Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 21. Oktober 2010 - Straßburg
Instrument für Stabilität ***I
 Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
 Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***I
 Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern***I
 Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
 Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ***I
 Zukunft der europäischen Normung
 Umsetzung der Reformen und Entwicklung in der Republik Moldau
 Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen
 Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika
 Zwangsvertreibungen in Simbabwe
 Kambodscha, insbesondere der Fall von Sam Rainsy
 Nordkaukasus, insbesondere der Fall von Oleg Orlov

Instrument für Stabilität ***I
PDF 404kWORD 59k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (KOM(2009)0195 – C7-0042/2009 – 2009/0058(COD))
P7_TA(2010)0378A7-0066/2009

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0195),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 179 Absatz 1 und 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0042/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-91/05, Kommission/Rat, mit dem der Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen für nichtig erklärt wird,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0066/2009),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

P7_TC1-COD(2009)0058


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität(2) sollte der Gemeinschaft durch ein einziges Rechtsinstrument mit vereinfachten Beschlussfassungsverfahren eine kohärente und integrierte Reaktion auf Krisenfälle oder sich abzeichnende Krisen ermöglicht werden.

(2)  Die Überprüfung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 ergab, dass bestimmte Änderungen der Verordnung vorgeschlagen werden sollten.

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 muss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2008(3) entsprechend geändert werden, mit dem festgestellt wurde, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung und der illegalen Verwendung von sowie des illegalen Zugangs zu leichten Waffen und Kleinwaffen von der Gemeinschaft in die Entwicklungszusammenarbeit eingebunden und daher in die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 aufgenommen werden können.

(4)  Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 genannten Ziele und im Interesse größerer Kohärenz sollte die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen nach Artikel 4 Nummer 3 der genannten Verordnung weltweit offen stehen, wie dies bereits bei den unter Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen der Fall ist, damit die Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln im Bereich Krisenreaktion mit denen im Bereich Krisenvorsorge in Einklang stehen.

(5)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(6)  Der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 der genannten Verordnung zur Verfügung stehende Anteil an der Finanzausstattung reicht nicht aus und sollte aufgestockt werden. Es muss eine Vielzahl von Aufgabenbereichen abgedeckt werden und aufgrund der knappen Mittel sind auch im Rahmen von Mehrzweckprogrammen nur in wenigen Bereichen wirksame Hilfeleistungen möglich. Wirksame Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, zur Bewältigung von Risiken für die öffentliche Gesundheit und globale Reaktionen auf regionenübergreifende Bedrohungen erfordern wesentlich umfangreichere Maßnahmen, um ausreichende Wirkung, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit zu erreichen. Darüber hinaus sind für regionenübergreifende Maßnahmen, die nationale und regionale Programme ergänzen, ausreichende Finanzmittel erforderlich, um eine kritische Masse zu erreichen. Die Obergrenze der Finanzausstattung für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 sollte von 7 % auf 10 % angehoben werden, damit die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 1 der genannten Verordnung genannten Ziele vorangebracht werden kann.

(7)  Da die Ziele der Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)  Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:"

   i) Unterstützung – im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele – von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Kleinwaffen und leichten Waffen; solche Unterstützung kann auch Untersuchungstätigkeiten, Hilfe für die Opfer, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung rechtlichen und administrativen Fachwissens und bewährter Praktiken einschließen.
"

2.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 1 erhält Buchstabe a Absatz 1 folgende Fassung:"

   a) die Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus sowie das organisierte Verbrechen, einschließlich des illegalen Handels mit Menschen, Drogen, Schusswaffen, Kleinwaffen, leichten Waffen und Sprengstoff, und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.
"

b)  In Nummer 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

   c) der Aufbau und die Organisation der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen in diesen Prozessen sowie Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien.
"

c)  In Nummer 3 wird folgender Absatz eingefügt:"

Die Maßnahmen nach dieser Nummer können gegebenenfalls im Rahmen der Partnerschaft der Europäischen Union für Friedenskonsolidierung durchgeführt werden.

"

3.  Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

3.  Kostet die außerordentliche Hilfsmaßnahme mehr als 20 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

4.  Die Kommission kann Interimsprogramme zur Herstellung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der Politik der Zusammenarbeit der Union mit anderen Staaten verabschieden. Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf. Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

"

4.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Mehrländer- und thematischen Strategiepapiere, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren und unter den in den Artikeln 22a und 22b genannten Bedingungen erlassen. Sie sind zunächst auf einen Zeitraum angelegt, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht übersteigt, und werden einer Halbzeitüberprüfung unterzogen.

"

b)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

7.  Die Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren und unter den in den Artikeln 22a und 22b genannten Bedingungen erlassen. Sie werden gegebenenfalls nach Konsultationen mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen aufgestellt.

"

5.  Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die jährlichen Aktionsprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

"

6.  Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

3.  Sondermaßnahmen, die mehr als 5 000 000  EUR kosten, werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.;

4.  Die Kommission benachrichtigt das Europäische Parlament und den Rat binnen eines Monats über die Annahme von Sondermaßnahmen, die bis zu 5 000 000 EUR kosten.

"

7.  In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:"

4.  Im Fall von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 6 und im Fall von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

5.  Im Falle von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummern 1 und 2 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach der OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der jeweiligen Strategie in Betracht kommenden Ländern offen, und die Ursprungsregeln finden auf sie Anwendung.

"

8.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

Artikel 21

Bewertung

Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse und der Wirksamkeit der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um der Kommission zu ermöglichen, Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat wichtige Bewertungsberichte zur Beratung. Diese Ergebnisse finden Eingang in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung.

"

9.  Artikel 22 wird durch folgende Artikel ersetzt:

Artikel 22

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 22b und 22c genannten Bedingungen.

Artikel 22a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 22b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament als und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

10.  Artikel 24 erhält folgende Fassung:"

Artikel 24

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007–2013 auf 2 062 000 000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Im Zeitraum 2007-2013 werden

   a) nicht mehr als 10 Prozent der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 zur Verfügung gestellt;
   b) nicht mehr als 15 Prozent der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 2 zur Verfügung gestellt;
   c) nicht mehr als 10 Prozent der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 3 zur Verfügung gestellt, sofern der entsprechende Betrag mit der laufenden Überprüfung der Partnerschaft der Europäischen Union für Friedenskonsolidierung und der internen Ressourcen vereinbar ist.

"

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(3) Rechtssache C-91/05, Kommission/Rat, Slg. 2008, I-3651.


Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
PDF 336kWORD 54k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0043/2009 – 2009/0060A(COD))
P7_TA(2010)0379A7-0078/2009

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0043/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0078/2009),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ▌

P7_TC1-COD(2009)0060A


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen(4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität(5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit(6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ‐ (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)(7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(8).

(2)  Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung der Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf geographische Strategiepapiere, Mehrjahresrichtprogramme und Strategiepapiere für thematische Programme zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.

(4)  Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Weitere Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die begünstigten Staaten werden durch die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen festgelegt.

"

(2)  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

Artikel 21

Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.

"

(3)  Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

"

(4)  Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

3.  Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monat nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.

4.  Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats in Kenntnis gesetzt.

"

(5)  Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.

"

(6)  Artikel 33 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

1.  Die Kommission beobachtet und überprüft regelmäßig ihre Programme und bewertet die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung ‐ gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen –, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.

2.  Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

"

(7)  Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird ferner den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

"

(8)  Artikel 35 erhält folgende Fassung:"

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannten delegierten Rechtsakte, wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen.

Artikel 35a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 35b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(6) ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.
(7) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***I
PDF 320kWORD 54k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0158/2009 – 2009/0060B(COD))
P7_TA(2010)0380A7-0188/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0158/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0188/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) ▌Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

P7_TC1-COD(2009)0060B


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen, der die folgenden Verordnungen umfasst: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen(4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität(5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit(6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ‐ (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)(7) und Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(8).

(2)  Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Unionsfinanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) ▌ Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Strategiepapiere, die die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(4)  Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen angenommen.

"

2.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission angenommen.

"

3.  In Artikel 7 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:"

Liegen die Kosten für diese Maßnahmen bei oder über 3 000 000 EUR, erlässt die Kommission diese unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.  Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 3 000 000 EUR, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Beschlussfassung die Maßnahmen zur Kenntnisnahme.

"

4.  Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die getätigten Ad-hoc-Maßnahmen.

"

5.  Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

6.  Die Unionshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.

"

6.  Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

"

7.  Artikel 17 wird durch folgende Artikel ersetzt:"

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen.

Artikel 17a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(6) ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.
(7) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern***I
PDF 437kWORD 92k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(COD))
P7_TA(2010)0381A7-0052/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0197),

–  gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0101/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0052/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.   ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 vereinbar ist; weist jedoch darauf hin, dass die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

P7_TC1-COD(2009)0059


[Änderungsantrag 3, falls nicht anders angegeben]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(2) gestrafft.

(2)  Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Zudem ist der in dieser Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA- Kriterien) aufgestellt hat.

(3)  Es liegt im Interesse der Union, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die grundsätzlich keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den ODA--Kriterien darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt in den betreffenden Entwicklungsländern leisten.

(4)  Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) (die Haushaltsordnung) einzuleiten: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel muss das auf die Vorbereitenden Maßnahmen folgende Rechtsetzungsverfahren vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

(5)  Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates(4) sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(6)  Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass diese beiden Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, wohingegen durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien grundsätzlich nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder, das heißt die industrialisierten Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

(7)  Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Zusammenarbeit seitens der EU die Anstrengungen berücksichtigen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

(8)  Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

(9)  Die Kommission sollte ermächtigt werden, in Bezug auf die mehrjährigen Kooperationsprogramme, nachdem diese die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(10)  Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden ‐

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

(1)  Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:"

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und – bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe – mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/206 fallenden Entwicklungsländern

"

(2)  Artikel 1 bis Artikel 3 erhalten folgende Fassung:"

Artikel 1

Ziel

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung sind industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen die Länder und Gebiete, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, und Entwicklungsländer die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit*fallen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie werden nachstehend als ‚Partnerländer‘ bezeichnet.

Mit der Finanzierung durch die Union wird nach dieser Verordnung die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit mit Partnerländern in den in Artikel 4 aufgeführten Bereichen im Rahmen der Zuständigkeit der Union unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die grundsätzlich nicht den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat.

2.  Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnerländern im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu schaffen. Dies bezieht sich unter  anderem. auf die Förderung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie auch menschenwürdige Arbeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz, um zu Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.  ▌Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern zu entwickeln, um den Dialog und die Annäherung auszubauen und ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern. Die Union strebt außerdem eine Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance an. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen und der Werte der Union, wie sie im Vertrag festgelegt sind, hat.

2.  Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierungder Union und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen.

3.  Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Überprüfungen, die der OECD-Entwicklungshilfeausschuss regelmäßig für seine Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

4.  Wenn Mittel der Union aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen.

5.  Hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern finanzierten Maßnahmen besteht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

1.  Die Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu jenen Grundsätzen zu stärken, fortzuentwickeln und zu festigen.

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein differenzierter Ansatz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern verfolgt, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

3.  Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stimmen mit den Bereichen der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Union und den Partnerländern aufgeführt sind, und den Bereichen, an denen die Union ein spezifisches Interesse hat und denen sie Priorität einräumt, überein und erstrecken sich auf sie.

4.  Die Union bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Unionspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.

5.  Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Stellen der Union auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.

6.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.

___________________________

* ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

** ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.

"

(3)  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   (a) die Einleitung erhält folgende Fassung:"
Die Finanzierung durch die Union unterstützt Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1, und steht in Übereinstimmung zu dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung. Die Finanzierung durch die Union ist für Maßnahmen bestimmt, die grundsätzlich nicht den ODA-Kriterien genügen und die auch eine regionale Dimension umfassen können, und zwar in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:"
   (b) die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:"
   (1) Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und in den Partnerländern;
   (2) Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);
   (3) Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Union und in Partnerländern;
   (4) Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen, insbesondere auf Familienebene, auch durch Maßnahmen, mit denen die Beteiligung der Union an Erasmus-Mundus und an Bildungsmessen in Europa ermöglicht und verstärkt wird;
   (5) Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, Energie (insbesondere erneuerbare Energie), Verkehr , Umwelt (einschließlich Klimawandel) Zoll , Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;
"
   (c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:"
   (7) Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, die Zielen der Zusammenarbeit effizient und flexibel dienen sollen, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.
"

(4)  Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

2.  Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Union, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf Erasmus-Mundus wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.

3.  Die mehrjährigen Kooperationsprogramme und deren Überprüfungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a und unter Vorbehalt der in den Artikeln 14b und 14c niedergelegten Bedingungen angenommen.

"

(5)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."
   (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Bei Änderungen der Aktionsprogramme wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen zwischen den geplanten Maßnahmen innerhalb des veranschlagten Budgets, Aufstockungen oder Kürzungen des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets ist die Anwendung dieses Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen mit den in den Aktionsprogrammen festgelegten ursprünglichen Zielen im Einklang stehen."
  

[Änderungsantrag 4]

(6)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

   (a) die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:"
   (e) gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Union;
   (f) die Organe und Einrichtungen der Union, sofern sie flankierende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 durchführen;
"
   (b) Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:"
1a.  Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe*, die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität** oder die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen und aufgrund der genannten Verordnungen gefördert werden können, werden nicht aufgrund dieser Verordnung finanziert.
1b.  Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionsmittel dürfen nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.
_________
* ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
** ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1."

(7)  Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Finanzierung durch die Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.

"

(8)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

   (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Finanzierung durch die Union kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung abdecken, die der Kommission einschließlich ihrer Delegationen in den Partnerländern bei der Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen entstehen können."
   (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.   Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."

(9)  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

   (a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:"
Schutz der finanziellen Interessen der Union"
   (b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften* , mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten** und mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)***.
______________________
* ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
** ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
*** ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1."
   (c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt."

(10)  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

Artikel 13

Evaluierung

'1.  Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor – falls angebracht oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungen –, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

2.  Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme.

3.  Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der Kooperationsmaßnahmenprogramme der Union im Sinne dieser Verordnung ein.

"

[Absatz 2 entspricht Änderungsantrag 5]

(11)  Artikel 14 erhält folgende Fassung:"

Artikel 14

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.

"

(12)  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 14b und 14c genannten Bedingungen übertragen.

Artikel 14b

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.  Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.  Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

"

(13)  Artikel 15 wird gestrichen. [Änderungsantrag 6]

(14)  Artikel 16 erhält folgende Fassung:"

Artikel 16

Finanzvorschriften

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde genaue Angaben über sämtliche Haushaltslinien und die jährlichen Mittel vor, die für die Finanzierung von Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Dabei ist auch sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten industrialisierten Länder und Gebiete sowie die anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen durch die Anwendung dieser Verordnung auf die in Anhang II aufgeführten Partnerländer nicht benachteiligt werden.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Mittel werden dafür nicht verwendet.

"

[Änderungsantrag 1CP]

(15)  Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:"

ANHANG I ‐ Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen

"

(16)  Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

"

‚ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika

1.  Argentinien

2.  Bolivien

3.  Brasilien

4.  Chile

5.  Kolumbien

6.  Costa Rica

7.  Kuba

8.  Ecuador

9.  El Salvador

10.  Guatemala

11.  Honduras

12.  Mexiko

13.  Nicaragua

14.  Panama

15.  Paraguay

16.  Peru

17.  Uruguay

18.  Venezuela

Asien

19.  Afghanistan

20.  Bangladesch

21.  Bhutan

22.  Kambodscha

23.  China

24.  Indien

25.  Indonesien

26.  Demokratische Volksrepublik Korea

27.  Laos

28.  Malaysia

29.  Malediven

30.  Mongolei

31.  Myanmar/Birma

32.  Nepal

33.  Pakistan

34.  Philippinen

35.  Sri Lanka

36.  Thailand

37.  Vietnam

Zentralasien

38.  Kasachstan

39.  Kirgisische Republik

40.  Tadschikistan

41.  Turkmenistan

42.  Usbekistan

Naher und Mittlerer Osten

43.  Iran

44.  Irak

45.  Jemen

Südafrika

46.  Südafrika‚

"

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.


Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
PDF 428kWORD 89k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung) (KOM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))
P7_TA(2010)0382A7-0285/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0079/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0285/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates durch drastische Reduzierung der Marge unter der Obergrenze der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) nicht genügend Spielraum lässt, um sich einer potenziellen Krise stellen und angemessen darauf reagieren zu können;

3.  vertritt die Auffassung, dass der Bananenhandel ein seit Langem zur Diskussion stehendes Thema ist und die vorgeschlagenen Maßnahmen bereits früher in den MFR hätten einbezogen werden können;

4.  bekräftigt seine Überzeugung, dass kein neues Instrument durch die Umschichtung von Mitteln finanziert werden sollte, da dadurch die bestehenden Prioritäten in Frage gestellt würden;

5.  erinnert daran, dass das Flexibilitätsinstrument, das in Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) genannt ist, dazu dient, „genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können“, und vertritt die Auffassung, dass die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor unter diese Kategorie fallen;

6.  vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag nicht mit der Obergrenze für die Rubrik 4 des MFR vereinbar ist, und fordert dessen Änderung mithilfe der Möglichkeiten, die gemäß den Ziffern 21 bis 23 der IIV vorgesehen sind, oder anderer Möglichkeiten, wie sie in Ziffer 25 und 27 genannt werden;

7.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)

P7_TC1-COD(2010)0059


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen.

(2)  Die Union setzt sich als Vertragspartei der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen.

(3)  Die Union unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.

(4)  Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten können im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere ▌der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(3) aufgenommen werden.

(5)  Die im Rahmen dieses Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden, indem die Anpassung und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen unterstützt werden. Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates(4) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999des Rates(5) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission(6) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die EU erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist.

(6)  Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen der WTO(7)und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010-2013) beträgt.

(7)  Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist.

(8)  Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor (BAMs) durchgeführt.

(9)  Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt.

(10)  Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können.

(11)  Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten.

(12)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die geografischen Strategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die Strategiepapiere für thematische Programme und Begleitmaßnahmen zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.

(13)  Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 4 erhält folgende Fassung:"

Artikel 4

Durchführung der Hilfe der Union

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.

"

(2)  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 17a

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

1.  Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der Welthandelorganisation erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu genutzt, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, auch in Kleinbetrieben, zu bekämpfen, wobei Arbeits-, Beschäftigungs- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, einzuhalten sind. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:

   (a) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern seine Tragfähigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist;
   (b) Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;
   (c) Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind.

2.  Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren:

   (a) erstens den Bananenhandel mit der Union;
   ( b) zweitens die Bedeutung der Bananenexporte für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Landes zusammen mit dem Entwicklungsniveau des Landes.

Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet..

3.  Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.

Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:

     a) ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes mit unter anderem dem Schwerpunkt Pestizide;
   b) Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;
   c) Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;
     d) die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung;
     e) einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben für jedes Empfängerland;
     f) die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.

18 Monate vor Fristablauf wird eine Bewertung des Programms und der Fortschritte der Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.

"

(3)  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

Artikel 21

Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.

"

(4)  Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

"

(5)  Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

3.  Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.

4.  Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat innerhalb eines Monats in Kenntnis gesetzt.

"

(6)  Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.

"

(7)  Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.

"

(8)  Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder den Programmen nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.

"

(9)  Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

"

(10)  Artikel 35 erhält folgende Fassung:"

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und in den Artikeln 17a und 21 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen.

Artikel 35a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die in den Artikeln 17 Absatz 2, 17a und 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf.

3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 35b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

"

(11)  In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:"

1.  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.

2.  Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 und 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.

"

(12)  Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

(13)  Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

„ANHANG IIIa

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

1.  Belize

2.  Kamerun

3.  Côte d'Ivoire

4.  Dominica

5.  Dominikanische Republik

6.  Ghana

7.  Jamaika

8.  St. Lucia

9.  St. Vincent und die Grenadinen

10.  Suriname„

ANHANG II

„ANHANG IV

Aufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007 - 2013 (Richtbeträge in Mio. EUR)

Insgesamt

17 087

Geografische Programme:

10 057

Lateinamerika

2 690

Asien

5 187

Zentralasien

719

Naher und Mittlerer Osten

481

Südafrika

980

Thematische Programme:

5 596

In die Menschen investieren

1 060

Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

804

Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess

1 639

Ernährungssicherheit

1 709

Migrations- und Asylpolitik

384

Staaten des AKP-Zuckerprotokolls

1 244

Wichtigste Bananenlieferanten UNTER DEN AKP-STAATEN

190„

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(3) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(4) ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.
(5) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.
(6) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.
(7) Genfer Abkommen über den Bananenhandel, ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.


Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ***I
PDF 369kWORD 106k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661 – C7-0048/2010 – 2005/0254(COD))
P7_TA(2010)0383A7-0273/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0661),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0048/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der der Verordnung (EU) Nr. ../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern

P7_TC1-COD(2005)0254


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Europäischen Union gibt es, abgesehen von einigen Ausnahmen im Agrarsektor, derzeit keine harmonisierten Vorschriften und keine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes.

(2)  Diese Verordnung gilt für alle eingeführten Waren mit gewerblichem Charakter, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(2) sowie ausgenommen Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3).

(3)  Viele Unternehmen in der Union verwenden heute bereits auf freiwilliger Basis eine Ursprungskennzeichnung.

(4)  Aufgrund fehlender Unionsvorschriften und wegen der Unterschiede der in den Mitgliedstaaten gültigen Systeme zur Kennzeichnung des Ursprungslandes ausgewählter Waren verfügt ein bedeutender Teil der Erzeugnisse bestimmter Wirtschaftszweige, die aus Drittländern eingeführt und auf dem Unionsmarkt vertrieben werden, nicht über eine Kennzeichnung des Ursprungslandes oder enthalten irreführende Angaben zu ihrem Ursprungsland. Diese Unterschiede haben unter anderem zur Folge, dass sich der Einfuhrverkehr aus Drittstaaten zu bestimmten Grenzübergängen in die Union verlagert, die den Ausfuhrländern am besten geeignet erscheinen.

(5)  Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten allgemeinen Konsultation der beteiligten Akteure (einschließlich Unternehmen, Importeure, Verbraucherverbände, Gewerkschaften) zu der möglichen Ausarbeitung einer Verordnung der Union über die Ursprungskennzeichnung zeigen, dass die europäischen Verbraucher dieser Angabe im Zusammenhang mit sicherheitstechnischen, sozialen und ökologischen Erwägungen grundsätzlich große Bedeutung beimessen.

(6)  Nach dem Empfinden der europäischen Bürger ist die Regelung der Ursprungskennzeichnung auf Unionsebene eng mit dem Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit verbunden.

(7)  In der Agenda von Lissabon hat sich die EU das Ziel gesetzt, die Wirtschaft der Union unter anderem durch eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union auf den Weltmärkten zu stärken und in der Strategie „EU 2020“ besteht die Verpflichtung, auf dieser Vorgabe zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen. Die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Verbrauchsgüterkategorien könnte darauf beruhen, dass die Herstellung in der EU für Qualität und hohe Erzeugungsstandards steht.

(8)  Rechtsvorschriften der Union zur Ursprungskennzeichnung würden die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union und der Wirtschaft der Union insgesamt stärken, indem sie es Bürgern und Verbrauchern ermöglichen, fundierte Entscheidungen treffen.

(9)  Die wirtschaftliche Bedeutung der Ursprungskennzeichnung für das Kaufverhalten der Verbraucher und für den Handel wird durch die Praxis bedeutender Handelspartner, die verpflichtende Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung eingeführt haben, anerkannt. Die Ausführer in der Union müssen diesen Anforderungen gerecht werden und den Ursprung ihrer Erzeugnisse entsprechend kennzeichnen, wenn sie auf diesen Märkten tätig werden möchten.

(10)  Im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die aus Drittländern in die EU eingeführt wurden, hat es bereits mehrfach gesundheits- und sicherheitsgefährdende Vorfälle gegeben. Mit einer eindeutigen Ursprungsangabe werden den EU-Bürgern bei ihren Kaufentscheidungen mehr Informationen und mehr Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wodurch sie vor dem unbewussten Kauf von Produkten von möglicherweise zweifelhafter Qualität geschützt werden.

(11)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollten an den Grenzen in einem einheitlichen, harmonisierten Verfahren die Umsetzung dieser Verordnung überprüfen und kontrollieren, damit der Verwaltungsaufwand verringert wird.

(12)  Damit diese Verordnung Wirkung zeigt und nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist, den Unternehmen der Union aber gleichzeitig ein Höchstmaß an Flexibilität gewährt, sollte sie den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen.

(13)  Die Union sollte in die gleiche Ausgangsposition wie ihre Handelspartner versetzt werden, indem gleichwertige Rechtsvorschriften geschaffen werden, die auch dazu beitragen, eine falsche oder irreführende Ursprungskennzeichnungen bestimmter Einfuhrwaren zu verhindern.

