieder entsenden ein Mitglied aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten, an denen es ohne Stimmrecht teilnimmt.
2.  Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder, an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Abänderung 117
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 37 a (neu)
Artikel 37a
Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen
1.  Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.
2.  Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.
3.  Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Abänderung 113
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 74 a – Absatz 1 a (neu)
1a.  Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge konsultiert, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:
- einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;
- gegebenenfalls eine Begründung.
Abänderung 114
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 74 b – Absatz 1 a (neu)
1a.  Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsultiert, gilt Artikel 74a Absatz 1a entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.
Abänderung 118
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 96
1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.
1.  Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.
2.  Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln. Auf Ersuchen der Kommission, des Rates oder des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
2.  Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen des Vizepräsidenten der Kommission/ Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
3.  Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.
3.  Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)
4.  Der Rat, die Kommission und/oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik werden aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.
4.  Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.
Abänderung 116
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Titel IV – Kapitel 3 – Titel
ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Abänderung 107
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 116
1.  Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.
1.  Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.
2.  Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.
2.  Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.
3.  Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
3.  Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
4.  Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt.
4.  Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt.
5.  Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.
(Anlage II Ziffer 15 (Gestaltung) ist zu streichen.
Abänderung 108
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 117 – Titel und Absatz 1
Anfragen an den Rat oder an die Kommission zur schriftlichen Beantwortung
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Rat oder an die Kommission Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.
1.  Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.
Abänderung 115
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 117 – Absatz 2
2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie dem Organ übermittelt. Zweifel betreffend die Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
2.  Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
(Horizontale Änderung: Die Worte ’Organ’, ’betreffendes Organ’ bzw. ’betroffenes Organ’ in Artikel 117 Absätze 2 und 4 und in Anlage III Ziffern 1 und 3 werden durch ’Adressaten’ ersetzt.)
Abänderung 110
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 130 – Absätze 1 a, 1 b, 1 c (neu)
1a.  Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.
Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 127.
1b.  Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.
1c.  Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss weitergeleitet.
Abänderung 112
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 131
1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem der für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten geleitet.
1.  Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.
2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen und unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments ausgewählt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.
2.  Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.
3.  Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.
Abänderung 66
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 1
1.  In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitz und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitze, die den Vorstand des Ausschusses bilden.
1.  In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt.
Abänderung 109
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage III – Ziffer 1 – Spiegelstrich -1 (neu)
- müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen;

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0088.


Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011
PDF 264kWORD 103k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011 (2010/2002(BUD))
P7_TA(2010)0205A7-0183/2010

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011, der am 27. April 2010 von der Kommission angenommen wurde (SEK(2010)0473),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV),

–  unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung im 18. November 2009 vereinbarte Gemeinsame Erklärung zu den nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags auf das Haushaltsverfahren anzuwendenden Übergangsmaßnahmen(2),

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu den Prioritäten für den Haushaltsplan 2011– Einzelplan III – Kommission(3),

   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2010 betreffend die Leitlinien für den Haushaltsplan 2011,

   gestützt auf Kapitel 7 seiner Geschäftsordnung,

   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0183/2010),

A.  in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren 2011 das erste derartige Verfahren gemäß dem Vertrag von Lissabon ist und dass die darin vorgesehene einzige Lesung eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde erfordert, um im Rahmen des Konzertierungsverfahrens eine Einigung über alle Ausgaben zu erreichen,

B.  in der Erwägung, dass der für Juli geplante Trilog darauf abzielen sollte, die Bahn frei zu machen, bevor der Rat seinen Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans annimmt, um vorab zu klären, über welche Punkte Einverständnis herrscht,

Entwurf des Haushaltsplans für 2011
Allgemeine Bemerkungen

1.  stellt fest, dass im Entwurf des Haushaltsplans (HE) 2011 ein Gesamtbetrag von 142 576,4 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen (VE) und 130 147,2 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen (ZE) veranschlagt wird, womit eine Marge von 1 224,4 Mio. EUR an VE und 4 417,8 Mio. EUR an ZE verbleibt; stellt fest, dass diese Gesamtbeträge 1,15 % bzw. 1,05 % des geschätzten BNE der EU für 2011 ausmachen;

2.  ist besorgt, dass der Anstieg bei den VE gegenüber dem Haushaltsplan 2010 nur 0,77 % beträgt, eine Differenz, die nicht den weithin geäußerten Erwartungen Rechnung trägt, dass der EU-Haushalt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der europäischen Volkswirtschaften nach der Krise spielen sollte; nimmt zur Kenntnis, dass die ZE um 5,85 % steigen, weist jedoch darauf hin, dass der anormal niedrige Umfang der ZE 2010 die mathematische Erklärung für diesen Anstieg liefert; weist darauf hin, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) Obergrenzen von 142 965 Mio. EUR für VE und 134 280 Mio. EUR für ZE zu jeweiligen Preisen vorsieht;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kluft zwischen VE und ZE im Vergleich zum Haushaltsplan 2010 verringert (12 429 Mio. EUR im Vergleich zu 18 535 Mio. EUR), was auf eine bessere Ausführung des EU-Haushaltsplans hindeutet, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass der MFR für 2011 eine Differenz von nur 8 366 Mio. EUR zwischen VE und ZE vorsieht; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Diskrepanzen auf lange Sicht Defizite schaffen und daher im Sinne eines tragfähigen und beherrschbaren Haushaltsplans vermieden werden sollten;

4.  weist darauf hin, dass der Großteil (70 %) der Gesamtmarge von 1 224,4 Mio. EUR im HE der Marge der Rubrik 2 betreffend Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen entstammt und dass die anderen Rubriken – insbesondere die Rubriken 1a, 3b und 4 – über sehr geringe Margen verfügen, was im Verhältnis die Kapazität der EU mindert, auf Politikwechsel und unvorhergesehene Erfordernisse zu reagieren und gleichzeitig ihre Prioritäten aufrecht zu erhalten;

5.  betont ferner, dass die Marge in der Rubrik 2 tatsächlich niedriger sein könnte, da sich die Marktbedingungen verändern können;

6.  begrüßt die Veröffentlichung des Berichts über die Durchführung der IIV (KOM(2010)0185) durch die Kommission und weist in diesem Kontext darauf hin, dass ein Vorschlag für eine umfangreiche Revision des Haushaltsplans erwartet wird und dass die im Rahmen von früheren Haushaltsverfahren bezüglich einer angemessenen und zufriedenstellenden Reaktion auf die verschiedenen verzeichneten Herausforderungen aufgetretenen Probleme eine Revision des geltenden MFR unvermeidlich machen; erinnert daran, dass es von der Kommission einige konkrete Vorschläge für eine Revision des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 erwartet;

7.  verweist auf die hohe Zahl von ausstehenden Verfahren mit weitreichenden Konsequenzen für den Haushaltsplan, die die beiden Teile der Haushaltsbehörde 2011 abschließen müssen (Überprüfung des Haushaltsplans, Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD), Berichtigungshaushaltspläne, Revision der IIV, Änderung der Haushaltsordnung usw.);

8.  nimmt die von der Kommission gesetzten Prioritäten zur Kenntnis (nämlich Unterstützung der Volkswirtschaften in der EU nach der Krise und Anpassung an neue Erfordernisse, zum Beispiel die Umsetzung des Vertrags von Lissabon, neue Finanzaufsichtsbehörden, Finanzierung der Initiative ’Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung’ (GMES), Umsetzung des Stockholm-Programms usw.) und äußert Zweifel, ob die bescheidene Erhöhung der VE im Vergleich zum Haushaltsplan 2010 ausreicht, um diese Prioritäten umzusetzen;

9.  betont, dass die Krise und die Instabilität der Finanzmärkte eine entschlossene Reaktion erfordern, die eine größere Finanzierungskapazität und eine größere Flexibilität des EU-Haushaltsplans umfassen sollte; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, weitere detaillierte Angaben vorzulegen, welche Auswirkungen der bei der Sondertagung des Ecofin-Rates vom 9. und 10. Mai 2010 beschlossene Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus auf den Haushalt der EU haben könnte; fordert ferner die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems einschließlich der direkten Bereitstellung von Informationen an das Parlament, um künftige Krise zu vermeiden;

10.  bedauert, dass es nicht möglich war, die finanziellen Auswirkungen der Leitinitiativen der Strategie EU 2020, wie etwa ’Union der Innovation’, ’Jugend in Bewegung’, ’Ressourcenschonendes Europa’, ’Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten’ und ’Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung’, auf den HE 2011 unter haushaltstechnischen Gesichtspunkten klar festzustellen, und äußert starke Zweifel daran, dass im Rahmen des derzeitigen finanziellen Rahmens angemessene Mittel für diese Schlüsselinitiativen bereitgestellt werden können;

11.  weist darauf hin, dass, wie in seiner Entschließung vom 25. März 2010 zu den Prioritäten für den Haushaltsplan 2011 ausgeführt, die Jugendpolitik eine der Schlüsselprioritäten des Haushaltsplans 2011 ist, die als EU-Querschnittsthema gefördert werden sollte, wobei Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen entwickelt werden sollten, die die Jugend betreffen, darunter Bildungswesen, Beschäftigung, unternehmerische Initiative und Gesundheitswesen, während gleichzeitig die soziale Integration, das Empowerment, die Entwicklung von Kompetenzen und die Mobilität Jugendlicher erleichtert und ermutigt werden sollten; weist darauf hin, dass die Jugendpolitik auf breiter Grundlage festgelegt werden sollte, wozu die Fähigkeit von Einzelpersonen gehört, im Verlauf ihres Lebens Position und Status mehrmals zu wechseln und ohne Einschränkungen zwischen einem Ausbildungsverhältnis, einem wissenschaftlichen oder beruflichen Umfeld und einer Berufsausbildung zu wechseln, weshalb eines der Ziele in diesem Zusammenhang die Erleichterung des Übergangs aus dem Bildungssystem in den Arbeitsmarkt sein sollte;

12.  kritisiert die Tatsache, dass trotz eines äußerst hohen Bekanntheitsgrades und einer sehr hohen Ausführungsrate von 95-100 % pro Jahr im Zeitraum 2007-2009 die im HE vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für wesentliche Jugend-Instrumente und -Programme wie lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus eher symbolisch ausfällt; ist der Ansicht, dass diese Erhöhung es der EU nicht erlaubt, dieser Priorität adäquat Rechnung zu tragen, und beabsichtigt daher, weitere Unterstützung für die betreffenden Programme bereitzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Programme einen unumstrittenen europäischen Mehrwert aufweisen und erheblich zur Schaffung einer starken europäischen Zivilgesellschaft beitragen, obwohl sie nur bescheidene finanzielle Mittel erhalten;

13.  fordert eine weitere Klarstellung der Aufschlüsselung zwischen operationellen und administrativen Ausgaben, erkennt jedoch die Bemühungen bezüglich der Darstellung der Verwaltungsausgaben außerhalb von Rubrik 5 an; stellt fest, dass ohnehin schon Mittel in beträchtlicher Höhe, bei denen es sich in Wahrheit um Verwaltungsausgaben handelt, aus operationellen Mittelzuweisungen finanziert werden;

14.  ist entschlossen, die Verhandlungen über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 konstruktiv und aufgeschlossen anzugehen und dabei die Ziele Effizienz und europäischer Mehrwert zu berücksichtigen; erwartet im Austausch, dass der andere Teil der Haushaltsbehörde einen konstruktiven Ansatz verfolgt, der einen wirklichen politischen Dialog sicherstellt, und von einem rein buchhalterischen Konzept absieht, in dessen Rahmen Einsparungen und Beiträgen der Mitgliedstaaten übermäßige Priorität in den Verhandlungen eingeräumt wird; weist darauf hin, dass mit dem Vertrag nicht nur der Rechtsrahmen für das Haushaltsverfahren geändert wurde, sondern auch ein neues Verfahren und neue Fristen für die Aushandlung und das Erzielen von Kompromissen eingeführt wurden;

15.  unterstreicht die Tatsache, dass der EU-Haushalt verglichen mit den nationalen Haushaltsplänen sehr begrenzt ist; verweist daher im Hinblick auf die Umsetzung gemeinsamer EU-Strategien auf die Notwendigkeit, Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Haushaltsplänen zu schaffen; betont, dass durch Kohärenz eine größere Wirkung auf die europäischen Politikbereiche erzielt wird, indem ein wirklicher europäischer Mehrwert erreicht wird und die langfristigen politischen Ziele gefördert werden; ist davon überzeugt, dass der EU-Haushalt in Schlüsselbereichen eine entscheidende Rolle zur Förderung langfristiger Investitionen und von Arbeitsplätzen spielen kann; erwartet, dass der Rat dies gebührend berücksichtigt, wenn er über den EU-Haushalt entscheidet, und dass er von pauschalen Kürzungen absieht, selbst wenn die Rahmenbedingungen für die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten äußerst schwierig sind;

16.  verweist auf seine in der oben genannten Entschließung vom 25. März 2010 dargelegten Prioritäten;

Teilrubrik 1a

17.  stellt eine Steigerung von 4,4 % bei den VE (auf 13 437 Mio. EUR) und von 7 % bei den ZE (auf 11 035 Mio. EUR(4)) fest sowie eine Marge von 50,1 Mio. EUR (im Vergleich zu 37 Mio. EUR in der Finanzplanung), die aus Kürzungen der Mittel für administrative und technische Unterstützung (ehemalige ’BA-Linien’) und für dezentrale Einrichtungen und Exekutivagenturen sowie Kürzungen der Mittel für mehrere Programme wie Zoll 2013 und CIP-Unternehmerische Initiative und Innovation resultieren;

18.  verweist auf die wichtige Rolle der KMU im Hinblick auf eine Konjunkturbelebung und die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU; fordert eine stärkere Unterstützung aller Programme und Instrumente, die auf eine Förderung vom KMU ausgerichtet sind, und ist in diesem Zusammenhang besorgt über die vorgeschlagene Kürzung der Zahlungsermächtigungen für CIP-Unternehmerische Initiative und Innovation;

19.  weist darauf hin, dass für die neuen Erfordernisse, die aus dieser Rubrik finanziert werden sollen (Programm zur Stilllegung von Kozloduy, Europäische Finanzaufsichtsbehörden, ITER und GMES, einschließlich der Forderung des Parlaments nach höheren Mitteln für die operationelle Phase), keine Mittel vorgesehen waren, als der geltende MFR beschlossen wurde; betont, dass die Finanzierung dieser Erfordernisse nicht zu Lasten der Finanzierung anderer Programme und Maßnahmen der Rubrik 1a gehen sollte, die für den angestrebten Aufschwung der europäischen Volkswirtschaften nach der Krise entscheidend sind;

20.  weist darauf hin, dass das Europäische Konjunkturprogramm teilweise aus dieser Rubrik finanziert wird, ebenso wie eine Großzahl von mehrjährigen Programmen (CIP, FP7, TEN, Galileo/Egnos, Marco Polo II und das Programm Progress), die 2011 voll angelaufen sein werden; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, den Fortschrittsbericht bezüglich der Umsetzung des Europäischen Konjunkturprogramms vorzulegen, auch betreffend die der EIB übertragenen Maßnahmen;

21.  begrüßt die Mittelerhöhungen für die wesentlichen Programme (FP7 13,8 %, CIP 4,4 %, lebenslanges Lernen 2,6 %, TEN 16,8 %) und betont, dass diese Programme wesentliche Instrumente für die wirtschaftliche Strategie der EU zur Bewältigung der Krise sind;

22.  betont, dass Rubrik 1a viele Leitinitiativen der Strategie ’EU 2020’ beinhaltet, so ’Union der Innovation’, ’Jugend in Bewegung’, ’Ressourcenschonendes Europa’, ’Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten’ sowie ’Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung’; kritisiert, dass es unmöglich ist, unter Haushaltsgesichtspunkten eindeutig die finanziellen Auswirkungen der Strategie ’EU 2020’ zu ermitteln, und äußert Zweifel bezüglich der Kapazität, im Kontext des geltenden Finanzrahmens angemessene Mittel für diese Initiativen sicherzustellen;

23.  weist darauf hin, dass die Prioritäten für 2011 im Hinblick auf die Strategie ’EU 2020’ hauptsächlich aus dieser Rubrik finanziert werden sollen und dass die aus dem Inkrafttreten des Vertrags resultierenden EU-Zuständigkeiten wahrscheinlich Konsequenzen für den Haushaltsplan haben werden; betont, dass die Raumfahrtpolitik, die ein konkretes Beispiel für eine europäische Industriepolitik zur Förderung der wissenschaftlichen, technologischen und ökologischen Fortschritte in Europa und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ist es erfordert, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten im Kontext der GMES in finanzieller Hinsicht stärkere Anstrengungen unternehmen;

24.  begrüßt die Initiative der Kommission ’Jugend in Bewegung’, mit der angestrebt wird, die Leistung und die internationale Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in Europa zu steigern und den allgemeinen Standard von Bildung und Berufsausbildung in der EU anzuheben; unterstützt nachdrücklich die Förderung der Chancengleichheit für alle jungen Menschen, ungeachtet ihres Bildungshintergrunds; möchte betonen, wie wichtig ausreichende Finanzmittel für eine ehrgeizige Politik im Bereich Bildung und Weiterbildung einschließlich der beruflichen Bildung sind, der im Rahmen der Strategie ’EU 2020’ eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass die EU all ihre Ressourcen einsetzen wird, um diese ehrgeizige Herausforderung zu bewältigen, die der Entwicklung einer umfassenden Jugendpolitik der EU nie da gewesenen Schwung verleiht; unterstreicht allerdings, dass die Einleitung einer so umfassenden Leitinitiative, die mehrere herausragende und gut eingeführte EU-Programme in diesem Bereich abdeckt, den Bekanntheitsgrad und die Wirkung der einzelnen Programme nicht mindern sollte;

25.  betont, dass die Haushaltsmittel, die künftig für Instrumente wie das Programm Lebenslanges Lernen und horizontale Kompetenzen wie IKT-Kompetenzen, internationale Kompetenzen, unternehmerische Fähigkeiten und Mehrsprachigkeit bereitgestellt werden, einen hohen europäischen Mehrwert widerspiegeln, und diesem Bereich daher im Haushaltsplan 2011 Vorrang eingeräumt werden sollte;

26.  ist enttäuscht darüber, dass der Fremdenverkehr, der indirekt mehr als 10 % des BIP der EU erwirtschaftet und der mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon nunmehr ein vollständiger Zuständigkeitsbereich der EU geworden ist, im Entwurf des Haushaltsplans für 2011 nicht eindeutig genannt wird;

27.  stellt fest, dass zum ersten Mal Zahlungsermächtigungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung einbezogen wurden, und betrachtet dies als ein wichtiges Element innerhalb der allgemeinen Überlegungen zur Verwaltung und Öffentlichkeitswirkung dieses Fonds; ist jedoch der Ansicht, dass diese Zahlungsermächtigungen unter Umständen nicht ausreichen, um die für EGF-Anträge im Jahr 2011 erforderlichen Beträge abzudecken; wiederholt seine Forderung, EGF-Anträge nicht ausschließlich durch Übertragungen von ESF-Haushaltslinien zu finanzieren, und fordert die Kommission auf, verschiedene Haushaltslinien für diesen Zweck zu auszuwählen und unverzüglich zu nutzen; unterstreicht die Notwendigkeit, das Verfahren für die Inanspruchnahme des Fonds(5) abzukürzen und zu vereinfachen;

28.  nimmt Kenntnis von der sehr bescheidenen Erhöhung oder Stagnation (verglichen mit dem Haushaltsplan 2010) der Verpflichtungsermächtigungen für EURES sowie für die drei Haushaltslinien zur Unterstützung der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs; ist der Auffassung, dass diese Haushaltslinien unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mit massiven Entlassungen und krisenbedingten Umstrukturierungen aufgrund der Krise aufgestockt werden sollten;

Teilrubrik 1b

29.  stellt fest, dass im HE 2011 eine Aufstockung der VE um 3,2 % auf einen Gesamtbetrag von 50 970 Mio. EUR vorgesehen ist, wovon 39 891,5 Mio. EUR auf die Strukturfonds (EFRE und ESF) entfallen – was etwa den Zahlen von 2010 entspricht – und 11 078,6 Mio. EUR auf den Kohäsionsfonds;

30.  stellt fest, dass dieser Vorschlag im Einklang mit den im MFR festgelegten Ermächtigungen steht und die technische Anpassung an den Finanzrahmen für 2011(6) (Erhöhung um 336 Mio. EUR) berücksichtigt, wie in Ziffer 17 der IIV vorgesehen; versteht in dieser Hinsicht die Marge von 16,9 Mio. EUR, die sich hauptsächlich aus der Zuweisung für technische Hilfestellung ergibt und 0,03 % der Rubrik darstellt;

31.  begrüßt die für 2011 vorgeschlagene Aufstockung der ZE um 22 % auf 42 541 Mio. EUR, ist jedoch besorgt darüber, dass der Mittelbedarf auf der Grundlage der historischen Auszahlungsraten gegenüber den entsprechenden Mittelbindungen im Programmplanungszeitraum 2000–2006 geschätzt wurden, während die Durchführung des Programms zu Beginn des Zeitraums 2007–2013 viel langsamer erfolgte und daher stark beschleunigt werden muss, insbesondere im Jahr 2011;

32.  bezweifelt, dass die vorgenommenen Anpassungen, insbesondere durch die Zuweisung verzögerter Zahlungen als Anteil der erwarteten Zahlungen in künftigen Jahren, vollkommen angemessen sind, um den gesamten zusätzlichen Mittelbedarf zu decken, der sich insbesondere aus Folgendem ergibt:

   jüngste legislative Änderungen, die insbesondere darauf abzielen, die Verwaltung der EU-Mittelbeschaffung zu vereinfachen und Investitionen zu beschleunigen;
   2011 wird das erste vollständige Jahr sein, in dem alle Verwaltungs- und Kontrollsysteme genehmigt sein werden, was eine Voraussetzung für Zwischenzahlungen ist und was bedeutet, dass die Durchführung der Programme auf volle Touren kommen wird, wobei bis Ende März 2010 bereits Vorhaben für mehr als 93 Mrd. EUR bzw. 27 % der gesamten Mittelausstattung für den Zeitraum ausgewählt wurden;
   der Abschluss der Programme des Zeitraums 2000–2006 wird voraussichtlich 2011 weitergehen, was Abschlusszahlungen erforderlich machen, aber auch einige Mittel für die weitere Beschleunigung der Durchführung der Programme des Zeitraums 2007–2013 freimachen wird;

33.  ist ferner der Auffassung, dass angemessene Mittel für die Kohäsionspolitik von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, den Aufschwung der europäischen Wirtschaft zu beschleunigen und zur Strategie ’Europa 2020’ für die Regionen beizutragen; betont die Synergieeffekte der makroregionalen Zusammenarbeit der EU im Hinblick auf das Ereichen der Ziele der Strategie ’Europa 2020’ sowie die Notwendigkeit, ausreichende Mittel für die Umsetzung bestehender makroregionaler Strategien bereitzustellen; fordert daher die Kommission und den Rat auf, unverzüglich einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen und anzunehmen, falls die ZE nicht ausreichen sollten, um den Bedarf zu decken;

34.  ersucht die Kommission, weiterhin eng mit denjenigen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, die nur geringe Mittel ausschöpfen, um die Mittelausschöpfung vor Ort weiter zu verbessern; ist sich der Tatsache bewusst, dass eine geringe Mittelausschöpfung die schrittweise erfolgende Umsetzung von EU-Politiken gefährden kann;

35.  ersucht die Kommission ferner, ihre Überlegungen darüber fortzusetzen, wie das komplexe System der von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten auferlegten Vorschriften und Auflagen umgebaut werden kann, damit es mehr auf das Erreichen von Zielen und weniger auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ausgerichtet ist, ohne dabei jedoch von dem wesentlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung abzuweichen; betont, dass diese Überlegungen auch dazu beitragen sollten, dass es zu Verbesserungen bei der Ausarbeitung der Grundverordnung für den nächsten Programmplanungszeitraum kommt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung vom November 2009 zu der Vereinfachung und dem gezielten Einsatz der Struktur- und des Kohäsionsfonds vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise;

Rubrik 2

36.  verweist darauf, dass eine der wichtigsten Änderungen, die mit dem AEUV eingeführt wurde, die Abschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben im Haushaltsverfahren ist, sodass endlich beide Teile der Haushaltsbehörde auf gleicher Augenhöhe über alle jährlichen Ermächtigungen verhandeln können, und erinnert daran, dass die obligatorischen Ausgaben nahezu 34 % der gesamten Haushaltsmittel ausmachten, die meisten davon unter der Rubrik 2;

37.  betont, dass die Haushaltsbehörde in den letzten Jahren diese Rubrik dazu benutzt hat, eine umfassende Übereinkunft über die jährlichen Haushaltspläne zu erzielen, indem die Marge genutzt oder eine Änderung der Zweckbestimmung von Mitteln vorgenommen wurde, damit diese für andere Programme oder Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden konnten;

