Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung börsennotierter Unternehmen und Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2010/2009(INI))
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (C(2009)3159),
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (C(2009)3177),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362),
– in Kenntnis der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) am 2. April 2009 verkündeten Grundsätze für solide Vergütungspraktiken und der dazugehörigen Durchführungsstandards vom 25. September 2009,
– in Kenntnis der Hohen Grundsätze zur Vergütungspolitik des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) vom 20. April 2009,
– in Kenntnis des CEBS-Berichts über die nationale Umsetzung der Hohen Grundsätze des CEBS vom 11.Juni 2010,
– in Kenntnis der Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Januar 2010,
– unter Hinweis auf das OECD-Papier vom Februar 2010 zur verantwortungsvollen Unternehmensführung und zur Finanzkrise – Ergebnisse und bewährte Praktiken für eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsätze,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen(1),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 2. Juni 2010 zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik (KOM(2010)0284),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/385/EG der Kommission zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (Empfehlung zur Direktorenvergütung 2009) durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0285),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0286),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0208/2010),
A. in der Erwägung, dass die Vergütungspolitik für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des betreffenden Unternehmens hat, im Finanzsektor und in einigen börsennotierten Unternehmen darauf ausgerichtet war, den Abschluss von Geschäften, die kurzfristige Gewinne einbringen, zu fördern, wozu immer riskantere Geschäftsmodelle zum Schaden von Arbeitnehmern, Anlegern und Investoren und zu Lasten eines nachhaltigen Wachstums insgesamt geschaffen wurden,
B. in der Erwägung, dass im Grünbuch der Kommission über die Corporate Governance und die Vergütungspolitik in Finanzinstituten unterstrichen wird, dass das Fehlen effektiver Kontrollmechanismen wesentlich zum Eingehen übermäßiger Risiken durch die Finanzinstitute beigetragen hat und dass die Corporate Governance der Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen sollte, die von Handlungen zahlreicher Akteure abhängt,
C. in der Erwägung, dass unangemessene Gehaltsstrukturen bei einigen Finanzinstituten mit Anreizen für eine übermäßige Risikoübernahme und mangelnde Vorsicht eine Rolle bei der Risikokumulierung gespielt haben, die zu der gegenwärtigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise geführt hat, und daher Politikern und Gesetzgebern große Sorgen bereiten,
D. in der Erwägung, dass Finanzinstitute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen das soziale Umfeld, in dem sie tätig sind, sowie die Interessen aller beteiligten Akteure, wie etwa ihrer Kunden, Aktionäre und Beschäftigten, umfassend berücksichtigen müssen,
E. in der Erwägung, dass zahlreiche Initiativen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gestartet worden sind, um sich des Problems der Vergütungspraktiken anzunehmen, und dass ein weltweit koordiniertes Vorgehen nicht nur unerlässlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sondern auch um die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas sicherzustellen und einen nachhaltigen und lauteren Wettbewerb zwischen den Märkten zu fördern,
F. in der Erwägung, dass die von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligten Grundsätze des FSB für solide Vergütungspraktiken fünf Bestandteile solider Vergütungspraktiken enthalten, und dass die Förderung der gleichzeitigen Umsetzung dieser Grundsätze wichtig ist,
G. in der Erwägung, dass die vereinbarten Grundsätze und die bereits ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Vergütungspolitik kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um europaweit gleiche Vorraussetzungen zu schaffen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie sicherzustellen,
H. in der Erwägung, dass sich unverbindliche Empfehlungen zur Vergütungspolitik nach Erkenntnissen mehrerer wissenschaftlicher Studien und in der Praxis als wenig wirkungsvoll erwiesen haben, was die Notwendigkeit unterstreicht, ein stärkeres Instrument einzusetzen, um die Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen,
I. unter Hinweis darauf, dass im Bericht der Kommission ausgeführt wird, dass ungeachtet der Bemühungen um eine tiefgreifende Reform der Vergütungspolitik aufgrund der Krise lediglich 16 Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission umfassend oder teilweise zur Anwendung gebracht haben,
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt die von der Kommmission und dem FSB ergriffenen Initiativen zur Vergütungspolitik im Finanzsektor und bei börsennotierten Gesellschaften im Allgemeinen, ist jedoch der Ansicht, dass die Größe eines Finanzunternehmens und der damit verbundene Beitrag seiner Tätigkeit zum Systemrisiko proportional berücksichtigt werden sollte, wenn Finanzinstituten zusätzliche Regelungen in Fragen der Vergütungspolitik und der Eigenkapitalanforderungen auferlegt wurden;
2. nimmt die im Bericht über die Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen enthaltenen Vorschläge für verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor zur Kenntnis;
Wirksame Vergütungspraxis
3. betont, dass die Aufsichtsbehörden entscheiden sollten, ob ein Finanzinstitut oder ein börsennotiertes Unternehmen über einen Vergütungsausschuss verfügen sollte, der die Vergütungspolitik festlegt; dabei sollten sie in einer Weise vorgehen, die seiner Größe, seiner internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen ist; und ist der Ansicht, dass – soweit das Aufsichtsorgan dies für angemessen befunden hat – die Vergütungspolitik vom Vergütungsausschuss festgelegt werden sollte, der unabhängig und gegenüber den Anteilseignern und Aufsichtsorganen rechenschaftspflichtig ist und mit dem Risikoausschuss des Unternehmens bei der Bewertung der Anreize des Vergütungssystems sowie mit Gewerkschaftsvertretern eng zusammenarbeiten muss;
4. betont, dass ein Vergütungsausschuss Zugang zum Gegenstand von Verträgen haben muss, wobei Verträge unter der Aufsicht des Vergütungsausschusses so gestaltet werden, dass Fälle grob fahrlässigen Handelns durch Zahlungsabzug geahndet werden können; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird; in diesem Fall muss der Vergütungsausschuss dafür sorgen, dass der Zahlungsabzug nicht symbolischer Natur ist, sondern einen wesentlichen Betrag zur Deckung des verursachten Schadens darstellt; ferner werden die Finanzinstitute dazu angehalten, ein Malussystem, d.h. die Erstattung leistungsbezogener Vergütungen aufgrund der Feststellung einer schwachen Leistung, anzuwenden;
5. ist der Auffassung, dass der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Vergütungsausschusses Mitglieder des Leitungsorgans sein müssen, die in dem betreffenden Finanzinstitut keine Führungsaufgaben wahrnehmen; ist der Auffassung, dass Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans vermeiden sollten, gleichzeitig den Leitungsorganen anderer Unternehmen anzugehören, wenn die Möglichkeit eines potentiellen Interessenkonflikts besteht;
6. vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner gegebenenfalls die Möglichkeit erhalten sollten, an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitzuwirken und zu diesem Zweck ihre Ansichten zur Vergütungspolitik mittels einer unverbindlichen Abstimmung über den Vergütungsbericht auf der Hauptversammlung des Unternehmens zu bekunden;
7. betont, dass die Vergütung der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung lediglich aus einem Festgehalt ohne leistungsbezogene oder anteilsbasierte Entlohnung bestehen sollte;
8. unterstreicht, dass mit einer Risikokontrolle betraute Mitglieder nicht in Abhängigkeit zu den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen stehen sowie über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von dem Geschäftsergebnis dieser Geschäftsbereiche entlohnt werden sollten;
Wirksame Kopplung der Vergütung an ein umsichtiges Risikomanagement
9. unterstreicht, dass die Vergütung an alle Risikoarten angepasst, den Risikoergebnissen entsprechend gestaltet und in Abhängigkeit vom Zeithorizont bestehender und potentieller Risiken gesetzt werden muss, die sich insgesamt auf die Leistung und Stabilität des Unternehmens auswirken;
10. weist darauf hin, dass Mitglieder der Geschäftleitung bei der Führung börsennotierter Unternehmen nicht von ihrem persönlichen finanziellen Interesse geleitet werden sollten; ist der Ansicht, dass das persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Geschäftsleitung in Verbindung mit variablen Vergütungen in vielen Fällen im Widerspruch zum langfristigen Interesse des Unternehmens, einschließlich der Interessen der Beschäftigten und der beteiligten Akteure, steht;
11. ist der Auffassung, dass Vergütungssysteme im Verhältnis zur Größe, internen Organisation und Komplexität der Finanzinstitute stehen und der Vielfalt der verschiedenen Finanzsektoren, wie Bankenwesen, Versicherungswesen und Fondsmanagament, entsprechen sollten;
12. hebt hervor, dass die in Bezug auf das operative Risikomanagement für die Geschäftsleitung getroffenen Regelungen die Risikokäufer und die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen daher vorab vom Aufsichtsorgan genehmigt sowie sorgfältigen und einschneidenden Überprüfungen durch das Aufsichtsorgan unterzogen werden sollten; ist der Ansicht, dass derartige Verfahren auch auf Mitarbeiter angewandt werden sollten, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind wie die zuvor genannten Mitarbeiterkategorien;
13. ist der Ansicht, dass der Höhe der variablen Vergütung vorab festgelegte und messbare Leistungskriterien zugrunde liegen sollten, mithilfe derer die langfristige Nachhaltigkeit des Unternehmens gefördert werden sollte;
14. betont, dass im Rahmen der leistungsbezogenen Vergütung die Höhe der Boni an das Gesamtergebnis und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens gekoppelt werden sollte und der individuellen leistungsbezogenen Vergütung der Beschäftigten eine Verknüpfung der Bewertung der Leistung der einzelnen Beschäftigten, der Leistung des betroffenen Geschäftsbereichs sowie des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde liegen sollte;
15. ist der Auffassung, dass das mit variablen Bezügen verknüpfte persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Unternehmensleitung oftmals den langfristigen Interessen des Unternehmens entgegensteht; unterstreicht, dass die Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung und andere Mitarbeiter, die die Verantwortung für risikorelevante Entscheidungen tragen, mit einem ausgewogenen und funktionierenden Risikomanagement im Einklang stehen muss; stellt fest, dass dabei feste und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sollten; verlangt nachdrücklich die allgemeine Einführung von Instrumenten, die die Kürzung bzw. Rücknahme variabler Elemente der Vergütung für Gruppen von Beschäftigten ermöglichen, deren Tätigkeit eine Verschlechterung der Ergebnisse ihres Unternehmens zur Folge hatte;
16. ist der Auffassung, dass nicht nur quantitative Maßstäbe, sondern auch qualitätsorientierte Kriterien und menschliches Ermessen bei der Festlegung der Höhe der variablen Vergütung berücksichtigt werden sollten;
17. vertritt die Ansicht, dass garantierte Boni kein Bestandteil eines Vergütungssystems sein sollten;
18. ist nicht nur aus ethischen Gründen, sondern auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Ansicht, dass sich die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Vergütung in einem Unternehmen in einem angemessenen Rahmen bewegen sollte;
19. hebt hervor, dass die Unternehmen ein internes, vom Aufsichtsorgan genehmigtes Verfahren einrichten sollten, um Konflikte zwischen den für das Risikomanagement und den für das operative Geschäft zuständigen Abteilungen zu regeln;
20. hebt hervor, dass diese Vergütungsgrundsätze auf alle Beschäftigten eines Unternehmens ausgedehnt werden sollten, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Unternehmens hat, darunter auf die Geschäftsleitung, die Risikokäufer, die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und jene Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind;
21. betont, dass die Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte, durch die Mitglieder der Geschäftleitung, leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen gegen Ansprüche aufgrund riskanter oder fahrlässiger Entscheidungen und Handlungen bei der Leitung ihrer Unternehmen geschützt sind, mit einer nachhaltigen Risikosteuerung im Bereich der Vergütung nicht vereinbar ist;
Ausgewogene Struktur des Vergütungspakets
22. betont die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs zwischen variablen und festen Bezügen;
23. regt an, dass variable Bezüge nur dann ausgezahlt werden sollten, wenn dies im Hinblick auf die finanzielle Situation und die Eigenkapitalausstattung des Instituts tragbar und im Hinblick auf die langfristige Ertragsentwicklung des Unternehmens vertretbar ist; ist der Ansicht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde in Bezug auf Finanzinstitute das Recht haben sollte, den Umfang der variablen Bezüge zu begrenzen, um das Eigenkapital zu stärken;
24. unterstreicht, dass ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente über einen hinreichend langen Zeitraum zurückgestellt werden sollte; der Umfang des zurückgestellten Anteils und die Dauer des Aussetzungszeitraums sollten nach Maßgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt werden. nach Regelungen der Zurückstellung zahlbare Vergütungsanteile sollten nicht schneller zu einem begründeten Anspruch werden als anteilsmäßig zahlbare Vergütungsanteile; mindestens 40% der variablen Vergütungskomponente sollten zurückgestellt werden; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt, wobei die Rückstellungszeit mindestens fünf Jahre beträgt;
25. ist der Überzeugung, dass ein wesentlicher Teil der variablen Bezüge in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten ausgezahlt werden sollte, solange diese Instrumente Anreize in Zusammenhang mit langfristiger Wertschöpfung und Risikozeiträumen schaffen;
26. ist der Ansicht, dass die Vergütungspolitik auf die Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung und der Gehälter, angewandt werden sollte, um einen Bonushandel zu vermeiden; ist ferner der Ansicht, dass „Altersversorgungsboni“ in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten, ausgezahlt werden sollten, um sie mit langfristigen Anreizen zu verbinden;
27. empfiehlt, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Abfindungssumme für einen Manager maximal das Doppelte seines jährlichen Festgehalts beträgt und dass Abfindungen bei Nichterfüllung oder freiwilligem Ausscheiden nicht gezahlt werden dürfen;
28. fordert, dass bei der Festlegung der Vergütungspolitik der Gleichstellung von Männern und Frauen Rechnung getragen wird;
29. bekräftigt die Notwendigkeit, alle Formen der Diskriminierung in Unternehmen zu bestrafen, insbesondere bei der Festlegung der Vergütungspolitik, bei der Laufbahnentwicklung und beim Verfahren der Einstellung von Führungskräften;
Wirksame Aufsicht und Einbeziehung der Anteilseigner
30. ist der Überzeugung, dass Unternehmen verständliche, umfassende und aktuelle Informationen über ihre Vergütungspraxis bereitstellen sollten und dass die Aufsichtsbehörden Zugang zu allen Informationen haben sollten, die sie benötigen, um beurteilen zu können, ob die einschlägigen Grundsätze eingehalten werden;
31. fordert, dass staatliche Unternehmen im gleichen Maße wie andere Unternehmen vollständige Transparenz bezüglich ihrer Vergütungs- und Provisionspolitik an den Tag legen;
32. fordert außerdem die Veröffentlichung von Einzelheiten hinsichtlich der Altersversorgungsregelungen und zusätzlichen Altersversorgungsregelungen von Unternehmen, einschließlich staatlicher Unternehmen;
33. ersucht die Kommission, ihren Empfehlungen vom 30. April 2009 zur Vergütungsstruktur und zur Ausrichtung am Risikoverhalten, wie es die vom Rat für Finanzstabilität aufgestellten und auf internationaler Ebene von der G20 auf dem Gipfeltreffen im September 2009 gebilligten Grundsätze vorschreiben, mehr Gewicht zu verleihen;
34. fordert die Kommission auf, feste verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor auf der Grundlage der Vorschläge im Bericht über die Eigenkapitalrichtlinie sowie ein Verfahren einzuführen, bei dem börsennotierte Unternehmen, die sich nicht an diese Grundsätze halten, auf der Grundlage eines comply-or-explain-Verfahrens öffentlich genannt werden;
35. fordert die Aufsichtsbehörden im Finanzsektor nachdrücklich auf, die „Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards“ (Compensation Principles and Standards Assessment Methodology), wie sie vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 2010 vorgeschlagen wurde, umzusetzen;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau einer gemeinsamen internationalen Struktur zur Offenlegung der Zahl der Personen in Einkommensstufen ab 1 Million EUR, einschließlich der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämienzahlungen und Pensionsbeiträgen, zu fördern;
37. ersucht die Kommission, die Rolle interner und externer Rechnungsprüfer zu prüfen, um ein umfassendes Spektrum der effektiven verantwortungsvollen Unternehmensführung zu gewährleisten;
38. fordert die Kommission auf, eine Stärkung der Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung zu prüfen und unter anderem sicherzustellen, dass die Unternehmen fortlaufende Weiterbildung und unabhängige Vergütungspakete anbieten, die der unabhängigen Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung gerecht werden, sowie die Aufsichtsorgane zu ermächtigen, Gespräche mit „anerkannten Personen“ zu führen;
39. fordert die Kommission auf, in ihren Gesetzgebungsvorschlägen die Rolle der Aufsichtbehörden in der Vergütungspolitik klarzustellen;
40. unterstreicht, dass die variable Vergütungskomponente nicht auf der Grundlage von Instrumenten oder Methoden gezahlt werden sollte, die die Umgehung der Zahlung von Einkommensteuer auf die Vergütungsanteile erleichtern;
41. fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass durch die Regulierung der Vergütungspolitik die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere das Recht der Sozialpartner, gemäß innerstaatlichem Recht und innerstaatlichen Gepflogenheiten Tarifvereinbarungen abzuschließen und durchzusetzen, nicht beeinträchtigt wird;
42. fordert die Kommission auf, einen Rahmen für ein EU-Krisenmanagement einzurichten, um eine erneute Finanzkrise zu verhindern, und dabei Initiativen internationaler Gremien, wie der G20 und des IWF, zu berücksichtigen;
43. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten dringend nahezulegen, die börsennotierten Unternehmen und Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors auf ihre soziale Verantwortung, ihr beschädigtes Ansehen und die Notwendigkeit hinzuweisen, in einer von Wohlstand gekennzeichneten internationalen Gesellschaft eine Vorbildrolle zu übernehmen;
44. ist der Auffassung, dass die Unterhaltung von Aktivitäten oder Filialen in Ländern, die sich nicht kooperativ verhalten, den langfristigen Interessen von Unternehmen allgemein zuwiderläuft, und fordert die Aufstellung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung von Steueroasen, damit die Ankündigungen der G20 in London und Pittsburgh umgesetzt werden;
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45. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regulierungsbehörden der EU und der Einzelstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt in erster Lesung des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (11261/3/2009 – C7-0078/2010 – 2008/0002(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11261/3/2009 – C7-0078/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0872),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Mai 2008(2),
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0152/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest:
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
(1) Bei der Durchführung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig Tierschutz und Umweltschutz in hohem Maße gewährleistet sein. Darüber hinaus sollte stets das Vorsorgeprinzip angewandt werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(5) niedergelegt ist.
(2) Bei der Durchführung der Unionspolitiken sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein und Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes haben. ▌
(3)Gemäß Artikel 13 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung.
(4)Die im Unionsrecht festgelegten Normen müssen auf alle in der Union in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittstaaten importierten Lebensmittel, Anwendung finden.
(5)In seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung(6) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge für ein Verbot folgender Tätigkeiten zum Zweck der Lebensmittelversorgung vorzulegen: i) Klonen von Tieren, ii) Zucht von Klontieren und deren Nachkommen, iii) Inverkehrbringen von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen, und iv) Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen, von Samen und Embryonen von Klontieren oder deren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen.
(6)Der von der Kommission eingesetzte Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) kam in einer am 28./29. September 2005 verabschiedeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass erhebliche Wissenslücken bei der Risikobewertung bestehen. Dies betreffe die Charakterisierung, den Nachweis, die Messung, die Dosis-Wirkung-Relation, den Verbleib in der Umwelt, die Persistenz im menschlichen Körper und in der Umwelt sowie alle (umwelt-)toxikologischen Aspekte von Nanopartikeln. Zudem befürchtete der SCENIHR, dass die verfügbaren (öko-)toxikologischen Methoden möglicherweise nicht ausreichen werden, um alle Probleme im Zusammenhang mit Nanopartikeln zu lösen.
(7) Die Unionsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(7) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen(8). Im Interesse der Klarheit sollten die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 aufgehoben werden und die Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sollte daher in Bezug auf neuartige Lebensmittel hinfällig sein.
(8) Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Eine Verwendung in der Union bezieht sich auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten ungeachtet des Zeitpunkts ihres Beitritts zur Europäischen Union.
(9) ▌ Die geltende Definition für neuartige Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Neuartigkeitskriterien klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersetzt werden.
(10)Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, sowie Pflanzenextrakte sollten als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten.
(11) Weiter sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig eingestuft werden sollte, wenn es mit einer in der Herstellung von Lebensmitteln für den Handel und Verzehr zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht- und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung erfasst werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, ▌ die durch neue Produktionsprozesse, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittel haben könnten ▌. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und Lebensmittel aus mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugten Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel angesehen werden. ▌
(12)Das Klonen von Tieren ist unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(10). Darin heißt es, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leid oder Schäden zufügen oder wahrscheinlich zufügen, nicht angewendet werden dürfen. Daher darf Futter von geklonten Tieren oder deren Nachkommen nicht auf die Unionsliste gesetzt werden.
(13) Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien erklärte in ihrer Stellungnahme Nr. 23 vom 16. Januar 2008 zu den ethischen Aspekten des Klonens von Tieren zum Zweck der Lebensmittelerzeugung, dass es aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Gewinnung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen gebe. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(die „Behörde“) stellte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 über das Klonen von Tieren(11) fest, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines erheblichen Teils der Klone beeinträchtigt sei, in vielen Fällen schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang.
(14)Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Für sie sollte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine spezifische Verordnung erlassen werden und sie sollten nicht dem gemeinsamen Zulassungsverfahren unterliegen. Die Kommission sollte vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren oder ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten.
(15) Es sollten Durchführungsbestimmungen zur Festlegung von weiteren Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(12) verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in der Union in Verkehr gebracht werden ▌und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ▌. Eine solche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob es vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Lebensmittelverwendungen, insbesondere Verwendungen außerhalb von Nahrungsergänzungsmitteln ▌ gemäß dieser Verordnung zugelassen werden.
(16) Die Verwendung von technisch hergestellten Nanomaterialien in Lebensmitteln könnte im Zuge der weiteren Entwicklung der Technologie zunehmen. Um das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit ▌ zu gewährleisten, muss eine einheitliche Definition von technisch hergestellten Nanomaterialien ▌ festgelegt werden. ▌
(17) Die derzeit verfügbaren Testmethoden eignen sich nicht zur Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit ▌ Nanomaterialien. Es sollten umgehend tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung von Nanomaterialien entwickelt werden.
(18)Ausschließlich die Nanomaterialien, die in einer Liste der zugelassenen Stoffe erfasst werden, sollten in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Für ihren Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte eine Obergrenze festgelegt werden.
(19) Lebensmittel mit einer veränderten Zusammensetzung, die aus bereits vorhandenen, auf dem Markt innerhalb der Union verfügbaren Lebensmittelzutaten hergestellt werden, ▌ vor allem Lebensmittel, die durch die Veränderung der Zusammensetzung ▌ oder der Anteile dieser Lebensmittelzutaten hergestellt werden, sollten nicht als neuartig eingestuft werden. ▌
(20) Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(13) sollten Anwendung finden, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale sowohl unter die Definition des „Arzneimittels“ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses gemäß anderen Unionsvorschriften fallen könnte. In diesem Fall sollte ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG festgestellt hat, dass ein Erzeugnis ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken können. Darüber hinaus fallen Arzneimittel nicht unter die Definition des „Lebensmittels“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und sind daher nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(21) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten ihren Status als neuartige Lebensmittel behalten, doch sollte für jede neue Verwendung solcher Lebensmittel eine Zulassung erforderlich sein.
(22) Lebensmittel, die zu technologischen Zwecken verwendet werden oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Deshalb sollten die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003(14) fallenden genetisch veränderten Lebensmittel, ausschließlich als Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008(15), Aromen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008(16), Enzyme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1332/2008(17), sowie Extraktionslösungsmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 2009/32/EG(18), nicht unter diese Verordnung fallen.
(23) Die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen wird durch spezifische sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften geregelt. Vitamine und Mineralstoffe, die unter die Richtlinie 2002/46/EG, unter die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(19) und unter die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung)(20) fallen, sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein. Diese spezifischen Rechtsakte erfassen jedoch den Fall nicht, dass zugelassene Vitamine und Mineralstoffe mit Produktionsverfahren hergestellt oder aus neuen Quellen gewonnen werden, die bei ihrer Zulassung nicht berücksichtigt wurden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung der spezifischen Rechtsakte sollten die betreffenden Vitamine und Mineralstoffe dann nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn die eingesetzten Produktionsverfahren oder neuen Quellen wesentliche Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur der Vitamine und Mineralstoffe bewirken, was ihren Nährwert, ihre Art der Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst.
(24) Andere neuartige Lebensmittel als Vitamine und Mineralstoffe, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zur Anreicherung von Lebensmitteln oder als Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, sollten gemäß der vorliegenden Verordnung bewertet werden. Zugleich sollten sie weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der in der Richtlinie 2009/39/EG genannten Einzelrichtlinien und ihres Anhangs I unterliegen.
(25) Die Kommission sollte ein einfaches, transparentes Verfahren für Fälle einführen, bei denen ihr keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen ▌. An diesem Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beteiligt sein. Dieses Verfahren sollte spätestens ... (21) verabschiedet werden.
(26) Neuartige Lebensmittel sollten in der Union nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr Verzehr in irgendeiner Weise Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt.
(27) Es ist erforderlich, ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung anzuwenden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Zur weiteren Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Unionsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(22) vorgesehen ist; dieses Verfahren sollte immer dann gelten, wenn in der vorliegenden Verordnung keine spezifische Ausnahmeregelung vorgesehen ist. Bei Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Erzeugnisses als neuartiges Lebensmittel sollte die Kommission die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Bei der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels sollten auch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren wie beispielsweise ethische Gesichtspunkte, Umwelterwägungen, den Tierschutz betreffende Faktoren und das Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden.
(28) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Behörde vorgenommen werden.
(29)Ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte müssen beim Zulassungsverfahren Teil der Risikobewertung sein. Die Bewertung dieser Aspekte sollte durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien bzw. die Europäische Umweltagentur erfolgen.
(30) Zur Vereinfachung der Verfahren sollte es den Antragstellern gestattet werden, für Lebensmittel, die verschiedenen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen, einen einzigen Antrag zu stellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und das Wort „Gemeinschaft“ sollte in der gesamten Verordnung durch „Union“ ersetzt werden.
(31) Werden traditionelle Lebensmittel aus Drittländern in die Liste traditioneller Lebensmittel aus Drittländern aufgenommen, so sollten sie in der Union unter Bedingungen in Verkehr gebracht werden können, die denen entsprechen, für die die sichere Verwendung über längere Zeit nachgewiesen wurde. Bei der Sicherheitsbewertung und dem Management von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern sollte die sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in ihrem Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden.
(32) Gegebenenfalls sollten auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung Bestimmungen für die Überwachung neuartiger, zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden.
(33) Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel ▌ sollte unbeschadet der Möglichkeit erfolgen, die Auswirkungen der Gesamtaufnahme eines Stoffes zu bewerten, der diesem Lebensmittel zugesetzt oder zu seiner Herstellung oder der Herstellung eines vergleichbaren Erzeugnisses gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verwendet wird.
(34) Um die Forschung und Entwicklung in der Agrar- und Ernährungsindustrie und somit die Innovation zu fördern, ist es in bestimmten Fällen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste vorgelegt werden, ▌sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, aufgrund ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel zu ersuchen. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden.
(35) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(23). In bestimmten Fällen könnte es notwendig sein, zusätzliche Kennzeichnungsangaben vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, Herkunft oder den Verwendungsbedingungen des Lebensmittels. Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste ▌ kann ▌deshalb mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden.
(36) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(24) harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets nur gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Soweit ein Antragsteller auf einem neuartigen Lebensmittel eine gemäß Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Angabe aufbringen will und sowohl der Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels als auch der Antrag auf Genehmigung der gesundheitsbezogenen Angabe das Ersuchen um Schutz der geschützten Daten umfasst, sollten die Datenschutzzeiträume auf Wunsch des Antragstellers zusammenfallen und gleichzeitig beginnen.
(37) In besonderen Fällen sollte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien gehört werden, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel ▌ einzuholen.
(38) Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Union in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin vermarktet werden können. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Außerdem sollten Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ▌ gestellt wurden, für die der Bericht über die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung ▌ noch nicht an die Kommission weitergeleitet wurde und für die eine ergänzende Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden. Geben die Behörde und die Mitgliedstaaten Stellungnahmen ab, so sollten sie das Ergebnis der Erstprüfung berücksichtigen. Andere ▌ Anträge, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellt wurden, sollten nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet werden.
(39) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004(25) enthält allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, amtliche Kontrollen gemäß der genannten Verordnung durchzuführen, um ihre Einhaltung durchzusetzen.
(40) Es gelten die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004(26).
(41) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(42) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
▌
(43) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu den Kriterien zu erlassen, die als Grundlage für die Entscheidung darüber dienen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, zur Bestimmung, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zur Anpassung der Definition von „technisch hergestelltem Nanomaterial“ an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bzw. an später auf internationaler Ebene vereinbarte Definitionen, zu Vorschriften darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sowie zu Vorschriften zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 und zur Aktualisierung der Unionsliste zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union festgelegt, um ein hohes Niveau des Schutzes des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren, der Umwelt und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a)
Lebensmittel, die verwendet werden als
i)
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
ii)
Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
iii)
bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 2009/32/EG;
iv)
Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008;
v)
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Richtlinie 2009/39/EG, mit Ausnahme von bereits zugelassenen Vitaminen und Mineralstoffen, die mit Produktionsverfahren hergestellt oder aus neuen Quellen gewonnen werden, die bei der nach den spezifischen Rechtsvorschriften erfolgten Zulassung nicht berücksichtigt wurden, und bei denen solche Produktionsverfahren oder neuen Quellen wesentliche Veränderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung bewirken;
b)
Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;
c)
Lebensmittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen werden. Vor dem ...(27) legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für ein Verbot des Inverkehrbringens von aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmitteln in der Union vor. Dieser Vorschlag ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten.
(3)Erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel festgelegten Anwendungsbereichs kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 bestimmen, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Artikel 3
Definitionen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
Der Begriff „neuartige Lebensmittel“ bezeichnet ▌
i)
Lebensmittel, ▌ die vor dem 15. Mai 1997 ▌ in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden;
ii)
Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mit einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode erzeugt wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht ▌ angewandt wurde, mit Ausnahme von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen;
iii)
Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihre Art der Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst;
iv)
Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen;
▌
b)
Der Begriff „technisch hergestelltes Nanomaterial“ bezeichnet jedes absichtlich hergestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder deren innere Struktur oder Oberfläche aus funktionellen Kompartimenten besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar größer als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleiben.
i)
diejenigen Eigenschaften, die im Zusammenhang mit der großen spezifischen Oberfläche des betreffenden Materials stehen; und/oder
ii)
spezifische physikalisch-chemische Eigenschaften, die sich von den Eigenschaften desselben Materials in nicht nanoskaliger Form unterscheiden.
c)
Der Begriff „geklonte Tiere“ bezeichnet mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere.
d)
Der Begriff „Nachkommen von geklonten Tieren“ bezeichnet durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist.
e)
Der Begriff „traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet natürliche, nicht technisch hergestellte neuartige Lebensmittel, ▌ für die ein Nachweis über ihre Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 25 Jahren vor dem ...(28) Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.
f)
Der Begriff „sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in einem Drittland“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie über die Erfahrungen mit der bereits erfolgten und andauernden Verwendung während mindestens 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes belegt wurde.