(14)  Gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr(4), können Angaben zum geografischen Ursprung einer Ware für den Verbraucher einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Gemäß dieser Richtlinie können falsche oder irreführende Angaben zum geografischen Ursprung, die dazu führen, dass ein Verbraucher ein Erzeugnis erwirbt, welches er andernfalls nicht gekauft hätte, unfaire Geschäftspraktiken darstellen. In dieser Richtlinie ist jedoch weder festgelegt, dass Angaben zum geografischen Ursprung der Waren zwingend sind, noch wird das Konzept des Ursprung einer Ware definiert.

(15)  Ein System zur Ursprungskennzeichnung würde die Verbraucher in die Lage versetzen, die Waren mit den Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung zu bringen, die mit dem betreffenden Ursprungsland oder -gebiet allgemein assoziiert werden.

(16)  Die Schaffung einer gemeinsamen Definition des Ursprungsbegriffs zu Kennzeichnungszwecken, von Kennzeichnungsvorschriften und von gemeinsamen Kontrollregelungen würde somit gleiche Bedingungen für alle Beteiligte schaffen, dem Verbraucher die Kaufentscheidung in den entsprechenden Wirtschaftszweigen erleichtern und dazu beitragen, dass die Häufigkeit irreführender Ursprungskennzeichnungen verringert wird.

(17)  Die Einführung einer Ursprungskennzeichnung kann dazu beitragen, dass die anspruchsvollen Unionsnormen ihre Wirkung zum Vorteil der Wirtschaft der Union entfalten, insbesondere im Hinblick auf die kleinen und mittleren Unternehmen, die sich oft redlich um die Qualität ihrer Erzeugnisse bemühen und traditionelle und handwerkliche Berufe sowie Herstellungsmethoden erhalten, gleichzeitig aber auch einem starken Druck durch den Wettbewerb auf dem Weltmarkt ausgesetzt sind, auf dem es keine Regeln für die Unterscheidung von Herstellungsmethoden gibt. Sie wird auch dazu beitragen, dass der Ruf der Wirtschaft der Union nicht durch unzutreffende Ursprungsbezeichnungen Schaden nimmt. Ein höheres Maß an Transparenz und Verbraucherinformation über den Warenursprung wird somit zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda und der Strategie „EU 2020“ beitragen.

(18)  Gemäß Artikel IX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 können WTO-Mitglieder Gesetze und Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen erlassen und anwenden, insbesondere um den Verbraucher vor missbräuchlich verwendeten oder irreführenden Kennzeichnungen zu schützen.

(19)  Die Regelung der Ursprungskennzeichnung stellt auch einen wirksamen Schutz gegen Produktfälschung und unlauteren Wettbewerb dar. Sie stärkt somit die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(5) und bietet ein zusätzliches wichtiges Instrument zum Schutz und zur Förderung der Produktion der Union.

(20)  Nach den Abkommen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ▌ der Türkei und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen wurden, ist es erforderlich, Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen, von der vorliegenden Verordnung auszunehmen.

(21)  Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Union sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) und ihren Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) festgelegt. Es ist ratsam, die dort definierten Regeln zur Bestimmung des Ursprungs von Einfuhrwaren ebenfalls zum Zweck dieser Verordnung heranzuziehen. Der Rückgriff auf ein Konzept, das Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits vertraut ist, dürfte dessen Einführung und Umsetzung erleichtern. Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln sollten für alle nicht präferenziellen handelspolitischen Zwecke angewendet werden. Die Duplizierung von Erklärungen und Unterlagen sollte vermieden werden.

(22)  Um die Belastungen für die Wirtschaft, den Handel und die Verwaltungen zu begrenzen, sollte die Ursprungskennzeichnung nur für jene Wirtschaftszweige obligatorisch sein, bei denen die Kommission nach vorheriger Konsultation einen Mehrwert erkannt hat. ▌ Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Erzeugnisse aus technischen ▌Gründen oder in Fällen, in denen die Ursprungskennzeichnung sonst für Zwecke dieser Verordnung unnötig ist, von der Ursprungskennzeichnung zu befreien. Dies kann insbesondere im Hinblick auf bestimmte Rohmaterialien oder dann zutreffen, wenn die Ursprungsbezeichnung die betroffenen Waren beschädigen würde.

(23)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten über den Warenursprung, die bei Kontrollen der zuständigen Behörden erhoben und/oder geprüft wurden, ausgetauscht werden können, und zwar auch mit Behörden und anderen Personen und Organisationen, für die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG eine Durchsetzungsrolle vorsehen. Dabei ist dem Schutz personenbezogener Daten, des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen Rechnung zu tragen.

(24)  Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung finden weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8)Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

(25)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist oder die Waren aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder gekennzeichnet werden müssen, oder Maßnahmen zu ergreifen, um sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein könnten, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen, oder um den Anhang zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird.

(26)  Im persönlichen Reisegepäck mitgeführte und für den persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sollten innerhalb der Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, und soweit keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die anderen unter die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)(9) fallenden Situationen mittels Durchführungsbestimmungen ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden können ‐

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Diese Verordnung gilt für Endverbrauchererzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2)  Endverbrauchererzeugnisse, die gekennzeichnet werden müssen,sind für Endverbraucher bestimmte, im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte und aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Europäischen Union, der Türkei und der Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

Endverbrauchererzeugnisse können von der Kennzeichnungspflicht befreit werden, wenn es aus technischen ▌ Gründen unmöglich erscheint, sie zu kennzeichnen.

Die Auswahl der Erzeugnisse, für die diese Verordnung gelten soll, ist auf Endverbrauchererzeugnisse begrenzt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung kann durch die Kommission erweitert werden, sofern das Europäische Parlament und der Rat dem zustimmen.

Was Spinnstoffe und Waren daraus (Kapitel 50 bis 63), Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren (Kapitel 64), Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, künstliches Pelzwerk und Waren daraus (KN-Codes 4303/4304), Lederwaren, Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar) (KN-Codes 4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / von 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex 4302 19 (35, 80)) anbelangt, ist unter „Endverbrauchererzeugnissen“ die Fertig- und/oder die Halbfertigware, die vor dem Inverkehrbringen weiteren Fertigungsphasen in der Union unterzogen werden muss, zu verstehen.

(3)  Die Begriffe „Ursprung“ und „mit Ursprung in“ bezeichnen den nichtpräferentiellen Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften.

(4)  „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt für den Vertrieb und/oder Verbrauch.

(5)  „Zuständige Behörden“ sind die entweder zum Zeitpunkt der Einfuhr oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an der Überwachung von Waren beteiligten Behörden.

(6)  Diese Verordnung gilt in den Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Reisegepäck enthalten sind, sofern es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind.

Kann für eingeführte Waren nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine Zollbefreiung gewährt werden und gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, so sind diese Waren auch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(7)  Diese Verordnung muss den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen, um eine wirksame Regelung mit geringem Verwaltungsaufwand und mehr Flexibilität für Unternehmen der Union sicherzustellen.

Artikel 2

Für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren ist eine Ursprungskennzeichnung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich.

Artikel 3

(1)  Die Waren sind mit der Angabe des Ursprungslands zu kennzeichnen. Sind die Waren verpackt, so ist die Kennzeichnung auch separat auf der Verpackung anzubringen.

Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Waren normalerweise in ihrer üblichen Verpackung zum Endverbraucher oder -verwender gelangen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.

(2)  Der Ursprung der Waren ist mit den Worten „Hergestellt in“ und der Bezeichnung des Ursprungslands anzugeben. Die Kennzeichnung kann in einer Amtssprache der Europäischen Union, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in Verkehr gebracht werden sollen, vom Endverbraucher leicht verstanden wird, oder in englischer Sprache unter Verwendung der Worte „Made in“ und der englischen Bezeichnung des Ursprungslandes vorgenommen werden.

(3)  Die Ursprungskennzeichnung muss aus gut lesbaren, dauerhaften Buchstaben bestehen, bei normaler Handhabung sichtbar sein, sich von anderen Angaben klar abheben und so angebracht sein, dass sie weder irreführend ist, noch einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs der Waren hervorrufen kann.

Bei Erzeugnissen, die in Ländern vermarktet werden, in deren Sprache das lateinische Alphabet verwendet wird, darf die Kennzeichnung in keinen anderen Zeichen als lateinischen Buchstaben erfolgen.

(4)  Die Waren müssen bei der Einfuhr die erforderliche Kennzeichnung tragen. Unbeschadet Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 darf die Kennzeichnung nicht entfernt und an ihr nicht manipuliert werden, bis die Waren an den Endverbraucher oder -verwender verkauft worden sind.

Artikel 4

(1)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen treffen, um insbesondere

   Form und Modalitäten der Ursprungskennzeichnung im Einzelnen zu regeln;
   eine Liste der Begriffe in allen Amtssprachen der Europäischen Union aufzustellen, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich bei den Waren um Ursprungserzeugnisse des in der Kennzeichnung angegebenen Landes handelt;
   die Fälle festzulegen, in denen gebräuchliche Abkürzungen unmissverständlich das Ursprungsland bezeichnen und für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden können.

(2)  Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um

   die Fälle festzulegen, in denen Waren aus technischen ▌ Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder nicht gekennzeichnet werden müssen;
   sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein können, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen;
   den Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird.

Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.

Artikel 5

(1)  Waren entsprechen nicht dieser Verordnung, wenn

   sie keine Ursprungskennzeichnung tragen;
   die Ursprungskennzeichnung nicht dem Ursprung der Waren entspricht;
   die Ursprungskennzeichnung verändert oder entfernt oder an ihr in sonstiger Weise manipuliert worden ist, es sei denn, es ist eine Korrektur nach Absatz 3 verlangt worden.

(2)  Die Kommission kann hinsichtlich der Erklärungen und zum Beleg beigefügten Unterlagen, die dazu dienen können, die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen, weitere Durchführungsvorschriften gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Kommission schlägt gemeinsame Mindeststandards für Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten erlassen, auf Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Mindeststandards, Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwendenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen. Die Kommission sorgt zumindest dafür, dass im Hinblick auf die Sanktionssysteme in den Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Harmonisierung besteht, damit die Unterschiede zwischen den einzelnen Systemen nicht zur Folge haben, dass Exporteure aus Drittstaaten bestimmte Grenzübergänge in die Union gegenüber anderen bevorzugen.

(5)  Entsprechen Waren nicht dieser Verordnung, so treffen die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen, um von dem Eigentümer der Waren oder einem anderen, der für sie verantwortlich ist, zu verlangen, dass er die Waren auf eigene Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung kennzeichnet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens ...(10) mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen.

(6)  Soweit dies für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewonnenen Daten austauschen, auch mit Behörden und anderen Personen oder Organisationen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG ermächtigt haben.

Artikel 6

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für Ursprungskennzeichnung unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt). Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der betreffenden Branchen und Verbände zusammen.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 8 und Artikel 9 festgelegten Bedingungen.

Artikel 8

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, und nennt dabei diejenigen übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und die möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 sind erst 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 kann die Kommission diese Frist um den Zeitraum verlängern, den die Beteiligten zur Umsetzung der mit den Durchführungsvorschriften aufgestellten Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung benötigen, keinesfalls jedoch um weniger als sechs Monate.

Spätestens ...(11) erstellt die Kommission eine Studie zu den Auswirkungen dieser Verordnung.

Diese Verordnung wird ...(12)*unwirksam. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist entscheiden das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags über die Verlängerung oder Änderung der Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu , am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Die unter diese Verordnung fallenden Waren werden anhand ihrer KN-Codes bestimmt.

KN-Code

Beschreibung

4011 92 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Landwirtschaftsmaschinen und Forstwirtschaftsmaschinen und -fahrzeuge verwendeten Art (ausg. mit Stollen-, Winkel- oder ähnl. Profilen)

4013 90 00

Luftschläuche aus Kautschuk (ausg. von der für Personenkraftwagen [einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen], Omnibusse, Lastkraftwagen und Fahrräder verwendeten Art)

4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex4302 19 (35, 80)

Getrocknete Häute und zugerichtetes Leder

4008 21 / 4008 11 / 4005 99 / 4204 / 4302 30 (25, 31)

8308 10(00) / 8308 90(00) /

9401 90 / 9403 90

Absätze, Sohlen, Riemen, Bänder, Teile, synthetische Teile und andere

4201 / 4202 / 4203 / 4204 / 4205 / 4206

Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)

4303 / 4304

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

Kap. 50 – 63

Spinnstoffe und Waren daraus

6401 / 6402 / 6403 / 6404 / 6405 / 6406

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

6904 / 6905 / 6907 / 6908 / 6911 / 6912 / 6913 / 6914 90 100

Keramische Waren

7013 21 11 / 7013 21 19 / 7013 21 91 /

7013 21 99 /

7013 22 10 / 7013 31 10 / 7013 31 90 /

7013 91 10 / 7013 91 90

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) aus Bleikristall, handgefertigt

7113 / 7114 / 7115 / 7116

Schmuckwaren und Teile davon aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Andere Waren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen, Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

8201 / 8202 / 8203 / 8205 / 8207 / 8208 / 8209 / 8211 / 8212 / 8213 / 8214 / 8215

Werkzeuge

8302 20 00

Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

Kap. 94

Möbel; Medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, Beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

9603

Besen, Bürsten und Pinsel, ▌von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(4) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(5) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(10)* Neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
(11)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(12)** Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Zukunft der europäischen Normung
PDF 192kWORD 101k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung (2010/2051(INI))
P7_TA(2010)0384A7-0276/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zur Zukunft der europäischen Normung, die am 23. Juni 2010 von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz abgehalten wurde,

–  unter Hinweis auf die Antworten auf die (vom 23. März bis 21. Mai 2010) von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation zur Überarbeitung des europäischen Normensystems,

–  unter Hinweis auf die Folgenabschätzung zum „Normungspaket“, die für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission durchgeführt wurde (9. März 2010),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS) mit dem Titel „Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020“ (Februar 2010),

–  unter Hinweis auf den von Professor Mario Monti dem Präsidenten der Kommission am 9. Mai 2010 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Studie über den Zugang der KMU zur europäischen Normung mit dem Titel „Schaffung von Möglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, größeren Nutzen aus Normen und aus der Mitwirkung an der Festlegung von Normen zu ziehen“, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) (August 2009) in Auftrag gegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission durchgeführte Studie zum Zugang zur Normung (10. März 2009),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. Dezember 2009 über die Wirkungsweise der Richtlinie 98/34/EG im Zeitraum 2006–2008 (KOM(2009)0690) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1704),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch vom 3. Juli 2009 zum Thema „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: Der Weg in die Zukunft“ (KOM(2009)0324),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. September 2008 zur Normung und zur Innovation,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der “Small Business Act' für Europa' (KOM(2008)0394),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 mit dem Titel „Für einen stärkeren Beitrag der Normung zur Innovation in Europa“ (KOM(2008)0133),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2004 über die Rolle der europäischen Normung im Rahmen der europäischen Politik und Rechtsvorschriften (KOM(2004)0674) und das dazugehörige Dokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Die Herausforderungen für die europäische Normung“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2004 mit dem Titel „Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der europäischen Normung“ (KOM(2004)0130),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 26. Juli 2001 zum Thema „Europäische Politikgrundsätze im Zusammenhang mit der internationalen Normung“ (SEK(2001)1296),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 1999 zu dem Bericht der Kommission über Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der europäischen Normung im Zuge des Neuen Konzepts(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Mai 1998 über Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der europäischen Normung im Rahmen des Neuen Konzepts (KOM(1998)0291),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der europäischen Normung(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation(4),

–  unter Hinweis auf die im Juni 1991 in Wien erzielte Vereinbarung über die technische Zusammenarbeit zwischen der ISO und dem CEN und die im September 1996 in Dresden erzielte Vereinbarung über den Austausch von technischen Daten zwischen dem CENELEC und der IEC,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0276/2010),

A.  unter Hinweis darauf, dass das Europäische Normungssystem ein zentrales Element bei der Vollendung des Binnenmarktes gewesen ist, insbesondere durch die Verwendung von Normen in Schlüsselbereichen des Erlasses von Rechtsvorschriften im Rahmen des „Neuen Konzepts“, das in den „Neuen Legislativrahmen“ integriert wurde,

B.  in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen zum Erfolg der europäischen Normung beigetragen und die Entwicklung von europäischen Normen ermöglicht hat, die von allen Wirtschaftsakteuren benötigt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, den Welthandel und den Marktzugang zu erleichtern und Impulse für ein nachhaltiges Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit zu geben,

C.  unter Hinweis darauf, dass das Europäische Normungssystem eine Schlüsselrolle spielt, wenn es darum geht, auf den in der europäischen Politik und beim Erlass europäischer Rechtsvorschriften bestehenden zunehmenden Bedarf an Normen zu reagieren, die in der Lage sind, Produktsicherheit, Zugänglichkeit, Innovation, Interoperabilität und Umweltschutz zu gewährleisten,

D.  in Erwägung, dass im Grundsatz VII des „Small Business Act“ die Bedeutung einer Förderung der Mitwirkung der KMU und der Verteidigung der Interessen der KMU bei der Normung unterstrichen wird,

E.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von europäischen Normen zur Entwicklung von weltweiten Normen beiträgt,

F.  in der Erwägung, dass ein modernes und flexibles europäisches Normungssystem eine entscheidende Komponente für eine ehrgeizige und erneuerte europäische Industriepolitik ist,

G.  in der Erwägung, dass die europäische Normung innerhalb des globalen Ökosystems – und in unterschiedlichen Beziehungen zu diesem Ökosystem – wirksam wird und sich auf spezifische Strukturen und einen zielgerichteten Katalog von Prozessen für die Entwicklung von Normen stützt, wie sie von CEN und CENELEC auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Delegation und vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) auf der Grundlage der direkten Mitgliedschaft umgesetzt werden,

H.  in der Erwägung, dass im Bericht Monti über eine neue Strategie für den Binnenmarkt bekräftigt wird, dass die Normung ein Schlüssel für die ordnungspolitische Steuerung des Binnenmarktes ist, und unterstrichen wird, dass es unbedingt notwendig ist, den europäischen Normungsprozess zu überarbeiten und dabei an den Vorzügen des gegenwärtigen Systems festzuhalten und den richtigen Ausgleich zwischen der europäischen Dimension und den nationalen Dimensionen zu schaffen,

I.  in der Erwägung, dass sich die europäische Normung – um dem künftigen Bedarf der Unternehmen und der Verbraucher gerecht zu werden und alle ihre potenziellen Vorzüge zur Unterstützung öffentlicher und gesellschaftlicher Ziele zu erbringen – den Herausforderungen anpassen muss, die sich aus der Globalisierung, dem Klimawandel, dem Auftreten neuer Wirtschaftsmächte und der Evolution der Technologie ergeben,

J.  in Erwägung der Notwendigkeit, einen strategischen Ansatz für die europäische Normung zu entwickeln und das bestehende System zu überarbeiten, damit es auch weiterhin erfolgreich bleibt und den Bedürfnissen des bevorstehenden Jahrzehnts gerecht wird und auf diese Weise Europa gestattet, eine Führungsrolle im weltweiten Normungssystem zu bewahren,

Einleitung

1.  begrüßt die Absicht der Kommission, das Europäische Normungssystem einer Überprüfung zu unterziehen, um seine zahlreichen erfolgreichen Elemente zu bewahren, seine Schwachstellen zu verbessern und den richtigen Ausgleich zwischen der europäischen Dimension und den nationalen und internationalen Dimensionen herzustellen; unterstreicht, dass die vorgeschlagene Überarbeitung auf den Stärken des bestehenden Systems aufbauen sollte, die eine solide Grundlage für eine Verbesserung darstellen, und dass man von radikalen Änderungen absehen sollte, die die Kernwerte des Systems untergraben würden;

2.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend einen Vorschlag für eine moderne integrierte Normungspolitik einschließlich einer Überarbeitung der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der IKT sowie des Beschlusses 1673/2006/EG über die Finanzierung der Europäischen Normung im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2010 vorzulegen;

3.  erinnert daran, dass mithilfe der Überarbeitung des Europäischen Normungssystems ein Beitrag zur Innovation und zur nachhaltigen Entwicklung in Europa geleistet, die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt, ihre Position im internationalen Handel verbessert und der Wohlstand ihrer Bürger gesteigert werden soll;

4.  lobt den Bericht des Expertengremiums für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS); fordert die europäischen und die nationalen Normungsorganisationen, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, seine strategischen Empfehlungen umzusetzen, um ein Europäisches Normungssystem zu schaffen, das in der Lage ist, auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Erfordernisse einzugehen, und seine Führungsrolle im weltweiten Normungssystem zu erhalten;

5.  fordert die Kommission auf, dem Vorschlag für die Revision des gegenwärtigen Rechtsrahmens der Europäischen Normung ein Strategiedokument beizugeben, in dem ein umfassender Rahmen für Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene festgelegt wird, einschließlich konkreter Vorschläge für die Verbesserungen, die nicht durch die Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorgenommen werden können; unterstreicht, dass sich ein solches Strategiedokument nicht auf die Empfehlungen begrenzen sollte, die im EXPRESS-Bericht enthalten sind;

6.  begrüßt das Weißbuch der Kommission zum Thema „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: Der Weg in die Zukunft“; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die in dem Weißbuch skizzierten Schlüsselempfehlungen umzusetzen, um innerhalb des Europäischen und des internationalen Normungssystems die Entwicklung relevanter weltweiter IKT-Normen für die Umsetzung und Verwendung in den EU-Politiken und im öffentlichen Beschaffungswesen zu gewährleisten;

7.  unterstützt die Absicht der Kommission, in den Rechtsrahmen für die Europäische Normung die Grundsätze der innerhalb der Welthandelsorganisation abgeschlossenen Vereinbarung über technische Handelshemmnisse einzubeziehen (Transparenz, Offenheit, Unparteiischkeit, Konsens, Effektivität, Relevanz und Kohärenz), um ihre Anwendung innerhalb des Europäischen Normungssystems zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung dieser Grundsätze in die Zahl der anerkannten europäischen Normungsorganisationen (ESO) nicht über die drei bestehenden Organisationen CEN, CENELEC und das ETSI hinaus erhöhen sollte;

8.  ist der Auffassung, dass diese Grundsätze durch zusätzliche Merkmale wie Wartung, Verfügbarkeit, Qualität, Neutralität und Rechenschaftspflicht vervollständigt werden könnten; vertritt die Auffassung, dass all diese Grundsätze weiter detailliert und festgelegt werden müssen und dass ein spezifisches Überwachungssystem eingeführt werden muss, um ihre Umsetzung auf nationaler und europäischer Ebene bei der Entwicklung von Normen zur Stützung von Politiken und Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten;

9.  unterstreicht jedoch, dass diese Grundsätze an sich nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass sämtliche Akteure – insbesondere diejenigen, die Interessen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz vertreten – angemessen im Prozess der Normensetzung innerhalb des Europäischen Normungssystems vertreten sind; ist deshalb der Auffassung, dass ein grundlegendes Element in der Hinzufügung des Grundsatzes der „angemessenen Vertretung“ besteht, da es von größter Bedeutung ist, wann immer das öffentliche Interesse betroffen ist, um die Positionen sämtlicher Akteure auf geeignete Weise einzubeziehen, insbesondere in die Entwicklung von Normen, mit denen die Rechtsvorschriften und die Politiken in der EU unterstützt werden sollen, wobei die Notwendigkeit anerkannt wird, für ein bestimmtes Normungsvorhaben die technischen Sachverständigen mit dem größten Fachwissen heranzuziehen;

10.  unterstreicht, dass die KMU zwar einen wesentlichen Teil des europäischen Marktes ausmachen, sie jedoch nicht angemessen im Normungssystem vertreten sind und deshalb nicht völlig die Vorteile ausschöpfen können, die sich aus der Normung ergeben; hält es für wesentlich, ihre Vertretung und ihre Mitwirkung am System zu verbessern, insbesondere in den technischen Ausschüssen auf nationaler Ebene; fordert die Kommission auf, über ihre Folgenabschätzung im Kontext der Revision des Europäischen Normungssystems die beste Art und Weise der Verwirklichung dieses Ziels zu ermitteln und die notwendigen Finanzmittel zur Unterstützung der KMU zu bewerten;

11.  weist darauf hin, dass die Normen zwar zu einer beträchtlichen Verbesserung bei der Qualität und Sicherheit von Waren beigetragen haben, dass ihre Verfügbarkeit im Bereich der Dienstleistungen jedoch bei weitem nicht der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Potenzial dieses Sektors entspricht; stellt insbesondere fest, dass die Zahl der nationalen Normen für Dienstleistungen, die in den letzten Jahren in Europa entwickelt worden sind, weit über die entsprechende Zahl von europäischen Normen hinausgeht, die im Sektor entwickelt worden sind;

12.  erkennt an, dass Dienstleistungsnormen oftmals eine Antwort auf nationale Besonderheiten sind und dass ihre Entwicklung mit den Bedürfnissen des Marktes, den Interessen der Verbraucher und dem öffentlichen Interesse verknüpft ist; unterstreicht, dass die Entwicklung von europäischen Dienstleistungsnormen wie auch die Erarbeitung eigener Qualitätscharten oder Gütesiegel von Berufsverbänden auf der Ebene der Union – wie in der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehen – einer weiteren Harmonisierung im Dienstleistungssektor zugute kommen sollte, die Transparenz, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Dienstleistungen steigern und den Wettbewerb, die Innovation, den Abbau von Handelshemmnissen und den Verbraucherschutz fördern sollte;