38.  stellt fest, dass trotz der Forderung, die Mittel stabil zu halten, die zweckgebundenen Einnahmen im Jahr 2011 um 25 % zurückgehen, dass die Mittel für Marktstützung um knapp 22 % (auf 3 491 Mio. EUR) und diejenigen für Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich um 7,8 % zurückgehen; äußert (angesichts der erhöhten Volatilität der Märkte und der Anfälligkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber gesundheitlichen Risiken) seine Besorgnis über die optimistischen Annahmen der Kommission in Bezug auf die Entwicklung der Agrarmärkte im Jahr 2011, aus denen sich eine Kürzung von rund 900 Mio. EUR bei den marktbezogenen Ausgaben ergeben hat; fordert die Kommission und den Rat auf, die Entwicklungen auf den Agrarmärkten sorgfältig zu beobachten und sich darauf einzustellen, dass sie zügig und wirkungsvoll mit den notwendigen Auffangmaßnahmen reagieren müssen, um ungünstigen Marktentwicklungen und Marktpreisschwankungen zu begegnen; erklärt sich besorgt über die geplante Kürzung der VE für Maßnahmen im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzengesundheit und betont, dass weiterhin Wachsamkeit in Bezug auf die Ausmerzung von Tierseuchen geboten ist;

39.  begrüßt die Mittelerhöhungen für entkoppelte Direktbeihilfe (9,7 %), für das Programm für die Abgabe von Obst und Gemüse an Schulen (um 50 % auf 90 Mio. EUR) sowie für Schulmilch (5,3 %) und die für das Programm zur Unterstützung bedürftiger Personen vorgesehenen Mittel; nimmt mit Befriedigung den seit 2007 konstanten Rückgang der Ausfuhrerstattungen (auf 166 Mio. EUR im HE 2011) zur Kenntnis;

40.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, die von mehreren Mitgliedstaaten nicht ausgegebenen Mittel auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen, die das Programm erfolgreich durchführen;

41.  stellt fest, dass die Klimapolitik gemäß der Strategie Europa 2020 eine Priorität darstellt, und nimmt die Änderung in der Überschrift von Titel 07 zur Kenntnis (jetzt: ’Umwelt und Klimapolitik’); nimmt die Erhöhung der Mittel für die Umsetzung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Klimapolitik und die neue vorbereitende Maßnahme zur Einbeziehung der Klimapolitik und der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche zur Kenntnis;

42.  begrüßt die Aufstockung der VE für LIFE+ (um 8,7 %) auf 333,5 Mio. EUR sowie die deutliche Aufstockung der ZE (um 24,3 % auf 268,2 Mio. EUR) gemäß den verbesserten Ausführungsquoten – nicht zuletzt im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu der geplanten Strategie für biologische Vielfalt im Jahr 2010; weist jedoch darauf hin, dass die erheblichen ökologischen Herausforderungen, vor denen die EU steht, einschließlich der Wasserverschmutzung, zusätzliche finanzielle Anstrengungen im Rahmen dieses Programms erfordern;

43.  erinnert daran, dass die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zur Abmilderung der Folgen der Milchkrise angenommene spezifische Marktstützungsmaßnahme für den Milchsektor eine punktuelle Maßnahme sein sollte; ersucht die Kommission, zu prüfen, wie die Ausnahmefinanzierung in Höhe von 300 Mio. EUR für den Milchsektor von den Mitgliedstaaten eingesetzt wird, und ihre Bewertung dieser Maßnahme zu übermitteln, zusammen mit Vorschlägen für einen dauerhaften Ansatz und konkreten Vorschlägen für den Umgang mit den Preisschwankungen in diesem Sektor;

44.  erklärt sich besorgt darüber, dass die politische Bedeutung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Haushaltsentwurf für 2011 nicht angemessen zur Geltung kommt; weist darauf hin, dass die für den Aufbau einer integrierten Meerespolitik vorgeschlagen Mittel nicht ausreichen, auch nur die wichtigsten Aspekte der Einleitung dieser neuen Politik abzudecken; betont, dass sich eine neue Meerespolitik der Europäischen Union zum Nachteil der bisherigen vorrangigen Bereiche der GFP entwickeln könnte, was deren Haushaltsmittel betrifft; betont, dass eine derartige Politik eine angemessene Finanzierung unter mehr als nur einer Haushaltslinie erforderlich machen wird;

Teilrubrik 3a

45.  stellt fest, dass die Aufstockung der Gesamtmittel für die Teilrubrik (+ 12,8 %) praktische Auswirkungen auf die im Vertrag von Lissabon und im Stockholmer Programm zum Ausdruck gebrachten ehrgeizigen Ziele in diesem Bereich zu haben scheint;

46.  betont, dass die Mittel für die Verbesserung der Haftbedingungen aufgestockt werden müssen; weist darauf hin, dass gemäß dem Stockholmer Programm Maßnahmen für die soziale Integration und Programme für die gesellschaftliche Wiedereingliederung vorgesehen und Initiativen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (einschließlich Prävention, Rehabilitierung und Schadensminimierung) unterstützt werden müssen;

47.  nimmt diesbezüglich die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms zur Kenntnis und begrüßt im Bereich der Einwanderung und der Unterstützung der Integration der Einwanderer die vorgeschlagene Aufstockung der VE für den Außengrenzenfonds (254 Mio. EUR, + 22 %), den Europäischen Rückkehrerfonds (114 Mio. EUR, + 29 %) und den Europäischen Flüchtlingsfonds (94 Mio. EUR, + 1,3 %);

48.  erkennt an, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für FRONTEX im Jahr 2011 trotz der gestiegenen Arbeitsbelastung der Agentur von einer aktualisierten Bewertung seiner nicht ausgeschöpften Mittel und jährlichen Überschüsse herrührt;

49.  begrüßt den Erlass der Verordnung über die Einrichtung eines Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das EASO seine Tätigkeit rechtzeitig vor 2011 aufnimmt und dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, damit das Amt die Wahrnehmung seines Mandats einleiten kann;

50.  bedauert, dass bis zu der (für 2013 geplanten) Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung für Europol, einer seit 2010 aus dem EU-Haushalt finanzierten EU-Agentur, das Mittelvolumen für 2011 (82,9 Mio. EUR) gegenüber 2010 (79,7 Mio. EUR) nahezu unverändert bleibt, obwohl im Stockholmer Programm eine Stärkung von Europol gefordert wurde;

51.  stellt fest, dass trotz des noch ungewissen Zeitplans für die Entwicklung und die Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems II (SIS II) vorgeschlagen wurde, dass die VE nur unwesentlich von 35 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR gekürzt werden, während die Zahlungsermächtigungen von 19,5 Mio. EUR auf 21,5 Mio. EUR erhöht wurden; weist darauf hin, dass die Kommission 27,91 Mio. EUR bis zur Inbetriebnahme des SIS II im vierten Quartal 2011 veranschlagt hatte; stellt fest, dass die Entwicklung des SIS II schon einen Rückstand gegenüber dem Zeitplan hatte und sehr wahrscheinlich nicht bis Ende 2011 fertiggestellt ist; hält es angesichts dessen, dass die Aussicht auf einen Übergang auf SIS II immer unwahrscheinlicher wird und deshalb an einer Ersatzlösung gearbeitet wird, für notwendig, einen Teil dieser Mittel in die Reserve einzustellen und zunächst weitere Analysen vorzunehmen;

52.  betont, dass die Finanzierung der geplanten Einrichtung für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht nicht den Aufbau zusätzlicher IT-Systeme zur Folge haben darf, solange das System SIS II bzw. eine Alternativlösung und das System VIS noch nicht betriebsbereit sind; verlangt eine deutliche Aufschlüsselung der Kosten dieser Einrichtung und ihrer Projekte;

Teilrubrik 3b

53.  erinnert daran, dass Teilrubrik 3b Themenbereiche abdeckt, die den Unionsbürgern wesentliche Anliegen sind, wie Jugend-, Bildungs- und Kulturprogramme, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Zivilschutz und die Kommunikationspolitik; stellt daher mit großer Sorge fest, dass die Gesamtmittel im zweiten Jahr in Folge gekürzt wurden, wobei die VE um 0,03 % (auf 667,8 Mio. EUR) und die ZE um 3,1 % (auf 638,9 Mio. EUR) gegenüber dem Haushaltsplan 2010 gekürzt wurden, was eine Marge von 15,2 % Mio. Euro ergibt;

54.  stellt fest, dass die vorgeschlagenen Mittelaufstockungen für einige Programme (Media 2007, Kultur 2007, öffentliche Gesundheit usw.) durch das Fehlen von VE für mehrere Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ermöglicht wurden; bedauert daher, dass durch die geringe Marge nur ein begrenzter Handlungsspielraum besteht, wenn Beschlüsse über die Aufstockung der Finanzmittel für Prioritäten, die den Bürgern direkt zugute kommen, gefasst und Vorschläge für Projekte und Maßnahmen angepasst werden;

55.  bekräftigt, dass koordinierte und multidisziplinäre Investitionen im Bereich Jugend unverzüglich als bereichsübergreifendes Thema eingeleitet werden müssen und dass demgemäß eine Aufstockung der Mittel für die Jugendpolitik vorgeschlagen werden sollte; bedauert den mangelnden Ehrgeiz der Kommission, die es versäumt hat, sich angemessen mit dieser Priorität zu befassen, und bekräftigt seine Absicht, den Haushaltsentwurf abzuändern, um entsprechende Finanzmittel für diese Priorität bereitzustellen;

56.  erinnert daran, dass die Stimulierung und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport eine Priorität für den Haushaltsplan 2011 ist, und unterstreicht, dass die finanzielle Unterstützung für besondere jährliche Veranstaltungen ein wichtiges Hilfsmittel dazu ist; bedauert, dass keine VE in den Haushaltsentwurf für 2011 eingesetzt wurden (Erinnerungsvermerk bei den VE und lediglich 2,9 Mio. bei den ZE), während im Haushaltsplan 2010 9,8 Mio. EUR bzw. 10,25 Mio. EUR dafür veranschlagt wurden;

57.  begrüßt die Einleitung des Europäischen Jahrs der Freiwilligentätigkeit 2011, das auf der im Rahmen des Haushaltsplans 2010 eingeführten vorbereitenden Maßnahme aufbaut, und erinnert an den Beschluss des Parlaments und des Rates, die in dem einschlägigen Legislativakt vorgesehene Mitteldotierung auf 8 Mio. EUR aufzustocken;

58.  ist besorgt über die niedrigen Verpflichtungsermächtigungen – die gegenüber 2010 in einigen Fällen sogar gekürzt wurden – für die Programme zur Förderung der Unionsbürgerschaft, der Kommunikation und Informationen für Medien; ist der Ansicht, dass diese Programme wesentlich für die Gestaltung einer europäischen Identität und die Vermittlung des europäischen Aufbauwerks für die Unionsbürger sind;

59.  bedauert die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen für das Programm DAPHNE und weist auf die möglichen negativen Auswirkungen dieser Mittelkürzung auf die Bekämpfung von Gewalt hin; fordert, dass weiterhin bestehende und neue Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen finanziert werden;

Rubrik 4

60.  weist erneut darauf hin, dass es die geringen verfügbaren Margen in Rubrik 4 der EU nicht ermöglichen, angemessen auf wiederkehrende und neue internationale Krisen und Notfälle zu reagieren; weist darauf hin, dass die zunehmende inakzeptable Diskrepanz zwischen dieser mit unzureichenden Mitteln ausgestatteten Rubrik und den neuen politischen Verpflichtungen des Rates auf der Weltbühne nur durch eine Revision der Obergrenze im geltenden MFR(7) beseitigt werden kann;

61.  begrüßt die vorgeschlagene Mittelaufstockung für ENP Süd und ENP Ost, und insbesondere für die sich auf die östliche Partnerschaft beziehende Dimension von ENP Ost; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, wonach der Haushaltslinie für die Ostseestrategie der EU die Mittel entzogen werden sollen, bedauert jedoch, dass für diese Strategie keine entsprechenden Mittel im Rahmen von ENP Ost vorgesehen wurden;

62.  fordert die Kommission auf, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Mehrjahresrichtprogramme und nationalen Richtprogramme des ENPI für den Zeitraum 2011-2013 für die Länder der östlichen Partnerschaft bereitzustellen, um deren Ziele zu erreichen und deren effiziente Umsetzung sicherzustellen;

63.  ist angesichts der wiederkehrenden Notwendigkeit zusätzlicher Mittel äußerst beunruhigt über die vorgeschlagene Kürzung der VE für die Finanzhilfe für Palästina, den Friedensprozess und die UNRWA um über 32 %; vertritt die Ansicht, dass die Erklärung der Kommission, wonach die außergewöhnlich hohen Mittelansätze früherer Jahre nicht beibehalten werden könnten, ohne dass dadurch die Finanzmittel für andere Länder in der Region gefährdet würden, verdeutlicht, dass die Finanzierungskapazitäten in Rubrik 4 unbedingt wesentlich geändert werden müssen, und dass dies nicht zu einer Verringerung der Finanzhilfe führen sollte, die für das palästinensische Volk, die palästinensische Behörde und das UNRWA von lebenswichtiger Bedeutung sind; bekräftigt seine Unterstützung für die Palästinensische Behörde bei der Stärkung ihrer institutionellen Kapazitäten; weist darauf hin, dass, auch wenn die EU bereit wäre, ihre Hilfeleistungen für die Palästinenser zu verlängern, es sich dabei nicht um eine unbefristete Verpflichtung handeln würde, und betont nachdrücklich, dass humanitäre Hilfe zwar niemals an Bedingungen geknüpft werden darf, die EU aber dennoch eine politische Rolle spielen und konkrete Ergebnisse im Hinblick auf die Errichtung eines palästinensischen Staates erzielen muss, die ihrer erheblichen finanziellen Unterstützung und ihrem wirtschaftlichen Gewicht in der Region entsprechen;

64.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst die Ausschöpfung der gesamten Marge von Rubrik 4 ausschließlich zum Zwecke der Finanzhilfe für Palästina nicht ausreichen würde, um das Niveau der VE aus dem Jahr 2010 zu erreichen (295 Mio. EUR 2010 gegenüber hypothetischen 270 Mio. EUR 2011);

65.  nimmt die wesentliche Aufstockung der Mittel für den Erweiterungsprozess (13,2 %) zur Kenntnis, bei dem 2011 weitere Fortschritte erwartet werden (laufende und mögliche Verhandlungen mit Kroatien, Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und dem Westlichen Balkanraum);

66.  hält die vorgeschlagene Mittelaufstockung für DCI für angemessen, bedauert jedoch die irreführende Darstellung der Kommission, die eine Mittelaufstockung von 65 Mio. EUR für Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Folgemaßnahmen zur Kopenhagener Vereinbarung ausweist, während diese Mittelaufstockung auf der Finanzplanung und nicht auf dem Haushaltsplan 2010 beruht (so ist im HE 2011 eine Kürzung der Mittel dieser Linie um 1,2 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2010 vorgesehen), was Grund zu Besorgnis ist; betont, dass dieses ’Schnellstart’-Finanzierungspaket für den Klimaschutz nicht zu Lasten bestehender Programme der Entwicklungszusammenarbeit gehen darf, sondern eine Ergänzung darstellen muss; äußert Bedenken hinsichtlich der Kohärenz und Sichtbarkeit des Beitrags der EU zur ’Schnellstart’-Finanzierung und fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen, um die umfassende Transparenz und Zusätzlichkeit des EU-Beitrags sicherzustellen;

67.  besteht darauf, dass die im Unionshaushalt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung von Migrationsphänomenen veranschlagten Mittel aufgestockt werden, um die legale Migration besser handhaben zu können, die illegale Migration einzudämmen und die Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung zu optimieren;

68.  erinnert daran, dass es den Grundsatz der Finanzhilfe für die wichtigsten AKP-Bananenlieferanten unterstützt; bekräftigt allerdings seinen entschiedenen Widerstand gegen die Finanzierung von Begleitmaßnahmen für den Bananensektor über die Benutzung der Marge; erinnert daran, dass die beschränkte Marge unter der Rubrik die Finanzierung solcher Maßnahmen nicht erlaubt, die nicht vorgesehen waren, als der MFR im Jahr 2006 angenommen wurde; ist auch strikt gegen jede Mittelumschichtung von bestehenden Instrumenten innerhalb der Rubrik 4, die bestehende Prioritäten gefährden würde; lehnt daher den Vorschlag im Haushaltsentwurf ab, dafür 13 Mio. EUR aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit und 5 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für Katastrophenschutz umzuschichten;

69.  begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für industrialisierte Länder (ICI+), ist jedoch entschieden dagegen, dass dieses mit Mitteln finanziert wird, die für eine Verwendung im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind; hebt hervor, dass die für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Mittel zur Minderung der Armut eingesetzt werden müssen; ist äußerst unzufrieden damit, dass 45 Mio. EUR der für dieses neue Instrument im Haushaltsentwurf insgesamt bereitgestellten 70,6 Mio. EUR aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit entnommen wurden;

70.  bekräftigt seine Absicht, den Europäischen Auswärtigen Dienst mit den notwendigen Verwaltungsmitteln auszustatten, damit er seine Aufgaben erfüllen kann; betont jedoch, dass die Zuweisung neuer Mittel für die Aufnahme von Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten und die Kosten für die notwendigen Infrastrukturen mit einer angemessenen Aufstockung des EU-Etats für außenpolitische Maßnahmen verknüpft werden sollten;

71.  begrüßt die Aufstockung der Mittel für die GASP auf 327,4 Mio. EUR (VE), wie dies in der Finanzplanung vorgesehen ist und mit der zunehmend ehrgeizigeren Rolle im Einklang steht, die die EU in Gebieten spielen will, die sich in einem Stabilisierungsprozess befinden oder die von Konflikten und Krisen betroffen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltslinie für die EU-Sonderbeauftragten geleert wurde, wie dies im Zusammenhang mit der Einrichtung des ERD vorgesehen wurde, und erinnert daran, dass die spezifischen Bestimmungen über die GASP in der IIV im Rahmen der Verhandlungen über eine überarbeitete IIV und der Annahme eines Vorschlags zum EAD gründlich überdacht werden müssen;

72.  nimmt Kenntnis von der im Entwurf des Haushaltsplans 2011 gegenüber dem Haushaltsplan 2010 vorgeschlagenen Mittelerhöhung für die Haushaltslinie für makroökonomische Unterstützung (01 03 02); weist darauf hin, dass die Mobilisierung dieses Instruments für jedes Drittland dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, und fordert, dass die Kommission bezüglich der vorgeschlagenen Aufstockung weitere Erläuterungen liefert;

73.  begrüßt die Einrichtung einer vorbereitenden Maßnahme für das Europäische Freiwilligencorps für humanitäre Hilfe, das auf das Inkrafttreten des AEUV (Artikel 214) zurückgeht und im Einklang mit dem Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 steht;

Rubrik 5

74.  nimmt zur Kenntnis, dass die gesamten Verwaltungsausgaben für alle Organe auf 8 266,6 Mio. EUR geschätzt werden, was einen Anstieg von 4,5 % mit einer Marge von 149 Mio. EUR bedeutet;

75.  betont, dass bei den Entwürfen der Haushaltsvoranschläge zusammen mit den im Jahr 2010 vorgelegten Berichtigungshaushaltsplänen der gesamte zusätzliche Bedarf im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon berücksichtigt werden sollte, insbesondere hinsichtlich des Parlaments, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Gemeinsame Erklärung vom November 2009 zu Rubrik 5, in der die Organe aufgefordert wurden, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Verwaltungsmittelbedarf für die Bezüge ihres Personals durch die in ihren jeweiligen Einzelplänen des Haushaltsplans 2010 veranschlagten Mittel zu decken;

76.  nimmt den Anstieg des Anteils der Kommission am Verwaltungshaushalt um 2,9 % zur Kenntnis; stellt allerdings fest, dass nicht alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Einrichtung des EAD in dieser Phase eingeschlossen sind; ist der Meinung, dass etwaige zusätzliche Anträge in dieser Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der Organe nicht negativ beeinflussen sollten; betont deshalb nachdrücklich die Notwendigkeit, zu einer wirksamen Struktur mit einer klaren Bestimmung der Zuständigkeiten zu gelangen, um Überschneidungen von Aufgaben und unnötige (administrative) Kosten zu vermeiden, die aus dem Haushalt finanziert werden müssten, und die die finanzielle Lage unter dieser Rubrik sonst verschlechtern könnten;

77.  stimmt dem Ansatz der Kommission zu, dass die im Jahr 2009 vorgeschlagene Anpassung der Dienstbezüge um 3,7 % als Vorsorgemaßnahme im Haushalt veranschlagt werden sollte, da die Möglichkeit besteht, dass sie in vollem Umfang bezahlt werden muss, wenn der Gerichtshof zugunsten der Kommission entscheidet; stellt fest, dass die für Ende 2010 geplante Anpassung der Dienstbezüge selbst bei Zugrundelegung dieses hohen Niveaus für die Zukunft immer noch auf 2,2 % geschätzt wird – und das in einem Kontext wirtschaftlicher und sozialer Krisen – und erst Ende 2011 auf 1,3 % sinken wird; ersucht die Kommission darum, ihre Berechnungen zu begründen;

78.  erkennt die Bemühungen der Kommission an, keine zusätzlichen Planstellen zu beantragen, ist aber skeptisch hinsichtlich ihrer Zusage, den gesamten Bedarf, einschließlich desjenigen im Zusammenhang mit neuen Prioritäten und dem Inkrafttreten des AEUV, lediglich durch Umsetzung bestehender Humanressourcen zu decken;

79.  ist äußerst besorgt darüber, dass die bei der Kommission zu beobachtenden Auslagerungstendenzen in Verbindung mit der Umwandlung von Planstellen in Haushaltsmittel für Vertragsbedienstete dazu geführt haben, dass immer mehr Bedienstete, die von der EU beschäftigt werden, weder in den von der Haushaltsbehörde angenommenen Stellenplänen der Organe erscheinen noch unter Rubrik 5 bezahlt werden; ist deshalb der Meinung, dass die Änderungen der Zahl der Kommissionsbediensteten auf der Grundlage nicht nur der Stellen des Stellenplans sondern auch anderer Bediensteter geprüft werden sollten, einschließlich des Personals von Exekutivagenturen und dezentralen Einrichtungen, wenn Aufgaben dieser Mitarbeiter von der Kommission übertragen wurden; ist der Auffassung, dass die Umwandlung von Stellen des Stellenplans in externe Mitarbeiter – wenn dies auch zu Einsparungen bei der Bezahlung führt – wahrscheinlich Auswirkungen auf die Qualität und die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes haben wird;

80.  nimmt die Verminderung des Haushalts von EPSO um 13 % zur Kenntnis, die im Zusammenhang mit dem geringeren Kostenniveau bei Auswahlverfahren steht, das sich aus dem im Personalentwicklungsprogramm des EPSO vorgeschlagenen neuen System ergibt, vorausgesetzt, dass diese Verminderung nicht auf Kosten der Qualität, der Transparenz, der Fairness, der Unparteilichkeit und des mehrsprachigen Charakters aller EU-Auswahlverfahren geht; weist das EPSO darauf hin, dass Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einen Rechtsanspruch auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, einschließlich Fragen und Antworten, haben, und fordert das EPSO auf, den entsprechenden Rechtsanspruch zu garantieren; erwartet von der Kommission solide Garantien in dieser Hinsicht;

81.  begrüßt, dass die Kommission ihre übergeordneten Ziele hinsichtlich der Einstellung von Staatsangehörigkeiten der neuen Mitgliedstaaten erreicht hat, sowie ihre Zusage, die EU-12-Einstellung streng und regelmäßig zu überwachen, um die Einhaltung der Einstellungsziele sowie eine ausgewogene Vertretung von Staatsangehörigen der EU-2 und der EU-10 in jeder Funktionsgruppe sicherzustellen;

82.  nimmt die gestiegenen Ausgaben für Ruhegehälter und Europaschulen angesichts des Generationenwandels in den EU-Organen zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass viele in den 1950iger Jahren geborene Beamte in den Ruhestand treten und neue Mitarbeiter eingestellt werden; erwartet von der Kommission die Vorlage einer gründlicheren Analyse der langfristigen Auswirkungen dieses Prozesses auf den Haushalt;

83.  fordert die Kommission auf, in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien die veranschlagten Beträge für alle Immobilienprojekte anzugeben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben und einer Konsultation der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterliegen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

84.  erinnert daran, dass die Kommission gemäß Nummer 46 Buchstabe a der IIV Mehrjahresschätzungen vorlegen und angeben sollte, welche Spielräume bis zu den bewilligten Obergrenzen bestehen;

85.  betont die Bedeutung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen als Schlüsselwerkzeuge für die Formulierung politischer Prioritäten und für die Wegbereitung neuer Initiativen, die zu EU-Tätigkeiten und -Programmen werden können, die das Leben der Bürger verbessern; bekräftigt deshalb schon in dieser Phase des Verfahrens, dass es entschlossen ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Annahme seiner Vorschläge hinsichtlich Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen für den Haushaltsplan 2011 sicherzustellen;

