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Angenommene Texte
Dienstag, 15. Februar 2011 - Straßburg
Abkommen EG/Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit ***
 Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen (Finanzierungsmechanismen 2009-2014 und Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014) ***
 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
 Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 ***
 Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EU/EG/Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ***
 Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EG/Schweiz über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ***
 Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
 Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
 Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
 Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***III
 Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge ***I
 Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***
 Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln ***I

Abkommen EG/Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (10297/2010 – C7-0190/2010 – 2010/0119(NLE))
P7_TA(2011)0043A7-0018/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10297/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (07437/2008),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0190/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0018/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Südafrika zu übermitteln.


Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen (Finanzierungsmechanismen 2009-2014 und Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014) ***
PDF 200kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 (09902/2010 – C7-0225/2010 – 2010/0129(NLE))
P7_TA(2011)0044A7-0372/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09902/2010),

–  In Kenntnis des Entwurfs eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 und des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 (09899/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0225/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0372/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Übereinkommen und der Zusatzprotokolle;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Islands, Liechtensteins und Norwegens zu übermitteln.


Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
PDF 196kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (13988/2010 – C7-0335/2010 – 2009/0115(NLE))
P7_TA(2011)0045A7-0004/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13988/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (12922/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0335/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0004/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 ***
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss ‐ im Namen der Europäischen Union ‐ einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (07853/2010 – C7-0101/2010 – 2009/0148(NLE))
P7_TA(2011)0046A7-0007/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07853/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (15954/2009),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0101/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0007/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.


Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EU/EG/Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ***
PDF 199kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für Beschlüsse des Rates über den Abschluss ‐ im Namen der Europäischen Union ‐ des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (06077/2010– C7-0141/2010 – 2006/0251(NLE))
P7_TA(2011)0047A7-0008/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs für Beschlüsse des Rates (06077/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16462/2006),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 16, Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 89, Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0141/2010),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008(1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2006)0752),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0008/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

(1) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 99.


Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EG/Schweiz über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ***
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (06242/2010 – C7-0140/2010 – 2006/0252(NLE))
P7_TA(2011)0048A7-0013/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06242/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (16470/2006),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0140/2010),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008(1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2006)0754),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

(1) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 100.


Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (16364/2010 – C7-0400/2010 – 2010/0228(NLE))
P7_TA(2011)0049A7-0011/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16364/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (13712/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0400/2010),

–  gestützt auf die Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0011/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (16362/2010 – C7-0399/2010 – 2010/0222(NLE))
P7_TA(2011)0050A7-0010/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16362/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (13708/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0399/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0010/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
PDF 147kWORD 62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) (2010/2053(INI))
P7_TA(2011)0051A7-0012/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(1),

–  unter Hinweis auf den an den Rat (Wettbewerbsfähigkeit) gerichteten Informationsvermerk der Kommission vom 18. Mai 2010 über den Stand der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (KOM(2010)0608),

–  unter Hinweis auf den Bericht an die Kommission „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger(2),

–  gestützt auf Artikel 48 und auf Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0012/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen abzielt und gleichzeitig ein hohes Maß an Qualität und an sozialem Zusammenhalt gewährleisten soll,

B.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein Instrument zur Förderung des Wachstums in der Europäischen Union bildet und ihre Umsetzung mit der Strategie Europa 2020 und der Binnenmarktakte im Einklang stehen muss,

C.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsfreiheit in den Verträgen verankert ist,

D.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund ihrer Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen, aber auch aufgrund der vorgesehenen Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern für Dienstleistungserbringer, insbesondere KMU, die Mitgliedstaaten, Verwaltungen und lokalen Behörden vor große Herausforderungen stellt,

E.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Richtlinie auf die Wirtschaft, die Unternehmen und die Bürger erst dann bewertet werden können, wenn sie in allen EU-Mitgliedstaaten vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden ist,

F.  in der Erwägung, dass die Qualität der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ebenso bedeutend ist wie die Einhaltung der Umsetzungsfrist,

G.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie es insbesondere Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen erheblich erleichtert, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, neue Geschäftsfelder zu erschließen und auch neues Personal einzustellen,

H.  in der Erwägung, dass die von der Dienstleistungsrichtlinie abgedeckten Aktivitäten 40,5 % des BIP und der Arbeitsplätze in der EU ausmachen und deshalb ein ausschlaggebender Bereich für das wirtschaftliche Wachstum und ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zielvorgabe der Dienstleistungsrichtlinie darin besteht, das beträchtliche wirtschaftliche und arbeitsplatzschaffende Potenzial des europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen, das mit 0,6-1,5 % des BIP der EU veranschlagt wird, auszuschöpfen; in der Erwägung ferner, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Verwirklichung der in Artikel 3 AEUV aufgelisteten Zielvorgaben abzielt,

I.  in der Erwägung, dass ein dynamischerer und arbeitsintensiverer Dienstleistungssektor zur Stützung des Wachstums beitragen könnte,

1.  erinnert an die beispiellose öffentliche und politische Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie sowie an die entscheidende Rolle, die das Europäische Parlament dabei gespielt hat; ist daher der Auffassung, dass das Europäische Parlament eine wirksame Weiterverfolgung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten gewährleisten muss; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu informieren;

2.   unterstreicht, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein wesentlicher Schritt hin zu einem wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen ist, der die Unternehmen und insbesondere die KMU befähigen sollte, für die Bürger auf dem gesamten Gebiet des Binnenmarktes bessere Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erbringen; ist jedoch der Auffassung, dass es nach der vollständigen Umsetzung wichtig ist, dass eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführt wird;