13.  unterstützt deshalb die Absicht der Kommission, Dienstleistungsnormen in den Rechtsrahmen der europäischen Normung einzubeziehen, da dies nicht nur die Notifizierung sämtlicher nationalen Dienstleistungsnormen, die potenziell technischen Handelshemmnisse im Binnenmarkt darstellen könnten, gewährleisten wird, sondern auch eine angemessene Rechtsgrundlage liefern wird, auf der die Kommission die ESO auffordern kann, Normen in genau festgelegten und sorgfältig bewerteten Bereichen im Dienstleistungssektor zu entwickeln; empfiehlt der Kommission, Dienstleistungserbringer dazu anzuhalten, Normen innerhalb der ESO zu entwickeln, um so weit wie möglich einer Zersplitterung in unterschiedliche nationale Normen vorzubeugen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass sich Dienstleistungsnormen auf die Bedürfnisse des Marktes und der Verbraucher sowie das öffentliche Interesse beziehen; unterstützt Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Qualität der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten, z.B. Qualitätssicherungssysteme oder Gütesiegel, die von berufständischen Gremien ausgearbeitet werden, und ermutigt alle relevanten Akteure, sich am Europäischen Normungsprozess zu beteiligen;

Stärkung des Europäischen Normungssystems

a)  Allgemeine Punkte

14.  bekräftigt, dass sich die europäische Normung zur Unterstützung des Erlasses von Rechtsvorschriften im Zuge des „Neuen Konzepts“ als erfolgreiches und wesentliches Instrument für die Vollendung des Binnenmarkts erwiesen hat; stellt fest, dass die Zahl der Normungsaufträge zur Unterstützung des Erlasses von Rechtsvorschriften in Bereichen, die über die Bereiche hinausgehen, welche vom „Neuen Konzept“ abgedeckt werden, in den letzten Jahren zugenommen hat, was ein Beleg dafür ist, dass dieses Modell in einer breiten Palette von EU-Politiken übernommen worden ist; hält es für wünschenswert, die Verwendung von Normen auf andere Bereiche der Rechtsvorschriften und der Politiken der Union jenseits des Binnenmarktes auszuweiten und dabei den Besonderheiten der betroffenen Bereiche in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung Rechnung zu tragen;

15.  ist davon überzeugt, dass es von größter Bedeutung ist, eine klare Trennungslinie zwischen dem Erlass von Rechtsvorschriften und der Normung zu ziehen, um jedweder falschen Auslegung im Hinblick auf die Zielvorgaben der Rechtsvorschriften und das gewünschte Maß an Schutz vorzubeugen; unterstreicht, dass der europäische Gesetzgeber in höchstem Maße wachsam und präzise sein muss, wenn er die wesentlichen Auflagen bei der Regulierung festlegt, während die Kommission in den entsprechenden Aufträgen die Zielvorgaben der Normungstätigkeit klar und genau festlegen muss; unterstreicht, dass die Rolle derjenigen, die die Normung durchführen, darauf beschränkt sein sollte, die technischen Mittel für die Verwirklichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele festzulegen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten;

16.  hält es für wesentlich, dass europäische Normen innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens entwickelt werden, insbesondere in den Bereichen, in denen Normen zügig erforderlich sind, um die Erfordernisse der staatlichen Politiken und der sich rasch ändernden Marktbedingungen abzudecken; fordert deshalb die europäischen und die nationalen Normungsgremien auf, weiterhin ihre Effizienz und ihre Effektivität zu verbessern und dabei zu bedenken, dass die Beschleunigung des Normungsprozesses nicht zu Lasten der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsens unter allen interessierten Parteien vonstatten gehen darf;

17.  erkennt an, wie wichtig es ist, das Normsetzungsverfahren zu vereinfachen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Akteuren neue Wege zu finden, um die effektive Verabschiedung europäischer Normen zu optimieren;

18.  glaubt, dass der Normungsprozess teilweise durch eine bessere Konsultation zwischen der Kommission und den ESO vor der Erteilung eines Auftrags beschleunigt werden wird, was sie in die Lage versetzen wird, zügiger – vorzugsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten – darauf Antwort zu geben, ob es ihnen möglich ist, ein Normungsvorhaben durchzuführen;

19.  stellt die Bedeutung des Ausschusses gemäß der Richtlinie 98/34/EG als Forum fest, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten Fragen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften und der Normung erörtern können; ist der Auffassung, dass Vertreter des Europäischen Parlaments zu den Sitzungen dieses Ausschusses (oder seines Nachfolgegremiums) eingeladen werden sollten und dass – bei Festhalten am Grundsatz der Beobachtung durch europäische und nationale Normungsorganisationen – die Sitzungen, wo dies zweckmäßig ist – auch den Organisationen von Akteuren auf europäischer Ebene zur Beobachtung offen stehen sollten, insbesondere bei der Debatte über Normungsaufträge;

20.  fordert die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit den ESO ein verbessertes und in sich schlüssiges System für die Koordinierung der Normungspolitik und der Normungstätigkeiten zu entwickeln und umzusetzen, und ist der Ansicht, dass dieses System sämtliche Aspekte des Normungsprozesses abdecken sollten: von der Vorbereitung und der Erfüllung der Aufträge über die Überwachung der technischen Ausschussarbeit, wobei zu gewährleisten ist, dass die erstellten Normen im Einklang mit den EU-Politiken stehen und den wesentlichen Auflagen der jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen, bis hin zur formalen Annahme, Veröffentlichung und zum Einsatz der Normen; betont die Rolle, die einschlägige Kategorien von Akteuren als Beratergruppe, die die Kommission bei der Entwicklung einer harmonisierten europäischen Plattform für die Normungspolitik unterstützt, übernehmen könnten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Politik der Normung umzusetzen und im Hinblick auf die Verwendung von Normen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften einen in sich schlüssigen Ansatz festzulegen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Erfüllung von EU-Politikzielen nicht durch unkoordinierte Normungsbemühungen, miteinander konkurrierende oder unnötige Normen oder ein Übermaß an Zertifizierungsprogrammen gefährdet wird;

22.  fordert die Kommission auf, den Prozess der Erteilung von Normungsaufträgen an die ESO zu überarbeiten und zu rationalisieren und eine Phase der Konsultation mit relevanten Akteuren sowie eine gründliche Analyse einzubeziehen, die die Notwendigkeit einer neuen Normensetzungstätigkeit rechtfertigt, um die Relevanz der Normensetzung sicherzustellen und Doppelarbeiten sowie die Überhandnahme unterschiedlicher Normen und Spezifikationen zu vermeiden;

23.  fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen, mit dem ein stärker integriertes EU-Normungssystem, eine effizientere und wirksamere Normung, ein besserer Zugang zur Normung insbesondere für KMU, eine stärkere Rolle der EU im Rahmen der Normung auf internationaler Ebene und ein nachhaltigeres Finanzierungssystem für die Entwicklung von Normen angestrebt werden;

24.  unterstreicht die wichtige Rolle der „Berater für das Neue Konzept“ bei der Überprüfung, dass die harmonisierten Normen im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der EU stehen; macht darauf aufmerksam, dass solche Berater gegenwärtig von den ESO ausgewählt werden und in ihnen tätig sind, was diesen Organisationen eine beträchtliche administrative Belastung auferlegt und bisweilen unter den Akteuren Besorgnis über die Unparteiischkeit und Unabhängigkeit des Prozesses auslöst; fordert die Kommission deshalb auf, die Notwendigkeit einer Überprüfung der bestehenden Verfahren zu bewerten; ist außerdem der Ansicht, dass die Kommission ein Verfahren ermitteln sollte, mit dem gewährleistet werden soll, dass die in Auftrag gegebenen Normen mit anderen Politikbereichen und Rechtsvorschriften der EU über den Geltungsbereich des „Neuen Konzepts“ hinaus vereinbar sind; vertritt die Auffassung, dass dies während der Entwicklung der Normen stattfinden sollte, um Verzögerungen und Ineffizienz aufgrund einer nachträglichen Ablehnung vorzubeugen;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Normen vor der Annahme gründlicher zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie die Auflagen des Auftrags erfüllen, insbesondere dann, wenn die Normen für die Zwecke des Erlasses von Rechtsvorschriften nach dem „neuen Konzept“ verwendet werden, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass in das Verfahren zur Annahme der Normen keine signifikanten zusätzlichen Verzögerungen eingebaut werden; beabsichtigt, im Kontext der bevorstehenden Überarbeitung des Europäischen Normungssystems die Möglichkeit zu prüfen, das gegenwärtig der Kommission und den Mitgliedstaaten eingeräumte Recht, eine harmonisierte Norm, die offensichtlich nicht vollständig den wesentlichen Auflagen der entsprechenden Rechtsvorschriften genügt, anzufechten, auf das Parlament auszuweiten;

26.  fordert die Kommission auf, zum Zwecke der Transparenz Beschlüsse über formelle Einsprüche gegen Normen auf konsolidierte Weise öffentlich zu machen und eine aktualisierte Tabelle aller Maßnahmen im Zusammenhang mit formellen Einsprüchen verfügbar zu machen; fordert die Kommission ferner auf, einen jährlichen Bericht über die Normungsaufträge und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorzulegen;

27.  fordert die ESO auf, ihre bestehenden Einspruchsmechanismen zu verstärken, die zum Einsatz kommen sollen, wenn sich Uneinigkeit über eine Norm ergibt; stellt fest, dass die gegenwärtigen Mechanismen unter Umständen nicht immer effektiv sind, da ihre Zusammensetzung in der Praxis die Position derjenigen widerspiegelt, die eine Norm verabschiedet haben; schlägt deshalb eine Erweiterung der Zusammensetzung vor, um die Teilnahme externer unabhängiger Sachverständiger und/oder europäischer gesellschaftlicher Akteure zu ermöglichen, die gegenwärtig assoziierte Mitglieder oder Kooperationspartner der ESO sind;

28.  bekundet seine Unterstützung für das Schlüsselzeichen (Keymark), ein freiwilliges europäisches Zertifizierungszeichen im Besitz von CEN/CENELEC, das die Einhaltung europäischer Normen belegt; unterstreicht, dass das Schlüsselzeichen (Keymark) eine wertvolle Alternative zu den verschiedenen nationalen Zertifizierungsregelungen darstellt, die mit einer Vielfalt von Tests und der Kennzeichnung von Produkten in mehreren Mitgliedstaaten einhergehen und deshalb zu einem Handelshemmnis innerhalb des Binnenmarktes werden und beträchtliche Kosten für kleine Unternehmen verursachen können, die sich in höheren Preisen für den Verbraucher widerspiegeln können; ermutigt deshalb die nationalen Normungsgremien und andere nationale Zertifizierungsgremien, das Schlüsselzeichen (Keymark) als Alternative zu nationalen Zertifizierungssystemen zu fördern; fordert ebenfalls eine europaweite Informationskampagne, um in der Geschäftswelt und unter den Verbrauchern das Wissen über die Vorzüge des Schlüsselzeichens (Keymark) zu verbessern;

29.  ist sich des Umstands bewusst, dass das gegenwärtige System der EU-Finanzierung zur Unterstützung der europäischen Normung oftmals zu Enttäuschung führt, was Änderungen der Vorschriften, die hohen Kosten für die Rechnungsprüfung und Verzögerungen bei der Genehmigung von Zahlungen betrifft; unterstreicht, dass eine dringende Notwendigkeit besteht, diese Kosten und die hohen Verwaltungslasten, die oftmals die Vorzüge der geleisteten finanziellen Unterstützung überwiegen, unter Beachtung der Finanzvorschriften der EU zu verringern; fordert die Kommission und alle Interessengruppen auf, die finanzielle Nachhaltigkeit Systems, unter anderem durch öffentlich-private Partnerschaften und durch eine mehrjährige Finanzplanung zu gewährleisten, was zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit und Effizienz im globalen Wettbewerb unerlässlich ist; ist der Auffassung, dass die Kommission und die ESO ihre Zusammenarbeit verbessern könnten, um einen stabilen und benutzerfreundlichen Rahmen für den Finanzbeitrag der EU zur europäischen Normung zu gewährleisten, was die Effizienz des Systems beträchtlich erhöhen wird;

b)  Verbesserung des Zugangs zum Normungsprozess

30.  erkennt den Grundsatz der nationalen Delegation als Eckpfeiler des Europäischen Normungssystems an, insbesondere in den Prozessen von CEN und CENELEC zur Entwicklung von Normen; stellt jedoch fest, dass – wie in der Studie über den Zugang zur Normung bestätigt wird – die gesellschaftlichen Akteure in der breiten Mehrheit der europäischen Länder kaum oder überhaupt nicht am Prozess der Festlegung von Normen mitwirken;

31.  ermutigt deshalb die europäischen und die nationalen Normungsorganisationen, die effektive Teilnahme aller interessierten Parteien, insbesondere der Vertreter von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und aller Akteure, die das öffentliche Interesse vertreten, wie Verbraucher (einschließlich von Menschen mit Behinderungen und verwundbaren Verbrauchern), Umweltschützer, Arbeitnehmer und Gremien, die andere gesellschaftliche Interessen vertreten, am Normungsprozess zu fördern und zu erleichtern;

32.  fordert die Kommission ferner auf, die Ursachen für die geringe Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure und der KMU auf nationaler Ebene zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zu fördern, die den gesellschaftlichen Akteuren und den KMU einen besseren Zugang zum nationalen Normungsprozess vermitteln; begrüßt die Bemühungen von CEN/CENELEC und der nationalen Normungsgremien zur Umsetzung des „Baukastens mit 58 Empfehlungen“ entsprechend der Studie über den Zugang der KMU zur Normung und den Empfehlungen des EXPRESS-Berichts mit dem Ziel der Verbesserung des Zugangs für sämtliche Akteure;

33.  unterstreicht die seit den 90er Jahren anerkannte Notwendigkeit, eine direkte Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure auf europäischer Ebene zu gewährleisten, um ihre Ansichten effektiver widerzuspiegeln, da ihre Vertretung in den nationalen technischen Ausschüssen in den meisten Mitgliedstaaten weiterhin schwach ausgeprägt ist; bekräftigt, dass die finanzielle und politische Unterstützung für die europäischen Organisationen, die gegründet worden sind, um solche Akteure zu vertreten, zumindest im Zeitraum bis 2020 aufrechterhalten werden sollte, da sehr begrenzte Fortschritte bei dem Bemühen erzielt worden sind, die Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure auf nationaler Ebene zu erhöhen; fordert diese Organisationen auf, eine Vorreiterrolle dabei zu übernehmen, den Mitgliedstaaten und den nationalen Verbänden von Akteuren Beratung zu leisten, um die Mitwirkung der jeweiligen Akteure auf nationaler Ebene zu stärken;

34.  ist der Auffassung, dass diese europäischen Organisationen, die gesellschaftliche Interessen vertreten, eine stärkere Rolle innerhalb der ESO erhalten müssen; fordert deshalb die Kommission und die ESO auf, verschiedene Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Zwecks zu fördern, einschließlich – unbeschadet des Grundsatzes der nationalen Delegation – der Verleihung einer effektiven Mitgliedschaft – allerdings ohne Stimmrechte – innerhalb der ESO für diese Organisationen, sofern sie assoziierte Mitglieder oder Kooperationspartner sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die nationalen Normungsgremien eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Verstärkung der Teilnahme von gesellschaftlichen Akteuren am Normungsprozess übernehmen müssen, da der Grundsatz der nationalen Delegation Vorrang hat;

35.  begrüßt die jüngsten Entwicklungen in der Internationalen Organisation für Normung (ISO), insbesondere das Modell, das zur Entwicklung der ISO-Norm 26000 für die soziale Verantwortung verwendet wurde und bei dem die nationalen Normungsorganisationen berechtigt waren, für die jeweilige Arbeitsgruppe lediglich einen Vertreter aus sechs ermittelten Kategorien von Akteuren zu benennen (Industrie, Verbraucher, Regierung, Arbeitnehmer, NRO, SSRO (Dienstleistung, Unterstützung, Forschung und Sonstiges)); ist der Auffassung, dass der Einsatz eines solchen Modells von den ESO und der Kommission in Zusammenarbeit mit allen interessierten Parteien gründlich als Alternative für den Entwurf von Normen in Bereichen von außerordentlichem öffentlichem Interesse geprüft werden sollte und dass dem Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstattet werden sollte; fordert die Kommission auf, finanzielle Mittel zur Unterstützung eines solchen alternativen Modells vorzuschlagen;

c)  Förderung des Grundsatzes der nationalen Delegation

36.  weist darauf hin, dass die NSB zwar ein Kernelement im Europäischen Normungsprozess darstellen, dass jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen ihnen bestehen, was die Ressourcen, den technischen Sachverstand und das Engagement der Akteure im Normungsprozess betrifft; unterstreicht, dass die bestehenden Ungleichheiten ein beträchtliches Ungleichgewicht im Hinblick auf ihre effektive Mitwirkung am Europäischen Normungsprozess schaffen, während gleichzeitig begrenzte Ressourcen bei einigen nationalen Normungsgremien ihre effektive Mitwirkung am Prozess der Normensetzung behindern können;

37.  fordert die Kommission und die ESO auf, Ausbildungsprogramme zu fördern und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwächere NSB, die gegenwärtig nicht über Sekretariate für technische Ausschüsse verfügen oder die gegenwärtig nicht an der europäischen Normungstätigkeit auf einer Ebene mitwirken, die ihrer wirtschaftlichen Struktur entspricht, zu befähigen, eine aktivere Rolle im Normungsprozess zu übernehmen, um das Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken und gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass Ausbildungsprogramme auch für die KMU notwendig sind, um ihre Mitwirkung am Prozess der Normensetzung zu verstärken und die Bedeutung der Normung als strategisches Unternehmensinstrument zu stärken;

38.  lobt die Initiative von CEN und CENELEC, einen Peer-Bewertungsprozess einzuführen, um die korrekte Anwendung der WTO-Grundsätze (und zusätzlichen Merkmale) durch die nationalen Normungsgremien zu bewerten und eine kontinuierliche Verbesserung sowie den Austausch bewährter Praktiken zu ermutigen; unterstreicht, dass dieses Projekt als effektives Werkzeug für die Stärkung der nationalen Normungsgremien und die verbesserte Mitwirkung aller relevanten Akteure auf nationaler Ebene dienen sollte; glaubt, dass in dieses Projekt sämtliche nationalen Normungsgremien einbezogen werden sollten und dass es durch unabhängige Rechnungsprüfungen abgestützt werden sollte; fordert CEN und CENELEC auf, einen Bericht über die Ergebnisse des Peer-Bewertungsprozesses vorzubereiten und öffentlich verfügbar zu machen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine effektive Vertretung aller relevanten Akteure in den nationalen technischen Ausschüssen zu gewährleisten, indem sie Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen einführen und Weiterbildung und finanzielle Unterstützung für schwächere gesellschaftliche Akteure und gegebenenfalls für Vereinigungen von KMU und Handwerksunternehmen leisten, um ihre effektive Mitwirkung sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung des digitalen Zugangs für die Nutzer im Hinblick auf Informationen über Normen;

40.  fordert die ESO und die Mitgliedstaaten auf, der Kommission regelmäßig einen Fortschrittsbericht darüber zu liefern, auf welche Weise sie eine angemessene Vertretung sämtlicher Akteure in den technischen Gremien gewährleisten, die für die Entwicklung von in Auftrag gegebenen Normen verantwortlich sind, die sich auf spezifische Berichterstattungsauflagen stützen sollten; unterstreicht, dass diese Berichte anschließend in einen Bericht der Kommission über die von den europäischen und nationalen Normungsorganisationen unternommenen Bemühungen und die erzielten Ergebnisse eingehen sollten;

41.  fordert die nationalen Normungsgremien auf, für schwächere Akteure den freien Zugang zu den Normungsausschüssen zu gewähren und Instrumente zu entwickeln, um die Mitwirkung der Akteure zu verbessern, einschließlich eines gebührenfreien und benutzerfreundlichen Online-Konsultationsmechanismus für alle neuen Vorschläge für Normen; ermutigt diese Organisationen zur umfassenden Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), um die Mitwirkung von Interessensgruppen durch web-basierte Treffen und online-Diskussionen zu stärken; ermutigt die nationalen Normungsgremien außerdem, die Kommunikation über die Systemgrenzen hinaus zu gewährleisten, insbesondere für öffentliche Untersuchungen über neue Normen, da öffentliche Untersuchungen in der Regel an die derzeitigen Teilnehmer des Systems gerichtet sind;

42.  bedauert, dass die öffentlichen Behörden in den meisten Mitgliedstaaten nur ein begrenztes Interesse an der Teilnahme am Prozess der Entwicklung von Normen zeigen, obwohl die Normung von größter Bedeutung als Instrument zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der staatlichen Politiken ist; fordert die Mitgliedstaaten – als die Vertreter der Interessen der Bürger – und insbesondere die Marktüberwachungsbehörden mit Nachdruck auf, Vertreter zu entsenden, die in sämtlichen nationalen technischen Ausschüssen mitarbeiten, um so die Entwicklung von Normen zur Unterstützung der Politiken und Rechtsvorschriften der EU widerzuspiegeln; unterstreicht, dass die Präsenz nationaler Behörden in der Debatte über die Entwicklung von Normen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtsvorschriften in den vom Neuen Konzept abgedeckten Bereichen und für das Vermeiden formaler Ex-post-Einsprüche gegen harmonisierte Normen ist;

43.  fordert die nationalen Normungsgremien auf, im Interesse eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt den Ethikkodex der ISO zu befolgen, um zu gewährleisten, dass die Unparteiischkeit der Norm nicht durch andere Aktivitäten wie Zertifizierung oder Akkreditierung gefährdet wird; unterstreicht ferner die Bedeutung der Entwicklung von Normen und Leitlinien für die Konformitätsbewertung und einer Förderung ihrer Annahme und ihrer fairen Verwendung, insbesondere was die Erfordernisse der Integrität, Objektivität und Unparteilichkeit betrifft;

d)  Erleichterung des Zugangs zu Normen

44.  erkennt an, dass die Europäische Normung dabei hilft, gleiche Ausgangsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer zu schaffen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und einen wesentlichen Beitrag zum System leisten; erkennt jedoch an, dass ihre Mitwirkung an der Normung nicht immer mit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung übereinstimmt, wobei die Komplexität und die Kosten von Normen ein Hindernis für die KMU darstellen können;

45.  unterstreicht, dass Normen so konzipiert und angepasst werden sollten, dass sie den charakteristischen Merkmalen und dem Umfeld der KMU Rechnung tragen, insbesondere den Merkmalen und dem Umfeld von Kleinstunternehmen und Handwerksunternehmen; begrüßt die von den europäischen und nationalen Normungsgremien ergriffenen jüngsten Initiativen, die darauf abzielen, die in der Studie über den Zugang der KMU zur europäischen Normung enthaltenen Empfehlungen umzusetzen, und glaubt, dass sie als bewährte Praktiken angesehen werden müssen; begrüßt und ermutigt ebenfalls die im KMU-Programm von CEN/CENELEC zur erleichterten Verwendung von Normen durch KMU vorgesehenen Maßnahmen; unterstreicht, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um zu gewährleisten, dass die KMU uneingeschränkt an der Entwicklung von Normen mitwirken können und einen besseren und weniger kostspieligen Zugang zu ihnen haben;

46.  unterstreicht insbesondere, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eine bessere Berücksichtigung insbesondere der Interessen der KMU und der Handwerksbetriebe bei der Ausarbeitung der Normen ermöglichen sollten, indem sie die im „Small Business Act“ aufgeführten strategischen Maßnahmen gemäß dessen siebtem Grundsatz durchführen: finanzielle Unterstützung der EU, Verringerung der Kosten des Zugangs zu den Normen, systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der europäischen Normen und faire Zusammensetzung der Normungsausschüsse;

47.  fordert die Kommission außerdem auf, Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und ausdrücklich dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ gerecht zu werden; empfiehlt der Kommission, die Normung im Rahmen der nächsten KMU-Woche zu thematisieren;

48.  ist der Überzeugung, dass der Zugang der Nutzer zu europäischen Normen, die zur Unterstützung von Politiken und Rechtsvorschriften der EU entwickelt werden, ein wichtiger Punkt ist, der weiter geprüft werden muss; vertritt die Auffassung, dass verschiedene Systeme der Preisfestlegung für private/industrielle Normen und für harmonisierte/in Auftrag gegebene Normen geprüft werden sollten; fordert die NSB insbesondere auf, die Kosten durch Sondersätze und durch das Anbieten von Normenpaketen zu einem verringerten Preis zu senken und zusätzliche Möglichkeiten der Verbesserung des Zugangs – insbesondere für KMU – zu ermitteln;

