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Angenommene Texte
Dienstag, 23. November 2010 - Straßburg
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Irland, Überschwemmungen im November 2009
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18/Niederlande
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Drenthe, Abteilung 18/Niederlande
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Limburg, Abteilung 18/Niederlande
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Gelderland und Overijssel, Abteilung 18/Niederlande
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18/Niederlande
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58/Niederlande
 Im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährte Beihilfe ***I
 Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmteErzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden ***I
 Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Ukraine ***
 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Regierung der Färöer ***
 Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Japan ***
 Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien ***
 Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen ***
 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *
 EZB-Jahresbericht 2009
 Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten
 Langfristiger Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
 Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
 Verbot der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I
 Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ***I
 Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *
 Die Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2009
 Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Irland, Überschwemmungen im November 2009
PDF 210kWORD 36k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0534 – C7-0283/2010 – 2010/2216(BUD))
P7_TA(2010)0403A7-0328/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0534 – C7-0283/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 26,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0328/2010),

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xx November 2010

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(4),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)  Irland hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 13 022 500 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18/Niederlande
PDF 222kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0529 – C7-0309/2010 – 2010/2225(BUD))
P7_TA(2010)0404A7-0318/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0529 – C7-0309/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0318/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 821 Entlassungen in 70 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Nord Braband und Zuid Holland tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 70 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Brabant (NL41) und Zuid Holland (NL33), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 11. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 890 027 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 890 027 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Drenthe, Abteilung 18/Niederlande
PDF 222kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0531 – C7-0310/2010 – 2010/2226(BUD))
P7_TA(2010)0405A7-0321/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0531 – C7-0310/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0321/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 140 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Drenthe tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 2 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Drenthe (NL13) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 453 632 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 453 632 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Limburg, Abteilung 18/Niederlande
PDF 222kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/028 NL/Limburg, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0518 – C7-0311/2010 – 2010/2227(BUD))
P7_TA(2010)0406A7-0323/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0518 – C7-0311/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0323/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 129 Entlassungen in neun Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Limburg tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/028 NL/Limburg, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 2 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Limburg (NL42) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 549 946 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 549 946 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Gelderland und Overijssel, Abteilung 18/Niederlande
PDF 224kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/029 NL/Gelderland und Overijssel, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0528 – C7-0312/2010 – 2010/2228(BUD))
P7_TA(2010)0407A7-0322/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0528 – C7-0312/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0322/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 650 Entlassungen in 45 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Gelderland und Overijssel tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/029 NL/Gelderland und Overijssel, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 45 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Gelderland (NL22) und Overijssel (NL21), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 013 619 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 013 619 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18/Niederlande
PDF 222kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/026 NL/Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0530 – C7-0313/2010 – 2010/2229(BUD))
P7_TA(2010)0408A7-0319/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0530 – C7-0313/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0319/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 720 Entlassungen in 79 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Nord Holland und Utrecht tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/026 NL/Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 79 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Holland (NL32) und Utrecht (NL31), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 266 625 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 266 625 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58/Niederlande
PDF 222kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Anteilung 58, Niederlande) (KOM(2010)0532 – C7-0314/2010 – 2010/2230(BUD))
P7_TA(2010)0409A7-0320/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0532 – C7-0314/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0320/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 598 Entlassungen in acht Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 58 (Verlagswesen) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Holland und Zuid Holland tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in acht Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 58 (Verlagswesen) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen, Noord Holland (NL32) und Zuid Holland (NL33), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 31. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 326 459 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 326 459 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährte Beihilfe ***I
PDF 204kWORD 39k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe (KOM(2010)0336 – C7-0157/2010 – 2010/0183(COD))
P7_TA(2010)0410A7-0305/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0336),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie die Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0157/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0305/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

P7_TC1-COD(2010)0183


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1234/2010.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmteErzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden ***I
PDF 203kWORD 74k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (KOM(2010)0397 – C7-0193/2010 – 2010/0214(COD))
P7_TA(2010)0411A7-0316/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0397),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0193/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0316/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden

P7_TC1-COD(2010)0214


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1238/2010.)


Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Ukraine ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11364/2010 – C7-0187/2010 – 2009/0062(NLE))
P7_TA(2010)0412A7-0306/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11364/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0187/2010),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. November 2009(1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2009)0182),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0306/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 170.


Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Regierung der Färöer ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (11365/2010 – C7-0184/2010 – 2009/0160(NLE))
P7_TA(2010)0413A7-0303/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11365/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (05475/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0184/2010),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0303/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Färöer zu übermitteln.


Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Japan ***
PDF 196kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11363/2010 – C7-0183/2010 – 2009/0081(NLE))
P7_TA(2010)0414A7-0302/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11363/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (13753/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0183/2010),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0302/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Japans zu übermitteln.


Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11362/2010 – C7-0182/2010 – 2009/0065(NLE))
P7_TA(2010)0415A7-0304/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11362/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11790/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0182/2010),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0304/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln.


Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen ***
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen (09335/2010 – C7-0338/2010 – 2010/0094(NLE))
P7_TA(2010)0416A7-0292/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09335/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen,

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0338/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0292/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abkommen;

2.  fordert die Kommission auf, dem Parlament die Ergebnisse der Sitzungen und der Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannte mehrjährige sektorale Programm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln; verlangt, dass die Vertreter seines Fischereiausschusses und seines Entwicklungsausschusses als Beobachter an den Sitzungen und den Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses teilnehmen können; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens einen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.


Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *
PDF 213kWORD 45k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (KOM(2010)0331 – C7-0173/2010 – 2010/0179(CNS))
P7_TA(2010)0417A7-0325/2010

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0331),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0173/2010),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0325/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.
(4)  Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen. Der Schwerpunkt der neuen MwSt-Strategie sollte auf einer Reform der MwSt-Vorschriften liegen, welche die Ziele des Binnenmarkts aktiv unterstützt. Die neue MwSt-Strategie sollte darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, Steuerhemmnisse zu beseitigen und die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere sowie beschäftigungsintensive Unternehmen zu verbessern, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass das System nicht betrugsanfällig ist.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht.
(5)  Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht, wobei die Binnenmarktstrategie als Richtschnur dienen sollte.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen.
(6)  Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen. Es sollte nach Möglichkeit ein Schritt in Richtung eines endgültigen Systems vor dem 31. Dezember 2015 getan werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Überprüfung
1.  Bis zum 31. Dezember 2013 legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge vor, um den derzeitigen, übergangsweise geltenden Mehrwertsteuer-Mindestsatz durch ein endgültiges System zu ersetzen.
2.  Zum Zwecke der Umsetzung von Absatz 1 führt die Kommission umfassende Konsultationen mit allen öffentlichen und privaten Akteuren über die neue Mwst-Strategie durch. Bei diesen Konsultationen werden zumindest die Mehrwertsteuersätze, einschließlich verringerter Mehrwertsteuersätze, sowie die Frage, ob es wünschenswert ist, einen Mehrwertsteuer-Höchstsatz festzulegen, der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer, Ausnahmen vom System, alternative Optionen für die Struktur und die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems, einschließlich des Ortes der Besteuerung von Transaktionen innerhalb der Union, behandelt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultationen.

EZB-Jahresbericht 2009
PDF 144kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Jahresbericht der EZB für 2009 (2010/2078(INI))
P7_TA(2010)0418A7-0314/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) für 2009,

–  gestützt auf Artikel 284 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 15 des dem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Phase der WWU(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2009 über die jährliche Erklärung zum Euroraum 2009 (KOM(2009)0527) und das diese Mitteilung begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1313/2),

–  in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (KOM(2009)0500),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zum Jahresbericht der EZB für 2008(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu Euro@10: zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0314/2010),

A.  in der Erwägung, dass das reale Gesamt-BIP in der Eurozone im Jahre 2009 nach der Verschärfung der Finanzkrise im Zuge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers um 4,1 % gesunken ist, und dass sich hinter einer solchen pauschalen Zahl große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone verbergen,

B.  in der Erwägung, dass die durchschnittliche Jahresinflation bei 0,3 % lag und die mittel- bis langfristigen Inflationserwartungen im Rahmen der Ziele der EZB, die Inflationsraten niedrig und nahe bei 2 % zu halten, lagen,

C.  in der Erwägung, dass die allgemeinen durchschnittlichen Defizitquoten der öffentlichen Haushalte in der Eurozone um etwa 6,3 % gestiegen sind und die öffentliche Verschuldungsquote im Verhältnis zum BIP in der Eurozone von 69,4 % des BIP im Jahre 2008 auf 78,7 % im Jahre 2009 gestiegen ist,

D.  in der Erwägung, dass der Wechselkurs des Euro gegenüber dem US-Dollar von 1,39 USD am 2. Januar 2009 auf 1,26 USD Mitte März 2009 fiel, sich Anfang Dezember 2009 auf einen Spitzenwert von 1,51 USD erholte und 2010 auf einen Tiefstkurs von 1,19 USD fiel, der am 2. Juni 2010 erreicht wurde,

E.  in der Erwägung, dass im Jahr 2009 der Wechselkurs des Renminbi gegenüber dem Euro von den chinesischen Behörden nicht korrekt festgesetzt wurde und der Euro somit gegenüber der chinesischen Währung künstlich stark war,

F.  in der Erwägung, dass die EZB ihren Zinssatz auf 1 % nach unten angepasst und mit Hilfe umfangreicher und beispielloser nicht standardmäßiger Maßnahmen die Unterstützung der Kreditwirtschaft fortgesetzt hat, sowie in der Erwägung, dass sich die Bilanzsumme der EZB das ganze Jahr 2009 hindurch deutlich erhöht hat,

G.  in der Erwägung, dass es im Euroraum in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 Anzeichen einer wirtschaftlichen Stabilisierung gegeben hat und dass die vierteljährlichen Wachstumsraten zwar noch schwach sind, dennoch aber wieder im positiven Bereich liegen, auch wenn diese pauschalen Zahlen deutlich machen, dass sich dieser Trend nicht in allen Mitgliedstaaten des Euroraums widerspiegelt, von denen einige sich in demselben Zeitraum nach wie vor in einer Rezession befanden,

H.  in der Erwägung, dass die EZB vor der in mehreren Ländern des Euroraums eingetretenen öffentlichen Schuldenkrise für 2010 eine reale BIP-Wachstumsrate zwischen 0,1 % und 1,5 % in der Eurozone erwartet hatte,

Einleitung

1.  begrüßt den Umstand, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und der EZB den Status eines Organs der Europäischen Union verleiht, wodurch die Verantwortung des Parlaments gesteigert wird, da das Parlament jenes Organ darstellt, durch das die EZB gegenüber den europäischen Bürgern in erster Linie rechenschaftspflichtig ist;

2.  begrüßt die Wiederaufnahme des Währungsdialogs mit dem neuen Europäischen Parlament nach den Wahlen vom Juni 2009;

3.  befürwortet die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011;

4.  weist darauf hin, dass geldpolitische Maßnahmen für die reale Preisentwicklung nur einen Faktor neben anderen darstellen, wobei sich in den letzten Jahren vor allem spekulative Tendenzen auf einzelnen Märkten und eine zunehmende und absehbare Verknappung natürlicher Ressourcen preistreibend ausgewirkt haben;

5.  verweist darauf, dass diese Ungleichgewichte eine angemessene Geldpolitik innerhalb der Eurozone vor erhebliche Schwierigkeiten stellen; fordert die Regierungen deshalb zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitiken auf;

Wirtschaftliche und finanzielle Stabilität

6.  stellt fest, dass zwischen den Volkswirtschaften der Eurozone weiterhin erhebliche makroökonomische Ungleichgewichte bestehen;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise in einigen Ländern des Euroraums eine ernsthafte Angelegenheit für den Euroraum insgesamt ist und Funktionsstörungen des Eurogebiets widerspiegelt; vertritt die Auffassung, dass diese Entwicklung die Notwendigkeit für Reformen und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb des Eurogebiets belegt;

8.  fordert die Kommission und die Zentralbank eindringlich auf, entsprechend dem Vorschlag des Baseler Ausschusses zu Basel III Vorschläge zu erarbeiten, mit denen verbindliche Regeln für die Einführung eines antizyklischen Puffers festgelegt werden; fordert den Rat, die Kommission und die Zentralbank auf, sich bei der künftigen Ratifizierung der Vorschläge des Baseler Ausschusses auf der Ebene der G 20 für eine konsequente und zügige Umsetzung der Vorschläge einzusetzen;

9.  verweist auf den Umstand, dass die Grundsätze des Stabilitäts- und Wachstumspaktes in der Vergangenheit nicht in allen Fällen umfassend beachtet wurden; erinnert daran, dass das Ziel einer Wiederherstellung des Gleichgewichts der öffentlichen Finanzen und einer Verringerung der Verschuldung für überschuldete Staaten zwar eine Notwendigkeit darstellt, dies allein aber das Problem der wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen den Ländern des Eurogebiets und darüber hinaus zwischen den Mitgliedstaaten der EU nicht beheben wird; fordert deshalb eine vorbehaltlose und einheitlichere Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes; vertritt die Auffassung, dass der Pakt durch den Aufbau eines Frühwarnsystems zur Erkennung möglicher Defizite beispielsweise in Form eines „Europäischen Semesters“ ergänzt werden sollte, um so nicht nur die Überwachung zu verstärken und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Gewährleistung einer fiskalpolitischen Konsolidierung zu verbessern, sondern auch das Ziel verfolgt werden sollte, über die haushaltspolitische Dimension hinaus andere makroökonomische Ungleichgewichte anzugehen und die Durchsetzungsverfahren zu verstärken;

10.  ist der Auffassung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen, um mit der allmählichen Verringerung der Defizite zu beginnen und das Vertrauen in die europäischen öffentlichen Finanzen wieder herzustellen;

11.  stellt fest, dass eine Währungsunion auf eine solide und verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik angewiesen ist, um sich als widerstandsfähig zu erweisen; bedauert, dass in der Wirtschafts- und Währungsunion die Betonung vorwiegend auf den währungspolitischen Aspekten lag;

12.  ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die sich nicht an die Vorschriften des Eurogebiets über öffentliche Finanzen und den Zugang zu verlässlichen Statistiken halten, einem erweiterten und verschärften Maßnahmenpaket unterliegen sollten, um eine genauere Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten;

13.  geht davon aus, dass aufgrund eines fehlenden im Voraus festgelegten Mechanismus zum Krisenmanagement und des Verhaltens mancher Regierungen eine rasche Lösung der öffentlichen Schuldenkrise in einigen Mitgliedstaaten des Eurogebiets erschwert wurde und auch in Zukunft die Fähigkeit der WWU, in möglichen vergleichbaren Situationen rasch zu reagieren, schwächen wird; fordert deshalb die Vorlage eines dauerhaften Rahmens für das Krisenmanagement;

14.  fordert, dass finanzielle Hilfen für EU-Länder, die sich in einer Schuldenkrise befinden, so konzipiert sein müssen, dass sie die Rückzahlung von Krediten, einen ausgeglichenen Haushalt und wirtschaftliche Reformen begünstigen, und weist auf die Gefahr hin, dass Kredite zu Finanzhilfen werden, die zur Kreditaufnahme und zur Verschuldung ermutigen;

15.  fordert deshalb die Kommission auf, Vorschläge zur Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorzulegen, in denen konkrete Ziele für eine Überwindung der wettbewerbsspezifischen Kluft zwischen den europäischen Volkswirtschaften im Hinblick auf die Schaffung von Anreizen für ein beschäftigungsförderndes Wachstum enthalten sind;

16.  teilt die Bedenken in Bezug auf mögliche Spekulationen gegen den Euro;

17.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Kreditwachstums und der Preise von Vermögenswerten in der EU und in den Mitgliedstaaten ein entscheidender Indikator für eine wirksame Überwachung der Finanzstabilität innerhalb der WWU und in der EU insgesamt ist;

18.  ist besorgt über die anhaltenden Spannungen auf den Märkten für Staatsanleihen im Eurogebiet, die sich in einer Ausweitung der Zinsspannen niederschlagen; ist der Auffassung, dass die Flucht in sichere Anlageformen, die durch Panikwellen während der gegenwärtigen Finanzkrise ausgelöst wurde, zu massiven Verzerrungen und teuren negativen Externalitäten geführt hat;

19.  fordert eine zeitgerechte Umsetzung der Verordnung über Ratingagenturen (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009) und begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen; fordert die Kommission aber gleichzeitig auf, darüber hinauszugehen und Vorschläge für eine strengere Überwachung der Arbeitsweise dieser Agenturen, für eine Optimierung der Zuverlässigkeit von Ratingagenturen und für eine Prüfung der Möglichkeiten zur Schaffung einer Europäischen Ratingagentur vorzulegen; betont, dass sich das Rating der öffentlichen Verschuldung des Eurogebiets während der Krise als problematisch erwiesen hat;

Governance und Entscheidungsfindung

20.  unterstreicht die Unabhängigkeit der EZB;

21.  empfiehlt, dass die EZB die Transparenz ihrer Arbeit steigert, um ihre Legitimität und Vorhersehbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass eine solche Transparenz auch in Bezug auf die internen Modelle erforderlich ist, die zur Bewertung illiquider Sicherheiten verwendet werden, und bei den Bewertungen spezifischer Wertpapiere, die als Sicherheiten angeboten werden;

22.  vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des neuen Rechtsstatus der EZB aufgrund des Vertrags von Lissabon die vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für das Direktorium speziellen Anhörungen im zuständigen parlamentarischen Ausschuss und einer anschließenden Abstimmung durch das Europäische Parlament unterliegen sollten; stellt fest, dass darüber hinaus seit dem Ausbruch der Krise der EZB eine entscheidende Rolle zukommt, und ist deshalb der Auffassung, dass dies mit einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht einhergehen sollte;

