Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (KOM(2010)0649 – C7-0364/2010 – 2010/0318(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0649),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0364/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0041/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (KOM(2010)0142 – C7-0135/2010 – 2010/0140(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0142),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0135/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0051/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen vorzulegen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 512/2011).
Luftverkehrsabkommen EG/USA ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (15381/2010 – C7-0385/2010 – 2010/0112(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (15381/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens von 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (09913/2010),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0385/2010),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA(1),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0046/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Kongress der Vereinigten Staaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (15380/2010 – C7-0386/2010 – 2009/0018(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (15380/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits über den Luftverkehr (08303/10/2009),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0386/2010),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0045/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.
Abkommen EU/Vietnam über Luftverkehrsdienste ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (14876/2010 – C7-0366/2010 – 2007/0082(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14876/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (07170/2009),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0366/2010),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0044/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.
Beziehungen der EU zum Golf-Kooperationsrat
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Golf-Kooperationsrat (2010/2233(INI))
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen vom 25. Februar 1989 zwischen der Europäischen Union und dem Golf-Kooperationsrat,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zum Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Golf-Kooperationsrat(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 1990 zur Bedeutung des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der EWG und dem Golfkooperationsrat(2),
– in Kenntnis des Berichts über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie: Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel, der vom Rat im Dezember 2008 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die im Juni 2004 vom Rat gebilligte strategische Partnerschaft der Europäischen Union mit dem Mittelmeerraum und dem Nahen Osten,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Kommuniqués des 20. Ministerrats vom 14. Juni 2010 in Luxemburg,
– unter Hinweis auf seinen Bericht vom 10. Mai 2010 über die Union für den Mittelmeerraum,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Kommuniqués des 19. Ministerrats vom 29. April 2009 in Maskat,
– in Kenntnis des gemeinsamen Aktionsprogramms (2010-2013) zur Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat von 1988,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung (KOM(2001)0385),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu den Reformen in der arabischen Welt: Welche Strategie für die Europäische Union?(3),
– in Kenntnis des am 31. Dezember 2001 in Maskat, Sultanat Oman, verabschiedeten Wirtschaftsabkommens zwischen den Staaten des Golf-Kooperationsrates und der Erklärung von Doha des Golf-Kooperationsrates über die Errichtung der Zollunion für den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten am 21. Dezember 2002,
– gestützt auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Rat vor Abschluss internationaler Übereinkünfte in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, die vorherige Zustimmung des Parlaments einholen muss,
– unter Hinweis auf seine jährlichen Menschenrechtsberichte,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, von 1998 (auch bekannt unter der Bezeichnung „Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger“),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin vom 10., 15. und 17. März 2011 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. März 2011 zu Bahrain und, in diesem Zusammenhang, unter Bekräftigung seiner vollen Unterstützung für die Meinungsfreiheit und das Recht der Bürger, friedlich zu demonstrieren,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0042/2011),
A. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat eine laufende Überprüfung und Aktualisierung im Hinblick auf die jüngsten bedeutenden und rasch voranschreitenden Entwicklungen in der Region erfordern, in deren Mittelpunkt die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie stehen muss,
B. in der Erwägung, dass Demonstranten in mehreren Staaten des Golf-Kooperationsrates berechtigte Hoffnung auf Demokratie zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass die gewaltsame Reaktion der Behörden auf die Protestbewegung in Bahrain zu Todenfällen, Verletzungen und Gefangennahmen geführt hat; in der Erwägung, dass Truppen Saudi-Arabiens, der Vereinigten Arabischen Emirate und Kuwaits unter dem Banner des Golf-Kooperationsrates in das Land gekommen sind, um sich an der Unterdrückung der Demonstranten zu beteiligen,
C. in der Erwägung, dass die Golfregion heute vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass in den Staaten des Golf-Kooperationsrats eine neue internationale Drehscheibe für die Wirtschaft entsteht; in der Erwägung, dass die EU der zweitgrößte Handelspartner des Golf-Kooperationsrates und der Golf-Kooperationsrat der fünftgrößte Exportmarkt für die EU ist,
D. in der Erwägung, dass sich in dem geopolitischen Umfeld der Golfregion sicherheitspolitische Herausforderungen von globaler und regionaler Tragweite konzentrieren (Friedensprozess im Nahen Osten, iranisches Atomprogramm, Stabilisierung des Irak, des Jemen und von Darfur, Terrorismus und Piraterie) und dass der Golf-Kooperationsrat bis heute die einzige stabile regionale Organisation ist, die sich auf multilaterale Beziehungen und die Zusammenarbeit stützt,
E. in der Erwägung, dass sich über ein Drittel der gesamten Staatsfonds weltweit im Besitz der Staaten des Golf-Kooperationsrates befindet und dass diese Fonds in der jüngsten Krise zur Rettung des weltweiten und des europäischen Finanzsystems beigetragen haben,
F. in der Erwägung, dass die Golfregion für die EU von grundlegender Bedeutung ist und dass durch eine derartige Zusammenarbeit in einer multipolaren und stark verflochtenen Welt politische und sicherheitspolitische Herausforderungen bewältigt werden können,
G. in der Erwägung, dass die in mehreren Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates eingeleitete Liberalisierung und Diversifizierung der Wirtschaftsstrukturen zu einer neuen internen Dynamik in den Bereichen Politik (Verfassungsreformen, politische Teilhabe, Stärkung der Institutionen) und Soziales (Entstehung von Netzwerken und Arbeitgeberverbänden, Zugang von Frauen zu Führungspositionen) führt, die es zu fördern und zu unterstützen gilt,
H. in Erwägung der Besorgnis erregenden und erbärmlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen, denen sich Wanderarbeitnehmer gegenübersehen, insbesondere die als Hausangestellte arbeitenden Frauen, obwohl sie in mehreren Wirtschaftsbereichen der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates eine zentrale Rolle spielen und obgleich sie 40 % der Bevölkerung des Golf-Kooperationsrates ausmachen und etwa 80 % der Bevölkerung einiger Emirate stellen,
I. in der Erwägung, dass alle sechs Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates Erbmonarchien mit einer begrenzten politischen Vertretung, insbesondere für Frauen, sind und zumeist über kein gewähltes Parlament verfügen,
J. in der Erwägung, dass der Umfang der Investitionen und die gemeinsamen Herausforderungen der Staaten des Golf-Kooperationsrates in den südlichen Nachbarstaaten der Europäischen Union Synergien bei der Zusammenarbeit zwischen Europa, dem Mittelmeerraum und der Golfregion erforderlich machen,
