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Verfahren : 2011/2635(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0221/2011

Eingereichte Texte :

B7-0221/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/03/2011 - 6.8
PV 24/03/2011 - 6.9
CRE 24/03/2011 - 6.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0112

Angenommene Texte
PDF 108kWORD 30k
Donnerstag, 24. März 2011 - Brüssel
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
P7_TA(2011)0112B7-0221/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vom 10. März 2011,

–  unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(1),

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung in seiner Sitzung vom 17. März 2011 den vom Rat der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ausgewählten Kandidaten angehört hat,

–  gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Carlos Montalvo die Kriterien erfüllt, die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegt sind,

1.  bestätigt die Ernennung von Carlos Montalvo zum Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) zu übermitteln.

(1) ABl.L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

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