23.  begrüßt es, dass der Euro-Gruppe im Vertrag von Lissabon Rechtspersönlichkeit verliehen wurde und dass die EZB an den Sitzungen der Euro-Gruppe teilnimmt;

24.  betont seine Entschlossenheit, den Währungsdialog als wichtigen Bestandteil der demokratischen Kontrolle der EZB fortzusetzen;

25.  begrüßt den Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), mit dem die derzeitige Lücke in der Finanzaufsicht auf Makroebene geschlossen werden wird; fordert die EZB auf, eindeutige Modelle und Definitionen festzulegen, um eine effiziente Arbeitsweise und Rechenschaftspflicht des Ausschusses zu gewährleisten; fügt hinzu, dass alle neuen Aufgaben, die der EZB im Hinblick auf den ESRB übertragen werden, die Unabhängigkeit der EZB in keiner Weise beeinträchtigen werden;

26.  stellt fest, dass das Konzept, demzufolge der ESRB lediglich Warnungen und Empfehlungen ohne Durchsetzungscharakter ausgeben soll, in Bezug auf Verantwortlichkeit und effiziente Umsetzung nicht befriedigend ist; bedauert, dass der ESRB nicht selbst das Vorhandensein einer Krisensituation feststellen kann;

27.  begrüßt den Vorschlag, den Vorsitzenden des ESRB in einem anderen Rahmen als dem der währungspolitischen Dialoge im Europäischen Parlament anzuhören;

Überwindung der Krise

28.  geht davon aus, dass die Erholung der wirtschaftlichen Tätigkeit im zweiten Halbjahr 2009 ein Ergebnis der von den Regierungen und Zentralbanken ab Ende 2008 weltweit ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen in Form von Garantien für Verbindlichkeiten von Banken, Kapitalspritzen und Strukturen zur Vermögenssicherung gewesen ist;

29.  weist darauf hin, dass die Finanzkrise im Euroraum eine Solvenzkrise ist, die sich anfänglich als Liquiditätskrise darstellte; ist der Ansicht, dass eine solche Situation langfristig nicht dadurch gelöst werden kann, dass man hoch verschuldeten Volkswirtschaften einfach neue Kredite und Liquiditäten zur Verfügung stellt und dies mit Plänen für eine beschleunigte Haushaltskonsolidierung kombiniert;

30.  vertritt ebenso die Auffassung, dass die Krise einen Trend in der Wirtschaftspolitik der letzten Jahre aufgezeigt hat, der zu dem derzeitigen hohen Niveau der öffentlichen und der privaten Verschuldung beigetragen hat, deren Behebung viele Jahre dauern wird; geht davon aus, dass einige Teile Europas mehr Schwierigkeiten haben werden als andere, die Folgen und Auswirkungen der Krise zu überwinden und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, neue Innovationen und mehr Beschäftigung zu erreichen; hebt hervor, dass in ganz Europa Reformen durchgeführt werden müssen;

31.  erinnert daran, dass zwischen 1999 und 2007, also vor Ausbruch der Finanzkrise, der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP des Eurogebiets und der gesamten EU ebenso wie der öffentliche Schuldenstand in den meisten Mitgliedstaaten rückläufig war, wohingegen die Verschuldung der privaten Haushalte und der Unternehmen sowie die Fremdkapitalaufnahme des Finanzsektors im gleichen Zeitraum stark angestiegen waren;

32.  erinnert daran, dass die enorme Zunahme der öffentlichen Verschuldung in mehreren Mitgliedstaaten seit 2008 dadurch ausgelöst wurde, dass die betreffenden Länder mit Exzessen konfrontiert waren, die zuvor durch ein unhaltbares Wachstum der privaten Verschuldung und gewaltige Finanzblasen verursacht worden waren; ist daher der Auffassung, dass die gegenwärtige Krise klar gezeigt hat, dass auch die Haushaltslage unhaltbar ist, wenn die Finanzierung des Privatsektors unhaltbar ist;

33.  stellt fest, dass die Krise und die anschließenden „Rettungs“- und Konjunkturprogramme zu weitreichenden Austeritätsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten geführt haben, die aber gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Regierungen ganz erheblich einschränken;

34.  warnt davor, dass diese Austeritätspakete nicht zu Maßnahmen führen sollten, die eine erhebliche Dämpfung der wirtschaftlichen Erholung nach sich ziehen, was ein neues Modell der wirtschaftspolitischen Steuerung mit Instrumenten und einem Zeitrahmen erfordert, die ein Gleichgewicht zwischen der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und den Anforderungen im Hinblick auf Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und in die nachhaltige Entwicklung herstellen können;

35.  betont, dass die mangelnde Kreditzufuhr zugunsten der Realwirtschaft, insbesondere zugunsten der KMU, sowohl auf eine rückläufige Nachfrage aufgrund rückläufiger Aktivitäten in der Realwirtschaft zurückzuführen war als auch auf die Weigerung der Banken, Kredite zu vergeben;

36.  hebt hervor, dass einige Banken in den Mitgliedstaaten in hohem Maße auf die Bereitstellung von Liquidität durch die EZB angewiesen waren;

37.  stellt fest, dass die von der EZB seit Oktober 2008 eingeleiteten außergewöhnlichen Maßnahmen zur Stützung der Kredite sich insoweit als erfolgreich erwiesen haben, als sie eine Verschärfung der Rezession und weitere Turbulenzen auf den Finanzmärkten verhindert haben; wiederholt, dass eine Aufhebung dieser Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht sorgfältig gewählt und mit den nationalen Regierungen insbesondere im Hinblick auf den kollektiven und gleichzeitigen Rückgriff auf Sparmaßnahmen in vielen Mitgliedstaaten sorgfältig koordiniert werden muss;

38.  ist jedoch darüber besorgt, dass die Ausstiegsstrategie der EZB eine asymmetrische Wirkung entfalten könnte, da es hinsichtlich des Konjunkturzyklus große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Eurogebiete gibt;

39.  würde es begrüßen, wenn die Europäische Zentralbank im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen Staatsanleihen von Ländern des Eurogebiets allgemein als Sicherheit akzeptieren und sich damit der bewährten Praxis der Bank of England und der Federal Reserve Bank anschließen würde;

40.  unterstreicht, dass ein allmählicher Ausstieg aus den öffentlichen Defiziten und die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen für das Eurogebiet insgesamt von entscheidender Bedeutung sind;

41.  nimmt die Anzahl der Vorschläge in der EU zur Vollendung der aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen, zur Bewältigung der Krise und zur Regulierung des Schatten-Bankensektors zur Kenntnis;

42.  teilt die Bedenken in Bezug auf die prozyklischen Aspekte der derzeit geltenden regulatorischen, aufsichtsrechtlichen, buchungstechnischen und steuerrechtlichen Bestimmungen, die zu einer Verstärkung der Fluktuationen führen, die ihrerseits fester Bestandteil des Funktionierens einer Marktwirtschaft sind;

43.  unterstreicht die Notwendigkeit einer entschiedenen Stärkung der Kapitalpolster der Banken und einer Anhebung der Qualität des Kapitals und begrüßt die Vorschläge des Baseler Ausschusses zur engeren Definition von hartem Eigenkapital und zur Einführung höherer Eigenkapitalquoten; weist ebenfalls nachdrücklich auf die Beziehungen zwischen der Finanzwirtschaft und der Realwirtschaft und auf die Auswirkungen, die eine Regulierung der einen auf die andere haben kann, hin;

44.  vertritt die Auffassung, dass das globale Finanzsystem so ausgerichtet werden muss, dass es weniger anfällig ist, und dass auf weltweiter Ebene Lehren aus der Krise gezogen werden müssen, um so Systemrisiken zu senken, Finanzblasen zu bewältigen und die Qualität des Risikomanagements und die Transparenz der Finanzmärkte zu verbessern, wobei mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass ihre grundlegende Aufgabe darin besteht, die Realwirtschaft mit Finanzmitteln auszustatten;

Außendimension

45.  stellt fest, dass der Euro im Laufe des Jahres 2009 seine Stellung als internationale Währung gestärkt hatte, im Jahre 2010 jedoch erheblichem Druck ausgesetzt war;

46.  weist darauf hin, dass der Euro in einer Zeit großer Wechselkursschwankungen stärker geworden ist, insbesondere gegenüber dem US-Dollar und dem Renminbi, und bekundet seine Besorgnis darüber, dass dies eine schädliche Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Eurogebiets haben könnte;

47.  weist darauf hin, dass die Stärke des Euro teilweise auf die schwachen wirtschaftlichen Aktivitäten in den USA zurückzuführen war, wo das Leistungsbilanzdefizit 2009 auf unter 3 % des BIP zurückging und das Bundeshaushaltsdefizit im Haushaltsjahr 2009 auf etwa 10 % des BIP anstieg, wogegen die Schwächung des Euro u.a. auch mit dem mangelnden Vertrauen der weltweiten Märkte in einzelne hochverschuldete EU-Mitgliedstaaten zusammenhing; teilt die Bedenken in Bezug auf eine Ausweitung der Geldmenge in den USA und – in geringerem Umfang – auch in der EU;

48.  ist besorgt über die Auswirkungen der Volatilität der Wechselkurse und der Carry-Trade-Geschäfte für die globale Finanzstabilität und die Realwirtschaft;

49.  unterstreicht, dass das Eurogebiet ungeachtet der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise um neue Mitgliedstaaten erweitert werden sollte, weist jedoch darauf hin, dass die Erfüllung der Maastricht-Kriterien eine Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft im Eurogebiet darstellt; begrüßt den Umstand, dass alle Mitgliedstaaten, die diese Kriterien erfüllen, den Euro zügig einführen;

50.  vertritt die Auffassung, dass die Übernahme des Euro durch Estland den Status dieser Währung trotz öffentlicher Schuldenkrise aufzeigt; ist davon überzeugt, dass dieser Status weitere Mitgliedstaaten dazu bewegen wird, die Mitgliedschaft im Eurogebiet zu beantragen;

o
o   o

51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 177.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0090.
(3) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.


Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten
PDF 164kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (2010/2071(INI))
P7_TA(2010)0419A7-0308/2010

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

–  in Kenntnis der vom Rat am 26. April 2010 angenommenen Schlussfolgerungen zur GSVP,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen zur ESVP und der Erklärung mit dem Titel „Zehn Jahre ESVP – Chancen und Herausforderungen“, die vom Rat am 17. November 2009 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Erklärung zur Stärkung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde, und der Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten, die vom Rat am 11. Dezember 2008 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira und am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurden, des EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, das ebenfalls am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurde, des Zivilen Planziels 2008, das am 17. Dezember 2004 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, und des Zivilen Planziels 2010, das am 19. November 2007 vom Rat gebilligt wurde,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 11. Dezember 1999 angenommen wurden (Planziel 2003), und des Planziels 2010, das am 17. Mai 2004 vom Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (CBRN-Sicherheit) in der Europäischen Union und zur Annahme eines CBRN-Aktionsplans der EU,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier „Umsetzung der Resolution 1325 – untermauert durch die Resolution 1820 – des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Kontext der ESVP“, das am 3. Dezember 2008 vom Rat gebilligt wurde, und auf das Dokument des Rates zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die ESVP vom 14. September 2006,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti, in der die Schaffung einer EU-Katastrophenschutztruppe gefordert wird(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(2),

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0308/2010),

Allgemeine Überlegungen

1.  erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, eine gemeinsame Politik und gemeinsame Maßnahmen festzulegen und zu verfolgen, um im Einklang mit der UN-Charta den Frieden zu erhalten, Konflikte zu vermeiden, die Konfliktnachsorge auszubauen und die internationale Sicherheit zu stärken sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, und Menschen Hilfe zu leisten, die von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind;

2.  betont, dass die interne und die externe Sicherheit immer mehr miteinander verknüpft sind und dass die EU durch die Entwicklung ihres Krisenmanagements, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung sowie von Fähigkeiten unter Beachtung der vorstehend erwähnten Ziele auch dazu beiträgt, die Sicherheit ihrer eigenen Bürger und Bürgerinnen zu schützen;

3.  betont, dass die EU – hauptsächlich durch ihr ziviles Krisenmanagement – einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Sicherheit leistet und dass sich dabei ihre wichtigsten Werte und Grundsätze widerspiegeln;

4.  betont, dass sich wirksame Reaktionen auf die Krisen und Sicherheitsbedrohungen von heute, einschließlich Naturkatastrophen, sowohl auf wirksame zivile als auch wirksame militärische Fähigkeiten stützen können müssen und oft eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich machen; erinnert daran, dass die Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU und ihrer kombinierten militärischen und zivilen Fähigkeiten im Bereich des Krisenmanagements schon immer entscheidende Merkmale der GSVP waren und den Kern ihres zusätzlichen Nutzens darstellen; erinnert gleichzeitig daran, dass die GSVP nicht das einzige zur Verfügung stehende Instrument ist und dass GSVP-Missionen als Teil einer breiteren EU-Strategie genutzt werden sollten;

5.  erinnert daran, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung auf der Grundlage von systematischen und strengen, von den Mitgliedstaaten nach gemeinsamen Kriterien und einem gemeinsamen Zeitplan durchgeführten Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung notwendig ist, in dem die Ziele der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung, ihre Interessen und Bedürfnisse klarer im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen festgelegt werden; betont, dass in dem Weißbuch auch bestimmt werden sollte, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen eine engere zivil-militärische Zusammenarbeit wünschenswert ist, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen; ist der Auffassung, dass das Weißbuch der EU explizit Möglichkeiten für eine Bündelung der Ressourcen auf EU-Ebene sowie eine Spezialisierung auf nationaler Ebene und eine Harmonisierung der Fähigkeiten ermitteln sollte, um große Skaleneffekte zu erzielen;

Stärkung der zivil-militärischen Koordinierung

6.  betont, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu beitragen sollte, einen wirklich umfassenden europäischen Ansatz zum zivilen und militärischen Krisenmanagement, zur Konfliktverhütung und zur Friedenskonsolidierung weiterzuentwickeln und der EU angemessene Strukturen, eine angemessene Personaldecke und angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihrer weltweiten Verantwortung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

7.  unterstützt uneingeschränkt die Übertragung der GSVP-Strukturen, einschließlich der Direktion Krisenbewältigung und Planung, des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, des militärischen Personals der EU und des Lagezentrums, auf den EAD unter der direkten Leitung und Verantwortung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik; erinnert an die Zusage der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dafür zu sorgen, dass sie in enger Zusammenarbeit und Synergie mit den entsprechenden Referaten der Kommission arbeiten werden, die auf den EAD übertragen wurden und die sich mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Referate gleichberechtigt mit den GSVP-Strukturen zusammenarbeiten; betont, dass keine formelle oder informelle Kontrolle der Planung von durch das Stabilitätsinstrument finanzierten Maßnahmen durch GSVP-Strukturen hinnehmbar ist, und besteht darauf, dass die übertragenen Kommissionsstrukturen nicht aufgelöst werden dürfen;

8.  ermutigt zugunsten der Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU auch zu einer engen Koordinierung zwischen dem EAD und allen einschlägigen Referaten, die bei der Kommission verbleiben, insbesondere denjenigen, die sich mit Entwicklung, humanitärer Hilfe, Zivilschutz und öffentlicher Gesundheit beschäftigen; betont, dass direkte Verbindungen zwischen dem EAD und den GSVP-Agenturen, d. h. der Europäischen Verteidigungsagentur, dem EU-Institut für Sicherheitsstudien, dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg und dem EU-Satellitenzentrum, notwendig sind;

9.  weist auf die Rolle des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission bei der Erleichterung der Koordinierung der Katastrophenhilfe im Rahmen des Zivilschutzmechanismus hin und betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und dem EAD, die von der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin der Kommission zu gewährleisten ist; fordert eine bessere Koordinierung und rascherer Bereitstellung der militärischen Mittel im Zusammenhang mit Katastrophenhilfe, insbesondere der Fähigkeiten im Bereich Lufttransport, auf der Grundlage der aus Haiti gezogenen Lehren, wobei der in erster Linie zivile Charakter von Katastrophenhilfseinsätzen gewahrt bleiben muss; wiederholt seine Forderung nach einer weiteren Verbesserung des Zivilschutzmechanismus, um einen auf freiwilliger Basis beruhenden Pool mit Material aus Mitgliedstaaten, das für die sofortige Entsendung im Rahmen von Katastrophenhilfeoperationen zur Verfügung steht, einzurichten; regt an, dass dieses Material unter der Bezeichnung einer EU-Katastrophenschutztruppe koordiniert und eingesetzt wird, um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen; erinnert gleichzeitig an die individuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;

10.  befürwortet ferner im Zusammenhang mit Einsätzen nach Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachte Katastrophen eine bessere Koordinierung zwischen den humanitären Organisationen der Mitgliedstaaten und der GD Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz;

11.  fordert den Rat auf, umgehend die notwendigen Entscheidungen anzunehmen, um die Klausel zur gegenseitigen Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV sowie die Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV umzusetzen, die den umfassenden Ansatz der EU widerspiegeln und auf zivil-militärische Ressourcen aufbauen sollten;

