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Verfahren : 2011/2522(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0041/2011

Aussprachen :

PV 20/01/2011 - 11.1
CRE 20/01/2011 - 11.1

Abstimmungen :

PV 20/01/2011 - 12.1
CRE 20/01/2011 - 12.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0026

Angenommene Texte
PDF 221kWORD 48k
Donnerstag, 20. Januar 2011 - Straßburg
Pakistan: Ermordung des Gouverneurs von Punjab, Salman Taseer
P7_TA(2011)0026RC-B7-0041/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Pakistan – insbesondere zum Mord an Gouverneur Salman Taseer

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließungen vom 20. Mai 2010(1) sowie vom 12. Juli 2007(2), 25. Oktober 2007(3) und 15. November 2007(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht 2009 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen der Rat die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben hat,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Pakistans vom 4. Juni 2010, in der beide Seiten ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, Fragen der regionalen und der weltweiten Sicherheit gemeinsam anzugehen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und im Interesse einer weiteren Stärkung der demokratischen Regierung Pakistans und der demokratischen Institutionen des Landes zusammenarbeiten,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 19. November 2010 zum Todesurteil gegen Asia Bibi,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 4. Januar 2011 zur Ermordung von Gouverneur Salman Taseer und auf ihre Erklärung vom 12. November 2010 zu einem Verfahren in Pakistan, bei dem die Todesstrafe verhängt wurde,

–   unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf die UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 1981,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Salman Taseer, der Gouverneur der Provinz Punjab, zu den schärfsten und bekanntesten Kritikern der pakistanischen Blasphemiegesetze und deren Missbrauch durch extremistische Gruppen gehörte – wie im Fall der Christin Asia Bibi, gegen die nach Artikel 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs unter dem Vorwurf der Gotteslästerung die Todesstrafe verhängt wurde,

B.  in der Erwägung, dass Salman Taseer am 4. Januar 2011 in Islamabad von Malik Mumtaz Hussein Qadri, einem seiner Leibwächter, der Taseers Widerstand gegen die pakistanischen Blasphemiegesetze ablehnte, ermordet wurde,

C.  in der Erwägung, dass keiner der anderen Leibwächter, die Zeugen des Mordes an Gouverneur Taseer wurden, einen Versuch unternahm, sich dem Mörder in den Weg zu stellen; in der Erwägung, dass der Mörder von Hunderten von Anwälten bejubelt und unterstützt wurde, als er vor Gericht erschien, und dass Tausende von Demonstranten durch die Straßen Karachis marschierten, um zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Tat billigen; in der Erwägung, dass ein führender Imam Berichten zufolge gegen die ehemalige pakistanische Ministerin, Reformpolitikerin und bekannte Journalistin Sherry Rehman eine Fatwa ausgesprochen hat, die sie als nächstes Ziel für ein Attentat nennt,

D.  in der Erwägung, dass die Organisation „Jamaate Ahle Sunnat Pakistan“, die als Wortführer der gemäßigten Barelvi-Sekte agiert, im Anschluss an den tragischen Vorfall in einer Erklärung im Namen einer breiten Allianz pakistanischer Geistlicher die Ermordung von Gouverneur Taseer gutheißt, den Täter als Helden darstellt und dazu aufruft, dass kein Muslim an dem Begräbnis teilnehmen oder auch nur versuchen sollte, für Salman Taseer zu beten oder in irgendeiner Form seiner Trauer über den Vorfall oder seinem Beileid Ausdruck zu verleihen, sowie fordert, dass kein Muslim sich zu einem Beerdigungsgebet und sich generell kein Geistlicher zur Ausrichtung der Beerdigung des ermordeten Gouverneurs bereit erklären sollte,

E.  in der Erwägung, dass das in der Verfassung Pakistans von 1973 enthaltene Kapitel zu den Grundrechten nicht nur die Freiheit garantiert, sich zu einer Religion zu bekennen und eine religiöse Einrichtung zu betreiben (Artikel 20), sondern auch die Gleichberechtigung aller Bürger (Artikel 25) und die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten (Artikel 26),

F.  in der Erwägung, dass Präsident Asif Ali Zardari am 25. Dezember 2009 das Versprechen der Pakistanischen Volkspartei bekräftigte, das Recht aller Angehöriger von Minderheiten, als gleichberechtigte Bürger behandelt zu werden, zu achten,

G.  in der Erwägung, dass die 1982 und 1986 eingeführten, als Blasphemiegesetzte bekannten Rechtsvorschriften die durch die Verfassung garantierten grundlegenden Religions- und Minderheitenrechte untergraben, von Extremisten sowie von Personen missbraucht werden, die danach trachten, auf diese Weise persönliche Rechnungen zu begleichen, und zu einer Zunahme der Gewalt gegen Mitglieder religiöser Minderheiten und kritische Bürger geführt haben, die den Mut haben, die Stimme gegen das Unrecht zu erheben,

H.  in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der nach den Blasphemiegesetzen Angeklagten Muslime sind, dass Anklagen gegen Angehörige religiöser Minderheiten jedoch Auslöser für unverhältnismäßige Gewalt gegen ihre gesamte Glaubensgemeinschaft sein können,

I.  in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung ihr in einer entsprechenden Grundsatzerklärung gegebenes Versprechen, die diskriminierenden Gesetze einer Überprüfung zu unterziehen, am 30. Dezember 2010 in aller Öffentlichkeit gebrochen hat, als sie in einer politischen Erklärung verkündete, dass sie nicht beabsichtige, die Blasphemiegesetzte aufzuheben oder zu ändern,

J.  in der Erwägung, dass die Ermordung von Gouverneur Taseer für mit Blasphemieverfahren befasste Richter Sicherheitsprobleme aufwirft, zumal Richter an den erstinstanzlichen pakistanischen Gerichten bereits von muslimischen Extremisten unter Druck gesetzt werden und selbst Richter an Gerichten höherer Instanz sich aus Angst vor terroristischen Anschlägen unter Umständen dagegen entscheiden werden, bei Verfahren, in denen es um religiöse Verfolgung geht, unparteiische Urteilssprüche zu verkünden,

K.  in der Erwägung, dass gemäßigte Stimmen, religiöse Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten seit der Ermordung von Gouverneur Taseer zunehmend um ihre Sicherheit fürchten,

L.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden, in der Erwägung, dass die EU handels- und entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten geachtet werden,

1.  verurteilt die brutale Ermordung des Gouverneurs der pakistanischen Provinz Punjab, Salman Taseer, am 4. Januar 2011 auf einem Markt von Islamabad aufs Schärfste; würdigt den Mut und die Charakterstärke, die er mit seinem Engagement für religiöse Toleranz und eine menschenwürdige Behandlung der Wehrlosen und Schwachen trotz des polarisierten politischen Klimas bewiesen hat, und spricht der Familie des Opfers und dem pakistanischen Volk sein Beileid aus;

2.  fordert die pakistanische Regierung eindringlich auf, alle Aspekte des Mordes genau zu untersuchen und alle an diesem Verbrechen beteiligten Täter unter strenger Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze umgehend vor Gericht zu bringen;

3.  weist darauf hin, dass viele Menschenrechtsgruppen kritisieren, dass der mutige Einsatz von Gouverneur Taseer bei führenden Vertretern sowohl der Politik als auch des Militärs in Pakistans keine Unterstützung fand, und bringt angesichts des starken Rückhalts für religiöse Intoleranz und kaltblütigen Mord in der Bevölkerung, der auf den Demonstrationen zutage trat und sich in der öffentlichen Unterstützung für den Täter selbst durch Juristen offenbarte, seine Bestürzung und große Besorgnis zum Ausdruck; appelliert an die pakistanische Regierung, nicht zuzulassen, dass die gemäßigten Stimmen im Land von Extremisten zum Schweigen gebracht werden;

4.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Teile des Militärs, der Justiz und der politischen Klasse stillschweigend oder sogar ganz unverholen eine Politik der Verharmlosung in Bezug auf politische und religiöse Extremisten unterstützen;

5.  hält es für ausgesprochen besorgniserregend, dass es sich bei dem Mörder von Gouverneur Taseer in Islamabad um einen Polizisten aus der persönlichen Schutzeinheit des Gouverneurs handelte; fordert die pakistanische Regierung auf, islamistische Extremisten aus den pakistanischen Sicherheitskräften zu entfernen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte die Verfassung und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit respektieren;

6.  befürwortet alle Maßnahmen, die von der pakistanischen Regierung im Kampf gegen die Verbreitung extremistischer Gewalt getroffen werden;

7.  ist besorgt darüber, dass die pakistanischen Blasphemiegesetzte, die von dem verstorbenen Gouverneur Taseer offen kritisiert wurden, nach wie vor zur Verfolgung religiöser Glaubensgemeinschaften – auch von Christen instrumentalisiert werden, wie im Fall der zum Tode verurteilten fünffachen Mutter Asia Bibi;

8.  fordert die pakistanischen Behörden auf, Asia Bibi umgehend freizulassen und mit entsprechenden Maßnahmen für die Sicherheit der Christin und ihrer Familie, die sich verstecken musste, zu sorgen; fordert Präsident Zadari auf, im Fall Asia Bibi nach Abschluss des Verfahrens über das in ihrem Namen eingelegte Rechtsmittel von der Gnadenbefugnis Gebrauch zu machen, die ihm gemäß der Verfassung zusteht;

9.  missbilligt es ausdrücklich, dass die beiden größten religiösen politischen Parteien in Pakistan erklärt haben, Salman Taseer habe es wegen seiner Ansichten verdient, getötet zu werden, wodurch die Angst weiter geschürt wurde und sowohl politischer als auch religiöser Terrorismus und entsprechende Verbrechen relativiert wurden;

10.  befürchtet, dass es in Pakistan nach Taseers Ermordung zur Einschränkung der Redefreiheit, auch im Internet, kommt, weil religiöse Gelehrte, die der Organisation „Jamaat Ahle Sunnat Pakistan“ nahestehen, offen verkünden, Unterstützer eines Gotteslästerers seien ebenso schuldig wie der Gotteslästerer selbst und Politiker, die Medien und andere sollten ihre Lehren aus dem Exempel ziehen, das mit der Tötung statuiert wurde;

