– unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Bezug auf die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit und des Rechts auf Medienpluralismus,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für Pressefreiheit vom 25. Mai 2009, des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032), des von der Kommission festgelegten Konzepts zum Medienpluralismus in drei Schritten und der für die Kommission erstellten und 2009 abgeschlossenen unabhängigen Studie,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der EU, vor allem in Italien(1), vom 25. September 2008 zur Medienkonzentration und zum Medienpluralismus in der Europäischen Union(2) sowie vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums(3),
– in Kenntnis der Erklärungen der Kommission, der eingereichten parlamentarischen Anfragen sowie der Aussprachen im Europäischen Parlament am 8. Oktober 2009 zur Informationsfreiheit in Italien und am 8. September 2010 sowie der Diskussionen während der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) und des Ausschusses für Kultur und Bildung (CULT-Ausschuss) am 17. Januar 2011 betreffend das ungarische Mediengesetz,
–unter Hinweis auf den Beschluss des LIBE-Ausschusses, die Agentur für Grundrechte zu ersuchen, einen vergleichenden Jahresbericht über die Lage der Medienfreiheit, des Medienpluralismus und der unabhängigen Medienverwaltung, einschließlich der Indikatoren, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstellen,
– in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 und 11,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 des EUV niedergelegten Werte der Demokratie und Rechtstaatlichkeit gründet und sie folglich die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gewährleistet und fördert, wie sie in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der EMRK verankert sind, und sie den rechtlichen Wert der Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, wie sie in der Charta der Grundrechte festgeschrieben sind, was sie auch durch ihr Beitreten zur EMRK gezeigt hat, wofür Medienfreiheit und Medienpluralismus wesentliche Vorbedingungen sind, und in der Erwägung, dass zu diesen Rechten die freie Meinungsäußerung und die Freiheit gehören, Informationen ohne Kontrolle, Einmischung oder Druck seitens staatlicher Stellen zu erhalten und weiterzugeben,
B. in der Erwägung, dass Medienpluralismus und Medienfreiheit in der EU und in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Bulgarien, Estland, Italien, Rumänien und der Tschechischen Republik, weiterhin Anlass zu ernster Sorge geben, wie an der Kritik deutlich wird, die vor kurzem von internationalen Organisationen wie der OSZE und vom Menschenrechtskommissar des Europarates, von einer großen Zahl internationaler und nationaler Journalistenvereinigungen, von Herausgebern und Verlegern, von nichtstaatlichen Menschenrechts- und Bürgerrechtsorganisationen sowie von Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission am Mediengesetz und an den Verfassungsänderungen geübt wurde, die in Ungarn zwischen Juni und Dezember 2010 eingeführt wurden,
C. in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken angemeldet hat und die ungarische Regierung um Informationen in Bezug auf die Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes mit der AVMD-Richtlinie und dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Allgemeinen, insbesondere hinsichtlich der allen Anbietern audiovisueller Mediendienste auferlegten Pflicht zu einer ausgewogenen Berichterstattung, ersucht hat, wobei sie auch in Frage gestellt hat, ob dieses Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, das Herkunftslandprinzip und die Registrierungsvorschriften respektiert, und in der Erwägung, dass die ungarische Regierung darauf reagiert hat, indem sie weitere Informationen vorgelegt und das Verfahren zur Änderung des Gesetzes eingeleitet hat, um den von der Kommission genannten Punkten Rechnung zu tragen,
D. in der Erwägung, dass die OSZE ernsthafte Vorbehalte in Bezug auf den Anwendungsbereich der ungarischen Rechtsvorschriften (materieller und räumlicher Anwendungsbereich), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Regulierung von Inhalten, die Benennung einer nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde in ein und derselben Person und die Einhaltung der Grundsätze für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(4) zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hat, dass die neuen Rechtsvorschriften den Medienpluralismus untergraben, die politische und finanzielle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien beseitigen und negative Bedingungen für freie Medien langfristig zementieren, dass die Medienbehörde und der Medienrat politisch homogen sind(5) und eine beherrschende und zentralisierte politische Kontrolle aller Medien durch die Regierung ausüben; in der Erwägung, dass weitere Bedenken sich unter anderem auf die unverhältnismäßigen und extremen Sanktionen aus fragwürdigen und nicht näher definierten Gründen, das fehlende automatische Verfahren für die Aussetzung von Sanktionen, wenn gegen eine Entscheidung der Medienbehörde bei Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden, die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit journalistischer Quellen und den Schutz der Werte der Familie beziehen,
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die von der OSZE erhobenen ernsthaften Vorbehalte in Bezug auf die politisch homogene Zusammensetzung der Medienbehörde und des Medienrates, den Zeitrahmen, die Ausübung einer beherrschenden und zentralisierten politischen und rechtlichen Kontrolle aller Medien durch die Regierung sowie auf die Tatsache teilt, dass die problematischsten Merkmale der Rechtsvorschriften den internationalen Normen über die Freiheit der Meinungsäußerung und den einschlägigen Normen der OSZE widersprechen, z. B. durch die Abschaffung der politischen und finanziellen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien, den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften (materieller und räumlicher Anwendungsbereich) und die Entscheidung, Schlüsselbegriffe nicht zu definieren, wodurch es Journalisten unmöglich ist zu wissen, wann sie möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen,
F. in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates die ungarischen Staatsorgane aufgefordert hat, bei der Überprüfung des Mediengesetzes den Normen des Europarates über die Freiheit der Meinungsäußerung und den Medienpluralismus sowie den einschlägigen Empfehlungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, insbesondere den in der EMRK und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte enthaltenen rechtsverbindlichen Normen, Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass er auf die Verwendung unklarer Definitionen, die zu fehlerhaften Auslegungen führen könnten, die Einrichtung eines politisch unausgewogenen Regulierungssystems mit unverhältnismäßigen Befugnissen und fehlender umfassender gerichtlicher Kontrolle, die Gefahren für die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Erosion des Schutzes journalistischer Quellen hingewiesen hat; in der Erwägung, dass er ferner betont hat, dass alle relevanten Interessengruppen, einschließlich Oppositionsparteien und Zivilgesellschaft, in der Lage sein müssen, sich in sinnvoller Weise an der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften zu beteiligen, die einen so grundlegenden Aspekt für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft regulieren(6),
G. in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar in einer zweiten Stellungnahme vom 25. Februar 2011 eine umfassende Überprüfung des ungarischen Gesetzespakets für die Medien mit dem Ziel empfiehlt, dabei unter anderem genaue Rechtsvorschriften zur Förderung pluralistischer und unabhängiger Medien wieder aufzunehmen und die Garantien dafür zu stärken, dass die Mechanismen zur Regulierung der Medien vor politischer Einflussnahme sicher sind(7); in der Erwägung, dass er darüber hinaus darauf hinweist, dass die Medien in Ungarn in der Lage sein müssen, ihre Rolle als Aufsichtsinstanz in einer pluralistischen demokratischen Gesellschaft wahrzunehmen, und dass Ungarn, um dies zu erreichen, seinen Verpflichtungen als ein Mitgliedstaat des Europarates nachkommen und den Sachverstand der Organisation in den Bereichen freie Meinungsäußerung, Medienunabhängigkeit und Medienpluralismus bestmöglich nutzen sollte,
H. in der Erwägung, dass das ungarische Mediengesetz infolgedessen dringend ausgesetzt und auf der Grundlage der Bemerkungen und Vorschläge der Kommission, der OSZE und des Europarates überprüft werden sollte, damit sichergestellt ist, dass es in vollem Umfang mit dem EU-Recht und den europäischen Werten und Standards der Medienfreiheit, des Medienpluralismus und der unabhängigen Medienverwaltung im Einklang steht,
I. in der Erwägung, dass die Kommission, obwohl das Parlament wiederholt eine Richtlinie über Medienfreiheit, Medienpluralismus und unabhängige Medienverwaltung gefordert hat, diesen Vorschlag, der immer dringlicher erforderlich wird, bislang verzögert hat,
J. in der Erwägung, dass die Kriterien von Kopenhagen für die Mitgliedschaft in der EU, wie sie im Juni 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen verabschiedet wurden, in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung von allen EU-Mitgliedstaaten beachtet und durch entsprechendes EU-Recht durchgesetzt werden sollten,
K. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C–39/05 P und C–52/05 P, Randnummern 45 und 46, feststellte, dass der Zugang zu Informationen die Bürger in die Lage versetzt, sich besser am Entscheidungsprozess zu beteiligen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System garantiert und dass dies eine „Voraussetzung dafür [ist], dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können“,
1. fordert die ungarischen Staatsorgane auf, die Unabhängigkeit der Medienverwaltung wieder herzustellen, die Einmischung des Staates in die Freiheit der Meinungsäußerung und die ausgewogene Berichterstattung einzustellen, und vertritt die Auffassung, dass eine Überregulierung der Medien kontraproduktiv ist und den effektiven Pluralismus im öffentlichen Raum gefährdet;
2. begrüßt, dass die Kommission mit den ungarischen Staatsorganen zusammenarbeitet, um die ungarischen Mediengesetze in Einklang mit den EU-Verträgen und mit EU-Recht zu bringen, und dass auf nationaler Ebene das Verfahren zur Änderung des Mediengesetzes eingeleitet worden ist;
3. bedauert die Entscheidung der Kommission, sich auf nur drei Punkte bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch Ungarn zu konzentrieren, und die fehlende Bezugnahme auf Artikel 30 der AVMD-Richtlinie, womit die eigene Kompetenz der Kommission, die Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Umsetzung von EU-Recht durch Ungarn, zu prüfen, beschränkt wird; fordert die Kommission dringend auf, die Einhaltung der Haftungsregelung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr durch Ungarn sowie die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse der EU zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2008/913/JI) und zur Terrorismusbekämpfung (2008/919/JI) durch Ungarn zu prüfen, die Bezugnahmen auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Umgehung der Vorschriften zur Medienfreiheit enthalten;
4. fordert die Kommission auf, ihre genaue Überwachung und Bewertung der Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes in der geänderten Fassung mit den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Charta der Grundrechte, fortzusetzen;
5. fordert die ungarischen Staatsorgane auf, alle Interessengruppen in Bezug auf die Überarbeitung des Mediengesetzes und der Verfassung einzubeziehen, was die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft ist, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit und eine angemessene Gewaltenteilung zur Gewährleistung der Grundrechte der Minderheit gegen die Gefahr der Tyrannei durch die Mehrheit stützt;
6. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 265 AEUV vorzugehen und vor Ablauf des Jahres einen Legislativvorschlag gemäß Artikel 225 AEUV über Medienfreiheit, Medienpluralismus und unabhängige Medienverwaltung vorzulegen und damit den unzulänglichen EU-Rechtsrahmen für die Medien zu beseitigen, indem sie ihre Befugnisse im Bereich des Binnenmarktes, der audiovisuellen Politik, des Wettbewerbs, der Telekommunikation, der staatlichen Beihilfen, der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und der Grundrechte jeder in der EU ansässigen Person einsetzt, um wenigstens die wesentlichen Mindestnormen festzuschreiben, die alle Mitgliedstaaten in der einzelstaatlichen Rechtsetzung einhalten und respektieren müssen, um die Informationsfreiheit und ein angemessenes Maß an Medienpluralismus und unabhängiger Medienverwaltung zu gewährleisten, zu garantieren und zu fördern;
7. fordert die ungarischen Staatsorgane auf, das Mediengesetz auf der Grundlage der Bemerkungen und der Vorschläge des Europäischen Parlaments, der Kommission, der OSZE und des Menschenrechtskommissars des Europarates, der Empfehlungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiter zu überarbeiten und für den Fall, dass das Mediengesetz für unvereinbar mit dem Buchstaben oder dem Geist der Verträge oder dem EU-Recht, insbesondere der Charta der Grundrechte, befunden wird, das Gesetz aufzuheben und das Gesetz oder Teile von ihm, die als unvereinbar gelten, nicht anzuwenden;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.
Analyse und Bewertung eines Paketes von ungarischen Gesetzen und Gesetzesentwürfen im Bereich Medien und Telekommunikation für die OSZE von Dr. Karol Jakubowicz.
Schreiben des OSZE-Vertreters für die Medienfreiheit an den Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 14. Januar 2010.