49.  erinnert jedoch daran, dass der Kaufpreis einer Norm lediglich einem kleinen Anteil an den Gesamtkosten entspricht, die den Benutzern von Normen entstehen, die in der Regel beträchtlich mehr Ressourcen aufwenden müssen, um die erforderliche Norm in ihren Geschäftsprozess umzusetzen;

50.  unterstreicht, dass die Normen verständlich, einfach und leicht zu nutzen sein sollten, damit sie von den Nutzern besser umgesetzt werden können; hält es für wichtig, die übermäßige Zahl von Querverweisen zwischen Normen zu verringern, wo immer dies angemessen ist, und sich mit den gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gruppe von Normen zu befassen, die für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Prozess relevant sind; fordert die nationalen und die europäischen Normungsgremien sowie die Handelsvereinigungen auf, benutzerfreundliche Leitlinien für die Verwendung von Normen, kostenlose Zusammenfassungen im Internet und einen besseren Online-Zugang zu Konsultationsentwürfen sowie einfache elektronische Suchfunktionen bereitzustellen;

51.  begrüßt die laufende Initiative der ESO, ohne jedwede Beschränkung des Zugangs eine Zusammenfassung all ihrer Normen zu erstellen und online zu veröffentlichen, und fordert den raschen Abschluss dieses Vorhabens; unterstreicht jedoch, dass dieses Vorhaben auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollte, um die Nutzer von Normen zu befähigen, in ihrer eigenen Sprache über die Webseiten der nationalen Normungsgremien Informationen über die von jeder Norm abgedeckten Aspekte zu erhalten;

52.  unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung von Normen in sämtlichen Amtssprachen der EU, um das ordnungsgemäße Verständnis durch die Nutzer sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die finanziellen Regelungen für die Übersetzung von harmonisierten Normen weiter zu unterstützen und zu vereinfachen;

Normung zur Unterstützung von Innovation und nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit in einem globalisierten Umfeld

53.  erkennt an, dass die europäische Normung ein wichtiges Instrument für die Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE) ist und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zur Vollendung des Binnenmarktes beiträgt; betont die bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Normung, die den Unternehmen einen schnelleren Wissenstransfer, eine Kosten- und Risikominderung, beschleunigten Marktzugang sowie eine Wertsteigerung für Innovationen ermöglicht;

54.  erkennt an, dass die Normung zwar eine erhebliche Erleichterung für die Nutzung neuer Technologien schaffen kann, dass jedoch eine beträchtliche Lücke bei dem Transfer von FuE-Ergebnissen hin zur Entwicklung von Normen besteht; unterstreicht die Notwendigkeit, das beiderseitige Bewusstsein und die Zusammenarbeit zwischen den für die Normung Verantwortlichen, Innovatoren, wissenschaftlichen Kreisen und der Forschungsgemeinschaft zu verbessern; unterstreicht, dass die Einbeziehung von neuem Wissen in Normen – insbesondere aus öffentlich finanzierten Forschungs- und Innovationsprogrammen – die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit fördern wird;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsgremien die Aufnahme der Normung in die Lehrpläne der Universitäten und der Schulen (z.B. Wirtschafts- und Technikerschulen), in die Programme des lebenslangen Lernens und die Informationskampagnen zu fördern, um die gegenwärtigen und künftigen Wirtschaftsakteure und politischen Entscheidungsträger für die Bedeutung und Vorzüge von Normen zu sensibilisieren; fordert die nationalen Normungsgremien auf, ihre Zusammenarbeit mit den Handelsverbänden auszubauen, um den KMU plausible Informationen über die wirtschaftlichen Vorteile der Verwendung von Normen zu liefern; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Frage der Normung im Rahmen des Erasmus-Programms für junge Unternehmer thematisiert wird; unterstützt Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die wirtschaftlichen und sozialen Vorzüge der Normung zu bewerten, zu quantifizieren und mitzuteilen;

56.  glaubt, dass die europäischen Rahmenprogramme für Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation einen wichtigen Beitrag zum Normensetzungsprozess leisten können, indem der Normung ein besonderes Kapitel gewidmet wird; ist der Auffassung, dass eine solche Maßnahme das Verständnis der Vorzüge von Normen erhöhen und dabei helfen würde, einen systematischen vorgelagerten Ansatz unter Einbeziehung von Forschung, Innovation und Normung zu fördern; fordert die Kommission auf, den Aspekt „Relevanz für die Normung“ unter die Kriterien für die Bewertung von EU-finanzierten FuE-Vorhaben aufzunehmen, Vorhaben im Zusammenhang mit der Normung zu fördern und das Bewusstsein für diese Vorhaben mit Hilfe innovativer Mittel zu sensibilisieren;

57.  fordert die Kommission auf, eine Technologiebeobachtungstätigkeit zu entwickeln, um zukünftige Leistungen in der Forschung und Entwicklung auszumachen, die von einer Normung begünstigt werden könnten, den Informationsfluss und die Transparenz, die für die Marktdurchdringung und den Forschungs- und Entwicklungsbetrieb erforderlich sind, zu unterstützen und in diesem Zusammenhang leicht zugängliche und benutzerfreundliche Bewertungsmechanismen über das Internet zu fordern;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, beim öffentlichen Beschaffungswesen europäische Normen einzusetzen, um die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und innovative Technologien zu fördern; unterstreicht jedoch, dass der Einsatz von Normen nicht zu zusätzlichen Hemmnissen führen sollte, insbesondere für kleine Unternehmen, die sich um die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsverfahren bemühen;

59.  bekräftigt, dass die Bewältigung des Klimawandels und anderer künftiger weltweiter Herausforderungen in den Bereichen Energie und Umwelt die Entwicklung und Förderung sauberer Technologien und „grüner“ Erzeugnisse impliziert; ist deshalb der Auffassung, dass die dringende Notwendigkeit besteht, Umweltaspekte in alle relevanten Produkte und Dienstleistungen einzubeziehen, und dass im Rahmen des europäischen Normungssystems ein verbessertes System entwickelt werden muss, um zu gewährleisten, dass solche Aspekte bei der Entwicklung von Normen angemessen behandelt werden; unterstreicht die Notwendigkeit, die aktive Einbeziehung von Umweltorganisationen und staatlichen Behörden, die für den Umweltschutz zuständig sind, in Normungsausschüsse auf nationaler und europäischer Ebene zu fordern; unterstreicht, dass die Notwendigkeit, europäische Innovationsbemühungen auf globale Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels und Antworten auf energie-, gesellschafts- und umweltpolitische Herausforderungen auszurichten, auch bei der Ausarbeitung neuer Leitlinien für Normungssysteme berücksichtigt werden muss;

60.  unterstreicht, dass die Verbesserung der menschlichen Gesundheit und der Lebensbedingungen die Entwicklung von Produkten voraussetzt, die zur gesunden Entwicklung der Bevölkerung beitragen und die Zugänglichkeit insbesondere für Kinder und anfällige Personen verbessern; ist deshalb der Auffassung, dass die dringende Notwendigkeit besteht, Gesundheitsaspekte in alle relevanten Produkte und Dienstleistungen einzubeziehen, und dass im Rahmen des europäischen Normungssystems ein verbessertes System entwickelt werden muss, um zu gewährleisten, dass solche Aspekte bei der Entwicklung von Normen angemessen behandelt werden; fordert in dieser Hinsicht beispielsweise die Festlegung Europäischer Normen für orthopädisch gesundes Schuhwerk für Kinder; unterstreicht die Notwendigkeit, die aktive Einbeziehung sowohl von Gesundheitsexperten als auch von öffentlichen Stellen, die für Gesundheitsfragen zuständig sind, in die Normungsausschüsse zu fördern;

61.  unterstreicht, dass die Normung über ein großes Potenzial verfügt, um Schranken zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen daran hindern, ihre Fähigkeiten auszuüben und gleichberechtigt in allen Lebensbereichen teilzunehmen; fordert deshalb die Entwicklung von Normen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen und neue Chancen für die Unternehmen schaffen, innovative Lösungen mit Blick auf die Förderung der Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Infrastrukturen bereitzustellen, die für alle Bürger zugänglich sind; unterstreicht die Bedeutung des Konzepts „Design für alle“, das eine kreative und ethische Herausforderung für Normenentwickler, Designer, Unternehmer, staatliche Behörden und politische Entscheidungsträger darstellt, da sein Ziel darin besteht, sämtliche Menschen zu befähigen, gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Gebäuden, zum Verkehr, zur Bildung, zur Beschäftigung, zum Wohnungswesen, zu medizinischen Einrichtungen, zu Information und Kommunikation, zur Kultur, zur Freizeit sowie zu Konsumgütern und Dienstleistungen zu haben;

62.  fordert deshalb die Kommission und die ESO auf, bei ihrer Normungstätigkeit einen systematischen Ansatz zu entwickeln und zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass Normen angemessene Auflagen für die Zugänglichkeit entsprechend den Grundsätzen des „Design für alle“ enthalten, einschließlich eines angemessenen Überprüfungsmechanismus, um zu gewährleisten, dass die fraglichen Normen den Bedarf von Personen mit Behinderungen und von älteren Menschen angemessen abdecken; fordert ferner die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die europäischen und nationalen Normungsorganisationen auf, Weiterbildungskurse für Personen mit Behinderungen zu entwickeln und zu unterstützen, um ihre effektive Mitwirkung am Prozess der Normsetzung zu gewährleisten, wobei auch für die für die Normensetzung Verantwortlichen Weiterbildungskurse angeboten werden müssen, um sie mit Fragen der Behinderung und Zugänglichkeit vertraut zu machen;

63.  fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverzüglich das UN-Übereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen zu ratifizieren und effektiv seine Vorschriften hinsichtlich der Förderung der Grundsätze des „universalen Designs“ im Normsetzungsprozess umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die bestehenden Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe zu verstärken, um für die Einbeziehung von Zugänglichkeitsklauseln in die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzutreten und so die Zugänglichkeit zu fördern und Anreize für Hersteller zu bieten, zugängliche Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten; fordert die Förderung von EU-finanzierten FuE-Projekten für die Entwicklung von innovativen unterstützenden Technologieprodukten sowie die Einbeziehung von Vorschriften über die Zugänglichkeit als Kriterium für die Vergabe von Strukturfondsmitteln auf nationaler und regionaler Ebene;

64.  betont, dass zur weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes das Verfahren zur Entwicklung von Normen in Bezug auf die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit beschleunigt werden sollte;

65.  erinnert an die Entschließung des Parlaments vom 6. Mai 2010 zu Elektrofahrzeugen, in der die Notwendigkeit effektiver Normungsverfahren in verschiedenen Bereichen für eine beschleunigte Markteinführung von Elektrofahrzeugen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit und der Verbesserung der Umweltsituation angemahnt wird;

66.  verweist darauf, dass sowohl die Rechte des geistigen Eigentums als auch die Normung die Innovation fördern und die Verbreitung von Technologie erleichtern; unterstreicht, dass ein korrekter Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer von Normen und der Rechte von Inhabern von geistigem Eigentum herbeigeführt werden sollte; fordert die europäischen und die nationalen Normungsgremien auf, besonders wachsam zu sein, wenn sie Normen entwickeln, die sich auf Technologien mit Eigentumsrecht stützen, um einen breiten Zugang für alle Benutzer zu gestatten; unterstreicht die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Lizenzen für alle wesentlichen Rechte des geistigen Eigentums, die in Normen enthalten sind, unter fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen ausgestellt werden;

67.  erkennt an, dass Foren und Vereinigungen einen beträchtlichen Beitrag zum Normungssystem leisten, indem sie Spezifikationen mit weltweiter Relevanz liefern, die oftmals empfänglicher für innovative Technologien sind; weist darauf hin, dass sich – insbesondere im IKT-Bereich – eine Reihe von Foren und Vereinigungen zu weltweiten Organisationen entwickelt hat, die weithin umgesetzte Spezifikationen auf der Grundlage offener, transparenter und auf dem Konsens basierender Entwicklungsprozesse liefern; glaubt, dass die ESO und Foren/Vereinigungen Wege finden müssen, um bei der Planung ihrer Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, indem sie Normen auf die am besten geeignete – internationale oder europäische – Ebene transferieren, um Kohärenz sicherzustellen und eine Spaltung bzw. Verdoppelung zu vermeiden;

68.  fordert die ESO ferner auf, einen verbesserten Mechanismus für die Annahme der Spezifikationen von Foren/Vereinigungen als europäische Normen zu entwickeln und umzusetzen, wobei der Konsens aller Akteure durch die etablierten Verfahren der Konsultation aller interessierten Kreise nach dem Grundsatz der nationalen Delegation sichergestellt sein muss; unterstreicht, dass dies nicht die Möglichkeit einschränken sollte, Spezifikationen von Foren/Konsortien unmittelbar den internationalen Normungsorganisationen zu unterbreiten, um sich um einen stärker globalen Status zu bemühen, unter der Voraussetzung, dass dabei die in der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über die technischen Handelshemmnisse aufgeführten Grundsätze (Transparenz, Öffnung, Unparteilichkeit, Wirksamkeit, Sachdienlichkeit und Kohärenz) geachtet werden;

69.  erkennt an, dass der Interoperabilität eine Schlüsselfunktion für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere im IKT-Sektor – zukommt, da dort Foren und Konsortien eine wichtige Rolle spielen; verweist darauf, dass die Interoperabilität nicht nur von der Entwicklung von Normen/Spezifikationen abhängt, sondern auch von ihrer Umsetzung durch die Nutzer; erkennt die wichtige Rolle an, die Foren und Konsortien der Nutzer bei der Verwirklichung der Interoperabilität zukommt; fordert die Kommission auf, die Koordinierung zwischen den IKT-Foren und -Konsortien und den offiziellen Normungsgremien zu fördern, da dies die Interoperabilität erhöhen und das Risiko von Überschneidungen und Widersprüchen zwischen Normen im IKT-Sektor minimieren könnte;

70.  betont die zwingende Notwendigkeit der Anpassung der IKT-Normungspolitik an die Entwicklungen auf den Märkten und in der Politik, die zur Verwirklichung wichtiger europäischer Politikziele, die Interoperabilität voraussetzen, wie eHealth, Zugänglichkeit, Sicherheit, eBusiness, eGovernment und Verkehr usw., führen und zur Entwicklung von Normen zugunsten des Schutzes persönlicher Daten beitragen wird;

71.  fordert die Kommission auf, zur Unterstützung anderer EU-Politiken eine modernisierte und erweiterte EU-Normungspolitik für Informationstechnologien umzusetzen, mit der unter anderem die Interoperabilität, die Rechtssicherheit und die Anwendung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet werden, während zusätzliche Belastungen für die Unternehmen, Risiken für die Nutzer und Hindernisse für die Freizügigkeit der Informationstechnologie minimiert werden;

72.  fordert die Kommission auf, effektiv von den bestehenden Rechtsgrundlagen Gebrauch zu machen, die eine Normung im Bereich der Informationstechnologie ermöglichen, und zusätzliche Zweige der Informationstechnologie und Bereiche oder Anwendungen zu ermitteln, wo eine EU-Normung effektiv eingesetzt werden könnte, um EU-Politiken zu unterstützen, und dementsprechend geeignete Vorschläge vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, den Einsatz des „Neuen Konzepts“ und des „Neuen Rechtsrahmens“ als Modell für eine modernisierte IKT-Normungspolitik zur Unterstützung der EU-Politiken zu erwägen;

73.  betont, dass internationale Normen einen globalen Markt ermöglichen, indem viele Länder eine einheitliche Norm verwenden, der ein „leistungsorientierter“ Ansatz zugrunde liegt, wodurch die Verständlichkeit für die Verbraucher und das Vertrauen des Marktes gefördert werden;

74.  unterstreicht, dass der ordnungspolitische Dialog ein wichtiger Aspekt der internen Dimension des Binnenmarktes ist und dass deshalb eine Notwendigkeit besteht, die Position des europäischen Normungssystems im internationalen Normungsumfeld zu bewahren und zu fördern, um die Entwicklung internationaler Normen mit einer wirklichen weltweiten Relevanz zu fördern, den Handel zu erleichtern und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, während gleichzeitig die legitimen Interessen der Entwicklungsländer berücksichtigt werden müssen und darauf zu achten ist, dass die überflüssige Verdoppelung von Arbeiten, die bereits auf internationaler Ebene durchgeführt werden, vermieden wird;

75.  unterstützt die Abordnung von zwei europäischen Normungsexperten nach China und Indien mit dem Ziel, die ESO zu unterstützen, europäische Normen zu fördern und ein Feedback über die Normungssysteme dieser Länder zu liefern; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit der Abordnung von Normungsexperten in andere Regionen der Welt zu sondieren, um das europäische Normungssystem weiter zu fördern;

76.  fordert die Kommission auf, ihre Normungstätigkeit mit unseren internationalen Partnern, zum Beispiel im Rahmen des transatlantischen Dialogs, abzustimmen; ermutigt die Kommission in diesem Sinne, die erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und zu ergreifen, um den Einfluss der europäischen Normung auf globaler Ebene zu stärken und so die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Waren und Dienstleistungen im internationalen Handel zu steigern;

77.  fordert ein erneuertes Engagement für die internationale Normung seitens der europäischen Akteure und der nationalen Normungsgremien, um Nutzen aus der europäischen Führungsrolle zu ziehen und sich als Vorreiter Vorteile auf den globalen Märkten zu verschaffen; unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung zwischen den europäischen Akteuren und den nationalen Normungsgremien bei der internationalen Normung auf technischer und politischer Ebene;

o
o   o

78.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 624.
(2) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9.
(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(4) ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.


Umsetzung der Reformen und Entwicklung in der Republik Moldau
PDF 121kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu den umgesetzten Reformen und den Entwicklungen in der Republik Moldau
P7_TA(2010)0385RC-B7-0572/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das am 28. November 1994 zwischen der Republik Moldau und der EU unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Kooperationsrates EU-Moldau vom 21. Dezember 2009,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union sowie die Verhandlungen über die Visa-Liberalisierung zwischen der Union und der Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 12. Mai 2010 vorgelegten Fortschrittsbericht zur Republik Moldau (KOM(2010)0207),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Mai 2010 zu Moldau/Transnistrien, vom 27. September 2010 zu restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region und vom 14. Oktober 2010 zur Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Republik Moldau,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Parlamentswahlen vom 29. Juli 2009 sowie die Ergebnisse des Referendums zur Verfassungsreform vom 5. September 2010 und die Entscheidung, am 28. November 2010 vorgezogene Parlamentswahlen abzuhalten,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau und zur transnistrischen Region,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der im Mai 2009 eingeleiteten Östlichen Partnerschaft die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau und die Bedeutung Moldaus als ein Land mit tiefen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt wurden,

B.  in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen, das derzeit zwischen der EU und der Republik Moldau ausgehandelt wird, zu einer erheblichen Verbesserung des gemeinsamen institutionellen Rahmens der EU und der Republik Moldau, zur Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen sowie zur Stärkung der politischen Assoziierung und der wirtschaftlichen Integration unter Einbeziehung gegenseitiger Rechte und Pflichten beitragen sollte,

C.  in der Erwägung, dass in den Beziehungen zwischen der EU und Moldau im vergangenen Jahr erhebliche Fortschritte verzeichnet wurden, was auch im Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2010 Berücksichtigung fand, in dem festgestellt wurde, dass in den meisten der durch den Aktionsplan im Rahmen der ENP abgedeckten Bereiche Fortschritte erzielt wurden,

D.  in der Erwägung, dass der Europäischen Union durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, die Errichtung des Auswärtigen Diensts und die Ernennung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin neue Impulse im Hinblick auf eine aktivere Rolle beim Umgang mit festgefrorenen Konflikten in ihren Nachbarländern, auch in der Transnistrien-Frage, verliehen wurden,

1.  begrüßt die Fortschritte, die die Republik Moldau letztes Jahr erzielt hat, und hofft, dass durch den Wahlprozess die demokratischen Institutionen sowie die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Moldau weiter gefestigt werden können; erwartet, dass die staatlichen Organe der Republik Moldau die notwendigen Reformen weiter verfolgen und ihre Verpflichtungen erfüllen, damit die Republik Moldau ihren Weg hin zu einer stabilen Integration in Europa fortsetzen kann;

2.  begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau am 12. Januar 2010 und vermerkt zufrieden die sehr guten Ergebnisse, die die Kommission von Seiten der Republik Moldau in diesem Prozess erlangt;

3.  fordert den Rat auf, die Kommission zu ersuchen, in ihrer nächsten Sitzung am 25. Oktober 2010 rasch den Aktionsplan für die Visa-Liberalisierung zu erstellen und so auf der Grundlage der Fortschritte der Republik Moldau nach den Sondierungsgesprächen über die vier Kapitel der Visa-Gespräche in deren uneingeschränkt operationelle Phase einzutreten;

4.  begrüßt die Tatsache, dass der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung gestellt wurde, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und zur Deckung seines im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsbedarfs beizutragen; unterstreicht, dass die Republik Moldau verstärkt Maßnahmen ergreifen muss, um die Strukturreformen effizient umzusetzen, insbesondere in Bezug auf Rechtstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung sowie wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Investitionsklima;

5.  erachtet Verbesserungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Regelwerks für die Unternehmenstätigkeit als entscheidende Maßnahmen, um Investitionen anzuziehen, und vertraut darauf, dass die Verhandlungen über den Freihandelsraum mit der EU im Rahmen des Assoziierungsabkommens rasch voranschreiten werden;

6.  unterstützt die Initiative der „Freunde der Republik Moldova“, denen mehrere EU-Außenminister sowie der EU-Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, Štefan Füle, angehören und die darauf abzielt, gegenüber der Republik Moldau die eindeutige Unterstützung und Solidarität der EU zu bekunden, sowie ein klares Signal für ein nachhaltiges Engagement zur Unterstützung des Landes bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen ist; ist der Ansicht, dass diese Initiative der Republik Moldau bei der Umsetzung der internen Reformen und der Annäherung an die Europäische Union wirksame Hilfe leisten wird;

7.  vertritt die Auffassung, dass die EU zur Regelung des Transnistrien-Problems beitragen kann, indem sie die Vertrauensbildung fördert, vor allem durch Hilfe bei der Umsetzung gemeinsamer Projekte in Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft zur Erfüllung der Bedürfnisse der Bevölkerung und durch Unterstützung bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise beiderseits des Nistru;

8.  betont, dass die Regelung der Transnistrien-Frage ein wesentliches Element ist, um politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand in der Republik Moldau und der Region zu fördern; bekräftigt seine Unterstützung für die territoriale Integrität der Republik Moldau und weist darauf hin, dass eine entschiedenere Beteiligung der EU an den Bemühungen um eine Lösung für die Transnistrien-Frage notwendig ist, da die Integration Moldaus in die EU nicht durch den Fortbestand dieses Problems behindert werden sollte;

9.  begrüßt die informellen Sitzungen, die seit Juni 2009 im Rahmen der 5+2-Gespräche im Hinblick auf eine Lösung für Transnistrien stattfinden, und fordert die Parteien auf, zum frühestmöglichen Termin wieder offizielle Verhandlungen in dieser Zusammensetzung aufzunehmen; begrüßt die auf Bundeskanzlerin Angela Merkel und den russischen Präsidenten Dimitri Medwedew zurückgehende Meseberg-Initiative zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts und vertritt die Auffassung, dass ein Sicherheitsforum auf Ebene der Außenminister zu einer dauerhaften Lösung des Konflikts gemeinsam mit den Partnern des Landes beitragen könnte;

10.  betont die Notwendigkeit, das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und die Justizbehörden zu stärken, insbesondere nach der Mitwirkung von mehreren Offiziellen und Angehörigen der Ordnungskräfte an den Gewalttaten während der Vorfälle im April 2009 und erwartet, dass alle für die Gewalttaten Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

11.  fordert alle demokratischen politischen Kräfte und ethno-kulturellen Gemeinschaften auf, überflüssige Konfrontationen zu vermeiden und sich darauf zu konzentrieren, eine weitreichende Vision für die Republik Moldau zu entwickeln, um das Land auf die Verwirklichung seiner europäischen Ziele auszurichten;

12.  erwartet, dass die bevorstehenden, für den 28. November 2010 geplanten Wahlen unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Standards durchgeführt werden, und weist alle zuständigen Stellen darauf hin, dass die Kampagne im Vorfeld der Wahlen allen politischen Kräften die gleichen Möglichkeiten bieten muss; erwartet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die im Ausland lebenden moldauischen Bürger ihr Wahlrecht ausüben können, und stellt fest, dass die de facto amtierenden Behörden in der separatistischen Region Transnistrien kein Recht haben, die Teilnahme der moldauischen Bürger an den Wahlen zu behindern;

13.  fordert das Parlament der Republik Moldau auf, sich an der Parlamentarischen Versammlung Euronest gemäß deren Gründungsakte zu beteiligen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament von Moldau zu übermitteln.


Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen
PDF 255kWORD 82k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Integrierten Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen (2010/2040(INI))
P7_TA(2010)0386A7-0266/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fortschrittsbericht zur Integrierten Meerespolitik der EU“ (KOM(2009)0540),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zum Fortschrittsbericht über die integrierte Meerespolitik der Europäischen Union (SEK(2009)1343),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“ (KOM(2009)0466),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (KOM(2009)0536),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU“ (KOM(2009)0538),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (Eurosur)“ (KOM(2008)0068),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln“ (KOM(2010)0135),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ (KOM(2008)0791),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen“ (KOM(2008)0395),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“ (KOM(2009)0248),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Europäische Union und die Arktis“ (KOM(2008)0763),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Building a European marine knowledge infrastructure: Roadmap for a European Marine Observation and Data Network“ (SEK(2009)0499),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Marine data infrastructure, outcome of public consultation“ (SEK(2010)0073),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Non-paper on maritime surveillance“ (SEK(2008)2337),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren (KOM(2008)0534),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ (KOM(2009)0008),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meerespolitik vom 16. November 2009,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meeresüberwachung vom 17. November 2009,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meerespolitik vom 14. Juni 2010,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung und die dazugehörigen Protokolle(2),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum „Meeres- und Küstenmaßnahmenpaket“ vom 17./18. Juni 2009,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu der künftigen Meerespolitik der Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik der Union(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Fischereiausschusses und des Ausschusses für Regionalentwicklung (A7-0266/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere außerordentlich komplexe Systeme sind, die von vielen Tätigkeiten, Interessen und Maßnahmen beeinflusst werden; in der Erwägung, dass die Kompetenz im Umgang mit den vielfältigen Erfordernissen der Meerespolitik und die Befugnis zur Regelung maritimer Angelegenheiten auf zahlreiche öffentliche und private Akteure auf verschiedenen Verwaltungsebenen verteilt sind,

B.  in der Erwägung, dass die Weltmeere und Ozeane miteinander verbunden und voneinander abhängig sind und ihre immer intensivere Nutzung durch und für Sektoren wie Schiffsverkehr, Fischerei, Energie, Tourismus und Forschung, verbunden mit den Klimaveränderungen, den Druck auf die Meeresumwelt weiter verstärkt haben,

C.  in der Erwägung, dass der Schiffsverkehr und die Schiffbauindustrie einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Wohl der EU-Länder leisten und einen wertvollen Dienst für die Industrie und die Verbraucher in Europa und weltweit erbringt,

D.  in der Erwägung, dass die IMP eine klare Antwort auf die Frage gibt, wie größere Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die unter verschiedenen in Meeres- und Küstengebieten wirksamen Politiken durchgeführt werden, und der Notwendigkeit der umweltfreundlichen Nutzung von Ressourcen dieser Ökosysteme erzielt werden kann,

E. in der Erwägung, dass die Rahmenrichtlinie über die Meeresstrategie die ökologische Säule der Integrierten Meerespolitik (IMP) bildet, und in der Erwägung, dass dieser Ansatz besser mit den übrigen sektoralen Politikbereichen verknüpft werden sollte,

F.  in der Erwägung, dass eine erfolgreiche IMP auf höchster Kompetenz in den Bereichen Meeresforschung, Technologie und Innovation beruhen und zu einer zentralen Anlaufstelle in der Entscheidungsfindung und damit einer Verringerung der Überschneidung von Regelungsbefugnissen führen sollte, wobei jedoch regionale und lokale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen,

G.  in der Erwägung, dass dieses integrierte Konzept der meerespolitischen Entscheidungsfindung die koordinierte Planung konkurrierender meeresspezifischer Tätigkeiten, die strategische Verwaltung von Meeresgebieten, die Qualität der Kontrolltätigkeiten und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften verbessern sollte, und dass ein solches Ziel erfordert, dass die Gesamtheit dieser Strukturen ermittelt, ihre Sichtbarkeit sichergestellt und ihre Zusammenarbeit verbessert wird, und zwar in einem transparenten und kohärenten Rahmen,

H.  in der Erwägung, dass die Europäische Union weltweit die größte Seemacht ist und dass sie sich der IMP und ihres Besitzstands bedienen sollte, um auf internationaler Ebene eine treibende Kraft zu sein, um die Planung der Aktivitäten zur See, den Umweltschutz und die Förderung bewährter Verfahren in internationalen Gremien zu verbessern,

I.  in der Erwägung, dass die Küsten Europas und Inseln in äußerster Randlage hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor Umweltbedrohungen und kriminellen Handlungen eine besondere Rolle spielen,

Allgemeines

1.  begrüßt das Maßnahmenpaket der Kommission von Oktober 2009 zur integrierten Meerespolitik als frühzeitige und vielversprechende Initiative zur Umsetzung der Vorschläge im Aktionsprogramm des „Blaubuchs“ der Kommission von 2007 und stellt fest, dass die bereits durchgeführten und geplanten Initiativen voll in Einklang mit den Zielen des Blaubuchs stehen und eine logische Folge dieser Ziele sind; bestätigt insgesamt den Nutzen des integrierten Ansatzes in der Meerespolitik;

2.  stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass die „reiche maritime Tradition“ eine der Stärken Europas ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, durch die Konzipierung einer anspruchsvollen Strategie eines „blauen Wachstums“ das Potential der verschiedenen maritimen Sektoren weiter zu entwickeln; vertritt die Ansicht, dass die IMP zur Ausgestaltung einer wettbewerbsfähigen, sozialen und nachhaltigen Union beitragen muss; ist in diesem Zusammenhang auch der Meinung, dass die Entwicklung der IMP in harmonischer Weise die Bemühungen um Wirtschaftsentwicklung, hohe Beschäftigungsquoten – insbesondere dadurch, dass der Sektor für junge Menschen durch Ausbildungsmaßnahmen und ein Pilotprojekt „Meeres-Erasmus“ attraktiver gestaltet wird–, und Umweltschutz mit einbeziehen sollte; ist deshalb der Auffassung, dass die IMP mit den Zielen und Initiativen der Strategie EU 2020 eng verknüpft sein sollte;

3.  fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine umfassende und sektorübergreifende Strategie für das nachhaltige Wachstum in Küstenregionen und maritimen Sektoren bis 2013 zu entwickeln, die auf einer umfassenden Erforschung des Potentials und der Maßnahmenoptionen und einer umfassenden Konsultation der beteiligten Interessengruppen beruht; vertritt die Ansicht, dass ein neuer integrierter Ansatz zur Stärkung der Führungsrolle Europas auf dem Gebiet der Meeresforschung und der maritimen Forschung, der Technologieentwicklung und des Maritimen Ingenieurwesens in Sektoren wie Schiffbau, nachhaltige Entwicklung der Meeresressourcen, saubere Schifffahrt, Energiegewinnung in Offshore-Anlagen und Offshore-Technologien ein Element dieser Strategie sein sollte; stellt fest, dass Lösungen auf internationaler Ebene gefunden werden müssen, um Praktiken unlauteren Wettbewerbs innerhalb der Schiffbauindustrie ein Ende zu setzen;

4.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach der Ölkatastrophe im Golf von Mexiko tätig zu werden und Rechtssicherheit im Bereich der Offshore-Ölförderung in Europa herzustellen, indem sie ein abgestimmtes europäisches Handlungskonzept zur Notfallvorsorge und zur Bekämpfung von Havarien durch Bohrinseln und Tanker vorlegt, das besonders in Fällen grenzüberschreitender Verschmutzung Lösungen auf internationaler Ebene vorsieht; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, den bereits bestehenden internationalen Rechtsrahmen, wie er durch die einschlägigen internationalen Übereinkommen der IMO festgelegt ist, vollständig umzusetzen und parallel dazu alle etwaigen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Katastrophen und alle etwaigen Rechtslücken auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu identifizieren und alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten des Golfs von Mexiko und der europäischen Küstenregionen und Meere so rasch wie möglich entsprechend anzupassen;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) für Sicherheitsinspektionen von Offshore-Anlagen und für Reinigungsarbeiten bei einer Ölpest bei der Überarbeitung der EMSA-Verordnung zu verlängern;

6.   sieht in diesem Zusammenhang dringenden Handlungsbedarf bei der Überarbeitung der Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG), da diese die Haftung nach dem „Verursacherprinzip“ bei der Offshore– Ölförderung nicht einschließt;

7.   fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf zu prüfen, ob das Mandat der EMSA erweitert werden muss und ihr die Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsstandards in der Offshore-Ölförderung und die Überprüfung von Notfallplänen in diesem Zusammenhang unterstellt werden soll;

8.  begrüßt die Studie der Kommission mit dem Titel „Database on EU-funded projects in maritime regions(5)“ und fordert die Kommission auf, in ihrem nächsten Bericht über die IMP einen vollständigen und systematischen Überblick über alle im Rahmen sämtlicher Haushaltslinien bereitgestellten Finanzmittel für Tätigkeiten im Bereich der maritimen Sektoren, der Küstenregionen und der Meere allgemein zu geben;

9.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der IMP im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, und alle infrage kommenden Optionen einschließlich des Vorschlags des Ausschusses der Regionen für die Einrichtung eines Küstenfonds und einer effizienten Koordinierung der verschiedenen Finanzierungssysteme zu prüfen;

10.  unterstützt die von der Kommission geäußerte Absicht, die IMP in den nächsten zwei Jahren mit 50 Mio. Euro auszustatten, um in den Bereichen Politik, Regierungsführung, Nachhaltigkeit und Kontrolle auf bisherigen Projekten aufzubauen;

Meerespolitische Governance

11.  beglückwünscht diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen, die bereits Maßnahmen und Strukturen für eine integrierte meerespolitische Governance geschaffen haben; fordert die Mitgliedstaaten, deren Verwaltungsstrukturen in Bezug auf die IMP noch immer stark fragmentiert sind, auf, künftig einheitliche integrierte meerespolitische Governance-Strukturen einzurichten;

12.  stimmt den Leitlinien der Kommission für die meerespolitische Governance und ihrer Analyse der vielversprechenden, aber noch nicht ausreichenden Fortschritte, die in den letzten Jahren in diesem Bereich erzielt wurden, zu;

13.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Küstenregionen auf, ihre Bemühungen zur Ausarbeitung von Maßnahmen für eine integrierte meerespolitische Governance und zum Aufbau diesbezüglich geeigneter Strukturen, die es ermöglichen, Entscheidungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien - und damit einer besseren Berücksichtigung der verschiedenen politischen Zielsetzungen – zu treffen, zu intensivieren;

14.  betont die Notwendigkeit, maßgeschneiderte lokale Entwicklungsstrategien zu fördern, zu deren Erstellung Konsultationen nach dem Bottom-up-Prinzip durchgeführt werden sollten, und von undifferenzierten Einheitslösungen Abstand zu nehmen; ist deshalb der Auffassung, dass eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung wichtig ist, um Kompetenzüberschneidungen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen zu verhindern und die Zusammenarbeit und den Dialog mit den zuständigen lokalen und regionalen Stellen, den Küstengemeinschaften, Akteuren der Zivilgesellschaft und anderen von der Meerespolitik Betroffenen zu stärken; spricht sich für die Konzipierung und Entwicklung von Strategien für die Makro-Meeresregionen der Europäischen Union im Rahmen der Entwicklung strategischer Ansätze für die regionalen Meeresräume aus;

15.  fordert die Kommission auf, die Qualität der Strukturen der meerespolitischen Governance auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie auf regionaler Ebene detaillierter und anhand von Leistungskriterien zu bewerten und vorbildliche Praktiken auszutauschen, um die Ziele der IMP zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine meerespolitische Governance, die integriert und transparent ist, eine optimale Planung sicherstellt, zahlreiche Interaktionen schafft und die Entstehung eines europäischen Meeresraums ohne Grenzen fördert;

16.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Beteiligung der Interessengruppen im Bereich der Meerespolitik nachhaltiger in den Governancestrukturen verankert werden sollte; fordert in diesem Sinne alle Küsten-Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, schnellstmöglich nationale Kontaktstellen für die IMP zu bestimmen und so der Aufforderung der Kommission zu folgen; betont die Notwendigkeit, dieses operationelle Netz sobald wie möglich in Gang zu setzen; befürwortet die Schaffung einer sektorübergreifenden Plattform für den Dialog der Interessengruppen im Bereich der Meerespolitik; ersucht darum, dass Vorkehrungen für eine konkrete Partnerschaft zwischen der Kommission und den Regionen getroffen werden; bekräftigt seine Unterstützung für den „Europäischen Tag der Meere“ und fordert, der Bereitstellung von Informationen für EU-Bürger und der Beteiligung der Öffentlichkeit an sämtlichen Aspekten der IMP verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen;

17.  begrüßt das Europäische Netzwerk von maritimen Clustern und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, solche im Aufbau begriffenen Organisationen auf allen Ebenen zu unterstützen, insbesondere indem sie ihre Innovationsfähigkeit sowie ihre Einbindung in die nationalen und gemeinschaftlichen Politiken und Programme unterstützen, die transnationale Kooperation stärken und auf eine stärkere Öffnung für KMU und Verbesserung ihrer Sichtbarkeit hinarbeiten;

18.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Dialog auf internationaler Ebene über die IMP und andere Fragen der Meerespolitik, wie die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens UNCLOS, in den zuständigen Gremien zu intensivieren; schlägt vor, mindestens einmal jährlich auf Ministerebene der Mitgliedstaaten der Union für den Mittelmeerraum eine Tagung zur IMP einzuberufen;

19.  fordert die Europäische Union auf, sich im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum dafür einzusetzen, dass der Entwurf eines gemeinsamen Kodex bewährter Verfahren in den Sektoren der Fischerei und der Aquakultur in das Programm dieser neuen internationalen Organisation aufgenommen wird;

20.  fordert die Kommission auf, die internationale Dimension der IMP zu stärken, und weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Verbesserungen im Bereich der Arbeitsbedingungen auf See, der Sicherheit und der Verbesserung der Umweltleistung von Schiffen in internationalen Gremien und als Teil internationaler Übereinkommen durch Hafen-, Flaggen- und Küstenstaaten ratifiziert werden sollten, um eine weltweite Verbesserung im Bereich der Schifffahrt erlangen zu können;

21.  ersucht die Kommission und den Rat darum, die Integration der IMP in die Finanzierungsinstrumente und Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern, indem sie die Entwicklung geeigneter Initiativen zur Lösung von Problemen wie Verschmutzung, illegaler Fischfangtätigkeit und Piraterie vorantreiben;

Initiativen und Strategien für Meeresbecken

22.  begrüßt die bisher von der Kommission vorgeschlagenen regionalen Strategien und Initiativen für Meeresbecken sowie die makroregionalen Strategien mit Meeresbezug; stellt fest, dass die Verwirklichung der Grundsätze der IMP ihre Umsetzung in gezielte Strategien und spezifische Maßnahmen erfordert, die den besonderen Gegebenheiten jedes Meeresbeckens und im Fall des Mittelmeerraums der dazugehörigen Unterregionen angepasst sind, fordert die Fortsetzung des Dialogs und der Zusammenarbeit, um die Überwachung des maritimen Raums und der Küstengebiete in den verschiedenen Meeresbecken einschließlich der Nordsee, der Ostsee, des Atlantiks, des Schwarzen Meeres und der Mittelmeerregion zu verbessern, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten rasch geeignete Schritte einzuleiten, um in diesen Regionen entsprechende Maßnahmen zu konzipieren und vorzulegen;

23.  fordert die Kommission auf, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union zu schenken, deren Meeresgebiete der Europäischen Union die größte ausschließliche Wirtschaftszone der Welt sichern, stellt in diesem Sinne fest, dass diese Gebiete für die internationale Dimension der IMP eine entscheidende Rolle übernehmen könnten, und fordert die Kommission auf, maritime Belange in ihren internationalen Übereinkommen mit regionalen Staatengruppen zu berücksichtigen;

24.  stellt fest, dass ein Großteil der Gewässer des Mittelmeers und des Schwarzen Meeres außerhalb der Gebiete gelegen ist, die der Rechtsprechung oder den Hoheitsrechten von Küstenstaaten unterstehen, und dass diese Staaten folglich keine Regulierungs- und Durchsetzungsvollmachten für ein geschlossenes Vorgehen zur Kontrolle und Regelung menschlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten haben;

25.  fordert die betroffenen Küstenstaaten deshalb auf, Fragen der Grenzziehung auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens UNCLOS zu lösen und sich hinsichtlich ihrer Meereszonen zu einigen;

Maritime Raumordnung

26.  stellt fest, dass die Verlässlichkeit, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Managements von Meeresräumen von schlüsselhafter Bedeutung für die Sicherstellung einer optimalen und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten und eines neuen Wachstums und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Bereich sind, wie der Weiterentwicklung erneuerbarer Energieträger wie Wind- und Wasserenergie, ohne dadurch traditionellere Tätigkeiten zu benachteiligen;

27.  vertritt die Ansicht, dass die Verwaltung intensivierter und zunehmend miteinander konkurrierender Zweige der Meereswirtschaft auf der Grundlage eines Ökosystems einer koordinierten, gezielten und sektorübergreifenden maritimen Raumordnung als eines neutralen Instruments bedürfen, das geeignet ist, erheblich zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beizutragen, und das es erleichtern würde, dass die verschiedenen Zweige der Meereswirtschaft harmonisch nebeneinander bestehen;

28.  begrüßt den „Fahrplan“ zur maritimen Raumordnung (MRO), der auf einem Ökosystem-Ansatz und der Entwicklung von zehn Planungsgrundsätzen basiert, und vertritt die Ansicht, dass dieses sektorübergreifende Instrument unerlässlich ist für die Umsetzung der IMP; fordert die Kommission auf, 2011 einen Entwurf einer Richtlinie zur MRO vorzulegen oder die Art von Instrument vorzuschlagen, die am besten dazu geeignet ist, Kohärenz zwischen der MRO und den übrigen bestehenden Initiativen (IKZM, Natura 2000, Rahmenrichtlinie über die Meeresstrategie) zu gewährleisten;

29.  schlägt vor, Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Meeresraum durch verschiedene Sektoren (z. B. Schifffahrt, erneuerbare/Wind-Energie und Aquakultur) auszuloten;

30.  misst der europäischen Meeresraumordnung und ihrer Benutzung für die Küstenregionen, insbesondere die Gebiete in äußerster Randlage, herausragende Bedeutung zu und unterstreicht die Notwendigkeit, die in ökologischer Hinsicht sensibelsten biogeographischen Meeresregionen zu schützen, wodurch für den Fischereisektor eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen sichergestellt würde;

Meeresüberwachung

31.  erwartet, dass ein gut koordinierter und integrierter säulen-, sektor- und grenzübergreifender Ansatz bei der Meeresüberwachung den Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie den Schutz vor Meeresverschmutzungen und illegalen Handlungen verbessern wird, indem den im Meeresbereich tätigen Behörden Überwachungs- und Kontrolldaten aus wichtigen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung gestellt werden und ihre Tätigkeit damit effizienter gemacht wird;

32.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und vor allem die EMSA sowie die zuständigen Organisationen in diesem Sinne auf, ihre Bemühungen zur Zusammenarbeit und Koordinierung sowie im Hinblick auf die notwendigen rechtlichen Anpassungen zu intensivieren;

33.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Hindernisse für den Austausch von Daten im EU-Recht und in den nationalen Rechtsvorschriften sowie bei den Mandaten der jeweiligen Agenturen zu identifizieren, von den aus regionalen und nationalen Initiativen, Forschungsvorhaben und Pilotprojekten sowie den GSVP-Operationen gewonnenen Erfahrungen im Bereich der maritimen Überwachung zu lernen, 2010 einen Fahrplan für integrierte Meeresüberwachung vorzulegen und Bereiche der Zusammenarbeit mit Drittländern insbesondere des Mittelmeerraums, die UNCLOS ratifiziert haben, sowie mit einschlägigen Organisationen zu ermitteln;

34.  fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor der neuen Finanziellen Vorausschau den zusätzlichen Mittelbedarf zur Schaffung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich – innerhalb des Rahmens einer integrierten Meeresüberwachung – festzustellen, weil dadurch sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten gedient ist;

35.  fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Integration der Meeresüberwachung mit Blick auf einen gemeinsamen Informationsraum vorzuschlagen;

36.  wiederholt seine Forderung nach einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Küstenwachen und Marinen der Mitgliedstaaten und erinnert die Kommission an seine Forderung nach einer Durchführbarkeitsstudie zur zukünftigen Zusammenarbeit bzw. Integration der verschiedenen Küstenwachen, wie es schon in der Richtlinie 2005/35/EG im Jahr 2005 gefordert wurde, und zwar mit Hinblick auf eine besseren Interoperabilität der verschiedenen Überwachungssysteme und der Einrichtung einer Europäischen Küstenwache; sieht diesbezüglich großes Potential, die EMSA stärker in die Überwachung von Küstengebieten einzubinden und die Mitgliedstaaten in stärkerem Umfang bei der Verfolgung von Meeresverschmutzung zu unterstützen;

Verschiedenes

37.  bekräftigt die Standpunkte und Forderungen in seiner Entschließung zu den strategischen Zielen und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018;

38.  ersucht die Kommission darum, im Hinblick auf das bevorstehende Weißbuch zur Zukunft des Verkehrs die kritische Rolle des Seefrachtverkehrs beim heutigen Handel zu berücksichtigen, den Ausbau kleinerer und weniger überlasteter Häfen zu fördern und sich mit der Frage von Maßnahmen der Sicherheit des Seeverkehrs in der EU und außerhalb durch Investitionen in die Verbesserung von Risikomanagementsystemen auf mehreren Ebenen zur Ermittlung und Inspektion gefährlicher Fracht in angemessener Weise zu befassen;

39.  betont die Bedeutung eines Meeresraums ohne Grenzen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

   kleine Häfen zu evaluieren und zu erhalten,
   das Kurzstreckenseeverkehrsnetz auszuweiten, um die Entfernungen des Landtransports so gering wie möglich zu halten,
   Forschung und Innovation in den Bereichen Beförderungsarten im Frachtverkehr, Frachtabfertigung und Logistiklösungen mit dem Ziel zu unterstützen, Lösungen zu finden, die die Transportzeiten verkürzen und die Umschlagskosten senken,
   den Ausbau der Hafeninfrastruktur zu unterstützen;

40.  ersucht die Kommission darum, die europäische Meerespolitik und die Politikbereiche der Binnenschifffahrt zu integrieren, um das Potenzial des Binnenschiffsverkehrs zu maximieren und effiziente und diversifizierte Beförderungsarten zu schaffen;

41.  legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Industrie nahe, ihre Bemühungen bei der Forschung und Entwicklung hinsichtlich Einsatz und Anwendung erneuerbarer Energiequellen sowohl für den Schiffsantrieb als auch die Stromversorgung an Bord zu intensivieren;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeitsbedingungen von Seeleuten durch geeignete Mittel zu verbessern, das Seearbeitsübereinkommen der IAO in Gemeinschaftsrecht umzusetzen und ein Programm für die Qualifizierung und Ausbildung von Seeleuten und insbesondere die Einstellung von jungen Menschen, auch aus Drittländern, vorzuschlagen;

43.  fordert die Kommission auf, eine abgestimmte europäische industriepolitische Initiative für den europäischen Schiffbau vorzuschlagen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, die hervorragende Qualität des europäischen Schiffbaus und die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs im gemeinsamen Meeresraum ohne Grenzen zu unterstützen und zu diesem Zweck die starke Wettbewerbsposition der EU im Schiffbau unter Nutzung umweltfreundlicher Technologien und alternativer Schiffstreibstoffe im Sinne eines „green shipping“ voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das 2009 in Hong Kong geschlossene Internationale Übereinkommen über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen zu ratifizieren;

44.  hält es auf der Grundlage des Verweises auf den territorialen Zusammenhalt im AEUV sowie zur Verbesserung der Anbindung für wichtig, dass die Mobilität von Passagieren und Waren nach wie vor einen integralen Bestandteil der Politik des Binnenmarkts darstellt, und zwar indem der Kurzstreckenseeverkehr und der Seekabotageverkehr zwischen verschiedenen Gebieten gefördert werden, und dass gleichzeitig für bessere Verbindungen zwischen abgelegenen Meeresregionen und Inseln sowie dem Festland und den europäischen Wirtschaftszentren gesorgt wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Probleme der Inselgebiete in der EU, insbesondere kleiner Inselgemeinschaften, in Bezug auf den Personen- und Warenverkehr durch die Förderung von Seeverkehrsverbindungen, die vom Markt nicht ausreichend bedient werden, anzugehen indem gewährleistet wird, dass Personen, unabhängig davon, wo sie sich befinden, zu den gleichen Kosten pro Kilometer transportiert werden; fordert konkrete Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage, die deren Besonderheiten Rechnung tragen;

