Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 15. Dezember 2010 - Straßburg
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Programm Lebenslanges Lernen, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und für Palästina
 Standpunkt des Parlaments zum neuen vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans für 2011 - alle Einzelpläne
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland ICT/Niederlande
 Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht *
 Ratingagenturen ***I
 Aufhebung von Richtlinien über das Messwesen ***I
 Bürgerinitiative ***I
 Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011
 Die Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika/EU nach dem dritten Gipfeltreffen EU/Afrika
 Grundrechte in der Europäischen Union (2009) - Wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
 Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten
 Aktionsplan für Energieeffizienz

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Programm Lebenslanges Lernen, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und für Palästina
PDF 216kWORD 40k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (KOM(2010)0760 – C7-0398/2010 – 2010/2293(BUD))
P7_TA(2010)0474A7-0367/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0760 – C7-0398/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 27,

–  unter Hinweis auf seine erste Lesung vom 20. Oktober 2010 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2011(2),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Konzertierung vom 15. November 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0367/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens, insbesondere für Teilrubrik 1a und Rubrik 4, die Finanzierung der EU-Prioritäten nicht gestatten, ohne dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen gefährdet werden,

B.  in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Rahmen der Vermittlung unter der Voraussetzung, dass eine globale Einigung über alle ausstehenden Fragen erzielt werden könne, vereinbarten, das Flexibilitätsinstrument zu mobilisieren, um die Mittelaufstockungen für die ermittelten Prioritäten in diesen beiden Rubriken zu bewerkstelligen,

1.  stellt fest, dass die Obergrenzen der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 trotz begrenzter Erhöhungen der Verpflichtungsermächtigungen für eine beschränkte Zahl von Haushaltslinien keine angemessene Finanzierung der von Parlament und Rat befürworteten ausgewählten Prioritäten gestatten;

2.  begrüßt daher die im Vermittlungsverfahren erzielte Einigung über die Nutzung des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung des Programms Lebenslanges Lernen sowie des Programms Wettbewerb und Innovation im Rahmen der Teilrubrik 1a und die Finanzierung der Finanzhilfe für Palästina, den Friedensprozess und das UNRWA im Rahmen der Rubrik 4 in Höhe eines Gesamtbetrags von 105 Mio. EUR;

3.  weist darauf hin, dass diese Programme für die Zukunft der Union entscheidend sind, da sie eindeutig als Motor für die Wirtschaftstätigkeit und für die Rolle der Union als globaler Akteur fungieren;

4.  bekräftigt, dass die in Nummer 27 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr unterstreicht, dass für den EU-Haushaltsplan eine immer größere Flexibilität notwendig ist;

5.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 im Zuge der Vermittlung vom 11. November 2010 übereingekommen, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2011 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 hinaus aufzustocken, und zwar um

   18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,
   16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,
   71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um in Teilrubrik 1a Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 34 Mio. EUR und in Rubrik 4 Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 71 Mio. EUR einzustellen.

Mit diesen Mitteln soll die Finanzierung für folgende Maßnahmen ergänzt werden:

   18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,
   16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,
   71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

am.....

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Standpunkt des Parlaments zum neuen vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans für 2011 - alle Einzelpläne
PDF 214kWORD 39k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, alle Einzelpläne, in der vom Rat geänderten Fassung (17635/2010 – C7-0411/2010 – 2010/2290(BUD))
P7_TA(2010)0475A7-0369/2010

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu dem Haushaltsplan 2011(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 – alle Einzelpläne(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu den laufenden Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011(7),

–  in Kenntnis des neuen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (KOM(2010)0750), den die Kommission am 26. November 2010 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt hat,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 6. Dezember 2010,

–  in Kenntnis des vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegten Standpunkts zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (17635/2010 – C7-0411/2010),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A7-0369/2010),

1.  vertritt die Auffassung, dass es – obwohl der Haushaltsplan in der vom Rat geänderten Fassung den Anforderungen an einen nachhaltigen, kohärenten und effizienten Haushaltsplan der Union nicht in allen Punkten gerecht wird – Aufgabe des Parlaments ist, der Union einen Haushaltplan zu geben, der von Beginn des Haushaltsjahres an vollständig und berechenbar umgesetzt werden kann;

2.  vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie sich das EU-System der Eigenmittel entwickelt hat, das schrittweise durch nationale Beiträge ersetzt und folglich als übermäßige Belastung für die nationalen öffentlichen Finanzen wahrgenommen wird, dessen Reform notwendiger denn je macht; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis; bekräftigt dennoch, wie wichtig es ist, dass die Kommission bis zum 1. Juli 2011 substanzielle Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV zu den neuen Eigenmitteln der Europäischen Union vorlegt, und fordert die Zusage des Rates, diese Vorschläge im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) im Einklang mit der Erklärung Nr. 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 mit dem Parlament zu erörtern;

3.  vertritt gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Auffassung, dass einige Rückstellungen von Mitteln erforderlich sind, um der Kommission zu helfen, die Transparenz von Informationen und die Ausführung der Mittel aus Einzelplan III des Haushaltsplans zu verbessern; billigt den durch den Standpunkt des Rates geänderten Haushaltsplan 2011;

4.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Gemeinsame Erklärung zu Zahlungsermächtigungen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN

„Angesichts der laufenden Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten einigen sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Höhe der Zahlungsermächtigungen für 2011, wie im Entwurf des Haushaltsplans der Kommission vom 26. November 2011 vorgeschlagen. Sie fordern die Kommission auf, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), Rubrik 3 (Bürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Insbesondere fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, bis spätestens Ende September 2011 die letzten aktualisierten Zahlen betreffend den Sachstand und Schätzungen für die Zahlungsermächtigungen im Rahmen von Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und die ländliche Entwicklung im Rahmen von Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) und gegebenenfalls allein zu diesem Zweck den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen.

Das Europäische Parlament und der Rat werden so rasch wie möglich Stellung zu jedwedem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nehmen, um Deckungslücken bei den Zahlungsermächtigungen zu vermeiden. Außerdem verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, eine etwaige Übertragung von Zahlungsermächtigungen, einschließlich zwischen Rubriken des Finanzrahmens, möglichst rasch zu bearbeiten, um die in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen bestmöglich zu verwenden und sie an den tatsächlichen Vollzug und die tatsächlichen Erfordernisse anzupassen.„

(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0205.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0433.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland ICT/Niederlande
PDF 223kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung der Europäischen Union gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT, Niederlande) (KOM(2010)0685 – C7-0389/2010 – 2010/2279(BUD))
P7_TA(2010)0476A7-0353/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0685 – C7-0389/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0353/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 613 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 46 („Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern“) in der NUTS-II-Region Noord Holland in den Niederlanden tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EFG zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation , vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Die Niederlande haben am 8. April 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in zwei Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 46 („Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern“) in der NUTS-II-Region Noord Holland (NL32) gestellt und diesen Antrag bis zum 5. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 557 135 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag der Niederlande bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 557 135 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht *
PDF 427kWORD 181k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS))
P7_TA(2010)0477A7-0360/2010

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Verstärkte Zusammenarbeit)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0105),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0315/2010),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Juni 2010(1), mit dem es seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts gegeben hat,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts(2),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010,

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 74g Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0360/2010),

1.  billigt den Standpunkt der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert die Kommission auf, unverzüglich – vor der versprochenen allgemeinen Überarbeitung dieser Verordnung – einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorzulegen, der auf die Hinzufügung einer Klausel über die Notzuständigkeit (forum necessitatis) beschränkt ist;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen:

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
gestützt auf den Beschluss […] des Rates vom [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts7,
gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts7,
____________________
7 ABl. L […] vom […], S. […].
____________________
7 ABl. L 189 vom 22.07.2010, S. 12.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen.
(1)  Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)   Der Rat legt gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug fest.
(2)   Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen darunter auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  In der Folge teilten Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
(6)  In der Folge teilten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Am 3. März 2010 zog Griechenland seinen Antrag zurück.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Der Rat hat am [...] den Beschluss [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen.
(7)  Der Rat hat am 12. Juli 2010 den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.
(8)  Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Der materielle Anwendungsbereich und der verfügende Teil der vorliegenden Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vereinbar sein. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Die vorliegende Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen der vorliegenden Verordnung bestimmte Recht sollte auf die Gründe der Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden. Vorfragen zu Themen, wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe, und Fragen, wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Name, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte, sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gelten.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.
(10)  Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a(neu)
(10a)  Diese Verordnung sollte universell in dem Sinne gelten, dass kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder auch das Recht eines Drittstaats zur Anwendung berufen werden könnte.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird.
(11)  Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, kann das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen10 den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.
(12)  Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewandt werden kann, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, könnte das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen1, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009², eingerichtete Netz den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.
____________________
10 ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
____________________
¹ ABl.  L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
² ABl.  L 168 vom 30.6.2009, S. 35.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. Diese Möglichkeit sollte sich nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken, da die Ungültigerklärung in engem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe steht; in diesem Fall wäre eine Rechtswahl unangebracht.
(13)  Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori). Die Rechtswahl der Ehegatten muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen, darf nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen.
(14)  Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert.
(15)  Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen, qualitativ hochwertigen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG in der Fassung der Entscheidung Nr. 568/2009/EG eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Falls sich die Ehegatten nicht auf das anzuwendende Recht einigen können, sollten sie ein Mediationsverfahren, das mindestens eine Konsultation eines zugelassenen Mediators umfasst, absolvieren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.
(16)  Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die Gerichte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform und muss von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist.
(17)   Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit sollten festgelegt werden, so dass die von den Ehegatten in voller Sachkenntnis zu treffende Rechtswahl erleichtert und das Einvernehmen der Ehegatten geachtet wird, damit Rechtssicherheit sowie ein besserer Zugang zur Justiz gewährleistet werden. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften gelten, würde es genügen, dass die Formvorschriften eines dieser Staaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften gelten, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte wurden so gewählt, dass die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einem Recht unterliegt, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, weshalb als Hauptanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten gilt.
(19)  Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten sind.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Wird bei dem Gericht ein Antrag gestellt, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umzuwandeln, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, auch auf die Ehescheidung angewendet werden. Eine solche Kontinuität würde die Vorhersehbarkeit für die Parteien fördern und die Rechtssicherheit steigern. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so sollte die Ehescheidung in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien nach den Kollisionsnormen erfolgen. Dadurch werden die Ehegatten nicht daran gehindert, eine Ehescheidung aufgrund anderer Regelungen dieser Verordnung anzustreben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein.
(20)  In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Die Ordre-public-Klausel sollte hiervon jedoch unberührt bleiben.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt.
(21)  Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung einer Vorschrift ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, eine Vorschrift des Rechts eines anderen Staates auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Wird in dieser Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen. Wird in dieser Verordnung darauf Bezug genommen, dass nach dem Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, so sollte dies so ausgelegt werden, dass dies u. a. bedeutet, dass nach dem Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats eine solche Ehe nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuordnen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet.
(22)  Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet oder inwieweit diese Verordnung auf verschiedene Kategorien von Personen dieser Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  In Ermangelung von Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten Ehegatten, die das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, zugleich das Recht der Gebietseinheit angeben, das sie vereinbart haben, wenn der Staat, dessen Recht gewählt wurde, mehrere Gebietseinheiten umfasst und jede Gebietseinheit ihr eigenes Rechtssystem oder eigene Rechtsnormen für Ehescheidung hat.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1a (neu)
1a.  Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Angelegenheiten, selbst wenn sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren oder einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes auftreten:
a) die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) die Existenz, Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe;
c) die Ungültigerklärung einer Ehe;
d) den Namen der Ehegatten;
e) die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe;
f) die elterliche Verantwortung;
g)  Unterhaltspflichten;
h)  Trusts oder Erbschaften.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses [...] des Rates vom [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt.
2.  Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts oder auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 b (neu)
Artikel 1b
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung schließt der Ausdruck „Gericht“ alle zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein, die mit Rechtssachen befasst sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
1.  Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
3.  Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll.
entfällt
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Einigung und materielle Wirksamkeit
1.  Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.
2.  Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Form
1.  Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, gelten als der Schriftform gleichwertig.
2.  Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
3.  Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und gelten nach dem Recht dieser Staaten unterschiedliche Formvorschriften, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
4.  Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
1.  Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben.
2.  Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 4 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Unterschiede beim nationalen Recht
Diese Verordnung verpflichtet die Gerichte derjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig gilt, nicht, ein Scheidungsurteil in Anwendung dieser Verordnung zu erlassen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Staaten mit zwei oder mehr RechtssystemenKollisionen hinsichtlich der Gebiete
1.  Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
1.  Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
1a.  In Bezug auf solche Staaten gilt Folgendes:
a)  Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit ist als Bezugnahme auf die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Ehegatten gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen, zu verstehen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen
In Bezug auf Staaten, die für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke haben, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. Mangels solcher Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 b (neu)
Artikel 8b
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) ihre nationalen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen und
a) die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 3b Absätze 2 bis 4 und
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Eine Rechtswahlvereinbarung, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 3a und 3b erfüllt.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten aus Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
1.  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 angehören und die Kollisionsnormen für Scheidungs- oder Trennungsverfahren enthalten.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
2.   Ungeachtet des Absatzes 1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
2.  Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß einem Beschluss teilnehmen, der nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Zeitpunkt.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0216.
(2) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.


Ratingagenturen ***I
PDF 203kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD))
P7_TA(2010)0478A7-0340/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0289),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0143/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2010(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0340/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

P7_TC1-COD(2010)0160


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 513/2011).

(1) ABl. C 337 vom 14.12.2010, S.1.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Aufhebung von Richtlinien über das Messwesen ***I
PDF 223kWORD 37k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (KOM(2008)0801 – C6-0467/2008 – 2008/0227(COD))
P7_TA(2010)0479A7-0050/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0801),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0467/2008),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Mai 2009(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0050/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../ EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

P7_TC1-COD(2008)0227


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/17/EU.)

ANHANG

Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission

Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte wird die Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat ersucht, vor dem 30. April 2011 über die Durchführung der genannten Richtlinie Bericht zu erstatten und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten.

In diesem Zusammenhang und entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung (gegebenenfalls einschließlich einer Folgenabschätzung und einer öffentlichen Konsultation) wird eine Bewertung vorgenommen werden, in deren Rahmen festgestellt wird, ob, und wenn ja inwieweit, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG auf Messgeräte ausgedehnt werden soll, die zurzeit unter die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG fallen.

Dem Ergebnis der Bewertung entsprechend wird – im Interesse eines einheitlichen legislativen Vorgehens der Union im Bereich der Messgeräte – auch noch einmal der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Richtlinien geprüft.

(1) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.


Bürgerinitiative ***I
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Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119 – C7-0089/2010 – 2010/0074(COD))
P7_TA(2010)0480A7-0350/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0119),

–  unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0089/2010)

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Juni 2010(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0350/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die Erklärung des Ratsvorsitzes sowie die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

P7_TC1-COD(2010)0074


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 211/2011).

ANHANG

Erklärungen

Erklärungen der Kommission

–I –

Die Kommission wird die Öffentlichkeit ausführlich über die Bürgerinitiative informieren. Dazu wird sie in allen Amtssprachen der Union einen benutzerfreundlichen Leitfaden erarbeiten, der regelmäßig aktualisiert wird. Der Leitfaden wird auf der Kommissionswebsite zur Bürgerinitiative abrufbar sein. Außerdem wird die Kommission die Organisatoren von Bürgerinitiativen während des Verfahrens der Registrierung und Bearbeitung der Vorschläge bei Bedarf unterstützen und beraten und sie auf Anfrage über laufende oder geplante Legislativvorschläge zum Thema der Initiative informieren.

–II –

Nachdem eine Initiative in einer Amtssprache registriert worden ist, kann der Organisator die Kommission in der Phase der Sammlung von Unterstützungsbekundungen jederzeit ersuchen, Übersetzungen der Initiative in andere Amtsprachen in das Verzeichnis aufzunehmen. Für die Übersetzungen sind die Organisatoren verantwortlich. Bevor neue Sprachfassungen in das Register aufgenommen werden, prüft die Kommission, ob bei dem Titel, dem Gegenstand und den Zielen keine größeren oder offenkundigen Abweichungen zwischen dem Original und den neuen Sprachfassungen bestehen.

Erklärung des belgischen Ratsvorsitzes

Der Vorsitz wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 57.


Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011
PDF 159kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
P7_TA(2010)0481RC-B7-0688/2010

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 (KOM(2010)0623),

–  unter Hinweis auf die jüngste Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, insbesondere auf Anhang 4,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission rechtzeitig stattfindet, damit sich die Bemühungen darauf konzentrieren können, die wichtigsten strategischen Ziele der EU für das nächste Jahr und die kommenden Jahre festzulegen,

B.  in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten und die verfügbaren Finanzmittel aufeinander abgestimmt werden sollten,

C.  in der Erwägung, dass die europäische Politik und das europäische Vorgehen zusammen mit dem der Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip wirklichen Einfluss darauf nehmen können und müssen, die Bürger dabei zu unterstützen, sich rechtzeitig auf eine sich rasch wandelnde Gesellschaft einzustellen und darauf zu reagieren,

D.  in der Erwägung, dass das Jahr 2011 für das künftige Gelingen der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung sein und für die Europäische Kommission und die Europäische Union als Ganzes eine große Herausforderung darstellen wird,

E.  in der Erwägung, dass sich die Finanzkrise immer noch in beträchtlichem Maße auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirkt und wesentliche Anpassungen sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf EU-Ebene vorgenommen werden müssen; in der Erwägung, dass es für eine vollständige wirtschaftliche Erholung einer gemeinsamen europäischen Strategie für ein tragfähiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bedarf, die von den dafür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen gestützt wird,

1.  stellt fest, dass dieses Arbeitsprogramm das erste ist, das im Rahmen des neuen Programmplanungszyklus angenommen wird, und unterstreicht, dass der mit der Kommission entstandene Dialog vertieft werden muss, um die offensichtliche Verknüpfung zwischen den politischen Prioritäten und den für ihre Finanzierung auf EU-Ebene verfügbaren Haushaltsmitteln zu verbessern;

2.  fordert die Kommission auf, sich zu einer realistischen und operationellen Programmplanung zu verpflichten, die effektiv sein und in die Realität übertragen und besser als in der Vergangenheit umgesetzt werden muss; fordert in Bezug auf wichtige Vorschläge, die vorgelegt werden sollen, einen eindeutigeren Zeitplan;

3.  fordert die Kommission auf, den Besitzstand möglichst bald nach einem eindeutigen Zeitplan den Vorschriften der Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen;

Einführung

4.  fordert die Kommission auf, ihre Rechtsbefugnisse und politische Autorität in vollem Maße auszuschöpfen; stellt fest, dass die Europäische Union nicht wirksam funktionieren kann, solange die Kommission nicht die allgemeinen Interessen der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger feststellt, formuliert und fördert sowie wirksam ihrer Pflicht nachkommt, die Anwendung der Verträge und des EU-Rechts zu überwachen;

5.  stellt fest, dass die bislang unternommenen Anstrengungen, die Finanzkrise zu bewältigen und die wirtschaftliche Erholung in Europa zu unterstützen, bei Weitem noch nicht ausreichen; stellt mit Bedauern fest, dass das Arbeitsprogramm keine zusätzlichen Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen enthält; fordert die Kommission daher auf, detaillierte Antworten vorzulegen und aufzuzeigen, wie diesen Herausforderungen auf der Grundlage ihrer Initiativen und Vorschläge begegnet werden kann;

6.  ist überzeugt, dass sich die EU unverzüglich mit einer Strukturreform befassen muss, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und das Wachstum wieder anzukurbeln; erachtet die Modernisierung der Infrastruktur (einschließlich Breitbandtechnik), verstärkte Anstrengungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, eine Politik, die ausreichende, wirtschaftliche und saubere Energie gewährleistet, Innovationen und die Entwicklung neuer Technologien und die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung als zentrale Säulen der Strategie;

7.   begrüßt, dass der Reform des europäischen wirtschaftspolitischen Handelns Vorrang eingeräumt wird; weist mahnend darauf hin, dass die Zukunft des Euro in Gefahr gerät, sollte es der EU nicht gelingen, insbesondere in der Eurozone eine glaubwürdige wirtschaftspolitische Steuerung zu entwickeln, die eine solide Finanzpolitik und eine Neubelebung des Wachstums gewährleistet; fordert mit Nachdruck, dass diese Reform dem in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt uneingeschränkt Rechnung tragen und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der Union gemäß Artikel 3 des Vertrags von Lissabon dienen muss;

8.  weist darauf hin, dass das Parlament und der Rat als die beiden Teile der Haushaltsbehörde gleichermaßen bei jeder Inanspruchnahme des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus beteiligt werden sollten; fordert umgehende Vorschläge, um die Mechanismen zur Bewältigung der Krise zu einer ständigen Einrichtung zu machen (z. B. einen Europäischen Währungsfonds), die Strategie Europa 2020 vollständig in einen langfristigen makroökonomischen Rahmen zu integrieren, erste Maßnahmen zur gegenseitigen Ausgabe staatlicher Schuldtitel und zur Einführung von Eurobonds zu ergreifen, wie dies in den vorangehenden Berichten des Parlaments beschrieben wird, und eine gemeinsame externe Vertretung des Euroraums zu gewährleisten; bevorzugt statt einer tiefgreifenden lediglich eine geringfügige Änderung des Vertrags, die eine Rechtsgrundlage für einen solchen Mechanismus bietet;

9.  fordert mit Nachdruck, dass die Kommission umgehend Vorschläge zur Überprüfung des geltenden Finanzrahmens vorlegt; weist darauf hin, dass der neue mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 der Erweiterung dieser Zuständigkeiten Rechnung tragen muss; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag für Investitionsvorhaben vorzulegen, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen, Arbeitsplätze zu schaffen, das Wachstum zu fördern und die Sicherheit für die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu garantieren; vertritt die Auffassung, dass der Flexibilität in diesem Rahmen eine zentrale Bedeutung zukommt und dass der EU-Haushalt die Mobilisierung alternativer Finanzquellen ermöglichen sollte (Zweckbindung, projektspezifische Anleihen usw.);

10.  weist darauf hin, dass die Annahme der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Bedeutung des Parlaments in der Vorbereitungs- und Verhandlungsphase über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen;

11.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Juni 2011, nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen, mutige und innovative Vorschläge für eine umfassende Überarbeitung des Systems der Eigenmittel auf den Weg zu bringen und ein System zu schaffen, das hinsichtlich der steuerlichen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger der EU fair, klar, transparent und neutral ist; ist fest davon überzeugt, dass der neue mehrjährige Finanzrahmen und die Frage der Eigenmittel gemeinsam betrachtet werden müssen und die entsprechenden Beschlüsse im Rahmen einer offenen interinstitutionellen Debatte unter intensiver Mitwirkung der nationalen Parlamente gleichzeitig gefasst werden sollten und nicht weiter vertagt werden dürfen;

12.  betont, dass die Kohäsionspolitik eines der wichtigsten Instrumente der EU zur Bewältigung der Wirtschaftskrise darstellt, da sie Investitionen in die Realwirtschaft fördert; begrüßt in diesem Zusammenhang die erste Bewertung der Umsetzung der auf die Kohäsionspolitik bezogenen Maßnahmen innerhalb des europäischen Konjunkturprogramms durch die Kommission, worin die Schlüsselrolle unterstrichen wird, die diesem Politikbereich bei der Bewältigung der Auswirkungen der Krise zukommt; betont, dass die Kohäsionspolitik unbestreitbar mit allen drei großen Prioritäten der Strategie Europa 2020 verknüpft ist, weil sie die Verwirklichung eines höheren intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erleichtert und gleichzeitig eine harmonische Entwicklung in allen 271 Regionen der Union fördert;

