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Verfahren : 2010/2162(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0031/2011

Eingereichte Texte :

A7-0031/2011

Aussprachen :

PV 08/03/2011 - 7
CRE 08/03/2011 - 7

Abstimmungen :

PV 08/03/2011 - 9.12
CRE 08/03/2011 - 9.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0086

Angenommene Texte
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Dienstag, 8. März 2011 - Straßburg
Frauenarmut
P7_TA(2011)0086A7-0031/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (2010/2162(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags,

–  gestützt auf die Artikel 8, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Bestimmungen über die sozialen Rechte und über die Gleichstellung von Männern und Frauen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing der Vierten Weltfrauenkonferenz, verabschiedet am 15. September 1995,

–  unter Hinweis auf die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere Ziel 1 (Beseitigung von Armut und Hunger) und Ziel 3 (Förderung der Gleichstellung der Geschlechter),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Nr. 1558 (2007) zur Feminisierung der Armut,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen mit Indikatoren zu Frauen und Armut (13947/07),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM(2008)0638),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (KOM(2009)0694),

–  unter Hinweis auf das beigefügte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (SEK(2009)1706),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (KOM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf das beigefügte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission zur Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (SEK(2010)1079) und (SEK(2010)1080),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 24. März 2010 „Zweite Europäische Erhebung zur Lebensqualität: Familienleben und Arbeit“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 und Empfehlungen für die Zukunft(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen(11),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0031/2011),

A.  in der Erwägung, dass laut oben genanntem Beschluss 1098/2008/EG die Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Jahrs zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung die unterschiedlichen Gefahren und Dimensionen von Armut und sozialer Ausgrenzung, wie sie von Frauen und Männern erlebt werden, berücksichtigen haben sollten, in der Erwägung, dass 85 Millionen Europäer unter der Armutsgrenze leben und dass 17 % aller Frauen in den EU27-Ländern als in Armut lebend eingestuft werden, in der Erwägung, dass darüber hinaus in den letzten zehn Jahren die Zahl der in Armut lebenden Frauen verglichen mit der Zahl der betroffenen Männer unverhältnismäßig stark angestiegen ist, und in der Erwägung, dass Elternarmut häufig die Ursache für Kinderarmut ist und sich damit stark auf das weitere Leben der Kinder auswirkt,

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer größeren Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise konfrontiert ist, die speziell Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in ihrem Privatleben benachteiligt, da es mehr Möglichkeiten gibt, dass sie prekäre Arbeiten verrichten, stärker von Entlassung bedroht sind und weniger von den Sozialversicherungssystemen geschützt werden, und in der Erwägung, dass gerade in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession die ohnehin schon armutsgefährdeten Personengruppen, von denen die Mehrheit Frauen sind, insbesondere Gruppen, die bereits mehrfach benachteiligt sind, einem noch größeren Risiko ausgesetzt sind,

C.  in der Erwägung, dass die Sparmaßnahmen, die überall in der EU durchgesetzt werden, besonders nachteilige Auswirkungen auf Frauen haben werden, die im öffentlichen Sektor sowohl als Angestellte als auch als Leistungsempfänger die Mehrheit bilden,

D.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut eines der von der Kommission für die EU 2020-Strategie vorgeschlagenen fünf messbaren Ziele ist, und in der Erwägung, dass die Integrierte Leitlinie 10 der EU 2020-Strategie (Förderung der sozialen Einbeziehung und Bekämpfung der Armut) zur Annahme nationaler politischer Maßnahmen ermutigen würde, um insbesondere Frauen vor dem Armutsrisiko zu schützen und Einkommenssicherheit für Alleinerziehende oder ältere Frauen zu gewährleisten,

E.   in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Waffe im Kampf gegen die Frauenarmut ist, weil sie sich positiv auf die Produktivität und das Wirtschaftswachstum auswirkt und zu einer höheren Frauenerwerbstätigkeit führt, was seinerseits zahlreiche soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt,

F.   in der Erwägung, dass die Frauenerwerbsquote durchschnittlich 59,1 % beträgt, in der Erwägung, dass das durchschnittliche geschlechtsspezifische Lohngefälle seit 2000 signifikant geblieben ist und fast 18 % in der EU insgesamt und mehr als 30 % in einigen Mitgliedstaaten im Jahr 2010 erreicht und in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarkts unmittelbare Auswirkungen auf Frauen hat,

G.   in der Erwägung, dass in 16 Mitgliedstaaten das Risiko extremer Armut bei Frauen das Risiko extremer Armut bei Männern deutlich übersteigt,

H.   in der Erwägung, dass eine Erwerbstätigkeit allein noch keinen angemessenen Schutz gegen extreme Armut bietet, und in der Erwägung, dass hauptsächlich als Folge der Aufteilung der Berufsfelder mehr Frauen als Männer schlechter bezahlte Stellen innehaben, wobei Sozialversicherungsleistungen allein häufig ebenfalls keinen Schutz gegen extreme Armut bieten,