12.  weist auf die erfolgreiche Entwicklung der Partnerschaft zur Friedensbildung zwischen der Kommission und nichtstaatlichen Organisationen hin sowie darauf, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und dem künftigen EAD von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen weiterzuentwickeln und den Einsatz nichtstaatlicher Akteure bei Tätigkeiten der EU in den Bereichen Konfliktverhütung und Konfliktmanagement zu fördern, und zwar auch dadurch, dass diese Akteure in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EU einbezogen werden;

Strategische Ebene

13.  begrüßt auf der politisch-strategischen Ebene die Aufnahme ziviler und militärischer Elemente in die Direktion Krisenbewältigung und Planung als einen Schritt in die richtige Richtung; betont, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den zivilen und den militärischen Fähigkeiten im Bereich der strategischen Planung gefunden werden muss, nicht nur zahlenmäßig, sondern auch im Hinblick auf die Hierarchieebene, um die verfügbaren Synergien optimal zu nutzen; betont gleichzeitig, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und der militärischen Rolle und ihre unterschiedlichen Ziele nicht außer Acht gelassen dürfen und sichergestellt werden muss, dass von Fall zu Fall eine geeignete Mischung von Humanressourcen für jeden Einsatz zur Verfügung gestellt wird;

14.  fordert insbesondere die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, sich mit dem Personalmangel bei Fachleuten für die Planung ziviler Missionen und die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu befassen und dafür zu sorgen, dass die Direktion Krisenbewältigung und Planung eine ausreichende Anzahl von Fachleuten aus allen wichtigen Bereichen der zivilen Fähigkeiten umfasst, namentlich der Polizei, der Justiz, der zivilen Verwaltung und des Zivilschutzes wie auch auf dem Gebiet der Menschenrechte;

15.  betont die Notwendigkeit, in Routinephasen ein gemeinsames Situationsbewusstsein aller EU-Akteure (EAD, aber auch alle einschlägigen Referate der Kommission, d. h. GD DEV, GD ECHO, GD SANCO, mit Unterstützung durch deren jeweilige Fähigkeiten im Bereich Krisenbewertung) zu erreichen, das in allen regionalen oder Länderstrategiepapieren der EU zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass die umstrukturierten EU-Delegationen eine Schlüsselrolle bei diesem Prozess spielen müssen;

16.  fordert eine Stärkung der Rolle der Leiter der EU-Delegationen und/oder EU-Sonderbeauftragten – wenn diese sich in dem Krisengebiet aufhalten – bei den zivil-militärischen Koordinierungsbemühungen, auch um eine stärkere politische Aufsicht vor Ort zu gewährleisten;

Operative Ebene

17.  fordert auf der Ebene der operativen Planung eine deutliche Stärkung der zivilen Planungsfähigkeiten, die den Ansprüchen der zivilen GSVP-Missionen entsprechen, indem der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen hinsichtlich seines Personalbestands konsolidiert und für eine bessere Aufteilung der Aufgaben zwischen der strategischen und der operativen Ebene gesorgt wird; betont, dass diese Aufteilung der Aufgaben auf eine ausgewogene und umfassende Personalstrategie gegründet werden muss; ist der Auffassung, dass die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs angesichts seiner Zuständigkeiten auf einer angemessenen (d.h. höheren) Ebene innerhalb der EAD-Hierarchie angesiedelt werden muss;

18.  wiederholt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen operationellen EU-Hauptquartiers, das für die operative Planung und Leitung von militärischen Operationen der EU verantwortlich wäre und das derzeitige System der Benutzung von einem der sieben verfügbaren Hauptquartiere auf einer Ad-hoc-Basis ersetzen würde; betont, dass ein solcher Schritt eine kohärente Befehlskette gewährleisten, die Fähigkeit der EU zu einer raschen und konsequenten Krisenreaktion (insbesondere durch eine Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU) steigern und auch die Kosten senken würde;

19.  ist der Auffassung, dass das operationelle Hauptquartier neben den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen angesiedelt werden sollte, um möglichst große Vorteile aus der zivil-militärischen Koordinierung zu ziehen, einschließlich der Zusammenführung bestimmter Funktionen, und um bewährte Verfahren bei den Planungsstellen der EU besser zu fördern; meint, dass das operationelle Hauptquartier und der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen sogar in ein gemeinsames „Hauptquartier für Krisenmanagement“ der EU eingebracht werden könnten, das für die operative Planung und Leitung aller zivilen Missionen der EU, militärischen Operationen und Missionen zur Reform des Sicherheitssektors zuständig wäre;

20.  betont allerdings, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und militärischen Planung gebührend berücksichtigt und getrennte Befehlsketten beibehalten werden müssen, wobei der Zivile Operationskommandeur und der Militärische Operationskommandeur innerhalb des EAD ihre eigenen Zuständigkeiten behalten und den gleichen hierarchischen Status haben müssen;

Aufbau ziviler und militärischer Fähigkeiten der EU

21.  weist darauf hin, wie viele Zusagen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklung sowohl militärischer als auch ziviler Fähigkeiten zum Krisenmanagement von den Europäischen Räten von Helsinki und Santa Maria da Feira bis zur Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten vom Dezember 2008 gegeben haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Zusagen ordnungsgemäß umgesetzt werden, um die klaffende Lücke zwischen den bestehenden operationellen Fähigkeiten und den erklärten politischen Zielen zu schließen;

22.  fordert im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Planzielen 2010 die Mitgliedstaaten auf, sich darauf zu konzentrieren, konkrete Fähigkeiten zu schaffen und den Schwerpunkt auf Bereiche mit dem Potenzial für zivil-militärische Synergien zu legen, insbesondere diejenigen, die bereits ermittelt wurden, um so bald wie möglich einen echten Fortschritt zu erzielen; betont die Notwendigkeit, dass für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten spezifische Anforderungen für GSVP-Missionen gelten; begrüßt den „Comprehensive Capability Development Process“ in Bezug auf militärische Fähigkeiten im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur; ermutigt zu weiteren Diskussionen, wie eine Verbindung zwischen den beiden Prozessen der Entwicklung von Fähigkeiten für die zivilen und militärischen Planziele hergestellt werden kann;

23.  begrüßt die Bemühungen der vorherigen rotierenden Ratsvorsitze und des derzeitigen rotierenden Ratsvorsitzes, einen Prozess einzuleiten, der auf eine Klärung des Wesens und Anwendungsbereichs der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel 42 Absatz 6 EUV abzielt; fordert den Rat auf, umgehend eine klare Definition der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vorzulegen und dabei den zivil-militärischen Charakter des umfassenden Ansatzes der EU zu berücksichtigen sowie konkret anzugeben, wie angesichts der derzeitigen Finanzkrise und Kürzungen der Verteidigungshaushalte der EU-Mitgliedstaaten die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf den Weg gebracht werden kann;

Personalausstattung von Missionen

24.  fordert angesichts der gegebenen politischen Zusagen die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem chronischen Mangel an zivilem Personal bei GSVP-Missionen zu befassen, insbesondere EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan, indem sie vor allem die Arbeit an der Aufstellung nationaler Strategien zur Vereinfachung der Entsendung von zivilem Missionspersonal intensivieren; fordert nachdrücklich, dass die zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Innen- und Justizministerien, in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsministerien, als Teil dieser Strategie einen stärker strukturierten Ansatz bei der Aufgabe entwickeln sollten, geeignete Bedingungen für die Beteiligung zivilen Personals an GSVP-Missionen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Karriereaussichten und der Vergütung;

25.  fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an GSVP-Missionen als ein bedeutender Vorteil für die Karriere in ihren Polizei- und Justizsystemen angesehen wird und dass die Dienststellen, die Zivilisten für diese Missionen abstellen, in geeigneter Weise für den zeitweisen Verlust von Personal entschädigt werden; ist der Auffassung, dass der Rat dafür sorgen sollte, dass die Tagessätze für Personal von GSVP-Missionen auf die Umstände der entsprechenden Missionen zugeschnitten sind;

26.  bekräftigt, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingehalten werden muss, die einen Ansatz erfordert, der die Ausgewogenheit der Geschlechter im Hinblick auf Stellenbesetzung und Aus- und Fortbildung bei allen Missionen sowie die Geschlechterperspektive bei allen ergriffenen Maßnahmen berücksichtigt; betont, dass eine angemessene Anzahl von Frauen bei zivilen oder militärischen Missionen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg solcher Missionen ist, sei es bei Friedenskonsolidierungs- und Katastrophenhilfseinsätzen oder bei diplomatischer Vermittlung, weil dadurch gewährleistet werden kann, dass die Bedürfnisse, Rechte und Interessen von Frauen gebührend berücksichtigt und Frauen in die Maßnahmen und Ziele der Mission eingebunden werden; erinnert daran, dass die EU-Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne ausarbeiten müssen, um die Einhaltung der Resolution 1325 zu gewährleisten;

Ausbildung

27.  betont die Notwendigkeit einer geeigneten Ausbildung vor dem Einsatz, die die Beteiligung zivilen Personals an militärischen Übungen und militärischen Personals an ziviler Ausbildung und/oder zivilen Übungen einschließlich Notfallübungen umfassen könnte; empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Listen von Zivilisten mit einschlägigen Kompetenzen führen, die für eine Entsendung infrage kommen, insbesondere von solchen, die für Missionen ausgebildet sind, die zusammen mit Streitkräften ausgeführt werden; begrüßt die Praxis bestimmter Mitgliedstaaten, eine zu diesem Zweck eingesetzte zentrale Agentur für die Einstellung und Ausbildung aller zivilen Mitarbeiter, die für eine Entsendung infrage kommen, zu unterhalten;

28.  unterstützt die Entwicklung der Softwareumgebung „Goalkeeper“ durch den Rat, um die Einstellung und Ausbildung von Personal für zivile Missionen zu erleichtern;

29.  verweist auf die Europäische Gruppe für Ausbildung, die von der Kommission finanziert wird, und betont, dass eine der Lehren darin besteht, dass Investitionen in Ausbildung mit einem echten Einsatz verbunden werden müssen; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen der Schwerpunkte darauf legt, dass sichergestellt wird, dass sich das bevorstehende Projekt der zivilen Ausbildung, das mit Mitteln des Instruments für Stabilität finanziert wird, an Fachleute richtet, die bereits für eine künftige Entsendung auf Missionen ermittelt wurden;

30.  betont im Einklang mit den Empfehlungen des Rates von 2008 die wichtigere Rolle, die das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung für wirksames Krisenmanagement vor dem Hintergrund der Einrichtung des EAD spielen sollte; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ausbildungseinrichtungen und die Personalausstattung des ESVK auch dadurch zu verbessern, dass ihm ein ständiger Sitz gegeben wird, um eine nachhaltige und effiziente Ausbildung von zivilem und militärischem Personal der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen auf strategischer, operativer und taktischer Ebene zu gewährleisten; fordert die Schaffung von Stipendien für junge Hochschulabsolventen, die sich in Bereichen, in denen Bedarf besteht, spezialisieren möchten;

31.  fordert eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf die Schaffung des EAD, um Ausbildung in Vermittlung und Dialog zu entwickeln und verfügbar zu machen,im Einklang mit dem „Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU“ umzusetzen, das vom Rat Ende 2009 angenommen wurde;

Zügige Finanzierung

32.  ermuntert zu weiteren Anstrengungen, um die Bereitstellung der Finanzierung ziviler Missionen zu beschleunigen und Entscheidungsverfahren und Umsetzungsvereinbarungen zu vereinfachen; betont, dass es notwendig ist, dass die entsprechenden Abteilungen der Kommission eng und gleichberechtigt mit den Krisenmanagementstrukturen innerhalb des EAD zusammenarbeiten, um eine zügige Anschubfinanzierung ziviler Missionen zu ermöglichen; fordert, um der Transparenz und Rechenschaftspflicht willen, für jede GSVP-Mission eine Haushaltslinie zu schaffen;

33.  fordert den Rat auf, nach Konsultation des Europäischen Parlaments zügig die geeigneten Beschlüsse zur Bildung des Anschubfonds nach Artikel 41 EUV zu erlassen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, nach der Einrichtung des Fonds das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge zu unterrichten;

Instrumente für das Krisenmanagement

34.  begrüßt die Entwicklung des Konzepts Integrierter Polizeieinheiten (IPU), d. h. robuster, rasch einsatzfähiger, flexibler und interoperabler Kräfte, die in der Lage sind, Exekutivaufgaben der Rechtsdurchsetzung wahrzunehmen und die unter bestimmten Umständen auch als Teil einer Militäroperation und unter militärischem Kommando eingesetzt werden können; stellt die erfolgreiche Anwendung dieses Konzepts in Bosnien und Herzegowina als Teil von EUFOR Althea und im Kosovo innerhalb der EULEX fest; betont den Bedarf an solchen Einheiten, die besonders gut für den Einsatz in nicht stabilisierten Situationen und insbesondere während des Übergangs vom militärischen zum zivilen Kommando geeignet sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Investitionen in die Entwicklung solcher Fähigkeiten tätigen;

35.  unterstützt in diesem Zusammenhang in vollem Umfang den Einsatz der Europäischen Gendarmerietruppe (EGF), die unter militärisches oder ziviles Kommando gestellt werden kann und die die Fähigkeit zur raschen Entsendung von Expeditionspolizeikräften bietet, als einem Instrument, das für eine ganze Bandbreite von wirksamen Krisenmanagementeinsätzen hervorragend geeignet ist, einschließlich Stabilisierungsmissionen nach Katastrophen; fordert alle diejenigen Mitgliedstaaten auf, die über Polizeikräfte mit einem militärischen Status verfügen, sich dieser Initiative anzuschließen;

36.  begrüßt die Fortschritte, die bei der Entwicklung der Expertenreserve der zivilen Krisenreaktionsteams (CRT) erzielt wurden, um über eine rasche Fähigkeit zur Einschätzung verfügen zu können, betont jedoch, dass eine weitere Erweiterung dieser Listen erreicht werden muss; unterstreicht die Bedeutung von Fähigkeiten zur frühzeitigen Einschätzung und zur Erkundung um sicherzustellen, dass die EU bei der Reaktion auf Krisen diejenigen verfügbaren Mittel einsetzt, die am besten geeignet sind;

37.  betont, dass die EU in Krisenzeiten in der Lage sein muss, bereits in den ersten Stunden der Krise multidisziplinäre Teams einzusetzen, die aus zivilen, militärischen und zivil-militärischen Fachleuten des EAD und der Kommission zusammengesetzt sein sollten;

38.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission auf, eine Verständigung über die neuen GSVP-Missionen nach Artikel 43 EUV vorzulegen sowie darüber, wie mit diesen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit, die aufgenommen wurde, verfahren werden wird; empfiehlt ihnen in diesem Zusammenhang, zügig eine Reserve von Fachleuten der Reform des Sicherheitssektors aufzustellen, um die Fähigkeit der EU in diesem Bereich zu stärken;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in bestmöglicher Weise der bestehenden Instrumente zu bedienen und Mechanismen zur Folgenabschätzung einzuführen, bevor sie sich neue, anspruchsvolle Ziele setzen;

40.  ist davon überzeugt, dass die EU-Gefechtsverbände ein geeignetes Instrument für Operationen des Krisenmanagements darstellen; wiederholt seine Forderung an den Rat, ihre Einsatzfähigkeit und Flexibilität zu verbessern; fordert auch die Verbesserung ihrer Einsatzfähigkeit für zivil-militärische Einsätze der humanitären Katastrophenhilfe unter strikter Einhaltung der überarbeiteten Leitlinien von Oslo für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe;

41.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Einigung über die Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefechtsverbänden (Kosten, die durch den Athena-Mechanismus zu finanzieren sind) oder über eine gemeinsame Finanzierung sämtlicher Kosten von Operationen des Krisenmanagements, die von ihnen durchgeführt werden, zu erzielen; ist der Meinung, dass eine solche Einigung notwendig ist, damit ihr Einsatz politisch und wirtschaftlich vertretbar wird und damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten in Bereitschaftsposition in einer schwierigen Haushaltslage nicht unverhältnismäßig stark belastet werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat im November 2009 das Generalsekretariat des Rates aufgefordert hat, Vorschläge zur Finanzierung von militärischen Einsätzen auszuarbeiten, die 2010 auf hoher Ebene erörtert werden sollten, dass jedoch bislang keine Fortschritte verzeichnet werden konnten;

42.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Gefechtsverbände als langfristige Partnerschaften zu sehen und sie nicht aufzulösen, wenn die Bereitschaftszeit beendet ist, damit die in ihre Aufstellung investierten Ressourcen nicht vergeudet werden; fordert, dass sie dazu ausgebildet werden, gemeinsam mit zivilen Einsätzen tätig zu werden; meint, dass sie sogar zivile Einheiten oder Fachleute innerhalb ihrer Struktur, insbesondere IPU, haben könnten;

Bereitstellung der Mittel für ein umfassendes Krisenmanagement

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Entwicklung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die zivilen Missionen und die militärischen Operationen der GSVP, insbesondere Fähigkeiten im Bereich Transport, genauer zu untersuchen und die Interoperabilität in Ausbildung und Praxis zu gewährleisten, die bestehenden Konzepte und Fähigkeiten besser zu nutzen und die Prozesse der Entwicklung ziviler und militärischer Fähigkeiten gegebenenfalls zu verknüpfen;

Forschung und Technik

44.  betont, dass militärische und zivile Mitarbeiter der EU immer öfter Seite an Seite arbeiten werden und dass sie zum großen Teil den gleichen Bedrohungen, wie etwa unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, ausgesetzt sind, weswegen sie vergleichbare Fähigkeiten in Bereichen wie strategische und taktische Transporte, logistische Unterstützung, Kommunikationssysteme, Systeme zur Sammlung und Auswertung von Nachrichten, medizinische Versorgung, Sicherheit und Schutz der Einsatzkräfte, Raumnutzungsfähigkeiten und unbemannte Fahrzeuge brauchen;

