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Verfahren : 2010/2303(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0074/2011

Eingereichte Texte :

A7-0074/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 11/05/2011 - 5.16
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0223

Angenommene Texte
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Mittwoch, 11. Mai 2011 - Straßburg
Unternehmensführung in Finanzinstituten
P7_TA(2011)0223A7-0074/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Unternehmensführung in Finanzinstituten (2010/2303(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik(1),

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0074/2011),

Ansatz

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission und die Möglichkeit einer EU-weiten Verbesserung der Strukturen der Corporate Governance;

2.  hebt hervor, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts von der Stabilität des Finanzsystems und damit zusammenhängend vom Vertrauen der europäischen Bürger und Verbraucher in Finanzinstitute und Transaktionen abhängt; stellt fest, dass die bislang angewandten Vergütungssysteme zu unangemessenen Strukturen geführt haben;

3.  ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass es zur Gewährleistung der Qualität des Verbraucherschutzes und der Garantien im Finanzdienstleistungssektor spürbarer und deutlicher Verbesserungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Aufsicht;

4.  ist der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

5.  weist darauf hin, dass viele Finanzinstitute in der ganzen Welten während der jüngsten Finanzkrise versagt haben, was die Steuerzahler teuer zu stehen gekommen ist; hält es für richtig, dass die Kommission alle möglichen Ursachen des Versagens der Finanzinstitute untersucht, um künftigen Krisen vorzubeugen;

6.  stellt einen Mangel an Werten und ethischem Verhalten bei einigen Akteuren auf den Finanzmärkten und in einigen Finanzinstituten fest; unterstreicht, dass Finanzmärkte und -institute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung die Interessen aller beteiligten Akteure, einschließlich Kunden, Anteilseigner und Angestellte, in Betracht ziehen müssen;

7.  weist darauf hin, dass das präskriptive US-Bundesgesetz Sarbanes-Oxley Act die US-amerikanischen Institutionen während der Finanzkrise nicht schützen konnte, aber dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften den betroffenen Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, zusätzliche Kosten verursacht und so deren Wettbewerbsfähigkeit senkt und die Gründung neuer unter dieses Gesetz fallender Unternehmen hemmt; betont, dass es die derzeitigen wirtschaftlichen Umstände und der Bedarf an Wachstum unbedingt erforderlich machen, einen „Sarbanes-Oxley“-Effekt in der EU zu vermeiden;

8.  verweist auf die Vielfalt der Strukturen der Unternehmensführung in der EU und der nationalen Ansätze bei der Regelung dieser Strukturen; hält eine Pauschallösung für unangemessen und der Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute abträglich; stellt fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis dieser vielfältigen Ansätze haben und in vielen Fällen am besten in der Lage sind, Entscheidungen nach EU-Grundsätzen zu treffen; betont aber, dass starke Mindeststandards erforderlich sind, um eine gute Governance im gesamten Finanzsektor in Europa zu gewährleisten;

9.  weist darauf hin, dass der Bereich der Unternehmensführung sich ständig weiterentwickelt; ist der Ansicht, dass ein ausgewogener Ansatz angemessen ist, bei dem zielgerichtete grundsatzorientierte Regelungen und flexible, auf dem „Comply-or-explain“-Grundsatz beruhende Verhaltenskodizes gleichberechtigt miteinander kombiniert werden; betont, dass dies durcheine regelmäßige externe Bewertung und eine angemessene behördliche Aufsicht ergänzt werden muss;

10.  ist der Ansicht, dass aber in anderen Bereichen ein Verfahren eines verstärkten „Comply-or-explain“ mit Kontrolle, das spezifische gesetzliche Anforderungen und einschneidendere Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften bzw. der Abweichung von ihnen umfasst, sachgerechter sein mag und eine sowohl qualitative als auch quantitative Einschätzung erforderlich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften nicht zu einer Praxis des „Abhakens“ degeneriert;

11.  fordert, dass die Kommission geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensführung einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzieht, deren Schwerpunkt auf der notwendigen Stärke, Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute liegen sollte, sodass diese zum Wirtschaftswachstum beitragen, wobei die Auswirkungen einer Nichtregulierung auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft zu berücksichtigen sind;

Risiko

12.  weist darauf hin, dass bestimmte Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden nicht erkannt haben, dass die Art, der Umfang und die Komplexität der von ihnen eingegangenen Risiken zur Finanzkrise beigetragen haben; ist der Auffassung, dass ein effizientes Risikomanagement ein wesentliches Element für die Vermeidung einer künftigen Krise ist;

