Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/2586(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0193/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/05/2011 - 12.3

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0232

Angenommene Texte
PDF 135kWORD 47k
Donnerstag, 12. Mai 2011 - Straßburg
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU/Mauritanien
P7_TA(2011)0232RC-B7-0193/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Mauretanien

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  in Kenntnis des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien(1),

–  unter Hinweis auf die Reise des Fischereiausschusses nach Mauretanien im November 2010,

–  unter Hinweis auf die mündliche Anfrage an die Kommission zu den Verhandlungen über die Erneuerung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Mauretanien (O-000038/2011 – B7–0018/2011),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das derzeitige Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Islamischen Republik Mauretanien am 31. Juli 2012 ausläuft; und in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, Verhandlungen zur dessen Erneuerung einzuleiten, wozu sie vom Rat das erforderliche Mandat erhalten hat,

B.  in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 305 Millionen Euro über vier Jahre vorsah und damit ein für Mauretanien wichtiges internationales Abkommen war, weil die Zahlungen der EU und die Lizenzgebühren etwa ein Drittel der Gesamteinnahmen des Staates ausmachen,

C.  in der Erwägung, dass der mauretanische Fischereisektor von ausgesprochen großer Bedeutung für die Wirtschaft Mauretaniens ist, da er 10 % des BIP und 35 % bis 50 % der Ausfuhren des Landes ausmacht und 29 % der Einnahmen des Staatshaushalts erwirtschaftet,

D.  in der Erwägung, dass Mauretanien eines der ärmsten Länder Afrikas ist, als hochverschuldetes armes Land eingestuft ist, von ausländischer Finanzhilfe abhängt und durch erhebliche politische Instabilität gekennzeichnet ist,

E.  in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit auf gegenseitiges Interesse gestützt sein und aus Initiativen und Maßnahmen bestehen muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen und eine kohärente Politik gewährleisten,

F.  in der Erwägung, dass der Fischereiausschuss bei seinem jüngsten Besuch in Mauretanien mehrere bedeutsame Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Fischereipolitik des Landes nicht klären konnte, so unter anderem den Status der Bestände und den Umfang der Fangtätigkeit der mauretanischen Flotte bzw. anderer Flotten,

G.  in der Erwägung, dass die Fischbestände gemäß Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen so bewirtschaftet werden müssen, dass die Populationen befischter Arten auf einem Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt,

H.  in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen zur Überfischung einiger Bestände, insbesondere des Bestands an Kraken, beigetragen und so die Fangmöglichkeiten für die mauretanische Fischerei verringert und der EU-Industrie aufgrund der Bezuschussung der Zufahrtsgebühren unlautere Wettbewerbsvorteile verschafft hat,

I.  in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei der Aushandlung von Fischfangmöglichkeiten im Rahmen des neuen Protokolls die Beziehungen Mauretaniens mit Drittstaaten zu berücksichtigen, die ebenfalls auf der Grundlage bilateraler oder privater Abkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Landes fischen,

J.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutige Bedingungen festgelegt sind, unter denen das Europäische Parlament in Entscheidungen über Fischereiabkommen einzubeziehen ist; und in der Erwägung, dass dadurch der Wunsch des Europäischen Parlaments legitimiert ist, zu dem Prozess beizutragen, indem es seine Prioritäten für die neue auszuhandelnden Protokolle angibt,

K.  in der Erwägung, dass in Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament und die Behandlung solcher Informationen gemäß Anhang II Nummer 1.2 durch die Kommission in Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments geregelt ist; in der Erwägung, dass die beiden Organe entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen handeln müssen,

L.  in der Erwägung, dass Mauretanien angesichts des Entwicklungsrückstands seines Fischereisektors, einschließlich des Fehlens bedeutender Anlandehäfen neben Nouadhibou, ein Mehrwert entgeht, der dem Land zugute kommen würde, wenn es seine Fischereiressourcen selbst bewirtschaften würde, einschließlich der Verarbeitung und des Verkaufs,

