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Angenommene Texte
Mittwoch, 8. September 2010 - Straßburg
Schutz von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken ***II
 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
 Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami

Schutz von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken ***II
PDF 202kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (06106/1/2010 – C7-0147/2010 – 2008/0211(COD))
P7_TA(2010)0308A7-0230/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06106/1/2010 – C7-0147/2010),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0543),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0391/2008),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009(2),

–  gestützt auf die Artikel 70 und 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A7-0230/2010),

1.  billigt den Standpunkt des Rates;

2.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 212 E, 5.8.2010, S.170.
(2) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 51.


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
PDF 475kWORD 232k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193 – C7-0111/2010 – 2010/0115(NLE))
P7_TA(2010)0309A7-0235/2010

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0193),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0111/2010),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0235/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission und den Rat, dafür zu sorgen, dass ihm für die Überarbeitung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit – auf keinen Fall weniger als fünf Monate – für seine Anhörung nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV eingeräumt wird;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  In Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, beschließen.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)  Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. Gemäß Artikel 9 AEU-Vertrag trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung.
(2)  Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) strebt die Union Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt an, bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und einem hohen Bildungs- und Ausbildungsniveau Rechnung.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  In Artikel 8 AEUV heißt es, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In Artikel 10 heißt es weiter, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. In Artikel 2 EUV heißt es, dass sich die europäische Gesellschaft durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)  Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels und der Bevölkerungsalterung ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und den sozialen Zusammenhang stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.
(4)  Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels und der Bevölkerungsalterung ihre wissensbasierte Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern, die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung wieder herstellen und den sozialen und regionalen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese 2008 überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die EU insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinander griffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen.
(5)  Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hätte zur Bestimmung der groben Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU beitragen sollen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat im Jahr 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese 2008 überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die EU insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend bindenden Ziele zur sozialen, politischen und kulturellen Teilhabe aller in der Europäischen Union lebenden Menschen und für eine nachhaltige Wirtschaft gesetzt haben und die Prioritäten stärker ineinander hätten greifen müssen. Es ist letzten Endes nicht gelungen, die wichtigsten Ziele der Strategie zu erreichen, weil auch die Mitgliedstaaten es versäumten, sich diese Leitlinien zu Eigen zu machen.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Abgesehen von neuen legislativen EU-Initiativen mit sozialem Schwerpunkt muss die Europäische Union ihre derzeitige Politik und deren Umsetzung erheblich verbessern.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, resultierte in beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten und einem starken Rückgang des Produktionspotenzials, und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen Koordinierung der Unionspolitiken greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind.
(6)  Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, resultierte in beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten und einem starken Rückgang des Produktionspotenzials, und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen. So macht die sich immer noch ausweitende Krise deutlich, dass es keine wirksamen Mechanismen gibt, die eine frühzeitige Reaktion auf einige ihrer Ursachen ermöglicht hätten, und sie zeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen Koordinierung von Unionspolitiken unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem macht die Krise deutlich, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind, weswegen auch die vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts zu den wichtigsten Instrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas gehört; die Krise macht es weiter erforderlich, Mechanismen umfassend zu überarbeiten, bei denen die Verwirklichung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele weiterhin Teil der festgelegten Zielsetzung sein werden.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)  Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020, zu konzipieren, damit die EU gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen.
(7)  Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020, zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und auch auf künftige Umbrüche und Krisen besser reagieren und ihre Wirtschaft in ein zukunftsfähiges, ökologisch und ökonomisch nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das mit einem hohen Niveau an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt einhergeht. Es wurden gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen, die nationalen Ziele zu erreichen. Sie sollten sich auf die Erhöhung der Beschäftigung konzentrieren und Wachstumshemmnisse, die aus Rechtsvorschriften, Bürokratie und nationaler Fehlallokation von Ressourcen resultieren, beseitigen.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)  Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden.
(8)  Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise und die Schaffung von Bedingungen für ein wirtschaftliches Wachstum müssen die Mitgliedstaaten strukturelle Reformen durch- und weiterführen, die darauf ausgerichtet sind, die makroökonomische Stabilität zu sichern, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auszubauen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, Armut zu bekämpfen und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die schrittweise Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen, die eingeleitet werden sollte, sobald ein nachhaltiger Wirtschaftsaufschwung gesichert ist, sollte unter anderem im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden. Mit Blick auf die Konkretisierung der Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sollten jedoch die größten makroökonomischen Ungleichgewichte und das Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten überwunden werden.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Europa 2020 sollte eine Strategie sein, in deren Mittelpunkt der Mensch und der Umweltschutz stehen, die aus der Krise herausführt, einen erneuten wirtschaftlichen und sozialen Zusammenbruch verhindert, eng mit der Struktur- und Kohäsionspolitik koordiniert wird und mittel- und langfristig die europäischen Wirtschaften ankurbelt, und die Herausforderungen, die sich für den Arbeitsmarkt aus einer alternden Gesellschaft ergeben, bewältigt.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)  Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d.h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Leistungsfähigkeit der Forschung und der Unternehmen zu steigern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der EU zu fördern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.
