Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2011 zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. Ministerkonferenz der WTO in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die 6. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung der Beiträge des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA(9), seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10) und seine Entschließung vom 25. März 2009 zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits(11),
– unter Hinweis auf das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(12),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 mit dem Titel „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),
– unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,
– unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. Tagung der WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Ministererklärung der 6. Tagung der WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,
– unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Erklärung von Kigali (Ruanda),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zur Lage in Fidschi(13), in der es die Machtübernahme durch die Streitkräfte von Fidschi entschieden missbilligte,
– unter Hinweis auf den 103 Empfehlungen umfassenden Katalog des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der am 23. März 2010 zusammen mit dem Bericht der Arbeitsgruppe „Allgemeine Periodische Überprüfung“ vorgelegt wurde, sowie unter Hinweis auf die offizielle Antwort der Regierung von Fidschi vom 10. Juni 2010, in der diese erklärte, dass die seit langem geforderten und oft verschobenen Parlamentswahlen nunmehr für 2014 anberaumt seien und dass dieser Termin nicht verhandelbar sei,
– unter Hinweis auf die Anfragen vom 16. Dezember 2010 an die Kommission über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (O-0212/2010 – B7-0807/2010),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, seit 1. Januar 2008 nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen,
B. in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung der Armut in diesen Staaten leisten,
C. in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen aufzubauen, bei denen die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,
D. in der Erwägung, dass das in den sukzessiven Lomé-Abkommen und im Cotonou-Abkommen enthaltene Zuckerprotokoll kleinen Pazifik-Inseln, deren landwirtschaftliches Diversifikationspotenzial begrenzt ist, vorhersehbare Einnahmen verschaffte,
E. in der Erwägung, dass Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen Störungen der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU verhindert werden sollen,
F. in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je ist,
G. in der Erwägung, dass von den AKP-Staaten des Pazifikraums bislang nur Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln Ende 2009 ein IWPA unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die übrigen AKP-Staaten des Pazifikraums alle entweder von der Initiative „Alles außer Waffen“, die einen zoll- und quotenfreien Zugang zur EU ermöglicht, oder von dem regulären Allgemeinen Präferenzsystem der EU profitieren,
H. in der Erwägung, dass mit der vorläufigen Anwendung des Abkommens mit Papua-Neuguinea am 20. Dezember 2009 begonnen wurde; in der Erwägung, dass mit der Anwendung im Falle der Republik Fidschi-Inseln begonnen wird, sobald das Land mitgeteilt hat, ob es sich für die vorläufige Anwendung oder die Ratifizierung entschieden hat,
I. in der Erwägung, dass derzeit mit allen 14 AKP-Staaten des Pazifikraums Verhandlungen über ein umfassendes WPA geführt werden,
J. in der Erwägung, dass das IWPA alle wesentlichen Bestimmungen eines Warenhandelsabkommens abdeckt,
K. in der Erwägung, dass die in dem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erhebliche Auswirkungen auf die betreffenden Staaten und den Pazifikraum haben können,
L. in der Erwägung, dass das IWPA Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen Papua-Neuguinea bzw. der Republik Fidschi-Inseln und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den WPA-Verhandlungen beeinflussen wird,
M. in der Erwägung, dass es zwischen der EU und den Pazifik-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die Pazifik-Staaten selbst nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Vorleistungen für die heimische Industrie benötigen,