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. März 2011, mit der Libyens Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) einstimmig ausgesetzt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 1970/2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 zur Umsetzung der Resolution des VN-Sicherheitsrates und zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Libyen verantwortlichen Personen,
– unter Hinweis auf die Resolution S-15/2 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2011,
– unter Hinweis auf die Aussetzung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen am 22. Februar 2011,
– unter Hinweis auf die aktuellen Erklärungen der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, zu Libyen und Nordafrika,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen und insbesondere auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen(1) und seine Empfehlung vom 20. Januar 2011, in der die wesentlichen Voraussetzungen für die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen festgelegt wurden(2),
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und deren Protokoll über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker, die Libyen am 26. März 1987 bzw. am 19. November 2003 ratifiziert hat,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei den Demonstrationen der letzten Zeit in mehreren arabischen Ländern in Nordafrika und im Nahen Osten ein Ende der autoritären Regime sowie politische, wirtschaftliche und soziale Reformen, Freiheit, Demokratie und bessere Lebensbedingungen für die Menschen gefordert wurden, sowie in der Erwägung, dass die massiven Proteste in zahlreichen arabischen Ländern gezeigt haben, dass undemokratische und autoritäre Regime keine glaubhafte Stabilität garantieren können und dass demokratische Werte von zentraler Bedeutung für wirtschaftliche und politische Partnerschaften sind,
B. in der Erwägung, dass am 15. Februar 2011 in Bengasi erste Proteste aufkamen, die sich auf al-Baida, al-Quba, Darna und az-Zintan ausgeweitet haben, wobei die Aufständischen die Kontrolle über zahlreiche Städte, insbesondere im Osten Libyens, übernommen haben,
C. in der Erwägung, dass die Aufständischen Ziel von Angriffen des Gaddafi-Regimes waren, das dabei mit einer zuvor nie dagewesenen Gewalt vorging und die libyschen Streitkräfte, Milizen und Söldner sowie ausländische Kämpfer eingesetzt hat, um die Proteste gewaltsam niederzuschlagen, wobei wahllos mit Maschinengewehren, Scharfschützen und Militärflugzeugen und -hubschraubern gegen Zivilpersonen vorgegangen wurde, sowie in der Erwägung, dass dies zu einer stetig wachsenden Zahl von Todesopfern und zu zahlreichen Verletzten und Festnahmen geführt hat,
D. in der Erwägung, dass die gewaltsame und brutale Reaktion des Regimes gegen die libysche Bevölkerung dazu geführt hat, dass nicht nur zahlreiche Soldaten zu den Demonstranten übergelaufen sind, sondern auch Mitglieder des Regimes sich von diesem losgesagt haben,
E. in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHRC in den vergangenen Tagen über 200 000 Menschen aus Libyen in die Nachbarländer Tunesien, Ägypten und Niger geflohen sind und Hunderttausende weiterer Flüchtlinge und ausländischer Arbeitnehmer verzweifelt versuchen, dem Konflikt zu entkommen oder Libyen zu verlassen, und dass dadurch eine humanitäre Notsituation entsteht, die eine rasche Reaktion der EU erfordert,
F. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 15. Sondertagung am 25. Februar 2011 einvernehmlich eine Resolution zur Lage der Menschenrechte in Libyen angenommen hat, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen – darunter möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit – verurteilt werden, und dass im Anschluss daran die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2011 auf Empfehlung des Menschenrechtsrats beschlossen hat, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen,
G. in der Erwägung, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen, in der beschlossen wurde, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen, am 3. März 2011 Ermittlungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Libyen eingeleitet hat, unter anderem gegen Muammar al-Gaddafi und Mitglieder des Regimes, sowie in der Erwägung, dass mit der Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein Waffenembargo gegen das Land und ein Reiseverbot gegen die Familie von Muammar al-Gaddafi verhängt und deren Vermögen eingefroren wurde und alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ermächtigt werden, verbotenes, für militärische Zwecke geeignetes Gerät zu beschlagnahmen und zu beseitigen,
H. in der Erwägung, dass mit dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 zusätzliche restriktive Maßnahmen, insbesondere eine Visumvergabesperre und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlichen Personen verhängt werden und dadurch die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen umgesetzt wird,
I. in der Erwägung, dass mehrere führende Politiker in der Welt Oberst Gaddafi seit Beginn des Aufstandes wiederholt aufgerufen haben, zurückzutreten,
J. in der Erwägung, dass die Arabische Liga Libyen am 22. Februar 2011 ausgeschlossen und ihr Generalsekretär am 3. März 2011 erklärt hat, die Liga werde sich möglicherweise in Absprache mit der Afrikanischen Union für eine Flugverbotszone über Libyen aussprechen, wenn die Kämpfe in Libyen andauern,
K. in der Erwägung, dass der vorläufige Nationale Übergangsrat Libyens in einer Erklärung vom 5. März 2011 die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, „ihre Verpflichtungen zum Schutz des libyschen Volkes vor einem weiteren Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne direkte militärische Intervention auf libyschem Boden zu erfüllen“,
L. in der Erwägung, dass die EU mit Wirkung ab 22. Februar 2011 die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen sowie sämtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit Libyen ausgesetzt hat,
M. in der Erwägung, dass ein demokratisches, stabiles, wohlhabendes und friedliches Nordafrika für die EU von ungemein großer Bedeutung ist und dass die jüngsten Ereignisse in Libyen, Ägypten und Tunesien deutlich gemacht haben, dass die EU ihr außenpolitisches Handeln gegenüber dem Mittelmeerraum dringend überdenken muss,
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel am Freitag, dem 11. März 2011, den Bericht der Hohen Vertreterin und der Kommission über die rasche Anpassung von EU-Instrumenten sowie den Bericht der Hohen Vertreterin über die Förderung des Übergangs- und Transformationsprozesses eingehend prüfen soll,
1. bekundet seine Solidarität mit dem libyschen Volk und insbesondere mit den jungen Menschen in Libyen, die eine treibende Kraft für die Demokratie und den Regimewechsel sind, würdigt ihren Mut und ihre Entschlossenheit und unterstützt nachdrücklich ihre legitimen demokratischen, wirtschaftlichen und sozialen Bestrebungen;
2. verurteilt die offenkundige und systematische Verletzung der Menschenrechte in Libyen auf das Schärfste, insbesondere die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Demokratiebefürworter, Journalisten und Menschenrechtsverfechter durch das Gaddafi-Regime; bedauert zutiefst die daraus resultierende hohe Zahl von Todesopfern und Verletzten; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verurteilt die Aufstachelung zu Feindseligkeiten gegen die Zivilbevölkerung durch Muammar al-Gaddafi und seinen Sohn Saif al-Islam, die höchsten Repräsentanten des Regimes;
3. fordert ein unverzügliches Ende des brutalen diktatorischen Regimes von Oberst Gaddafi und verlangt seinen sofortigen Rücktritt, um weiteres Blutvergießen zu verhindern und einen friedlichen politischen Übergang zu ermöglichen; fordert die libysche Staatsführung auf, der Gewalt unverzüglich ein Ende zu bereiten und eine friedliche Klärung der Situation zu ermöglichen, die den berechtigten Erwartungen des libyschen Volkes Rechnung trägt; fordert die libysche Staatsführung auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, sämtliche Einschränkungen der freien Meinungsäußerung – auch über das Internet – aufzuheben und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern sowie ausländischen Journalisten die unverzügliche Einreise in das Land zu gewähren;
4. unterstützt uneingeschränkt die Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und gefordert wird, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen und gleichzeitig ein Waffenembargo gegen das Land und ein Reiseverbot gegen die Familie von Muammar al-Gaddafi zu verhängen sowie deren Vermögen einzufrieren; betont, dass die an den Angriffen gegen die Bevölkerung beteiligten Personen gemäß dem Völkerrecht eine persönliche strafrechtliche Verantwortung tragen, vor Gericht gestellt werden müssen und nicht straffrei ausgehen dürfen; unterstützt nachdrücklich die Einleitung von Ermittlungen des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Muammar al-Gaddafi und Mitglieder seines Regimes;
5. stellt fest, dass die EU als erste die vom VN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen umgesetzt hat und dass die Maßnahmen der EU noch weiter gehen, da sie eigene Sanktionen verhängt hat; begrüßt den Beschluss des Rates, den Handel mit Libyen in Bezug auf Ausrüstung zu untersagen, die für Repressionen im Land eingesetzt werden könnte, sowie die Erweiterung der Liste von Personen, deren Vermögen eingefroren wird und für die ein Visumverbot gilt; fordert eine kontinuierliche Evaluierung der Wirksamkeit der Sanktionen;
6. hebt hervor, dass alle Maßnahmen die Gesamtheit der libyschen Vermögenswerte umfassen sollten, einschließlich der von der libyschen Investitionsbehörde kontrollierten Staatsfonds; fordert, dass das Einfrieren von Vermögenswerten auch die Einnahmen aus Öl- und Gasverkäufen umfasst; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Informationen über alle eingefrorenen Vermögenswerte vollständig offenzulegen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Gespräche über weitere EU-Sanktionen, einschließlich des Einfrierens des Vermögens libyscher Unternehmen mit Verbindungen zum Gaddafi-Regime;
7. begrüßt den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011, die Lieferung von Waffen, Munition und dazugehöriger Ausrüstung an Libyen zu verbieten; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob gegen den Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte verstoßen wurde, und scharfe Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Kodex von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang eingehalten wird; fordert die Hohe Vertreterin auf, auszuloten, ob das Embargo mit Flugzeugen und Schiffen im Rahmen der GSVP durchgesetzt werden könnte;
8. unterstützt uneingeschränkt die Entscheidung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, eine unabhängige internationale Untersuchungskommission nach Libyen zu entsenden, die die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht untersuchen soll, sowie den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen;
9. fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gaddafi und sein Regime sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene vollständig zu isolieren;
10. hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Schutzverantwortung wahrnehmen müssen, um die libysche Zivilbevölkerung vor großangelegten bewaffneten Angriffen zu bewahren; verweist darauf, dass daher keine der in der VN-Charta vorgesehenen Optionen ausgeschlossen werden kann; fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, Vorkehrungen für einen möglichen Beschluss des VN-Sicherheitsrats zur Einleitung weiterer Maßnahmen zu treffen, wie etwa die Einrichtung einer Flugverbotszone, um das Regime daran zu hindern, gewaltsam gegen die eigene Bevölkerung vorzugehen; betont, dass sämtliche von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit einem Mandat der Vereinten Nationen stehen und in Absprache mit der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union erfolgen sollten, sodass beide Organisationen angehalten werden, die internationalen Bemühungen zu steuern;
11. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Beziehungen zum vorläufigen Nationalen Übergangsrat Libyens aufzunehmen und den Prozess einzuleiten, diese offiziell zu machen, um den Übergang zur Demokratie zu fördern, die Einbeziehung eines weiten Spektrums von Vertretern der libyschen Gesellschaft zu gewährleisten und Frauen und Minderheiten an dem Übergangsprozess teilhaben zu lassen sowie den vorläufigen Nationalen Übergangsrat Libyens in den befreiten Gebieten zu unterstützen, um den Druck auf die örtliche Bevölkerung zu lindern und deren grundlegende humanitäre Bedürfnisse, auch durch medizinische Hilfe, zu befriedigen;
12. fordert die EU auf, zu demokratischen Reformen und zur Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen in Libyen beizutragen, indem sie die Entwicklung freier Medien und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, insbesondere demokratischer politischer Parteien, damit in Zukunft demokratische Wahlen stattfinden können;
13. erklärt sich zutiefst besorgt über die sich verschärfende humanitäre Krise, zumal über 200.000 Migranten vor der Gewalt in Libyen fliehen, viele von ihnen aber an der Grenze zwischen Libyen und Tunesien festsitzen und andere in Flüchtlingslagern in Tunesien, Ägypten und Niger gestrandet sind; fordert die derzeitige und die künftige libysche Staatsführung auf, humanitären Organisationen die Einreise zu genehmigen und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten;
14. fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, alle erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügbar zu machen, um einen soliden internationalen humanitären Einsatz zu unterstützen und damit dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen humanitären Organisationen zu helfen, alle Notleidenden zu schützen und Soforthilfe zu leisten; begrüßt die bislang von Kommissionsmitglied Kristalina Georgieva und ECHO ergriffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel sowie die humanitäre Hilfe einiger Mitgliedstaaten, mit denen dieser Herausforderung begegnet wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung des Völkerrechts und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union Transportmöglichkeiten auf dem Luft- und dem Seeweg zu schaffen, um die Rückführung oder Neuansiedlung von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Libyen zu unterstützen, und als Reaktion auf den gemeinsamen Appell des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 3. März 2011 finanzielle Unterstützung zu leisten;
15. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen und angemessene finanzielle, personelle und technische Mittel bereitgestellt werden, damit die EU gemäß Artikel 80 AEUV angemessen auf einen möglichen massiven Flüchtlingsstrom reagieren kann;
16. erinnert daran, dass sich führende Politiker der Europäischen Union und Afrikas in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU von 2007 für die Ergreifung der Maßnahmen ausgesprochen haben, die notwendig sind, damit illegal erworbene Vermögenswerte, einschließlich Fonds, untersucht und in ihre Ursprungsländer zurückgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dementsprechend und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu handeln, um die Rückführung eingefrorener Vermögenswerte an das libysche Volk in der Zukunft zu gewährleisten; hebt hervor, dass eine koordinierte EU-Maßnahme notwendig ist, um das Einfrieren von im Besitz der Familie Gaddafi und bekannter Mitwisser befindlichen Vermögenswerten in Europa oder bei in Steueroasen tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchzusetzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Banken der EU die Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf mögliche illegale, aus Libyen überwiesene Finanzmittel einhalten;
17. hebt hervor, dass der Einsatz von Söldnern den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedroht und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und daher gestoppt werden muss; fordert den Rat und die Hohe Vertreterin auf, deutliche Warnungen auszusprechen, mit denen Regierungen davon abgehalten werden, Söldner, Truppen oder militärische Ausrüstung zu entsenden, mit denen die Unterdrückung des libyschen Volkes durch das Gaddafi-Regime unterstützt wird;
18. begrüßt die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates zu den Entwicklungen in Libyen und den südlichen Nachbarländern am 11. März 2011; fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und kohärente Strategie für die humanitären und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in Libyen auszuarbeiten;
19. fordert die Hohe Vertreterin auf, mit den Vorbereitungen für ein Engagement der EU in ihren südlichen Nachbarländern und zur Unterstützung dieser Länder zu beginnen, um vor allem den Aufbau der Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung einer verfassungsmäßigen Ordnung und für die Durchführung von Wahlen zu fördern, damit künftig stabile, pluralistische und friedliche demokratische Verhältnisse in der Region herrschen; ersucht die Hohe Vertreterin, alle einschlägigen Finanzinstrumente der EU im Bereich der Außenmaßnahmen umfassend zu nutzen;
20. ist der Ansicht, dass die revolutionären Veränderungen in Nordafrika und im Nahen Osten deutlich gezeigt haben, dass der positive Einfluss und die dauerhafte Glaubwürdigkeit der EU in dieser Region von ihrer Fähigkeit abhängen werden, eine kohärente gemeinsame Außenpolitik zu betreiben, die auf Werten gründet und sich eindeutig zu den neuen demokratischen Kräften bekennt; bekräftigt seine Forderung, dass die Europäische Union ihre Politik zur Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte überarbeitet, um einen Mechanismus für die Umsetzung der Menschenrechtsklausel in allen Abkommen mit Drittstaaten zu schaffen;
21. bekräftigt erneut seine Forderung nach einer engen Einbeziehung in die Arbeit der Task Force, die zur Koordinierung der Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Krise in Libyen und im übrigen Mittelmeerraum eingesetzt worden ist;
22. betont erneut, dass die Ereignisse in Libyen und in anderen Ländern der Region die dringende Notwendigkeit deutlich gemacht haben, ehrgeizigere und wirkungsvollere Maßnahmen und Instrumente zu konzipieren und ihre Abstützung mit Haushaltsmitteln zu verstärken, um politische, wirtschaftliche und soziale Reformen in den südlichen Nachbarstaaten der EU zu unterstützen; betont, dass die laufende strategische Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) den derzeitigen Entwicklungen in Nordafrika gerecht werden muss und neue verbesserte Möglichkeiten gefunden werden müssen, um den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen Rechnung zu tragen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Überprüfung der ENP den Kriterien Unabhängigkeit der Justiz, Achtung der Grundfreiheiten, Pluralismus, Pressefreiheit und Bekämpfung der Korruption Vorrang eingeräumt werden muss; fordert eine bessere Abstimmung mit den anderen diese Länder betreffenden politischen Maßnahmen der Union;
23. unterstützt die Auffassung, dass sich die Union für den Mittelmeerraum der neuen Zeit und den neuen Umständen anpassen und Überlegungen zu den aktuellen Ereignissen anstellen muss, um auf sie mit Vorschlägen darüber zu reagieren, wie die Demokratie und die Menschenrechte in ihren Mitgliedstaaten und in der Region, einschließlich Libyen, am besten gefördert werden können, sowie mit Vorschlägen für mögliche Reformen, um ihre eigene Rolle stärker, kohärenter und effizienter zu gestalten;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga, der Afrikanischen Union, der Union für den Mittelmeerraum, den Regierungen der Nachbarländer Libyens und dem vorläufigen Nationalen Übergangsrat zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, einschließlich seiner Entschließung vom 8. September 2010 zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami (1), vom 10. Februar 2010 zur Lage im Iran(2) und vom 22. Oktober 2009zu Iran(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe(4),
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten der Iran gehört,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der USA vom 8. Februar 2010, in der die iranische Regierung aufgefordert wird, ihre Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte einzuhalten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend: „die Hohe Vertreterin“), Catherine Ashton, vom 24. September 2010 zu den „empörenden und unannehmbaren“ Aussagen des iranischen Präsidenten Mahmoud Ahmadinedschad vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 angenommen wurde, sowie auf die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 10. Dezember 2003,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin vom 23. September 2010, mit der der Bombenanschlag in Mahabad (Iran) verurteilt wird,
–unter Hinweis auf den Bericht über die Durchführung der Europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer sich wandelnden Welt“, der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin vom 22. September 2010 im Namen der E3+3 über eine frühzeitige Lösung auf dem Verhandlungsweg in Bezug auf den Atomstreit mit dem Iran,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin vom 12. August 2010 im Namen der Europäischen Union zur Verurteilung von sieben führenden Vertretern der Baha'i,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin vom 16. Juli 2010, mit der die Anschläge im Iran verurteilt werden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. März 2010 zum freien Zugang zu Informationen im Iran,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin vom 6. Juli 2010 zu den bevorstehenden Hinrichtungen im Iran,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin vom 12. Juni 2010 im Namen der Europäischen Union zur gravierenden Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran seit den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009,
– unter Hinweis darauf, dass laut Informationen des Statistischen Amts des Iran die Arbeitslosenrate im Iran im Frühjahr 2010 auf 14,6 % angestiegen ist und die Zahl der Arbeitslosen auf über 3,5 Millionen geschätzt wird,
– unter Hinweis darauf, dass der Iran eine Vertragspartei des Atomwaffensperrvertrags ist, dadurch seinen Verzicht auf den Erwerb von Nuklearwaffen erklärt hat und somit rechtlich verpflichtet ist, seine gesamten nuklearen Tätigkeiten, einschließlich des nuklearen Materials, bei der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) offenzulegen und sie unter deren Obhut zu stellen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der IAEO vom 27. September 2005, wonach der Iran seine Verpflichtungen im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags nicht erfülle,
– unter Hinweis darauf, dass in sechs Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (1696, 1737, 1747, 1803, 1835 und 1929) bekräftigt wurde, dass die Aussetzung der Anreicherung von Kernmaterial sowie andere Anforderungen eine Voraussetzung für die Wiederherstellung der Rechte des Iran im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags darstellen,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generaldirektors der IAEO, Yukiya Amano, in seinem vierteljährlichen Bericht an den Gouverneursrat der IAEO vom 18. Februar 2010, wonach der Iran die in den einschlägigen Resolutionen des Gouverneursrates und des Sicherheitsrates enthaltenen Anforderungen nicht durchführe,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der IAEO im Hinblick auf eine Vereinbarung zur Versorgung des Teheraner Forschungsreaktors mit Kernbrennstoff im Tausch gegen schwach angereichertes Uran aus iranischen Beständen sowie unter Hinweis auf den Überbrückungsvorschlag der türkischen und der brasilianischen Regierung, der darauf abzielt, Vertrauen zu schaffen und die Verhandlungen zwischen dem Iran und der E3+3-Gruppe sowie zwischen dem Iran und der Wiener Gruppe zu erleichtern,
– unter Hinweis auf die Resolution 1929(2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der neue restriktive Maßnahmen gegen den Iran verhängt werden und dem Iran eine vierte Runde von Sanktionen aufgrund seines Atomprogramms auferlegt wird,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Iran vom 26. Juli 2010 und auf die Verabschiedung eines Pakets von restriktiven Maßnahmen, die gegen den Iran in den Bereichen Handel, Finanzdienstleistungen, Energie und Verkehr verhängt werden sollen, sowie einer Verordnung, mit der die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, erweitert wird,
– unter Hinweis auf die zusätzlichen Sanktionen gegen den Iran, die die USA, Japan, Kanada und Australien angekündigt haben,
– unter Hinweis auf das seit langem bestehende Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf die Erzielung einer diplomatischen Lösung des Atomstreits mit dem Iran,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0037/2011),
A. in der Erwägung, dass die Islamische Republik Iran (im Folgenden als Iran bezeichnet) vor einer Reihe von politischen Herausforderungen steht – von Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der herrschenden Eliten des Landes bis hin zu einer lähmenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Malaise, einer problematischen regionalen Sicherheitslage und der steigenden Unzufriedenheit in der Bevölkerung im Iran –, von denen viele das Ergebnis der Politik des iranischen Regimes selbst sind,
B. in der Erwägung, dass die politische Entwicklung im Iran nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009, die nach allgemeiner Auffassung von Wahlbetrug gekennzeichnet waren, gezeigt hat, dass ein großes Potenzial für einen vom Volk ausgehenden demokratischen Wandel in diesem Land besteht, bei dem seine kraftvolle und aktive Gesellschaft eine zentrale Rolle spielt, unter Hinweis darauf, dass die Reformkräfte am ehesten mit der Grünen Bewegung gleichgesetzt werden, die während der Massenproteste gegen Präsident Ahmadinedschads Wiederwahl Gestalt angenommen hat,
C. in der Erwägung, dass Irans Sicherheitskräfte, die Revolutionsgarden, die Basij-Milizen und die Polizei hart vorgegangen sind und Tausende friedlicher Demonstranten und Dissidenten willkürlich festgenommen haben, darunter auch Studenten und Hochschulmitarbeiter, Frauenrechtsaktivisten, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Journalisten, Blogger, Geistliche und prominente Menschenrechtsverteidiger, wodurch eindeutig versucht werden sollte, Kritiker einzuschüchtern und abweichende Meinungen zu unterdrücken; in der Erwägung, dass die Justiz Massenschauprozesse gegen Hunderte bekannter Reformer und Aktivisten inszenierte, die zur Verurteilung einiger Betroffener zu langen Gefängnisstrafen und sogar zu Todesurteilen führten,
D. in der Erwägung, dass seit Präsident Ahmadinedschads Wahl im Jahr 2005 die iranischen Revolutionsgarden Finanzmittel, die sie seit den 1980er Jahren akkumuliert haben, dazu verwenden, Staatsbetriebe und über die Teheraner Börse privatisierte Unternehmen aufzukaufen,
E. in der Erwägung, dass die grundlegenden Menschenrechte der Iraner – das Recht auf Leben, auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung und Folter sowie auf Schutz vor jeder Form der Diskriminierung – weiterhin ungestraft verletzt werden,
F. in der Erwägung, dass der Iran zu den Ländern im Nahen Osten mit den meisten Internetanschlüssen zählt und nach den USA und China die drittgrößte „Blogosphäre“ der Welt ist; in der Erwägung, dass es kein Zufall ist, dass der Telekommunikationsbereich und das Internet seit den Wahlen vom Juni 2009 regelmäßig gestört werden,
G. in der Erwägung, dass der Iran nach wie vor an der Todesstrafe festhält und eines der drei Länder der Welt ist, in denen die meisten Hinrichtungen vollstreckt werden; in der Erwägung, dass der Iran die höchste Zahl von Hinrichtungen jugendlicher Straftäter aufweist sowie in der Erwägung, dass der Iran weiterhin die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht,
H. in der Erwägung, dass zahlreiche Iraner aus politischen Gründen hingerichtet wurden, unzählige weiterhin in Gefängnissen inhaftiert sind und Hunderte gezwungen wurden, aus Angst um ihr Leben und/oder vor einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, Verhören und Folter aus dem Land zu fliehen,
I. in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen im Iran (z. B. die Islamische Menschenrechtskommission und die Artikel-90-Kommission) mit der Regierung zusammenarbeiten und nach wie vor weitgehend unbedeutend sind,
J. in der Erwägung, dass das Atomprogramm des Iran auch in der Vergangenheit von Geheimhaltung gekennzeichnet war, was die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Iran, wonach das Programm nur friedlichen Zwecken diene, untergraben hat,
K. in der Erwägung, dass der Iran immer noch seinen Verpflichtungen aus allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen – wie der jüngsten Entschließung 1929 (2010) – und sämtlichen Anforderungen des IAEO-Gouverneursrates nachkommen muss, die den uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang der Mitarbeiter der Organisation zu allen Orten, Gerätschaften, Personen und Dokumenten vorsehen, wie dies für eine ordnungsgemäße Inspektion der nuklearen Absichten des Iran notwendig wäre und die es der IAEO ermöglichen würde, ihre Rolle als Atomenergiebehörde zu erfüllen,
L. in der Erwägung, dass einige Maßnahmen der iranischen Regierung eine Bedrohung der Stabilität und des Friedens in der Region darstellen; in der Erwägung, dass sich Israel und insbesondere die Golfregion durch die aggressive und gezielte Rhetorik des Iran, die Fortführung seines Atomprogramms sowie seine Unterstützung für die Hisbollah und die Hamas eingeschüchtert fühlen; in der Erwägung, dass auf der anderen Seite das Stabilisierungspotenzial, das der Iran durchaus wiedererlangen könnte, der gesamten Region zugute käme, unter der Voraussetzung, dass er seine internationalen Beziehungen – insbesondere zu seinen Nachbarn – normalisiert, dass er die Sorgen in Bezug auf die wahren Absichten seines Atomprogramms endgültig aus dem Weg räumt und dass er für eine bessere Achtung der Menschenrechte Sorge trägt,
M. in der Erwägung, dass der Iran zwei Generationen afghanischer Flüchtlinge im Land aufgenommen hat, die eine Grundversorgung im Gesundheits- und Bildungsbereich in Anspruch nehmen konnten; in der Erwägung, dass im Jahr 2010 mehr als eine Million registrierter Afghanen im Iran lebten, sowie in der Erwägung, dass der Iran nur begrenzte internationale Unterstützung in diesem Bereich erhalten hat,
N. in der Erwägung, dass der Iran zu den drei Ländern der Welt mit den größten nachgewiesenen Öl- und Gasreserven zählt,
O. in der Erwägung, dass es eine bemerkenswerte Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Iran und der Türkei gegeben hat; in der Erwägung, dass der Iran seine staatlichen und nicht-staatlichen Verbündeten Syrien, die Hisbollah und die Hamas sowie die Muslimische Bruderschaft benutzt, um die Region zu destabilisieren,
P. in der Erwägung, dass Artikel IV des NVV Folgendes besagt: „Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche zivile Zwecke zu entwickeln“,
Innere Lage
1. nimmt die interne politische Situation, insbesondere was die Demokratie betrifft, mit Besorgnis zur Kenntnis; nimmt auch den Wunsch des iranischen Volkes – insbesondere der jüngeren Generation – nach demokratischem Wandel zur Kenntnis und bedauert zutiefst, dass die Regierung und das Parlament des Iran offensichtlich nicht in der Lage sind, auf die verständlichen Forderungen der iranischen Bürger einzugehen; betont, dass die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die iranische Regierung als Folge der ernsten sozioökonomischen Lage, gepaart mit dem Fehlen von Freiheit und der grundlegenden Achtung der Menschenwürde innerhalb des Iran, als größte Herausforderungen ausschlaggebend dafür sein werden, ob sich das iranische Regime halten kann;
2. unterstreicht, dass der demokratische Wandel nicht von außen oder gar mit militärischen Mitteln durchgesetzt werden kann, sondern dass er durch einen friedlichen demokratischen Prozess erreicht werden muss; drückt seine Bewunderung für den Mut der Zehntausenden Iraner aus, die weiterhin mit dem Ruf nach größerer Freiheit und mehr demokratischen Rechten in der Islamischen Republik Iran ihre beruflichen Karrieren und ihr Leben riskieren;
3. weist darauf hin, dass – obwohl Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2005 auf einer Plattform der sozialen Gerechtigkeit und des wirtschaftlichen Populismus gewählt wurde – sich die innenpolitischen Probleme des Iran trotz steigender Ölpreise weiter verschärft haben; bedauert daher das Ziel von Präsident Ahmadinedschad, seine politische Position zu Hause durch eine radikale internationale Agenda abzustützen – in der Erwartung, dass eine extrem anti-westliche und anti-israelische Haltung die Führungsposition des Iran in der muslimischen Welt stärken werde;
4. stellt fest, dass frühere iranische Massenbewegungen auf dem doppelten Streben nach Wohlstand und nach Freiheit basierten, und dass dies nach wie vor unerfüllte Versprechen der Revolution von 1979 sind; stellt ferner fest, dass wirtschaftliche Probleme, wie Inflation, Korruption, hohe Arbeitslosenraten, Energieknappheit, ein ineffizienter Staatssektor und die Verschwendung öffentlicher Mittel in den letzten Jahren drastisch angestiegen sind;
5. stellt fest, dass sich in der Reformbewegung ein ganzes Spektrum an intellektuellen Trends und politischen Programmen vereint, die von dem Wunsch nach einer schrittweisen Modernisierung der staatlichen Einrichtungen des Iran bis zu dem Ziel einer völligen Erneuerung des Regimes reichen;
6. bringt seine Solidarität mit den Millionen Iranern zum Ausdruck, die seit den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 mit der Hoffnung, eine politische Wende im Iran herbeizuführen, auf die Straße gegangen sind;