I.   in der Erwägung, dass je länger Menschen am Rande der Armutsgrenze mit einem besonders niedrigen Einkommen leben, desto größer die Gefahr des Abgleitens in dauerhafte wirtschaftliche Verelendung und soziale Ausgrenzung ist, daher in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht nur auf die Unterstützung von Personen abzielen dürfen, die bereits unter Bedingungen der wirtschaftlichen Verelendung leben, sondern auch rechtzeitig auf die Vermeidung und Bewältigung von Phänomenen, die Bürger und insbesondere Frauen in die wirtschaftliche und soziale Verelendung geraten lassen, ausgerichtet sein müssen,

J.  in der Erwägung, dass es beträchtliche alters- und geschlechtsspezifische Unterschiede gibt, wie viel Zeit für unbezahlte Arbeit und für tägliche Betreuungsleistungen aufgewandt wird, und in der Erwägung, dass gerade Frauen die Hauptlast an unbezahlter Arbeit tragen,

K.  in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang und erschwingliche, hochwertige Unterstützungsleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für ältere Menschen und andere pflegebedürftige Personen wichtig ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt und als ein Mittel, um Armut zu verhüten und zu verringern,

L.  in der Erwägung, dass ältere Menschen einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt sind als die Gesamtbevölkerung, wobei in den 27 EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2008 etwa 19 % der Menschen, die 65 Jahre und älter sind, von Armut betroffen waren, und in der Erwägung, dass ältere Frauen sich in einer besonders prekären Situation befinden, wenn ihr Anspruch auf Alterseinkünfte häufig von ihrem Familienstand abhängt (Ehegatten- oder Hinterbliebenenbezüge) und sie aufgrund von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, des Lohngefälles und anderer Faktoren selten angemessene eigenen Rentenansprüche haben, und dass folglich Frauen stärker als Männer von dauerhafter und extremer Armut betroffen sind (22 % der Frauen, die 65 Jahre und älter sind, sind armutsgefährdet, verglichen mit 16 % der Männer),

M.  in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere in ländlichen Gebiete, häufiger als Männer Teil der Schattenwirtschaft sind, indem sie auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht registriert sind oder auf kurze Zeit befristete Arbeitsverträge haben, was besondere Probleme hinsichtlich der sozialen Rechte von Frauen, einschließlich der Rechte während der Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Stillen, des Erwerbs von Rentenansprüchen und des Zugangs zur sozialen Sicherheit aufwirft,

N.  in der Erwägung, dass Armut ein Faktor ist, der mit einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt einhergeht, die ein größeres Hemmnis für die Gleichstellung der Geschlechter ist, in der Erwägung, dass häusliche Gewalt, da sie häufig zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu schlechter Gesundheit und zu Obdachlosigkeit führt, Frauen auch in einen Teufelskreis der Armut treiben kann, und in der Erwägung, dass überdies Menschenhandel eine moderne Form der Sklaverei ist, der Frauen und Mädchen in großem Ausmaß betrifft und einen bedeutenden Faktor, der sowohl von Armut gefördert wird als auch zur Armut beiträgt, darstellt,

O.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in jeglicher Form eine der gängigsten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grenzen kennt, und in der Erwägung, dass diese Gewalt ein kritisches Problem in der Union darstellt, da annähernd 20 - 25 % der Frauen im Erwachsenenalter physischer Gewalt ausgesetzt waren und mehr als 10 % aller Frauen sexuelle Gewalt erlitten haben,

P.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen in Bezug auf Familie und Bildung diskriminiert werden, ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Beschäftigung eingeschränkt sind und der Sozialschutz sie in den meisten Fällen nicht vor Armut bewahrt, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten deshalb Frauen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, damit diese ihre Rechte ausüben können, und Maßnahmen vorschlagen sollten, um ihre Integration durch ergänzende und unterstützende Programme zu erleichtern,

Q.   in der Erwägung, dass Armut immer weiblicher wird, die Frauen dem Armutsrisiko ausgesetzt sind, insbesondere Gruppen von Frauen mit besonderen Bedürfnissen wie Frauen mit Behinderungen, ältere Frauen und Alleinerziehende (insbesondere alleinerziehende Mütter und Witwen mit unterhaltsberechtigten Kindern) sowie Gruppen, denen Ausgrenzung droht, wie die Roma-Frauen, denen aufgrund ihrer Traditionen die alleinige Zuständigkeit für Haushalt und Betreuung zukommt, was sie schon frühzeitig von Ausbildung und Beschäftigung fernhält, und die Immigrantinnen, und in der Erwägung, dass gute Arbeitsbedingungen notwendig sind, einschließlich des Schutzes der Rechte wie angemessenes Einkommen, Mutterschaftsurlaub und nicht diskriminierendes Arbeitsumfeld, die für diese Frauen von entscheidender Bedeutung sind,

R.  in der Erwägung, dass das Progress-Programm zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung des Gender Mainstreaming in allen EU-Strategien bestimmt ist, und in der Erwägung, dass dieses Programm ein äußerst wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Feminisierung der Armut darstellt,

S.  in der Erwägung, dass die Lebenserwartung von Frauen ungefähr sechs Jahre höher ist als die der Männer, wobei nach den Statistiken für die EU-27 aus dem Jahr 2007 Männer durchschnittlich 76 Jahre und Frauen durchschnittlich 82 Jahre alt werden, und in der Erwägung, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Frauenarmut hat, gerade weil Frauen größere Schwierigkeiten als Männer haben, Zugang zu den Sozialversicherungs- und Rentensystemen zu erhalten,