45.  betont, dass es deshalb notwendig ist, Investitionen in Technologien und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck zu koordinieren und Anreize für diese zu schaffen, um rasch die Lücken bei den Fähigkeiten unter Vermeidung unnötiger Doppelungen, durch Schaffung von Synergien und durch die Unterstützung der Standardisierung zu schließen; erinnert daran, dass die wichtigste Rolle in diesem Zusammenhang der Europäischen Verteidigungsagentur zufällt, und zwar in dem Prozess der Ermittlung der Bedürfnisse im Bereich Fähigkeiten sowie beim Aufzeigen von Möglichkeiten, wie diese Fähigkeiten von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt, gebündelt oder erlangt werden sollten, damit einsetzbare Mittel für die erfolgreiche und sichere Durchführung und Umsetzung von GSVP-Operationen zur Verfügung gestellt werden können;

46.  unterstützt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Europäischen Rahmenoperation für die Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung, um Komplementarität und Synergie zwischen F+T-Investitionen im Rüstungsbereich und Forschungsinvestitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Zivilbevölkerung durch die Kommission im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms zu gewährleisten, beispielsweise in Bereichen wie Lageerkennung, unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsmaßnahmen auf See, Bekämpfung unkonventioneller Sprengvorrichtungen, Aufspürung von und Schutz gegen chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Gefahrenstoffe (CBRNE), Systeme zur Sammlung von Nachrichten, Datenauswertung und -transfer sowie Computer- und Netzsicherheit;

47.  stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivil-militärische Zusammenarbeit in den Bereichen der Friedenserhaltung, der Konfliktprävention, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Krisenmanagements und der humanitären Hilfe notwendig ist;

48.  begrüßt die offene Aussprache der EU-Verteidigungsminister auf deren informellem Treffen in Gent vom 23. und 24. September 2010 über die Forschung im Bereich der europäischen Verteidigung sowie ihre Beurteilung der Rolle der EDA nach Artikel 42 Absatz 3 EUV;

Zügige Bereitstellung von Ausrüstung

49.  tritt dafür ein, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die gesamte Ausrüstung sofort verfügbar ist, die für Maßnahmen der raschen Reaktion auf Krisen – unabhängig davon, ob sie ziviler oder militärischer Art sind – notwendig ist; begrüßt die laufenden Arbeiten an einem System der Bestandsverwaltung für zivile GSVP-Missionen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um optimale Lösungen für jede einzelne Art von Ausrüstung, die gebraucht wird, zu bestimmen; ist der Auffassung, dass je nach Typ von Ausrüstung die richtige Kombination von Lagerhaltung auf EU-Ebene, Rahmenverträgen und virtuellen Lagerbeständen von Ausrüstungen, die den Mitgliedstaaten gehören, gefunden werden muss;

50.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines vorübergehenden Lagers für zivile Ausrüstung in Bosnien und Herzegowina und fordert rasche Fortschritte bei der Einrichtung eines ständigen Lagers, um die EU besser auf das zivile Krisenmanagement vorzubereiten;

Multinationale Zusammenarbeit

51.  setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte im Bereich der Zusammenlegung und gemeinsamen Nutzung von Mitteln als kosteneffiziente Art der Fähigkeitssteigerung erzielt werden, was in einer Zeit knapper Haushaltsmittel umso wichtiger ist; begrüßt insbesondere die Maßnahmen zur Befassung mit den Schwachstellen bei den Fähigkeiten zum Lufttransport, namentlich die Einrichtung des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC) durch einige Mitgliedstaaten sowie die Initiative zur Bildung einer Europäischen Lufttransportflotte; ermuntert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten, den Empfehlungen der Europäischen Verteidigungsagentur nachzukommen und die Arbeit an der Ermittlung weiterer Bereiche zu beschleunigen, in denen die Grundsätze der Zusammenlegung und der gemeinsamen Nutzung angewendet werden können, einschließlich im Bereich der Ausbildung oder der Missionsunterstützung; begrüßt in diesem Zusammenhang Vorschläge, ein multinationales Hubschrauberkorps nach dem Vorbild des EATC zu schaffen, das sowohl für zivile als auch für militärische Aufgaben eingesetzt werden könnte;

Partnerschaften
EU-VN

52.  erinnert daran, dass vorrangig der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit verantwortlich ist; betont deshalb die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich des zivilen und militärischen Krisenmanagements und insbesondere bei Einsätzen der humanitären Katastrophenhilfe, bei denen das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten die führende Rolle innehat; fordert, dass eine solche Zusammenarbeit insbesondere dort gestärkt wird, wo eine Organisation die Verantwortung von der anderen übernimmt, speziell angesichts der gemischten Erfahrungen im Kosovo;

53.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie angemessene Beiträge zu den Missionen der Vereinten Nationen leisten und dass sie in abgestimmter Weise beitragen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und den Rat auf, weiterhin zu erforschen, auf welche Weise die EU als Ganzes besser zu von den Vereinten Nationen geführten Anstrengungen beitragen kann, wie etwa durch die Einleitung von Krisenreaktionsoperationen „zur Überbrückung“ oder „Over-the-horizon“-Operationen oder durch die Bereitstellung einer EU-Komponente einer größeren VN-Mission;

54.  fordert im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofs eine bessere Überwachung der über UN-Organisationen geleisteten EU-Hilfe;

EU-NATO

55.  weist darauf hin, dass wegen der Tatsache, dass 21 von 28 NATO-Mitgliedern EU-Mitgliedstaaten sind, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich des Einsatzes militärischer Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Doppelarbeit ist, wenn die beiden Organisationen in dem gleichen Gebiet operieren, dies jedoch unbeschadet des Grundsatzes der Beschlussfassungsautonomie und unter Beachtung des neutralen Status einiger EU-Mitgliedstaaten; weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, die politischen Probleme zu lösen, die der Grund für die Behinderung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO sind, und fordert die vollständige und effektivere Umsetzung der „Berlin-plus“-Vereinbarungen, um beide Organisationen zu wirksamen Einsätzen in derzeitigen und künftigen Krisen zu befähigen;

56.  betont, dass NATO-Mitgliedern, die nicht Mitglied der EU sind, und EU-Mitgliedern, die nicht Mitglied der NATO sind, bei gemeinsamen Operationen der gleiche Grad an Transparenz und Mitwirkung gewährt werden sollte, worauf auch im dritten Kapitel des Berichts „NATO 2020“ („Albright-Bericht“) nachdrücklich hingewiesen wurde;

57.  fordert die Mitgliedstaaten, die der NATO angehören, auf, dafür Sorge zu tragen, dass das neue Strategiekonzept der NATO nicht zu unnötigen Doppelungen der Anstrengungen auf dem Gebiet der zivilen Fähigkeiten führt, was zu weiteren Verknappung bereits knapper Ressourcen führen würde; ist überzeugt davon, dass die NATO eher auf die zivilen Fähigkeiten anderer internationaler Organisationen wie die EU und die UNO setzen sollte;

58.  bekräftigt seine Unterstützung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO beim Aufbau von Fähigkeiten und einer Konformität mit NATO-Standards, soweit dies möglich ist; setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte bei den gemeinsamen Bemühungen um die Befassung mit dem Mangel an Transporthubschraubern erzielt werden; begrüßt die Initiativen zur Abstimmung der Maßnahmen der EU und der NATO, um CBRN-Katastrophen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen entgegenzuwirken und medizinische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die sowohl für zivile als auch für militärische Missionen von Bedeutung sind;

EU-OSZE-Afrikanische Union

59.  betont, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen EU und OSZE sowie zwischen EU und Afrikanischer Union in ihren spezifischen Einsatzgebieten erforderlich ist, wobei die Frühwarnung verbessert und der Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen zum Thema Krisenmanagement gewährleistet werden sollte;

o
o   o

60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretariaten der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0061.
(3) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.


Langfristiger Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
PDF 653kWORD 200k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0399 – C7-0157/2009 – 2009/0112(COD))
P7_TA(2010)0420A7-0299/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0399),

–  gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0157/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0299/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen

P7_TC1-COD(2009)0112


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Durch den auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Union unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu verwirklichen.

(2)  Die Sardellenfischerei im Golf von Biskaya ist aufgrund der schlechten Bestandslage seit 2005 eingestellt.

(3)  Damit der Sardellenbestand in der Biskaya wieder so weit aufgebaut werden kann, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags möglich wird, sind langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich, die eine Befischung des Bestands mit hohen Erträgen nach Maßgabe dieses höchstmöglichen Dauertrags gestatten und gleichzeitig eine möglichst stabile Entwicklung der Fischerei mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs gewährleisten.

(4)  Die Fangsaison für Sardellen im Golf von Biskaya läuft vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Im Interesse der Vereinfachung erscheint es angezeigt, besondere Maßnahmen zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für jede Fangsaison und zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem genannten Bewirtschaftungszeitraum und auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vorzusehen(4). Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten. Angesichts der Besonderheiten der Sardellenfischerei im Golf von Biskaya ist es zweckmäßig, dass der Rat diese Maßnahmen so trifft, dass die TACs und Quoten auf die jeweilige Fangsaison Anwendung finden können.

(5)  Nach den Gutachten des STECF ist die Abfischung eines gleichbleibenden Anteils der Laicherbiomasse eine nachhaltige Form der Bestandsbewirtschaftung. Der STECF empfiehlt auch, den Mindestwert für die Laicherbiomasse, bei dessen Erreichen die Befischung des Bestands wieder aufgenommen werden kann, auf 24 000 Tonnen und den Biomasse-Vorsorgewert auf 33 000 Tonnen festzusetzen. Des Weiteren sollte die angemessene Befischungsrate, vorbehaltlich angezeigter Beschränkungen, bei einer jährlichen Bestandsentnahme von 30 % der Laicherbiomasse liegen. Durch Einhaltung dieser Befischungsrate würde das Risiko, dass der Bestand den Mindestwert für die Laicherbiomasse unterschreitet und die Wahrscheinlichkeit, dass die Fischerei eingestellt wird, verringert, wobei gleichzeitig hohe Erträge aufrechterhalten würden.

(6)  Für den Fall, dass der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht in der Lage ist, eine TAC zu empfehlen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass eine TAC in kohärenter Weise festgelegt werden kann.

(7)  Ergibt eine Bestandsabschätzung, dass der Mindestwert für die Laicherbiomasse oder die im langfristigen Plan vorgegebenen TAC-Werte nicht länger angemessen sind, so sollte die Anpassung des Plans gewährleistet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV durch delegierte Rechtsakte den Biomasse-Vorsorgewert oder die TAC-Werte in Anhang I zu ändern und an die entsprechenden Biomassewerte anzupassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(8)  Die im Plan zur Festlegung der TAC vorgeschlagene Befischungsregel stützt sich auf die in den Monaten Mai und Juni jeden Jahres – also unmittelbar vor dem von 1. Juli bis 30. Juni dauernden Bewirtschaftungszeitraum – durchgeführten Schätzungen der Biomasse des laichfähigen Sardellenbestandes. Sollten bei der wissenschaftlichen Beobachtung der Bestände Verbesserungen gemacht worden sein, die zu Beginn jedes Jahres ausreichend zuverlässige Vorhersagen über die Nachwuchsgeneration erlauben, könnte die Strategie zur Befischung dieser Bestände verbessert werden; diese Verbesserungen würden eine Änderung des langfristigen Plans für den Sardellenbestand rechtfertigen.

(9)  Es sollten zusätzliche Kontrollmaßnahmen neben den in den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(5) vorgesehenen erlassen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. In Anbetracht der großen Zahl von Schiffen mit einer Länge unter 15 m, die in der Sardellenfischerei eingesetzt sind, ist es angebracht, die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(6) festgelegten Verpflichtungen auf sämtliche Fischereifahrzeuge auszudehnen, die Sardellen fischen.

(10)  Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden, und wenn eine solche Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte die Anpassung des Plans gewährleistet werden.

(11)  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(7) sollte der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(8) gelten, wenn der Bestand den Vorsorgewert für die Laicherbiomasse unterschreitet, und als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung in allen anderen Fällen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Sardellenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   a) „Fangsaison“ die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres;
   b) „TAC“ oder „zulässige Gesamtfangmenge“ die Menge, die dem Sardellenbestand in dem in Artikel 2 genannten Untergebiet in jeder Fangsaison entnommen und angelandet oder als Lebendköder verwendet werden darf;
   c) „Quote“ der den Mitgliedstaaten zugeteilte Anteil an der TAC;
   d) „Biomasse-Vorsorgewert“ eine Laicherbiomasse von 33 000 Tonnen;
   e) „aktuelle Biomasse“ die mittlere Größe der Biomasse des Sardellenbestands, bezogen auf die Monate Mai und Juni unmittelbar vor Beginn der Fangsaison, für die die TAC festzulegen ist;
     f) 'System zur Überwachung des Sardellenbestands' die Verfahren zur unmittelbaren Bewertung des Sardellenbestands, die es dem STECF ermöglichen, die Menge der aktuellen Biomasse festzustellen. Zu diesen Verfahren gehören derzeit Ausfahrten zur akustischen Bestandsermittlung im Mai und Juni sowie die tägliche Erhebung der Laichproduktion.

Kapitel II

Ziel der langfristigen Bewirtschaftung

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist es,

   a) die Befischung des Sardellenbestands mit hohen Erträgen auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern und
   b) die langfristige Stabilität der Fischerei, die eine Voraussetzung für die ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit im Fischereisektor ist, mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs zu gewährleisten.

Kapitel III

Fangregeln

Artikel 5

TAC und Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

1.  Die TAC und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten je Fangsaison werden nach Maßgabe von Anhang I in der Höhe festgesetzt, die der vom STECF geschätzten aktuellen Biomasse entspricht.

2.  Ist es dem STECF nicht möglich, eine Einschätzung über die derzeit vorhandene Biomasse abzugeben, sei es wegen eines Ausfalls im Überwachungssystem oder aufgrund nicht hinreichend genauer oder inkohärenter Schätzungen der Menge der derzeit vorhandenen Biomasse, so gelten für die TAC und Quoten folgende Regeln:

   a) empfiehlt der STECF, dass so wenig Sardellen wie möglich gefangen werden sollten, so werden die TAC und Quoten 25 % niedriger festgesetzt als die TAC und Quoten, die für die vorausgegangene Fangsaison galten;
   b) in allen anderen Fällen werden die TAC und Quoten in derselben Höhe festgesetzt wie die Mengen, die für die vorausgegangene Fangsaison galten.

3.  Die Kommission informiert die beteiligten Mitgliedstaaten jedes Jahr über die Gutachten des STECF und bestätigt die TAC und Quoten, die hierauf nach Maßgabe von Anhang I für die am 1. Juli desselben Jahres beginnende Fangsaison gelten, und veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website. Erforderlichenfalls macht die Kommission vor dem 1. Juli jedes Jahres eine vorläufige TAC bekannt, die solange gilt, bis innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Fangsaison eine endgültige TAC festgelegt wird.

Artikel 6

Übertragung von Befugnissen

Kommt der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Biomasse-Vorsorgewert gemäß Artikel 3 oder die TAC-Werte in Anhang I, die der geschätzten aktuellen Biomasse entsprechen, nicht länger geeignet sind, eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sardellenbestands zu gewährleisten, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 und unter den Bedingungen der Artikel 8 und 9 neue Werte festlegen.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab ...(9) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 8.

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 8 und Artikel 9 genannten Bedingungen.

Artikel 8

Widerruf der Befugnisübertragung

1.   Die in Artikel 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Kapitel IV

Überwachung und Kontrollen

Artikel 10

Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Vorgaben in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und deren Durchführungsbestimmungen.

Artikel 11

Spezielle Fangerlaubnis

1.  Zur Befischung des Sardellenbestands im Golf von Biskaya müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(10) erteilt werden.

2.  Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnissind, ist es auf Fangreisen, bei denen das Schiff sich in dem in Artikel 2 genannten ICES-Untergebiet aufhält, untersagt, Sardellen zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3.  Vor Aufnahme der Fischerei einer Fangsaison erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, stellen diese auf ihre amtliche Website und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link mit, der auf diese Website führt. Die Mitgliedstaaten halten diese Liste auf dem neuesten Stand und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Änderung des ursprünglichen Links zu dieser Website mit.

Artikel 12

Schiffsüberwachungssysteme (VMS)

Ergänzend zu Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelten die Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission auch für solche Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von maximal 15 m nicht überschreiten. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist nicht anwendbar.

Artikel 13

Gegenkontrollen

In Bezug auf Sardellenfänge schenken die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Validierung der Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 etwaigen Fehlmeldungen von Fängen anderer Arten als Sardellen oder von Sardellenfängen als Fänge anderer Arten besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 14

Vorausmeldungen

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Frist für die Vorausmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggen- oder Küstenmitgliedstaats auf eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen festgelegt.

2.  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Sardellen angelandet werden sollen, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, nachdem sie hierzu die Genehmigung erteilt haben. Das Abladen sollte jedoch keinesfalls so lange verschoben oder so stark verzögert werden, dass es dadurch zu einer Minderung der Qualität bzw. des Verkaufswerts des Fisches kommt.

Artikel 15

Bezeichnete Häfen

Die staatlichen und regionalen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als einer Tonne Sardellen erfolgen müssen.

Artikel 16

Zulässige Abweichung der Schätzmengen im Logbuch

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung in kg der an Bord mitgeführten Mengen 10 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 17

Getrennte Lagerung von Sardellen

Es ist verboten, Sardellen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen zu lagern. Behältnisse mit Sardellen werden im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen verstaut.

Artikel 18

Nationale Kontrollprogramme

1.  Die Kommission beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung und die Ergebnisse der nationalen Kontrollprogramme zu beurteilen.

2.  Die Kommission informiert den Regionalbeirat Südwestliche Gewässer über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme sowie über die erzielten Ergebnisse.

Artikel 19

Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme

Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm.

Kapitel V

Folgemaßnahmen

Artikel 20

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet die Auswirkungen des Plans auf den Sardellenbestand und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, spätestens im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre, auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des betreffenden Regionalbeirats, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße kleiner als der Biomasse-Vorsorgewert ist, als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße dem Biomasse-Vorsorgewert entspricht oder größer ist, als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Die TAC-Werte in der nachstehenden Tabelle wurden nach folgender Regel ermittelt:

Erläuterung:

TACy ist die zulässige Gesamtfangmenge in einem Bewirtschaftungsjahr y, das vom 1. Juli bis 30. Juni im folgenden Jahr reicht.

TAC min ist die Mindest-TAC

TAC max ist die höchstzulässige TAC

Bpa ist die Biomasse des Laicherbestands nach dem Vorsorge-Ansatz

Gamma ã ist die Befischungsrate

SSBy ist die im Mai jeden Jahres geschätzte aktuelle Biomasse des Laicherbestands

Angemessene Bewirtschaftungsparameter für die Anwendung obiger Regel sind nach den wissenschaftlichen Gutachten für den Sardellenbestand in der Biskaya folgende Größen:

TAC min = 7 000 t

TAC max = 33 000 t

Bpa = 33 000 t

ã = 0,3

Aktuelle Biomasse und entsprechende TAC- und Quotenwerte

Geschätzte aktuelle Biomasse (in t)

Entsprechende TAC

(in t)

Quoten (in t)

Frankreich

Spanien

24 000 oder weniger

0

0

0

24 001 – 33 000

7 000

700

6 300

33 001 – 34 000

10 200

1 020

9 180

34 001 – 35 000

10 500

1 050

9 450

35 001 – 36 000

10 800

1 080

9 720

36 001 – 37 000

11 100

1 110

9 990

37 001 – 38 000

11 400

1 140

10 260

38 001 – 39 000

11 700

1 170

10 530

39 001 – 40 000

12 000

1 200

10 800

40 001 – 41 000

12 300

1 230

11 070

41 001 – 42 000

12 600

1 260

11 340

42 001 – 43 000

12 900

1 290

11 610

43 001 – 44 000

13 200

1 320

11 880

44 001 – 45 000

13 500

1 350

12 150

45 001 – 46 000

13 800

1 380

12 420

46 001 – 47 000

14 100

1 410

12 690

47 001 – 48 000

14 400

1 440

12 960

48 001 – 49 000

14 700

1 470

13 230

49 001 – 50 000

15 000

1 500

13 500

50 001 – 51 000

15 300

1 530

13 770

51 001 – 52 000

15 600

1 560

14 040

52 001 – 53 000

15 900

1 590

14 310

53 001 – 54 000

16 200

1 620

14 580

54 001 – 55 000

16 500

1 650

14 850

55 001 – 56 000

16 800

1 680

15 120

56 001 – 57 000

17 100

1 710

15 390

57 001 – 58 000

17 400

1 740

15 660

58 001 – 59 000

17 700

1 770

15 930

59 001 – 60 000

18 000

1 800

16 200

60 001 – 61 000

18 300

1 830

16 470

61 001 – 62 000

18 600

1 860

16 740

62 001 - 63 000

18 900

1 890

17 010

63 001 – 64 000

19 200

1 920

17 280

64 001 – 65 000

19 500

1 950

17 550

65 001 – 66 000

19 800

1 980

17 820

66 001 – 67 000

20 100

2 010

18 090

67 001 – 68 000

20 400

2 040

18 360

68 001 – 69 000

20 700

2 070

18 630

69 001 – 70 000

21 000

2 100

18 900

70 001 – 71 000

21 300

2 130

19 170

71 001 – 72 000

21 600

2 160

19 440

72 001 – 73 000

21 900

2 190

19 710

73 001 – 74 000

22 200

2 220

19 980

74 001 – 75 000

22 500

2 250

20 250

75 001 – 76 000

22 800

2 280

20 520

76 001 – 77 000

23 100

2 310

20 790

77 001 – 78 000

23 400

2 340

21 060

78 001 – 79 000

23 700

2 370

21 330

79 001 – 80 000

24 000

2 400

21 600

80 001 – 81 000

24 300

2 430

21 870

81 001 – 82 000

24 600

2 460

22 140

82 001 – 83 000

24 900

2 490

22 410

83 001 – 84 000

25 200

2 520

22 680

84 001 – 85 000

25 500

2 550

22 950

85 001 – 86 000

25 800

2 580

23 220

86 001 – 87 000

26 100

2 610

23 490

87 001 – 88 000

26 400

2 640

23 760

88 001 – 89 000

26 700

2 670

24 030

89 001 – 90 000

27 000

2 700

24 300

90 001 – 91 000

27 300

2 730

24 570

91 001 – 92 000

27 600

2 760

24 840

92 001 – 93 000

27 900

2 790

25 110

93 001 – 94 000

28 200

2 820

25 380

94 001 – 95 000

28 500

2 850

25 650

95 001 – 96 000

28 800

2 880

25 920

96 001 – 97 000

29 100

2 910

26 190

97 001 – 98 000

29 400

2 940

26 460

98 001 – 99 000

29 700

2 970

26 730

99 001 – 100 000

30 000

3 000

27 000

über 100 000

33 000

3 300

29 700

ANHANG II

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben:

1.  KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.  Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Technische Mittel

1.2.  Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Finanzmittel

1.3.  Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.

2.  ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 13, 15 und 17 sichergestellt werden soll.

3.  BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Sardellenanlandungen gemäß Artikel 16.

4.  VORAUSMELDUNG VOR DER ANLANDUNG

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 14 sichergestellt werden soll.

5.  ANLANDEKONTROLLEN

Beschreibung von Einrichtungen und Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 sichergestellt werden soll.

6.  INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

   a) bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
   b) bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden für das nationale Sardellen-Kontrollprogramm anderer Mitgliedstaaten;
   c) bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

ANHANG III

KONTROLLECKWERTE

Ziel

1.  Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Kontrolleckwerte fest.

Strategie

2.  Die Fischereiaufsicht ist gezielt auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Sardellen fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Sardellen dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

Prioritäten

3.  Je nachdem, in welchem Umfang die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt verschiedenen Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher eigene Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.  Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission erhält auf Anfrage Zugang zu den Stichprobenplänen der Mitgliedstaaten.

a)  Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Sardellenanlandungen in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)  Umfang der Vermarktungskontrollen

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Sardellenmengen.

c)  Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Sardellen-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)  Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 69.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010.
(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(5) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(7) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
(8) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(9)* ABl.: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(10) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.


Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
PDF 371kWORD 85k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0189 – C7-0010/2009 – 2009/0057(COD))
P7_TA(2010)0421A7-0296/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0189),

–  gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0010/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0296/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

P7_TC1-COD(2009)0057


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Durch den auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Union unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(4) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen.

(2)  ▌ Die biologischen Informationen über den westlichen Bestand reichen nicht aus für eine vollständige Bestandsbewertung, die eine Festsetzung von Zielen für die fischereiliche Sterblichkeit mit Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen und die zulässigen Gesamtfangmengen auf wissenschaftliche Fangprognosen stützen würde. Der Index des Eierbestands, der seit 1977 in dreijährlichen internationalen Erhebungen ermittelt wird, kann jedoch als biologischer Indikator für die Entwicklung der Bestandsgröße herangezogen werden.

(3)  Den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zufolge kann eine Fangregelung auf Basis der Entwicklung des Eierbestands in den letzten drei Eier-Surveys eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten.

(4)  Nach vorbeugenden wissenschaftlichen Empfehlungen für einige Jahre seit 2003 sollten die jährlichen Fangmengen aus dem westlichen Stöckerbestand unter 150 000 Tonnen bleiben, in der Annahme, dass dadurch auch ohne außergewöhnlich starke Bestandszuwächse eine nachhaltige Bewirtschaftung aufrechterhalten werden kann. Eine Befischungsregelung sollte sich zu gleichen Teilen auf diese vorsorglichen Empfehlungen und auf eine längerfristig festgesetzte TAC mit einem Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung des Trends der Eierproduktion stützen.

(5)  Die Befischungsregelung muss Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische berücksichtigen, da jede Entnahme aus dem Bestand relevant ist.

(6)  Der Stöckerbestand verteilt sich hauptsächlich auf die Gewässer der Union und Norwegens. Norwegen hat Interesse an der Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands. Der Bestand unterliegt bislang keiner gemeinsamen Bewirtschaftung.

(7)   Der westliche Bestand ist der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Union. Er wird von unterschiedlichen Fischereiflotten – sowohl von industriellen Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und des Außenhandels als auch von traditionellen Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität – befischt.

(8)  Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten besondere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker(6) getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Fehlmeldungen von Fanggebieten und Arten entgegenwirken.

(9)  Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden; falls die Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte der Plan angepasst werden.

(10)  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(7) sollte der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten, wenn der Laicherbestand auf weniger als 130 % seiner Größe von 1982 geschätzt wird, als er einen außergewöhnlich starken Nachwuchs generiert hatte, und als Bewirtschaftungsplan in allen anderen Fällen. Ein Laicherbestand von 130 % gegenüber der Größe von 1982 entspricht dem Vorsorgewert für die Biomasse.

(11)  Die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten ▌im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ▌wirken sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten aus, und daher muss dabei insbesondere der Tätigkeit des Verkaufs frischer Ware zum menschlichen Verzehr Rechnung getragen werden, die von den traditionellen Küstenfischereiflotten stammt, die unmittelbar an im hohen Maße von der Fischerei abhängige Küstengebiete angebunden sind.

(12)  Die zur Befischungsregelung gehörenden biologischen Bezugswerte und Parameter sollten sich auf die neusten wissenschaftlichen Gutachten stützen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Änderung bestimmter zur Befischungsregelung gehörender und im Anhang niedergelegter biologischer Bezugswerte und Parameter zu erlassen, um schnell auf Änderungen wissenschaftlicher Empfehlungen aufgrund verbesserter Erkenntnisse oder Methoden reagieren zu können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Plan gilt für den Stöckerbestand in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIa, b, c, e, f, g, h, j, k, VIIIa, b, c, d und e.

Für die Küstenfischereiflotte wird die Organisation der Bewirtschaftungszonen, die sich aus diesem Plan ableitet, unter Berücksichtigung der historischen Rechte dieses Flottensegmentes vorgenommen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung und „ICES-Gebiet“ eine von dieser Organisation definierte statistische Fischereizone;

   b) „westlicher Stöcker“ Stöcker des Bestands gemäß Artikel 2;
   c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ die Stöckermenge, die jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
   d) „Gesamtentnahme“ die aus dem Meer entnommene Menge von westlichem Stöcker, die sich aus der geltenden TAC und einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommenen Schätzung der Rückwürfe des betreffenden Jahres zusammensetzt;
   e) „Index des Eier-Surveys“ die geschätzte Zahl von Stöckereiern aus dem dreijährlichen internationalen Eier-Survey für Makrelen und Stöcker im Atlantik, dividiert durch 1015;
   f) „freigelassene Fische“ gefangene und wieder ins Meer freigelassene Fische, die nicht an Bord des Fischereifahrzeugs verbracht wurden.

Kapitel II

Ziel der langfristigen Bewirtschaftung

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Zu diesem Zweck sollte sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen, die für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen abgegeben werden, und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen.

Kapitel III

Fangregeln

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC

1.  Zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 4 entscheidet der Rat jedes Jahr nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die im folgenden Jahr geltende TAC für westlichen Stöcker.

2.  Bei der dieser Verordnung festgelegten Verteilung der TAC für den westlichen Stöckerbestand auf einzelne Gebiete werden die Besonderheiten und Eigenschaften der betroffenen Fischereiflotten berücksichtigt, bei denen es sich sowohl um industrielle Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und für den Außenhandel als auch um traditionelle Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität handelt.

3.  Die TAC wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 6

Berechnung der TAC

1.  Die TAC wird berechnet, indem von der nach den Artikeln 7 und 8 ermittelten Gesamtentnahme eine Fischmenge abgezogen wird, die nach der Schätzung des STECF den Rückwürfen einschließlich freigelassener Fische entspricht, die in dem Kalenderjahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung aufgetreten sind.

2.  Wenn der STECF nicht in der Lage ist, die Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische für das Jahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung zu schätzen, so entspricht der Abzug der durchschnittlichen relativen Menge der Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische, die nach wissenschaftlichen Schätzungen in den letzten fünfzehn Jahren aufgetreten sind ▌.

3.  Wenn die TAC auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 3 vorläufig berechneten Gesamtentnahme berechnet wird, so wird sie in dem Jahr ihrer Anwendung an die endgültige Berechnung der Entnahme angepasst.

Artikel 7

Berechnung der Gesamtentnahme für das Jahr nach einem Eier-Survey

1.  Wenn die TAC für das Jahr nach der Durchführung eines Eier-Surveys festzusetzen ist, wird die Gesamtentnahme anhand folgender Elemente berechnet:

   a) eines konstanten Faktors von 1,07 zur endgültigen Anhebung der Gesamtentnahme aufgrund einer Simulation in entsprechenden mathematischen Modellen, die eine Maximierung des jährlichen Ertrags ermöglichen soll, ohne das Ziel, das Risiko eines Bestandsrückgangs möglichst gering zu halten, zu beeinträchtigen;
   b) der für das Jahr der Durchführung des Eier-Surveys festgesetzten TAC (nachstehend „Referenz-TAC“ genannt);
   c) eines Gewichtungsfaktors, der gemäß dem Anhang festgesetzt wird und der Bestandsentwicklung auf Basis der Indizes der Eier-Surveys entspricht;
   d) einer Mindestmenge der Gesamtentnahme von 70 000 bis 80 000 Tonnen einschließlich der geschätzten Rückwürfe. Bei der Festlegung der TAC gemäß diesem Kapitel bestimmt der Rat die Mindestmenge der Gesamtentnahme.

2.  Die Gesamtentnahme gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet:

1,07 * (Mindestmenge der Gesamtentnahme + (Referenz-TAC * Gewichtungsfaktor) / 2)

3.  Wenn nur eine vorläufige Berechnung des letzten Index des Eier-Surveys verfügbar ist, wird die Gesamtentnahme nach den Absätzen 1 und 2 anhand des vorläufigen Index berechnet und während des Jahres der Anwendung der betreffenden TAC an das endgültige Ergebnis des Eier-Surveys angepasst.

Artikel 8

Berechnung der Gesamtentnahme für die folgenden Jahre

1.  Wenn die TAC für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, entspricht die Gesamtentnahme der für das vorangegangene Jahr berechneten Gesamtentnahme.

2.  Wenn jedoch ab dem Jahr, für das die TAC festzusetzen ist, mehr als drei Jahre seit dem letzten Eier-Survey vergangen sind, wird die Gesamtentnahme um 15 % reduziert, es sei denn, dass die Reduzierung dem Gutachten des STECF zufolge nicht angebracht ist; in diesem Fall wird die Gesamtentnahme in Höhe der letzten Gesamtentnahme festgesetzt oder mit einer niedrigeren Reduzierung entsprechend dem Gutachten des STECF berechnet.

Artikel 9

Übergangsbestimmung für die Festsetzung der TAC

Wenn die erste TAC nach den Artikeln 6 und 7 für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, wird die TAC gemäß diesen Artikeln so berechnet, als ob der letzte Eier-Survey im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden wäre.

Artikel 10

Anpassung der Maßnahmen

Empfiehlt der STECF aufgrund besserer Kenntnis des Bestands oder einer besseren Bestandsbewertungsmethode eine andere Methode zur Berechnung oder Festsetzung des Gewichtungsfaktors oder der Kurve zum Eierbestand als im Anhang dargelegt, so kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 und unter den in den Artikeln 12 und 13 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs festlegen, um diese Parameter an die neuen wissenschaftlichen Empfehlungen anzupassen.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab ...(8) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikel 12 und 13 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

1.   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Kapitel IV

Überwachung und Kontrollen

Artikel 14

Fanggenehmigung

1.  Zur Befischung von westlichem Stöcker müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz ▌von Fanggenehmigungen sein, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt werden.

2.  Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Fanggenehmigung sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich in einem der ICES-Gebiete gemäß Artikel 2 aufhält, Stöcker zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, mit Stöcker an Bord in das in Artikel 2 genannte Gebiet einfahren, sofern die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und unter den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgebunden und verstaut sind.

4.   Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Anforderungen nimmt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, vor der Einfahrt in das in Artikel 2 dieser Verordnung genannte Gebiet einen Eintrag in sein Logbuch vor, aus dem Tag und Uhrzeit des Endes des letzten Fangeinsatzes sowie der geplante Anlandehafen hervorgehen. Unterliegt das Fischereifahrzeug Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sind die Angaben im Einklang mit dem genannten Artikel zu übermitteln. Stöckermengen an Bord, die nicht im Logbuch verzeichnet sind, gelten als in dem Gebiet gefangen.

5.  Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, und macht es auf seiner offiziellen Website der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Der Mitgliedstaat stellt dieses Verzeichnis in den gesicherten Teil der gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten offiziellen Website ein.

6.   Unbeschadet des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(9)finden die Absätze 1 bis  4 des vorliegenden Artikels auch auf Drittlandsfischereifahrzeuge Anwendung, die den westlichen Stöcker in Unionsgewässern befischen wollen.

Artikel 15

Gegenkontrollen

1.  Bei der Validierung der Daten über den westlichen Stöckerbestand im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt besondere Aufmerksamkeit etwaigen Fehlmeldungen kleiner pelagischer Arten als Stöcker und umgekehrt.

2.  ▌Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem der Kohärenz der räumlichen Daten bei Tätigkeiten in Gebieten, in denen Bestandsgrenzen für Stöcker aufeinander treffen, insbesondere in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa, IVa und IVb, VIIe und VIId.

Kapitel V

Folgemaßnahmen

Artikel 16

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet spätestens im sechsten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des Regionalbeirats für pelagische Bestände die Auswirkungen des Plans auf westlichen Stöcker und auf die Fischereien, die diesen Bestand befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand mindestens 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2.  Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand weniger als 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 gilt ab dem Zeitpunkt der Geltung von Artikel 7 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Berechnung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

1.  Der Gewichtungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird auf der Grundlage der nach Nummer 2 diese Anhangs berechneten Kurve wie folgt festgesetzt:

   a) Ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder kleiner als – 1,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 0;
   b) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als – 1,5 und kleiner als 0, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 – (– 2/3 * Kurve);
   c) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder größer als 0 und nicht größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 + (0,8 * Kurve);
   d) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,4.

2.  Die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys wird nach folgender Formel berechnet:

(Index des Eier-Surveys 3 – Index des Eier-Surveys 1) / (3 – 1),

wobei die letzten drei Indizes der Eier-Surveys in einer Reihe als Punkte 1, 2 und 3 auf der x-Achse einer Koordinate markiert werden und der Index des Eier-Surveys 3 der letzte Index des Eier-Surveys und der Index des Eier-Surveys 1 der sechs Jahre zuvor geschätzte Index des Eier-Surveys ist.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 68.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010.
(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(5) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.
(7) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
(8)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(9) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


Verbot der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I
PDF 205kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (KOM(2010)0325 – C7-0156/2010 – 2010/0175(COD))
P7_TA(2010)0422A7-0295/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0325),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0156/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0295/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Bewirtschaftungsplan für Plattfische in der Ostsee zu erstellen;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

P7_TC1-COD(2010)0175


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1237/2010.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ***I
PDF 206kWORD 39k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM(2009)0541 – C7-0272/2009 – 2009/0153(COD))
P7_TA(2010)0423A7-0184/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0541) und des geänderten Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0393),

–  gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat zum ursprünglichen Vorschlag konsultiert wurde (C7-0272/2009),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission ihm den geänderten Vorschlag vorgelegt hat,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 und vom 21. Oktober 2010(1),

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0184/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.   betont, dass die meisten der vom Fischereiausschuss am 2. Juni 2010 angenommenen Änderungsanträge in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen worden sind;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

P7_TC1-COD(2009)0153


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 304/2011.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *
PDF 422kWORD 117k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (KOM(2010)0372 – C7-0296/2010 – 2010/0220(NLE))
P7_TA(2010)0424A7-0324/2010

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0372),

–  unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0296/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0324/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 109,
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft und in Ermangelung eines neuen Rechtsrahmens, der nach diesem Zeitpunkt bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für die Kohleindustrie zulässt, werden die Mitgliedstaaten dann nur noch in der Lage sein, auf der Grundlage der allgemeinen Beihilfevorschriften tätig zu werden, die für alle Wirtschaftszweige gelten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Steinkohle ist nicht nur als Brennstoff zur Stromgewinnung nutzbar, sondern ebenso als Rohstoff für die Chemieindustrie, und wird als solcher zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Der Rückgang der Förderkapazität von Steinkohle in der Union infolge von Zechenschließungen wird durch Steinkohleimporte in die Union kompensiert, was zur Versorgung der Union mit Kohle aus Drittstaaten führt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen beizubehalten, um die Energieversorgung in der EU zu sichern.
(2)  Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix der Union können Subventionen für den Steinkohlebergbau Unterbrechungen in der Energieversorgung nur begrenzt ausgleichen. Staatliche Beihilfen im Steinkohlesektor sind mittlerweile aber so gering, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Ein Mindestumfang an Steinkohleproduktion in der Union würde im Sinne einer strategischen Reserve den Zugang zu den heimischen Vorkommen erhalten.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Mit Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 werden einige Mitgliedstaaten gezwungen sein, ihre Steinkohlebergwerke unverzüglich zu schließen und die damit verbundenen erheblichen sozialen und regionalen Folgen zu bewältigen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Aufgrund der extrem negativen sozioökonomischen Auswirkungen von Zechenschließungen, gerade in dünn besiedelten Regionen, sollte schon heute eine gezielte Unterstützung aus den EU-Strukturfonds in künftigen Haushaltsplänen bedacht werden, selbst wenn die betroffenen Regionen in Mitgliedstaaten mit geringeren wirtschaftlichen Problemen liegen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  Nach Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung selbst zu bestimmen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden.
(3)  Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit Maßnahmen zur Abmilderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und Kohlenstoffspeicherung, vorlegen. Dies gilt für alle Arten von Kohle und alle Arten von Ressourcen. Es sollte anerkannt werden, dass die Ersetzung von subventionierter Steinkohle durch nicht subventionierte Steinkohle keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit heimischer Energiequellen in der Union ist die Unterstützung der Kohleindustrie im Rahmen der politischen Maßnahmen der Union zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und kohlenstoffärmerer Brennstoffe für die Stromerzeugung gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen dürfen allerdings nicht unbegrenzt fortgeführt werden. Auf jeden Fall müssen jedoch die staatlichen Beihilfen aufrechterhalten werden, die dazu bestimmt sind, den Schadstoffeffekt der Kohle zu verringern. Bergwerke, die wettbewerbsfähig sein können, jedoch auch nach einem Zeitraum von zehn Jahren weiterhin staatlicher Beihilfen für Investitionen in technologische Anwendungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bedürfen, sollten von dieser Abschaffung der Beihilfen ausgeschlossen werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.
(5)  Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der möglichen Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Umschulung von Arbeitnehmern, die von Plänen zur Zechenstilllegung betroffen sind, sollte unverzüglich erfolgen, und bei der Finanzierung sollten alle Möglichkeiten sondiert werden, wie auf regionale und nationale Mittel sowie Mittel der Union zurückgegriffen werden kann.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen und Ewigkeitskosten darf 2014 nicht auslaufen. Ein verfrühtes Auslaufen der Subventionen der Mitgliedstaaten für die Kohleindustrie würde erhebliche ökologische und finanzielle Verwerfungen in den betroffenen Regionen hervorrufen und im Endeffekt mit erheblich höheren Kosten verbunden sein als langsam auslaufende Subventionen der Mitgliedstaaten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Diese Verordnung markiert für den Kohlesektor den Übergang von sektorspezifischen Vorschriften zu den allgemeinen sektorübergreifend geltenden Beihilfevorschriften.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.
(7)  Die Beihilfen sollten abnehmende Tendenz haben und Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, sofern sie nicht bis zum anberaumten Zeitpunkt für die Stilllegung wettbewerbsfähig geworden sind, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Sanierung ehemaliger Kohlebergbaustandorte erfordert eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. den Abtransport der Förderausrüstung aus dem Bergwerk, die Säuberung des Standorts, Sicherheitsarbeiten unter Tage oder die Abwasserentsorgung. Die Finanzierung dieser Sanierungsmaßnahmen bedarf langfristiger Planung.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Um die umweltschädlichen Auswirkungen der staatlichen Kohleförderung abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung vorlegen.
entfällt
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Eine Mindestproduktion an Steinkohle sowie andere Maßnahmen – insbesondere zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen – werden wichtige Komponenten bei der Erhaltung eines Anteils heimischer Primärenergiequellen bilden, der wesentlich zur Stärkung der Energiesicherheit der Union beitragen kann. Ein Anteil heimischer Primärenergieträger trägt auch zur Verwirklichung von Umweltzielen im Kontext der nachhaltigen Entwicklung bei. Im Rahmen der Förderung heimischer Energieträger der Union als Gegengewicht zu ihrer beträchtlichen Exportabhängigkeit sollten Möglichkeiten zur Ergänzung der heimischen nichtfossilen Energiequellen durch heimische fossile Energiequellen, bei denen es sich in einigen Mitgliedstaaten ausschließlich um die Kohle handelt, geprüft werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  In Kraftwerksverbünden zur Kohleverstromung wird die heimische Kohle wahrscheinlich durch Importkohle ersetzt, was zu enormen Transportkosten und einer negativen Klimabilanz führt, ohne dass sich die CO2-Emissionen bei der Kohleverstromung selbst ändern.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 c (neu)
(8c)  Der Steinkohlebergbau hat je nach Standort unterschiedlich günstige geologische Bedingungen sowie aufgrund unterschiedlicher politischer Rahmenbedingungen unterschiedliche soziale, sicherheits- und umwelttechnische (Berg- und Umweltschäden betreffende) Standards zur Voraussetzung. Diese Unterschiede führen zu Wettbewerbsnachteilen, insbesondere zwischen Steinkohle aus der Union und Importkohle, die in den letzten Jahrzehnten in der Union der Grund für weitreichende Umstrukturierungen im Steinkohlebergbau und z. B. einen starken Rückgang der Fördermenge waren.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 d (neu)
(8d)  Eine Mindestproduktion subventionierter Steinkohle dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der Technologie der Union im Bereich der Förderung und der sauberen Verbrennung der Kohle und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen in Drittstaaten, womit ein großer Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet wird.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 e (neu)
(8e)  Steinkohle wird in der Union vorwiegend zur Stromerzeugung genutzt und zu einem geringeren Teil zur Erzeugung von Kokskohle für die Stahlproduktion. Aus klimapolitischen Gründen ist ein möglichst schneller Ausstieg aus der Kohleverstromung zugunsten einer umweltverträglichen Stromerzeugung geboten. In der Stahlproduktion ist Kohle hingegen in absehbarer Zeit nicht zu ersetzen. Angesichts knapper werdender Ölvorräte („Peak Oil“) ist von einer zunehmenden Bedeutung der Kohle als Ersatzrohstoff für die Chemieindustrie auszugehen. Auch langfristig sollte deshalb der Zugang zu den Kohlelagerstätten in der Union ermöglicht werden, um aus technischen Gründen eine Mindestförderung von Steinkohle aufrecht zu erhalten, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, selbst wenn für diesen langfristigen Zugang über einen längeren Zeitraum staatliche Beihilfen benötigt werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und der Notwendigkeit einer Internalisierung der externen Kosten sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Kosten für die Beseitigung der kurz- und langfristigen Umweltschäden ihrer Tätigkeit zu tragen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Europäische Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.
(10)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen sowie erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden. Angesichts absehbar steigender Energiepreise sollte die Kommission eine regelmäßige Neubewertung des potenziellen Beitrags der Steinkohle aus der Union zur Energiesicherheit vornehmen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
2.  Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.
2.  Die Beihilfen decken die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie und für die Forschung und Investitionen in Technologien zur Verringerung der Schadstoffemissionen der Steinkohle verwendet wird.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 1. Oktober 2014 hinausgeht.
a)  Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.
b)  Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden, sofern sie bis zu dem in diesem Plan genannten Zeitpunkt nicht wettbewerbsfähig geworden sind und sofern der Energiebedarf der Union nicht ihre Weiterführung erforderlich macht.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Die Beträge, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen, wobei die Reduzierung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen von fünfzehn Monaten nicht weniger als 33 Prozent der im ersten 15-Monats-Zeitraum des Stilllegungsplans vorgesehenen Beihilfe betragen darf.
f)  Die Beträge, die von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  Der Mitgliedstaat legt einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, vor. Enthält dieser Plan Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellen, so lässt dies die dem Mitgliedstaat in Artikel 108 Absatz 3 AEUV auferlegte Anmelde- und Stillhaltepflicht für die jeweiligen Maßnahmen ebenso wie das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unberührt.
entfällt
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.
2.  Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen oder werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähig, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.

Die Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2009
PDF 136kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2009 (2010/2236(INI))
P7_TA(2010)0425A7-0315/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“)(1),

–  gestützt auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) vom 3. April 2003(2), zuletzt geändert am 28. November 2008 in Port Moresby (Papua-Neuguinea),

–   unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(4),

–  unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der PPV angenommene Erklärung von Kigali (Ruanda) für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)(5),

–  unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2009 in Luanda (Angola) von der PPV angenommene Erklärung von Luanda zur zweiten Überprüfung des Partnerschaftsabkommens AKP-EU („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“)(6),

–  unter Hinweis auf das am 26. Februar 2009 in Georgetown (Guyana) auf dem dritten Karibik-Regionaltreffen von der PPV angenommene Kommuniqué von Georgetown(7),

–  unter Hinweis auf das am 30. Oktober 2009 in Ouagadougou (Burkina Faso) auf dem Westafrika-Regionaltreffen von der PPV angenommene Kommuniqué von Ouagadougou(8),

–  unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe(9),

–  unter Hinweis auf die von der PPV im Jahre 2009 angenommenen Entschließungen:

   zu den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demokratischen Berücksichtigung der ethnischen, kulturellen und religiösen Vielfalt in den AKP- und EU-Staaten(10),
   zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und ihren Auswirkungen auf die AKP-Staaten(11),
   zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels in den AKP-Staaten(12),
   zu der Rolle des Partnerschaftsabkommens von Cotonou im Hinblick auf die Nahrungsmittel- und Finanzkrise in den AKP-Staaten(13),
   zu der Schaffung und Förderung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und einer Regierung in Somalia(14),
   zur Weltordnungspolitik und zur Reform internationaler Institutionen(15),
   zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die AKP-Staaten(16),
   zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen(17),
   zum Klimawandel(18),
   zur Lage in Madagaskar(19),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0315/2010),

A.  in der Erwägung, dass die PPV-Mitglieder auf ihren ordentlichen Tagungen im April 2009 in Prag (Tschechische Republik) und Dezember 2009 in Luanda (Angola) ihre Besorgnis über die jüngsten Entwicklungen bei den WPA-Verhandlungen zum Ausdruck gebracht haben,

B.  unter Hinweis auf die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, die auch auf die AKP-Staaten anwendbare thematische Programme sowie ein Programm von Begleitmaßnahmen für die AKP-Unterzeichnerstaaten des Zuckerprotokolls umfasst,

C.  in Anbetracht der Verpflichtung, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der Tagung der PPV im Juni 2007 in Wiesbaden eingegangen ist, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente zu unterziehen, in Anbetracht der erfreulichen Tatsache, dass diese Zusage eingehalten wurde,

D.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens 2010 eine wichtige Gelegenheit zur Stärkung der Rolle der PPV und zur Entwicklung ihrer regionalen Dimension sowie zur Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle auf der Ebene der AKP-Regionen darstellt,

E.  in Anbetracht des beträchtlichen Erfolgs der beiden Regionaltreffen der PPV 2009 in Guyana und Burkina Faso, die zur Annahme der oben genannten Kommuniqués von Georgetown und Ouagadougou führten,

F.  in der Erwägung, dass sich 2009 die Lage in Niger, Guinea und Madagaskar verschlechtert hat, so dass die parlamentarische Demokratie in diesen drei Ländern aufgehoben wurde und ihre Vertreter auf der 18. Tagung der PPV in Luanda auf den Status von Beobachtern herabgestuft wurden,

G.  in der Erwägung, dass der anhaltende Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo zu schweren und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte geführt hat; in der Erwägung, dass es einer wirkungsvollen humanitären Hilfe und eines stärkeren Engagements der internationalen Gemeinschaft bedarf,

H.  unter Hinweis auf die Arbeiten des Panafrikanischen Parlaments (PAP) und der Formalisierung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem PAP sowie unter Hinweis auf die Bildung einer interparlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen mit dem PAP,

1.  begrüßt es, dass die PPV auch 2009 den Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog zwischen der EU und den AKP-Staaten über das Cotonou-Partnerschaftsabkommen, einschließlich der WPA-Verhandlungen, bietet, und fordert einen weiter reichenden politischen Dialog;

2.  begrüßt die positive Haltung des neuen für Handelsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission zu der Forderung mehrerer AKP-Länder und -Regionen nach einer Wiederaufnahme der Diskussion über die in den WPA-Verhandlungen angesprochenen strittigen Fragen, in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Präsidenten der Kommission; weist daraufhin, dass die Aushandlung der WPA und deren Umsetzung einer engen parlamentarischen Kontrolle bedürfen;

3.  betont insbesondere die überaus wichtige Rolle der Parlamente der AKP-Staaten sowie der Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der Länder- und Regionalstrategiepapiere und bei der Umsetzung des EEF und fordert die Kommission auf, deren Einbeziehung sicherzustellen; betont die Notwendigkeit einer strengen parlamentarischen Kontrolle während der Verhandlungen über die WPA;

4.  fordert die Parlamente der AKP-Staaten auf, darauf zu drängen, dass ihre Regierungen sowie die Kommission sie an der Vorbereitung und Umsetzung der Länder- und Regionalstrategiepapiere über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) beteiligen und ihre vollständige Einbeziehung in die WPA-Verhandlungen gewährleisten;

5.  fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozess der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Verstärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen, insbesondere während der Aushandlung und Umsetzung der WPA;