86.  erinnert daran, dass die Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 angenommen wurden, insgesamt 103,25 Mio. EUR in VE in allen Rubriken ausmachten; betont, dass, wenn die Haushaltsbehörde für das Jahr 2011 Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen auf einem vergleichbaren Niveau und mit einer ähnlichen Aufteilung auf die Rubriken beschließen sollte, 56 % des Spielraums unter der Rubrik 1a (und 33 % des Spielraums unter der Rubrik 1b, 59 % unter der Rubrik 3b, und 37 % unter der Rubrik 4) bereits aufgebraucht wären, obwohl der für diesen Zweck im Haushaltsplan 2010 veranschlagte Gesamtbetrag noch nicht einmal den nach der IIV zulässigen Höchstbetrag (103,25 Mio. EUR gegenüber 140 Mio. EUR) erreicht hat;

87.  beabsichtigt, der Kommission gemäß Anhang II Teil D der IIV ein erstes vorläufiges Verzeichnis potentieller Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen für den Haushaltsplan 2011 zu übermitteln, damit die Kommission einen Beitrag zur Festlegung eines globalen und ausgewogenen endgültigen Pakets zu diesem Thema durch das Parlament leistet; erwartet, dass die Kommission eine wohlbegründete Analyse der vorläufigen Vorschläge des Europäischen Parlaments liefert; betont, dass dieses erste vorläufige Verzeichnis nicht die förmliche Einreichung und Annahme von Änderungsanträgen zu Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen während der Lesung des Haushaltsplans im Parlament ausschließt;

Agenturen

88.  begrüßt die generelle Stabilisierung der EU-Haushaltsausgaben für dezentrale Einrichtungen bei 679,2 Mio. EUR; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Errichtung neuer Agenturen angemessene Finanzmittel erfordert, wie sie für die fünf neuen(8) und drei im Aufbau befindlichen(9) Agenturen vorgeschlagen sind; betont, dass im Falle, dass einer dezentralisierten Einrichtung (einschließlich der Bankaufsichtsbehörde) gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag zusätzliche Aufgaben übertragen werden, auch die entsprechende Mittelausstattung angepasst werden sollte; lehnt den Ansatz der Kommission in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen von gebührendabhängigen Einrichtungen ab, die Margen künstlich auszuweiten;

89.  nimmt zur Kenntnis, dass von den 258 neuen Stellen des Stellenplans für Agenturen 231 neuen oder im Aufbau befindlichen Agenturen zugewiesen werden;

90.  stellt sich die Frage, warum überhaupt keine zweckgebundenen Einnahmen von den Überschüssen einiger Agenturen erwartet werden, und legt der Kommission nahe, den vorgeschlagenen Beitrag aus dem EU-Haushalt unter Berücksichtigung weiterer eingehender Informationen zu aktualisieren, insbesondere wenn die Rechnungsabschlüsse der Agenturen erstellt sind; ist gleichzeitig über die ständigen Überschüsse einiger Agenturen am Jahresende besorgt, was ein mangelhaftes Haushalts- und Liquiditätsmanagement zeigt und einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung darstellt;

91.  ist überzeugt, dass die Finanzplanung 2011-2013 für die Chemikalienagentur zu optimistisch ist, und erachtet die Selbstfinanzierung dieser Agentur 2011 als sehr unrealistisch; weist darauf hin, dass die angenommenen Gebühreneinnahmen 2011 auf Bewertungen aus dem Jahr 2006 basieren; fordert, dass Vorsichtsmaßnahmen eingeplant werden, die im Bedarfsfall ergriffen werden;

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o   o

92.  erinnert daran, dass, soweit es um die Verfahrensaspekte des Konzertierungsausschusses geht, von den beteiligten Organen erwartet wird, dass sie im Rahmen des für Juli anberaumten Trilogs eine Einigung erzielen; fordert, dass die nächste Präsidentschaft des Ecofin-Rates, die den Haushaltsplan verabschieden soll, an diesem Trilog teilnimmt; ist der Auffassung, dass folgende Punkte von besonderem Interesse für den Trilog sind, der voraussichtlich am 30. Juni 2010 stattfinden wird:

   haushaltstechnische Auswirkungen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus;
   haushaltstechnische Auswirkungen der Strategie EU 2020;
   Programme für die Jugend;
   finanzielle Tragfähigkeit und Beherrschbarkeit von Rubrik 1a einschließlich der Änderungen infolge des Lissabonner Vertrags;
   Rubrik 4 einschließlich der Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes;
   die beschränkten Margen im HE 2011 und die notwendige Revision des geltenden MFR;

93.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Siehe Angenommene Texte vom 17.12.2009, P7_TA(2009)0115.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.
(4) Ausschließlich der EERP-Energieprojekte.
(5) wie im Bericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0185)gefordert wird.
(6) KOM(2010)0160 vom 16.4.2010.
(7) wie im Bericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0185)gefordert wird.
(8) Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen; Europäische Bankaufsichtsbehörde; Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde; Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
(9) Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen.


Derivatemärkte – Künftige politische Maßnahmen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen (2010/2008(INI))
P7_TA(2010)0206A7-0187/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission ’Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen (KOM(2009)0563 und KOM(2009)0332),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’Europäische Finanzaufsicht’ (KOM(2009)0252),

–  unter Hinweis auf den Verordnungsvorschlag der Kommission über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),

–  unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Kapital-Richtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung und die Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (KOM(2009)0211),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(1),

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse der G20 in Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009, denen zufolge ’alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte über die Börsen oder elektronische Handelsplattformen gehandelt werden sollen’, und auf die derzeitige Entwicklung der nationalen Gesetzgebung in Europa, den USA und Asien die Derivate betreffend,

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Arbeitsgruppe OTC Derivatives Regulators Forum an der Schaffung weltweit einheitlicher Datenmeldestandards für Transaktionsregister,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung von CESR-ERGEG an die Europäische Kommission in Bezug das 3. Energiebinnenmarktpaket (Ref.: CESR/08-739, E08-FIS-07-04),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0187/2010),

A.  in der Erwägung, dass Derivativinstrumente zwar eine nützliche Rolle spielen können, indem sie den Transfer finanzieller Risiken in einer Volkswirtschaft gestatten, sich je nach Art des Produkts und der zugrundeliegenden Anlageklasse in Bezug auf Risiken, Funktionsweisen und Marktteilnehmer jedoch erheblich unterscheiden, und dass mangelnde Transparenz und Regulierung der Derivatemärkte die Finanzkrisen verschärften,

B.  in der Erwägung, dass Unternehmen die mit ihren Geschäften verbundenen Risiken auch künftig in Eigenverantwortung gezielt und zu nachvollziehbaren Preisen steuern können müssen und dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten kleinerer und mittlerer Unternehmen die Unternehmen die Risikoverantwortung bei bilateralen Derivaten tragen sollten,

C.  in der Erwägung, dass sich das weltweit gehandelte Derivatevolumen im letzten Jahrzehnt vervielfacht hat und dadurch die Entkopplung von Wirtschaftstätigkeiten und Finanzmarktprodukten erheblich fortgeschritten ist,

D.  in der Erwägung, dass für den Umgang mit international gehandelten Derivaten eine Grundlage für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden sollte, um internationale Standards und wenigstens Vereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen den CCP zu erreichen,

E.  in der Erwägung, dass Ende Juni 2009 der nominale Betrag aller Arten von OTC-Kontrakten weltweit 605 Billionen Dollar, der Bruttomarktwert, der ein Maß für das Marktrisiko ist, 25 Billionen Dollar, und das Bruttokreditrisiko, das der bilateralen Nettingvereinbarung Rechnung trägt, 3,7 Billionen Dollar betrugen und dass OTC-Derivate in einem Kontext zu großer Hebelwirkungen, eines unterkapitalisierten Bankensystems und von Verlusten bei den strukturierten Finanzassets zu Abhängigkeiten großer Marktteilnehmer untereinander beigetragen haben, selbst wenn es sich dabei um regulierte Unternehmen handelte,

F.  in der Erwägung, dass das in den vergangenen Jahren massive Wachstum der gehandelten Volumina zu einer verstärkten Risikoübernahme ohne tatsächliche Investition in das Basisinstrument und somit zu erheblichen Hebeleffekten geführt hat,

G.  in der Erwägung, dass OTC-Derivate immer komplizierter wurden und das Gegenparteiausfallrisiko nicht immer korrekt bewertet und bepreist wurde, sowie in Kenntnis der erheblichen Schwächen der Organisation der Derivatemärkte und mangelnder Transparenz, die eine weitere Standardisierung der rechtlichen Bedingungen und des wirtschaftlichen Zwecks der Instrumente erfordern,

H.  in der Erwägung, dass die Regulierung zentraler Clearing-Stellen (CCP) einen nichtdiskriminierenden Zugang der Handelsplätze sicherstellen muss, um eine faire und effiziente Funktionsweise der Märkte zu gewährleisten,

I.  in der Erwägung, dass bei OTC-Transaktionen die Identität der beteiligten Akteure/Parteien und die Größe ihres Risikos nicht erkennbar sind,

J.  in der Erwägung, dass viele Märkte für OTC-Derivate, insbesondere die für Kreditausfallversicherungen, sehr stark konzentriert sind und auf ihnen nur wenige große marktbeherrschende Unternehmen agieren,

K.  in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse, bei denen Kreditderivate zur Beherrschung von Ausfallrisiken von Staatsanleihen (Sovereign Credit-Default-Swaps) von Finanzspekulanten verwendet wurden, zu unbegründet hohen Niveaus der nationalen Spreads führten und dass diese Ereignisse und Praktiken die Notwendigkeit von mehr Markttransparenz und einer stärkeren europäischen Regulierung bezüglich des Handels mit Credit-Default-Swaps, insbesondere solcher auf Staatsanleihen, deutlich gemacht haben,

L.  in der Erwägung, dass das Transaktionsregister bei der Sicherung von Transparenz für die Regulierungsbehörden in den Derivatemärkten eine zentrale Rolle spielt und hierzu die Regulierungsbehörden uneingeschränkt Zugang zu den relevanten Registerdaten haben und die Register die Position und Handelsdaten auf globaler Basis nach Anlageklassen konsolidieren müssen,

M.  mit der Feststellung, dass das Parlament den Paradigmenwechsel der Kommission hin zu einer stärkeren Regulierung der OTC-Derivatemärkte begrüßt, womit die bisherige Auffassung aufgegeben wird, dass Derivate keiner weiteren Regulierung bedürfen, weil sie hauptsächlich von Fachleuten und Spezialisten gehandhabt werden, weshalb künftige Rechtsvorschriften nicht nur für Transparenz auf den Derivatemärkten, sondern auch für eine vernünftige Regulierung sorgen müssen,

N.  in der Erwägung, dass Europa eine umfassende Strategie zur Besicherung von Derivatemärkten einführen muss, die die einzigartige Situation von Firmen-Endnutzern im Unterschied zu den wichtigsten Marktteilnehmern und Finanzinstituten berücksichtigt,

O.  in der Erwägung, dass der Großteil der von Endnutzern, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, genutzten Derivate individuell gesehen ein begrenztes systemrelevantes Risiko beinhaltet und meist lediglich der Absicherung realer Geschäftsvorgänge dient und dass Nichtfinanzinstitute Firmen sind, die nicht in den Anwendungsbereich der MiFID fallen (Nicht-MiFID-Firmen), wie z.B. Luftfahrtgesellschaften, Autohersteller und Warenhändler, die weder ein systemisches Risiko für die Finanzmärkte verursacht haben noch unmittelbar durch die Finanzmarktkrise beeinträchtigt wurden,

P.  unter Hinweis darauf, dass robuste Derivatemärkte eine umfassende Besicherungspolitik verlangen, mit sowohl zentralen als auch bilateralen Clearing-Vereinbarungen,

Q.  in der Erwägung, dass kleinen und mittleren Nichtfinanzunternehmen, die derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung ihres Risikos bei der Ausübung ihrer Hauptgeschäftstätigkeit nutzen, Ausnahmen in Bezug auf Clearing und Besicherung im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen unter der Voraussetzung gewährt werden sollten, dass das Ausmaß, in dem Derivate genutzt werden, kein systemrelevantes Risiko bedingt (vorbehaltlich einer Anforderung, dass die Kommission diese Ausnahmeregelung regelmäßig überprüft) und dass Volumen und Art der Transaktionen im Vergleich zu den realen Risiken der Endnutzer verhältnismäßig und sinnvoll sind, sowie in der Erwägung, dass auch im Bereich der maßgeschneiderten Kontrakte Mindeststandards sicherzustellen sind, die insbesondere die Besicherung der Derivate und die Eigenkapitalanforderungen betreffen,

R.  in der Erwägung, dass für OTC-Derivate eine verhältnismäßige Regulierung gelten muss, wenn sie von Endnutzern genutzt werden, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, dass zumindest jedoch die notwendigen detaillierten Transaktionsdaten an die Transaktionsregister übermittelt werden müssen,

S.  in der Erwägung, dass Credit-Default-Swaps (CDS) als ein Finanzversicherungsprodukt gegenwärtig ohne eine angemessene Regulierung gehandelt werden,

T.  unter Hinweis auf die Empfehlung von CESR-ERGEG an die Europäische Kommission in Bezug das 3. Energiebinnenmarktpaket (Ref.: CESR/08-739, E08-FIS-07-04), ein maßgeschneidertes Marktintegritäts- und Transparenzregime für die Strom- und Gasmärkte zu schaffen,

U.  unter Hinweis darauf, dass die bei allen avisierten Maßnahmen vorgesehene enge, globale Zusammenarbeit mit den G20-Mitgliedern und den US-Behörden auch umgesetzt wird, um aufsichtsrechtliche Arbitragemöglichkeiten zwischen den Ländern weitgehend zu verhindern und den Informationsaustausch zu fördern,

V.  in der Erwägung, dass das mit Clearing-Stellen verbundene systemische Risiko zuverlässige Regulierungs- und Aufsichtsstandards und einen ungehinderten Zugang zu den Transaktionsinformationen in Realzeit für die Aufseher erfordert,

W.  in der Erwägung, dass die Preise der Derivate das Risiko angemessener abbilden und die Kosten der künftigen Marktinfrastruktur von den Marktteilnehmern getragen werden sollten,

X.  in der Erwägung, dass der jüngst verzeichnete dramatische Anstieg bei den staatlichen Anleihen einiger Länder der Eurozone auf ein unhaltbares Niveau die problematischen wirtschaftlichen Anreize im Zusammenhang mit CDS-Kontrakten auf der Grundlage von Staatsschulden offenbart und eindeutig die Notwendigkeit gezeigt hat, die Finanzstabilität und die Markttransparenz zu verstärken, indem eine vollständige Offenlegung gegenüber Regulierungs- und Aufsichtsbehörden gefordert und der spekulative CDS-Handel in Bezug auf Staatsanleihen untersagt wird,

Y.  mit der Feststellung, dass alle Transaktionen mit Derivatprodukten, die auf eine EU-Währung lauten oder ein EU-Unternehmen betreffen und an denen ein EU-Finanzinstitut beteiligt ist, sofern abwicklungsfähig, bei Clearing-Stellen und Registern abgewickelt und gemeldet werden sollten, die in der EU ansässig und zugelassen sind und dort überwacht werden sowie unter die europäischen Datenschutzgesetze fallen, sowie mit der Feststellung, dass mit der bevorstehenden neuen Regulierung klare Kriterien für die Bewertung der Äquivalenz von in Drittländern ansässigen Gegenpartei-Clearing-Stellen (CCP) und Registern für die Transaktionen festgesetzt werden sollten, die nicht in der EU abgewickelt oder gemeldet werden,

1.  begrüßt die Initiative der Kommission, Derivate und insbesondere OTC-Derivate einer besseren Regulierung zu unterziehen, um die Auswirkungen der Risiken der OTC-Derivatemärkte auf die Stabilität der gesamten Finanzmärkte zu reduzieren, und unterstützt die Forderungen, dass künftig beim Abschluss von Derivaten standardisierte Verträge zum Einsatz kommen (unter anderem durch regulatorische Anreize in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) bezüglich des operationellen Risikos), die Verwendung von Transaktionsregistern und zentraler Datenspeicherung, die Nutzung und Stärkung zentraler Clearing-Stellen und die Nutzung organisierter Handelsplätze;

2.  begrüßt die jüngsten Arbeiten der Arbeitsgruppe OTC Regulators Forum (ORF) als Reaktion auf die Forderung der G20 nach weiteren Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Robustheit der OTC-Derivatemärkte;

3.  fordert mehr Transparenz bei vorbörslichen Transaktionen für alle Instrumente, die für den weitgehenden Rückgriff auf organisierte Handelsplätze geeignet sind, sowie eine höhere nachbörsliche Transparenz, indem zum Nutzen der Regulierungsbehörden wie der Anleger alle Transaktionen an Register gemeldet werden;

4.  unterstützt die Forderung, künftig für alle abwicklungsfähigen Derivatprodukte ein CCP- Clearing zwischen Finanzinstituten einzuführen, damit eine bessere Risikobewertung des Gegenparteiausfallrisikos erreicht wird, und unterstützt das Ziel, möglichst viele abwicklungsfähige Derivatprodukte künftig an organisierten Märkten zu handeln; fordert Anreize für den Handel mit abwicklungsfähigen Derivaten an MiFID-regulierten Handelsplätzen, also an geregelten Märkten und in multilateralen Handelssystemen (MTF); ist der Auffassung, dass ein Hauptkriterium für die Abwicklungseignung die Liquidität sein muss;

5.  fordert, dass künftig die Preise der Derivate das Risiko besser abbilden und die Kosten der künftigen Marktinfrastruktur von den Marktteilnehmern und nicht von den Steuerzahlern getragen werden;

6.  ist der Auffassung, dass für die Absicherung spezieller Risiken individuell ausgestaltete Derivate notwendig sind, und lehnt daher einen eventuellen Zwang zur Standardisierung sämtlicher Derivate ab;

7.  fordert die Kommission auf, für die vielen verfügbaren Arten von Derivatprodukten einen differenzierten Ansatz zu wählen, der den unterschiedlichen Risikoprofilen, dem Grad der Nutzung für legitime Absicherungszwecke und ihrer Rolle in der Finanzkrise Rechnung trägt;

8.  weist darauf hin, dass bezüglich der Regulierung unterschieden werden muss zwischen Derivaten, die als Risikomanagementinstrument zur Absicherung gegen ein reales Risiko, dem der Nutzer ausgesetzt ist, genutzt werden, und Derivaten, die einzig und allein zu Spekulationszwecken genutzt werden, und ist der Auffassung, dass diese Unterscheidung erschwert wird durch mangelnde Informationen und spezifische Daten im Zusammenhang mit OTC-Transaktionen;

9.  fordert die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, um das Gesamtvolumen der Derivate erheblich zu senken, sodass es im Verhältnis zu den zugrundeliegenden Wertpapieren steht, um eine Entstellung der Preissignale zu vermeiden, das Risiko für die Marktintegrität zu reduzieren und das Systemrisiko zu verringern;

10.  hält es für wichtig, den Unternehmensderivaten mit einem Finanzinstitut als Gegenpartei besonderes Augenmerk zu schenken, um zu verhindern, dass solche Kontrakte nicht als Unternehmensrisiko behandelt werden, sondern als Finanzmarktinstrument missbraucht werden;

11.  fordert, Risikomanagement und Transparenz als maßgebliche Instrumente für mehr Sicherheit an den Finanzmärkten zu stärken, ohne die individuelle Verantwortung bei der Risikoaufnahme zu vernachlässigen;

12.  stellt fest, dass für die Absicherung unternehmensspezifischer Risiken maßgeschneiderte Derivate notwendig sind, um diese als effiziente und an individuelle Erfordernisse angepasste Instrumente des Risikomanagements einsetzen zu können;

13.  fordert die Kommission auf, als Teil der künftigen Gesetzgebung über das zentrale Clearing Standards für das bilaterale Risikomanagement zu fördern;

14.  ist der Auffassung, dass das Gegenpartei-Ausfallrisiko durch Clearing, Besicherung durch Anpassung der Eigenkapitalanforderungen und durch andere Regulierungsinstrumente verringert werden kann; unterstützt die Kommission dabei, auf der Grundlage eines dem Risiko angemessenen Ansatzes und unter Berücksichtigung der Wirkungen des Netting, der Besicherung, der Einschüsse, des täglichen Portfolio-Abgleichs, der täglichen Berechnung der Einschussforderungen, der automatischen Schwankungen beim Wert der Sicherheit und der übrigen bilateralen Gegenpartei-Risikomanagement-Techniken bei der Reduzierung des Gegenparteirisikos höhere Eigenkapitalanforderungen für Finanzinstitute bei bilateralen Derivatkontrakten vorzuschlagen, die für ein zentrales Clearing ungeeignet sind;

15.  fordert, dass Derivate, die nicht den IFRS 39 Anforderungen entsprechen und damit nicht durch einen Wirtschaftsprüfer bewertet wurden, ab einem von der Kommission festzulegendem Schwellenwert einem zentralen Clearing an einer CCP unterworfen werden; fordert weiter, dass zum Zweck der besseren Abgrenzung zu prüfen ist, ob darüber hinaus ein Nichtfinanzunternehmen durch Vorlage einer unabhängigen Prüfung eines OTC-Derivatkontrakts durch einen Wirtschaftsprüfer weiterhin bilaterale Verträge abschließen kann;

16.  fordert die Kommission auf, der Europäischen Wertpapierbehörde (ESMA) eine wichtige Rolle bei der Zulassung von europäischen Clearing-Stellen zu übertragen, und erachtet es als zweckmäßig, dass sie von dieser Behörde überwacht werden, unter anderem, weil hier die Aufsichtsfachkenntnis in einem Gremium konzentriert wäre und weil das mit einer CCP einhergehende Risiko grenzübergreifend ist;

17.  geht davon aus, dass der Zugang der CCP zu den Zentralbankgeldern ein wirksamer Beitrag zur Sicherheit und Integrität des Clearing ist;

18.  fordert, dass CCP nicht vollständig von Nutzern getragen werden dürfen und dass ihre Risikomanagementsysteme nicht im Wettbewerb stehen dürfen sowie aufsichtsrechtliche Regelungen der Clearingkosten vorgesehen werden; fordert die Kommission auf, diese Anliegen in ihrem Legislativvorschlag zu berücksichtigen und Verwaltungs- und Eigentumsvorschriften für Clearing-Stellen festzusetzen, unter anderem im Hinblick auf die Unabhängigkeit von Direktoren, die Mitgliedschaft und die umfangreiche Beaufsichtigung durch die Regulierungsbehörden;

19.  stellt fest, dass gemeinsame technische Normen in Bereichen wie der Margenberechnung und Informationsaustauschprotokollen einen bedeutenden Beitrag dazu leisten werden, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zugelassener Handelsplätze zu den CCP zu gewährleisten; stellt weiter fest, dass die Kommission der möglichen Entstehung von wettbewerbsschädigenden technologischen Unterschieden, diskriminierenden Praktiken und Behinderungen des Arbeitsflusses große Beachtung schenken muss;

20.  fordert Vorschriften zum Geschäftsgebaren und betreffend den Zugang zu CCP, um einen nichtdiskriminierenden Zugang der Handelsplätze sicherstellen, wobei zu den zu bewältigenden Problemen diskriminierende Preisbildungspraktiken gehören;

21.  unterstützt die Einführung von Registern für alle Derivatepositionen, idealerweise mit einem Register für jede Anlageklasse, die unter Federführung der ESMA reguliert und beaufsichtigt werden; fordert, dass bindende Verfahrensregeln festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die gleiche Auslegung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, darüber hinaus sollte in Streitfällen die ESMA das letzte Entscheidungsrecht haben; fordert, dass die Kommission sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zu einzelnen Daten in Registern haben, die sich auf in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässige Marktteilnehmer beziehen, sowie zu Daten, die sich auf potenzielle Systemrisiken beziehen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen könnten, ebenso Zugang zu aggregierten Daten aus allen Registern, auch solcher in Drittländern; weist darauf hin, dass für die Dienstleistung von Registern eine transparente Preisgestaltung in Anbetracht ihrer Nutzenfunktion erfolgen sollte;

22.  fordert die Kommission auf, Meldestandards für alle Derivatprodukte zu erarbeiten, die mit den Standards auf internationaler Ebene in Einklang stehen, und ihre Weiterleitung an die zentralen Transaktionsregister, CCP, Börsen und Finanzinstitute sicherzustellen und die Daten abrufbar für die ESMA und die nationalen Regulierungsbehörden sowie ggf. den ESRB zu machen;

23.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu entwickeln, damit die Regulierungsbehörden Positionslimits setzen dürfen, um unangemessenen Preisschwankungen und Spekulationsblasen entgegenzuwirken;

24.  fordert die Kommission auf, insbesondere sicherzustellen, dass die Bewertung aller Derivate, die nicht an der Börse gehandelt werden, unabhängig und transparent erfolgt und Interessenkonflikte vermieden werden;

