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Verfahren : 2009/0148(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0007/2011

Eingereichte Texte :

A7-0007/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/02/2011 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0046

Angenommene Texte
PDF 201kWORD 31k
Dienstag, 15. Februar 2011 - Straßburg
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 ***
P7_TA(2011)0046A7-0007/2011

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss ‐ im Namen der Europäischen Union ‐ einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (07853/2010 – C7-0101/2010 – 2009/0148(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07853/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (15954/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0101/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0007/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

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