Wiederherstellung von Wachstum für Beschäftigung: Beschleunigung bis 2020

13.  verweist auf die Einführung eines „Europäischen Semesters“; vertritt die Auffassung, dass die Ausschüsse des Parlaments eine wichtigere Rolle spielen und sich mit ihrer Sachkompetenz verstärkt einbringen müssen, indem sie Jahresabschlussberichte zu den Fortschritten beim Erreichen von wichtigen Zielstellungen vorlegen, denen sich (gemeinsame) Entschließungen der Fraktionen anschließen;

14.  bedauert, dass in den Vorschlägen für ein Europäisches Semester und im Paket zum wirtschaftspolitischen Handeln kaum Möglichkeiten für eine europäische demokratische Kontrolle vorgesehen sind, und besteht in beiden Fällen auf eine umfassende Beteiligung des Parlaments;

Finanzordnung: Vollendung der Reform

15.  fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich Vorschläge für eine Neufassung der Marktmissbrauch-Richtlinie und der Richtlinie über den Markt für Finanzinstrumente vorzulegen; weist darauf hin, dass die Kommission den möglichen kumulativen Effekt der von ihr vorgelegten Vorschläge im Auge behalten muss, damit sichergestellt wird, dass diese Vorschläge die Stabilität, Transparenz und Verantwortung des Finanzsektors sowie dessen Fähigkeit stärken, Wachstum und Arbeitsplätze in der Realwirtschaft zu schaffen;

16.  fordert, dass die legislative Initiative zur Krisenlösung im Bankensektor mit den Vorschriften im Bereich Wettbewerbspolitik abgestimmt wird, um so einen umfassenden Rahmen zur Krisenbewältigung zu schaffen, der sich auf private und öffentliche Akteure erstreckt und die Steuerzahler schützt; vertritt die Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Verordnung über Ratingagenturen für mehr Wettbewerb in diesem Sektor geachtet werden sollte, und fordert die Kommission auf, der jüngsten Forderung des Parlaments nachzukommen, Möglichkeiten zur Einrichtung einer unabhängigen europäischen Ratingagentur und zur umfassenden Beteiligung unabhängiger öffentlicher Einrichtungen an der Erstellung von Ratings zu prüfen;

Intelligentes Wachstum

17.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Aktionsplan mit Zeitplänen und Zielen vorzulegen, um im Interesse einer offenen und erfolgreichen digitalen Gesellschaft einen Binnenmarkt für Online-Inhalte und -Dienste zu liefern und die digitale Kluft zu überwinden;

18.  betont, dass die digitale Agenda und Investitionen in IKT entscheidend für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Markteinführung der Netzwerke der nächsten Generation voranzutreiben und den Zugang zu diesen durch eine weitere Liberalisierung des Kommunikations-Binnenmarktes zu verbessern, um so in der EU Innovationen anzuschieben;

19.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, nach der Halbzeitüberprüfung Wissen und Innovation im Rahmen des achten Forschungsrahmenprogramms zu fördern, und weist darauf hin, wie wichtig es für das Parlament ist, vor der Annahme des achten Forschungsrahmenprogramms im Jahr 2012 seine eigenen Prioritäten zu äußern;

20.  begrüßt die ehrgeizigen Vorhaben der Kommission im Hinblick auf die Innovationsunion und insbesondere die Überprüfung der staatlichen Förderung für die Rahmen für Forschung, Entwicklung und Innovationen, wodurch die Bedeutung der EIB und von Risikokapital gestärkt wird; anerkennt ebenfalls die mögliche Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe bei der Schaffung von Innovationsanreizen;

21.  fordert die Kommission auf, in ihren Programmen für Forschung und Entwicklung Bürokratie abzubauen und die Beteiligung innovativer Unternehmen an den Projekten auszuweiten; vertritt die Auffassung, dass die Kommission öffentlich-private Partnerschaften weiter unterstützen sollte, um Forschung, Entwicklung und Innovationen in Europa zu fördern;

22.  betont die Bedeutung, die den neuen Mehrjahresprogrammen nach 2013 in den Bereichen Bildung, Kultur, audiovisuelle Medien, Jugend und Bürgerschaft beizumessen ist, die voraussichtlich 2011 vorgelegt werden; fordert, dass Aktionen und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Programme durchgeführt werden, den Bedürfnissen der europäischen Bürger entsprechen und sich auf einen angemessenen und effizienten Haushaltsrahmen stützen; ist der Auffassung, dass die Initiative „Jugend in Bewegung“ die Bedeutung dieser Programme unterstreicht;

Nachhaltiges Wachstum

23.  betont die strategische Bedeutung der Leitinitiative zum Thema Ressourceneffizienz und fordert die Kommission auf, rasch die Arbeit an einem ehrgeizigen Vorschlag zur Erreichung bindender Ziele und konkreter Richtwerte im Rahmen des Europäisches Semesters (Europa 2020) für die politische Koordinierung aufzunehmen; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen, um die Emissionen in der EU weiter zu reduzieren;

24.  ist der Auffassung, dass der ordnungsgemäßen und funktionalen Umsetzung der bestehenden Rechtsetzungsinstrumente, beispielsweise des dritten Energiepakets, Vorrang eingeräumt werden sollte, und unterstützt uneingeschränkt die Initiativen für die Strategie bis 2050 in Bezug auf intelligente Stromnetze und Versorgungssicherheit;

25.  unterstreicht, dass für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum eine Energieversorgung ohne Unterbrechungen, die Einhaltung bestehender Verträge, faire Marktpreise und das Verhindern von Abhängigkeiten von einer zu kleinen Anzahl von Erzeugern wichtige Voraussetzungen sind;

26.  vertritt die Auffassung, dass der Mitteilung zu einer neuen Industriepolitik für Europa wirksame Maßnahmen folgen sollten, insbesondere um den angestrebten Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß zu verwirklichen und das angestrebte EU-Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % zu erreichen;

27.  unterstreicht, dass die Eindämmung des Klimawandels und die notwendige Anpassung ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der KMU sind;

28.  begrüßt die obersten Prioritäten hinsichtlich der Veröffentlichung des Weißbuchs und fordert die Kommission auf, die Vorbereitung der Überprüfung der TEN-V-Leitlinien und ihrer modernisierten Finanzierungsmechanismen gemäß der Strategie Europa 2020 und die Überprüfung des EU-Haushalts zu beschleunigen;

29.  verlangt von vornherein, dass der Prozess der GAP-Reform in eine starke, faire, wirklich gemeinsame und multifunktionale Politik mündet, die die Erwartungen von Verbrauchern und Erzeugern erfüllt und tatsächlich „öffentliches Gut“, insbesondere Ernährungssicherheit, hervorbringt und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU gewährleistet;

30.  weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 verlangt hat, dass die im Haushalt 2013 für die GAP eingesetzten Beträge im nächsten Finanzplanungszeitraum mindestens beibehalten werden;

31.  fordert, dass Agrarimporte aus Drittstaaten in die EU nur dann zugelassen werden, wenn bei ihrer Erzeugung die europäischen Normen für Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz und die Sozialmindestnormen eingehalten wurden; fordert nachdrücklich, dass bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Erzeuger in der EU geschlossen werden;

32.  fordert die Kommission in Erwägung der Feststellungen im Bericht des Rechnungshofs über die Reform des Zuckermarktes auf, ihre Verfahren für die Folgenabschätzung zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung aller Bewertungen, die für die Abschätzung der Folgen künftiger bilateraler Handelsabkommen für Schlüsselbereiche der EU-Wirtschaft ausschlaggebend sind, die besten und aktuellsten Informationen herangezogen werden;

33.  begrüßt die anstehenden Vorschläge der Kommission zur Durchführung der integrierten Meerespolitik, etwa den Vorschlag über den Rahmen für die maritime Raumplanung und die Mitteilung für nachhaltiges Wachstum in Küstenregionen und maritimen Sektoren sowie die Mitteilung über die Integration der Meeresüberwachung; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Finanzierung der Umsetzung der IMP im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaft dadurch gewährleistet sein muss, dass alle Sektoren, die von dieser Politik betroffen sind, einen anteiligen Beitrag leisten;

Integratives Wachstum

34.  ist der Ansicht, dass ein integratives Wachstum nur auf der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen aufbauen kann; vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsprogramm der Kommission Vorschläge enthalten sollte, um diese Prinzipien zu gewährleisten, und fordert mit Nachdruck, dass im Legislativvorschlag zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, wie in der Mitteilung zur Binnenmarktinitiative vorgesehen, die Ausübung der sozialen Grundrechte geklärt wird;

35.  fordert die Vorlage eines Vorschlags der Kommission über die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an Unternehmenserträgen;

36.  fordert die Kommission auf, in ihren Berichten über „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und die „Plattform zur Bekämpfung der Armut“ die spezifischen Probleme von Frauen zu berücksichtigen und insbesondere die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz als Mittel zur Bekämpfung von Armut zu fördern und Anreize für Frauen zu schaffen, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, indem Maßnahmen zum Austausch bewährter Praktiken fortgesetzt werden;

37.  ist fest davon überzeugt, dass die Verringerung der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern eine echte Herausforderung bleibt, die gemeistert werden muss, und bekräftigt die in seiner Entschließung von 2008 an die Kommission gerichteten Forderungen, dem Parlament einen Legislativvorschlag über die Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts für Frauen und Männer zu unterbreiten und dabei die seiner Entschließung von 2008 als Anhang beigefügten Empfehlungen zu berücksichtigen;

38.  fordert die Kommission auf, die Standpunkte der Sozialpartner zum Thema Renten zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass im Weißbuch sowohl den Erwartungen der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Rechnung getragen und dabei der erste Pfeiler gestärkt wird;

39.  begrüßt zwar die Überarbeitung des EURES-Portals für berufliche Mobilität, die darauf abzielt, jungen Arbeitskräften einen besseren Zugang zu Berufsinformationen und zur Berufsberatung zu gewähren, bedauert jedoch, dass der entsprechende Vorschlag auf 2012 vertagt wurde, obgleich er für junge Menschen bereits jetzt erforderlich wäre;

40.  fordert mehr Effektivität und Nutzen bezüglich der beiden wichtigsten EU-Ausbildungsagenturen – Cedefop - Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und ETF - Europäische Stiftung für Berufsbildung;

Erschließung des Wachstumspotenzials des Binnenmarkts

41.  unterstützt nachdrücklich eine stärkere Marktintegration, die auf die bestehenden gravierenden Defizite abzielt, auf die Professor Monti hingewiesen hat, und die das Vertrauen der europäischen Bürger, Arbeitnehmer, Kleinunternehmer und Verbraucher stärken würde; begrüßt die Veröffentlichung der Binnenmarktakte, ist jedoch der Ansicht, dass die Vorschläge ehrgeiziger und konkreter sein sollten; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich klare Prioritäten festzulegen und Legislativvorschläge zu unterbreiten;

42.  fordert die Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für die öffentliche Auftragsvergabe durch die Harmonisierung der Richtlinien und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und fordert einen eindeutigeren Zeitplan für das nächste Jahr;

43.  fordert die Kommission auf, eine kohärente Herangehensweise sicherzustellen, in deren Rahmen sowohl das Rechtsinstrument zum europäischen Vertragsrecht als auch die Richtlinie über Verbraucherrechte berücksichtigt werden; hält es für entscheidend, dass die Kommission dringend bereits 2011 und nicht erst, wie vorgeschlagen, 2014 eine klare und integrierte politische Strategie für Verbraucher auf den Weg bringt;

44.  unterstützt die Überarbeitung der Pauschalreisenrichtlinie und die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit mit dem Schwerpunkt Marktüberwachung;

45.  betont die Notwendigkeit, einen wirksamen Rechtsrahmen für Produktsicherheit in der EU zu schaffen; unterstützt die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, für die ein eindeutigerer Zeitplan erforderlich ist, der in Übereinstimmung mit dem neuen Rechtsrahmen festgelegt werden muss, und fordert die Kommission auf, das System der EC-Kennzeichnung zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das CE-Zeichen von den Verbrauchern als ein Sicherheitssiegel angesehen werden kann;

46.  weist darauf hin, dass zivilrechtliche Initiativen für die Wiederbelebung des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung sind; unterstützt die Aktionen der Kommission, die die Ziviljustiz betreffen, wobei gefordert wird, dass in den zivilrechtlichen Instrumenten die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erleichtert wird;

47.  fordert eine abschließende Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Patents, und fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag für die verstärkte Zusammenarbeit vorzulegen;

48.  bedauert zutiefst die fehlende Gesetzesinitiative zur Kabotage und den Aufschub des Eisenbahnmarktzugangs, einschließlich der Öffnung des Marktes für einheimische Fahrgäste, auf 2012; bekräftigt die feste Überzeugung des Parlaments, dass eine umfassende Fahr- und Fluggastrechtepolitik in Europa erhalten und ausgebaut werden muss;

Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht

49.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass es keine konkreten Vorschläge zu den Grundrechten oder zu der horizontalen Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gibt, und dass das Thema des Diskriminierungsverbots nicht einmal erwähnt wird; fordert die Kommission auf, sich unverzüglich dafür einzusetzen, dass die Blockade der Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgehoben wird;

50.  fordert die Vorlage eines Vorschlags für eine Mitteilung über stärkere Solidarität innerhalb der EU in Asylfragen; bedauert aber angesichts der Tatsache, dass die Union bis 2012 eine gemeinsame Asylpolitik haben soll, das Fehlen entsprechender Legislativvorschläge;

51.  fordert Vorschläge zum Thema Migration; erinnert daran, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des vorgeschlagenen Einreise-/Ausreisesystems vom Erfolg von VIS und SIS II abhängen wird, obwohl SIS II noch nicht in vollem Umfang einsatzfähig ist;

52.  unterstreicht, dass es nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einer ehrgeizigen Grundrechtepolitik bedarf und dass die in der Charta verankerten Grundrechte möglichst große Wirkung haben müssen; fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit jeder Rechtssetzungsinitiative mit den Grundrechten zu gewährleisten sowie zu garantieren, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts an die Charta halten; fordert, dass die Möglichkeiten zur Überwachung, Verhinderung und Sanktionierung von Verletzungen der Charta der Grundrechte gestärkt werden;

53.  betont, dass beim Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger der EU vollständig gewahrt werden müssen und dass der Datenschutz und das Recht auf das Einlegen von Rechtsmitteln wesentliche Bestandteile bei der Schaffung einer glaubwürdigen und effizienten Sicherheitspolitik sind; ist der Auffassung, dass die zunehmende Zahl von Verbrechen mehr gemeinschaftliche Pläne im Bereich der organisierten Kriminalität sowie der Computer- und Netzsicherheit erfordert;

54.  begrüßt den Vorschlag zu den Rechten von Opfern von Verbrechen und vor allem zu dem Recht auf Rechtsbeistand und -hilfe, bedauert jedoch, dass dies die einzige vorgesehene Maßnahme ist; fordert einen klaren Zeitplan für die übrigen im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte vorgesehenen Maßnahmen;

55.  begrüßt die Schaffung eines neuen umfassenden Rechtsrahmens für den Schutz personenbezogener Daten in der EU im Jahr 2011; betont, dass es alle Vorschläge prüfen wird, einschließlich der Vorschläge über den EU-Austausch von Fluggastdaten und das EU-Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, um deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten sicherzustellen;

56.  begrüßt die Vorschläge zum Zivilrecht, fordert die Kommission jedoch auf, eine Beschleunigung der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Zivil- und Strafrecht zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten, um gemeinsame Normen für EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten zu schaffen;

57.  unterstützt Initiativen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf u. a. durch Maßnahmen betreffend einen Mindestelternurlaub und die Förderung flexibler Arbeitszeitmodelle für Frauen und Männer sowie Hilfe für Menschen mit Betreuungsverantwortung, damit diese ihre Beschäftigung mit Betreuungsleistungen vereinbaren können;

58.  bedauert es, dass die Kommission, bisher keine Legislativvorschläge in den Bereichen der „Lissabonnisierung“ des gegenwärtigen gemeinschaftlichen Besitzstands in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die eine Priorität im Bereich Freiheiten, Justiz und Inneres ist, vorgelegt hat;

59.  ist der Ansicht, dass nach der Annahme des Vertrags von Lissabon der Rechtsrahmen von Europol und Eurojust überprüft werden muss; bedauert, dass diese Überprüfung erst für 2012–2013 vorgeschlagen wird; besteht darauf, dass die JI-Agenturen effizient arbeiten und vor allem rechenschaftspflichtig sein müssen;

Europa in der Welt: Verstärkung unserer Präsenz auf der internationalen Bühne

60.  weist darauf hin, dass die Förderung der Menschenrechte in der Welt ein zentrales Anliegen der Europäischen Union ist und dass die verbesserten Handelsbeziehungen und die verstärkte Entwicklungshilfe zu Fortschritten auf diesem Gebiet beitragen können;

61.  fordert die Kommission auf, die Dynamik des Erweiterungsprozesses aufrechtzuerhalten;

62.  betont, dass zu den folgenden Themen neue Initiativen begrüßt würden:

   Rolle der EU bei der Terrorismusbekämpfung, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einzudämmen,
   Ausbau der europäischen Verteidigungsindustrie und auf lange Sicht (bis 2020) europäische verteidigungspolische Ambitionen,
   Abrüstung und Weltordnungspolitik,
   Strategie gegenüber den BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien und China),
   Überprüfung der Union für den Mittelmeerraum in Anbetracht des derzeitigen Stillstands,
   Neubelebung des Transatlantischen Wirtschaftsrats und möglicherweise auch eine Überprüfung der gemeinsamen strategischen Sicherheit im Anschluss an das neue strategische Konzept der NATO;

63.  vertritt die Auffassung, dass die EU zur effektiven Vermittlung ihrer Werte und Prinzipien und zur Festigung der politischen Stabilität und wirtschaftlichen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft die jungen Demokratien in Europa unterstützen und die Beziehungen mit ihren Partnern vertiefen muss; fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik abzuschließen, die darauf abzielt, einen engeren Zusammenhang zwischen politischen Zielen und Finanzinstrumenten sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der als Voraussetzung auferlegten Achtung von Menschenrechten und Demokratie in den Beziehungen mit Nachbarstaaten mehr Gewicht zukommen sollte;

64.  fordert die Kommission auf, der Ernährungssicherheit in ganz Afrika höhere Priorität beizumessen; unterstreicht die Notwendigkeit, den Agrarsektor in Afrika auf nachhaltige Weise zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, in Afrika für Arme einen leichteren Zugang zu Kredit- und Finanzdienstleistungen sicherzustellen; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Förderung des innerafrikanischen Handels voranzutreiben, einschließlich verbesserter Unterstützungspakete für die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und für die Verbesserung der Infrastruktur in ganz Afrika;

65.  fordert die Kommission auf, bis 2015 jährlich einen Bericht über die Fortschritte der EU bei der Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele vorzulegen und Maßnahmen einzuführen, mit denen die Erfüllung der Zusage, 0,7 % ihres BIP für die ODA zur Verfügung zu stellen, durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, und solche Zusagen zu überwachen;

66.  betont, dass Entwicklungsfragen im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) wieder verstärkte Aufmerksamkeit zukommen sollte;

67.  fordert die Kommission auf, in den laufenden WTO-Verhandlungen auf spürbare Fortschritte zu drängen, um die Doha-Runde so schnell wie möglich abzuschließen; besteht darauf, dass die Stärkung der bestehenden bilateralen und regionalen Freihandelsabkommen und der Abschluss neuer Abkommen wichtig ist, dass dies aber als ergänzende Strategie und nicht als Alternative zum multilateralen Rahmen betrachtet werden sollte;

68.  erinnert daran, dass Multilateralismus die oberste Priorität der EU bleiben muss, und fordert, dass im Rahmen gegenwärtiger und künftiger Handelsverhandlungen der Grundsatz der differenzierten Sonderbehandlung von Entwicklungsländern berücksichtigt wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass ein effektiver und reformierter multilateraler Handelsrahmen erforderlich ist, um ein ausgewogeneres und gerechteres Wirtschaftssystem als Teil einer neuen Weltordnungspolitik (Global Governance) im Dienst der Entwicklung und der Beseitigung der Armut zu verwirklichen;

69.  unterstreicht, dass Einfuhren aus Drittländern in der EU nur in Verkehr gebracht werden sollten, wenn sie den europäischen Verbraucherschutzvorschriften genügen; ist der Ansicht, dass die Kommission in internationalen Verhandlungen darauf bestehen sollte, dass unsere Handelspartner die europäischen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsstandards einhalten;

70.  fordert die Aufnahme einer Bestimmung über die soziale Verantwortung von Unternehmen in von der EU unterzeichnete internationale Handelsabkommen, die die Berichterstattung durch und Transparenz von Kapitalgesellschaften eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, Untersuchungen im Falle von nachgewiesenen Verstößen gegen Verpflichtungen in Bezug auf die soziale Verantwortung von Unternehmen und einen besseren Zugang zu Gerichten für die Opfer der Tätigkeiten von Unternehmen umfasst;

71.  fordert die Kommission auf, eine Legislativinitiative nach dem Muster des neuen US-amerikanischen Gesetzes über „Konfliktmineralien“ vorzulegen, um Transparenz und eine verantwortungsvolle Regierungsführung im Bergbau in Entwicklungsländern zu fördern; fordert die Kommission auf, den Kampf gegen die Korruption in diesen Ländern zu intensivieren, da diese die Achtung der Menschenrechte und eine verantwortungsvolle Regierungsführung schwächt;

Ergebnisorientiertes Denken: Optimale Nutzung der EU-Politik

72.  fordert die Kommission auf, schnell Vorschläge zur Überarbeitung der OLAF-Verordnungen vorzulegen;

73.  betont, dass die Kommission offener zu einer positiven Haltung in Bezug auf die von den Finanzministern unterzeichneten Nationalen Verwaltungserklärungen beitragen sollte; betont, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern sollte, Nationale Verwaltungserklärungen abzugeben; fordert die Einführung umfassender benutzerfreundlicher Online-Datenbanken;

74.  fordert deshalb systematische, regelmäßige und unabhängige Bewertungen der EU-Programme in den Bereichen interne Politikbereiche und Entwicklungshilfe, damit sichergestellt wird, dass die gesteckten Ziele kosteneffektiv erreicht werden,

   dass die vom Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung vorgebrachten Bemerkungen Berücksichtigung finden,
   dass ein stärker strategisch geprägter horizontaler Blick über sämtliche Erkenntnisse aus den verschiedenen Evaluierungen und auf die Leistung der Kommission ermöglicht wird;

75.  ist fest davon überzeugt, dass eine korrekte und rechtzeitige Umsetzung und Anwendung europäischer Richtlinien besonders wichtig ist, um das Misstrauen der Bürger gegenüber EU-Maßnahmen aus der Welt zu schaffen; ist der Ansicht, dass dies eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfordert;