25.  sieht die Notwendigkeit der sorgfältigen Abklärung aller technischen Details, insbesondere hinsichtlich der Standards und Unterscheidung von Finanzmarktprodukten und Nichtfinanzmarktprodukten, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden, und begrüßt es, dass die Kommission diese Aufgabe bereits in Angriff genommen hat; fordert von der Kommission eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Rat und Parlament;

26.  unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, CCP gemäß europaweit vereinbarter Standards unter Beaufsichtigung der ESMA aufzubauen; fordert, dass die maßgeblichen Marktteilnehmer keinen kontrollierenden Einfluss auf die Verwaltung und das Risikomanagement von CCP haben, jedoch dem Risikomanagement-Ausschuss angehören sollten; vertritt die Auffassung, dass zusätzlich Mechanismen mit Blick auf sinnvolle Beiträge zum Risikomanagement vorgeschlagen werden sollten;

27.  fordert rechtliche Standards, um sicherzustellen, dass CCP vor einer breiten Palette von Risiken geschützt sind, wie dem Ausfall mehrerer Beteiligter, plötzlichen Verkäufen von Finanzmitteln und einem raschen Absinken der Marktliquidität;

28.  ist der Ansicht, dass die Definition der Derivatklassen, der Aufbau der CCP, das Transparenzregister, die Eigenkapitalunterlegung, die Einrichtung von unabhängigen Handelsplätzen bzw. die Nutzung vorhandener Börsen, die Ausnahmeregelung für KMU und alle technischen Details in enger Abstimmung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, internationalen Institutionen und der künftigen europäischen Aufsichtsbehörde ESMA erfolgen sollten;

29.  fordert daher klare Verhaltensregeln und notwendige verpflichtende Standards für den Aufbau (Beteiligungen von Nutzern), die Entscheidungsabläufe und die Risikomanagementsysteme von CCP; unterstützt das Vorhaben der Kommission, eine Verordnung für die Regulierung von Clearing-Stellen vorzulegen;

30.  unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, Ausnahmen und geringere Eigenkapitalanforderungen für bilaterale Derivate von KMU vorzusehen, sofern das zugrundeliegende Risiko besichert wird, Derivate in der Bilanz der KMU nicht von wesentlicher Bedeutung sind und die Derivate-Position keine Systemrisiken schafft;

31.  fordert, dass vorrangig Credit-Default-Swaps einem unabhängigen zentralen Clearing unterworfen werden und dass möglichst viele Derivattypen zentral über CCP abgewickelt werden; ist der Auffassung, dass einzelne Derivattypen mit sich kumulierenden Risiken erforderlichenfalls nur unter Auflagen zugelassen oder im Einzelfall sogar verboten werden sollten; ist der Auffassung, dass insbesondere die CDS im Kreditfall durch ausreichendes Eigenkapital und ausreichende Reserven abgedeckt sein sollten;

32.  fordert die Kommission auf, den Konzentrationsgrad der OTC-Derivatemärkte unverzüglich und gründlich zu prüfen, und insbesondere den Bereich der Credit-Default-Swaps, um die Gefahr von Marktmanipulationen oder Interessenkonflikten auszuschließen;

33.  fordert die Europäische Kommission auf, zur Gewährleistung von Finanzstabilität und Preistransparenz Legislativvorschläge zur Regulierung der Finanztransaktionen mit ungedeckten Leerverkäufen von Derivaten vorzulegen; ist der Ansicht, dass bis dahin Credit-Default-Swaps (CDS) über eine europäische CCP abgewickelt werden sollten, um die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken zu verringern und die Transparenz zu erhöhen;

34.  fordert, dass die CDS-Sicherung nur auf Vorlage des Nachweises eines zu Grunde liegenden Engagements am Anleihemarkt gezahlt und auf die Höhe dieses Engagements begrenzt werden sollte;

35.  ist der Auffassung, dass sämtliche Finanzderivative, die mit öffentlichen Finanzen in der EU zusammenhängen (einschließlich der Staatsschulden der Mitgliedstaaten sowie der Bilanzen der lokalen Behörden) standardisiert werden und in Börsen oder anderen regulierten Handelsplattformen gehandelt werden müssen, um die Transparenz von Derivatemärkten gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten;

36.  fordert ein Verbot von CDS-Geschäften, die nicht mit Krediten unterlegt, sondern reine Spekulationsgeschäfte sind, die auf Kreditausfälle wetten und damit zu einer künstlichen Verteuerung von Kreditausfallversicherungen führen und in der Folge zu einer Verstärkung der systemischen Risiken durch tatsächliche Kreditausfälle führen können; fordert zumindest die Festlegung von längeren Haltefristen bei Leerverkäufen von Wertpapieren und Derivaten; fordert die Kommission auf, risikobezogene Obergrenzen für Derivate und insbesondere für CDS zu prüfen und diese mit den internationalen Partnern abzustimmen;

37.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Bekämpfung von Marktmanipulationen die Nutzung von Positionslimits untersuchen muss, insbesondere zu dem Zeitpunkt, da ein Kontrakt vor dem Auslaufen steht (’Squeeze’ und ’Corner’); stellt fest, dass Positionslimits eher als dynamische denn als absolute Regulierungsinstrumente zu sehen sind und dass sie bei Bedarf von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß den Leitlinien der ESMA angewandt werden sollten;

38.  fordert, dass alle Derivate von Finanz- oder Nichtfinanzinstituten ab einem bestimmten Schwellenwert (der von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmt wird) zentral durch eine CCP abgewickelt werden;

39.  fordert, dass die angekündigte Regulierung von Derivaten rein spekulative Geschäfte mit Rohstoffen und Agrarprodukten unterbindet und strikte Positionslimits festlegt, insbesondere mit Blick auf deren mögliche Auswirkungen auf den Preis wesentlicher, zur Nahrungsmittelherstellung in Entwicklungsländern dienender Rohstoffe und Treibhausgaszertifikate; fordert, der ESMA und den zuständigen Behörden die Befugnis zu verleihen, um Funktionsstörungen in Derivatemärkten effektiv anzugehen, z. B. durch das zeitweilige Verbot von ungedeckten Leerverkäufen von CDS oder die Auflage einer physischen Lieferung von Derivaten und die Festlegung von Positionslimits, um eine ungebührliche Konzentration von Händlern in bestimmten Marktsegmenten zu verhindern;

40.  fordert, dass in allen künftigen Legislativvorschlägen zu Derivatemärkten ein funktioneller Ansatz verfolgt wird, bei dem vergleichbare Tätigkeiten den gleichen oder ähnlichen Vorschriften unterliegen;

41.  unterstreicht die Notwendigkeit einer europäischen Regulierung für Derivate und fordert die Kommission auf, das Vorgehen mit den Partnern Europas soweit wie möglich zu koordinieren, um eine international möglichst einheitliche und abgestimmte Regulierung zu erreichen; unterstreicht die Bedeutung, eine Arbitrage zwischen einzelnen Rechtsordnungen durch unangemessene Koordinierung zu vermeiden;

42.  fordert, Brancheninitiativen zu unterstützen und ihren Wert anzuerkennen, da sie in einigen Fällen ebenso angemessen sein können wie Rechtsvorschriften bzw. diese ergänzen;

43.  fordert einen kohärenten Ansatz in Europa, um die Stärken der einzelnen Finanzzentren auszunutzen und diese Krise als Chance für einen Schritt in Richtung der weiteren Integration und der Fortentwicklung eines effizienten europäischen Finanzmarkts zu nutzen;

44.  begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsvorschriften für Clearing-Stellen und Transaktionsregister bereits Mitte 2010 vorzulegen und die technischen Details mit allen Institutionen auf nationaler und EU-Ebene und insbesondere mit den Gesetzgebern Rat und Parlament frühzeitig zu erörtern;

45.  begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsvorschriften für CDS vorzulegen;

46.  unterstreicht die Bedeutung einer regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der künftigen Vorschriften zusammen mit allen Marktteilnehmern sowie erforderlichenfalls der Anpassung der Rechtsvorschriften;

47.  fordert, diese Entschließung so rasch wie möglich umzusetzen;

48.  stellt fest, dass für den Handel mit Rohstoffen und Agrarprodukten, aber auch mit Treibhausgaszertifikaten sichergestellt werden muss, dass dieser Markt transparent funktioniert und Spekulationen eingedämmt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Prüfung von risikobezogenen Obergrenzen für einzelne Produkte;

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den nationalen Regulierungsbehörden sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.


Internet der Dinge
PDF 259kWORD 77k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Internet der Dinge (2009/2224(INI))
P7_TA(2010)0207A7-0154/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juni 2009 über das Internet der Dinge – ein Aktionsplan für Europa (KOM(2009)0278),

–  in Kenntnis des Arbeitsprogramms, das der spanische Ratsvorsitz am 27. November 2009 vorgelegt hat, und insbesondere dessen Ziel, ein Internet der Zukunft zu entwickeln,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel ’Jetzt investieren in die Zukunft Europas’ (KOM(2009)0036),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission zur Umsetzung der Grundsätze der Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes in RFID-gestützten Anwendungen (K(2009)3200),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation,

–  in Kenntnis des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2008)0800),

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu(1),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0154/2010),

A.  in Erwägung der raschen Entwicklung des Internets in den letzten fünfundzwanzig Jahren und der Zukunftsprognosen sowohl in Bezug auf seine Verbreitung - mit dem Ausbau des Breitbandnetzes - als auch auf neue Anwendungen,

B.  in der Erwägung, dass das Internet der Dinge den Erwartungen der Gesellschaft und der Bürger gerecht werden kann, und dass durch Forschung geklärt werden muss, wie diese Erwartungen aussehen und in welchen Bereichen Befindlichkeiten und Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Information Anwendungen verhindern könnten,

C.  in Erwägung der wichtigen Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Förderung der sozialen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums sowie der Forschung, Innovation und Kreativität in europäischen öffentlichen und privaten Einrichtungen,

D.  in der Erwägung, dass die Union einen gemeinsamen Bezugsrahmen für die Eingliederung und Stärkung der Regeln für die Verwaltung des Internets, der Vertraulichkeit, der Informationssicherheit, eines ethisch bestimmten Managements, des Datenschutzes, der Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten sowie der Information der Verbraucher entwickeln muss,

E.  in der Erwägung, dass sich der Begriff ’Internet der Dinge’ allgemein auf Gegenstände bezieht (sowohl elektronische Inhalte als auch Gegenstände des Alltags), die mittels Internet über eine Entfernung gelesen, erkannt, adressiert, lokalisiert und/oder kontrolliert werden können,

F.  in Erwägung der in den nächsten Jahren für das Internet der Dinge erwarteten raschen Entwicklung sowie der Notwendigkeit für eine sichere, transparente und multilaterale Verwaltung des Internets der Dinge,

G.  in der Erwägung, dass das Internet der Zukunft über die gegenwärtigen traditionellen Grenzen der virtuellen Welt hinausgehen und mit der Welt der Gegenstände verknüpft sein wird,

H.  in Erwägung der Vorteile der RFID-Technologie und anderer IoT-bezogener Technologien gegenüber Strichcodes und Magnetstreifen und ihren vielfältigen Anwendungen in Verbindung mit anderen Netzen wie z. B. Mobilfunknetzen, und der Möglichkeit weiterer Entwicklungen, sobald eine Schnittstelle zu Sensoren für die Standortfindung (z. B. das Satellitensystem Galileo) oder die Messung von Temperatur, Licht, Druck, G-Kräften usw. geschaffen wird; in der Erwägung, dass die RFID-Chip-Massenproduktion zu einer erheblichen Verringerung ihrer Stückkosten sowie der Kosten für die entsprechenden Lesegeräte führen dürfte,

I.  in Erwägung, dass RFID-Technologie als Katalysator und Accelerator für die wirtschaftliche Entwicklung der Informations- und Kommunikationsindustrie zu sehen ist,

J.  in Erwägung der bereits vorhandenen Anwendungen in der Produktion, der Logistik und der Vertriebskette, der Vorteile bei der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte und der interessanten Entwicklungen, die diese Technologie und andere IoT-bezogene Technologien in vielen Sektoren vorwegnehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, im Verkehrssektor und bei der Energieeffizienz, in der Ökologie, im Einzelhandel und bei der Bekämpfung von Produktfälschungen,

K.  in der Erwägung, dass bei allen Systemen der elektronischen Gesundheitsdienste (e-Health) die Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von RFID-gestützten Systemen eine direkte Mitarbeit der Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Patienten und relevanter Ausschüsse (z. B. zum Datenschutz und ethischen Fragen) erforderlich machen,

L.  in der Erwägung, dass die RFID-Technologie zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und eine Erfassung der CO2-Emissionen auf Produktebene ermöglichen kann,

M.  in der Erwägung, dass die RFID-Technologie und andere IoT-bezogene Technologien sehr nützlich für die Bürger sein können, wenn die Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Hinblick auf die Lebensqualität, die Sicherheit, den Schutz und den Wohlstand ordentlich geregelt werden,

N.  in Erwägung der Notwendigkeit nachhaltiger, energieeffizienter Kommunikationsstandards, die auf die Sicherheit und den Datenschutz ausgerichtet sind und bei denen kompatible oder identische Protokolle auf unterschiedlichen Frequenzen verwendet werden,

O.  in der Erwägung, dass letzten Endes alle Gegenstände unseres Alltagslebens (Fahrausweis, Kleidung, Mobiltelefon, Auto usw.) mit einem RFID-Chip ausgestattet werden könnten, der in Anbetracht seiner vielfältigen Anwendungen sehr rasch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor werden wird,

P.  in der Erwägung, dass das Internet der Dinge die Vernetzung von Milliarden von Maschinen ermöglichen wird, die untereinander über die drahtlosen Technologien in Kombination mit logischen und physischen Adressierungsprotokollen kommunizieren und interagieren können, in der Erwägung, dass das Internet der Dinge es über Systeme elektronischer Identifikation und drahtlose mobile Geräte ermöglichen muss, digitale Größen und konkrete Gegenstände unmittelbar und eindeutig zu identifizieren, um die damit zusammenhängenden Daten lückenlos abrufen, speichern, übertragen und verarbeiten zu können,

Q.  in Erwägung der technologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Miniaturisierung der im Internet der Dinge verwendeten Produkte, wie etwa der Unterbringung von Elektronik, Sensoren und Versorgungs- und RFID-Übertragungssystemen auf einem nur wenige Millimeter großen Chip,

R.  in der Erwägung, dass die Zukunft zwar noch stärker diversifizierte Anwendungen der RFID-Chips verspricht, diese Technologie aber dennoch neue Problematiken im Bereich des Datenschutzes aufwirft, deren wichtigste der Umstand ist, dass die Chips unsichtbar oder so gut wie unsichtbar sind,

S.  in der Erwägung, dass Industrienormen sehr wichtig sind und dass die Normung im Bereich der RFID noch nicht ausgereift ist, sowie in der Erwägung, dass ein Mandat für einen RFID-Standard als gemeinsamer Auftrag für das CEN und das ETSI (europäische Normungsgremien) im Jahr 2009 daher zur Erweiterung der Palette der innovativen Produkte und Dienstleistungen beitragen wird, bei denen die RFID-Technologie zur Anwendung kommt,

T.  in der Erwägung, dass die europäischen Bürger für die neuen Technologien und deren Anwendungen, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen, unbedingt sensibilisiert und die IKT-Kenntnisse und entsprechende Fertigkeiten der Verbraucher verbessert werden müssen,

U.  in der Erwägung, dass der Aufbau des Internets der Dinge integrativ und mit Zugang für alle Unionsbürger vor sich gehen und durch eine wirkungsvolle Politik zur Überwindung der digitalen Kluft in der EU flankiert werden sollte und mehr Bürger mit Fähigkeiten auf dem Gebiet der IKT und Kenntnissen über ihr digitales Umfeld ausgestattet werden,

V.  in der Erwägung, dass die Vorzüge der IoT-bezogenen Technologien durch wirksame Schutzmaßnahmen verstärkt werden müssen, die Bestandteil einer jeden Entwicklung sind, bei der die Sicherheit personenbezogener Daten sowie das Vertrauen in diejenigen, die über solche Daten verfügen, gefährdet werden könnten,

W.  in der Erwägung, dass die sozialen Auswirkungen der Entwicklung des Internets der Dinge nicht bekannt sind und durch sie möglicherweise die bestehende digitale Kluft verstärkt oder eine neue gebildet wird,

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission und billigt im Großen und Ganzen die Leitlinien des Aktionsplans zur Förderung des Internets der Dinge;

2.  ist der Ansicht, dass die Verbreitung des Internets der Dinge eine bessere Interaktion zwischen Personen und Dingen und zwischen Dingen ermöglicht, woraus sich ein erheblicher Nutzen für die EU-Bürger ergeben kann, sofern dabei die Sicherheit, der Datenschutz und die Privatsphäre geachtet werden;

3.  würdigt die Tatsache, dass die Kommission der Sicherheit, dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Bürger sowie der Verwaltung des Internets der Dinge große Aufmerksamkeit widmet, da nur durch die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie durch Offenheit und Interoperabilität eine größere soziale Akzeptanz für das IoT erreicht werden kann; fordert die Kommission auf, alle europäischen und internationalen Akteure anzuhalten, sich mit den Gefahren für die Computer- und Netzsicherheit auseinanderzusetzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, alle bisher international getroffenen Vorkehrungen für die Computer- und Netzsicherheit umzusetzen, einschließlich des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität;

4.  ist der festen Überzeugung, dass der Schutz der Privatsphäre einen Grundwert darstellt und dass alle Nutzer die Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben sollten; fordert daher die Anpassung der Datenschutzrichtlinie an die heutigen Gegebenheiten im IKT-Bereich;

5.  würdigt die Tatsache, dass die Kommission rechtzeitig auf die neuen Entwicklungen in diesem Bereich reagiert, so dass das politische System früh genug entsprechende Regeln festlegen kann;

6.  betont, dass eine Vorbedingung für die Förderung der Technologie in der Festlegung von Rechtsnormen besteht, die die Achtung der Grundwerte sowie den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre stärken;

7.  betont, dass die Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei den künftigen Standards berücksichtigt werden sollten, die verschiedene Sicherheitsmerkmale zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität bzw. der Verfügbarkeit von Dienstleistungen festlegen müssen;

8.  fordert die Kommission auf, ihre Arbeit am Internet der Dinge mit ihrer allgemeinen Arbeit an der digitalen Agenda zu koordinieren;

9.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf Netzengpässe und Datensicherheit eine Abschätzung der Folgen der Verwendung der gegenwärtigen Infrastruktur des ’Internets’ für die Anwendungen und die Hardware des Internets der Dinge vorzunehmen, um festzustellen, ob Anwendungen und Hardware des Internets der Dinge kompatibel und geeignet sind;

10.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung des Internets der Dinge und der entsprechenden Anwendungen in den kommenden Jahren merkliche Auswirkungen auf den Alltag der europäischen Bürger und deren Gewohnheiten haben wird und unterschiedlichste wirtschaftliche und soziale Veränderungen mit sich bringen wird;

11.  hält es für notwendig, ein integratives Internet der Dinge aufzubauen und dabei von Anbeginn - sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf regionaler Ebene - das Risiko auszuschließen, dass die damit verbundenen Technologien ungleich entwickelt, verteilt und verwendet werden; stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission nicht ausreichend auf diese Fragen eingegangen wird, die im Idealfall vor einer Weiterführung der Entwicklung des Internets der Dinge behandelt werden sollten;

12.  fordert die Kommission auf, bei der Planung der IKT und des Internets der Dinge die weniger entwickelten Regionen der Union zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Finanzmittel für die Kofinanzierung der Umsetzung dieser Technologien und anderer IKT-Projekte in diesen Regionen vorzusehen, damit deren Teilnahme gesichert ist und sie nicht aus gemeinsamen europäischen Vorhaben ausgeschlossen werden;

13.  unterstreicht, dass zwar der Einsatz von RFID-Chips beim Kampf gegen Nachahmungen und gegen Entführungen von Säuglingen aus Geburtskliniken und bei der Identifizierung von Tieren sowie einer Reihe anderer Anwendungsgebiete wirksam sein kann, er aber auch für die Bürger und die Gesellschaft ethische Fragen aufwerfen und Gefahren mit sich bringen kann, gegen die angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen;

14.  unterstreicht, wie wichtig es ist, die sozialen, ethischen und kulturellen Auswirkungen des Internets der Dinge genau zu untersuchen, da diese Technologien potenziell weitreichende Veränderungen in der Zivilgesellschaft mit sich bringen können; hält es daher für wichtig, dass die sozioökonomische Forschung und die politische Debatte zum Internet der Dinge eng mit der technologischen Forschung und ihren Fortschritten verbunden werden, und fordert die Kommission auf, ein Sachverständigengremium einzusetzen, damit dieses eine gründliche Bewertung dieser Aspekte vornimmt und einen ethischen Rahmen für die Entwicklung damit verbundener Technologien und Anwendungen vorschlägt;

15.  stellt fest, dass die RFID-Technologie und andere IoT-bezogene Technologien zur intelligenten Etikettierung von Produkten und Konsumgütern und für Systeme zur Kommunikation von Dingen zu Personen überall eingesetzt werden können und praktisch unsichtbar und geräuschlos sind; fordert daher, dass die Kommission diese Technologie weiter und eingehender bewertet, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

   Auswirkungen von Funkwellen und anderen Arten von Kennzeichnungstechnologien auf die Gesundheit,
   Auswirkungen von Chips und ihrer Wiederverwertung auf die Umwelt,
   Privatsphäre und Vertrauen der Nutzer;
   die erhöhten Risiken für die Computer- und Netzsicherheit,
   Anbringung von intelligenten Chips auf einem bestimmten Produkt,
   ’Recht auf das Schweigen der Chips’, womit Mitgestaltungsmacht und Kontrollmöglichkeiten der Nutzer gewährleistet werden,
   Garantien für die Bürger in Bezug auf den Schutz bei der Sammlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
   Entwicklung einer zusätzlichen Netzstruktur und Infrastruktur für die Anwendungen und die Hardware des Internets der Dinge,
   Sicherstellung des bestmöglichen Schutzes der Bürger und Unternehmen in der EU vor allen Arten von Internet-Angriffen,
   Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Tiere, insbesondere Vögel in Städten,
   Harmonisierung regionaler Standards,
   Entwicklung offener technologischer Standards und Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen,
  

und dass erforderlichenfalls eine eigene Regelung auf europäischer Ebene festgelegt wird;

16.  betont, dass die Verbraucher das Recht auf einen Datenschutz nach dem Opt-in-Prinzip und/oder einen eingebauten Datenschutz haben, insbesondere dadurch, dass die Chips beim Kauf der Artikel automatisch deaktiviert werden, sofern sie nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden funktionsfähig bleiben sollen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten; weist darauf hin, dass im frühstmöglichen Stadium bei der Entwicklung und dem Einsatz von IoT-Technologien die Privatsphäre und Sicherheit zu berücksichtigen sind; hebt hervor, dass bei den RFID-Anwendungen die Grundsätze der Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes gemäß Artikel 7 und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, Überlegungen zum Recht der Bürger anzustellen, sich für Produkte zu entscheiden, die nicht mit Elementen des Internets der Dinge ausgestattet sind, oder den Kontakt mit ihrer Netzwerkumgebung jederzeit zu unterbrechen;

17.  stellt fest, dass die Reichweite von passiven RFID-Chips begrenzt ist, während aktive RFID-Chips Daten über weitaus größere Entfernungen übermitteln können; betont, dass in dieser Hinsicht klare Leitlinien für die einzelnen Arten von RFID-Systemen festgelegt werden müssen;

18.  fordert die Kommission auf, die Frage zu klären, wem die automatisch erhobenen und maschinell interpretierten Daten gehören und wer darüber die Verfügungsgewalt hat;

19.  fordert die Hersteller auf, das ’Recht auf das Schweigen der Chips’ zu gewährleisten, indem die RFID-Chips so gestaltet werden, dass sie vom Verbraucher nach dem Kauf entfernt oder auf andere Weise mühelos deaktiviert werden können; betont, dass die Verbraucher über das Vorhandensein von passiven oder aktiven RFID-Chips, ihre Lesereichweite, die Art der von den Geräten empfangenen oder gesendeten Daten und deren Nutzung unterrichtet werden müssen und dass diese Informationen auf allen Verpackungen eindeutig genannt und in den Gebrauchsanweisungen bzw. Produktinformationen in ausführlicherer Form aufgeführt sein müssen;

20.  fordert, dass Betreiber von RFID-Anwendungen alle angemessenen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass sich Daten nicht mittels einer möglicherweise vom Betreiber der RFID-Anwendung oder einer anderen Person genutzten Vorrichtung auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, es sei denn, diese Daten werden unter Einhaltung der geltenden Grundsätze und Rechtsvorschriften zum Datenschutz verarbeitet;

21.  unterstreicht, dass es möglich sein muss, die Chips an den Waren in dem Fall, dass für sie über die Verkaufsstelle hinaus keine weiteren Anwendungen vorgesehen sind, mit schon bei ihrer Herstellung integrierten technischen Vorrichtungen auszustatten, die ihre Neutralisierung gewährleisten und so die Aufbewahrung der Daten begrenzen;