(9)  Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d.h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten, die Zahl der Menschen, die ihre schulische und berufliche Ausbildung abbrechen, zu verringern, das Recht des Einzelnen auf lebenslanges Lernen zu bekräftigen, Kompetenzen entwickeln zu helfen, diese anzuerkennen und zu bescheinigen sowie die Leistungsfähigkeit der Forschung und der Unternehmen zu steigern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Europäischen Union zu fördern und um zur Überwindung regionaler Ungleichgewichte beizutragen und eine Abwanderung von hochqualifizierten Kräften zu verhindern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, innovative – vor allem sozial wertvolle – Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die Mitgliedstaaten sollten zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums gegen Maßnahmen vorgehen, die dieses Wachstum bremsen, z.B. bürokratischer Aufwand, Überregulierung und übertriebene Standards, hohe Steuern und protektionistische Tendenzen.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
(9b)  Die Verwirklichung eines umfassenden und effizienten Binnenmarktes ist ein Schlüsselelement zur Gewährleistung der makroökonomischen Gesamtleistung der Europäischen Union; es ist insbesondere für die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion von grundlegender Bedeutung, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erbringen, das Wachstum wiederanzukurbeln und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.
Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 c (neu)
(9c)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach den Leitlinien im Anhang für eine wirksame und verantwortungsvolle Umsetzung ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik sorgen. Die interessierten Akteure, einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene und einschließlich der von den verschiedenen Aspekten der Strategie Europa 2020 Betroffenen, die parlamentarischen Gremien und die Sozialpartner sollten eng in die gesamte Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung dieser Programme, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren, einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen der im Rahmen der jeweiligen nationalen Reformprogramme durchgeführten Reformen genau verfolgen.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten mit ihren Reformprogrammen ein nachhaltiges Wachstum anstreben. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich umweltfreundlicher Technologien, eine ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze fördern und ihre industrielle Basis modernisieren.
(10)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten mit ihren Reformprogrammen und auf der Grundlage der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze ein nachhaltiges Wachstum anstreben. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, mit ausreichend finanziellen Mitteln für die Umstrukturierung und unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich vor allem umweltfreundlicher Technologien, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, eine ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Diese Technologien sollten soweit wie möglich allen Unternehmen, einschließlich Mikrounternehmen und KMU, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze in der alten und neuen Wirtschaft, einschließlich der Bereitstellung von Ausbildung und Qualifikationen, die für diese Arbeitsplätze benötigt werden, fördern und ihre industrielle Basis, insbesondere im Bereich der Konversion, modernisieren.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)  Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus ein integratives Wachstum anstreben. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Behinderten und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Übergänge, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung sichergestellt werden.
(11)  Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus ein integratives Wachstum anstreben. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen, die durch neue Technologien, Automatisierung und der EDV-Revolution herbeigeführt wurden, zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Pflegekräften, Menschen mit Behinderungen, ungelernten Arbeitskräften, Minderheiten, insbesondere der Roma, und legalen Migranten und denjenigen, die nicht am Arbeitsmarkt teilhaben können, abgebaut werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten durch den Einsatz geeigneter Instrumente sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Übergänge, Ausbildungssysteme und die Entwicklung von den Arbeitsmarktanforderungen entsprechenden Qualifikationen, die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und eine verstärkte Gleichstellung von Männern und Frauen investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung durch Absicherung der Arbeitnehmer im Rahmen aller Beschäftigungsformen, Diskriminierung, strukturelle Arbeitslosigkeit, insbesondere Jugendarbeitslosigkeit, und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung sichergestellt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Im Zusammenhang mit dem Ziel eines „integrativen Wachstums“ sollten die Mitgliedstaaten auf Initiative der Kommission einen angemessenen Rechtsrahmen für die neuen Formen von Arbeit schaffen. Bei einem solchen Rechtsrahmen sollte darauf geachtet werden, dass flexible Beschäftigungsformen gewährleistet sind, wobei die Segmentierung des Arbeitsmarktes verhindert werden und der umfassende Schutz der individuellen und kollektiven Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, gewährleistet bleiben muss; zugleich ist für eine angemessene soziale Sicherung der Arbeitnehmer zu sorgen.
Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten daher auf die Förderung eines Arbeitsplätze schaffenden Wachstums abzielen, das auf den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) empfohlenen Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und den Leitlinien für „gute Arbeit“ basiert, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Integration in den Arbeitsmarkt ausschlaggebend sein sollten. In diesem Rahmen sollten die Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bzw. bei gleichem Arbeitsplatz, so wie es in den Artikeln 18 bzw. 157 AEUV vorgesehen ist, gewährleistet und gestärkt werden. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Verringerung von Armut trotz Arbeit, von der immer mehr Menschen betroffen sind, und die Bekämpfung der Armut von Kindern gelegt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
(12)  Die Strukturreformen der EU und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren in der EU neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern.
(12)  Die Strukturreformen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu qualitativem Wachstum und nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung beitragen, wenn sie angemessen auf die anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise reagieren und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren in der Union neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in der Union und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern; dabei sollte die Union sich für eine rigorose weltweite Aufsicht über die Akteure einsetzen, die großen Einfluss auf Beschäftigung, Arbeitskräftemobilität und soziale Finanzprodukte wie zum Beispiel Renten haben.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
(13)  Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Maßnahmenbündel unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten in vollem Umfang und identischem Tempo umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen.
