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Angenommene Texte
Dienstag, 18. Januar 2011 - Straßburg
Verschmelzung von Aktiengesellschaften ***I
 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Jordanien anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU ***
 Abkommen EG/Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
 Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ***II
 Umsetzung des europäischen Konsenses zur humanitäten Hilfe: die Halbzeit-Bilanz des Aktionsplans und das weitere Vorgehen
 Anerkennung der Landwirtschaft als strategischer Sektor für die Ernährungssicherheit

Verschmelzung von Aktiengesellschaften ***I
PDF 203kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (kodifizierter Text) (KOM(2010)0391 – C7-0209/2010 – 2008/0009(COD))
P7_TA(2011)0001A7-0363/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0026) und des geänderten Vorschlags (KOM(2010)0391),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 17. Juni 2008(1),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0209/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Oktober 2010(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(3),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0363/2010),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtsakte beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Januar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2008)0009


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/35/EU.)

(1) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 60.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Jordanien anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (06903/2010 – C7-0384/2010 – 2007/0231(NLE))
P7_TA(2011)0002A7-0373/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06903/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (09373/2008),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0384/2010),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0373/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln.


Abkommen EG/Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
PDF 197kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (06646/2010 – C7-0103/2010 – 2008/0145(NLE))
P7_TA(2011)0003A7-0361/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06646/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (06190/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0103/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0361/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu übermitteln.


Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ***II
PDF 206kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (10753/3/2010 – C7-0267/2010 – 2008/0098(COD))
P7_TA(2011)0004A7-0343/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10753/3/2010 – C7-0267/2010),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0311) und auf den geänderten Vorschlag (KOM(2009)0579),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0203/2008),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Februar 2009(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A7-0343/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 18. Januar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

P7_TC2-COD(2008)0098


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 305/2011.)

(1) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 441.
(2) ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 15.


Umsetzung des europäischen Konsenses zur humanitäten Hilfe: die Halbzeit-Bilanz des Aktionsplans und das weitere Vorgehen
PDF 156kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zur Umsetzung des europäischen Konsenses zur humanitären Hilfe: die Halbzeitbilanz des Aktionsplans und das weitere Vorgehen (2010/2101(INI))
P7_TA(2011)0005A7-0375/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe, der am 18. Dezember 2007 von den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 29. Mai 2008, in dem ein Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Konsenses aufgestellt wurde (SEK(2008)1991),

–  unter Hinweis auf Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die humanitäre Hilfe,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(1),

–  unter Hinweis auf die im Dezember 2009 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts vom 23. Dezember 2005 und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz(2),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007, in denen er die Kommission ersucht, das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz auf bestmögliche Weise zum Einsatz zu bringen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Dokument von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, und Kristalina Georgieva, Mitglied der Europäischen Kommission, über die Lehren, die aus der Reaktion der Europäischen Union auf die Katastrophe in Haiti zu ziehen sind,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. September 2003 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003)0526), in der für eine umfassende Stärkung und Festschreibung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen plädiert wird, und zwar durch einen systematischen politischen Dialog, verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich, besseres Krisenmanagement und bessere Konfliktprävention sowie durch strategische Partnerschaften zwischen der Kommission und ausgewählten Organisationen der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008 mit dem Titel „Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008)0130) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern“ (KOM(2009)0084),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 31. März 2010 mit dem Titel „Humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich“ (KOM(2010)0126),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission über die operative Strategie 2010 der GD ECHO,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Michel Barnier vom Mai 2006 mit dem Titel „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: Europe Aid“,

–  unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das Genfer Übereinkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977,

–  unter Hinweis auf das im Juli 1951 angenommene Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das am 13. April 1999 in London unterzeichnet wurde und die Gemeinschaft dazu verpflichtet, in akuten Nahrungsmittelkrisen und bei sonstigem Nahrungsmittelbedarf der Entwicklungsländer einzugreifen(5),

–  unter Hinweis auf den 1994 vereinbarten Verhaltenskodex für die Internationale Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und die nichtstaatlichen Organisationen bei Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe (GHD), die am 17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden,

–  unter Hinweis auf die partnerschaftlichen Grundsätze der „Global Humanitarian Platform“ (GHP), die 2007 zwischen den Vereinten Nationen und humanitären Organisationen vereinbart wurden,

–  unter Hinweis auf die am 27. November 2006 überarbeiteten Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von militärischen Mitteln und des Zivilschutzes im Rahmen von Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall (Leitlinien von Oslo),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien von März 2003 für den Einsatz von militärischen Mitteln und des Zivilschutzes bei der Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen (MCDA-Leitlinien),

–  unter Hinweis auf den Hyogo-Aktionsrahmen, der im Rahmen der Weltkonferenz zur Katastrophenvorsorge vom 18. bis 22. Januar 2005 in Kobe (Präfektur Hyogo, Japan) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den vom Koordinator für humanitäre Hilfseinsätze und Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen im August 2005 in Auftrag gegebenen Bericht mit dem Titel „Humanitarian Response Review“,

–  unter Hinweis auf den Index 2010 für humanitäre Maßnahmen, der von der Organisation DARA (Development Assistance Research Associates) ausgearbeitet wurde, die sich mit der Analyse und Einordnung der Art und Weise befasst, wie die Hauptgeberländer auf die Bedürfnisse von Menschen in Katastrophen, Konflikten oder Notfallsituationen eingehen,

–  unter Hinweis auf das 2007 in Genf auf der 30. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds angenommene internationale Programm für Regeln, Vorschriften und anwendbare Grundsätze in Bezug auf internationale Maßnahmen im Katastrophenfall (die „IDRL-Leitlinien“) und auf das gemeinsame Engagement der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Förderung dieser Leitlinien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu einem europäischen Konsens zur humanitären Hilfe(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum Erdbeben in Haiti(7),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. Dezember 2010 an den Rat zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu dem israelischen Militäreinsatz gegen den humanitären Schiffsverband und der Blockade des Gaza-Streifens(9),

–  unter Hinweis auf den gemäß Artikel 120 der Geschäftsordnung eingereichten Entschließungsantrag von Oreste Rossi zur humanitären Krise in Somalia (B7-0489/2010),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur humanitären Hilfe in Drittstaaten,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0375/2010),

A.  in der Erwägung, dass durch die gemeinsame Sicht der humanitären Hilfe, die im europäischen Konsens zur humanitären Hilfe zum Ausdruck kommt, vor allem die Entschlossenheit der Europäischen Union betont wird, zur Optimierung ihrer Effizienz in diesem Bereich eng zusammenzuarbeiten, die fundamentalen humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu verteidigen und zu fördern sowie sich nachdrücklich für die Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts einzusetzen,

B.  in der Erwägung, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Konsens ergeben, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission gelten und dass die im Aktionsplan aufgelisteten Maßnahmen in den meisten Fällen gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen,

C.  in der Erwägung, dass die Anzahl und Intensität von Naturkatastrophen dramatisch zugenommen hat, dass dies insbesondere auf die Auswirkungen der vom Menschen verursachten Erscheinungen des Klimawandels zurückzuführen ist, und die Industrieländer dafür eine historische Verantwortung tragen; in Erwägung der immer häufiger auftretenden komplexen Krisen, die auf eine Reihe von Faktoren, wie dem sich wandelnden Wesen der Konflikte, schlechte Staatsführung und besonders heikle Gefahrensituationen, die Verschärfung der Verstöße gegen die Normen des humanitären Völkerrechts und die Beschränkung des humanitären Freiraums zurückzuführen sind,

D.  in der Erwägung, dass sich die Hilfeleistungen immer schwieriger und gefährlicher gestalten, dass sich das im humanitären Bereich tätige Personal in einer immer unsichereren Lage befindet und im Jahr 2008 122 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet wurden,

E.  in der Erwägung, dass den Belangen der am stärksten gefährdeten Gruppen, wie Frauen, Kinder und zwangsverschleppte Personen, in noch stärkerem Maße besondere Aufmerksamkeit gelten sollte und dass die Verschärfung der geschlechtsbezogenen und sexuellen Gewalt ein Hauptproblem in humanitären Zusammenhängen ist, in denen systematische Vergewaltigungen gelegentlich als Kriegswaffe eingesetzt werden,

F.  in der Erwägung, dass immer häufiger nichthumanitäre Akteure in die Reaktion auf humanitäre Krisen einbezogen werden und dadurch zum einen in erheblichem Maße die Gefahr einer Verwirrung in Bezug auf die Aufgaben militärischer und humanitärer Akteure entsteht und zum anderen die Grenzen der neutralen, unparteiischen und unabhängigen humanitären Hilfe verwischt werden,

G.  in der Erwägung, dass die Tragödien, die sich unlängst in Haiti und Pakistan abgespielt haben, erneut gezeigt haben, dass die Instrumente der Europäischen Union zur Katastrophenbewältigung (die humanitäre Hilfe und das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz) im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, schnelle Einsetzbarkeit, Koordinierung und Sichtbarkeit gestärkt werden müssen und dass diese Katastrophen einmal mehr das Augenmerk darauf gelenkt haben, dass es unbedingt notwendig ist, ein europäisches Instrument zur raschen Reaktion auf Krisen zu schaffen,

H.  in der Erwägung, dass die weltweiten humanitären Zusammenhänge komplizierter geworden sind, dass die humanitären Herausforderungen und Bedürfnisse immens sind und dass unbedingt auf eine bessere Umsetzung des Konsenses und des Aktionsplans, sowie auf eine weltweite Abstimmung und Lastenteilung hingearbeitet werden muss, wobei den regionalen Zuständigkeiten jener Länder Rechnung getragen werden muss, die in der Lage sind, im großen Maßstab humanitäre Hilfe zu leisten,

I.  in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Kommission, die für humanitäre Katastrophen bestimmt sind, und insbesondere die der GD ECHO, nicht nur eingefroren wurden, sondern in letzten fünf Jahren real gesehen auch leicht zurückgegangen sind,

Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe und der Aktionsplan

1.  bedauert, dass der humanitäre Konsens außer bei den humanitären Partnern immer noch zu wenig bekannt ist, und fordert die Durchführung spezieller diesbezüglicher Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere beim Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), bei den Diplomaten der Mitgliedstaaten und bei den militärischen Akteuren;

2.   bedauert die unzulängliche Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Umsetzung des Konsenses und ist der Auffassung, dass die Rolle der Ratsarbeitsgruppe für Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe (COHAFA) verstärkt werden sollte, damit eine bessere Überwachung dieser Umsetzung gewährleistet wird – zum Beispiel durch die Organisation von Sondersitzungen über die Einbeziehung des Konsenses in die nationalen humanitären Strategien oder durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts - und damit diese Arbeitsgruppe sich aktiver gegenüber den übrigen Arbeitsgruppen des Rates und dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) für die Belange der humanitären Hilfe einsetzt, wobei stets auf eine wirksame und schnelle Koordinierung zu achten ist;

3.   spricht sich dafür aus, dass die Delegationen der Union in den Drittländern die Verbreitung und Verwirklichung des Konsenses und seines Aktionsplans bei den Vertretungen der Mitgliedstaaten aktiv fördern;

4.   fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, sich alljährlich mit den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten über die Verfahren auszutauschen, die sich im Hinblick auf die Umsetzung der sich aus dem Konsens ergebenden Verpflichtungen bewährt haben;

5.   spricht sich für eine verstärkte Finanzierung der humanitären Hilfe aufgrund der steigenden Zahl der Einsatzgebiete aus und fordert die Haushaltsbehörde auf, die Mittel der Soforthilfereserve ganz oder teilweise auf den ursprünglichen Etat der GD ECHO zu übertragen; hebt hervor, wie wichtig die Konkretisierung der Zielsetzung der OECD und des Ausschusses für Entwicklungshilfe ist, die Entwicklungshilfe bis 2015 auf 0,7 % des BNE zu erhöhen;

6.   fordert ferner die Aufstellung realistischer Budgets, bei denen die Mittelzuweisungen für Naturkatastrophen oder für die humanitäre Hilfe auf der Grundlage der mehrfachen Erfahrungen erfolgen, die hinsichtlich der Ausgaben in den vorangegangenen Jahren vorliegen;

7.   fordert, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Finanzierung der Maßnahmen, die nach Naturkatastrophen oder anderen Katastrophen erfolgen, und die Vereinfachung der Entscheidungs- und Genehmigungsverfahren für die Ausführung des Haushaltsplans zu beschleunigen; betont die Notwendigkeit, dass die Dienststellen der Kommission eng mit dem EAD zusammenarbeiten, um eine rasche Grundfinanzierung der Maßnahmen zu ermöglichen;

8.   weist darauf hin, wie wichtig eine Ausgewogenheit der Hilfseinsätze ist, dass den sogenannten in Vergessenheit geratenen Krisen dabei jedoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

9.   fordert die Aufstockung von Mitteln und den Ausbau der Kapazitäten und Ressourcen, um ausschließlich zivile humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz zu garantieren;

10.   unterstützt die grundlegende Rolle des NOHA (erstes Universitätsnetzwerk zur Ausbildung zur humanitären Hilfe auf europäischer Ebene) bei der Förderung einer stärkeren Sensibilisierung für die weltweiten humanitären Zusammenhänge und vor allem in der europäischen Politik, um den Belangen der am stärksten gefährdeten Gruppen durch Bildung und Ausbildung junger Europäer gerecht zu werden;

Humanitäre Grundsätze, humanitäres Völkerrecht und Schutz des humanitären Freiraums

11.  bekräftigt die im Konsens verankerten Grundsätze und Ziele der humanitären Hilfe; erinnert daran, dass die humanitäre Hilfe der Europäischen Union kein Instrument des Krisenmanagements ist, und bedauert die zunehmende Politisierung der humanitären Hilfe und deren Folgen für die Achtung des humanitären Freiraums;

12.   bekräftigt, dass sich das auswärtige Handeln der Europäischen Union gemäß dem Vertrag von Lissabon auf die im Rahmen des Konsenses zur humanitären Hilfe festgelegten Grundsätze und Verpflichtungen stützen sollte, und ist der Ansicht, dass die Union angesichts ihres politischen Gewichts und ihres Einflusses als größter internationaler Geber die humanitären Grundsätze unermüdlich fördern sollte;

13.   fordert ferner, dass das militärische und das zivile Personal und die humanitären Akteure, die bei Katastrophen oder im Rahmen humanitärer Maßnahmen Hilfe leisten, nach den Grundsätzen der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit handeln;

14.   begrüßt die im Dezember 2009 vorgenommene Aktualisierung der Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts und ist der Auffassung, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten eine tragende politische Rolle bei deren Anwendung zukommt; wünscht ferner, dass das humanitäre Völkerrecht Gegenstand spezifischer Schulungen im EAD sein sollte;

15.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass zusätzliche Mittel für die Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts und deren Verbreitung vor Ort bei Waffenbesitzern, Jugendlichen, den Politikern und der Zivilgesellschaft bereitgestellt werden;

16.   weist darauf hin, dass die im Juni 2003 angenommenen Grundsätze und bewährten Verfahren für die humanitäre Hilfe die Notwendigkeit hervorheben, die Rechenschaftspflicht zu fördern und die regelmäßige Durchführung von Bewertungen der internationalen humanitären Hilfseinsätze zu unterstützen, einschließlich der Effizienz der Geber, und fordert nachdrücklich, dass diese Bewertungen Gegenstand einer umfassenderen Konsultation insbesondere der Akteure im Bereich der humanitären Hilfe sein sollten;

Gemeinsamer Rahmen für die Bereitstellung der Hilfe
Qualität der Hilfe

17.  erinnert daran, dass die Bereitstellung der Hilfe ausschließlich auf dem festgestellten Bedarf und dem Gefährdungsgrad beruhen muss und dass die Qualität und die Quantität der Hilfe vor allem von der Ersteinschätzung abhängt, die insbesondere bezüglich der Anwendung der Kriterien der Gefährdung, vor allem in Bezug auf Frauen, Kinder und Behinderte, noch verbessert werden muss;

18.   weist darauf hin, dass die effektive und dauerhafte Einbeziehung der Begünstigten in die Verwaltung der Hilfe – und gegebenenfalls ihre Beteiligung daran - eine Grundvoraussetzung für die Qualität des humanitären Hilfseinsatzes, insbesondere im Falle lang andauernder Krisen, ist;

19.   besteht darauf, dass die EU-Hilfe im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen auf eine Unterstützung der lokalen Wirtschaft abzielen sollte, indem beispielsweise möglichst weitgehend in der jeweiligen Gegend oder Region erzeugte Nahrungsmittel gekauft werden und den Landwirten das Notwendige zur Verfügung gestellt wird;

20.   fordert eine Harmonisierung der von den verschiedenen Akteuren angewandten Methoden und ermutigt das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), seine Bemühungen um die Festlegung eines gemeinsamen methodischen Rahmens fortzusetzen, bei dem der Schwerpunkt auf der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Einsätze liegt und dauerhaft vorgesehen ist, möglichst viele lokale und auch nichtstaatliche Akteure daran zu beteiligen;

21.   ermutigt die Kommission nachdrücklich, ihre Arbeiten in Teilbereichen wie der Ernährung, dem Schutz, der Gleichstellung von Männern und Frauen, der sexuellen Gewalt sowie der Flüchtlings,- Rücksiedlungs- und Binnenvertriebenenhilfe fortzusetzen, und fordert die systematische Berücksichtigung der Gleichstellungsproblematik und der Reproduktionsgesundheit bei der humanitären Hilfe im Bereich der medizinischen Notversorgung;

22.   fordert den Rat auf, die Empfehlung des Barnier-Berichts in konkrete Maßnahmen umzusetzen, in der es darum geht, die europäischen Gebiete in äußerster Randlage – aber nicht nur diese – als Stützpunkte für die Positionierung der Logistik und die Lagerung lebensnotwendiger Güter zu verwenden, um den Einsatz europäischer Hilfskräfte und Hilfsgüter bei humanitären Kriseneinsätzen außerhalb der Europäischen Union zu erleichtern;

23.   legt der Kommission nahe, weitere Überlegungen zu den möglichen negativen Auswirkungen der humanitären Hilfe auf die Einsatzgebiete – insbesondere zur möglichen Destabilisierung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen und zu den Folgen für die Natur – anzustellen, und fordert sie auf, angemessene Strategien zu entwickeln, mit denen diesen Auswirkungen ab der Phase der Projektplanung Rechnung getragen werden kann;

Vielfalt und Qualität der Partnerschaften

24.   fordert dazu auf, die Vielfalt der Akteure bei der Finanzierung und der Durchführung internationaler humanitärer Programme – Vereinte Nationen, Internationales Rotes Kreuz und Roter Halbmond sowie nichtstaatliche Organisationen – zu achten, und spricht sich für die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure aus; fordert eine ordnungsgemäße Abstimmung und entsprechenden Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren;

25.   ersucht alle staatlichen Stellen, die wichtige Rolle von NRO bei der Aufbringung von Mitteln aus privaten Spenden zu respektieren;

26.  unterstützt die Fortführung der humanitären Reformen auf der Ebene der Vereinten Nationen und fordert eine Stärkung des Systems der humanitären Koordinatoren, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Nutzung der „Pool-Finanzierungen“ und eine Reihe von Verbesserungen beim Cluster-Ansatz (Verantwortung für Teilbereiche), insbesondere bei der Abstimmung mit lokalen Strukturen, der Berücksichtigung der sektorübergreifenden Aspekte und der Koordinierung zwischen einzelnen Clustern;

Koordination auf internationaler und europäischer Ebene

27.   weist erneut auf die zentrale Rolle hin, die die Vereinten Nationen und insbesondere das OCHA bei der Koordinierung internationaler Hilfsmaßnahmen spielen;

28.   begrüßt die Initiativen, mit denen eine größere Kohärenz zwischen den verschiedenen europäischen Krisenreaktionsinstrumenten gewährleistet werden soll, und zeigt sich erfreut darüber, dass die Zuständigkeitsbereiche Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe in einer einzigen Generaldirektion gebündelt wurden; besteht allerdings darauf, dass die Aufgaben, Mandate und Mittel dieser beiden Bereiche formal voneinander getrennt bleiben;

29.   fordert den Rat und die Kommission auf, genaue und transparente Vorschriften über die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem EAD und der Kommission bei der Bewältigung einer großen Krise außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union festzulegen;

30.   weist darauf hin, dass sich die außenpolitische Strategie der Europäischen Union in Bezug auf die Rechte des Kindes auf die gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegten Werte und Grundsätze, insbesondere deren Artikel 3, 16, 18, 23, 25, 26 und 29, und auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die zugehörigen Fakultativprotokolle stützen muss;

Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln und Fähigkeiten

31.   weist erneut darauf hin, dass gerade in von Naturkatastrophen und bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten die klare Trennung der Mandate von militärischen und humanitären Akteuren weiterbestehen muss und es äußerst wichtig ist, militärische Mittel und Kapazitäten nur in sehr begrenzten Fällen und als letztes Mittel einzusetzen, um humanitäre Hilfsoperationen gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen (MCDA-Leitlinien und Leitlinien von Oslo) zu unterstützen (10);

32.   erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz als eine rein zivile Aufgaben zu verstehen sind und entsprechend durchgeführt werden müssen;

33.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Aufklärung über die Besonderheiten der humanitären Hilfe im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union zu ergreifen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Streitkräfte die Leitlinien der Vereinten Nationen einhalten und anwenden; ist zudem der Ansicht, dass ein Dialog zwischen den militärischen und humanitären Akteuren erforderlich ist, damit das gegenseitige Verständnis gefördert wird;

34.   weist darauf hin, dass der Einsatz von Mitteln des Katastrophenschutzes bei einer humanitären Krise bedarfsorientiert sein muss und zusätzlich zu humanitärer Hilfe und im Einklang mit der humanitären Hilfe zu erfolgen hat, und betont, dass im Falle einer Naturkatastrophe mit diesen Mitteln ein gewisser Beitrag zur Ergänzung der humanitären Maßnahmen geleistet werden kann, wenn sie gemäß den einschlägigen Grundsätzen des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses (IASC) eingesetzt werden;

35.   fordert die Kommission auf, ambitionierte Legislativvorschläge vorzulegen, damit eine europäische Katastrophenschutztruppe aufgestellt werden kann, die auf der Optimierung des bestehenden Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und der Zusammenlegung der verfügbaren einzelstaatlichen Finanzmittel beruht, sodass keine nennenswerten zusätzlichen Kosten entstehen, und auf Modalitäten aufbaut, die im Rahmen von Vorbereitungsmaßnahmen erprobt wurden; weist darauf hin, dass neben den für humanitäre Notsituationen bereitgestellten Finanzmitteln zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Katastrophenschutztruppe bereitgestellt werden müssen;

36.   ist der Ansicht, dass sich die europäische Katastrophenschutztruppe auf eine Verpflichtung bestimmter Mitgliedstaaten stützen könnte, freiwillig grundlegende Katastrophenschutzmodule zur Verfügung zu stellen, die vorab festgelegt sind und bereit stehen, unverzüglich bei vom Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) koordinierten Operationen der Union zum Einsatz zu gelangen, und ist ferner der Auffassung, dass die meisten dieser Module, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits verfügbar sind, unter ihrer Aufsicht verbleiben würden und dass ihre Bereitstellung in „Standby“ die Grundlage des Katastrophenschutzes der Union bilden würde, um auf Katastrophen innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen reagieren zu können;

Kontinuität der Hilfe
Katastrophenrisikominderung und Klimawandel

37.   begrüßt, dass im Februar 2009 eine neue EU-Strategie für die Katastrophenrisikominderung in Entwicklungsländern angenommen wurde, und fordert die rasche Umsetzung dieser Strategie; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund nachdrücklich dazu auf, im Hinblick auf die Kapazitäten zur Vermeidung von Katastrophen und für das Katastrophenmanagement zusammen mit den nationalen Regierungen, Gebietskörperschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen in den begünstigten Ländern Programme zu erarbeiten, und fordert die rasche Umsetzung dieser Strategie;

38.  fordert größere Anstrengungen, um das Ziel der Katastrophenrisikominderung systematischer in die Politik in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe einzubeziehen;

39.  fordert eine erhebliche Aufstockung der zu diesem Zweck vorgesehenen Mittel und betont mit Nachdruck, wie wichtig es ist, Mikrofinanzierungen beizubehalten, damit ein kontextorientierter Ansatz und die Eigenverantwortung bei Projekten gewährleistet werden;

40.  fordert, dass die Abläufe im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel und die Tätigkeiten zur Katastrophenrisikominderung besser aufeinander abgestimmt werden;

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung

41.  bedauert, dass trotz der vielen politischen Vorstöße in den letzten Jahren bislang nur wenige konkrete Fortschritte im Bereich der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung erzielt werden konnten;

42.   unterstreicht, dass ein auf konkrete Kriterien gestützter rechtzeitiger Übergang von Notfall- zu Entwicklungsmaßnahmen und eine gründliche Bedarfsanalyse entscheidend sind;

43.   fordert, dass mehr Ressourcen bereitgestellt werden, um die Kontinuität der Hilfe sicherzustellen und dass im Übergangsbereich von Notfall- und Entwicklungsmaßnahmen die Flexibilität und Komplementarität der vorhandenen finanziellen Instrumente im Mittelpunkt stehen muss;

44.  fordert eine Verbesserung des Dialogs und der Koordinierung zwischen den humanitären Organisationen und den Entwicklungsagenturen sowohl vor Ort als auch bei den entsprechenden Dienststellen der europäischen Organe und der Mitgliedstaaten;

o
o   o

45.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, sowie dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) zu übermitteln.

(1) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.
(3) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
(4) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 15.
(5) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.
(6) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 273.
(7) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 5.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0465.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0235.
(10) MCDA-Leitlinien: Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und des Zivilschutzes bei der Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notfallsituationen; März 2003. Leitlinien von Oslo: Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe; November 2007.


Anerkennung der Landwirtschaft als strategischer Sektor für die Ernährungssicherheit
PDF 154kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2011 zur Anerkennung der Landwirtschaft als Sektor von strategischer Bedeutung für die Ernährungssicherheit (2010/2112(INI))
P7_TA(2011)0006A7-0376/2010

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu der Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu dem Thema „Die Gemeinsame Agrarpolitik und die globale Ernährungssicherheit“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu dem Thema „Die Landwirtschaft der EU und der Klimawandel“(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu dem Thema „Gerechte Einkommen für Landwirte: die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“(4),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (SEK(2010)1058),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu dem Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“,

–  unter Hinweis auf die Millennium-Entwicklungsziele der VN, zu deren Zielen es gehört, bis 2015 den Anteil der Weltbevölkerung, der Hunger leidet, gegenüber 1990 auf die Hälfte zu verringern,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0376/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit für die Bürger Europas, die Versorgung der Verbraucher mit gesunden und hochwertigen Lebensmitteln zu vertretbaren Preisen und die Sicherung der Einkommen der Landwirte Kernziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) seit ihrer Einführung sind und wesentliche Ziele der heutigen EU bleiben,

B.  in der Erwägung, dass die aktuelle Schwankungsanfälligkeit von Nahrungsmittel- und Rohstoffpreisen erhebliche Sorgen um das Funktionieren der Nahrungsmittelversorgung Europas und der Welt hat aufkommen lassen und dass die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen vom Preisanstieg bei Nahrungsmitteln am härtesten betroffen waren,

C.  in der Erwägung, dass Preisschwankungen in der Landwirtschaft dauerhafter Art sind, weil die Preise unverhältnismäßig stark auf geringe Schwankungen der Erzeugungsmengen reagieren, was sehr häufig auf Spekulation zurückzuführen ist,

D.  in der Erwägung, dass die EU das Problem der extremen Preisschwankungen vor kurzem auf der Tagung des Ausschusses für Welternährungssicherheit (CFS) der FAO hervorgehoben hat und die neue hochrangige Expertengruppe (High Level Panel of Experts) ersucht wurde, in Bezug auf die Preisschwankungen über Ursachen und Maßnahmen zu berichten,

E.  in der Erwägung, dass klimatische und sonstige Ereignisse Staaten zu protektionistischer Politik Anlass geben können, wie sich vor kurzem an dem Weizenexportverbot durch Russland und die Ukraine gezeigt hat, die zusammen rund 30 % der weltweiten Weizenmengen ausführen,

F.  unter Hinweis darauf, dass die weltweite Nahrungsmittelerzeugung durch eine Reihe von Faktoren, einschließlich Krankheiten und Schädlingsbefall, Verfügbarkeit von natürlichen Rohstoffquellen und Naturkatastrophen, regelmäßig beeinträchtigt werden kann, wie sich 2010 an der anhaltenden Trockenheit und den Bränden in Russland und den gewaltigen Überschwemmungen in Pakistan gezeigt hat,

G.  in der Erwägung, dass die Klimaveränderungen zur Folge haben werden, dass die Häufigkeit solcher Naturkatastrophen zunimmt und damit die Ernährungssicherheit beeinträchtigt wird,

H.  in der Erwägung, dass eine Herausforderung darin besteht, durch Schwerpunktsetzung auf die nachhaltige Erzeugung „aus weniger mehr“ zu machen, weil die verfügbaren natürlichen Rohstoffquellen stark beansprucht werden,

I.  unter Hinweis darauf, dass die EU der größte Netto-Importeur von Agrarprodukten und übermäßig stark auf Einfuhren von Eiweiß- und Ölpflanzen und Mais für ihre Viehzucht sowie von Obst und Gemüse angewiesen ist, was gerade auch darauf zurückzuführen ist, dass unsere Erzeuger bei diesen Erzeugnissen nicht dieselben Erzeugungsmethoden anwenden dürfen,

J.  unter Hinweis darauf, dass nach Aussagen der FAO die geschätzte Zunahme der Weltbevölkerung von 7 auf 9,1 Milliarden eine Steigerung der Nahrungsmittelversorgung um 70 % bis 2050 erforderlich macht,

K.  unter Hinweis darauf, dass es in der Europäischen Union immer noch Armut und Hunger gibt, dass 79 Millionen Menschen in der EU noch immer unterhalb der Armutsgrenze (60 % des mittleren Einkommens in dem jeweiligen Staat) leben und dass im vergangenen Winter 16 Millionen EU-Bürger Lebensmittel aus Quellen wohltätiger Organisationen erhalten haben,

L.  in der Erwägung, dass der Begriff der Ernährungssicherheit nicht auf die Versorgung mit Lebensmitteln beschränkt ist, sondern nach Aussagen der FAO auch das Recht auf Nahrung und den Zugang zu gesunder Ernährung für alle umfasst und dass Europa weltweit zur Ernährungssicherheit beitragen kann, indem es immer wettbewerbsfähiger wird,

M.  in der Erwägung, dass die mangelnde Ernährungssicherheit für die ärmsten Glieder der Gesellschaft durch die Folgen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise verschlimmert wurde,

N.  in der Erwägung, dass die Einkommen der Landwirte nach einer zehn Jahre währenden Stagnation 2009 dramatisch zurückgegangen sind, was im Wesentlichen auf die schwierigen Marktbedingungen und die gestiegenen Produktionskosten zurückzuführen ist, wobei die Einkommen in der Landwirtschaft wesentlich (etwa 40 % pro Arbeitseinheit) niedriger sind als in den anderen Wirtschaftszweigen und das Pro-Kopf-Einkommen im ländlichen Raum deutlich (etwa 50 %) niedriger ist als in Städten,

O.  in der Erwägung, dass der Anteil, den die Landwirte von dem entlang der Lebensmittelversorgungskette erzeugten Mehrwert erhalten, stetig zurückgeht, während der Anteil der Lebensmittelindustrie gestiegen ist, und dass nur mit einer funktionsfähigen Lebensmittelversorgungskette dafür gesorgt werden kann, dass die Landwirte für ihre Erzeugnisse einen fairen Preis erhalten,

P.  in der Erwägung, dass in der gesamten Lebensmittelversorgungskette – von der Erzeugung über die Lieferung bis hin zum Verbrauch – bis zu 50 % der in der EU erzeugten Lebensmittel als Abfall enden,

Q.  in der Erwägung, dass nur 7 % der Landwirte in der EU jünger als 35 Jahre sind,

R.  In der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit für Europa ein wichtiges Thema ist und auf EU-Ebene Kohärenz und Abstimmung zwischen den einzelnen Politikfeldern erforderlich macht – GAP, Energiepolitik, Forschungsprogramme, Maßnahmen in der Entwicklungs- und Handelspolitik und Haushaltsführung,

1.  betont, dass eine starke und nachhaltige Landwirtschaft in der ganzen EU und eine florierender und zukunftsfähiger ländlicher Raum, gestützt durch eine starke GAP, wichtige Voraussetzungen für die Bewältigung des Problems der Ernährungssicherheit sind;

2.  bekräftigt, dass die EU im internationalen Vergleich der Wirtschaftsraum mit den strengsten Normen im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Lebensmittelproduktion ist, wobei die Unbedenklichkeit und die Qualität der Lebensmittel sowie die ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft besondere Schwerpunkte sind;

3.  ist der Ansicht, dass wir für die Ernährung der Menschen in Europa und Drittländern alle Arten der Landwirtschaft benötigen;

Ernährungssicherheit in Europa und weltweit

4.  vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Ernährungssicherheit ein grundlegendes Menschenrecht ist und dann erfüllt ist, wenn alle Menschen jederzeit physischen und wirtschaftlichen Zugang zu angemessener, gesundheitlich unbedenklicher und nährstoffreicher Nahrung haben, um ihre Ernährungsbedürfnisse und Nahrungsmittelpräferenzen zugunsten eines aktiven und gesunden Lebens befriedigen zu können;

5.  bekräftigt, dass die EU verpflichtet ist, ihre Bürger zu ernähren, und dass die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der EU dazu entscheidend beiträgt; weist darauf hin, dass die aufgrund von steigenden Produktionskosten und Preisschwankungen sinkenden Einkommen die Fähigkeit der Landwirte zur Fortsetzung der Produktion beeinträchtigen; weist auf die Kosten hin, die den europäischen Landwirten aufgrund der Einhaltung der weltweit anspruchsvollsten Normen für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz, Tierschutz und Arbeitsbedingungen entstehen; betont, dass den Landwirten diese zusätzlichen Kosten und die Leistung der Schaffung von Gütern für die Allgemeinheit honoriert werden müssen; betont, dass in die EU eingeführte Lebensmittel aus Drittstaaten den gleichen anspruchsvollen Normen genügen müssen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeuger nicht leidet;

6.  weist darauf hin, dass die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung mit Lebensmitteln ein wesentlicher Bestandteil der Ernährungssicherheit ist, dass es aber im Hinblick auf den Zugang zu Lebensmitteln und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln notwendig ist, sich der Ermöglichung eines angemessenen Lebensstandards für alle Menschen und besonders für die zu widmen, die keine ausreichenden finanziellen Mittel haben, wobei es sich oft um Kinder, ältere Menschen, Migranten, Flüchtlinge und Arbeitslose handelt;

7.  tritt für die Formel „Ernährungssicherheit – Nährwert – Qualität – räumliche Nähe – Innovation – Produktivität“ ein; ist der Auffassung, dass zur Verwirklichung dieser Formel die künftige GAP den Erwartungen der Allgemeinheit Rechnung tragen sollte, wonach sie Agrarpolitik und zugleich Ernährungspolitik im Sinn der Aufklärung für eine gesunde Ernährung sein sollte;

8.  vertritt die Auffassung, dass die EU bessere Rahmenbedingungen für die Umsetzung von auf Ernährung bezogenen Programmen, wie die Programme für Obst und Milch in Schulen, schaffen und mehr Unterstützung für die Vermittlung von Wissen über und Sensibilisierung für die Herkunft von Erzeugnissen und ihren Nährwert gewähren sollte, weil die bewusste Wahl der Nahrung Krankheiten verhüten und den erheblichen Druck auf die Sozialausgaben in Europa verringern kann; fordert mehr Programme zur Unterstützung der Ernährung, bei denen es weniger Verwaltungsaufwand geben sollte, und eine Erhöhung der Haushaltsmittel für diese Programme; fordert die Kommission auf, die praktischen Einzelheiten dieser Programme zu begutachten;

9.  bekräftigt seine Unterstützung für das EU-Programm zugunsten der Bedürftigsten; weist darauf hin, dass die USA über ihr Agrargesetz umfangreiche Unterstützung für das amerikanische Programm zur Unterstützung der ergänzenden Ernährung leisten, das eine erhebliche Einkommensquelle für die Landwirtschaft und die gesamte Wirtschaft bildet und zugleich einen Teil des Nahrungsbedarfs der ärmsten Bürger decken hilft;

10.  ist sich über die große Herausforderung im Klaren, die der Klimawandel für die Verwirklichung der Ernährungssicherheit stellt, besonders wegen der zunehmenden Häufigkeit und des zunehmenden Ausmaßes von Klimaereignissen wie Dürren, Überschwemmungen, Brände und Stürme; weist darauf hin, dass das Problem der Wasserknappheit und die damit verbundenen Folgen für die Nahrungsmittelproduktion eine wachsende Herausforderung schaffen; betont, dass die Wasserbewirtschaftung und der Klimaschutz dringend in Angriff genommen werden müssen;

11.  weist darauf hin, dass Energieversorgungssicherheit und Ernährungssicherheit in einem sehr engen Zusammenhang stehen; stellt fest, dass die Energiekosten ein Schlüsselfaktor für das Maß der Rentabilität der Landwirtschaft als des am stärksten von Erdöl abhängigen Bereichs sind; befürwortet Maßnahmen, durch die die Landwirte einen Anreiz erhalten, ihre Energieeffizienz zu steigern und alternative Quellen von Energie zu erschließen; weist darauf hin, dass eine konsequentere Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Beratung notwendig ist;

12.  ist aber der Auffassung, dass bei den verstärkten Bemühungen um den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Erfüllung der für 2020 gesetzten Ziele den Auswirkungen auf die Nahrungsmittelerzeugung und -versorgung Rechnung getragen werden muss; betont, dass ein empfindliches Gleichgewicht zwischen der Deckung des Nahrungsmittel- und der des Brennstoffbedarfs besteht;

13.  weist auf den Umfang der Abhängigkeit von Einfuhren von Eiweiß- und Ölpflanzen aus Drittstaaten hin, die sich im Fall von Preisausschlägen nachteilig auf den Nahrungsmittel- und den Agrarsektor, insbesondere den Sektor Tierhaltung, auswirkt;

14.  fordert die Kommission auf, eine technische Lösung des Problems des Auftretens von Spuren von GVO in GVO-freien Einfuhren und ein zügigeres Verfahren in der EU für die Genehmigung der Einfuhr neuer GVO-Futtermittelvarianten, deren Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde, vorzuschlagen;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Ergebnisse von Kontrollen im Zusammenhang mit Ernährungssicherheit erhält, um die Transparenz auf europäischer Ebene zu erhöhen;

16.  ist besorgt über das aufkommende Problem der Landaneignung und dessen Folgen für die Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern und die Zukunft der Landwirtschaft und der Landwirte; fordert die Kommission auf, diese Situation in Bezug auf die Grundbesitzverhältnisse und die natürlichen Rohstoffe zu prüfen;

17.  stellt fest, dass aufgrund hoher Futtermittelkosten sich die Situation der Tierhaltungsbetriebe innerhalb der EU verschlechtert hat; fordert daher die gezielte Nutzung der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte verfügbaren Instrumente zur Stabilisierung des Marktes und zur Abwendung einer Krise;

18.  ist der Ansicht, dass die zu erwartenden Produktivitätssteigerungen in den neuen Mitgliedstaaten zu einer Zunahme der verfügbaren Flächen führen werden und die Möglichkeit bieten werden, die Erzeugung von Eiweiß- und Ölpflanzen in Europa anzukurbeln;

19.  stellt fest, dass die Ernährungssicherheit nicht gewährleistet werden kann, wenn der freie Zugang zu genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nicht gegeben ist; erkennt den internationalen FAO-Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen als wichtiges Instrument zur Erhaltung von Agrobiodiversität an, der damit den Folgen des Klimawandels vorbeugt;

20.  bekräftigt, dass die gegenwärtigen Anreize für den nachhaltigen Anbau von Energiepflanzen in keiner Weise die Ernährungssicherheit gefährden dürfen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme mit konkreten agrarpolitischen Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, um die Folgen des Klimawandels einzudämmen, bzw. diesbezügliche Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen;

22.  betont, dass eine Informationskampagne gefördert werden muss, durch die die Verbraucher über die Bemühungen der Landwirte und der Landwirtschaft allgemein in den Bereichen Umweltschutz und Ernährungssicherheit aufgeklärt werden;

Landwirtschaft, Finanzmärkte und Preisschwankungen

23.  ist der Auffassung, dass die Finanz- und die Agrarmärkte heute stärker denn je verflochten sind; stellt fest, dass eine Reaktion allein von Seiten der EU nicht mehr ausreicht und dass die EU in Konzertierung mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gegen die Probleme der Preisschwankungen und der Ernährungssicherheit vorgehen sollte; unterstützt die Initiativen, die diesbezüglich seitens des Vorsitzes der G20 erfolgt sind;

24.  betont die Schwierigkeiten, mit denen Landwirte in Zeiten äußerst instabiler Märkte und Preise konfrontiert sind; weist auf die Planungsprobleme hin, die Landwirte in Zeiten extremer Instabilität haben; fordert die Kommission auf, umgehend dauerhaft wirkende, tragfähige Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Instabilität auf den Agrarmärkten begegnet werden kann; ist der Ansicht, dass dies als entscheidender Faktor dazu beiträgt, die Erhaltung der Agrarproduktion in der Europäischen Union sicherzustellen;

25.  stellt fest, dass der Preisindex auf den Finanzmärkten für die wichtigsten Agrarerzeugnisse noch nie so instabil wie heute gewesen ist; verweist auf das Beispiel der aktuellen Steigerung der Preise bei Weizenkontrakten, die in zwei Monaten um 70 % zugelegt haben, wobei das Volumen des Handels mit diesen Gütern am Pariser Rohstoffmarkt auf mehr als das Doppelte gestiegen ist;