22.  ist der Auffassung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, sich für oder gegen das Internet der Dinge zu entscheiden, einschließlich der Möglichkeit der Ablehnung einzelner IoT-Technologien, ohne dadurch andere Anwendungen oder ein Gerät insgesamt zu deaktivieren;

23.  betont die Notwendigkeit eines höchstmöglichen Niveaus der Gerätesicherheit und der Gewährleistung von sicheren Übertragungssystemen bei allen IoT-Technologien, um Betrugsfälle zu verhindern und eine ordnungsgemäße Authentifizierung und Genehmigung der Geräte zu ermöglichen; verweist auf das Potenzial für Betrügereien bei der Identifizierung und bei den Produkten durch das Kopieren der IoT-Chips oder das Abfangen ausgetauschter Daten; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung eines transparenten IoT-Systems sicherzustellen, wobei insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden sollten:

   die ausdrückliche Erwähnung des Vorhandenseins von Mitteln, die eine Identifizierung und Rückverfolgbarkeit möglich machen;
   Maßnahmen, durch die gesichert wird, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zu den Daten haben;
   die Einräumung der Möglichkeit für die Verbraucher und die zuständigen Behörden, die Zuverlässigkeit der Daten und die Funktionsfähigkeit des Systems zu kontrollieren;

24.  erachtet es für vorrangig, einen allgemeinen Regelungsrahmen und einen festen Zeitplan auf europäischer Ebene zu gewährleisten, um Anreize und Erleichterungen für öffentliche und private Investitionen in das Internet der Dinge und die für die Entwicklung neuer Technologien benötigten intelligenten Netze zu bieten;

25.  stellt fest, dass die RFID-Technologie zwar wichtig ist, zum Internet der Dinge aber auch noch andere Technologien gehören; betont, dass bei der Erforschung von Themen wie Finanzierung und Verwaltung auch diese Technologien berücksichtigt werden sollten;

26.  fordert die Kommission auf, die Nutzung von IoT-Anwendungen für die Förderung einiger laufender Initiativen der EU in Betracht zu ziehen, wie etwa ’IKT für Energieeffizienz’, ’intelligente Messsysteme’, ’Energieetikettierung’, ’Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden’, und ’Schutz vor Fälschungen bei Arzneimitteln und anderen Produkten’;

27.  fordert die Kommission auf, mögliche neue Bedrohungen aufgrund der Anfälligkeit hochgradig vernetzter Systeme zu beobachten;

28.  verlangt von der Kommission weitere Anstrengungen, um sicherzustellen, dass bei den IoT-bezogenen Technologien die Nutzeranforderungen (z. B. Möglichkeit der Deaktivierung der Rückverfolgbarkeit) berücksichtigt und die Rechte und Freiheiten des Einzelnen respektiert werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die maßgebliche Aufgabe der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) darin besteht, die Netz- und Informationssicherheit und somit auch die Sicherheit des Internets der Dinge zu gewährleisten, was es ermöglichen wird, die Akzeptanz und das Vertrauen der Verbraucher herzustellen;

29.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung neuer Anwendungen und auch das Funktionieren und das kommerzielle Potenzial des Internets der Dinge davon abhängen wird, wie viel Vertrauen die europäischen Bürger in das System haben werden, und verweist darauf, dass Vertrauen dann besteht, wenn Zweifel wegen möglicher Gefahren für den Datenschutz und die Gesundheit ausgeräumt sind;

30.  betont, dass als Grundlage dieses Vertrauens ein klarer Rechtsrahmen vorhanden sein muss, einschließlich Vorschriften für die Kontrolle, Sammlung, Verarbeitung und Nutzung der durch das Internet der Dinge erfassten und übermittelten Daten sowie in Bezug auf die von den Verbrauchern einzuholenden Einwilligungen;

31.  ist der Überzeugung, dass das IoT viele Vorzüge für Menschen mit Behinderungen bietet und eine Möglichkeit darstellt, um den Bedürfnissen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden und in größerem Umfange Betreuungsdienste anzubieten; betont in diesem Zusammenhang, dass Blinde und Sehbehinderte mit Hilfe dieser Technologie ihre Umwelt durch elektronische Hilfsgeräte besser erfahren können; betont jedoch die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, zur Erleichterung der Installation und des Betriebs und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Dienste;

32.  betont, dass die Folgekosten für den Verbraucher transparent sein müssen, zum Beispiel hinsichtlich des Stromverbrauchs bei Einsatz und Nutzung von Dingen;

33.  ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge und IKT-Projekte generell umfassende Informationskampagnen erforderlich machen, um den Bürgern den Zweck ihrer Anwendung zu erläutern; betont, dass eine Aufklärung und Schulung der Gesellschaft über die potenzielle Anwendung und die eindeutigen Vorteile von Technologien wie RFID erfolgen muss, damit das Projekt nicht falsch bewertet und verhindert wird, dass es von den Bürgern unterstützt wird; betont, dass zur Förderung einer vollständigen Nutzung des Internets der Dinge zum Nutzen des Einzelnen wie auch der Allgemeinheit die Anwender mit den erforderlichen IKT-Kompetenzen ausgestattet werden müssen, damit sie diese neuen Technologien verstehen, und entsprechend motiviert und in die Lage versetzt werden müssen, sie richtig anzuwenden;

34.  stellt fest, dass das Internet der Dinge zur Sammlung einer extrem großen Datenmenge führen wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Vorschlag zur Anpassung der europäischen Datenschutzrichtlinie vorzulegen, bei dem die durch das Internet der Dinge erfassten und übermittelten Daten entsprechend berücksichtigt werden;

35.  hält die Annahme eines allgemeinen Grundsatzes für erforderlich, wonach die Technologien des Internets der Dinge so ausgelegt sein sollten, dass sie nur das für die Ausführung ihrer Funktion erforderliche absolute Minimum an Daten erfassen und nutzen und die Erfassung zusätzlicher Daten ausgeschlossen ist;

36.  fordert, dass ein beträchtlicher Anteil der über das Internet der Dinge ausgetauschten Daten vor der Übertragung anonymisiert wird, um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten;

37.  weist die Kommission darauf hin, dass andere Teile der Welt, insbesondere Asien, mit neuen Entwicklungen in diesem Bereich schneller sind und dass deshalb bei der Aufstellung von für die Politik anwendbaren Regeln und bei der Festlegung von Normen für die Technik des Internets der Dinge ein energisches Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit mit der übrigen Welt erforderlich sind;

38.  unterstreicht, dass zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft Investitionen in die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien notwendig sind, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und immer mehr europäischen Bürgern und Unternehmen Zugang zu neuen Systemen und neuen Anwendungen zu verschaffen; betont, dass Europa bei der Entwicklung von Internet-Technologien eine Führungsrolle innehaben sollte; schlägt vor, in der nächsten Finanziellen Vorausschau die EU-Haushaltsmittel für Forschung im IKT-Bereich zu verdoppeln und die Mittel für die Anwendung von IKT zu vervierfachen;

39.  unterstreicht, dass die Forschung von grundlegender Bedeutung sein wird, um den Wettbewerb um die Bereitstellung der Rechenkapazität zu gewinnen, die für das Funktionieren von IoT-Anwendungen in Echtzeit erforderlich ist;

40.  fordert die Kommission auf, weiterhin die Forschungsprojekte im Bereich des Internets der Dinge im 7. Rahmenprogramm zu finanzieren und die entsprechenden Finanzmittel aufzustocken, um den europäischen IKT-Sektor zu stärken, und billigt den Einsatz des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) zur Förderung seiner Verbreitung; fordert insbesondere die Entwicklung von Pilotprojekten, die in den Bereichen der elektronischen Dienste (e-Health, e-Learning, e-Commerce, e-Accessibility) und der Energieeffizienz eine unmittelbar positive Auswirkung auf das Alltagsleben der europäischen Bürger haben können; ist indes angesichts des bürokratischen Aufwands beim EU-Rahmenprogramm besorgt und fordert die Kommission auf, diesen durch die Neugestaltung der Verfahren des Rahmenprogramms und die Schaffung eines Nutzergremiums zu beseitigen;

41.  ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft und der Produktion, die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen und der Optimierung der Logistik- und Vertriebsketten der Betriebe, die Bestandsverwaltung sowie die Schaffung neuer Beschäftigungs- und Unternehmenschancen ein erhebliches Potenzial bietet;

42.  fordert die Kommission auf, eine Abschätzung möglicher Folgen ihrer vorgeschlagenen Strategie auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf dem Weltmarkt vorzunehmen;

43.  ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge durch die Ausweitung der Märkte und die Sicherstellung von Qualitätsgarantien für die gehandelten Produkte zur Erleichterung von Handelsströmen zwischen der EU und Drittstaaten beitragen kann;

44.  betont, dass die RFID-Technologie es der europäischen Industrie ermöglichen wird, das Volumen der in Umlauf gebrachten Güter zu steuern (d. h. Produktion nur wenn erforderlich und somit Schutz der Umwelt) sowie Produktpiraterie und Nachahmungen wirksam zu bekämpfen, da die Rückverfolgbarkeit der Waren gesichert ist;

45.  vertritt die Auffassung, dass durch die Anwendung neuer Technologien in den Produktionsprozessen Ressourcen effizienter genutzt und Konsumgüter wettbewerbsfähiger gemacht werden;

46.  betont, dass ein intensiver internationaler Dialog und gemeinsame Aktionspläne zum Internet der Dinge erforderlich sind; fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Auswirkungen das Internet der Dinge auf den internationalen Handel haben kann;

47.  billigt die Absicht der Kommission, weiterhin darauf zu achten und abzuschätzen, ob zusätzliche harmonisierte Frequenzen für das Internet der Dinge erforderlich sind, und dabei die unterschiedlichen Merkmale und Möglichkeiten verschiedener elektromagnetischer Frequenzbänder zu berücksichtigen, und fordert die Kommission daher auf, bei der Festlegung der Ziele der Union für die Koordinierung und Harmonisierung durch die Mehrjahresprogramme zur Funkfrequenzpolitik die Bedürfnisse des Internets der Dinge mit zu berücksichtigen; betont, dass solche Frequenzen im Besitz der öffentlichen Hand verbleiben müssen und ihre Nutzung so geregelt werden sollte, dass eine umfangreichere technologische Forschung und Entwicklung in diesem Bereich gefördert und finanziell unterstützt wird; vertritt die Auffassung, dass lizenzfreie Frequenzen die Verwendung neuer Technologien und Dienstleistungen (drahtlose Netztechnologie) als Mittel der Innovationsförderung ermöglichen sollten;

48.  betont die Gefahr der Rechtsunsicherheit im Falle des Cloud Computing;

49.  erachtet die Einbeziehung auf allen politischen Ebenen (EU, national und regional) als eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Entwicklung und Verbreitung des Internets der Dinge; unterstreicht, dass die regionalen und kommunalen Behörden sowie die Großstädte bei der Entwicklung des Internets der Dinge eine wesentliche Rolle spielen, damit dieses über den rein privaten Bereich hinausgehen kann; weist ferner darauf hin, dass das Internet der Dinge für lokale Behörden von großem Nutzen sein kann, beispielsweise bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs, der Abfallsammlung, der Messung der Umweltverschmutzung und der Steuerung des Verkehrs; fordert die Kommission auf, entsprechend dem Anliegen der Multi-Level-Governance bei ihrer Arbeit am Internet der Dinge alle politischen Ebenen zu konsultieren;

50.  stellt fest, dass die durch Technologien des Internets der Dinge bereitgestellten Informationen bei Ausfall eines darauf basierenden Systems rückverfolgbar, überprüfbar und korrigierbar sein müssen; verweist darauf, dass bei diesen Technologien Fehlinformationen zur Gefährdung von Menschenleben führen können, da sie Bestandteil von Sicherheitssystemen wie etwa bei der Verkehrssteuerung oder Temperaturregulierung sind;

51.  betont, dass neue Technologien entscheidend sind für die Vereinfachung von Transportketten, die Verbesserung von Qualität und Effizienz im Transportwesen, die Unterstützung der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme sowie die Einrichtung von grünen Korridoren und dass die RFID-Technologie innovative Möglichkeiten für die Geschäftstätigkeit bietet, die mit einer Verbesserung der Kundenzufriedenheit einhergehen;

52.  ist der Auffassung, dass der Einsatz des Internets der Dinge in der Natur durch größere Energieeffizienz der Entwicklung grüner Technologien und damit dem Umweltschutz förderlich sein und die Beziehungen zwischen den IKT und der Natur stärken dürfte;

53.  fordert die Kommission auf, sich für die Festlegung gemeinsamer internationaler Normen für die Standardisierung der RFID-Technologie und anderer IoT-Technologien sowie deren Anwendungen einzusetzen, um die Interoperabilität und eine offene, transparente und technologisch neutrale Infrastruktur zu erleichtern; betont, dass ohne klare und anerkannte Standards, wie etwa TCP5/IP6 in der Welt des Internets, eine Ausweitung des Internets der Dinge über die RFID-Lösungen hinaus keine globale Dimension erreichen kann;

54.  billigt den Vorschlag, möglichst rasch das Internetprotokoll Version 6 (IPv6) als Grundlage für die künftige Ausweitung und Vereinfachung des Netzes anzunehmen;

55.  begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2010 eine Mitteilung über die Sicherheit, die Achtung der Privatsphäre und das Vertrauen in die allgegenwärtige Informationsgesellschaft vorzulegen; betont, wie wichtig diese Mitteilung und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Normen im Zusammenhang mit allen Aspekten der Informationssicherheit, der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten sind; fordert die Kommission zur aktiven Einbeziehung aller relevanten Akteure auf, wie etwa der ENISA und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;

56.  hält es für sehr wichtig, dass alle Grundrechte - nicht nur das Recht auf Schutz der Privatsphäre - im Prozess der Entwicklung des Internets der Dinge geachtet werden;

57.  ist der Meinung, dass die Kommission zum Internet der Dinge Empfehlungen für die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der öffentlichen Verwaltung, der Gesetzgebung und der Organe der Strafverfolgung formulieren muss;

58.  fordert die Kommission auf, die korrekte Anwendung der bereits auf europäischer Ebene angenommenen maßgeblichen Rechtsvorschriften genau zu verfolgen und bis Jahresende einen Zeitplan für die Leitlinien vorzulegen, die sie auf Unionsebene zur Stärkung der Sicherheit des Internets der Dinge und der RFID-Anwendungen vorschlagen will;

59.  fordert die Kommission auf, einen gesellschaftlichen Dialog zum Internet der Dinge zu initiieren und sowohl die die positiven und als auch die negativen Auswirkungen der neuen Technologien auf das tägliche Leben darzustellen; fordert daher die Kommission auf, zielgerichtete Konsultationen mit der europäischen Industrie zu führen und darauf hinzuwirken, dass diese bei der Konzipierung und Vorlage innovativer, standardisierter und interoperabler Technologien eine führende Rolle einnimmt;

60.  fordert die Kommission auf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei dem Aktionsplan für das Internet der Dinge ausreichend einzubeziehen;

61.  fordert die Kommission ferner auf, dem Parlament regelmäßig über den Fortgang des Dialogs mit den Akteuren des Sektors und den anderen Beteiligten sowie über die von ihr geplanten Initiativen Bericht zu erstatten;

62.  hält es in diesem Zusammenhang für angebracht, dass die Kommission die Möglichkeit einer weiteren Senkung der Gebühren für Datendienste prüft;

63.  betont, dass bei der Leitung und Lenkung des Internets der Dinge der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten ist und alle relevanten Akteure in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, und fordert daher eine geeignete und angemessene Regelung auf EU-Ebene;

64.  fordert die Kommission auf, zusammen mit ihren Handelspartnern in internationalen Foren wie der Welthandelsorganisation einen aktiven Beitrag zur Definition und Festlegung von Grundsätzen und Regeln für die Steuerung des Internets der Dinge zu leisten;

65.  fordert die Kommission auf zu präzisieren, welche Aspekte der Verwaltung und Kontrolle des Internet ihrer Ansicht nach derzeit in Bezug auf das Internet der Dinge reguliert werden sollten und durch welches System das allgemeine öffentliche Interesse sichergestellt werden kann;

66.  fordert daher die Kommission auf, die Problematik im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle des Internet der Dinge auch mithilfe der einschlägigen Akteure zu untersuchen; hält außerdem eine Untersuchung der mit den Wi-Fi-Sicherheitssystemen zusammenhängenden Aspekte für unerlässlich;

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) 2009/2225(INI), Bericht Del Castillo, A7-0066/2010.


Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte
PDF 159kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte (2009/2229(INI))
P7_TA(2010)0208A7-0185/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte’ (KOM(2009)0277),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Schutz Europas vor Cyber-Angriffen und Störungen großen Ausmaßes: Stärkung der Abwehrbereitschaft, Sicherheit und Stabilität’ (KOM(2009)0149),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 1998 zum Thema ’Globalisierung und Informationsgesellschaft: die Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Koordinierung’(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2001 zum Thema ’Organisation und Verwaltung des Internet (Internationale und europäische Grundsatzfragen 1998–2000)’(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2001 zum Internet der nächsten Generation: Notwendigkeit einer Forschungsinitiative der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zur Informationsgesellschaft(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu den Menschenrechten und der Pressefreiheit in Tunesien und der Bewertung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft in Tunis(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forum(7),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 26. März 2009 zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet(8),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2010),

A.  in der Erwägung, dass das Internet ein ganz wesentliches weltweites Kommunikationsmittel mit enormen Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft ist,

B.  in der Erwägung, dass es bei der Verwaltung des Internet auch um Fragen geht, die den Schutz und die Wahrung der Grundrechte und -freiheiten, den Zugang zum Internet und seine Nutzung, seine Gefährdung durch Cyber-Angriffe usw. betreffen,

C.  in der Erwägung, dass IKT-gestützte Gesellschaften in immer größerem Ausmaß von Internetkriminalität bedroht werden, und in der Erwägung, dass die Anstiftung zu Terroranschlägen, Hassverbrechen und Kinderpornografie zugenommen hat und dadurch Einzelpersonen, darunter auch Kinder, in Gefahr gebracht werden,

D.  in der Erwägung, dass die Berührungspunkte zwischen der Internetkriminalität, der Rechtsprechung zum Internet und den internetgestützten Diensten (’Cloud Computing’) als neu aufkommender Aspekt der Verwaltung des Internet auf europäischer Ebene von großer Wichtigkeit sind,

E.  in der Erwägung, dass zu den Aspekten der Verwaltung des Internet die Adressenverwaltung und andere vorwiegend technische Bereiche gehören, in denen die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN – Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -adressen), die Internet Assigned Numbers Authority (IANA – Behörde für die Vergabe von Internet-Adressen), die Internet Engineering Task Force (IETF), die regionalen Internet-Registrare (RIR) und weitere Stellen tätig sind,

F.  in der Erwägung, dass bei der Verwaltung des Internet bis heute vor allem der Privatsektor eine dominierende und positive führende Rolle gespielt hat, dass jedoch bei der Festlegung einer umfassenden Strategie auch die Rolle der öffentlichen Stellen gestärkt werden muss,

G.  in der Erwägung, dass den Regierungen in Bezug auf die allgemeineren Aspekte der Verwaltung eine wichtige Rolle bei der Wahrung des öffentlichen Interesses zukommt, insbesondere beim Schutz und der Wahrung der Grundrechte und -freiheiten und im Hinblick auf die Sicherheit, Integrität und Stabilität des Internet, während die Privatwirtschaft eine entscheidende Rolle spielt, was die Bereitstellung der notwendigen Investitionen, Fachkenntnisse und den Unternehmergeist betrifft,

H.  in der Erwägung, dass das internationale Internet Governance Forum (IGF – Forum für die Verwaltung des Internet) und verschiedene nationale und regionale Foren wichtige Stätten des Dialogs zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren über die Internet-Politik sind,

I.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament und die anderen EU-Organe bereits seit langem für das Internet als offen zugängliches weltweites öffentliches Gut einsetzen,

1.  ist der Ansicht, dass das Internet ein weltweites öffentliches Gut ist, das als solches im allgemeinen Interesse verwaltet werden sollte;

2.  erkennt die Tatsache an, dass das Internet für die praktische Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, für die kulturelle Vielfalt, den Medienpluralismus, demokratisches staatsbürgerliches Bewusstsein sowie für die Bildung und den Zugang zu Informationen von wesentlicher Bedeutung ist und damit eines der wichtigsten Instrumente zur weltweiten Verbreitung demokratischer Werte darstellt;

3.  weist darauf hin, dass das Internet ein unverzichtbares Werkzeug zur Förderung demokratischer Initiativen, politischer Diskussionen und der Kompetenz im digitalen Bereich sowie zur Verbreitung von Wissen geworden ist; erinnert daran, dass der Zugang zum Internet einerseits die Ausübung einer Reihe von Grundrechten, zu denen unter anderem die Achtung der Privatsphäre, Datenschutz, freie Meinungsäußerung, Rede- und Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit, politische Meinungsfreiheit und Partizipationsrechte, Nichtdiskriminierung, Bildung sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, garantiert, gleichzeitig aber auch von dieser abhängig ist; betont, dass daher Institutionen und Interessenträger auf allen Ebenen in der Pflicht stehen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass jeder – und insbesondere die älteren Menschen, die größere Probleme dabei haben, sich mit den neuen Technologien zurechtzufinden – sein Recht auf Teilhabe an der Informationsgesellschaft ausüben kann, und gleichzeitig die doppelte Herausforderung mangelnder Kenntnisse im digitalen Bereich und der Ausgrenzung von demokratischen Prozessen im elektronischen Zeitalter anzugehen;

4.  betont insbesondere die Notwendigkeit, die Entwicklung von ’Bottom-up’-Ansätzen und der E-Demokratie zu stärken, wobei gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass umfangreiche Schutzmechanismen gegen neue Formen von Überwachung, Kontrolle und Zensur durch öffentliche oder private Akteure geschaffen werden, damit die Freiheit des Zugangs zum Internet und der Schutz der Privatsphäre wirklich gegeben sind und nicht nur vorgespiegelt werden;

5.  betont die Notwendigkeit, das europäische Kulturerbe auch mit Hilfe des Internet zu schützen und zu fördern; vertritt die Ansicht, dass das Internet maßgeblich dazu beiträgt, Innovation zu fördern und die im Vergleich zu anderen Regionen der Welt in Europa bestehende digitale, soziale und kulturelle Kluft zu verringern; begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung erkennt, die der ’Überbrückung der digitalen Kluft’ zukommt, und dass sie sich der Entwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Internet bewusst ist; ist jedoch der Ansicht, dass auch den vielen älteren Bürgern sowohl in den Industrieländern als auch in den Entwicklungsländern besondere Beachtung zukommen muss, die sich von der neuen Welt des Internet oft ausgeschlossen fühlen; weist darauf hin, dass das Internet ein wirksames Instrument zur sozialen Integration sein kann und dass unsere älteren Bürger mit einbezogen werden müssen; fordert mit Nachdruck, dass die Vermittlung von Wissen über die Nutzung der Möglichkeiten, die das Internet bietet, und über die Wahl der Kriterien für ihre Nutzung gefördert wird;

6.  erkennt an, dass die zunehmende Nutzung des Internet durch Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Behörden zeigt, dass dieses Kommunikationsmittel zu einem der grundlegenden Elemente der Vollendung des Binnenmarkts in der EU wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Verbraucher und die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Internet angemessen zu schützen sind; hebt ferner hervor, dass die Bürgerrechte und -freiheiten der Internetnutzer garantiert werden müssen; erkennt an, dass das Internet ein wichtiges Medium für die Information über Verbraucherrechte und für die Förderung der Verbraucherrechte ist;

7.  hebt hervor, dass die Verwaltung des Internet den elektronischen Handel und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtern sollte, indem die Zuständigkeiten für die Selbstregulierung dezentral geregelt und insbesondere Bedingungen für den Eintritt neuer Wettbewerber aufgestellt werden;

8.  fordert einen leichteren Internetzugang und den Ausbau des Internet in den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere in ländlichen Gebieten, und in Entwicklungsländern auf der Grundlage von Programmen, die die Europäische Union finanziert; fordert außerdem ein stärkeres Mitspracherecht dieser Länder bei der Ausgestaltung der Politik, die der Verwaltung des Internet zugrunde liegt;

9.  ist der Auffassung, dass, um das Interesse der EU an der Erhaltung des Internet als weltweites öffentliches Gut zu wahren, die Verwaltung des Internet auf der Grundlage eines breit angelegten, ausgewogenen Modells erfolgen sollte, bei dem sowohl der öffentliche als auch der private Sektor beteiligt werden, die Dominanz einer einzelnen Stelle oder einer Gruppe von Stellen verhindert wird und Versuche staatlicher oder supranationaler Behörden zur Lenkung des Informationsflusses im Internet unterbunden werden, während gleichzeitig eine Wechselwirkung mit Prozessen bei der Verwaltung des Internet, an denen zahlreiche Interessenträger beteiligt sind und die nach wie vor ein effizienter Mechanismus zur Förderung der weltweiten Zusammenarbeit sind, stattfinden sollte;