13.  fordert, dass in allen Finanzinstituten ein wirksames Governance-System mit angemessenem Risikomanagement, Compliance, Funktionen der internen Revision (und im Falle von Versicherungen versicherungsmathematischen Funktionen), Strategien, Politiken, Prozessen und Verfahren eingerichtet wird;

14.  weist darauf hin, dass Risiken dem Finanzsektor innewohnend und notwendig sind, um Liquidität bereitzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu leisten; hält es zur Vermeidung künftiger Finanzkrisen für unbedingt erforderlich, dass der Vorstand die Risiken genau kennt und gründlich bewertet;

15.  fordert die Schaffung zwingend vorgeschriebener Risikoausschüsse oder ähnlicher Regelungen auf der Ebene des Aufsichtsrates für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzinstitute und auf der Ebene des Aufsichtsrates der Muttergesellschaft für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzkonzerne, wobei die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden von den Finanzinstituten umzusetzende Kriterien und Verfahren für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen für leitende Mitarbeiter im Bereich des Risikomanagements und alle diejenigen festlegen sollten, die konkret Risiken eingehen, und die nationalen Behörden für die Einhaltung dieser Kriterien sorgen sollten;

16.  ist der Auffassung, dass diese Risikoausschüsse oder andere gleichwertige Gremien eine Aufsichtsfunktion ausüben und die Aufsichtsräte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Finanzmarktstabilität durch die Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in Bezug auf die Risikoexponierung ihrer Finanzinstitution und deren künftige Risikostrategie einschließlich der Strategie für das Kapital- und Liquiditätsmanagement beraten sollten;

17.  weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat die letzte Verantwortung für das Risikomanagement trägt und auch die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird und Sanierungspläne aufgestellt werden;

18.  betont, dass unverhältnismäßige Risiken in jeder Institution mit der wichtigsten Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats inkompatibel sind, nämlich mit einer langfristig orientierten und nachhaltigen Geschäftsstrategie;

19.  ist der Auffassung, dass die Unternehmen interne Verfahren entwickeln und von ihren Aufsichtsräten prüfen lassen sollten, um mögliche Konflikte zwischen ihrem Risikomanagement und ihren operationellen Abteilungen zu schlichten, und außerdem der Aufsichtsrat verpflichtet sein sollte, die Aufsichtsbehörden über die ihm gegebenenfalls bekannten materiellen Risiken zu unterrichten;

20.  befürwortet die Schaffung von Kanälen für die Unterrichtung des Risikoausschusses oder der Aufsichtsbehörde über interne Konflikte oder unangemessene Praktiken in einem Unternehmen, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Praktiken mitunter von der Politik des Hauses abweichen und die Unternehmensleitung nicht immer von den tatsächlichen Praktiken unterrichtet ist;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Kommunikationswege zwischen dem Bereich Risikomanagement und dem Verwaltungsrat dadurch verbessert werden sollten, dass ein Verfahren eingeführt wird, in dem eine höhere Ebene zur Lösung von Konflikten bzw. Problemen angerufen wird;

22.  betont, dass der Risikomanager direkten Zugang zum Aufsichtsrat des Unternehmens haben sollte, wobei seine Ernennung und Abberufung durch den gesamten Aufsichtsrat beschlossen wird, um sicherzustellen, dass seine Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigt wird;

23.  schlägt darüber hinaus vor, dass Verfahren für die Aufzeichnung, wenn dem Votum des Risikoausschlusses nicht gefolgt wird, eingerichtet und die Aufzeichnungen den Abschlussprüfern und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollten;

24.  verweist auf die Transparenzrichtlinie, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer Hauptrisiken in ihren Geschäftsberichten verpflichtet, sowie die vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer internen Kontrollsysteme im Rahmen ihrer Finanzberichterstattung verpflichtet; stellt fest, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, eine Sanierungsplanung und die aufsichtlichen Prüfungsberichte darüber offen zulegen;

25.  ist der Ansicht, dass für Finanzinstitute die jährliche Erstellung eines – möglichst wenig bürokratieaufwendigen – Berichts über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der internen Kontrolle und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben sein sollte; ist der Ansicht, dass ein entsprechender Bestandteil des jährlichen Prüfungsberichts der externen Revisoren eines Finanzinstituts vorgeschrieben sein sollte; betont jedoch, dass ein „Sarbanes-Oxley-Effekt“ in der EU vermieden werden muss;