45.  lenkt die Aufmerksamkeit auf die besondere Bedeutung der maritimen Wirtschaft, insbesondere für die Mitgliedstaaten und die Regionen mit einer großen Ausdehnung ihrer Hoheitsgewässer, und auf die Notwendigkeit, die Entwicklung von maritimen Wirtschaftsclustern zu fördern, für deren Beitrag zum Wachstum und zur Beschäftigung im Einklang mit der Strategie EU 2020 Anreize geschaffen werden müssen;

46.  betont, dass die Fischerei und die Aquakultur eine wichtige Rolle in der maritimen Wirtschaft und bei der Entwicklung der sich oft in Randlage befindenden Küstengebiete spielen, deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung durch die IMP gefördert werden sollte;

47.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der IMP die für die Fischerei und die Aquakultur charakteristischen Einschränkungen und Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Meeres berücksichtigt werden müssen, insbesondere was die Verfügbarkeit von Zonen zur Ausübung dieser Tätigkeiten und die Notwendigkeit der Erhaltung der Lebensräume des Meeres durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten und andere zweckdienliche Maßnahmen betrifft, wobei besonders auf eine bessere Planung der Forschung und die vollständige Berücksichtigung der geografischen und klimatischen Vielfalt der einzelnen Meeresbecken geachtet werden sollte;

48.  verweist darauf, dass Küsten- und Inselgebiete den Auswirkungen des Klimawandels in besonderer Weise ausgesetzt sind; betont, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei der Planung sämtlicher Entwicklungsprojekte an den zahlreichen Küsten der Gemeinschaft sowie in deren Hinterland berücksichtigt werden müssen; schlägt vor, dass die Gefährdung durch den Klimawandel bei der Gestaltung der künftigen Regionalpolitik berücksichtigt wird, um die Umsetzung der IMP nicht zu gefährden;

49.  fordert die Kommission auf, die Ziele der CO2-Verminderung einzubeziehen und marktgestützte Wirtschaftsinstrumente, wie etwa Emissionshandelssysteme, in die maritime Wirtschaft einzuführen; erinnert nach den Ergebnissen der 61. Tagung des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (27. September bis 1. Oktober 2010) und unter Aufrechterhaltung seiner Forderung nach weiteren wesentlichen Fortschritten in der IMO an die in der ETS-Richtlinie (2009/29/EG) eingegangene Verpflichtung der Kommission, tätig zu werden, und fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Milderung der spezifischen Auswirkungen des Klimawandels auf die Küsten- und Inselregionen auf der Grundlage des Weißbuchs über den Klimawandel auszuarbeiten;

50.  weist erneut darauf hin, dass es dringend erforderlich ist, den Druck auf die Meeresumwelt, etwa durch Verschmutzung durch industrielle und landwirtschaftliche Abwässer und eine mangelhafte Bewirtschaftung der Küstengebiete, im Rahmen eines integrierten ökosystemorientierten Ansatzes zu verringern;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Verpflichtungen nachzukommen und bis zum 15. Juli 2012 eine Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer durchzuführen, Umweltziele festzulegen und Überwachungsprogramme aufzulegen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, ehrgeizige Maßnahmenprogramme zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Gewässer aufzulegen;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer in Artikel 13 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgeschriebenen Verpflichtung nachzukommen, Meeresschutzgebiete auszuweisen; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen wirksam zu kontrollieren;

53.  nimmt zur Kenntnis, dass seit dem 1. Juli 2010 neue Grenzwerte für den SO2-Gehalt in Schiffstreibstoffen im Ärmelkanal und in der Nord- und Ostsee gelten, die auf Grund eines IMO-Beschlusses zu Schwefelemissions-Kontrollgebieten erklärt wurden; vertritt die Ansicht, dass alle europäischen Küstengebiete ähnlich geschützt werden müssen und dass die Anwendung neuer Grenzwerte für den SO2-Gehalt auf nur einige Gebiete zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte; vertritt die Ansicht, dass eine einheitliche Regelung für die gesamte EU vorzuziehen ist und dass eine Verkehrsverlagerung vom Seeverkehr auf den Straßenverkehr um jeden Preis vermieden werden sollte;

54.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die Meere zu einer Deponie riesiger und schnell wachsender Mengen von Abfallstoffen, die zu einem großen Teil auf Kunststoff basieren, und von verloren gegangenen Schiffscontainern geworden sind; fordert die Kommission auf, eine europäische und internationale Debatte zur Erforschung von Wegen, wie dies vermindert werden kann, zu fördern;

55.  fordert die Kommission auf, eine Strategie für einen nachhaltigen Fremdenverkehr in Küsten-, Insel- und Meeresregionen zu entwickeln, um im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes in Meeresgebieten wie etwa dem Wattenmeer ihre Nachhaltigkeit und Attraktivität für Einwohner und Touristen zu steigern, und dies unter Nutzung der neuen Bestimmungen zum Fremdenverkehr im Vertrag von Lissabon und Förderung von Initiativen wie dem EDEN-Netz;

56.  betont, dass die Küstengebiete – unter Berücksichtigung des riesigen Entwicklungspotentials und des großen Wachstumsschubs, der vom Meeres- und Küstentourismus und den mit ihm verbundenen Sektoren ausgehen kann – das Hauptreiseziel der Touristen in Europa sind, und fordert die Kommission auf, diese Themen in ihre Strategie für einen nachhaltigen Meeres- und Küstentourismus aufzunehmen;

57.  unterstreicht die Bedeutung des zusätzlichen Nutzens der See-/Meerespolitik bei der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Nachbarn und besonders zwischen Mitgliedstaaten und Bewerberländern;

58.  begrüßt die integrierte europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung und die gemeinsamen Ausschreibungen im Forschungsrahmenprogramm unter dem Motto „Ozean von morgen“ als konkrete Zeichen für ein integriertes Vorgehen bei der Umsetzung der IMP; schlägt vor, die meeresbezogenen Wissenschaften und die Einrichtung eines Europäischen Instituts für Meeresforschung im 8. Forschungsrahmenprogramm zu einem Schwerpunktthema zu machen;

59.  vertritt die Ansicht, dass der Aufbau einer interdisziplinären wissenschaftlichen und technischen Wissensbasis über die See- und Küstengebiete Europas von großer Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Akteuren die bestehenden Datenbanken und Beobachtungsprogramme zu bewerten und ihre Bemühungen zu intensivieren, um das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODN) so bald wie möglich funktionsfähig zu machen;

60.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen kartierten Bestandsplan der Wracks und archäologischen Stätten am Meeresboden, die Teil des historischen und kulturellen Erbes der Gemeinschaft sind, zu erstellen, der deren Verständnis und das Studium solcher Stätten erleichtern und dazu beitragen wird, die Plünderungen, die bei ihnen vorkommen, zu verhindern und so ihre ordnungsgemäße Erhaltung zu erleichtern;

61.  begrüßt den Meeresatlas, den die Kommission kürzlich erstellt hat, und fordert alle Betroffenen auf, von dem Forum für maritime Fragen als neuem Instrument der Zusammenarbeit Gebrauch zu machen und die allgemeine Öffentlichkeit wirksamer zu beteiligen;

o
o   o

62.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0128.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 531.
(4) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 30.
(5) Abschlussbericht. Vertrag FISH/2007/04, Auftrag Nr. 4, Dezember 2009.


Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika
PDF 167kWORD 80k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (2010/2026(INI))
P7_TA(2010)0387A7-0277/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(1), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Minister–konferenz in Hongkong(2), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(3), vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(4), vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens(5), vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU(6), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(7), vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung(8), vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima(9), vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation “(10), vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen(11), vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und auf die Entwicklungszusammenarbeit(12) und vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika(13),

–  unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, insbesondere die Entschließungen vom 19. Dezember 2007 zu den aus der Globalisierung erwachsenden Herausforderungen und Chancen für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern der EU und Lateinamerikas, vom 1. Mai 2008 zu den Herausforderungen und Chancen der Doha-Runde, vom 8. April 2009 zu Handel und Klimawandel und vom 14. Mai 2010 zur Reform der Welthandelsorganisation,

–  in Kenntnis der Abschlusserklärungen der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz über die Welthandelsorganisation (WTO), die am 18. Februar 2003 in Genf, am 12. September 2003 in Cancún, am 26. November 2004 in Brüssel, am 15. Dezember 2005 in Hongkong sowie am 2. Dezember 2006 und am 12. September 2008 in Genf angenommen wurden,

–  in Kenntnis der Erklärungen der sechs Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik sowie der Europäischen Union in Rio de Janeiro (28./29. Juni 1999), Madrid (17./18 Mai 2002), Guadalajara (28./29 Mai 2004), Wien (12./13 Mai 2006), Lima (16./17. Mai 2008) und Madrid (18. Mai 2010),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen des V. Gipfeltreffens EU-Mexiko (16. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-MERCOSUR (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-Chile (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-CARIFORUM (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-Zentralamerika (19. Mai 2010) und des Gipfeltreffens EU-Andengemeinschaft (19. Mai 2010),

–  in Kenntnis des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und des Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits und das entsprechende Assoziationsabkommen über Entwicklung und Innovation zwischen Chile und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits sowie auf die strategische Partnerschaft zwischen Mexiko und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zu einem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika,

–  unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru über ein mehrseitiges Handelsabkommen,

–  unter Hinweis auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im Hinblick auf ein ehrgeiziges und ausgewogenes Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Regionen, welches zu engeren Beziehungen führen und für beide Seiten große politische und wirtschaftliche Vorteile bieten könnte,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 1. April 2010 zum Übereinkommen EU-Lateinamerika über den Bananenhandel und seine Auswirkungen auf die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung des XIV. Ministertreffens zwischen der Europäischen Union und der Rio-Gruppe in Prag vom 11. bis 14. Mai 2009,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2009 zum Thema: „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (KOM(2009)0495),

–  in Kenntnis des Themenpapiers vom 2. Juni 2010, mit dem die Kommission eine öffentliche Konsultation zur künftigen Ausrichtung der Handelspolitik der EU eingeleitet hat,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2009 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(14),

–  in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(15),

–  in Kenntnis des Abkommens von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation,

–  in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha bzw. am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommenen Erklärungen der WTO-Ministerkonferenz sowie der am 2. Dezember 2009 in Genf angenommenen Zusammenfassung des Vorsitzenden,

–  in Kenntnis des Berichts des Beirats unter Vorsitz von Peter Sutherland vom Januar 2005 über die Zukunft der WTO(16),

–  in Kenntnis der Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als Kriterien festgelegt werden, welche von der Völkergemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut aufgestellt wurden,

–  in Kenntnis des Berichts über die Millennium-Entwicklungsziele 2009 und des Berichts des UN-Generalsekretärs vom 12. Februar 2010 über die Durchführung der Millenniumserklärung mit dem Titel „Keeping the promise: a forward-looking review to promote an agreed action agenda to achieve the Millennium Development Goals by 2015“,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC und das Ergebnis der fünfzehnten Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Kopenhagen(17),

–  unter Hinweis auf die 16. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die in Mexiko stattfinden soll,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere die Artikel 3 und 21 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsklauseln in den externen Abkommen der EU,

–  in Kenntnis der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie des Globalen Beschäftigungspaktes der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens angenommen wurden,

–  in Kenntnis der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), die 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde, und des diesbezüglichen Fakultativprotokolls,

–  in Kenntnis des Stiglitz-Berichts sowie des Abschlussdokuments der Konferenz zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf die Entwicklung (24. bis 26. Juni 2009),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0277/2010),

A.  in der Erwägung, dass Lateinamerika und die Europäische Union nicht nur durch ihre Werte, Geschichte und Kultur verbunden sind, sondern darüber hinaus eine strategische Partnerschaft bilden,

B.  in der Erwägung, dass Lateinamerika in den letzten 30 Jahren einen tiefgreifenden Prozess der Diversifizierung seiner internationalen Beziehungen durchlaufen hat und bestrebt war, das Maß seiner Abhängigkeit zu verringern,

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu Lateinamerika ausgebaut hat und zu dessen zweitwichtigstem Handelspartner und zum wichtigsten Handelspartner für den Mercosur und Chile geworden ist, dass Eurostat zufolge sich das Handelsvolumen zwischen 1999 und 2008 verdoppelt hat und der Wert der aus Lateinamerika eingeführten Waren auf 96,14 Mrd. Euro und der in die Region ausgeführten Waren auf 76,81 Mrd. Euro angestiegen ist, wobei ein stetiger Anstieg des Handels mit Dienstleistungen zu verzeichnen war, dass infolge der dramatischen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise diese Zahlen im Jahr 2009 zwar auf 70,11 Mrd. Euro (Einfuhren) und 61,57 Mrd. Euro (Ausfuhren) zurückgegangen, jedoch 2010 wieder angestiegen sind und dass europäische Länder die größte Quelle von ausländischen Direktinvestitionen (ADI) in Lateinamerika darstellen,

D.  in der Erwägung, dass Lateinamerika zu den Regionen zählt, denen es trotz ihres Reichtums an natürlichen Rohstoffen nicht gelungen ist, ihren Anteil am internationalen Handel zu erhöhen, und die sogar Anteile an die wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Volkswirtschaften in Asien verloren haben,

E.  in der Erwägung, dass lateinamerikanische Länder zu den drei weltweit durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Ländern zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Versteppung und Entwaldung erhebliche Auswirkungen haben, Probleme wie Wirbelstürme und das Artensterben, von denen Lateinamerika in hohem Maße betroffen ist, zunehmen und es konkrete, alarmierende und sehr bezeichnende Beispiele für die weltweite Bedrohung durch den Klimawandel gibt, wofür der Zustand des Regenwaldes im Amazonasgebiet und die gefährdeten Gletscher in den Anden Beispiele sind,

F.  in der Erwägung, dass laut der ECLAC zwar die Armutsquote in Lateinamerika von 44,4 % im Jahr 2003 auf 33 % im Jahr 2010 gesunken ist, jedoch zunehmend Frauen in Armut leben und abwandern und dass der ECLAC und UNICEF zufolge mindestens 63 % der Kinder und Jugendlichen in Lateinamerika von Armut betroffen sind,

G.  in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Entwicklungsniveaus erklären, warum der Handel zwischen bestimmten Ländern der EU und der lateinamerikanischen und karibischen Region (LAC) hinsichtlich der Arten von Waren, die sie exportieren, asymmetrisch ist, und dass der Handel zwischen den beiden Regionen stark konzentriert ist, obgleich er sich seit 1990 mehr als verdoppelt hat, und sich langsamer entwickelt als der Handel zwischen diesen beiden Regionen und anderen Teilen der Welt,

H.  in der Erwägung, dass im Anschluss an den 2008 in Lima abgehaltenen Gipfel EU-LAC die Hauptachsen der biregionalen strategischen Partnerschaft festgelegt wurden, wobei die Schaffung eines Netzes von Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den verschiedenen subregionalen Integrationsgruppen angestrebt wurde, und dass das Gipfeltreffen EU-LAC im Mai 2010 in Madrid eine bedeutende Weiterentwicklung dieses Ansatzes mit sich brachte und es ermöglichte, dass alle Handelsverhandlungen mit der LAC, die in den vergangenen Jahren ins Stocken geraten waren, wieder aufgenommen werden konnten,

I.  in der Erwägung, dass die Einrichtung eines Netzes umfassender derzeit geltender, abgeschlossener oder in Verhandlung befindlicher Abkommen mit den verschiedenen Gruppen lateinamerikanischer Länder dazu beitragen soll, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten zu verbessern, wodurch regionale Integrationsprozesse mit unterschiedlicher Geschwindigkeiten vorangetrieben werden könnten,

J.  in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt in der Region von 1 211 US-Dollar in Haiti über 2 635 US-Dollar in Nicaragua und 11 225 US-Dollar in Brasilien bis zu ca. 15 000 US-Dollar in Argentinien, Chile und Mexiko reicht,

K.  in der Erwägung, dass trotz erheblicher Fortschritte bei der Verwaltung der Staatsfinanzen die Belastung durch Schulden, die in vielen Fällen aus vorangegangenen Epochen stammen, eines der größten Hindernisse für handelsbezogene Investitionen, Entwicklung und solide Staatsfinanzen in einer Reihe von lateinamerikanischen Staaten darstellt,

L.  in der Erwägung, dass in Lateinamerika der allgemeine Wunsch besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Region in der Weltwirtschaft zu erhöhen, dass Lateinamerika durch eine aktive Diversifizierung der Wirtschaftsbeziehungen seine wirtschaftliche Abhängigkeit verringert hat, dass Europa umsichtig handeln sollte, um seine Rolle als wichtiger Handelspartner zu diesem Zweck zu stärken, und dass Europa und Lateinamerika sich verpflichtet haben, ihre strategische Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien, Werte und Interessen weiter auszubauen,

M.  in der Erwägung, dass in der neuen – an die Strategie Europa 2020 angepassten – Handelspolitik der EU die besondere Situation in der lateinamerikanischen Region berücksichtigt werden sollte,

N.  in der Erwägung, dass der Export intelligenter und hochwertiger Produkte, der mit der Strategie Europa 2020 gefördert wird, solvente Kunden erfordert, in der Erwägung, dass die Abkommen zwischen Lateinamerika und der EU im Interesse beider Seiten weiterhin spürbare Vorteile für die jeweiligen Gesellschaften hervorbringen müssen,

O.  in der Erwägung, dass 2004 die Verhandlungen zur Schaffung einer Freihandelszone mit 750 Millionen Verbrauchern aufgrund eines Streitfalls zum Erliegen kamen, bei dem es vor allem um den Zugang der Exporteure aus dem Mercosur zu den europäischen Agrarmärkten ging,

1.  betont, dass der Vertrag von Lissabon die Handelspolitik der EU als wesentlichen einschlägigen Bestandteil des gesamten auswärtigen Handelns der Union definiert, dass die Handelspolitik entscheidend und positiv zur Schaffung von Wohlstand, zur Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen Menschen und Ländern, zur Wahrung des Friedens und zur Ausrichtung auf entwicklungs-, umwelt- und sozialpolitische Ziele beitragen kann und dass diese Politikbereiche sich gegenseitig ergänzen müssen, damit die im Vertrag über die Europäische Union festgelegten diesbezüglichen Ziele erreicht werden; ist der Ansicht, dass der modernen europäischen Handelspolitik eine wichtige Rolle zukommen kann, wenn die UN-Millenniums-Entwicklungsziele ereicht und die internationalen Verpflichtungen in Zusammenhang mit den Menschenrechten, der Ernährungssicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit eingehalten werden sollen;

2.  begrüßt, dass die Europäische Union den Handelsbeziehungen zu Partnerländern in Lateinamerika nunmehr Vorrang einräumt;

3.  betont, dass die Handelspolitik ein wichtiges Mittel zur Erreichung des Ziels einer biregionalen strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika ist; unterstützt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines interregionalen Partnerschaftsraums Europa-Lateinamerika, der auf einem WTO-kompatiblen Regionalismusmodell beruht;

4.  stellt fest, dass das Ziel einer vertieften Integration der Wirtschaftssphären der EU und Lateinamerikas darin besteht, beiden Seiten Vorteile zu verschaffen; betont, dass engere und faire Handelsbeziehungen mehr und bessere Arbeitsplätze in beiden Regionen schaffen sollten und dem Ziel ressourceneffizienterer und umweltfreundlicherer Wirtschaften dienen müssen; weist allerdings darauf hin, dass eine Zunahme beim Handel nicht zu Entwaldung und mehr Treibhausgasemissionen führen darf;

5.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung von fairen Handelspraktiken und den Handel von nachhaltig bewirtschafteten Ressourcen aktiv zu unterstützen;

6.  begrüßt, dass in der Erklärung von Madrid das souveräne Recht der Staaten, ihre natürlichen Ressourcen zu verwalten und deren Nutzung zu regeln, ausdrücklich anerkannt wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollten;

7.  weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Länder das Recht haben, die erforderlichen Mechanismen zu schaffen, um ihre Ernährungssicherheit zu gewährleisten und das Überleben und die Entwicklung der kleinen und mittleren Lebensmittelerzeuger abzusichern;

8.  ist der Auffassung, dass die Regierunge in beiden Regionen, wenn sie von den Handelsbeziehungen stärker profitieren und die Gewinne aus dem Handel unter der Bevölkerung angemessen verteilen wollen, diese Gewinne zur Verbesserung der sozialen Vorsorge einsetzen sollten und die Handelspolitik durch angemessene interne und strukturelle Reformen, insbesondere im sozialen und fiskalischen Bereich, ergänzen müssen, wobei bei den Handelsreformen das Verantwortungsbewusstsein zu fördern ist und die handelsbezogenen institutionellen Kapazitäten erweitert und verbessert werden müssen;

9.  betont, dass die Umsetzung länderspezifischer, ineinandergreifender politischer Maßnahmen gefördert werden muss, wenn sich beim Handelsaustausch zwischen den Partnern entsprechend den spezifischen Entwicklungszielen mehr Möglichkeiten ergeben sollen; ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Handelshilfe und die Instrumentalisierung intensiver Handelsbeziehungen zugunsten der Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind;

10.  begrüßt die positiven Entwicklungen in denjenigen lateinamerikanischen Ländern, in denen neue mit internen Reformen einhergehende Strategien für den Handel und die Nutzung natürlicher Ressourcen – wie ihr verbesserter Gini-Koeffizient belegt – zur Verringerung der Armut und der Ungleichheiten beigetragen haben, und ist der Ansicht, dass diese Entwicklungen Beispiel dafür sind, unter welchen Bedingungen die Handelspolitik progressive Verteilungseffekte haben kann;

11.  begrüßt, dass in Lateinamerika neue und ambitionierte Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit erprobt werden, die mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik verknüpft sind; fordert die Kommission auf, solche Ansätze der Süd-Süd-Integration zu unterstützen und in Handelsabkommen der Europäischen Union keine Klauseln aufzunehmen, die die positiven Auswirkungen der betreffenden Integrationsansätze beeinträchtigen könnten;

12.  betont, dass Ressourcen und technische Hilfe mobilisiert werden müssen, um Programme zu ermitteln und zu finanzieren, mit denen lokale und regionale Produktionsmöglichkeiten unterstützt werden, um Ernährungssicherheit sicherzustellen und ausgeschlossenen Gemeinschaften auf der untersten Stufe der sozioökonomischen Pyramide sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen nachhaltigen Zugang zu den Märkten zu gewähren;

13.  ist der Ansicht, dass die handelsbezogene Hilfe Produzenten dabei unterstützen sollte, die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der ordnungspolitischen Auflagen und Qualitätsstandards zu senken, und dass Programme entwickelt werden sollten, um Unternehmen bei Inspektionen, Prüfungen und amtlichen Zertifizierungsverfahren zu helfen;

14.  hält es für wichtig, Vorschriften über den Umweltschutz, die Rückverfolgbarkeit und die Lebensmittelsicherheit für Agrarerzeugnisse festzulegen, die im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika eingeführt werden;

15.  erachtet es für wesentlich, dass Lateinamerika seinen Handel, bei dem immer noch Rohstoffe im Mittelpunkt stehen, stärker diversifiziert, und weiterhin zum nachhaltigen Handel mit Produkten und Dienstleistungen mit höherem Mehrwert übergeht, um weltweit wettbewerbsfähig zu sein; ist der Ansicht, dass bei den weltweiten Verkehrsströmen im Zusammenhang mit den derzeitigen Lieferketten und der gegenwärtigen internationalen Arbeitsteilung Umweltbelange berücksichtigt werden sollten;

16.  fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den lateinamerikanischen Ländern, damit diese gemäß den in der Erklärung von Madrid eingegangenen Verpflichtungen ihre Bemühungen um den baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, fairen und umfassenden WTO-Übereinkommens von Doha koordinieren; betont, dass ein offenes, faires und auf Regeln beruhendes multilaterales Handelssystem einen Beitrag zur Förderung der Erholung der Weltwirtschaft nach der Wirtschaftskrise sowie zu Wachstum und Entwicklung leisten wird, indem gegebenenfalls tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse im Einklang mit dem Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der Entwicklungsländer schrittweise und ausgewogen abgebaut werden, was eine wirksame Verringerung der Armut mit sich bringen wird;

17.  bedauert, dass einige lateinamerikanische Länder – insbesondere Argentinien – während der Finanzkrise protektionistische Maßnahmen ergriffen haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit den lateinamerikanischen Ländern die Frage des Marktzugangs regelmäßig zu erörtern;