26.  hebt hervor, dass diese Ereignisse nur zum Teil durch grundlegende Marktfaktoren wie Angebot und Nachfrage bedingt sind und sich in hohem Maß aus Spekulation ergeben haben; stellt fest, dass Spekulation zu 50 % Ursache der Preissprünge der letzten Zeit war; bekräftigt die Feststellungen des Sonderberichterstatters der VN zum Thema Recht auf Nahrung im Zusammenhang damit, dass große institutionelle Investoren, wie Hedgefonds, Rentenfonds und Investitionsbanken, die durchweg überhaupt nicht von den Agrarmärkten betroffen sind, durch ihre Operationen an den Derivatemärkten Einfluss auf die Rohstoffpreisindizes ausgeübt haben;

27.  befürwortet in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Finanzinstrumente, die ein transparenteres Geschäftsverhalten vorschreiben sollte; weist darauf hin, dass Finanzinstrumente der Wirtschaft dienen und der Agrarproduktion helfen sollten, Krisen und Klimaereignisse zu bewältigen; stellt fest, dass die Spekulation gleichzeitig daran gehindert werden sollte, Agrarbetriebe, die eigentlich effizient arbeiten, zu gefährden;

28.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über nicht börsengehandelte Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister; wünscht die Einführung von Absicherungen gegen extreme Preisschwankungen, die als Instrument für ein schnelles Eingreifen in Krisen zur Verfügung stehen; wünscht eine Koordinierung der Rechtsetzungstätigkeit zwischen der EU und Drittstaaten wie den USA, um die Möglichkeiten für Spekulanten einzuschränken, die Unterschiede zwischen den einzelnen Regulierungssystemen zu ihrem Vorteil auszunutzen;

29.  befürwortet ein energischeres Vorgehen der EU gegen das Problem der Spekulation, auch durch ein Mandat für die Aufsichtsbehörden und -gremien zur Einschränkung der Spekulation; ist der Auffassung, dass Rohstoffderivate sich von anderen Finanzderivaten unterscheiden und dass Rohstoffderivate nur von Händlern gehandelt werden sollten, die ein legitimes Interesse daran haben, landwirtschaftliche Güter vor Risiken zu schützen, und von sonstigen Personengruppen, die unmittelbar mit realer Agrarerzeugung in Verbindung stehen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Handel mit Nahrungsmittelderivaten in möglichst großem Umfang auf Anleger beschränkt ist, die unmittelbar zu Agrarmärkten in Beziehung stehen;

30.  erklärt sich besorgt über die inzwischen ausgeprägte Konzentration im Getreidehandel, die dazu geführt hat, dass die betreffenden Unternehmen die Marktpreise beeinflussen können; weist darauf hin, dass dies zur Verstärkung der Preisschwankungen führen kann, zumal die Getreidehändler aufgrund ihrer Spekulationstransaktionen ein Interesse an starken Preisschwankungen haben; betont, dass daran auch deutlich wird, dass Interventionsbestände oder ein anderes Sicherheitsnetz zur Absicherung der Preisstabilität und zum Schutz der Interessen von Landwirten und Verbrauchern nötig sind;

31.  betont, dass starken Preisschwankungen ohne Interventionsbestände bzw. strategische Vorräte nicht wirksam begegnet werden kann und dass aus diesem Grund die Rolle von Marktinterventionsmechanismen in der künftigen GAP gestärkt werden muss;

32.  betont, dass in der Lebensmittelversorgungskette mehr Transparenz und Fairness erforderlich sind, um ein angemessenes Einkommen für Landwirte, angemessene Gewinne und faire Preisbildung entlang der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette und die Lebensfähigkeit des Agrarsektors zu gewährleisten, der für Ernährungssicherheit sorgt; fordert die Kommission auf, konkrete und wirksame Vorschläge vorzulegen, um dieses Problem in Angriff zu nehmen;

33.  stellt fest, dass Länder mit niedrigem Einkommen und Nahrungsdefizit (LIFDC) tendenziell anfälliger für Preisschwankungen sind;

Weltweite Nahrungsmittelvorräte im Interesse weltweiter Ernährungssicherheit

34.  stellt fest, dass derzeit das gesamte weltweite Nahrungsmittelangebot nicht unzureichend ist und dass es eher an mangelndem Zugang und hohen Preisen liegt, wenn für viele Menschen keine Ernährungssicherheit besteht;

35.  stellt jedoch fest, dass die weltweiten Nahrungsmittelvorräte weitaus weniger Umfang haben als früher und dass sie während der Nahrungsmittelkrise von 2007 auf einen Rekordtiefstand gefallen sind, bei dem die weltweite Nahrungsmittelreserve für 12 Wochen reicht; weist darauf hin, dass die Nahrungsmittelerzeugung der Welt zunehmend durch extreme Wetterverhältnisse infolge des Klimawandels, die zunehmende Flächenbeanspruchung infolge der Verstädterung und das vermehrte Auftreten von Schädlingen und Krankheiten gefährdet ist, das plötzliche und unvorhersehbare Nahrungsmittelknappheit verursachen kann;

36.  vertritt deshalb die Auffassung, dass großer Nutzen von einem zielgerichteten weltweiten System von Nahrungsmittelvorräten mit Notreserven (zur Verringerung des Hungers) und Beständen zur Regulierung der Rohstoffpreise zu erwarten wäre, das bei Preissprüngen den Welthandel begünstigen würde und ein Mittel gegen ein Wiederaufleben des Protektionismus und gegen den Druck auf die weltweiten Nahrungsmittelmärkte böte; ist der Ansicht, dass diese Vorräte unter der Federführung der Vereinten Nationen von einem gemeinsamen Gremium oder von der FAO bewirtschaftet werden sollten, wobei die Erfahrungen der FAO und des Welternährungsprogramms in vollem Umfang genutzt werden sollten; fordert die Kommission auf, beschleunigt zu prüfen, wie das am wirksamsten zu erreichen ist, und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, bei der Propagierung dieses zielgerichteten weltweiten Vorratssystems eine führende Rolle einzunehmen;

37.  weist darauf hin, dass die EU bislang mit Hilfeleistungen und Finanzmitteln, auch über die Nahrungsmittelfazilität, reagiert hat; verlangt Berichte über die Wirksamkeit dieser Fazilität, auch im Hinblick auf Fortschritte bei der Ursachen- und Symptombekämpfung, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung eines Instruments zu prüfen, das den Hunger in der Welt bekämpfen hilft;

38.  betont erneut, wie wichtig es ist, die Landwirtschaft in der Dritten Welt weiterzuentwickeln und einen angemessenen Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU für den Agrarsektor bereitzustellen; bedauert, dass es seit den 80-er Jahren einen dramatischen Einbruch bei der Höhe der für die Landwirtschaft bereitgestellten Entwicklungshilfe gegeben hat, und begrüßt, dass die Notwendigkeit erkannt wird, diesen Trend umzukehren; fordert die Kommission auf, der Landwirtschaft in ihrer Entwicklungshilfe Vorrang einzuräumen, auch durch Unterstützung des Marktzugangs von Landwirten;