7. verurteilt nachdrücklich die illegale Festnahme der Oppositionsführer Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi und ihrer Ehefrauen durch iranische Sicherheitskräfte und fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung; weist darauf hin, dass die Festnahme unter Nichtbeachtung des iranischen Rechts erfolgte; verurteilt die Haltung der iranischen Behörden gegenüber der Opposition, die von ihrem legitimen Protestrecht Gebrauch macht und erklärt seine Solidarität mit dem iranischen Volk bei seinen demokratischen Bemühungen; bedauert die Scheinheiligkeit der iranischen Regierung, die unangemessene Gewalt, Einschüchterung und willkürliche Festnahmen gegenüber friedlichen, in Solidarität mit dem ägyptischen Volk am 14. Februar 2011 demonstrierenden Menschen zum Einsatz brachte und dabei vorbringt, die Freiheit in Ägypten zu unterstützen;
8. verurteilt auf das Schärfste, dass das Regime die Demonstranten und die politischen Gegner nach den Wahlen von 2009 als „Feinde Allahs“ („muharib“) verurteilt hat, die nach islamischem Recht die härtesten Strafen erhalten sollten; kommt zu dem Schluss, dass während der Herrschaft des Schahs Kritik am Regime als Verbrechen galt, wohingegen sie unter dem derzeitigen Regime eine Sünde gegen den Islam darstellt;
9. weist darauf hin, dass die Tatsache, dass die Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) in der iranischen Gesellschaft – in militärischer, politischer und wirtschaftlicher Hinsicht – eine immer größere Rolle spielen, Anlass zu Befürchtungen im Hinblick auf eine weitere Militarisierung des Staates geben; bringt seine tiefste Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass solche Tendenzen zur Eskalation der Gewalt und Unterdrückung der politischen Gegner führen könnten;
10. ist zutiefst besorgt über die wichtige Rolle, die der Basidsch-Studentenorganisation, die von den IRGC zentral kontrolliert wird, im Zusammenhang mit der Eindämmung und Unterdrückung abweichender Meinungen unter Studenten in der iranischen Gesellschaft zukommt, und weist darauf hin, dass die iranische Studentenbewegung einer der herausragendsten Akteure im Kampf für Demokratie, Freiheit und Gerechtigkeit ist;
Menschenrechte
11. fordert den Iran dringend auf, jeder Form der Diskriminierung im Land ein Ende zu setzen; ist besorgt über die Diskriminierung sowie die politische und soziale Unterdrückung, von der insbesondere die Frauen im Iran betroffen sind; fordert die iranischen Behörden auf, die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung einzustellen; prangert die unmenschliche und mittelalterliche Praxis an, Personen aufgrund angeblicher Verstöße im Zusammenhang mit der Wahl des Partners oder sexueller Praktiken zum Tode zu verurteilen;
12. ist entsetzt darüber, dass aus Jahresberichten über die Todesstrafe im Iran hervorgeht, dass die Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2009 die höchste der letzten zehn Jahre war; weist darauf hin, dass der Iran somit weltweit das Land mit der höchsten Zahl an Hinrichtigungen pro Kopf ist; fordert den Iran auf, offizielle Statistiken über die Anwendung der Todesstrafe zu veröffentlichen; fordert den Iran ferner auf, die Todesstrafe für Straftaten, die vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, endgültig abzuschaffen und seine Rechtsvorschriften zu ändern, die gegen die internationalen Menschenrechtsübereinkommen verstoßen, welche der Iran ratifiziert hat, wozu auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gehören; fordert die iranischen Behörden auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/138 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen; unterstreicht, dass die EU-Organe in diesem Zusammenhang fortwährend Druck auf den Iran ausüben müssen;
13. verurteilt mit Nachdruck die Hinrichtung der Doppelstaatsbürgerin der Niederlande und des Iran, Zahra Bahrami, vom 29. Januar 2011 in Teheran; ist bestürzt darüber, dass die iranischen Behörden Frau Bahrami den Zugang zu konsularischem Beistand verweigerten und dass sie nicht für ein transparentes und faires Gerichtsverfahren sorgten;
14. nimmt die Behauptung der iranischen Regierung zur Kenntnis, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse abzulehnen; weist aber darauf hin, dass die ethnischen Minderheiten des Iran darüber klagen, dass die Provinzen, in denen sie eine Mehrheit stellen, wirtschaftlich unterentwickelt sind; verurteilt die zahlreichen Terroranschläge der Dschundollah in der Provinz Sistan-Belutschistan seit ihrer Gründung im Jahr 2003; ersucht gleichzeitig um konkrete Beweise für die Behauptung von offizieller iranischer Seite, dass die Dschundollah vom amerikanischen und britischen Geheimdienst unterstützt werden;
15. zeigt sich äußerst bestürzt darüber, dass der Iran nach wie vor zusammen mit Afghanistan, Somalia, Saudi-Arabien, Sudan und Nigeria zu den wenigen Ländern gehört, die die Steinigung noch durchführen; fordert das iranische Parlament auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen diese grausame und unmenschliche Form der Bestrafung für rechtswidrig erklärt wird;
16. fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Recht und Praxis einzustellen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durchzuführen sowie der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen; fordert insbesondere das iranische Parlament und die iranische Justiz auf, so grausame und unmenschliche Bestrafungen wie Amputation von Gliedmaßen, Steinigung und Auspeitschung, die mit den internationalen Verpflichtungen des Iran unvereinbar sind, abzuschaffen; weist die von den iranischen Justizbehörden vertretene Ansicht entschieden zurück, dass diese Formen der Bestrafung kulturell gerechtfertigt sind;
17. erinnert an den weit verbreiteten – und gerechtfertigten – Ruf „Wo ist meine Stimme?“ der iranischen Demonstranten am 13. Juni 2009, mit dem sie ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, dass es bei den Wahlen am Vortag zu weitverbreitetem Wahlbetrug gekommen war, was nach wie vor ein Makel der zweiten Amtszeit von Präsident Ahmadinedschad darstellt;
18. ist entsetzt darüber, dass es die Sicherheitskräfte ab der Nacht des 15. Juni 2009 für akzeptabel erachteten, in die demonstrierende Menschenmenge hineinzuschießen, wie Videoaufnahmen zeigen; ist zutiefst besorgt über die Ausweitung der Repressionen ein Jahr nach dem Volksaufstand im Iran, wie Berichte über willkürliche Verhaftungen, Folter, Misshandlungen und Hinrichtungen politischer Dissidenten zeigen; verurteilt die Bemühungen der iranischen Regierung, die darauf ausgerichtet sind, jede politische Opposition zum Schweigen zu bringen, sowie ihre Versuche, sich jeglicher internationalen Prüfung der Menschenrechtsverstöße, die sich während der Unruhen nach den Wahlen ereigneten, zu entziehen; fordert die EU-Organe dringend auf, den iranischen Behörden eine detaillierte Liste aller bekannten Vorfälle / gewalttätigen Aktionen gegen iranische Zivilisten nach den Wahlen vorzulegen und darauf zu bestehen, dass eine unabhängige internationale Untersuchung durchgeführt wird, deren Ergebnisse veröffentlicht werden sollten;
19. fordert die iranischen Behörden auf, sofort alle Personen freizulassen, die für die friedliche Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit inhaftiert wurden, sowie Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte zu verfolgen und anzuklagen, die für die Tötung, den Missbrauch und die Folterung von Familienmitgliedern von Dissidenten, Demonstranten und Inhaftierten verantwortlich sind;
20. besteht darauf, dass die Hohe Vertreterin bei allen künftigen Verhandlungen mit dem Iran die Lage der Menschenrechte in dem Land zu einer der wichtigsten Prioritäten machen sollte; fordert die Kommission auf, sich aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte im Iran zu bedienen; fordert sie insbesondere dringend auf, zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zu entwickeln, um Menschenrechtsverteidiger aktiv zu schützen; betont, dass es besonders wichtig ist, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie ihren Zugang zu organisatorischen Ressourcen und Kommunikationsplattformen zu erleichtern; bestärkt die Mitgliedstaaten, das europäische „Shelter City“-Programm sowie Programme zur Entwicklung von Maßnahmen gegen Technologien zur Überwachung der Medien zu unterstützen;
21. bedauert, dass iranische Ehemänner behaupten können, ihre ehebrecherischen Beziehungen seien in Wirklichkeit ordnungsgemäße zeitweilige Ehen, während verheiratete Frauen, die des Ehebruchs bezichtigt werden, keine derartigen Gründe geltend machen können; bedauert ferner, dass es Artikel 105 des Strafrechts der Islamischen Republik einem Richter freistellt, eine Person, die des Ehebruchs angeklagt ist, einzig und allein aufgrund seines „Wissens“ zum Tod durch Steinigung zu verurteilen; bedauert außerdem die Tatsache, dass der Iran versucht, Informationen über seine Brutalität auf internationaler Ebene einzuschränken, indem er die Verurteilungen zum Tod durch Steinigung nicht öffentlich bekannt gibt;
22. verurteilt die systematische Schikanierung von Gewerkschaftsaktivisten durch die iranischen Behörden und weist darauf hin, dass dieses Vorgehen im Widerspruch zu den Verpflichtungen steht, die der Iran im Rahmen des Verfahrens der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Achtung der Rechte seiner Bürger im sozialen und wirtschaftlichen Bereich sowie ihres Rechts auf Meinungsfreiheit eingegangen ist; fordert die iranischen Behörden dringend auf, alle inhaftierten Aktivisten, die sich für die Rechte der Arbeitnehmer einsetzen, freizulassen und das Recht der Gewerkschaftsaktivisten und Lehrer auf Teilnahme am Internationalen Tag der Arbeit (1. Mai) und am Nationalen Tag der Lehrer (2. Mai) zu respektieren; fordert die iranische Regierung auf, die Grundrechte der Arbeitnehmer, wie sie in den internationalen Arbeitsnormen festgelegt sind, zu achten;
23. verurteilt die Welle der Entlassungen prominenter Universitätsprofessoren aus politischen Gründen als nicht hinzunehmenden Angriff gegen ihre Menschenrechte und die akademische Freiheit; ist der Ansicht, dass die iranischen Universitäten – auf denen lange Zeit der nationale Stolz ruhte und die von Akademikern auf der ganzen Welt bewundert wurden – durch diese Maßnahmen noch weiter politisiert und herabgewürdigt werden; fordert die iranischen Behörden auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die akademische Freiheit im Land wieder herzustellen;
24. bedauert die Tatsache, dass im Widerspruch zur Verfassung Angehörige religiöser Minderheiten Diskriminierungen im Wohnungs- und Bildungswesen und auf dem regulären Beschäftigungssektor erdulden müssen, was junge Mitglieder dieser Minderheiten veranlasst, sich für die Auswanderung zu entscheiden; verurteilt insbesondere die systematische Verfolgung der Bahai-Gemeinde, die Verhaftungswelle von Christen im Jahr 2009 und die Schikanierung religiöser Dissidenten, Konvertierter sowie der Sufis und der Sunniten; fordert erneut die Freilassung der sieben führenden Vertreter der Bahai und ruft das iranische Parlament auf, die Rechtsvorschriften des Iran dahingehend zu ändern, dass sichergestellt ist, dass alle Mitglieder unterschiedlicher Glaubensrichtungen im Iran – gleichgültig, ob sie in der Verfassung anerkannt sind oder nicht – ihren Glauben ausüben können, ohne verfolgt zu werden, und ihnen nach dem Gesetz und in der Praxis gleiche Rechte garantiert werden;
25. stellt fest, dass sich die Lage der iranischen NRO infolge der Demonstrationen nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 erheblich verschlechtert hat; kritisiert nachdrücklich die Tatsache, dass alle internationalen Kontakte und alle finanziellen Hilfen für NRO im Iran von den iranischen Behörden systematisch für den Versuch missbraucht werden, diese Organisationen und ihre Arbeit in Misskredit zu bringen;
26. bringt seine ernste Besorgnis über die große Zahl an Hinrichtungen von Minderjährigen und die öffentliche Steinigung von Frauen zum Ausdruck, die jedes Jahr trotz internationaler Appelle an den Iran, sich an die Menschenrechtsnormen zu halten, vollstreckt werden;
27. fordert die erneute Schaffung eines Mandats der Vereinten Nationen für einen Sonderberichterstatter, der Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich darum bemühen sollte sicherzustellen, dass diejenigen, die im Iran Menschenrechtsverletzungen begehen, zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die iranischen Behörden dringend auf, den langjährigen Ersuchen mehrerer UN-Sonderberichterstatter (z. B. über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Folter, Religions- oder Glaubensfreiheit, die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten) stattzugeben und zuzulassen, dass sie den Iran offiziell besuchen;
28. bedauert die Tatsache, dass sich im Widerspruch zu den UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte die Situation der Anwälte im Iran nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 wesentlich verschlechtert hat, da die iranischen Behörden auf Unterdrückungsmethoden (z. B. Verhaftungen, Streichung von der Anwaltsliste, Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung, ungerechtfertigte Steuerprüfungen und sonstigen finanziellen Druck) zurückgreifen, um Anwälte an der freien Ausübung ihres Berufs zu hindern;
29. bedauert, dass sich die Situation der Menschenrechtsverteidiger, einschließlich der im Bereich der Menschenrechte tätigen Anwälte und der Verteidiger der Rechte von Frauen, auf die die Maßnahmen besonders stark abzielen, verschlechtert; ist zutiefst besorgt über die Tatsache, dass Menschenrechtsverteidiger verschiedenen Angriffen und unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt sind und davon abgehalten werden, von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch zu machen; fordert die unverzügliche Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger und Gefangenen aus Gewissensgründen, die sich immer noch in Haft befinden;
30. fordert die Islamische Republik Iran auf, das UN-Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu unterzeichnen, zu ratifizieren und durchzuführen;
31. unterstützt die Kampagne „Eine Million Unterschriften für die Änderung der diskriminierenden Gesetze“, die darauf abzielt, eine Million Unterschriften für die Änderung der diskriminierenden Gesetze gegen Frauen im Iran zu sammeln; fordert die iranischen Behörden dringend auf, die Schikanierung – auch durch die Justizbehörden – von Mitgliedern dieser Kampagne umzusetzen;
32. fordert die iranische Regierung dringend auf, die Rechte der Frauen zu verbessern und die wesentliche Rolle, die Frauen in der Gesellschaft spielen, anzuerkennen; fordert die iranische Regierung ferner auf, den Verpflichtungen des Iran im Rahmen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte nachzukommen; fordert das iranische Parlament erneut auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die grausame und unmenschliche Praxis der Steinigung für rechtswidrig erklärt wird; fordert die Hohe Vertreterin auf, besonderes Augenmerk auf die Rechte der Frauen im Iran zu richten und den Fall von Sakineh Mohammadi Ashtiani und von Zahra Bahrami bei den iranischen Behörden zur Sprache zu bringen;
33. betont, dass die Vertreter der EU-Organe Kontakte mit Vertretern einer großen Bandbreite von politischen und sozialen Organisationen des Iran, einschließlich prominenter iranischer Menschenrechtsverteidiger, aufbauen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für Basisarbeit und menschliche Kontakte zu verstärken;
34. verurteilt die Unterdrückung der unabhängigen Medien durch die iranischen Behörden, einschließlich der Zensur von Video- und Fotomaterial, um den Zugang zu Informationen und den Informationsfluss einzuschränken; ist in höchstem Maße besorgt darüber, dass die willkürliche Anwendung des Rechts im Iran zu einer starken Selbstzensur der Medien führt; fordert die offiziellen Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, den Iran an seine völkerrechtliche Verpflichtung, die Freiheit der Medien zu gewährleisten, zu erinnern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei Treffen mit ihren iranischen Amtskollegen – mittels der Vorlage von Listen mit Namen – darauf zu bestehen, dass die vielen Tageszeitungen, deren Einstellung erzwungen wurde, wieder aufgelegt und die politischen Gefangenen freigelassen werden; verurteilt die Praxis der Ausweisung ausländischer Korrespondenten – einschließlich Journalisten namhafter europäischer Zeitungen – durch die iranische Regierung; begrüßt den Start eines Euronews-Programms in Farsi;
35. bekundet seine Besorgnis über die Unterdrückung des kulturellen, musikalischen und künstlerischen Ausdrucks durch Zensur, Verbote und repressive Maßnahmen gegen Künstler, Musiker, Regisseure, Schriftsteller und Dichter;
36. fordert, dass der Straflosigkeit im Iran ein Ende gesetzt wird, indem ein unabhängiges gerichtliches Überprüfungsverfahren im Iran eingeführt wird, oder mittels Überweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an das Völkerrecht anwendende Institutionen, wie den Internationalen Strafgerichtshof;
37. begrüßt die Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von Zuflucht für diejenigen iranischen Menschenrechtsverteidiger, Dissidenten, Journalisten, Studenten, Frauen, Kinder und Künstler, die wegen ihrer religiösen Überzeugungen, Meinungsäußerungen, sexuellen Orientierung oder anderer Formen der Ausübung ihrer Menschenrechte verfolgt werden;
Das Nukleardossier
38. bekräftigt, ungeachtet des Rechts des Iran, im Rahmen der Regeln des Nichtverbreitungssystems nukleare Energie für friedliche Zwecke zu nutzen, dass die Proliferationsrisiken des iranischen Atomprogramms der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft weiterhin ernsthafte Sorgen bereiten, wie dies in vielen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sehr deutlich zum Ausdruck kommt;
39. fordert die iranischen Behörden auf, die Verpflichtungen des Iran im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags zu erfüllen; verlangt mit Nachdruck, dass Teheran das Zusatzprotokoll zum Sicherungsabkommen ratifiziert und durchführt; verurteilt die anhaltende Weigerung des Iran, uneingeschränkt mit der IAEO zusammenzuarbeiten, indem er die Arbeit der IAEO behindert, den uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang zu wichtigen Anlagen verweigert und die Benennung von Inspektoren ablehnt;
40. betont ferner, dass der Iran gemäß einem der Leitgrundsätze des Atomwaffensperrvertrags das Recht hat, Uran zu friedlichen Zwecken anzureichern, und zur Erreichung dieses Ziels technische Hilfe erhalten darf;
41. unterstützt den zweigleisigen Ansatz des Rates im Hinblick auf eine friedliche Verhandlungslösung für die derzeitige Pattsituation im Atomkonflikt und lobt ihn bezüglich seines neuen Gemeinsamen Standpunkts vom 26. Juli 2010, mit dem neue und weitreichende autonome Maßnahmen für den Iran eingeführt werden; bedauert, dass der Iran nicht bereit war, die Angebote, die in der jüngsten Gesprächsrunde der P5+1-Staaten mit dem Iran in Istanbul vorgelegt wurden, anzunehmen, und dass die Gespräche in der Folge scheiterten; ist aber weiterhin davon überzeugt, dass die EU eine breitere Strategie gegenüber dem Iran entwickeln sollte, die über das Nukleardossier hinausgehen und sich auch mit der Menschenrechtssituation im Iran und der Rolle des Iran in der Region befassen sollte;
42. erinnert daran, dass in der Frage des iranischen Atomprogramms der Iran den gesamten Vereinten Nationen, und nicht nur „dem Westen“ gegenübersteht;
43. stellt fest, dass angesichts der Weigerung des Iran, uneingeschränkt mit der IAEO zusammenzuarbeiten, weitere Sanktionen die logische Folge sind; fordert die Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten auf, alle Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den Gemeinsamen Standpunkt der EU – insbesondere im Hinblick auf Ausfuhrgenehmigungen, Zoll- und Grenzkontrollen, Luftfracht und Schifffahrt – zu bewerten, um den Iran daran zu hindern, die Sanktionen zu umgehen, und um eine realistische Einschätzung im Hinblick auf die Frage vornehmen zu können, ob die Sanktionen die erwarteten Ergebnisse erzielen oder nicht; bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass diese Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung haben sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der USA, zielgerichtete Sanktionen gegen iranische Amtspersonen zu verhängen, denen nachgewiesen wurde, dass sie verantwortlich für oder mitschuldig an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sind, die seit den umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 begangen wurden; fordert den Rat auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;
44. ist der Ansicht, dass weltweit erneute Anstrengungen erforderlich sind, um die Welt von der Bedrohung durch Kernwaffen zu befreien; begrüßt den Aufruf von Präsident Obama zu nuklearer Abrüstung und fordert die Hohe Vertreterin auf, dieses Thema zu einer ihrer Prioritäten in den Fragen, die sie mit den Mitgliedstaaten behandelt, sowie bei ihren Kontakten mit den Regierungen im Nahen Osten und Asien zu machen;
45. fordert Kommission, Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, die Handelsbeziehungen mit dem Iran – über die Sanktionen hinausgehend – im Hinblick auf das Ziel zu überprüfen, die Menschenrechtsverletzungen infolge der Ausfuhr von nach europäischem Standard gebauten Technologien in den Iran, einschließlich Mobiltelefonen, Kommunikationsnetzen, Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Überwachungstechnologien und Software für Internet-Scanning und -Zensur und Data Mining, auch von personenbezogenen Daten, einzuschränken; ersucht die Kommission, einen Vorschlag für eine Verordnung über ein neues Lizenzsystem vorzulegen, wenn aus dieser Prüfung hervorgeht, dass gesetzgeberisches Handeln erforderlich ist;
46. fordert die Kommission und den Rat auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die Ausfuhr von Überwachungstechnologie (insbesondere Überwachungszentralen) durch EU-Unternehmen in den Iran zu verbieten;
47. fordert den Europäischen Rat auf, die Liste mit iranischen Personen, die Verbindungen zu den iranischen Atom- und Waffenprogrammen und den damit verbundenen Beschaffungsnetzen haben, zu erweitern; fordert die zuständigen Behörden auf, rasch zu agieren, die Vermögenswerte dieser Personen einzufrieren und sie daran zu hindern, in das Hoheitsgebiet der EU einzureisen und den EU-Rechtsraum für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Programmen zu nutzen;
48. fordert die Hohe Vertreterin auf, das Nukleardossier des Iran und die Menschenrechte des iranischen Volkes auch in Zukunft ganz oben auf ihre Tagesordnung zu setzen, und fordert den Iran auf, substanzielle Verhandlungen im Hinblick auf das Ziel aufzunehmen, eine umfassende und langfristige Lösung des Atomstreits zu erreichen;
Außenbeziehungen
49. verurteilt auf das Schärfste den von Präsident Ahmadinedschad geäußerten Wunsch, Israel von der Landkarte verschwinden zu lassen, sowie seine antisemitische Rhetorik, vor allem seine Leugnung des Holocaust und die zugrunde liegende Absicht, dem israelischen Staat seine Daseinsberechtigung abzuerkennen; bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung für das Bestehen von Israel und eine Zwei-Staaten-Lösung für Palästina;
50. fordert Rat und Kommission auf, die Situation in der Golfregion aufmerksam zu verfolgen und ihr Möglichstes tun, um Frieden und Stabilität in dieser Region zu fördern;
51. erkennt die Rolle der Türkei an, die ein einflussreicher Akteur in der Region ist, und würdigt die gemeinsamen Bemühungen der Türkei und Brasiliens im Hinblick auf eine Verhandlungslösung im iranischen Atomstreit; bedauert jedoch, dass die Bestimmungen des Dreiparteien-Übereinkommens vom 17. Mai 2010 nur zum Teil den Forderungen der IAEO entsprechen; fordert die türkischen Behörden auf, dem europäischen Ansatz gegenüber der nuklearen Bedrohung durch den Iran zu folgen; fordert die Türkei auf, die Lage der Menschenrechte in ihren Dialog mit dem Iran einzubeziehen;
52. unterstreicht die Tatsache, dass Russland einer der wichtigsten Lieferanten von modernen Waffen und angereichertem Uran in den Iran ist; begrüßt die Entscheidung der Russischen Föderation, den Verkauf von S-300-Raketen an den Iran einzustellen und die von den Vereinten Nationen gegen den Iran aufgrund seines Atomprogramms verhängten Sanktionen zu unterstützen; verlangt vehement, dass Russland jede Art von Verbreitung von Waffen und die Ausfuhr von Uran in den Iran einstellt, damit die Wirksamkeit der Sanktionen gegen den Iran und die Erfüllung des Atomwaffensperrvertrags sichergestellt werden können;
53. ermuntert die Hohe Vertreterin, die transatlantische Koordination und Komplementarität in Bezug auf den Iran zu fördern und die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie alle betroffenen Akteure auf globaler und regionaler Ebene, die ähnliche Sorgen bezüglich des Iran haben, zu den Maßnahmen gegenüber dem Iran zu konsultieren;
54. nimmt zur Kenntnis, dass die EU und der Iran ein gemeinsames Interesse daran haben, Frieden und Stabilität in Afghanistan zu sichern; begrüßt die konstruktive Rolle des Iran im Hinblick auf die Erneuerung der Infrastruktur und die Wiederbelebung der Wirtschaft sowie in Bezug auf die Verhinderung des Drogenschmuggels aus Afghanistan; betont jedoch, dass Frieden und Stabilität in Afghanistan nur von Dauer sein können, wenn alle Nachbarn auf die politische Einflussnahme in dem Land verzichten;
55. fordert die Hohe Vertreterin auf, jetzt, da der Europäische Auswärtige Dienst die Verantwortung im Hinblick auf die Vertretung der Europäischen Union in Drittländern vom rotierenden Ratsvorsitz übernommen hat, eine EU-Delegation in Teheran zu eröffnen;
56. fordert die Kommission und den Rat auf, den Iran zu ermutigen, sich konstruktiv an der künftigen Entwicklung Afghanistans zu beteiligen, und hebt die gemeinsamen Ziele der EU und des Iran, was die Stabilität von Afghanistan und die wirksame Bekämpfung der Opiumproduktion und des Drogenhandels betrifft, hervor;
o o o
57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.
16.Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (28. Februar bis 25. März 2011 in Genf)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahre 2011
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere die Entschließungen vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen(1), vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der EU(2), vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission(3), vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(4), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(5), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14.–16. September 2005(6) und vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(7),
– unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,
– unter Hinweis auf die Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates,
– unter Hinweis auf die vorhergehenden ordentlichen Tagungen und Sondertagungen des UNHRC sowie auf die vorhergehenden Runden der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR),
– unter Hinweis auf die 16. Tagung des UNHRC und die elfte Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung, die vom 2. bis zum 13. Mai 2011 stattfinden soll,
– unter Hinweis auf die Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die im Jahr 2011 stattfinden soll,
– unter Hinweis auf die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen, insbesondere die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und des Amtes des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
– unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 sowie die Artikel 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Fassung,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und der Schutz der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind(8),
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihrer eigenen Politik gewährleisten sollten, um die Position der Europäischen Union im UNHRC zu stärken und glaubwürdig zu machen,
C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte und ein spezielles Forum ist, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt, sowie in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe und die Zuständigkeit dafür hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu stärken,
D. in der Erwägung, dass bei der Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zwei Aspekte eine Rolle spielen, wobei über den Status des Organs in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, sowie in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure dafür sorgen müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsangelegenheiten ein Ende gesetzt wird,
E. in der Erwägung, dass die Argumente Souveränität und innerstaatliche Rechtsprechung nicht länger angeführt werden können, um Staaten vor einer Überprüfung ihrer Menschenrechtsbilanz zu schützen,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union als globaler Akteur – im Rahmen der Vereinten Nationen im Allgemeinen und des UNHRC im Besonderen – agieren sollte und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen sollte, die Union dabei zu unterstützen, auf wirksamere und sichtbarere Weise zu agieren und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,
G. in der Erwägung, dass im EAD eine Direktion für Menschenrechte und Demokratie eingerichtet wurde,
H. unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments zur 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren bei den Tagungen des UNHRC und davor seines Vorgängers, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,
1. unterstreicht die Bedeutung der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und insbesondere des Prozesses der Überprüfung des UNHRC, der eine einzigartige Möglichkeit bietet, zu bewerten, wie der Rat sein Mandat erfüllt hat, und eine Gelegenheit für den Rat bietet, seine Arbeitsmethoden zu verbessern, um effizienter und systematischer auf Menschenrechtsverletzungen zu reagieren; begrüßt, dass im Rahmen des Prozesses der Überprüfung des Menschenrechtsrates zwei Ko-Moderatoren – Marokko und Liechtenstein – benannt wurden;
2. begrüßt, dass unter anderem Berichte über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, sowie über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung und ausgedehnte Sitzungen zu den Rechten des Kindes auf der Tagesordnung der 16. ordentlichen Tagung stehen;
3. begrüßt, dass in diesem Jahr Sonderberichterstatter zu diesen Schlüsselthemen ernannt wurden, und nimmt zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatter zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, zu Religions- bzw. Glaubensfreiheit und zur Lage der Menschenrechtsverteidiger Berichte vorlegen werden; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, einen aktiven Beitrag zu dieser Debatte zu leisten;
4. begrüßt die Einrichtung der neuen Direktion für Menschenrechte und Demokratie und unterstützt die Schaffung einer Arbeitsgruppe für Menschenrechte des Rates der EU (COHOM) mit Sitz in Brüssel, der Menschenrechtsexperten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten angehören sollen; vertritt die Ansicht, dass Brüssel besser in der Lage ist, die Politik der EU zu überwachen, und Unterstützung dabei leisten wird, multilaterale Aufgaben im Zusammenhang mit bilateralen Tätigkeiten zu organisieren;
5. befürwortet die Benennung eines hochrangigen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und betont erneut, dass Länderstrategien in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie wichtig sind;
6. hält es für sehr wichtig, dass die EU gemeinsame Standpunkte zu den Themen vertritt, die auf der 16. Tagung erörtert werden, und ersucht die Mitgliedstaaten, die Methode der EU zu stärken, ein- und dasselbe Anliegen mit vielen verschiedenen Stimmen vorzutragen, die in den letzten Jahren – beispielsweise bei den Initiativen der EU gegen die Todesstrafe – gut funktioniert hat;
Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates
7. bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten der EU, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu schwächen, und sich dafür einzusetzen, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt;
8. erinnert an die Bedeutung der Interdependenz der bürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; fordert, dass Wasser und Abwasserentsorgung als ein Grundrecht auf Verbesserung der Lebensbedingungen berücksichtigt werden;
9. erklärt sich besorgt darüber, dass das größte Hindernis, das einer wirksameren Ausübung des Mandats durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entgegensteht, die oft vorrangig praktizierte Blockbildung ist, durch die Einfluss darauf genommen wird, auf welche Länder und welche Situationen der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen seinen Blick richtet; bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen wirksam, rechtzeitig und angemessen auseinanderzusetzen, entscheidend für seine Autorität und Glaubwürdigkeit ist;
10. ist der Ansicht, dass der Menschenrechtsrat besser ausgestattet werden sollte, um auf dauerhafte Problemlagen und auf Notfallsituationen reagieren zu können, gegebenenfalls durch Erweiterung des „Menschenrechtsinstrumentariums“, indem nicht nur während der Tagungen, sondern auch zwischen den einzelnen Tagungen Foren veranstaltet und indem die Tagungen auch in von Genf entfernten Regionen abgehalten werden; bedauert, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mehrmals nicht in der Lage war, auf die jeweilige besorgniserregende Menschenrechtslage zügig und rechtzeitig zu reagieren, weil er nicht über die entsprechenden Instrumente verfügte, und unterstützt den Gedanken unabhängiger „Auslöseimpulse“; spricht sich dafür aus, sich aktiv für die Schaffung zielgerichteter Mechanismen des UNHRC einzusetzen, um unverzüglich auf Menschenrechtskrisen wie im Nahen Osten und in Nordafrika, Iran und Belarus reagieren zu können;
11. begrüßt die Bemühungen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, eine überregionale Arbeitsgruppe zur Lage in Belarus zusammenzustellen; fordert den UNHRC auf, eine Stellungnahme abzugeben, in der die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus und die Repressionen gegen die demokratische Opposition und einfache Bürger nach den Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 scharf verurteilt werden, und eine Resolution zu dieser Angelegenheit anzunehmen;