10.  betont, dass die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannt sind, die Grundwerte und der Zweck der Europäischen Union sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Internet mit diesen Werten und Zielen in Einklang stehen, insbesondere in den internationalen Gremien zur Verwaltung des Internet, in denen Länder vertreten sind, deren Werte erheblich von den europäischen abweichen; ist der Ansicht, dass der internationale Dialog mit diesen Ländern über die Regulierung des Internet gestärkt werden muss, damit es nicht zu Konflikten kommt;

11.  ist der Ansicht, dass sich die Regierungen auf Fragen konzentrieren sollten, die von grundlegender Bedeutung für die weltweiten, das Internet betreffenden öffentlichen Belange sind, obgleich die führende Rolle der Privatwirtschaft durch die Einhaltung der Grundsätze der öffentlichen Ordnung und der Gesetze begründet sein muss, dass die Regierungen ansonsten aber den Grundsatz der Nichteinmischung befolgen sollten, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erforderlich machen, wobei sie selbst dann bei ihrem Vorgehen die grundlegenden Menschenrechte achten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten sollten;

12.  ist der Auffassung, dass die Regierungen eine Einmischung in die laufende Verwaltung des Internet vermeiden sollten, eine Behinderung von Innovation und Wettbewerb durch eine unnötige, belastende und einschränkende Regulierung unterlassen und nicht die Kontrolle über das Internet, das ein weltweites öffentliches Gut ist und auch bleiben sollte, anstreben sollten;

13.  fordert die Regierungen auf, davon abzusehen, den Zugang zum Internet selbst oder mittels Beauftragung privater Stellen durch Zensurmaßnahmen, Blockierung, Filterung oder auf andere Art und Weise einzuschränken; besteht darauf, für ein offen zugängliches Internet zu sorgen, in dem die Nutzer die Möglichkeit haben, auf Informationen zuzugreifen und Informationen zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu benutzen, wie es im neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation vorgesehen ist;

14.  betont, dass alle für notwendig erachteten Einschränkungen auf das in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Mindestmaß beschränkt werden sollten, auf einer Rechtsgrundlage beruhen und wirksam und angemessen sein sollten; hebt hervor, dass der Schutz Minderjähriger gewährleistet sein muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise das gemäß der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2002/22/EG, 2002/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Rechte der Nutzer (Richtlinie ’Rechte der Bürger’)(9) verfügbare System zur Verbreitung von Informationen zu Fragen, die im öffentlichen Interessen liegen, verwenden, um Minderjährige in die Lage zu versetzen, das Internet und Online-Informationsdienste verantwortungsbewusst zu nutzen und sie stärker für die möglichen Gefahren zu sensibilisieren, die die neuen Dienste mit sich bringen;

15.  fordert weitere Initiativen, um die Erkundung des Internet durch Kinder sicherer zu machen, bewährte Praktiken weltweit zu verbreiten und die internationale Zusammenarbeit beim Kampf gegen schädliche und rechtswidrige Internetinhalte zu verstärken, insbesondere auch in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern über das Internet;

16.  berücksichtigt auch die besondere Notwendigkeit, schutzbedürftige Menschen und insbesondere Minderjährige durch gemeinsames Handeln öffentlicher und privater Interessenträger zu schützen; betont erneut, dass bei der Bekämpfung von Internetkriminalität und Kinderpornographie nur dann Websites gesperrt werden sollten, wenn krimineller Inhalt nicht bereits an der Quelle gelöscht werden kann;

17.  ist der Auffassung, dass die Regierungen über die von der Kommission festgelegten Grundsätze der Internetverwaltung hinaus die folgenden zusätzlichen Grundsätze anwenden sollten:

   i) Transparenz, Multilateralität, Demokratie und Schutz der Grundrechte und Freiheiten gemäß den in der EU geltenden Normen;
   ii) Wahrung eines offenen, interoperablen, technologieneutralen und durchgängigen Aufbaus der Internet-Infrastruktur;
   iii) externe öffentliche Rechenschaftspflicht privatwirtschaftlicher Einrichtungen, die weltweite Internetressourcen im täglichen Betrieb verwalten;
   iv) Förderung der weltweiten Verwaltung des Internet durch Interaktion und weitere Unterstützung der Prozesse unter Beteiligung zahlreicher Akteure, wobei auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass die Entwicklungsländer verstärkt beteiligt werden;
   v) weltweiter Schutz der Integrität des Internet und der Kommunikationsfreiheit, indem von regional wirksamen Maßnahmen, wie dem Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen in Drittländern, abgesehen wird;

18.  hebt hervor, dass die EU eine Konsenslösung für die Umsetzung der Grundprinzipien der Verwaltung des Internet erarbeiten und sie in den internationalen Foren und im Rahmen der bilateralen Beziehungen konsequent vertreten sollte;

19.  begrüßt die die Verwaltung des Internet betreffenden Aspekte der ’Granada-Strategie’ des spanischen Ratsvorsitzes und die Tatsache, dass in dem Bericht des Europäischen Parlaments über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu(10) die Schaffung einer europäischen Charta der Bürger- und Verbraucherrechte im digitalen Umfeld und einer ’Fünften Freiheit’, die den freien Verkehr von Inhalten und Wissen möglich macht, vorgesehen ist;

20.  nimmt die am 24. Februar 2010 bekanntgegebene neue ’Internet-Politik 3.0’ der amerikanischen Regierung zur Kenntnis;

21.  betont, dass sich die EU mit drei entscheidenden Fragen von öffentlichem Belang befassen sollte:

   i) Schutz der Internet-Infrastruktur, um den offenen Zugang, die Verfügbarkeit, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegen Angriffe sicherzustellen,
   ii) Abhängigkeit Europas von marktbeherrschenden Lösungen und den entsprechenden Risiken für die öffentliche Sicherheit und
   iii) Schutz von Daten und der Privatsphäre, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung wirksamer internationaler Mechanismen zur Streitbeilegung; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Anpassung der Datenschutzrichtlinie an die heutigen Gegebenheiten im digitalen Bereich vorzulegen;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission den Schutz der Internet-Infrastruktur gegen Bedrohungen und Vorfälle mithilfe einer EU-weit harmonisierten Vorgehensweise und durch die Einrichtung nationaler IT-Notfallteams und die Schaffung von Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Erhöhung der Sicherheit im rechnergestützten virtuellen Raum in der EU sowie um eine angemessene Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit zu verstärken; betont, dass ein Ansatz unter Beteiligung zahlreicher Akteure verfolgt werden muss, um ein besseres Verständnis und eine größere Sensibilisierung für die Rechtsprechung zur Internetkriminalität und für internetgestützte Dienste (’Cloud Computing’) zu schaffen, und zwar auf der Grundlage gleicher Bedingungen und durch die Festlegung klarer Verpflichtungen und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure;

24.  betont, dass die Sicherheit elektronischer Dienstleistungen – insbesondere elektronischer Signaturen – wichtig ist und dass auf europäischer Ebene eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel (PKI – Public Key Infrastructure) geschaffen werden muss, und fordert die Kommission auf, eine Schnittstelle der europäischen Validierungsstellen (European Validation Authorities Gateway) einzurichten, um die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Signaturen zu gewährleisten und die Sicherheit von Transaktionen im Internet zu erhöhen;

25.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen des Europarates über Internetkriminalität noch nicht ratifiziert und umgesetzt haben, klare Vorgaben zu machen, damit sich alle Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Anstrengungen bei der Bekämpfung der Computerkriminalität und von Spam verpflichten, das Nutzervertrauen gestärkt wird und der rechnergestützte virtuelle Raum der Europäischen Union gegen alle Arten von Straftaten und Rechtsverletzungen geschützt wird; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität zu ratifizieren und umzusetzen;

26.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus zu ratifizieren und umzusetzen, wodurch eine Grundlage für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden könnte, um der Nutzung des Internet zu terroristischen Zwecken durch großangelegte, auf und durch Computersysteme ausgeführte Angriffe, die die nationale oder öffentliche Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden, entgegenzuwirken;

27.  empfiehlt darüber hinaus, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf eine größere Sicherheit und Stabilität des Internet hinwirken, indem sie Maßnahmen zur Erhöhung der Vielfalt der Netze und Systeme treffen, und zwar durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts, der EU-Normen und im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie

   i) durch die Unterstützung der Arbeit der ICANN im Bereich Sicherheit und Stabilität des Domänennamensystems und
   ii) durch die Unterstützung der Arbeit in internationalen Gremien wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und dem Europarat in den Bereichen verbesserte Rechtsrahmen und nationale Koordinierung;

28.  unterstreicht, dass sich angesichts des Erfolgs der sozialen Netze in Kombination mit den technischen Möglichkeiten des Internet im Bereich der Speicherung und Verarbeitung von Informationen das Problem der Vorratsspeicherung von Daten und der Verwendung gespeicherter Daten stellt; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es derzeit im Internet kein ’Recht auf Vergessen’ gibt;

29.  betont die Notwendigkeit, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer und der Erfassung personenbezogener Daten zu sorgen;

30.  bedauert, dass die zunehmende Nutzung von Internet-Netzwerken nicht mit der Schaffung von Regeln einhergeht, die es den Nutzern ermöglichen, die persönlichen Angaben, die sie in diesen Netzwerken preisgeben, zu verwalten;

31.  stellt fest, dass eine transparente und verantwortungsbewusste Internetpolitik eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Art und Weise spielen kann, wie Suchmaschinen weltweit mit Information umgehen;

32.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)(11) auf Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre auszuweiten, und fordert den Rat auf, eine Ermächtigung für die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens zu erteilen, das wirksame Rechtsbehelfe für natürliche Personen in der EU bei Verletzungen der ihnen nach EU-Recht garantierten Rechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre ermöglicht;

33.  unterstützt den Grundsatz ’privacy by design’ (’eingebauter Datenschutz’), wonach die Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz so bald wie möglich in den Lebenszyklus der neuen technologischen Entwicklungen eingebunden werden sollten, damit den Bürgern eine sichere und benutzerfreundliche Umgebung gewährleistet werden kann;

34.  macht auf die Tatsache aufmerksam, dass die Sicherheitszertifizierung von Websites notwendig wird, damit die Verbraucher vertrauensvoller auf im Internet verfügbare Informationen und Dienstleistungen zugreifen;

35.  betont, dass die Organe, Einrichtungen und Mitgliedstaaten der EU ihre Position zur Verwaltung des Internet in den verschiedenen damit befassten internationalen Gremien wie der ICANN und ihren beratenden Gremien, einschließlich des Government Advisory Committee (GAC – Beratungsausschuss der Regierungen), abstimmen sollten;

36.  hebt die Bedeutung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA – European Network and Information Society Agency) bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Informationsraums hervor; stellt fest, dass die ENISA eine bedeutende Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Vorbeugung, Behandlung und Behebung von Problemen in den Bereichen Netz- und Informationssicherheit, spielen kann, und begrüßt den angekündigten Vorschlag der Kommission zur Modernisierung der ENISA;

37.  betont, dass die Effizienz der ENISA weiter gesteigert werden muss, indem

   Forschungsprioritäten auf europäischer Ebene in den Bereichen Widerstandsfähigkeit der Netze sowie Netz- und Informationssicherheit festgelegt werden und das Wissen der Branche an potenzielle Forschungseinrichtungen weitergegeben wird;
   die Aufmerksamkeit der Entscheidungsträger auf neue Technologien in sicherheitsrelevanten Bereichen gelenkt wird;
   Foren für den Informationsaustausch aufgebaut werden und den Mitgliedstaaten Unterstützung geboten wird;

38.  betont, dass die ENISA hauptsächlich Mitgliedstaaten mit besonderen Erfordernissen unterstützt, und empfiehlt, dass die ENISA den Aufbau von Foren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Dritten fortsetzt;

39.  ist der Ansicht, dass der Kommission eine zentrale Rolle zukommt, was die Initiative und Koordinierung in sämtlichen internen Organisationsfragen in der EU betrifft, um, auch im Hinblick auf das IGF, einen kohärenten Ansatz der EU sicherzustellen;

40.  regt an, dass die Kommission Kapazitäten für eine eigene Vertretung der europäischen Zivilgesellschaft in internationalen Gremien zur Verwaltung des Internet und in Organisationen oder Konsortien, die Internet-Standards ausarbeiten, aufbauen sollte;

41.  ersucht die Kommission, die Festlegung eines kohärenten und umfassenden EU-Ansatzes für das IGF und andere wichtige Tagungen im Bereich der Internetverwaltung zu erleichtern, indem sie dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor solchen Tagungen den Entwurf eines Positionspapiers zur Erörterung übermittelt;

42.  unterstützt die Fortführung und den Ausbau des IGF-Modells auf globaler, regionaler (einschließlich EuroDIG) und nationaler Ebene unter Wahrung seiner Hauptmerkmale als unverbindlicher Prozess, an dem sich zahlreiche Akteure beteiligen, und als offenes Forum für den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Regierungen, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor sowie als neue Form der partizipatorischen Demokratie;

43.  hält es für wichtig, dass auch die Akteure in Asien unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten dieses Marktes in die Diskussion über die Internetverwaltung einbezogen werden;

44.  betont die Notwendigkeit, auch die Endverbraucher in den Prozess der Schaffung eines neuen Modells für die Internetverwaltung einzubeziehen, wobei der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und der Wirtschaft auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gelegt werden sollte;

45.  empfiehlt, das IGF wie folgt zu verbessern:

   i) verstärkte Beteiligung der Entwicklungsländer, wobei der Finanzierung dieser Beteiligung besondere Beachtung geschenkt werden muss;
   ii) verstärkte Präsenz in den Medien;
   iii) effizientere Organisation der Tagungen, z. B. durch eine Einschränkung der Zahl der gleichzeitig stattfindenden Sitzungen, die Schaffung einer festen Plattform, um die weltweite Beteiligung zu erleichtern, und die Verstärkung der Mehrsprachigkeit;
   iv) bessere Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Foren für die Verwaltung des Internet, die auf globaler, regionaler und nationaler Ebene bestehen, und
   v) verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten unter Einsatz aller verfügbaren technologischen Möglichkeiten wie Videokonferenzen sowie im Wege der Nutzung des interparlamentarischen Austauschs von EU-Informationen (IPEX);

46.  unterstützt die Tätigkeit der Kommission und des spanischen und belgischen Ratsvorsitzes im Zusammenhang mit der IGF-Tagung in Vilnius im September 2010, und fordert dazu auf, das Europäische Parlament stärker daran zu beteiligen;

47.  unterstützt generell den Standpunkt der Kommission zugunsten des gegenwärtigen ICANN-Verwaltungsmodells, dem eine Führungsrolle des privaten Sektors zugrunde liegt;

48.  stellt fest, dass es der ICANN gelungen ist, die Stabilität des Domänennamensystems zu wahren;

49.  unterstützt die Fortsetzung des unlängst von der ICANN eingeleiteten Prozesses, Domänennamen in anderen Alphabeten als dem lateinischen zuzuweisen;

50.  fordert die Einführung einer neuen allgemeinen Domäne oberster Stufe, beispielsweise ’.culture’ oder ’.art’, für kulturelle Organisationen und Einrichtungen sowie für Medien und Künstler;

51.  fordert eine stärkere Rechenschaftspflicht für private Unternehmen, die Domänennamen registrieren und vergeben und damit eine Dienstleistung erbringen, auf die die Gesellschaft inzwischen in hohem Maße angewiesen ist; fordert zudem, dass in diesem Zusammenhang gemeinsame Kriterien festgelegt werden, damit die Transparenz verbessert wird und die genannten Unternehmen mehr Verantwortung übernehmen;

52.  fordert den Registrar der .eu-Domäne, EURid, auf, eine intensive Medien- und Internet-Kampagne zur Verbreitung der .eu-Domäne in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, um die Entwicklung eines europäischen Internet-Raums auf der Grundlage der Werte, Merkmale und Strategien der Europäischen Union zu fördern;

53.  hebt die Bedeutung des Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) im Entscheidungsprozess der ICANN hervor, und empfiehlt, dass die Effizienz der GAC gesteigert wird, unter anderem durch die Einrichtung eines Sekretariats mit angemessenen Unterstützungsmöglichkeiten; und hält es für wichtig, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten aktiv an der Arbeit dieses Ausschusses beteiligen;

54.  ist der Auffassung, dass die ICANN durch folgende Maßnahmen verbessert werden sollte:

   i) neben einer Bewertung der Effizienz der vorhandenen Streitbeilegungsmechanismen (unabhängige Überprüfungsgruppe und Ombudsperson der ICANN) die Einführung eines anderen, externen Streitbeilegungsmechanismus, durch den die Interessenträger die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen der ICANN wirksam, unparteiisch, zügig und zu tragbaren Kosten überprüfen zu lassen;
   ii) eine schrittweise eingeführte diversifizierte Finanzierungsstruktur, bei der eine Obergrenze für die jeweilige Finanzierung durch eine Stelle oder einen Sektor festgelegt wird, um eine ungebührliche Einflussnahme einzelner Stellen oder einer Gruppe von Stellen auf die Tätigkeit der ICANN zu verhindern;
   iii) eine angemessene Vertretung aller Interessenträger bei der ICANN;
   iv) die Sicherstellung dessen, dass der Vorstand und die oberste Leitung der ICANN ein Spektrum von Interessen und Regionen vertreten;
   v) die Aufwendung eines angemessenen Teils seiner Rücklagen, um die Teilhabe der Zivilgesellschaft (insbesondere aus Entwicklungsländern) an Foren für die Verwaltung des Internet zu fördern;

55.  unterstützt die Auffassung der Kommission, dass die IANA-Regelungen auch Mechanismen für eine multilaterale Rechenschaftspflicht einschließen sollten, und bekräftigt, dass die IANA in Zukunft nicht unter dem beherrschenden Einfluss einer einzelnen Regierung stehen sollte, sondern dass ihre Aufgaben zunehmend so internationalisiert werden sollten, dass eine multilaterale Aufsicht erreicht wird;

56.  ist der Ansicht, dass die Verpflichtungserklärung (’Affirmation of Commitments’) aus dem Jahre 2009 eine positive Grundlage für die weitere Entwicklung der ICANN bilden kann, wobei es jedoch hervorhebt, dass

   i) die EU, in erster Linie über die Kommission, aktiv zu ihrer Umsetzung beitragen sollte, unter anderem mithilfe der Überprüfungsgruppen und indem sie sicherstellt, dass die Mitglieder dieser Gruppen unabhängig sind, keine Interessenkonflikte aufweisen und verschiedene Regionen vertreten;
   ii) die Empfehlungen der Überprüfungsgruppen, nachdem die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, der ICANN umgesetzt werden sollten und ihre Nichtumsetzung begründet werden sollte;

57.  ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich und erstmals bis März 2011 einen Bericht über die Tagungen vorzulegen, die im Vorjahr im Bereich der Verwaltung des Internet stattgefunden haben;

58.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 128.
(2) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 286.
(3) ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 84.
(4) ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 140.
(5) ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 495.
(6) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.
(7) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 80.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0194.
(9) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0133.
(11) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel
PDF 154kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (2009/2227(INI))
P7_TA(2010)0209A7-0143/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’Überarbeitung der Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel’ (KOM(2009)0442),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien’ (KOM(2009)0512),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen Europas: EU-Forum für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft’ (KOM(2009)0158) sowie auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2009 ’Auf dem Wege zu einem wettbewerbsfähigen, innovativen und ökoeffizienten Europa – Beitrag des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) zur Lissabon-Agenda für die Zeit nach 2010’,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’Neue Horizonte für die IKT – eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien’ (KOM(2009)0184),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zum ’Small Business Act’(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu der Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2007 zu dem Thema ’Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU’(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie(7),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)(9),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412,

–  unter Hinweis auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’Wege zu einer wirksameren steuerlichen Förderung von FuE’ (KOM(2006)0728),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen ’Assessing Community innovation policies in the period 2005-2009’ (Bewertung der Innovationspolitik der Gemeinschaft im Zeitraum 2005-2009) (SEC(2009)1194),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission ’Eine Strategie für die IKT Forschung, Entwicklung und Innovation in Europa: Mehr Engagement’ (KOM(2009)0116),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0143/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung ’Überarbeitung der Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel’ eine überarbeitete Innovationsstrategie in Form eines Aktionsplanes ankündigt hat,

B.  in der Erwägung, dass diese zukünftige Innovationsstrategie eng mit der EU-2020-Strategie verknüpft sein muss,

C.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung ’Neue Horizonte für die IKT – eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien’ eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien (FET) mit Vorzeigeinitiativen angekündigt hat,

D.  in der Erwägung, dass alle drei Seiten des Wissensdreiecks, nämlich Forschung, Innovation und Bildung, bei der Gestaltung der europäischen Innovationspolitik in gleicher Weise berücksichtigt werden müssen,

E.  in der Erwägung, dass die Innovationsfähigkeit von Unternehmen zu einem erheblichen Teil vom Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln abhängt und die aus der aktuellen Wirtschaftskrise resultierende Kreditklemme die Innovationskraft der Unternehmen, insbesondere die kleiner und mittlerer Unternehmen, drastisch einzuschränken droht,

F.  in der Erwägung, dass Innovation das zentrale Element zur Bewältigung der aktuellen großen gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und Verwirklichung der strategischen politischen Ziele der EU wie unternehmerische Initiative, Wettbewerbsfähigkeit, Klimawandel, Beschäftigung, demografischer Wandel und eine Gesellschaft ohne Ausgrenzung ist,

G.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele für 2020, insbesondere ihr Ziel, die Treibhausgasemissionen um 20 % zu verringern, die Energieeffizienz um 20 % zu erhöhen und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen auf 20 % zu steigern, nicht erreichen wird, ohne die Entwicklung und die breite Anwendung von umweltfreundlichen, nachhaltigen und effizienten Energietechnologien voranzutreiben, und in der Erwägung, dass dieser Aspekt in zukünftigen Innovationsstrategien vollständig berücksichtigt werden sollte,

H.  in der Erwägung, dass die Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien (wie der Quantentechnologie und der durch die Biologie und die Nanotechnologie inspirierten IKT-Technologien) durch ihre langfristigen Auswirkungen auf die die Wettbewerbsfähigkeit die Innovation fördert und völlig neue wirtschaftliche Betätigungsgebiete, neue Industriezweige sowie kleine und mittlere Hochtechnologieunternehmen hervorbringt,

I.  in der Erwägung, dass Förderung und Ausbau nachhaltiger Technologien nicht nur zur Erreichung der EU-Energie- und Klimaschutzziele unerlässlich sind, sondern die EU daraus auch enormen Nutzen für künftige Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum ziehen kann,

J.  in der Erwägung, dass eine ungleiche Verteilung knapper Ressourcen Innovationen verhindern kann und dass die EU-Rohstoffpolitik den größten Herausforderungen so begegnen sollte, dass ein fairer Zugang zu den Ressourcen sichergestellt wird,

K.  in der Erwägung, dass die Förderung nachhaltiger und energieeffizienter Technologien in Zeiten zunehmender Ressourcenknappheit die Energieversorgungssicherheit der EU erhöht,

L.  in der Erwägung, dass das Thema demographischer Wandel eine der wesentlichen Herausforderungen der Zukunft ist, die auch neue technologische Lösungen erfordert,

M.  in der Erwägung, dass die EU in jenen Industriesektoren, in denen sie eine gute Wettbewerbsposition hat, ihre Kräfte bündeln und ihre Stärken noch weiter ausbauen sowie für weltweit faire Wettbewerbsbedingungen sorgen muss,

Ein breit gefasster Innovationsansatz

1.  vertritt die Ansicht, dass es Möglichkeiten gibt, Forschung und Innovation in Europa enger miteinander zu verknüpfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf ein integriertes Konzept für Wissenschaft und Innovation zu einigen;

2.  weist die Kommission darauf hin, dass die zukünftige Innovationspolitik der EU breit angelegt sein muss und grundsätzlich alle Formen der Innovationen, nicht nur technologische Innovationen (Produkt- und Verfahrensinnovationen), sondern auch administrative, organisatorische sowie soziale und auf die Arbeitswelt bezogene Innovationen einschließlich neuer innovativer Geschäftsmodelle sowie Dienstleistungsinnovation umfassen muss und dass sie zusätzlich auch die anderen beiden Seiten des Wissensdreiecks, nämlich Forschung und Bildung, berücksichtigen muss;

3.  betont, dass Innovationen in erster Linie Neuerungen in Reaktion auf die Bedürfnisse der Verbraucher und des Marktes darstellen; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der Verbraucher verstärkt als innovatorische Triebfeder zur Kenntnis genommen werden; ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung neuer sozialer Ungleichheiten Innovationen künftig nicht nur am ökologischen und ökonomischen Gewinn, sondern auch am sozialen Mehrwert gemessen werden sollten;

4.  betont, dass die Stärkung der Unternehmer als der treibenden Kräfte für Innovationen in Europa eine notwendige Voraussetzung für das effektive Funktionieren eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes ist, der sich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen und auf ein hohes Maß an Verbraucherschutz und sozialem Zusammenhalt gründet;