18.  betont, dass die Erreichung aller acht Entwicklungsziele der Millenniumserklärung der UN in den derzeitigen multilateralen und bilateralen Handelsverhandlungen als zentrale Aufgabe betrachtet werden sollte; unterstreicht, dass für die Verwirklichung der in der Erklärung von Madrid erneut festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf die Millenniums-Entwicklungsziele und die Beseitigung der Armut in der Welt ein Handelsumfeld erforderlich ist, in dem die Entwicklungsländer Lateinamerikas tatsächlich Zugang zu den Märkten der Industrieländer haben und ihr eigenes produzierendes und lebensmittelverarbeitendes Gewerbe erhalten und weiterentwickeln können, d. h. ein Umfeld, in dem gerechtere Handelspraktiken herrschen und strenge, entsprechend durchgesetzte Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte gelten;

19.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union – ausgehend von den auf wirtschaftliche Entwicklung ausgerichteten Interessen ihrer Partner – anstreben sollte, ein attraktiveres Angebot zu unterbreiten, um ihre Präsenz in der Region neben den USA und China abzusichern; ist der Ansicht, dass dies auch ergänzende Angebote, z. B. in Bezug auf den Auf- und Ausbau von Kapazitäten und den Technologietransfer, einschließen sollte; betont, dass ein respektvoller Umgang mit den Partnern und die Anerkennung asymmetrischer Bedürfnisse erforderlich sind;

20.  betont erneut, wie wichtig es ist, dass Menschenrechtsklauseln und Umwelt- und Sozialstandards in alle Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern, einschließlich der lateinamerikanischen Länder, aufgenommen werden, damit die Europäischen Union außenpolitisch kohärent agiert und dabei die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union berücksichtigt und ihre Grundwerte gefördert werden;

21.  betont, dass anhand positiver Marktentwicklungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette angemessene Erträge möglich sein müssen und Gewinnspannen allen beteiligten Akteuren in der gesamten Wertschöpfungskette zugute kommen sollten;

22.  hält es für notwendig, dass die Handelspartnerschaft der Europäischen Union eine wirklich europäische Dimension bekommt, indem der Handel zwischen den lateinamerikanischen Länder und allen Ländern, einschließlich der mittel- und osteuropäischen Länder, ausgebaut wird; ist der Ansicht, dass beide Seiten ein breiteres Spektrum wirtschaftlicher Tätigkeiten in den Austausch einbeziehen müssen;

23.  betont, dass in Lateinamerika tätige Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union eine konstruktive Rolle spielen sollten, indem sie die hohe Umwelt- und Sozialstandards und strenge Qualitätssicherungsnormen anwenden und angemessene Löhne sowie sichere Arbeitsplätze bieten;

24.  ist sich dessen bewusst, dass es in der Vergangenheit einige Fälle von Fehlverhalten von in Lateinamerika tätigen Unternehmen gab, in denen es zu Umweltschäden, zur Ausbeutung von Arbeitskräften sowie zu ernsthaften Verstößen gegen die Menschenrechte kam; betont, dass sich die Europäische Union als Ganzes und in Lateinamerika tätige Unternehmen mit Sitz in der EU im Umweltbereich, im sozialen Bereich und im Arbeitsbereich vorbildlich verhalten und ein Klima der Transparenz und der Achtung der Menschenrechte schaffen sollten, welches den Schutz aller Beteiligten sicherstellt; weist darauf hin, dass europäische multinationale Unternehmen das Bild der EU in der Region erheblich mitprägen und sich für ihre Werte einsetzen sollten, indem sie sich an die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen halten;

25.  weist darauf hin, dass der Abschluss der WTO-Übereinkommen über den Bananenhandel, mit dem der langwierige Streit mit den Bananenlieferanten aus lateinamerikanischen Partnerländern und AKP-Partnerländern beigelegt wurde, Fortschritte bei den Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde erleichtern könnte und zum Abschluss der Verhandlungen über verschiedene Abkommen mit Zentralamerika sowie Kolumbien und Peru beigetragen hat; fordert dennoch, dass den Verpflichtungen gegenüber den AKP-Partnerländern und den Interessen der EU-Produzenten Rechnung getragen wird; fordert, dass zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten, allen Handelspartnern in Lateinamerika, einschließlich derjenigen, die kein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, eine faire Behandlung garantiert wird;

26.  betont, dass die im Rahmen der WTO angenommenen Übereinkommen und die bilateralen Abkommen mit bestimmten lateinamerikanischen Ländern, über die derzeit verhandelt wird, Auswirkungen auf die schutzbedürftige Wirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage haben, weil der dortige Agrarsektor demjenigen in Lateinamerika ähnelt; unterstützt deshalb einen Ansatz, bei dem im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen Lateinamerika und der EU die strategisch wichtigen traditionellen Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage erhalten werden, sie angemessene Entschädigungszahlungen erhalten und ihnen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, damit nicht die Verpflichtungen in Frage gestellt werden, die die EU gegenüber diesen Gebieten in ihrer Europäischen Strategie für die Regionen in äußerster Randlage eingegangen ist;

27.  betont, dass die Durchführung aller Assoziierungsabkommen den Interessen der betroffenen Menschen Rechnung tragen muss, und sie von den Parlamenten samt ihrer Pfeiler, d. h. politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel, ratifiziert werden müssen;

28.  weist darauf hin, dass die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika erfolgreich abgeschlossen wurden, wobei dieses Abkommen als erstes Abkommen zwischen Regionen zusammen mit angemessenen politischen Begleitmaßnahmen dazu beitragen soll, dass nicht nur der Wohlstand steigt, sondern auch die weitere Integration lateinamerikanischer Länder verbessert wird ; nimmt die Entscheidung Panamas zur Kenntnis, den Prozess seines Beitritts zum Subsystem für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration einzuleiten;

29.  stellt fest, dass die Verhandlungen über ein mehrseitiges Handelsabkommen zwischen der EU und Kolumbien und Peru zu einem positiven Abschluss gekommen sind; weist darauf hin, dass Bolivien beschlossen hat, seine Klage beim Gerichtshof der Andengemeinschaft gegen das mehrseitige Handelsabkommen zurückzuziehen; fordert daher, dass die betroffenen Parteien Schritte in Richtung eines künftigen Assoziierungsabkommens unternehmen, das mit allen Ländern der Andengemeinschaft ausgehandelt wird;

30.  begrüßt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur, da ein Assoziierungsabkommen dieser Art, das von höchster Bedeutung ist und 700 Millionen Menschen betrifft, wenn es zügig abgeschlossen wird, das ehrgeizigste biregionale Abkommen weltweit wäre, und betont, dass es in allen Phasen der Verhandlungen eng beteiligt werden sollte; ist sich bewusst, dass Agrarthemen bei den Verhandlungen wahrscheinlich einer der sensiblen Punkte sein werden; fordert, dass Agrarimporte in die EU nur dann zugelassen werden dürfen, wenn für diese Importe die europäischen Standards für Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz und Sozialmindeststandards eingehalten werden; betont, dass am Ende ein von beiden Seiten als ausgewogen empfundenes Ergebnis erzielt werden muss, indem gewährleistet wird, dass die jüngsten Entwicklungen in der Weltwirtschaft, die weltweiten Herausforderungen im Umweltbereich, wie z. B. der Klimawandel, sowie die vom Parlament vorgebrachten Forderungen und Anliegen umfassend berücksichtigt werden;

31.  fordert die Kommission auf, an den Verhandlungen über die erforderliche Aktualisierung der Abkommen mit Chile und Mexiko eng beteiligt zu werden;

32.  unterstützt entschieden die Zustimmung zum Gemeinsamen Durchführungsplan zur Strategischen Partnerschaft Mexiko-EU und die Verhandlungen mit dem Ziel einer ehrgeizigen Modernisierung der Handelsbeziehungen, um das gesamte Potenzial des Assoziierungsabkommens EU-Mexiko auszuschöpfen, welches seit seinem Inkrafttreten einen Zuwachs der Handelsströme um 122 % ermöglicht hat;

33.  unterstützt entschieden den Fahrplan und das Arbeitsprogramm für die Partnerschaft für Entwicklung und Innovation zwischen Chile und der EU und den für beide Seiten zufriedenstellenden Ausbau des Assoziierungsabkommens im Bereich des Handels mit Gütern und Dienstleistungen, durch den der Handel zwischen Chile und der EU seit 2003 mehr als verdoppelt werden konnte;

34.  betont, dass vorab eine Folgeabschätzung in Bezug auf das Abkommen mit dem Mercosur durchgeführt werden muss, weil voraussichtlich die Ausfuhr von Rindfleisch nach Europa um 70 % und von Geflügelfleisch um 25 % ansteigen wird, wobei dieses Fleisch aufgrund der weniger strikten hygienischen, umweltbezogenen und sozialen Auflagen günstiger ist;

35.  fordert die Kommission und ihre lateinamerikanischen Partner auf, die Zivilgesellschaft an der Überwachung der Einhaltung der in den Handelsabkommen festgelegten Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Menschrechte und Umweltschutz zu beteiligen und die Durchführung der im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen vorgesehenen regelmäßigen Aussprachen mit der Zivilgesellschaft zu fördern;

36.  ist zutiefst besorgt über die vor kurzem von argentinischen Regierungsstellen erlassenen restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Lebensmittel, die aus Drittstaaten, einschließlich der EU, eingeführt werden; betrachtet diese Maßnahmen als ein echtes nichttarifäres Handelshemmnis, das nicht mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar ist; fordert daher die argentinische Regierung auf, diese rechtswidrigen Beschränkungen für Lebensmittel aufzuheben, weil sie ein falsches Signal sein könnten und die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur erheblich behindern dürften;

37.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen transparenter zu gestalten, indem sie allen Sozialpartnern aus Sektoren, die möglicherweise von den Ergebnissen der Verhandlungen über die Handelsabkommen betroffen sein werden, frühzeitig Zugang zu zentralen Dokumenten und den Abkommensentwürfen gewährt, wobei Standardverfahren für Geheimhaltungsvorschriften unterliegenden Dokumenten anzuwenden sind, und ein dauerhaftes und formalisiertes Verfahren für die Konsultation mit diesen Sozialpartnern festlegt;

38.  weist darauf hin, dass die Union der Südamerikanischen Nationen (UNASUR) eine wichtige Rolle spielt;

39.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten in Betracht zu ziehen, damit ein neues Eisenbahnnetz in Lateinamerika entwickelt wird;

40.  nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, die Gemeinschaft lateinamerikanischer und karibischer Staaten (CELAC) einzurichten; betont, dass die regionale Integration ein Vorgang von grundlegender Bedeutung ist, um Lateinamerika bei seiner Anpassung an die neuen globalen Herausforderungen zu unterstützen;

41.  ist der Ansicht, dass die Rahmenprogramme in den Bereichen Handel, Energie und Klimawandel ineinandergreifen und einander stützen sollten;

42.  fordert die Kommission auf, die Partnerländer in Lateinamerika beim Aufbau wettbewerbsfähiger rentabler Produktionsbetriebe zu unterstützen; schlägt die Einrichtung regionaler Handelsakademien in den Regionen Lateinamerikas und den EU-Mitgliedstaaten vor, die sich mit dem Aufbau von Kapazitäten bei kleinen und mittleren Unternehmen befassen sollen, indem sie Fortbildungslehrgänge zu den Rahmenbedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Gütern und Dienstleistungen mit der Partnerregion anbieten;

43.  fordert die lateinamerikanischen Länder mit Nachdruck auf, sich tatkräftig darum zu bemühen, den Klimawandel zu bekämpfen und insbesondere der Entwaldung Einhalt zu gebieten;

44.  plädiert dafür, dass die EU Handelsmessen mit dem Themenschwerpunkt EU-Lateinamerika in den verschiedenen europäischen und lateinamerikanischen Ländern unterstützt, damit ein Forum für Kontakte und den Abschluss von Partnerschaftsverträgen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, zur Verfügung steht;

45.  ist der Ansicht, dass bei der nächsten Reform des Allgemeine Präferenzsystems (APS) dieses noch wirksamer und stabiler werden muss, damit sichergestellt wird, dass Lateinamerika die potenziellen Vorteile dieses Präferenzsystems nutzen kann; vertritt die Auffassung, dass bei den Verhandlungen über Handelsabkommen mit Ländern, die bereits von der ASP+-Regelung profitiert haben, ein Grad an Asymmetrie zugelassen werden sollte, bei dem die Präferenzebenen, die bereits im Rahmen der ASP+-Regelung galten, umfassend berücksichtigt werden; betont, dass es allen Länder freisteht, nicht in Verhandlungen zu treten, und sie weiterhin von der ASP+-Regelung profitieren können, sofern sie die einschlägigen Bedingungen erfüllen;

46.  weist auf die Schaffung einer neuen Investitionsfazilität für Lateinamerika (LAIF) durch die EU hin, die in erster Linie dazu dienen soll, mehr Finanzmittel zur Diversifizierung von Investitionen in Lateinamerika zu mobilisieren, die zum Fortschritt in prioritären Bereichen beitragen, wie z. B. zuverlässige Verkehrs- und Mobilitätssysteme, Energieeinsparungen, erneuerbare Energieträger, Bildung und Forschung;

47.  begrüßt die Entscheidung, eine Stiftung EU-Lateinamerika/Karibik zu gründen, die auch in Bezug auf den Handel von Nutzen sein wird, um die biregionale Partnerschaft zu stärken, ihre Außenwirkung zu erhöhen und ihr gesamtes Potenzial aufzuzeigen;

48.  ist der Auffassung, dass die Formulierung der Kapitel über Investitionsschutz in Handelsabkommen dazu beitragen muss, für die Entwicklungen der Investitionen Rechtssicherheit zu schaffen, ohne zu verhindern, dass die Regierungen den umwelt-, gesundheits- und sozialpolitischen Forderungen ihrer Bürger nachkommen können;

49.  weist darauf hin, wie wichtig die von einer internationalen Kommission vorgenommene Überprüfung der Auslandsverschuldung von Ecuador war, und bestärkt andere Länder darin, ähnliche Verfahren durchzuführen; fordert die Kommission und den Rat auf, das Problem der Auslandsverschuldung einiger Länder Lateinamerikas und der Karibik sowohl bilateral als auch im Rahmen internationaler Finanzinstitutionen rascher zu lösen;

50.  fordert die Europäische Union auf, das neue Konzept zur Förderung des Umweltschutzes durch Entschädigungszahlungen für den Verlust potenzieller Handelseinnahmen zu unterstützen und die Schaffung des Yasuni-ITT-Treuhandfonds unter der Ägide des UNDP entsprechend dem Vorschlag der ecuadorianischen Regierung, mit dem die Bevölkerung von Ecuador für den Verzicht auf die Erdölförderung aus den Ölfeldern im Yasuni-Nationalpark entschädigt werden soll, zu kofinanzieren;

51.  bekräftigt, dass die EU diejenigen Entwicklungsländer aktiv und konkret unterstützen sollte, die die so genannten Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens nutzen, um im Rahmen ihrer nationalen öffentlichen Gesundheitsprogramme Arzneimittel zu erschwinglichen Preisen bereitstellen zu können;

52.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen dieses Berichts in der neuen Handelsstrategie der EU umzusetzen, insbesondere was den künftigen Handel zwischen der EU und der LAC angeht;

53.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(2) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(3) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(4) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.
(5) ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.
(6) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.
(7) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(8) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 193.
(9) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 64.
(10) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.
(11) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0089.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0141.
(14) ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 126.
(15) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(16) „The Future of the WTO – Addressing Institutional Challenges in the New Millennium“, Bericht des Consultative Board an den Generaldirektor Supachai Panitchpakdi (WTO, Januar 2005).
(17) UNFCCC Draft decision -/CP.15, Copenhagen Accord, FCCC/CP/2009/L.7.


Zwangsvertreibungen in Simbabwe
PDF 123kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu Zwangsvertreibungen in Simbabwe
P7_TA(2010)0388RC-B7-0583/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zu Simbabwe, die letzte vom 8. Juli 2010(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d des Römischen Statuts des internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/92/GASP des Rates(2) vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP(3) verhängt wurden, bis zum 20. Februar 2011 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1226/2008 der Kommission(4) vom 8. Dezember 2008 zur Änderung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. Februar 2010 zu Simbabwe sowie auf die Schlussfolgerungen des 10. Ministeriellen Politischen Dialogs zwischen der EU und Südafrika vom 11. Mai 2010 zu Simbabwe,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Simbabwe ratifiziert hat,

–  in Kenntnis des Berichts der Sonderbotschafterin des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Fragen menschlicher Siedlungen, Anna Tibaijuka, vom Juli 2005,

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) zwischen der EU und den AKP-Ländern,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in Kenntnis der Tatsache, dass bis zu 20000 Menschen, die in einer informellen Siedlung am Rande von Harare, die Hatcliffe Extension genannt wird, leben, mit Zwangsvertreibung bedroht werden, weil sie die von den Behörden verlangten astronomisch hohen Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge nicht bezahlen können,

B.  in Kenntnis der Tatsache, dass die Regierung von Simbabwe Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge von bis zu 140 US-Dollar verlangt, ohne die Bewohner zu den Gebühren oder zum Verlängerungsprozess angehört zu haben, wodurch eine extrem kurzer Zeitrahmen festgelegt wurde, um die Mietvereinbarungen zu verlängern oder einer Zwangsvertreibung ausgesetzt zu sein; erinnert daran, dass ein Mangel an Wohnraum für Menschen mit niedrigem Einkommen dazu führt, dass Erweiterungen oder Anbauten in den Höfen gebaut werden, die nun offensichtlich gegen die Bauvorschriften verstoßen,

C.  unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Bewohner von Hatcliffe Extension zu den ärmsten Menschen in Simbabwe gehören, einem Land mit einem Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 100 US-Dollar und chronischer Arbeitslosigkeit von etwa 90 %, und dass diese Zwangsvertreibungen auch einen Sektor der informellen Beschäftigung zerstören und somit den Familien ein stabiles Einkommen entziehen,

D.  unter Hinweis auf die Tatsache, dass die meisten Einwohner die Grundstücke erhielten, nachdem sie von den Behörden im Rahmen des Zwangsvertreibungsprogramms „Operation Murambatsvina“ des Landes von 2005 zwangsweise vertrieben wurden, in denen etwa 700000 Menschen ihre Wohnungen und ihren Lebensunterhalt verloren,

E.  in der Erwägung, dass die Operation Garikai, die dazu bestimmt war, sich um die Opfer von Vertreibungen zu kümmern, gänzlich ungeeignet war, um die ernsten Verletzungen des Rechts auf angemessenen Wohnraum wiedergutzumachen, die im Rahmen der Operation Murambatsvina begangen wurden,

F.  in der Erwägung, dass fünf Jahre nach den massenhaften Zwangsvertreibungen die Einwohner in Siedlungen der Operation Garikai unter unsäglichen Bedingungen ohne Zugang zu lebenswichtigen Basisdienstleistungen dahinvegetieren,

G.  in der Erwägung, dass das Thema astronomischer Mietgebühren nicht auf Hatcliffe beschränkt ist und die Bewohner anderer informeller Siedlungen im ganzen Land von Zwangsvertreibungen, die vom Staat sanktioniert sind, bedroht sind,

H.  in der Erwägung, dass sich die desolate humanitäre, politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe weiter verschlechtert und Millionen von Einwohnern Simbabwes dem Hungertod nahe sind und nur durch Nahrungsmittelhilfe überleben, einem Land mit der weltweit vierthöchsten Rate an HIV-Infektionen, Treibstoffmangel und dem höchsten Anstieg der Kindersterblichkeit,

1.  fordert, der Bedrohung durch massenhafte Zwangsvertreibungen in Simbabwe sofort ein Ende zu setzen, und besteht darauf, dass Hilfsorganisationen und humanitären Einrichtungen uneingeschränkter Zugang gewährt wird, um denjenigen, die bedroht werden, und anderen Binnenvertriebenen zu helfen;

2.  fordert die Regierung Simbabwes auf, unverzüglich die willkürlich auferlegten Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge zu annullieren, die die Bewohner einfach nicht bezahlen können; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Behörden Simbabwes nicht länger Gesetze der Flächennutzung, verknüpft mit Zwangsvertreibungen, zu parteipolitischen Zwecken benutzen, wie dies während der Kampagne „Operation Murambatsvina“ von 2005 der Fall war; fordert deshalb die Regierung Simbabwes auf, eine Wohnungspolitik, die den Bedürfnissen der Bewohner entspricht, in Konsultation mit sämtlichen Opfern von Zwangsvertreibungen zu entwickeln;

3.  erinnert die Regierung Simbabwes an ihre Pflicht nach internationalen Übereinkommen, angemessenen Wohnraum für all diejenigen Menschen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung zu stellen, die zwangsweise aus ihren Häusern vertrieben wurden, und das Recht auf Leben, Sicherheit und Nahrung zu gewährleisten und seinen Bürgern Schutz vor dem Zyklus von Unsicherheit und weiteren Verletzungen zu bieten, indem sie für gesicherten Besitz und erschwingliche Zahlungspläne für Mieten sorgt, u. a. durch Einsatz von Geld aus den Einnahmen des Bergbausektors, um die Bedürfnisse seiner Menschen zu decken;

4.  schlägt vor, dass die Regierung Simbabwes eine Bewertung der materiellen und sozialen Schäden durchführt, die durch die Operation Murambatsvina und andere Zwangsvertreibungen verursacht wurden, um all diejenigen Menschen zu entschädigen, die ihre Wohnungen, ihren Lebensunterhalt und ihre sozialen Netze verloren haben, einschließlich derjenigen, die im oder nahe bei dem Diamantengebiet von Marange leben, und fordert sie auf, die örtlichen Gemeinschaften anzuhören, bevor sie Entscheidungen trifft;

5.  besteht darauf, dass die Regierung Simbabwes die Operation Garikai in echter Konsultation mit den Überlebenden überprüft und ändert, um sich mit dem Bedarf an Wohnraum aller Überlebenden der Operation Murambatsvina zu befassen;

6.  bedauert zutiefst, dass die Versuche Simbabwes, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, bei denen bereits gravierende Rückstände zu verzeichnen sind, durch solche massenhaften Vertreibungen nur noch weiter gefährdet werden;

7.  erinnert daran, dass die Bekämpfung von HIV-Aids und Müttersterblichkeit durch die missbräuchlichen Praktiken der Regierung, wie etwa ihrem Umsiedlungsprogramm, untergraben werden, durch das der Zugang zu einer gesundheitlichen Grundversorgung und Grundschulbildung unterbrochen wurde;

8.  fordert Südafrika und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) auf, in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse von Simbabwe und der weiteren Region des südlichen Afrikas weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückkehr zu einer vollständigen Demokratie in Simbabwe und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte der Menschen von Simbabwe zu fördern; erkennt die Tatsache an, dass Robert Mugabe und seine ihm nahe stehenden Gefolgsleute weiterhin ein Stolperstein auf dem Weg zum politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau und zur Aussöhnung in Simbabwe darstellen, während sie in rücksichtsloser Weise seine wirtschaftlichen Ressourcen zu ihrem eigenen Nutzen plündern;

9.  betont die Bedeutung des Dialogs zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und begrüßt den Fortschritt, der in dieser Richtung erzielt wurde;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und Kandidatenländer, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten Simbabwes und Südafrikas, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Einrichtungen der Afrikanischen Union, einschließlich des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der SADC und dem Generalsekretär des Commonwealth zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0288.
(2) ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
(4) ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 11.


