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Verfahren : 2010/0820(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0185/2011

Eingereichte Texte :

A7-0185/2011

Aussprachen :

PV 07/06/2011 - 15
CRE 07/06/2011 - 15

Abstimmungen :

PV 08/06/2011 - 6.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0254

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 36k
Mittwoch, 8. Juni 2011 - Straßburg
Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien *
P7_TA(2011)0254A7-0185/2011

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien (14142/2010 – C7-0369/2010 – 2010/0820(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14142/2010),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0369/2010),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2011),

1.  billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf des Beschlusses entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 4
(4)  Am XXXXX 20XX [Tag der Annahme der betreffenden Schlussfolgerungen des Rates] hat der Rat festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen in jedem der genannten Bereiche erfüllt haben.
(4)  Am XXXXX 20XX [Tag der Annahme der betreffenden Schlussfolgerungen des Rates] hat der Rat festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen in jedem der genannten Bereiche erfüllt haben. Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten sollte das Europäische Parlament und den Rat innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses schriftlich über die Maßnahmen unterrichten, die im Anschluss an die in den Bewertungsberichten enthaltenen und in den Folgeberichten erwähnten Empfehlungen, die noch umzusetzen sind, getroffen wurden.
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