39.  bedauert das Ergebnis des Gipfeltreffens der Vereinten Nationen 2010 zu den Millenniums-Entwicklungszielen (MDG); weist darauf hin, dass die Industriestaaten weit davon entfernt sind, ihre Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche Entwicklungshilfe zu erfüllen;

40.  begrüßt die während des Gipfeltreffens der Vereinten Nationen 2010 über die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) von der Weltbank angestoßene Initiative, ihre Unterstützung für den Agrarsektor auszubauen, um Einkommen, Beschäftigung und Ernährungssicherheit insbesondere in Regionen mit niedrigem Einkommensniveau zu fördern;

Reaktion auf Herausforderungen durch eine neue GAP

41.  bekräftigt die in seinem Bericht über die Zukunft der GAP nach 2013 vertretene Haltung; bekräftigt sein Eintreten für eine starke Politik für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Ernährungssicherheit für alle schafft, die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums in Europa aufrechterhält, die Landwirtschaft wettbewerbsfähiger macht, das Fortbestehen der Agrarproduktion in der gesamten EU sicherstellt, Innovationen, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fördert und Beiträge zur Bewältigung großer weltweiter Herausforderungen wie der des Klimawandels leistet; hebt hervor, dass die GAP weiter vereinfacht und entbürokratisiert werden muss, damit den Begünstigten bei ihrer Durchführung weniger Kosten entstehen;

42.  betont die Rolle, die jungen Landwirten in der künftigen GAP zukommt; weist darauf hin, dass nur 7 % der europäischen Landwirte jünger als 35 Jahre sind und dass zugleich ganze 4,5 Millionen Landwirte in den nächsten 10 Jahren in den Ruhestand gehen; befürwortet eine Verstärkung der Maßnahmen zugunsten der Junglandwirte, wie Betriebsgründungsprämien, zinsbegünstigte Darlehen und weitere Anreize, die die Mitgliedstaaten aus ihren Haushaltsmitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgeboten haben; bestätigt den Inhalt seines Abänderungsentwurfs zum Haushaltsplan, der das Jugendaustauschprogramm betrifft, und wünscht dessen Durchführung als Pilotprojekt; fordert, dass alle bürokratischen Hemmnisse beseitigt werden, die beim Zugang junger Menschen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen;

43.  ist der Ansicht, dass Forschungs- und Innovationstätigkeiten wesentlich dazu beitragen, den Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit zu begegnen, indem die Erzeugung bei geringerem Ressourceneinsatz gesteigert wird; betont, dass es wichtig ist, Berufsbildungsmaßnahmen, den Zugang zu Bildung, die Weitergabe von Fachwissen und den Austausch bewährter Verfahren in der Landwirtschaft zu fördern; weist erneut darauf hin, dass ein koordinierter Ansatz in der GAP und anderen Politikbereichen nötig ist, um den Zugang zu Forschung und Innovation in der Landwirtschaft zu erleichtern;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung eröffneten Möglichkeiten im Bereich Forschung und technologische Innovation voll und ganz zu nutzen, um die Produktivität zu verbessern und dabei die Kriterien der Energieeffizienz und der Nachhaltigkeit einzuhalten;

45.  weist darauf hin, dass die für landwirtschaftliche Erzeugung verfügbaren Flächen infolge des Klimawandels und der Verstädterung Jahr für Jahr geringer werden;

46.  betont besonders die Bedeutung der Vielfalt in der europäischen Landwirtschaft und der Gewährleistung des Nebeneinander verschiedener Landwirtschaftsmodelle, einschließlich der bäuerlichen Landwirtschaft, die Arbeitsplätze im ländlichen Raum in Europa schafft, sowie die Bedeutung der Vielfalt und der Qualität der Lebensmittel, auch der in Kleinbetrieben und nicht industriell hergestellten Produkte mit einer kurzen Vermarktungskette, und der Nahrung in Europa, und hält in diesem Zusammenhang die Entwicklung ländlicher Gebiete und die Erhaltung des Erbes der regionalen Lebensmittel- und Weinwirtschaft für förderungswürdig;

47.  weist darauf hin, dass die lokalen herkömmlichen Agrarproduktionsformen, die Landwirtschaft in Kleinbetrieben und die biologische Landwirtschaft wertvolle Beiträge zur Ernährungssicherheit leisten können, weil mit Methoden, die in einzelnen Regionen über lange Zeiträume hinweg gezielt entwickelt worden sind, häufig eine wirkungsvolle Art der Flächennutzung praktiziert wird und weil sich eine eindeutige Assoziation des Erzeugnisses mit dem Ursprungsort ausbilden kann, die für die Qualität und die Authentizität des Erzeugnisses steht; betont die Notwendigkeit, die genannten Landwirtschaftsformen neben nachhaltigen modernen Betrieben, in denen eine hohe Produktivität mit nachhaltiger Flächennutzung verbunden wird, bestehen zu lassen;

48.  hebt die Tatsache hervor, dass die übertriebene Parzellierung landwirtschaftlicher Nutzflächen in einigen Mitgliedstaaten die Produktivität der Landwirtschaft beeinträchtigt und dass Maßnahmen zur Förderung des Zusammenschlusses kleiner landwirtschaftlicher Betriebe notwendig sind;

49.  betont, dass die Vielfalt der Landwirtschaft in der EU erhalten bleiben muss, und stellt fest, dass lokale Märkte, die mit frischen und in der Nähe erzeugten landwirtschaftlichen Produkten versorgt werden, ökologisch zukunftsfähig sind und dazu beitragen, angestammte landwirtschaftliche Gemeinwesen zu unterstützen; hebt die Bedeutung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten hervor; fordert die Kommission auf, die vielfältigen europäischen Landwirtschaftsmodelle in ihren künftigen Vorschlägen zur GAP zu behandeln und auch die Möglichkeit der Einführung von gezielten finanziellen Anreizen und von Identifikationssystemen zu prüfen;

50.  betont, dass es eine gerechtere GAP zu verwirklichen gilt, die für eine ausgewogene Verteilung der Unterstützung an die Landwirte in allen und zwischen allen Mitgliedstaaten sowie für mehr territorialen Zusammenhalt und den Ausstieg aus den Ausfuhrsubventionen sorgen sollte, wobei dieser Ausstieg parallel zum Ausstieg aus allen Formen von Ausfuhrsubventionen durch die EU-Handelspartner und zur Einführung von Auflagen bei allen Ausfuhrmaßnahmen mit gleicher Wirkung erfolgen muss;

51.  weist darauf hin, dass sich die Auswirkungen der EU-Agrarproduktion auf Entwicklungsländer aufgrund der Reformen der GAP, bei nahezu beseitigten Ausfuhrerstattungen, erheblich verringert haben; fordert die EU auf, anzuerkennen, dass die Förderung der Landwirtschaft in Entwicklungsländern wichtig ist, indem sie insbesondere dafür sorgt, dass der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern und im Rahmen der EU-Haushaltsmittel für Entwicklungshilfe in Übersee Vorrang eingeräumt wird;

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52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0286.
(2) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 10
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0131.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0302.
(5) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 71.

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