3.  begrüßt es, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten eine beispiellose Modernisierungsdynamik auslöst, die sich in neuen Arbeits- und Beurteilungsmethoden niederschlägt; unterstreicht die wichtige Rolle, die den Sozialpartnern und Berufsverbänden beim Umsetzungsprozess zukommt; fordert die Kommission auf, letztere umfassend in die Phase der gegenseitigen Evaluierung einzubeziehen;

4.  stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten einer Umsetzung mittels horizontaler Rechtsvorschriften den Vorzug eingeräumt haben; weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzungsmethode von der jeweiligen internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats abhängt; fordert daher die betreffenden Mitgliedstaaten auf, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Erstellung der Übereinstimmungstabellen eine größere Transparenz zu gewährleisten;

5.  erinnert daran, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie von den meisten Mitgliedstaaten nicht nur als reine Routinemaßnahme angesehen werden sollte, bei der mechanisch und horizontal Regelungen und spezielle Bestimmungen abgeschafft werden, sondern vielmehr als Gelegenheit zur Modernisierung und Vereinfachung ihrer Rechtsordnung und zur Neustrukturierung ihrer Dienstleistungswirtschaft und zwar mit dem Ziel, dem öffentlichen Interesse zu dienen, wie dies auch in der Richtlinie selbst festgeschrieben ist;

6.  vertritt die Auffassung, dass die umfassende und rechtzeitige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – in rechtlicher wie in technischer Hinsicht – in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte, damit die Dienstleistungserbringer die Vorzüge der Dienstleistungsrichtlinie angemessen in Anspruch nehmen können;

7.  fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre Umsetzung vorzulegen; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten die tatsächlichen mittel- und langfristigen Auswirkungen der Richtlinie auf die Beschäftigungssituation in der EU berücksichtigt werden sollten;

8.  hofft, dass die Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen, dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der angebotenen Dienstleistungen tatsächlich positive Auswirkungen haben wird;

9.  erkennt die Möglichkeiten der Dienstleistungsrichtlinie für das weitere Zusammenwachsen der EU-Wirtschaft und die Wiederbelebung des Binnenmarktes durch Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit und durch Leistung eines Beitrags zur Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen an, da die Dienstleistungen in der EU einen erheblichen Anteil am BIP und an den Arbeitsplätzen ausmachen; ist der Auffassung, dass die rasche und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten eine wichtige Bedingung für die Erreichung der Ziele der Kohäsion und der Regionalpolitik ist und zu einer weiteren gegenseitigen Verbesserung des Verhältnisses zwischen Binnenmarkt und Kohäsionspolitik führen und zur Erfüllung der Ziele der EU-Strategie für 2020 beitragen und gleichzeitig dazu dienen kann, die vorhandene Binnenmarktmüdigkeit im Dienstleistungssektor zu überwinden;

10.  spricht die Hoffnung aus, dass mit der Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele in naher Zukunft begonnen werden kann und dass die gesamte EU und ihre Regionen Nutzen daraus ziehen können und somit zu einem wirklichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen;

11.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Richtlinie auf die Regionen von Anfang an zielgerichtet zu beobachten und zu bewerten und eine effiziente Koordinierung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Durchführung einer Informationskampagne für lokale und regionale Körperschaften über die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie zu erleichtern;

12.  geht davon aus, dass die Verwaltungslasten sowie Fälle von Rechtsunsicherheit durch die Richtlinie tatsächlich verringert werden können, insbesondere für die KMU, die im Dienstleistungssektor den größten Anteil ausmachen; ist der Auffassung, dass die Verringerung der Verwaltungslasten auch dazu beitragen wird, dass zusätzliche Dienstleistungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage entwickelt werden können;

13.  befürwortet die Durchführung nationaler Strategien zur Unterstützung innovativer KMU, die am stärksten von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind;

Evaluierungsverfahren

14.  ist der Auffassung, dass das Verfahren zur Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ein grundlegendes Element der Richtlinie darstellt; weist darauf hin, dass dieses Verfahren eine Modernisierung der Genehmigungsregelungen und der Anforderungen auf dem Gebiet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ermöglichen muss, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern;

15.  ist der Überzeugung, dass die gegenseitige Evaluierung wesentlich zu Qualität und Wirksamkeit des Binnenmarktregelwerks beiträgt, da eine systematische Umsetzungsevaluierung und die damit verbundene Umsetzungskontrolle fördern, dass sich nationale Behörden mit EU-Vorgaben und ihrer innerstaatlichen Umsetzung auseinandersetzen;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungen des Binnenmarkts für Dienstleistungen auf der Grundlage des in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens der Gegenseitigen Evaluierung, das derzeit von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, weiter voranzubringen;

17.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen nur dann beibehalten dürfen, wenn diese offenkundig erforderlich, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Genehmigungsregelungen beibehalten und für Dienstleistungserbringer zugänglicher und transparenter gemacht haben; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht ehrgeiziger waren und das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf eine Vereinfachung von Verwaltung und Regulierung nicht ganz ausgeschöpft haben;

18.  weist auf die Schwierigkeiten hin, die auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsabschlüssen – insbesondere bei den medizinischen Berufen – aufgetreten sind; erinnert daran, dass de Dienstleistungsrichtlinie auf Bestimmungen anwendbar ist, die bereits von sektorspezifischen Richtlinien erfasst sind; fordert die Kommission auf, diese Situation im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu klären;