M.  in der Erwägung, dass die folgenden Förderlinien im Fischereisektor in Mauretanien nicht in zufriedenstellender Weise verwirklicht wurden: die Modernisierung und Entwicklung der kleinen handwerklichen Küstenfischerei und der mit der Fischerei verbundenen Wirtschaftszweige, der Ausbau der Hafeninfrastrukturen und die Verbesserung der Bedingungen für das Anlanden der Fänge, die Entwicklung von Aquakulturprojekten und die Verbesserung der Kontrolle und Überwachung des Schiffsverkehrs,

1.  begrüßt die Empfehlung der Kommission, Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen, unterstreicht dabei jedoch, dass es nur dann in Kraft bleiben sollte, wenn es für beide Seiten von Nutzen ist, angemessen angepasst und in korrekter Weise umgesetzt wird;

2.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen;

3.  betont, dass jeglicher ausgehandelter Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats zu Fanggebieten in mauretanischen Gewässern auf dem Grundsatz der Überschussbestände gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beruhen muss; hebt insbesondere hervor, dass eine gründliche Bewertung sämtlicher Bestände vorliegen muss, zu denen um Zugang ersucht wird oder die wahrscheinlich von der EU-Flotte als Beifang gefangen werden; betont, dass sich jeglicher Zugang für EU-Fischereifahrzeuge nur auf die Ressourcen erstrecken darf, die von der mauretanischen Flotte nicht gefangen werden können; betont, dass zuerst die Flotten von Drittländern (EU und andere), die die größten Umweltschäden verursachen, gegebenenfalls notwendige Reduzierungen des Fangaufwands vornehmen müssen;

4.  fordert verlässliche Daten zu Fischfangmöglichkeiten für und Fänge von Drittländern in den mauretanischen Gewässern, damit Überschussressourcen ausgemacht werden können; ist der Ansicht, dass in Bezug auf Bestände, die gemeinsam mit anderen Staaten Westafrikas bewirtschaftet werden, bei Verhandlungen über den Umfang des Zugangs zu Fanggründen in Mauretanien die Fischereiintensität in den anderen Staaten gebührend berücksichtigt werden muss;

5.  stellt mit erheblicher Sorge fest, dass die Ex-post-Bewertung ergeben hat, dass die meisten Bestände in Mauretanien entweder vollständig erschöpft oder aber überfischt sind, und dass in ihr Reduzierungen des Fangaufwands für diese Bestände empfohlen werden; ist der Ansicht, dass dem Gemeinschaftlichen Wissenschaftlichen Ausschuss ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden sollten, damit er seine Aufgabe erfüllen kann; legt der Kommission nahe, mit Mauretanien über die Erarbeitung von langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die Fischerei zu diskutieren, die sich auf sämtliche Zuteilungen von Fangquoten durch die mauretanischen Behörden sowohl an die eigenen Fangflotten als auch an jene von Drittländern, einschließlich des Abbaus aller Überkapazitäten bei den Flotten, erstrecken würden;

6.  ist der Auffassung, dass alle maßgeblichen wissenschaftlichen Informationen, einschließlich der Berichte des Gemeinsamen Wissenschaftlichen Ausschusses, und außerdem die Daten über die Fänge der EU-Flotten und die Informationen über Urteile wegen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen, dem Parlament übermittelt werden und öffentlich zugänglich sein sollten;