Feminisierung der Armut

1.  ist der Auffassung, dass die Verhütung und Verringerung von Frauenarmut ein wichtiger Bestandteil des Grundprinzips der sozialen Solidarität ist, dem sich die Europäische Union verpflichtet fühlt, wie dies in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt ist, was die Gleichstellung von Frauen und Männern, soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung beinhaltet;

2.  anerkennt, dass die „Feminisierung der Armut“ bedeutet, dass Frauen eine größere Armutsquote als Männer haben, dass ihre Armut größer ist als die der Männer und dass Armut bei Frauen im Anstieg begriffen ist;

3.  weist darauf hin, dass entsprechend dem Eurostat-Indikator „Von Armut bedroht“ 2008 nahezu 85 Millionen Menschen in der Europäischen Union von Armut bedroht waren und dass sich diese Zahl entsprechend dem Indikator „Materielle Entbehrung“ schätzungsweise auf 120 Millionen Menschen erhöhen würde; ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rates über die Armutsindikatoren möglicherweise zu Unklarheiten hinsichtlich des Gesamtziels der Reduzierung der Zahl der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Personen um 20 Millionen bis 2020 führen kann (Reduzierung um 23,5 % entsprechend dem Eurostat-Indikator „Von Armut bedroht“, doch lediglich um 16,7 % entsprechend dem Indikator „Materielle Entbehrung“); betont, dass es sich bei der Mehrheit der in der Europäischen Union in Armut lebenden Menschen um Frauen handelt, wozu Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsbedingungen, niedrige Löhne, Pensionen und Renten, die unter dem Existenzminimum liegen, und weitverbreitete Schwierigkeiten beim Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen beitragen;

4.  betont, dass die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern die Verringerung der Armut behindert und die Aussichten auf wirtschaftliche und humane Entwicklung gefährdet;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Beschäftigungspolitik und spezifischen Maßnahmen das Gender Mainstreaming zu berücksichtigen, um den Zugang zur Beschäftigung zu verbessern, die Überrepräsentierung von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen zu verhindern, eine dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu steigern und die Karrieremöglichkeiten der Frauen zu fördern sowie die Segregation des Arbeitsmarktes nach Geschlechtern durch die Beseitigung der direkten und indirekten Ursachen abzubauen;

6.  weist darauf hin, dass Frauenarmut nicht nur auf die jüngste Wirtschaftskrise zurückzuführen ist, sondern die Folge unterschiedlicher Faktoren ist, zu denen Stereotype, das bestehende geschlechtsspezifische Lohngefälle, Hindernisse aufgrund der unzulänglichen Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, die längere Lebenserwartung von Frauen und ganz allgemein verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung gehören, unter der vor allem Frauen zu leiden haben;

7.  verweist darauf, dass die Europäische Kommission 2010 zum „Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung“ erklärt hat, um die politische Verpflichtung der Union, entscheidend zur Bekämpfung der Armut beizutragen, zu bekräftigen und zu stärken und das Grundrecht der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen auf ein Leben in Würde und auf umfassende Teilhabe an der Gesellschaft anzuerkennen;

8.  erinnert daran, dass das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010 nicht nur eine Medienkampagne sein sollte, sondern eine Initiative, mit der multidimensionale Strategien zur Bekämpfung von Armut und weiterentwickelte Armutsindikatoren zusätzlich gefördert werden sollen; fordert deshalb die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten zur Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung eingeleiteten neuen Maßnahmen in diesem Sinne kritisch zu überprüfen;

9.  weist auf die Notwendigkeit hin, sich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene stets nachdrücklich für weitere Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen, und zwar mit Strategien, mit denen der Fahrplan der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern, der vom Europäischen Rat angenommene Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und der von den europäischen Sozialpartnern vereinbarte Aktionsrahmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern vorangebracht werden;

10.  betont, dass die Geschlechtergleichstellung eine der Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt ist;

11.  fordert die Kommission und den Rat auf, den Forderungen Rechnung zu tragen, die das Parlament in seinen Entschließungen vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit(12), vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(13), vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und vom 20. Oktober 2010 zur Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa(14) gestellt hat, wenn sie Maßnahmen und Strategien für die nächste Etappe der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich soziale Eingliederung und Sozialschutz, die Strategie für die soziale Eingliederung und die Leitinitiative zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung im Rahmen der Strategie Europa 2020 ausarbeiten, und darin alle Akteure in einen partizipativen Prozess einzubinden;

12.  nimmt die Mitteilung der Kommission zur Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine geschlechtsspezifische Perspektive als Kernbestandteil aller gemeinsamen politischen Maßnahmen und nationalen Programme, um die Armut zu beseitigen und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, einzunehmen;

13.  begrüßt die Initiative der Kommission zu einer „Europäischen Plattform gegen Armut“; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Dimension in dieser Plattform zu fördern;

14.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit der obengenannten Initiative „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut“ die europäische Strategie der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes zu verstärken und noch mehr Anstrengungen zu unternehmen, um die Situation vor allem von Alleinerziehenden zu verbessern und ihnen ein Leben in Würde zu ermöglichen;