(3) In Anbetracht der unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Nanomaterialien“ durch verschiedene Einrichtungen auf internationaler Ebene und der fortlaufenden technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Nanotechnologie passt die Kommission Absatz 2 Buchstabe b an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und gemäß den später auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 an.
Artikel 4
Einholen von Informationen über die Einstufung eines neuartigen Lebensmittels
(1) Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessenträgern Informationen ein um festzustellen, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt. Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer oder andere Interessenträger übermitteln der Kommission Informationen darüber, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.
(2) Die Kommission veröffentlicht diese Daten, die aus den erfassten Daten gezogenen Schlüsse und die zugrunde liegenden nicht vertraulichen Daten.
(3) Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Einstufung neuartiger Lebensmittel vollständig sind, erlässt die Kommission bis zum ...(29) mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 Vorschriften darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen.
(4) Die Kommission kann Vorschriften zur Anwendung von Absatz 1, insbesondere dazu, welche Art von Informationen bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern einzuholen sind, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 erlassen.
Artikel 5
Unionsliste neuartiger Lebensmittel
Ausschließlich die in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel („Unionsliste“) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Die Unionsliste wird von der Kommission geführt und auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.
Kapitel II
Anforderungen an das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln in der Union
Artikel 6
Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln
Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.
▌
Artikel 7
Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme neuartiger Lebensmittel in die Unionsliste
(1) Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Es ist auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten für den Verbraucher und für Tiere gesundheitlich unbedenklich, was impliziert, dass die Kumulations- und Synergieeffekte sowie mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden;
b)
es bewirkt keine Irreführung der Verbraucher;
c)
soll es ein anderes Lebensmittel ersetzen, so unterscheidet es sich nicht auf eine Weise von dem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte;
d)
die spätestens am Tag der Veröffentlichung der EFSA-Bewertung/Bewertung der Behörde zu veröffentlichende Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur bezüglich des Umfangs, in dem während des Produktionsprozesses sowie durch normalen Verzehr nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, wird bei der Risikobewertung berücksichtigt;
e)
die spätestens am Tag der Veröffentlichung der EFSA-Bewertung zu veröffentlichende Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien bezüglich des Umfangs, in dem ethische Einwände bestehen, wird bei der Risikobewertung berücksichtigt;
f)
ein neuartiges Lebensmittel, das nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen haben kann, wird nur zugelassen, wenn gezielte Maßnahmen gegen solche Auswirkungen getroffen worden sind;
g)
es wurde nicht aus einem geklonten Tier oder dessen Nachkommen gewonnen.
h)
Höchstmengen für die tägliche Aufnahme des neuartigen Lebensmittels als solches oder als Bestandteil eines anderen Lebensmittels bzw. einer anderen Lebensmittelkategorie sind festzulegen, wenn seine unbedenkliche Verwendung es erfordert;
i)
Kumulationseffekte neuartiger Lebensmittel, die in anderen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelkategorien verwendet werden, müssen bewertet worden sein.
(2)Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe von Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen erst dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden durch die Behörde zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die Unbedenklichkeit der Verwendung der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen worden ist.
(3)Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt.
(4)In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das betreffende Lebensmittel nicht in die Unionsliste aufzunehmen.
Artikel 8
Inhalt der Unionsliste
(1) Die Kommission aktualisiert die Unionsliste u. a. bei Vorliegen geschützter Daten gemäß Artikel 14 nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren ▌. Abweichend von Artikel 7 Absätze 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird die Verordnung zur Aktualisierung der Unionsliste mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 erlassen. Die Kommission veröffentlicht die Unionsliste auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website.
(2) Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste umfasst:
a)
eine Spezifikation des Lebensmittels;
b)
die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels;
c)
die Verwendungsbedingungen;
d)
wo es sinnvoll erscheint, spezifische zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zur Information des Endverbrauchers;
e)
das Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste und das Datum der Antragstellung;
f)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
g)
das Datum und die Ergebnisse der letzten Prüfung entsprechend den in Artikel 12 genannten Überwachungserfordernissen;
h)
den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 14 unterliegen;
i)
den Hinweis, dass nur der in Buchstabe f bezeichnete Antragsteller das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen darf, es sei denn, es wird einem späteren Antragsteller eine Zulassung für dieses Lebensmittel unbeschadet der geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers erteilt.
(3)Alle neuartigen Lebensmittel müssen nach ihrem Inverkehrbringen überwacht werden. Sämtliche für den Verkehr zugelassenen Lebensmittel werden nach fünf Jahren oder anlässlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Bei der Überwachung werden die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt.
(4)Soweit ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff enthält, der bei übermäßigem Verzehr die menschliche Gesundheit gefährden kann, bedarf dieses Lebensmittel einer Zulassung zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln bzw. Kategorien von Lebensmitteln unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen.
(5)Alle Inhaltsstoffe, die Nanomaterialien sind, müssen in der Liste der Inhaltsstoffe eindeutig aufgeführt werden.Das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ muss auf den Namen des Inhaltsstoffes folgen.
(6)Vor Ablauf des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitraums wird die Unionsliste nach Absatz 1 dieses Artikels dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 2 Buchstabe h dieses Artikels genannten Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden.
(7)Wenn die Unionsliste um ein neuartiges Lebensmittel zu ergänzen ist, sowie unter der Voraussetzung, dass das neuartige Lebensmittel nicht aus Lebensmitteln besteht, die dem Datenschutz nach Artikel 14 unterliegen, oder solche Lebensmittel enthält und dass
a)
das neuartige Lebensmittel in Bezug auf Zusammensetzung, Verstoffwechselung und Gehalt an unerwünschten Stoffen bestehenden Lebensmitteln gleichwertig ist, oder
b)
das neuartige Lebensmittel aus Lebensmitteln besteht, die zuvor zur Verwendung als Lebensmittel in der Union zugelassen worden sind, oder solche Lebensmittel enthält und die neue beabsichtigte Verwendung voraussichtlich die Aufnahme durch die Verbraucher, einschließlich der Angehörigen empfindlicher Gruppen, nicht wesentlich erhöht,
dann findet das in Artikel 9 genannte Mitteilungsverfahren sinngemäß Anwendung, und zwar abweichend von Absatz 1 dieses Artikels.
Artikel 9
Traditionelle Lebensmittelaus einem Drittland ▌
(1) Beabsichtigt ein Lebensmittelunternehmen, ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen, so macht er der Kommission eine entsprechende Mitteilung und gibt die Bezeichnung ▌ des Lebensmittels, seine Zusammensetzung und das Ursprungsland des Lebensmittels an.▌
Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei.
(2) Die Kommission leitet die Mitteilung, einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und an die Behörde weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
(3) Ein Mitgliedstaat und die Behörde können bei der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung nach Absatz 1 durch die Kommission gemäß Absatz 2 begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen, dass das fragliche traditionelle Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.
In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Union nicht in Verkehr gebracht und es gelten die Artikel 5 bis 8. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 betrachtet. Der Antragsteller kann sich aber auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen.
Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber nach fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1.
(4) Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wurden und der betreffende Lebensmittelunternehmer von solchen Bedenken nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde, kann das traditionelle Lebensmittel fünf Monate nach dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite ihrer Website eine Liste der traditionellen Lebensmittel aus Drittländern die in der Union gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Seite ist von der Seite mit der in Artikel 5 genannten Unionsliste aus zugänglich und mit ihr verbunden.
(6) Um das reibungslose Funktionieren des Mitteilungsverfahren nach diesem Artikel sicherzustellen, legt die Kommission bis zum ....(30) mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 und nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 Durchführungsvorschriften für diesen Artikel fest.
Artikel 10
Fachliche Anleitung
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und vor dem ... * stellt die Kommission ▌gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Behörde, den Lebensmittelunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um ▌ Lebensmittelunternehmer und vor allem kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Die Empfehlung 97/618/EG steht den Antragstellern zur Verfügung, bis sie durch eine überarbeitete fachliche Anleitung ersetzt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erstellt wird.
Diese fachliche Anleitung und diese Hilfsmittel werden spätestens ...* auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.
Artikel 11
Stellungnahme der Behörde
Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst gegebenenfalls insbesondere
a)
die Beurteilung der Frage, ob das neuartige Lebensmittel, gleichgültig ob es ein bereits ▌ in Verkehr befindliches Lebensmittel ▌ ersetzen soll oder nicht, mit einem Risiko schädlicher oder toxischer Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden ist, wobei die Auswirkungen sämtlicher neuer Eigenschaften zu berücksichtigen sind;
b)
bei traditionellen Lebensmitteln aus einem Drittland die Berücksichtigung der sicheren Verwendungsgeschichte als Lebensmittel.
Artikel 12
▌ Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer
(1) Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und in Folge einer Stellungnahme der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Diese Überwachung findet fünf Jahre nach der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste statt.
(2)Die Überwachung gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte neuartige Lebensmittel, einschließlich der im vereinfachten Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Lebensmittel.
(3)Die Mitgliedstaaten benennen die für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständigen Behörden.
(4) Der Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer oder die Behörde setzt die Kommission unverzüglich in Kenntnis über
a)
alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit in Bezug auf die Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten;
b)
alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.
Alle Lebensmittelunternehmer teilen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, alle Gesundheitsprobleme mit, die ihnen von den Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen gemeldet werden.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erstatten der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss einer Kontrolle Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums einen Bericht vor.
Artikel 13
Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien
Gegebenenfalls kann die Kommission ▌ aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien konsultieren, um ihre Stellungnahme zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit Naturwissenschaften und neuen Technologien von besonderer ethischer Bedeutung einzuholen.
Die Kommission macht jedwede Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und neue Technologien der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 14
Datenschutz
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende und nachweisbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten zur Stützung des Antrags für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste nicht ▌ zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden, es sei denn, der nachfolgende Antragsteller hat mit dem ursprünglichen Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden könne, wenn
a)
die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder wissenschaftlichen Daten vom Antragsteller zum Zeitpunkt des ersten Antrags als geschützt bezeichnet wurden (geschützte wissenschaftliche Daten);
b)
der ursprüngliche Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten ▌ Daten hatte ▌;
c)
das neuartige Lebensmittel ohne die Vorlage der geschützten ▌ Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht hätte zugelassen werden können; und
d)
die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet..
Ein ursprünglicher Antragsteller kann jedoch mit einem nachfolgenden Antragsteller vereinbaren, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können.
(2)Daten, die aus Forschungsprojekten stammen, die teilweise oder ganz von der Union oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung finanziert wurden, werden zusammen mit dem Antrag veröffentlicht und müssen für andere Antragsteller frei verfügbar sein.
(3)Um die Wiederholung von Wirbeltierversuchen zu vermeiden, ist es zulässig, dass ein späterer Antragsteller auf Studien an Wirbeltieren und sonstige Studien, durch die Tierversuche unnötig werden können, verweist. Der Eigentümer der Daten kann für ihre Nutzung einen angemessenen Ausgleich verlangen.
(4) Die Kommission entscheidet in Absprache mit dem Antragsteller, welche Informationen als geschützt gemäß Absatz 1 gelten, und teilt dem Antragsteller, der Behörde und den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.
▌
Artikel 15
Angeglichener Datenschutz
Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen die Daten über die Zulassung und die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt der Europäischen Union übereinstimmen und die Fristen für den Datenschutz zusammenfallen, falls eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel beantragt werden, und falls der Datenschutz durch die Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und vom Antragsteller verlangt wird.
Artikel 16
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen, sind amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen.
Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen innerhalb von …(31)mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.
Artikel 18
Vorrechte der Mitgliedstaaten
(1)Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, kann er bezüglich des betreffenden Lebensmittels oder der betreffenden Lebensmittelzutat Handel und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.
(2)Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der Behörde so bald wie möglich die in Absatz 1 genannten Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.
Artikel 19
Delegierte Rechtsakte
Im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieser Verordnung erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 20 und unter den in den Artikel 21 und 22 festgelegten Bedingungen bis spätestens …(32) mittels delegierter Rechtsakte weitere Kriterien zur Prüfung der Frage, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a verwendet wurde.
Artikel 21
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 21.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen.
Artikel 21
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 19 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 22
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben ▌, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.
Artikel 23
Überprüfung
(1) Spätestens bis …(33) unterbreitet die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 3, 9 und 14, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Legislativvorschlägen.
(2) Spätestens bis …(34)* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über alle Aspekte betreffend Lebensmittel von Tieren, die durch den Einsatz von Klonierungstechniken erzeugt werden, sowie von ihren Nachkommen, gegebenenfalls gefolgt von Legislativvorschlägen.
(3) Die Berichte und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 werden mit Wirkung vom …(35)** aufgehoben; dies gilt nicht in Bezug auf diejenigen anhängige Anträge, die unter Artikel 26 der vorliegenden Verordnung fallen.
Artikel 25
Erstellung der Unionsliste
Spätestens bis …*** erstellt die Kommission die Unionsliste, in die alle neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden, die gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen und/oder notifiziert wurden.
Artikel 26
Übergangsmaßnahmen
(1) Anträge auf Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels ▌, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt werden, und bei denen der in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene ursprüngliche Bewertungsbericht der Kommission nicht vor dem ...(36)übermittelt wird, gelten als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2) Andere ▌ Anträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem …* gestellt wurden, werden nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet.
▌
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:"
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelaromen und neuartige Lebensmittel
"
2. Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ▌ Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend ‚einheitliches Verfahren‘ genannt) für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, Ausgangsstoffe von Lebensmittelaromen sowie Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und neuartigen Lebensmitteln (nachstehend ‚Stoffe oder Erzeugnisse‘ genannt) eingeführt, das zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Union sowie zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt. ▌
(2) Das ▌ Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste von Stoffen und Erzeugnissen fest, deren Inverkehrbringen in der Union nach den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1334/2008 und (EU) Nr.…/… des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel*(37) (nachstehend ‚sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften‘ genannt) zugelassen ist.
3. In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der Begriff „Stoff“ bzw. „Stoffe“ durch den Begriff „Stoff oder Erzeugnis“ bzw. „Stoffe oder Erzeugnisse“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Artikels 2 erhält folgende Fassung:"
Unionsliste zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse
"
5. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:"
(3) Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen, durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften geregelten Unionslisten aus, sofern dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.
"
6. Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:"
Bestehen wissenschaftlich begründete Sicherheitsbedenken, so werden die notwendigen zusätzlichen Informationen zur Risikobewertung ermittelt und beim Antragsteller angefordert.
"
▌
7. Der Begriff „Gemeinschaft“ wird im gesamten Text durch „Union“ ersetzt.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 25, 26 und 27 gelten jedoch ab …(40)*. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 können Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung auf Zulassung von Lebensmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der vorliegenden Verordnung ab …** gestellt werden, wenn die entsprechenden Lebensmittel zu dem genannten Zeitpunkt bereits auf dem Unionsmarkt in Verkehr sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 236) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15, März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 38), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3).
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (11962/2/2009 – C7-0034/2010 – 2007/0286(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11962/2/2009 – C7-0034/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0844),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0002/2008),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Januar 2009(2),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2008(3),
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0145/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (05885/4/2010 – C7-0053/2010 – 2008/0198(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05885/4/2010 – C7-0053/2010),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0644),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0373/2008),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Oktober 2009(2),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0149/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ***I
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister ▌ grenzübergreifend ▌ tätig sind, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.
(1a)Das Europäische Parlament hat regelmäßig die stärkere Angleichung der Bedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure gefordert und gleichzeitig auf Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen.
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden sollte, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Dementsprechend schlug sie für die Struktur der Finanzaufsicht in der Europäischen Union weitreichende Reformen vor. Der de-Larosière-Bericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass ein Europäisches Finanzaufsichtssystem – bestehend aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) – jeweils eine für den Bankensektor, den Wertpapiersektor und den Bereich Versicherungen und betriebliche Altersversorgung ▌ – und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollte.
(3) In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“(6) schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Schaffung des ESFS vor und führte die mögliche Struktur dieses neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung „Finanzaufsicht in Europa“ vom 27. Mai 2009 weiter aus.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue ESA umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern, ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt, und eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherzustellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind. Der Rat betonte, dass die ESA auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten, und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das ESFS in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.
(5) Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des ESFS, d.h. zur Einrichtung der drei neuen ESA an.
(6) Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Rechtsvorschriften der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende EU-Vorschriften sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des ESFS ermöglichen sollen.
(7) Die Einrichtung der drei ▌ESA sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen ▌ Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. ▌
(7a)Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme vorgelegt werden. In dieser Richtlinie wird – unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche – eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt.
(7b)Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Verabschiedung. Zwar sollten im Fall der delegierten Rechtsakte die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen, doch sollten im Fall der Durchführungsrechtsakte die Regeln und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen auf den Beschluss 1999/468/EG gestützt werden, bis die in Artikel 291 AEUV vorgesehene Verordnung erlassen worden ist.
(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung und Durchsetzung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zum Erreichen der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.
(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, präzisiert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, die bestimmte nicht wesentliche Teile des Rechtsakts ergänzen oder ändern. Andererseits sollten technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der EU festlegen. Technische Standards sollten deshalb nicht zu politischen Entscheidungen Anlass geben.
(9a)Im Fall delegierter Rechtsakte ist es angezeigt, das in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehene Verfahren für den Erlass der technischen Standards einzuführen. Durchführungsbestimmungen sollten nach dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Durchführungsrechtsakten in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiter ausgearbeitet, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und dem Inhalt der jeweiligen Maßnahme entsprechen.
(9b)Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem gemeinsamen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Rechtsakten der EU nicht vollständig harmonisiert sind, und gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiter ausgearbeitet, präzisiert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in diesen Rechtsakten ein solcher aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum vorgesehen ist.
(10) Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems dargelegt, sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.
(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in den Rechtsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.
(12) Prinzipiell macht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA], der in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union nicht untereinander klären können.
(12a)In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder inhaltliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beilgelegt werden muss und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige Europäische Finanzaufsichtsbehörde mit dem Problem zu befassen. Diese Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweiligen zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wovon bindende Wirkung für die jeweiligen zuständigen Behörden ausgeht. In Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumen, sollte eine im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch eine Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.
(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(7) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr.…/2010 [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde die im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, eine Meinungsverschiedenheit aber beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.
(14) Um einen nahtlosen Übergang der derzeitigen Aufgaben des ▌ Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) auf die neuen ESA sicherzustellen, sollten Bezugnahmen auf diese Ausschüsse in allen einschlägigen Rechtsvorschriften durch Bezugnahmen auf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bzw. die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) ersetzt werden.
(14a)Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte für jeden Einzelfall vorgenommen und innerhalb von drei Jahren vollständig abgeschlossen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der geänderten Richtlinien zu präzisieren.
(14b)Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken soll diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat können den anderen Organen mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. So eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.
(14c)In der Erklärung 39 zu Artikel 290 AEUV, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, enthalten ist, nahm die Konferenz zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.
(15) Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zur engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den ▌ Verordnungen zur Einrichtung der ESA vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.
(15a)Die Übermittlung oder der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschusses für Systemrisiken fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(16) Die ▌ Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen können und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(8) und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer die Geheimhaltung garantieren können.
(17) Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstitut in der Europäischen Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer in der Europäischen Union verpflichtet werden. Dies betrifft das Verzeichnis der von nationalen Aufsichtsbehörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten. Es betrifft ferner das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die ESMA dazu verpflichtet werden, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(9), ▌ vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.
(18) In den Bereichen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der ESA vorgelegt werden, sofern in der entsprechenden Verordnung keine andere Frist festgelegt ist.
(18a)Die Aufgaben der ESMA im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(10) sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV vierter Spiegelstrich, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.
(18b)Die von der EIOPA gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(11) auszuarbeitenden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.
(18c)Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] muss die Behörde im Allgemeinen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Firsten vorsieht, angemessen, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] in diesem Fall nicht anzuwenden.
(18d)Die ESA sollten vorerst keine Entwürfe technischer Standards zu den geltenden Vorschriften ausarbeiten, wonach die Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften tatsächlich leiten, hinreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um deren solide und umsichtige Führung zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung dieser Anforderungen sollten die ESA allerdings der Festlegung bewährter Verfahren in Form von Leitlinien Priorität einräumen und für Konvergenz zwischen der Aufsichtspraxis und diesen bewährten Verfahren sorgen. Ebenso sollten sie auch in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Auflagen an die Hauptverwaltungen dieser Einrichtungen verfahren.
(18e)Zweck der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz, dem fortgeschrittenen Messansatz und dem internen Modell für den Marktrisikoansatz gemäß dieser Richtlinie sollte es sein, die Qualität und Belastbarkeit solcher Ansätze sowie die einheitliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Diese Standards sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, Instituten die Ausarbeitung unterschiedlicher Ansätze auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erfahrungen und Besonderheiten und entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie vorbehaltlich der Anforderungen der technischen Standards zu gestatten.
(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten, die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(19a)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 Bericht über die Einreichung der Entwürfe für die in dieser Richtlinie festgelegten technischen Standards durch die ESA erstatten und entsprechende Vorschläge vorlegen.
(20) Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(12), die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ▌(13), die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(14), die Richtlinie 2003/41/EG ▌(15), die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ▌(16), die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(17), die Richtlinie 2006/48/EG ▌(18), die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(19) und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(20) sollten deshalb entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/26/EG
Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.
2a.Folgender Artikel 10a wird eingefügt:"
Artikel 10a
1.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen.
2.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden(22) (nachstehend ‚Gemeinsamer Ausschuss‘).
"
b) Folgender Absatz ▌ wird angefügt:"
3. Der JCESA veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Informationen müssen über Hyperlink auf den Websites aller Europäischen Finanzaufsichtsbehörden abrufbar sein.
"
1a.In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"
ca)
die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden und mindestens einmal jährlich zu überprüfenden Strategie, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst.
"
1b.Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:"
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN UND EUROPÄISCHEN BEAUFSICHTIGUNG
"
1c.Folgender Abschnitt wird in Abschnitt 3 eingefügt:"
Artikel -10
Der Gemeinsame Ausschuss sollte in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.
"
1d.Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, deren Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des JCESA veröffentlicht.
Um die zusätzliche und europäische Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] festgelegten Verfahren entwickelt der JCESA Leitlinien zur Angleichung der aufsichtsrechtlichen Verfahrensweisen im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 (4) der Richtlinie 2009/138/EG.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESRB] im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
"
1g.Es wird folgender Artikel eingefügt:"
Artikel 12a
1.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem JCESA zusammen.
2.Die zuständigen Behörden stellen dem JCESA gemäß Artikel 20 der Verordnung(EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.‚
"
1h.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - unmöglich machen, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche und die europäische Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], falls erforderlich über den JCESA, auszutauschen.
"
1i.Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können der JCESA und die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Der JCESA kann in Übereinstimmung mit Artikel 8 und dem Verfahren, das in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehen ist, Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ausarbeiten.
"
2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden ▌, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.
Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und ▌ gegebenenfalls maßgebliche Leitlinien, die über den JCESA im Einklang mit Artikel 8 und 42 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den JCESA, bevor sie entscheidet.
"
2a.In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:"
1a.Wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Drittland eine gleichwertige Beaufsichtigung unterhält, womit sie dem Standpunkt einer anderen einschlägigen zuständigen Behörde widerspricht, kann letztere den JCESA davon unterrichten, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] Maßnahmen ergreifen kann.
"
2b.Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 AEUV überprüft die Kommission mit Unterstützung des JCESA, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.
"
3. Die Überschrift von Kapitel III vor Artikel 20 erhält folgende Fassung:"
1.Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 21, 21a und 21 b mittels delegierter Rechtsakte beschlossen:
a)
Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
b)
Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um unionsweit die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,
c)
terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,
d)
Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtsmethoden Rechnung zu tragen,
e)
Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um unionsweit deren konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
"
5. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:" 2.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 21 b."
Folgende Absätze werden eingefügt:"
2a.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
2b.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 21a und 21b genannten Bedingungen übertragen.
"
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Der JCESA kann allgemeine Leitlinien in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erreichen kann. Der JCESA überprüft diese Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.
"
e)
Absatz 5 wird gestrichen.
6. Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 21a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 21b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
2.Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 21c
Technische Standards
1. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] Folgendes ausarbeiten:
a)
Entwürfe in Bezug auf Regulierungsstandards auf Artikel 2 Absatz 11, um die ▌ Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(23) im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren,
b)
Entwürfe für Regulierungsstandards in Bezug auf Artikel 2 Absatz 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen,
c)
Entwürfe für Regulierungsstandards in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren,
d)
Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen,
e)
Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 2 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen,
f)
Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 3 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen.
2. Der Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a, b und c von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] festgelegten Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe d, e und f von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2003/6/EG
Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Ziffer 5 erhält folgende Fassung:"
5.
,Zulässige Marktpraxis' sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der zuständigen Behörde gemäß den Standards, die von der Kommission nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen werden, anerkannt werden.
Die durch die Verordnung (EU) Nr.…/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit den ersten und dritten Unterabsatz, in denen es um zulässige Marktpraxis geht, angenommen worden sind .
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen für die Definitionen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels fest. Diese Maßnahmen werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.
"
-1a.Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Diese Maßnahmen [...] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.
"
Folgender Absatz wird angefügt:"
10a.ESMA kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine konsequente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Spiegelstrich von Unterabsatz 1 Absatz 10 angenommen worden sind, sicherzustellen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
-1b.Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung:" 1.Die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen erfolgen. ‚Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.‘"
b)
Folgender Absatz wird angefügt:" '1a.Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen."
-1c.Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß Unterabsatz 1 öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.
"
-1d.Es wird folgender Artikel eingefügt:"
Artikel 15a
1.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
2.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
1. ▌ Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a)
▌ Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:" Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden.
b)
▌ Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden.
"
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:" 5. Um ▌ einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels erarbeiten, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen."
1a.Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2a erhält folgende Fassung:"
2a.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 17a widerruft.
"
Folgende Absätze werden eingefügt:"
2aa.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
2ab.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17a und 17b genannten Bedingungen übertragen.
"
Absatz 3 wird gestrichen.
1b)Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 17a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 17b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
2.Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
"
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2003/41/EG
Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
a)
die Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu übermitteln, die sie auf ihrer Webseite veröffentlicht;
"
Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.
"
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.
b) Folgender Absatz ▌ wird angefügt:"
2. Die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete EIOPA kann Entwürfe von Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c i bis Buchstabe vi aufgelistet sind, ausarbeiten.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.
6.Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen - insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.
"
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
11. ▌ Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. ▌
Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich.
Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die Behörde legt diese Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] anzunehmen.
"
2a.Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:"
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Kommission
"
Folgender Absatz wird angefügt:"
2a.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
"
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG
Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:
-1.In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:"
3a.Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Entwürfe von Standards für die technische Regulierung ausarbeiten, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstabe a), d) und e) und Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, g und h zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7a bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
-1a.In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
Die ESMA arbeitet Entwürfe von Standards für die technische Regulierung aus, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
-1b.In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:"
3a.Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
1. In Artikel 8 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
5. Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sicherzustellen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:" Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und des Prospektnachtrags, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA gleichzeitig und übermitteln ihr eine Kopie des betreffenden Prospekts und des Prospektnachtrags."
b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:" 5. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen."
3. ▌ Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen sowie der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots zur Verfügung stehen."
b) Folgender Absatz ▌ wird angefügt:"
4a. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf der Website erhältlich.
"
4. In Artikel 16 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
3. Um eine konsequente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe von Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.
5. Artikel 17 ▌ wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.
"
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.
"
6. In Artikel 18 werden folgende Absätze ▌ angefügt:"
3. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.
Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten (einschließlich etwaiger Nachträge), gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Einträgen. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich.
4. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von Durchführungsstandards erarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.‚
7. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden eingefügt:
1a.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
1b.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
b)
▌ Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung."
c)In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Die Behörde hat nach Buchstabe d die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.‚
"
8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] bzw. der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESRB] aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
"
b) Folgender Absatz ▌ wird angefügt:"
4. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.
8a.Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23
Vorsichtsmaßnahmen
1.Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.
2.Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.
"
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.
"
-1a.Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, präzisiert die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
"
(1) Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt.
Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
Wenn eine zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzieht, wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.
"
(2) In Artikel 7 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
4. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um
a)
die nach Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, zu bestimmen;
b)
die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 4 geltenden Anforderungen zu präzisieren und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 2 genauer zu bestimmen;
c)
die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu präzisieren.
Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.
Die Behörde legt die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
2a.In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"
Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.‚
"
3. In Artikel 10a wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
8. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.
Die Behörde legt diese Entwürfe von Standards für die technische Regulierung der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 festzulegen.
Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien.
"
3b.Artikel 13 Absatz 10 erhält folgende Fassung:"
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Durchführungsbestimmungen, die die konkreten organisatorischen Anforderungen präzisieren, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.‚
"
3c.Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.
"
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 217 AEUV unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.
Die Behörde unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels.
"
3d.In Artikel 16 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:"
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann Leitlinien für die in diesem Artikel genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.
"
3e.In Artikel 18 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Rechtsakte , um
die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet sind), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihrer Website eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA unterstützt die Kommission bei dieser Beurteilung von Drittlandsmärkten.
"
3g.In Artikel 19 Absatz 10 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
10.Um den erforderlichen Anlegerschutz und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen Maßnahmen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
"
3h.In Artikel 21 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
6.Um den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten sowie die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
"
3i.In Artikel 22 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen, und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die folgendes festlegen:
3.Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise/Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.
"
3k.In Artikel 24 Absatz 5 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
5.Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Folgendes fest:
"
3l.Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sorgen die Mitgliedstaaten, die von der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] koordiniert werden, durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.
"
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche geforderten Angaben.
Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.
"
Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutz der Marktintegrität zwecks Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden, und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 fest.
"
3m.Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde übermittelt. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.
"
b)Die Einleitung von Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
7.Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:
"
3n.In Artikel 28 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Maßnahmen, die
"
3o.In Artikel 29 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf
"
3p.In Artikel 30 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf
Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.
"
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:"
7. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2, 4 und ▌ 6 ▌ zu übermitteln sind.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3, 4 und 6 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
5. In Artikel 32 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
10. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten ▌, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2, 4 und 9 zu übermitteln sind.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen. ▌
"
5a.In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:"
5a.Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.
"
5b.In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:"
1a.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischen Durchführungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Buchstabe d aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
5c.In Artikel 40 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
6.Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b
"
5d.Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden.
"
5e.Artikel 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
'Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.