7.  fordert die Kommission dringend auf, den mauretanischen Behörden Garantien hinsichtlich deren Auslegung der Kontrollmaßnahmen abzuverlangen; erinnert erneut daran, dass die Schiffe der EU mit satellitengestützen Schiffüberwachungssystemen (VMS) ausgerüstet sind, und dass diese das Instrument zur Bestimmung ihrer Position sein müssen; betont, dass untersagt werden sollte, sich auf ungefähre Sichtschätzungen der Entfernung zur Küste zu verlassen, da diese nachweislich unzuverlässig sind und zu Rechtsunsicherheit für die Flotte geführt haben; hebt hervor, dass über alternative Systeme im Vorhinein Einigkeit erzielt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Positionssignale direkt und in Echtzeit an die mauretanischen Behörden übermittelt werden sollten; ist überdies der Ansicht, dass im Protokoll festgelegt werden sollte, dass die Reparatur des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems auf einem Fischereifahrzeug nach einem Ausfall binnen zwei Wochen erfolgen muss, und dass andernfalls die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zum Abschluss der Reparatur ausgesetzt wird;

8.  bringt seine Besorgnis hinsichtlich des Verfahrens zum Ausdruck, das die mauretanischen Behörden bei der Aufbringung von Schiffen der EU, die ein wiederkehrendes Problem ist, anwenden; stellt infrage, dass die mauretanischen Behörden dem Kapitel VI von Anhang II des Protokolls gerecht werden, insbesondere in Bezug auf dessen Absatz 3 betreffend die Verfahren im Falle der Aufbringung von Schiffen;

9.  fordert die Kommission auf, gleichzeitig die Fischfangmöglichkeiten für verschiedene Arten von Fischfangschiffen und die in jedem einzelnen Fall anzuwendenden technischen Maßnahmen auszuhandeln, um zu geringe Nutzungen und Situationen zu vermeiden, in denen sich der Fischfang aufgrund technischer Maßnahmen als unmöglich erweist, was zu erheblichen Einkommensverlusten führt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Fangtätigkeiten, die unter das partnerschaftliche Fischereiabkommen fallen, dieselben Nachhaltigkeitskriterien erfüllen wie Fangtätigkeiten in EU-Gewässern, einschließlich der Selektivitätsvorschriften; fordert die Kommission auf, einen Dialog mit Mauretanien aufzunehmen, der dazu beitragen soll, das Land bei der Entwicklung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik zu unterstützen, die sowohl die Anforderungen an die Erhaltung der Ressourcen erfüllt als auch dem Ziel gerecht wird, die wirtschaftliche Entwicklung der Fischereiressourcen zu fördern;

10.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei eingehalten wird, insbesondere hinsichtlich der Empfehlung, Fahrzeugen der örtlichen handwerklichen Fischerei vorrangig Zugang zu den Ressourcen in mauretanischen Gewässern zu gewähren;

11.  legt Mauretanien nahe, die einschlägigen internationalen Fischereiinstrumente zu ratifizieren, beispielsweise die Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen;

12.  ist der Ansicht, dass dem Abschluss von Fischereiabkommen zwischen der EU und Drittstaaten eine umfassende Debatte in den betreffenden Ländern vorausgehen sollte, an der sich die Öffentlichkeit, Organisationen der Zivilgesellschaft und die nationalen Parlamente beteiligen können, wodurch ein Zuwachs an Demokratie und Transparenz gefördert würde;

13.  vertritt die Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen für den Zugang zu den Fischbeständen in mauretanischen Gewässern klar von der Finanzhilfe im Rahmen des mehrjährigen Programms für die mauretanische Fischerei entkoppelt werden müssen, und zwar so, dass eine Verringerung der Fangmöglichkeiten nicht zu einer Verringerung der Zahlungen der EU im Rahmen des mehrjährigen Programms führen darf;

14.  ist außerdem der Ansicht, dass die Finanzhilfe im Rahmen des mehrjährigen Programms für die mauretanische Fischerei mit den Bedürfnissen Mauretaniens im Hinblick auf den Aufbau einer nachhaltig betriebenen Fischerei in Einklang stehen muss, insbesondere in Bezug auf die Bewirtschaftung (Forschung, Überwachung, Mechanismen zur Beteiligung der Akteure, Infrastruktur usw.), wie es in der Rahmenregelung zwischen der EU und Mauretanien über die Zusammenarbeit und Entwicklung zum Ausdruck kommt; ist weiterhin der Auffassung, dass durch die Finanzhilfe im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens die Verwirklichung der Ziele der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt und gefördert werden sollte, um die rechtliche Verpflichtung der EU zur Kohärenz der Entwicklungspolitik gemäß Artikel 208 AEUV zu erfüllen;