6.  unterstreicht die Besorgnis der PPV angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Finanzkrise und weist auf die Annahme einer Entschließung zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die AKP-Staaten in Luanda und auf die Entschließungen zu den Folgen der Krise für die AKP-Staaten und zu dem Umgang mit der Krise hin; ermutigt die PPV, weiterhin in diesem Bereich tätig zu sein und sich der Frage zusätzlicher innovativer Finanzquellen für die Entwicklung, wie z.B. einer internationalen Finanztransaktionssteuer, zu widmen; fordert die PPV außerdem auf, die Frage der Beseitigung von Steueroasen in Angriff zu nehmen;

7.  begrüßt die auf der Tagung der PPV in Kigali von dem für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglied gemachte Zusage, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) einer demokratischen Prüfung durch die Parlamente zu unterziehen; begrüßt zugleich die bereits von einer Reihe von Parlamenten aus AKP-Staaten begonnene Prüfung dieser Dokumente sowie die Überprüfung der Regionalstrategiepapiere durch die PPV mit Blick auf die Halbzeitüberprüfung, und fordert, dass diese geleistete Arbeit angemessen berücksichtigt wird;

8.  weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente eng am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen;

9.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan der Europäischen Union einbezogen werden sollte, um die Kohärenz, die Transparenz und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und ihre demokratische Kontrolle zu gewährleisten; verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Union auch eine geeignete Lösung für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Ratifizierung aufeinanderfolgender EEF ist;

10.  fordert die Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle des EEF auszuüben; betont die privilegierte Position der PPV in dieser Diskussion und fordert die PPV sowie die AKP-Parlamente zur aktiven Teilnahme daran auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Ratifizierung des geänderten Cotonou-Partnerschaftsabkommens;

11.  nimmt mit Befriedigung den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der PPV sowie das verstärkte Engagement ihrer Mitglieder und die gestiegene Qualität ihrer Aussprachen zur Kenntnis, die die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichern;

12.  ist der Auffassung, dass die am 2. Dezember 2009 in Luanda von den Ko-Präsidenten der PPV abgegebene Erklärung zur Lage in Niger und die oben genannte Entschließung zur Lage in Madagaskar bedeutsame Beispiele für diesen verstärkten Dialog darstellen;

13.  fordert die PPV auf, die Lage im Sudan, in Madagaskar, in Niger und Guinea Conakry weiterhin im Auge zu behalten;

14.  fordert die PPV auf, sich weiterhin mit der Lage in Somalia zu befassen, die für die somalische Bevölkerung immer lebensbedrohlicher wird und die Sicherheit in der Region gefährdet, und fordert die EU auf, an ihren Zusagen bezüglich der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Wiederherstellung der Stabilität in der Region und der Bekämpfung der Piraterie festzuhalten;

15.  fordert die PPV auf, zu den Sensibilisierungsbemühungen der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Konflikte im Osten der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, eine politische Verhandlungslösung für die Krise zu fördern und jegliche Maßnahme zu unterstützen, die Ergebnis einer Verhandlungslösung sein könnte;

16.  fordert die PPV auf, den Dialog mit dem Panafrikanischen Parlament und mit den Parlamenten von Regionalorganisationen wegen der Bedeutung der Regionalintegration für Frieden und Entwicklung in den AKP-Staaten fortzusetzen und zu vertiefen;

17.  bedauert, dass die PPV nicht ausreichend zur Ausarbeitung der gemeinsamen EU-Afrika-Strategie gehört wurde, und hofft, dass die PPV aktiv in die Umsetzung der Strategie einbezogen wird;

18.  begrüßt es, dass 2009 weitere im Cotonou-Partnerschaftsabkommen und der Geschäftsordnung der PPV vorgesehene Regionaltreffen stattgefunden haben; ist der Auffassung, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen wie Konfliktverhütung und -lösung, regionaler Zusammenhalt, Menschenrechte, Umweltfragen und WPA-Verhandlungen ermöglichen; spricht den Organisatoren der beiden äußerst erfolgreichen Tagungen in Guyana und Burkina Faso seine Anerkennung aus;

19.   fordert die PPV auf, während ihrer Regionaltreffen die WPA-Verhandlungen genau zu verfolgen;

20.  bedauert, dass der Rat die wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments zur Aufnahme einer strengeren Klausel über Nichtdiskriminierung in das geänderte Cotonou-Abkommen, die es insbesondere während der PPV in Luanda erhoben hat, ignoriert hat;

21.  verweist erneut auf das Prinzip der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung als Grundlage für die Ausweitung einer legitimen demokratischen Staatsführung und des politischen Dialogs in der PPV;

22.  fordert die PPV auf, die Rolle seines Ausschusses für politische Angelegenheiten zu stärken und so die Versammlung zu einem echten Forum für Diskussionen im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft über die Achtung der Menschenrechte, die Demokratisierung der Gesellschaft und die Konfliktverhütung und Konfliktlösung zu machen;

23.  begrüßt des Weiteren den in Luanda angenommenen Bericht des Ausschusses für politische Angelegenheiten der PPV über Global Governance, in dem weitgehende Reformen der Finanzinstitute in der ganzen Welt gefordert werden;

24.  nimmt die Absicht des PPV-Ausschusses für wirtschaftliche Entwicklung, Finanz- und Handelsfragen zur Kenntnis, die Arbeiten im Zusammenhang mit den WPA und die Suche nach Auswegen aus der Krise fortzusetzen;

25.  verweist auf die Arbeit des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Umwelt der PPV im Zusammenhang mit seinem Bericht über Kinderarbeit und seine Absicht, Studien und Diskussionen über die Umwelt und die soziale Lage in den AKP-Ländern durchzuführen;

26.  begrüßt des Weiteren die im Jahre 2009 angenommenen Berichte und Entschließungen zum Klimawandel, mit denen sich die PPV beim Gipfel in Kopenhagen Gehör verschaffen konnte;

27.  begrüßt die zunehmende Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an den PPV-Tagungen, wofür die Diskussion, die zur Annahme der oben genannten Erklärung von Port Moresby über die aktuelle internationale Krise geführt hat, und der Bericht der Wirtschaftspartner über die WPA, der auf der PPV-Tagung in Ljubljana vorgelegt wurde, beispielhaft sind;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ministerrat der AKP-Staaten, dem Präsidium der PPV sowie den Regierungen und Parlamenten der Tschechischen Republik und der Republik Angola zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. C 231 vom 26.9.2003, S. 68.
(3) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 960/2009 der Kommission vom 14. Oktober 2009, ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 8).
(5) ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.
(6) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 43.
(7) AP/100.509.
(8) AP/100.607.
(9) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).
(10) ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 19.
(11) ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 24.
(12) ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 31.
(13) ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 38.
(14) ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 43.
(15) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 20.
(16) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 24.
(17) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 29.
(18) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 36.
(19) ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 40.


Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms
PDF 154kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010/2080(INI))
P7_TA(2010)0426A7-0252/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 67 und 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger (KOM(2009)0262) –, in der die Kommission ihre Prioritäten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für den Zeitraum 2010 bis 2014 erläutert, sowie unter Hinweis auf ihre Mitteilung zur Evaluierung des Haager Programms und des Aktionsplans (KOM(2009)0263) und den sie ergänzenden Umsetzungsanzeiger („implementation scoreboard“, SEK(2009)0765) sowie auf die Beiträge der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Agenturen und Organe der EU,

–  unter Hinweis auf das Dokument des Ratvorsitzes vom 2. Dezember 2009 mit dem Titel „Das Programm von Stockholm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste der Bürger“ („The Stockholm Programme – An open and secure Europe serving the citizen“) (17024/09),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2010 über den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM(2010)0171),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung (Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms)(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0252/2010),

A.  in der Erwägung, dass der RFSR ein Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten ist,

B.  in der Erwägung, dass Artikel 67 AEUV die Achtung der unterschiedlichen Rechtssysteme und Traditionen und des Rechts auf Zugang zur Justiz betont, das insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gefördert werden muss; in der Erwägung, dass dies gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, welches wiederum ein besseres Verständnis der verschiedenen Rechtstraditionen und Vorgehensweisen erfordert,

C.  in der Erwägung, dass enorme Fortschritte im Bereich des Zivilrechts gemacht wurden, seitdem die Union Zuständigkeit in den Bereichen Justiz und Inneres erlangt hat, indem die verschiedenen auf zwischenstaatlicher Ebene geschlossenen Übereinkommen des internationalen Privatrechts als Grundlage genommen und weiter ausgebaut wurden; in der Erwägung, dass die Kommission nun einen ausgesprochen ehrgeizigen Plan vorlegt, der einem großen Teil der Forderungen entspricht, die das Parlament in seiner letzten Wahlperiode an sie herangetragen hat,

D.  in der Erwägung, dass angesichts dieses ehrgeizigen Vorhabens und der enormen Erfolge, die die EU in diesem Bereich bereits erzielt hat, nun die Zeit gekommen ist, innezuhalten und darüber nachzudenken, was im Bereich des Zivilrechts unternommen wird, um vor allem einen strategischeren und weniger fragmentarischen Ansatz auf der Grundlage der realen Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten im Binnenmarkt zu entwickeln, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Rechtsetzung in einem Bereich gemeinsamer Zuständigkeit, in dem Harmonisierung nur gelegentlich eine Option ist und Überschneidungen zu vermeiden sind, woraus sich wiederum die Notwendigkeit ergibt, grundlegend verschiedene Rechtskonzepte und Verfassungstraditionen zu respektieren und unter einen Hut zu bringen, aber auch, um den Kurs der Union auf diesem Gebiet festzulegen, um besser zu verstehen, was wir erreichen wollen und wie wir die Probleme, denen wir uns stellen müssen, als Teil eines Gesamtplans am besten angehen; in der Erwägung, dass es in erster Linie erforderlich ist, die Funktionalität der bereits eingeleiteten Maßnahmen sicherzustellen und die bereits erreichten Fortschritte zu konsolidieren,

E.  in der Erwägung, dass ein Rückblick auf die im RFSR erzielten Fortschritte zeigt, dass in erster Linie die Harmonisierung der Vorschriften des internationalen Privatrechts rasch vorangeschritten ist; in der Erwägung, dass das internationale Privatrecht das Mittel par excellence ist, um die gegenseitige Anerkennung und Achtung der Rechtssysteme zu erreichen, und dass das Bestehen von Vorbehalten der öffentlichen Ordnung das letzte Mittel zum Schutz nationaler verfassungsrechtlicher Anforderungen ist,

F.  in der Erwägung, dass sich darüber hinaus eine Angleichung oder Annäherung in bestimmten Bereichen empfiehlt, in denen eine Standardisierung wünschenswert, wenn nicht unerlässlich ist, wie etwa im Bereich des Verbraucherschutzes, wofür die Möglichkeiten im RFSR jedoch beschränkt sind,

G.  in der Erwägung, dass die Ausarbeitung eines europäischen Vertragsrechts in den kommenden Jahren eine der wichtigsten Initiativen für den RSFR sein wird und in der sogenannten fakultativen 28. Zivilrechtsordnung als Alternative zur traditionellen Vorgehensweise bei der Angleichung von Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen münden kann,

H.  in der Erwägung, dass es schließlich die eigenständigen Instrumente und Maßnahmen im Bereich des Prozessrechts gibt; in der Erwägung, dass Maßnahmen in diesen Bereichen in vielerlei Hinsicht der Schlüssel zur Beilegung von grenzübergreifenden Streitigkeiten sind, da die Bürger und Unternehmen unabhängig davon, wie weit die Harmonisierung des materiellen Rechts fortgeschritten ist, immer wieder an Barrieren in Form des nationalen Prozessrechts stoßen,

I.  in der Erwägung, dass das Nebeneinanderbestehen verschiedener Rechtssysteme in der Union als Stärke angesehen werden sollte, die Rechtssystemen überall auf der Welt als Inspiration gedient hat; in der Erwägung, dass Divergenzen zwischen Rechtssystemen dennoch kein Hindernis für die Fortentwicklung des Europarechts darstellen dürfen; in der Erwägung, dass die ausdrückliche und konzeptionelle Divergenz zwischen Rechtssystemen kein Problem an sich darstellt; in der Erwägung, dass es jedoch notwendig ist, die nachteiligen rechtlichen Folgen dieser Divergenz für die Bürger zu bewältigen; in der Erwägung, dass das Konzept der regulatorischen Angleichung oder eines von den Rechtssubjekten ausgehenden Ansatzes zur Konvergenz durch Förderung der ökonomischen und intellektuellen Kommunikation zwischen verschiedenen Rechtssystemen zur Anwendung kommen sollte; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, die Unterschiede zwischen unseren Rechtssystemen zu verstehen und damit zurecht zu kommen, zweifellos einer europäischen Rechtskultur entspringt, die durch Wissensaustausch und Kommunikation, das Studium der vergleichenden Rechtswissenschaft und eine grundlegende Änderung der Art und Weise, in der die Rechtswissenschaften an den Universitäten gelehrt werden und Richter an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, weiter gefördert werden muss, wie das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 erläutert hat, und dass dies zusätzliche Anstrengungen zur Überwindung der Sprachbarrieren einschließt; in der Erwägung, dass es trotz der Zeit, die dies erfordern wird, notwendig ist, jetzt zu überlegen und zu planen,

J.  in der Erwägung, dass bis dahin mehr Dialog und berufliche Kontakte auf europäischer Ebene ermutigt und gefördert werden sollten, damit Änderungen in der Lehre und den Lehrplänen nach den Bedürfnissen der Ausübenden, ihrer Klienten und des Marktes insgesamt gestaltet werden können; in der Erwägung, dass in der bevorstehenden Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan über europäische Schulungen für Angehörige aller Rechtsberufe die unterschiedlichen Traditionen und Methoden in der Lehre sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der Ausübenden in den verschiedenen geografischen und fachlichen Gebiete berücksichtigt werden sollten und der Austausch bewährter Verfahrensweisen unterstützt werden sollte,

K.  in der Erwägung, dass die Angehörigen der Rechtsberufe bei der Weiterentwicklung einer Europäischen Rechtskultur auf keinen Fall außer Acht gelassen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und nationalen berufsständischen Gremien zwar selbstverständlich im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Zuständigkeit bewahren, über die Berufsbildung zu entscheiden, die geeignet ist, die Bedürfnisse von Rechtsanwälten und ihrer Klienten im betreffenden Mitgliedstaat zu erfüllen, und dass die nationalen berufsständischen Gremien in der besten Position sind, diese Bedürfnisse zu bestimmen, da sie näher an den Ausübenden und am Markt sind, diesen Gremien auf europäischer Ebene jedoch eine Schlüsselrolle zukommt; in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die bestehenden Strukturen, besonders die Universitäten und die Berufsorganisationen, einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen; in Erwägung der Notwendigkeit, die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten und allgemein der Angehörigen der Rechtsberufe sowie die Hochschulstudienpläne von Grund auf zu überarbeiten; in der Erwägung, dass ernsthaft darüber nachgedacht werden muss, wie die Union wirksam dazu beitragen und die zuständigen nationalen Stellen darin bestärken kann, Eigenverantwortung für dieses Vorhaben zu übernehmen,

L.  in der Erwägung, dass genau darin die Stärke Europas und die mit dem RFSR verbundene Herausforderung besteht und dies nicht als Widerspruch zur Entwicklung und Lehre einer wahrhaft europäischen Rechtskultur betrachtet werden sollte,

M.  in der Erwägung, dass die in der Präambel zum Vertrag von Lissabon bekräftigte Entschlossenheit, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, die Verkürzung der realen wie der gefühlten Entfernung zwischen der Europäischen Union, ihrem Recht und ihren Bürgern erfordert,

N.  in der Erwägung, dass das Recht der Europäischen Union, besonders im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts, im Dienste ihrer Bürger stehen muss,

O.  in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen muss, dass der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms den wahren Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nach mehr Europa (im Hinblick auf Mobilität, Arbeitnehmerrechte, Bedürfnisse der Unternehmen, Chancengleichheit) entspricht, zugleich aber auch die Rechtssicherheit und den Zugang zu einer schnellen und wirksamen Rechtsprechung fördert,

P.  in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der Vereinfachung des Justizapparats und des Justizsystems und der Gewährleistung transparenterer und zugänglicherer Verfahren wachsende Aufmerksamkeit zukommen muss, wobei die Notwendigkeit von Kosteneinsparungen gerade im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld nicht außer acht gelassen werden darf,

Q.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt, der bei den jüngsten Initiativen der EU im sensiblen Bereich der Eherechts mit transnationalen Auswirkungen auf die freie Wahl der Parteien gelegt wurde, das Risiko impliziert, dass einem „Gerichtsstand-Shopping“ Tür und Tor geöffnet wird, wenn keine strengen Einschränkungen festgelegt werden, eine Praxis, die keinesfalls hingenommen werden darf,

1.  beglückwünscht die Kommission zu dem von ihr vorgeschlagenen Aktionsplan;

2.  vertritt dennoch die Ansicht, dass die Zeit reif ist für ein Nachdenken über die künftige Entwicklung des RFSR, und fordert die Kommission auf, eine breit angelegte Debatte unter Beteiligung aller Betroffenen und besonders von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe einzuleiten;

3.  fordert die Kommission auf, aus den im Bereich des Zivil- und Familienrechts getroffenen Maßnahmen in Form einer Ex-Post-Bewertung Bilanz zu ziehen, um deren Wirksamkeit zu beurteilen und festzustellen, inwieweit die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht und den Bedürfnissen der Bürger, Unternehmen und Ausübenden entsprochen wurde; ist der Ansicht, dass gleichzeitig eine Umfrage durchgeführt werden sollte, im Rahmen derer insbesondere die einzelstaatlichen Justizministerien, die Rechtsberufe, die Unternehmer und die Verbraucherschutzverbände erfasst werden sollten, um festzustellen, in welchen Bereichen neue Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlich und wünschenswert sind;

4.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament den Forderungen in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der EU nachzukommen;

5.  betont erneut, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden müssen, um eine europäische Rechtskultur zu fördern, besonders durch berufliche Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich;

6.  empfiehlt, dass die im Aktionsplan vorgeschlagenen Austauschprogramme vom Typ „Erasmus“ nur eine aus einer ganzen Reihe von Initiativen zur Stärkung der vertikalen und horizontalen Kommunikation zwischen nationalen und europäischen Gerichten sein sollten; weist darauf hin, dass das Parlament eine Studie in Auftrag geben soll, in der eine Bestandsaufnahme der nationalen Ausbildungsprogramme und -einrichtungen für Richter und Staatsanwälte vorgenommen wird, um unter anderem vorbildliche Praktiken in diesem Sektor zu ermitteln;

7.  stellt fest, dass die bestehenden nationalen Institutionen und Netzwerke für Ausbildung im Rechtsbereich, denen bei der Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle zukommt und die direkten Kontakt zu den nationalen Gerichten, Richtern und Staatsanwälten sowie eine profunde Kenntnis der nationalen Rechtskultur und der entsprechenden Erfordernisse haben, als Motoren für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur fungieren sollten;

8.  ist der Ansicht, dass ein Anfang damit gemacht werden könnte, dass ein regelmäßiges Forum eingerichtet wird, in dem Richter aller Hierarchiestufen in Rechtsbereichen, in denen es häufig grenzüberschreitende Streitfälle gibt, wie Seerechts-, Handels- und Familienrechtssachen und Fälle von Personenschäden, aktuelle Bereiche, in denen sich Rechtsstreitigkeiten oder rechtliche Probleme ergeben, erörtern können, um Diskussionen zu fördern, Kontakte zu knüpfen, Wege für Kommunikation und Zusammenarbeit zu schaffen und das gegenseitige Vertrauen und Verständnis zu fördern; ist der Ansicht, dass dies durch die aktive Beteiligung der Universitäten und von Angehörigen der Rechtsberufe unterstützt werden könnte;

9.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission den fortlaufenden Dialog und die Kommunikation unterstützen sollte, die zwischen den berufsständischen Gremien der Rechtsberufe in Europa im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) erfolgreich stattfindet; ist der Ansicht, dass dies als Grundlage für weitere grenzübergreifende Ausbildungsinitiativen der berufsständischen Gremien in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Akteuren, wie der Europäischen Rechtsakademie (ERA), dienen könnte;

10.  begrüßt die großzügige Finanzierung transnationaler Schulungsprojekte im Bereich der Ziviljustiz durch die Kommission, bedauert jedoch, dass sich der Zugang zu dieser Finanzierung und ihre effektive Nutzung vor allem aufgrund der mangelnden Flexibilität des gegenwärtigen Systems äußerst schwierig gestaltet; weist ferner auf die Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung im Zuge der kofinanzierten Schulungsprogramme entstandener Auslagen sowie auf die Tatsache hin, dass die Organisation derartiger Programme für die betroffene berufsständische Einrichtung aufgrund der von der Kommission auferlegten Anforderungen mit der Bindung großer Beträge über lange Zeiträume verbunden ist; fordert daher einen flexibleren und innovativeren Ansatz seitens der Kommission, um Einrichtungen ohne große Barmittelströme die Antragstellung auf Durchführung von Schulungen zu ermöglichen;

11.  stellt fest, dass die Behandlung des EU-Rechts als gesondertes Fach in der beruflichen Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich eine Marginalisierungswirkung hat; empfiehlt deshalb, in den Lehrplänen für Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich das EU-Recht systematisch in jeden Hauptfachbereich zu integrieren; vertritt die Ansicht, dass das vergleichende Recht zu einem zentralen Bestandteil der Lehrpläne von Universitäten werden sollte;

12.  fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ausbildung und Berufsbildung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Kommission auf, einen Dialog mit allen für die Ausbildung im Rechtsbereich Verantwortlichen einzuleiten, um diese Ziele zu verwirklichen; empfiehlt ferner, von Rechtsanwälten auf lange Sicht die praktische Kenntnis mindestens einer anderen EU-Sprache als ihrer eigenen zu verlangen; ist der Ansicht, dass diesem Ziel unmittelbar durch Aufstockung der Finanzierung und Ermutigung der Teilnahme von Studenten an ERASMUS und ähnlichen Programmen im Rahmen ihrer rechtswissenschaftlichen Studien gedient werden könnte;

13.  weist unter Berücksichtigung des mit dem Stockholmer Programm verfolgten ehrgeizigen Ziels, der Hälfte der Richter, Staatsanwälte, Justizbeamten und sonstigen an der europäischen Zusammenarbeit beteiligten Fachkräften vor 2014 europäische Schulungen anzubieten, sowie seiner Forderung nach einer Nutzung aller bestehenden Bildungseinrichtungen besonders zu diesem Zweck darauf hin, dass das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte und das Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte, Gerichtsvollzieher und Angehöriger von Rechtsberufen hierzu einen entscheidenden Beitrag leisten können, indem sie die Ausbildung und Fortbildung in den Rechtsberufen und das gegenseitige Verständnis für die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten koordinieren und fördern und dazu beitragen, dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten und Probleme leichter gelöst werden können, und dass die Arbeit dieser Einrichtungen deshalb gefördert und ausreichend finanziert werden muss; stellt fest, dass dies zu einem umfassend finanzierten Plan für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union führen muss, der in Zusammenarbeit mit den genannten justiziellen Netzen ausgearbeitet wird, unnötige Überschneidungen bei Programmen und Strukturen vermeidet und letztlich zur Errichtung einer Europäischen Justizakademie führt, die das Europäische Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und die Europäische Rechtsakademie umfasst;

14.  vertritt die Auffassung, dass insbesondere im Entwurfsstadium der EU-Rechtsvorschriften gerade im Bereich des Familien- und Zivilrechts Spielraum für eine Mitsprache von nationalen und EU-Richtern in rein verfahrenstechnischen Angelegenheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen sollte, damit gewährleistet wird, dass künftige Gesetze von nationalen Richtern mit möglichst wenig Schwierigkeiten umgesetzt und angewandt werden können; ist der Ansicht, dass dies sogar dabei behilflich sein könnte, Kontakte auszubauen und damit neue Kommunikationskanäle zu eröffnen; begrüßt die Beiträge der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren;

15.  vertritt die Ansicht, dass die Kommission Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich aus den Unterschieden im Prozessrecht der Mitgliedstaaten ergeben (wie etwa bei Verjährungsfristen und der Behandlung ausländischer Rechtsvorschriften durch die Gerichte), Vorrang geben sollte; empfiehlt angesichts der wesentlichen Bedeutung dieses Aspekts, die Frist für den Bericht der Kommission über das grenzüberschreitende Funktionieren der aktuellen EU-Regelungen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts von 2013 auf Ende 2011 vorzuziehen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007(3) zu reagieren und einen Vorschlag für eine gemeinsame Verjährungsfrist in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen vorzulegen;

16.  begrüßt das Grünbuch der Kommission vom 1. Juli 2010 „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ und unterstützt die ehrgeizige Initiative der Kommission für ein europäisches Vertragsrechtsinstrument, das von Vertragsparteien auf freiwilliger Basis angewandt werden kann (KOM(2010)0348);

17.  unterstreicht die Bedeutung der grenzüberschreitenden Rechtsprechung in Betrugsfällen und in Fällen irreführender Geschäftspraktiken, die in einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben und Individuen, Nichtregierungsorganisationen und KMU in anderen Mitgliedstaaten betreffen;

18.  weist auf die Entschließung des Parlaments vom 10. März 2009 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(4) hin und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und zur Stärkung der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zu ergreifen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass Gerichte und Rechtsanwender besser darüber unterrichtet sind, und die umfassende Nutzung von Informationstechnologien und Videokonferenzen gefördert wird; ist der Ansicht, dass es ein sicheres System für den Versand und den Erhalt von E-Mails geben sollte und dass diese Angelegenheiten im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz behandelt werden sollten;

19.  begrüßt, dass im Aktionsplan eine Gesetzesinitiative für eine Verordnung zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union betreffend die Transparenz von Schuldnervermögen und eine ähnliche Verordnung zur Kontenpfändung vorgeschlagen wird; betont jedoch den ergänzenden Charakter beider Vorschläge, die so bald wie möglich vorgelegt werden sollten;

20.  vertritt die Ansicht, dass solche Initiativen vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise immer wichtiger werden;

21.  fordert die Kommission auf, diese Initiativen so rasch wie möglich voranzubringen und sich auf die Möglichkeit eines eigenständigen europäischen Rechtsmittels, das dem Offenlegen und/oder Einfrieren von Vermögen in grenzüberschreitenden Fällen dienen würde, zu konzentrieren;

22.  betont, dass dieser Bereich mit wichtigen finanziellen Folgen und Reputationsverlust verbunden ist; ermutigt insofern den präventiven Rückgriff auf alternative Streitbeilegungsmechanismen;

23.  vertritt die Ansicht, dass eine Konsolidierung der Rechtsvorschriften mit den in diesem Bericht genannten Methoden sicherlich zur Intensivierung und Stärkung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und damit zur Schaffung eines echten Binnenmarktes beitragen wird;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der durch die Verträge vorgegebenen Grenzen für eine einheitlichere Anwendung der EU-Rechtsvorschriften bzw. der jeweiligen Verfahren zu sorgen, besonders im Hinblick auf vereinheitlichte administrative Regeln und Verfahren in Zuständigkeitsbereichen der EU wie Steuern, Zölle, Handel und Verbraucherschutz, um das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Wettbewerbs zu gewährleisten;

25.  stellt fest, dass mit dem Stockholmer Programm ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden soll, der die Wahrung der Grundrechte der Bürger, einschließlich der Unternehmensfreiheit, gewährleistet, damit sich der Unternehmergeist in allen Sektoren der Wirtschaft entfalten kann;

26.  unterstützt nachdrücklich das Ziel der Kommission, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Geschäfts- und Transaktionskosten insbesondere für KMU senken;

27.  unterstützt gemeinsame Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten, EU-weit KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten durch Abbau von Bürokratie zu unterstützen, um eine spürbare Verringerung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen und bürokratischen Belastung zu erreichen; begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Zahlungsverzugsrichtlinie;

28.  betont, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt und zur Stärkung des europäischen Modells der sozialen Marktwirtschaft beiträgt; erkennt auch an, dass die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa den Binnenmarkt und insbesondere den Verbraucherschutz stärken wird;

29.  betont, dass Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – als Generalklausel – bekräftigt, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen wird; unterstreicht die Bedeutung der vorgeschlagenen neuen Richtlinie über Rechte der Verbraucher sowie die anstehende Modernisierung der Richtlinie über Pauschalreisen, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung;

30.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Hindernisse für die Entwicklung des elektronischen Handels – wie sie jüngst in der „Digitalen Agenda“ 2010 festgestellt wurden – sowohl durch legislative als auch durch nichtlegislative Maßnahmen beseitigt werden; fordert eine schnelle Lösung grenzüberschreitender Handelsprobleme für Verbraucherkäufe im Internet, insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung und die grenzüberschreitenden Lieferungen; betont die Notwendigkeit, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel – auch durch den verstärkten Kampf gegen Computerkriminalität und Fälschungen – zu erhöhen; fordert die Entwicklung einer Europäischen Charta der Verbraucherrechte im Bereich der Online-Dienste und des elektronischen Geschäftsverkehrs;

31.  fordert die Kommission erneut auf zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament über die Fortschritte in sämtlichen Phasen der ACTA-Verhandlungen umgehend und umfassend auf dem Laufenden gehalten wird, damit dem Wortlaut und dem Geiste des Vertrags von Lissabon Rechnung getragen wird, und wiederholt seine Forderung nach weiteren Garantien dafür, dass das ACTA den Besitzstand der EU im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum und der Grundrechte nicht verändern wird; fordert die Kommission auf, eng mit Drittstaaten – insbesondere Schwellenländern – zusammenarbeiten, die nicht an den ACTA-Verhandlungen teilnehmen;

32.  weist auf Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsunsicherheit bei Handelsbewegungen aus und in Nicht-EU-Staaten sowie auf das Problem der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten hin; stellt fest, dass es zwar sehr wohl Grundsätze des Internationalen Privatrechts gibt, deren Umsetzung jedoch eine Reihe von Problemen aufwirft, die hauptsächlich Verbraucher und kleine Unternehmen betreffen, welche oft nicht genug über ihre eigenen Rechte Bescheid wissen; weist ferner auf die neuen rechtlichen Herausforderungen hin, die sich aus der Globalisierung und der Entwicklung des Internethandels ergeben; betont die Notwendigkeit eines kohärenten Ansatzes auf internationaler Ebene, um zu verhindern, dass Verbraucher und kleine Unternehmen in diesem Zusammenhang die Leidtragenden sind;

33.  weist die Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, das vom internationalen Privatrecht beeinflusst ist, auf die Entschließungen des Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung des Gesellschaftssitzes von Aktiengesellschaften (2008/2196(INI) vom 10. März 2009, zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts vom 4. Juli 2006 und zur Europäischen Privatgesellschaft und der Vierzehnten Richtlinie im Bereich Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes vom 25. Oktober 2007 sowie auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail und General Trust, Centros, Überseering, Inspire Art, SEVIC Systems und Cartesio hin;

34.  weist auf den Urteilsspruch in der Rechtssache Cartesio hin, wonach in Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, anhand einer einheitlichen Anknüpfung, nach der sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem geltenden nationalem Recht beantwortet werden kann; weist ferner darauf hin, dass die im Vertrag vorgesehenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, die mittels Gesetzgebung und Vereinbarungen erfolgen, den Unterschieden in der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten bisher nicht Rechnung getragen haben und dass diese Unterschiede dementsprechend nicht beseitigt worden sind; stellt fest, dass dies auf eine Lücke im Unionsrecht hinweist; wiederholt seine Forderung, diese Lücke zu schließen;

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Haager Konferenz alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Projekt eines internationalen Gerichtsstandsübereinkommens wiederzubeleben; ist der Ansicht, dass die Kommission mit weitreichenden Anhörungen beginnen und zugleich das Parlament darüber unterrichten und daran beteiligen sollte, ob den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(5) eine reflexive Wirkung eingeräumt werden sollte, um für andere Staaten, insbesondere die USA, einen Anreiz zur Wiederaufnahme von Verhandlungen zu schaffen; ist der Ansicht, dass es eine verfrühte und undurchdachte Überlegung wäre, den Bestimmungen dieser Verordnung eine reflexive Wirkung einzuräumen, solange noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Versuch einer Wiederaufnahme der Verhandlungen in Den Haag fehlgeschlagen ist, und aus den durchgeführten Konsultationen und Studien hervorgeht, dass dieser Schritt mit positivem Nutzen und Vorteilen für die Bürger, Unternehmen und Rechtsanwender in der EU verbunden wäre;

36.  fordert das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied auf, zu gewährleisten, dass das Parlament in Zukunft stärker in das Vorgehen der Kommission und des Rates bei der Haager Konferenz durch einen parlamentarischen Beobachter und regelmäßige Erklärungen an den zuständigen parlamentarischen Ausschuss eingebunden wird; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an die von Kommissionsmitglied Frattini im September 2006 vor dem Parlament eingegangene Verpflichtung der Kommission, bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Haager Konferenz mit dem Parlament umfassend zusammenzuarbeiten;

37.  ermutigt die Kommission, ihre Rolle im Rahmen der Arbeiten der Haager Konferenz umfassend wahrzunehmen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die notwendigen Maßnahmen zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 zu ergreifen;

38.  beschließt, ein interparlamentarisches Forum zur Arbeit der Haager Konferenz einzurichten; ist, um nur ein Beispiel zu nennen, der Ansicht, dass die Förderung der Parteiautonomie in vertraglichen Beziehungen weltweit auf der Haager Konferenz dermaßen bedeutende Auswirkungen im Hinblick auf die Umgehung zwingender Vorschriften hat, dass ihre weltweite Diskussion und Erörterung in demokratischen Foren gerechtfertigt ist;

39.   stellt fest, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzt hat; warnt die Kommission davor, in diesem Bereich Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen, ohne öffentliche Anhörungen abzuhalten und das Parlament umfassend zu beteiligen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein Vertreter des zuständigen parlamentarischen Ausschusses zur Teilnahme an allen derartigen Arbeitsgruppen eingeladen wird, und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament unbeschadet des Initiativrechts der Kommission einen Anspruch auf die Benennung eines oder mehrer Mitglieder solcher Arbeitsgruppen haben sollte, um zu gewährleisten, dass diese wirklich repräsentativ sind;

40.  betont die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung offizieller Dokumente der nationalen Verwaltungen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Bürger zu befähigen, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, und unterstützt Pläne, nach denen die gegenseitige Anerkennung von Personenstandsurkunden ermöglicht wird; fordert weitere Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen für Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Sozialleistungen und ihr Wahlrecht bei Gemeindewahlen;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0242.
(3) ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 99.
(4) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 21.
(5) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S.1).

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