N. in der Erwägung, dass die Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und Branchen über ein erhebliches Potenzial für künftige Ausfuhrsteigerungen verfügen, wenn die Fischerei ökologisch nachhaltig betrieben wird,
O. in der Erwägung, dass neue Handelsregeln so konzipiert sein müssen, dass sie die Entwicklung einheimischer Branchen unterstützen und der Ressourcenverknappung und dem Klimawandel entgegenwirken, und dass sie mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,
P. in der Erwägung, dass die Initiative für Handelshilfe („Aid for Trade“) darauf abzielt, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,
Q. in der Erwägung, dass neue, flexiblere und verbesserte Ursprungsregeln zwischen der EU und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung in völliger Übereinstimmung mit dem Zweck dieses Abkommens und bei gebührender Berücksichtigung der eingeschränkten Kapazitäten dieser Länder erhebliche Vorteile bieten werden,
R. in der Erwägung, dass die Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln des Interims-WPA die gesamte Produktionskette vom Abbau der Rohstoffe über die Verarbeitung und Vermarktung bis hin zur Ausfuhr umfasst,
S. in der Erwägung, dass Thunfischprodukte aufgrund der großen Nachfrage besondere Merkmale aufweisen, darunter ihre große Abhängigkeit von Preisschwankungen, was dazu geführt hat, dass sie auf dem Weltmarkt als „sensible Erzeugnisse“ eingestuft worden sind, was bei den Verhandlungen über Handelsabkommen zu berücksichtigen ist,
T. in der Erwägung, dass nach Angaben der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), die über die Nachhaltigkeit der Fischbestände dieser Region wachen soll, Drittstaaten, insbesondere China, seit Bestehen der neuen Ursprungsregeln in industrielle Großprojekte in Papua-Neuguinea investieren und ihre Fangkapazitäten in der Region exponentiell zugenommen haben und voraussichtlich weiter ansteigen werden, was eine immer größere Gefahr der Überfischung in sich birgt,
1. ist der Ansicht, dass die Handelsbeziehungen zwischen dieser Region und der EU zur Förderung und Stärkung des Handels, der nachhaltigen Entwicklung und der regionalen Integration und gleichzeitig zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung sowie zur Verringerung der Armut beitragen sollten; weist darauf hin, dass das IWPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen muss;
2. unterstreicht, dass der positive Ausgang der Verhandlungen über das IWPA mit Papua-Neuguinea und Fidschi gezeigt hat, dass die Europäische Union ein starkes Interesse daran hat, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zu den Pazifik-Staaten auf hoher Ebene fortzusetzen; hofft, dass dieses IWPA, das momentan auf zwei Staaten beschränkt ist, den Weg zu einem umfassenderen Abkommen ebnen wird, dem sich weitere Staaten aus dem Pazifikraum anschließen;
3. betont, dass das IWPA darauf abzielt, den Markt für die Ausfuhren Papua-Neuguineas und der Republik Fidschi-Inseln offenzuhalten und – falls die betreffenden Staaten dies wünschen – Verhandlungen über ein umfassendes WPA zu ermöglichen;
4. betont, dass Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln – die beiden AKP-Staaten des Pazifikraums mit erwähnenswerten Ausfuhren in die EU – bislang die einzigen Staaten in diesem Raum sind, die dem Abkommen beigetreten sind, während die anderen Mitgliedstaaten der pazifischen Regionalgruppe aufgrund ihres geringen Warenhandelsvolumens mit der EU beschlossen haben, nicht zu unterzeichnen;
5. weist darauf hin, dass das IWPA zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, dass es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht automatisch zu einem umfassenden WPA oder zu einem von allen Vertragsparteien des IWPA unterzeichneten umfassenden WPA führen muss;
6. weist die Organe und Regierungen der EU darauf hin, dass weder Abschluss noch Kündigung eines WPA zu einer Situation führen sollten, in der ein AKP-Staat in eine ungünstigere Situation gerät als die, in der es sich nach den Handelsbestimmungen des Abkommens von Cotonou befand;
7. betont, dass die mögliche Zustimmung des Parlaments zu dem IWPA keinen Schluss auf den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Zustimmung zu einem umfassenden WPA zulässt, da sich das Verfahren auf zwei unterschiedliche internationale Abkommen bezieht;