"
Folgender Absatz wird angefügt:"
7a.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
5f.In Artikel 44 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf
"
5g.In Artikel 45 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:"
3.Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf
"
6. Artikel 47 erhält folgende Fassung:"
Artikel 47
Verzeichnis geregelter Märkte
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
"
7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit."
b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit."
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:" 3. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig."
7a.In Artikel 51 werden folgende Absätze eingefügt:"
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß dem vorangehenden Unterabsatz öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erstellt worden ist.
"
8. In Artikel 53 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
3. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtssprechungen vorgesehen sind.
Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
"
8a.Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:"
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
"
8c.Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde so genau wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
"
8d.Artikel 56 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Modalitäten für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.
"
9. In Artikel 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:"
6. ‚Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.‚
"
10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a) Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.
aa)
Folgender Absatz wird angefügt:" 'Mit dem Ziel, die Beaufsichtigungspraxis anzugleichen, kann die Behörde an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Prüfungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden."
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:" 2. Um eine konsequente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen ausarbeiten, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen."
11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:" 5.Die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der ESMA, dem mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen."
11a.Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.‚Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.‘
"
12. In Artikel 60 wird folgender Absatz ▌ angefügt:"
‚4. ‚Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▌ Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.‚
"
13. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:"
‚Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
"
b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:" Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt."
c)
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:" Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt."
13a.Es wird folgender Artikel eingefügt:"
Artikel 62a
1.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
2.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
14. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Die Mitgliedstaaten sowie – im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
Die Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.
Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:
a)
Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,
b)
Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,
c)
Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
d)
Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,
e)
Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.
Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.
"
14a.Artikel 64 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2, und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.
"
b)
Folgende Absätze werden eingefügt:" -2a.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig. -2b.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 64a und 64b genannten Bedingungen übertragen."
c)
Absatz 2a erhält folgende Fassung:" 2a.Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch delegierte Rechtsakte nicht geändert werden."
d)
Absatz 4 wird gestrichen.
14b.Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 64a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, den Artikeln 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 64b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
2.Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
"
Artikel 7
Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
3.Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.
"
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.
"
-1a.Artikel 18a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
aa)
einen Anhang, der eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der einzelnen Staaten enthält;
"
Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.
"
-1b.Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
6.Die Kommission erlässt nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu verdeutlichen und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.
"
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.
"
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach den Artikeln 27, 27a und 27b anpassen.‚
"
-1c.Artikel 9 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
7.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu verdeutlichen.
"
b)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.
"
1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
(i)Die Einleitung von Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
8.Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie
"
(ii)
Buchstabe a wird gestrichen.
(ii)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz ▌wird angefügt:"
9. Um ▌einheitliche Bedingungen für die Anwendung ▌dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind.
wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen.
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2.Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:
"
(ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
c)
den Inhalt der Mitteilung,
"
(iii)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:"
3. Um ▌einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen.
2a.Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren.
"
2b.Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren . Insbesondere stellt sie klar, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.
"
2c.Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Rechte ausüben kann.
"
2d.Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen.
Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 zu hinterlegen hat, um
a)
im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;
b)
die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinn des Artikels 4 dieser Richtlinie mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinn des Artikels 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu koordinieren.
"
2e.Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen.
Insbesondere legt sie Folgendes fest:
a)
Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;
b)
Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.
Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind.
1.Die ESMA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] aus, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, zusätzlich zu erleichtern.
"
2g.Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14, 15 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes mindestens gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet. Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung."
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:" 4.Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um
(i)
einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;
(ii)
festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. der Praxis oder der Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission außerdem mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards. Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind. Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet."
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:" 5.Um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 2 zu präzisieren, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen erlassen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist."
d)
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien im Sinn des Unterabsatzes 1."
e)
Folgender Absatz wird angefügt:" 7a.Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] von der ESMA unterstützt."
1.Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinn von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten entsprechend die Kommission und die ESMA.
"
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:" 3.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Regelung der Aufgabenübertragung."
3. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Absätze werden eingefügt:" '2a.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr..../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen 2b.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung."
b)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:" Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten."
Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Zweck des Austauschs von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA vom Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.
"
3a.Artikel 26 erhält folgende Fassung:"
Artikel 26
Vorsichtsmaßnahmen
1.Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.
2.Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen - oder weil sich diese als unzureichend erweisen - weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
"
3b.Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:"
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
"
3c.Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2a erhält folgende Fassung:"
2a.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 wird der Kommission für vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 27c.
"
Folgende Absätze werden eingefügt:"
2aa.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
2ab.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen übertragen.
"
3d.Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 27a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 27b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
2.Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV legt das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.
"
Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG
Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:
-1a.Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
"
-1b.Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.
"
1c.Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.
"
1d.Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Mitgliedstaaten, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.
"
1. In Artikel 31 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
4. Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die mit der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde, die mit der Verordnung (EU) No .../2010 [ESMA] eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und die mit der Verordnung (EU) No .../2010 [EIOPA] eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 dieser Verordnungen Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten, um die Art der ▌zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
2. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"
3. Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die EBA, die ESMA und die EIOPA – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) No .../2010 (EBA), der Verordnung (EU) No .../2010 (ESMA) bzw. der Verordnung (EU) No .../2010 (EIOPA) des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten, um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
2a.Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 37a
1.Die zuständigen Behörden arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) No .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No .../2010 [ESMA].
2.Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) No .../2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No .../2010 [ESMA] erforderlich sind.
"
2b.Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:"
DELEGIERTE RECHTSAKTE
"
2c.Artikel 40 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1
(i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:
(ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.
"
b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen."
2d.Artikel 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 2 .Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern."
b)
Absatz 2a erhält folgende Fassung:" 2a.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet über die übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft."
c)
Folgende Absätze werden eingefügt:" 2b.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig. 2c.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.‚"
d)
Absatz 3 wird gestrichen.
2e.Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 41a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
"
Artikel 41b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
2.Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 9
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
1. ▌Artikel 6 erhält folgende Fassung:"
1.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit.
2. Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus:
a)
Entwürfe für Regulierungsstandards über die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7,
b)
Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8 präzisieren,
c)
Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen,
d)
Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern könnten, gemäß Artikel 12 präzisieren.
Die EBA legt die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe technischer Standards vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.‚
"
1a.Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
b)
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und
"
2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:"
Artikel 14
Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.
Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
"
2a.Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.
"
3. In Artikel 19 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Mustertexte für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b festzulegen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
3a.In Artikel 22 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:"
2a.Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.
"
2b.Zur Erleichterung der Durchführung von Absatz 2a und zur Gewährleistung der Kohärenz der aufgrund dieser Bestimmung zusammengestellten Informationen und der Grundsätze der Vergütungspolitik im Sinn der Absätze 22 und 22a des Anhangs V kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.
In Bezug auf die Vergütungen für Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinn der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente beteiligt sind, arbeitet die ESMA bei der Ausarbeitung der genannten technischen Normen eng mit der EBA zusammen.„
4. In Artikel 26 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
5. Um eine einheitliche Anwendung des Artikels 25 und dieses Artikels zu gewährleisten ▌, arbeitet die EBA folgendes aus:
a)
Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß Artikel 25 und diesem Artikel zu übermitteln sind,
b)
Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Untersatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
5. In Artikel 28 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
4. Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung ▌dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus:
a)
Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind,
b)
Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen . Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
6. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.
"
6a.Artikel 36 erhält folgende Fassung:"
Artikel 36
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.
"
6b.Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erteilen.
"
6c.In Artikel 39 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"
ba)dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 20 der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;
"
6d.In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:"
3a.Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] von der EBA unterstützt.
"
7. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus:
a)
Entwürfe von Regulierungsstandards, um die darin vorgesehenen Angaben zu präzisieren,
b)
zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels Entwürfe technischer Standards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen ▌, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Unterbsatz 2 Buchstabe a genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
8. In Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 4 wird folgender Text angefügt:"
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung , die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Behörde. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.
"
9. Artikel 42b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)
sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,
b)
die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,
c)
den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
"
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
10. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.
"
11. Artikel 46 ▌erhält folgende Fassung:"
Artikel 46
Die Mitgliedstaaten sowie – in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] – die EBA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 dieser Richtlinie. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
12. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) ▌Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:
a)
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b)
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
c)
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates relevant sind.
Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.
"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESRB], sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.
"
13. Artikel 63a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:" 4. Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA gemäß Absatz 6 ausgearbeitet."
b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:" 6. Um die konsequente Harmonisierung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen zu präzisieren, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe für Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Darüber hinaus wird die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben. Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien."
Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine sowie Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▌ in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.
Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA auch Entwürfe für Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
15. In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
16. In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um die Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
17. In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
18. In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Methoden, aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. ▌
Um die konsequente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um die ▌Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine ▌. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▌in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.
Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
10. Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.
Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraxis in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe für Regulierungsstandards aus, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
22. In Artikel 124 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
6. Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
4.Die zuständigen Behörden melden der EBA und der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.
"
In Artikel 129 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:"
Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahrnimmt oder wenn die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammenarbeiten, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann jede zuständige Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anwenden.
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis eine Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinn der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
"
23a.In Artikel 129 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 ausarbeiten, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.
Die Kommission wird ermächtigt, die in den vorangehenden zwei Unterabsätzen genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
24. Artikel 129 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck 'den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden' durch „die Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:" Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis die Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden."
c)
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:" Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../…. [EBA] an die EBA verwiesen, verschieben die zuständigen Behörden ihre Entscheidung, warten die Entscheidung ab, die die EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden."
d)
Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:" Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon."
e)
Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:" ▌Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um für einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu sorgen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. ▌ Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen."
25. In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:"
130. Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinn von Artikel 10 der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] und einschließlich widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.
Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA.
Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.
"
27. Artikel 131a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten. Die EBA übernimmt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA] die Führungsrolle bezüglich der Herbeiführung, Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Kollegien. Zu diesem Zweck beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt insoweit als eine zuständige Behörde.
a)
Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) No .../2010 [EBA],
b)
gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
c)
Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,
d)
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,
e)
kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
f)
Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt."
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(i)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Kollegien zu präzisieren. Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen."
(ii)
Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:" Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind."
27a.In Artikel 132 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:"
Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr..../2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3.Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.
"
28. Artikel 143 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:"
Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.
"
b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet."
Die Aufsichtsmethoden sind dafür auszulegen, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.
"
29. In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:"
Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ▌ das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
30. In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:"
3. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;
b)
die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.
"
31. ▌Artikel 156 wird wie folgt geändert:
a)
Der Ausdruck „Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ wird durch „Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind."
Artikel 10
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG
Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 18 ▌wird folgender Absatz angefügt:"
5. ▌Die mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) kann Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bewertungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden ▌Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, ▌zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
1a.In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, teilen sie dies der EBA und der Kommission mit.
"
1b.Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.
"
b)Folgender Absatz wird angefügt:"
3a.Die Europäische Bankaufsichtsbehörde gibt Leitlinien in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verfahren heraus.
"
1c.Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
"
1d.In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"
1.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr..../2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.
2.Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 11
Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS)
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 wird folgender Absatz ▌angefügt:
8. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die ▌den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen.
"
1a.In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.
"
2. In Artikel 7 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
6. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um
a)
die Angaben zu präzisieren, die der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der Tätigkeitsprogramms, vorzulegen sind;
b)
die für Verwaltungsgesellschaften nach Artikel 7 Absatz 2 geltenden Anforderungen und die Angaben für die Anzeige nach Artikel 7 Absatz 2 zu präzisieren;
c)
die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände zu präzisieren, die im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG, auf die in Artikel 11 dieser Richtlinie verwiesen wird, die zuständige Behörde hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung oder Bereitstellung der unter Buchstabe a und b von Unterabsatz 1 vorgesehenen Informationen festzulegen.
Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
2a.Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
Die Kommission untersucht diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Sie wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der ESMA unterstützt.
"
2b.In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:"
3.Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine erschöpfende Liste der Informationen festzulegen, die gemäß diesem Artikel unter Bezugnahme auf Artikel 10b Absatz 4 der genannten Richtlinie von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegen sind,
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinn dieses Artikels und unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
2c.Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 3.Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission vor dem 1. Juli 2010 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen."
b)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
3. In Artikel 12 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
3a.Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:" 2.Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um"
b)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
4. In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:"
3. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
4a.In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:"
10.Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
4b.In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:"
4a.Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 zu übermitteln sind.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA gemäß den Absätzen 2 und 4 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
4c.In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:"
4a.Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann/arbeitet die ESMA Entwürfe von Standards zur technischen Regulierung ausarbeiten/aus, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.
Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] annehmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.‚
7. ‚In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.‘
'Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
9.Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
"
5c.Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 6.Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen."
b)
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
6. In Artikel 29 werden die folgenden Absätze angefügt:"
5. Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
a)
die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,
b)
die Umstände im Sinn von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
6.Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinn von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
6a.Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.
"
6b.Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 6.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen."
b)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
6c.Artikel 43 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 5.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln."
b)
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
7. In Artikel 43 wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:"
6. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▌Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
8. In Artikel 50 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
4. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können, zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
9. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Die nationalen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach dem vorangehenden Absatz eingehenden Informationen über alle von ihnen überwachten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zweck der Überwachung systemischer Risiken auf Unionsebene übermittelt werden.
"
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:" 4.Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:
a)
Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,
b)detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,
c)detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.
"
c) Folgender Absatz ▌wird angefügt:"
5. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstaben a, b und c zu erlassen hat..
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinn des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.
"
10. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
'6.Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:‚
Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz ▌wird angefügt:
7. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinn von Absatz 6 Buchstabe a, b und c zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
11. ▌Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,
a)welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,
b)bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.
"
b) Folgender Absatz ▌wird angefügt:"
4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinn von Abs. 3 Buchstaben a und b zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
11a.Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.
"
11b.Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a)
in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, or
b)
welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.
"
12. In Artikel 64 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
5. Um einheitliche Bedingungen für die auf die Bereitstellung von Informationen bezogene Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen und das Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstaben a und b zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
13. In Artikel 69 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
5. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die ▌Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinn von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
4.Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.
"
13b.Artikel 78 Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:
a)den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,
b)den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:
(
i)bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,
(
ii)bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,
(iii)
bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt;
(
iv)bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen,
(
v)bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger, bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW,
c)die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.
"
14. In Artikel 78 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
8. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA ▌Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission ▌in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 zu erlassen hat.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
14a.Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für die Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.
"
14b.In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:"
3.Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren:
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
15. In Artikel 84 wird folgender Absatz ▌angefügt:"
4. Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bedingungen zu präzisieren, die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinn von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen ist.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
15a.Artikel 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:"
1.Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:
a)den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,
b)die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.
"
16. Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
a)
Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;
b)
Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;
c)
das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.
"
16a.Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
"
16b.In Artikel 101 wird folgender Absatz eingefügt:"
2a.Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr..../2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
"
17. Artikel 101 Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"
8. Die zuständigen Behörden können der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
a)
um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;
b)
um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
c)
um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in diesen Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig werden, ohne dass hiervon die Möglichkeiten berührt werden, die in Absatz 6 dieses Artikels hinsichtlich der Ablehnung eines Ersuchens um Informationen oder um Ermittlung oder in Artikel 9 der genannten Verordnung hinsichtlich des Tätigwerdens der ESMA in diesen Fällen vorgesehen sind.
9. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen.
"
18. Artikel 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
2. Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
"
(b) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe ▌hinzugefügt:"
d)
der mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), der mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der mit der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem ESRB.
3.Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.
7.Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.
"
19. Artikel 105 erhält folgende Fassung:"
Artikel 105
Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.
"
20. Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe b der Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
b)
sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls der ESMA zur Kenntnis, die im Rahmen der ihr mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln kann.
Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.
20a.Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:"
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
"
20b.Artikel 111 erhält folgende Fassung:"
Artikel 111
Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:
a)
Erläuterung der Definitionen, um die schlüssige Angleichung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder
b)
Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.
Die Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b erlassen.
"
20c.Artikel 112 erhält folgende Fassung:"
Artikel 112
1.Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.
2.Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.
2a.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
2b.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen übertragen.
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
20d.Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 112a
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.
3.Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 112b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
2.Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
"
Artikel 11a
Überprüfung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2014 einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die ESA Entwürfe für die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Standards vorgelegt haben und in welchen Fällen diese Vorlage vorgeschrieben bzw. fakultativ ist, zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Artikel 12
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0503 – C7-0167/2009 – 2009/0144(COD))
(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der finanziellen Globalisierung und der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan(7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union(8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur(11), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II(12) – und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen)(13).
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (dem de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden ▌Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Banksektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung und für den Wertpapiersektor. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, enthielt aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) („die Behörde“) sollte auch als Aufsichtsbehörde für Transaktionsregister fungieren. Die Kommission wird ersucht, eine Lösung für die Beaufsichtigung der Zentralen Gegenparteien durch die Behörde, nach dem Modell der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(14) gefundenen Lösung, vorzuschlagen.
(4a)Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seinem im Auftrag des G20-Gipfels von Pittsburgh erstellten Bericht vom 16. April 2010 mit dem Titel „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ darauf hingewiesen, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“
(4b)In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020“ wird ferner festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig darin bestehe, etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, wobei – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch ein angemessener Beitrag des Finanzsektors zu prüfen sei.
(4c)Der Europäische Rat hat am 25. März 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Fortschritte insbesondere in Fragen betreffend Institute mit Systemrelevanz und Finanzinstrumente zum Krisenmanagement erforderlich seien.
(4d)Der Europäische Rat erklärte schließlich am 17. Juni 2010, „dass die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben und Steuern sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein.“
(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks hilft.
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▌getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Netzwerk der Union einbindet.
(7) Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Die Behörde sollte eine führende Rolle in den Aufsichtskollegien zur grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern haben, und es sollten klare Aufsichtsnormen für sie definiert werden. Die Behörde sollte vor allem Finanzmarktteilnehmern besondere Aufmerksamkeit widmen, die ein Risiko für das Gesamtsystem darstellen könnten, da ihr Scheitern die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnte, wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sollte Bestandteil des EFSF sein.
(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde sollte an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Beschluss 2009/78/EG der Kommission(15) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Beschluss 2009/79/EG der Kommission(16) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Beschluss 2009/77/EG der Kommission(17) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, gegebenenfalls einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden ▌. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.
(9) Die ▌Behörde ▌sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzmarktteilnehmer ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist ▌. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte auch ordnungspolitische Willkür verhindern und einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, und es sollte die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt, einschließlich der Finanzmarktteilnehmer sowie sonstiger Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Wertpapierregulierung und Aufsicht sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Corporate Governance, der Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu beraten. Der Behörde sollte auch eine allgemeine Kontrollfunktion für existierende und neue Finanzprodukte/Transaktionstypen übertragen werden.
(9a)Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung entsprechend berücksichtigen.
(9b)Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen. Die Behörde sollte insbesondere im Zusammenhang mit systemrelevanten und grenzübergreifenden Risiken über Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zu Gunsten der Einhaltung des geltenden Rechts verfügen (Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht).
(9c)Der Bericht definiert ein Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen sind potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung.
(9d)Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angaben dieser Institutionen alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.
(10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 ▌(Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gesetzgeber kann die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf diese Bestimmung gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“(18) Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Unionsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.
(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger(19), Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen(20), Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen(21), Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten(22), Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(23), Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(24), Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(25), Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(26), Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(27), Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(28), Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(29), Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen(30), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)(31), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde hinsichtlich der Bankenaufsicht, Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(32), Richtlinie … (künftige AIFM-Richtlinie), und Verordnung … (künftige CRA-Verordnung). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.
(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B. Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme, Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen, auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten Union sorgen. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Garantiefonds für Anleger eingerichtet wird.
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sind von der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV anzunehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. ▌
(15)Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Sie werden nur unter sehr eingeschränkten und außergewöhnlichen Umständen geändert werden müssen, sofern die Behörde in engem Kontakt mit den Finanzmärkten steht und deren tägliche Arbeit kennt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.
(15a)Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.
(15b)Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d. h. die dort enthaltenen Bestimmungen sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsrisiken des betreffenden Finanzinstituts angemessen Rechnung tragen.
(16) In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, ▌Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen, um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten.
(17) Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung oder ▌nicht ordnungsgemäßen Anwendung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.
(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine ▌Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde eingedenk dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung ▌richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender(33) oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. In diesem Sinne warten das Europäische Parlament und der Rat auf die Umsetzung des Programms der Kommission für 2010, insbesondere auf den Vorschlag zur Reform der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Empfindlichkeit dieser Frage sollte die Befugnis für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ▌der Kommission auf ihre eigene Initiative hin oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der ESRB oder der Behörde übertragen werden. Sind das Europäische Parlament, der Rat, die ESRB oder die Europäische Aufsichtsbehörde (ESA) der Auffassung, dass eine Krisensituation bevorstehen könnte, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Prozess ist die Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung. Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation bestimmt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise darüber unterrichten.
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Wird eine solche Einigung nicht erzielt, verlangt die Behörde von den zuständigen Behörden, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des EU-Rechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, wobei dies für die betreffenden zuständigen Behörden verbindlich ist. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen.
(22a)Die Krise hat bewiesen, dass die bloße Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Rechtsprechung an der nationalen Grenze endet, eindeutig nicht ausreicht, um grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zu überwachen.
(22b)Ferner ist „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (“Europäischer Pass„), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkunden“ (Turner-Bericht).
(22c)So heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“
(22d)Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde.
(22e)Die europäische Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien und eine verstärkte Überwachung der Finanzinstitute, die systemische Risiken bergen.
(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte in diesen Kollegien eine führende Rolle spielen und voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie der de-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer ordnungspolitischen Willkür vermieden werden, da sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.
(23a)Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Überwachung von Finanzinstituten, die das Kriterium der systemischen Risiken erfüllen, verstärken, da ihr Versagen die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden und der Realwirtschaft Schaden zufügen kann.
(23b)Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des Rates für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.
(23c)Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit in Schieflage geratenen Instituten geschaffen werden, um sie zu stabilisieren oder zu liquidieren, da „eindeutig bewiesen worden ist, dass in einer Bankenkrise für Regierung und Gesellschaft viel auf dem Spiel steht, da eine solche Situation die Finanzstabilität und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Bericht de Larosière). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für die Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement unterbreiten. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtenen Instituten).
(23d)Es sollte ein Europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet werden, um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten. Ein EU-weit tätiger Fonds scheint die effizienteste Möglichkeit des Schutzes der Einlegerinteressen und die beste Verteidigung gegen Wettbewerbsverzerrungen zu sein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass EU-Konzepte komplexer sind und einige andere Länder an ihren nationalen Regelungen festhalten wollen. Als absolute Minimallösung muss die Behörde daher die wichtigsten Bestandteile der nationalen Regelungen harmonisieren. Sie muss auch sicherstellen, dass den Finanzinstituten vorgeschrieben wird, nur an einen Fonds zu zahlen.
(23e)Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere für jene ohne Unionsdimension, abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“), die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.
(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Union fördern.
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, vor allem um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Europäische Union vertreten.
(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG(34), ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Als letztes Mittel allerdings sollte die Behörde imstande sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an einen Finanzmarktteilnehmer zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig.
(31a)Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(35) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(36) unberührt lassen.
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken sollten einander alle wichtigen Informationen mitteilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete ▌Folgemaßnahmen folgen.
(33) ▌Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Finanzmarktteilnehmer aus der Union, die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), KMU, Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.
(33a)Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Wertpapiersektor ausgeglichen werden.
(34) Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der EWU abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht signifikant auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.
(34a)Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Leitlinien zu erfolgen.
(34b)Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.
(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Unionsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
(36a)In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im dazugehörigen Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.
(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) („der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.
(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union im Rahmen eines gesonderten Einzelplans finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(37) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Was den Beitrag der Europäischen Union betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren.
(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(38) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(39) beitreten.
(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften(40) fallen.
(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.
(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(41) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(42) geregelt.
(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(43) auf die Behörde Anwendung finden.
(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung(44) sollte entsprechend geändert werden.
(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) („die Behörde“) eingerichtet.
2. Die Behörde wird im Rahmen der Befugnisse gemäß dieser Verordnung und innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie 2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG, ▌Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, ▌Richtlinie 2009/65/EG und Richtlinie 2006/49/EG ▌(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen ▌Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde)), Richtlinie ... [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds] und Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie die relevanten Teile der Richtlinien 2005/60/EG und 2002/65/EG, sofern diese Rechtsakte für Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, gelten. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Unionsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.
2a.Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich erstrecken, der unter die Rechtsvorschriften nach Absatz 2 fällt, einschließlich von Fragen im Zusammenhang mit Unternehmensführung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
4. Die Behörde soll das öffentliche Interesse schützen, indem sie einen Beitrag leistet zu der kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems, für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau; ▌ iii) Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) ▌Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht, v) Verhinderung einer ordnungspolitischen Willkür und Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, vi) Sicherstellung, dass Investitionen und sonstige Risiken angemessen reguliert und überwacht werden und vii) Beitrag zur Verstärkung des Verbraucherschutzes. Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag leisten zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden, und zur Durchführung von wirtschaftlichen Analysen der Märkte, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Marktteilnehmer, deren Zusammenbruch oder Fehlfunktionen Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union.
Artikel 1a
Das Europäische Finanzaufsichtssystem
1.Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.
2.Das ESFS umfasst:
a)
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2010 (ESRB) und dieser Verordnung;
b)
die Behörde,
c)
die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte und Börsen) [ESMA],
d)
die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],
e)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 40 bis 43 (der „Gemeinsame Ausschuss“),
f)
die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,
g)
die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben.
3.Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) zusammen und sorgt so für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.
4.Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.
5.Diese Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, werden verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute im Einklang mit den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu kontrollieren.
Artikel 1b
Die Behörden gemäß Artikel 1a Absatz 2 sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)
„Finanzmarktteilnehmer“ bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.
(2)
„Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften definiert werden. In Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG bezeichnen „zuständige Behörden“ Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen. Für den Fall, dass Anlegerentschädigungssysteme betroffen sind, bezeichnen „zuständige Behörden“ Einrichtungen, die nationale Systeme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass die Verwaltung des Anlegerentschädigungssystems von einer Privatgesellschaft versehen wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt.
Artikel 3
Rechtsstellung
1. Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
3. Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 4
Zusammensetzung
Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:
(1)
einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
(2)
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
(3)
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
(4)
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
(5)
einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 5
Hauptsitz
Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.
Sie kann Niederlassungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.
KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
1. Die Behörde hat folgende Aufgaben:
a)
Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;
b)
sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;
c)
sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern;
d)
sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
e)
sie wird die zuständigen Behörden von ihr organisierten 'Peer Reviews' unterziehen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
f)
sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;
fa)
fa) sie wird zur Information über die Erfüllung der Pflichten der Behörde volkswirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen;
fb)
sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern;
fc)
sie wird helfen, Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b zu bewältigen und jegliches frühzeitige Eingreifen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c durch ihre Abwicklungsstelle leiten und ausführen;
g)
sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgeschrieben sind.
ga)
sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;
gb)
sie wird auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich veröffentlichen, insbesondere, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, über registrierte Finanzmarktteilnehmer, um der Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu Informationen zu ermöglichen;
gc)
sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden übernehmen;
2. Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:
a)
die Entwicklung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;
aa)
die Entwicklung von Entwürfen für technische Umsetzungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen;
b)
die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;
c)
die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
d)
der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;
e)
der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;
f)
die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19;
fa)
die Erfassung der erforderlichen Informationen zu Finanzmarktteilnehmern gemäß Artikel 20;
fb)
Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Finanzmarktteilnehmer und den Verbraucherschutz;
fc)
die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzmarktteilnehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen, auf zentraler Ebene;
fd)
die Entwicklung eines Regulierungsstandards, durch den festgelegt wird, welche Mindestinformationen über Geschäfte und Marktteilnehmer der Behörde zur Verfügung zu stellen sind, wie die Koordinierung der Erfassung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verknüpfen sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Markt zuzugreifen.
3. Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit ▌ Tragweite für die gesamte Union wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist.
3a.Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch.
Artikel 6a
Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten
1.Zur Unterstützung des Ein- und Anlegerschutzes übernimmt die Behörde eine führende Rolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte bzw. -dienstleistungen innerhalb des Binnenmarkts, und zwar unter anderem durch
i)
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;
ii)
die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Wissen über Finanzfragen und zur Steigerung der Kompetenz im Finanzbereich;
iii)
die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Industrie;
iv)
die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;
v)
die Bewertung insbesondere des Kreditzugangs, der Kreditverfügbarkeit und der Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.
2.Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen verabschieden, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Konvergenz im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.
3.Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele darstellt.
4.Die Behörde bildet als festen Bestandteil ihrer selbst einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erzielen und das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission zu beraten.
5.Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.
Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.
Die Behörde kann auch beurteilen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und in einem derartigen Falle die Kommission informieren, um das Aussprechen eines Verbots oder einer Beschränkung zu ermöglichen.
Artikel 7
Technische Regulierungsstandards
1. Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards anzunehmen, um eine konsistente Harmonisierung für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche zu gewährleisten. Die technischen Standards stellen keine strategischen Entscheidungen dar, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe für technische Regulierungsstandards werden von der Behörde entwickelt und der Kommission zwecks Annahme vorgelegt. Übermittelt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Fristen, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard annehmen.
1a. Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde ▌offene Anhörungen zu technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.
1b.Nach Erhalt des Entwurfs des technischen Regulierungsstandards von der Behörde leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Entwürfe der technischen Standards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.
▌
Artikel 7a
Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards
1.Beabsichtigt die Kommission, die Entwürfe für technische Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie die Entwürfe für technische Regulierungsstandards zurück an die Behörde, wobei sie begründete Änderungsvorschläge unterbreitet.
2.Die Behörde kann die Entwürfe für die technischen Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums vom sechs Wochen abändern und sie in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut der Kommission vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unter Angabe der Gründe über ihre Entscheidung.
3.Wenn die Behörde mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge nicht einverstanden ist, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.
Artikel 7b
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 7c.
2.Sobald die Kommission technische Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3.Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.
Artikel 7c
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
1.Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den technischen Regulierungsstandard binnen drei Monaten ab der Übermittlung durch die Kommission Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
2.Der technische Regulierungsstandard wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sollte vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.Das Europäische Parlament und der Rat können unmittelbar nach Übermittlung des Entwurfs durch die Kommission eine antizipierte und konditionierte Einverständniserklärung abgeben, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderung des Entwurfs annimmt.
4.Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 296 AEUV.
Artikel 7d
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
2.Der Beschluss zum Widerruf beendet die Befugnisübertragung.
3.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und benennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.
Artikel 7e
Umsetzung technischer Standards
1.Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 291 AEUV technische Durchführungsstandards anzunehmen, da einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von bindenden Rechtsvorschriften der Union auf den in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten benötigt werden, gilt Folgendes:
a)
wenn die Behörde gemäß den genannten Rechtsvorschriften technische Durchführungsstandards zur Übermittlung an die Kommission ausarbeitet, sind diese Standards technischer Art, erstrecken sich nicht auf politische Entscheidungen und beschränken sich auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsvorschriften der Union;
b)
wenn die Behörde einen Entwurf der Kommission nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Fristen oder nicht innerhalb der in einem Antrag der Kommission an die Behörde gemäß Artikel 19 genannten Frist übermittelt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard durch einen Durchführungsrechtsakt erlassen.