19.  erinnert an den spezifischen Charakter der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und derjenigen, die die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat betreffen; fordert die Kommission auf, diesem spezifischen Charakter in ihrer Bewertung umfassend Rechnung zu tragen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der ungerechtfertigten Diskriminierung von Verbrauchern auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes ein Ende zu bereiten, indem sie die effektive Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gewährleistet und dafür sorgt, dass die nationalen Bestimmungen zur Übernahme dieses Diskriminierungsverbots in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten von den nationalen Behörden und Gerichten ordnungsgemäß durchgesetzt werden; verweist darauf, dass Artikel 20 Absatz 2 nicht darauf abzielt, einer unterschiedlichen Behandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Grundlage objektiver Überlegungen wie z.B. der Entfernung oder der höheren Kosten der Erbringung der Dienstleistung für Empfänger in anderen Mitgliedstaaten vorzubeugen;

21.  hebt hervor, dass das im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Überprüfungsverfahren für die nationalen Behörden mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist und dass diese Belastung bei der Bewertung der Umsetzung berücksichtigt werden muss;

22.  nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um das Verfahren der gegenseitigen Evaluierungen durchzuführen; ist der Auffassung, dass das Evaluierungsverfahren ein wichtiges Instrument darstellt, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu bewerten; ist der Auffassung, dass der derzeitige Stand dieses Verfahrens es noch nicht ermöglicht, dessen Wirksamkeit zu bewerten; betont, dass bei dem besagten Verfahren überprüft werden muss, ob die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen mit den Binnenmarktvorschriften in Einklang stehen oder ob sie womöglich neue Hindernisse schaffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten dieser neuen Methode im Rahmen der Binnenmarktakte eingehend zu untersuchen;

23.  bedauert es, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht stärker in den Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingebunden sind;

24.  fordert die Kommission auf, einzelne Berufsgruppen und Branchen zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen problematisch sind, und eine eingehende Untersuchung der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Gründe für die Unzulänglichkeiten durchzuführen;

Einheitlicher Ansprechpartner

25.  ist der Auffassung, dass die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner ein wesentliches Element einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie darstellt; erkennt an, dass die Einrichtung solcher Stellen beachtliche finanzielle, technische und organisatorische Anstrengungen von Seiten der Mitgliedstaaten erfordert; hebt hervor, dass die Sozialpartner und die Wirtschaftsverbände hieran beteiligt werden müssen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die einheitlichen Ansprechpartner zu umfassenden eRegierungsportalen für Dienstleistungserbringer zu entwickeln, die ein Unternehmen gründen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu den einheitlichen Ansprechpartnern zu verbessern – unter anderem durch die Möglichkeit, Verfahren und Formalitäten durch Fernzugang zu einzelnen einheitlichen Ansprechpartnern sowie auf elektronischem Wege abzuwickeln und die Qualität und Stichhaltigkeit der den Dienstleistungserbringern und insbesondere KMU zur Verfügung gestellten Informationen weiter zu verbessern, unter anderem durch Informationen und die Abwicklung von Verfahren nach dem geltenden Arbeits- und Steuerrecht des jeweiligen Mitgliedstaats, die für Dienstleistungserbringer relevant sind, wie etwa Verfahren im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und der Anmeldung zur Sozialversicherung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen auch in anderen Sprachen als der Sprache des betreffenden Landes zur Verfügung stellen, wobei insbesondere die Sprachen der Nachbarländer zu berücksichtigen sind;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit der elektronischen Erledigung von Verfahren zu fördern, einschließlich einer Übersetzung aller einschlägigen Formulare; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Nutzern der einheitlichen Ansprechpartner Einrichtungen für die elektronische Verfolgung zur Verfügung zu stellen, damit sie den Fortschritt laufender Verfahren überprüfen können;

28.  erkennt die Probleme an, die bei der Arbeitsweise der einheitlichen Partner entstehen und sich auf den Nachweis der Identität, die Verwendung von e-Unterschriften, die Einreichung von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien – insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – beziehen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme vorzuschlagen, um die KMU in die Lage zu versetzen, Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, und rechtlichen und technischen Ungewissheiten vorzubeugen;

29.  unterstreicht, dass es mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit besonders wichtig ist, die Frage zu klären, welche Auflagen für die ständige Niederlassung eines Unternehmens im Gegensatz zur befristeten grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten;

30.  bedauert, dass das Beratungsangebot der einheitlichen Ansprechpartner die voraussichtlichen Dienstleistungserbringer noch nicht erreicht und dass die Informationen darüber, wie die einheitlichen Ansprechpartner kontaktiert werden können, nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind; fordert die Kommission auf, im Entwurf des Haushaltsplans für 2012 ausreichend Finanzmittel für eine europaweite Informationskampagne vorzusehen, um darauf aufmerksam zu machen, welches Serviceangebot die einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer bereithalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen interessierten Gruppen schnellstmöglich zielgerichtete Werbe-, Informations- und Schulungskampagnen einzuleiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Domäne eu-go zu verbessern und Fallstudien von Unternehmen bekannt zu machen, die sich an die einheitlichen Ansprechpartner gewendet und Nutzen daraus gezogen haben;