76.  fordert eine Vereinfachung des EU-Rechts und unterstreicht, dass Folgenabschätzungen vor der Rechtsetzung objektiv und hinsichtlich der Umsetzung effizient eingesetzt werden müssen; unterstützt nachdrücklich die ständigen Bemühungen der Kommission um das Vorhaben der intelligenten Rechtsetzung;

77.  begrüßt es, dass die Kommission in den Folgenabschätzungen stärker auf Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit achten wird, und unterstreicht, wie wichtig es ist, die Gesamtwirkung von Rechtsvorschriften in Kombination miteinander auf die Wettbewerbsfähigkeit auszuwerten („Eignungstests“);

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78.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Die Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika/EU nach dem dritten Gipfeltreffen EU/Afrika
PDF 217kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika
P7_TA(2010)0482RC-B7-0693/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die von den Staats- bzw. Regierungschefs am 30. November 2010 in Tripolis abgegebene Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die bei dem parlamentarischen Treffen zwischen dem Panafrikanischen Parlament und dem Europäischen Parlament am 27. November 2010 im Vorfeld des Gipfeltreffens abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die Artikel 177 und 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union auf dem gegenseitigen Interesse beruht, ihr jeweiliges Potenzial gemeinsam zur Geltung zu bringen,

B.  in der Erwägung, dass die Erklärung von Tripolis den Willen der Staats- und Regierungschefs zum Ausdruck bringt, die vor drei Jahren eingegangene strategische Partnerschaft zwischen den beiden Kontinenten zu festigen, um gemeinsamen Herausforderungen gemeinsam zu begegnen und das nachhaltige Wirtschaftswachstum zum Vorteil aller Menschen in Afrika und in Europa zu fördern,

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union mehr als die Hälfte der Entwicklungshilfe aufbringt und nach wie vor der wichtigste Handelspartner Afrikas ist,

D.  in der Erwägung, dass Afrika seine Partnerschaften diversifiziert, insbesondere die mit großen Ländern in Asien und Lateinamerika,

1.  begrüßt die Annahme des strategischen Aktionsplans 2010-2013 und der darin vorgesehenen Partnerschaften und hofft, dass der Aktionsplan einen zusätzlichen Nutzen zum Abkommen von Cotonou und zur Union für den Mittelmeerraum schaffen wird und damit Ausdruck des ehrgeizigen Bemühens um die Beziehungen zwischen den beiden Kontinenten ist;

2.  betont, dass die Grundprinzipien der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU so konzipiert sein müssen, dass die nachhaltigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer unterstützt werden, die Armut bekämpft wird und ein angemessenes Einkommen, menschenwürdige Lebensbedingungen und die Erfüllung der grundlegenden Menschenrechte, einschließlich sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Rechte, gewährleistet werden;

3.  wünscht, dass Lehren aus den Schwierigkeiten gezogen werden, die sich bei der Anwendung des ersten Aktionsplans 2008-2010 ergeben haben, und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass den in der Schlusserklärung der Staats- und Regierungschefs aufgeführten grundsätzlichen Absichtserklärungen auch Taten folgen;

4.  nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass es sowohl dem Privatsektor als auch der Zivilgesellschaft, insbesondere jenen des afrikanischen Kontinents, gestattet werden könnte, einen weitaus effektiveren Beitrag zu der Strategie zu leisten, als dies bislang der Fall gewesen ist;

Partnerschaft 1: Frieden und Sicherheit

5.  erkennt auch die wichtige Dimension der regionalen Integration für Wachstum und Entwicklung an und betont insbesondere die in der Erklärung von Tripolis enthaltene Verpflichtung, die Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Organisationen umfassend zum Einsatz zu bringen;

6.  begrüßt die Fortschritte, die bei der Umsetzung einer Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent erzielt wurden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die friedensunterstützenden Einsätze in Afrika nachhaltig und in einer vorhersehbaren Weise zu finanzieren, die Notwendigkeit, lokale Kapazitäten für die Reaktionsfähigkeit aufzubauen, und die Entschlossenheit, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen;

7.  ist der Auffassung, dass Konfliktverhütung eine wesentliche Voraussetzung für dauerhaften Frieden ist und dass die strukturellen Ursachen von Konflikten durch Einführung einer nachhaltigen Entwicklungspolitik angegangen werden sollten, um die Grundbedürfnisse der afrikanischen Bevölkerung zu decken, die Arbeitslosigkeit sowie soziale und wirtschaftliche Ungerechtigkeiten zu bekämpfen;

8.  ist der Ansicht, dass mit der Annahme des neuen US-amerikanischen Gesetzes über Konfliktmineralien („Conflict Minerals Law“) ein großer Schritt vorwärts bei der Bekämpfung der illegalen Ausbeutung von Mineralien in Afrika gemacht wurde, die den Nährboden für Bürgerkriege und Konflikte darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und der Rat ähnliche Vorschläge vorlegen sollten, um die Rückverfolgbarkeit von in den EU-Markt eingeführten Mineralien zu gewährleisten und der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft Rechnung zu tragen;

Partnerschaft 2: Demokratische Staatsführung und Menschenrechte

9.  fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse gemeinsam anzugehen, wie etwa die Reaktion auf politische Krisen und die Unterstützung für die wirtschaftspolitische Steuerung, damit über die neu geschaffene Plattform für den Dialog über Staatsführung und Menschenrechte gemeinsame Prioritäten im Bereich der Staatsführung erarbeitet werden können;

10.  begrüßt das gemeinsame Bekenntnis Afrikas und der EU zu Grundprinzipien, die die Achtung der Menschenrechte, demokratische Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die Verurteilung aller Formen des Terrorismus einschließen;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Staats- und Regierungschefs in ihrer Erklärung festgestellt haben, dass sie sich mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte auf den beiden Kontinenten vereint haben; besteht auf dem Grundsatz der weltweiten Gültigkeit dieser Rechte, dem insbesondere die im Rahmen der Partnerschaft für demokratische Staatsführung und Menschenrechte vorgesehenen Maßnahmen entsprechen müssen;

12.  bedauert nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund unseres wiederholten Bekenntnisses zur demokratischen Staatsführung und zu den Menschenrechten Robert Mugabe zum dritten Gipfeltreffen EU-Afrika eingeladen wurde und aktiv daran teilgenommen hat; fordert alle Akteure auf, in Zukunft entschlossener aufzutreten, um eine klare Botschaft auszusenden, dass wir uns der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zutiefst verpflichtet fühlen;

13.  fordert mit Nachdruck, dass es bei der Durchführung der im Rahmen der verschiedenen Partnerschaften vorgesehenen Maßnahmen keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und auch keine Diskriminierung der Menschen, die mit dem HIV/Aids-Virus leben müssen, geben darf;

14.  appelliert - wie das Panafrikanische Parlament – an alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung zu ratifizieren;

15.  unterstützt die an die afrikanischen Staats- und Regierungschefs gerichtete Forderung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen und sich dem Grundsatz des Kampfes gegen die Straffreiheit uneingeschränkt anzuschließen;

16.  fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, sich zur Zusammenarbeit zu verpflichten, damit ein besseres Zusammenwirken von Afrika und Europa in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere in den Vereinten Nationen, erreicht wird;

Partnerschaft 3: Handel, regionale Integration und Infrastruktur

17.  begrüßt die zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union geschlossene Vereinbarung über die Einleitung eines Dialogs mit dem Ziel, Lösungen für ihre gemeinsamen Anliegen betreffend die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu finden; erkennt an, dass die regionale Integration, der Handel und Investitionen von herausragender Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität und das nachhaltige Wachstum sind;

18.  fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, bei der nachhaltigen Gewinnung von Rohstoffen zusammenzuarbeiten und dabei den Schwerpunkt insbesondere auf den Aufbau von Kapazitäten, Governance, die Entwicklung von Infrastrukturen, Investitionen, Wissen und Fähigkeiten im Bereich Geologie sowie Transparenz der Verträge über Bergbautätigkeiten zu legen; fordert in diesem Zusammenhang, dass eine umwelt- und sozialverträgliche Rohstoffpolitik eingeführt wird, die auch der örtlichen Bevölkerung zugute kommt;

19.  fordert alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, die Schaffung von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern, die geeignet sind, einerseits das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und ausländische Direktinvestitionen anzuziehen und andererseits die Korruption auszurotten und den bürokratischen Aufwand und Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu verringern;

20.  fordert die politischen Führungspersönlichkeiten in Afrika und der EU auf, die in der Erklärung von Tripolis enthaltene Verpflichtung zu erfüllen und die Strategie als Instrument zur Förderung des innerafrikanischen Handels zu nutzen und hierfür auch verbesserte Unterstützungspakete für die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und zur Verbesserung der Infrastruktur in ganz Afrika einzusetzen;

Partnerschaft 4: Millenniums-Entwicklungsziele

21.  stellt fest, dass die Staaten der Europäischen Union ihre Verpflichtung, bis 2015 einen Anteil von 0,7 % ihres BIP für öffentliche Entwicklungshilfe aufzubringen, erneuert haben, was von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 ist;

22.  wird insbesondere darauf achten, dass die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Mittelpunkt der Umsetzung aller Partnerschaften steht;

23.  weist darauf hin, dass gezielte Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit von Müttern, Neugeborenen und Kindern, Genderpolitik, Bildung, Bodenpolitik und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu Wasser und Abwasserbeseitigung und zugunsten von Menschen mit Behinderungen von zentraler Bedeutung sind, damit die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht werden; ermutigt zur Fortsetzung der Programme in den Bereichen Bildung und Gesundheit;

24.  betont, wie wichtig es ist, die Ernährungssicherheit überall in Afrika zu gewährleisten, und unterstreicht die Notwendigkeit, den Landwirtschafts- und Fischereisektor in Afrika in nachhaltiger Weise zu stärken, insbesondere in Bezug auf Kleinbauern und Fischer;

25.  weist auf die wichtige Rolle der Landwirtschaft in den Volkswirtschaften Afrikas hin; unterstreicht in diesem Sinne, dass die Harmonisierung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Normen sowie der Ausbau von Kapazitäten für die afrikanische Landwirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

26.  bedauert, dass der gegenwärtig zu beobachtende Landerwerb in Afrika durch von Regierungen unterstützte ausländische Investoren, der – sollte ihm nicht angemessen begegnet werden – die lokale Ernährungssicherheit zu untergraben und ernste und weitreichende Folgen nach sich zu ziehen droht, auf dem Gipfel nicht thematisiert wurde;

27.  ist davon überzeugt, dass die Staats- und Regierungschefs Afrikas und der EU ihr echtes Engagement unter Beweis stellen sollten, indem sie einen Mechanismus einrichten, der der illegalen Kapitalflucht und der Steuerhinterziehung einen Riegel vorschiebt, die lückenlose Transparenz und ein nach Ländern aufgeschlüsseltes Berichtssystem fördern und den internationalen Druck auf alle Rechtsordnungen erhöhen, die die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung in Afrika ermöglichen könnten;

Partnerschaft 5: Energie

28.  ist der Überzeugung, dass die erneuerbare Energie von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Afrikas ist, und unterstreicht die Forderung von Präsident Barroso nach einer grünen Revolution im afrikanischen Energiesektor;

29.  begrüßt das Programm über die Zusammenarbeit zwischen Afrika und der Europäischen Union im Bereich erneuerbarer Energieträger und die bei der Hochrangigen Tagung zu Energie im September 2010 in Wien vereinbarten politischen Zielsetzungen für 2020 wie die, den Zugang von weiteren einhundert Millionen afrikanischen Bürgerinnen und Bürgern zu modernen und nachhaltigen Energiedienstleistungen herzustellen, die Kapazitäten der grenzüberschreitenden Stromleitungen innerhalb Afrikas zu verdoppeln, die Nutzung von Erdgas in Afrika zu verdoppeln, die Nutzung erneuerbarer Energieträger in Afrika zu erhöhen und die Energieeffizienz in allen Wirtschaftsbereichen auf dem Kontinent zu verbessern;

Partnerschaft 6: Klimawandel

30.  fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um die Emissionen zu verringern, die durch Entwaldung und Waldschädigung entstehen;

31.  weist auf die Verpflichtung der Europäischen Union hin, im Zeitraum 2010-2012 Mittel in Höhe von 7,2 Milliarden Euro für dringende Vorhaben und Initiativen im Bereich des Klimawandels aufzubringen, wobei ein erheblicher Teil dieses Betrags für Afrika bereitgestellt wird;

32.  betont, dass die Ärmsten der Welt als erste und am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, und fordert alle Akteure auf, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und im Hinblick auf die Beseitigung der Armut ein Wachstum zu verwirklichen, das geringe CO2-Emissionen verursacht;

33.  stellt fest, dass Fortschritte im Bereich eines weltweiten Klimaübereinkommens von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung der Armut sind, und betont in diesem Zusammenhang das enorme Potenzial der natürlichen Ressourcen - Sonne, Wind, Flüsse, Gezeiten, die in afrikanischen Ländern oft reichlich vorhanden sind;

Partnerschaft 7: Migration, Mobilität und Beschäftigung

34.  stellt fest, dass Migration durchaus positive Auswirkungen hat, und besteht darauf, dass eine gemeinsame Strategie mit einem Zeitplan und gezielten Vorhaben erforderlich ist, um die negativen Folgen der illegalen Migration zu verringern;

35.  weist auf die Verpflichtung aller Partner hin, mehr und bessere Arbeitsplätze durch die Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums zu schaffen;

36.  begrüßt den Ausbau bestehender Programme im Hinblick auf die Mobilität von Studierenden und Akademikern in Verbindung mit Initiativen wie der Panafrikanischen Universität und auf die Harmonisierung von Strukturen und Programmen im Bildungssektor gerichteten Initiativen („Tuning Educational Structures and Programmes“);

37.  ist der Ansicht, dass die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte (brain drain) ein großes Problem für Afrika ist und dass starke Anreize für Fachkräfte, die ihr Land verlassen haben, geschaffen werden sollten, damit diese zurückkehren und ihre Ausbildung ihrem Herkunftsland zugute kommt;

Partnerschaft 8: Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt

38.  begrüßt, dass ein hochrangiger politischer Dialog über Wissenschaft und Technologie auf der Ebene hoher Beamter und auf Ministerebene eingeleitet wurde, um den Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie zu stärken, damit in Afrika ein schnelleres Wirtschaftswachstum und eine soziale Entwicklung, an denen alle teilhaben, angestoßen werden;

Allgemeine Bemerkungen

39.  stellt fest, dass der Sudan, dessen Regierung sich nicht durch die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Tripolis verpflichtet fühlt, nicht vertreten war, und wünscht, dass entsprechend dieser Erklärung alle Elemente des Friedensabkommens aus dem Jahre 2005, somit auch das für Januar 2011 geplante Referendum, das es den im Süden lebenden Sudanesen erlauben soll, über ihr Schicksal zu entscheiden, umgesetzt werden;

40.  bedauert es, dass einige Staats- und Regierungschefs aus den wichtigsten Mitgliedstaaten der Europäischen Union an einer Teilnahme am Gipfeltreffen EU-Afrika verhindert waren;

41.  bedauert es, dass die gemeinsame Afrika-EU-Strategie nicht mit einem Finanzierungsplan einhergeht, und fordert erneut die Eingliederung des EEF in den Haushalt der Europäischen Union, damit eine parlamentarische Kontrolle der Umsetzung der verschiedenen EU-Finanzinstrumente, die für die Verwirklichung der unterschiedlichen Partnerschaften in Anspruch genommen werden, sichergestellt wird;

42.  wünscht eine stärkere Einbindung der Instanzen auf Ministerebene in die Umsetzung der Strategie;

43.  fordert, dass es dem Panafrikanischen Parlament und dem Europäischen Parlament ermöglicht wird, ihre Rolle der Überwachung der Anwendung des strategischen Aktionsplans wahrzunehmen;

44.  wünscht, dass die nationalen Parlamente aller Länder Afrikas und der Europäischen Union den strategischen Plan prüfen und darüber beraten;

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45.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der Europäischen Union und dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.


Grundrechte in der Europäischen Union (2009) - Wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
PDF 263kWORD 82k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009/2161(INI))
P7_TA(2010)0483A7-0344/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Absätze 2 und 4 bis 7,

–  unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (KOM(2010)0573),

–  unter Hinweis auf alle damit verbundenen Übereinkommen und Empfehlungen des Europarats und der Vereinten Nationen, einschließlich spezieller Überwachungseinrichtungen, auf dem Gebiet der Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union(1),

–  in Kenntnis des Stockholmer Programms – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Jahresberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

–  unter Hinweis auf die Berichte von NRO zu Menschenrechten,

–  in Kenntnis der öffentlichen Anhörung des Europäischen Parlaments vom 21. und 22. Juni 2010 zu den Auswirkungen der Charta der Grundrechte auf die Entwicklung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2004-2008)(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0344/2010),

A.  in der Erwägung, dass sich die Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Solidarität, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte für alle, auch die zu Minderheiten gehörenden Personen im Gebiet der Europäischen Union gründet; in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und die wirksame Förderung der Rechte ein übergeordnetes Ziel aller europäischen Politiken einschließlich ihrer externen Dimension und eine wesentliche Voraussetzung für die Konsolidierung der Europäischen Union sein müssen, wodurch ein Beitrag zu der Förderung des Friedens, der Werte und Prinzipien bezüglich der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Wohle der Völker geleistet wird,

B.  in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine neue Situation in der EU im Bereich der Grundrechte geschaffen hat, da die Charta der Grundrechte („die Charta“) rechtsverbindlich wurde und die Grundwerte in konkrete Rechte umgewandelt wurden; in der Erwägung, dass sich die europäischen Gerichte in ihrer Rechtsprechung seit der Annahme der Charta an ihr orientieren; in der Erwägung, dass die Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Charta erstellt hat und dass die Förderung und Umsetzung der auf der Charta beruhenden Grundrechte Gegenstand der Jahresberichte der FRA sein müssen,

C.  in der Erwägung, dass eine echte Kultur der Grundrechte entwickelt werden muss, die in den Institutionen der Europäischen Union, aber auch in den Mitgliedstaaten insbesondere dann gefördert und gestärkt werden muss, wenn sie das Recht der Union sowohl intern als auch in den Beziehungen zu Drittländern umsetzen,

D.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß seiner Geschäftsordnung jährlich mit der Lage der Grundrechte befassen, diese prüfen und bewerten sowie Empfehlungen abgeben kann,

Die neue Grundrechte-Architektur nach Lissabon

1.  betont, dass der wirksame Schutz und die wirksame Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten von zentraler Bedeutung für die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und eine wesentliche Bedingung für die Konsolidierung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind und dass Maßnahmen auf mehreren Ebenen (international, europäisch, national, regional und lokal) erforderlich sind; hebt ferner die Rolle hervor, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der konkreten Verwirklichung und bei der Förderung dieser Rechte spielen können; fordert deshalb die Institutionen der Europäischen Union, die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen institutionellen und rechtlichen Rahmen weiter auszubauen, um eine umfassende interne Menschenrechtspolitik für die Union zu entwickeln, durch die wirksame Mechanismen der Rechenschaftspflicht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene sichergestellt werden, um gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;

2.  verweist auf seine Entschließungen sowie auf seine mündlichen Anfragen mit Aussprache und die Ergebnisse aus Delegationsreisen im Jahr 2009 zu konkreten Fällen, in denen es um Grundrechte ging, wie Privatsphäre, persönliche Würde und Datenschutz, Verbot von Folter, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Presse- und Medienfreiheit, Nichtdiskriminierung, Verwendung von Minderheitensprachen, Lage der Roma und Freizügigkeit, Roma-Frauen, Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Ehen und von in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paaren, Minderjährige, Einrichtungen für die Ingewahrsamnahme von Einwanderern und mutmaßlich rechtswidriges Festhalten von Gefangenen im Rahmen des Programms der CIA für außerordentliche Überstellungen; betont, dass all diese Entschließungen die Werte der Charta widerspiegeln, das klare Bekenntnis zum tagtäglichen Schutz der Grundrechte belegen und politische Botschaften an alle Personen in der EU, die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen sowie die internationalen Partner senden;

3.  bedauert, dass der Rat und die Kommission keiner der Empfehlungen im Bericht des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(3) gefolgt sind und dem Parlament keine Informationen über die Gespräche zwischen EU und USA zukommen ließen;

4.  erachtet es für notwendig, über die Entwicklungen beim Schutz der Grundrechte in der Ära nach Lissabon nachzudenken, und beabsichtigt in diesem Zusammenhang, mit dieser Entschließung klarzustellen, welche Rolle jede Institution und jeder Mechanismus in der neuen europäischen Grundrechte-Architektur spielen sollte;

5.  wiederholt, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 das juristische Gesicht der EU verändert hat, die sich immer stärker als Gemeinschaft von gemeinsamen Werten und Grundsätzen darstellen sollte; begrüßt in diesem Sinne das neue EU-System des Grundrechteschutzes auf mehreren Ebenen, das auf verschiedenen Quellen beruht und durch eine Reihe von Mechanismen durchgesetzt wird, einschließlich der rechtsverbindlichen Charta, der durch die EMRK gewährleisteten Rechte, deren Anerkennung sich aus der Verpflichtung der Union ergibt, der Konvention beizutreten, und der auf den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten beruhenden Rechte und ihrer Auslegung gemäß der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH;

6.  bekräftigt, dass die Charta die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge und die modernste Kodifizierung von Grundrechten darstellt, ein gutes Gleichgewicht zwischen Rechten und Solidarität bietet und bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Rechte der „dritten Generation“ (d. h. das Recht auf eine gute Verwaltung, auf Informationsfreiheit, auf eine gesunde Umwelt und auf Verbraucherschutz) umfasst; ist der Ansicht, dass die EU einen Rechtsrahmen zum Schutz gegen Verletzungen der Grundrechte durch Unternehmen erarbeiten sollte;

7.  betont, dass durch die Aufnahme der Charta in das Primärrecht der EU die Zuständigkeiten der EU zwar nicht erweitert werden und das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 51 nicht geachtet wird, dass aber neue Verantwortlichkeiten für die Entscheidungs- und Umsetzungsinstitutionen sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden und dass die Bestimmungen der Charta somit von europäischen und nationalen Gerichten unmittelbar umgesetzt werden können; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, im Interesse einer wirksamen Anwendung des festgelegten umfassenden Rahmens die Kohärenz zwischen den verschiedenen für die Überwachung und Umsetzung verantwortlichen Organen zu verbessern und einen EU-weiten Beobachtungsmechanismus sowie ein Frühwarnsystem wie den „Universal Periodic Review“ (Allgemeine Regelmäßige Überprüfung) auszubauen;

8.  erinnert daran, dass die Achtung der Grundwerte der EU sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten eine gemeinsame Grundlage für die Beziehungen der Union zu Drittländern darstellen, und betont, dass die Charta auch in dieser Hinsicht für die EU gilt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit mit der Achtung, dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einhergeht; unterstreicht, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) innerhalb der neuen institutionellen Struktur der EU nur dann eine Chance bieten kann, Kohärenz und Wirksamkeit im Bereich der Bemühungen der Außenpolitik zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie zu verbessern, wenn ein auf den Menschenrechten beruhender Ansatz für Struktur, Ressourcen und Tätigkeiten dieses Dienstes unterstützt wird; betont, dass der Union eine Führungsrolle bei der Förderung der Menschenrechte in der Welt zukommt; fordert die EU in diesem Sinne auf, die Wirksamkeit der Menschenrechtsklauseln in den internationalen Abkommen sicherzustellen und den Prinzipien der Charta beim Abschluss von Abkommen mit Drittländern Rechnung zu tragen sowie die Kohärenz zwischen ihrer internen und externen Menschenrechtspolitik zu wahren;