(13)  Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Maßnahmenbündel unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Bedingungen und besonderen Schwierigkeiten effizient umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen. Die Kohärenz der wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollte gewährleistet sein.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Von entscheidender Bedeutung für die Geschlechtergleichstellung und das Arbeitskräfteangebot ist es, Bedingungen zu schaffen, damit Frauen und Mädchen in Bereiche vordringen können, in denen sie stark unterrepräsentiert sind, und gegen Klischees vorzugehen, die in diesen Berufen immer noch vorherrschen. Bei allen im Rahmen der Strategie Europa 2020 ergriffenen Maßnahmen sollten daher die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie geschlechterspezifische Aspekte besonders berücksichtigt werden. Dazu gehören Initiativen, mit denen Frauenrechte ausgeweitet und die Diskriminierung von Frauen bekämpft werden sollen. Die Systeme der sozialen Sicherung sollten im Hinblick auf eine Beseitigung von Elementen, durch die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen entstehen, überprüft werden. In den Bereichen, in denen Frauen überrepräsentiert sind, sollten die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Unfreiwillige Teilzeitarbeit sollte thematisiert werden. Die Gleichheit der Geschlechter bei der Ausbildung und im Bildungswesen sollte gestärkt werden. Das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen sollte bis 2020 auf 0 bis 5 Prozent gesenkt werden. Eine verbesserte Gewährleistung zugänglicher, finanzierbarer, flexibler und hochwertiger Betreuungsdienste für alle, insbesondere der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen, stellt einen wichtigen Schritt zur Erleichterung und Förderung der Entwicklung hin zu einer Gleichstellung der Geschlechter dar.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Programmierung und Durchführung einer EU-Finanzierung, einschließlich der Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, der Strategie Europa 2020 und insbesondere deren beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten Rechnung tragen. Es wird betont, dass die stärkere Nutzung der Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen verfügbaren Finanzinstrumente von großer Bedeutung ist für die Verwirklichung der komplexen Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich des intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums und für die wirksamere Unterstützung der am stärksten benachteiligten Mikroregionen und der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich komplexen, mehrdimensionalen Nachteilen gegenübersehen. Über die Finanzierung durch EU-Mittel müssen die Zahl der bürokratischen Hindernisse reduziert und langfristige Maßnahmen erleichtert werden.
Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  Ausgehend von der Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Beschäftigung und soziale Eingliederung im Rahmen der Unterstützung der Regionen zur Überwindung ihrer sozioökonomischen Probleme und Verringerung der Unterschiede sowie zur Ausgleichung der regionalen Besonderheiten sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre nationalen Ziele für sich selbst und untereinander so zu gestalten, zu ergänzen, zu koordinieren und anzupassen, dass Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Regionen abgebaut werden.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14
(14)  Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten, den Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten.
(14)  Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten, den Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten, da die Sozialpolitik den Bedingungen und Präferenzen vor Ort Rechnung tragen muss.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Um die Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu garantieren, sollte die offene Koordinierungsmethode verbessert werden, da deren Wirkung in den Mitgliedstaaten zu gering ist.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
(15)  Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates […] vom […] beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.
(15)  Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen, die Festigung des sozialen Zusammenhalts und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates […] vom […] beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16
(16)  Diese neuen integrierten Leitlinien basieren auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Diese Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Desgleichen werden sie die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat jährlich an die Kommission und den Europäischen Rat übermittelt.
(16)  Diese neuen integrierten Leitlinien basieren auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Diese Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Desgleichen werden sie die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat jährlich an die Kommission und den Europäischen Rat übermittelt.
Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Die in den jeweiligen Leitlinien dargelegten Kernziele sollten den Mitgliedstaaten helfen, ihre nationalen Ziele und Zwischenziele aufzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Erhöhung der Beschäftigung und die Senkung der Arbeitslosigkeit bei den am meisten gefährdeten Gruppen, einschließlich der jungen Menschen, die Hebung der Bildungsniveaus, die Verringerung der Schulabbruchsquoten und die Bekämpfung der Armut zu legen ist. Die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und Zwischenziele sollten genau überwacht und an Hand der Europa-2020-Ziele bewertet werden, und gegebenenfalls sollten geänderte oder neue Ziele und Zwischenziele bei der Überarbeitung der Beschäftigungsleitlinien aufgestellt werden.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
(17)  Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen, sollten sie bis 2014 weitgehend unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann
(17)  Diese Leitlinien sollten bis 2020 weitgehend unverändert bleiben, um das Erreichen der darin aufgestellten Ziele entsprechend überprüfen zu können. Eine Evaluierung der erreichten Ziele sollte in einem Dreijahresrhythmus erfolgen –
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  In der Zwischenzeit werden die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse wissenschaftlich ausgewertet und einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen.
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2
Die Leitlinien im Anhang werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Reformprogramme konzipieren, die im Einklang stehen mit den in den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 dargelegten Zielen.
Die Leitlinien im Anhang und die nationalen Reformprogramme werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen umgesetzt. Es muss genau verfolgt werden, welche Wirkung die Reformprogramme, die mit den in diesen Leitlinien dargelegten Zielen im Einklang stehen müssen, auf Beschäftigung und Gesellschaft haben.
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach den Leitlinien im Anhang für eine wirksame und verantwortungsvolle Umsetzung ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik. Die von den verschiedenen Aspekten der Strategie Europa 2020 Betroffenen, einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene, die parlamentarischen Gremien und die Sozialpartner werden eng in die gesamte Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung dieser Programme, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren, einbezogen.
Die im Anhang dargelegten EU-Kernziele werden mithilfe entsprechender Zwischenziele und Indikatoren, einschließlich Erfolgs- und Ergebnisindikatoren, sowie nationaler Ziele, Indikatoren und Übersichtstabellen überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen diesen Zielen und Indikatoren Rechnung ebenso wie den Leitlinien und allen vom Rat an sie gerichteten länderspezifischen Empfehlungen.
Die Mitgliedstaaten werden die Wirkung der im Rahmen der jeweiligen nationalen Reformprogramme durchgeführten Reformen auf die Beschäftigung und die Gesellschaft genau verfolgen.
Bei der Berichterstattung über die Anwendung der Leitlinien im Anhang folgen die Mitgliedstaaten der auf Unionsebene zu beschließenden Struktur und nehmen dieselben Elemente auf, um Klarheit und Transparenz sowie Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Titel
Leitlinie 7: Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit
Leitlinie 7: Schaffung neuer und besserer Arbeitsplätze, Abbau der Arbeitslosigkeit und Erhöhung der Beschäftigungsquote auf 75 % der aktiven Bevölkerung
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz -1 (neu)
Mit dem Ziel, Vollbeschäftigung zu erreichen, legen die Mitgliedstaaten 75 % als nationale Zielvorgabe für die Erhöhung der Beschäftigungsquote bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2020 fest, insbesondere durch die verstärkte Beschäftigung von jungen Menschen, älteren Arbeitnehmern, Geringqualifizierten und Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, insbesondere der Roma, sowie durch die verbesserte Integration von legalen Migranten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele so stecken, dass der Anteil der 15- bis 24-jährigen Frauen und Männer, die eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren oder arbeiten, auf 90 % gesteigert wird.
Die Mitgliedstaaten erhöhen die Beschäftigungsquote unter Konzentration auf bestimmte Gruppen bis 2014 um 10 %:
– junge Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren;
– ältere Arbeitnehmer zwischen 50 und 64 Jahren;
  Frauen;
– ungelernte Arbeitnehmer;
  Menschen mit Behinderungen;
  Menschen mit Migrationshintergrund.
Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sollte um 10 % gesenkt werden.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu nutzen, die Beschäftigungsquote zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarktes, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken, und die strukturelle Arbeitslosigkeit abbauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und rechtssicheren Arbeitsverträgen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangen Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung beruflicher Übergänge einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche.
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, das Wachstum zu fördern und damit neue menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen sowie das Innovationspotenzial der Wirtschaft, insbesondere von KMU zu erhöhen und die Industrie von administrativen und nichttarifären Hemmnissen zu befreien. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch Regulierungs- und Förderinstrumente entwickeln, die der Unternehmensvielfalt und den Arbeitnehmerrechten Rechnung tragen, damit für alle Unternehmensformen gleichwertige Bedingungen im Bereich des Wettbewerbs und der Förderung bestehen. Um unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderungen den Zugang von Frauen und jungen Menschen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sind in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Voraussetzungen für ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu schaffen, damit jedem Kind im Vorschulalter ein außerfamiliärer Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann; für jeden Jugendlichen sollte innerhalb von vier Monaten nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung ein echter Arbeitsplatz bzw. Aus- und Fortbildungsplatz zur Verfügung gestellt werden. Langzeitarbeitslosen sollten Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, für die quantitative Ziele festgelegt werden sollten, angeboten werden, um die präventive Arbeitsmarktpolitik zu stärken. Aus diesem Grunde sollten mindestens 25 % aller Langzeitarbeitslosen an einer aktiven Arbeitsmarktmaßnahme in Form von Weiterbildung, Bildung und/oder Umschulung teilnehmen.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarktes mit Maßnahmen zur Überwindung befristeter und prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Um die Qualität der Arbeitsplätze und die Beschäftigungsbedingungen zu verbessern, sollte gegen Niedriglöhne vorgegangen und sichergestellt werden, dass auch Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und Selbständige angemessenen Sozialversicherungsschutz genießen. Die Arbeitsvermittlungsdienste sollten ausgebaut werden und allen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, zugänglich sein; so sollten den Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen angeboten werden.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern durch Aktivierungsmaßnahmen, insbesondere für junge Menschen, Geringqualifizierte und Personen, die besonderen Schutz und/oder besondere Unterstützung benötigen, durch Beratungsdienste sowie eine allgemeine und berufliche Bildung, die an die Anforderungen des Arbeitsmarktes angepasst sind, die Beschäftigungsquote erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bzw. bei gleichem Arbeitsplatz sicherstellen, so wie es in den Artikeln 18 bzw. 157 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgesehen ist. Die Frage der Qualität der Arbeitsplätze sollte ebenfalls angegangen werden, indem die Zahl der trotz Arbeit in Armut Lebenden reduziert wird. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Beschäftigungsfähigkeit der legalen Migranten durch geeignete Programme erhöhen. Auch um Menschen mit Behinderungen, unter anderem mit Hilfe bezuschusster Arbeitsplätze, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind fortgesetzte Bemühungen und innovative Programme erforderlich. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse, die den Eintritt ins Erwerbsleben erschweren, beseitigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen, soziale Innovationen fördern und die Qualität und Effizienz von Stellenvermittlungsdiensten, einschließlich öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, verbessern. Arbeitsvermittlungsstellen müssen Arbeitsuchenden Ausbildungs- und Betreuungsprogramme vor allem im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet anbieten, um die Arbeitssuche, insbesondere für ältere Menschen, legale Migranten, ethnische Minderheiten und Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu erleichtern. Außerdem sollten Formen der individuellen wie auch kollektiven Selbständigkeit durch Unternehmen sozialwirtschaftlicher Art gefördert werden. Es sollten besondere Maßnahmen gegen die Überzahl von Frauen in schlechtbezahlten Arbeitsverhältnissen und für die effizientere Förderung von Frauen in Führungspositionen getroffen werden, um eine geschlechterspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes zu verhindern. Insbesondere sollten die Arbeitszeitregelungen angepasst werden, um einen Arbeitsprozess zu ermöglichen, der den Erfordernissen der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben entspricht und einen flexibleren Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung zu fördern, und ihre Steuersysteme überprüfen, um sie beschäftigungsfreundlicher zu gestalten. Externe und interne Flexicurity-Strategien zur Steigerung der Flexibilität, damit wirksamer auf Produktionsschwankungen reagiert werden kann, sollten durch aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen und angemessene Systeme der sozialen Sicherung für alle Arbeitnehmer in gleich welchem Arbeitsverhältnis besser zur Anwendung gebracht werden, damit ein Wechsel des Arbeitsplatzes nicht zu unverhältnismäßigen finanziellen Kosten führt. Es muss betont werden, dass Flexibilität ohne soziale Sicherung keine nachhaltige Methode zur Hebung des Beschäftigungsniveaus ist. Diese Strategien sollten mit einer deutlichen Verpflichtung einhergehen, die Suche nach einem Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen. Neue Formen der Arbeitsorganisation, wie atypische Zeitarbeit, Teilzeitarbeit und Telearbeit oder die Mobilität der Arbeitnehmer dürfen nicht zu einer Schmälerung der individuellen und kollektiven Arbeitnehmerrechte oder zu einer Schwächung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen führen. Es sollte gewährleistet werden, dass neue Beschäftigungsformen nicht auf Kosten regulärer Verträge (Vollzeit, unbefristet) geschaffen werden. Es sollten ebenfalls Anstrengungen unternommen werden, um die Schwarzarbeit durch effiziente Maßnahmen zur Überwachung und Durchführung des Arbeitsrechts einzudämmen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Integration in den Arbeitsmarkt muss nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) empfohlenen Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und den Leitlinien für „gute Arbeit“ gehandhabt werden. Bei der Stärkung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartnerschaft fördern und die Sozialpartner aktiv in innerstaatliche Maßnahmen einbinden und ihr Recht auf Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen umfassend achten.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2 a (neu)
Von größter Bedeutung ist die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die auch längerfristig benötigt werden und einen erheblichen Mehrwert erbringen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass Bildungs- und Beschäftigungspolitik Veränderungen der Wirtschaftsstruktur unterstützen. In der Regel werden die Arbeitsplätze, die während der Wirtschaftskrise verloren gegangen sind, nicht in gleichem Umfang auf denselben Sektoren neu geschaffen. Daher muss das Bildungssystem flexibel auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes, die mit einer neuen Wirtschaftsstruktur einhergehen, reagieren. Die Beschäftigungspolitik muss dafür sorgen, dass Arbeitskräfte zwischen den Wirtschaftszweigen und auch zwischen verschiedenen Arbeitsmarktsituationen möglichst reibungslos wechseln können. Aus diesen Gründen gilt es mehr als bisher langfristige Ziele zugrunde zu legen und sich in der Unternehmens-, Bildungs- und Beschäftigungspolitik stärker auf koordinierte Maßnahmen zu besinnen.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Erwerbsbeteiligungsquote durch Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der Gleichstellung der Geschlechter sowie gleicher Entlohnung und Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders schutzbedürftigen Personen erhöhen. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Beschäftigungsquoten, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitskräften und Frauen, ausgerichtet sein und speziell darauf abzielen, im wissenschaftlichen und technischen Bereich hochqualifizierte Frauen im Beruf zu halten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in Bereichen, wie der grünen Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern.
