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Verfahren : 2011/2620(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0291/2011

Eingereichte Texte :

B7-0291/2011

Aussprachen :

PV 09/05/2011 - 20
CRE 09/05/2011 - 20

Abstimmungen :

PV 11/05/2011 - 5.17
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0224

Angenommene Texte
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Mittwoch, 11. Mai 2011 - Straßburg
Freihandelsabkommen mit Indien
P7_TA(2011)0224B7-0291/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

–  in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha abgegebenen Ministererklärung der Vierten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere des Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung (SDT),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“, Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung' (KOM(2006)0567),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(4),

–  unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Indien (2007-2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass für die Europäische Union nach wie vor ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem Priorität haben sollte, das durch die Festlegung geeigneter Regeln und deren Durchsetzung die besten Voraussetzungen für einen offenen und ausgewogenen internationalen Handel bietet,

B.  in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von maßgeblicher Bedeutung ist und ferner in der Erwägung, dass ein derartiges Abkommen nicht den Abschluss von bilateralen WTO+-Abkommen ausschließt, die eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln darstellen können,

C.  in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt, die 2009 27 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen ausmachten; in der Erwägung, dass der EU-Anteil jedoch in drei Jahren hintereinander von 37 % aller ausländischen Direktinvestitionen im Jahr 2007 auf 32 % im Jahr 2008 und auf 27 % im Jahr 2009 gesunken ist, wohingegen die ausländischen Direktinvestitionen der EU nach China im Jahr 2009 mit 5,3 Milliarden Euro im Vergleich zu 3,1Milliarden Euro erheblicher höher lagen,

D.  in der Erwägung, dass Indien unter den Handelspartnern der Europäischen Union im Jahr 2000 an 17. Stelle und 2010 (mit 67,8 Milliarden Euro) an 8. Stelle stand, wohingegen der relative Marktanteil der EU dort von 23,2 % im Jahr 1999 auf 14,5 % im Jahr 2009 gesunken ist, während Chinas Marktanteil in Indien sich im gleichen Zeitraum von 2,6 % auf 11,3 % vervierfacht hat,

E.  in der Erwägung, dass Indien der größte Nutznießer des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ist; in der Erwägung dass die Einfuhren der Europäischen Union aus Indien zu Vorzugszöllen oder zollfrei im Jahre 2009 einen Wert von 19,9 Milliarden Euro hatten und 83 % aller EU-Importe aus Indien ausmachten;

F.  in der Erwägung, dass sich beide Vertragsparteien erhebliche Vorteile durch die Abschaffung von Zöllen, die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts versprechen und bekräftigt haben, sich für den Abbau von Zöllen und die weitere Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Handels mit Dienstleistungen einzusetzen;

G.  in der Erwägung, dass der Marktzugang von transparenten und angemessenen Regeln und Standards flankiert werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Liberalisierung des Handels nutzbringend ist,

H.  in der Erwägung, dass der Marktzugang durch nichttarifäre Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, Konformitätsverfahren, handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

I.  in der Erwägung, dass die Punkte zur Anerkennung, zum angemessenen und wirksamen Schutz, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, einschließlich Patente, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben (einschließlich Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Topographien integrierter Schaltkreise,

J.  in der Erwägung, dass gefälschte Medikamente die Gesundheit schädigen können; und dass die EU und Indien sich gemeinsame dieses Problems annehmen sollten,

K.   in der Erwägung, dass Indien einer der größten Hersteller und Exporteure von Generika ist;

L.  in der Erwägung, dass der Erfolg und die Nachhaltigkeit von Gesundheitsprogrammen zu einem großen Teil von der ständigen Verfügbarkeit preisgünstiger und hochwertiger Generika abhängt, und in Erwägung der nachweislich schädlichen Wirkung der Vorschriften von TRIPS-plus über geistiges Eigentum auf die Verfügbarkeit von Generika,

M.  in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 des Kooperationsabkommens die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze vorsieht; in der Erwägung, dass diese ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen,

N.  in der Erwägung, dass der Zugang von Unternehmen aus der EU zum indischen Markt immer noch durch eine Reihe nichttarifärer Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch beschwerliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, allzu restriktive Konformitätsverfahren, ungerechtfertigte handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

Allgemeine Fragen

1.  spricht sich für ein mit den WTO-Regeln und -Verpflichtungen im Einklang stehendes Freihandelsabkommen aus; ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Entwicklungsagenda von Doha sowohl für die Europäische Union als auch für Indien handelspolitisch weiterhin oberste Priorität genießt und dass die Verhandlungen mit Indien über das Freihandelsabkommen somit eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln bilden sollten;