5.  fordert die Kommission auf, anspruchsvolle Maßstäbe für Innovationen aufzustellen, bei denen die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen im Mittelpunkt stehen, und die derzeit bestehende Zersplitterung der verschiedenen europäischen Initiativen zu beseitigen;

6.  unterstützt nachdrücklich die Feststellung der Kommission, dass Schlüsseltechnologien und die Forschung auf dem Gebiet der zukunftsgerichteten und aufstrebenden Technologien unverzichtbare Voraussetzungen für die nachhaltige Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU sind; schließt sich der Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten an, zu einer Einigung über die Bedeutung des Einsatzes von Schlüsseltechnologien in der EU zu gelangen; betont in diesem Zusammenhang, dass (i) Schlüsseltechnologien wie Mikro- und Nanoelektronik, Photonik, Biotechnologie und Nanotechnologie, (ii) neue Werkstoffe sowie (iii) neue und zukünftige Technologien ein großes Innovationspotenzial haben und zur Schaffung einer wissensbasierten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen können;

7.  betont, dass im Zentrum der Innovation der Mensch stehen muss, und begrüßt die Bemühungen zur Stärkung des Dialogs zwischen Universitäten und Unternehmen, der wesentlich zur Förderung von Forschung und Innovation, zur besseren Nutzung von an den Universitäten gewonnenen Erkenntnissen durch den Privatsektor sowie zur Bereicherung der Lehrprogramme beiträgt, damit diese den aktuellen gesellschaftlichen und unternehmerischen Bedürfnissen entsprechen;

8.  weist daraufhin, dass die Auswahl der aktuellen Schlüsseltechnologien sowie neuer und künftiger Technologien in Zusammenarbeit mit der lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft, auch den KMU, erfolgen muss, wobei auch regionale wirtschaftspolitische Zielsetzungen Berücksichtigung finden müssen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass der Beitrag der vorgeschlagenen hochrangigen Sachverständigengruppe zur Ausarbeitung, Ratifizierung und Umsetzung konkreter kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zur Unterstützung dieser Technologien berücksichtigt wird;

9.  begrüßt diese innovationspolitischen Maßnahmen als Ergänzung zu den branchenübergreifenden industriepolitischen Strategien auf einzelstaatlicher und EU-Ebene und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Ansatz weiterzuverfolgen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung digitaler Netze der nächsten Generation und intelligenter Netze mit Innovationstätigkeiten zu verbinden, um deren Vorteile vollständig auszuschöpfen; betont in diesem Zusammenhang, dass ausreichende Mittel, auch aus den Strukturfonds, vorgesehen werden müssen;

11.  betont, dass die Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze für das Internet und in die flächendeckende Ausstattung mit Breitbandverbindungen wesentliche Voraussetzungen für die Förderung und optimale Verbreitung der Innovationsergebnisse und damit auch für den Ausgleich des Innovationsgefälles zwischen den Regionen in der EU darstellen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konvergenzpolitik im Bereich Innovation zu verstärken, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern;

13.  unterstützt, dass die Kommission gegenwärtig einen europäischen Rechtsakt zur Innovation vorbereitet, um auf eine kohärentere Innovationsstrategie hinzuarbeiten;

14.  weist auf die Bedeutung von Öko-Innovationen und ökologisch ausgerichteter unternehmerischer Initiative hin, die von entscheidender Bedeutung sein können, indem sie die Innovationspolitik mit für die EU wichtigen Schlüsselsektoren verknüpfen, woraus wichtige komparative Vorteile für die europäische Wirtschaft entstehen können;

15.  betont, dass Öko-Innovationen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ressourceneffizienz;

16.  unterstreicht die wichtige Rolle, die Innovations-Cluster für die zukünftige EU-Innovationspolitik spielen, und verweist auf das Potenzial, das insbesondere Wissenscluster bieten; begrüßt Initiativen zur Schaffung besonderer Zonen für Innovation und unternehmerische Initiative rund um Universitäten, Forschungseinrichtungen und Wissenschafts- und Technologieparks; fordert, dass die Möglichkeit der Schaffung eines einheitlichen und vereinfachten Rahmens für die Finanzierung und die Tätigkeit der neuen Innovationszonen geprüft wird;

17.  betont, dass vorhandene Cluster durch konzertierte Aktionen der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen weiterentwickelt werden müssen, damit diese ihre teilweise weltweit führende Rolle behalten und ausbauen können;

18.  unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass sich alle clusterpolitischen Maßnahmen an den Bedürfnissen der Unternehmen, allen voran innovativer KMU, orientieren sollten, da die Innovation eine Triebfeder für unternehmerische Initiativen ist;

19.  fordert die betroffenen Akteure auf nationaler und EU-Ebene auf, die Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Clustern zu verbessern;

20.  betont, dass KMU eine zentrale Rolle als Partner in Wertschöpfungsketten sowie als eigenständige Anbieter innovativer Produkte spielen;

Erhöhung und Konzentration der EU-Mittel für Innovation

21.  fordert einen verstärkt europäischen Ansatz bei der Finanzierung von Innovationen, um die Fragmentierung und das kurzfristige Denken zu überwinden, die derzeit in diesem Bereich vorherrschen; ist der Ansicht, dass ein unverzichtbares Element für die Innovationsentwicklung die Versorgung mit ausreichenden Finanzmitteln ist und demzufolge der EU-Haushalt für Innovation deutlich angehoben werden sollte; fordert, dass dies bei der anstehenden Revision des aktuellen Finanzrahmens sowie bei den Planungen im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2014-2020, berücksichtigt werden sollte; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass gleichzeitig die Förderfähigkeitsregeln für Forschung und Entwicklung in der vorindustriellen oder experimentellen Phase überprüft werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre FuE-Budgets aufzustocken, um das 2002 in Barcelona gesetzte Ziel, bis 2010 3 % des BIP für FuE aufzuwenden, zu erreichen; unterstreicht die Bedeutung der Finanzierung von Forschung und Innovation in Zeiten der Wirtschaftskrise, da dies auf lange Sicht die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern wird; verweist auf die Notwendigkeit, den Anteil der Innovationen in den FuE-Programmen zu erhöhen;

22.  ist der Auffassung, dass die EU-Ausgaben für Forschung und Innovation unter anderem auf die Schaffung von Anreizen für die kommerzielle Anwendung der Forschungsergebnisse sowie auf die umfassendere Information über Finanzierungsquellen und -möglichkeiten konzentriert werden sollten; betont, wie wichtig es ist, Transparenz und Chancengleichheit beim Zugang zu Finanzmitteln auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Forschungsvorschlägen und von anderen Unterstützungs- und Koordinierungsmaßnahmen zu wahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds zu nutzen, um Anreize für Innovationen in großem Umfang zu schaffen; verweist auf die Notwendigkeit der Entwicklung von Finanzierungssystemen für soziale Innovationen, die den Schwerpunkt verstärkt auf den gesellschaftlichen Nutzen legen;

23.  betont, dass es neben der Aufstockung der Gelder entscheidend ist, eine kritische Masse zu erreichen; empfiehlt, zu diesem Zweck auf öffentliche Aufträge zurückzugreifen, und unterstreicht insbesondere, dass die Mittel dorthin fließen müssen, wo die Hebelwirkung am größten ist, zum Beispiel Schlüsseltechnologien und Vorreiterinitiativen für zukunftsorientierte und aufstrebende Technologien, um einen Mehrwert für Europa zu schaffen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Synergieeffekte zwischen den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und den Strukturfonds auszuschöpfen; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Stellen, die das siebte Forschungsrahmenprogramm, das Rahmenprogramm für Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit und die Strukturfonds verwalten, der Möglichkeiten bewusst sein müssen, die jedes dieser Instrumente bietet; bedauert, dass die Möglichkeiten bestehender Synergien in Bezug auf die Finanzierung noch immer nicht ausreichend bekannt sind; fordert die Regionen und Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Verbesserung der Kommunikation in diesem Bereich einzusetzen;

24.  begrüßt die Schaffung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, das gegründet wurde, um internationale Spitzenleistungen auf dem Gebiet der Innovation zu fördern und hervorzubringen, indem Hochschul-, Forschungs- und Unternehmenskreise mit Blick auf ein gemeinsames Ziel zusammengeführt werden; weist darauf hin, dass dieses Institut einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Anreizen für die Förderung von Innovationsprogrammen leisten kann; fordert die Kommission dazu auf, den Haushalt des Instituts so zu gestalten, dass die dort vorhandenen Mittel, ergänzt durch Mittel aus anderen Quellen, eine kritische Masse erreichen können, wie sie erforderlich ist, um den grundlegenden Herausforderungen, denen sich die Gesellschaften der EU gegenübersehen, begegnen und sie umfassend erforschen zu können;

25.  betont, dass Leitlinien festgelegt werden sollten, die gewährleisten, dass die Mittel nach Wettbewerbskriterien verteilt und rasch ausgeschöpft werden und dass Projekte belohnt werden, die erhebliche und kurzfristige wirtschaftliche Ergebnisse erzielen;

26.  betont, dass Europa bei der Entwicklung von Internet-Technologien und von IKT-Anwendungen mit geringen CO2-Emissionen führend sein sollte; schlägt vor, dass die EU-Haushaltsmittel für Forschung im IKT-Bereich in der nächsten Finanziellen Vorausschau verdoppelt werden sollten;

Die Governance-Struktur der Programme verbessern

27.  unterstreicht, dass die Innovationspolitik mit anderen europäischen und nationalen Politiken (einschließlich Industrie-, Umwelt- und Verbraucherpolitik) abgestimmt werden sollte, wobei die gewählten Ansätze so flexibel sein sollten, dass sie an unterschiedliche nationale und regionale Bedingungen angepasst werden können;

28.  bedauert, dass die Bemühungen zur Vereinfachung der Forschungs- und Innovationsinstrumente der EU gescheitert sind und dass die Verfahren noch immer zu umständlich und zeitintensiv sind, was insbesondere KMU von der Teilnahme an diesen Programmen abhält;

29.  ist der Auffassung, dass im Sinne von Nutzerfreundlichkeit und Transparenz Überlagerungen und Doppelungen der Förderprogramme, verursacht durch mangelnde Koordination der verschiedenen Handlungsebenen, verhindert werden müssen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die KMU-Förderinstrumente der EU zukünftig unter der Hauptverantwortlichkeit einer Generaldirektion, zum Beispiel der Generaldirektion Unternehmen, gebündelt werden könnte; ist der Ansicht, dass dies die Außendarstellung erleichtern und den potentiell Begünstigten eine einheitliche Anlaufstelle bieten würde;

30.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der EU-Rechtsrahmen Innovationen unterstützt und kein Hindernis für Veränderungen darstellt, sowie mit einer Struktur wie der geplanten Projektgruppe eine wirkungsvolle Zusammenarbeit ihrer Dienststellen und Generaldirektionen sicherzustellen, sodass Belange mit Bezug zu Innovationen konsequent und umfassend berücksichtigt werden; betont, dass dies zu einer geringeren Fragmentierung der EU-Instrumente im Bereich der Innovationspolitik führen wird;

31.  fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Maßnahmen der zuständigen nationalen Stellen besser zu koordinieren;

32.  stellt fest, dass die gemeinsamen Anstrengungen der EU-Akteure darauf abzielen sollten, die Lücke zwischen Forschung und Innovation und zwischen der Marktreife und Kommerzialisierung der Produkte zu schließen; betont, dass die Rahmenprogramme Schnittstellen zueinander bzw. Anschlussfähigkeit zwischen forschungs- und innovationsbezogenen Maßnahmen über Programmgrenzen hinweg benötigen;

33.  fordert die Kommission auf, neue für zunehmend wissensbasierte Dienstleistungsgesellschaften besser geeignete Innovationsindikatoren zu entwickeln und die bereits vorhandenen Innovationsindikatoren anzupassen, sodass der europäische Innovationsanzeiger nicht nur eine vergleichende Analyse der Innovationsfähigkeit der Mitgliedstaaten vornimmt, sondern auch die Stärken und Leistungen sowie die Schwächen der EU-Innovationsmaßnahmen identifizieren kann;

34.  betont, wie wichtig eine umfassendere Information über die geeigneten Formen und Quellen der Finanzierung sowie eine zuverlässige Information über alternative Finanzierungsformen wie Lizenzvereinbarungen ist, um die Investitionsbereitschaft der Unternehmen zu stärken;

Private Finanzierung ermutigen

35.  unterstreicht, dass neben der öffentlichen Finanzierung die private Finanzierung stärker angeregt werden muss;

36.  betont, dass eine bessere Harmonisierung des Zugangs zu EU-Mitteln für alle Beteiligten von großer Bedeutung ist, um die Teilnahme von KMU an den Führungsstrukturen und den Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiativen zu verbessern;

37.  fordert die Kommission auf, mit dem Aktionsplan für Innovation konkrete Instrumente zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung für innovative Unternehmen vorzustellen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse und Innovationsintensitäten der Unternehmen in verschiedenen Gründungs- und Wachstumsphasen berücksichtigt werden müssen;

38.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für eine bessere Verfügbarkeit von Risikokapital zu schaffen, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU, sowie die Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) der EIB zu erweitern; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um eine für alle beteiligten Akteure akzeptable Risikoverteilung zu erreichen, um so private Investitionen im Innovationsbereich zu stimulieren;

39.  fordert die zuständigen nationalen und EU-Stellen auf, bewährte Mittelstandsfinanzierungsinstrumente wie Mikrokredite, Risikokapital für Investitionen in innovative Unternehmen, informelle private Investoren (’business angels’) zur Gründung von Unternehmensprojekten von zum Beispiel jungen Forschern, Darlehen und Garantien zu entwickeln sowie steuerliche, finanzielle, unternehmerische und administrative Anreize für Investitionen zu schaffen, um die Gefahr von Unternehmensverlagerungen aufgrund nicht vorteilhafter Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen zu senken und den Unternehmen Anreize für den Einsatz von Beschäftigten in den Bereichen Forschung und Innovation zu bieten und damit die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern;

40.  betont, dass es wichtig ist, in den im Rahmen der Forschungs- und Innovationsinitiativen veröffentlichten öffentlichen Ausschreibungen einen Mindestbetrag für die Mittelzuweisung an KMU vorzusehen, der der im Siebten Rahmenprogramm festgelegten Mittelbindung (15 % der Mittel des Programms ’Zusammenarbeit’) entspricht;

Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere KMU, stärken

41.  fordert die Kommission auf, in Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes die bestehenden gemeinschaftlichen Regelungen für staatliche Beihilfen derart anzupassen, dass Investitionen in dringend benötigte neue Technologien unterstützt werden können, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU und weltweit gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Initiative für Schlüsseltechnologien bei der Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu berücksichtigen und damit den Mitgliedstaaten die Schaffung nationaler Anreizsysteme zur Förderung von Schlüsseltechnologien zu ermöglichen;

42.  betont die Wichtigkeit gemeinsamer Technologieinitiativen, die bestimmten Kriterien in Bezug auf Umfang und Führungsstrukturen genügen, sowie regelmäßiger Bewertungen der genehmigten gemeinsamen Technologieinitiativen in Hinblick auf ihren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;

43.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der ’Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation’ im Jahr 2010 Gegenstand einer Überprüfung sein wird;

44.  ist der Auffassung, dass mit einer verbesserten Innovationsförderung immer auch eine bürokratische Entlastung der Antragsteller einhergehen muss; fordert die Kommission auf, durch die Neugestaltung der Rahmenprogrammprozesse und die Schaffung eines Nutzergremiums bürokratischen Aufwand unnötig zu machen;

45.  fordert die zuständigen EU-Stellen auf, die Rahmenbedingungen für den Schutz des geistigen Eigentums und insbesondere von Patenten zu verbessern, vor allem im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen, da die Kosten und die Qualität dieser Güter wesentliche Innovationsfaktoren darstellen;

46.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass es keinen echten Binnenmarkt für Innovationen in der EU gibt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich aufeinander abzustimmen, insbesondere in Bezug auf eine zeitnahe Einigung über ein Gemeinschaftspatent und ein einheitliches Patentgerichtssystem, und betont die Bedeutung der Normung für die Entwicklung innovativer Produkte;

47.  empfiehlt die Förderung moderner Maßnahmen in Bezug auf das geistige Eigentum, durch die Innovationen wie Patentpools, gemeinsame Patentplattformen und Lizenzen zur Nutzung aller Rechte unterstützt werden;

48.  unterstreicht die Bedeutung, die die Entwicklung eines KMU-freundlichen Gemeinschaftspatents in Einklang mit den innovationspolitischen Maßnahmen der Union für die europäische Wirtschaft hat;

49.  stellt fest, dass die Verwendung von Patenten als Sicherheit für Bankenfinanzierungen mehr und mehr an Bedeutung gewinnt, die Banken aber aufgrund fehlender technologischer Kenntnisse die Werthaltigkeit von Patenten im Rahmen der Kreditvergabe oft nicht richtig einschätzen können; fordert die Kommission deshalb auf, zu prüfen, ob die EU Unterstützung bei der Entwicklung von Bewertungsstandards leisten sollte;

50.  betont, wie wichtig Förderprogramme für die Nutzung von Technologien und Forschungspersonal durch KMU sind;

51.  betont, dass das Wissensdreieck Forschung, Innovation und Bildung als Gesamtheit betrachtet werden muss; fordert aus diesem Grund, dass die Investitionen in Aus- und Weiterbildung von qualifizierten Arbeitnehmern, die angesichts der Relevanz der Innovationsfähigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind, nicht reduziert werden dürfen; unterstreicht die Notwendigkeit, das Umfeld für Forscher und ihre Fachkräfte, auch hinsichtlich ihrer Mobilität, so attraktiv wie möglich zu gestalten, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können; betont, dass dies mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Forscherinnen einhergeht;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0187.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0100.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0226.
(4) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(5) ABl. C 141 vom 7.6.2008, p. 17.
(6) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 455.
(7) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 640.
(8) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
(10) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitbilanz zur Vorbereitung des Treffens der hochrangigen VN-Vertreter im September 2010
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010 (2010/2037(INI))
P7_TA(2010)0210A7-0165/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

–  unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Juni 2010 zu den MDG,

–  unter Hinweis auf die 2005 auf dem G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der Hilfe, die Hilfe für das südlich der Sahara gelegene Afrika und die Qualität der Hilfe sowie auf alle nachfolgenden G8- und G20-Gipfel,

–  unter Hinweis auf den G20-Gipfel vom 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh und den G20-Gipfel vom 2. April 2009 in London,

–  in Kenntnis des G8-Gipfels vom 8. bis 10. Juli 2009 in L'Aquila, Italien,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik(1) und den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik(2),

–  in Kenntnis des Monterrey-Konsenses, der auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 18. bis 22. März 2002 in Monterrey, Mexiko, stattfand, verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Aktionsplan von Accra,

–  in Kenntnis des Aufrufs von Addis Abeba zum dringenden Handeln zugunsten der Gesundheit von Müttern, des Berliner Aufrufs zum Handeln sowie der strategischen Optionen für NRO, mit denen an den 15. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD/15) erinnert wurde,

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wo Folgendes verfügt wird: ’Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung’,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 zu Politikkohärenz für Entwicklung(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (’Development Cooperation Instrument’(4) - nachstehend DCI),

–  unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon), in dem es heißt, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

–  in Kenntnis der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie des Globalen Beschäftigungspaktes der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens angenommen wurden,

–  in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom Juli 2009 über die Umsetzung der Millenniums-Erklärung,

–  in Kenntnis des im Januar 2010 veröffentlichten UNDP-Berichts mit dem Titel ’Beyond the Midpoint: Achieving the Millennium Development Goals’,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel ’Zwölfpunkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele’(5),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Europäischen Aktionsprogramms zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose durch Außenmaßnahmen (2007-2011),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Wirksamkeit der Hilfe und zur Korruption in den Entwicklungsländern(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Zwischenbilanz(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit(9) vom 24.März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG)(10) und vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und die Entwicklungszusammenarbeit(11),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0165/2010),

A.  in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die Verringerung und Beseitigung der Armut Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU ist, da das sowohl eine moralische Verpflichtung darstellt als auch im langfristigen Eigeninteresse der EU liegt,

B.  in der Erwägung, dass sowohl die EU als weltweit größter Geber als auch ihre Mitgliedstaaten auf dem MDG-Treffen im September eine führende Rolle spielen und eine ehrgeizige, einheitliche Position einnehmen müssen, die als treibende Kraft auf dem Weg zur rechtzeitigen Erreichung der MDG wirken kann,

C.  in der Erwägung, die die EU bei ihren für die MDG zugesagten Beträgen gegenwärtig um etwa 20 Mrd. EUR zurückliegt,

D.  in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten die für die Hilfe vorgesehenen Haushaltsmittel zurückschrauben,

E.  in der Erwägung, dass der Wert weltweiter Finanztransaktionen das Siebzigfache des BNE der Welt erreicht hat,

F.  in der Erwägung, dass nicht vorhersagbare Entwicklungshilfe nachteilig für die Empfängerländer sein kann, und in der Erwägung, dass durch eine bessere Qualität der Entwicklungshilfe den Haushalten der EU und ihrer Mitgliedstaaten zusätzlich 3 Mrd. EUR pro Jahr für die Entwicklung zur Verfügung stehen könnten(12),

G.  in der Erwägung, dass 82 % der vom IWF neu vergebenen Darlehen an europäische Länder gegangen sind, während die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) profitieren würden, wenn sie einen größeren Teil der neu vergebenen IWF-Darlehen erhalten würden,

H.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen, wenngleich die G20 repräsentativer sind als die G8, nach wie vor das umfassendste Forum zur Behandlung von Problemen globaler Ordnungspolitik sind,

I.  in der Erwägung, dass Widersprüche in der EU-Politik die Wirkung der Entwicklungsfinanzierung nicht unterminieren dürfen,

J.  in der Erwägung, dass durch Überweisungen jährlich mindestens 300 Mrd. USD in die Volkswirtschaften der Entwicklungsländer fließen(13),

K.  in der Erwägung, dass es zwar bei einigen MDG ermutigende Fortschritte gegeben hat, alle acht MDG jedoch gegenwärtig hinter den Zielsetzungen zurückbleiben und dass die MDG fünf Jahre vor dem Zieldatum 2015 jedoch nur erreicht werden können, wenn der feste politische Wille vorhanden ist,

L.  in der Erwägung, dass einige LDC auf bestem Wege sind, kein einziges der MDG zu erreichen,

M.  in der Erwägung, dass die jüngste Krise auf dem Nahrungsmittel- und dem Treibstoffsektor, verbunden mit dem weltweiten wirtschaftlichen Abschwung und dem Klimawandel, zu Rückschlägen hinsichtlich des im vergangenen Jahrzehnt erreichten Fortschritts bei der Armutsbekämpfung geführt hat,

N.  in der Erwägung, dass Grundbesitz Anreize für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften schafft, die Verantwortung für ihre eigene Entwicklung zu übernehmen und Nahrungsmittelsicherheit auf lokaler Ebene sicherzustellen,

O.  in der Erwägung, dass die Abmilderung des Klimawandels in den Entwicklungsländern bis 2020(14) nahezu jährlich 100 Mrd. USD kosten wird und sich die Kosten der wirtschaftlichen Rezession zumindest noch einmal in der gleichen Höhe bewegen werden(15),

P.  in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der MDG die Lage der Entwicklungsländer mit ’mittlerem Einkommen’ nicht unbeachtet bleiben sollte, da diese Länder immer noch Unterstützung auf ihrem Weg zur Verwirklichung ihres uneingeschränkten Entwicklungspotenzials benötigen,

Q.  in der Erwägung, dass die Industrienationen die Hauptverantwortung für den Klimawandel und die Finanz- und Wirtschaftskrise tragen,

R.  in der Erwägung, dass die Zahl der Armen und der Personen in prekären Arbeitsverhältnissen im Steigen begriffen ist,

S.  in der Erwägung, dass ein Mangel an Frieden und Sicherheit, an Demokratie und politischer Stabilität arme Länder oft davon abhält, ihr Entwicklungspotenzial voll auszuschöpfen,

T.  in der Erwägung, dass Korruption der Produktivität entgegenwirkt, Instabilität verursacht und ausländische Investitionen abschreckt,

U.  in der Erwägung, dass die illegale Kapitalflucht aus den Entwicklungsländern auf 641 bis 941 Milliarden USD geschätzt wird, und in der Erwägung, dass diese Kapitalabflüsse die Fähigkeit der Entwicklungsländer untergräbt, ihre eigenen Ressourcen zu erwirtschaften und mehr Mittel in die Armutslinderung zu investieren(16),

V.  in der Erwägung, dass trotz bedeutender Fortschritte bei der Umsetzung mancher die Gesundheit betreffender MDG die drei MDG im Bereich Gesundheit - und insbesondere die Müttersterblichkeit - noch am weitesten von der Zielsetzung entfernt sind,