11.  begrüßt, dass weite Teile der pakistanischen Presse den Mord verurteilt haben, und nimmt zur Kenntnis, dass die pakistanische Medienaufsicht als Reaktion auf die Inhalte, die im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Fall verbreitet wurden, Maßnahmen gegen einige Fernsehsender ergriffen hat;

12.  unterstützt den Aufruf führender pakistanischer Journalisten, zu untersuchen, welche Rolle die Medien als Plattform für Randgruppen vertretende Prediger und andere Extremisten, die Taseer offen bedroht haben, sowie Persönlichkeiten ähnlicher Gesinnung spielen;

13.  ist höchst besorgt, dass die Blasphemiegesetze, die in Pakistan zur Todesstrafe führen können und oft als Rechtfertigung von Zensur, Kriminalisierung, Verfolgung und – in bestimmten Fällen – Mord an Angehörigen politischer, rassischer und religiöser Minderheiten dienen, in Pakistan gegen Angehörige aller Glaubensrichtungen missbraucht werden können;

14.  fordert die Regierung Pakistans nochmals auf, die Blasphemiegesetze und ihre gegenwärtige Anwendung, einschließlich der obligatorischen Todesstrafe und der lebenslänglichen Gefängnisstrafe, die Artikel 295 C des Strafgesetzbuches für jeden vorschreibt, der wegen Schmähung des Propheten Mohammed für schuldig erklärt wird, eingehend und mit dem Ziel, Änderungen vorzunehmen, zu prüfen;

15.  würdigt insbesondere die Bemühungen des Ministers für Angelegenheiten der Minderheiten, Shahbaz Bhatti, der ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe für den Tatbestand der Blasphemie vorgelegt hat; geht in jedem Fall davon aus, dass die pakistanische Regierung alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um all jene zu schützen, deren Leben aufgrund ihrer säkularen oder abweichenden Vorstellungen von islamistischen Extremisten bedroht ist, vor allem Anwälte, Richter und Menschenrechtsaktivisten, die sich für Rechtsstaatlichkeit einsetzen;

16.  erwartet, dass die pakistanische Regierung alle notwendigen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit der Richter in Pakistan zu gewährleisten, sodass diese ohne Angst vor Einschüchterung, Gewalt oder Bedrohung ihren verfassungsmäßigen Pflichten nachkommen können;

17.  bewertet die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunden für den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) durch Pakistan positiv; fordert die pakistanische Regierung auf, die Vorbehalte zu diesen beiden Übereinkommen zurückzuziehen und die Glaubensfreiheit zu gewährleisten, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, um den pakistanischen Bürgern und Bürgerinnen den zur freien Ausübung ihres Glaubens notwendigen Schutz zu bieten;

18.  fordert die pakistanische Regierung auf, die Menschenrechte von Minderheiten zu garantieren, wie sie in der Verfassung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – insbesondere in Artikel 18 dieser Erklärung – niedergelegt sind, wonach jeder „das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ hat;

19.  unterstützt alle Initiativen, die auf die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften gerichtet sind; fordert die in Pakistan politisch und religiös Verantwortlichen auf, Toleranz zu fördern und Maßnahmen gegen Hass und extremistische Gewalt zu ergreifen;

20.  fordert die pakistanische Regierung eindringlich auf, die vorgeschlagene Bildungsreform umzusetzen und Madrassen einer Aufsicht zu unterstellen sowie Inspektionen zu unterziehen; fordert die pakistanischen Behörden auf, jegliche Propaganda zur Förderung des Hasses, der Propagierung religiöser Überlegenheit und der Verleumdung von Religionen aus den Lehrbüchern zu entfernen, die von der für die nationalen Lehrpläne verantwortlichen Abteilung des Bildungsministeriums genehmigt wurden;

21.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die religiöse Toleranz in der Gesellschaft im Dialog mit Pakistan zu thematisieren, da diese Frage von zentraler Bedeutung für den langfristigen Kampf gegen religiösen Extremismus ist;

22.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsorganisationen und -aktivisten fortzusetzen und in Umrissen darzustellen, welche praktischen Maßnahmen zur Unterstützung des Engagements der Zivilgesellschaft in Pakistan gegen die Blasphemiegesetze und andere diskriminierende Rechtsvorschriften ergriffen werden können;

23.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, nachdrücklich darauf zu bestehen, dass die Regierung Pakistans sich an die Demokratie- und Menschenrechtsklausel des Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan hält; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Umsetzung des Kooperationsabkommens und die Demokratie- und Menschenrechtsklausel vorzulegen;

24.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Regierung Pakistans beim Aufbau seines Ministeriums für Menschenrechte und bei der Schaffung einer zweckgemäßen, unabhängigen und maßgebenden nationalen Menschenrechtskommission zu unterstützen;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0194.
(2) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 583.
(3) ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 666.
(4) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 434.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.

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