In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu benutzt werden, die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzqualität zu erhöhen, durch Maßnahmen zur Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen in zukunftsträchtigen Berufen. Zur Förderung der beruflichen Mobilität ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Bereitschaft zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union durch Anreize verbessern. Dazu müssen die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds überprüft und gegebenenfalls vereinfacht werden. Die nationalen Haushalte und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, sollten koordiniert und auf die Vorbereitung der Arbeitskräfte auf eine nachhaltige Wirtschaft ausgerichtet werden. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten eine umfassende Informationskampagne über den Zweck dieser Mittel und die Bedingungen für deren Inanspruchnahme gewährleisten.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten fördern die EU-Mikrofinanzierungsfazilität als ein Beispiel dafür, wie wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums kombiniert werden können.
Nationale und EU-Mikrofinanzierungsinstrumente werden begleitet von spezifischen Ausbildungs-und Mentoring-Programmen und Sozialleistungssystemen, die ein Mindesteinkommen im ersten Jahr nach der Betriebsgründung gewährleisten, um unternehmerische Initiative zu einer echten Option zu machen.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 b (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten auch soziale Dienste von allgemeinem Interesse, einschließlich Beschäftigungs-, Gesundheits- und Wohnungsdienste, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollten, fördern und in sie investieren.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und Behinderte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden.
entfällt
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Titel
Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens
Leitlinie 8: Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens, Aufwertung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Heranbildung von qualifizierten Arbeitskräften
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Schulabbruchquote auf unter 10 % bis zum Jahr 2020 zu reduzieren und gleichzeitig den Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen.
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern.
Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung, die es den Arbeitnehmern erlauben, ihre Fähigkeiten den Anforderungen des Arbeitsmarkts anzupassen, haben für die Mitgliedstaaten hohe Priorität. Sie müssen durch Bildungsangebote, die jungen Menschen, insbesondere den zwischen 25 und 35 Jahren, eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten sowie ein obligatorisches Angebot für Ausbildung und berufliche Weiterbildung und wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen umfassen, ergänzt werden, wobei die Sozialpartner aufgefordert sind, die dazu notwendigen zeitlichen Ressourcen vorzusehen und Weiterbildungsangebote auch finanziell zu unterstützen. Insbesondere verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Zahl der Schulabbrecher auf unter 10% zu reduzieren und die Migrations- und Integrationspolitik durch Angebote zur Spracherlernung und Gesellschaftslehre zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls Systeme zur Anerkennung von erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen entwickeln.
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Zusammen mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Breitstellung von Informationen über neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, Förderung der unternehmerischen Initiative und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen ausbauen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelnen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, und insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um jungen Menschen nach ihrem Schulabschluss bei der Suche nach einer ersten Anstellung oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, behilflich zu sein, und rasch zu intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden. Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen.
Zusammen mit den Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der beruflichen Weiterbildung, verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Bereitstellung von Informationen und geeignete Maßnahmen ausbauen, um neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, unternehmerische Initiative, die Entwicklung von KMU und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualitätsanforderungen zu fördern. Die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und Ausbildung sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Arbeitgebern und Regierungen finanziert werden. Der Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung und die Wiedereingliederung von Schulabbrechern in das Bildungswesen sollten für alle jederzeit möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Investitionen in das Bildungssystem so ausrichten, dass das Ziel der Hebung des Qualifikationsniveaus bei der erwerbstätigen Bevölkerung erreicht wird, und dabei auch den informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Dabei sollten die Reformen insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungsfähigkeit darauf abzielen, durch Weiterbildung oder Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, die alle Beschäftigten benötigen, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrkräfte zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen, der beruflichen und der nicht beruflichen Bildung für alle Altersklassen, insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, einschließlich bezahlter Lehrstellen, verbessern, um den Anteil hoher akademischer Grade und beruflicher Abschlüsse erheblich zu erhöhen.
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2 a (neu)
Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems an den Anforderungen des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen.
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 a (neu)
Leitlinie 8a: Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsionspolitik zur Förderung der Beschäftigung
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre nationalen Ziele auf nationaler Ebene und untereinander so zu gestalten, zu ergänzen, zu koordinieren und anzupassen, dass Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Regionen verringert werden.
Die Mitgliedstaaten sind sich bewusst, dass Kohäsionspolitik ein wirksames Instrument zur Ausgleichung der regionalen Besonderheiten, zur Unterstützung der Regionen zur Überwindung ihrer sozioökonomischen Probleme und zur Verringerung von Unterschieden ist, das die Leitlinien unterstützt, ihnen aber nicht untergeordnet ist.
Ein integrierter Ansatz, mehrschichtige Entscheidungsebenen und Partnerschaftsprinzipien sollten im Mittelpunkt der Governance und der Strategieerfüllung stehen, wobei insbesondere der regionalen und lokalen Ebene eine entscheidende Rolle zukommt, um die zahllosen wirtschaftlichen und sozialen Akteure, die in der Union leben und produzieren, zu erreichen, vor allem die KMU, insbesondere in der Sozialwirtschaft.
Daher ist die Kohäsionspolitik nicht nur eine Quelle einer soliden Finanzierung, sondern auch ein wirksames Instrument für die wirtschaftliche Entwicklung aller europäischen Regionen und somit auch ein beschäftigungspolitisches Instrument.
Die Mitgliedstaaten sollten stärker in Verkehrs-, Energie-, Telekommunikations- und IT- Infrastruktur investieren und den Europäischen Strukturfonds voll ausschöpfen.
Potenzielle Nutznießer sollten durch die Vereinfachung der Bereitstellungssysteme dazu angeregt werden, sich an Programmen zu beteiligen, die von der EU mitfinanziert werden.
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Sinne eines integrierten Ansatzes Synergien zwischen ihrer Kohäsionspolitik und anderen bestehenden sektoralen Politiken schaffen, da Kohäsion nicht nur Kosten verursacht, sondern auch Stärke verleiht, ungenutztes Potenzial erschließt, strukturelle Unterschiede zwischen Ländern und Regionen verringert, Wachstum fördert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Regionen in einer globalisierten Welt verbessert, die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise ausgleicht und soziales Kapital in der Union generiert.