26.  ist der Auffassung, dass stärkeres Augenmerk auf die Umsetzung von Maßnahmen in Finanzinstituten gelegt werden sollte, die das Risikobewusstsein erhöhen, da eine Stärkung des Risikobewusstseins auf allen Ebenen im Unternehmen – auch unter den Mitarbeitern – ausschlaggebend für ein besseres Risikomanagement ist;

27.  teilt die Ansicht, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Objektivität und Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern in der Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbranche zu wahren;

Vorstand

28.  fordert, dass die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden objektive Kriterien für Tests in Bezug auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen erstellen, mit denen unter Berücksichtigung der Art, Komplexität und Größe des Finanzinstituts die Eignung von Personen für Kontrollfunktionen überprüft wird, wobei die Aufsichtsbehörden die Bewertungen und Auswahlverfahren zügig und effizient unter gebührender Berücksichtigung der Beurteilung regulierter Firmen durchführen müssen und für größere und systemisch relevante Finanzinstitute die Aufsichtsbehörden einschneidende Überprüfungen der fachlichen Eignung, des Sachverstands und der Vielfalt von Vorständen – sowohl individuell als auch kollektiv – sowie ihrer Eignung hinsichtlich der Ernennung und für Vorstandsmitglieder die breitere Zusammensetzung des Leitungsorgans und ihres zeitlichen Einsatzes unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Tätigkeiten durchführen sollten;

29.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zu entwickeln, durch die große Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Vorstandsmitglieder regelmäßigen externen Bewertungen zu unterziehen, durch die nicht nur hohe Standards beim Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder sichergestellt werden sollen, sondern auch gewährleistet werden soll, dass der Vorstand als Ganzes und seine Ausschüsse in der Lage sind, die strategischen Ziele des Instituts zu erreichen und beim Risikomanagement erfolgreich zu arbeiten; verpflichtet große Finanzinstitute, in ihren Jahresberichten zu bestätigen, dass sie eine solche Bewertung durchgeführt haben, den Namen des externen Bewerters anzugeben und den Umfang der Bewertung zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass sie seinen Empfehlungen nachgekommen sind; fordert die Europäischen Finanzbehörden auf, Leitlinien für den Umfang solcher Bewertungen in Konsultation mit der Industrie, mit Aktionären und mit Regulierungsbehörden zu entwickeln;

30.  ist der Auffassung, dass die Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden getrennt sein sollten, weist allerdings darauf hin, dass die Vereinigung beider Ämter in bestimmten Situationen kurzfristig notwendig sein kann; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

31.  ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates kollektiv über eine angemessene berufliche Qualifikation aus jüngster Zeit, Fachwissen und Erfahrung, einschließlich aus dem Finanzbereich, verfügen sollten, um gemeinsam das Finanzunternehmen zu leiten; fordert von allen wirtschaftlich wichtigen Finanzinstituten, dass sie nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben, ist allerdings der Ansicht, dass alle Finanzinstitute über einen Vorstand verfügen sollten, deren Mitglieder vielfältige Erfahrungen, Qualifikationen und Persönlichkeiten einbringen, um für eine solide und umsichtige Unternehmensleitung zu sorgen, und dass die Ernennungen entsprechend den Verdiensten erfolgen sollten;

32.  betont, dass höhere Diversität in Verwaltungsräten die Krisenanfälligkeit der Finanzwirtschaft verringert und zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt; fordert die Kommission auf, einen Stufenplan zur Erhöhung der Geschlechterdiversität mit dem Ziel einer Präsenz beider Geschlechter von mindestens 30 Prozent in den Verwaltungsräten von Finanzinstituten vorzulegen, die Verwirklichung des Zieles innerhalb eines absehbaren Zeitraums sicherzustellen und Maßnahmen zur Stärkung der fachlichen, sozialen und kulturellen Diversität zu prüfen;

33.  betont, dass größere Vielfalt bei den Mitgliedern solcher Gremien wahrscheinlich die Qualität der Debatten und Entscheidungsprozesse verbessert;

34.  betont die Bedeutung von Arbeitnehmervertretern im Vorstand, insbesondere aufgrund ihres langfristigen Interesses an einer nachhaltigen Unternehmensführung, sowie ihrer Erfahrung und ihres Wissens über die internen Strukturen des Unternehmens;

35.  ist der Ansicht, dass Finanzinstitute in öffentlichem Eigentum und Finanzbehörden für offene und unabhängige Ernennungsverfahren sorgen müssen;

36.  betont, dass die Vorstandsmitglieder genügend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden müssen, für die von den EU-Aufsichtsbehörden Leitlinien ausgearbeitet und die vom Aufsichtsrat und von den nationalen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollten;