31.  ist der Auffassung, dass der Dialog und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für die Verbesserung und Entwicklung der einheitlichen Ansprechstellen sehr wichtig sind; betont, dass in jenen Ländern dringend gehandelt werden muss, in denen es noch keine einheitlichen Ansprechpartner gibt oder diese nicht ordnungsgemäß funktionieren; fordert, die meisten Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, damit alle Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Webseiten der einheitlichen Ansprechpartner auf nationaler Ebene über die neuen Auskunftspflichten informieren, die von den Dienstleistungserbringern zum Nutzen der Verbraucher eingehalten werden müssen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission regelmäßig die statistischen Vergleichsdaten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Funktionsweise der einheitlichen Ansprechpartner und deren Auswirkungen auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, zu bewerten; fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien für die Bewertung der einheitlichen Ansprechpartner zu erstellen; ist der Auffassung, dass sich diese Kriterien sowohl aus quantitativen als auch aus qualitativen Faktoren zusammensetzen sollten;

34.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine Reihe von rechtlichen und technischen Problemen in Angriff nehmen müssen, um die grenzüberschreitende Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu gestatten; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Anerkennung von elektronischen Unterschriften zu ergreifen; fordert die Kommission auf, die laufenden Bemühungen zur Förderung der Interoperabilität und gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Verfahren zu intensivieren und die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu ergreifen; empfiehlt der Kommission, den Dienstleistungserbringern in allen Amtssprachen der Union einen direkten elektronischen Link zu den einheitlichen Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten anzubieten;

35.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bemühungen um die Gewährleistung der uneingeschränkten elektronischen Interoperabilität der einheitlichen Ansprechpartner zu verstärken; unterstreicht die Verknüpfung mit Vorschlag 22 der Binnenmarktakte zu e-Unterschriften, e-Authentifizierung und e-Identifizierung;

36.  verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung haben, eine Risikobewertung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen nicht mit einer übermäßigen Belastung konfrontiert sind, wenn sie ihre Verfahren elektronisch erledigen wollen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es Unternehmen ermöglicht werden kann, ihre eigenen nationalen Mittel zur elektronischen Identifizierung/Authentifizierung einzusetzen, wenn sie die einheitlichen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;

37.  ist der Ansicht, dass angesichts des komplexen Charakters der Rechtsvorschriften jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, die zuständigen Behörden zu konsultieren, um eine genaue Antwort auf seine Anfragen zu erhalten; ist der Auffassung, dass daher sowohl auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als auch in der Sozialversicherung das Konzept der vorgreifenden Verwaltungserlasse ausgebaut werden muss, um die Rechtsunsicherheit zu bekämpfen; ist ferner der Ansicht, dass die getroffenen Entscheidungen veröffentlicht werden müssen, damit Transparenz gewährleistet ist;

Administrative Zusammenarbeit

38.  verweist auf die Bedeutung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe; ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen eine Voraussetzung für die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Dienstleistungserbringer und die Erbringung qualitativ hochwertiger und sicherer Dienstleistungen in der Europäischen Union bildet;

39.  begrüßt die zunehmende Zahl von Anmeldungen von für die Kontrolle von Dienstleistungen zuständigen nationalen Behörden zum Binnenmarkt-Informationssystem (BIS), das einen unmittelbaren, schnellen und wirksamen Informationsaustausch ermöglicht; ist der Auffassung, dass das BIS für andere einschlägige Richtlinien genutzt werden kann;

40.  ist der Auffassung, dass das Informationssystem für den Binnenmarkt und die einheitlichen Ansprechpartner ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden erfordern und dadurch einer weiteren Interoperabilität und Vernetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU den Weg ebnen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung von Regeln und Verfahren, um ihr Funktionieren zu gewährleisten, eine gewisse Flexibilität gegeben sein muss, um den regionalen Unterschieden innerhalb der EU Rechnung zu tragen, und dass die Maßnahmen deshalb partnerschaftlich und auf der Grundlage einer wirklichen Debatte auf lokaler und regionaler Ebene angenommen werden sollten;

41.  hält die Zusammenarbeit im Rahmen eines europäischen Netzes der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und einen Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern für nützlich, um zusätzliche Kontrollen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten abbauen zu können;

42.  hebt hervor, dass für Beamte aus nationalen und regionalen Behörden, die für die Dienstleistungsaufsicht zuständig sind, Schulungen entwickelt werden müssen; erkennt die Bemühungen an, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich bereits unternommen haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen BIS-Netze weiter zu konsolidieren, indem sie deren praktische Tätigkeit kontinuierlich überwachen und eine angemessene Weiterbildung sicherstellen; verweist darauf, dass der nachhaltige Erfolg des BIS von angemessenen Investitionen auf der Ebene der Gemeinschaft abhängt; fordert die Kommission deshalb auf, zu diesem Zweck ein mehrjähriges Programm aufzulegen und sämtliche Mittel zu mobilisieren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlich sind;

43.  ist der Auffassung, dass die Verwaltungsverfahren effizienter werden müssen; hält es in diesem Zusammenhang für nützlich, dass eine enge Kooperation zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern geschaffen wird, so dass die Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in den verschiedenen Regionen Europas ausgetauscht werden können;

Anwendungsbereich

44.  weist darauf hin, dass eine Reihe von Bereichen, einschließlich der nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der Gesundheitsdienstleistungen und des überwiegenden Teils der sozialen Dienstleistungen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; weist ferner drauf hin, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet und auch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit nicht von ihr berührt werden;

45.  nimmt die in einigen Mitgliedstaaten geführte Debatte über die Dienstleistungen zur Kenntnis, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie keine signifikanten Probleme im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Richtlinie hatte; erinnert daran, dass diese Dienstleistungen aufgrund ihrer speziellen Natur vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden und dass in manchen Fällen eine sektorspezifische europäische Regelung erforderlich sein könnte; nimmt zur Kenntnis, dass in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ für 2011 ein Maßnahmenpaket zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angekündigt wird;