8. weist darauf hin, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des IWPA – und gleichermaßen eines künftigen umfassenden WPA – ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Pazifikstaaten bildet; ist der Auffassung, dass dies bei der Umsetzung berücksichtigt werden muss;
9. betont, dass der Zweck der spezifischen Bestimmungen bezüglich der Ursprungsregeln für Fischereiprodukte die Entwicklung von Kapazitäten an Land für die Verarbeitung von Fisch in den AKP-Staaten des Pazifikraums ist, um vor Ort Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen;
10. weist darauf hin, dass in Papua-Neuguinea durch das Interims-WPA Industrieprojekte wie die Pacific Marine Industrial Zone (PMIZ) im Golf von Madang entstanden sind, wo in zwei Jahren über 400 000 Tonnen Thunfischkonserven produziert werden sollen;
11. bringt daher seine große Besorgnis über Maßnahmen zum Ausdruck, wie die jüngst von den Behörden Papua-Neuguineas durchgeführte Änderung der Umweltgesetze, wodurch in der Praxis für diese Art von Projekten fortan kein Umweltgutachten mehr vorgelegt werden muss und Beschwerden erschwert werden;
12. unterstreicht, welche Bedeutung die Fischereiwirtschaft als einer der Haupterwerbszweige für Frauen im Pazifikraum hat; ist der Auffassung, dass die Kommission technische, politische und finanzielle Unterstützung leisten sollte, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in den Pazifik-Staaten zu verbessern;
13. nimmt die Angaben der WCPFC bezüglich der Steigerung der Fangkapazitäten von Drittstaaten in diesen Pazifikgewässern mit Sorge zur Kenntnis, da damit das Risiko der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei sowie der Überfischung einhergeht, was sich nachteilig auf die nachhaltige Entwicklung der einheimischen Fischereiwirtschaft auswirken wird;
14. hebt hervor, dass – obwohl Papua-Neuguinea und Fidschi über begrenzte Fangkapazitäten und somit über ein begrenztes Angebot von vollständig gewonnenen oder hergestellten Fischerzeugnissen und begrenzte Verarbeitungskapazitäten an Land verfügen – die Ausnahme von den Ursprungsregeln für verarbeitete Fischereierzeugnisse, von der Papua-Neuguinea aktiv Gebrauch macht, dazu geführt hat, dass dieses Land zu einer wahren „Drehscheibe“ für die Verarbeitung enormer Mengen von Thunfisch jeglicher Herkunft (Philippinen, Thailand, China, Vereinigte Staaten, Australien usw.) geworden ist; weist darauf hin, dass die Ausnahme von den Ursprungsregeln destabilisierende Auswirkungen auf die Fischverarbeitungs- und Fischkonservenindustrie in der EU haben könnte;
15. fordert die Kommission auf, dem Parlament so bald wie möglich einen Bericht über diese besonderen Merkmale des Fischereisektors der Pazifik-Staaten sowie über die Bewirtschaftung der Fischbestände im Pazifik einschließlich der Verfahren im Bereich der nachhaltigen Entwicklung vorzulegen; fordert die Kommission auf, die in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz d des Protokolls II zum IWPA vorgesehenen Konsultationen unverzüglich einzuleiten und die Aussetzung der Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse in Kraft zu setzen, falls im Bewertungsbericht eine destabilisierende Auswirkung auf die Fischverarbeitungs- und Fischkonservenindustrie der EU nachgewiesen wird;
16. weist darauf hin, dass ein solcher Bericht über die Umsetzung der besonderen Ursprungsregeln im Laufe des Jahres 2011 erstellt werden muss, d. h. drei Jahre, nachdem Papua-Neuguinea mitgeteilt hat, dass es die Verordnung (EG) 1528/2007 angenommen hat, und dass darin die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, die die Ausnahmeregelung in Bezug auf globale Beschaffung auf die Bevölkerung Papua-Neuguineas, insbesondere die Küstenbevölkerung, hat, untersucht werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang, dass umgehend Informationen über die Vorgaben für diesen Bericht und darüber vorgelegt werden, ob alle Interessenträger und betroffenen Parteien, auch die Organisationen der Zivilgesellschaft Papua-Neuguineas, bei den Vorbereitungen für den Bericht konsultiert werden;
17. ermuntert Fidschi, entsprechend den Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft die Verfahrensweisen einer guten Regierungsführung zu übernehmen; ist der Ansicht, dass diese Schritte zur Freigabe der Finanzhilfen für die Zuckerindustrie Fidschis führen sollten; erkennt an, dass dieses Geld für die Unterstützung der Zuckerindustrie dringend erforderlich ist, die eine der wichtigsten Quellen für Beschäftigung darstellt;