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 9 – Überschrift und Absatz 1
Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung
entfällt
Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte zu reagieren. Die Maßnahmen sollten alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsfähigkeit, Weiterbildung oder IKT-Kenntnisse den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertigem Abschluss sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen treffen, um dem Schulabbruch vorzubeugen.
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 9 – Absatz 2
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Reduzierung der Schulabbruchquote auf 10 % bis zum Jahr 2020 und die gleichzeitige Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 %.
entfällt
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 10 – Überschrift
Leitlinie 10: Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut
Leitlinie 10: Bekämpfung von Armut, Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Schutzes
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 10 – Absatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 % zu verringern, wodurch 20 Millionen Menschen, insbesondere durch beschäftigungs- und bildungspolitische Maßnahmen aus der Armut herausgeführt werden.
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1
Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Armut sollten auf die Förderung einer uneingeschränkten Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Dabei sollte der Europäische Sozialfonds umfassend genutzt werden. Außerdem sollten sich die Anstrengungen darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Mit Blick darauf, die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu ermöglichen, sollten außerdem die Systeme der sozialen Sicherung verbessert und eine Politik des lebenslangen Lernens sowie eine aktive, integrationsorientierte Politik gefördert werden, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen. Die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge müssen so ausgebaut werden, dass eine angemessene Einkommensstützung und der Zugang zur Gesundheitsversorgung – und somit der soziale Zusammenhalt - gewährleistet sind und die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt. Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern.
Die Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung bleibt eine entscheidende Herausforderung. Dazu gilt es für alle Gruppen der Gesellschaft, unabhängig von Wohnort und Bildungsstand, Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist es, Ausgewogenheit herzustellen zwischen dem Ziel, den Menschen ein dauerhaftes Sicherheitsgefühl zu geben, und dem Ziel der Erhaltung der Motivation zur Arbeit und zum Einkommenserwerb. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Mitgliedstaaten Anstrengungen zur Verringerung der Armut, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit, unternehmen, die eine uneingeschränkte Teilnahme nach Wahl des Einzelnen am politischen, gesellschaftlichen, künstlerischen und wirtschaftlichen Leben fördern sowie Beschäftigungsmöglichkeiten ausbauen, wobei der Europäische Sozialfonds genutzt werden sollte. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Mitgliedstaaten hier auf die wachsende Zahl der arbeitenden Armen („working poor“) richten. Damit konkrete Ziele in Bezug auf die Verringerung der Armut formuliert werden können, muss klar und deutlich festgelegt werden, wie Armut zu „messen“ ist. Die Norm, wonach diejenigen, deren Einkommen bei 60% des Durchschnitts liegt, als „arm“ gelten, muss differenziert werden. Der Begriff „Armut“ kann nicht nach einem derartig einseitigen Richtwert bestimmt werden. Chancengleichheit und auch der Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere in den Bereichen Sozialwesen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung und Wohnung, sind sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Dienstleistungen auch für schutzbedürftige und schwächer gestellte Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten überdies dafür sorgen, dass die mündlich oder schriftlich erteilten Auskünfte öffentlicher Stellen klar und vollständig sind und bei Nichtgewährung eines Rechts dem Betroffenen die Gründe mitgeteilt werden und er über seine Rechtsmittel belehrt wird. Der Grundsatz, dass bei gleicher Ausbildung und gleicher Art der Beschäftigung zwischen Mann und Frau nicht diskriminiert werden darf, sollte für jede Art von Arbeitsverhältnis in den Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sein. Um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft zu ermöglichen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu fördern, müssen die Systeme der sozialen Sicherung weiter verbessert und eine aktive, integrationsorientierte Politik stärker gefördert werden, um den Menschen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten und Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen, sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen und denjenigen, die sich am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt haben, hochwertige Arbeitsplätze zu verschaffen. Deshalb müssen im Rahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik wirksame Ansätze für Ausbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für diejenigen entwickelt werden, die aufgrund mangelnder Ausbildung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Gleichzeitig müssen die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge so modernisiert werden, dass ein Einkommen über der Armutsgrenze, das eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erlaubt, und der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sind, wobei die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleiben muss. Die Sozialleistungssysteme sollten sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist und Armut verringert wird, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen gegen die Armut von Kindern vorzugehen, so dass Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung nicht eingeschränkt werden und beim Eintritt ins Berufsleben nicht aufgrund ihrer durch die Armut eingeschränkten freien Entfaltung benachteiligt sind. Besonders wichtig ist die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und Chancen für Kinder aus benachteiligten Familien, wodurch ihrer sozialen Ausgrenzung als Erwachsene vorgebeugt wird. Zur Stärkung der Einkommenssicherheit während der verschiedenen Lebensabschnitte sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen, der Tarifverträge und der nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene Mindesteinkommen existieren, die zumindest über der Armutsschwelle liegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen aktiv fördern, die auf unterschiedliche soziale Risiken während des Verlaufs des Lebens gerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf die Schwächsten der Gesellschaft, und die angenommenen Antidiskriminierungsmaßnahmen wirkungsvoll durchsetzen. Bei der Stärkung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere berücksichtigen, welch positive Auswirkungen Verbesserungen auf dem Gebiet des sozialen Zusammenhalts auf die nationalen Haushalte haben. Eine Verringerung der Armut und eine höhere Beteiligung führen zu niedrigeren Sozialausgaben und zu höheren Steuereinnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Qualität der Arbeitsplätze hohe Mindeststandards gewährleisten, um Armut trotz Arbeit zu beseitigen.
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1 a (neu)
Die Systeme der sozialen Sicherung, einschließlich der Renten und der Gesundheitsversorgung, sollten gestärkt und modernisiert werden, um ihre soziale Angemessenheit, ihre finanzielle Nachhaltigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit an wechselnde Anforderungen sicherzustellen und gleichzeitig alle Menschen in der Europäischen Union angemessen vor sozialen Unwägbarkeiten, wie z. B. vor gesundheitlichen Problemen, Arbeitslosigkeit und Armut, zu schützen.
Die Mitgliedstaaten sollten die soziale Absicherung von befristeten Arbeitsverträgen, von denen insbesondere Frauen und vor allem schwangere Frauen betroffen sind, verbessern.
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 2
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Verringerung der Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 %, wodurch 20 Millionen Menschen aus der Armut herausgeführt würden.
entfällt

Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami
P7_TA(2010)0310RC-B7-0494/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere jene, die die Frage der Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 22. Oktober 2009(1) und vom 10. Februar 2010(2),

–  unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten anlässlich des Europäischen Tages gegen die Todesstrafe am 9. Oktober 2009 und auf die Erklärung vom 11. August 2010 zum Urteil gegen die Führungsmitglieder der Glaubensgemeinschaft der Bahai,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. September 2009 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und der Erklärung der Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 4. März 2010 zu Iran,

–  in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolutionen 62/149 und 63/168, die in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe auf ein Moratorium für Hinrichtungen abzielen,

–  in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten die Islamische Republik Iran gehört,

–  gestützt auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1963,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Iran nach wie vor den traurigen Rekord innehält, weltweit die meisten jugendlichen Straftäter hinzurichten, und dass allein im Jahr 2010 etwa 2000 Todesurteile verkündet wurden,

B.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge im Gefängnis Vakil Abad von Mashhad allein in den letzten Wochen mehr als hundert Häftlinge wegen Drogendelikten hingerichtet wurden und hunderte weitere Häftlinge in den nächsten Tagen hingerichtet werden sollen; in der Erwägung, dass durch diese Massenhinrichtungen, die überdies unter strengster Geheimhaltung angeordnet wurden, die internationalen Gesetze in offenkundiger Weise verletzt werden,

C.  in der Erwägung, dass Iran entgegen den Versicherungen der höchsten Instanzen der iranischen Justiz für das Verbrechen des „Ehebruchs“ nach wie vor das Urteil zum Tod durch Steinigung erlässt, wie im Fall von Sakineh Mohammadi Ashtiani aus ihrem am 11. August 2010 im Fernsehen ausgestrahlten „Geständnis“ hervorging,

D.  in der Erwägung, dass Sakineh Mohammadi Ashtiani, die beschuldigt wurde, nach dem Tod ihres Ehemanns zwei außereheliche sexuelle Beziehungen unterhalten zu haben, 2006 in Iran zu einer Strafe von 99 Peitschenhieben verurteilt wurde, die im selben Jahr vollstreckt wurde,

E.  in der Erwägung, dass sie auch der Komplizenschaft bei der Ermordung ihres Mannes beschuldigt, dann freigesprochen und in der Folge einer ehebrecherischen Beziehung während ihrer Ehe angeklagt und zum Tod durch Steinigung verurteilt wurde,

F.  in der Erwägung, dass die Steinigung, die am 9. Juli 2010 hätte stattfinden sollen, von den iranischen Behörden aufgrund des internationalen Drucks „aus humanitären Gründen“ ausgesetzt wurde,

G.  in der Erwägung, dass die Verurteilung zum Tode durch Steinigung eine klare Verletzung der Verpflichtungen von Iran gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte darstellt; in der Erwägung, dass Iran sich erst vor kurzem – anlässlich der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Irans durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – bereit erklärt hat, sich wenigstens an die „Mindestnormen“ und an die Bestimmungen des IPBPR in Bezug auf die Todesstrafe zu halten, solange diese beibehalten wird,

H.  in der Erwägung, dass der 18 Jahre alte Ebrahim Hamidi im August 2010 zum Tode verurteilt wurde, weil er im Alter von nur 16 Jahren homosexuelle Handlungen begangen haben soll, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte, das seinen Angaben zufolge unter Anwendung von Folter zustande kam,

I.  in der Erwägung, dass Mohammad Mostafaei, der Strafverteidiger in beiden Fällen, der versuchte, die Öffentlichkeit auf die Situation der Angeklagten aufmerksam zu machen, aus Angst, verhaftet zu werden, aus dem Land fliehen musste, und in der Erwägung, dass immer mehr Menschenrechtsanwälte, darunter auch Mohammed Ali Dadkah, Mohammad Oliyifard und Mohammad Seifzadeh und selbst so bekannte Persönlichkeiten wie die Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi, vom Staat verfolgt werden, indem gegen sie enorme Steuerforderungen erhoben werden und ihr Leben und das ihrer Angehörigen bedroht wird,

J.  in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, eine Menschenrechtsanwältin, die aufgrund ihrer Bemühungen um Jugendliche, die von der Todesstrafe bedroht sind, sowie der Verteidigung von Gefangenen aus Gewissensgründen hohe Achtung genießt, am 4. September 2010 unter dem Vorwurf „staatsfeindlicher Propaganda“ und „der Kollusion und Abhaltung von Treffen mit dem Ziel, gegen die nationale Sicherheit zu agieren“ festgenommen wurde,

K.  in der Erwägung, dass sich ein Jahr nach den betrügerischen Präsidentschaftswahlen und den darauf folgenden Massenprotesten Hunderte von Demonstranten, Journalisten, Bürgerrechtsaktivisten und sogar Bürgern, wie die niederländische Staatsbürgerin Zahra Bahrami, die jede Verbindung zu den Demonstrationen abstreiten, weiterhin im Gefängnis befinden,

L.  in der Erwägung, dass Zahra Bahrami, die in Iran ihre Familie besuchte, im Zusammenhang mit den Protesten am Ashura-Tag am 27. Dezember 2009 verhaftet und gezwungen wurde, vor den Fernsehkameras ein Geständnis abzulegen und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zuzugeben,

M.  in der Erwägung, dass weder internationalen Menschenrechtsorganisationen noch den niederländischen staatlichen Stellen Zugang zu Zarah Bahrami gewährt wird,

N.  in der Erwägung, dass erzwungene Geständnisse, Folter und Misshandlung von Häftlingen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheime Inhaftierungen, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und psychische Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, sowie die Straflosigkeit der dafür verantwortlichen Vertreter des Staates in Iran nach wie vor weit verbreitet sind, was starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz der Tätigkeit der Justiz in diesem Land weckt,

O.  in der Erwägung, dass die Zahl der Fälle zunimmt, in denen Menschen, die sich auf friedliche Weise für die Verteidigung der Bürgerrechte einsetzen, als Feinde Gottes („Moharabeh“) angeklagt werden und sie dafür zum Tod verurteilt werden können, wie etwa Shiva Nazar Ahari, Mitglied der Menschenrechtsorganisation „Committee of Human Rights Reporters“ (CHRR), die sich seit dem 20. Dezember 2009 in Haft befindet und deren Prozess unmittelbar bevorsteht,

P.  in der Erwägung, dass die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten in Iran unvermindert anhält; in der Erwägung, dass die sieben führenden Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Baha'i, Fariba Kamalabadi, Jamaloddin Khanjani, Afif Naeimi, Saeid Rezaie, Mahvash Sabet, Behrouz Tavakkoli und Vahid Tizfahm, die seit 2008 bloß aufgrund ihrer religiösen Überzeugung in Haft sind, im August 2010 wegen Propaganda gegen den Staat und Spionage zu einer Haftstrafe von 20 Jahren verurteilt wurden,