K. in der Erwägung, dass sich die Staaten des Golf-Kooperationsrates, bedingt durch die steigende Nachfrage nach Erdöl auf den asiatischen Märkten (China, Indien, Japan, Philippinen, Singapur, Südkorea), in geo-ökonomischer Hinsicht stark Asien zuwenden, was gegenwärtig zu einer Diversifizierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen führt, die durch Freihandelsabkommen und die Entwicklung eines politischen Dialogs gefestigt wird,
L. in der Erwägung, dass die Staaten des Golf-Kooperationsrates auf der internationalen Bühne maßgebliche Akteure sind und sie daher mit der Europäischen Union gemeinsame Interessen auf den Gebieten der internationalen Stabilität und Ordnungspolitik haben,
M. in der Erwägung, dass die Staaten des Golf-Kooperationsrates einen zunehmenden Einfluss in der arabisch-muslimischen Welt haben und im interkulturellen Dialog eine wichtige Rolle spielen können,
N. in der Erwägung, dass die bereits vor 20 Jahren aufgenommenen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat die einzigen Handelsverhandlungen der Europäischen Union sind, die selbst nach einem so langen Verhandlungszeitraum noch nicht abgeschlossen sind,
O. in der Erwägung, dass ein klarer Standpunkt und ein dauerhaftes Engagement der EU in der Golfregion, die eine größere Sichtbarkeit und eine strategische Präsenz in dem Raum gewährleisten, erforderlich sind,
P. in der Erwägung, dass die Aufnahme politischer Klauseln, insbesondere über die Achtung der Menschenrechte, integraler Bestandteil jedes Handelsabkommens ist, das die Union mit einem Drittstaat abschließt,
Q. in der Erwägung, dass die Union in der Region nur in begrenztem Umfang präsent ist und Europa in den meisten Fällen irrtümlich mit einigen seiner Mitgliedstaaten gleichgesetzt wird, zu denen lange und ausgedehnte Beziehungen bestehen,
R. in der Erwägung, dass die Europäische Union in den Bereichen Stärkung der institutionellen Kapazitäten, Bildung, Forschung, Entwicklung erneuerbarer Energien und Umwelt, technische Unterstützung und Regulierung, politischer und diplomatischer Dialog zu Fragen der Stabilität in der Nachbarschaft und der globalen Sicherheit Kompetenz besitzt,
1. weist darauf hin, dass der Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat nach wie vor Priorität hat und dass ein eventuelles Scheitern den Interessen der beiden Parteien zuwiderlaufen würde; betont, dass der Abschluss dieses Abkommens ein Symbol für die gegenseitige Anerkennung der Glaubwürdigkeit der beiden Organisationen sein wird, die sich für den Multilateralismus und die Integration entschieden haben;
2. stellt fest, dass aufgrund der begrenzten Präsenz der Union in der Golfregion eine integrierte Kommunikationspolitik im Rahmen der neuen Strukturen der Außenbeziehungen der Union einen Beitrag zur Entwicklung gezielter und wirksamer Informationen über die Union innerhalb der Golfstaaten leisten sollte;
3. ist der Auffassung, dass die Union eine Strategie für die Region konzipieren muss, die auf die Verstärkung der Beziehungen mit dem Golf-Kooperationsrat, die Unterstützung des Prozesses seiner regionalen Integration und eine Dynamisierung der bilateralen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates abzielt;
4. betont, dass das Ziel die Einrichtung einer strategischen Partnerschaft mit dem Golf-Kooperationsrat und seinen Mitgliedstaaten ist, die der jeweiligen Rolle der beiden Organisationen auf der internationalen Bühne gerecht wird; hält es für wichtig, dass dementsprechend regelmäßige Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs ungeachtet der Entwicklung der laufenden Verhandlungen abgehalten werden;
5. betont darüber hinaus die Bedeutung der gleichberechtigten Partnerschaft in der Zusammenarbeit und im Dialog, wobei den Unterschieden zwischen den beiden Partnern und dem Potenzial für die Ausweitung der Zusammenarbeit und des Dialogs in verschiedenen Bereichen Rechnung zu tragen ist;
6. fordert, dass innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mehr personelle Mittel für diese Region vorgesehen und neue diplomatische Vertretungen der EU in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates eröffnet werden, die somit zu einer größeren Sichtbarkeit beitragen, den politischen Dialog erleichtern und die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union stärken; pocht darauf, dass diese Mittel vor allem durch eine Umwidmung von Mitteln innerhalb des EAD bereitgestellt werden; fordert, dass die Mitgliedstaaten der EU, die über diplomatische Vertretungen vor Ort verfügen, im Einklang mit der Politik der EU tätig werden; betont, dass ein differenzierter bilateraler Ansatz gegenüber den Staaten des Golf-Kooperationsrates, die ihre Zusammenarbeit mit der EU intensivieren wollen, den multilateralen Rahmen nur vervollständigen und verstärken kann; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik daher auf, die Aussichten für eine solche bilaterale Zusammenarbeit zu prüfen;
7. weist darauf hin, dass in den letzten Jahren in den meisten Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates soziale und politische Entwicklungen stattgefunden haben; ermutigt alle Staaten, ihre Anstrengungen fortzusetzen, und fordert sie auf, im Bereich der Förderung der Menschenrechte, der Bekämpfung aller Arten von Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder der Religion, noch weiter zu gehen; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, die Rechte von Minderheiten, einschließlich der Rechte religiöser Minderheiten, die Gleichstellung von Männern und Frauen, das Arbeitsrecht, auch in Bezug auf die Wanderarbeitnehmer, sowie die Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Meinungsfreiheit zu garantieren und zu fördern; ermutigt zu einem ständigen Dialog zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat über diese Themen; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, sich wirksamer mit der Zivilgesellschaft auszutauschen und die Herausbildung lokaler Strukturen und Vereinigungen zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates insbesondere auf:
–
die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen, insbesondere die Achtung der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Rechts, friedlich zu demonstrieren, und die berechtigten Forderungen der Protestierenden zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen sowie ihre Sicherheit zu gewährleisten,
–
Maßnahmen anzunehmen, die den Zugang der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur Bildung fördern, indem sie jede Art von geschlechtsbezogener und auf sonstigen Gewohnheiten oder rechtlichen Bestimmungen beruhender Diskriminierung einschließlich solcher betreffend den personenstandsrechtlichen Status beseitigen,
–
das System der Patenschaft für die Wanderarbeitnehmer dort abzuschaffen, wo es noch Anwendung findet, und die Reformen des Arbeitsrechts fortzusetzen, damit die Arbeitnehmer, auch die Migranten und Hausangestellten, in den vollen Genuss eines Rechts- und Sozialschutzes kommen,
–
Synergien mit der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Blick auf die Förderung eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Rechte von Hausangestellten zu generieren,
–
alle Formen der Straffreiheit zu bekämpfen, die Unabhängigkeit der Justiz zu garantieren, das Recht auf faire und zügige Gerichtsverfahren zu gewährleisten und die Rolle der Angehörigen der Rechtsberufe zu stärken,
–
Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Menschenrechtsnormen eine große Bekanntheit erlangen und bei Schulungen von Ordnungskräften, Rechtsanwälten und Angehörigen der Justizbehörden vermittelt werden;
8. fordert alle Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, die andauernde Bewegung der Bevölkerung für demokratische Reformen innerhalb der gesamten Region anzuerkennen; fordert einen umfassenden Dialog mit den sich bildenden Gruppen der Zivilgesellschaft, um einen Prozess des wirklichen friedlichen demokratischen Übergangs innerhalb der betroffenen Länder mit Partnern in der Region und mit voller Unterstützung der EU zu fördern;
9. bringt seine tiefe Besorgnis über die gewaltsamen Reaktionen der Behörden Bahrains und deren Anwendung von Gewalt gegenüber Protestierenden sowie über die Beteiligung ausländischer Truppen unter dem Banner des Golf-Kooperationsrates an der Unterdrückung der Demonstranten zum Ausdruck; ist der Ansicht, dass dies in starkem Kontrast steht zu der Unterstützung des Golf-Kooperationsrates für den Schutz der Bürger, die Freiheit und Demokratie in Libyen fordern; ruft auf zu einem sofortigen Ende der Gewalt gegen friedlich Protestierende und zu einem politischen Dialog, der zu weiteren notwendigen politschen Reformen in dem Land führen kann;
10. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, sich im Geiste der Zusammenarbeit mit Menschenrechtsfragen in der Region zu befassen, insbesondere mit der Gleichstellung der Geschlechter, der Lage der Staatenlosen, die als „Bidun“ bezeichnet werden, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit, einschließlich der Rechte der Gewerkschaften und der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Justiz und das Recht auf faire und zügige Gerichtsverfahren zu gewährleisten; fordert, dass der vorgeschlagene Ausbau des politischen Dialogs mit dem Golf-Kooperationsrat auch den Menschenrechtsdialog auf technischer und politischer Ebene beinhaltet;
11. fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, die Vorbehalte zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie zum internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung dort zurückzuziehen, wo sie noch aufrechterhalten werden, und fordert alle Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zum internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung zu ratifizieren; betont gleichermaßen die Bedeutung der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und der IAO-Übereinkommen 97 und 143;
12. ermutigt die Europäische Union dazu, mit dem Golf-Kooperationsrat Lösungen zu erörtern und festzulegen, um die Hindernisse für die umfassende und effektive Ausübung des Grundrechts auf freie Religionsausübung – sowohl des Individuums als auch der Gemeinschaft – in der Öffentlichkeit und in der Privatsphäre für religiöse Minderheiten in diesem Teil der Welt zu beseitigen;
13. unterstreicht, wie wichtig der interkulturelle und interreligiöse Dialog ist; weist darauf hin, dass sich die Europäische Union und der Golf-Kooperationsrat gemeinsam zur Förderung und zum Schutz der Werte wie Toleranz, Mäßigung und Koexistenz verpflichtet haben;
14. ermutigt die Regierungen und die bestehenden parlamentarischen Versammlungen des Golf-Kooperationsrates, unverzüglich Schritte einzuleiten, um den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ohne Vorbehalte zu ratifizieren sowie mit den thematischen Mechanismen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und sie, insbesondere jedoch den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, einzuladen, sich vor Ort zu begeben;
15. bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe ablehnt, und erinnert an die Forderung des Parlaments nach einem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates noch immer in Kraft ist; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe anzunehmen; appelliert insbesondere an die Staaten, die Methoden wie die Enthauptung, Steinigung, Kreuzigung, Geißelung oder Amputierung anwenden, diese Praktiken abzuschaffen;
16. nimmt das am 14. Juni 2010 vom Ministerrat angenommene gemeinsame dreijährige Aktionsprogramm zur Kenntnis, welches die Zusammenarbeit in zahlreichen strategischen Bereichen von gemeinsamem Interesse verstärken soll, unter anderem durch die Schaffung eines Netzwerkes von Forschern, Akademikern und Unternehmern; bedauert allerdings, dass kein Raum für einen offenen, regelmäßigen und konstruktiven politischen Dialog vorgesehen ist;
17. vertritt die Auffassung, dass die Durchführung dieses gemeinsamen Aktionsprogramms mit einem genauen und ausführlichen Finanzierungsplan einhergehen und von Mitarbeitern geleitet werden muss, die sich – sowohl in Brüssel als auch in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates – eigens dieser Aufgabe widmen; hält es für wichtig, die Sichtbarkeit dieses Programms und die Verbreitung umfassender Informationen, die für die betroffenen Verwaltungen und Institutionen zugänglich sind, sicherzustellen; fordert, dass nach drei Jahren eine Bewertung der Ergebnisse durchgeführt wird und dass im Falle zufriedenstellender Ergebnisse die Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit EU-Golf-Kooperationsrat ins Auge gefasst wird;
18. fordert die EU auf, den Schwerpunkt ihres Kooperationsprogramms mit den Staaten des Golf-Kooperationsrates stärker auf die Organisationen der Zivilgesellschaft zu legen und die Selbstbestimmung der Frauen und Jugendlichen zu unterstützen;
19. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Golfregion in ein Wettrüsten verstrickt ist; fordert die Europäische Union auf, einen strategischen Dialog mit den Staaten des Golf-Kooperationsrates zu regionalen Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse (Friedensprozess im Nahen Osten, iranisches Atomprogramm, Stabilisierung des Irak, des Jemen und von Darfur, Terrorismus und Piraterie) aufzunehmen und schließlich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Golfstaaten zum Aufbau einer regionalen Sicherheitsstruktur im Nahen Osten beizutragen;
20. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates eine wichtige Rolle als regionale Akteure spielen; betont, dass die EU und der Golf-Kooperationsrat ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Frieden und Stabilität im Nahen Osten, in Nordafrika, am Horn von Afrika und weltweit haben; fordert die Partner mit Nachdruck auf, ihre Zusammenarbeit mit Blick auf dieses gemeinsame Interesse zu verstärken;
21. nimmt die Erklärung des Golf-Kooperationsrates vom 7. März 2011 in Abu Dhabi zur Kenntnis, wonach „der Ministerrat verlangt, dass der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Zivilbevölkerung zu schützen, einschließlich der Errichtung einer Flugverbotszone in Libyen“, welche zu dem Beschluss der Arabischen Liga und danach des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetragen hat, sich für eine solche Zone auszusprechen;
22. bekräftigt seine Unterstützung der arabischen Friedensinitiative, die von einem der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates angeregt und von allen Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und der Organisation der Islamischen Konferenz gebilligt wurde; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, ihre Vermittlungsbemühungen und Unterstützung des israelisch-palästinensischen Friedensprozesses fortzusetzen; fordert verstärkte gemeinsame Bemühungen seitens der EU und des Golf-Kooperationsrates, um der Besetzung der palästinensischen Gebiete durch Verhandlungen ein Ende zu setzen und eine Zwei-Staaten-Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt weiterhin uneingeschränkt zu unterstützen; betont, dass es im gemeinsamen Interesse der EU und des Golf-Kooperationsrates ist, gemeinsam auf einen regionalen, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten hinzuarbeiten; legt in diesem Zusammenhang eine regelmäßigere Abstimmung zwischen dem Nahost-Quartett und dem Begleitausschuss der Arabischen Liga nahe; weist darauf hin, dass die EU der größte Geber von Hilfe für das palästinensische Volk ist; erkennt die Unterstützung palästinensischer Flüchtlinge durch die Staaten des Golf-Kooperationsrates sowie ihren Beitrag zum Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) an; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, intensiver zur Stärkung der palästinensischen Institutionen und zur wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen des Regierungsprogramms der Palästinensischen Autonomiebehörde beizutragen und gegebenenfalls die Möglichkeit vorzusehen, ihre finanziellen Beiträge über bestehende Mechanismen internationaler Hilfe zu leisten;
23. begrüßt, dass der Integrationsprozess des Golf-Kooperationsrates (Zollunion, gemeinsamer Markt und schließlich eine Einheitswährung) fortgesetzt wird; ermutigt die Kommission, dem Sekretariat des Golf-Kooperationsrats vorzuschlagen, gemeinsam einen Rahmen für die Zusammenarbeit festzulegen, um ihre Erfahrungen mit der institutionellen Konsolidierung, den Verwaltungskapazitäten, den Verfahren für die Regulierung und die Streitbeilegung weiterzugeben; betont, dass auf diese Weise Impulse für die Übernahme von Eigenverantwortung gegeben werden können;