Kambodscha, insbesondere der Fall von Sam Rainsy
PDF 129kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu Kambodscha, insbesondere dem Fall von Sam Rainsy
P7_TA(2010)0389RC-B7-0550/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Januar 2005 zum Frauen- und Kinderhandel in Kambodscha(1), vom 10. März 2005 zu Kambodscha(2), vom 1. Dezember 2005 zur Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Laos und Vietnam(3), vom 19. Januar 2006 zur politischen Unterdrückung in Kambodscha(4) und vom 15. März 2007 zu Kambodscha(5),

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha(6), insbesondere Artikel 1 (Achtung der Menschenrechte), Artikel 19 (Aussetzung des Abkommens, wenn eine Vertragspartei gegen Artikel 1 verstößt) und Anhang 1 (betreffend Artikel 19),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahr 1998,

–  in Kenntnis der vom Rat am 14. Juni 2004 verabschiedeten und 2008 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  in Kenntnis des am 17. Juni 2010 vorgelegten Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Kambodscha, in dem die externe Einmischung in die Tätigkeit der Justiz bedauert wird(7),

–  unter Hinweis auf den auf der Tagung der Interparlamentarischen Union vom 12. bis 15. Juli 2010 gefassten Beschluss des Ausschusses für die Menschenrechte von Parlamentariern,

–  in Kenntnis der Resolution des Rates der Interparlamentarischen Union vom 6. Oktober 2010,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Kambodscha ein besorgniserregender autoritärer Trend erkennbar ist, der sich in Form einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation, der Einschränkung der Grundfreiheiten, einer brutalen Landnahmepolitik, die im Wesentlichen die Armen trifft, der Unterdrückung aller Formen von Kritik und Protest, der Verfolgung der parlamentarischen Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft, den Einsatz der Gerichte zu politischen Zwecken und einer Tendenz zu einem Einparteiensystem äußert,

B.  in der Erwägung, dass Sam Rainsy, Mitglied des Parlaments von Kambodscha und Vorsitzender der zweitgrößten politischen Partei seines Landes, von der autoritären herrschenden Partei und der Regierung Kambodschas verfolgt wird,

C.  in der Erwägung, dass der Oppositionsführer Sam Rainsy von einem Gericht in Phnom Penh am 23. September 2010 in Abwesenheit wegen Desinformation und Fälschung öffentlicher Dokumente zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, dass seine Verurteilung mit einem Akt zivilen Ungehorsams begründet wurde, der darin bestand, dass er an der vietnamesisch-kambodschanischen Grenze, die zwischen beiden Ländern nach wie vor umstritten ist, sechs hölzerne Grenzpfähle ausriss, was mit Unterstützung der Dorfbewohner geschah, die behaupteten, sie seien Opfer einer Aneignung von Land, bei der die Vietnamesen die Pfähle unrechtmäßig auf kambodschanischen Grund und Boden in ihre Reisfelder versetzten, und ihre Beschwerden gegenüber den lokalen Behörden hätten kein Ergebnis erbracht,

D.  in der Erwägung, dass das Berufungsgericht in Phnom Penh am 13. Oktober 2010 beschloss, ein Urteil des Provinzgerichts von Svay Rieng vom 27. Januar 2010 aufrecht zu erhalten, mit dem Sam Rainsy in Abwesenheit zu zwei Jahren Haft in Zusammenhang mit einem Protest gegen mutmaßliche vietnamesische Übergriffe auf kambodschanisches Hoheitsgebiet verurteilt worden war, jedoch auch beschloss, zwei gemeinsam mit Sam Rainsy verurteilte Bauern nach neun Monaten und zwanzig Tagen Haft freizulassen,

E.  in der Erwägung, dass die Strategie der regierenden Partei in Kambodscha darin besteht, eine politisch untertänige Justiz zu nutzen, um jegliche Kritik an der Regierung zu unterbinden,

F.  in der Erwägung, dass sich in Kambodscha eine alarmierend hohe Zahl von Menschen wegen verschiedener Mängel im Strafjustizwesen in Haft befindet und es nach wie vor keine Garantie für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gibt,

G.  in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen die Auffassung vertreten, dass die Regierung die Gerichte nutzt, um die Kritiker an ihren Reaktionen auf die Aneignung von Land, Korruption und Grenzstreitigkeiten zum Schweigen zu bringen,

H.  in der Erwägung, dass am 30. August 2010 ein Mitarbeiter der NRO Licadho, Leang Sokchoeun, vom Provinzgericht in Takeo zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er angeblich im Januar 2010 gegen die Regierung gerichtete Flugblätter verteilt hatte, wobei das Verfahren allerdings mit gravierenden Unregelmäßigkeiten behaftet war,

I.  in der Erwägung, dass die Abgeordnete Mu Sochua, ein Mitglied der parlamentarischen Opposition, wegen Diffamierung des Ministerpräsidenten verurteilt wurde,

J.  in der Erwägung, dass der Journalist Hang Chakra neun Monate in Haft verbrachte, weil er die Korruption im Umfeld von Vizepräsident Sok An angeprangert hatte,

K.  in der Erwägung, dass Sam Rainsy 1995 verfassungswidrig aus der Nationalversammlung ausgeschlossen wurde, es ihm jedoch bei nachfolgenden Wahlen gelang, seinen Sitz im Parlament zurückzuerobern, dass er mehreren Mordversuchen entging, so einem Granatenangriff 1997, der Todesopfer forderte, und dass circa 80 seiner Anhänger ermordet wurden,

L.  in der Erwägung, dass ihm die herrschende Partei dreimal aus fragwürdigen Gründen seine parlamentarische Immunität entzog, damit er zu Haftstrafen verurteilt werden konnte,

M.  in der Erwägung, dass die EU weltweit die bedeutendste Geberinstitution für Kambodscha ist,

1.  verurteilt alle politisch motivierten Urteile gegen Vertreter der Opposition und von NRO, insbesondere die Urteile vom 23. September 2010 und 13. Oktober 2010 und das Urteil vom 27. Januar 2010 gegen Sam Rainsy ebenso wie dasjenige vom 30. August 2010 gegen Leang Sokchoeun und diejenigen gegen Mu Sochua und den Journalisten Hang Chakra;

2.  weist die kambodschanische Regierung darauf hin, dass sie ihre Verpflichtungen und Zusagen hinsichtlich der demokratischen Grundsätze und grundlegenden Menschenrechte erfüllen muss, die ein wesentlicher Bestandteil des oben genannten Kooperationsabkommens gemäß Artikel 1 dieses Abkommens sind;

3.  fordert die staatlichen Organe Kambodschas auf sicherzustellen, dass das NRO-Gesetz, das derzeit vorbereitet wird, die Tätigkeit von Organisationen der kambodschanischen Zivilgesellschaft nicht durch willkürliche Auslegung einschränkt und nicht so angewandt wird, dass Zivilgesellschaft und Opposition benachteiligt werden;

4.  fordert alle politischen Akteure auf, auf gut nachbarschaftliche Beziehungen ausgerichtete Politiken in der Region und eine Politik der Aussöhnung zwischen den ethnischen und kulturellen Gruppen in Kambodscha zu fördern;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen seitens der kambodschanischen Regierung Fortschritte und die Einleitung von Maßnahmen konstatiert hat, und wünscht, dass konkrete Schritte unternommen werden, um spürbare und dauerhafte Verbesserungen bezüglich der Menschenrechtslage und der Unabhängigkeit der Gerichte zu erreichen;

6.  fordert die kambodschanische Regierung auf,

   politische und institutionelle Reformen einzuleiten, um einen demokratischen Staat aufzubauen, dessen Grundlagen Rechtstaatlichkeit und Achtung der Grundfreiheiten sind,
   ihre Bereitschaft unter Beweis zu stellen, endemische Übel wie Korruption, massive Entwaldung mit anschließender Vertreibung der Bevölkerung und die Sextourismusindustrie wirksam zu bekämpfen, die herrschende Kultur der Straflosigkeit zurückzuweisen und alle in entsprechende Aktivitäten verwickelten Personen vor Gericht zu stellen,
   die freie und faire politische Willensäußerung ohne Einschüchterung und Schikanen zu gewährleisten,
   ein Aktionsprogramm, einschließlich eines Zeitplans, zu erstellen, um die im Bericht des Sonderberichterstatters enthaltenen Empfehlungen umzusetzen;

7.  ist bestürzt darüber, dass der Oppositionsführer Sam Rainsy wegen einer Geste angeklagt und zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die es als symbolisch und eindeutig politisch motiviert betrachtet;

8.  ist vor allem deswegen alarmiert, da dieses Urteil, wenn es Bestand hat, Sam Rainsy daran hindern würde, an den Parlamentswahlen 2013 teilzunehmen, und Konsequenzen weit über den Fall von Sam Rainsy hinaus hätte, da es die gesamte Opposition beeinträchtigen würde, um so mehr, als die jüngst verzeichneten Strafverfolgungen mehrerer sich dezidiert äußernder Oppositionsmitglieder das politische Spektrum bereits eingeschränkt haben, womit der demokratische Prozess in Kambodscha gefährdet würde;

9.  fordert die staatlichen Organe daher auf, Mittel und Wege zu prüfen, um die bestehenden Probleme durch den politischen Dialog zu lösen und Sam Rainsy in die Lage zu versetzen, seine parlamentarische Tätigkeit möglichst rasch wieder aufzunehmen;

10.  fordert die kambodschanische Regierung auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtssituation in Kambodscha zu beachten; ersucht das Parlament von Kambodscha, seinen Bericht im Parlament zu diskutieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung seiner Empfehlungen sicherzustellen;

11.  fordert die Europäische Union auf, Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Grundfreiheiten gemäß Artikel 1 des oben genannten Kooperationsabkommens geachtet werden und Angriffe auf die bürgerlichen Freiheiten Konsequenzen haben; fordert die Europäische Union darüber hinaus auf, die Fortführung ihrer Finanzhilfe an eine Verbesserung der Menschenrechtsbilanz Kambodschas zu knüpfen;

12.  fordert die Erstellung eines humanitären Soforthilfeprogramms unter Mitwirkung der EU und Koordinierung seitens der Vereinten Nationen, um die von der Krise am stärksten betroffenen Kambodschaner zu unterstützen, insbesondere die Beschäftigen des Textil- und Bausektors, die inzwischen ihre Arbeitsplätze verloren haben;

13.  beauftragt seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) und seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, die Entwicklung der Situation zu verfolgen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der ASEAN- und ASEM-Mitgliedstaaten, dem ASEM-Sekretariat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0012.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0081.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0462.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0032.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0085.
(6) ABL. L 269 vom 19.10.1999, S. 18.
(7) http://www.un.org.kh/index.php?option=com_content&view=article&id=330:united-nations-special-rapporteur-on-the-situation-of-human-rights-in-cambodia-statement&catid=44:un-speeches-and-statements&Itemid=77


Nordkaukasus, insbesondere der Fall von Oleg Orlov
PDF 136kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus (Russische Föderation) und dem Strafverfahren gegen Oleg Orlow
P7_TA(2010)0390RC-B7-0549/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zum Mord an Menschenrechtsverteidigern in Russland(1),

–  unter Hinweis auf die Verleihung seines Sacharow-Preises am 16. Dezember 2009 an Oleg Orlow, Sergej Kowaljow und Ludmilla Alexejewa stellvertretend für das Menschenrechtszentrum Memorial und alle anderen Menschenrechtsverteidiger in Russland,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, das 1997 in Kraft trat und solange verlängert wird, bis es durch ein neues Abkommen ersetzt wird,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen für ein neues Abkommen, durch das ein neuer und umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden soll,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und als Unterzeichner von UN-Erklärungen verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern,

B.  in der Erwägung, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte etwa 20 000 Fälle aus der Russischen Föderation, hauptsächlich aus der Nordkaukasus-Region, anhängig sind, sowie in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in über 150 Urteilen die Russische Föderation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in der Region verurteilt hat, sowie unter Hinweis darauf, wie wichtig eine rasche und vollständige Durchsetzung dieser Urteile ist,

Menschenrechtslage im Nordkaukasus

C.  in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechtsverteidiger in der Nordkaukasus-Region, insbesondere in der Tschetschenischen Republik, Inguschetien und Dagestan besorgniserregend ist und dass unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger in der Region häufig Drohungen, Gewaltakten, Drangsalierungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind und sie in ihren Tätigkeiten von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt werden, sowie in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzer nach wie vor Straffreiheit genießen und rechtsstaatliche Prinzipien missachtet werden, dass die Zivilbevölkerung sowohl der Gewalt von Seiten bewaffneter Oppositionsgruppen als auch der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt ist, dass Folter und Misshandlungen sowie willkürliche Inhaftierungen gängige Praxis sind und dass nichtstaatliche Organisationen, die von nationalen Regierungen unabhängig sind, für den Aufbau einer Zivilgesellschaft wichtig sind,

D.  in der Erwägung, dass ungeachtet der unbestrittenen Erfolge beim Wiederaufbau und merklichen Verbesserungen der Infrastruktur in der Region in Tschetschenien allgemein ein Klima der Angst herrscht und dass die Menschenrechtslage und das Funktionieren des Justizwesens und der demokratischen Institutionen weiterhin Anlass zu größter Besorgnis geben,

E.  in der Erwägung, dass in einer Reihe von Fällen, in denen Regierungsgegner und Menschenrechtsverteidiger verschwunden sind, bislang niemand zur Rechenschaft gezogen wurde und diese Fälle auch nicht mit gebührender Sorgfalt untersucht werden,

F.  in der Erwägung, dass trotz eines konstruktiven Dialogs, der seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten zwischen den Regierung und der Zivilgesellschaft in Inguschetien geführt wird, seit 2009 ein besorgniserregendes Wiederaufflammen der Gewalt zu beobachten ist, was in einigen Fällen zur Ermordung oder zum Verschwinden von Oppositionellen und Journalisten geführt hat, ohne dass dies bislang strafrechtlich verfolgt worden wäre,

G.  in der Erwägung, dass immer mehr Bürger der Nordkaukasus-Republiken verschwunden sind, nachdem sie offenbar in anderen Regionen Russlands verschleppt worden waren, sowie in der Erwägung, dass von Ali Dschanijew, Jusup Dobrijew, Junus Dobrijew and Magomed Adschijew jede Spur fehlt, seit sie etwa um Mitternacht des 28. Dezember 2009 in St. Petersburg zum letzten Mal gesehen worden sind, und dass fünf Personen (Selimchan Achmetowitsch Tschibijew, Magomed Chaibulajewitsch Israpilow, Dschamal Sijanidowitsch Magomedow, Akil Dschawatchanowitsch Abdullajew und Dowar Nasimowitsch Asadow), von denen drei im Nordkaukasus wohnhaft sind, seit der Nacht vom 24. auf den 25. September 2010 verschollen sind, als sie die Historische Moschee in Moskau besuchten,

H.  in der Erwägung, dass es im Nordkaukasus immer noch etwa 80 000 Binnenflüchtlinge gibt, die vor über 18 Jahren ihre Häuser verlassen mussten, nachdem im Jahr 1992 zwischen Inguschetien und Nord-Ossetien sowie 1994 und erneut 1999 in Tschetschenien jeweils ein Krieg ausgebrochen war, und dass diese Personen Schwierigkeiten haben, eine Bleibe zu finden, ihre Aufenthaltsgenehmigungen zu verlängern, wodurch sie nur eingeschränkt Zugang zu sozialen Diensten haben, sowie ihren Personalausweis und ihren Status als „Zwangsmigranten“ zu erneuern, die sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz sowie zur Inanspruchnahme sozialer Dienste und Leistungen benötigen,

I.  in der Erwägung, dass Präsident Buzek am 3. September 2010 seine tief empfundene Solidarität mit den Familien der Opfer der Tragödie von Beslan zum Ausdruck gebracht und den Präsidenten der Russischen Föderation aufgefordert hat, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechte in vollem Maße respektiert werden und dass die Wahrheit bezüglich der Hintergründe der Ereignisse vom September 2004 endlich ans Licht kommt;

J.  in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Handlungen wahlloser Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch nichts zu rechtfertigen ist,

K.  nimmt Kenntnis von der Initiative von Vertretern der russischen und internationalen Zivilgesellschaft, ein „Natalja-Estemirowa-Dokumentationszentrum“ für potenzielle Kriegsverbrechen und andere während der Kriege in Tschetschenien begangene schwere Menschenrechtsverletzungen zu errichten,

Strafverfahren gegen Oleg Orlow

L.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen wie Memorial für die Errichtung einer stabilen und freien Gesellschaft in Russland und für die Schaffung einer wirklichen und dauerhaften Stabilität im Nordkaukasus im Besonderen von grundlegender Bedeutung sind, und dass die russische Regierung und die Regierungen der Republiken im Nordkaukasus daher stolz auf die bedeutende Rolle sein können, die solchen Organisationen zukommt,

M.  in der Erwägung, dass die Leiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial in Tschetschenien, Natalja Estemirowa, 15. Juli 2009 in Grosny entführt und im benachbarten Inguschetien tot aufgefunden wurde, und dass bei der Untersuchung ihrer Ermordung zur Ermittlung der Täter und der eigentlich Verantwortlichen keine Fortschritte zu verzeichnen sind,

N.  in der Erwägung, dass Oleg Orlow und das Menschenrechtszentrum Memorial auf Anordnung des Zivilgerichts der Stadt Moskau vom 21. Januar 2010 eine Entschädigung an Ramsan Kadyrow, den Präsidenten von Tschetschenien zu zahlen haben,

O.  in der Erwägung, dass Ramsan Kadyrow am 9. Februar 2010 öffentlich erklärt hat, dass er die Strafanzeige wegen Verleumdung, die er gegen Oleg Orlow, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Menschenrechtszentrums Memorial, und Ludmilla Alexejewa, die Vorsitzende der Helsinki-Gruppe Moskau, gestellt hat, zurückziehen werde,

P.  in der Erwägung, dass Oleg Orlow am 6. Juli 2010 gemäß Artikel 129 des russischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde und ihm im Falle eines Schuldspruchs bis zu drei Jahre Haft drohen,

Q.  in der Erwägung, dass im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oleg Orlow in schwerer Weise gegen die Strafprozessordnung der Russischen Föderation (insbesondere Artikel 72) verstoßen wurde,

R.  in der Erwägung, dass die Büroräume mehrerer führender Menschenrechtsorganisationen, darunter Memorial, in der Zeit vom 13. bis 16. September 2010 durchsucht wurden und die Organisationen aufgefordert wurden, in kurzer Zeit zahlreiche Unterlagen über ihre Aktivitäten auszuhändigen,

1.  verurteilt alle terroristischen Handlungen und unterstreicht, dass Akte wahlloser Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch nichts zu rechtfertigen sind; bringt seine Mitgefühl und seine Solidarität mit den Freunden und Familien alle Opfer von Gewalt zum Ausdruck, darunter die der jüngsten Sprengstoffanschläge in der Moskauer U-Bahn, der jüngste Angriff auf das tschetschenische Parlament und die zahllosen und ständigen Anschläge, die sich gegen die Bevölkerung der Kaukasus-Republiken richten;

2.  zeigt sich zutiefst besorgt angesichts des Wiederaufflammens der Gewalt und der Terroranschläge im Nordkaukasus; fordert zum einen ein Ende des Terrorismus und zum anderen, dass die russischen Behörden der weitverbreiteten Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen und der fehlenden Rechtstaatlichkeit in der Region ein Ende bereiten;

3.  erkennt das Recht Russlands an, den tatsächlichen Terrorismus und bewaffnete Aufstände im Nord-Kaukasus zu bekämpfen, fordert die zuständigen Stellen jedoch mit Nachdruck auf, dabei die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten; weist mahnend darauf hin, dass anhaltende Übergriffe und rechtswidrige Maßnahmen der Aufstandsbekämpfung die Bevölkerung weiter gegen die Regierung aufbringen werden, anstatt stabile Verhältnisse zu schaffen, und zu einer weiteren Eskalation der Gewalt in der Region führen werden;

4.  fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um den Schutz von Menschenrechtsaktivisten gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, sicherzustellen;

5.  weist darauf hin, dass die in Tschetschenien fortbestehende Straffreiheit zur Destabilisierung der gesamten Nordkaukasus-Region beiträgt;

6.  verurteilt nachdrücklich alle Formen einer kollektiven Bestrafung von Personen, die Verbindungen zu Aufständischen verdächtigt werden, darunter die Praxis des Niederbrennens von Häusern der Familien aktiver oder mutmaßlicher Angehöriger der bewaffneten Opposition; fordert die zuständigen Stellen auf, konkrete Maßnahmen zur Verhinderung solcher Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen und die verantwortlichen Behördenvertreter ungeachtet ihrer Stellung zu bestrafen;

7.  fordert Russland mit Nachdruck auf, internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medien und internationalen Regierungsinstitutionen, wie dem Europarat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der OSZE und den Vereinten Nationen, ungehinderten Zugang zum Nordkaukasus zu gewähren; fordert des Weiteren die zuständigen Stellen insbesondere auf, Bedingungen zu schaffen, unter denen es Memorial und anderen Menschenrechtsorganisationen möglich ist, ihre Arbeit im Nordkaukasus unter sicheren Bedingungen fortzusetzen;

8.  zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der wachsenden Zahl verschwundener Bewohner der Nordkaukasus-Republiken, die offenbar in anderen Regionen Russlands verschleppt wurden, und fordert die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf, den Verbleib dieser Bürger zu klären und mitzuteilen;

9.  fordert die russischen föderalen Behörden mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass langfristige Lösungen für Binnenflüchtlinge in die Tat umgesetzt werden; fordert verstärkte Anstrengungen der Zentralregierung zur Unterstützung des UNHCR, damit dessen Programme zur Schaffung von Wohnraum für Binnenflüchtlinge fortgesetzt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung ihres Zugangs zu Diensten und Leistungen gefördert werden; betont, dass eine fortgesetzte Beobachtung der Situation der Binnenflüchtlinge notwendig ist, um sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht weiter verletzt werden; fordert die russische Regierung auf, das Konzept der Binnenflüchtlinge formell anzuerkennen und ihre Rechtsprechung dementsprechend auszurichten;

10.  fordert die russischen föderalen Behörden auf, den Mord an Natalja Estemirowa rasch, gründlich und effizient zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen und die in diese brutale Tat verwickelten Personen zur Rechenschaft zu ziehen;

11.  lehnt die zynischen und absurden Versuche ab, Memorial der Beteiligung an der Straftat der Unterstützung terroristischer Organisationen zu bezichtigen, und verurteilt dieses Vorgehen;

12.  verurteilt die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Oleg Orlow, und fordert die zuständigen Stellen mit Nachdruck auf, die Entscheidung, ein Strafverfahren zu eröffnen, noch einmal zu überdenken; weist darauf hin, dass Äußerungen wie die von Oleg Orlow in einer Demokratie zulässig sind und weder zivilrechtlich noch strafrechtlich bestraft werden sollten;

13.  fordert die zuständigen russischen Stellen auf, bei einer Fortführung des Prozesses dafür Sorge zu tragen, dass es bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren gegen Oleg Orlow zu keinen weiteren Rechtsverstößen kommt und dass unter allen Umständen die Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der von der Russischen Föderation ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente eingehalten werden;

14.  erinnert daran, dass Oleg Orlow Träger des Sacharow-Preises 2009 des Europäischen Parlaments ist und daher den besonderen moralischen und politischen Schutz des Europäischen Parlaments genießt; fordert die russische Regierung mit Nachdruck auf, es Oleg Orlow zu gestatten, an der Zeremonie zur Verleihung des Sacharow-Preises 2010 in Straßburg ungehindert teilzunehmen;

15.  verurteilt die der Einschüchterung dienende Durchsuchung der Büroräume von Menschenrechtsorganisationen und erwartet eine Klärung der Rechtmäßigkeit und der Ziele dieser Einsätze;

16.  bedauert die Tatsache, dass die anhaltenden Menschenrechtverstöße sehr negative Auswirkungen auf das Bild und die Glaubwürdigkeit Russlands in der Welt haben und einen Schatten auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation werfen, die wichtig sind und sich zu einer strategischen Partnerschaft entwickeln sollten, wenn man sich die gegenseitige Abhängigkeit und die gemeinsamen Interessen, insbesondere bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Sicherheit, Wirtschaft und Energie, aber auch, was die Achtung demokratischer Prinzipien und Verfahren sowie der grundlegenden Menschenrechte angeht, vor Augen hält;

17.  unterstützt mit Nachdruck die Empfehlung der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Juni 2010 zu „Rechtsbehelfen im Falle von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus“ , die einiges dazu beitragen könnten, der Straflosigkeit, die Täter von Menschenrechtsverletzungen genießen, zu beenden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafverfolgungsbehörden wiederherzustellen;

18.  fordert die zuständigen Stellen in Russland auf, entsprechend allen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen in individuellen Fällen zu berichtigen, unter anderem indem sie für wirksame Untersuchungen sorgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen sowie allgemeine Maßnahmen ergreifen, um den Forderungen in den Urteilen zu entsprechen, unter anderem durch politische und juristische Änderungen zur Verhinderung ähnlicher Verletzungen in Zukunft;

19.  empfiehlt, dass die staatlichen Behörden auf föderaler sowie regionaler und lokaler Ebene mit zivilgesellschaftlich engagierten Bürgern in einen konstruktiven Dialog treten, damit sich funktionierende demokratische Strukturen entwickeln können;

20.  fordert eine Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland und verlangt, dass es dem Europäischen Parlament, der Staatsduma, den russischen Justizbehörden sowie der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, aktiv zu diesem Konsultationsprozess beizutragen; fordert Russland auf, seinen Verpflichtungen als Mitglied der OSZE und des Europarats in vollem Umfang nachzukommen;

21.  weist insbesondere auf die Lage von Tausenden von Flüchtlingen aus dem Nordkaukasus in EU-Mitgliedstaaten und dabei besonders auf die tschetschenische Exilgemeinde in Österreich hin, die mindestens 20.000 Menschen, darunter viele Minderjährige, umfasst; zeigt sich in diesem Zusammenhang sehr besorgt über den Mord an einem tschetschenischen Flüchtling im Mai 2010 in Wien und die schweren Anschuldigungen, wonach der tschetschenische Präsident in dieses Verbrechen verwickelt sein soll; fordert mit Nachdruck eine koordiniertere, schlüssigere und sichtbarere Politik der EU-Mitgliedstaaten zum Schutz von Flüchtlingen aus dem Nordkaukasus in Europa im Einklang mit ihren humanitären und menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen;

o
o   o

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0022.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen