Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (16446/1/2010 – C7-0427/2010 – 2009/0060B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16446/1/2010 – C7-0427/2010),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7-0014/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
(1) Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen(4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität(5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit(6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006(7) und Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(8).
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.
(3) Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(3a)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Strategiepapiere, die die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen angenommen.
"
-1a.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission angenommen.
"
-1b.Artikel 7 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"
(3)Liegen die Kosten für diese Maßnahmen bei oder über 3 000 000 EUR, erlässt die Kommission diese unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4)Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 3 000 000 EUR, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Beschlussfassung die genehmigten Maßnahmen zur Kenntnisnahme.
"
-1c.Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die getätigten Ad-hoc-Maßnahmen.
"
1. Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
(6) Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.
"
1a.Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.
"
1b.Artikel 17 wird durch folgende Artikel ersetzt:"
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(2)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen.
Artikel 17a
Widerruf der Befugnisübertragung
(1)Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2)Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3)Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 17b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2)Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3)Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 14.) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011.