Q.  in der Erwägung, dass die Schikanen gegen die Oppositionspolitiker Mir-Hossein Mousavi und Mehdi Karrubi sowie gegen andere hochrangige Parteimitglieder nach wie vor andauern; in der Erwägung, dass Anfang September 2010 der Wohnsitz des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Mehdi Karroubi von Dutzenden in Zivil gekleideten bewaffneten Männern angegriffen wurde und dabei die Wände mit Graffiti beschmiert wurden, Vandalismus verübt wurde, Fensterscheiben zu Bruch gingen und im Haus Schüsse fielen; in der Erwägung, dass es zu diesen Angriffen kam, nachdem der Kommandeur der Revolutionären Garde, Mohammad Ali Dschafari, gesagt hatte, dass das iranische Volk die „Köpfe des Aufruhrs“, womit er sich auf die Führer der Opposition bezog, richten werde; in der Erwägung, dass von der Polizei keinerlei Versuch unternommen wurde, diesen Angriffen Einhalt zu gebieten,

R.  in der Erwägung, dass die iranische Justiz Personen, die beschuldigt werden, Verbrechen begangen zu haben, mit der politischen Opposition in Iran in Verbindung bringt, und Personen, die der politischen Opposition angehören, mit Verbrechen in Verbindung bringt, um so politische Opposition und Verbrechen auf dieselbe Stufe zu stellen,

1.  zollt all jenen mutigen Frauen und Männern in Iran Anerkennung, die für die Verteidigung der Grundfreiheiten, die Achtung ihrer Menschenrechte und demokratische Grundsätze kämpfen, die aktiv gegen Steinigungen und andere grausame Strafen protestieren und in einer Gesellschaft ohne Unterdrückung und Einschüchterungen leben möchten;

2.  verurteilt aufs Schärfste das gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängte Urteil zum Tod durch Steinigung und ist der Auffassung, dass ungeachtet aller Tatbestände eine Verurteilung zum Tod durch Steinigung nicht gerechtfertigt ist und nicht akzeptiert werden kann;

3.  fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, die Urteile, die gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängt wurden, aufzuheben und eine umfassende Überprüfung ihres Falles in die Wege zu leiten;

4.  fordert nachdrücklich, dass die iranische Regierung den Fall von Zahra Bahrami erneut prüft, ihr unverzüglich ermöglicht, mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, und sie frei lässt oder ihr ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gewährt; fordert Baroness Ashton, Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, auf, den Fall der Inhaftierung von Zahra Bahrami gegenüber den iranischen Behörden anzusprechen;

5.  fordert die iranische Regierung auf, die Hinrichtung des 18-jährigen, wegen homosexueller Handlungen angeklagten Ebrahim Hamidi auszusetzen, und fordert die Islamische Republik Iran auf, die Todesstrafe für Straftaten, die vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, endlich abzuschaffen und ihre Rechtsvorschriften an die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die Iran ratifiziert hat, anzupassen, wozu auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gehören;

6.  zeigt sich äußerst bestürzt darüber, dass Iran nach wie vor zusammen mit Afghanistan, Somalia, Saudi-Arabien, Sudan und Nigeria zu den wenigen Ländern gehört, die die Steinigung noch durchführen; fordert das iranische Parlament auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die grausame und unmenschliche Praxis der Steinigung für rechtswidrig erklärt wird;

7.  bekräftigt erneut seine Ablehnung der Todesstrafe und fordert die iranischen Behörden auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen;

8.  fordert die Einbringung einer Resolution bei der nächsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der alle Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgefordert werden, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Öffentlichkeit sämtliche Informationen über die Todesstrafe und über Hinrichtungen zur Verfügung zu stellen, um so die die Todesstrafe umgebende staatliche Geheimhaltung zu überwinden, die bei zahlreichen Exekutionen eine Rolle spielt;

9.  verleiht seiner Ablehnung jeglicher Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen Ausdruck, die im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen, und fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, „Ehebruch“ und Homosexualität nicht mehr als Straftaten zu behandeln;

10.  fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Recht und Praxis abzuschaffen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durchzuführen sowie der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;

11.  fordert die Islamische Republik Iran auf, das UN-Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

12.  bedauert zutiefst, dass es der Tätigkeit der Justiz in Iran an Fairness und Transparenz mangelt, und fordert die offiziellen Stellen Irans auf, faire und offene Berufungsverfahren zu gewährleisten;

13.  fordert die staatlichen iranischen Stellen auf, dem Roten Halbmond Zugang zu allen Häftlingen zu gewähren und internationalen Menschenrechtsorganisationen die Beobachtung der Lage im Land zu gestatten;

14.  fordert die iranischen staatlichen Stellen auf, umgehend all diejenigen freizulassen, die ausschließlich wegen ihrer friedlichen Proteste und ihres Wunsches, ihr grundlegendes Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen, inhaftiert sind, und bekräftigt insbesondere seine Forderung, die sieben führenden Mitglieder der Baha´i freizulassen;

15.  weist darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu dessen Unterzeichnern die Islamische Republik Iran gehört und den sie ratifiziert hat, unantastbare Grundrechte sind, die unter allen Umständen garantiert werden müssen;

16.  fordert die sofortige Freilassung aller inhaftierten Menschenrechtsanwälte;

17.  äußert sich tief besorgt darüber, dass die iranischen Behörden die gerichtliche Gewalt dazu missbrauchen, gegen Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Bürgerrechtsaktivisten, wie Mitglieder der „One Million Signatures Campaign“ und des Zentralrats der Studentenorganisation Advar, vorzugehen;

18.  fordert die Kommission und den Rat auf, zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte zu ersinnen, um die Sicherheit der Menschenrechtsaktivisten in Iran aktiv zu schützen, und bestärkt die Mitgliedstaaten, das europäische „Shelter City“-Programm zu unterstützen;

19.  fordert die erneute Schaffung eines Mandats der Vereinten Nationen für einen Sonderberichterstatter für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht derjenigen, die in Iran Menschenrechtsverletzungen begehen;

20.  fordert, die Liste der Personen und Organisationen, für die ein Einreiseverbot in die EU gilt und deren Vermögenswerte eingefroren sind, auf diejenigen auszuweiten, die für Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung und die Einschränkung der Freiheitsrechte in Iran verantwortlich sind;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der UN-Menschenrechtskommission, dem Präsidenten des iranischen Obersten Gerichtshofs sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0060.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0016.

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