15.  weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit und soziale Härten infolge der Wirtschaftskrise in einer Reihe von Mitgliedstaaten weiter zunehmen und dass jüngere und ältere Menschen, Frauen und Männer und deren Familienangehörige hiervon in unterschiedlicher Weise betroffen sind, und fordert deshalb die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement zu verstärken und spezielle Maßnahmen zur Beseitigung von Armut und zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von Frauenarmut und deren Auswirkungen auf die Familien, zu ergreifen, da Armut und soziale Ausgrenzung einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen und mindestens einer von sechs europäischen Bürgern davon betroffen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Augenmerk besonders auf den Schutz der schutzbedürftigsten Gruppen (Alleinerziehende, Familien mit drei oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten, vor allem Roma, Menschen, die in den am stärksten benachteiligten Mikroregionen leben, Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und junge Menschen ohne Berufserfahrung) zu richten; ist der Ansicht, dass Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt sowie Teilhabe an der Gesellschaft Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben sind; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Beseitigung der Kinderarmut getroffen werden und alle Kinder im Leben die gleichen Chancen haben;

16.  macht darauf aufmerksam, dass durch die Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt in den letzten Jahrzehnten sich die Rezession anscheinend nicht nur unmittelbarer auf die Frauen selbst auswirkt, sondern auch auf die Haushalte, wo das Familieneinkommen durch Arbeitsplatzverluste von Frauen erheblich beeinträchtigt wird; betont, dass bei Ankündigung von Haushaltseinsparungen im öffentlichen Sektor mit einem überproportionalen Anstieg der Frauenarbeitslosigkeit zu rechnen ist, da im Bildungs- und Gesundheitswesen und im sozialen Dienstleistungssektor überdurchschnittlich viele Frauen beschäftigt sind;

17.  ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, die in Zusammenhang mit der Pekinger Aktionsplattform entwickelten Indikatoren in Bezug auf Frauen und Armut als ein Instrument umzusetzen, um die Auswirkungen allgemeiner sozial-, wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen auf die Verringerung der Armut zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignetere Methoden zu finden, um die Frauenarmut zu messen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systematisch nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und Informationen in der nationalen Berichterstattung und in dem jährlichen Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung zu übermitteln;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue individuelle Indikatoren in Bezug auf Frauen und Armut als ein Instrument einzuführen, um die Auswirkungen allgemeiner sozial-, wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen auf Frauen und Armut zu beobachten;

20.  betont, wie notwendig es ist, sich auf Folgemaßnahmen zur Frauen-Charta zu einigen, unter umfassender Konsultierung des Europäischen Parlaments und unter Berücksichtigung der Ansichten der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, um Mechanismen zu fördern, um die Gleichstellung der Geschlechter in allen Aspekten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens zu erreichen;

21.  besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, die Forschungen und Analysen zum Phänomen der „Feminisierung der Armut“ fortzusetzen; fordert die Kommission und Eurofound auf, mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zusammenzuarbeiten und eine gezielte Forschung zu initiieren, um u.a. die Auswirkungen der weltweiten Krise auf Frauen zu untersuchen;

22.  ermahnt die Mitgliedstaaten, jedem Einzelnen, insbesondere jungen und älteren Menschen, den Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu garantieren;

23.  ermahnt die Mitgliedstaaten, den Zugang zur Präventivmedizin und zur Diagnose von für ältere Frauen typischen Krankheiten als Instrument zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut zu gewährleisten;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zur medizinischen Versorgung für Migrantinnen bei Krankheiten zu erleichtern, die auf unterschiedliche Ernährungsgewohnheiten und rituelle Praktiken zurückzuführen sind; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gesundheitspolitische Maßnahmen vorzugeben, die auf die Bekämpfung und die Verhütung von die Gesundheit von Frauen gefährdenden Praktiken, die auch ein Grund für soziale Ausgrenzung und Armut sind, ausgerichtet sind;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von Geschlechterpolitik und der Prinzipien der EU auf allen Ebenen - von der lokalen bis zur nationalen - zu gewährleisten;

26.  erinnert daran, dass Armut und soziale Ausgrenzung sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb bekämpft werden müssen, damit die UN-Millenniums-Entwicklungsziele, zu deren Verwirklichung bis 2015 sich die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, erreicht werden können;

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

27.  verlangt von den Mitgliedstaaten spezifische Programme, um die aktive Einbeziehung oder Wiedereingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt zu fördern, und spezifische Möglichkeiten für lebenslange Ausbildung, um die im Lichte der EU 2020-Strategie, die einen Schwerpunkt auf Projekte und Programme zur ökologischen Umgestaltung, z.B. im Bereich erneuerbare Energien, und wissenschafts- und technologieintensive grüne Arbeitsplätze für eine neue nachhaltige Wirtschaft legt, benötigten Kompetenzen und Qualifikationen wie Empowerment, Vertrauensbildung und Kapazitätsaufbau zu erwerben; fordert im Bemühen, die Beschäftigungsunsicherheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verstärken, im Zusammenhang mit Entlassungen die Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, da häufig die Frauen die Kinder versorgen;

28.  weist darauf hin, dass es in puncto Ausbildung, Beschäftigung und Qualität des Arbeitsplatzes große Unterschiede zwischen den Menschen gibt, die auf dem Land leben, und jenen, die in der Stadt leben; hält das Recht auf eine gute schulische und berufliche Ausbildung sowie auf Hochschulbildung für all diese Menschen, insbesondere für die jüngsten und schutzbedürftigsten unter ihnen, für sehr wichtig; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Gruppen über ein effizientes System aktiver politischer Maßnahmen und geeigneter Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, sich rasch an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen;