15.  hält eine umfassende und erschöpfende Bewertung der Gründe für die unzulängliche Verwirklichung der Ziele im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der verschiedenen Förderlinien für den Fischereisektor in Mauretanien für notwendig; betont, dass bei dieser Bewertung die mauretanischen Behörden mit einbezogen werden müssen;

16.  ist der Ansicht, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen wirksame Überwachungsmechanismen vorsehen muss, um sicherzustellen, dass die für die Entwicklung und insbesondere für die Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen im Fischereisektor vorgesehenen Gelder sinnvoll verwendet werden;

17.  begrüßt die Bereitschaft des Regionalbeirats für Hochseeflotten, die Schiffseigner dazu zu verpflichten, einen angemessenen Teil des Werts der Fänge zu zahlen;

18.  erkennt zwar an, dass sowohl die EU als auch einige Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in Mauretanien getätigt und umgesetzt haben, fordert jedoch größere Anstrengungen sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten, um zu einer besseren Koordinierung ihrer finanziellen Beiträge zu gelangen, damit eine tatsächliche Zusammenarbeit in der Entwicklungspolitik erreicht und unkoordinierte Doppelungen verhindert werden;

19.  befürwortet die in Artikel 6 Absatz 3 des gegenwärtigen Protokolls vorgesehene Unterstützung der EU für den möglichst raschen Bau von angemessenen Anlagen für das Anlanden der Fänge an den Küsten Zentral- und Südmauretaniens, eingeschlossen – aber nicht begrenzt auf – Nouakchott, sodass der in den mauretanischen Gewässern gefangene Fisch in mauretanischen Häfen und nicht außerhalb des Landes angelandet werden kann, wie es derzeit häufig der Fall ist; ist der Ansicht, dass dadurch der Verbrauch von Fisch vor Ort und die Beschäftigung vor Ort zunehmen werden;

20.  ist der Ansicht, dass diese Verbesserungen, kombiniert mit der Beseitigung von Wracks und der Modernisierung des wichtigen Hafens von Nouadhibou, der Flotte der EU ein effizienteres Arbeiten ermöglichen, Investitionsströme fördern und die Auswirkungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens auf die lokale Wirtschaft verstärken würden;

21.  unterstreicht die Notwendigkeit, das Europäische Parlament umfassend sowohl in den Verhandlungsverlauf als auch in die langfristige Beobachtung des Funktionierens des neuen Protokolls einzubeziehen, damit die im AEUV festgelegte Verpflichtung zur umfassenden und unverzüglichen Information des Parlaments erfüllt wird; weist erneut auf seine Überzeugung hin, dass das Europäische Parlament bei den Sitzungen der in den Fischereiabkommen vorgesehenen Gemeinsamen Ausschüsse vertreten sein sollte, und besteht darauf, dass auch die Zivilgesellschaft, einschließlich der Vertreter des Fischereisektors sowohl aus der EU als auch aus Mauretanien, an diesen Sitzungen teilnimmt;

22.  fordert die Kommission auf, dem Parlament unverzüglich die Ex-post-Bewertung des gegenwärtigen Protokolls als Dokument ohne Geheimhaltungseinstufung vorzulegen, damit sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments ein fundiertes Urteil darüber bilden können, ob die in diesem Abkommen festgelegten Ziele verwirklicht wurden und sie deshalb der Erneuerung des Protokolls ihre Zustimmung erteilen sollten;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Mauretaniens zu übermitteln.

(1) ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen