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Verfahren : 2011/2523(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0042/2011

Aussprachen :

PV 20/01/2011 - 11.2
CRE 20/01/2011 - 11.2

Abstimmungen :

PV 20/01/2011 - 12.2

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0027

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 34k
Donnerstag, 20. Januar 2011 - Straßburg
Brasilien: Auslieferung von Cesare Battisti
P7_TA(2011)0027RC-B7-0042/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zu Brasilien – Auslieferung von Cesare Battisti

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu der Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern(1),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 12. März 2009 zu einer strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien(2), insbesondere auf Ziffer 1 Buchstabe n, in dem die gegenseitige Anerkennung endgültiger Urteile ausdrücklich genannt ist,

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und die in ihm verankerten Grundsätze betreffend die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Europäische Union beruht,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Partnerschaft zwischen der EU und Brasilien auf gegenseitiges Vertrauen und Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte stützt,

B.  in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie die politischen Beziehungen zwischen Brasilien und der EU hervorragend und rege sind und unter anderem auf gemeinsamen Grundsätzen wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen,

C.  in der Erwägung, dass der italienische Staatsangehörige, Cesare Battisti, in sieben Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und von den italienischen Gerichten im Rahmen rechtskräftiger Urteile wegen vierfachen Mordes, Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung, Raubes und Waffenbesitzes in Abwesenheit zwei Mal zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

D.  in der Erwägung, dass Cesare Battisti untergetaucht war, bis er im März 2007 in Brasilien festgenommen wurde,

E.  in der Erwägung, dass Cesare Battisti beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine Auslieferung an Italien Beschwerde eingelegt hat und dass diese Beschwerde im Dezember 2006 für unzulässig erklärt wurde,

F.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen und Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und der Föderativen Republik Brasilien von 1989 darauf abzielen, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beiden Staaten im Bereich der Auslieferung unter uneingeschränkter Wahrung der in der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Garantien festzulegen,

G.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Brasiliens am 18. November 2009 entschieden hat, die Auslieferung von Cesare Battisti zu bewilligen, und den amtierenden Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bevollmächtigte, den Gefangenen gemäß den Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Brasilien an Italien zu überstellen,

H.  in der Erwägung, dass der damals amtierende Präsident am 31. Dezember 2010 beschlossen hat, die Auslieferung von Cesare Battisti abzulehnen,

I.  in der Erwägung, dass dieser Beschluss von der italienischen Regierung vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens angefochten wird,

J.  in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte von Cesare Battisti vor dem Obersten Gerichtshof Brasiliens förmlich die unverzügliche Freilassung beantragt haben,

K. in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofs Brasiliens am 6. Januar 2011 die unverzügliche Freilassung von Cesare Battisti ablehnte und die Rechtssache von Amts wegen wieder aufnahm, die im Februar geprüft wird, wenn der Gerichtshof wieder tätig wird,

1.  erkennt an, dass die Achtung der Rechtmäßigkeit und Unabhängigkeit der Justiz, einschließlich einer fairen Behandlung derjenigen, die verurteilt wurden, zu den Grundwerten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Brasiliens gehört;

2.  weist darauf hin, dass die Partnerschaft zwischen der EU und der Föderativen Republik Brasilien auf dem gegenseitigen Verständnis beruht, dass beide Partner sich der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf ein gerechtes und faires Verfahren, verschrieben haben;

3.  bringt seine Zuversicht zum Ausdruck, dass die zuständigen staatlichen Stellen Brasiliens im Lichte dieser Erwägungen ihr Recht wahrnehmen – und ihrer Pflicht nachkommen – werden, den neuen Antrag der italienischen Regierung zu bearbeiten, den Beschluss über die Auslieferung von Cesare Battisti zu überprüfen, und auszuloten, wie gewährleistet werden kann, dass das bilaterale Auslieferungsabkommen korrekt ausgelegt wird;

4.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen politischen Dialog mit Brasilien zu führen und zu gewährleisten, dass jede Entscheidung vollständig im Einklang mit den Grundprinzipien der EU steht und den guten Beziehungen mit den Mitgliedstaaten förderlich ist;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der brasilianischen Regierung, dem Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien, dem Präsidenten des brasilianischen Kongresses und dem Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern des Mercosur zu übermitteln.

(1) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 146.
(2) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 168.

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