2.Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die möglichen Kosten und den möglichen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.
Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.
3.Die Behörde legt der Kommission ihre Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Annahme gemäß Artikel 291 AEUV vor und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
4.Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für technische Durchführungsstandards befindet die Kommission über die Annahme der Entwürfe für Durchführungsstandards. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.
In allen Fällen, in denen die Kommission technische Durchführungsstandards annimmt, mit denen sie die von der Behörde übermittelten Entwürfe für technische Durchführungsstandards ändert, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat.
5.Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen
1. Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Unionsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.
1a.Die Behörde wird gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. Die Behörde wird gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte einholen. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Charakter und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.
2. Die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, dass sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen wird. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, veröffentlicht die Behörde dies.
Die Behörde kann von Fall zu Fall beschließen, die Gründe, die von einer zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung einer Richtlinie oder einer Empfehlung angegeben werden, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn dies in der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung gefordert wird, erstatten die Finanzinstitute jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
2a.In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde sicherstellen will, dass die zuständigen Behörden ihren Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.
Artikel 9
Verstöße gegen das Unionsrecht
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht ▌oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr.
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Interessengruppe Wertpapiersektor oder auf Eigeninitiative sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über den angeblichen Verstoß gegen oder die angebliche Nichtanwendung von Unionsrecht anstellen.
2a. Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.
3. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
4. Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
▌
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▌genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▌schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.
Die Entscheidung der Behörde muss mit der von der Kommission gemäß Absatz 4 abgegebenen förmlichen Stellungnahmein Einklang stehen.
7. Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung nachkommen.
7a.In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und Absatz 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.
Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv fördern und nötigenfalls koordinieren.
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.
1a.Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung in monatlichen Abständen und in jedem Falle einmal im Monat und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krisensituation für beendet.
Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, unterrichtet sie davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise.
2. Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a angenommen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
4. Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse ist die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei behilflich, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.
2. Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.
3. Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung treffen, in der die Beilegung der Meinungsverschiedenheit gefordert wird und die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, unter Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden zu treffen.
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
4a.Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
4b.In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.
Artikel 11a
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 und Artikel 42 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen einer oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] auftreten können.
Artikel 12
Aufsichtskollegien
1. Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Bediensteten der Behörde können an allen Tätigkeiten teilnehmen, einschließlich der gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden vor Ort durchgeführten Untersuchungen.
2. Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Für diesen Zweck wird sie als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet ▌. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben:
a)
Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;
b)
Veranlassung und Koordinierung EU-weiter Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, und insbesondere der in Artikel 12b beschriebenen Finanzinstitute, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesen Tests auf nationaler Ebene eine möglichst kohärente Methode angewandt wird;
c)
Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
d)
Kontrolle der von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben.
3a.Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Umsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten.
3b.Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums keine Einigung erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.
Artikel 12a
Allgemeine Bestimmungen
1.Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.'
2.Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll.
3.Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Umsetzungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.
4.Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.
5.Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, die über ein Mandat verfügt, um die eindeutig festgelegten Verwaltungsregeln und Verfahrensweisen des Krisenmanagements vom frühzeitigen Eingreifen bis hin zur Abwicklung und Insolvenz praktisch umzusetzen und zu leiten.
Artikel 12b
Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmern, die ein Systemrisiko darstellen könnten
1.Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmer wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Abwicklungsstelle gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen.
2.Die zur Bestimmung derartiger Finanzmarktteilnehmer herangezogenen Kriterien stehen in Einklang mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien.
Artikel 12c
Abwicklungsstelle
1.Die Abwicklungsstelle gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.
2.Die Abwicklungsstelle wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, die Zusammensetzung der Geschäftsfelder ändern, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, eine „Good Bank“/„Bad Bank“ oder eine Überbrückungsbank gründen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig in öffentliches Eigentum überführen.
3.Die Abwicklungsstelle setzt sich aus vom Aufsichtsorgan vorgeschlagenen Sachverständigen zusammen, die über Kenntnisse und Sachverstand in Bezug auf die Umstrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.
Artikel 12d
Europäisches System von Garantiefonds für Anleger
1.Die Behörde trägt zum Ausbau der nationalen Anlegerentschädigungssysteme bei, indem sie sicherstellt, dass diese durch Beiträge der Finanzinstitute, einschließlich Marktteilnehmern, die ihren Hauptsitz in Drittländern haben, ausreichend finanziert werden, und gewährleistet innerhalb eines harmonisierten EU-Rahmens ein hohes Schutzmaß für alle Anleger, wodurch die stabilisierende Schutzfunktion gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleibt, sofern sie den entsprechenden EU-Standards entsprechen.
2.Artikel 8 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Garantiefonds für Anleger.
3.Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 7 bis 7d dieser Verordnung beschriebenen Verfahren technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen, wie in den Legislativakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben.
Artikel 12e
Europäisches System zur Krisenbewältigung und für Finanzierungsvorkehrungen
1.Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und Unterstützung bei der Krisenbewältigung für in Schwierigkeiten geratene grenzüberschreitend tätige Finanzmarktteilnehmer zu gewähren. Finanzmarktteilnehmer, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt.
2.Der Europäische Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte wird aus direkten Beiträgen aller grenzüberschreitend tätigen Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 12b und der Finanzmarktteilnehmer finanziert, die sich gemäß Absatz 1 dazu entschlossen haben, sich an dem System zu beteiligen. Diese Beiträge stehen im Verhältnis zum Risikograd des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers. Die Höhe der erforderlichen Beiträge berücksichtigt die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen, wie z. B. die Darlehenskapazität für Industrie und KMU, und die Notwendigkeit für die Finanzmarktteilnehmer, Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen bereitzuhalten.
3.Der Europäische Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzmarktteilnehmer ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Diese Finanzmittel sollten in sichere und liquide Instrumente investiert werden.
Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten
1. Die zuständigen Behörden können – mit Zustimmung des Bevollmächtigten – Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzmarktteilnehmern oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.
2. Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.
2a.Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.
3. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur
1. Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Europäischen Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:
a)
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
b)
sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
c)
sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2a bei, was auch für das Meldewesen gilt,
d)
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
e)
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.
2. Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.
Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden
1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.
2. Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
a)
die Angemessenheit der Ausstattungs- und Verwaltungsregelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Umsetzungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e, der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
b)
der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,
c)
empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.
d)
die Wirksamkeit und der Grad an Konvergenz, die im Hinblick auf die Durchsetzung der bei der Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, die gegen Personen verhängt werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, erreicht werden.
(1) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die ▌zuständigen Behörden richten. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e entwirft. Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Befolgung der Ratschläge der Behörde. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.
Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.
Artikel 16
Koordinatorfunktion
Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten.
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
(1)
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
(2)
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
(3)
unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
(4)
den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht,
(4a)
sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,
(4b)
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 12 und 20 als Ergebnis der Berichterstattungsverpflichtungen im Regulierungsbereich für Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.
Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen
1. Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankaufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzmarktteilnehmer tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Finanzmarktteilnehmer auf.
1a. In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden
a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,
b)
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern,
ba)
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Marktteilnehmers und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.
2. Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
3. Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und, über den Gemeinsamen Ausschuss, mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
Artikel 18
Internationale Beziehungen
1. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Verwaltungseinrichtungen aus Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso wenig hindern diese Vereinbarungen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.
2. Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.
3.In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern getroffen wurden, sowie die Hilfe, die sie bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.
Artikel 19
Sonstige Aufgaben
1. Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
1a.In Fällen, in denen die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt hat oder in denen keine Frist gesetzt wurde, kann die Kommission einen solchen Entwurf anfordern und eine Frist für dessen Vorlage setzen.
Die Kommission kann in dringlichen Angelegenheiten fordern, dass der Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards vor Ablauf der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt wird. In einem solchen Fall liefert die Kommission eine entsprechende Begründung.
2. Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG fallen und dieser Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde ▌auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und auf jeden Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2007/44/EG abgegeben. Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.
Artikel 20
Sammlung von Informationen
1. Die zuständigen Behörden ▌der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.
1a. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.
1b.Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben in Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 56 erfüllen kann.
1c.Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
2. Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.
2a.Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen von Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 2 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über den betreffenden Finanzmarktteilnehmer notwendig sind.
Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß Absatz 2 und 2a in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden ▌unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.
3. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
Artikel 21
Verhältnis zum ESRB
2. Die ▌Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.
Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …./2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere im Hinblick auf einzelne Finanzmarktteilnehmer.
3. Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.
4. Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.
Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.
Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.
5. Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.
Wenn die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.
6. Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.
Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
1. Zur Erleichterung der Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß Artikel 7 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und – in einem Umfang, der gewährleistet, dass sie nicht nur einzelne Finanzmarktteilnehmer betreffen – gemäß Artikel 8 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte schnellstmöglich informiert werden.
Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
2. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher ▌und Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Die Zahl der die Finanzmarktteilnehmer vertretenden Mitglieder darf 10 nicht überschreiten.
3. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union.
4. Die Behörde stellt sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.
Eine angemessene Erstattung der Reisekosten erfolgt für diejenigen Mitglieder der Interessengruppe, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
5. Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen, wobei der Schwerpunkt auf den in Artikel 7 bis 7e, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben liegt.
6. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine Geschäftsordnung, der eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zustimmen muss.
7. Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 23
Schutzmaßnahmen
1. ▌Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht.
2. ▌Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat ▌, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt.
3. ▌Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
3a.Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12d oder 12e eingesetzten Mittel, können die Mitgliedstaaten den Rat nicht auffordern, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
Artikel 24
Erlass von Entscheidungen
1. Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem namentlich genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.
2. Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.
3. Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.
4. Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.
5. Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.
KAPITEL III
ORGANISATION
Abschnitt 1
Aufsichtsorgan
Artikel 25
Zusammensetzung
1. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus
a)
dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
b)
den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammentreten,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
1a.Das Aufsichtsorgan organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiersektor.
2. Jede zuständige Behörde hat aus den Reihen ihrer Behörde einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.
2a.In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung zuständig sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss das Aufsichtsorgan jedoch einen Punkt erörtern, der nicht unter die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der relevanten nationalen Behörde hinzuziehen.
3. Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Garantiesysteme für Anleger verwalten.
4. Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teilnehmen.
Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien
1. Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.
2. Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium, das sich in ausgewogener Weise zusammensetzt, ein, um die unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und die kein Interesse an der Meinungsverschiedenheit bzw. keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.
2a.Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.
2b.Das Aufsichtsorgan gibt dem Gremium gemäß Absatz 2 eine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Unabhängigkeit
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 28
Aufgaben
1. Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.
2. Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.
3. Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.
4. Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
4a.Das Aufsichtsorgan nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates und auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde auch über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird veröffentlicht.
5. Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
6. Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den ▌Haushalt an.
7. Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.
Artikel 29
Erlass von Entscheidungen
1. ▌ Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.
In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Akte und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.
In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.
Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt.
2. Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
3. Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
4. Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
Abschnitt 2
Verwaltungsrat
Artikel 30
Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden ▌und sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählten Mitgliedern zusammen.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.
2. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
3. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsgremiums und so oft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▌Sitzung zusammen.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.
Artikel 31
Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beeinflussen.
Artikel 32
Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
2. Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.
3. Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.
4. Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.
5. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
6. Der Verwaltungsrat schlägt zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat und zur Vorlage an das Europäische Parlament einen jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde auch über die Aufgaben des Vorsitzenden auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs vor.
7. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
8. Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
Abschnitt 3
Vorsitzender
Artikel 33
Ernennung und Aufgaben
1. Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.
2. Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission organisiertes und verwaltetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats.
3. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
4. In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.
5. Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden ▌.
Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
Artikel 34
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 35
Bericht
1. Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, ▌eine Erklärung abzugeben. Wann immer dies verlangt wird, gibt der Vorsitzende eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und beantwortet alle Fragen seiner Mitglieder.
2. Wann immer verlangt, antwortet der Vorsitzende gegenüber dem Europäischen Parlament schriftlich bezüglich der wichtigsten Tätigkeiten der Behörde mindestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Erklärung.
2a.Neben den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Artikel 36
Ernennung
1. Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
2. Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft nach Bestätigung des Europäischen Parlaments ernannt.
3. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
4. In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.
Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.
5. Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.
Artikel 37
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 38
Aufgaben
1. Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
3. Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
4. Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.
5. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.
6. Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.
7. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen ▌Berichtsentwurf, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
8. Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
1. Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt.
2. Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung, insbesondere in Bezug auf
–
Finanzkonglomerate,
–
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
–
mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf Finanzstabilität,
–
Anlageprodukte für Kleinanleger,
–
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
–
Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und Ausbau der Beziehungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den europäischen Aufsichtsbehörden.
3. Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für ▌Verwaltung, Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen bereit.
Artikel 40a
Aufsicht
Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung.
Artikel 41
Zusammensetzung
1. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden ▌der europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.
2. Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ▌und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
3. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▌wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß Absatz 3 dieses Artikels benannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ernannt.
4. Der Gemeinsame Ausschuss ▌gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.
Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersvorsorge) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) erarbeiten.
Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich ▌der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersvorsorge) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) fallen, werden von der Behörde, ▌der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungen und betriebliche Altersvorsorge) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken), sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.
Artikel 43
Unterausschüsse
1. Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▌ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
2. Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.
3. Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▌sein wird.
4. Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
Abschnitt 3
Beschwerdeausschuss
Artikel 44
Zusammensetzung
1. Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei europäischen Aufsichtsbehörden.
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens eines der zwei von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESA] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] ernannt.
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.
5. Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
6. Die ▌Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte durch den Gemeinsamen Ausschuss erhält.
Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.
2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
3. Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.
4. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
5. Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
6. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
KAPITEL V
RECHTSBEHELF
Artikel 46
Beschwerden
1. Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.
2. Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.
3. Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
4. Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▌auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.
5. Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen ▌oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt eine geänderte Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit.
6. Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
7. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 47
Klagen vor dem Gericht ▌und vor dem Gerichtshof
1. In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▌oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.
1a.In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.
2. Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▌oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
3. Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▌oder des Gerichtshofs nachzukommen.
KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 48
Haushalt der Behörde
1. Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
a)
Pflichtbeiträgen der ▌nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen geleistet werden,
b)
einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), wobei die Finanzierung der Behörde durch die Union gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt wird,
c)
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.
2. Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Fortbildungsausgaben und die Betriebskosten.
3. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
4. Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans
1. Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.
2. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).
3. Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
4. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.
5. Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
6. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
6a.Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Rat und dem Parlament zur Annahme übermittelt.
Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
1. Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.
2. Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(45) des Rates (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).
3. Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.
4. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.
5. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
6. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
7. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.
8. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
9. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Ausgaben und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.
Artikel 51
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(46) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.
Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.
2. Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(47) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
3. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 54
Personal
1. Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.
2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.
3. Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
4. Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.
Artikel 55
Haftung der Behörde
1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
2. Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
Artikel 56
Berufsgeheimnis
1. Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder der Behörde zu beeinflussen.
2. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.
3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
▌
Artikel 57
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 58
Zugang zu Dokumenten
1. Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
2. Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
3. Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 59
Sprachenregelung
1. Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(48) des Rates.
2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.
3. Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 60
Sitzabkommen
Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 61
Beteiligung von Drittländern
1. Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.
1a.Die Behörde kann die Mitwirkung von Drittländern gestatten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.
2. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen
-1.Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Einrichtung der Behörde bereitet der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden durch die Behörde vor.
1. Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. [Dieser Zeitraum ist auf den Zeitraum begrenzt, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.]
2. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.
3a.Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden betrachtet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gehen automatisch auf die Behörde über. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vor. Diese Aufstellung wird von den Mitgliedern des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.
Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal
1. Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.
3. Personalmitgliedern gemäß Absatz 1 wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für die in Absatz 1 genannten Personalmitglieder des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aus, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden vor der Einstellung die durch die Leistungen des Einzelnen erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.
Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.
4. Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.
Artikel 63a
Nationale Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 64
Änderungen
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird hiermit geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.
Artikel 65
Aufhebung
Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 66
Überprüfungsklausel
-1.Die Kommission übermittelt bis ...(49) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge zur verschärften Beaufsichtigung von Instituten, die gemäß Artikel 12 Buchstabe b ein Systemrisiko darstellen könnten, sowie die Vorgabe einer neuen Rahmenregelung für das Management von Finanzkrisen einschließlich Finanzierungsvorkehrungen.
1. Die Kommission übermittelt bis …(50)* dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge, um die Vorgabe einer glaubwürdigen Regelung zur Bewältigung von Krisen einschließlich Beitragssystemen von Finanzmarktteilnehmern zur Eindämmung von Systemrisiken sicherzustellen, und einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
a)
die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde;
b)
die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;
c)
Fortschritte, die mit Blick auf die Konvergenz in den Bereichen Krisenprävention, -management und –beilegung erzielt wurden, unter Berücksichtigung europäischer Finanzierungsmechanismen;
d)
ob insbesondere im Lichte der im Hinblick auf die unter c genannten Aspekte erzielten Fortschritte die Rolle der Behörde bezüglich der Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer, die ein potenzielles Systemrisiko darstellen, gestärkt werden sollte und ob sie weitreichendere Aufsichtsbefugnisse über diese Marktteilnehmer ausüben sollte;
e)
die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 23, insbesondere, ob diese die Behörde möglicherweise in ungebührlichem Maße daran hindert, ihre Rolle gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
1a.In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
a)
es ratsam ist, die Behörden an einen einzigen Sitz zu verlegen, um eine bessere Koordinierung zwischen ihnen auszuweiten;
b)
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
c)
es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen;
d)
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen ESA zu erhöhen;
e)
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
f)
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
g)
die Rechenschaftspflicht und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
h)
der Sitz der Behörde zweckmäßig ist;
i)
ein Stabilitätsfonds für Wertpapiere und Märkte auf EU-Ebene als bester Schutz gegen Wettbewerbsverzerrung und effizientestes Mittel für den Umgang mit in Schwierigkeiten geratenen grenzüberschreitend tätigen Marktteilnehmern eingerichtet werden sollte.
2. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 67
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Die Behörde wird mit Datum der Anwendung der Verordnung eingerichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ‐ Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33); Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499 – C7-0166/2009 – 2009/0140(COD))
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Finanzaufsicht auf Makroebene der Union und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
(1) Die Finanzmarktstabilität ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart. Die Krise hat schwerwiegende Konsequenzen für die Steuerzahler, für zahlreiche Unionsbürger, die nunmehr arbeitslos sind, und für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer neuerlichen Krise gleichen Ausmaßes können die Mitgliedstaaten es sich nicht mehr leisten, Finanzinstitute zu retten, ohne gegen die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu verstoßen.
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“(6), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union(7), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(8), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(9), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur(10), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II(11) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen(12)).
(2) Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („De-Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.
(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (dem de Larosière-Bericht) empfahl die de Larosière-Gruppe unter anderem, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im Finanzsystem als Ganzes wachen soll.
(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der De-Larosière-Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.
(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 stellte die Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vor, namentlich die Einsetzung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt unbeschadet der von der EZB an den ESRB geleisteten Unterstützung und der Aufgaben, die der ESRB selbst wahrnimmt und die ihm übertragen werden.
(5a)Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Sachkenntnis eines hochrangigen wissenschaftlichen Beirats stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Europäischen Union in Fragen der Finanzmarktstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Rat für Finanzmarktstabilität (FSB) und allen in der Gruppe der Zwanzig (G-20) vereinigten Partnerländern.
(5b)Der ESRB sollte unter anderem zur Umsetzung der Empfehlungen des IWF, des FSB und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) an die G-20 in den einleitenden Erläuterungen ihres im Oktober 2009 veröffentlichten Berichts über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten, -märkten und -instrumenten beitragen, in denen festgehalten wird, dass Systemrisiken als dynamisch angesehen werden müssen, um der Entwicklung des Finanzsektors und der Weltwirtschaft Rechnung zu tragen. Systemrisiken können als Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen betrachtet werden, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten.
(5c)Im Bericht über die Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten wird ferner ausgeführt, dass die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann. Ebenso wird sie voraussichtlich durch die Finanzinfrastruktur und die Vorkehrungen zur Krisenbewältigung sowie durch die Fähigkeit zur Bewältigung möglicher Ausfälle bedingt sein. Institute können für lokale, nationale oder internationale Finanzsysteme und Wirtschaftsräume systemrelevant sein. Hilfreiche Schlüsselkriterien bei der Bestimmung der Systemrelevanz von Märkten und Instituten sind ihre Größe (der Umfang der Finanzdienstleistungen, die von einer einzelnen Komponente des Finanzsystems erbracht werden), ihre Ersetzbarkeit (der Grad, zu dem die gleichen Dienstleistungen bei einem Ausfall von anderen Systemkomponenten erbracht werden können) und ihre Interkonnektivität (ihre Verbindungen zu anderen Systemkomponenten). Eine auf diese drei Kriterien gestützte Bewertung sollte durch einen Verweis auf Schwachstellen im Finanzsektor und auf die Fähigkeit der Bewältigung finanzieller Ausfälle mit Hilfe des institutionellen Rahmens ergänzt werden.
(5d)Die Aufgabe des ESRB sollte im Regelfall darin bestehen, Systemrisiken zu erkennen und zu analysieren, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems im Falle von Schocks abzuschätzen. Auf diese Weise sollte der ESRB die Finanzmarktstabilität gewährleisten und negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft begrenzen. Um seine Ziele zu erreichen, sollte der ESRB alle sachbezogenen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Konkursverfahren und Notfallpläne, analysieren.
(6) Eine ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen und globalen Finanzmärkte und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene. Wie im Turner-Bericht vom März 2009 über eine aufsichtspolitische Reaktion auf die globale Bankenkrise angemerkt, werden „angemessenere Regelungen entweder stärkere einzelstaatliche Befugnisse und in weiterer Folge einen weniger offenen Binnenmarkt oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration“ erfordern. Angesichts der Bedeutung eines soliden Finanzsystems im Hinblick auf seinen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU und seinen Einfluss auf die Realwirtschaft haben sich die Organe der Union gemäß den Empfehlungen der de Larosière-Gruppe für einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration entschieden.
(6a)Dieses neugestaltete System der Aufsicht auf Makroebene erfordert eine glaubwürdige und hochrangige Leitung. In Anbetracht seiner Schlüsselrolle und seiner internationalen und internen Glaubwürdigkeit und dem Geist des de Larosière-Berichts entsprechend sollte der Präsident der EZB den Vorsitz im ESRB führen. Außerdem sollten die Rechenschaftspflichten erhöht und die Zusammensetzung der ESRB-Gremien erweitert werden, sodass diese ein breites Spektrum an Erfahrungen, Hintergründen und Meinungen umfassen.
(6b)Im de Larosière-Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, während die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt.
(6c)Ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision - ESFS) sollte eingerichtet werden und die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene in einem Netzverbund zusammenführen. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig achten und unterstützen und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf Unionsebene besteht der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden der Mikroebene: der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen, der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte und der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
▌
(7a)Der ESRB sollte einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss haben.
(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die Union insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten aussprechen und veröffentlichen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben. Sind diese Warnungen und Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten gerichtet, sollte der ESRB auch geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorschlagen können. Gegebenenfalls kann die Kommission auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird.
(8a)Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.
(8b)Der ESRB sollte einen Farbcode ausarbeiten, anhand dessen die betroffenen Parteien die Art des Risikos besser bewerten können.
(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu verleihen, sollten sie über das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die Adressaten und gegebenenfalls über die ESA weitergegeben werden.
(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten sich insbesondere gegenüber dem Europäischen Parlament angemessen rechtfertigen, wenn sie den Empfehlungen des ESRB nicht in geeigneter Weise nachkommen (Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“). Der ESRB kann sich an das Europäische Parlament und den Rat wenden, wenn er mit der Reaktion der Adressaten auf seine Empfehlungen nicht zufrieden ist.
▌
(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.
(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte Mitglieder sein. In einem Geist der Offenheit sollten dem Verwaltungsrat sechs unabhängige Personen angehören, die nicht Mitglied einer ESA sind und aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz, ihres Engagements für die Europäische Union sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Bereichen oder im Privatsektor, insbesondere in KMU, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt werden und alle Garantien im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erfüllen. Ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollte als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung zur makroökonomischen und finanziellen Überwachung der Union herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der Finanzstabilität widerspiegelt.
(14a) Da Banken und Finanzinstitutionen aus Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelszone angehören, in der EU tätig werden können, kann ein hoher Vertreter aus jedem dieser Staaten vorbehaltlich einer Zulassung durch seinen Herkunftsstaat zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats des ESRB eingeladen werden.
(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn kein Konsens erzielt werden kann.
(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Diese Systemrisiken umfassen Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die aufgrund einer Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen entstehen und das Potenzial schwerwiegender Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beinhalten. Sämtliche Typen von Finanzinstitutionen und -vermittlern, Marktinfrastrukturen und -instrumenten können ein Systemrisiko beinhalten. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss.
(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Unionsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da es keine starre Definition von Systemrisiken gibt und die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann, sollte der ESRB überdies bei seinen Mitarbeitern und Beratern ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen sicherstellen.
▌
(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der Binnenmarktziele beitragen. Die Finanzaufsicht der Union auf Makroebene ist integraler Bestandteil der neuen Aufsichtsstruktur in der Union, da der Aspekt der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken in angemessener Weise Rechnung tragen, können alle Akteure in hinreichendem Maße Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte überwachen und bewerten, inwieweit aus Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auf der Ebene des gesamten Finanzsystems auswirken können, Risiken für die Finanzmarktstabilität erwachsen. Indem er sich diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten Aufsichtsstruktur der Union beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.
(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20a)Wie im Larosière-Bericht empfohlen, ist ein stufenweiser Ansatz erforderlich. Das Europäische Parlament und der Rat sollten bis zum ...(13) eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend „ESRB“, wird eingesetzt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
(1a)Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist.
(1b)Das ESFS besteht aus
a)
dem ESRB;
b)
der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA];
c)
der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],
d)
der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen) [EBA];
e)
dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss);
f)
den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten;
g)
dem Ausschuss zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010. [EIOPA] festgelegten Aufgaben.
Die unter den Buchstaben b, c und d genannten Europäischen Finanzaufsichtsbehörden haben ihren Hauptsitz in Frankfurt.
Sie können Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.
(1c)Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Teilnehmer am ESFS gegenseitig und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] genannten Rechtsvorschriften fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung mit Sitz in der Union, deren Finanzgeschäfte ein Systemrisiko bergen können, selbst wenn kein unmittelbarer Kontakt mit der breiten Öffentlichkeit besteht;
b)
„Finanzsystem alle Finanzinstitute, Märkte, Produkte und Marktinfrastrukturen;
ba)
“Systemrisiken' Risiken einer Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die das Potenzial schwerwiegender Folgen für die Realwirtschaft beinhalten. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben
(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig und soll einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung der Systemrisiken für die Finanzmarktstabilität in der Union leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Einrichtungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt und dazu beigetragen werden kann, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:
a)
Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller einschlägigen Informationen, einschließlich Rechtsvorschriften mit potenziellen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, wie etwa Vorschriften über Rechnungslegung, Sanierung und Liquidation, die für die in Absatz 1 beschriebenen Ziele maßgeblich sind;
b)
Ermittlung und rangmäßige Einordnung von Systemrisiken;
c)
Aussprechen von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als signifikant erachtet werden, und gegebenenfalls deren Veröffentlichung;
d)
Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls deren Veröffentlichung;
da)
Aussprechen vertraulicher Warnungen an die Kommission, wenn der ESRB der Auffassung ist, dass eine Notfallsituation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. .../... [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/... [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/... [EBA] eintreten kann. Der ESRB erstellt eine Lagebeurteilung, anhand derer die Kommission feststellen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird.
e)
Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden;
f)
enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken; insbesondere arbeitet der ESRB einheitliche quantitative und qualitative Indikatoren („Risikosteuerpult“) aus, die als Grundlage für die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung grenzüberschreitender Institute, die ein Systemrisiko darstellen könnten, dienen;
eine solche Bewertung wird im Hinblick auf substantielle Veränderungen des Risikoprofils eines Instituts regelmäßig überprüft werden; die Aufsichtsbewertung wird ein entscheidendes Element bei der Entscheidung für eine direkte Beaufsichtigung von oder für eine Intervention in angeschlagenen Instituten darstellen;
fa)
gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss;
g)
Abstimmung mit internationalen Finanzorganisationen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;
h)
Ausführung anderer, im Unionsrecht vorgesehener verbundener Aufgaben.
KAPITEL II
ORGANISATION
Artikel 4
Struktur
(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat und einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss.
(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet, die zu erörternden Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
(4) Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB und alle Personalangelegenheiten zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung des Rates (EU) Nr. .../2010 [ESRB] unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden.
(5) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss steht gemäß Artikel 12 ▌dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite ▌.
Artikel 5
Vorsitz
(1) Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB.
(1a)Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden.
(1b)Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses.
(1c)Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende erläutern dem Europäischen Parlament in einer Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.
(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.
(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder können der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1a ein neuer Vorsitzender bzw. erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.
(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
Artikel 6
Verwaltungsrat
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
a)
der Präsident und der Vizepräsident der EZB;
b)
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;
c)
einem Mitglied der Europäischen Kommission;
d)
dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
e)
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
f)
dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde;
fa)sechs unabhängige Personen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses benannt werden; die benannten Personen dürfen keiner ESA angehören und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihres unterschiedlichen Hintergrunds in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt; zum Zeitpunkt ihrer Benennung müssen die ESA angeben, welche dieser Personen auch für den Lenkungsausschuss vorgesehen sind; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind
a)
je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der gemäß Absatz 3 zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden;
b)
dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
(3) Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden unterliegt der jeweilige hochrangige Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.
Artikel 7
Unparteilichkeit
(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der ganzen Europäischen Union. In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.
(1a)Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, sind bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten unabhängig.
(2) Weder die Mitgliedstaaten noch die EU-Organe noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.
Artikel 8
Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch an Behörden weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
(4) Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen, und führt diese Verfahren ein.
Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.
(3a)Bei Bedarf können hochrangige Vertreter internationaler Institutionen mit anderweitiger verwandter Aufgabenstellung eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(3b)Bei Bedarf und auf einer Ad-hoc-Grundlage kann ein hochrangiger Vertreter eines Drittstaats, insbesondere eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelszone, je nach erörtertem Tagesordnungspunkt eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(4) Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich.
Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.
(2) Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. In der Geschäftsordnung wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.
(3a)Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.
Artikel 11
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
a)
dem Vorsitzenden des ESRB;
b)
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;
ba)dem Vizepräsidenten der EZB;
c)
vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Euro-Zone geachtet werden muss. Sie werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;
d)
einem Mitglied der Europäischen Kommission;
e)
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen);
f)
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung);
g)
dem Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen);
▌
ha)drei der sechs in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fa genannten unabhängigen Personen.
Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.
(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.