12. begrüßt die Initiative der USA, eine Länderresolution zu Iran einzubringen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, sich mit Nachdruck für die Einrichtung eines Sondermechanismus für Iran einzusetzen; fordert die Hohe Vertreterin und den EAD auf, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Menschenrechtsangelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu koordinieren, wobei aber die EU, um wirksam und glaubwürdig zu sein, völlig unabhängig agieren sollte;
13. begrüßt die Entsendung einer hochrangigen Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen vom 27. Januar bis 2. Februar 2011 nach Tunesien und tritt nachdrücklich für die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Empfehlungen ein; bekräftigt erneut seine Forderung nach der Einrichtung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die die mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Vorfällen nach dem 17. Dezember 2010 prüfen soll;
14. unterstützt die Entsendung einer Mission des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) nach Ägypten, um die allgemeine Menschenrechtslage nach den Änderungen in der Führung des Landes zu untersuchen;
15. begrüßt die im Konsens erfolgte Annahme einer Resolution zur Menschenrechtslage in Libyen auf der 15. Sondertagung am 25. Februar 2011, in der die schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und darauf hingewiesen wird, dass einige dieser Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten; fordert die Entsendung einer unabhängigen internationalen Kommission nach Libyen, um alle angeblichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen in dem Land zu untersuchen, und unterstützt nachdrücklich die Empfehlung, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Generalversammlung vom 1. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen;
16. unterstützt die Eröffnung des Regionalbüros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Mittelmeerraum;
17. begrüßt, dass auf Initiative Nigerias und der Vereinigten Staaten die 14. Sondertagung zur Lage der Menschenrechte in Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit dem Abschluss der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 abgehalten wurde, auf der Menschenrechtsverletzungen verurteilt und alle Parteien aufgerufen wurden, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit in vollem Umfang zu wahren; bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Wahlergebnis, wie es von den Vereinten Nationen anerkannt wurde, und fordert alle Akteure auf, die Amtsgewalt von Alassane Ouattara als gewähltem Präsidenten anzuerkennen; unterstützt den Beschluss der Afrikanischen Union, ein Forum der Staatschefs einzurichten, um die Krise nach den Wahlen in Côte d'Ivoire friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu bewältigen;
18. wiederholt angesichts der Berichte der Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea und zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma seine Forderung, dass die Europäische Union die Einrichtung von Untersuchungskommissionen der Vereinten Nationen zur Beurteilung der Menschenrechtsverletzungen in diesen Ländern sowie zur Bewertung der Frage, inwieweit diese Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, öffentlich unterstützen sollte; bedauert, dass die Demokratische Volksrepublik Korea nicht mit dem Sonderberichterstatter zusammenarbeitet, und ersucht um die Erweiterung des Mandats des Sonderberichterstatters für Myanmar/Birma;
19. fordert die EU auf, bei der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrates aktiv zu einer Resolution in Zusammenhang mit dem Bericht über die Folgemaßnahmen des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der internationalen Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza beizutragen und diese Resolution zu unterstützen, damit sichergestellt ist, dass die Verstöße gegen das Völkerrecht geahndet werden, und die Generalversammlung und internationale Gerichtsinstanzen zu befassen, falls Israel und die Palästinenser ihrer Verpflichtung, den internationalen Normen entsprechende Untersuchungen durchzuführen, nicht nachkommen; fordert die Hohe Vertreterin außerdem auf, aktiv zu überwachen, ob den Erkenntnissen im Rahmen der Nachbetrachtung des Berichts der internationalen Erkundungsmission zu dem Vorfall mit der humanitären Flotte Rechnung getragen wurde, womit sichergestellt ist, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Haftung eingehalten werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Menschenrechtsaspekte zuerst im Assoziationsrat EU-Israel und im gemischten Ausschuss EU-Palästinensische Autonomiebehörde diskutiert werden müssen; erklärt sich insbesondere darüber besorgt, dass das Ergebnis der Tagung des Assoziationsrats EU-Israel vom 21. Februar 2011 dem diesbezüglichen Standpunkt der EU nicht Rechnung trägt;
20. begrüßt die Erklärungen, die die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei ihrem ersten Besuch in den besetzten palästinensischen Gebieten und in Israel abgegeben hat, insbesondere die deutliche Erklärung, in der sie die israelische Siedlungspolitik kritisiert und feststellt, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht nicht zur Disposition gestellt werden dürfen; betont die Bedeutung einer friedlichen Demokratisierung des Nahen Ostens;
21. bedauert, dass die Mitgliedschaftskriterien des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen gemäß der Resolution 60/251 der Generalversammlung zwar eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Gremium vorsehen, dass die gegenwärtige Praxis freiwilliger Zusagen jedoch nur ausgesprochen ungleiche und unangemessene Ergebnisse gezeitigt hat; bekräftigt deshalb erneut, dass als Mindestbedingung für eine Mitgliedschaft allen Mitgliedern wirksame ständige Einladungen zu Sonderverfahren vorliegen sollten, zusätzlich zu zuverlässigen Nachweisen ihres Einsatzes für die Menschenrechte; betont, dass im Wahlverfahren tatsächlicher Wettbewerb gegeben sein muss; fordert die Abschaffung der Möglichkeit, dass Regionalgruppen eine vorab festgelegte Kandidatenliste für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorlegen;
22. fordert die EU-Mitgliedstaaten und den EAD auf, sich aktiv an der Überprüfung des UNHRC im Jahr 2011 zu beteiligen, um für eine bessere Einhaltung seines Mandats zu sorgen; hebt hervor, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verstärkt den Charakter eines Frühwarnsystems und Vorsorgemechanismus annehmen und zu diesem Zweck die Fachkompetenz aus den Sonderverfahren genutzt werden sollte; betont erneut, dass ein transparenter und allumfassender Überprüfungsprozess erforderlich ist, bei dem den Ansichten nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und aller anderen Beteiligten Rechnung getragen wird; fordert den EAD auf, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments über den Stand der Überprüfung auf dem Laufenden zu halten;
23. bekräftigt seinen Standpunkt, dass bei der Überprüfung die Unabhängigkeit des OHCHR gewahrt werden sollte, und wendet sich gegen Versuche, den Status des OHCHR zu ändern, weil sich dies nachteilig auf die Finanzierung und infolgedessen auf seine Unabhängigkeit auswirken könnte; begrüßt die vor Kurzem beschlossene Ernennung eines Assistenten des VN-Generalsekretärs für Menschenrechte, der das OHCHR in New York leiten wird; vertritt die Ansicht, dass dieses neue Amt dazu beitragen wird, die Kontakte, den Dialog und die Transparenz zwischen der VN-Generalversammlung und den anderen VN-Einrichtungen, einschließlich des Sicherheitsrats und des OHCHR zu stärken; betont, dass ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, damit die regionalen Büros und Außenstellen des OHCHR nicht schließen müssen und ihre Arbeit vor Ort fortsetzen können;
24. verlangt, dass die Sonderverfahren gewährleistet und gestärkt werden und dass dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit garantiert wird, sich mittels Länderresolutionen und Ländermandaten mit konkreten Menschenrechtsverletzungen zu befassen; betont die Bedeutung der Unteilbarkeit der Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um soziale, wirtschaftliche, kulturelle, bürgerliche oder politische Rechte handelt; stellt mit Besorgnis fest, dass der Beschwerdemechanismus, der einen einzigartigen opferorientierten Mechanismus darstellt, im Verhältnis zu der großen Zahl von eingegangenen Eingaben nur geringfügige Ergebnisse erbracht hat; hebt hervor, dass diese Angelegenheit bei der Überprüfung des UNHRC behandelt werden muss;
Allgemeine regelmäßige Überprüfung (UPR)
25. erkennt den zusätzlichen Nutzen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) als einer gemeinsamen Erfahrung aller Regierungen an, durch die alle VN-Mitgliedstaaten einer gleichen Behandlung und Kontrolle unterworfen werden, auch wenn die Staaten freiwillig akzeptieren müssen, ihr unterworfen zu werden und den Empfehlungen nachzukommen; weist darauf hin, dass bis Dezember 2011 die Überprüfung aller Mitgliedstaaten der VN im Rahmen dieses Mechanismus abgeschlossen sein wird;
26. betrachtet es als wesentlich, dass der Zivilgesellschaft im Menschenrechtsrat Raum gelassen wird, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Dialog zu intensivieren und dadurch nichtstaatlichen Organisationen neue Möglichkeiten zu eröffnen, mit bestimmten Staaten in einen Dialog zu treten;
27. unterstützt die stärkere Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen in die allgemeine regelmäßige Überprüfung, indem ihnen ermöglicht wird, schriftliche Empfehlungen zur Prüfung durch die Arbeitsgruppe abzugeben und an deren Beratungen teilzunehmen;
28. nimmt die Möglichkeit zur Kenntnis, die den Staaten durch die allgemeine regelmäßige Überprüfung eingeräumt wird, sich zur Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen und zur Weiterbehandlung der Ergebnisse der Arbeit von Vertragsorganen und der Sonderverfahren zu verpflichten;
29. bekräftigt, dass die Empfehlungen stärker auf Ergebnisse ausgerichtet sein sollten, und fordert, dass unabhängige Sachverständige und nationale Menschenrechtseinrichtungen stärker in die allgemeine regelmäßige Überprüfung einbezogen werden, damit ein wirksamer Weiterbehandlungsmechanismus gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass unabhängiges Fachwissen in die UPR einbezogen werden kann, indem das Überprüfungsverfahren von Sachverständigen beobachtet wird, die bei der Verabschiedung des Abschlussberichts eine Zusammenfassung und eine Analyse der UPR vorlegen;
30. bedauert, dass die erste Überprüfung bestimmter Länder den Erwartungen eines transparenten, nicht selektiven und nicht konfrontativen Verfahrens nicht entsprochen hat; würdigt in diesem Zusammenhang die Rolle, die EU-Mitgliedstaaten bei dem Versuch gespielt haben, das „Blockdenken“ aufzubrechen; er legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, technische Hilfe zu leisten und damit zu einer Umsetzung der Empfehlungen beizutragen;
31. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin an der Überprüfung des UNHRC mitzuwirken, um sicherzustellen, dass keine Lücke zwischen dem ersten und zweiten UPR-Zyklus klafft und dass sich der zweite Zyklus auf die Umsetzung und die Weiterbehandlung der Empfehlungen konzentriert; teilt die Auffassung, dass alle Staaten, bei denen eine allgemeine regelmäßige Überprüfung vorgenommen wurde, eine klare Antwort auf jede einzelne Empfehlung geben und Zeitpläne für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe vorlegen sollten; stellt fest, dass die Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Umsetzung dem Verfahren dienlich sein kann;
Sonderverfahren
32. weist erneut darauf hin, dass Sonderverfahren zum Kern des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen gehören und dass die Glaubwürdigkeit und der Erfolg des Menschenrechtsrates in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte von der Zusammenarbeit im Rahmen der Sonderverfahren und ihrer vollständigen Umsetzung abhängen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderverfahren und ihres Zusammenspiels mit dem Menschenrechtsrat von grundlegender Bedeutung ist;
33. verurteilt das Bestreben, die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu schwächen, indem Regierungen die Aufsicht über die Sonderverfahren ausüben; betont, dass jegliche Kontrolle die Wirksamkeit des Systems politischen Einflüssen aussetzen und sie beschädigen würde;
34. erachtet die Sonderverfahren zu länderspezifischen Situationen als ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort; hebt hervor, dass Ländermandate aufgrund wesentlicher Faktoren wie der Periodizität und des Fachwissens, auf das sie sich stützen, nicht durch die UPR ersetzt werden können;
35. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Integrität und die Rechenschaftspflicht des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen bei der Überprüfung zu verteidigen, indem sie die Einrichtung von Weiterbehandlungsmechanismen zur Umsetzung von Empfehlungen aus den Sonderverfahren neben der Annahme von Auswahlkriterien und einem transparenteren Ernennungsverfahren auf der Grundlage der Biografie, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrung der Kandidaten unterstützen; befürwortet den Vorschlag nichtstaatlicher Organisationen, die Frühwarnkapazitäten der Sonderverfahren mittels eines Mechanismus zu stärken, mit dem sie eine automatische Prüfung der Lage durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auslösen können;
Mitwirkung der Europäischen Union
36. begrüßt die Teilnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission an der 16. Tagung des UNHRC;
37. dringt darauf, dass der EAD und insbesondere die EU-Delegationen in Genf und New York die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der EU im UNHRC erhöhen, indem sie regionenübergreifende Kontakte und Kooperationen ausbauen und vor allem Lobbyarbeit gegenüber den gemäßigten Staaten in allen Gremien betreiben;
38. bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt zu dem Konzept der Diffamierung von Religionen und vertritt die Auffassung, dass das Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten zwar sehr wohl in vollem Umfang behandelt werden muss, dass aber die Aufnahme dieses Konzepts in das Protokoll über zusätzliche Standards zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und allen Formen der Diskriminierung nicht sachgerecht ist; begrüßt die von der EU-Delegation organisierte Nebenveranstaltung anlässlich des 25. Jahrestags der Einrichtung des Mandats des Sonderberichterstatters über Religions- und Glaubensfreiheit; fordert die EU auf, mit den Hauptunterstützern der Resolution und anderen Akteuren nach einer Alternative zu der Resolution zu Diffamierung zu suchen, die vorgelegt werden wird;
39. unterstützt die regionenübergreifende Erklärung, die zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen abgegeben wird;
40. bekräftigt seine Unterstützung für die aktive Teilhabe der EU an der Arbeit des UNHRC seit seiner Gründung, die darin besteht, allein oder gemeinsam mit anderen Resolutionen einzubringen, Erklärungen abzugeben und sich an konstruktiven Dialogen und Debatten zu beteiligen; würdigt die Zusagen der EU, die Lage in bestimmten Ländern im UNHRC anzusprechen, und hält es für wichtig, diese Zusagen auch konsequent einzuhalten;
41. unterstützt die gemeinsame Initiative der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (GRULAC) für eine Resolution zu Kindern, die auf der Straße leben und arbeiten;
42. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Mandate der Sonderverfahren zu erhalten, und fordert insbesondere eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern;
43. bedauert, dass die EU bei ihren Bemühungen um einen Konsens nebenbei oftmals auch den Anschein erweckt, ihre ehrgeizigen Ziele zu verwässern, und ist der Überzeugung, dass die EU viel beherzter vorgehen sollte, wenn sie Länderresolutionen einbringt oder sich ihnen anschließt;
44. stellt mit Sorge fest, dass die EU bislang nicht in der Lage gewesen ist, im Gesamtsystem der Vereinten Nationen wirksam Einfluss auszuüben; betont, dass die EU den Menschenrechtsrat vorrangig behandeln und eine bessere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten herbeiführen muss, und fordert den Rat auf, Leitlinien zu beschließen, die die Abstimmung und Entscheidungsfindung in diesem Zusammenhang erleichtern, und sich um Koalitionen und Bündnisse mit wichtigen regionalen Partnern und allen gemäßigten Staaten zu bemühen, um das Blockdenken innerhalb des Menschenrechtsrates zu überwinden;
45. weist darauf hin, dass in praktischer Hinsicht eine größere, gut ausgestattete EU-Delegation in Genf und New York von großer Bedeutung ist; betont, dass das Geschehen in Genf und New York ein wesentlicher Bestandteil der EU-Außenpolitik sein muss, wobei der Schwerpunkt auf einer verbesserten internen Abstimmung liegt, und betont die Notwendigkeit eines guten Zusammenspiels der bilateralen und der multilateralen Ebene;