2.  begrüßt das Ergebnis des EU-Indien-Gipfels vom Dezember 2010 und bestärkt die Verhandlungsparteien, die Verhandlungen zu beschleunigen sowie weiterhin Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen zu führen; erinnert an die Zusage der Europäischen Union und Indiens, die Gespräche über ein FHA zu beschleunigen sowie substanzielle und effiziente Fortschritte hin zu dem baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, ausgewogenen und umfassenden Handels- und Investitionsabkommens zu erzielen; ist enttäuscht über den schleppenden Verlauf der Verhandlungen; fordert beide Seiten auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, bis Ende 2011 ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Freihandelsabkommen abzuschließen;

3.  ermutigt die indische Bundesregierung und die Regierungen der Bundesstaaten, ihre Politik und ihre Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, damit sich der größtmögliche Nutzeffekt einstellt;

4.  erinnert daran, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik in vollem Maße mit den globalen Zielen der Europäischen in Einklang gebracht werden sollten und dass gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gemeinsame Handelspolitik der EU „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss, und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem zur nachhaltigen Entwicklung, zur Ausmerzung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte beitragen muss;

5.  verweist ausgehend von den Komplementaritäten beider Volkswirtschaften auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Indien sowie auf die sich aus dem Freihandelsabkommen ergebenden enormen Geschäftsmöglichkeiten; erachtet das Freihandelsabkommen EU-Indien insgesamt als ein für beide Seiten nutzbringendes Vorhaben, empfiehlt jedoch, eine Bewertung der vorhandenen sektorspezifischen Schwierigkeiten vorzunehmen und potenzielle Nachteile des Freihandelsabkommens für sensible Wirtschaftszweige der EU zu bestimmen;

6.  fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil des Freihandelsabkommens aufzunehmen;

Warenverkehr

7.   begrüßt die Ergebnisse vieler Freihandelssimulationen, die zeigen, dass ein Freihandelsabkommen zur Erhöhung des Gesamtexport- und -importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen würde; unterstreicht, dass der bilaterale Handel bei der derzeitigen durchschnittlichen Zuwachsrate voraussichtlich 2015 auf 160,6 Milliarden EUR ansteigen wird;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Indien seine durchschnittlichen Zolltarife gesenkt hat, dass sie aber nach wie vor erheblich über den Zolltarifen der EU liegen und dass insbesondere der durchschnittliche Tarif Indiens für den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr bei 10,1 % liegt, während der EU-Durchschnitt 4 % beträgt, und der durchschnittliche Tarif Indiens für den Bereich Forstwirtschaft bei 31,8 % liegt, während der EU-Durchschnittswert 13,5 % beträgt;

9.  betont, dass es das Ziel sein sollte, beim gewerblichen Handel sein sollte, zeitgleich für beide Seiten die Zölle vollständig abzubauen, und dass jede mögliche Abweichung von diesem Ziel begrenzt sein und überprüft werden sollte und dass sie keine Ausnahmeregelung für Branchen wie PKW beinhalten sollte, die für beide Seiten von Bedeutung sind;

10.  weist darauf hin, dass bei dem Abkommen sensible Bereiche in Verbindung mit dem Agrarhandel berücksichtigt werden sollten, ohne dass dies eine Marktöffnung in einander ergänzenden Bereichen ausschließt;

11.  fordert die Kommission auf, negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Europa gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, was die Öffnung von Märkten, GVO, Milch, Rindfleisch, Schutz von geistigem Eigentum und Herkunftsangabe auf dem Etikett angeht;

12.  erachtet es für wichtig, dass das Freihandelsabkommen ambitionierte Kapitel über technische Handelshemmnisse über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen enthält; fordert die Kommission diesbezüglich auf, noch offene Fragen wie den Tierschutz anzugehen;

13.  fordert beide Seiten auf, dafür zu sorgen, dass der Umgang mit Rechtsvorschriften und nichttarifären Handelshemmnissen so erfolgt, dass sie den Handel insgesamt nicht behindern; fordert die Europäische Union und Indien auf, jeweils ein wirksames Regime einzuführen, mit dem unnötig regulatorische Handelshemmnisse verhindert und bestehende angegangen werden und gleichzeitig das Recht beider Seiten, regulierend einzugreifen, geachtet wird;

14.  betont, dass das Freihandelsabkommen einen verbindlichen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Streitbeilegung, Bestimmungen zur Mediation im Falle nichttarifärer Hemmnisse sowie eine wirksame Schutzklausel enthalten sollte;