9.  bekräftigt, dass der Beitritt der EU zur EMRK ein Mindestschutzniveau bei Menschenrechten und Grundfreiheiten in Europa darstellen und einen zusätzlichen Mechanismus zur Durchsetzung der Menschenrechte bieten wird, d.h. die Möglichkeit, beim EGMR Beschwerde einzulegen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, die sich aus Handlungen eines EU-Organs oder eines Mitgliedstaats ergeben, mit denen EU-Recht umgesetzt wird, und die in den Anwendungsbereich der EMRK fallen; bekräftigt ferner, dass die Rechtsprechung des EGMR somit neben der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich einen zusätzlichen Beitrag zu gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen der EU in Sachen Achtung und Förderung der Grundfreiheiten in den Bereichen bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres leisten wird;

10.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU und des Europarates auf, ihr klares politisches Bekenntnis und ihren Willen zur Unterstützung des Beitrittsprozesses und der Beitrittsvereinbarung zum Ausdruck zu bringen sowie die Transparenz des Beitrittsprozesses zu gewährleisten, und betont gleichzeitig, dass eine eingehende Konsultation mit wichtigen Interessengruppen stattfinden sollte; fordert die Kommission auf, ihre internen Beratungen und die Verhandlungen mit dem Europarat abzuschließen und angemessene Lösungen für die wichtigsten technischen Fragen zu finden, damit der Beitrittsprozess innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und der größtmögliche Schutz der Menschenrechte in Europa gewährleistet werden kann;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Erarbeitung von Leitlinien über die angemessene Anwendung und die Auswirkungen dieses zusätzlichen Mechanismus mit Blick auf dessen effiziente und wirksame Nutzung und durch seine Einbeziehung in die Schulung für alle in diesem Bereich tätigen Berufsgruppen das Bewusstsein der Bürger für die Vorteile des Beitritts zur EMRK und für die von den Bewerbern zu erfüllenden Anforderungen zu wecken;

12.  begrüßt darüber hinaus die neuen aus dem Vertrag von Lissabon erwachsenden horizontalen Verpflichtungen, die darauf abzielen, dass soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und sozialer Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Solidarität zwischen den Generationen und der Schutz der Rechte des Kindes gefördert werden und dass eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik entwickelt und der Menschenhandel bekämpft wird, sowie den ausdrücklichen Hinweis auf Personen, die Minderheiten angehören, der einen weiteren Grundwert der Union widerspiegelt; begrüßt ferner die Tatsache, dass die Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat und somit internationalen Verträgen beitreten kann, die Verbesserung des Rechtsschutzes durch die Ausweitung der Zuständigkeit des EuGH auf Bereiche, die für den Schutz der Grundrechte von offensichtlicher Bedeutung sind, wie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts, die Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im europäischen Beschlussfassungsprozess, insbesondere bei der Bewertung der EU-Politik im RFSR, und die Stärkung der Rolle der EU-Bürger, die nunmehr befugt sind, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative EU-Rechtsakte vorzuschlagen, sowie die Verpflichtung, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen (Artikel 11 Absatz 2 EUV);

13.  fordert eine vollständige und kohärente Umsetzung des Stockholmer Programms in Einklang mit internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen, das mit der Festlegung der strategischen Leitlinien für den RFSR die aus dem Vertrag abgeleiteten Verpflichtungen und Grundsätze in die Praxis umsetzt;

Die Institutionen, die die neue Grundrechte-Architektur umsetzen

14.  vertritt die Auffassung, dass die EU-Institutionen beim Schutz der Grundrechte oftmals nebeneinander agiert haben, und fordert daher, Überlegungen über die getroffenen Maßnahmen anzustellen und für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen zu sorgen, wie die geregelte interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der jährlichen Überwachung der Situation der Menschenrechte in der EU, damit jede Institution auf den Berichten anderer Institutionen aufbauen kann;

15.  nimmt die Einrichtung des neuen Ressorts „Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft“ bei der Kommission als ein Zeichen dafür zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Bemühungen im Bereich Grundrechte und Grundfreiheiten verstärken will, und als positive Antwort auf die wiederholt vorgebrachten diesbezüglichen Forderungen des Parlaments; vertritt die Ansicht, dass eine solche Trennung zwischen Recht und Sicherheit nicht den falschen Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller zu schützen, und der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu garantieren, verstärken sollte; vertritt die Ansicht, dass das neue Kommissionsmitglied den Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Terrorismus besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, und dass das neue Kommissionsmitglied, damit sein Ressort Profil gewinnt, die uneingeschränkte Unterstützung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder benötigt;

16.  legt der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ zu machen, um die Debatte über die europäische Bürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben;

17.  erwartet von dem für diesen Bereich zuständigen neuen EU-Kommissionsmitglied konkrete Maßnahmen im Einklang mit den bereits erklärten Absichten: begrüßt vor allem und an allererster Stelle die Verpflichtung, eine Abschätzung der Folgen aller neuen Legislativvorschläge für die Grundrechte einzuführen, das Rechtsetzungsverfahren zu überwachen, um sicherzustellen, dass die daraus hervorgehenden endgültigen Texte mit der Charta vereinbar sind, und eine Null-Toleranz-Politik bei Verstößen gegen die Charta anzuwenden und dafür eingehende Untersuchungen durchzuführen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten ihre Menschenrechtsverpflichtungen bei der Umsetzung von EU-Recht verletzen, und sicherzustellen, dass die EU-Bürger ausreichend über die neue Grundrechte-Architektur informiert sind; fordert ein Tätigwerden im Sinne der Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (KOM(2003)0606), um ein transparentes und schlüssiges Vorgehen bei möglichen Menschenrechtsverletzungen festzulegen und Artikel 7 EUV auf der Grundlage der neuen Grundrechte-Architektur entsprechend anzuwenden;

18.  erinnert die Kommission daran, bei allen neuen Legislativvorschlägen auf die Vereinbarkeit mit der Charta zu achten und die bestehenden Rechtsakte in dieser Hinsicht zu überprüfen; schlägt vor, bei der Folgenabschätzung, der die Legislativvorschläge der Kommission unterzogen werden, klar und deutlich anzugeben, ob die Vorschläge mit der Charta im Einklang stehen, sodass diese Erwägung zu einem festen Bestandteil der Vorlage von Legislativvorschlägen wird; erinnert die Kommission an ihre ausdrückliche Verpflichtung, umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durchzuführen, um die Kohärenz und Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten (Artikel 11 Absatz 3 EUV); betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Plattform der FRA als wichtige Einrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe;

19.  erinnert die Kommission daran, objektive Untersuchungen durchzuführen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sobald ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften gegen die in der Charta verankerten Rechte verstößt; erinnert die Kommission ferner daran, dass sie die Mitgliedstaaten auffordern sollte, verlässliche Daten und Fakten vorzulegen, und dass sie Informationen auch aus NRO-Quellen einholen sowie die FRA und andere Menschenrechtsorganisationen ebenfalls um Beiträge ersuchen sollte;

20.  macht auf das Wiederaufleben von Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung aufmerksam, das in letzter Zeit in einigen Mitgliedstaaten zu beobachten ist, und betont die entscheidende Rolle, die der Kommission bei der Verhütung und Bekämpfung dieser möglichen Grundrechtsverletzungen zukommt;

21.  unterstreicht die Bedeutung der jährlichen Grundrechtekontrolle durch die Kommission und weist darauf hin, dass ihre Kontrollberichte eine Einschätzung der Umsetzung der garantierten Rechte, eine Bewertung der strittigsten Punkte sowie der Lage der am stärksten schutzbedürftigen Gruppen in der Union, von bestehenden Schutzlücken, Haupttendenzen und strukturellen Probleme auf nationaler und EU-Ebene beinhalten sollten, um konkrete Initiativen und Maßnahmen vorzuschlagen; empfiehlt die Verbreitung vorbildlicher Praktiken unter den Mitgliedstaaten;

22.  begrüßt die Mitteilung betreffend eine Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union, in der unter anderem auf den Präventivansatz der Kommission bei der wirksamen Durchführung, auf die Bedeutung interner Schulungsmaßnahmen über die Grundrechte, auf die systematische Prüfung der grundrechtsbezogenen Aspekte der Folgenabschätzungen der Kommission durch den Ausschuss für Folgenabschätzung sowie auf gezielte und situationsgerechte Kommunikationsmaßnahmen, derer es in diesem Zusammenhang bedarf, Bezug genommen wird; begrüßt ferner, dass in der genannten Mitteilung der Kommission die Bedeutung der politischen Beitrittskriterien hervorgehoben wird, die der Europäische Rat von Kopenhagen 1993 festgelegt hat und denen zufolge das Bewerberland eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben muss; ist der Ansicht, dass die Beibehaltung dieses Kriteriums den Schutz der Grundrechte in den künftigen Mitgliedstaaten fördert;

23.  fordert die Kommission auf, die im Vertrag und in der Charta verankerten Werte und Grundsätze und die im Stockholmer Programm dargelegte Strategie mit konkreten Legislativvorschlägen durchzusetzen, bei diesen Tätigkeiten jedoch die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen; fordert darüber hinaus die „Lissabonnisierung“ des derzeitigen Besitzstands im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie die Stärkung der demokratischen Kontrolle im RFSR;

24.  schlägt vor, zwischen den für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft sowie für Inneres zuständigen Kommissionsmitgliedern und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine Arbeitsbeziehung herzustellen, indem die Kommissionsmitglieder regelmäßig zu einem Meinungsaustausch über aktuelle Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit den Grundrechten eingeladen werden;

25.  hebt hervor, dass auch das Europäische Parlament seine unabhängige grundrechtsbezogene Folgenabschätzung in Bezug auf Legislativvorschläge und Änderungsanträge, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses geprüft werden, verstärken sollte, um sie systematischer zu machen, insbesondere indem die gemäß Artikel 36 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Einhaltung der Charta der Grundrechte) derzeit vorgesehenen Möglichkeiten erweitert werden, und dass es den Juristischen Dienst um Stellungnahmen zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundrechtsbelangen in der EU ersuchen sollte;

26.  fordert den Rat auf, beim Erlassen von Rechtsvorschriften den nach dem Vertrag erforderlichen Änderungen Rechnung zu tragen und die Charta einzuhalten; begrüßt daher die Einsetzung der ständigen Arbeitsgruppe für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit des Rates und hebt hervor, wie wichtig es ist, dass dieses neue Gremium über ein breites Mandat verfügt, das Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Grundrechten von Bedeutung für die EU sowie für die Mitgliedstaaten umfasst und ein Forum für einen Austausch über interne Menschenrechtsbelange auf Ratsebene bietet, und dass dieses neue Gremium auch in seinen Beziehungen zum Europäischen Parlament transparent und effizient arbeitet;

27.  bekräftigt die interinstitutionelle Vereinbarung „Gemeinsames Interinstitutionelles Konzept für die Folgenabschätzung“(4), auf die in der Mitteilung der Kommission betreffend eine Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union Bezug genommen wird und in der es heißt, dass das Parlament und der Rat für die Abschätzung der Folgen ihrer eigenen Änderungen verantwortlich sind;

28.  fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass die Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit über ein breites Mandat verfügt, das sich beispielsweise darauf erstrecken könnte, Berichte der FRA (zusätzlich zu Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen, besonderen Verfahren und Mechanismen) zu erörtern und offiziell darauf zu reagieren, in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates die externen Auswirkungen von Instrumenten und Politiken der EU auf die Menschenrechte abzuschätzen, für die Koordinierung mit Gremien zu sorgen, die zwar kein Mandat im Bereich der Menschenrechte, aber sehr wohl Auswirkungen auf die Menschenrechte haben (z.B. EIB oder FRONTEX), die Unterzeichnung, Ratifizierung und Einhaltung der internationalen Menschenrechtsinstrumente durch die EU und ihre Mitgliedstaaten zu prüfen und ein Forum für einen Austausch über interne Menschenrechtsbelange auf Ratsebene zu schaffen;

29.  fordert die Achtung seines Rechts auf demokratische Kontrolle auf der Grundlage der Verträge; weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten zwischen den EU-Institutionen zu verbessern, um eine effektivere interinstitutionelle Zusammenarbeit einschließlich der Rechenschaftspflicht in Fragen der Grundrechte zu entwickeln; unterstreicht seine Rolle bei der Weiterbehandlung seiner Entschließungen in Verbindung mit den Grundrechten in der EU und seine Rolle bei der Evaluierung der Arbeit der anderen EU-Institutionen im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen bzw. ihrer Untätigkeit bei der Bewertung einschlägiger Entwicklungen (z. B. im Rahmen jährlicher Berichte), bei der es politische Botschaften mit einem auf Fakten beruhenden Ansatz verbindet; betont, dass es gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV berechtigt ist, in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen unverzüglich und umfassend unterrichtet zu werden;

30.  verweist auf die gestärkte Rolle des EuGH, wenn es darum geht sicherzustellen, dass alle Institutionen, Agenturen und Mitgliedstaaten der EU bei der Umsetzung von EU-Recht die Charta entsprechend einhalten, und stellt fest, dass der EuGH dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechtsprechung zu Grundrechten zu stärken und weiter zu vertiefen; betont die Notwendigkeit einer geregelten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten, dem EuGH und dem EGMR bei der Förderung der Entwicklung eines kohärenten Systems der Rechtsprechung auf diesem Gebiet;

31.  hebt die Rolle der FRA bei der fortlaufenden Beobachtung der Lage der Grundrechte in der Union und der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon in diesem Bereich bezüglich Analyse, Unterstützung und Fachwissen hervor, eine Aufgabe, die Qualität, Objektivität, tatsächliche Unparteilichkeit und Transparenz erfordert; fordert die Kommission auf, das Mandat der FRA zu überprüfen und auszubauen, um ihre Tätigkeit an die neuen Erfordernisse auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon und der Charta anzupassen; weist darauf hin, dass sich die Überwachungsfunktion der FRA im Rahmen des abgewandelten Mandats auf die Beitrittsländer erstrecken sollte und dass deshalb angemessene Ressourcen für ihre umfassenderen Aufgaben im Anschluss an die Umsetzung der Charta erforderlich sind; bekräftigt seine Forderung, in vollem Umfang in die Überarbeitung des Mehrjahresprogramms der FRA einbezogen zu werden; begrüßt die Aufnahme eines Anhangs in den Jahresbericht der FRA, aus dem die Ratifizierung internationaler Menschenrechtsinstrumente durch die Mitgliedstaaten ersichtlich ist;

32.  betont, dass die wichtigste Aufgabe der FRA darin besteht, den Beschlussfassungsorganen Fakten und Daten zu Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten an die Hand zu geben, und dass die Agentur zu diesem Zweck Informationen und Daten sammelt und analysiert sowie durch ihre auf gründlicher Methodik beruhenden wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Erhebungen, durch ihre thematischen und Jahresberichte und durch die Vernetzung und die Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft das Bewusstsein für diese Thematik schärft; begrüßt den Jahresbericht 2009 der FRA und dessen Ansatz, der darauf gerichtet ist, einen vergleichenden Überblick zu bieten und bewährte Verfahren in den 27 Mitgliedstaaten herauszustellen;

33.  fordert die EU-Beschlussfassungsorgane auf, die von der FRA bereitgestellten Daten und Fakten in der Vorbereitungsphase der Gesetzgebungstätigkeit sowie bei der Beschlussfassung und/oder Überwachung zu nutzen und mit der FRA ständig und eng zusammenzuarbeiten und dabei auch ihre Plattform der nichtstaatlichen Organisationen einzubeziehen;

34.  fordert alle anderen europäischen Agenturen auf, sich weiterhin für den Schutz der Grundrechte einzusetzen und den Grundrechtsansatz in alle ihre Tätigkeiten einzubeziehen; fordert die EU ferner auf, die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung ihrer Agenturen in dieser Hinsicht zu gewährleisten;

35.  ist der Ansicht, dass FRONTEX eine strukturierte Zusammenarbeit mit Agenturen, die sich mit Grundrechten, Migranten oder Asyl befassen, und mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) aufzunehmen sollte, um Operationen, die Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte haben, zu erleichtern; begrüßt das Kooperationsabkommen zwischen Frontex und der FRA, das 2010 unterzeichnet wurde;

36.  unterstreicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten im Bereich der Umsetzung und/oder Durchsetzung der Menschen- und Grundrechte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip gemeinsame Verpflichtungen haben und dass diese geteilte Verantwortung und Zuständigkeit sowohl eine Chance als auch eine Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten und der Institutionen der EU darstellt; hebt die Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente durch den Vertrag von Lissabon hervor und unterstützt die Einrichtung eines ständigen formellen Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten;

37.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, der Kommission als Hüterin der Verträge auf Anfrage verlässliche Daten und Fakten vorzulegen;

38.  unterstreicht die Bedeutung der Justizbehörden in den Mitgliedstaaten, die bei der Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Grundrechte eine maßgebliche Rolle spielen, und fordert daher nachdrücklich die Unterstützung eines einfachen Zugangs zu den Gerichten sowie Verfahren von vernünftiger Länge als Mittel zur Stärkung des Schutzes der Grund- und Menschenrechte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die kontinuierliche Weiterbildung der staatlichen Richter in Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich der diesbezüglich neuen Aspekte im Anschluss an den Vertrag von Lissabon zu sorgen;

39.  ist der Auffassung, dass sich Maßnahmen der EU nicht nur gegen Verstöße gegen die Grundrechte richten sollten, nachdem es zu diesen Verstößen gekommen ist, sondern dass sie auch darauf abzielen sollten, diese zu verhindern; fordert folglich Überlegungen zu Mechanismen, durch die mögliche Verstöße gegen die Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten frühzeitig entdeckt werden, die vorübergehende Aussetzung jener Maßnahmen, die derartige Verstöße darstellen, beschleunigte Rechtsverfahren, um festzustellen, ob eine Maßnahme gegen die Grundrechte der EU verstößt, und Sanktionen für den Fall, dass derartige Maßnahmen entgegen den Rechtsvorschriften der EU dennoch durchgeführt werden;

40.  fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt um korrekte Informationen sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu bemühen, da der Schutz der Grundrechte umso wirksamer sein wird, wenn sich jeder einzelne seiner Rechte bewusst ist, aber auch der verschiedenen Mechanismen, die ihm zu seinem Schutz zur Verfügung stehen; fordert die aktive Nutzung der Erfahrungen von Bürgergremien und einschlägigen NRO und die Aufrechterhaltung einer ständigen Zusammenarbeit mit all diesen Gremien bei der Umsetzung der neuen Grundrechte-Architektur und bei Maßnahmen in konkreten Fällen;

41.  bekräftigt sein Recht, jährlich einen Bericht über die Lage der Grundrechte in der EU zu erstellen und Menschenrechtsfragen mit den Organen, Agenturen oder Mitgliedstaaten der EU anzusprechen, wenn dies erforderlich erscheint;

Die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen der neuen Grundrechte-Architektur

42.  schlägt vor, Mittel und Wege für die Organe und Agenturen der EU für eine bessere Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen zu finden, die sich für den Schutz der Grundrechte und -freiheiten engagieren, und die einschlägigen Erfahrungen besser zu nutzen und wirksamer zu kanalisieren;

43.  fordert die EU-Institutionen auf, das Potenzial der Vereinbarung zwischen dem Europarat und der EU im Interesse einer größeren Synergie und Kohärenz auf europäischer Ebene voll auszuschöpfen, und schlägt vor, die Sachkompetenz der vom Europarat entwickelten Menschenrechtsüberwachungsmechanismen, -standards und -erkenntnisse besser zu nutzen und auf diese Weise Doppelarbeit zu vermeiden; bekräftigt die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung der Union an der Arbeit des Kommissars für Menschenrechte des Europarats und einer stärkeren Berücksichtigung dieser Arbeit durch die EU bei der Umsetzung der Politiken im Bereich der Grundfreiheiten, der Justiz und der Sicherheit;

44.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen sowie die optionalen Zusatzprotokolle zu unterzeichnen und zu ratifizieren, d. h. unter anderem die (revidierte) Europäische Sozialcharta, das Übereinkommen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen des Europarates sowie das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die VN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die VN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die beiden diesbezüglichen Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten, das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die VN-Kinderrechtskonvention und das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; schlägt darüber hinaus vor, im europäischen Gesetzgebungsprozess in stärkerem Maße internationale Dokumente zu berücksichtigen und auf diese zu verweisen;

45.  betont die Notwendigkeit, die verschiedenen VN-Überwachungsmechanismen und die Erkenntnisse der VN-Menschenrechtsgremien gebührend zu berücksichtigen, und schlägt vor, deren Empfehlungen, die für die Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, genau zu verfolgen; verweist auf die Bedeutung der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen; empfiehlt die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und dem Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen und begrüßt die Eröffnung des ersten europäischen Regionalbüros des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen in Brüssel;

46.  verweist auf die wichtige Rolle und die aktive Tätigkeit des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, des OSZE-Sonderbeauftragten für die Freiheit der Medien, des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten;

47.  fordert die Mitgliedstaaten, die dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehören, auf, bei der Aufnahme mutmaßlicher terroristischer Gruppen oder Einzelpersonen in eine entsprechende Liste bzw. bei ihrer Streichung von dieser Liste gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH verfahrensrechtliche Garantien sicherzustellen;

Die dringendsten Herausforderungen der neuen Ära

48.  betont, dass die neue Architektur daran gemessen werden wird, wie wirksam die derzeit dringendsten Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten und die am häufigsten vorkommenden Verstöße von den zuständigen Institutionen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene bewältigt werden, einschließlich im Rahmen ihrer Außenbeziehungen;

49.  erinnert daher an all seine Entschließungen, Aussprachen und die Ergebnisse von Delegationsreisen zu Grundrechtefragen im Jahr 2009, die gezeigt haben, dass es viele noch ausstehende Fragen und konkrete Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte gibt, die dringliche konkrete Maßnahmen, mittelfristige Strategien und langfristige Lösungen und eine Weiterbehandlung durch die Organe der EU erfordern, so zum Beispiel:

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o   o

   Schutz der vier Grundfreiheiten als grundlegende Errungenschaften der EU, wobei der Freizügigkeit der EU-Bürger besondere Aufmerksamkeit zukommt,
   Gewährleistung der Rechte aller sich im Hoheitsgebiet der EU aufhaltenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit,
   Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Prinzips der Gewaltenteilung im Rahmen eines soliden demokratischen Systems,
   Garantie des Schutzes von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre, einschließlich der Sammlung, Behandlung, Übertragung und Speicherung von Daten mit persönlichem oder finanziellem Charakter sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gemäß den Grundsätzen der Zweckbindung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Rechten auf Berichtigung und auf Beschwerde und der Förderung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen individuellen Freiheiten und kollektiver Sicherheit, das durch neue Formen des Terrorismus und der organisierten Kriminalität infrage gestellt wird,
   Bekämpfung des Menschenhandels – insbesondere des Frauen- und Kinderhandels –, da dies eine Form der Sklaverei darstellt; stellt fest, dass trotz Rechtsvorschriften auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und jahrelanger politischer Zusagen schätzungsweise mehrere hunderttausend Personen jährlich in die EU verbracht werden oder mit ihnen innerhalb der EU gehandelt wird, und betont, dass bei der Bekämpfung dieser Art der Kriminalität mehr Dringlichkeit geboten ist, u. a. auch mit Hilfe des neuen Vorschlags für eine Richtlinie der EU, in der die Benennung nationaler Berichterstatter vorgeschlagen wird, die die Durchführung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler Ebene überwachen sollen,
   Schutz der Rechte von Flüchtlingen und Migranten, wobei sicherzustellen ist, dass die Steuerung der Migrationsströme durch die EU und Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen mit Drittländern solche Personen nicht der Gefahr aussetzen, dass ihre Menschenrechte verletzt werden,
   Wahrung der Rechte von Opfern von Gewalt, Kriminalität, Krieg und Menschrechtsverletzungen, ein politischer Bereich, für den es EU-weiter Rechtsvorschriften bedarf, ohne die Aufmerksamkeit und die Mittel zu verlagern, die für die Prävention, für die Bekämpfung von Verbrechern und Terroristen und für die Beseitigung der zugrunde liegenden Ursachen aufgewendet werden; verweist auf die öffentliche Konsultation der EU über die Verbesserung der Rechte von Opfern von Verbrechen und Gewalt, die Anfang 2010 eingeleitet wurde, und sieht dem weiterführenden Vorschlag der Kommission mit praktischen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer während des gesamten Gerichtsverfahrens positiv entgegen; erinnert an die Initiative mehrerer Mitgliedstaaten für eine europäische Schutzanordnung, durch die der Schutz von Opfern von Straftaten, die sich zwischen den Mitgliedstaaten der EU bewegen, verbessert werden soll; fordert jedoch dringend eine rechtliche Klärung der Bestimmungen dieser Anordnung,
   Erarbeitung einer EU-Kinderrechtsstrategie, die auf praktischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, zur Förderung einer sicheren Nutzung des Internets und zur Beseitigung von Kinderarbeit und Kinderarmut beruht, wobei berücksichtigt werden sollte, dass schätzungsweise 10 bis 20 % der Kinder in Europa während ihrer Kindheit sexuell belästigt werden, dass Forschungen zeigen, dass die Kinder, die in pornografischen Darstellungen erscheinen, immer jünger sind und dass aufgrund der aktuellen weltweiten wirtschaftlichen Bedingungen die Gefahr besteht, dass mehr Kinder in die Erwerbstätigkeit und/oder die Armut gedrängt werden,
   Förderung der Asylpolitik und der Einwanderungspolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Werte und Grundsätze der Verträge, der Charta der Grundrechte und der EMRK,
   Ausarbeitung einer Strategie der EU zugunsten der Rechte von behinderten Personen, die in ihrem sozialen, beruflichen und kulturellen Umfeld noch immer unter Diskriminierung leiden,
   Verbot und Beseitigung jeglicher Diskriminierung auf der Grundlage von Artikel 21 der Charta in allen Lebensbereichen, einschließlich der Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale, unter Berücksichtigung der festgelegten rechtlichen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
   Schutz der Sprachenvielfalt als kulturelles Erbe Europas, einschließlich von Minderheitensprachen,
   Verbot der Ahndung der Verwendung einer Sprache, die nicht Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats ist,
   Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung,
   Erarbeitung einer auf Maßnahmen ausgerichteten Strategie auf EU-Ebene zur Förderung der Einbeziehung der Roma und durchgängige Berücksichtigung der Romaproblematik bei der Umsetzung der Politik auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie Einführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU,
   Einrichtung eines EU-weiten Rahmens für Verfahrensrechte für Verdächtige in Strafverfahren,
   Garantie und Förderung der Freiheit der Presse, deren Situation sich von Jahr zu Jahr verschlechtert, in der Europäischen Union, wobei die prägendsten Merkmale die Konzentration der Medien, der auf die Journalisten und ihre Arbeit ausgeübte Druck und die Vorladungen von Journalisten vor Gericht ohne wirklichen und ernsthaften Grund sind,
   Bewertung der bestehenden Rückübernahmeabkommen der EU und Einschätzung der Auswirkungen der Politik der EU in Bezug auf Rückübernahmeabkommen auf die Grundrechte,
   Förderung der sozialen Eingliederung der schutzbedürftigsten Personen durch Bildung und positive Maßnahmen – darunter fallen auch Personen in Gefängnissen, ehemalige Gefängnisinsassen und Personen, die eine alternative Strafe abbüßen, und – sowie durch alle anderen Maßnahmen, die ihre gesellschaftliche Rehabilitation fördern,
   Recht auf Bildung für jedermann,
   Schutz von Migranten, insbesondere von Asylbewerbern,
   Ermunterung der Zivilgesellschaft, die transparente und regelmäßige Befassung mit dem Thema Grundrechte zu fördern, um sicherzustellen, dass diese möglichst umfassend geschützt werden,
   Bekämpfung jeder Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus,
   Förderung eines größeren Verständnisses zwischen den Glaubensgemeinschaften und Kulturen im Hinblick auf die Förderung des europäischen Integrationsprozesses,
   Schutz der Rechte illegaler Einwanderer in der EU,
   Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Freiheit, Unabhängigkeit und des Pluralismus sämtlicher Medien und der Presse und des freien Informationsflusses,
   Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor jeglicher Verletzung, da dies ein in Artikel 10 der Charta verankertes Grundrecht ist, zu dem auch die Freiheit gehört, seine Religion oder Weltanschauung öffentlich oder privat zu bekennen;

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) CM(2007)74.
(2) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 48.
(3) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.
(4) Ratsdokument Nr. 14901/05 vom 24.11.2005.


Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten
PDF 154kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (2010/2052(INI))
P7_TA(2010)0484A7-0338/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern(1) („DPCD“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung(2) („DPTC“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(3) („DSMA“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)(4),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf deren Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten),

–  gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9.März 2010 zum Binnenmarktanzeiger(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern(12),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: Zweite Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (KOM(2009)0025) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Zweites Verbraucherbarometer“ (SEK(2009)0076),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 29. März 2010 mit dem Titel „Consumer Markets Scoreboard – Consumers at Home in the Internal Market - Monitoring the integration of the retail Internal Market and Benchmarking the Consumer Environment in Member States“ (SEK(2010)0385),

–  unter Hinweis auf den Bericht über Verbraucherschutz im Binnenmarkt, der von der Kommission im Oktober 2008 in Eurobarometer Spezial Nr. 298 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht zur Untersuchung der Einstellungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb und zum Verbraucherschutz, der von der Kommission im März 2010 in Eurobarometer Flash Nr. 282 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf das europäische Konzept für die Medienkompetenz in einem digitalen Umfeld (KOM(2007)0833),

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (SEK(2009)1666),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2010 über verhaltensbezogene Internetwerbung, die am 22. Juni 2010 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2009 über soziale Netzwerke im Internet, der am 12. Juni 2009 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) vom 5. Februar 2009 mit dem Titel „zielgerichtete Internetwerbung“,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0338/2010),

A.  in der Erwägung, dass Werbung den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit fördert, möglicherweise die missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen beschränkt und die Innovation im Binnenmarkt unterstützt und demnach, insbesondere mit Blick auf ein vielfältiges Angebot, niedrigere Preise und Informationen zu neuen Waren, vorteilhaft für die Verbraucher ist,

B.  in der Erwägung, dass Werbung eine wichtige und häufig unentbehrliche Finanzierungsquelle für eine dynamische und wettbewerbsfähige Medienlandschaft darstellt und aktiv die Vielfalt und Unabhängigkeit der Presse in Europa fördert,

C.  in der Erwägung, dass einige Werbepraktiken jedoch Nachteile für den Binnenmarkt und für die Verbraucher mit sich bringen können (unlautere Praktiken, Eindringen in den öffentlichen Raum und die Privatsphäre, personenbezogene Werbung, Barrieren für den Zugang zum Binnenmarkt und Verzerrung des Binnenmarkts),

D.  in der Erwägung, dass es nach wie vor notwendig ist, unlautere Geschäftspraktiken im Bereich der Werbung zu bekämpfen, die laut Eurobarometer Spezial Nr. 298 weiterhin üblich sind,

E.  in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung der Kommunikationsmittel die Werbung, insbesondere infolge der Entwicklung von Internet, sozialen Netzwerken, Foren und Blogs, der wachsenden Mobilität der Nutzer und des Booms bei digitalen Produkten, erheblich beeinflusst,

F.  in der Erwägung, dass heute aufgrund einer gewissen Verdrossenheit der Verbraucher angesichts der Flut von Werbenachrichten die Versuchung besteht, die neuen Kommunikationstechnologien zur Verbreitung kommerzieller Nachrichten zu verwenden, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet sind und daher zur Irreführung der Verbraucher missbraucht werden können,

G.  in der Erwägung, dass durch die Entwicklung neuer Werbepraktiken für das Internet und für tragbare Geräte neue Probleme entstehen, die erfasst werden müssen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten,

H.  in der Erwägung, dass der Internetwerbung eine bedeutende Rolle zukommt, insbesondere durch die Finanzierung kostenloser Dienste, und dass sie einen exponentiellen Anstieg verzeichnet,

I.  in der Erwägung, dass die zielgerichtete (kontext-, personen- und verhaltensbezogene) Werbung, die an die Interessen der Internetnutzer angepasst wird, eine schwere Verletzung der Privatsphäre darstellt, da sie sich auf die Beobachtung von Einzelpersonen stützt (Cookies, Einrichtung von Nutzerprofilen, Geolokalisierung) und nicht einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den Verbraucher unterliegt,

J.  in der Erwägung, dass die personenbezogene Ausrichtung von Werbung nicht zur Entwicklung einer aufdringlichen Werbung führen darf, die gegen die Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre verstößt,

K.  in der Erwägung, dass Personen wie Kinder, Jugendliche, ältere Menschen, oder bestimmte aufgrund ihrer sozio-ökonomischen Lage schutzbedürftige Einzelpersonen (beispielsweise überschuldete Menschen), die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihres Alters oder ihrer Vertrauensseligkeit für besonders schutzbedürftig gehalten werden, besonders geschützt werden müssen,

L.  in der Erwägung, dass immer noch keine Informationen über die genauen sozio-psychologischen Auswirkungen neuer, immer weiter um sich greifender und weiter verbreiteter Formen von Werbung vorliegen, insbesondere über die Lage derer, die sich den Erwerb der Waren und Dienstleistungen, für die auf diese Weise geworben wird, nicht leisten können,

M.  in der Erwägung, dass für bestimmte Erzeugnisse wie Tabak, Alkohol, Arzneimittel und Glücksspiele im Internet wegen ihrer besonderen Eigenschaften eine angemessene Regelung der Internetwerbung erforderlich ist, um Missbrauch, Abhängigkeit und Fälschungen zu verhindern,

N.  in der Erwägung, dass Reklame ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen aufgrund von Rassismus, Sexismus und Fremdenfeindlichkeit darstellen kann;

O.  in dem Bewusstsein, dass Reklame häufig einseitige und/oder verfälschte Inhalte transportiert, die stereotypisierte Vorurteile in Bezug auf das Geschlecht verfestigen, wodurch Gleichstellungsstrategien, die diese Ungleichheiten beseitigen sollen, unterminiert werden,

Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens

1.  bekräftigt, dass die Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken einen wesentlichen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von irreführender und aggressiver Werbung im Rahmen der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern setzt; erkennt an, dass, obwohl eine umfassende Bewertung noch nicht möglich ist, bereits zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Auslegung zu Tage getreten sind (insbesondere hinsichtlich neuerer, immer weiter um sich greifender Formen der Werbung), wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs gegen bestehende einzelstaatliche Maßnahmen belegen, die den Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken sprengen, womit sich die Wirksamkeit der Richtlinie anzweifeln lässt;

2.  hebt hervor, dass die Divergenzen bei der Auslegung und Umsetzung auf nationaler Ebene nicht zu dem gewünschten Niveau der Harmonisierung, sondern vielmehr zu Rechtsunsicherheit und zur Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb des Binnenmarkts geführt haben;

3.  fordert die Kommission auf, regelmäßig ihre Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren, zu erläutern und auszubauen und sicherzustellen, dass sie in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, diese Leitlinien weitestgehend zu berücksichtigen;

4.  begrüßt die Absicht der Kommission, im November 2010 eine Datenbank zu den einzelstaatlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der dazugehörigen Rechtssprechung und weiteren relevanten Dokumenten angenommen wurden, fertig zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen;

5.   erinnert daran, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, während die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen behandelt; hebt hervor, dass bestimmte Körperschaften wie nichtstaatliche Organisationen oder Interessengruppen weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch in den Anwendungsbereich der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung fallen; fordert die Kommission daher auf, eine gesonderte Untersuchung der Auswirkung irreführender Werbepraktiken durchzuführen, die auf die Kategorien abzielen, die offensichtlich nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Koordinierung untereinander zu verbessern und geeignete Lösungen für jene Kategorien zu finden, die innerhalb der EU grenzüberschreitenden irreführenden Werbepraktiken ausgesetzt sind;

6.  begrüßt die koordinierten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten („Sweep“); fordert, diese Art von Maßnahmen zu wiederholen und deren Anwendungsbereich auszudehnen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen zu berichten und gegebenenfalls weitere Schritte zur Verbesserung des Binnenmarktes für die Verbraucher einzuleiten;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren zuständigen nationalen Behörden die finanziellen, personellen und technologischen Mittel und Ressourcen für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen zur Verfügung zu stellen; drängt die Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Netzwerk der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz weiter zu fördern und die Wirksamkeit ihrer Kontrollen zu verbessern;

8.  fordert die Kommission auf, eine Analyse der Verpflichtungen und Kontrollfunktionen der einzelstaatlichen Verbraucherbehörden vorzubereiten und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Wirksamkeit der Tätigkeit dieser Behörden zu erhöhen;

9.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf Nachahmungen und illegale Produkte auszudehnen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung zu verbessern, um die Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit unzulässiger Werbung zu fördern;

10.  hält das Verfahren der Selbstregulierung für eine dynamische, flexible und verantwortungsvolle Ergänzung des geltenden Rechtsrahmens; regt an, dass die Mitgliedstaaten, die noch nicht über Stellen für die Selbstregulierung verfügen, deren Einrichtung auf der Grundlage bewährter Verfahren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen und/oder sie offiziell anerkennen sollten;

11.  verweist jedoch auf die Grenzen der Selbstregulierung, die keinesfalls die Rechtsvorschriften ersetzen kann, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Normen zum Schutz personenbezogener Daten der Verbraucher und der Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Normen zum Tragen kommen;

12.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine Bewertung der Umsetzung der nationalen Verhaltenskodizes vorzunehmen, die für die Medien und die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gelten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität der nationalen Selbstregulierungsstellen zu bewerten;

13.  weist auf die gesellschaftliche Verantwortung hin, die die Auswirkungen und die Reichweite von breitflächiger und weit verbreiteter Werbung mit sich bringt, und verweist auf die Bedeutung der Werbeagenturen für die Pflege einer Bewusstseins- und Verantwortungskultur der Unternehmen;

14.  plädiert für eine Konsultation der unterschiedlichen am Entwicklungsprozess der Gesetzgebung beteiligten Akteure;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass die Medien- und die Werbefachleute die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und sich Darstellungen, die unmittelbar oder mittelbar diskriminierend oder klischeehaft sind, sowie einer Aufstachelung zum Hass aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Veranlagung, einer Behinderung oder des sozialen Status widersetzen;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste noch nicht umgesetzt haben, dies umgehend zu tun; sieht der Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erwartungsvoll entgegen und hebt hervor, dass die Verwendung der neuen Technologien (z. B. Fernsehen über IP-Adresse) berücksichtigt werden muss;

Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien

17.  verurteilt die Entwicklung einer Schleichwerbung im Internet – die nicht von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Beziehungen von Verbraucher zu Verbraucher) erfasst wird – in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die sich inhaltlich nur schwer von einer einfachen Meinung unterscheiden lassen; vertritt nämlich die Auffassung, dass das Risiko besteht, dass die Verbraucher falsche Entscheidungen treffen könnten, in dem guten Glauben, dass die von ihnen herangezogenen Informationen aus einer objektiven Quelle stammten; missbilligt die Fälle, in denen bestimmte Unternehmen direkt oder indirekt sämtliche Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Nachrichten oder Kommentaren, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, finanzieren;

18.  regt an, dass die Mitgliedstaaten fördern, dass Beobachter/Moderatoren zur Überwachung des Schleichwerberisikos in die Foren eingeführt und Aufklärungskampagnen entwickelt werden, um die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung zu warnen;

19.  erinnert daran, dass der Kampf gegen Schleichwerbung auf europäischer Ebene mit Blick auf die Sanierung des Marktes und zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher von großer Bedeutung ist, da sie für bestimmte Vertreter der Branche ein Mittel sein kann, die Wettbewerbsregeln zu umgehen, indem sie sich künstlich und ohne Kosten für das eigene Unternehmen aufwerten oder einen Konkurrenten auf unlautere Weise herabwürdigen;

20.  äußert Bedenken angesichts der Banalisierung der verhaltensbezogenen Werbung und der Entwicklung aufdringlicher Werbepraktiken (inhaltliche Auswertung von E-Mails, Nutzung der sozialen Netzwerke und der Geolokalisierung, unablässige zielgerichtete Werbung), die Angriffe auf die Privatsphäre der Verbraucher darstellen;

21.  verweist nachdrücklich auf das Risiko, das von Gesellschaften ausgeht, die gleichzeitig Werbeinhalte und -dienstleistungen anbieten (potenzielle Überschneidung der im Rahmen dieser beiden Tätigkeiten erhobenen Daten); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die auf unterschiedlichen Ebenen erhobenen Daten nicht miteinander abgeglichen werden;

22.  hebt hervor, dass die Verbraucher klar, verständlich und vollständig über die Erhebung, Bearbeitung und Verwendung ihrer Daten aufgeklärt werden müssen, und ermutigt die Werbetreibenden, auf eine standardmäßige Verwendung des verbraucherfreundlichen Verfahrens der vorherigen Einwilligung hinzuwirken; stellt fest, dass diese personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers gespeichert und verwendet werden sollten;

23.  unterstreicht, dass die Verbraucher umfassend informiert werden müssen, wenn sie Werbung im Austausch für Preisänderungen akzeptieren, die auf verhaltensbezogenen Techniken beruhen;

24.  unterstreicht, dass bei künftigen technologischen Lösungen, die personenbezogene Daten berühren, grundsätzlich die Datenschutzproblematik berücksichtigt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Entwickler neuer Technologien im Entwicklungsprozess von Anfang an strengste Datensicherheits- und Datenschutzkriterien unter Berücksichtigung des Begriffs der Privatsphäre („privacy by design“) festlegen müssen;

25.  fordert die Kommission auf, die verschiedenen (legislativen oder nicht-legislativen) Instrumente zu untersuchen sowie die technischen Möglichkeiten auf der Ebene der Europäischen Union zu prüfen, damit folgende Maßnahmen wirksam durchgeführt werden können:

   Erstellung einer eingehenden Studie über die neuen Werbepraktiken im Internet und für tragbare Geräte; Berichterstattung über die Ergebnisse der Studie an das Parlament;
   möglichst umgehendes Verbot des systematischen und undifferenzierten Versands von Werbenachrichten auf die Mobiltelefone sämtlicher Nutzer, die sich in einem Gebiet befinden, das von einer Bluetooth-gestützten Reklame abgedeckt wird, ohne deren vorherige Zustimmung;
   Gewähr, dass Werbepraktiken die Vertraulichkeit von privater Korrespondenz und die in diesem Bereich gültigen Gesetzesvorschriften respektieren; unverzügliches Verbot der Auswertung privater E-Mails durch Dritte, insbesondere zu Werbezwecken oder zu kommerziellen Zwecken;
   Auflage, dass Werbenachrichten, die per E-Mail versandt werden, einen Link enthalten müssen, über den weitere Werbung automatisch abgestellt werden kann;
   möglichst umgehende Garantie, dass Techniken verwendet werden, die eine Unterscheidung zwischen Cookies für Werbezwecke, die einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung unterliegen, und sonstigen Cookies erlauben;
   systematische standardmäßige Voreinstellung der EDV-Systeme, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, und der sozialen Netzwerkdienste nach strengsten Datenschutzkriterien („privacy by design“);
   Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Kennzeichnung von Internetseiten nach dem Vorbild des Projekts European Privacy Seal, durch das ersichtlich wird, ob auf einer Seite die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass diese Prüfung eine sorgfältige Folgenabschätzung einschließen sollte und die Doppelung bestehender Kennzeichnungssysteme verhindern muss;
   in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Werbebehörden und/oder Selbstregulierungsgremien: besonderes Augenmerk auf irreführende Werbung (auch im Internet) in spezifischen Branchen wie dem Lebensmittel- und Arzneimittelhandel sowie in der medizinischen Versorgung, wo – neben den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher – deren Gesundheit auf dem Spiel steht, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen;
   Überprüfung der Regelung über die beschränkte Haftung der Dienste der Informationsgesellschaft, um zu gewährleisten, dass der Verkauf unter einem Markennamen, der als Schlüsselwort einer Suchmaschine registriert wird, der vorherigen Einwilligung des Eigentümers der Marke unterliegt;

Schutz schutzbedürftiger Kategorien

26.  fordert die Kommission auf, bis 2012 eingehend untersuchen zu lassen, wie sich irreführende und aggressive Werbung auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere Kinder/Jugendliche, auswirkt und die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten;

27.  fordert die Kommission auf, rasch eine eingehende Studie über die genauen sozio-psychologischen Folgen der neuen weiterentwickelten Werbetechniken, die zum Einsatz kommen, durchzuführen;

28.  hebt hervor, dass Kinder und Jugendliche wegen ihrer großen Aufgeschlossenheit und Neugier, ihres schwachen Urteilsvermögens und ihrer potenziellen Beeinflussbarkeit, insbesondere durch den Einsatz neuer Kommunikationsmittel und Technologien besonderes schutzbedürftige Personengruppen sind;

29.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, einen besseren Schutz von schutzbedürftigen Verbrauchergruppen wie Kindern zu fördern, die Medien dazu anzuhalten, an Kinder gerichtete TV-Werbung in Sendungen für den Nachwuchs (erzieherische Kindersendungen, Zeichentrickfilme usw.) strikt zu beschränken, zumal ähnliche Maßnahmen bereits in einigen Mitgliedstaaten in Anwendung sind;

30.  fordert, dass die besonderen Interessen der Kinder nicht für zielgerichtete Werbung ausgenutzt werden dürfen;

31.   weist auf die Anfälligkeit der Verbraucher hin, diesem Idealbild entsprechen zu wollen, was zu unangemessenen Verhaltensweisen, Gewalttätigkeit, Spannungen, Frustration, Angstgefühlen, Suchtverhalten (Rauchen, Drogen), Essstörungen wie Magersucht und Bulimie und Störungen des seelischen Gleichgewichts führen kann; fordert alle Werbeagenturen und Medienfachleute auf, die Werbung mit extrem mageren Models (Männern oder Frauen) zu überdenken, um schädliche Botschaften über das Aussehen, einen nicht makellosen Körper, Alter und Gewicht in Anbetracht des Einflusses und der Wirkung der Werbung auf Kinder und Jugendliche zu vermeiden;

Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Vermarktungs- und Werbemaßnahmen den Respekt der Würde des Menschen garantieren, ohne jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der persönlichen Überzeugung bzw. aufgrund von Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung;

33.  vertritt die Auffassung, dass die Werbung ein wirksames Instrument für die Hinterfragung von Klischees und die Auseinandersetzung mit ihnen sowie ein Mittel zur Abwehr von Rassismus, Sexismus und Diskriminierung sein kann, dem in den heutigen multikulturellen Gesellschaften entscheidende Bedeutung zukommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Werbefachleute auf, die Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu verstärken, um auf diese Weise, insbesondere schon ab einem frühen Alter, Klischees zu überwinden, die Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Ausbildungseinrichtungen für Marketing, Kommunikation und Werbung in die Wege zu leiten und auszubauen und damit zu einer angemessenen Ausbildung künftiger Akteure dieses Sektors beizutragen;

34.  fordert die Kommission auf, vergleichende Untersuchungen und Dokumentationen über die Arten der Darstellung des Frauenbildes in der Werbung und in den Werbebotschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und bewährte Praktiken für eine wirksame, gleichstellungsgerechte Werbung zu ermitteln;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle von Nutzer- und/oder Verbraucherverbänden zu fördern und die Beratung durch solche Verbände zu begünstigen, die sich mit den Auswirkungen der Werbung auch in Bezug auf den Gleichstellungsaspekt beschäftigen;

36.  hebt mit Nachdruck hervor, dass die Werbung oft diskriminierende und/oder entwürdigende Botschaften vermittelt, die auf allen Arten von Geschlechterklischees beruhen und die den Strategien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abträglich sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Zivilgesellschaft und die Selbstregulierungsorgane der Werbebranche auf, bei der Bekämpfung solcher Praktiken eng zusammenzuarbeiten und dabei insbesondere wirksame Instrumente einzusetzen, die die Achtung der menschlichen Würde und Integrität beim Marketing und in der Werbung gewährleisten;

37.  betont – da Werbung für Konsumgüter untrennbar mit den Printmedien, Radio und Fernsehen verknüpft und auch in Kinofilmen und Fernsehsendungen in Form von Produktplazierungen zu sehen ist – dass eine vertrauenswürdige Werbung und die Darstellung gesunder Rollenmodelle demnach einen positiven Einfluss auf die gesellschaftlichen Vorstellungen in Fragen wie Geschlechterrollen, Körperbild und Normalität haben kann; legt den Werbetreibenden nahe, ihre Werbung konstruktiver zu gestalten, um die positive Rolle der Frauen und Männer in der Gesellschaft, im Erwerbsleben, in der Familie und im öffentlichen Leben zu stärken;

Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure

38.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Transparenz und die Verbraucherinformation im Bereich der Werbung ganz entscheidend sind, und dass die Verbraucher einen kritischen Ansatz hinsichtlich der Qualität von Medieninhalten entwickeln sollten;

39.  fordert die Kommission auf,

   (neben den bereits erfassten Daten insbesondere zur irreführenden Werbung) einige zusätzliche werbebezogene Parameter in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen; erinnert jedoch diesbezüglich an den Inhalt seiner Entschließung vom 9. März 2010(13), in der es heißt, dass die Aufnahme zusätzlicher Indikatoren sehr sinnvoll sein kann, sobald die fünf Basisindikatoren und die dazugehörige Methodik einen zufriedenstellenden Entwicklungsstand erreicht haben;
   Aufklärungskampagnen über die Rechte der Verbraucher im Bereich der Werbung durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, und pädagogische Hilfsmittel zu entwickeln, durch die sie über Techniken zum Schutz ihrer Privatsphäre im Internet und über Klagemöglichkeiten in Situationen, in denen ihre Privatsphäre oder die Menschenwürde verletzt werden, informiert werden;
   ein Programm der Europäischen Union nach dem Vorbild der britischen Initiative Media Smart zu entwickeln, um die Kinder zu einem misstrauischen Umgang mit Werbung zu erziehen;
   möglichst umgehend vorzuschreiben, dass die entsprechende Internetwerbung eindeutig mit den Worten „verhaltensbezogene Werbung“ gekennzeichnet wird, und ein Informationsfenster eingefügt wird, in dem die wichtigsten Merkmale dieser Praktik erklärt werden;

40.  fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien für KMU zu erstellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Behörden und/oder Stellen für Selbstregulierung zu ermutigen, Beratungsdienste für KMU einzurichten und Aufklärungskampagnen durchzuführen, um die KMU auf ihre rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Werbung hinzuweisen;

o
o   o

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(3) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(4) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(7) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0046.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.
(10) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(11) ABl. C 16 E vom 22.2.2010, S. 5.
(12) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.


Aktionsplan für Energieeffizienz
PDF 221kWORD 118k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (2010/2107(INI))
P7_TA(2010)0485A7-0331/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 – Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Energieeffizienz: Erreichung des 20-% -Ziels“ (KOM(2008)0772),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001), gefolgt von der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ und die dazugehörigen Dokumente (KOM(2008)0781),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (Europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung )(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates („Energiedienstleistungsrichtlinie“)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(8),

–  in Kenntnis des von der Kommission am 7. Mai 2010 angenommenen Dokuments zur Bestandsaufnahme mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020“,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Studie zur Besteuerung von Firmenwagen mit dem Titel „Company Car Taxation. Subsidies, welfare and economy“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zu der zweiten Überprüfung der Energiestrategie(10),

–  gestützt auf Artikel 170 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur beiträgt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft(11),

–  unter Hinweis auf Artikel 34 Absatz 3 der EU-Charta der Grundrechte, in dem es um die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut geht und wonach die Union allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen soll,

–  gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0331/2010),

A.  in der Erwägung, dass sich eine Senkung des CO2-Ausstoßes und anderer Emissionen und eine Erhöhung der Versorgungssicherheit am kostengünstigsten und am schnellsten durch Energieeffizienz und Energieeinsparungen erreichen lassen; in der Erwägung, dass sich die Energiearmut strategisch am besten bekämpfen lässt, wenn die Energieeffizienz von Gebäuden und Geräten stark verbessert wird; in der Erwägung, dass Energieeffizienz in der Strategie Europa 2020 und der Europäischen Energiestrategie 2011-2020 oberste Priorität hat; in der Erwägung, dass die Ressourcen öffentlicher Einrichtungen dieser Zielsetzung zurzeit nicht gerecht werden,

B.  in der Erwägung, dass Energieeinsparungen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit entscheidend sind, zumal die eingesparte Energiemenge beispielsweise der 15fachen Liefermenge der Nabucco-Erdgaspipeline entspricht, wenn der Energieverbrauch tatsächlich um die angestrebten 20 % gesenkt wird,

C.  in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Vorteile von Energieeinsparungen für die Endverbraucher und die gesamte Wirtschaft ernorm sind und auch sozialen Nutzen haben, wie die Schaffung von bis zu 1 Million Arbeitsplätze bis 2020; in der Erwägung, dass die Energieeinfuhren der EU steigen und 2007 einen Gesamtwert von 332 Mrd. EUR erreicht haben; in der Erwägung, dass Haushalte den Angaben der Kommission zufolge durch Energiesparen ihre Ausgaben um bis zu 1 000 EUR pro Jahr senken und die dadurch frei werdenden Mittel in anderen Bereichen der Wirtschaft wieder investiert werden könnten, sowie in der Erwägung, dass die EU bei erfolgreicher Verwirklichung des Energieeffizienzziels bis zu 100 Mrd. EUR sparen und die Emissionen um fast 800 Mio. Tonnen jährlich senken könnte; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen in den Bereichen Energiesparen und Energieeffizienz demnach Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut sind,

D.  in der Erwägung, dass die künftige Energiepreisentwicklung dazu führen wird, dass die Menschen ihren Energieverbrauch senken, und dass echte Fortschritte im Bereich Energieeffizienz in erster Linie erreicht werden können, indem Anreize für effizientere gemeinsame Infrastrukturen bei Gebäuden, Heizsystemen und im Verkehrssektor geschaffen werden, d. h. in Bereichen, in denen Entscheidungen über eine bessere Nutzung der Energie ansonsten weder von Privatpersonen noch von Unternehmen gesteuert oder beeinflusst werden können,

E.  in der Erwägung, dass wissenschaftliche Studien eindeutig belegen, dass – auch auf regionaler und lokaler Ebene – ein stärkeres Engagement gefordert ist, wenn das Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern, erreicht werden soll, da dieses Ziel mit dem derzeitigen Fortschrittstempo bis 2020 nur etwa zur Hälfte umgesetzt sein würde, obwohl es bereits Verfahren und Technologien gibt, die die Verwirklichung dieser Zielsetzung durchaus ermöglichen,

F.  in der Erwägung, dass zwar zahlreiche gesetzliche Vorgaben auf EU- und auf nationaler Ebene bestehen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, diese jedoch nicht alle zum gewünschten Ergebnis führen,

G.  in der Erwägung, dass die Amortisationsdauer bei Investitionen in die Energieeffizienz im Vergleich zu anderen Investitionen relativ kurz ist und mit den Investitionen sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten gerade im Bausektor und bei KMU neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, die zum großen Teil nicht ausgelagert werden können; in der Erwägung, dass dazu neben der Sensibilisierung der Öffentlichkeit auch entsprechend qualifizierte Fachkräfte erforderlich sind,

H.  in der Erwägung, dass die Verwendung öffentlicher Mittel für revolvierende Finanzierungsinstrumente, die finanzielle Anreize für Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz schaffen sollen, in Zeiten mit schwieriger Haushaltslage den Vorteil bietet, dass diese Zahlungen größtenteils über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden können,

I.  in der Erwägung, dass der gestiegene Energieverbrauch bisher stark durch die Nachfrageseite angetrieben wird und es nun unbedingt erforderlich ist, sich mit den marktspezifischen und ordnungspolitischen Hindernissen für die Markteinführung und den breiteren Einsatz energieeffizienterer Erzeugnisse auseinanderzusetzen, um den Energieverbrauch vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln,

J.  in der Erwägung, dass die völlige Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Energieeinsparung durch eine Reihe von Problemen verhindert wird, unter anderem durch die im Vorfeld notwendigen Investitionen und das Fehlen geeigneter Finanzierungsmöglichkeiten, mangelndes Problembewusstsein, unterschiedliche Anreize für Mieter und Eigentümer und Unklarheiten in Bezug auf die Frage, wer für die Erzielung der Energieeinsparungen verantwortlich ist,

K.  in der Erwägung, dass sich bei anderen vorrangigen Bereichen, wie erneuerbare Energie oder Luftqualität, gezeigt hat, dass mit der Formulierung verbindlicher Ziele auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene Impulse gesetzt werden und erreicht wird, dass Verantwortung übernommen und Anstrengungen gebündelt werden, und dass dies erforderlich ist, wenn konkrete Maßnahmen mit dem gebotenen Ehrgeiz umgesetzt werden sollen,

L.  in der Erwägung, dass Fortschritte bei Energieeinsparungen durch mangelnde Rechenschaftspflicht und Einsatzbereitschaft hinsichtlich des 20-%-Ziels behindert werden,

M.  in der Erwägung, dass rund 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen in der EU auf Gebäude zurückzuführen sind, und dass der Bausektor mit einem Anteil am BIP der EU von etwa 12 % ein großer Wirtschaftszweig der EU ist; in der Erwägung, dass die Modernisierung des Gebäudebestandes zu langsam vonstatten geht und es nach wie vor keine geeigneten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs des Gebäudebestandes gibt; in der Erwägung, dass die Zahl und das Niveau der Komplettrenovierungen von bestehenden Gebäuden erhöht werden müssen, wenn die klima- und energiepolitischen Ziele, die sich die EU bis 2020 bzw. 2050 gesetzt hat, erreicht werden sollen; in der Erwägung, dass dadurch eine beträchtliche Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen und folglich wesentlich zum wirtschaftlichen Aufschwung in der EU beigetragen werden könnte; in der Erwägung, dass es bereits Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle sowie entsprechende technische Systeme und Anlagen gibt, die sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Gebäuden zur Anwendung kommen können und wesentliche Energieeinsparungen ermöglichen,

N.  in der Erwägung, dass Wohngebäude nicht auf den Klimawandel vorbereitet sind, da es in allen Mitgliedstaaten Wohnungen gibt, die im Sommer nicht kühl genug sind, es Wohnungen gibt, die im Winter nicht warm genug sind (mehr als 15 % der Wohnungen in Italien, Lettland, Polen, Zypern und 50 % der Wohnungen in Portugal) und die Häuser in Ländern wie Zypern und Italien nicht auf strenge Winter vorbereitet sind,

O.  in der Erwägung, dass 30-40 % der weltweit erzeugten Elektroenergie von Industrieelektromotoren verbraucht wird und dass sich durch entsprechende Optimierung der betreffenden Motorensysteme – durch Regelung der Drehzahl und auf andere Weise – im Hinblick auf den Energieverbrauch Einsparungen zwischen 30 und 60 % erreichen lassen,

P.  in der Erwägung, dass zwischen 50 und 125 Millionen EU-Bürger von Energiearmut betroffen sind und die Zahl der Betroffenen angesichts der Wirtschaftskrise und steigender Energiepreise möglicherweise weiter ansteigen wird; in der Erwägung, dass die Energiearmut EU-weit dieselben Ursachen hat und mit niedrigen Haushaltseinkommen, niedrigen Standards in Bezug auf Heizung und Isolierung und unbezahlbaren Energiepreisen zusammenhängt; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen in den Bereichen Energiesparen und Energieeffizienz Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut sind,

Q.  in der Erwägung, dass 30 % der Treibhausgasemissionen in der EU auf den Verkehr zurückzuführen sind und dass mit einem Umstieg von mit konventionellen, fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeugen auf umweltfreundliche, mit erneuerbarer Energie betriebene Fahrzeuge eine wesentliche Senkung der CO2-Emissionen erreicht werden könnte und eine Möglichkeit für die Speicherung von Energie und damit für den Ausgleich der für die Stromnetze problematischen Schwankungen geschaffen würde, die bei der aus erneuerbaren Energiequellen gespeisten Erzeugung auftreten,

R.  in der Erwägung, dass es sich Schätzungen zufolge bei 69 % des Gebäudebestands in Europa um Wohneigentum und bei 17 % um – zumeist vom privaten Eigentümer vermietete – Mietwohnungen handelt und dass der private Wohngebäudesektor im Zusammenhang mit energiebezogenen Modernisierungsmaßnahmen finanzielle Belastungen zu tragen hat,

S.  in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise den Übergang zu einer energieeffizienten Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß beschleunigen und einen Wandel in der Einstellung der Bürger in Bezug auf ihren Energiekonsum bewirken könnte,

T.  in der Erwägung, dass die Entwicklung und Vermarktung neuer, innovativer Energietechnologien für eine nachhaltige Energiegewinnung und effizientere Energienutzung unerlässlich ist,

U.  in der Erwägung, dass das verbindliche Ziel von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in der EU bis 2020 nur erreicht wird, wenn im Hinblick auf den Gebäudebestand etwas unternommen wird,

V.  in der Erwägung, dass die europäischen Unternehmen im Hinblick auf die eigenen Treibhausgasemissionen und – mehr noch – die Emissionen, die dank innovativer Produkte und Lösungen in der gesamten europäischen Gesellschaft und weltweit gesenkt werden konnten, eindrucksvolle Ergebnisse vorlegen können,

W.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen energieintensiven Unternehmen, die im globalen Wettbewerb stehen, erhalten werden muss,

Einhaltung und Umsetzung geltender Rechtsvorschriften

1.  fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und vor allem die Kommission auf, dem Bereich Energieeffizienz die gebotene Beachtung zu schenken und Ressourcen (Personal und Finanzmittel) in einem Umfang bereitzustellen, der den ehrgeizigen Zielsetzungen gerecht wird;

2.  ist der Ansicht, dass Energieeffizienz in alle relevanten Politikbereiche Eingang finden sollte, auch Finanzen, Regional- und Stadtentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Industrie und Bildung;

3.  fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor dem Energiegipfel, der am 4. Februar 2011 stattfindet, im Rahmen der überarbeiten Fassung des Aktionsplans für Energieeffizienz eine Auswertung der Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass der Aktionsplan für Energieeffizienz ausgehend vom Ergebnis dieser Auswertung von der Kommission vorzulegende Maßnahmen enthalten sollte, die darauf ausgerichtet sind, die Lücke zu schließen, um das für 2020 angestrebte Gesamtziel im Bereich Energieeffizienz zu verwirklichen, indem beispielsweise einer Steigerung der Energieeffizienz auf EU-Ebene um mindestens 20 % bis 2020 entsprechende, individuelle Energieeffizienzziele festgelegt werden, die der Ausgangsposition der einzelnen Mitgliedstaaten und ihren spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen, sowie indem die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz der einzelnen Mitgliedstaaten im Voraus genehmigt werden; ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Maßnahmen gerecht und messbar sein sowie spürbare und direkte Auswirkungen auf die Umsetzung der Ziele der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz haben sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame Methode zu einigen, mit der die nationalen Zielvorgaben für Energieeffizienz bemessen und die diesbezüglichen Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten überwacht werden können;

4.  hält Planungsprozesse auf europäischer Ebene für sehr wichtig; ist der Ansicht, dass der Energieeffizienz im energiepolitischen Aktionsplan 2011–2020 gebührende Beachtung geschenkt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass der neue europäische Aktionsplan für Energieeffizienz so bald wie möglich vorgelegt und der Energieeffizienz im zukünftigen Leitplan für 2050 zu einem Energieerzeugungs- und Wirtschaftssystem mit niedrigen CO2-Emissionen erhebliche Bedeutung beigemessen werden sollte;

5.  fordert die EU auf, die Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 20 % bis 2020 als verbindliches Ziel festzulegen und auf diese Weise den Übergang zu einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft voranzutreiben;

6.  vertritt die Auffassung, dass der Aktionsplan für Energieeffizienz ehrgeizig und auf die gesamte Kette der Energieversorgung ausgerichtet sein sollte, dass darin Bilanz aus den mit den Maßnahmen des Aktionsplans 2006 erzielten Fortschritten gezogen und nachdrücklich darauf hingewirkt werden sollte, dass die erlassenen und noch in der Durchführung begriffenen Energieeffizienz-Maßnahmen, wie im Aktionsplan 2006 vorgesehen, umgesetzt werden, und dass der Aktionsplan zusätzliche kostengünstige und angemessene Maßnahmen enthalten sollte, die dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und zur Verwirklichung der Zielsetzung für 2020 erforderlich sind;

7.  fordert die Kommission auf, den neuen Aktionsplan für Energieeffizienz so zu konzipieren, dass die Bedürfnisse schutzbedürftiger Energieverbraucher zur Geltung kommen; weist darauf hin, dass die Energieverbraucher den größten Nutzen von Verbesserungen der Energieeffizienz hätten, ihnen aber die Mittel für die notwendigen Investitionen fehlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen und wirksame politische Strategien – wie nationale Aktionspläne oder konkrete Sozialmaßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut – anzunehmen und über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten; begrüßt die Tatsache, dass es auf dem Energiegipfel auch um das Problem der Energiearmut gehen soll, und unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen des belgischen Ratsvorsitzes; fordert die Kommission auf, das Problem der Energiearmut bei allen energiepolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen;

8.  fordert, dass die Energiedienstleistungsrichtlinie 2011 überarbeitet und ihre Geltungsdauer dabei bis 2020 verlängert wird und dass die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz und ihre Umsetzung kritisch bewertet sowie gemeinsame Normen für die Berichterstattung aufgenommen werden, die auch verbindliche Mindestanforderungen beispielsweise für alle einschlägigen energiepolitischen Maßnahmen – sowohl weiche Instrumente als auch Stützinstrumente wie finanzielle Beihilfen –, die Bewertung und Einstufung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und – wo dies angebracht ist und nachweislich zur Entlastung der Mitgliedstaaten führt – die Zusammenführung der Berichterstattungsvorschriften der Energiedienstleistungsrichtlinie, der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und der Energiekennzeichnungsrichtlinie betreffen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur schnellen und effizienten Umsetzung von Programmen zur Marktüberwachung und zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften auf, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter stehen, und fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Programme zu bewerkstelligen und zu überwachen sowie gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

10.  empfiehlt ausgehend von der Bedeutung der – in die nationale Zuständigkeit fallenden – Marktüberwachung und den damit verbundenen Herausforderungen, dass die Kommission für Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sorgen sollte, insbesondere durch die Schaffung einer offenen EU-Datenbank, aus der die Ergebnisse von Überprüfungen ebenso wie etwaige in den Mitgliedstaaten ermittelte vorschriftswidrige Erzeugnisse abrufbar sind, sowie durch Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass ein in einem Mitgliedstaat als vorschriftswidrig ermitteltes Erzeugnis unverzüglich in allen 27 Mitgliedstaaten vom Markt genommen wird;

11.  fordert die Kommission auf, nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs und vor dem in der Richtlinie als Frist festgelegten Jahr 2014 auszuwerten, wie sich die neue Kennzeichnung und die Verpflichtung, in der Werbung auf das Energiekennzeichnungssystem Bezug zu nehmen, auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt, und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur fördern, die dazu dienen, das Problembewusstsein und die fachliche Kompetenz für Fragen der Energieeffizienz bei den Beteiligten und allen Fachleuten in allen Phasen (Bewertung der bisherigen Energieeffizienz, der Konzeption und Verwirklichung von Problemlösungen in Sachen Energieeffizienz sowie Energieeffizienz bei Betrieb und Wartung) zu stärken;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gesetzliche Vorgaben, die zur Einsparung von Energie und zur Erhöhung der Energieeffizienz eingeführt wurden, auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;

14.  vertritt die Ansicht, dass sich durch langfristige Vereinbarungen mit der Industrie die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Energieeffizienz weitgehend erreichen lässt und damit eine jährliche Verbesserung der Energieeffizienz um 2 % möglich ist;

Energieinfrastruktur (Erzeugung und Übertragung)

15.  vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt stärker auf Systeminnovationen, wie intelligente Netze (sowohl für Strom, als auch für Heizung und Kühlung), intelligente Messtechnik, Erdgasnetze unter Einbeziehung von Biogas und die Speicherung von Energie, gesetzt werden muss, die – durch den Abbau von Engpässen und Unterbrechungen im Versorgungsnetz, eine bessere Einbindung erneuerbarer Technologien, auch dezentraler Erzeuger, weniger Vorschriften für die Erzeugung von Reservekapazitäten sowie durch größere und flexiblere Speicherkapazitäten – eine effizientere Nutzung der Energie ermöglichen; verlangt, dass dafür gesorgt wird, dass die Endverbraucher an den erzielten Gewinnen auf faire Weise beteiligt werden;

16.  hebt hervor, dass Fernwärme- und Fernkühlnetze einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der energieeffizienten Wirtschaft bis 2050 leisten und dass es ausdrückliche und umfassende Vorgaben für die Erzeugung und Nutzung von Heizenergie (industrielle Abwärme, Beheizung und Kühlung von Wohngebäuden) geben muss (auch eine Methode zur Festlegung von Benchmarks für viele unterschiedliche Brennstoffe bei Fernwärme- und Fernkühlnetzen), die auf Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen basiert; fordert die Kommission auf, eine Erhebung über die Effizienzsteigerungen durchzuführen; betont, dass in diesen Netzen Wettbewerb möglich sein muss; weist darauf hin, dass die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden zu einer sinkenden Nachfrage bei der Wärmeversorgung führen wird und dass dies bei der Bewertung der Fernwärmekapazitäten berücksichtigt werden muss;

