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Verfahren : 2010/2190(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0126/2011

Eingereichte Texte :

A7-0126/2011

Aussprachen :

PV 10/05/2011 - 4
CRE 10/05/2011 - 4

Abstimmungen :

PV 10/05/2011 - 9.25
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0184

Angenommene Texte
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Dienstag, 10. Mai 2011 - Straßburg
Entlastung 2009: Gemeinsames Unternehmen Artemis
P7_TA(2011)0184A7-0126/2011
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009 (C7-0250/2010 – 2010/2190(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 – C7-0051/2011),

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009 (C7-0250/2010 – 2010/2190(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 – C7-0051/2011),

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009 sind (C7-0250/2010 – 2010/2190(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 – C7-0051/2011),

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Artemis, die am 18. Dezember 2008 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde (nachstehend „Artemis-Finanzordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

A.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Artemis im Dezember 2007 gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

C.  in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

Ausführung des Haushaltsplans

1.  stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 46 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 8 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 81 % und bei den Zahlungsermächtigungen 20 % betrug;

2.  erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet, und hat daher Verständnis für die geringe Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen;

Beiträge der Mitglieder

3.  fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

4.  fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

   die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,
   die Sachbeiträge der Mitglieder,
   die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,
   die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

5.  fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, die Einführung seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems abzuschließen; verlangt vom gemeinsamen Unternehmen speziell

   eine Verbesserung seiner Dokumentation von IT-Prozessen und IT-Tätigkeiten sowie eine Aufzeichnung von IT-Risken,
   die Entwicklung eines Notfallplans,
   die Entwicklung einer Datenschutzpolitik;

6.  fordert das gemeinsame Unternehmen auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

7.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des Internen Auditdienstes als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Exekutivdirektor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

8.  ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben die Einsetzung eines Auditausschusses erwägen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Fehlen eines Sitzabkommens

9.  fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, umgehend, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abzuschließen, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden.

(1) ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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