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Verfahren : 2010/2292(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0173/2011

Eingereichte Texte :

A7-0173/2011

Aussprachen :

PV 10/05/2011 - 16
CRE 10/05/2011 - 16

Abstimmungen :

PV 11/05/2011 - 5.14
CRE 11/05/2011 - 5.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0221

Angenommene Texte
PDF 406kWORD 103k
Mittwoch, 11. Mai 2011 - Straßburg
Änderung der Geschäftsordnung nach der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Parlament und die Kommission
P7_TA(2011)0221A7-0173/2011

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Europäischen Parlament und der Kommission (2010/2292(REG))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. November 2010,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2011(1), mit dem der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers gebilligt wird,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 sowie Artikel 127 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0173/2011),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass der Wortlaut der oben genannten Vereinbarung als Anlage X Teil B in seine Geschäftsordnung aufgenommen wird;

3.  beschließt, dass diese Änderungen am Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung Gültigkeit erlangen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 - Titel
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln und Zutritt zum Parlament
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln, verbindliches Transparenz-Register und Zutritt zum Parlament
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können (akkreditierte Assistenten).
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Die Quästoren sind für die Ausgabe personengebundener Ausweise von höchstens einem Jahr Gültigkeitsdauer für Personen zuständig, die einen häufigen Zugang zu den Parlamentsgebäuden wünschen, um die Mitglieder im Rahmen ihres Parlamentsmandats im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter mit Informationen zu versehen.
4.   Personen, die nicht den Organen der Union angehören, werden unter der Verantwortung der Quästoren Dauerzugangsausweise ausgestellt. Diese Ausweise sind höchstens ein Jahr gültig; ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Modalitäten der Verwendung dieser Ausweise werden vom Präsidium festgelegt.
Dafür müssen diese Personen:
– den in der Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex beachten und
– sich in ein von den Quästoren geführtes Register eintragen.
Dieses Register ist der Öffentlichkeit auf Antrag an allen Arbeitsorten und – in der von den Quästoren festgesetzten Form – in den Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.
Diese Zugangsausweise können folgenden Personengruppen ausgestellt werden:
-  Personen, die im Transparenz-Register1 registriert sind oder die darin registrierten Organisationen vertreten oder für diese tätig sind; die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises;
-  Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers2 fallen;
- den örtlichen Assistenten der Mitglieder sowie den Assistenten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
1Register, das gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines „Transparenz-Registers“ für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingerichtet wird (siehe Anlage X Teil B).
2 Siehe Anlage X Teil B.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Organisationen und Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, müssen in ihren Beziehungen zum Parlament Folgendes einhalten:
- den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex1,
- die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
- die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen zu seiner Durchführung.
1 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Anlage X Teil B.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die Quästoren legen fest, in welchem Umfang der Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Ziffer 4 c (neu)
4c.  Der Zugangsausweis wird auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der Quästoren in folgenden Fällen entzogen:
- bei einer Streichung aus dem Transparenz-Register, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Entzug sprechen;
- bei schwerwiegenden Verstößen gegen die in Absatz 4a vorgesehenen Verpflichtungen.
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 d (neu)
4d.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.
Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 4 bis 4c werden in der Anlage3 festgelegt.
3 Siehe Anlage X Teil A.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 2 – Absätze 2 und 3
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller anderen Geschenke oder Zuwendungen.
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme von Geschenken oder Zuwendungen.
Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben und müssen jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.
Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben. Sie müssen auf den neuesten Stand gebracht werden, sobald sich Änderungen ergeben, und mindestens einmal jährlich erneuert werden. Die Mitglieder tragen die volle Verantwortung für die Transparenz ihrer finanziellen Interessen.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Titel
ANLAGE X
ANLAGE X
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 – Interessengruppen beim Europäischen Parlament
Transparenz-Register
A.  Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 bis 4c
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 1
Artikel 1
Einziger Artikel
Ausweise
Zugangsausweise
1.  Der Ausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.
1.  Der Dauerzzugangsausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.
Ausweisinhaber haben den Ausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausweis eingezogen werden.
Ausweisinhaber haben den Zugangsausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Zugangsausweis eingezogen werden.
Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.
Die Zugangsausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.
2.  Die Ausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4 GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
2.  Die Zugangsausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4a GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
Jeder Einwand eines Mitglieds des Parlaments gegen die Aktivitäten eines Interessenvertreters oder einer Interessengruppe ist an die Quästoren zu richten, die den Fall prüfen und entscheiden, ob der betreffende Ausweis weiterhin Gültigkeit hat oder eingezogen wird.
Jede durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde, die in den Anwendungsbereich des der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers als Anlage beigefügten Verhaltenskodexes1 fällt, wird dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat übermittelt. Der Generalsekretär des Parlaments setzt die Quästoren von Entscheidungen betreffend Streichungen aus dem Register in Kenntnis. Letztere treffen eine Entscheidung über den Entzug des Zugangsausweises.
In den Entscheidungen, auf deren Grundlage die Quästoren den Entzug eines oder mehrerer Zugangsausweise bekannt geben, werden deren Inhaber oder die Organisationen, die sie vertreten bzw. für die sie arbeiten, aufgefordert, die betreffenden Ausweise innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an das Parlament zurückzusenden.
3.  Die Ausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe, und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.
3.  Die Zugangsausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.
1 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Teil B dieser Anlage.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 2
Artikel 2
entfällt
Assistenten
1.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die akkreditierten Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über ihre beruflichen Tätigkeiten sowie ihre sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten abgeben.
2.  Sie haben zum Parlament zu den gleichen Bedingungen Zugang wie die Mitarbeiter des Generalsekretariats oder der Fraktionen.
3.  Alle sonstigen Personen, einschließlich jener, die mit Mitgliedern unmittelbar zusammenarbeiten, haben zum Parlament nur zu den unter Artikel 9 Absatz 4 GO festgesetzten Bedingungen Zugang.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Verhaltenskodex
1.  In ihren Beziehungen zum Parlament sind die Personen, die in dem Register nach Artikel 9 Absatz 4 GO aufgeführt sind, verpflichtet:
a) die Bestimmungen von Artikel 9 GO und dieser Anlage einzuhalten;
b) die von ihnen vertretenen Interessen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, ihren Mitarbeitern oder Beamten des Organs offenzulegen;
c) alle Handlungen zu unterlassen, die darauf ausgelegt sind, sich Informationen zu erschleichen;
d) bei Kontakten mit Dritten nicht eine formelle Beziehung zum Parlament zu behaupten;
e)  Kopien von Dokumenten, die beim Parlament beschafft wurden, nicht entgeltlich an Dritte weiterzugeben;
f) die Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 Absatz 2 strikt einzuhalten;
g) sich zu vergewissern, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 in das entsprechende Register eingetragen wird;
h) bei der Einstellung ehemaliger Beamter der Organe die Bestimmungen des Statuts zu beachten;
i) sämtliche Bestimmungen des Parlaments über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder zu beachten;
j) zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds oder der Beschäftigung eines Assistenten eines Mitglieds einzuholen und sich anschließend zu vergewissern, dass dies in das in Artikel 9 Absatz 4 GO vorgesehene Register eingetragen wird;
2.  Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann zum Entzug des Ausweises führen, der für die betroffenen Personen und gegebenenfalls für ihr Unternehmen ausgestellt wurde.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Teil B – Titel (neu)
B.  Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

(1) Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2011)0222.

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