Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über die Änderung von Artikel 51 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen (2010/2061(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 11. März 2010 und des Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. März 2010,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0197/2011),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;
2. verweist darauf, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 51
Sofern die Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 und des Artikels 50 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.
1.Wird sie mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 188 Absatz 2 befasst, kann die Konferenz der Präsidenten die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
–Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VII in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und
– sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.
2. In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.
Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.
3.In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.
In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.