Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EU/EG/Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für Beschlüsse des Rates über den Abschluss ‐ im Namen der Europäischen Union ‐ des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (06077/2010– C7-0141/2010 – 2006/0251(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs für Beschlüsse des Rates (06077/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16462/2006),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 16, Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 89, Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0141/2010),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008(1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2006)0752),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0008/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.