29.  weist darauf hin, dass Sozialschutz, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Sozialpolitik einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Schwere und Dauer der Rezession durch eine Stabilisierung der Arbeitsmärkte und des Verbrauchs zu verringern, und dass sich das Sozialschutzsystem stabilisierend sowohl auf die Einnahmen- als auch auf die Ausgabenseite auswirkt;

30.  hält aktive Beschäftigungspolitik (z.B. Ausbildung am Arbeitsplatz, berufliche Bildung und Fortbildung) für sehr wichtig für die Verhütung von Armut und erachtet diese als einen Prozess, bei dem die Sozialpartner eine wesentliche Rolle spielen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass aktive Beschäftigungspolitik (z.B. Berufserfahrung für junge Menschen, geschützte Werkstätten und betreute Arbeitsplätze) ebenfalls entscheidend ist, um für einen ausgewogenen Arbeitsmarkt zu sorgen, die Zugänglichkeit zu diesem zu verbessern und Arbeitsplätze für benachteiligte Gruppen zu erhalten;

31.  unterstreicht angesichts der Tatsache, dass der Antritt einer Beschäftigung eine wichtige Triebfeder der Armutsbekämpfung ist, dass ein transparenter Rechtsrahmen für atypische Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden muss, um angemessene Arbeitsbedingungen und angemessene Gehälter sicherzustellen;

32.  ist der Auffassung, dass die Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsmarkt ein Schlüsselelement ist, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; betont, wie wichtig es ist, die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu unterstützen, zusätzliche allgemeine und berufliche Bildung für armutsgefährdete Frauen zu erleichtern und die Arbeitsvermittlung zu verstärken;

33.  anerkennt den direkten Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Ungleichheit, der Abhängigkeit von Frauen und der fortbestehenden Unterschiede zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Bildung auf der einen und der Verantwortung für die Familie und deren Gesamtunterhalt auf der anderen Seite und stellt mit Bedauern fest, dass das Lohngefälle zwischen den beiden Geschlechtern weiterhin besteht und negative Auswirkungen zeitigt;

34.  hebt hervor, dass beim Verlust der Arbeit das Risiko bei Frauen größer ist, keine neue Stelle zu finden, und es auch bei der Einstellung wahrscheinlicher ist, dass sie benachteiligt werden, da es bei den Frauen einen höheren Anteil an unsicheren Arbeitsverträgen oder an unfreiwilligen Teilzeitverträgen gibt oder weil immer noch Einkommensunterschiede zu ihren Lasten bestehen;

35.  weist darauf hin, dass entsprechend der Eurobarometer-Sonderumfrage „Gleichstellung der Geschlechter in der EU im Jahr 2009“ die Notwendigkeit, das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen zu reduzieren, in Europa weithin anerkannt wird;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in der Beschäftigung als Teil der EU 2020-Strategie zu beseitigen; befürwortet nachdrücklich, dass die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles um 1 % pro Jahr als ein Ziel festgelegt wird, um eine Verringerung um 10 % als Zielvorgabe bis 2020 zu erreichen und vollen Lohnausgleich für Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten, wie in seinem Standpunkt zu diesem Thema vom 20. Oktober 2010(15) empfohlen wird, da dies dazu beitragen wird, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf dem Gebiet der Beschäftigung zu beseitigen; setzt sich ferner für notwendige positive Maßnahmen ein, um die Teilnahme von Frauen an politischen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungsorganen zu erhöhen;

37.  stellt fest, dass der Zugang von Unternehmerinnen zu Krediten beschränkt ist, was ein großes Hindernis für ihr berufliches Fortkommen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit darstellt und was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht;

38.  fordert die politischen Entscheidungsträger sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene auf, ihre politischen Lösungsansätze, um die negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu begrenzen, auf einer gleichstellungsorientierten Analyse des Arbeitsmarktes sowie auf systematischen geschlechtsbezogenen Wirkungsanalysen und –evaluierungen zu basieren;

39.  fordert die Kommission auf, auch weiterhin Initiativen zu fördern, die auf eine Anerkennung des informellen Wirtschaftssektors und eine Quantifizierung des Wertes der „Ökonomik des Alltags“ anhand geschlechtsspezifischer Ansätze entsprechend dem von der Kommission initiierten Projekt „Jenseits des BIP“ abzielen; ersucht die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Sozialschutz für Frauen und Männer zu gewährleisten, die für die Betreuung kranker, alter oder behinderter Mitglieder ihrer Familie verantwortlich sind, sowie für ältere Frauen, die besonders niedrige Renten beziehen;

40.  fordert die Kommission auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit zu überprüfen, wie dies das Parlament in seiner Entschließung vom 18. November 2008(16) gefordert hat (eine legislative Initiative, in der die Kommission aufgefordert wird, bis Ende 2009 einen geeigneten Vorschlag vorzulegen);