17.  betont die Bedeutung der angebotsseitigen Energieeffizienz; weist darauf hin, dass Übertragung und Verteilung wesentlich zu Energieverlusten beitragen (vor allem bei Generatoren und Stromumformern sowie aufgrund eines übermäßig hohen Ohmschen Widerstands während der Übertragung) und dass mit einer Verringerung der Zahl der Umwandlungsschritte von einer Form der Energie in eine andere große Einsparungen erzielt werden können; betont, dass die Energieerzeugung in Kleinanlagen und eine dezentralisierte und diversifizierte Energieerzeugung sich im Hinblick auf eine sichere Versorgung und die Verringerung der Verluste als entscheidend erweisen könnten; vertritt die Auffassung, dass Anreize für eine Verbesserung der Infrastrukturen geschaffen werden sollten, und fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Erschließung des bisher ungenutzten Energieeinsparungspotenzials zu unterbreiten, also beispielsweise Nachhaltigkeitsberichte für Kraftwerke oder Maßnahmen einzuführen, mit denen eine Nachrüstung und Modernisierung von Kraftwerken erleichtert wird;

18.  betont, dass nach dem Problem der Energieeffizienz an der Quelle (also bei der Primärenergieerzeugung) der Verlust an (elektrischer) Energie beim Transport durch die Netze das zweitwichtigste Problem ist, das es zu lösen gilt; ist der Ansicht, dass durch eine Umstellung auf ein stärker dezentralisiertes Erzeugungssystem die Entfernungen bei der Übertragung verkürzt und folglich auch Durchleitungsverluste verringert werden;

19.  fordert die (petro-)chemische Industrie in der gesamten EU auf, die Energierückgewinnung beim Abfackeln zu verbessern;

20.  vertritt die Ansicht, dass der Schwerpunkt insbesondere im Hinblick auf den Abbau von Wärmeverlusten stärker auf die Verbesserung der Effizienz des gesamten Energiesystems gesetzt werden muss; fordert daher, dass die KWK-Richtlinie im Rahmen des Arbeitsprogramms für 2011 dahingehend überarbeitet wird, dass hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, KWK-Kleinanlagen, die Nutzung der Abwärme der Industrie und Fernwärme-/Fernkühlsysteme gefördert und die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, einen stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem diese Systeme begünstigt werden – etwa durch Einführung einer integrierten Energienachfrageplanung für Wärme/Kühlung, durch die Gewährung eines bevorzugten Zugangs von KWK-Anlagen zum Stromnetz, die Nutzung industrieller Abwärme und die Förderung der Nutzung von hocheffizienten KWK, KWK-Kleinanlagen und Fernwärme bei Gebäuden und eine nachhaltige Finanzierung von KWK – d. h., indem die Mitgliedstaaten beispielsweise zur Einführung entsprechender finanzieller Anreize angehalten werden;

21.  erachtet verteilte Netze von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung, die praktisch eine Verdoppelung der Gesamtenergieeffizienz ermöglichen, als besonders wichtig; ist der Ansicht, dass die Netze in Spitzenlastzeiten durch Wärme- und Kältespeicherung insofern flexibler werden könnten, als Strom erzeugt bzw. Wärme gespeichert werden kann, wenn die Erzeugung den örtlichen Bedarf übersteigt;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Erzeugung in hocheffizienten industriellen KWK-Anlagen – beispielsweise bei einem Umstieg von fossilen Brennstoffen auf Biomasse – zu fördern, sondern, wenn es ein Fernwärmenetz gibt, KWK auch dadurch zu fördern, dass sie den Aufbau und die Instandsetzung des Fernwärmesystems durch geeignete finanzielle und ordnungspolitische Maßnahmen unterstützen;

23.  hält es für erforderlich, dass Biogas- und Wärmeverluste bei der Abfallbehandlung durch Rückgewinnung und Erzeugung von Dampf bzw. Strom verhindert werden; ist der Auffassung, dass für Abfallbehandlungsanlagen ohne irgendein Wärmerückgewinnungs- oder Energieerzeugungssystem keine Genehmigung erteilt werden sollte;

24.  begrüßt die laufenden Arbeiten der Kommission zu intelligenten Netzen und intelligenten Zählern; hält es für wichtig, dass langfristig ein stabiles und harmonisiertes Regelungsumfeld für intelligente Netze und intelligente Zähler geschaffen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anreize für die Entwicklung intelligenter Netze und intelligenter Zähler zu bieten und diese zu fördern, indem sie für die Festlegung gemeinsamer Normen sorgt, wozu unter anderem auch Vorgaben für den Datenschutz sowie Daten und Frequenzen gehören; empfiehlt, dass die Taskforce „Intelligente Netze“ in der Kommission die Stellungnahmen aller Interessengruppen gebührend berücksichtigt; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte ihrer Arbeit zu unterrichten;

25.  begrüßt die Arbeiten der Kommission „Towards a Single Energy Network“ und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, konkrete Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für prioritäre Infrastrukturprojekte vorzulegen;

26.  fordert die Kommission auf, die Kooperation zwischen EU und Energienetzbetreiber (verstärkte Rolle von ENTSO) zu steigern, mit dem Ziel grenzüberschreitende Netzverbindungen und Leistungsfähigkeit zu stärken;

27.  fordert die Kommission auf, den Aufbau und Ausbau eines europäischen Hochspannungsgleichstromnetzes zu unterstützen, mit dem die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Wind- und Wasserkraft, optimiert werden kann; ist der Ansicht, dass dieses Netz die Übertragung von Energie über große Entfernungen bei geringen Verlusten und zugleich Synergieeffekte zwischen allen erneuerbaren Energiequellen ermöglicht;

Stadtentwicklung und Gebäudeplanung

28.  unterstützt im Bereich der Energieeffizienz einen auf mehreren Ebenen ansetzenden, dezentralisierten politischen Ansatz; hebt hervor, dass die Energieeffizienz die Entwicklung städtischer und ländlicher Räume maßgeblich beeinflussen kann; unterstreicht, dass Initiativen, die wie das „Bürgermeisterkonvent“ oder die Initiative „intelligente Städte“ („Smart Cities“) das Ziel verfolgen, auf lokaler und regionaler Ebene die Energieeffizienz zu steigern und den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken, stärker unterstützt werden müssen; hebt hervor, dass es bei den städtischen und regionalen Agenturen durchaus Potenzial gibt, was Anreize für die Energieeffizienz und deren praktische Umsetzung mit bewährten Methoden betrifft; weist ferner darauf hin, dass eine Abstimmung der Kohäsionspolitik auf die Strategie EU 2020 intelligentes und nachhaltiges Wachstum in den Mitgliedstaaten und den Regionen begünstigen kann;

29.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für mehr Effizienz bei bestehenden Gebäuden, an erster Stelle öffentlichen Gebäuden wie Schulen, zu bewerten und ein kosteneffizientes Ziel für die Senkung des Primärenergieverbrauchs bei Gebäuden vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, durchführbare Programme zur Förderung von Komplettrenovierungen umzusetzen, mit denen der Energieverbrauch zunächst um mehr als 50 % gegenüber dem Niveau vor der Renovierung gesenkt wird, wobei der Umfang der finanziellen, steuerlichen oder anderen Unterstützung oder Entlastung dem Grad der Verbesserung entspricht; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollten, in ihren nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz jährliche Zielvorgaben für Modernisierungen festzulegen, und fordert die Kommission auf, politische Möglichkeiten dafür aufzuzeigen, wie im Zusammenhang mit den bis 2050 angestrebten energiepolitischen Zielen erreicht werden kann, dass die Energiebilanz des Gebäudebestands gegen Null geht;

30.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Gebäudepolitik auf eco-districts auszuweiten, um sicherzustellen, dass durch die Optimierung der Ressourcen auf lokaler Ebene der Primärenergieverbrauch in Gebäuden und die Kosten für die Verbraucher sinken;

31.  hält es für wesentlich, dass die Wohnungen von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, so modernisiert werden, dass sie den höchstmöglichen Energieeffizienzstandards entsprechen, ohne dass die laufenden Kosten der Betroffenen hierdurch steigen; hebt hervor, dass dies häufig enorme Investitionen in den Wohnraum erfordert, gleichzeitig aber auch große nicht energiebezogene Nutzeffekte erzielt werden, indem etwa die Sterblichkeitsrate gesenkt und das Allgemeinbefinden verbessert wird, sowie der Verschuldungsgrad und die Gesundheitskosten sinken, wenn die Schadstoffbelastung in Innenräumen abnimmt und weniger kälte- oder hitzebedingte Beschwerden auftreten;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Bewertung der Qualität der Energiepässe die Prüfungsnachweise über die Qualität der Investitionen heranzuziehen; fordert die Kommission auf, anhand dieser Bewertungen Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu erarbeiten, mit denen für die Qualität der Gebäude-Energiepässe und der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gesorgt wird, die aufgrund der in diesen Pässen formulierten Empfehlungen durchgeführt werden sollten;

33.  ist überzeugt, dass die öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene mit gutem Beispiel vorangehen müssen, wenn das Ziel im Bereich der Energieeinsparungen erreicht werden soll; fordert, dass die öffentlichen Behörden weit über die in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gestellten Anforderungen hinausgehen, indem sie beispielsweise alle ihre eigenen Gebäude so bald wie möglich sanieren, und zwar so gründlich, dass ein Niveau erreicht wird, das, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, quasi dem Nullenergie-Standard entspricht; erkennt allerdings an, dass die öffentlichen Einrichtungen zu den im Vorfeld erforderlichen Investitionen oft nicht in der Lage sind, da sie durch die gerade auf regionaler und lokaler Ebene bestehenden Haushaltszwänge stark eingeschränkt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem innovative Lösungen für dieses Problem ermöglicht und gefördert werden, indem beispielsweise Energieleistungsverträge oder marktgestützte Instrumente eingeführt oder die öffentlichen Behörden aufgefordert werden, Kosteneinsparungen durch einen mehrjährigen Finanzierungsrahmen in Betracht zu ziehen, sofern dies noch nicht der Fall ist;

34.  erkennt an, dass die Europäische Union Vorreiter auf diesem Gebiet ist; vertritt die Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU vor allem bei Gebäuden, bei denen nachweislich ein Energieeffizienzpotenzial besteht, mit gutem Beispiel vorangehen und im Rahmen eines weiter gefassten Energieaudits bei den EU-Organen für eine kosteneffiziente Modernisierung sorgen sollten, sodass bei diesen Gebäuden bis 2019 eine gen Null gehende Energiebilanz erreicht wird;

35.  stellt fest, dass es sowohl in Städten als auch auf dem Lande große Energieeinsparungspotenziale gibt; weist darauf hin, dass energiebezogene Modernisierungen gerade bei Wohngebäuden aus verschiedenen Gründen – unter anderem im Vorfeld notwendige Investitionen, unterschiedliche Anreize für Mieter und Eigentümer oder komplexe Verhandlungen bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen – erschwert werden; fordert innovative Lösungen wie Pläne zur Renovierung ganzer Wohngebiete, finanzielle Anreize und technische Unterstützung, um diese Hindernisse zu beseitigen; betont, dass EU-Programme Anreize dafür bieten sollten, Gebäude über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus nachzurüsten, sofern diese Gebäude Möglichkeiten für mehr Energieeffizienz bieten; verlangt, dass die Modernisierungsverfahren gefördert werden, die bei niedrigeren Kosten eine hohe Energieersparnis bewirken;

36.  hält es für dringend geboten, die hohen Brennstoffkosten für finanziell schwächere Haushalte dadurch zu senken, dass Komplettmodernisierungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Energiekosten unterstützt werden; ersucht die zuständigen kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden, bei Sozialwohnungen besonders darauf zu achten, dass die mit Investitionen in Energieeinsparungen verbundenen Mehrkosten nicht auf schutzbedürftige Mieter abgewälzt werden;

37.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der künftigen Innovationsstrategie neue Initiativen zur Gebäudesanierung, wie die Innovationspartnerschaft für Energieeffizienz in energieeffizienten/emissionsfreien Städten, zu fördern;

38.  ermuntert die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass bestimmte ineffiziente Gebäude, die nicht zum Kulturerbe gehören, abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden, wenn sie weder nachhaltig noch kosteneffizient modernisiert werden können;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, die von unabhängigen, einschlägig qualifizierten und/oder entsprechend befugten Sachverständigen ausgestellt werden, zu beschleunigen und zentrale Anlaufstellen für technische Beratung und Unterstützung sowie die Schaffung finanzieller Anreize auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass es bei mehr Unternehmen und Industrieanlagen Energieaudits und strukturierte Energiemanagementprozesse gibt, und Mechanismen zu entwickeln, mit denen KMU diesbezüglich besonders unterstützt werden, sodass die Einführung oder der Ausbau entsprechender nationaler Programme oder freiwilliger Vereinbarungen gefördert wird;

41.  fordert die Kommission auf, vor der Vorlage – bis zum 30. Juni 2011 – ihres Rahmens für eine komparative Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden alle notwendigen Ressourcen für eine breit angelegte Konsultation zu mobilisieren, um eine Abwehrreaktion der Mitgliedstaaten zu vermeiden; ist der Auffassung, dass die komparative Methode nach ihrer Einführung die Marktteilnehmer motivieren wird, in energieeffiziente Lösungen zu investieren;

42.  fordert die Kommission auf, für die öffentliche Straßenbeleuchtung, auch für die Einführung intelligenterer Steuerungssysteme und energiesparender Nutzungsmuster bis 2012, Richtwerte für den Stromverbrauch oder Anforderungen an die Installation vorzuschlagen; drängt in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Mindestanforderungen auch Angaben zu den Kosten umfassen müssen, die über die gesamte Lebensdauer der Beleuchtungsanlagen bei allen öffentlichen Aufträgen für diese Anlagen anfallen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, systematisch energieeffiziente Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass dieser Politik dadurch ein großer Impuls gegeben werden könnte, dass Energieeffizienz systematisch als Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und als Voraussetzung für von der öffentlichen Hand finanzierte Projekte festgelegt wird;

IKT und Erzeugnisse

44.  fordert die Kommission auf, eine Produktpolitik zu entwickeln, bei der gewährleistet wird, dass die umweltpolitischen Produktstrategien kohärenter sind, die Ausarbeitung, Änderung und Umsetzung der verschiedenen politischen Instrumente besser koordiniert werden sowie die Dynamik der Marktveränderungen und die Information der Verbraucher über Energieeinsparungen gefördert wird; fordert die Kommission deshalb auf, die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs zur selben Zeit zu ändern (d. h., die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs früher als geplant zu ändern), wobei im Idealfall gleichzeitig auch die Bestimmungen über das Umweltzeichen und ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen geändert und abgestimmt auf die Maßnahmen im Bereich der umweltgerechten Gestaltung und der Angabe des Energieverbrauchs umgesetzt werden sollten;

45.  fordert, dass die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs zügig und ordnungsgemäß durchgesetzt werden; empfiehlt, dass für deren Erlass – durch Durchführungsrechtsakte bzw. delegierte Rechtsakte für neue energiebezogene Erzeugnisse – klarere und strengere Fristen gelten sollten; bedauert, dass die Kommission das Potenzial der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung bisher nicht in Gänze genutzt hat, und ist fest davon überzeugt, dass die Richtlinie sich auf mehr Erzeugnisse erstrecken sollte, gegebenenfalls auch auf neue Haushaltsgeräte, IKT, energiebetriebene Produkte für Gebäude (wie Industrieelektromotoren, Maschinen, Klimaanlagen, Wärmetauscher, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen und Pumpen), industrielle und landwirtschaftliche Maschinen, Baumaterial und Produkte für einen sparsameren Wasserverbrauch; fordert die Kommission auf, beim Erlass von Durchführungsrechtsakten die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen Konsum- und Investitionsgütern bestehen, und den Nachweis für die möglichen Energieeinsparungen und deren Durchführbarkeit zu erbringen, bevor die Durchführungsrechtsakte erlassen werden; fordert nachdrücklich, dass die Mindestanforderungen im Rahmen der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung Angaben zu den Kosten und den Emissionen umfassen, die im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten während des gesamten Lebenszyklus, einschließlich des Recycling, entstehen;

46.  fordert die Kommission auf, geltende europäische Rechtsvorschriften, wie die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs, miteinander zu verbinden, damit die EU-Rechtsvorschriften besonders wirksam umgesetzt und Synergien – vor allem mit Blick auf den Verbraucher – genutzt werden;

47.  fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen, beispielsweise Gesetzgebungsinitiativen, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz von Erzeugnissen zu erarbeiten; stellt fest, dass auch durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz erhebliche Energieeffizienzgewinne erreicht werden könnten;

48.  stellt fest, dass mehr Wert auf eine Analyse der Auswirkungen von Energieeffizienznormen, auch bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Preis und der Qualität des Endprodukts, die Effekte von Energieeffizienz und die Vorteile für die Verbraucher, gelegt werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission alle diese Auswirkungen prüft, verlangt aber, dass sie und die Mitgliedstaaten weitaus mehr für Kommunikation und die Überwachung aller Erzeugnisse unter Einschluss der eingeführten Erzeugnisse, wie etwa Energiesparlampen, unternehmen;

49.  findet in diesem Zusammenhang, dass einheitliche technische Standards das geeignete Mittel sind, um die Marktdurchdringung energieeffizienter Erzeugnisse, Pumpen und Motoren, etc. zu erreichen;

50.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften auf die betreffenden Erzeugnisse und Anlagen und deren Energieverbrauch ausgelegt sind, und erachtet es für notwendig, die EU-Bürger, einschließlich entsprechender Vertriebsbeauftragter, für die Energie- und Ressourceneffizienz von Konsumgütern und energiebezogenen Erzeugnissen zu sensibilisieren; vertritt die Ansicht, dass Geräte und Bauteile bei der Bewertung des Energieverbrauchs als Ganzes betrachtet werden sollten, statt nur die jeweiligen Einzelbestandteile zu bewerten;

51.  weist darauf hin, dass Europa bei der Entwicklung von energiebetriebenen Internettechnologien und IKT-Technologien und -Anwendungen mit niedrigem CO2-Ausstoß führend sein sollte; betont, dass IKT bei der Förderung eines verantwortungsvollen Energieverbrauchs in den Haushalten, im Verkehrswesen, bei der Stromerzeugung und –verteilung sowie im IKT-Sektor selbst (auf den ganze 8 % des Energieverbrauchs entfallen) eine wesentliche Rolle spielen können und sollten; verlangt aus diesem Grund, dass insbesondere bei Datenzentern die Möglichkeiten für eine Verbesserung der Energieeffizienz bewertet werden; ist der Auffassung, dass die verstärkte Förderung von Innovationen stets mit einer Verringerung der bürokratischen Hürden für die Antragsteller einhergehen muss; verweist auf die notwendige Unterstützung von Partnerschaften zwischen dem IKT-Sektor und den Sektoren mit den meisten Emissionen, um die Energieeffizienz dieser Sektoren zu verbessern und ihre Emissionen zu senken;

52.  verweis darauf, dass die Aufklärung der Bürger über die Vorteile intelligenter Zähler unabdingbar für deren Erfolg ist; erinnert an seinen Initiativbericht über „eine neue digitale Agenda für Europa: 2015.eu“, in welchem das Ziel vorgegeben wurde, 50 % der Haushalte in Europa bis 2015 mit intelligenten Zählern auszustatten; begrüßt die Arbeit der Taskforce „Intelligente Zähler“ und fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Reihe von Vorschlägen zu unterbreiten, die darauf ausgerichtet sind, dass

   gemäß dem Zeitplan des dritten Energiebinnenmarktpakets intelligente Messtechnik installiert wird, damit – wie angestrebt – bis 2020 80 % der Gebäude mit intelligenten Zählern ausgestattet sind,
   die Mitgliedstaaten bis Ende 2011 zu einer Einigung über die Mindestanforderungen an die allgemeinen technischen Merkmale der intelligenten Zähler gelangen,
   die Verbraucher von den intelligenter Zählern durch Energieeinsparungen oder Unterstützung für einkommensschwache und schutzbedürftige Verbraucher profitieren und auf den nationalen Märkten eine Bündelung des Stomverbrauchs verschiedener Endkunden zulässig ist und gefördert wird, mit der sich für die Verbraucher ein günstigerer Tarif ergibt als bei individueller Abrechung,
   die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Nutzung der potenziellen Vorteile intelligenter Zähler durch alle Verbraucher einschließlich der einkommensschwachen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen entwickeln und veröffentlichen,
   die nationalen Übertragungsnetzbetreiber und Regulierungsbehörden zur Einführung von Nutzungszeit-Netztarifen verpflichtet werden, um einen finanziellen Anreiz für eine Lastenabstufung und nachfragebezogenes Management zu schaffen,
   für intelligente Zähler eine Durchführungsmaßnahme zur umweltgerechten Gestaltung eingeführt wird, um sicherzustellen, dass diese Produkte energieeffizient sind und den Energieverbrauch der Haushalte nicht unnötig steigern,
   in der (im Rahmen der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung) in Vorbereitung befindlichen Vorstudie über den Bereitschaftsmodus auch intelligente Zähler berücksichtigt werden, um Vorarbeit für eventuelle diesbezügliche Regelungen in der Zukunft zu leisten;

53.  weist darauf hin, dass durch den technologischen Fortschritt auch durchgreifende Veränderungen bei der Energieeffizienz möglich werden; fordert die Kommission auf, im SET-Plan einen Strang für die Entwicklung und Förderung von Technologien, Materialien (z. B. für den Bau oder den Maschinenbau) und Erzeugnissen (z. B. im Energieverbrauch extrem sparsame Beleuchtung oder Leiterplatten) zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz vorzusehen; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, Anreize und Programme für besonders innovative Technologien, auch für gezielte Forschung und Entwicklung, die Herstellung von Kleinserien usw., vorzuschlagen;

54.  fordert die Kommission auf, zur Förderung der Energieeffizienz zusammen mit den nationalen Energieregulierungsbehörden Preisanreize für den Bereich intelligente Zähler und intelligente Messtechnik auszuarbeiten (Staffelpreise) und für mehr Preisflexibilität (z. B. auf Stundenbasis) zu sorgen, um im Rahmen der nationalen Tarife Anreize zur Senkung des Stromverbrauchs zu bieten; erinnert an die im Rahmen des dritten Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, neuartige Preismodelle zu entwickeln;

55.  fordert Maßnahmen gegen unerwünschte Nebeneffekte, damit die günstigen Auswirkungen des technischen Fortschritts nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass die Energiepreise unter Druck geraten und der Energieverbrauch steigt;

Verkehr

56.  fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Weißbuch zum Verkehr zu veröffentlichen, um eine nachhaltige europäische Verkehrspolitik zu entwickeln, in deren Rahmen die Einführung energieeffizienter neuer Technologien gefördert, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere vom Erdöl (etwa durch Elektrifizierung oder auf andere Weise), verringert wird und verstärkt für die Energieeffizienz bei Infrastrukturen und Raumplanung sensibilisiert wird;