24. begrüßt den Beschluss der Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates, die am 23. November 2010 in Abu Dhabi zusammentrafen, Folgearbeiten zu den Aktivitäten und Beschlüssen, die innerhalb des Golf-Kooperationsrates auf Ministerebene gefasst wurden, in die Wege zu leiten und eine Jahrestagung der parlamentarischen Institutionen der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates abzuhalten; begrüßt die bevorstehende Bildung einer interparlamentarischen Delegation für die Beziehungen zum Europäischen Parlament; ist überzeugt, dass eine vertiefte Zusammenarbeit auf parlamentarischer Ebene einen wichtigen Beitrag zum Aufbau einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Organisationen leisten wird;
Handelsbeziehungen
25. verweist auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Golf-Kooperationsrat, die von 96% der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterstützt wurde; stellt fest, dass in dieser Entschließung aufgeworfene Fragen wie etwa die Notwendigkeit eines gegenseitigen Marktzugangs, der wirksame Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Beseitigung nichttarifärer Hemmnisse für die Erbringung von Dienstleistungen, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Achtung internationaler Übereinkünfte weiterhin aktuell sind;
26. bedauert zutiefst, dass die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat wiederholt für lange Zeiträume verzögert wurden, und bedauert den Beschluss des Golf-Kooperationsrates über die Aussetzung dieser Verhandlungen im Jahr 2008; ist der Ansicht, dass es höchste Zeit ist, diese Verhandlungen wieder in Gang zu bringen, so dass eine endgültige Lösung gefunden werden kann, damit für die Gesellschaften und die Wirtschaftskreise beider Seiten ein größtmöglicher Nutzen entsteht;
27. bedauert, dass die Region trotz ihrer strategischen Bedeutung in Bezug auf Erdöllieferungen, Handelsmöglichkeiten und die regionale Stabilität von der EU vernachlässigt worden ist;
28. betont, dass das Freihandelsabkommen nach zwanzigjährigen Verhandlungen noch immer nicht abgeschlossen ist; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Menschenrechtsklausel und die Klausel betreffend die illegale Migration von einigen Staaten des Golf-Kooperationsrates abgelehnt werden;
29. ist der Auffassung, dass das Freihandelsabkommen angesichts der strategischen Bedeutung der Region nicht nur als ein Instrument zur Erhöhung des Wohlstands durch Handel, sondern auch als ein Instrument zur Förderung geopolitischer Stabilität betrachtet werden sollte;
30. nimmt zur Kenntnis, dass der Golf-Kooperationsrat derzeit den sechsgrößten Markt für EU-Ausfuhren darstellt und dass die EU gegenwärtig der größte Handelspartner des Golf-Kooperationsrates ist; stellt fest, dass es angesichts der Größe des EU-Marktes und der Bemühungen der Staaten des Golf-Kooperationsrates um Diversifizierung ihrer Ausfuhren trotz des bereits intensiven Handels noch Spielraum für dessen Vertiefung sowie Raum für eine stärkere Diversifizierung des Handels zwischen den beiden Verhandlungspartnern gibt; stellt fest, dass ein Freihandelsabkommen auch neue Möglichkeiten für die technische Zusammenarbeit und Unterstützung bieten würde; ist der Auffassung, dass der Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat engere Beziehungen und eine weitere Diversifizierung erheblich begünstigen würde;
31. weist darauf hin, dass eine Steigerung des Handels und der Investitionen in den Dienstleistungssektor die Entwicklung der Volkswirtschaften der Staaten des Golf-Kooperationsrates unterstützen würde, da in den Staaten des Golf-Kooperationsrates eine wirtschaftliche Diversifizierung im Gange ist, die darauf abzielt, ihre Abhängigkeit vom Erdöl zu verringern;
32. begrüßt, dass sich die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat in den letzten beiden Jahrzehnten intensiviert haben und dass die Handelsvolumen zwischen den beiden Seiten beträchtlich zugenommen haben, wenngleich es nicht zum Abschluss eines Freihandelsabkommens gekommen ist; versteht dies als ein Signal, dass ein Freihandelsabkommen dieses natürliche Wachstum weiter verstärken und in einen offeneren, vorhersehbareren und sichereren Rahmen einbetten würde;
33. stellt fest, dass der Großteil der Arbeit an dem Freihandelsabkommen bereits geleistet ist, und ist der Auffassung, dass der Umfang des Freihandelsabkommens in seiner derzeitigen Fassung große Vorteile für beide Verhandlungspartner verspricht; fordert daher beide Seiten auf, dieses Freihandelsabkommen als eine bedeutende und wichtige Anstrengung für die beiden Regionen und ihre Bevölkerungen zu betrachten; ist der Auffassung, dass die EU und der Golf-Kooperationsrat gemeinsame Interessen und Bedürfnisse haben und dass die Erfahrungen der EU mit der regionalen Integration eine Inspirationsquelle für die Golfstaaten sein können; vertritt die Ansicht, dass die EU in diesem Zusammenhang wertvolle fachliche Unterstützung bieten kann;
34. betont, dass die mangelnde Transparenz bei Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und Hindernisse für ausländische Investoren beim Zugang zum Dienstleistungssektor den Abschluss des Abkommens gefährden könnten, wenn diesbezüglich keine Abhilfe geschaffen wird;
35. ist fest davon überzeugt, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat für beide Verhandlungspartner beträchtliche Vorteile hätte; ist der Ansicht, dass ein Freihandelsabkommen mit der EU die weitere wirtschaftliche Integration des Golf-Kooperationsrates unterstützen würde und dass es nach der Einrichtung der Zollunion des Golf-Kooperationsrates auch starke Impulse für wichtige Vorhaben bieten könnte wie für den Binnenmarkt des Golf-Kooperationsrates und die Vollendung einer Währungsunion des Golf-Kooperationsrates mit einer einheitlichen Währung; ist der Ansicht, dass der Golf-Kooperationsrat von den Erfahrungen profitieren könnte, die die EU bei der Schaffung des Binnenmarktes und der Einführung einer einheitlichen Währung gesammelt hat;
36. unterstützt nachdrücklich die Botschaft der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin Catherine Ashton auf der Tagung des Gemeinsamen Ministerrates EU-Golf-Kooperationsrat im Juni 2010 und am 22. September 2010 beim Treffen EU-Golf-Kooperationsrat am Rande der Ministerkonferenz der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der zufolge die EU bereit sei, abschließende Anstrengungen zu unternehmen, um diese Verhandlungen zum Abschluss zu bringen; begrüßt auch die Reaktion des Golf-Kooperationsrates, der ebenfalls seinen Wunsch bestätigte, die Verhandlungen abzuschließen;
37. erkennt an, dass Exportzölle für einige Staaten des Golf-Kooperationsrates ein sensibles Thema darstellen, bedauert jedoch den vor kurzem gefassten Beschluss der Verhandlungsführer des Golf-Kooperationsrates, zu ihrem Standpunkt aus dem Jahr 2008 zurückzukehren, d. h. die diesbezüglichen Disziplinen von dem Freihandelsabkommen auszunehmen; ist der festen Überzeugung, dass Exportzölle von keinem derzeitigen Freihandelsabkommen ausgenommen werden können und dass Freihandelsabkommen nach den WTO-Regeln eine wesentliche Liberalisierung sowohl der Einfuhren als auch der Ausfuhren beinhalten müssen;
38. empfiehlt, dass die EU mehr Mittel für den Golf-Kooperationsrat im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICIHI) bereitstellt, das stärker ins Blickfeld gerückt werden und dessen Schwerpunkt auf geeigneten Programmen für die Schulung örtlicher Beamter, auch in Handelsfragen, liegen sollte;
39. weist darauf hin, dass die internationale Handelspolitik nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eines der Instrumente der EU-Außenpolitik ist und dass die Union daher in allen ihren internationalen Übereinkünften die demokratischen Prinzipien und grundlegenden Menschenrechte unbedingt achten und die soziale und ökologische Dimension berücksichtigen muss; fordert infolgedessen, dass alle künftigen Freihandelsabkommen eine wirksame und durchsetzbare Menschenrechtsklausel enthalten;
40. stellt fest, dass es in den sechs Staaten des Golf-Kooperationsrates 15 Millionen Wanderarbeitnehmer gibt und dass diese Arbeitnehmer 40% der Gesamtbevölkerung ausmachen; weist auf die prekäre Lage der Wanderarbeitnehmer in den Golfstaaten hin, auf die die IAO aufmerksam gemacht hat, und unterstützt die Forderung der IAO nach der Einführung von Mindestlöhnen in der Region, um eine weitere Verschlechterung der Stellung von Hausangestellten und Wanderarbeitnehmern zu vermeiden; unterstützt auch das Recht aller Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten, um ihre Interessen zu vertreten;