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

15.  erkennt an, dass der Dienstleistungssektor der dynamischste Wirtschaftszweig Indiens ist; stellt fest, dass Indien ein offensives Interesse an einer Liberalisierung der „Mode 1 und 4“ des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat; dass die Europäische Union bei den meisten Dienstleistungen die vollständige Liberalisierung des Marktzugangs und Inländerbehandlung erreichen möchte; stellt fest, dass das Freihandelsabkommen ohne Verpflichtungen in Mode 4 nicht voll zum Tragen kommen kann; betont, dass mit der landesweiten und EU-weiten Anerkennung von Berufsabschlüssen und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Zulassungsvoraussetzungen bei den Dienstleistungen der freien Berufe sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien wesentliche Vorzüge verbunden sind und sich diese Punkte problemlos in das Freihandelsabkommen aufnehmen lassen; verlangt jedoch eine gründliche Analyse in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten, um negative Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt zu vermeiden und gleichzeitig den zeitlich befristeten Aufenthalt von Fachkräften nach dem Modus-4-Verfahren zu ermöglichen;

16.  weist darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen in keiner Weise das Recht auf Regulierung des Dienstleistungssektors, einschließlich des öffentlichen Dienstes, behindern darf;

17.  stellt fest, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und Indien verhältnismäßig unausgewogen ist, wobei die EU 1,9 % ihrer Dienstleistungen nach Indien ausführt, während Indien 11,6 % seiner Gesamtausfuhren in die EU exportiert;

18.  fordert Indien mit Nachdruck auf, für angemessene Datenschutzvorschriften zu sorgen, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, um dadurch auf der Grundlage und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU zu ermöglichen;

19.  ist der Auffassung, dass die Genehmigung für ausländische Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in Indien tätig zu werden, der Wirtschaft und dem Berufsstand in Juristen Indiens erhebliche Vorteile bringen würde, ebenso wie den europäischen Anwaltskanzleien, die über Sachkompetenz auf dem gebiet des Völkerrechts und der Rechnungslegung verfügen, sowie deren Klienten; fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden die Möglichkeiten und den Umfang einer Liberalisierung juristischer Dienstleistungen und Dienstleitungen des Rechnungswesens im Freihandelsabkommen auszuloten;

20.  hält Indien an, seinen Banken-, Versicherungs- und Einzelhandelssektor gemäß den von den staatlichen Stellen des Landes angekündigten Reformen zu öffnen, wobei anzuerkennen ist, dass angemessene Rechtsvorschriften für den Finanzsektor wichtig für die Gewährleistung einer Aufsicht über Finanzdienstleistungen, die Verringerung von Systemrisiken und ein größtmögliches Maß an Verbraucherschutz sind;

Investitionen

21.  fordert die Kommission auf, im Freihandelsabkommen über ein Kapitel zu Investitionen zu verhandeln, das Investitionen in den Märkten der jeweils anderen Seite stark erleichtert, Investitionsvereinbarungen schützt und dabei naheliegende Möglichkeiten auslotet; schlägt vor, dass ein derartiges Kapitel zu Investitionen ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren beider Seiten vorsieht, die ihnen die Unterschiede in den Investitionsregeln und in der Investitionspraxis erläutert und Auskünfte zu allen rechtlichen Fragen erteilt;

22.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Bestimmungen zum Schutz von Investitionen nicht die Fähigkeit der Vertragsparteien verringern, Zwangslizenzen zu erteilen, oder andere gesundheitspolitische Maßnahmen untergraben;

Öffentliche Aufträge

23.  begrüßt, dass Indien damit einverstanden war, das öffentliche Auftragswesen in das Freihandelsabkommen aufzunehmen; bedauert indes, dass dies nur auf Bundesebene geschehen ist; fordert die Kommission auf, wirksame und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln; fordert Indien auf, transparente und faire Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden und europäischen Unternehmen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu gewähren; fordert Indien auf, dies auf einen möglichst großen Bereich, darunter auch bestimmte Unternehmen des öffentlichen Sektors, auszuweiten;

Handel und Wettbewerb

24.  begrüßt den Fortschritt, der bei der Ausarbeitung eines Kapitels zu Handel und Wettbewerb im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien erzielt worden ist, und fordert beide Seite auf, ihre Zusammenarbeit auf den Gebiet handelsbezogener Wettbewerbsfragen, des Rechts geistigen Eigentums sowie der Industrie- und Handelspolitik zu intensivieren;

25.  begrüßt das indische Bekenntnis zu einem strengen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und zur Anwendung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens in internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere, was den Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten angeht; spricht sich für dessen rigorose Umsetzung und Durchsetzung durch Indien und eine Verbesserung des Zugangs zu lebenswichtigen Arzneimitteln aus; fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln nicht von vornherein ausschließen, zumal Indien seine Kapazitäten ausbaut und sich zunehmend von Generika auf Arzneimittel aus eigener Forschung umstellt; unterstützt eine Zusammenarbeit zwischen der Forschung betreibenden Pharmaindustrie in der EU und Indien, die ein für beide Seiten nutzbringendes Wachstum dieser Branche gewährleistet;