37.  ist der Auffassung, dass grundsätzliche Vorbehalte dagegen bestehen sollten, dass eine Person in übermäßig vielen Vorständen verschiedener Finanzkonzerne gleichzeitig vertreten ist;

38.  fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden;

39.  ist der Auffassung, dass die höheren Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands auf allen Unternehmensebenen faktisch für die Aufstellung und Anwendung der Unternehmensführungsgrundsätze verantwortlich sein sollten;

40.  hält einen klar definierten europäischen Mindeststandard in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Finanzinstitutionen für wünschenswert;

41.  stellt fest, dass der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds und den Zentralbanken sämtlicher Mitgliedstaaten ausschließlich männliche Präsidenten vorstehen; weist darauf hin, dass in leitenden Positionen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Finanzinstitute gegenwärtig nur sehr wenige Frauen zu finden sind;

42.  ist der Auffassung, dass Vorstandsmitglieder eine allgemeine Sorgfaltspflicht haben und verpflichtet sein sollten, die Aufsichtsbehörden von materiellen Risiken zu unterrichten;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Ernennung von Präsidenten in den Finanzinstituten und -einrichtungen der Europäischen Union geschlechtergerechte Maßnahmen zu ergreifen;

44.  ermutigt die Kommission, Strategien zu fördern, die Unternehmen in der Finanzbranche dabei unterstützen können, im heutigen wirtschaftlichen Umfeld eine ausgewogenere Vertretung von Männern und Frauen in den Entscheidungsgremien zu schätzen und umzusetzen;

45.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

Vergütung

46.  ist der Auffassung, dass die Vergütungssysteme auf den langfristigen Geschäftsergebnissen der einzelnen Personen und ihrer Unternehmen beruhen müssen, damit sichergestellt ist, dass diese Systeme nicht dazu beitragen, dass übermäßige Risiken eingegangen werden, und die Stabilität eines Unternehmens keinesfalls durch Vergütungssysteme oder durch Zahlungen untergraben wird;

47.  begrüßt die bereits von den Finanzinstituten eingeleiteten Vergütungsveränderungen, nach denen Bonuszahlungen an den langfristigen Geschäftserfolg gekoppelt und frühestens nach drei Jahren ausgezahlt werden; begrüßt zudem, dass Rückforderungen von Bonuszahlungen möglich sind, falls wirtschaftliche Ziele verfehlt werden;

48.  weist darauf hin, dass alle Aktienoptionen ordnungsgemäß offengelegt werden und Wartezeiten von mindestens drei Jahren haben müssen; ist der Ansicht, dass anstelle von Aktien in größerem Umfang Gebrauch von mit bedingtem Kapital verknüpften Instrumenten gemacht werden sollte, da diese weniger Interessenkonflikte bergen, die zu einer Konzentration auf kurzfristige Ergebnisse führen;

49.  weist darauf hin, dass die Frage der Vergütung in Finanzinstituten in der dritten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie behandelt wurde;

50.  unterstreicht die Bedeutung strenger Regeln für die Vergütungspolitik wie sie in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III) und in der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen sind; erwartet, dass diese und weitere bestehende Legislativmaßnahmen in der Zeit von 2011 bis 2013 rasch umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Jahre 2015 einen Bewertungsbericht zu veröffentlichen;

51.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strukturelle Ansätze verfolgen; spricht sich für Verfahrensweisen aus, die die Unternehmensführung entsprechend der Rechtsform, der Größe, der Art, der Komplexität und dem Geschäftsmodell des Finanzinstituts stärken;

52.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der bereits existierenden Empfehlungen für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen weder einheitlich noch zufriedenstellend ist; fordert daher die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Vergütungsstruktur in börsennotierten Unternehmen nicht dazu beiträgt, dass in der Finanzdienstleistungsbranche übermäßige Risiken eingegangen werden, und um gleiche Bedingungen in der EU zu gewährleisten;

53.  hebt insbesondere seine Besorgnis darüber hervor, dass die Anteilseigner gegenwärtig keine hinreichende Kontrolle über die Vergütungssysteme in Finanzinstituten ausüben und auch nicht ausüben können;

54.  besteht darauf, dass die Anteilseigner auf uneingeschränkte Transparenz angewiesen sind, um die Vergütungssysteme angemessen überwachen zu können, und fordert insbesondere, dass die Zahl der Beschäftigten in jedem Institut, deren Gesamtvergütung eine Million Euro übersteigt, offengelegt wird, aufgeschlüsselt in Schritten von jeweils einer Million Euro;

55.  vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitwirken und die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Ansichten zur Vergütungspolitik zu bekunden, mit dem Recht, die vom Vergütungsausschuss festgelegte Vergütungspolitik auf der Hauptversammlung abzulehnen;

Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer und Institutionen

56.  ist der Auffassung, dass ein verstärkter Dreierdialog zwischen den Aufsichtsbehörden, den (internen und externen) Wirtschaftsprüfern und den Institutionen die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung von hohen Risiken oder Systemrisiken erhöhen würde; fordert die Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, Wirtschaftsprüfer und Institutionen zu einer offenen Diskussion und zu häufigeren Zusammenkünften auf, um die Aufsicht zu erleichtern; empfiehlt, im Fall bedeutender Finanzinstitute bilaterale Zusammenkünfte der Wirtschaftsprüfer und der Aufsichtsbehörden vorzusehen; ist der Auffassung, dass der Vorstand und der interne Prüfer die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die nötigen internen Kontrollen für die Erkennung von Systemrisiken vorhanden sind, und ein Verfahren zur Unterrichtung des Vorstands und der Aufsichtsbehörden über diese Risiken festzulegen, damit nachteilige Folgen abgewendet werden;

57.  weist darauf hin, dass die Hauptaufgabe eines Wirtschaftsprüfers nicht unnötig durch zusätzliche Aufgaben behindert werden sollte, wie etwa die Prüfung und Bewertung anderer Informationen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; ist der Ansicht, dass der Wirtschaftsprüfer der Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber Bericht erstatten sollte, wenn er Dinge feststellt, die die Aufsichtsbehörde in der Sache betreffen, und dass er an branchenweiten Bewertungen spezifischer Kontrollen mitwirken sollte;

58.  fordert mit Nachdruck, dass Behörden, auch europäische und nationale Aufsichtsbehörden, hohen Maßstäben in Bezug auf Unabhängigkeit und Unternehmensführung genügen;

Anteilseigner und Hauptversammlung

59.  fordert die institutionellen Anteileigner zu einer aktiveren Rolle auf, um den Vorstand in Bezug auf seine Strategie, die den langfristigen Interessen der Begünstigten zu dienen hat, zur Rechenschaft zu ziehen;

60.  verlangt Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass alle Personen, die befugt sind, Anlagen im Namen Dritter in der EU zu verwalten, öffentlich erklären, ob sie einen Kodex für Rechnungsführung anwenden und eine entsprechende Offenlegung praktizieren, und dass sie im bejahenden Fall angeben, welchen Kodex und aus welchen Gründen, im verneinenden Fall, aus welchen Gründen nicht;

61.  ist der Auffassung, dass umfangreiche Transaktionen ab einem bestimmten und verhältnismäßigen Grenzwert einer speziellen Genehmigung durch die Anteilseigner oder deren vorheriger Inkenntnissetzung unterliegen sollten, vorausgesetzt, dass die Beteiligung der Anteilseigner möglich ist, der Grundsatz der Vertraulichkeit gewahrt wird und die laufenden Geschäfte des Finanzinstituts nicht beeinträchtigt werden, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

62.  weist darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf Transaktionen mit nahe stehenden Personen notwendig ist und dass umfangreiche Transaktionen der Zulassungsbehörde zusammen mit der schriftlichen Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter, dass die betreffende Transaktion fair und vernünftig ist, gemeldet werden oder einer Abstimmung der Anteilseigner unter Ausschluss der interessierten Partei unterliegen sollten, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

63.  fordert die zwingend vorgeschriebene jährliche Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstands und zwingend vorgeschriebene jährliche Anträge auf Zustimmung zu der Politik des Vorstands oder auf dessen Entlastung auf der Hauptversammlung, um die Rechenschaftspflicht des Vorstands und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen;

64.  verlangt eine Untersuchung der Fälle von Behinderung einer wirkungsvollen Ausübung von Kontrolle durch die Anteilseigner und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für eine sinnvolle Zusammenarbeit;

65.  fordert die Einführung einer elektronischen Abstimmung, damit die Anteilseigner angehalten werden, sich für die Corporate Governance von Finanzinstitutionen einzusetzen;

66.  ist der Auffassung, dass alle Publikumsgesellschaften in ihrer Satzung wählen können sollten, ob ihre Gesellschafter anonym oder namentlich identifiziert werden sollen, und dass in letzterem Fall das Gesetz eine tatsächliche Identifizierung sicherstellen muss;

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67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3.

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