41. pocht auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und Grundrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind; fordert die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates eindringlich auf, gegen die Diskriminierung von Frauen und die Ausbeutung von Kindern, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, vorzugehen und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wirksam umzusetzen;
42. vertritt die Auffassung, dass die Ratifizierung und die umfassende Umsetzung des aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen bestehenden Rechtsrahmens durch die Mitglieder des Golf-Kooperationsrates eine wesentliche Rolle bei den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen spielen sollte;
43. ist der Ansicht, dass ein abgeschlossenes Freihandelsabkommen die derzeitigen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Staaten des Golf-Kooperationsrates erheblich verbessern und einen zusätzlichen Nutzen für das vor kurzem vereinbarte gemeinsame Aktionsprogramm stiften würde, insbesondere durch einen verstärkten Ausbau der Kapazitäten und des institutionellen Rahmens, auch innerhalb des Sekretariats des Golf-Kooperationsrates; bedauert, dass die diplomatische Präsenz der EU in den Staaten des Golf-Kooperationsrates weiterhin äußerst gering ist, und besteht darauf, dass die EU ihre diplomatische Präsenz in der Region über den neuen EAD erhöht, einschließlich einer Unionsdelegation in jedem der sechs Staaten des Golf-Kooperationsrates, die mit den in den Staaten des Golf-Kooperationsrates vertretenen nationalen diplomatischen Diensten der EU-Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten sollte, um ihre gemeinsame Sachkenntnis der Region bestmöglich zu nutzen; ist der Ansicht, dass eine größere diplomatische Präsenz die Chancen für einen raschen Abschluss des Freihandelsabkommens und dessen anschließende Umsetzung beträchtlich vergrößern würde;
44. schlägt vor, dass ein regelmäßiges Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU und des Golf-Kooperationsrates veranstaltet wird; betont, dass dieses Gipfeltreffen die politischen, finanziellen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen sowie die Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat wesentlich verstärken könnte; ermutigt die wichtigsten politischen Entscheidungsträger der EU und des Golf-Kooperationsrates, regelmäßig zusammenzukommen, um gemeinsame Interessen festzulegen und zu fördern und damit die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass das Freihandelsabkommen in allernächster Zukunft abgeschlossen und unterzeichnet wird; vertritt die Auffassung, dass die wichtigsten politischen Entscheidungsträger der EU und des Golf-Kooperationsrates auf dieses Gipfeltreffen hinarbeiten sollten, unabhängig davon, ob das Freihandelsabkommen abgeschlossen und unterzeichnet wird;
45. begrüßt, dass die EU und der Golf-Kooperationsrat im Laufe der Jahre wichtige Investitionspartner geworden sind und dass der Golf-Kooperationsrat im Jahr 2008 gemeinsam mit Irak und Jemen zu den größten Investoren in der EU zählte; ist der Auffassung, dass der Abschluss des Freihandelsabkommens oder zumindest die offizielle Wiederaufnahme der Verhandlungen sicherlich den Weg zu weiteren Abkommen ebnen wird, die die gegenseitigen ausländischen Direktinvestitionen fördern und erleichtern und somit zur Beseitigung der Hindernisse für ausländische Beteiligungen und zum Investitionsschutz beitragen dürften; weist darauf hin, dass ausländische Direktinvestitionen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen und daher ein weiteres Argument für den raschen Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat darstellen; stellt fest, dass ein künftiges Freihandelsabkommen neue Investitionsmöglichkeiten für beide Seiten generieren würde, wobei die Chancen des Golf-Kooperationsrates verbessert würden, die Kriterien zu erfüllen, die die künftige Investitionspolitik der EU an Bewerber um ein Investitionsabkommen mit der EU stellen wird;
46. weist darauf hin, dass es für grenzübergreifend tätige Unternehmen durch die Senkung der Zölle des Golf-Kooperationsrates infolge des Freihandelsabkommens zunehmend interessanter würde, im Ausland zu investieren; ist überzeugt, dass das Freihandelsabkommen eine Steigerung der dienstleistungsbezogenen Investitionen nach sich ziehen wird, die die Entwicklung der Staaten des Golf-Kooperationsrates und der EU-Mitgliedstaaten fördern wird;
47. regt die Nutzung des Euro bei allen Handelsgeschäften zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat an; begrüßt die Tatsache, dass der Golf-Kooperationsrat seit seiner Gründung seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, eine Zoll- und Währungsunion einzurichten; stellt fest, dass die Zollunion 2009 in Kraft trat und derzeit Verhandlungen über eine gemeinsame Währung geführt werden;
48. stellt fest, dass derzeit alle sechs Staaten des Golf-Kooperationsrates im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) in den Genuss eines präferenziellen Zugangs zum EU-Markt kommen; betont, dass alle Staaten des Golf-Kooperationsrates gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 732/2008 vom 22. Juli 2008 alle 27 Konventionen der IAO und Übereinkommen der Vereinten Nationen, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, nicht nur ratifizieren, sondern auch wirksam umsetzen sollten; ist der Auffassung, dass das Freihandelsabkommen aufgrund der wirtschaftlichen Fortschritte in der Region ein besseres Instrument wäre, um die wirtschaftlichen Vorteile der ganzen Region zugute kommen zu lassen;
49. bekräftigt, dass das Hauptziel der EU in ihren Beziehungen zum Golf-Kooperationsrat darin bestehen sollte, das Freihandelsabkommen abzuschließen, bei dem es sich um ein bedeutendes interregionales Freihandelsabkommen handeln wird; ermutigt die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und das für Handel zuständige Kommissionsmitglied einstweilen und in Anbetracht der Schritte, die einige der wichtigsten Handelspartner des Golf-Kooperationsrates bereits unternommen haben, Ersatzkonzepte für die künftigen Handelsbeziehungen zu den Staaten des Golf-Kooperationsrates in Form bilateraler Abkommen zwischen der EU und jenen Golfstaaten, die bereits bereit sind, weitere Verpflichtungen gegenüber der EU einzugehen, einer Bewertung zu unterziehen, wobei die Heterogenität der Volkswirtschaften der Golfstaaten, die unterschiedlichen Reaktionen dieser Staaten auf die Finanzkrise und ihre Beziehungen zu anderen Handelspartnern berücksichtigt werden sollten;
Energie
50. begrüßt die wichtige Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum, die derzeit auf erneuerbare Energieträger ausgeweitet wird; ist der Auffassung, dass in diesem Tätigkeitsfeld Synergien zwischen drei geografischen Gebieten aufgrund der gemeinsamen Interessen, des technologischen Know-hows, der finanziellen Mittel und des Reichtums an Ressourcen (Sonne, Wind) gefördert werden müssen; begrüßt die Einrichtung des Kompetenznetzes EU-Golf-Kooperationsrat für saubere Energien, die für die Staaten des Golf-Kooperationsrates derzeit von herausragendem Interesse sind;
51. ist der Auffassung, dass angesichts der strategischen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen zwischen den Golfstaaten und den südlichen Mittelmeeranrainerstaaten, aber auch aufgrund des zunehmenden Einflusses der Golfstaaten auf die Länder des Mittelmeerraumes eine verstärkte und strukturierte Partnerschaft zwischen dem Golf-Kooperationsrat und der Union für den Mittelmeerraum ins Auge gefasst werden könnte und dass die Europäische Union sich aktiv in die Förderung eines derartigen Vorhabens einbringen sollte, welches für alle Parteien von Vorteil wäre;
52. würdigt die von der Sachverständigengruppe Energie EU-Golf-Kooperationsrat geleistete Arbeit, insbesondere auf den Gebieten Erdgas, Energieeffizienz und nukleare Sicherheit;
53. fordert die Kommission angesichts der Herausforderungen, die sich aus dem Klimawandel und dem steigenden Energieverbrauch in beiden Regionen ergeben, auf, Energieeffizienz als einen der zentralen Entwicklungsbereiche zu behandeln und die Zusammenarbeit in Fragen der Energieeffizienz auszubauen;
54. räumt ein, dass der Großteil des Energiebedarfs der EU derzeit durch fossile Brennstoffe gedeckt wird; stellt jedoch fest, dass der zukünftige Erdölbedarf der EU von mehreren Faktoren wie der Energie- und Klimaschutzpolitik der EU, Lieferkosten, Preisschwankungen und industriellen Entwicklungen (beispielsweise in Bezug auf die Energieeffizienz und die elektrische Mobilität) beeinflusst wird, die zusammengenommen eine dauerhafte Ungewissheit in Bezug auf den künftigen Bedarf und vorgelagerte/nachgelagerte Investitionen im Hinblick auf Produktionskapazitäten entstehen lassen;