18. betont, dass jedes regionale WPA von der Billigung eines Fahrplans für demokratische Wahlen durch alle maßgeblichen politischen Gruppierungen in der Republik Fidschi-Inseln abhängig gemacht werden sollte;
19. empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA flexible, asymmetrische und pragmatische Ansätze; pocht darauf, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufgenommen wird;
20. weist darauf hin, dass sich das Abkommen möglicherweise auch auf die Beziehungen zwischen dem Pazifikraum und seinen engsten und größten Handelspartnern, Australien und Neuseeland, auswirken wird und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zukünftigen Handelsabkommen mit diesen Staaten nicht im Wege stehen;
21. erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Pazifik-Staaten leisten muss;
22. weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung beinhaltet, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der EU bis 2010 auf zwei Milliarden Euro jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert, dass der Pazifikraum einen angemessenen und gerechten Anteil dieser Hilfe erhält;
23. fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten von Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln sowie dem Pazifikraum entsprechen sollten und ihre Auszahlung fristgerecht, kalkulierbar und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen Pläne für die strategische Entwicklung erfolgen sollte;
24. fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des WPA „TRIPS+“-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG(14) oder neue Bereiche wie den Schutz von nicht-originalen Datenbanken in das WPA aufzunehmen;
25. sichert seine weitere Unterstützung für ein umfassendes WPA zwischen der EU und den Pazifik-Staaten zu; stimmt zu, dass die wichtigsten Verhandlungskapitel Folgendes umfassen müssen:
a)
Rechte des geistigen Eigentums – wobei es nicht nur um den Schutz westlicher Technologiegüter, sondern auch um den Schutz überlieferten Wissens geht;
b)
Transparenz der öffentlichen Aufträge und deren Öffnung für EU-Vertragspartner zu einem für die Pazifik-Staaten passenden Zeitpunkt;
c)
Arbeitsvisa, die Staatsangehörigen der pazifischen Inselstaaten für mindestens 24 Monate zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie als Pfleger oder in ähnlichen Berufen arbeiten können;
26. fordert die Kommission dennoch auf, weiter auf ein umfassenderes Abkommen hinzuarbeiten und nach möglichen praktikablen und tragfähigen Alternativen zu suchen, die im Einklang mit den WTO-Regeln – unter kreativer Nutzung sämtlicher Spielräume, die diese Regeln bieten, wie etwa Ausnahmeregelungen – denjenigen Staaten Marktzugang garantieren, die weder dem Interims-WPA noch dem umfassenden WPA beitreten möchten;
27. ist der Auffassung, dass in einem umfassenden WPA die Einrichtung eines Parlamentarischen Ausschusses zur Überwachung der Durchführung des Abkommens vorgesehen sein sollte, wobei sich die Zusammensetzung dieses Ausschusses von Seiten des EP an der des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses CARIFORUM-EU orientieren sollte;
28. betont, dass sowohl das Interims-WPA als auch das umfassende WPA eine Überprüfungsklausel enthalten sollten, in der eine unabhängige allgemeine Folgenabschätzung vorgesehen ist, in der auf die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens sowie auf die Kosten und Folgen der Umsetzung eingegangen wird und die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach seiner Unterzeichnung vorgenommen werden sollte; hebt hervor, dass die Überprüfungsklausel des Interims-WPA bzw. des künftigen WPA vorsehen sollte, dass alle Unterzeichner befugt sind, sich auf der Grundlage der erwähnten Folgenabschätzung auf diese Klausel zu berufen; fordert, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Pazifik-Staaten an eventuellen Überprüfungen des Abkommens beteiligt werden;
29. unterstützt in diesem Zusammenhang die Zusage der Kommission, wonach diese umfassende Abweichung von den Ursprungsregeln bei künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden soll;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.