46.  fordert, dass die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Einschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angemessen und gründlich überwacht wird, wobei gleichzeitig der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedsaaten Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, im Einklang mit dem EU-Recht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten;

47.  fordert, dass das Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung auch bei der Umsetzung der Richtlinie stärkere Berücksichtigung findet und bürokratische Verwaltungslasten und Einschränkungen der Entscheidungsbefugnisse der lokalen Ebene in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse weitestgehend vermieden werden;

48.  ist der Auffassung, dass sich die zusätzlichen Maßnahmen, die für die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen erforderlich sind, in den durch die Diskussion über die Binnenmarktakte vorgegebenen Rahmen einfügen müssen;

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49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0186.


Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***III
PDF 204kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011 – 2008/0237(COD))
P7_TA(2011)0052A7-0020/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(3) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(4),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2010)0469),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0020/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

3.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 317 vom 23.12. 2009, S. 99.
(2) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312.
(3) Angenommene Texte vom 6.7.2010, P7_TA(2010)0256.
(4) ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1.


Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge ***I
PDF 269kWORD 71k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und Pkw (KOM(2009)0593 – C7-0271/2009 – 2009/0173(COD))
P7_TA(2011)0053A7-0287/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0593,

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0271/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0287/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

P7_TC1-COD(2009)0173


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 510/2011)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***
PDF 228kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011 – C7-0044/2011 – 2010/0384(NLE))
P7_TA(2011)0054A7-0021/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0044/2011),

–  gestützt auf Artikel 74g und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A7-0021/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412) angenommen hat; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag sechs Kapitel enthielt: (i) Kapitel I über allgemeine Bestimmungen, (ii) Kapitel II über das Patentrecht, (iii) Kapitel III über die Aufrechterhaltung, das Erlöschen und die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents, (iv) Kapitel IV über die Zuständigkeit und das Verfahren für Klagen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, (v) Kapitel V über die Auswirkungen auf das nationale Recht und (vi) Kapitel VI über die Schlussbestimmungen,

B.  in der Erwägung, dass sich der Vorschlag auf Artikel 308 des EG-Vertrags stützte, der eine Konsultation des Parlaments sowie eine einstimmige Beschlussfassung im Rat erforderte,

C.  in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 10. April 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent(1) nach dem Verfahren der Konsultation den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung gebilligt hat,

D.  in der Erwägung, dass rasch deutlich wurde, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund spezifischer Probleme den Verordnungsvorschlag nicht annehmen konnten; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten insbesondere die Übersetzungsregelung für das Gemeinschaftspatent nicht akzeptieren konnten, woraufhin der Rat zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es ihm aufgrund der Frage der Übersetzungsregelung unmöglich sei, eine politische Einigung über den Kommissionsvorschlag zu erzielen, da kein einstimmiger Konsens erzielt werden konnte,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission am 9. Januar 2006 einen Konsultationsprozess über die Zukunft der Patentpolitik in Europa einleitete, auf die das Parlament am 12. Oktober 2006 mit der Annahme einer Entschließung (2) antwortete,

F.  in der Erwägung, dass die Gespräche im Rat wiederaufgenommen wurden, nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems in Europa“ (KOM(2007)0165) am 3. April 2007 angenommen hatte,

G.  in der Erwägung, dass der Rat am 4. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Grundzügen des künftigen Patentsystems annahm, das sich auf zwei Pfeiler stützt: (i) Schaffung eines einheitlichen Streitregelungssystems für Patentfragen und (ii) Schaffung eines EU-Patents – eines in der gesamten EU gültigen Rechtsinstruments zur Erteilung von Patenten; in der Erwägung, dass der Rat die Auffassung vertrat, diese Schlussfolgerungen sollten Bestandteil einer abschließenden Übereinkunft über ein Maßnahmenpaket für ein verbessertes Patentsystem in Europa darstellen, das die Schaffung eines Gerichts für europäische und EU-Patente (GEPEUP), eines EU-Patents, einschließlich der gesonderten Verordnung über die Übersetzungsregelungen, eine verbesserte Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den zentralen Stellen für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens umfasst,

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines EU-Patents mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch die Einführung von Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geändert wurde, in dem es heißt: „Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene“,

I.  in der Erwägung, dass das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 118 Absatz 1 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geschaffen werden kann; in der Erwägung, dass nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV für die Festlegung der Sprachenregelungen für diese Rechtstitel jedoch weiterhin ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und Einstimmigkeit im Rat erforderlich sind,

J.  in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ihren Vorschlag aus dem Jahr 2000 bestätigt hat(3); in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt von 2002 in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665) - „Omnibus“(4) als seinen Standpunkt in erster Lesung bestätigt hat, damit das Verfahren beschleunigt werden kann und der Rat die Möglichkeit erhält, seine politischen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2009 in einen Standpunkt des Rates umzuwandeln, was der nächste Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren wäre; in der Erwägung, dass der Rat seine Schlussfolgerungen nicht in einen Standpunkt umgesetzt hat und daher auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags nicht weiter am EU-Patent gearbeitet werden kann,

K.  in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Juni 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (KOM(2010)0350) angenommen hat, der auf der bestehenden Sprachenregelung des Europäischen Patentamtes aufbaut,