55. fordert eine größere Transparenz der Erdöl- und Erdgasdaten zur künftigen Angebots- und Nachfragesituation, um im beiderseitigen Interesse für berechenbare Erdölmärkte zu sorgen; begrüßt daher die Bedeutung der gemeinsamen Initiative „Daten aus dem Mineralölsektor“ (Joint Oil Data Initiative);
56. begrüßt nachdrücklich die Entschlossenheit des gemeinsamen Ministerrates, auf eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz hinzuarbeiten;
57. erkennt an, dass die Anstrengungen des Golf-Kooperationsrates dahingehend, das Potenzial von Erdgasreserven und Flüssiggas (LNG) zu erhöhen, im Einklang mit dem Wunsch der EU stehen, die Energiequellen und Versorgungswege zu diversifizieren; betont daher, wie wichtig es ist, die Ausfuhren von LNG in die EU durch die Einbeziehung von LNG-Terminals am südlichen Korridor zu steigern und Pipeline-Verbindungen zu den Ländern des Golf-Kooperationsrates – entweder direkt oder durch die Vernetzung mit derzeitigen und geplanten Pipelines wie der arabischen Gaspipeline, der Nabucco-Pipeline und der Erdgasleitung ITGI (Interconnection Turkey-Greece-Italy) – zu schaffen;
58. ermutigt die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates, die Weiterentwicklung von GTL (Gas-to-Liquid) mit ihren europäischen Partnern abzustimmen, damit GTL besser in den europäischen Energiemix integriert werden kann; betont, dass der Golf-Kooperationsrat GTL auch als Alternative zum emissionslastigen Abfackeln nutzen könnte;
59. betont, dass die EU über die Möglichkeiten verfügt, in die Kapazitäten zur Energieerzeugung des Golf-Kooperationsrates zu investieren und dabei die neuesten Technologien für die Erzeugung, Übertragung und Zusammenschaltung einzusetzen; ermutigt in diesem Zusammenhang zur künftigen Zusammenarbeit mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Zusammenschaltung von Stromnetzen und der Integration von Technologien für intelligente Netze;
Industrie und Rohstoffe
60. betont, wie wichtig eine zuverlässige Partnerschaft zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat bei der Nutzung von und beim Zugang zu Rohstoffen ist; befürwortet offene Gütermärkte und die Abschaffung von nichttarifären Hemmnissen; begrüßt alle bereits bei den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen unternommenen Anstrengungen, die sichere und nachhaltige Lieferung von Rohstoffen zu gewährleisten;
61. fordert gemeinsame Anstrengungen, um Spekulationen und der Volatilität der Preise für Rohstoffe durch erhöhte Transparenz und genauere Überwachung des außerbörslichen Derivatehandels zu begegnen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste Forderung der OPEC nach strengeren Kontrollen für den außerbörslichen Handel sowie die Bemühungen Frankreichs, auf der Ebene der G-20 gegen Rohstoff-Spekulation vorzugehen;
FuE und Innovation
62. betont, wie wichtig die Vertiefung der bilateralen Zusammenarbeit mit dem Golf-Kooperationsrat in Bezug auf Forschungs- und Technologieprogramme mit einem besonderen Schwerpunkt auf den neuen wissensbasierten Industriezweigen in Bereichen wie erneuerbare Energiequellen, Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid (CCS), Erdöl- und Erdgasderivate, Energieeffizienz und Biomasse ist; fordert die Zusammenarbeit beim Technologietransfer in Verbindung mit einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Rohstoffen;
63. fordert, dass der European Research Council (ERC) und das European Institute of Technology (EIT) ihre Zusammenarbeit mit dem Golf-Kooperationsrat intensivieren, um auch den wissenschaftlichen Dialog und die Zusammenarbeit der Regionen in diesem Bereich zu fördern und voranzutreiben;
Bildung
64. weist darauf hin, dass Bildung in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates zu einer nationalen Priorität erhoben wurde, da der Bedarf an Personal hoch ist (Lehrermangel) und Lerninhalte (nicht der Entwicklung des Arbeitsmarktes angepasst) und Qualität der Programme zu wünschen übrig lassen (veraltete Methodik und überholte Lehrmaterialien) und der Einsatz neuer Technologien erforderlich ist; fordert dazu auf, die von den Behörden unternommenen Anstrengungen aktiv zu unterstützen, damit diese Defizite behoben werden, und eine ehrgeizige Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung und der weiterführenden Bildung in der Primar- und Sekundarstufe vorzuschlagen, die für einen besseren Zugang zu Bildung sowohl für Männer als auch für Frauen sorgt;
65. betont, dass diese Zusammenarbeit auch die verstärkte Unterstützung von Austauschprogrammen für Studenten, Akademiker und Fachleute einschließen sollte; bedauert, dass das Programm Erasmus Mundus vor allem aufgrund fehlender Informationen praktisch in der ganzen Region unbekannt ist; begrüßt die von den französischen, britischen und deutschen Universitäten ergriffenen Initiativen, Partneruniversitäten einzurichten und Austauschprogramme aufzulegen; weist jedoch darauf hin, dass die Vereinigten Staaten und Asien auf diesem Gebiet gegenüber Europa weiterhin einen Vorsprung haben; fordert die Kommission auf, vor Ort Informationstage und Veranstaltungen zur Förderung der Lehre und der europäischen Forschung vorzusehen; besteht darauf, dass die Zielgruppen dieser Austauschprogramme Studierende, Dozenten, Forscher sowie das Verwaltungspersonal sind, wobei für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen gesorgt werden muss; vertritt die Auffassung, dass Austauschprogramme für jüngere Altersgruppen, die Schüler von weiterführenden Schulen ansprechen, aufgelegt werden müssen;
66. begrüßt das Vorhaben Al-Jisr betreffend die Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, welches sich mit der Unterstützung der Kommission als enorm vorteilhaft erwiesen hat; ermutigt in dieser Hinsicht die Dienststellen der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin dazu, eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit in einer Region ins Auge zu fassen, in der die EU noch nicht klar verstanden wird und die Mechanismen zur Behebung dieses Defizits begrenzt sind; betont, wie wichtig eine bessere Kommunikationsstrategie ist, und dass auch die Notwendigkeit besteht, die Politik und die Standpunkte der EU in arabischer Sprache zu erläutern, damit sie von einem breiteren Publikum in der Region verstanden werden können;
67. betont, dass fehlende Programme für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat im Bereich der Medien zu einem Informationsdefizit führen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates in eine umfangreichere Zusammenarbeit in diesem Bereich einzubinden, um die Sichtbarkeit der Union in dieser Region zu erhöhen und das gegenseitige Verständnis zu fördern;
68. hält es für äußerst wichtig, die in Europa bestehenden Lücken im Bereich der Forschung und der Studien über die Golfstaaten zu schließen; ermutigt dazu, an den Universitäten, Programme für zeitgenössische Studien, die sich mit diesem Teil der arabischen Welt beschäftigen, einzurichten; vertritt die Auffassung, dass Studienprogramme über die Europäische Union auch an den Universitäten der Region angeboten werden müssen;
o o o
69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sekretariat des Golf-Kooperationsrates sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank: Peter Praet (BE)
198k
30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (00003/2011 – C7-0058/2011 – 2011/0802(NLE))
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (00003/2011),
– gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0058/2011),
– gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0064/2011),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 18. Februar 2011 zur Ernennung von Peter Praet zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 1. Juni 2011 konsultiert hat,
B. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat,, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags, sowie in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Prüfung einen Lebenslauf des Bewerbers und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 16. März 2011 eine eineinhalbstündige Anhörung mit dem Kandidaten durchführte, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete,
1. gibt gegenüber dem Europäischen Rat eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Peter Praet zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat und dem Rat zu übermitteln.
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
107k
29k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)
– unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vom 10. März 2011,
– unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)(1),
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung in seiner Sitzung vom 17. März 2011 den vom Rat der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ausgewählten Kandidaten angehört hat,
– gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Adam Farkas die Kriterien erfüllt, die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegt sind,
1. billigt die Ernennung von Adam Farkas zum Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) zu übermitteln.
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
108k
30k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
– unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vom 10. März 2011,
– unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(1),
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung in seiner Sitzung vom 17. März 2011 den vom Rat der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ausgewählten Kandidaten angehört hat,
– gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Carlos Montalvo die Kriterien erfüllt, die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegt sind,
1. bestätigt die Ernennung von Carlos Montalvo zum Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) zu übermitteln.
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)
107k
30k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
– unter Hinweis auf das Schreiben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vom 28. Februar 2011,
– unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(1),
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung in seiner Sitzung vom 17. März 2011 die vom Rat der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ausgewählte Kandidatin angehört hat,
– gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Verena Ross die Kriterien erfüllt, die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegt sind,
1. billigt die Ernennung von Verena Ross zur Exekutivdirektorin der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2012 (2011/2042(BUD))
– gestützt auf die Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Thema „Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung von 16. Juni 2010 zur wirtschaftspolitischen Steuerung(5),
– unter Hinweis auf die aktualisierte Finanzplanung der Kommission für den Zeitraum 2007–2013, die gemäß Nummer 46 der IIV unterbreitet worden ist,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2011 betreffend die Leitlinien für den Haushaltsplan 2012,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0058/2011),
Haushaltsplan 2012 – im Zeichen einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU, des Mechanismus zum Europäischen Semester und der Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung
1. ist der Ansicht, dass die Strategie Europa 2020 Europa dabei Hilfestellung leisten sollte, die Krise zu überwinden und durch intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gestärkt aus ihr hervorzugehen, und zwar auf der Grundlage der fünf Leitzielvorgaben der EU – Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der entsprechenden Bedingungen und Erhöhung der öffentlichen Ausgaben für Innovation, Forschung und Entwicklung, Verwirklichung unserer Klimaschutz- und Energieziele, Verbesserung des Bildungsniveaus und Förderung der sozialen Integration, insbesondere durch die Verringerung der Armut; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten selbst diese fünf Vorgaben voll und ganz unterstützt haben;
2. macht darauf aufmerksam, dass für eine gewisse Kohärenz zwischen der Verwirklichung dieser Ziele und den für sie auf europäischer und auf nationaler Ebene zugewiesenen Mitteln gesorgt werden muss; betont, dass die Haushaltspolitik der EU mit diesem Grundsatz im Einklang stehen muss; vertritt die Auffassung, dass das Europäische Semester als neuer Mechanismus für die verbesserte wirtschaftspolitische Steuerung in der EU eine Gelegenheit für Überlegungen bieten sollte, wie die fünf Leitzielvorgaben am besten umgesetzt werden können;
3. stellt fest, dass mit dem Europäischen Semester angestrebt werden sollte, die Koordinierung und Kohärenz der Wirtschafts- und Haushaltspolitik auf nationaler und auf europäischer Ebene zu verbessern; ist der Ansicht, dass man sich dabei auf die Verbesserung der Synergieeffekte zwischen öffentlichen Investitionen aus Quellen der EU und der Einzelstaaten konzentrieren sollte, um die allgemeinen politischen Ziele der EU besser zu verwirklichen; verweist auf die grundlegenden Unterschiede zwischen der Struktur des EU-Haushalts und der der nationalen Haushalte; vertritt in diesem Zusammenhang jedoch die Auffassung, dass die Gesamthöhe der öffentlichen Ausgaben der EU und der Einzelstaaten für die Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele so rasch wie möglich festgelegt werden sollte;
4. teilt die Bedenken des Rates angesichts der auf nationaler Ebene bestehender wirtschafts- und haushaltspolitischen Sachzwänge, weist aber zuallererst darauf hin, dass in den Bestimmungen des Vertrags vorgesehen ist, dass der EU-Haushalt kein öffentliches Defizit aufweisen darf; weist darauf hin, dass sich das kumulierte öffentliche Defizit in der EU 2009 insgesamt auf 801 Milliarden EUR belief und dass der Haushalt der EU nur 2 % der gesamten öffentlichen Ausgaben in der EU ausmacht;
5. vertritt allerdings die Auffassung, dass es wegen der schwierigen Wirtschaftslage in der gesamten Union wichtiger denn je ist, eine ordnungsgemäße Ausführung des EU-Haushalts, die Qualität der Angaben und eine optimale Verwendung der vorhandenen gemeinschaftlichen Finanzmittel sicherzustellen; regt an, dass eine gründliche Überprüfung der Linien vorgenommen werden sollte, bei denen traditionsgemäß nur ein geringes Ergebnis erzielt wird oder bei denen es Probleme bei der Ausführung gegeben hat;
6. ist der Ansicht, dass der EU-Haushalt für die innerstaatlichen öffentlichen Ausgaben einen Zusatznutzen bringt, wenn aus diesem Haushalt Investitionen in die Politikbereiche, die im Mittelpunkt der Strategie Europa 2020 stehen, eingeleitet, unterstützt und ergänzt werden; vertritt außerdem die Auffassung, dass mit dem EU-Haushalt ein entscheidender Beitrag dazu geleistet werden muss, dass die EU die gegenwärtige Wirtschafts- und Finanzkrise überwindet, weil er die Fähigkeit hat, als Katalysator zu fungieren und die Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in Europa zu beschleunigen, vertritt die Ansicht, dass der EU-Haushalt die Folgen der gegenwärtigen restriktiven innerstaatlichen Haushaltspolitik zumindest abmildern kann; unterstreicht außerdem, dass eine Senkung des Volumens des EU-Haushalts auf Grund seines Umverteilungscharakters der europäischen Solidarität Schaden zufügen und sich nachteilig auf den Rhythmus der wirtschaftlichen Entwicklung in vielen Mitgliedstaaten auswirken kann; ist der Ansicht, dass ein Ansatz, bei dem einzig und allein die Begriffe „Nettozahler“ und „Nettoempfänger“ im Mittelpunkt stehen, die Ausstrahlungseffekte zwischen den einzelnen EU-Ländern nicht gebührend berücksichtigt und deshalb die gemeinsamen Ziele der EU-Politik untergräbt;
7. erinnert daran, dass die Durchführung der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 einen hohen Betrag an zukunftsorientierten Investitionen erfordern wird, die von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (KOM(2010)0700 endg.) bis 2010 mit mindestens 1.800 Milliarden EUR veranschlagt werden; betont, dass eines der wichtigsten Ziele der Strategie Europa 2020 – die Förderung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung für alle Europäer – nur verwirklicht werden kann, wenn die notwendigen Investitionen in die Bildung, zur Förderung einer Wissensgesellschaft, in Forschung und Entwicklung, in Innovation, in die KMU und in grüne Technologien jetzt getätigt und nicht länger aufgeschoben werden; fordert einen neuen politischen Kompromiss, im Rahmen dessen die Senkung der öffentlichen Defizite und der Verschuldung mit der Förderung derartiger Investitionen verknüpft wird; bekundet seine Bereitschaft, mit Blick auf die Erhöhung der Wirkung des EU-Haushaltsplans und die Leistung eines Beitrags zu der Antwort der EU auf die Wirtschaftskrise mögliche Wege zu sondieren, wie die bestehenden Instrumente ausgeweitet und die Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den EIB-Maßnahmen gefördert werden können, um langfristige Investitionen zu unterstützen; begrüßt außerdem, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation zu der Initiative „Projektbezogene Anleihen im Rahmen der Strategie Europa 2020“ eingeleitet hat;