Artikel 12
Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
neun vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen Sachverständigen mit anerkannter Kompetenz und Gewähr für Unabhängigkeit, die ein breites Spektrum an Erfahrungen und Kenntnissen repräsentieren und deren zweijähriges erneuerbares Mandat vom Verwaltungsrat bestätigt wird; bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten handeln die benannten Personen unabhängig von Regierungen, Einrichtungen, Gremien, Ämtern, sonstigen Stellen oder Privatpersonen; sie unterlassen jede Handlung, die mit ihren Aufgaben oder der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht vereinbar ist;
▌
c)
einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Bankenwesen);
d)einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung);
e)
einem Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen);
f)
zwei Vertretern der Kommission;
g)
einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
▌
(2) Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.
(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.
(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
(4a)Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch.
(4b)Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Instrumente zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere Analyse- und IKT-Instrumente, zur Verfügung gestellt.
Artikel 13
Sonstige Beratung
Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Akteure ein, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von den Mitgliedern der ESA.
Artikel 14
Zugang zu Dokumenten
(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(14) Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
KAPITEL III
AUFGABEN
Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen
(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, das ESZB, die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Recht der Europäischen Union zur Verfügung.
(3) Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnungen (EU) Nr. .../2010 [EBA], Nr. .../2010 [ESMA] und Nr. .../2010 [EIOPA] von den Europäischen Aufsichtsbehörden Informationen in der Regel in zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. ▌
(3a)Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
(3b)Liegen die angeforderten Daten diesen Behörden nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der ESRB die Daten vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Daten bei den genannten Behörden nicht vor, kann der ESRB die Daten von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern.
(3c)Fordert der ESRB Daten in anderer als zusammengefasster oder allgemeiner Form an, so erläutert er in dem begründeten Antrag, warum er die Daten über das betreffende Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.
▌
(5) Vor jedem Antrag des ESRB auf Informationen, die nicht in zusammengefasster oder allgemeiner Form vorliegen, konsultiert er die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, sendet sie den Antrag umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Daten vom Empfänger des Antrags übermittelt, vorausgesetzt, der Empfänger hat rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Daten.
Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen
(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen aus, gegebenenfalls einschließlich für Legislativinitiativen.
(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere Aufsichtbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen Unionsrecht an die Kommission gerichtet werden.
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Adressaten gemäß Absatz 2 und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet.
(4) Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem ESFS ein System von Farbcodes, die unterschiedlichen Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der europäischen Wirtschaft zu schärfen und diese Gefahren vorrangig anzugehen.
Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB gegebenenfalls von Fall zu Fall angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.
Artikel 16a
Maßnahmen im Krisenfall
Im Fall ungünstiger Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union insgesamt oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann der ESRB Warnungen über das Vorliegen einer Notfallsituation aussprechen.
Die Kommission kann auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des ESRB, einer Aufsichtsbehörde, des Europäischen Parlaments oder des Rates eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der das Vorhandensein einer Notfallsituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung in angemessenen Abständen, in jedem Fall aber einmal pro Monat, und erklärt die Krise für beendet, sobald dies angezeigt erscheint.
Stellt die Kommission das Vorliegen einer Notfallsituation fest, so unterrichtet sie darüber unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.
Artikel 17
Umsetzung der ESRB-Empfehlungen
(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Das Europäische Parlament, der Rat und gegebenenfalls die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.
(2) Stellt der ESRB fest, dass ein Adressat einer seiner Empfehlungen die Empfehlung nicht oder nur unzureichend befolgt hat und dass der Adressat keine Rechtfertigung hierfür geliefert hat, setzt er das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis.
(2a)Hat der ESRB eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen, kann das Europäische Parlament einen Adressaten zu einem Meinungsaustausch mit seinem zuständigen Ausschuss einladen. Dieser Meinungsaustausch unter Beisein des ESRB ist insbesondere relevant, wenn einzelstaatliche Entscheidungen Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben (Spillover-Effekt).
Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen
(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er den/die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.
(2a)Die Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB sollten das Recht haben, ihre Ansichten und Argumente zu der vom ESRB veröffentlichten Warnung oder Empfehlung öffentlich zu äußern.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die Europäischen Aufsichtsbehörden alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese geheim zu halten. ▌
(3a)Sämtliche Daten, auf die der Verwaltungsrat des ESRB seine Analyse stützt, ehe er eine Warnung oder Empfehlung abgibt, werden in geeigneter Form anonym veröffentlicht. Bei Warnungen, die vertraulich behandelt werden, werden die entsprechenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt wird, zugänglich gemacht.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Rechenschafts- und Berichtspflichten
(1) Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens einmal jährlich anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. Diese Anhörungen erfolgen unabhängig vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.
(1a)Die in diesem Artikel genannten Berichte enthalten die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats des ESRB gemäß Artikel 18 veröffentlicht werden sollten. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.
(2a)Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB und die übrigen Mitglieder des Lenkungsausschusses ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.
Artikel 20
Revisionsklausel
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum ...(15) auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob Ziele und Organisation des ESRB verändert werden müssen.
In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob
a)
es angemessen ist, die Struktur des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den ESA zu verbessern;
b)
es angemessen ist, die Regulierungsbefugnisse der ESA auszuweiten;
c)
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft;
d)
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
e)
die Zuverlässigkeit und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501 – C7-0169/2009 – 2009/0142(COD))
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament immer wieder für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“(7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union(8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur(11), und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II(12) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen(13)).
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Bericht Larosière) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Mitteilung der Kommission „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 ▌erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des de Larosière-Berichts.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.
(4a)Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seinem im Auftrag des G20-Gipfels von Pittsburgh erstellten Bericht „Ein fairer und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 darauf hingewiesen, dass „die unmittelbaren Belastungen für die Haushalte durch das Versagen des Finanzsektors mit einer Finanzstabilitätsabgabe (Financial Stability Contribution (FSC)) in Verbindung mit einem glaubhaften und wirksamen Lösungsmechanismus gedeckt werden sollten. Werden diese Lösungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um zu scheitern.“
(4b)In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020“ wird ferner festgestellt, dass eine der wichtigsten Prioritäten kurzfristig die bessere Verhinderung oder gegebenenfalls Bewältigung und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – Prüfung eines angemessenen Beitrags des Finanzsektors sei.
(4c)Der Europäische Rat hat am 25. März 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Fortschritte insbesondere in Fragen erforderlich seien wie Finanzinstrumente von Instituten mit Systemrelevanz zum Krisenmanagement.
(4d)Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 schließlich erklärt, dass die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Solche Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens sein.
(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▌getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Netzwerk der Union einbindet.
(7) Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler ▌Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Eine Europäische Aufsichtsbehörde (die Behörde) sollte eine führende Rolle im Kollegium der Aufsichtsbehörden einnehmen, die grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute kontrollieren, für die eindeutige Aufsichtsnormen formuliert werden sollten. Die Behörde sollte vor allem Finanzinstituten besondere Aufmerksamkeit widmen, die ein Risiko für das Gesamtsystem darstellen könnten, da ihr Scheitern die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden könnte, wenn eine einzelstaatliche Behörde ihre Zuständigkeiten nicht wahrgenommen hat. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil des EFSF sein.
(8) Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Beschluss 2009/78/EG der Kommission(14) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Beschluss 2009/79/EG der Kommission(15) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Beschluss 2009/77/EG der Kommission(16) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.
(9) Die Behörde sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner aufsichtliche Arbitrage verhindern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit der Wahrnehmung allgemeiner Kontrollaufgaben für bestehende und neue Finanzprodukte und Transaktionsarten beauftragt werden.
(9a)Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.
(9b)Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen. Die Behörde sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften durchzusetzen, insbesondere denen im Zusammenhang mit Systemrisiken und Risiken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht).
(9c)Die internationalen Behörden (IWF, Rat für Finanzstabilität (FSB) und Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definierten Systemrisiko als ein Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
(9d)Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute alle Risiken wirtschaftlicher Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.
(10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im ▌ Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.
(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(17), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(18), Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(19).
(12) Zu den vorhandenen Rechtsvorschriften der Union, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(20), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(21), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(22), die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(23) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher(24)sowie Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(25).
(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.
(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.
(15) Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollten nur in äußerst seltenen Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden, sofern sich die Behörde im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliche Entwicklung aufmerksam verfolgt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.
(15a)Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, gemäß Artikel 291 AEUV verbindliche Rechtsakte der Union umzusetzen. Die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, d. h. die dort enthaltenen Bestimmungen sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsrisiken des betreffenden Finanzinstituts angemessen Rechnung tragen.
(16) In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, die Gründe für eine Nichteinhaltung zu veröffentlichen, um gegenüber den Marktteilnehmern uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten.
(17) Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es unabdingbar, dass die Rechtsvorschriften der Union korrekt und vollständig umgesetzt werden. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtumsetzung oder nicht ordnungsgemäßen ▌Umsetzung, die einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Unionsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.
(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde eingedenk dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten.
(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung ▌richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.
(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. In diesem Sinne warten das Europäische Parlament und der Rat auf die Umsetzung des Programms der Kommission für 2010, insbesondere auf den Vorschlag zur Reform der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.
(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Sensibilität dieser Frage sollte die Befugnis zur Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation auf ihre eigene Initiative hin oder auf Betreiben des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde auf die Kommission übergehen. Sind das Europäische Parlament, der Rat, die ESRB oder die ESA der Auffassung, dass es zu einer Krisensituation kommen könnte, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Prozess ist eine hinreichende Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung. Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation bestimmt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise darüber unterrichten.
(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, kann die Behörde von den betreffenden zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Entscheidungen der ESA die Nutzung dieser Möglichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.
(22a)Die Krise hat gezeigt, dass die bloße Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Rechtsprechung an der Landesgrenze endet, eindeutig unzureichend ist, um grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zu überwachen.
(22b)So verweist der im März 2009 veröffentlichte Turner-Bericht darauf, dass „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (“Europäischer Pass„), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken ist“.
(22c)Ferner heißt es im Turner-Bericht: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“ Die „einzelstaatliche“ Lösung würde bedeuten, dass das Aufnahmeland ausländische Institute verpflichten könnte, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was zu mehr Protektionismus führen würde. Die „europäische“ Lösung erfordert eine Stärkung der Position der Aufsichtskollegien und eine verstärkte Überwachung der Finanzinstitute, die systemische Risiken bergen.
(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte eine tragende Bedeutung übernehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie der de-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.
(23a)Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Überwachung von Finanzinstituten, die das Kriterium der systemischen Risiken erfüllen, verstärken, da ihr Versagen die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährden und der Realwirtschaft Schaden zufügen kann.
(23b)Bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G-20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.
(23c)Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit in Schieflage geratenen Instituten geschaffen werden, um sie zu stabilisieren oder aufzulösen, da „eindeutig bewiesen worden ist, dass in einer Bankenkrise für Regierung und Gesellschaft viel auf dem Spiel steht, da eine solche Situation die Finanzstabilität und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Bericht de Larosière). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für die Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement unterbreiten. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements beinhalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtener Institute).
(23d)Ein Europäischer Einlagensicherungsfonds sollte eingerichtet werden, um die Mitverantwortung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten sicherzustellen, die Interessen der Einleger aus der Union zu schützen und die Kosten für den Steuerzahler infolge einer systemischen Finanzkrise gering zu halten. Ein EU-weit tätiger Fonds scheint die effizienteste Möglichkeit des Schutzes der Anlegerinteressen und die beste Verteidigung gegen Wettbewerbsverzerrungen zu sein. Es liegt auf der Hand, dass EU-Ansätze notwendigerweise komplexer sind und dass einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen haben, eigene Systeme auf den Weg zu bringen oder sogar schon in Gang gesetzt haben. Als absolute Mindestlösung muss die Behörde daher die wichtigsten Bestandteile der nationalen Regelungen harmonisieren. Es sollte auch möglich sein sicherzustellen, dass den Finanzinstituten vorgeschrieben wird, nur in einen Fonds einzuzahlen.
(23e)Der Europäische Bankenstabilitätsfonds sollte die ordnungsgemäße Liquidation von Finanzinstituten oder Rettungsmaßnahmen für Finanzinstitute in Schwierigkeiten finanzieren, wenn diese die Stabilität des Finanzbinnenmarkts der Union bedrohen könnten. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen des Finanzsektors finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.
(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden, (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der Behörde oder einer anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▌, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Unionsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und kontrollieren. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.
(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.
(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.
(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.
(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies unionsweite Stresstests anordnen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.
(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem im Dialog und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die Europäische Union vertreten.
(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG▌ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.
(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig.
(31a)Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(26) oder die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(27) unberührt lassen.
(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.
(33) Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Kredit- und Investmentinstitute aus der EU (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren, einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), KMU, Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen ▌in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.
(33a)Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe Bankensektor ausgeglichen werden.
(34) Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität einer Finanzinstitution beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.
(34a)Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung zu erfolgen.
(34b)Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.
(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.
(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von ▌technischen Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
(36a)In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.
(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.
(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der nach einem von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahren und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission vom Europäischen Parlament ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen), von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.
(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.
(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(28) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.
(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(29) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(30) beitreten.
(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften(31) fallen.
(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.
(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(32) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(33) geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.
(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(34) auf die Behörde Anwendung finden.
(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EU-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung(35) sollte entsprechend geändert werden.
(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) („die Behörde“) eingerichtet.
(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sowie der folgenden Rechtsvorschriften tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden zu deren Beaufsichtigung beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
(2a)Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 sicherzustellen.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(4) Das Ziel der Behörde besteht darin, öffentliche Interessen zu schützen, indem sie zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems, der Wirtschaft der Union und ihrer Bürger und Unternehmen beiträgt. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:
i)
Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung ▌;
▌
iii)
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;
▌
v)
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
va)
Verhinderung von aufsichtlicher Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
vb)
Gewährleistung, dass Kreditaufnahmen und das Eingehen anderer Risiken entsprechend geregelt und kontrolliert werden und
vc)
Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchgeführt werden, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die systemrelevanten Risiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union.
Artikel 1a
Das Europäische Finanzaufsichtssystem
(1)Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.
(2)Das ESFS umfasst:
a)
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. .../2010 (ESRB) und dieser Verordnung;
b)
die Behörde,
c)
die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Wertpapiermärkte) [ESMA];
d)
die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) [EIOPA],
e)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 40 bis 43 (der „Gemeinsame Ausschuss“);
f)
die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und dieser Verordnung genannten Behörden der Mitgliedstaaten;
g)
die Kommission für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben.
(3)Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der EIOPA und der ESMA zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.
(4)Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere eine adäquate und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.
(5)Diese Aufsichtsbehörden, die Bestandteil des ESFS sind, werden verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute im Einklang mit den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu kontrollieren.
Artikel 1b
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament
Die Behörden gemäß Artikel 1a Absatz 2 sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, „Wertpapierfirmen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie „Finanzkonglomerate“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG, mit Blick auf Richtlinie 2005/60/EG bezeichnen „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Richtlinie;
2.
„zuständige Behörden“ bezeichnen
i) zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie gemäß der Richtlinie 2009/110/EG;
ii)
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG zuständige Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;
iii)
für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, bezeichnen Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass die Verwaltung des Einlagensicherungssystems von einer Privatgesellschaft versehen wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der Richtlinie 94/19/EG beaufsichtigt.
Artikel 3
Rechtsstellung
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 4
Zusammensetzung
Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:
1.
einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 5
Hauptsitz und Sitz
Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.
Sie kann Niederlassungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.
KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
a)
Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Unionsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;
b)
auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen ▌;
c)
sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden anregen und erleichtern;
d)
sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
e)
sie wird die zuständigen Behörden von ihr organisierten 'Peer Reviews' unterziehen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
f)
sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;
fa)
sie wird wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
fb)
sie wird den Einleger- und Anlegerschutz fördern;
fc)
sie wird zur Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b beitragen und jegliches frühzeitige Eingreifen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute gemäß Artikel 12c durch ihre Abwicklungsstelle leiten und ausführen;
g)
sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgeschrieben sind;
ga)
sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;
gb)
sie wird auf ihrer Website regelmäßig aktuelle Informationen über ihren Tätigkeitsbereich veröffentlichen, insbesondere, innerhalb ihrer Zuständigkeiten, über registrierte Finanzinstitute, um der Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zu Informationen zu ermöglichen;
gc)
sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) übernehmen.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:
a)
die Entwicklung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;
aa)
die Entwicklung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten Fällen;
b)
die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;
c)
die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
d)
der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;
e)
der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;
f)
die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19;
fa)
die Erfassung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 20;
fb)
die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
fc)
die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte vorgesehen, auf zentraler Ebene;
fd)
die Entwicklung eines technischen Regulierungsstandards, mit dem festgelegt wird, welche Mindestinformationen über Geschäfte und Marktteilnehmer der Behörde zur Verfügung zu stellen sind, wie die Koordinierung der Erfassung erfolgen soll und wie bestehende nationale Datenbanken zu verknüpfen sind, um zu gewährleisten, dass die Behörde stets in der Lage ist, auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Geschäfte und Markt zuzugreifen.
(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit ▌ Tragweite für die gesamte Union wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zuständig ist.
(4)Zu dem Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene europaweite Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnisse, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Ausführung ihrer Aufgaben in Anspruch.
Artikel 6a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten
(1)Zur Verbesserung des Schutzes von Einlegern und Anlegern übernimmt die Behörde eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte bzw. -dienstleistungen auf dem Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch:
i)
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;
ii)
die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Wissen über Finanzfragen und zur Steigerung der Kompetenz im Finanzbereich;
iii)
die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Industrie;
iv)
die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;
v)
Bewertung, insbesondere des Kreditzugangs, der Kreditverfügbarkeit und der Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.
(2)Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen verabschieden, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Konvergenz im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.
(3)Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele darstellt.
(4)Die Behörde bildet als festen Bestandteil ihrer selbst einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erzielen und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu beraten.
(5)Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.
Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.
Die Behörde kann auch beurteilen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und in einem derartigen Falle die Kommission informieren, um das Aussprechen eines Verbots oder einer Beschränkung zu ermöglichen.
Artikel 7
▌Technische Regulierungsstandards
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards anzunehmen, um eine konsistente Harmonisierung für die in den Rechtsakten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichezu gewährleisten. Die Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards werden von der Behörde entwickelt und der Kommission zur Bestätigung übermittelt. Übermittelt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard annehmen.
(2) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
(3)Nach Erhalt des technischen Regulierungsstandards von der Behörde leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
(4)Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Entwurfs für einen technischen Regulierungsstandard befindet die Kommission über seine Annahme. Der technische Regulierungsstandard wird auf dem Wege von Verordnungen und Entscheidungen angenommen. Wenn die Kommission nicht beabsichtigt, den Standard anzunehmen, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat und gibt die entsprechenden Gründe an.
Artikel 7a
Nichtannahme oder Änderung von Entwürfen für Regulierungsstandards
(1)Beabsichtigt die Kommission, den Entwurf von technischen Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf von technischen Regulierungsstandards zurück an die Behörde und unterbreitet dabei begründete Änderungsvorschläge.
(2)Die Behörde kann den Entwurf von technischen Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abändern und erneut der Kommission zur Bestätigung vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unter Angabe der Gründe über ihre Entscheidung.
(3)Wenn die Behörde mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge nicht einverstanden ist, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.
Artikel 7b
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 7c.
(2)Sobald die Kommission Regulierungsstandards annimmt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.
Artikel 7c
Einwände gegen Regulierungsstandards
(1)Bei der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission in den Bereichen, die in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, gelten folgende Bestimmungen:
a)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des von der Kommission erlassenen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um weitere drei Monate verlängert.
b)Der delegierte Rechtsakt wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
c)Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 296 AEUV.
(2)Wenn die Kommission einen Standard für die Regulierung annimmt, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf für eine technische Regulierung handelt, gilt Absatz 1 Buchstaben a bis c, sofern der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 einen Monat beträgt. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen weiteren Monat verlängert.
(3)Das Europäische Parlament und der Rat können unmittelbar nach Übermittlung des Entwurfs durch die Kommission eine antizipierte und konditionierte Einverständniserklärung abgeben, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderung des Entwurfs annimmt.
(4)Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen Regulierungsstandard, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 296 AEUV.
Artikel 7d
Widerruf der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2)Der Beschluss zum Widerruf beendet die Befugnisübertragung.
(3)Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die technischen Regulierungsstandards zu benennen, die widerrufen werden könnten.
Artikel 7e
Durchführung technischer Standards
(1)Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen, gemäß Artikel 291 AEUV technische Durchführungsstandards anzunehmen, da einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Union in den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten benötigt werden, gilt Folgendes:
a)wenn die Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten technische Durchführungsstandards zur Übermittlung an die Kommission ausarbeitet, sind diese Standards technischer Art und erstrecken sich nicht auf politische Entscheidungen und beschränken sich auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union.
b)wenn die Behörde einen Entwurf der Kommission nicht innerhalb der Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte oder der Fristen, die in einem Antrag der Kommission an die Behörde gemäß Artikel 19 enthalten sind, übermittelt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard durch einen Durchführungsrechtsakt erlassen.
(2)Bevor sie diese der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen zu technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.
Die Behörde holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
(3)Die Behörde legt ihre Entwürfe für technische Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor und übermittelt sie gemäß Artikel 291 AEUV gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe für technische Durchführungsstandards befindet die Kommission über die Annahme der Entwürfe für Durchführungsstandards. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Unionsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.
In allen Fällen, wenn die Kommission technische Durchführungsstandards annimmt, mit denen sie die von der Behörde übermittelten Entwürfe von Durchführungsstandards ändert, informiert sie hierüber das Europäische Parlament und den Rat.
(5)Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen
(1)Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Vorschriften der Union sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.
(1a)Die Behörde wird gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 22 genannten Interessengruppe Bankensektor ein. Diese Anhörungen, Analysen, Stellungnahmen und Hinweise müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.
(2)Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen wird. Gedenkt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.
Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, veröffentlicht die Behörde dies.
Die Behörde kann von Fall zu Fall die Veröffentlichung dieser von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn dies in dieser Leitlinie oder Empfehlung gefordert wird, erstatten die Finanzinstitute jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
(2a)In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie sichergestellt werden soll, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.
Artikel 9
Verstoß gegen das Unionsrecht
(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht ▌ angewandt oder diese so angewandt, dass offensichtlich ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union vorliegt, einschließlich gegen die technischen Regulierungsstandards und die technischen Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 7 und 7e, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe „Banken“ oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angeblichen Verletzungen oder Fälle von Nichtanwendung des Unionsrechts anstellen.
(2a) Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.
(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
(3a)Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(4) Sollte die zuständige Behörde das Unionsrechts innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
▌
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.
(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▌genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▌ schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.
Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.
(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung nachkommen.
(7a)In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in Absatz 4 und Absatz 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.
Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall
(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.
(1a)Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Veranlassung des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine an die Behörde gerichtete Entscheidung erlassen, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Vorliegen einer Krisensituation festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krisensituation für beendet.
Wenn die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, sollte sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat in angemessener Weise davon unterrichten.
(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.
(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen ▌.
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
(4a)Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
(4b)In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.
Artikel 11a
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 und Artikel 42 Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen einer oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] auftreten können.
Artikel 12
Aufsichtskollegien
(1) Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.
(2) Soweit sie dies für angemessen hält, übernimmt die Behörde die Leitung über die Aufsichtskollegien.
Zu diesem Zweck wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.
(3)Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:
a)
Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen in Normal- und Krisensituationen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;
b)
Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten, im Besonderen von solchen gemäß Artikel 12b, gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;
c)
Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten in normalen und in Krisensituationen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
d)
Kontrolle der von den zuständigen Behörden ausgeführten Aufgaben.
(3a)Die Behörde kann gemäß den Artikeln 7, 7e und 8 angenommene Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden genehmigen schriftliche Vereinbarungen für jedes Kollegium, um eine zwischen allen abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten.
(3b)Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 zu schlichten. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.
Artikel 12a
Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Behörde sollte sich insbesondere Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen zuwenden und diese angehen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft (Systemrisiko) führen können. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
(2)Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute gemäß Artikel 12b dienen. Dieses Rating wird regelmäßig überprüft, wobei wesentliche Änderungen des Risikoprofils eines Instituts berücksichtigt werden. Das Aufsichtsrating ist ein wesentliches Entscheidungskriterium, ob ein in Schwierigkeiten geratenes Institut direkt überwacht oder ob eingegriffen werden soll.
(3)Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.
(4)Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.
(5)Die Behörde errichtet eine Stelle zur Banken-Abwicklung, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahrensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren umzusetzen und zu leiten.
Artikel 12b
Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten
(1)Das Aufsichtsorgan kann nach Absprache mit dem ESRB im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestimmen, welche grenzüberschreitend tätigen Institute wegen des Systemrisikos, das von ihnen ausgeht, ggf. unter direkte Aufsicht der Behörde gestellt oder der Stelle zur Banken-Abwicklung gemäß Artikel 12c unterstellt werden müssen.
(2)Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.
Artikel 12c
Stelle zur Banken-Abwicklung
(1)Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.
(2)Die Stelle zur Banken-Abwicklung wird befugt, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (entscheidend zur Einschränkung des sogenannten Moral Hazard). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, das Management benennen oder ersetzen,
(3)Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.
Artikel 12d
Europäisches Einlagensicherungssystem
(1)Die Behörde trägt zum Ausbau des europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung von Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jene Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten EU-Rahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die entsprechenden Standards der Union eingehalten werden.
(2)Artikel 8 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.
(3)Die Kommission kann gemäß dem in den Artikeln 7 bis 7d dieser Verordnung beschriebenen Verfahren technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen, wie in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben.
Artikel 12e
Europäischer Bankenstabilitätsfonds
(1)Ein Europäischer Bankenstabilitätsfonds (Fonds) wird errichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems zu stärken und zur Bewältigung von Krisen von in eine Schieflage geratenen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Fonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („moral hazard“) führt.
(2)Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird aus direkten Beiträgen der Finanzinstitute gemäß Artikel 12b Absatz 1 finanziert. Diese Beiträge stehen im Verhältnis zu dem Risikograd und dem Anteil des jeweiligen Finanzinstituts am Systemrisiko sowie den zeitlich wechselnden Schwankungen des allgemeinen Risikos, wie sie von ihrem Risikomonitor bestimmt werden. Die Höhe der benötigten Beiträge bemisst sich an den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und dem Kapitalbedarf der Finanzinstitute für andere regulatorische und geschäftliche Anforderungen.
(3)Der Europäische Bankenstabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den von den nationalen Behörden vorgeschlagenen Bediensteten ausgewählt. Der Fonds setzt auch einen Beirat ein, dem Vertreter der am Fonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht angehören. Der Verwaltungsrat des Fonds kann vorschlagen, dass die Behörde seriöse Einrichtungen (wie z. B. die EIB) mit der Verwaltung von dessen Liquidität beauftragt. Diese wird in sichere und liquide Instrumente investiert.
(4)Reichen die aus den Beiträgen der Banken gebildeten Rücklagen nicht aus, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, hat der Fonds die Möglichkeit, seine Mittel durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmaßnahmen aufzustocken.
Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten
(1) Die zuständigen Behörden können – mit Zustimmung des Bevollmächtigten – Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.
(2) Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.
(2a)Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur
(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Europäischen Union eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:
a)
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
b)
sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
c)
sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2a bei,
d)
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
e)
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.
(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.
Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.
(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:
a)
die Angemessenheit der ▌Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Führung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß Artikel 7 und 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
b)
der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,
c)
empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte,
ca)
die Wirksamkeit und der Grad an Konvergenz, die im Hinblick auf die Durchsetzung der bei der Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, die gegen Personen verhängt werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, erreicht werden.
(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 an die ▌zuständigen Behörden richten. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards gemäß den Artikeln 7 bis 7e entwirft. Die zuständigen Behörden bemühen sich um die Befolgung der Ratschläge der Behörde. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.
Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.
Artikel 16
Koordinatorfunktion
Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionssebene, indem sie unter anderem
1)
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
2)
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
3)
unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
4)
den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht;
4a)sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,
4b)
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 12 und 20 als Ergebnis der Berichterstattungsverpflichtungen im Regulierungsbereich, die für Institute gilt, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.
Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen
(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die EIOPA, die ESMA, den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.
(1a)In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden
a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
b)
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen.
ba)
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.
(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der EIOPA und der ESMA im Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
Artikel 18
Internationale Beziehungen
(1)Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Verwaltungseinrichtungen aus Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso wenig hindern diese Vereinbarungen die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.
(2)Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.
(3)In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern getroffen wurden, sowie die Hilfe, welche sie bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.
Artikel 19
Sonstige Aufgaben
(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
(1a)In Fällen, in denen die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards innerhalb der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt hat oder in denen keine Frist gesetzt wurde, kann die Kommission einen solchen Entwurf anfordern und eine Frist für dessen Vorlage setzen.
Die Kommission kann in dringlichen Angelegenheiten fordern, dass der Entwurf eines technischen Regulierungs- oder Durchsetzungsstandards vor Ablauf der in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Frist vorgelegt wird. In solch einem Fall liefert die Kommission eine entsprechende Begründung.
(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG fallen und dieser Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde ▌auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG. Die Stellungnahme ist unverzüglich und in jedem Fall vor dem Ende des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2007/44/EG zu veröffentlichen. ▌Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.
Artikel 20
Sammlung von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden ▌der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.
(1a)Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.
(1b)Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 56.
(1c)Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten – zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▌nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.
(2a)Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.
Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 und diesem Absatz von den Ersuchen in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden ▌unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.
(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
Artikel 21
Verhältnis zum ESRB
(2) Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.
▌Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere im Hinblick auf einzelne Finanzinstitute.
(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.
(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.
Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens über die Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.
Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.
(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.
Wenn die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 (ESRB) unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.
(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.
Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor
(1) Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß Artikel 7 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchsetzungsstandards und – in einem Umfang, der gewährleistet, dass sie nicht nur einzelne Finanzinstitute betreffen – gemäß Artikel 8 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Müssen Maßnahmen sofort eingeleitet werden und Konsultationen sind nicht möglich, muss die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert werden.
Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.
▌
(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union.
▌
(4) Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Eine angemessene Erstattung der Reisekosten erfolgt für diejenigen Mitglieder der Interessengruppe, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten. Die Interessengruppe kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den ▌Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7f, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben.
(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 23
Schutzmaßnahmen
▌
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, dem Europäischen Parlament und der Kommission innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mit.
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, und legt in einer Folgenabschätzung dar, in welchem Umfang dies geschieht.
(2a) Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.
(3) Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert sie diese ab, so entscheidet der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten, wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle wird die Stimmabgabe der betroffenen Mitglieder berücksichtigt.
(3a)Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
(3b)Wird eine Entscheidung gemäß Artikel 10 gefasst, die Mittel nach Artikel 12d oder 12e in Anspruch zu nehmen, wenden die Mitgliedstaaten sich nicht an den Rat, damit dieser eine Entscheidung der Behörde aufrechterhält oder aufhebt.
Artikel 24
Erlass von Entscheidungen
(1) Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Auswirkungen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.
(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.
(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.
(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.
(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden könnte.
KAPITEL III
ORGANISATION
Abschnitt 1
Aufsichtsorgan
Artikel 25
Zusammensetzung
(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus
a)
dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
b)
den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammentreten,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,
e)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
f)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden.