46. bedauert, dass die von der EU im September 2010 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingebrachte Resolution mit dem Ziel, ihren Status zu stärken und somit dem neuen institutionellen Gefüge aufgrund des Vertrags von Lissabon gerecht zu werden, vertagt worden ist; weist darauf hin, dass es dieser gestärkte Status der EU ermöglichen würde, von einem ständigen Amtsinhaber (dem Präsidenten des Europäischen Rates und/oder der Hohen Vertreterin) vertreten zu werden und mit einer Stimme zu sprechen, wodurch sich die Präsenz und der Einfluss der EU als globaler Akteur erhöhen würde; dringt darauf, dass sich die spezielle „Task Force“ des EAD weiter um eine Annahme der Resolution in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten bemüht;
47. beauftragt seine Delegation bei der 16. Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für unbedingt notwendig, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen entsandt werden;
48. bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten der EU, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Menschenrechte auch im innenpolitischen Handeln achten, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, zumal die EU derzeit das Verfahren des Beitritts zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durchläuft und ein Scheitern des Beitritts die Position der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen grundlegend schwächen könnte;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 64. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließung vom 20. Januar 2011(1) sowie die Entschließungen vom 20. Mai 2010(2), vom 12. Juli 2007(3), 25. Oktober 2007(4), und 15. November 2007(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2009 und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(6),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011, die das Thema Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Religion oder der Überzeugung betreffen,
– in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 2. März 2011 zu dem Mord an Shahbaz Bhatti, Minister der pakistanischen Regierung für Minderheiten,
– unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten Jerzy Buzek vom 2. März 2011,
– unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung von 1981,
– unter Hinweis auf Artikel 19 der Verfassung Pakistans, der die Redefreiheit betrifft,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass der pakistanische Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, am 2. März 2011 von bewaffneten Männern umgebracht wurde, die sein Fahrzeug unter Beschuss nahmen, als er in der Hauptstadt Islamabad zur Arbeit fuhr, und dass eine Gruppe, die sich Tehreek-e-Taliban Punjab (Bewegung der Taliban Punjab) nennt, die Verantwortung für diesen Mord auf sich genommen und erklärt hat, der Minister sei wegen seiner Haltung zu den Blasphemiegesetzen getötet worden,
B. unter Hinweis darauf, dass Bhatti trotz der mehrfachen Morddrohungen islamistischer Gruppierungen der gezielte Antrag, einen kugelsicheren Dienstwagen und einen Personenschutz seines Vertrauens einsetzen zu dürfen, von der pakistanischen Staatsführung abgelehnt wurde,
C. unter Hinweis darauf, dass Shahbaz Bhatti das einzige christliche Mitglied des pakistanischen Kabinetts und einer wenigen führenden Politiker des Landes war, die den Mut hatten, gegen die genannten Gesetze und die dadurch begünstigten Ungerechtigkeiten zu kämpfen,
D. unter Hinweis darauf, dass dieser Mord erst zwei Monate nach dem Mord an Salman Taseer geschah, dem Gouverneur der Provinz Punjab, der von einem Mitglied seiner eigenen Sicherheitsleute getötet wurde, das mit seiner Ablehnung der pakistanischen Blasphemiegesetze nicht einverstanden war,
E. unter Hinweis darauf, dass am 1. März 2011 ein dritter prominenter pakistanischer Menschenrechtsaktivist, Naeem Sabir Jamaldini, Koordinator der pakistanischen Menschenrechtskommission, der besonders tatkräftig gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Region Belutschistan vorgegangen war, ebenfalls umgebracht wurde,
F. unter Hinweis darauf, dass Berichten zufolge gegen die ehemalige pakistanische Ministerin, Reformpolitikerin und bekannte Journalistin Sherry Rehman eine Fatwa ausgerufen wurde, in der sie als nächstes Ziel für ein Attentat genannt wird,
G. unter Hinweis darauf, dass Minister Bhatti und Gouverneur Taseer lediglich die erklärte Haltung der regierenden PPP (Pakistan People's Party) bekräftigt haben und dass die Regierung Gilani am 30. Dezember 2010, als sie öffentlich von ihrer in einem Manifest erklärten Absicht zur Überarbeitung der Blasphemiegesetze abrückte, die Reformbefürworter der Isolierung und fortgesetzten Anfeindungen radikaler religiöser Führer und militanter Extremistengruppen preisgab, die Personen mit anderer Haltung einschüchtern, bedrohen und umbringen,
H. in der Erwägung, dass Politiker, Parteien und Vertreter der Medien und der Zivilgesellschaft, wie Aktivisten für Frauen- und Menschenrechte, immer wieder eingeschüchtert und sogar ermordet werden und dass dadurch die öffentliche Debatte über die Blasphemiegesetze zunehmend unterdrückt wird,
I. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und gemeinsam die Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden und in der Erwägung, dass die EU entwicklungspolitische Unterstützung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten geachtet werden,
1. verurteilt mit allem Nachdruck den brutalen Mord an dem Minister für Minderheiten der pakistanischen Regierung, Shahbaz Bhatti, vom 2. März 2011, spricht den Angehörigen und Freunden des Opfers und dem pakistanischen Volk seine tiefempfundene Anteilnahme aus und erklärt sich solidarisch mit all denjenigen, die weiterhin bedroht werden und dennoch ihre Stimme erheben;
2. gibt seiner Anerkennung für Minister Shahbaz Bhattis Mut und sein dessen offenem Eintreten für Gerechtigkeit, Dialog zwischen den Glaubensrichtungen und Religions- und Glaubensfreiheit in Pakistan Ausdruck, und würdigt, dass er sich trotz anhaltender Bedrohung und der ungeheueren persönlichen Risiken auch für Asia Bibi, die wegen Gotteslästerung zum Tod verurteilte Christin und Mutter von fünf Kindern, eingesetzt hat;
3. würdigt das Eintreten von Minister Shahbaz Bhatti für den Kampf gegen die Blasphemiegesetze und die von ihnen begünstigten Ungerechtigkeiten; spricht seine Anerkennung für die Fortschritte aus, die während seiner Amtszeit gemacht wurden und zu denen bedeutende, diskrete Verhandlungen über mögliche Änderungen dieser Gesetze gehörten;
4. weist darauf hin, dass es im Unterschied zu der schwachen Reaktion der Öffentlichkeit auf den Mord an Gouverneur Salman Taseer eine allgemeine Missbilligung des Mordes an Minister Shahbaz Bhatti in beiden politischen Lagern, in den Medien und im gesamten religiösen und ethnischen Spektrum der pakistanischen Gesellschaft gegeben hat; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass diese Empörung zu einer Solidarisierung all derjenigen beitragen wird, die die in der Verfassung Pakistans verankerten demokratischen Werte wahren wollen;
5. fordert die pakistanische Regierung auf, alle Aspekte des Mordes an Shahbaz Bhatti genau untersuchen zu lassen, alle an diesem Verbrechen Beteiligten unter strenger Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze umgehend vor Gericht zu bringen und für die zügige und gerechte Strafverfolgung des Mörders von Gouverneur Salman Taseer zu sorgen;
6. fordert die Regierung Pakistans auf, die Maßnahmen für die Sicherheit von Kabinettsmitgliedern und Personen zu verbessern, die von religiösen Extremisten und Terroristen konkret bedroht werden, wie der frühere Informationsminister Sherry Rehman und Anwälte, die in Verfahren wegen Gotteslästerung als Verteidiger agieren;
7. legt der Regierung Pakistans nahe, unverzüglich einen neuen Minister für Minderheiten zu ernennen, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass diese Person ein starker und neutraler Vertreter einer Minderheit sein sollte;
8. legt der Regierung Pakistans nahe, das Ministerium für Minderheiten bei der Fortführung der Arbeit und der Verfolgung der Vision von Shahbaz Bhatti zu unterstützen, besonders beim landesweiten Dialog auf Landesebene zwischen Religionsführern und bei den auf örtlicher Ebene ansetzenden Vorhaben der Bezirksausschüsse für Harmonie zwischen den religiösen Gruppierungen;
9. wiederholt seinen dringenden Aufruf an die Regierung Pakistans, sämtliche politischen Parteien, die Zivilgesellschaft und die Medien, zusammenzuhalten und die extremistischen Angriffe abzuwehren; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Regierung Pakistans der ethnischen und der religiösen Vielfalt in der pakistanischen Gesellschaft sowohl durch ihre Zusammensetzung als auch durch ihr Handeln Rechnung tragen wird;
10. ruft zu einer zügigen und zweckmäßigen politischen Abkehr von der Beschwichtigung solcher Extremisten auf, die vom Militär, von der Justiz, von den Medien und von der Politik gemeinsam getragen werden sollte, nachdem der Status quo sich derart dramatisch ausgewirkt hat; fordert die Regierung Pakistans auf, nicht zuzulassen, dass die Stimmen, die sich für religiöse Toleranz und die Achtung der universellen Menschenrechtsgrundsätze in Pakistan aussprechen, von Extremisten zum Schweigen gebracht werden;
11. erklärt sich zutiefst besorgt über das Klima der Intoleranz und Gewalt und fordert die Regierung Pakistans auf, Menschen, die andere zu Gewalthandlungen in Pakistan aufhetzen, strafrechtlich zu verfolgen, besonders die, die zur Tötung von andersdenkenden Personen und Gruppen aufrufen und in Einzelfällen Belohnungen dafür anbieten, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Debatte hierüber zu erleichtern;
12. lobt insbesondere die Bemühungen des ehemaligen Ministers Sherry Rehman und des verstorbenen Ministers für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, um die Änderung der Blasphemiegesetze zu dem Zweck, deren Missbrauch zu unterbinden, und fordert die Regierung auf, diese Gesetze und sonstige diskriminierende Vorschriften aufzuheben, unter anderem Paragraf 295 B und C des Strafgesetzbuchs, die ein Erbe überkommener Zeiten sind; fordert die Regierung Pakistans zudem auf, geltende Vorschriften wie Artikel 137 des Strafgesetzbuchs, der Hasspredigten unter Strafe stellt, durchzusetzen;
13. fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, die religiöse Toleranz in der Gesellschaft im Dialog mit Pakistan zu thematisieren, weil dieses Thema von zentraler Bedeutung für den langfristigen Kampf gegen religiösen Extremismus ist;
14. empfiehlt der EU, die Regierung Pakistans zu einem jährlich stattfindenden Runden Tisch einzuladen, der sich mit der Situation der Minderheiten in Pakistan befasst, und das Europäische Parlament an der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltung zu beteiligen;
15. fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsorganisationen und -aktivisten fortzusetzen und praktische Maßnahmen zur Unterstützung des wachsenden Engagements der Zivilgesellschaft in Pakistan gegen die Blasphemiegesetze und andere diskriminierende Rechtsvorschriften zu skizzieren;
16. begrüßt die aktuellen Erklärungen des Rates zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, in denen die Stärkung der Maßnahmen der EU auf diesem Gebiet in Aussicht genommen wird; fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, das Problem der religiös motivierten Verfolgung in aller Welt aktiv zur Sprache zu bringen;
17. fordert die zuständigen Institutionen der EU auf zu prüfen, ob das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eingesetzt werden kann, um weltweit Aktionen zur Bekämpfung von Intoleranz, Extremismus und diskriminierenden Rechtsvorschriften, die religiös motiviert sind, zu finanzieren; wiederholt seine Aufforderung an die Hohe Vertreterin, in der Menschenrechtsdirektion des Europäischen Auswärtigen Dienstes eine ständige Stelle zu schaffen, die die Situation in Bezug auf von Staat oder Gesellschaft ausgehende Einschränkungen der Gewissensfreiheit und damit zusammenhängender Rechte beobachtet;
18. fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, der Regierung Pakistans nahezulegen, ein eigenes Menschenrechtsministerium einzurichten und eine sinnvoll tätige, unabhängige und neutrale nationale Menschenrechtskommission einzusetzen;
19. fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, zu verlangen, dass die Regierung Pakistans sich an die Demokratie- und Menschenrechtsklausel des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan hält; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen Bericht über die Umsetzung des Kooperationsabkommens und die Demokratie- und Menschenrechtsklausel vorzulegen;
20. weist darauf hin, dass Pakistan als Unterzeichnerstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmte Verpflichtungen hat, und fordert die zuständigen Behörden Pakistans auf, ein Verfahren der Überprüfung des Geltungsbereichs der pauschalen Vorbehalte gegen diesen Pakt einzuleiten, die teilweise Rechte, die in der pakistanischen Verfassung verankert sind, einschränken oder dem Primat des internationalen Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht widersprechen; vertritt die Überzeugung, dass die Art und Weise, in der die Blasphemiegesetze gegenwärtige angewendet werden, diese Verpflichtungen eindeutig verletzt, und fordert den EAD auf, diesen Umstand zu berücksichtigen, wenn er die mögliche Anwendung des Systems APS+ auf Pakistan ab 2013 prüft, und ihm hierüber zu berichten;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließungen vom 20. Januar 2011(1), vom 17. Dezember 2009(2) und vom 22. Mai 2008(3),
– unter Hinweis auf die am 18. Februar 2011 in Brüssel abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zu dem gegen einen Vertreter der belarussischen Opposition ergangenen Urteil und dem Strafmaß, das gegen ihn verhängt wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, die auf der 3065. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 31. Januar 2011 in Brüssel angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention), dessen Vertragsstaat Belarus ist,
– unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen,
– unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die Entschließung 1790 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 27. Januar 2011 zu der Lage in Belarus nach den Präsidentschaftswahlen,
– unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Security, Peace and Order? Violations in the wake of elections in Belarus“ (Sicherheit, Frieden und Ordnung? Gewalt nach den Wahlen in Belarus),
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass zahlreiche Vertreter der Opposition, darunter frühere Präsidentschaftskandidaten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, nach den Ereignissen des 19. Dezember 2010 in Minsk festgenommen wurden und seither im Untersuchungsgefängnis des KGB inhaftiert sind, und in der Erwägung, dass nach wie vor Unterdrückungsmaßnahmen und politisch motivierte Prozesse gegen Vertreter der Opposition und Menschenrechtsverteidiger durchgeführt werden und unterdessen über 40 Personen angeklagt und ihnen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren drohen,
B. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk den Untersuchungszeitraum in einem sogenannten Fall von Massenaufruhr in Verbindung mit den Ereignissen des 19. Dezember 2010 auf fünf Monate verlängert hat und dass die Prozesse gegen Präsidentschaftskandidaten, Anhänger der Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, die im Zusammenhang mit diesem Fall eingeleitet wurden, politisch motiviert waren,
C. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfjankou, die den Wahlkampfteams von Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, zwei Kandidaten der demokratischen Opposition, angehört haben, zu drei bis vier Jahren Freiheitsstrafe in einer Hochsicherheitsstrafkolonie verurteilt wurden und dass – wie ihre Rechtsanwälte festgestellt haben – die Behörden ihnen keine Schuld nachweisen konnten,
D. in der Erwägung, dass ihren Rechtsanwälten wiederholt Treffen mit ihnen verweigert wurden, dass die Rechtsanwälte infolge von Bedrohungen durch das KGB gezwungen waren, ihr Mandat zurückzugeben, und dass das Justizministerium ihnen anschließend die Zulassung entzogen hat,
E. in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch, ein früherer Präsidentschaftskandidat, der nach den Protesten im Anschluss an die Wahlen festgenommen worden war, erst am 26. Februar 2011 freigelassen worden ist, nachdem er eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem belarussischen KGB unterzeichnet hatte, die er inzwischen öffentlich widerrufen hat,
F. in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch am 28. Februar 2011 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er Rechenschaft über die psychische und physische Folter ablegt, der die politischen Gefangenen ausgesetzt waren, um sie dazu zu zwingen, zu gestehen und die Beweise ihrer Schuld anzuerkennen,