26.  fordert die Kommission auf, seiner in seiner Entschließung vom 12. Juli 2007 dargelegten Forderung nachzukommen und im Rahmen der Verhandlungen zu den Rechten auf geistiges Eigentum keine Ausschließlichkeit der Daten zu verlangen, und anzuerkennen, dass eine solche Ausschließlichkeit weitreichende Folgen für die Herstellung von Generika hätte und deshalb für den Zugang von Entwicklungsländern zu Arzneimitteln und für die Volksgesundheit abträglich wäre;

27.  fordert die Kommission und die zuständigen indischen Stellen auf, eine gemeinsame Definition gefälschter Arzneimittel zu erarbeiten, die den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln nicht behindert, und koordiniert und wirksam gegen Produktfälschungen und insbesondere gegen gefälschte Arzneimittel vorzugehen, die der Gesundheit der Patienten abträglich sind;

28.  betont, dass ein hohes Maß an Schutz für GI bei Inkrafttreten des Freihandelabkommens von entscheidender Bedeutung ist;

Handel und nachhaltige Entwicklung

29.  ist sich dessen bewusst, ein Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung wesentlicher Bestandteil eines jeden EU-Freihandelsabkommen ist, und fordert daher, dass sich beide Seiten auf ein ehrgeiziges Kapitel verständigen, dass ein gemeinsames Bekenntnis zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrativen Wachstums auf der Grundlage gemeinsamer Werte enthält; fordert die Kommission eindringlich auf, rechtsverbindliche Klauseln über Menschenrechte, sozial- und umweltpolitische Standards sowie über deren Durchsetzung bei Verstößen einzubeziehen;

30.  fordert, dass dieses Kapitel die Achtung der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen und der vier vorrangigen Übereinkommen der IAO sowie die international vereinbarten Umweltstandards umfassen sollte, außerdem Anreize für die Unternehmen, auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung Verpflichtungen einzugehen;

31.  begrüßt alle Anstrengungen von Seiten der indischen Regierung zur Beseitigung der Kinderarbeit; fordert die indische Regierung und die Europäische Kommission auf, Förderaktivitäten fortzusetzen, die Kindern den Schulbesuch ermöglichen;

32.  betont, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in Sonderwirtschaftszonen tätigen Unternehmen aus der EU grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen und andere derartige Bestimmungen auf der Grundlage der von Indien ratifizierten IAO-Vereinbarungen einhalten;

33.  betont, dass die Menschenrechte, Demokratie und Sicherheit wesentliche Bestandteile der Beziehungen zwischen der EU und Indien sind; fordert daher beide Seiten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Dialog n Bezug auf offene Fragen, insbesondere über das Thema Kaschmir, intensiviert wird;

34.  unterstützt nachdrücklich die Praxis, wonach rechtsverbindliche Menschenrechtsklauseln einschließlich eines eindeutigen und präzisen Konsultationsmechanismus nach dem Muster von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou Bestandteil aller internationalen Vereinbarungen der EU sein müssen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

35.  erwartet, dass der Rat und die Kommission das Freihandelsabkommen dem Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Zustimmung vorlegen werden(5);

36.  fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments umfassend zu berücksichtigen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen muss, damit es in Kraft treten kann; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Abkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

Sonstige Erwägungen

37.  begrüßt die Fortschritte Indiens, das inzwischen nicht mehr nur Empfänger von Entwicklungshilfe ist, sondern sich auch zum Geberland entwickelt hat;

38.  stellt fest, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien normgebend für die Zusammenarbeit mit anderen asiatischen Staaten werden kann, wenn sie durch die gemeinsamen universellen Werte gestützt wird;

39.  vertritt die Auffassung, dass die Europäischen Union dem Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Indien besondere Beachtung schenken muss, und schlägt daher vor, dass die KMU in allen Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien durch Maßnahmen zu stärken, die zur Finanzierung marktorientierter lokaler Projekte beitragen sollen;

40.  begrüßt die sich in ganz Indien verbreitende Praxis der Vergabe von Kleinstkrediten, die als wirksamer Weg, eine von der lokalen Basis ausgehende Entwicklung zu schaffen, Anerkennung gefunden hat;

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41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Indiens zu übermitteln.

(1) ABl. C 227 E vom 21.9.06, S. 589.
(2) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 166.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(4) ABl. C 102 E vom 24.4.08, S. 128.
(5) Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

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