(1a)Das Aufsichtsorgan organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiersektor.
(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.
(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen.
(3a)In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss das Aufsichtsorgan jedoch einen Punkt erörtern, der nicht unter die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der relevanten nationalen Behörde hinzuziehen.
(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.
(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.
Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien
(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.
(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges Gremium ein, das sich in ausgewogener Weise zusammensetzt, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, wobei deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und sie keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben dürfen.
(2a)Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.
(2b)Das Aufsichtsorgan gibt dem Gremium gemäß Absatz 2 eine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Unabhängigkeit
(1)Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
(2)Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 28
Aufgaben
(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.
(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.
(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.
(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(4a)Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde – darunter die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden – und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
(6) Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an.
(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.
Artikel 29
Erlass von Entscheidungen
(1) Das Aufsichtsorgan trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.
In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.
In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 AEUV und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.
Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz „Jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.
Abschnitt 2
VERWALTUNGSRAT
Artikel 30
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählten Mitgliedern zusammen.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratsmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und sooft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▌Sitzung zusammen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.
Artikel 31
Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht zu beeinflussen suchen.
Artikel 32
Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.
(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.
(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.
(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
▌
(6a)Der Verwaltungsrat legt dem Aufsichtsorgan auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 38 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung und Übermittlung an das Europäische Parlament vor.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
Abschnitt 3
VORSITZENDER
Artikel 33
Ernennung und Aufgaben
(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von diesem veranstaltetes und verwaltetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit drei Kandidaten. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der auf diese Weise ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.
(5) Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Aufsichtsorgans seines Amtes enthoben werden.
Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
Artikel 34
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 35
Bericht
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ▌eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder ▌.
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung dazu aufgefordert wird.
(2a)Neben den in den Artikeln 7a bis 7f, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Artikel 36
Ernennung
(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.
(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.
Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.
(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.
Artikel 37
Unabhängigkeit
(1)Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.
(1a)Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 38
Aufgaben
(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.
(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.
(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.
(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
(1) Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:
–
Finanzkonglomerate,
–
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
–
mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,
–
Anlageprodukte für Kleinanleger,
–
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
–
den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.
Artikel 40a
Aufsicht
Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42.
Artikel 41
Zusammensetzung
(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ▌Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.
(2) Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ▌und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▌wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß diesem Absatz ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB ernannt.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss ▌gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss ▌trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.
Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.
Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.
Artikel 43
Unterausschüsse
(1) Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▌ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
(2)Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.
(3) Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▌sein wird.
(4)Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
Abschnitt 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS
Artikel 44
Zusammensetzung
(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder ▌Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschuss umfassen.
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] ernannt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.
(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(6) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.
(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.
(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
KAPITEL V
RECHTSBEHELF
Artikel 46
Beschwerden
(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.
(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.
(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▌auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.
(5) Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft eine geänderte Entscheidung zu der Angelegenheit.
(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 47
Klagen vor dem Gericht ▌und vor dem Gerichtshof
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▌oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.
(1a)In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.
(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▌oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▌oder des Gerichtshofs nachzukommen.
KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 48
Haushalt der Behörde
(1) Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
a)
Pflichtbeiträge der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert,
b)
▌Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt;
c)
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.
(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt.
(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).
(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und Artikel 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.
(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
(6a)Für das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr wird der Haushalt nach Konsultation der Kommission von den Mitgliedern des Stufe-3-Ausschusses genehmigt und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme übermittelt.
Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.
(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(36) des Rates (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).
(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.
(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.
(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.
(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Kosten und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.
Artikel 51
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(37) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.
Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.
(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(38) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 53
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 54
Personal
(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Unionsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.
(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.
Artikel 55
Haftung der Behörde
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
Artikel 56
Berufsgeheimnis
(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen die Mitglieder des Personals der Behörde nicht zu beeinflussen suchen.
(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(39) an.
Artikel 57
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 58
Zugang zu Dokumenten
(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof ▌erhoben werden.
Artikel 59
Sprachenregelung
(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(40) des Rates.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 60
Sitzabkommen
Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 61
Beteiligung von Drittländern
(1)Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit dieser Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.
(1a)Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern erlauben, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.
(2)Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen
(-1)Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.
(1) Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission ▌für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf den Zeitraum begrenzt, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.
(3a)Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden betrachtet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden können auf die Behörde übertragen werden. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden vor. Diese Aufstellung wird von den Mitgliedern des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.
Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal
(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen, die vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.
(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für das Personal des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariats nach Absatz 1 aus, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.
(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.
(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.
Artikel 63a
Nationale Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 64
Änderungen
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.
Artikel 65
Aufhebung
Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 66
Überprüfungsklausel
(-1)Die Kommission übermittelt bis …(41) dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Vorschläge zur verschärften Beaufsichtigung von Instituten, die gemäß Artikel 12 b ein Systemrisiko darstellen können, sowie zur Schaffung eines neuen Rahmens für das Finanzkrisenmanagement einschließlich Finanzierungsvorkehrungen.
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum …(42)* und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
a)
die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsstandards erreicht wurde;
b)
die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;
c)
Fortschritte, die im Hinblick auf die Konvergenz in den Bereichen Krisenprävention, -management und –beilegung erzielt wurden, unter Berücksichtigung europäischer Finanzierungsmechanismen;
d)
ob – insbesondere im Lichte der Fortschritte, die im Hinblick auf die unter Buchstabe c genannten Aspekte erzielt wurden – die Rolle der Behörde bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute, die ein potenzielles Systemrisiko darstellen, gestärkt werden sollte und ob die Behörde weitreichendere Aufsichtsbefugnisse über diese Institute ausüben sollte;
e)
die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 23.
(1a)In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
a)
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
b)
es zweckmäßig ist, aufsichtsrechtliche Tätigkeiten und Geschäftstätigkeit getrennt zu überwachen oder zusammen;
c)
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden herzustellen;
d)
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
e)
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
f)
Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
g)
es zweckmäßig ist, den Sitz der Behörde in Frankfurt zu belassen.
(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 67
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten. Die Behörde wird am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD))
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(5),
(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und gleichzeitig auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer enger zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“(7), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union(8), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005–2010 – Weißbuch(9), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(10), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur(11), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II(12) und 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen(13)).
(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.
(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ ▌vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.
(4a)Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellte in seinem auf dem G-20-Gipfeltreffen in Pittsburgh geforderten Bericht „Ein angemessener und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 fest, dass „die Kosten für das Versagen des Finanzsektors durch eine Finanzstabilitätsabgabe in Verbindung mit einem glaubwürdigen und wirksamen Rettungsmechanismus begrenzt und gedeckt werden sollten. Werden diese Rettungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um bankrott gehen zu können.“
(4b)In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020“ vom 3. März 2010 wird auch festgestellt, dass es kurzfristig eine der wichtigsten Prioritäten sei, „etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors prüft“.
(4c)Der Europäische Rat erklärte am 25. März 2010 unmissverständlich, dass „insbesondere [...] in den folgenden Bereichen Fortschritte notwendig [sind]: […] systemrelevante Institute, Finanzierungsinstrumente für das Krisenmanagement“.
(4d)Schließlich erklärte der Europäische Rat am 17. Juni 2010, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben der Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein“.
(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und die Funktionsweise des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.
(6) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▌ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes unionsweites Netzwerk einbindet.
(7) Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Der Behörde sollte innerhalb der Aufsichtskollegien für die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute eine Führungsrolle zukommen, und es sollten klare Aufsichtsgrundsätze für sie festgelegt werden. Nimmt eine einzelstaatliche Behörde ihre Befugnisse nicht wahr, sollte die Behörde ihr Augenmerk insbesondere auf Finanzinstitute richten, von denen potenziell ein Systemrisiko ausgeht, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet werden könnte. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil der EFSF sein.
(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG(14) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG(15) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG(16) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, gegebenenfalls einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.
(9) Die ▌Behörde ▌sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte außerdem eine aufsichtsrechtliche Arbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen verbessern. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsichtsverfahren zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Versicherungs- und Rückversicherungssektor und im Sektor der betrieblichen Altersversorgung und der Versicherungsvermittlung sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Überdies sollten der Behörde allgemeine Aufsichtspflichten in Bezug auf bestehende und neue Finanzprodukte bzw. Arten von Geschäften übertragen werden.
(9a)Die Behörde sollte die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation im Binnenmarkt, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung in angemessener Weise berücksichtigen.
(9b)Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, sollte sie Rechtspersönlichkeit besitzen und verwaltungstechnisch sowie finanziell unabhängig sein. Die Behörde sollte Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Einhaltung des geltenden Rechts insbesondere mit Bezug auf Systemrisiken und grenzüberschreitende Risiken erhalten.
(9c)Internationale Behörden (der Internationale Währungsfonds, der Rat für Finanzstabilität, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definieren ein Systemrisiko als Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
(9d)Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute sämtliche Risiken infolge von wirtschaftlichen Ungleichgewichten oder Finanzausfällen in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.
(10) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) festgestellt: „Der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 AEUV] erlaubt … nicht den Schluss, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber … erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.
(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d. h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind(17): Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession(18), Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(19), Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(20), Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(21), Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene(22), Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(23), Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung(24), Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG(25), Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(26), Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen(27), Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen(28), Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(29), Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(30) und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(31).
(12) Zu den vorhandenen EU-Rechtsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(32), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(33), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(34), die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(35) ▌die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher(36) und die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(37).
(12a)Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.
(13) Zur Festlegung harmonisierter Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in Übereinstimmung mit dem Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.
(14) Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten nur in sehr begrenzten und außergewöhnlichen Fällen und unter der Voraussetzung geändert werden, dass die Behörde enge Beziehungen zu den Finanzmärkten unterhält und deren tägliche Arbeit anerkennt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.
(14a)Die Kommission sollte überdies über die in Artikel 291 AEUV genannten Befugnisse zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union verfügen. Bei den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, z. B. sollten die in diesen Standards niedergelegten Anforderungen dem Wesen, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäften des betroffenen Finanzinstituts innewohnenden Risiken angemessen sein.
(15) In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung öffentlich zu begründen, um sie für die Marktteilnehmer in vollem Umfang transparent zu machen.
(16) Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde diejenigen Fälle einer Nichtumsetzung oder einer nicht ordnungsgemäßen ▌Anwendung angehen kann, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.
(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.
(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. Diesbezüglich erwarten das Europäische Parlament und der Rat die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2010, insbesondere mit Bezug auf den Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über Kapitalanforderungen.
(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Brisanz dieser Frage sollte der Kommission auf eigene Initiative, auf Ersuchen des Rates, des ESRB, des Europäischen Parlaments oder der Behörde die Befugnis, das Bestehen einer Krise festzustellen, übertragen werden. Halten das Europäische Parlament, der Rat der ESRB oder die Europäischen Aufsichtsbehörden es für wahrscheinlich, dass eine Krisensituation entsteht, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Fall ist es äußerst wichtig, dass die Vertraulichkeit in angemessener Weise gewahrt wird. Stellt die Kommission fest, dass eine Krise vorliegt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß unterrichten.
(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Wird keine Einigung erzielt, sollte die Behörde von den betroffenen zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Für den Fall, dass die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen.
(21a)Die Krise hat gezeigt, dass die alleinige Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet, für die Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten offensichtlich nicht ausreicht.
(21b)Darüber hinaus ist „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (“Europäischer Pass„), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken“ (Turner-Bericht).
(21c)So wird im Turner-Bericht gefolgert: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“
(21d)Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dem Aufnahmeland das Recht einzuräumen, ausländische Institute verpflichten zu können, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde.
(21e)Die europäische Lösung erfordert die Stärkung der Behörden im Aufsichtskollegium und eine verstärkte Beaufsichtigung von Finanzinstituten, von denen ein Systemrisiko ausgeht.
(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte in diesen Kollegien eine Führungsrolle wahrnehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie im Larosière-Bericht festgestellt wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als gerecht und ausgewogen empfunden werden.“
(22a)Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die den Kriterien für Systemrisiken entsprechen, ausweiten, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet und die Realwirtschaft geschädigt werden könnte.
(22b)Bei der Feststellung, ob ein Systemrisiko vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.
(22c)Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit Instituten, die in eine Schieflage geraten sind, geschaffen werden, um diese zu stabilisieren bzw. deren Abwicklung zu gewährleisten, da „die jüngste Vergangenheit unmissverständlich vor Augen geführt hat, dass bei einer Bankenkrise sowohl für die Regierungen als auch für die Gesellschaft insgesamt viel auf dem Spiel steht, da eine solche Krise die Stabilität des Finanzsystems und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Larosière-Bericht). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für einen neuen Rahmen für ein Finanzkrisenmanagement vorlegen. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements enthalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtenen Instituten).
(22d)Um die Mitverantwortung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute sicherzustellen, die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren und die Interessen der europäischen Versicherten und Begünstigten zu schützen und im Falle einer systemischen Finanzkrise die Kosten für die Steuerzahler zu verringern, sollte ein Europäischer Finanzsicherungsfonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Damit sollten die ordnungsgemäße Abwicklung oder Eingriffe zur Sanierung von notleidenden, grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten finanziert werden, deren Schieflage die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. Ein weiteres Ziel ist, dass die Kosten derartiger Eingriffe intern getragen werden, falls die Beiträge dieser Finanzinstitute zu nationalen Einlagengarantiesystemen nicht ausreichend sind. Der Fonds sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor vereinbarten Kriterien (überarbeitete Absichtserklärung) finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden.
(22e)Ein Europäischer Stabilitätsfonds für Versicherungen und betriebliche Altersversicherung sollte eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung von notleidenden Finanzinstituten oder Maßnahmen zu deren Rettung zu finanzieren, falls die finanzielle Stabilität des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts gefährdet ist. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen aus dem Sektor der Versicherungen und betrieblichen Altersversorgung finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.
(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere für jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit im Namen der Behörde oder anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▌, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen EU-Vorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.
(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.
(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.
(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Europäischen Union in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.
(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Als Grundlage für die Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.
(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Europäische Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern vertreten.
(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.
(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind, und bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde imstande sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, als letztes Mittel ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an einheitlichen Berichtsformaten wichtig.
(30a)Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(38) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(39) unberührt lassen.
(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen untereinander austauschen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.
(32) ▌Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der in der EU tätige Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.
(32a)Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe ausgeglichen werden.
(33) Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.
(33a)Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung erfolgen.
(33b)Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.
(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.
(35) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.
(35a)In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.
(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.
(37) Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten, vom Europäischen Parlament ausgewählten Vorsitzenden vertreten werden, der im Rahmen eines von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahrens und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.
(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.
(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(40) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden. ▌Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.
(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(41) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(42) beitreten.
(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften(43) fallen.
(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Die Vertraulichkeit der Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt und innerhalb des Netzwerks ausgetauscht werden, sollte strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregelungen unterliegen.
(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(44) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(45) geregelt.
(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(46) auf die Behörde Anwendung finden.
(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS). Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben werden, und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung(47)vom 16. September 2009 sollte entsprechend geändert werden.
(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom CEIOPS auf die Behörde reibungslos erfolgt –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 'die Behörde„) eingerichtet.
2. Die Behörde wird innerhalb der Befugnisse dieser Verordnung und des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2009/138/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG und, innerhalb der einschlägigen Abschnitte, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG, sofern diese Richtlinien für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler sowie für die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden gelten. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
2a.Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittlern erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsakte nach Absatz 2 sicherzustellen.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
4. Ziel der Behörde ist die Wahrung öffentlicher Belange, indem sie für die Wirtschaft, die Bürger und die Unternehmen der Union einen Beitrag zu der kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems leistet. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:
i)
Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer fundierten, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung;
▌
iii)
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;
▌
v)
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
va)
Verhinderung einer aufsichtlichen Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
vb)
Sicherstellung der angemessenen Regulierung und Überwachung der Übernahme von Risiken in den Bereichen Versicherungen und Altersvorsorge und anderen Bereichen; und
vc)
Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden, und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.
5. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und ausschließlich im alleinigen Interesse der Union.
▌
Artikel 1a
Das Europäische Finanzaufsichtssystem
1.Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.
2.Das Europäische Finanzaufsichtssystem umfasst:
a)für die Zwecke der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. .../2010 über den ESRB und in dieser Verordnung angegebenen Aufgaben den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;
b)
die Behörde;
c)die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) [EBA]);
d)die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) [ESMA];
e)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 40 bis 43 genannten Aufgaben (der „Gemeinsame Ausschuss“);
f)die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten;
g)
für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission.
3.Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.
4.Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Parteien des ESFS vertrauensvoll und in vollem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere einen adäquaten und zuverlässigen Informationsfluss untereinander sicher.
5.Die Aufsichtsbehörden, die Partei des ESFS sind, sind verpflichtet, in der Union tätige Finanzinstitute nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu beaufsichtigen.
Artikel 1b
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament
Die in Artikel 1a Absatz 2 genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)
„Finanzinstitute“ sind Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterliegen, außer dass in Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG „Finanzinstitute“ Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie sind;
(2)
'zuständige Behörden' sind:
i)
Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;
ii)
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Absatz 1 sicherzustellen.
Artikel 3
Rechtsstellung
1. Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
3. Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 4
Zusammensetzung
Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:
(1)
einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
(2)
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
(3)
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
(4)
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
(5)
einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 5
Hauptsitz
Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.
Sie kann Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.
KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
1. Die Behörde hat folgende Aufgaben:
a)
Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer regulierungs- und aufsichtstechnischer Standards und Praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Europäischen Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;
b)
sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Meinungsunterschiede zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und unter anderem Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;
c)
sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden anregen und erleichtern;
d)
sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
e)
sie wird „Peer Reviews“ der zuständigen Behörden organisieren und durchführen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
f)
sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;
fa) sie wird im Interesse einer auf Kenntnis der Sachlage beruhenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen;
fb) sie wird den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigen fördern;
fc) sie wird einen Beitrag zu der Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b leisten und über ihre Abwicklungsstelle für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 12c sämtliche Soforthilfemaßnahmen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute leiten und durchführen;
g)
sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union festgeschrieben sind;
ga) sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;
gb) sie wird Informationen im Zusammenhang mit ihrem Tätigkeitsbereich auf ihrer Website veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, damit die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
gc) sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übernehmen.
2. Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:
a)
die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;
aa) die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten spezifischen Fällen;
b)
die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;
c)
die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
d)
der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und 11 genannten spezifischen Fällen;
e)
der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;
f)
die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19;
fa) die Erhebung der erforderlichen Informationen über Finanzinstitute gemäß Artikel 20;
fb) die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
fc) die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen, auf zentraler Ebene;
fd) die Entwicklung eines Regulierungsstandards mit den wichtigsten der Behörde zu übermittelnden Angaben über Transaktionen, Marktteilnehmer, Art und Weise der Erhebung von Informationen sowie Art und Weise der Vernetzung bestehender nationaler Datenbanken, damit die Behörde stets Zugriff auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Transaktionen und Marktteilnehmer hat, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt;
fe) die Wahrnehmung jeglicher sonstiger Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgeschrieben sind;
3. Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit unionsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist.
3a.Zum Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnis, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch.
Artikel 6a
Aufgaben in Bezug auf den Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten
1.Die Behörde übernimmt, um den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten zu fördern, eine Führungsrolle bei der Förderung der Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte und -dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt. Dabei nimmt sie unter anderem folgende Aufgaben wahr:
i)
Erhebung, Analyse und Berichterstattung in Bezug auf Verbrauchertrends,
ii)
Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Kompetenzen und Wissen im Bereich Finanzen,
iii)
Ausarbeitung von Schulungsvorgaben für die Branche,
iv)
Beitrag zur Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften über die Offenlegung, und
v)
Bewertung, insbesondere der Zugänglichkeit, der Verfügbarkeit und der Versicherungskosten, für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.
2.Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen zur Förderung der Sicherheit und Solidität der Märkte und zur Konvergenz der Regulierungspraxis festlegen.
3.Die Behörde kann auch Warnungen aussprechen, falls von einer Finanztätigkeit eine erhebliche Bedrohung der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele ausgeht.
4.Die Behörde richtet als integralen Bestandteil der Behörde einen Ausschuss für Finanzinnovationen ein, in dem alle relevanten zuständigen Behörden zusammenkommen, um einen koordinierten Ansatz für den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Umgang mit neuen oder innovativen Finanztätigkeiten auszuarbeiten und den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission zu beraten.
5.Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken. Die Behörde kann ein solches Verbot oder solch eine Beschränkung auch durch den Erlass technischer Regulierungsstandards im Einklang mit Artikel 7 durchsetzen.
Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.
Artikel 7
Technische Regulierungsstandards
1. Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards übertragen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Standards sind technischer Art, umfassen keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden von der Behörde ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt.
Legt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der Fristen vor, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlassen.
1a.Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.
1b.Nachdem die Kommission einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards von der Behörde erhalten hat, übermittelt sie ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
1c.Die Kommission befindet innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards über dessen Annahme. Technische Regulierungsstandards werden in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Beabsichtigt die Kommission, den Standard nicht anzunehmen, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis und erläutert ihre Gründe.
Artikel 7a
Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines Regulierungsstandards
1.Beabsichtigt die Kommission, die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, sendet sie die Entwürfe technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und unterbreitet begründete Änderungsvorschläge.
2.Innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen kann die Behörde die Entwürfe technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission ändern und der Kommission erneut zur Annahme vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Entscheidung.
3.Ist die Behörde nicht mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge einverstanden, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.
Artikel 7b
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 7c.
2.Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3.Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.
Artikel 7c
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
1.Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
2.Der technische Regulierungsstandard wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.Sobald die Kommission den Entwurf übermittelt hat, können das Europäische Parlament und der Rat eine vorweggenommene und bedingte Erklärung über die Nichterhebung von Einwänden annehmen, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderungen des Entwurfs annimmt.
4.Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, tritt er nicht in Kraft. Nach Maßgabe des Artikels 296 AEUV begründet das Organ, das Einwände erhebt, seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard.
Artikel 7d
Widerruf der Befugnisübertragung
1.Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
2.Mit dem Beschluss über den Widerruf endet die Befugnisübertragung.
3.Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit einem technischen Regulierungsstandard zu benennen, die widerrufen werden könnten.
Artikel 7e
Technische Durchführungsstandards
1.Übertragen nach Maßgabe des Artikels 291 AEUV das Europäische Parlament und der Rat die Befugnis zum Erlass technischer Durchführungsstandards an die Kommission und bedarf es in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, gelten folgende Bedingungen:
a)
Entwirft die Behörde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften technische Durchführungsstandards, die an die Kommission übermittelt werden, müssen diese Standards technischer Art sein, dürfen sich nicht auf politische Entscheidungen erstrecken und müssen auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union beschränkt sein.
b)
Übermittelt die Behörde einen Entwurf nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt oder in einem Ersuchen der Kommission an die Behörde im Einklang mit Artikel 19 angegeben wurde, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard als Durchführungsrechtsakt erlassen.
2.Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.
Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.
3.Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 291 AEUV der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
4.Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe technischer Durchführungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Interesses der Europäischen Union kann die Kommission die Entwürfe von Standards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.
In allen Fällen, in denen die Kommission technische Durchführungsstandards erlässt, mit denen die von der Behörde vorgelegten entsprechenden Entwürfe geändert werden, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.
5.Die Kommission erlässt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen
1.Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen, veröffentlicht die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden oder die Finanzinstitute.
1a.Die Behörde führt gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt gegebenenfalls auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein. Solche Konsultationen, Analysen, Stellungnahmen und Ratschläge müssen dem Umfang, dem Charakter und den Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.
2.Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigen die zuständigen Behörden, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenken. Gedenkt eine zuständige Behörde, der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.
Befolgt eine zuständige Behörde eine Leitlinie oder Empfehlung nicht, wird dies von der Behörde veröffentlicht.
Die Behörde kann von Fall zu Fall entscheiden, ob die von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichtbefolgung einer Leitlinie oder Empfehlung veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Die Finanzinstitute erstatten jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen, wenn dies in der entsprechenden Leitlinie oder Empfehlung vorgeschrieben ist.
2a.In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4 teilt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat mit, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde sicherzustellen gedenkt, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.
Artikel 9
Verstoß gegen das Unionsrecht
1. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einschließlich der gemäß Artikel 7 und Artikel 7e festgelegten technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht ▌angewandt oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen dürfte, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.
2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Interessengruppen oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über den mutmaßlichen Verstoß gegen oder die mutmaßliche Nichtanwendung von Unionsrecht anstellen.
2a. Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.
3. Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
3a. Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
4. Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. In der förmlichen Stellungnahme der Kommission wird der Empfehlung der Behörde Rechnung getragen.
Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
▌
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
5. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.
6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▌genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▌schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.
Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.
7. Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.
Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen sie mit der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung in Einklang stehen.
7a.In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.
Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall
1. Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.
1a.Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krise für beendet.
Stellt die Kommission das Bestehen einer Krise fest, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß und unverzüglich.
2. Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – erheblich gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
4. Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
1. Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden in mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.
2. Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.
3. Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen.
4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
4a.Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
4b.In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.
Artikel 11a
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen sektorübergreifend zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 und des Artikels 42 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] auftreten können.
Artikel 12
Aufsichtskollegien
1. Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.
2. Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Zu diesem Zweck wird sie als 'zuständige Behörde„ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben:
a)
Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen im normalen Ablauf und in Krisen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;
b)
Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;
c)
Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten im normalen Ablauf und in Krisen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder sein könnten; und
d)
Beaufsichtigung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden.
3a.Die Behörde kann Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 7, 7e und 8 erlassen wurden, herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden bestätigen schriftliche Vereinbarungen zur Funktionsweise eines jeden Kollegiums, um eine konvergente Funktionsweise aller Kollegien sicherzustellen.
3b.Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 11 beizulegen. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.
Artikel 12a
Allgemeine Bestimmungen
1.Die Behörde schenkt der Gefahr der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu erheblichen negativen Auswirkungen auf Binnenmarkt und Realwirtschaft führen kann (Systemrisiko), besondere Beachtung und ergreift Maßnahmen gegen sie. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
2.Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute im Sinne von Artikel 12b dienen. Diese Bewertung wird regelmäßig überprüft, um wesentlichen Änderungen des Risikoprofils eines Instituts Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbewertung ist ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung, ein notleidendes Institut unter direkte Aufsicht zu stellen oder Eingriffe bei ihm vorzunehmen.
3.Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe von Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.
4.Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.
5.Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahren und Vorgehensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren, umzusetzen und zu leiten.
Artikel 12b
Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten
1.Nach Absprache mit dem ESRB kann das Aufsichtsorgan im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 grenzüberschreitend tätige Institute ermitteln, die aufgrund ihres potenziellen Systemrisikos von der Behörde direkt beaufsichtigt oder gemäß Artikel 12c der Abwicklungsstelle unterstellt werden müssen.
2.Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.
Artikel 12c
Abwicklungsstelle
1.Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.
2.Die Abwicklungsstelle erhält die Befugnis, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung der bewussten Fahrlässigkeit („Moral Hazard“)). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig oder auf Dauer in öffentliches Eigentum überführen.
3.Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.
Artikel 12d
Europäisches System der nationalen Versicherungsgarantiesysteme
1.Die Behörde leistet unter Ausübung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse einen Beitrag zum Aufbau eines Europäischen Systems der nationalen Versicherungsgarantiesysteme, damit die nationalen Versicherungsgarantiesysteme angemessen aus Beiträgen der relevanten Finanzinstitute finanziert werden, einschließlich solcher von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, aber ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union haben, und bietet allen Versicherungsnehmern in einem unionsweit harmonisierten System ein hohes Schutzniveau.
2.Artikel 8 betreffend die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.
3.Die Kommission kann im Einklang mit dem Verfahren der Artikel 7 bis 7d dieser Verordnung technische Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten erlassen.
Artikel 12e
Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
1.Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (der „Stabilitätsfonds“) eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems, einschließlich der vollständigen Wiedergewinnung von Haushaltsbelastungen, zu stärken und zur Krisenbewältigung bei insolventen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Stabilitätsfonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt.
2.Der Stabilitätsfonds wird aus unmittelbaren Beiträgen aller Finanzinstitute gemäß Artikel 12b finanziert. Diese Beiträge richten sich nach der Höhe des Risikos der einzelnen Institute und ihres Beitrags zum Systemrisiko sowie den Veränderungen des Gesamtrisikos im Laufe der Zeit, die mit Hilfe des Risikosteuerpults der Institute ermittelt wurden. Bei der Festlegung der Höhe der erforderlichen Beiträge werden die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und die Tatsache, dass die Finanzinstitute Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen vorhalten müssen, berücksichtigt.
3.Der Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Der Stabilitätsfonds setzt auch einen Beirat ein, in dem die an dem Stabilitätsfonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht vertreten sind. Der Verwaltungsrat des Stabilitätsfonds kann vorschlagen, dass die Behörde angesehene Einrichtungen (wie die EIB) mit der Verwaltung der Liquidität des Stabilitätsfonds beauftragt, wobei die Investitionen in sichere und liquide Instrumente getätigt werden.
4.Reichen die aus den Beiträgen der Finanzinstitute gebildeten Rücklagen nicht aus, um den Schwierigkeiten zu begegnen, besteht die Möglichkeit, die Mittel des Stabilitätsfonds durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken.
Artikel 13
Delegierung von Aufgaben und Pflichten
1. Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Bevollmächtigten Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegierung von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegierung auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.
2. Die Behörde fördert und erleichtert die Delegierung von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.
2a.Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.
3. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegierungsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegierungsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur
1. Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung unionsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:
a)
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
b)
sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
c)
sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was gemäß Artikel 1 Absatz 2a auch für Berichterstattungs- und Rechnungslegungsstandards gilt,
d)
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
e)
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.
2. Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.
Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden
1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.
2. Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:
a)
die Angemessenheit der ▌Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung ▌ der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
b)
der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
c)
empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
d) die Effizienz und der Grad an Konvergenz, der in Bezug auf die Durchsetzung der für die Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gegen die verantwortlichen Personen verhängt wurden.
3. Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde gemäß Artikel 8 Leitlinien und Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nach Artikel 7 bis 7e trägt die Behörde dem Ergebnis der vergleichenden Analyse Rechnung. Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Ratschläge der Behörde zu befolgen. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.
Die Behörde veröffentlicht die im Zuge der vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Darüber hinaus können die Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.
Artikel 16
Koordinatorfunktion
1.Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten.
2.Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
(1)
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
(2)
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
(3)
unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
(4)
den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht,
(4a)beim Eintreten von Entwicklungen, die die geordnete Funktionsweise der Finanzmärkte gefährden, alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Koordinierung der von den jeweils zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu erleichtern,
(4b)
Informationen zentral zusammenstellt, die sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 von zuständigen Behörden erhalten hat, nachdem Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind; diese Informationen gibt die Behörde an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.
Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen
1. Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, und eine Abschätzung der die Finanzinstitute betreffenden Folgen der potenziellen Marktentwicklungen ein.
1a. In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden
a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
b)
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen,
ba) gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Versicherungsnehmer, Begünstigten und Verbraucher.
2. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
3. Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) über den Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
Artikel 18
Internationale Beziehungen
1.Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden werden durch diese Vereinbarungen nicht daran gehindert, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.
2. Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.
3.In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen, die gleichwertigen Beschlüsse und die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern vereinbart wurden.
Artikel 19
Sonstige Aufgaben
1. Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
1a.Hat die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt oder wurde keine Frist festgelegt, kann die Kommission verlangen, dass ein solcher Entwurf vorgelegt wird, und eine Frist für die Übermittlung festlegen.
Die Kommission kann wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit verlangen, dass ein Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards vor Ablauf der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt wird. In diesem Fall nennt die Kommission eine angemessene Begründung.
2. Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und bei denen nach dieser Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist, kann die Behörde ▌auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben. Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.
Artikel 20
Erhebung von Informationen
1. Die zuständigen Behörden ▌der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt, der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsverlangen ist im Verhältnis zu der Art der betreffenden Aufgabe unerlässlich.
1a. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird soweit möglich ein gemeinsames Berichtsformat verwendet.
1b.Nach Maßgabe der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, die in den sektoralen Rechtsvorschriften und in Artikel 56 festgelegt sind, kann die Behörde auf gebührend gerechtfertigtes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
1c.Bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden und damit keine doppelten Meldepflichten entstehen, berücksichtigt die Behörde zunächst alle relevanten Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
2. Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▌nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.
2a.Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.
Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß den Absätzen 2 und 2a in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden ▌unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.
3. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
Artikel 21
Verhältnis zum ESRB
1. Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.
2. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde verfügt in Zusammenarbeit mit dem ESRB über angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere in Bezug auf einzelne Finanzinstitute.
3. Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.
4. Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.
Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.
Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.
5. Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.
Wenn die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.
6. Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.
Artikel 22
Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung
1. Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung („die Interessengruppen“) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 und, sofern diese Standards keine einzelnen Finanzinstitute betreffen, in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 getroffen werden. Wenn sofort Maßnahmen eingeleitet werden müssen und Konsultationen nicht möglich sind, müssen die Interessengruppen schnellstmöglich informiert werden.
Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zur gleichen Zeit und am gleichen Ort zusammen und setzen einander von den behandelten Angelegenheiten in Kenntnis, die nicht gemeinsam behandelt werden.
Die Mitglieder einer Interessengruppe können auch Mitglied einer anderen Interessengruppe sein.
2. Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung ▌setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige ▌Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen ▌und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute, und drei ihrer Mitglieder vertreten genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen bzw. Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
2a.Die Interessengruppe Betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Beschäftigtenvertreter sowie Verbraucher und Nutzer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute.
3. Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geografische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union.
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan dafür, dass alle Mitglieder, die keine professionellen Marktteilnehmer oder deren Beschäftigte vertreten, alle potenziellen Interessenkonflikte offenlegen.
3a. Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Den Mitgliedern der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, sollten die Reisekosten angemessen erstattet werden. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu Fachthemen einrichten.
4. Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
5. Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7e, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben.
6. Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.
7. Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 23
Schutzmaßnahmen
1.Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt eine Folgenabschätzung vor, in der er darlegt, in welchem Umfang dies geschieht.
2. Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.
3. Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, an einer Entscheidung der Behörde festzuhalten, wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, eine Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle werden die Stimmen der Mitglieder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt.
3a. Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
3b.Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12d oder 12e eingesetzten Mittel, müssen die Mitgliedstaaten den Rat nicht auffordern, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
Artikel 24
Erlass von Entscheidungen
1. Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie allen benannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Konsequenzen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt analog für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.
2. Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.
3. Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.
4. Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.
5. Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union erheblich gefährden könnte.
KAPITEL III
ORGANISATION
Abschnitt 1
AUFSICHTSORGAN
Artikel 25
Zusammensetzung
1. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus
a)
dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
b)
den mindestens zweimal jährlich persönlich zusammentretenden Leitern der für die Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
1a.Das Aufsichtsorgan beruft regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.
2. Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann ▌.
2a.In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung zuständig sind, entscheiden diese Behörden untereinander, wie sie ihre Vertretung wahrnehmen, einschließlich der Stimmen gemäß Artikel 29.
3. Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.
Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien
1. Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.
2. Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges, ausgewogen zusammengesetztes Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und die weder Interesse an der Meinungsverschiedenheit noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.
2a.Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.
2b.Das Aufsichtsorgan gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Unabhängigkeit
1.Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
2.Die Mitgliedstaaten, die Organe der EU und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 28
Aufgaben
1. Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.
2. Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.
3. Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.
4. Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
4a.Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich eines Berichts darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
5. Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
6. Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an.
7. Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.
Artikel 29
Erlass von Entscheidungen
1. Das Aufsichtsorgan fasst seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat.
In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.
In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.
Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, gebilligt.
2. Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
3. Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
4. Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.
Abschnitt 2
VERWALTUNGSRAT
Artikel 30
Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählt werden und aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans stammen.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der ihn bei Verhinderung vertreten kann.
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.
2. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
3. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▌Sitzung zusammen.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.
Artikel 31
Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beeinflussen.
Artikel 32
Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
2. Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.
3. Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.
4. Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.
5. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
6. Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde, einschließlich darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, dem Aufsichtsorgan zur Annahme und zur Übermittlung an das Europäischen Parlament vor.
7. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
8. Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
Abschnitt 3
VORSITZENDER
Artikel 33
Ernennung und Aufgaben
1. Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.
2. Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste mit drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats.
3. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
4. In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.
5. Der Vorsitzende kann nach einem Beschluss des Aufsichtsorgans nur vom Europäischen Parlament seines Amtes enthoben werden.
Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
Artikel 34
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 35
Bericht
1. Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Sofern er dazu aufgefordert wird, gibt der Vorsitzende vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder.
2. ▌Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Aufforderung und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die Haupttätigkeiten der Behörde vor.
2a.Neben den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen enthält der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.
Abschnitt 4
EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 36
Ernennung
1. Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
2. Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.
3. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
4. In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.
Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,
a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.
5. Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.
Artikel 37
Unabhängigkeit
1.Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.
2.Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 38
Aufgaben
1. Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
3. Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
4. Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.
5. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.
6. Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.
7. Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
8. Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM ▌
Abschnitt 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN
Artikel 40
Einrichtung
1. Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt.
2. Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung insbesondere zu folgenden Themen:
–
Finanzkonglomerate;
–
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
–
mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen zur Finanzstabilität;
–
Anlageprodukte für Kleinanleger;
–
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
–
Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
3. Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Europäischen Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für ▌Verwaltung, Infrastruktur und Betriebsaufwendungen bereit.
Artikel 40a
Aufsicht
Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung.
Artikel 41
Zusammensetzung
1. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.
2. Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
3. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▌wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß Absatz 3 dieses Artikels ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ernannt.
4. Der Gemeinsame Ausschuss ▌gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss ▌trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.
Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.
Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.
Artikel 43
Unterausschüsse
1. Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▌ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
2. Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.
3. Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▌sein wird.
4.Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
Abschnitt 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS
Artikel 44
Zusammensetzung
1. Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden.
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens einen der zwei vom Beschwerdeausschuss ernannten Mitglieder umfassen.
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] ernannt.
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.
5. Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
6. ▌Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte durch den Gemeinsamen Ausschuss erhält.
Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.
2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
3. Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.
4. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
5. Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
6. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
KAPITEL V
RECHTSBEHELF
Artikel 46
Beschwerden
1. Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.
2. Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.
3. Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
4. Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▌auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.
5. Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt eine geänderte Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit.
6. Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
7. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 47
Klagen vor dem Gericht ▌und vor dem Gerichtshof
1. In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▌oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.
1a.In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.
2. Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▌oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
3. Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▌oder des Gerichtshofs nachzukommen.
KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 48
Haushalt der Behörde
1. Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer beliebigen Kombination aus
a)
Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht,
b)
einem Zuschuss der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt,
c)
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.
2. Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.
3. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
4. Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans
1. Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.
2. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).
3. Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
4. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.
5. Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
6. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
6a.Im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, wird der Haushaltsplan in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt.
Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
1. Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.
2. Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(48) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).
3. Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.
4. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.
5. Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
6. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
7. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.
8. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
9. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Ausgaben und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.
Artikel 51
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(49) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.
Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.
2. Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(50) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
3. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen können.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 54
Personal
1. Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.
2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.
3. Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
4. Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.
Artikel 55
Haftung der Behörde
1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
2. Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
Artikel 56
Berufsgeheimnis
1. Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.
Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen versuchen nicht, das Personal der Behörde zu beeinflussen.
2. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.
3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
4. Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(51) an.
Artikel 57
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 58
Zugang zu Dokumenten
1. Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
2. Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
3. Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 59
Sprachenregelung
1. Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(52) des Rates.
2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.
3. Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 60
Sitzabkommen
Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 61
Beteiligung von Drittländern
1.Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.
1a.Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern gestatten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.
2.Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen
-1.Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEIOPS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des CEIOPS durch die Behörde vor.
1. Sobald die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über ihre operativen Fähigkeiten ▌verfügt.
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
2. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.
3a.Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEIOPS betrachtet. Alle in Frage kommenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle ausstehenden Tätigkeiten des CEIOPS können auf die Behörde übergehen. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des CEIOPS vor. Diese Aufstellung wird von Mitgliedern des CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor der Übergang von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.
Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal
1. Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen, die vom CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.
2. Allen unter Absatz 1 genannten Personalmitgliedern wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für die unter Absatz 1 genannten Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Bei dem internen Auswahlverfahren werden die Qualifikationen und die Erfahrung des Betreffenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vor der Einstellung umfassend berücksichtigt.
3. Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.
4. Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.
Artikel 63a
Nationale Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 64
Änderungen
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der CEIOPS von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.
Artikel 65
Aufhebung
Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 66
Überprüfungsklausel
-1.Bis zum …(53) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Beaufsichtigung von Instituten, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können, auszuweiten und einen neuen Rahmen für das Finanzkrisenmanagement, einschließlich Finanzierungsregelungen, zu errichten.
1.Bis zum …(54)* und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Einrichtung eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens mit Systemen zur Erhebung von Beiträgen bei den Finanzinstituten zur Eindämmung von Systemrisiken sicherzustellen, und veröffentlicht einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
a) die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsverfahren erreicht wurde;
b) die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;
c) die Fortschritte, die bei der Konvergenz im Bereich der Krisenprävention, des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung, einschließlich europäischer Finanzierungsmechanismen, erreicht wurden;
d) ob, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte in den unter Buchstabe c genannten Bereichen, die Aufgaben der Behörde bei der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, ausgeweitet werden sollten, und ob die Behörde erweiterte Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf diese Institute ausüben sollte;
e) die Anwendung der Sicherungsklausel nach Artikel 23.
1a. In dem Bericht gemäß Absatz 1 soll ebenfalls geprüft werden, ob:
a) es zweckmäßig ist, die Behörden an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern;
b) es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
c) es zweckmäßig ist, die aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten und die Geschäftstätigkeit von getrennten Aufsichtsorganen oder von einem einzigen Aufsichtsorgan beaufsichtigen zu lassen;
d) es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden zu erhöhen;
e) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
f) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
g)
Rechenschaftspflicht und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind;
h) der Sitz der Behörde an einem geeigneten Ort angesiedelt ist;
i) ein Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen auf der Ebene der EU als optimaler Schutz gegen Wettbewerbsverzerrungen und als effizientestes Verfahren für den Umgang mit dem Zusammenbruch eines grenzüberschreitend tätigen Instituts eingerichtet werden soll.
2. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 67
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Die Behörde wird am Datum der Anwendung errichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabilität-II-Neufassung sind (Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung) – (KOM(2008)0119 – C6-0231/2007 – 2007/0143(COD)), d. h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362 – C7-0096/2009 – 2009/0099(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0362),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0096/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 53 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2009(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2010(2),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0205/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank *
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (05551/2010 – C7-0014/2010 – 2009/0141(CNS))
Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert(1):
Vorschlag des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer stärker zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“1, vom 25. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II6 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7).
___________ 1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453. 2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. 3 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. xx. 4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26. 5 ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48. 6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. 7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a
(8a) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendig und sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich der Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank unberührt lassen.
(8a) Der EZB sollte die Aufgabe übertragen werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Die Erhebung und Verarbeitung von Informationen entsprechend dieser Verordnung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESRB notwendig sind, sollten daher gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank1 erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem ESZB gesammelt werden, mit dem ESRB geteilt werden.
______ 1ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB. Seine Amtszeit entspricht seiner Amtszeit als Präsident der EZB.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
1b.Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB für die gleiche Amtszeit, in die seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fällt, und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euroraums gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 c (neu)
1c.Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss), der durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] eingerichtet wird (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 d (neu)
1d.Vor der Amtsübernahme erläutern der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen wollen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses angehört.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 e (neu)
1e.Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 f (neu)
1f.Kann der Vorsitzende an einer Sitzung nicht teilnehmen, führen die stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der Rangfolge den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 g (neu)
1g.Können die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, so werden gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c neue stellvertretende Vorsitzende gewählt.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 h (neu)
1h.Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 i (neu)
1i.Der Vorsitzende wird zu einer jährlich stattfindenden Anhörung im Europäischen Parlament eingeladen, die anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB in einem anderen Kontext als dem währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB stattfindet.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Einleitung
Die Europäische Zentralbank stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXXumfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Die EZB stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Das Sekretariat bezieht auch fachliche Auskünfte von den Europäischen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken und den nationalen Aufsichtsbehörden. Es ist auch für sämtliche Personalfragen zuständig. Die Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB]umfassen insbesondere
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e
(e) die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses.
(e) die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) die Bereitstellung von Informationen für die Europäischen Aufsichtsbehörden, wenn dies erforderlich ist.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihre Aufgabe, das Sekretariat zu stellen.
1. Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariats. Die EZB sorgt dafür, dass das Sekretariat über hochqualifiziertes Personal verfügt, das dem breiten Aufgabenbereich des ESRB und der Zusammensetzung des Verwaltungsrates entspricht. Die EZB sorgt für eine angemessene Finanzierung des Sekretariats aus ihren eigenen Mitteln.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt.
(2) Der Leiter des Sekretariats wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] und um das Ziel gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, darf kein Mitglied des Sekretariats Informationen preisgeben, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen, auch nicht nach Beendigung seines Dienstverhältnisses.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses des ESRB teil.
2. Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a.Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -märkte von den Europäischen Aufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Fällen von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken, sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten oder – auf der Grundlage eines begründeten Antrags – direkt von den Finanzinstituten anfordern.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
2b.Die Informationen gemäß Absatz 2 können aggregierte Daten und Einzeldaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Union, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen. Daten aus den Mitgliedstaaten werden nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags eingeholt. Bevor Daten angefordert werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen Statistischen System als auch vom ESZB erstellten, verbreiteten und fortgeführten Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische Aufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss.
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum …* auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob die Ziele und die Organisation des ESRB geändert werden müssen.
In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob
a) es angemessen ist, die Struktur des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden zu verbessern;
b) es angemessen ist, den Europäischen Aufsichtsbehörden größere Regulierungsbefugnisse einzuräumen;
c) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft;
d) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
e)Rechenschaft und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind.
______ *Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (2010/2006(INI))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor“ (KOM(2009)0561),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (KOM(2009)0500),
– in Kenntnis des Vorschlags vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009)0501),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(5),
– unter Hinweis auf die zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(6), die dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften(7) und die sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften(8),
– unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,
– in Erwägung der Empfehlung Nr. 13 des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Larosière, der Präsident Barroso am 25. Februar 2009 übermittelt wurde, und in dem die Gruppe die Einführung einer kohärenten und funktionierenden Rahmenregelung zur Krisenbewältigung in der Europäischen Union fordert,
– gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0213/2010),
A. in der Erwägung, dass in der Union ein Binnenmarkt für Bankdienstleistungen und nicht eine Anzahl von voneinander unabhängigen Diensten existiert; ferner in der Erwägung, dass dieser Binnenmarkt für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union unabdingbar ist,
B. in der Erwägung, dass das bestehende internationale Regelwerk des Krisenmanagements im Bankensektor unzureichend ist,
C. in der Erwägung, dass sich die EU-Mechanismen der Aufsicht über den Finanzsektor als unwirksam erwiesen haben, um eine Ausbreitung der Krise zu verhindern bzw. hinreichend einzudämmen,
D. in der Erwägung, dass die Kosten der Krisenbewältigung die Steuerzahler, das Wachstum und den Arbeitsmarkt allzu stark belastet haben,
E. in der Erwägung, dass es, um die Kosten für die Steuerzahler, die sich aus einer Krise der Finanzmärkte oder –institute ergeben, so niedrig wie möglich zu halten, von wesentlicher Bedeutung ist, die Anteilseigner bei der Lastentragung an erster Stelle und anschließend die Schuldner zu beteiligen,
F. in der Erwägung, dass das Fehlen auf Unionsebene von Regelungen und einer Aufsicht unkoordinierten Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden Vorschub geleistet hat, die das Risiko des Protektionismus sowie der Wettbewerbsverzerrung erhöht und die Schaffung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gefährdet haben,
G. in der Erwägung, dass ein einheitliches Vorgehen zur Verhinderung des Zusammenbruchs einer Bankengruppe dem Binnenmarktkonzept besser entsprechen würde,
H. in der Erwägung, dass ein robuster Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen unabdingbar für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist,
I. in der Erwägung, dass die Akteure im Bankensektor Verantwortung übernehmen sollten und dass dies zum Wiederaufbau der Finanzmärkte als übergeordnetes Ziel im Dienste der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft beitragen sollte,
J. in der Erwägung, dass die Bürger von den EU-Organen verlangen, in Zusammenarbeit mit den G-20 und anderen internationalen Gremien so rasch wie möglich angemessene Rahmenbedingungen zu schaffen, die im Falle einer Krise die Stabilität der Finanzmärkte bewahren, die Kosten für die Steuerzahler so niedrig wie möglich halten, die grundlegenden Bankdienstleistungen erhalten und die Anleger schützen,
K. in der Erwägung, dass für Finanzstabilität und integrierte Finanzmärkte eine grenzüberschreitende Überwachung grenzüberschreitender und systemrelevanter Finanzinstitute vonnöten ist,
L. in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement darin besteht, die Behörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen anzunehmen, die gegebenenfalls auch Eingriffe in das Management von Bankengruppen beinhalten (und insbesondere – aber nicht ausschließlich – von im Einlagengeschäft tätigen Banken, die möglicherweise ein Systemrisiko aufweisen),
M. in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement außerdem darin besteht, Regulierungen für grenzübergreifend tätige Bankengruppen und einzelne Banken, die ausschließlich über Zweigniederlassungen grenzübergreifend tätig sind, zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass es eine einheitliche Regelung in Bezug auf grenzübergreifend tätige Bankengruppen geben sollte,
N. in der Erwägung, dass es für schlagkräftige Maßnahmen gegen eine Krise einer kohärenten und umfassenden Vorgehensweise bedarf, die eine bessere Aufsicht (Umsetzung der neuen Aufsichtsstruktur der EU), bessere Regelungen (Initiativen wie z.B. solche in Bezug auf Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2006/49/EG und Richtlinie 94/19/EG sowie die Vergütung von Topmanagern) und einen wirksamen EU-Rahmen für das Krisenmanagement von Finanzinstituten beinhaltet,
O. in der Erwägung, dass das Verursacherprinzip auf den Finanzsektor ausgeweitet werden sollte da Misswirtschaft in dieser Branche verheerende Auswirkungen über Ländergrenzen hinweg auf Sektoren und ganze Volkswirtschaften hat,
P. in der Erwägung, dass ein frühzeitiges Eingreifen in Bankenkrisen und deren Bewältigung auf der Grundlage klar definierter Kriterien, wie z. B. Unterkapitalisierung, geringe Liquidität oder Wert- oder Qualitätsminderung von Vermögenswerten, erfolgen sollte, sowie in der Erwägung, dass Eingriffe mit Einlagensicherungssystemen verbunden werden sollten,
Q. in der Erwägung, dass ein strenger EU-Verhaltenskodex für Manager und Mechanismen zur Abhaltung von Fehlverhalten erforderlich sind und in Abstimmung mit vergleichbaren internationalen Initiativen entwickelt werden sollten,
R. in der Erwägung, wie wichtig es ist, dass die Kommission bei jeder Prüfung der Frage, ob neue Leitlinien für die Verwaltung von Gesellschaften angezeigt wären, eine vollständige Folgenabschätzung durchführt,
S. in der Erwägung, dass die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, von EU-Regelungen zur Banken-Abwicklung, eines EU-Stabilitätsfonds und einer Stelle zur Banken-Abwicklung prüfen sollte, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich des Rahmens zur Krisenbewältigung auf andere Finanzinstitute auszuweiten, wie z. B. Versicherungsunternehmen und Verwalter von Fonds, sowie in der Erwägung, dass die Kommission ferner untersuchen sollte, ob es machbar und sinnvoll ist, einen Rahmen nationaler Stabilitätsfonds für alle Institute zu schaffen, die sich nicht am Finanzstabilitätsfonds der EU beteiligen, wie in Empfehlung 3 im Anhang vorgeschlagen wird,
T. in der Erwägung, dass eine systemisch bedingte exzessive Risikobereitschaft (Moral Hazard) verhindert werden sollte und ein Rahmenwerk geschaffen werden muss, das das System schützt und nicht die „Missetäter“ innerhalb dieses Systems, und, dass insbesondere keine Mittel aus Rettungsfonds zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet werden sollten, in der Erwägung, dass Institute, die auf einen EU-Rettungsfonds zurückgreifen, Konsequenzen wie Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen zu tragen haben, in der Erwägung, dass die Unterbindung des sogenannten Moral Hazard ein Leitprinzip einer künftigen Finanzaufsicht sein muss,
U. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialprobleme ebenso wie der große Bedarf an neuen Regelungen für Banken bedeuten, dass man schrittweise und bedächtig vorgehen, sich aber auch nicht scheuen sollte, eine ambitionierte Agenda zu entwerfen, die dringend erforderlich ist,
V. in der Erwägung, dass der Transfer von Aktiva innerhalb einer Bankengruppe auf keinen Fall die Finanz- und Liquiditätsstabilität des Unternehmens, aus dem die Aktiva abgezogen wurden, gefährden darf und sich auf der Grundlage einer fairen Bewertung des Marktes und eines fairen Preises vollziehen muss; in der Erwägung, dass klare Prinzipien zur Bewertung von wertgeminderten Vermögenswerten und zum Umgang mit Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in den Aufnahmeländern entwickelt werden müssen,
W. in der Erwägung, dass sich die Union darauf verständigen sollte, wer, was wann und wie zu tun hat, wenn Finanzinstitute in eine Krise geraten,
X. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Anwendung im Bankensektor auch die Realwirtschaft bei der Deckung ihres kurz- und langfristigen Kapital- und Investitionsbedarfs fördern sollten,
Y. in der Erwägung, dass die großen Unterschiede in Bezug auf die Regulierungen und Insolvenzregelungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mittels eines harmonisierten Rahmens und eines intensivierten Dialogs zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und Regierungsorganen innerhalb der Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität eingeebnet werden müssen,
Z. in der Erwägung, dass die zunehmende Größe und Komplexität sowie der steigende Verflechtungsgrad auf regionaler und globaler Ebene gezeigt haben, dass das Versagen einzelner Institute unabhängig von ihrer Größe negative Folgen für das gesamte Finanzsystem haben kann, weshalb für alle Banken die schrittweise Einführung eines wirksamen Rahmens zur Krisenbewältigung gefordert wird und dabei zunächst ein besonderes Augenmerk auf Institute gelegt wird, bei denen die höchste Risikokonzentration vorliegt; sowie in der Erwägung, dass ein solcher Rahmen zur Krisenbewältigung vergleichbare Bemühungen internationaler Gremien weitestgehend berücksichtigt werden,
AA. in der Erwägung, dass einige Banken (systemrelevante Banken, die grenzübergreifend tätig sind) aufgrund ihrer Größe, Komplexität und ihrer unionsweiten Verflechtung eine extrem hohe Gefahr für das Finanzsystem darstellen, weswegen es dringend eines gezielt auf sie abgestimmten Regulierungsrahmens bedarf und dass fairere Rettungsvorkehrungen für andere grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute erforderlich sind,
AB. in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen für ein Krisenmanagement, um Interventionen wirksam unterstützen zu können, mit einem gemeinsamen Regelwerk sowie ausreichendem Fachwissen und angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden muss, die deshalb auch die zentralen Stützen des vorgeschlagenen Regulierungsrahmens für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken sein sollten,
AC. in der Erwägung, dass die Beaufsichtigung, Befugnisse des frühen Eingreifens und Maßnahmen in Zusammenhang mit einer Krisenbewältigung als drei miteinander verzahnte Maßnahmen eines gemeinsamen Rahmens betrachtet werden sollten,
AD. in der Erwägung, dass ein im Schnellverfahren geschaffener besonderer Regulierungsrahmen für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken mittel- bzw. langfristig zu einen für alle grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute in der Europäischen Union geltenden allgemeinen Regulierungsrahmen einschließlich eines harmonisierten EU-Insolvenzrahmens führen sollte,
AE. in der Erwägung, dass jedweder Stabilitätsfonds auf EU-weiter Grundlage nur zur Bewältigung künftiger Krisen dienen sollte und nicht zu Nachfinanzierungen vergangener Finanzinterventionen oder Problemen, die aus der Finanzkrise von 2007/2008 stammen,
1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, dem Parlament bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen oder mehrere Legislativvorschläge zu einem EU-Rahmen für das Krisenmanagement, einem EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) und einer Abwicklungsstelle zu unterbreiten, wobei Initiativen internationaler Gremien wie der G-20 und des Internationalen Währungsfonds zur Gewährleistung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt werden, die auf einer eingehenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Alternativen einschließlich einer Folgenabschätzung beruhen;
2. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags abzudecken sind durch angemessene Haushaltsmittel (jedoch nicht durch die Beiträge der am Fonds beteiligten Banken);
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 zu einem gemeinsamen EU-Rahmen für ein Krisenmanagement
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Die Schaffung eines EU-Rahmens für ein Krisenmanagement mit einem Mindestregelwerk, das später zu einem gemeinsamen Abwicklungs- und Insolvenzgesetz weiterentwickelt wird, das auf alle in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute angewendet wird und die folgenden Ziele verfolgt:
–
die Förderung der Stabilität des Finanzsystems;
–
die Begrenzung oder Verhinderung der Ausbreitung einer Finanzkrise;
–
die Begrenzung der Kosten staatlicher Interventionen für die Öffentlichkeit;
–
die Verbesserung der Stellung von Sparern und ihre Gleichbehandlung in allen EU-Mitgliedstaaten;
–
die Beibehaltung grundlegender Bankdienstleistungen;
–
die Verhütung des Moral Hazard und die Übernahme der Kosten durch die Unternehmen und die Anteilseigner sowie die Internalisierung negativer externer Einflüsse von Finanzmärkten und –instituten;
–
die Sicherstellung der Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubiger in der Union, einschließlich einer fairen Behandlung aller Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eines grenzüberschreitend tätigen Instituts in allen Mitgliedstaaten;
–
die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte;
–
die Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und seiner Wettbewerbsfähigkeit.
2. Die schrittweise Angleichung bestehender nationaler Abwicklungs- und Insolvenzgesetze und Aufsichtsbefugnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wodurch ein wirksames einheitliches EU-Regelwerk geschaffen wird.
3. Sobald der Prozess der Harmonisierung der Insolvenz- und Aufsichtsbestimmungen am Ende eines Übergangszeitraums abgeschlossen ist, wird eine einzige europäische Abwicklungsbehörde als eigenständige Einrichtung oder als Einheit innerhalb der EBA eingerichtet.
4. Zur Verbesserung von Zusammenarbeit und Transparenz sollten regelmäßig gegenseitige Begutachtungen der Aufsichtsbehörden unter der Leitung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durchgeführt werden, die sich auf die vorhergehenden Eigenbewertungen stützen.
5. Bei jeder erforderlichen Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt (durch von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde eingesetzten unabhängigen Sachverständige), um die einschlägigen Ursachen und Verantwortlichkeiten hervorzuheben. Es muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
6. Die Übertragung der Verantwortung für das Krisenmanagement (einschließlich der Befugnisse für frühes Eingreifen) und die Genehmigung der Notfallpläne der Banken auf die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem folgenden Schema:
–
für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken: die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem Kollegium nationaler Aufsichtsbehörden und den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität (nach der Definition Vereinbarung vom 1. Juni 2008);
–
für alle übrigen grenzüberschreitend tätigen Banken ohne Systemrelevanz: die konsolidierte Aufsichtsbehörde im Kollegium (unter ihrer abgestimmten Verwaltung) mit der EBA als Koordinierungsstelle und in Abstimmung mit den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität;
–
für Inlandsbanken: die nationale Aufsichtsbehörde.
7. Die Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für das Krisenmanagement einschließlich einheitlicher Methoden, Definitionen und Terminologie sowie von relevanten Kriterien für einen Stresstest grenzüberschreitend tätiger Banken.
8. Die Gewährleistung, dass Abwicklungspläne durch das Regelwerk verbindlich vorgeschrieben werden. Abwicklungspläne sollten eine umfassende Selbstbewertung des Instituts und Details über eine ausgewogene Verteilung von Vermögenswerten und Kapital enthalten, wobei Mittel, die von Tochtergesellschaften und Zweigstellen auf andere Unternehmensteile übertragen wurden, wieder beigetrieben werden können, sowie eine Ausweisung von Teilungsplänen, die eine Abtrennung von eigenständiger Geschäftsbereiche ermöglichen, insbesondere derer, die lebenswichtige Infrastrukturen bereitstellen wie Zahlungsdienste. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Pläne sollten der Größe, den Tätigkeiten und dem Filialnetz der jeweiligen Bank entsprechen. Es muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungspläne regelmäßig aktualisiert werden.
9. Die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung für Banken (Risikosteuerpult) vor Dezember 2011 auf der Grundlage einheitlicher quantitativer und qualitativer Indikatoren. Die Indikatoren des Risikosteuerpults sollten anhand der Natur, des Umfangs und der Komplexität des betreffenden Instituts bewertet werden, wobei die entsprechenden Informationen vertraulich behandelt werden. Das Risikosteuerpult sollte mindestens Folgendes umfassen:
–
Kapital;
–
Verschuldungsgrad;
–
Liquidität;
–
Inkongruenzen in Bezug auf Fälligkeiten, Zinssätze und Währungen;
–
Liquidität der Vermögenswerte;
–
Großkredite und Risikokonzentrationen;
–
erwartete Verluste;
–
Empfindlichkeit in Bezug auf Marktpreise, Zinsen und Devisenkurse;
–
Zugang zu Finanzmitteln;
–
Stresstestwerte;
–
Wirksamkeit interner Kontrollen;
–
Qualität des Managements und der Unternehmensführung;
–
Komplexität und mangelnde Transparenz;
–
Risikoerwartungen;
–
Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften.
10. Die Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zur Intervention auf der Grundlage von Schwellenwerten der Aufsichtsbewertung in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gewährung angemessener Zeiträume für die Institute, um Probleme selbst zu lösen.
11. Bereitstellung von geeigneten Rechtsmitteln für Interventionen für die Aufsichtsbehörden durch Änderung einschlägiger Sektorenvorschriften oder durch Einführung neuer Vorschriften für den Sektor, um:
–
Kapitalanpassungen (vor den Mindestanforderungen in Bezug auf Regulierung) oder Liquiditätsanpassungen sowie Veränderungen in den Geschäftsfeldern und inneren Abläufen zu fordern;
–
Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen;
–
die Einbehaltung von Gewinnen und Dividenden sowie Beschränkungen zu erwirken, um die Eigenkapitalanforderungen zu konsolidieren und die Laufzeiten von Bankzulassungen zu begrenzen;
–
den Aufsichtsbehörden Möglichkeiten zu geben damit sie veranlassen können, dass eigenständige Geschäftsbereiche – im Fall ihres Scheitern wie ihres Erfolgs – aus dem Institut herausgelöst werden, damit die weitere Fortführung der Kernfunktionen gewährleistet wird;
–
einen teilweisen oder vollständigen Verkauf anzuordnen;
–
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an andere Institute zu übertragen, damit systemrelevante Transaktionen nahtlos fortgeführt werden können;
–
eine Überbrückungsbank oder Good Bank/Bad Bank einzurichten;
–
die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen oder, je nach Art des Instituts, in anderes Wandelkapital, mit angemessenen Sicherheitsabschlägen vorzuschreiben;
–
vorübergehend die öffentliche Kontrolle auszuüben;
–
eine vorübergehende Aussetzung (Moratorium) aller Forderungen an die Bank zu erwirken;
–
Vorgänge bei gruppeninternen Vermögensübertragungen zu beaufsichtigen;
–
einen Sonderverwalter auf Gruppenebene zu ernennen;
–
Abwicklungen zu regulieren;
–
um der EBA die Möglichkeit zu geben, den EU-Finanzstabilitätsfonds zu mobilisieren, einschließlich der Bereitstellung einer mittelfristigen Finanzhilfe, Kapitalbereitstellungen und Garantien;
–
Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen für diejenigen Institute auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen.
12. Sämtliche unter Nummer 11 genannten Maßnahmen werden in vollem Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln unter Sicherstellung der Gleichbehandlung von Gläubigern und Anlegern in allen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Empfehlung 2 zu grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz bedürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen dringend eines besonderen Regelwerks. Dieses Europäische Kreditinstitutgesetzes muss bis Ende 2011 ausgearbeitet werden. Auch ein allgemeineres Regelwerk für die übrigen grenzübergreifend tätigen Banken ist vorzuschlagen.
2. Grenzübergreifend tätige Banken sind an dieses neue besondere Regelwerk mit seinen verschärften Bestimmungen gebunden; dieses Regelwerk beseitigt bestehende rechtliche Hindernisse für wirksame länderübergreifende Maßnahmen und gewährleistet gleichzeitig, dass Anteilseigner, Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und andere Interessengruppen gemäß eindeutigen, gleichen und vorhersehbaren Kriterien, insbesondere nach der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Unternehmensgruppe, behandelt werden. Dies umfasst ein besonderes „28.“ Regelwerk von Insolvenzverfahren systemrelevanter und grenzübergreifend tätige Banken, das später auf alle grenzüberschreitend tätigen Banken ausgedehnt werden soll.
3. Die Kommission ergreift Maßnahmen, mit denen bis April 2011 Kriterien für die Definition von grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden solche Banken regelmäßig vom Aufsichtsorgan bestimmt, nachdem der Europäische Ausschuss für Systemrisiken konsultiert wurde (Artikel 12b des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. Mai 2010 über Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA-Bericht).
4. Die EBA übt die Kontrolle über alle grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz aus und wird dabei (gemäß dem EBA-Bericht) im Verbund mit den nationalen Behörden tätig.
5. Die Kommission hat eine Maßnahme anzunehmen, durch die ein Mechanismus der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb systemrelevanter und grenzübergreifend tätiger Banken vorgeschlagen wird, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Rechte der Gastländer geschützt werden müssen.
6. Ein EU-Finanzstabilisierungsfonds und eine Abwicklungsstelle leisten der EBA bei ihren Interventionen (Krisenmanagement, Abwicklung oder Insolvenz) in Bezug auf grenzübergreifend tätige Banken Unterstützung.
Empfehlung 3 zu einem EU-Finanzstabilisierungsfonds
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Unter der Verantwortung der EBA wird ein EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) geschaffen, der die Mittel für Interventionen (Sanierung oder ordentliche Abwicklung) zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems und zur Begrenzung der Ausbreitung der durch notleidende Banken verursachten Krise bereitstellen soll. Die Kommission legt dem Parlament bis April 2011 einen Vorschlag bezüglich des Statuts, der Struktur, der Leitung, des Umfangs und des Geschäftsmodells dieses Fonds sowie einen präzisen Zeitplan für die Umsetzung vor (im Einklang mit den folgenden Nummern 2 und 3).
2. Der Fonds wird
–
paneuropäisch sein;
–
von den grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf der Grundlage risikobasierter, antizyklischer Kriterien vorab finanziert, wobei das Systemrisiko durch eine einzelne Bank entsprechend berücksichtigt wird. Banken, die sich an diesem Fonds beteiligen, sind nicht verpflichtet, sich an vergleichbaren Fonds oder Abwicklungsstellen in ihren Mitgliedstaaten zu beteiligen;
–
sich von Einlagesicherungssystemen unterscheiden und von diesen unabhängig sein;
–
ausreichend dimensioniert sein, um vorübergehende Interventionen (wie Darlehen, Ankauf von Vermögenswerten und Finanzzuführungen) unterstützen und die Kosten für Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren decken zu können;
–
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage schrittweise aufgebaut.
–
so gestaltet, dass keine Anreize für das sogenannte Moral Hazard geschaffen werden und der Fonds nicht zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet wird.
3. Des Weiteren obliegt es der Kommission,
–
Investitionsrichtlinien für die Fondswerte (bezüglich Risiko, Liquidität und Übereinstimmung mit EU-Zielvorgaben) zu erstellen;
–
Kriterien für die Auswahl der Fondsmanager (intern oder mittels einer privaten oder öffentlichen Einrichtung wie z.B. der Europäischen Investitionsbank) zu erstellen;
–
die Möglichkeit von Beiträgen zu erwägen, die für eine Berechnung ordnungsrechtlich festgelegter Eigenkapitalquoten in Frage kommen;
–
administrative Maßnahmen für die grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen (Strafen oder Entschädigungssysteme);
–
die Bedingungen für eine spätere Ausweitung des Fonds über grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz hinaus auf sämtliche grenzübergreifend tätigen Banken festzulegen;
–
Umfang (und Zweckmäßigkeit) eines Netzes nationaler Fonds für alle Institute zu prüfen, die sich nicht an dem Fonds beteiligen. Anschließend sollte ein EU-Rahmen errichtet werden, um Regelungen für bestehende und künftige nationale Fonds festzulegen, die sich einem gemeinsamen verpflichtenden Regelungspaket unterwerfen.
Empfehlung 4 zur Abwicklungsstelle
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Innerhalb der EBA wird eine unabhängige Abwicklungsstelle eingerichtet, die die Abwicklungs- und Insolvenzverfahren für grenzüberschreitend tätige Banken durchführt. Diese Stelle wird
–
sich in den engen Grenzen des rechtlichen Rahmens und der Befugnisse der EBA bewegen;
–
juristisches und finanztechnisches Fachwissen mit besonderem Augenmerk auf Bankenumstrukturierungen, Komplettsanierungen und Liquidierungen auf sich vereinen;
–
bei der Umsetzung, technischen Unterstützung und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen eng mit nationalen Behörden zusammenarbeiten;
–
Auszahlungen aus dem Fonds vorschlagen;
–
im Falle einer Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts eine eingehende Untersuchung in Zusammenarbeit mit unabhängigen von der EBA benannten Sachverständigen durchführen um die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu analysieren und deutlich zu machen. Dabei muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Artikel 122 und 143,
– unter Hinweis auf das Mandat der Euro-Gruppe für eine Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, das am 7. Juni 2010 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Beschluss der 16 Mitgliedsstaaten der Eurozone vom 7. Juni 2010,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 7. Mai 2010,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 25. März 2010,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Mitgliedstaaten der Eurozone vom 11. April 2010 zur Unterstützung Griechenlands durch die Mitgliedstaaten der Eurozone,
– unter Hinweis auf die Anfrage vom 24. Juni 2010 an die Kommission betreffend die Europäische Finanzstabilitätsfazilität und den Europäischen Stabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen (O-0095/2010 – B7-0318/2010),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Urheber des Vertrags von Maastricht eine staatliche Schuldenkrise innerhalb der Eurozone nicht als Möglichkeit einbezogen hatten,
B. in der Erwägung, dass die Schwankungen bei Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der Eurozone im Herbst 2009 noch schneller zugenommen haben,
C. in der Erwägung, dass sich die Situation auf dem Markt für Staatsanleihen für bestimmte Mitgliedstaaten im Frühjahr 2010 beträchtlich verschlechtert und im Mai 2010 ein kritisches Stadium erreicht hat,
D. in der Erwägung, dass sich auf den Märkten für Staatsanleihen Entwicklungen ergeben haben, in die noch ein besserer Einblick gewonnen werden muss,
E. in der Erwägung, dass der finanzielle Beistand im Rahmen der Verordnung des Rates (EU) Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt ist, ferner in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat in einer Vereinbarung die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen für den finanziellen Beistand festlegen müssen und die Kommission diese Vereinbarung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss,
F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Eurozone in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates (ECOFIN) vom 9./10. Mai 2010 am 7. Juni 2010 die Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (société anonyme) geschaffen haben, bei der die Mitgliedstaaten der Eurozone Bürgschaften für Kredite der EFSF bis zu einer Gesamthöhe von 440 Milliarden Euro anteilsmäßig leisten,
1. begrüßt die in jüngster Zeit auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung der Stabilität des Euro; bedauert, dass die politischen Entscheidungsträger der EU trotz der sich ständig verschärfenden Finanzkrise nicht schon früher entschiedene Maßnahmen ergriffen haben;
2. betont jedoch, dass diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sind und dass echte Fortschritte erforderlich sind, was die Fiskal- und Strukturpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten anbelangt, und die Schaffung eines neuen solideren Rahmens für die Wirtschaftspolitik notwendig ist, durch den ein erneutes Auftreten derartiger Krisen vermieden wird und das Wachstumspotential gestärkt und ein nachhaltiges makroökonomisches Gleichgewicht in der EU wiederhergestellt wird;
3. ist der Auffassung, dass die derzeitige Krise langfristig nicht einfach durch weitere Verschuldung bereits hoch verschuldeter Länder gelöst werden kann;
4. ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) angehören, bei der Gestaltung ihrer Wirtschaftspolitik sowohl den Auswirkungen dieser Politik im Inland als auch ihren Folgen für die Union und insbesondere die Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion Rechnung tragen sollten; vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftspolitik von gemeinsamem Interesse ist und im Rat nach den im Vertrag vorgesehenen Verfahren koordiniert werden sollte;
5. ist der Ansicht, dass unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 und der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 die Regelung für die Zweckgesellschaft die Möglichkeit vorsehen sollte, dass Länder, die nicht der Eurozone angehören, durch „Opting-in“ Vertragspartner der Zweckgesellschaft werden können;
6. würdigt die Mitteilung der Kommission KOM(2010)0250 „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ als einen wichtigen Beitrag zu einer verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU; ist der Auffassung, dass Legislativvorschläge über eine verstärkte wirtschaftliche Überwachung neue sekundäre Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 6 AEUV beinhalten sollten; vertritt die Auffassung, dass der künftige Überwachungsrahmen darauf ab sie in eine gerichtet sein sollte, nachhaltige öffentliche Finanzen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, sozialen Zusammenhalt und Verringerung von Handelsungleichgewichten zu erzielen;
7. vertritt die Auffassung, dass die jeweiligen Rollen der europäischen Organe – einschließlich der legislativen und der haushaltspolitischen Rolle des Parlaments und der unabhängigen Rolle der Europäischen Zentralbank bei währungspolitischen Entscheidungen – bei der Schaffung neuer Instrumente und Verfahren der EU berücksichtigt werden müssen;
8. fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Auswirkungen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, insbesondere auf den Haushalt der EU und auf andere Finanzinstrumente der EU und auf Darlehen der EIB vorzulegen;
9. fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Auswirkungen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität, insbesondere auf das Funktionieren der Euro-Anleihenmärkte und ihre Schwankungen, vorzulegen; fordert die Kommission auf, zusätzlich die Durchführbarkeit des Beschlussfassungsverfahrens für diese Zweckgesellschaft und die damit verbundene Rechenschaftspflicht mit Blick auf eine längerfristige Lösung einer Prüfung zu unterziehen;
10. fordert ausführlichere Angaben darüber, wie die Koordinierung zwischen der EFSF und dem IWF erfolgen wird, u. a. darüber, ob die Aufteilung der Mittel zwischen den Fonds unter Wahrung des Verhältnisses 2:1 festgelegt wird, ob der Zinssatz in irgendeiner Weise mit dem Zinssatz des IWF koordiniert wird, vorausgesetzt der Zinssatz des IWF wird in der üblichen Weise festgesetzt, welcher Zinssatz über den Zinssatz deutscher Bundesanleihen hinaus vorgesehen ist und ob er bei etwa 1 % liegen wird; fordert Angaben darüber, ob die Darlehen des IWF und der EFSF gleichrangig sein werden, da dies automatisch bedeuten würde, dass der EFSF das Privileg zukommt, bei einer Umschuldung des Darlehensnehmers ausgenommen zu sein, denn andernfalls wäre die EFSF dem Risiko des Erstverlustes ausgesetzt;
11. verlangt Auskunft darüber, ob Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung vorgesehen sind; stellt in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass der Zinssatz für die EFSF ein anderer zu sein scheint als beim Maßnahmenpaket für Griechenland, da die EFSF-Darlehensnehmer die Nettogesamtkosten an die Zweckgesellschaft für die Mittelbeschaffung zu zahlen haben; verlangt ferner Auskunft darüber, wie ein faires Vorgehen gegenüber Mitgliedsstaaten, die der WWU nicht angehören, gewährleistet werden kann, wenn die Fazilität erst in Funktion tritt, nachdem von 60 Milliarden Euro aufgebraucht ist;
12. stellt fest, dass die Staatsverschuldung in der Eurozone nicht notwendigerweise kein nominales Kreditrisiko trägt, wovon in der Eigenkapital-Richtlinie ausgegangen wird, und dass die Entwicklung in letzter Zeit das Kreditrisiko von Mitgliedstaten ausgegebenen langfristigen Schuldtiteln erhöht hat; ist der Ansicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken dieses Problem im Auge behalten sollten;
13. stellt fest, dass die Eigenkapitalrichtlinie von einer Risikogewichtung von 0% für Staatsanleihen ausgeht;
14. fordert die EZB auf, eine ausführliche Erläuterung ihrer jüngsten Entscheidungen, Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt zu kaufen, vorzulegen, und vertritt die Ansicht, dass die EZB eine Exit-Strategie mit einem klaren Zeitplan für die Einstellung dieser Praxis ausarbeiten sollte;
15. ist der Auffassung, dass eine längerfristige Lösung voraussetzt, dass das Problem interner Ungleichgewichte und untragbarer Verschuldung und somit die strukturellen Ursachen der derzeitigen Krise angegangen werden; vertritt die Ansicht, dass eine solche längerfristige Vision eine Behebung der internen makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Eurozone und der EU und somit die Beseitigung der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet;
16. vertritt die Auffassung, dass ein soliderer Rahmen für die Wirtschaftspolitik einen ständigen EU-Mechanismus zur Behebung von Staatsverschuldungskrisen umfassen sollte, wozu u. a. ein europäischer Währungsfonds, ein koordinierter Ansatz für die Wiederherstellung eines makroökonomischen Gleichgewichts sowie verstärkte Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten als ergänzendes Instrument für eine nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;
17. stellt fest, dass das Europäische Parlament trotz der möglicherweise erheblichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf den EU-Haushalt nicht in die Beschlussfassung einbezogen wird, da die Fazilität durch eine Verordnung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 AEUV geschaffen wurde; hält es für notwendig, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde in eine Angelegenheit mit möglicherweise so weitreichenden haushaltspolitischen Auswirkungen einbezogen wird;
18. fordert die Kommission auf, bis Ende 2010 eine unabhängige Durchführbarkeitsstudie durchzuführen, was die Frage innovativer Finanzierungsinstrumente wie die gemeinsame Ausgabe von Euro-Anleihen als Mittel zur Verringerung von Schwankungen und zur Verbesserung der Liquidität in vom Euro dominierten Anleihenmärkten anbelangt;
19. stellt fest, dass die Ausgabe von Euro-Anleihen für Infrastrukturen von EU-Interesse mit der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar sein könnte;
20. fordert die Kommission auf, einer Reihe von Optionen für ein langfristiges System zur Verhütung und Lösung möglicher Staatsverschuldungsprobleme auf wirksame und nachhaltige Weise und unter voller Ausschöpfung der Vorteile der gemeinsamen Währung zu prüfen; ist der Auffassung, dass bei dieser Prüfung der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass das Kreditrisiko von Staatsanleihen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann und dass es sich möglicherweise besser im Eigenkapitalkoeffizienten niederschlagen muss;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Rat, dem Präsidenten der Euro-Gruppe und der EZB zu übermitteln.
Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu dem Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010, mit der Island in die Liste der für EU-Heranführungshilfe in Betracht kommenden Länder übernommen wurde, die dazu dient, die Bewerberländer bei der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Europarecht zu unterstützen,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEK(2010)0153),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2009)0588 – C7-0279/2009 – 2009/0163(COD))(2),
– in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission zu dem Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden,
B. in der Erwägung, dass die Fortschritte jedes Landes auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf Leistungen beruhen und von den Anstrengungen des jeweiligen Landes abhängen, die Beitrittskriterien zu erfüllen, wobei auch die Aufnahmefähigkeit der EU zu berücksichtigen ist,
C. in der Erwägung, dass Island am 17. Juli 2009 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt hat,
D. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahme am 24. Februar 2010 vorgelegt hat, in der sie empfiehlt, Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen,
E. in der Erwägung, dass die früheren Erweiterungen zwar ohne jeden Zweifel ein Erfolg sowohl für die Europäische Union als auch für die beigetretenen Mitgliedstaaten gewesen sind und zur Stabilität, zur Entwicklung und zum Wohlstand ganz Europas beigetragen haben, dass es jedoch von wesentlicher Bedeutung ist, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen, um den Beitrittsprozess mit Island abzuschließen und sicherzustellen, dass auch Islands Beitritt von Erfolg gekrönt sein wird, und zwar unter Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen,
F. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Island und der Europäischen Union bis in das Jahr 1973 zurückreichen, als ein bilaterales Freihandelsabkommen unterzeichnet wurde,
G. in der Erwägung, dass Island als ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen und der Dublin-Verordnung bereits eng mit der EU zusammenarbeitet und daher schon einen erheblichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands angenommen hat,
H. in der Erwägung, dass Island eine solide demokratische Tradition hat und die Angleichung an den Besitzstand bereits weit fortgeschritten ist,
I. in der Erwägung, dass Island seit 1994 über den Finanzierungsmechanismus des EWR einen wichtigen Beitrag zur europäischen Kohäsion und Solidarität leistet,
J. in der Erwägung, dass sich Island als Land mit einer nichtmilitärischen Tradition mit zivilen Mitteln an den Friedenssicherungsmissionen der EU beteiligt und sich regelmäßig der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU anschließt,
K. in der Erwägung, dass Island und seine Bevölkerung von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise hart getroffen wurden, was 2008 zum Zusammenbruch des isländischen Bankensystems führte,
L. in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung der Niederlande im Juni bzw. Oktober 2009 zwei Vereinbarungen mit der isländischen Regierung über die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 1,3 Milliarden Euro mit den Niederlanden bzw. eines Darlehens in Höhe von 2,4 Milliarden Pfund mit dem Vereinigten Königreich unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die Vereinbarung vom Oktober 2009 am 6. März 2010 durch ein Referendum abgelehnt wurde und erwartet wird, dass die beiden Parteien eine neue Vereinbarung über die Auszahlungen erzielen werden, die unter das isländische Einlagensicherungssystem fallen,
M. in der Erwägung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) in ihrem Aufforderungsschreiben vom 26. Mai 2010 darauf hingewiesen hat, dass Island verpflichtet ist, den Einlegern von Icesave im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden die Mindestausgleichsleistung zu zahlen,
N. in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit und die politischen Parteien in Island geteilter Meinung über die Mitgliedschaft in der EU sind; in der Erwägung, dass sich die öffentliche Meinung zugunsten einer EU-Mitgliedschaft vor dem Hintergrund der politischen und Wirtschaftskrise seit Sommer 2009 deutlich zum Negativen gewandelt hat,
Politische Kriterien
1. begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen;
2. begrüßt die Aussicht darauf, dass ein Land, in dem die demokratische Kultur fest verankert ist, neuer Mitgliedstaat der EU wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Beitritt Islands sowohl für das Land als auch für die EU Vorteile mit sich bringen kann und die Rolle der Union als ein weltweiter Förderer und Verteidiger der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter stärken wird;
3. betont die hervorragende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern des Althingi im Rahmen des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses und erwartet eine ebenso fruchtbare Zusammenarbeit in dem neuen Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EP-Island;
4. begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere das neue isländische Mediengesetz (Icelandic Modern Media Initiative), das es sowohl Island als auch der EU ermöglicht, sich im Hinblick auf den gesetzlichen Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit stark zu positionieren;
5. fordert die isländischen Staatsorgane auf, die derzeitige Unterscheidung zwischen EU-Bürgern in Bezug auf ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Island anzugehen;
6. weist darauf hin, dass im Rahmen der neuen EU-Erweiterungsstrategie das Justizsystem des Bewerberlandes zu den Bereichen gehört, denen die EU sogar in der frühen Phase vor dem Beitritt besondere Aufmerksamkeit schenkt; ist der Auffassung, dass die Regierung Islands in Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz ergreifen und die Frage der ausschlaggebenden Rolle des Ministers für Justiz und Menschenrechte bei der Benennung von Richtern und Staatsanwälten sowie bei der Besetzung von Stellen bei den obersten Justizbehörden angemessen angehen sollte; ist zuversichtlich, dass die isländischen Staatsorgane die notwendigen Änderungen annehmen;
7. ermutigt Island, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption zu ratifizieren;
8. lobt Island für seine guten Ergebnisse im Bereich der Menschenrechte; fordert die isländischen Staatsorgane jedoch auf, das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren;
9. ermutigt Island, den Empfehlungen 2008 der OSZE/des BDIMR zu Hassverbrechen zu folgen;
Wirtschaftliche Kriterien
10. stellt fest, dass Island eine im Allgemeinen zufriedenstellende Bilanz in Bezug auf die Umsetzung seiner sich aus dem EWR ergebenden Verpflichtungen und seine Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten, vorweisen kann; stellt jedoch auch fest, dass weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Angleichung an die allgemeinen Grundsätze und die Gewährleistung der uneingeschränkten Übernahme des Besitzstands in den Bereichen Konformitätsbewertung, Zulassung und Marktüberwachung notwendig sind; nimmt das Aufforderungsschreiben der EÜB an die Regierung Islands vom 26. Mai 2010 – der erste Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Island wegen Nichteinhaltung seiner sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG) – zur Kenntnis und begrüßt die Bereitschaft der isländischen Regierung, die Verhandlungen über Icesave so schnell wie möglich abzuschließen;
11. begrüßt politische Maßnahmen zur weiteren Diversifizierung der Wirtschaft Islands als einen erforderlichen Schritt zu langfristigem wirtschaftlichen Wohlstand in dem Land;
12. weist darauf hin, dass die Umwelt für die Europäische Union vorrangige Bedeutung hat und begrüßt das entschlossene Engagement Islands in der Umweltpolitik;
13. stellt fest, dass in Island ermutigende Anzeichen einer wirtschaftlichen Stabilisierung erkennbar sind, die Haushaltskonsolidierung jedoch weiterhin eine zentrale Herausforderung darstellt; vertritt die Auffassung, dass die bislang ergriffenen monetären Maßnahmen Schritte in die richtige Richtung darstellen, wenn es darum geht, die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität zu stärken;
14. begrüßt den Bericht der Sonderermittlungskommission, die zur Wiederherstellung des nationalen Vertrauens beitragen kann; ermutigt zu Folgemaßnahmen zu der Arbeit dieser Kommission, damit die in diesem Bericht beschriebenen drängenden politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Unzulänglichkeiten angegangen werden;
15. begrüßt, dass der isländische Pensionsfondsverein zugesagt hat, eine unabhängige Untersuchung über die Arbeitsmethoden und Investitionspolitiken von Altersversorgungssystemen in dem Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch einzuleiten;
16. fordert, dass eine bilaterale Einigung über die Modalitäten der Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von insgesamt 3,9 Milliarden Euro an die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung der Niederlande erzielt wird; unterstreicht, dass die Erzielung einer Vereinbarung, die für alle Parteien akzeptabel ist, das Vertrauen in die Fähigkeit Islands, Vereinbarungen einzuhalten – wozu auch die Einhaltung aller sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Verpflichtungen gehört –, wiederherstellen und die öffentliche Unterstützung in Island und in der EU für den Beitritt Islands stärken wird;
17. nimmt zur Kenntnis, dass Island der Eurozone beitreten möchte, was erfolgen kann, nachdem das Land Mitglied der EU geworden ist und sobald alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind;
18. begrüßt die Billigung der zweiten Revision der Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF zur Stabilisierung der Währung, Umstrukturierung der Banken und Haushaltskonsolidierung;
19. ist besorgt über Islands hohe Arbeitslosen- und Inflationsrate, stellt jedoch in jüngster Zeit Anzeichen einer Verbesserung fest;
20. lobt Island für seine hohen Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung;
Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen
21. stellt fest, dass Island als ein Mitglied des EWR die Erfordernisse von zehn Verhandlungskapiteln weitgehend und diejenigen von elf Verhandlungskapiteln teilweise erfüllt, sodass lediglich zwölf Kapitel verbleiben, die nicht durch den EWR abgedeckt sind und vollständig verhandelt werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission unterstrichen hat, dass Island ernsthafte Anstrengungen unternehmen müsse, um seine Rechtsvorschriften in einigen Bereichen an den Besitzstand anzugleichen und sie mittelfristig um- und durchzusetzen, damit es die Beitrittskriterien erfülle; betont, dass die Erfüllung der Verpflichtungen Islands im Rahmen des EWR sowie das Abkommen mit Island im Zusammenhang mit der Umsetzung, der Anwendung und der Entwicklung des Schengen-Besitzstands wichtige Voraussetzungen im Rahmen der Beitrittsverhandlungen sind;
22. ersucht die isländischen Staatsorgane, die zentrale institutionelle Schwäche der isländischen Wirtschaft, namentlich die Organisation und die Arbeitsweise des Finanzaufsichtssystems und des Einlagensicherungssystems, zu beheben;
23. ermutigt Island, eine Politik für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit der entsprechenden EU-Politik zu verabschieden und die für die Umsetzung dieser Politik erforderlichen Verwaltungsstrukturen zu schaffen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Politik die Besonderheit von Islands Umwelt, Flora und Fauna sowie die geografische Entfernung des Landes zum europäischen Kontinent berücksichtigen muss;
24. fordert die Kommission auf, die isländischen Staatsorgane in die laufenden Debatten über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik einzubinden;
25. erkennt die verantwortungsvolle und nachhaltige Art und Weise an, in der Island seine Meeresressourcen bewirtschaftet, und erwartet sowohl von der Europäischen Union als auch von den isländischen Staatsorganen eine konstruktive Haltung bei den Verhandlungen über die Notwendigkeit, dass Island die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) annehmen muss, damit am Ende eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird, die auf bewährten Verfahren basiert und mit der die Interessen sowohl der Fischer als auch der Verbraucher in der EU und in Island geschützt werden;
26. ermutigt Island, Maßnahmen im Bereich der Fischereipolitik anzunehmen, die es dem Land ermöglichen, zur Einführung der GFP überzugehen;
27. fordert Island nachdrücklich auf, den Walfang komplett einzustellen und die Vorbehalte aufzugeben, die es vor der Internationalen Walfangkommission geäußert hat;
28. stellt fest, dass Island einen wertvollen Beitrag zur Umwelt- und Energiepolitik der EU leisten kann, da es Erfahrungen in den Bereichen erneuerbare Energieträger, insbesondere Erdwärme, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels hat;
Regionale Zusammenarbeit
29. vertritt die Auffassung, dass der Beitritt Islands zur EU – insofern, als mit ihm die europäische Präsenz im Arktischen Rat weiter verstärkt wird – eine strategische Möglichkeit für die EU darstellt, im Arktischen Rat eine aktivere und konstruktivere Rolle zu spielen und auch einen Beitrag zur multilateralen Governance zu leisten; weist darauf hin, dass dies dazu beitragen wird, gemeinsame Umweltprobleme zu lösen, und die EU dazu bewegen könnte, stärkeres Interesse an der Arktis und dem Schutz dieser Region auf regionaler und internationaler Ebene zu zeigen;
30. begrüßt die Tatsache, dass der Beitritt Islands zur EU die nordatlantische Dimension der externen Politikbereiche der Union verstärken würde;
Öffentliche Meinung und Unterstützung der Erweiterung
31. ermutigt die isländischen Staatsorgane, eine breite öffentliche Diskussion über den EU-Beitritt, in die von Anfang an die Zivilgesellschaft einbezogen wird, zu eröffnen, auf die Belange der isländischen Bürger im Zusammenhang mit einer EU-Mitgliedschaft einzugehen und die Notwendigkeit eines starken Engagements zu berücksichtigen, damit die Verhandlungen erfolgreich verlaufen; fordert die Kommission auf, materielle und technische Unterstützung zu gewähren, falls sie von den isländischen Staatsorganen darum gebeten wird, um diesen dabei zu helfen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess zu verbessern und eine umfassende und weitläufige landesweite Informationskampagne über die Auswirkungen der Mitgliedschaft in der EU zu veranstalten, damit die isländischen Bürger in dem künftigen Referendum über den Beitritt eine sachkundige Entscheidung treffen können;
32. vertritt die Auffassung, dass es von herausragender Bedeutung ist, die Bürger der EU klar und umfassend über die Folgen des Beitritts Islands zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen; betrachtet es als ebenso wichtig, auf die Belange und Fragen der Bürger einzugehen und ihnen Rechnung zu tragen;
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33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Althingi und der Regierung Islands zu übermitteln.