L.  in der Erwägung, dass trotz mehrerer Verhandlungsrunden des Rates im Jahre 2010 am 10. Dezember 2010 vom Wettbewerbsfähigkeitsrat bestätigt wurde, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gebe, die zur Zeit und in absehbarer Zukunft einen einstimmig zu treffenden Beschluss über die Regelung der Übersetzung unmöglich machten, und dass die Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen, einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Europäischen Union zu schaffen, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könnten,

M.  in der Erwägung, dass mehrerer Mitgliedstaaten sich bereit erklärt haben, die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Patentes im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu prüfen,

N.  in der Erwägung, dass mehr als neun Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, im Wege eines Antrags an die Kommission gemäß Artikel 329 Absatz 1 AEUV auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vorgelegt hat,

O.  in der Erwägung, das das Parlament die Vereinbarkeit mit Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Artikeln 326 bis 334 AEUV geprüft hat,

P.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 20 EUV eine Mindestzahl von neun Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen und in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 AEUV die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten im Rahmen einer rechtlich kohärenten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können,

Q.  in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union gehört; in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Artikel 118 AEUV ist, der ausdrücklich auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts verweist, der gemäß Artikel 4 AEUV unter die geteilte Zuständigkeit der Union fällt; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der hierfür geltenden Übersetzungsregelungen, damit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union fällt,

R.  in der Erwägung, dass man davon ausgehen kann, dass diese verstärkte Zusammenarbeit den Zielen der Union förderlich ist, ihre Interessen schützt und den Integrationsprozess im Sinne von Artikel 20 EUV stärkt, im Lichte der Folgenabschätzung der Kommission im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorschlag 2010 für eine Verordnung zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es kein einheitliches Patent gibt, dass EU-weiten Schutz bietet, was zu einem fragmentierten Patentschutz führt; in der Erwägung, dass diese Fragmentierung auf die hohen Kosten und die Komplexität der Validierung der europäischen Patente in einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, die 40% der Gesamtkosten der Patentierung in Europa ausmachen können; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für eine Gruppe von Mitgliedstaaten den Patentschutz verbessern dürfte, indem ein kostengünstigerer und weniger komplizierter einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der betreffenden Mitgliedstaaten erlangt werden kann, wodurch der wissenschaftlich-technische Fortschritt und das Funktionieren des Binnenmarkts gefördert würden,

S.  in der Erwägung, dass aus der Vorgeschichte dieser Initiative hervorgeht, dass der vorgeschlagene Beschluss sozusagen als letztes Mittel vorgeschlagen wird und dass die Ziele der Zusammenarbeit von der Union nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden können,

T.  in der Erwägung, dass die Bedingungen von Artikel 326 bis 334 AEUV ebenfalls erfüllt sind; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts förderlich sein wird, indem sie mögliche Hindernisse im freien Warenverkehr beseitigen und dazu beitragen wird, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden, möglicherweise die Zahl der Erfinder, die Patentschutz in der gesamten Union erlangen wollen, erhöht, allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigten Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt, unabhängig davon, ob sie aus teilnehmenden oder aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten kommen, ein zusätzliches Instrument bereitstellt, das allen Patentinhabern der Union zugänglich ist, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt,

U.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich den Verträgen und dem Unionsrecht entspricht, da dies den Besitzstand nicht betrifft, da bisher nur wenige Rechtsakte der Union im Sinne von Artikel 288 AEUV angenommen wurden und keiner dieser Rechtsakte sich auf die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den unionsweit einheitlichen Schutz von geistigem Eigentum erstreckt; in der Erwägung, dass auf Unionsebene das materielle Patentrecht mit Ausnahme der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(5) nicht angeglichen wurde, und in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel(6) und die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel(7) sich auf die Verlängerung des Patentschutzes für bestimmte Arten von Patentgegenständen beziehen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Patentrechts zu keiner Diskriminierung führen würde, da das einheitliche Patent den Nutzern des Patentsystems in der gesamten Union offen stehen sollte,

V.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten achtet, da die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür beeinträchtigt,

W.  in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss, in der Erwägung, dass die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten von Beginn an und fortdauernd die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten fördern und darüber hinaus entsprechende Anreize setzen sollten,

X.  in der Erwägung, dass sich die Zustimmung des Parlaments auf die verstärkte Zusammenarbeit bezieht und nicht darauf, welche Mitgliedstaaten sich an dieser beteiligen,

Y.  in der Erwägung, dass der Rat (oder genauer gesagt die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, welche an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen) gemäß Artikel 333 Absatz 2 AEUV einstimmig einen Beschluss dahingehend erlassen kann, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV tätig wird, nach dem das Parlament nur angehört wird,

1.  gibt ungeachtet dessen, welche Mitgliedstaaten teilnehmen, seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;

2.  fordert den Rat auf, gemäß Artikel 333 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Beschluss dahingehend zu erlassen, dass er über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel nach Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 519.
(2) ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 169.
(3) KOM(2009)0665.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0126.
(5) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(6) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.
(7) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.


Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln ***I
PDF 393kWORD 148k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Neufassung) (KOM(2010)0184 – C7-0137/2010 – 2010/0098(COD))
P7_TA(2011)0055A7-0001/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0184),

–  in Kenntnis der Konsultation des Parlaments durch den Rat (C7-0137/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 29. Juni 2010 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf die Artikel 87, 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0001/2011),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011des Europäischen Parlaments und des Rateszur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Neufassung)

P7_TC1-COD(2010)0098


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

[Abänderung 32]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4);

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(6) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(7). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung zusammen mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(8) und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(9) vorzunehmen.