W.  in der Erwägung, dass 13 % aller Müttersterbefälle in Entwicklungsländern auf unqualifiziert ausgeführte Schwangerschaftsabbrüche zurückzuführen ist, und in der Erwägung, dass diese Zahl in Afrika sehr viel höher ist(17),

X.  in der Erwägung, dass der finanzielle Aufwand pro Frau im Rahmen der Familienplanung im vergangenen Jahrzehnt stark abgenommen hat,

Y.  in der Erwägung, dass es unabhängig davon, ob alle MDG erreicht werden, in den armen Ländern weiterhin Hunger und Herausforderungen bei der Bekämpfung des Hungers geben wird,

Z.  in der Erwägung, dass die Nichteinhaltung unserer Zusagen im Zusammenhang mit den MDG für Millionen Armer eine Fortsetzung ihres Leidens bedeuten und das Vertrauen zwischen Nord und Süd ernsthaft untergraben wird,

I.Finanzierung

1.  erwartet, dass sich der Europäische Rat im Juni 2010 noch vor dem MDG-Gipfel der Vereinten Nationen im September auf einen ehrgeizigen gemeinsamen Standpunkt der EU einigt und den Weg für neue, ergebnisorientierte, zusätzliche, transparente und messbare Verpflichtungen bereitet;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklung eingegangen sind, zu erfüllen;

3.  weist darauf hin, dass das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele ein zentrales Ziel der Europäischen Union bleiben muss; betont, dass die Verringerung der Armut durch das Erreichen der MDG unzweideutig als der alles umspannende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU anerkannt werden muss und dass dies in allen einschlägigen Strategien – einschließlich der Handelspolitik – und Vorschlägen für Rechtsakte klar zum Ausdruck kommen muss; ist der Auffassung, dass die MDG nicht als technische Frage betrachtet werden sollten, die einfach dadurch gelöst wird, dass mehr Geld oder Handelsmöglichkeiten bereitgestellt werden, ohne die der Armut zugrundeliegenden Ursachen auszumachen und zu beseitigen;

4.  betont, dass die Zahlen, die in dem vor kurzem von den Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht mit dem Titel ’Rethinking Poverty’ genannt werden, nicht nur alarmierend sind, sondern auch ein klarer Hinweis darauf, dass die Gefahr, die Millenniums-Entwicklungsziele nicht zu erreichen, real ist;

5.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, bis spätestens 2015 ihre Zusagen, 0,7 % für die Entwicklungshilfe bereitzustellen, einzuhalten;

6.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine verbesserte Rechnungspflicht zu ihrer Verpflichtung, bis 2015 0,7% des BNE als Hilfe zu vergeben, einzuführen, einschließlich eines Verfahrens einer Prüfung der ODA durch Experten, mit dem die Fortschritte in Richtung auf 0,7% bis 2015 innerhalb des Rates Auswärtige Angelegenheiten mit einem Bericht an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament geprüft würden;

7.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, Entwicklungshilfemaßnahmen zu treffen und mehrjährige Zeitpläne für die Einhaltung der MDG-Ziele aufzustellen; fordert die Kommission auf, für vollständige Transparenz im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) zu sorgen, und ersucht sie deshalb, die von den Mitgliedstaaten für die ODA aufgewendeten Beträge zu veröffentlichen;

8.  fordert die EU auf, Währungstransaktionen und Geschäfte mit Derivaten einseitig mit einer Steuer zu belegen, um globale öffentliche Güter, darunter auch die MDG, zu finanzieren;

9.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der G20 und der Vereinten Nationen aktiv gegen Steueroasen, Steuerflucht und illegale Kapitalflucht vorzugehen und sich für eine größere Transparenz, einschließlich der automatischen Offenlegung von erzielten Gewinnen und gezahlten Steuern, und ein Berichterstattungssystem nach Ländern einzusetzen, um es den Entwicklungsländern zu ermöglichen, ihre eigenen Mittel zugunsten ihrer eigenen Entwicklung im Land zu behalten;

10.  fordert die EIB auf, ihre Politik in Bezug auf Offshore-Finanzzentren auf der Grundlage strengerer Kriterien als die der Liste der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu verbotenen und überwachten Hoheitsgebieten zu überprüfen und für ihre Umsetzung und jährliche Fortschrittsberichte zu sorgen;

11.  fordert alle Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, Maßnahmen zur Verbilligung von Überweisungen zu ergreifen;

12.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, Initiativen der Vereinten Nationen zu unterstützen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortlichkeit der Kreditgeber und -nehmer im Zusammenhang mit Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln zu erhöhen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die internationale Gemeinschaft auf, erneute Anstrengungen zur Abschreibung der Schulden von LDC zu unternehmen, die Verantwortlichkeit, Transparenz und eine gute Staatsführung unter Beweis gestellt haben;

14.  fordert die EU auf, erhebliche Finanzmittel bereitzustellen, um finanzschwachen Nationen bei der Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels und der Wirtschaftskrise zu helfen; fordert, dass diese Mittel auch wirklich zusätzlich zu den bestehenden Entwicklungshilfeverpflichtungen gezahlt werden;

15.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau und des Europäischen Entwicklungsfonds erheblich mehr Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit und die Nothilfe bereitzustellen;

16.  fordert die Europäische Kommission auf, ihre bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, einschließlich der ENP-Aktionspläne, der Östlichen Partnerschaft, des APS und APS+, zu nutzen, um praktische Maßnahmen, die die Erreichung der MDG erleichtern sollen, näher zu bestimmen und umzusetzen;

17.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Budgethilfe bereitgestellten Mittel für die Entwicklungshilfe, insbesondere über MDG-Verträge, signifikant zu erhöhen, fordert indes die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundsätze des guten Regierens und anderer wesentlicher Kriterien sowie eine häufigere und bessere Überwachung und Wirtschaftsprüfung;

18.  fordert alle Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass sich die EU zusätzlich zur Budgethilfe weiterhin auf eine breite Palette bestehender Finanzierungsinstrumente auf globaler Ebene und auf Länderebene stützt, einschließlich des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria mit Hilfe anderer einschlägiger Organisationen und Mechanismen, insbesondere zivilgesellschaftlicher Organisationen und Gemeinschaften;

19.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Koordination der Geber weiterhin zu verbessern, indem sie ihre gesamte Entwicklungshilfe im Einklang mit den Erklärungen von Paris und Accra vollständig ungebunden leisten und dadurch die übergroße Zersplitterung der Entwicklungshilfeetats verringern, was für die Kohärenz und die Aufhebung der Bindung der Hilfe unbedingt erforderlich ist; anerkennt ferner, dass verschiedene Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer individuellen Erfahrungen und Fähigkeiten Fachwissen zu unterschiedlichen geografischen Gebieten und Entwicklungssektoren zur Verfügung stellen können,

II.  Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

20.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Hauptverantwortung für die Planung von Entwicklungsfonds und für die Aufstellung von Prioritäten im Rahmen der neuen institutionellen Struktur der EU beim Kommissionsmitglied für Entwicklung verbleibt;

21.  fordert die EU auf, durch ein kohärentes Vorgehen in ihrer Handelspolitik, ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit sowie ihrer Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, um unmittelbare oder mittelbare negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Entwicklungsländer zu vermeiden, einen konkreten Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten;

22.  fordert die EU auf, das Prinzip der Nahrungsmittelsicherheit in den Entwicklungsländern zu verteidigen und alle Beteiligten im Rahmen der laufenden Verhandlungen der WTO dazu anzuhalten, sich an dieses Prinzip zu halten;

23.  ist der Überzeugung, dass zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Land, Wasser und den Ressourcen der biologischen Vielfalt sowie Maßnahmen zur Förderung einer Politik, mit der eine nachhaltige und kleinbäuerliche Landwirtschaft auf lokaler Ebene unterstützt wird, abzielt;

24.  fordert die EU auf, ihre Fischereiabkommen auf ihre Vereinbarkeit mit der Entwicklungspolitik zu überprüfen, sodass in ihnen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die lokalen Gemeinschaften uneingeschränkt Berücksichtigung finden, namentlich durch langfristige sektorspezifische Unterstützung durch die EU und durch einen Mechanismus, mit dem die Schiffseigner einen angemessenen Anteil der Kosten für den Zugang der EU-Flotte übernehmen;

25.  fordert die EU auf, arme Länder mit ihrer Handelspolitik nicht zur Erschließung risikobehafteter Marktsektoren zu drängen, wenn es ihnen ihr Entwicklungsniveau unmöglich macht, sich einem fairen Wettbewerb auf globaler Ebene zu stellen, und gleichzeitig den armutsorientierten Fokus der EU-Handelshilfepolitik hervorzuheben;

26.  fordert die EU auf, sich für einen rechtzeitigen, auf Entwicklung orientierten Abschluss der Doha-Runde der WTO einzusetzen;

27.  fordert eine Risikofolgenabschätzung in Bezug auf den Klimawandel, die systematisch alle Aspekte der politischen Planung und Beschlussfassung einschließlich Handel, Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit, abdeckt; beantragt, dass die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung genutzt werden, um klare Leitlinien für eine nachhaltige Politik der Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten;

28.  betont, dass eine wirksame globale Antwort auf das Problem des Klimawandels erforderlich ist, wobei die Industriestaaten ihrer Verantwortung gerecht werden und die Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des Treibhauseffekts übernehmen sollten, da dieser die MDG bedroht, wenn er nicht bekämpft wird;

29.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zu dem Espooer Übereinkommen auf, bei der Unterstützung der Entwicklung von Programmen und öffentlichen Projekten in Entwicklungsländern den Bestimmungen des Protokolls im vollen Umfang nachzukommen;

30.  ist der Überzeugung, dass der Handel ein starker Motor für das Wirtschaftswachstum sein kann, obwohl Entwicklungsprobleme nicht durch Handel allein gelöst werden können; ist der Ansicht, dass die langsamen Fortschritte der Verhandlungen der Doha-Runde die Beiträge des internationalen Handelssystems zu den Millenniums-Entwicklungszielen behindern; betont, dass ein positiver Abschluss der Doha-Runde dazu beitragen könnte, ein Konjunkturpaket für die ganze Welt zu schnüren; nimmt die Unmengen an Studien der UNCTAD und anderer Organisationen zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass die umfassende Handelsliberalisierung in den am wenigsten entwickelten Ländern kaum zu einer anhaltenden und substanziellen Minderung der Armut geführt und zu einer Verschlechterung der Terms of Trade der Entwicklungsländer, insbesondere der afrikanischen Länder, beigetragen hat;

31.  hebt hervor, wie wichtig die Bemühungen sind, die Integrierung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu erleichtern; bekräftigt, dass die Offenheit für Handel und die Unterstützung der Versorgungskapazität wichtige Bestandteile einer kohärenten Entwicklungsstrategie sind und dass Initiativen im Bereich der handelsbezogenen technischen Hilfe ein zusätzliches Werkzeug im Kampf gegen Armut und Unterentwicklung sind;

32.  weist darauf hin, dass die Verbesserung der Handelskapazität der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder dazu beitragen kann, die handelsbezogenen Fähigkeiten und Infrastruktureinrichtungen zu erwerben, die erforderlich sind, um die WTO-Abkommen umzusetzen und von ihnen zu profitieren, ihren Handelsverkehr auszuweiten, bestehende und neue Handelsmöglichkeiten zu nutzen, neue Abkommen umzusetzen und sich einem veränderten außenwirtschaftlichen Umfeld anzupassen;

33.  begrüßt die auf Ebene der EU und der WTO bestehenden Initiativen im Bereich des Handels mit Entwicklungsländern, insbesondere die Initiative ’Alles außer Waffen’, APS und APS+, sowie den Grundsatz der Asymmetrie und die Übergangszeiträume, die in allen bestehenden Europäischen Partnerschaftsabkommen ausgehandelt wurden, und fordert die Kommission auf, diese Politikstrategie zu konsolidieren; weist darauf hin, dass das APS seinen Nutzern mehr Stabilität, Berechenbarkeit und Handelsmöglichkeiten bietet; stellt fest, dass Ländern, die die wichtigsten internationalen Übereinkommen zu nachhaltiger Entwicklung, sozialen Rechten und verantwortungsvollem Regieren ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben, (durch das APS-Schema) zusätzliche Präferenzen gewährt werden;

34.  fordert die Kommission auf, den entwicklungsrelevanten Inhalt der aktuellen WTO-Verhandlungen sowie der bilateralen Verhandlungen über Freihandelsabkommen zu stärken;

35.  weist darauf hin, dass die EU-Strategie für Handelshilfe darauf angelegt ist, die armen und benachteiligten Länder bei der Entwicklung der grundlegenden Wirtschaftsinfrastruktur und der Instrumente zu unterstützen, die erforderlich sind, um den Handel als Motor des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung zu nutzen; begrüßt die Erklärungen der Kommission, denen zufolge die EU ihr Ziel, bis 2010 2 Milliarden EUR für handelsbezogene Hilfe bereitzustellen, bereits erfüllt hat, da die von der EU und ihren Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung für die handelsbezogene Hilfe insgesamt im Jahr 2008 2,15 Milliarden EUR erreicht hat (1,14 Milliarden EUR von den Mitgliedstaaten und 1,01 Milliarden EUR von der EU), und stellt fest, dass auch bei der erweiterten Handelshilfe-Agenda – darunter auch in den Bereichen Verkehr und Energie, produktive Sektoren und handelsbezogene Anpassungen – bedeutende Ergebnisse erzielt worden sind; fordert die Kommission auf, dennoch detaillierte Informationen (einschließlich Zahlenangaben) zu den Haushaltslinien vorzulegen, die für die Finanzierung der handelsbezogenen Hilfe und der Handelshilfe genutzt werden;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, aufmerksamer zu sein und die am wenigsten entwickelten Länder zu unterstützen, damit die Finanzierung für die Handelshilfe der EU insgesamt, der in letzter Zeit keine wesentlichen Erhöhungen erfahren hat, steigt; ist der Auffassung, dass in dem Maße, in dem die regionale Integration für die Handelshilfe-Agenda der EU an Bedeutung gewinnt, die Bemühungen, die regionalen Handelshilfe-Pakete für die AKP-Staaten fertig zu stellen, verstärkt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Hilfe noch verbessert werden kann, indem vermehrt auf gemeinsame Analysen, gemeinsame Strategien für Reaktionen und gemeinsame Maßnahmen für die Erbringung der Handelshilfe zurückgegriffen wird;

37.  vertritt die Auffassung, dass die Süd-Süd-Dimension ein schnell wachsender Bestandteil des Welthandels werden wird und bei der Sicherung der Entwicklung der ärmsten Länder zunehmend an Bedeutung gewinnen kann und gefördert und unterstützt werden sollte;

III.  Prioritäre MDG-Ziele

38.  fordert die EU auf, im Bewusstsein, dass alle Einzelziele zusammenhängen, eine integrierte und umfassende Herangehensweise an die MDG sowie Mindestanforderungen für die Beseitigung der Armut aufzustellen;

Gesundheit und Bildung

39.  fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mindestens 20 % aller Entwicklungsausgaben für die Basisversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung einzusetzen, ihre Beiträge zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria zu erhöhen und ihre Finanzierung für andere Programme, die der Verbesserung des Gesundheitssysteme dienen, aufzustocken sowie der Gesundheit der Mütter sowie der Bekämpfung der Kindersterblichkeit Vorrang einzuräumen;

40.  fordert die Entwicklungsländer auf, mindestens 15 % ihrer nationalen Haushalte für die Gesundheitsfürsorge auszugeben und ihre Gesundheitssysteme zu verbessern;

41.  fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, den freien Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Bildung zu fördern;

42.  fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich dem Besorgnis erregenden Niedergang der Finanzierung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte in den Entwicklungsländern entgegenzustellen und Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Familienplanung, des sicheren Schwangerschaftsabbruchs, der Behandlung von durch Geschlechtsverkehr übertragenen Infektionen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Erhaltung der reproduktiven Gesundheit in Form von lebensrettenden Arzneimitteln und Verhütungsmitteln einschließlich Kondomen zu unterstützen;

43.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Entwicklungsländer auf, MDG 5 (Gesundheit von Schwangeren und Müttern), MDG 4 (Kindersterblichkeit) und MDG 6 (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in kohärenter und ganzheitlicher Form zusammen mit MDG 3 (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau) in Angriff zu nehmen;

44.  verlangt, dass die Länderstrategiepapiere und die regionalen Strategiepapiere betonen, wie notwendig Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Gewalt gegen und der Diskriminierung von Frauen sind, die Teilhabe von Frauen am Entscheidungsprozess fördern und die Notwendigkeit gleichstellungsorientierter politischer Maßnahmen weiterhin hervorheben;

45.  bekräftigt, dass die EU diejenigen der Entwicklungsländer unterstützen sollte, die die so genannten Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens nutzen, um im Rahmen ihrer nationalen öffentlichen Gesundheitsprogramme Arzneimittel zu erschwinglichen Preisen bereitstellen zu können; betont, dass jene Übereinkommen, durch die der Zugang zu generischen Arzneimitteln gewährleistet wird, nicht durch Freihandelsabkommen untergraben werden dürfen;

Schutzbedürftige Gruppen

46.  fordert die EU auf, mindestens die Hälfte ihrer Entwicklungshilfe in die LDC zu leiten und sich dabei innerhalb dieser Ländergruppe auf die Bedürftigsten und schwerpunktmäßig auf Frauen, Kinder und Behinderte zu orientieren und in ihren Entwicklungsstrategien die Interessen schutzbedürftiger Gruppen wirksamer zur Geltung zu bringen;

47.  unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der AKP-Programme 2010 Mittel zugunsten der am stärksten im Rückstand befindlichen Staaten umzuverteilen;

48.  fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, den Rechten ethnischer, religiöser, sprachlicher, geschlechtlicher und anderer Minderheiten besondere Beachtung zu schenken, und fordert, dass die EU in ihre internationalen Verträge Klauseln zu den nichtverhandelbaren Menschenrechten und zur Nichtdiskriminierung aufnimmt, u. a. im Hinblick auf Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und von Menschen, die mit HIV/AIDS leben;

Beseitigung des Hungers

49.  fordert die EU und die Partnerregierungen auf, stärker in die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelsicherheit in einem Maß zu investieren, das allen Menschen die Gewähr gibt, frei von Hunger zu sein, wobei den dringendsten Bedürfnissen bei der Bekämpfung des Hungers, Kleinbauernwirtschaften und Sozialschutzprogrammen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

50.  fordert die Kommission auf, Grundbesitz als ein Instrument zur Armutsbekämpfung und als Garantie für Nahrungsmittelsicherheit zu fördern, indem sie die Eigentumsrechte stärkt und Landwirten, Kleinunternehmen und lokalen Gemeinschaften den Zugang zu Krediten erleichtert;

Menschenwürdige Arbeit

51.  bringt seine tiefe Besorgnis über den gegenwärtig zu beobachtenden Landerwerb (insbesondere in Afrika) durch von Regierungen unterstützte ausländische Investoren zum Ausdruck, der die lokale Lebensmittelsicherheit untergraben und ernste, weitreichende Folgen in Entwicklungsländern nach sich ziehen kann; fordert die UN und die EU nachdrücklich auf, die schädlichen Auswirkungen des Landerwerbs (einschließlich der Enteignung von Kleinbauern und die nicht nachhaltige Nutzung von Boden und Wasser) durch die Anerkennung des Rechts der Bevölkerung auf Kontrolle des Agrarlands und anderer lebenswichtiger natürlicher Ressourcen anzugehen;

52.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen, die Kinderarbeit zu bekämpfen, zu verstärken, und zwar sowohl durch die Unterstützung spezifischer Programme als auch durch Leitlinien für Entwicklungspolitik und internationalen Handel;

53.  fordert die Regierungen der EU und der Entwicklungsländer auf, den Globalen Beschäftigungspakt der IAO nachdrücklich zu unterstützen und alle Aspekte der Agenda für eine menschenwürdige Arbeit wirksam anzuwenden;

54.  fordert die Kommission auf, den Sozialschutz der Arbeitnehmer, den sozialen Dialog und grundlegende Arbeitsnormen in den Entwicklungsländern zu überwachen und erforderlichenfalls durch Handelsvereinbarungen und andere verfügbare Instrumente Anreize zu bieten oder Sanktionen zu verhängen;

IV.  Governance

55.  fordert die Weltbank und den IWF auf, den unterrepräsentierten Nationen einen angemesseneren Anteil an Stimmrechten einzuräumen und dabei sicherzustellen, dass Kreditnehmer und -geber auf kurze Sicht die gleichen Stimmenanteile besitzen, und dass die Vergabe von Krediten nicht den Grundsätzen der Eigenverantwortung, auf die man sich in Paris und Accra verpflichtet hat, zuwiderläuft;

56.  fordert den IWF auf, den Zugang von einkommensschwachen Ländern zu den von ihm zu Vorzugsbedingungen vergebenen Finanzhilfen zu verbessern und die Vergabe von Sonderziehungsrechten an diese Länder entsprechend ihren Bedürfnissen auszuweiten;

57.  beabsichtigt, bei der Mitentscheidung über die bevorstehende Überprüfung des externen Mandats der Europäischen Investitionsbank die Erfüllung ihrer Entwicklungsverpflichtungen sicherzustellen und ihre Mittel stärker an die Bedürfnisse der Entwicklungsländer anzupassen, einschließlich gegenseitig wirksamer armutsorientierter Darlehensfazilitäten;

58.  fordert alle Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf sicherzustellen, dass die Vereinten Nationen das vorrangige Forum zur Behandlung der Fragen der globalen Governance und der Armut bleiben;

59.  fordert die Behörden der EU und der AU auf, verstärkt ihren politischen Willen für die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der EU geltend zu machen und die spezifischen Ressourcen einzusetzen, die es ihr ermöglichen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

60.  fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine von Korruption freie Verwaltung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu unterstützen;

61.  fordert die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, sich ganz besonders für die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung in den Entwicklungsländern einzusetzen, mit dem konkreten Ziel, die Korruption zu bekämpfen und ein administratives Umfeld zu schaffen, das sich durch Transparenz, Unparteilichkeit und Fairness auszeichnet, wobei auch die wesentliche Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der Zivilgesellschaft anerkannt wird;

62.  fordert alle Entwicklungsländer auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption umgehend zu unterzeichnen und seine Bestimmungen mit konkreten Maßnahmen wirksam umzusetzen und ferner Mechanismen zur Überwachung der erzielten Fortschritte festzulegen;

63.  erkennt das Bedürfnis der Entwicklungsländer an, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu verbessern, um Praktiken der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung zu vermeiden, und so weltweit eine bessere Haushaltführung zu erreichen;

64.  fordert die Entwicklungsländer auf, die Parlamente, die lokalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft sowie andere nichtstaatliche Akteure auf allen Ebenen der Formulierung und Umsetzung der Politik einzubeziehen;

65.  fordert die Entwicklungsländer, insbesondere jene, die von der Unterstützung durch die EU am meisten profitieren, auf, ihre verantwortungsvolle Regierungsführung in allen öffentlichen Angelegenheiten, die Verwaltung der Hilfe, die sie erhalten, zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine transparente und effiziente Durchführung der Hilfe zu gewährleisten;

66.  erkennt den engen Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung an und nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in festgefahrenen Konflikten sowohl in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU als auch in anderen Regionen keine Fortschritte hin zu friedlichen Lösungen gemacht worden sind, und fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu überprüfen;

67.  fordert die EU auf, sich für einen anspruchsvollen, konstruktiven Dialog mit allen bisherigen und neu hinzukommenden Gebern einzusetzen, damit die MDG erreicht werden und die Armutsbekämpfung ihren Platz an der Spitze der globalen Agenda behält;

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68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(2) Schlussfolgerungen des Rates 9558/2007, 15. Mai 2007.
(3) KOM(2005)0134 endg.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(5) KOM(2010)0159 endg.
(6) Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union, ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 2.
(7) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 316.
(8) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.
(9) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 62.
(10) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 15.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0089.
(12) ’Die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe: Vorteile eines europäischen Konzepts’, Europäische Kommission, Oktober 2009.
(13) ’Migration and Remittance Trends 2009’, Weltbank, November 2009.
(14) Mehr internationale Finanzmittel für den Klimaschutz: europäisches Konzept für die Kopenhagener Vereinbarung’ (KOM(2009)0475).
(15) Swimming Against the Tide: How Developing Countries are Coping with the Global Crisis, Weltbank, März 2009.
(16) Professor Guttorm Schjelderup, Anhörung im Europäischen Parlament, 10. November 2009.
(17) ’Facts on induced abortion worldwide’, World Health Organization and Guttmacher Institute, 2007.


Einsetzung und zahlenmäßige Stärke der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Einsetzung und die Mitgliederzahl der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU
P7_TA(2010)0211B7-0341/2010

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Gründungsakte des Parlamentarischen Ausschusses CARIFORUM-EU vom 29. Dezember 2008,

–  gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, eine Delegation für den Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU einzusetzen;

2.  legt die Anzahl von 15 ordentlichen Mitgliedern fest;

3.  beschließt, dass die Delegation aus neun Mitgliedern des Ausschusses für internationalen Handel und sechs Mitgliedern des Entwicklungsausschusses bestehen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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