G. in der Erwägung, dass auch Natallja Radsina, die Betreiberin der Oppositionswebsite „Charter'97“, im Dezember 2010 festgenommen und beschuldigt wurde, Massenunruhen nach den Präsidentschaftswahlen organisiert und sich daran beteiligt zu haben, und in der Erwägung, dass Natallja Radsina aus dem Untersuchungsgefängnis des KGB freigelassen, ihr aber bis zum Abschluss der einschlägigen Ermittlungen untersagt wurde, ihre Heimatstadt zu verlassen,
H. in der Erwägung, dass Natallja Radsina nach ihrer Freilassung erklärt hat, KGB-Offiziere hätten in der Haft psychologischen Druck auf sie ausgeübt und versucht, sie als Informantin des KGB anzuwerben, und in der Erwägung, dass ihre Erklärung die Berichte politischer Gefangener über Folter im Gefängnis des KGB in Minsk erhärtet,
I. in der Erwägung, dass der Staatssicherheitsrat von Belarus den Einsatz von Folter gegen Gefangene im Untersuchungsgefängnis des KGB bestritten hat,
1. missbilligt die fehlende Achtung der Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung durch die belarussischen Behörden und fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller inhaftierten Demonstranten sowie die Aufhebung aller gegen sie erhobenen politisch motivierten Anklagen;
2. verurteilt auf das Schärfste den Einsatz von Folter gegen Gefangene als unmenschliche Behandlung, die völkerrechtlich eindeutig verboten und in einem europäischen Land in unmittelbarer Nachbarschaft der EU vollkommen untragbar ist;
3. missbilligt das hohe Strafmaß, das unlängst gegen junge Oppositionelle einzig und allein wegen der Teilnahme an den Demonstrationen des 19. Dezember 2010 verhängt wurde, als eklatante und schwerwiegende Verletzung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte und als offenkundige Verletzung internationaler Übereinkommen, dessen Vertragspartei Belarus ist;
4. prangert das Klima der Angst und Einschüchterung an, dem politische Gegner in Belarus ausgesetzt sind; verurteilt die Unterdrückungsmaßnahmen und Übergriffe gegen Bürgerrechtler, zu denen es im Anschluss an den Wahltag kam, wie etwa die massenhaft durchgeführten Durchsuchungen von Privatwohnungen und von Büros von Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie Verweise von Hochschulen und Entlassungen aus Betrieben; fordert die Behörden auf, die Meinungsfreiheit und den Medienpluralismus in Belarus zu achten;
5. fordert Belarus nachdrücklich auf, die Rechtsstaatlichkeit, internationale Übereinkommen und innerstaatliche Rechtsvorschriften über die angemessene Behandlung von Gefangenen und deren ungehinderten Zugang zu Familienangehörigen, einem Rechtsbeistand und medizinischer Betreuung zu achten und die ständige Schikanierung von politischen Gegnern, Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Medien zu beenden;
6. verurteilt die Entscheidung des Anwaltskollegiums der Stadt Minsk, einigen der Anwälte, die ein Mandat einer der in einer Strafsache wegen Massenaufruhrs angeklagten Personen übernommen haben, darunter Aleh Ahejeu, Pawel Sapelka, Tazzjana Ahejewa, Uladsimir Touszik und Tamara Harajewa, die Zulassung zu entziehen, und fordert das Anwaltskollegium der Stadt Minsk auf, diese Entscheidung zurückzunehmen;
7. missbilligt die Entlassung von Aljaksandr Pyltschanka, dem Vorsitzenden der Anwaltskammer der Stadt Minsk, durch den Justizminister, nachdem Pyltschanka Bedenken gegen die Entscheidung des Ministeriums geäußert hatte, vier Anwälten, die ein Mandat in einem sogenannten Fall von Aufruhr übernommen hatten, die Zulassung zu entziehen, und diese Entscheidung als haltlos und als Beweis dafür bezeichnet hatte, dass die Unabhängigkeit der Justiz und jedes einzelnen Rechtsanwalts faktisch bedroht ist;
8. fordert die belarussischen Behörden auf, unverzüglich eingehende und unparteiische Ermittlungen im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Folter politischer Gefangener durchzuführen und die an diesen Praktiken beteiligten Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen;
9. fordert die belarussischen Behörden auf, das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen zu überarbeiten und mit den Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Einklang zu bringen;
10. fordert den Rat, die Kommission, die Hohe Vertreterin der EU und andere EU-Partnerländer auf, zu prüfen, ob die restriktiven Maßnahmen auf Staatsanwälte, Richter und Vertreter des KGB, die an Menschenrechtsverletzungen in Belarus beteiligt sind, ausgedehnt werden sollten, es sei denn, die Repressionen in Belarus werden unverzüglich beendet und es werden erhebliche Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten erzielt; vertritt die Auffassung, dass der Rat die Möglichkeit prüfen sollte, präzise und gezielte Wirtschaftssanktionen gegen staatliche Unternehmen in Belarus einzuführen;
11. begrüßt die Zusagen neun weiterer Länder, nämlich Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegros, Bosnien und Herzegowinas, Serbiens, Islands, Liechtensteins und Norwegens, restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger zu verhängen;
12. bekräftigt, dass der Prozess des Miteinanders zwischen der Europäischen Union und Belarus, darunter auch die Beteiligung von Belarus an der Östlichen Partnerschaft, ausgesetzt wird, bis die belarussische Regierung unverzüglich Schritte auf dem Weg zur Demokratisierung und zur Achtung der Menschenrechte unternimmt;
13. betont, dass die EU ungeachtet der politischen Konsequenzen für die Beziehungen zwischen der EU und Belarus, nachdem man dort nach den Präsidentschaftswahlen rigoros gegen die Opposition vorgegangen ist, ihre Unterstützung für die belarussische Zivilgesellschaft intensivieren muss, auch in Form von Erleichterungen bei der Visumvergabe;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.
Lage und Kulturerbe in Kashgar (Autonome Uigurische Region Xinjiang, China)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang, VR China)
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China, vor allem die Entschließungen zu den Menschen- und Minderheitenrechten, insbesondere vom 26. November 2009(1) und 25. November 2010(2),
– unter Hinweis auf das 13. Gipfeltreffen EU-China vom 6. Oktober 2010 in Brüssel, zu dem das erste Hochrangige Kulturforum EU-China gehörte, mit dem der Kulturdialog zwischen der EU und China und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet gestärkt werden soll,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, die von der Generalversammlung per Resolution Nr. 47/135 vom 18. Dezember 1992 verabschiedet wurde und die vorschreibt, dass die „Staaten (...) die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet [schützen]“,
– unter Hinweis auf die Artikel 4, 22 und 119 der Verfassung der Volksrepublik China, die vorsehen, dass der Staat die kulturelle Entwicklung der von Minderheitennationalitäten bewohnten Gebiete unterstützt und wertvolle Kulturdenkmäler und Relikte schützt und das kulturelle Erbe der Nationalitäten geschützt wird,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die chinesische Regierung im Jahr 2009 ein Städtebauprogramm in Höhe von 500 Millionen US-Dollar mit der Bezeichnung „Sanierung baufälliger Häuser in Kaschgar“ angekündigt hat und die an der Seidenstraße gelegene alte Stadt Kaschgar dadurch seit 2009 Schritt für Schritt zerstört wird, da geplant ist, 85 Prozent der traditionellen Altstadt abzureißen, durch moderne Wohnblocks zu ersetzen und die letzten historischen Überbleibsel der Stadt in gemischt sino-uigurische Touristenorte zu verwandeln,
B. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking die Stadt Kaschgar nach wie vor daran hindert, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Status als Welterbe zu beantragen, so auch im Rahmen des geplanten länderübergreifenden Antrags auf Schutz mehrerer Kulturstätten entlang der Seidenstraße in Zentralasien,
C. in der Erwägung, dass die Stadt Kaschgar als uraltes Handels- und Touristenzentrum eine weltweit bedeutsame Stätte mit einem einzigartigen architektonischen Erbe von historischer und geografischer Bedeutung ist,
D. in der Erwägung, dass Kaschgar für die kulturelle Identität der in der Region ansässigen Bevölkerungsgruppen der Uiguren und der Hui wie auch für die kulturelle Vielfalt Chinas von hohem symbolischem Wert ist,
E. in der Erwägung, dass sich aus der Begründung des Sanierungsprogramms, es handele sich dabei um Baumaßnahmen für den Erdbebenschutz, nicht ergibt, dass traditionelle Gebäude vollständig abgerissen werden müssen, sondern auch unter Bewahrung des kulturellen Erbes saniert werden könnte,
F. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking in anderen Teilen Chinas im Rahmen ihrer unterschiedlichen lokalen „Entwicklungspläne“ eine Modernisierung mit der Abrissbirne betrieben hat, bei der historische Gebäude unwiederbringlich zerstört und die Bewohner umgesiedelt wurden, ohne dass dabei auf den Verlust eines unschätzbaren historischen und kulturellen Erbes Rücksicht genommen oder einer Erhaltung wichtiger Gebäude und bedeutender Architektur in denkmalgeschützten Gebieten oder in Museen Vorrang eingeräumt worden wäre, damit Zeugnisse der Jahrtausende währenden historischen und kulturellen Entwicklung Chinas für künftige Generationen und die ganze Welt erhalten bleiben,
G. in der Erwägung, dass die Regierung in Peking fortwährend eine repressive Politik gegenüber Volksgruppen und deren Kultur im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang betreibt, die in der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste von Uiguren bei den Unruhen im Jahr 2009 in Urumtschi einen traurigen Höhepunkt erreicht haben,
H. in der Erwägung, dass die Bevölkerungsgruppen der Uiguren und der Hui unter anhaltenden Menschenrechtsverletzungen zu leiden haben und dass vielen von ihnen eine angemessene politische Vertretung und kulturelle Selbstbestimmung vorenthalten wird,
1. fordert die chinesische Regierung auf, die kulturelle Zerstörung des architektonischen Erbes von Kaschgar umgehend zu beenden und Sachverständige damit zu beauftragen, eingehend Sanierungsmethoden zu prüfen, mit denen das kulturelle Erbe bewahrt wird;
2. fordert die chinesische Regierung auf, alle Zwangsumsiedlungen und die durch den Abriss von Wohngebieten bedingte soziale Ausgrenzung der uigurischen Bevölkerung von Kaschgar einzustellen sowie alle bisherigen Leidtragenden dieser Politik angemessen zu entschädigen;
3. fordert die chinesischen Staatsorgane auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um einen echten Dialog zwischen Han-Chinesen und Uiguren einzuleiten und bei ihren wirtschaftspolitischen Maßnahmen in Xinjiang verstärkt auf Integration zu setzen, die Eigenverantwortung zu stärken und die kulturelle Identität der uigurischen Bevölkerung zu schützen;
4. fordert die chinesische Regierung auf, ihren verfassungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen und die kulturellen Traditionen Kaschgars und des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang zu fördern, die sehr stark durch die uigurische Identität geprägt sind;
5. fordert die staatlichen Stellen Chinas auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, um illegalen Handel und Schmuggel zu unterbinden, die zum Verlust des zivilisatorischen Erbes Chinas beitragen;
6. fordert den chinesischen Kulturminister auf, die geltenden Bestimmungen und Gesetze zum Schutz kultureller Relikte einer Überprüfung zu unterziehen, sodass der sich derzeit wandelnden Lebensweise der ethnischen Minderheiten Rechnung getragen wird, die gelegentlich in Unkenntnis ihres kulturellen Schatzes in unangemessener Weise davon Gebrauch machen oder auf den Schutz ihres kulturellen Erbes verzichten; stellt fest, dass eine landesweite Aufklärungskampagne zu diesem Thema gefördert werden sollte;
7. fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, dass sich die Stadt Kaschgar dem gemeinsamen Antrag Kasachstans. Kirgisistans, Tadschikistans und Usbekistans auf die Aufnahme der Seidenstraße in die UNESCO-Liste des Welterbes anschließt;
8. fordert die chinesische Regierung auf, alle diskriminierenden und repressiven politischen Maßnahmen gegenüber den Bevölkerungsgruppen der Uiguren und der Hui zu beenden und deren Grundrecht auf freie kulturelle Entfaltung zu achten, und zwar insbesondere im Hinblick auf Tursunjan Hezim, einen ehemaligen Geschichtslehrer, der in einem Geheimprozess zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, und auf andere engagierte Bürger, gegen die in den vergangenen Monaten Schuldsprüche ergangen sind;
9. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zum Schutz der Menschenrechte und der kulturellen Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten Chinas zu entwerfen;
10. fordert die EU-Vertreter und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Gespräche mit der Volksrepublik China über Menschen- und Minderheitenrechte auszuweiten und zu intensivieren sowie den Menschenrechtsdialog wirksamer und ergebnisorientierter zu gestalten;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der UNESCO, dem Nationalen Volkskongress (und seinem Ständigen Ausschuss) der Volksrepublik China und dem Ständigen Ausschuss der Kommunistischen Partei Chinas im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang zu übermitteln.
Europäisches Statut für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen
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Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft(1),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2010 zu einem Binnenmarkt für Verbraucher und Bürger(2),
– gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich der Wohlstand und die Stabilität der Gesellschaft auf ihre Vielfalt an Unternehmen stützt und dass Verbände, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen zu dieser Vielfalt beitragen, indem sie ein anders geartetes Geschäftsmodell bieten, das auf Kernwerten wie Solidarität, demokratischer Kontrolle und den Vorrang von sozialen Zielvorgaben vor Gewinnstreben basiert,
B. in der Erwägung, dass sich Verbände, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen bisher primär im nationalen Rahmen entwickelt haben und dass sie den grenzüberschreitenden Zugang verbessern müssen, um ihr unternehmerisches Potenzial in der EU voll zu entfalten,
1. verweist auf die Notwendigkeit, gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, die Verbänden, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen Instrumente und Möglichkeiten an die Hand gibt, die denen anderer Rechtsformen gleichwertig sind, so dass eine europäische Dimension für ihre Organisation und ihre Tätigkeit geboten wird;
2. fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um Vorschläge für ein Europäisches Statut für Verbände, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen einzuführen, eine Durchführbarkeitsstudie und eine Folgenabschätzung für Verbände und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit vorzuschlagen und die Folgenabschätzung zu den Europäischen Stiftungen rechtzeitig abzuschließen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(3) der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass schwere Nutzfahrzeuge 3 % aller Fahrzeuge in der EU ausmachen, jedoch in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union für 14 % der tödlichen Zusammenstöße mit jährlich mehr als 4000 Todesopfern verantwortlich sind,
B. in der Erwägung, dass in Europa alljährlich etwa 400 Menschen, darunter insbesondere ungeschützte Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Motorradfahrer und Fußgänger, aufgrund der „toten Winkel“ schwerer Nutzfahrzeuge zu Tode kommen,
C. in der Erwägung, dass die Zahl dieser Todesopfer deutlich reduziert werden könnte, wenn die Fahrzeuge mit zusätzlichen Spiegeln oder immer erschwinglicheren Kamera-Monitor-Einrichtungen, aktiven Warnsystemen, vorausschauenden Notbremssystemen und Spurhalteassistenten ausgestattet würden,
D. in der Erwägung, dass es bei schweren Nutzfahrzeugen ungeachtet der Tatsache, dass die Richtlinien 2003/97/EG und 2007/38/EG erhöhte Anforderungen an die Sichtverhältnisse für neu sowie bereits zugelassene schwere Nutzfahrzeuge stellen, noch immer massive und gefährliche Sichtbehinderungen gibt,
E. in der Erwägung, dass die 2007er Richtlinie weniger strenge Anforderungen als die aus dem Jahr 2003 vorsieht, die von den Mitgliedstaaten bisher nur unzureichend umgesetzt wurden, obwohl die EU es sich zum Ziel gesetzt hat, die Todesfälle im Straßenverkehr um die Hälfte zu reduzieren,
1. appelliert an die Kommission, ihre Bewertung der Richtlinie 2007/38/EG zu beschleunigen und die Richtlinie dahingehend zu überarbeiten, dass sie mit den technologischen Fortschritten und den jüngsten Anforderungen an Einrichtungen für indirekte Sicht bei zugelassenen Lastkraftwagen in Einklang gebracht und somit ein optimales Sicherheitsniveau gewährleistet wird;
2. fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über allgemeine Sicherheit, vorausschauende Notbremssysteme und Spurhalteassistenten zu installieren, auszuschließen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) dem Rat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.