[Abänderung 2]

(2)  Gemäß Artikel 168 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

[Abänderung 3]

(3)  Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien(10) zur Festlegung von Grundnormen erlassen, die in der Folge durch die Richtlinie  96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(11)  ersetzt wurden. Nach Artikel  50 Absatz 2  dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf etwaige Unfälle Interventionsschwellen vorsehen.

(4)  Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet, die in mehreren europäischen Ländern zu einer vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedeutenden Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln geführt haben. Außerdem kam es durch radioaktive Niederschläge zu einer Kontaminierung des Bodens, was einen Anstieg der Radioaktivität bei den landwirtschaftlich erzeugten und dem Wald entnommenen Nahrungsmitteln aus den betroffenen Gebieten nach sich zog.

[Abänderung 4]

(5)  Es wurden  Maßnahmen(12) erlassen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die  Union  verbracht wurden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(6)  Ein hohes Gesundheitsschutzniveau ist eines der Ziele, die die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken verwirklichen soll. In Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV ist der Erlass gemeinsamer Maßnahmen im Bereich Veterinärwesen vorgesehen, deren unmittelbares Ziel der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte für radioaktive Kontamination zuständig, insbesondere durch die Kontrolle der Sicherheitsnormen für Nahrungsmittel und Futtermittel.

[Abänderung 5]

(7)  Es muss ein System geschaffen werden, damit die  Union  bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, die erforderlichen Höchstwerte von Radioaktivität festlegen kann, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

[Abänderung 6]

(8)  Die Kommission  ist  bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung  87/600/Euratom  des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation(13) oder im Rahmen des  IAEO- Übereinkommens vom 26. September 1986  über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen zu unterrichten.

(9)  Die Kommission  sollte  bei einer bestimmten Situation infolge eines nuklearen Unfalls oder einer bestimmten radiologischen Notstandsituation unverzüglich die im Voraus festgesetzten Höchstwerte für radioaktive Kontamination zur Anwendung bringen.

[Abänderung 7]

(10)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf die Anpassung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination in Nahrungsmitteln und Futtermitteln und der Liste von Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung an den technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.

[Abänderung 8]

[Abänderung 9]

(11)  Die Höchstwerte für radioaktive Kontamination sollten regelmäßig überprüft werden, um in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene erzielten wissenschaftlichen Fortschritte und Erkenntnisse zu berücksichtigen, der Notwendigkeit der Beruhigung der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und für sie ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten und eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene zu vermeiden.

[Abänderung 10]

(12)  Die durch Kontaminierung infolge eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation verursachten Strahlungswerte sollten in Verbindung mit der bereits natürlich vorhandenen Radioaktivität, die für sich genommen schon die geltenden Sicherheitshöchstwerte überschreiten kann, betrachtet werden.

[Abänderung 11]

(13)  In den Anhängen I, II und III ist der Zerfall radioaktiver Isotopen entsprechend ihrer Halbwertszeit während der Lagerung haltbar gemachter Lebensmittel zu berücksichtigen. Die Radioaktivität haltbar gemachter Lebensmittel sollte, je nach der Art ihrer Kontaminierung, etwa Kontaminierung mit Jodisotopen, ständig überwacht werden.

[Abänderung 12]

[Abänderungen 13, 14 und 15]

(14)  Die  In Frage  kommenden  Nahrungsmittel  von geringerer Bedeutung sind Nahrungsmittel  von geringerer diätetischer Bedeutung, die nur einen geringfügigen Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs der Bevölkerung ausmachen.

[Abänderung 16]

(15)  Es sollen die in den Artikeln 5 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14) festgelegten allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts gelten. Die Einhaltung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination sollte in geeigneter Weise überwacht und gemäß Artikel 17 jener Verordnung durch die Mitgliedstaaten amtlich kontrolliert werden  ‐

[Abänderung 17]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Diese Verordnung legt das Verfahren zur Bestimmung der Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln fest, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, auf den Markt gelangen können.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 

   a) „Nahrungsmittel“ sind Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
   b) „Futtermittel“ sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.

Artikel 2

(1)  Falls die Kommission ‐ insbesondere entweder gemäß dem  System der Europäischen Atomgemeinschaft  für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen ‐ eine offizielle Mitteilung von einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssitutation erhält, aus der sich ergibt, dass die Höchstwerte für radioaktive Kontamination für  Nahrungsmittel  gemäß Anhang I  oder die Höchstwerte für Futtermittel gemäß Anhang III  erreicht werden könnten oder erreicht sind, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es einen nuklearen Unfall gegeben hat oder dass eine radiologische Notstandssituation vorliegt, und mit dem diese Höchstwerte zur Anwendung kommen.

[Abänderung 18]

(2)  Die Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Beschlusses darf ▌drei Monate nicht überschreiten.

[Abänderung 19]

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterstützt. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien ausgewählt. Die Kommission gibt die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bekannt und veröffentlicht die Interessenerklärungen seiner Mitglieder.

[Abänderung 20]

[Abänderungen 21 und 22]

Artikel 3

Zur Berücksichtigung sämtlicher neu verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder erforderlichenfalls im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation passt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 und unter den in den Artikeln 5 und 6 genannten Bedingungen die Anhänge I, II und III an.

[Abänderung 23]

Artikel 4

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ….(15) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerruft sie gemäß Artikel 5.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

[Abänderung 24]

Artikel 5

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

[Abänderung 25]

Artikel 6

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

[Abänderung 26]

Artikel 7

(1)  Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die gemäß den Anhängen I und III festgelegten Höchstwerte radioaktiver Kontamination überschritten werden, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.

Diese Anwendung gilt auch für aus Drittländern eingeführte, im Zollgutversandverfahren befindliche oder für die Ausfuhr bestimmte Nahrungsmittel oder Futtermittel.

[Abänderung 27]

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte für radioaktive Kontamination nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination innerhalb ihrer Hoheitsgebiete. Hierzu betreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein System amtlicher Kontrollen von Nahrungsmitteln und Futtermitteln und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Nahrungsmitteln und Futtermitteln.

[Abänderung 28]

(4)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis März 2012 einen Bericht über die Zweckmäßigkeit eines Mechanismus für die Entschädigung von Landwirten vor, deren Nahrungsmittel in einem über den geltenden Höchstwerten radioaktiver Kontamination liegenden Maß kontaminiert wurden und die deshalb nicht in Verkehr gebracht werden können. Ein solcher Mechanismus sollte auf dem Verursacherprinzip beruhen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt, der einen solchen Mechanismus einrichtet, beigefügt.

[Abänderung 33]

 Artikel 8 

 Eine  Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung ist  in  Anhang II  festgelegt.

[Abänderung 29]

Artikel 9

(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis März 2012 einen Bericht darüber vor, ob die in den Anhängen I und III festgelegten Höchstwerte für radioaktive Kontamination angemessen sind und ob es zweckmäßig ist, die Liste mit Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung in Anhang II beizubehalten.

(2)  In dem Bericht wird insbesondere untersucht, ob die Höchstwerte für radioaktive Kontamination dem Grenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv/Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung unter den in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Bedingungen entsprechen, und überprüft, ob zusätzliche einschlägige Radionuklide in die Anhänge I und III aufgenommen werden sollen. Der Bericht konzentriert sich im Rahmen der Prüfung dieser Höchstwerte auf den Schutz der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern, und befasst sich mit der Frage, ob es angemessen wäre, auf dieser Grundlage für alle Bevölkerungskategorien Höchstwerte festzulegen.

[Abänderung 30]

Artikel 10

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am  zwanzigsten  Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION FÜR NAHRUNGSMITTEL (Bq/kg)

Nahrungsmittel(16)

Nahrungsmittel für Säuglinge(17)

Milcherzeugnisse(18)

Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmittel von geringer Bedeutung(19)

Flüssige Nahrungsmittel(20)

Strontiumisotope, insbesondere Sr-90

75

125

750

125

Jodisotope, insbesondere I-131

150

500

2 000

500

Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241

1

20

80

20

Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137(21)

400

1 000

1 250

1 000

ANHANG II

Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung

Höchstwerte radioaktiver Kontamination für die in diesem Anhang genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für „Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung“, die in Anhang I festgelegt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

0703 20 00

Knoblauch (frisch oder gekühlt)

0709  59 50 

Trüffeln (frisch oder gekühlt)

0709 90 40

Kapern (frisch oder gekühlt)

0711  90 70 

Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet)

 Ex  0712  39  00

Trüffeln getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet)

0714

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0903 00 00

Mate

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 00 00

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel-, Kümmel- und Wacholderfrüchte

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

1106 20 

Mehl, Grieß  und Pulver  von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714

1108 14 00

Stärke von Maniok

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und  Fettharze (z. B.  Balsame)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1604 30 

Kaviar und Kaviarersatz

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder gerostet

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803

Kakaomasse, auch entfettet

2003 20 00

Trüffeln (ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht)

2006 00

 Gemüse,  Früchte,  Nüsse,  Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsachlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide;  extrahierte Oleoresine;  Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle

ANHANG III

Höchstwerte an Radioaktivität (Cäsium 134 und Cäsium 137) für Futtermittel

Tierart

Bq/kg(22)(23)

Schwein

1 250

Geflügel, Lamm, Kalb

2 500

Sonstige

5 000

ANHANG IV

Aufgehobene Verordnungen

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates

(ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11)

Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates

(ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1)

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 des Rates

(ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17)

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 des Rates

(ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78)

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 erster und zweiter Satz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 2

Anhang II

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Anhang

Anhang I

Anhang

Anhang II

Anhang

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

(1) ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 160.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(3) ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 160.
(4) ABl. C […] vom […], S. […].
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011.
(6) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.
(7) Siehe Anhang IV.
(8) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17.
(9) ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78.
(10) ABl. 11 vom 20.2.1959, S. 221/59.
(11) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(12) Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1707/86 (ABl. L 146 vom 31.5.1986, S. 88), (EWG) Nr. 3020/86 (ABl. L 280 vom 1.10.1986, S. 79), (EWG) Nr. 624/87 (ABl. L 58 vom 28.2.1987, S. 101) und (EWG) Nr. 3955/87 (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 14).
(13) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
(14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(15)* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(16) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.
(17) Als Nahrungsmittel für Säuglinge gilt Säuglingsanfangsnahrung, einschließlich Folgemilch, Folgenahrung und gleichwertige Lebensmittel für Säuglinge bis zwölf Monate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als „Zubereitung für Säuglinge“ gekennzeichnet und etikettiert sind.[Abänderung 31]
(18) Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer 0402 29 11).
(19) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen sind in Anhang II aufgeführt.
(20) Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.
(21) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40.
(22) Mit diesen Höchstwerten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Höchstwerte und berühren auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.
(23) Diese Höchstwerte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.

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