41.  betont, wie wichtig es vor allem ist, die makroökonomische Politik sowie die Sozial- und Arbeitspolitik mit dem Ziel zu überprüfen, wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit für Frauen sicherzustellen, indem die Methoden zur Ermittlung der Armutsquote überprüft und Strategien ausgearbeitet werden, durch die eine gerechte Verteilung des Einkommens gefördert wird, Mindesteinkommen, menschenwürdige Löhne und Renten garantiert werden, mehr mit Rechten verbundene qualitativ hochwertige Arbeitsplätze für Frauen geschaffen werden, allen Frauen und Mädchen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen gewährt wird, der Sozialschutz und entsprechende Nachbarschaftsdienste, insbesondere Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindergärten, Tagesbetreuungsstätten, Freizeit- und Familienzentren, Mehrgenerationenzentren auf Gemeindeebene, dadurch verbessert werden, dass alle Frauen, Männer, Kinder und älteren Menschen sie besuchen dürfen und dass sie mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar sind;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontaktstellen einzurichten, um die Ausbeutung von Frauenarbeit, die zu den Hauptgründen von Armut und sozialer Ausgrenzung gehört, zu ermitteln und zu bekämpfen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Sozialschutz im Hinblick auf eine Individualisierung der Ansprüche bei Pensions- und Rentensystemen und Systemen der sozialen Sicherheit zu überprüfen, um den „Brötchenverdiener-Vorteil“ zu beseitigen und somit eine Angleichung der Renten zu garantieren;

44.  betont die positiven Auswirkungen der Gleichstellung von Männern und Frauen auf das Wirtschaftswachstum; weist darauf hin, dass in etlichen Studien ausgerechnet wurde, dass das BIP um 30 % steigen würde, wenn die Beschäftigungs- und Teilzeitbeschäftigungsquote sowie die Produktivität der Frauen auf dem gleichen Niveau lägen wie die der Männer, was sich nicht allein positiv auf die Wirtschaft insgesamt auswirken würde, sondern auch das Risiko vieler Frauen, in Armut zu geraten, verringern würde;

45.  fordert die Kommission und den Rat auf, dringend eine Strategie zur Halbierung der Kinderarmut bis 2012 und zur Durchbrechung der Armutsspirale im Allgemeinen auszuarbeiten und umzusetzen, da die Gefahr groß ist, dass anhaltende Armut von den Eltern auf die Kinder übergeht, was zu einer beträchtlichen Benachteiligung hinsichtlich der Chancen der Kinder auf ein besseres Leben führen könnte; betont folglich die Notwendigkeit, die Rechte des einzelnen Kindes in sämtlichen Strategien und Maßnahmen der EU zu berücksichtigen, die Schritte zur Beseitigung der Kinderarmut zu verfolgen und zu evaluieren, prioritäre Aktionen zu ermitteln und zu entwickeln, die Datenerhebung auszubauen und gemeinsame Indikatoren auf EU-Ebene weiter zu entwickeln; erachtet in diesem Sinne die Erleichterung des Einstiegs oder Wiedereinstiegs von Alleinerziehenden in den Arbeitsmarkt, den Sozialschutz für Alleinerziehende angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie zu kämpfen haben, sowie die Zusicherung einer konkreten Unterstützung für kinderreiche Familien als essenziell; ist der Ansicht, dass Kinder aus Haushalten, in denen niemand arbeitet und in denen Armut herrscht, besondere Aufmerksamkeit und Förderung erhalten müssen, um künftige Armut zu verhindern;

46.  fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, ihre Einwanderungspolitik zu revidieren, um strukturelle Hindernisse für die uneingeschränkte Teilhabe von Migranten am Arbeitsmarkt abzubauen, Daten über die bezüglich der Diskriminierung schutzbedürftiger Gruppen erzielten Fortschritte zu sammeln und die Auswirkungen von den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung und Sozialschutz betreffenden Ausgabenkürzungen auf die Geschlechter zu bewerten;

47.  nimmt den Beschluss des Rates vom 17. Juni 2010 zur Kenntnis, wonach es den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Regionen überlassen bleibt, ihre nationalen Ziele zur Reduzierung der Zahl der von Armut und Ausgrenzung bedrohten Personen auf der Grundlage eines oder mehrerer der drei vom Rat definierten Indikatoren festzulegen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, die lediglich den Indikator „arbeitsloser Haushalt“ zugrunde legen, möglicherweise systematisch Probleme wie Armut trotz Erwerbstätigkeit, Energiearmut, Armut von Alleinerziehenden, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung außer Acht lassen; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ihr Recht auf freie Wahl des Indikators nicht zu missbrauchen, um weniger ehrgeizige Ziele bezüglich der Bekämpfung der Armut zu verwirklichen; macht auf die schwierige Lage von Millionen von europäischen Rentnern aufmerksam, deren Rente nicht ausreicht, um die täglich anfallenden Kosten, spezifische altersbedingte Ausgaben und vor allem die hohen Ausgaben für Arzneimittel und medizinische Versorgung zu bestreiten; hebt die Tatsache hervor, dass die Schul- und Hochschulbildung für die schutzbedürftigsten Gruppen ein vorrangiges Ziel darstellen und jeder Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang Zielvorgaben festlegen muss;

48.  weist darauf hin, dass, da die gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen, politischen und sozialen Leben als ein individuelles Recht erachtet werden sollte, aktive Strategien für die soziale Eingliederung auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes für die Beseitigung der Armut und der sozialen Ausgrenzung durchgeführt werden sollten, insbesondere, indem ein uneingeschränkter Zugang zu hochwertigen sozialen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse für alle gewährleistet wird;

49.  betont, dass auf nationaler Ebene angemessene Maßnahmen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung, aber auch Sonderregelungen für die Besteuerung von Alleinerziehenden entwickelt werden müssen, wobei dies im Rahmen der Bekämpfung von Armut, Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung geschehen soll;

50.  betont, dass sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene Maßnahmen getroffen werden müssen, um Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei der Lohnpolitik zu verhindern;

51.  fordert die Kommission auf, Hindernisse für die Teilhabe an der Gesellschaft, z.B. Energiearmut, finanzielle Ausgrenzung und Hemmnisse beim Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), im Detail zu untersuchen;

52.  unterstreicht, wie wichtig die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der sozialen Ausgrenzung auf allen Regierungsebenen im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung von Armut ist;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Programmen für allgemeine und berufliche Bildung und damit die Teilhabe am Arbeitsmarkt für Immigranten und Angehörige ethnischer Minderheiten zu erleichtern;

Vereinbarkeit von Familie und Arbeit bei Frauen, die in Armut leben oder armutsgefährdet sind

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu fördern, um Frauen, die von Armut bedroht sind, in die Lage zu versetzen, ihre berufliche Laufbahn bei Vollzeitarbeit fortzusetzen, oder ihnen Zugang zu Teilzeitarbeit und anderen flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen auch über die Inanspruchnahme von Formen von Teilzeitarbeit, die rückgängig gemacht werden können, während der Erziehungszeiten zu ermöglichen;

55.  stellt fest, dass ein Drittel der Einelternfamilien in Europa in Armut lebt;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang des obengenannten Verfahrens zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kündigungen von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung schwangerer Arbeitnehmerinnen zu bekämpfen, sowie Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mutterschaft nicht die Rentenansprüche von Arbeitnehmerinnen beeinträchtigt und dass deren Höhe nicht durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs beeinflusst wird;

57.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Bereitstellung angemessener Kinderbetreuungseinrichtungen ein grundlegender Bestandteil der Gleichbehandlung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt ist; bedauert, dass die Ziele des Rates von Barcelona für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter, nämlich für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, Zielvorgaben, die bis 2010 erreicht werden sollten, weit von ihrer Verwirklichung entfernt sind; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen für die Barcelona-Ziele, zugängliche, erschwingliche und hochwertige Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, und neue Zielvorgaben für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zu erneuern und einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Zugänglichkeit insbesondere durch eine finanzielle Begleitung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten und öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen zu verbessern und den Unternehmen Anreize für die Schaffung firmeneigener Einrichtungen zu bieten;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um den Frauen in einem benachteiligten Umfeld einen gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Gesundheitssystemen, insbesondere den Basisgesundheitsdiensten gemäß den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation, die den Schutz von Mutter und Kind einschließen -, zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung, zu einer akzeptablen Wohnung, zum Rechtswesen sowie zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zum lebenslangen Lernen, zum Sport und zur Kultur zu gewährleisten, um der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuchs entgegenzuwirken und um einen reibungslosen Übergang von der Schule auf den Arbeitsmarkt zu ermöglichen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung minderjähriger Mütter zu prüfen, die aufgrund ihres häufig niedrigen Bildungsniveaus und der gesellschaftlichen Vorurteile Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz haben und in Armut leben;

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

60.  betont, dass das Risiko, in Armut zu geraten, für Frauen größer ist als für Männer, insbesondere für ältere Frauen, wenn die Sozialschutzsysteme auf dem Grundsatz einer ununterbrochenen bezahlten Erwerbstätigkeit beruhen; weist darauf hin, dass Frauen in einigen Fällen wegen Unterbrechungen in ihrer Erwerbstätigkeit diese Anforderung nicht erfüllen und dass sie aufgrund von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere wegen des Lohngefälles, Mutterschaftsurlaub und Teilzeitarbeit, das Ab- oder Unterbrechen der Berufstätigkeit, um sich der Familie zu widmen oder im Betrieb des Ehepartners, insbesondere im Handel und in der Landwirtschaft, ohne Entgelt und eigene Sozialversicherung mitzuarbeiten, bestraft werden; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Kindererziehung anzuerkennen und zu gewährleisten, dass diese Zeit für die Rente angerechnet wird, und dadurch Frauen in die Lage zu versetzen, die volle Rente zu beziehen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten für eine angemessene Altersvorsorge von Frauen sorgen;

61.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um einen gleichberechtigten Zugang von Frauen zu den Systemen der sozialen Sicherheit und den Pensions- und Rentensystemen unter Berücksichtigung der längeren Lebenserwartung von Frauen zu gewährleisten, und dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rentenversicherungssystemen durchgängig angewendet wird, damit die geschlechtsspezifische Rentenlücke verkleinert wird;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Sozialleistungen für die Frauen vorzusehen, die für die Pflege kranker, älterer oder behinderter Angehöriger ihrer Familien verantwortlich sind, und für ältere Frauen, die besonders niedrige Renten beziehen;

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

63.  weist darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen immer noch ein größeres Problem in der Europäischen Union ist, das sie Opfer wie auch Täter unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen oder sozialer Stellung betrifft und zunehmende Auswirkungen auf das Risiko der Marginalisierung, Armut und sozialen Ausgrenzung hat und dass sie ein Hindernis darstellen kann, das die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen, Gesundheit und Zugang zu Beschäftigung und zu Bildung verhindert; fordert die Kommission erneut auf, ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen auszurufen;

64.  ersucht die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur korrekten Erfassung, Analyse und Prüfung der zu häuslicher Gewalt führenden Faktoren zu ergreifen, damit unverzüglich Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen dieser Phänomene, wie z.B. die Unterbringung obdachloser Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, entwickelt werden können;

65.  betont die Notwendigkeit weiterer Anstrengungen, die darauf abzielen, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung durch eine engere justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene auszumerzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf Gewohnheit oder Tradition beruhende fehlgeleitete Einstellungen und Praktiken zu beseitigen, darunter Genitalverstümmelung bei Frauen, Früh- und Zwangsehen und Ehrenverbrechen;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dort nationale Pläne zur Bekämpfung jeder Form von Gewalt gegen Frauen aufzulegen, wo es noch keine solchen Pläne gibt, die Fortschritte der Maßnahmen fortlaufend und systematisch zu überprüfen, die höchsten Standards bei den Rechtsvorschriften hinsichtlich der Bekämpfung männlicher Gewalt gegen Frauen zu gewährleisten und angemessene Finanzmittel zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer von Gewalt als einen Weg, Armut zu verhüten und zu verringern, bereitzustellen;

67.  anerkennt zudem, dass die Suche nach sinnvollen Lösungen, um gegen Frauenarmut vorzugehen, ein Weg sein kann, geschlechtsspezifische Gewalt zu verringern, da arme Frauen einem größeren Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind;

68.  betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden Maßnahmen ergreifen, die dazu dienen, die Wiedereingliederung von Frauen, die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, in den Arbeitsmarkt mit Hilfe von Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) oder dem Programm PROGRESS zu erleichtern;

69.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Maßnahmen zu ergreifen, um Themen zu behandeln, die nicht nur mit der Einkommensarmut verknüpft sind, sondern einen Bezug zu Kultur, gesellschaftlicher und politischer Teilhabe und sozialen Netzwerken aufweisen;

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

70.  betont, wie wichtig ein strukturierter sozialer Dialog für die Bekämpfung der Frauenarmut ist; weist diesbezüglich auf die Notwendigkeit hin, die bisherigen Regelungen, wie Frauenorganisationen, andere NGO und wichtige Akteure und die Bürgergesellschaft im Allgemeinen mitarbeiten und wie sie darin eingebunden werden, zu verbessern;

71.  ist der Auffassung, dass ein wirklicher sozialer Dialog darauf abzielen sollte, die Angehörigen der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusammen mit den nationalen und EU-Behörden in die Lage zu versetzen, Standpunkte auszutauschen und dazu beizutragen, extreme Armut zu überwinden und ein konkretes Beispiel der Verfahren zu bieten, die sich auf europäischer Ebene auf diesem Gebiet am meisten bewährt haben;

72.  fordert die Kommission auf, den Finanzrahmen, der von Organisationen der Zivilgesellschaft genutzt werden kann, um die Auswirkungen von Frauenarmut zu bekämpfen und einzudämmen, beizubehalten;

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

73.  betont, wie wichtig die Strukturfonds sind, insbesondere der Europäische Sozialfonds, als ein zentrales Instrument, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu unterstützen; verlangt von den Mitgliedstaaten mehr kofinanzierte Maßnahmen, um Dienstleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen vermehrt zu unterstützen, und auch neue Formen und Methoden der organisatorischen und finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen und dem privaten Sektor auszuprobieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Verwendung der zugewiesenen Mittel zu überwachen;

74.  betont, wie wichtig es ist, die Rechtsform des gemeinsamen Eigentumstitels weiter zu entwickeln, damit die Rechte der Frauen im Agrarsektor, der entsprechende sozialversicherungsrechtliche Schutz und ihre Arbeit umfassend anerkannt werden; unterstreicht ferner, dass die ELER-Verordnung(17) dahingehend geändert werden muss, dass für den nächsten Programmierungszeitraum von 2014-2020 – so wie beim ESF und wie es in der Vergangenheit der Fall war, aber derzeit nicht möglich ist – positive Maßnahmen zugunsten von Frauen verwirklicht werden können, was sehr vorteilhafte Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen im ländlichen Raum haben wird;

75.  begrüßt die Schaffung eines Europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung; fordert in diesem Rahmen spezifisch zugeschnittene Maßnahmen - vor allem für technische Unterstützung und zur Begleitung -, die darauf ausgerichtet sind, einen besseren Zugang und die Verfügbarkeit von Mikrofinanzierung für Frauen zu gewährleisten, die Schwierigkeiten haben, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, oder die sich selbständig machen oder ihre eigenen Kleinstunternehmen gründen möchten;

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76.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(2) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(3) ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1.
(4) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.
(5) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.
(6) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(7) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0231.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0232.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0306.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0365.
(12) ABl. C 282E vom 6.11.2008, S. 463.
(13) ABl. C 9E vom 15.1.2010, S.11.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0375.
(15) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Angenommene Texte, P7_TA(2010)0373).
(16) ABl. C 16E vom 22.1.2010, S. 21.
(17) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

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