57.  hält den Einsatz sämtlicher Instrumente, darunter die Fahrzeug- und Kraftstoffbesteuerung, die Kennzeichnung, Mindestvorgaben für die Effizienz und Maßnahmen zur Verbesserung und Förderung des öffentlichen Verkehrs, für dringend erforderlich, um gegen verkehrsbedingte Emissionen vorzugehen;

58.  verweist darauf, dass der IKT-Einsatz im Straßenverkehr und entsprechende Schnittstellen mit anderen Verkehrsmitteln erheblich zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Straßenverkehrssicherheit beitragen werden und dass mit einer besseren Logistik und anderen Verkehrsrationalisierungsmaßnahmen noch weitere Verbesserungen erzielt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die koordinierte und wirksame Einführung elektronischer Güterverkehrssysteme und intelligenter Verkehrssysteme in der gesamten EU sicherzustellen;

59.  betont, dass Investitionen in den Verkehrssektor, insbesondere in Eisenbahnnetze und städtische Verkehrssysteme zu dem Zweck, die Nutzung von Verkehrsmitteln mit höherem Energieverbrauch zu minimieren, entscheidend dazu beitragen, die genannten Energieeffizienzziele zu erreichen;

60.  verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Energieeffizienz des gesamten Verkehrswesens durch eine Verlagerung des Verkehrs von energieintensiven Verkehrsmitteln wie Lkws und Pkws zu energiesparenden Verkehrsmitteln wie die Bahn, Fahrräder und Zufußgehen bei Personen sowie die Bahn und umweltfreundlicher Schiffsfrachtverkehr bei Gütern;

61.  weist darauf hin, dass der Kraftstoffverbrauch durch eine bessere Kraftstoffeffizienz bei Fahrzeugen wesentlich gesenkt werden kann; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Reduzierung der Emissionen der verschiedenen Verkehrsträger zu bewerten und vor allem in der Automobilbranche und beim Straßenverkehr für langfristige Planungszeiträume zu sorgen, indem gegebenenfalls weitere Zielsetzungen aufgestellt werden, und weitere Normen im Bereich der Energieeffizienz, beispielsweise für mobile Klimaanlagen, zu fördern; vertritt die Ansicht, dass die EU auf die Verwirklichung der höchsten Energieeffizienzwerte, die im internationalen Vergleich erreicht werden, hinarbeiten sollte; weist darauf hin, dass die Aufklärung der Verbraucher und die Werbung ausschlaggebend dafür sein können, dass die Verbraucher sich beim Kauf für das energieeffizientere Angebot entscheiden und ihre Fahrgewohnheiten entsprechend ändern;

62.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung und den Einsatz innovativer Geräte zur Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. Lkw-Spoiler oder andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Aerodynamik oder der Leistung) bei allen Verkehrmitteln kosteneffizient zu fördern;

63.  setzt sich in diesem Zusammenhang für die Förderung des Einsatzes energieeffizienter Reifen ein, die denselben Sicherheitsgrad bieten, und fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der von öffentlichen Stellen erworbenen Fahrzeuge sowie der Reifen, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, festzulegen; fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Strategie zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen vorzulegen, was bislang kaum thematisiert wurde;

64.  fordert die Kommission auf, die Einführung einer einheitlichen EU-weiten Kennzeichnung für Pkw zu prüfen, die sich auf die Verringerung von Marktverzerrungen, die Sensibilisierung der europäischen Bürger und die Förderung technologischer Innovationen im Bereich der Verringerung des Energieverbrauchs und des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen positiv auswirken würde; fordert die Kommission zudem auf, die Möglichkeit zu prüfen, die einheitliche Kennzeichnung auch auf Elektro- und Hybridfahrzeuge auszudehnen;

65.  fordert die Kommission auf, spätestens bis Mitte 2011 die Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Elektrofahrzeugen – vor allem hinsichtlich einer Normung der Infrastrukturen und Ladetechnologien, mit denen für Interoperabilität und Infrastruktursicherheit gesorgt wird – zu schaffen und die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission außerdem auf, harmonisierte Anforderungen an Zulassungsgenehmigungen für Elektrofahrzeuge festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Endnutzer; fordert die Kommission auf, vergleichbare Rahmenbedingungen für die Entwicklung von mit Brennstoffzellen oder anderen nachhaltigen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen zu schaffen;

66.  weist noch einmal darauf hin, dass intermodale Verkehrslösungen und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme (einschließlich belastungsabhängige Abgaben, IT für Verkehrsmanagement, Schienennetzinfrastruktur) gefördert werden müssen, wenn im Verkehrssektor Energieeinsparungen erreicht werden sollen;

67.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuerregelungen, die den Kauf von Fahrzeugen mit hohem Kraftstoffverbrauch begünstigen, abzuschaffen und durch solche zu ersetzen, die Kaufanreize für Fahrzeuge mit niedrigem Kraftstoffverbrauch setzen;

68.  stellt fest, dass der Einsatz von Modullastzügen eine dauerhafte Lösung ist, mit der ein Beitrag zu höherer Energieeffizienz im Straßenverkehr geleistet wird; stellt außerdem fest, dass die von Land zu Land verschiedenen Vorschriften für Modullastzüge dem verstärkten Einsatz dieses Straßenverkehrsmittels abträglich sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Unterschiede in den Vorschriften leicht überbrückt werden können und wie dafür gesorgt werden kann, dass sich der Anteil der Modullastzüge am länderübergreifenden Lastverkehr erhöht;

69.  vertritt die Auffassung, dass Preissignale ausschlaggebend sind, um die Energieeffizienz zu erhöhen, und dass das überarbeitete Modell der Energiebesteuerung Teil des überarbeiteten Aktionsplans für Energieeffizienz sein sollte, weil der Einsatz ökonomischer Instrumente die kostengünstigste Möglichkeit zur Förderung von Energieeinsparungen ist;

Anreize und Finanzierung

70.  erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an die „Trias energetica“, die besagt, dass zunächst die Energienachfrage verringert werden sollte, bevor Investitionen in die Ausweitung des Energieangebots genehmigt werden;

71.  fordert die Kommission auf, einen Bericht über den Bedarf an zusätzlicher finanzieller Unterstützung für die Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudebestands vorzulegen und darin die gegenwärtigen Finanzierungsinstrumente zu bewerten; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Vorschläge für die Einrichtung eines EU-Rahmens für revolvierende Finanzierungsinstrumente vorlegen sollte, mit denen ergänzende Energieeffizienzmaßnahmen, bestehende nationale Systeme und Vertriebskanäle (beispielsweise durch Risikoteilung) gefördert und abgesichert werden und die Einrichtung und Verbesserung von Energieeffizienzplänen in den Mitgliedstaaten vorangetrieben wird; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Aktionsplan für Energieeffizienz politische Lösungen vorzuschlagen, mit denen dafür gesorgt wird, dass auf der nationalen, regionalen bzw. kommunalen Ebene Mittel für Energieeffizienzvorhaben zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass die Bereitstellung dieser Mittel, auch über Finanzmittler, für die Schaffung der Instrumente ausschlaggebend sein könnte, in deren Rahmen privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden; teilt die Ansicht, dass mit den betreffenden Instrumenten anspruchsvollere Maßnahmen in stärkerem Maße gefördert werden sollten;

72.  ist der Ansicht, dass bei der Einrichtung dieses Rahmens alle in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen berücksichtigt werden sollten, damit Synergien entstehen und Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten vermieden werden;

73.  begrüßt den Übergang zur Besteuerung der Energie und zur Einführung von Umweltsteuern in der Strategie „Europa 2020“, da damit für die Verbraucher und die Industrie Anreize für Energieeffizienz und die Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen werden; fordert die Mitgliedsaaten auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Mehrwertsteuersätze für Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu senken;

74.  fordert die Kommission auf, einen jährlich erscheinenden Bericht vorzulegen, ob und wie auf nationalstaatlicher Ebene entsprechende (steuerliche und prämienorientierte) Anreize geschaffen wurden, wie beispielsweise im privaten Bereich und im Bereich der KMU Abschreibungen geringfügiger Wirtschaftsgüter bis 10 000 EUR, im industriellen Bereich Abschreibungen von 50 % progressiv im ersten Jahr oder die Schaffung entsprechender Investitionsanreize und von Forschungsprämien, um Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz voranzutreiben;

75.  betont, dass das Emissionshandelssystem der EU ein enormes Potenzial als Finanzierungsquelle für Investitionen im Bereich Energieeffizienz hat; weist darauf hin, dass durch die Versteigerung von EU-Emissionszertifikaten Milliarden von Euro eingenommen werden; erinnert daran, dass gemäß der Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem mindestens 50 % dieser Einnahmen in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Bekämpfung, einschließlich Energieeffizienzmaßnahmen, fließen sollten; betont, dass diese Einnahmen sowie die Einnahmen aus der Besteuerung der CO2-Emissionen vorrangig für die kostengünstige Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen und Verbreitung von Technologien im Bereich Energieeffizienz eingesetzt werden sollten; stellt außerdem fest, dass EU-Unternehmen Millionen CDM-Gutschriften vor allem in China und Indien aufkaufen, während sie die dafür verwendeten Mittel auch in CDM-Gutschriften der am wenigsten entwickelten Länder oder in Energieeffizienzmaßnahmen in Europa investieren könnten;

76.  vertritt die Ansicht, dass in Bezug auf diesen Rahmen den Erfahrungen mit bereits bestehenden, von öffentlichen Finanzmittlern bereitgestellten revolvierenden Instrumenten Rechnung getragen werden sollte, vorhandene EU-Mittel einbezogen werden sollten und der Rahmen so gestaltet werden sollte, dass weitere öffentliche und private Mittel gewonnen werden, um den höchstmöglichen Finanzierungsgrad zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Kommission nicht stets die alleinige Quelle aller finanziellen Ressourcen sein kann; fordert die Kommission auf, eine Schlüsselrolle bei der Freigabe und Mobilisierung von Finanzmitteln zu übernehmen, die sowohl in öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Kommission Finanzinstitute und im Hinblick auf Finanzierungsprogramme, beispielsweise von der Europäischen Investitionsbank, anregen sollte, innovativen Energieeffizienzinitiativen einen hohen Stellenwert einzuräumen, insbesondere, wenn mit diesen Initiativen ein Beitrag zur Erreichung anderer Ziele der EU wie dem Beschäftigungswachstum geleistet wird;

77.  weist darauf hin, dass das Fehlen von Möglichkeiten der Vorfinanzierung ein erhebliches Hindernis für die Modernisierung von Wohngebäuden und Gebäuden kleiner und mittlerer Unternehmen darstellt, und fordert die Kommission auf, innovative Lösungen und bewährte Verfahren zur Lösung dieses Problems aufzuzeigen, wie z. B. einen erfolgreichen Pay-as-you-save-Mechanismus, revolvierende Fonds und grüne Investitionsbanken (nach dem Vorbild der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Deutschland oder der Caisse Depots in Frankreich);

78.  räumt ein, dass eines der größten Hindernisse bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene darin besteht, dass im Vorfeld Investitionen anfallen; ist der Überzeugung, dass bei Maßnahmen, die auf EU-Ebene ergriffen werden, die Auswirkungen auf Gemeinden und Regionen sowie deren Haushaltszwänge gebührend berücksichtigt werden sollten; empfiehlt der Kommission aus diesem Grund, Gespräche mit Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu führen, um Leitlinien für die Entwicklung im Energiesektor aufzustellen und lokale und regionale Vorhaben finanziell zu unterstützen, bei denen im Rahmen innovativer Programme vorhandene Energieressourcen genutzt werden und auf die Strukturfonds zurückgegriffen wird;

79.  begrüßt die Übereinkunft zwischen Parlament und dem Rat, nicht gebundene Mittel im Rahmen der EEPR-Verordnung für die Einrichtung eines speziellen Finanzinstruments zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien auf der lokalen und der regionalen Ebene einzusetzen; weist jedoch darauf hin, dass für Investitionen in die Energieeffizienz – ungeachtet ihres erheblichen Potenzials für die Schaffung von Arbeitsplätzen – im Europäischen Konjunkturprogramm enttäuschend geringe Beihilfen vorgesehen sind;

80.  betont, dass der Einsatz vorhandener EU-Mittel – beispielsweise aus dem EFRE und dem ELER – für Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz verbessert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Energieeffizienz in ihren operationellen Programmen Vorrang einzuräumen, und fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, Mittel und Wege zu finden, um die Verwendung von Mitteln aus den Strukturfonds für Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. die Gewährleistung eines besseren Informationsaustauschs auf lokaler Ebene oder die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, zu erleichtern; erinnert schließlich daran, dass diese Maßnahmen bewertet werden sollten und dass der Gewinn an Energieeffizienz bei dieser Bewertung ein wichtiger Parameter sein sollte;

81.  fordert im Hinblick auf die erwartete Überarbeitung der Kohäsions- und Regionalpolitik und der Finanziellen Vorausschau der EU, dass Energieeinsparungen in die Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung durch die EU aufgenommen werden und dass die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, einen höheren Anteil der Länderzuweisungen für Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien vorzusehen;

82.  fordert die Kommmission auf, bei der Halbzeitüberprüfung mehr Mittel für Programme im Bereich der Energieeffizienz bereitzustellen und sich für die Möglichkeit einzusetzen, bis zu 15 % der EFRE-Mittel für die Förderung der Energieeffizienz zu nutzen;

83.  betont, dass auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften technische Hilfe aufgebaut und finanztechnische Maßnahmen erarbeitet werden müssen, um die Akteure vor Ort bei der Aufstellung von Projekten zu unterstützen, indem z. B. auf die Fazilität für technische Hilfe ELENA der EIB oder auf die Erfahrungen von ESCO-Unternehmen zurückgegriffen wird;

84.  fordert die Kommission auf, die Finanzierungsmechanismen (z. B. ELENA) zu stärken und die Einrichtung ergänzender Mechanismen in Erwägung zu ziehen, die im Rahmen des Programms „Intelligente Energie“ finanziert werden;

85.  betont, dass bei den Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz möglichst viele Beteiligte aus dem öffentlichen und privaten Sektor einbezogen werden sollten, um die größtmögliche Hebelwirkung zu erzielen, Arbeitsplätze zu schaffen, zu umweltfreundlicheren Wachstum beizutragen und die Einrichtung eines auf Wettbewerb beruhenden, vernetzten und tragfähigen europäischen Markts für Energieeffizienzmaßnahmen voranzutreiben;

86.  weist darauf hin, dass durch die verbindliche Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich Energieeinsparungen durch Energieunternehmen zusätzliche Ressourcen für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen erschlossen werden können, wie z. B. Netzentgelte für Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber, von den Energieversorgern zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen bereitgestellte Mittel und Bußgelder für den Verstoß gegen Vorschriften;

87.  weist darauf hin, dass zwar ein Großteil des Modernisierungskapitals, das für Investitionen im Bereich Energieeinsparungen erforderlich ist, vom Privatsektor zur Verfügung gestellt werden muss, jedoch staatliche Eingriffe notwendig sein werden, um zum Ausgleich von Marktversagen beizutragen und sicherzustellen, dass der Übergang zu weniger CO2-Ausstoß rechtzeitig erfolgt, damit die EU-Ziele in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Emissionsreduktion eingehalten werden;

88.  fordert die Kommission auf, zur Unterstützung der von erfahrenen nationalen und internationalen Finanzmittlern geleisteten technischen Hilfe geeignete EU-Maßnahmen zu fördern, um

   bei Verwaltungsbehörden und öffentlichen sowie privaten Finanzinstituten für eine entsprechende Sensibilisierung und für Fachwissen im Hinblick auf Finanzierungsstrategien und institutionelle Anforderungen zur Förderung von Investitionen im Bereich Energieeffizienz zu sorgen,
   öffentliche und private Finanzinstitute bei der Durchsetzung entsprechender Maßnahmen und Finanzierungsinstrumente zu unterstützen,
   nachhaltige und wirksame Finanzinstrumente so zu strukturieren, dass die verfügbaren Mittel besser für Investitionen im Bereich Energieeffizienz genutzt werden,
   den Wissenstransfer in Bezug auf Erfahrungen mit bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und deren Finanzmittlern anzuregen,
   ein wirkungsvolles Kommunikationsinstrument zu schaffen und einen auf die Bürger ausgerichteten Dialog zu dem Zweck einzuleiten, bei bestimmten Bevölkerungsgruppen gezielt Informationen über Energieeffizienz zu verbreiten und ihr Energieverbrauchsverhalten zu beeinflussen;

89.  weist darauf hin, dass ein gut funktionierender Energiemarkt Anreize für Energieeinsparungen schafft; fordert die Kommission auf, zu bewerten und darüber zu berichten, welche Rolle Energieunternehmen, auch im Bereich Energiedienstleistungen tätige Unternehmen, in Bezug auf die Förderung der Energieeffizienz spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, die darauf ausgerichtet sind, Energieunternehmen verstärkt zu Investitionen im Bereich Energieeffizienz zu bewegen und Verbesserungen der Energieeffizienz bei den Endnutzern zu begünstigen; fordert die Kommission auf, ausgehend von bewährten Verfahren Empfehlungen vorzulegen, sodass die Mitgliedstaaten das in ihrer Situation am besten geeignete Modell – Weiße Zertifikate, Steuervergünstigungen, direkte Anreize usw. – auswählen können;

90.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass das Bildungs- und Schulungsangebot für alle Arten von Fachkräften im Bereich Energieeffizienz, vor allem aber für zwischengeschaltete Techniker, und in allen Branchen, insbesondere aber für die gesamte Wertschöpfungskette im Bausektor und für KMU mit Blick auf die Verbesserung der Kompetenzen im Baugewerbe auszubauen und auf diese Weise für die Schaffung grüner Arbeitsplätze vor Ort und die Verwirklichung ambitionierter Rechtsvorschriften im Bereich Energieeffizienz zu sorgen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds für Fortbildungszwecke voll ausgeschöpft und aufgestockt werden;

91.  fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit von innovativen Formen der Regulierung zu prüfen, mit denen die beträchtlichen Möglichkeiten für Energieeinsparungen in den neuen Mitgliedstaaten und das finanzielle und technologische Potenzial der wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten wirksam zusammengeführt werden;

92.  betont die Notwendigkeit, den Aufbau von Märkten für Energiedienstleistungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Richtlinie über Energiedienstleistungen Maßnahmen zur Förderung von Energieleistungsverträgen im öffentlichen und privaten Sektor in Betracht zu ziehen; ist der Ansicht, dass Energiedienstleistungsunternehmen am besten in der Lage sind, privaten Haushalten, KMU und dem öffentlichen Sektor Hilfestellung zu leisten, um die Hürde der im Vorfeld anfallenden hohen Kosten für die Investitionen zu meistern, die für die Modernisierung bestehender Gebäude zur Steigerung der Energieeffizienz notwendig sind; schlägt vor, dass die Kommission eine Studie zur Bewertung von Verfahren durchführt, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, und dabei auch feststellt, welche Umstände den Finanzierungsmechanismus daran hindern, sein Potenzial voll zu entfalten;

93.  erinnert daran, dass Unternehmen aufgrund ihrer Innovationstätigkeit bei der Konzeption und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen eine entscheidende Rolle spielen; hofft, dass die Förderung im Rahmen der Strukturfonds Unternehmen darin bestärkt, sich aktiv an Energieeffizienz-Projekten zu beteiligen;

94.  wiederholt seine Forderung, ein Kapitel zur Energieeffizienz fest in der europäischen Nachbarschaftspolitik zu verankern und systematisch in den Dialog der EU mit Drittländern aufzunehmen;

95.  erkennt die Chancen und Potenziale, die sich für europäischen Unternehmen aus der Entwicklung, der Fertigung und der Vermarktung von energieeffizienten Technologien ergeben (z. B. für Anwendungen im Bereich Motoren und Antriebe, Beleuchtung, elektrische Geräte etc.);

96.  betrachtet in diesem Zusammenhang die Entwicklung und Markteinführung innovativer Technologien als Grundlage zur Steigerung der Energieeffizienz in allen Anwendungsfeldern, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie;

97.  fordert, dass die Energieeffizienz ein Schwerpunkt des nächsten (Achten) Forschungsrahmenprogramms wird;

98.  fordert die Kommission auf, Energieeffizienz zu einer der obersten Prioritäten des Achten Forschungsrahmenprogramms zu erklären und einen wesentlichen Teil der Mittel für Unterprogramme im Bereich Energieeffizienz, die mit dem derzeitigen Programm „Intelligente Energie“ vergleichbar sind, bereitzustellen; betont, dass die Mittel für Forschung, Entwicklung und Demonstration im Energiebereich wesentlich aufgestockt werden müssen, wobei auch der künftige EU-Haushalt bis 2020 im Vergleich zu heute wesentlich aufgestockt werden muss, insbesondere für erneuerbare Energieträger, intelligente Netze und Energieeffizienz;

99.  vertritt die Auffassung, dass der Bedeutung von Energieeinsparungen im Rahmen der internationalen Klimaverhandlungen mehr Bedeutung beigemessen werden sollte; ist überzeugt, dass sich ambitionierte Energieeffizienzmaßnahmen besser durchsetzen lassen und weniger auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, wenn sie international abgestimmt sind; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei den anstehenden Verhandlungen in Cancun die internationalen Partner der EU von der Notwendigkeit koordinierter Energieeffizienzmaßnahmen zu überzeugen;

100.  befürwortet den in der Erklärung des Gipfeltreffens von Toronto vom 27. Juni 2010 enthaltenen Aufruf der Staatengruppe G20, wonach Subventionen für fossile Brennstoffe mittelfristig abgeschafft werden sollen, und weist darauf hin, dass dadurch Milliarden Euro frei würden, die auf die Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen umgeschichtet werden könnten, sodass weitaus besser zur Verwirklichung der strategischen energiepolitischen Ziele der EU, Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit, beigetragen würde;

101.  vertritt die Auffassung, dass die sozialen Aspekte des Energiedialogs, zu denen Aspekte wie Menschenrechte, Energiearmut und der Schutz einkommensschwacher Verbraucher gehören, bei der Formulierung von Energiepolitik durchweg berücksichtigt werden sollten;

102.  weist darauf hin, dass bei den Energieeffizienzmaßnahmen bislang nicht auf die Frage der gesellschaftlichen Akzeptanz eines geringeren Energieverbrauchs eingegangen wurde; betont, dass für den Erfolg von Energieeffizienzmaßnahmen nicht nur das Verhalten der Verbraucher von entscheidender Bedeutung ist, sondern dass dafür auch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden sollte; fordert, für den zukünftigen Aktionsplan für Energieeffizienz zusätzliche Fördermaßnahmen zu treffen, um dessen gesellschaftliche Akzeptanz zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die regionale und die lokale Ebene maßgeblich dazu beitragen können, dass ein Konsens zustande kommt;

103.  hebt die Bedeutung intensivierter Informationsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten für alle beteiligten Kreise in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den entsprechenden Zugang zu Informationen über Themen der Energieeffizienz und Energieeinsparung zu verbessern und einfacher zu machen;

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104.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.
(2) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(3) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(4) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
(5) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(7) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(8) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
(9) Copenhagen Economics, http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_papers/taxation_paper_22_en.pdf
(10) ABl. C 67E vom 18.3.2010, S. 16.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0153.

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