8. lehnt daher Versuche einer Begrenzung oder Kürzung der Haushaltsmittel in den mit der Erfüllung der Leitzielvorgaben und den sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 verbundenen Bereichen ab; weist darauf hin, dass jeder derartige Versuch kontraproduktiv wäre und aller Voraussicht nach in einem Scheitern der Strategie Europa 2020 münden würde, wie es bereits mit der Lissabon-Strategie der Fall war; vertritt die Auffassung, dass die Strategie Europa 2020 nur dann glaubwürdig sein kann, wenn sie ausreichend finanziert ist, und erinnert daran, dass das EP diesbezüglich bereits mehrfach ernsthafte politische Bedenken geäußert hat; bekräftigt seine nachdrückliche Forderung an die Kommission, Klarheit bezüglich der haushaltsspezifischen Dimension der Leitinitiativen zu schaffen und das Parlament über die für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 erforderlichen Haushaltsmittel zu informieren;
9. hebt hervor, dass Haushaltsmaßnahmen nicht der einzige maßgebliche Faktor für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sind, sondern die Bemühungen im Bereich des Haushaltsplans durch konkrete Vorschläge zur Vereinfachung vervollständigt werden müssen, um das notwendige Umfeld für die Verwirklichung unserer Ziele in den Bereichen Beschäftigung, Forschung und Innovation einschließlich grüner und Energietechnologien zu schaffen; ist ebenfalls davon überzeugt, dass die Verwirklichung der Ziele im Rahmen von Europa 2020 – einschließlich der Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze – nicht nur eine Frage höherer Haushaltsmittel, sondern auch einer qualitativen Neuausrichtung bestehender EU-Politiken ist, einschließlich der GAP, um Nachhaltigkeitskriterien gebührend Rechnung zu tragen;
10. vertritt ferner die Auffassung, dass die Haushaltsmittel für das Jahr 2012 einschließlich in den Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Verwirklichung der Strategie Europa 2020 zusammenhängen, auf einem entsprechenden Niveau gehalten werden müssen, um die Fortführung von Maßnahmen und die Verwirklichung von Zielen der EU über die Dauer der derzeitigen Wirtschaftskrise hinweg zu gewährleisten;
11. fordert eine größere Kohärenz zwischen externen und internen EU-Politikbereichen unter Berücksichtigung der weitreichenden Auswirkungen weltweiter Entwicklungen auf das wirtschaftliche, natürliche und industrielle Umfeld, die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung in der EU; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, die EU mit den notwendigen Finanzmitteln auszustatten, damit sie in der Lage ist, angemessen auf zunehmende weltweite Herausforderungen zu reagieren und ihre gemeinsamen Interessen und Kernwerte – Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheit und Umweltschutz – effektiv zu verteidigen und zu fördern; weist darauf hin, dass gemäßigte zusätzliche Ausgaben auf EU-Ebene oft verhältnismäßig größere Einsparungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ermöglichen;
12. ist der Ansicht, dass die EU eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung und finanziellen Hilfestellung für die arabischen Länder in dieser historischen Phase ihres demokratischen Wandels und der wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen übernehmen muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (KOM(2011)0200));
13. bedauert das Fehlen jedweder parlamentarischen Dimension im Rahmen des ersten Europäischen Semesters ungeachtet der Rolle, die dem Europäischen Parlament und den 27 nationalen Parlamenten in ihren jeweiligen Haushaltsverfahren zukommt; ist fest davon überzeugt, dass eine stärkere parlamentarische Beteiligung die demokratische Natur und die Transparenz in einer solchen Initiative beträchtlich verbessern würde; unterstützt die Initiative seines Haushaltsausschusses, als ersten Schritt ein Treffen mit den nationalen Parlamenten abzuhalten, um die allgemeine Orientierung des Haushaltsplans der Mitgliedstaaten und der EU für das Jahr 2012 zu erörtern;
14. begrüßt die öffentlich eingegangene Verpflichtung des ungarischen und des polnischen Ratsvorsitzes, 2011 in einen offenen und konstruktiven Dialog mit dem Europäischen Parlament über Haushaltsfragen einzutreten; bekräftigt seine Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission in vollständigem Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon; erwartet, dass die vorliegenden Leitlinien im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2012 umfassend berücksichtigt werden;
Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit als Kernstücke des Haushaltsplans 2012
15. weist darauf hin, dass im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2007-2013 Verpflichtungsermächtigungen (VE) in einer Gesamthöhe von 147,55 Milliarden EUR sowie eine Gesamtobergrenze für Zahlungsermächtigungen (ZE) in Höhe von 141,36 Milliarden EUR festgelegt sind; erinnert daran, dass diese Beträge in jedem Fall deutlich (um etwa 25 Milliarden EUR im Falle der VE und um etwa 22 Milliarden EUR im Falle der ZE) unter der im derzeitigen Eigenmittelbeschluss festgelegten Obergrenze liegen;
16. betont, dass die von der Kommission am 31. Januar 2011 vorgelegte Finanzplanung eine allgemeine Richtschnur für die Verpflichtungsermächtigungen aller bestehenden EU-Programme und -Maßnahmen darstellt; stellt fest, dass die Gesamthöhe der Verpflichtungsermächtigungen auf 147,88 Milliarden EUR festgesetzt werden kann;
17. hebt hervor, dass diese Zahlen eine jährliche Aufteilung der mehrjährigen Gesamtbeträge darstellen, auf die sich das Parlament und der Rat zu dem Zeitpunkt geeinigt haben, als diese Programme und Maßnahmen angenommen wurden; betont, dass die jährlich geplanten Beträge Ermächtigungen sind, die die Erfüllung von Zielen und Prioritäten der EU, insbesondere im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020, gestatten; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass angesichts der nur vorläufigen Richtwerte (insbesondere in der Rubrik 2), die zu diesem Zeitpunkt des Jahres von der Kommission vorgelegt worden sind, in bestimmten Rubriken des MFR ein gewisser Handlungsspielraum bestehen könnte;
18. weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2012 der sechste von sieben im laufenden MFR ist; glaubt, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde daher nunmehr über einen besseren Überblick über die mit den bestehenden mehrjährigen Programmen verbundenen Mängel und positiven Entwicklungen verfügen; stellt fest, dass die Halbzeitüberprüfungen der meisten dem Mitentscheidungsverfahren unterliegenden Programme bereits vorgenommen wurden, und fordert die Kommission auf, gegebenenfalls daraus resultierende Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu erläutern; betont in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Parlament in enger Zusammenarbeit mit seinen Fachausschüssen entschlossen ist, unter anderem Nummer 37 der IIV (durch die im Rahmen der legislativen Flexibilität eine Abweichung um 5 Prozent möglich ist) umfassend zu nutzen, falls sich dies zur Unterstützung und Stärkung der politischen Prioritäten der EU sowie zur Bewältigung neuer politischer Erfordernisse als notwendig erweist;
19. hebt hervor, dass ein ausreichender Spielraum in allen Rubriken des MFR nicht die einzige Lösung für die Bewältigung unvorhergesehener Umstände ist; weist auf die wiederholte Unterfinanzierung bestimmter Rubriken des MFR, insbesondere der Rubriken 1a, 3b und 4, im Vergleich zu dem von den Mitgliedstaaten bestätigten Bedarf und den politischen Prioritäten der EU hin; ist der Ansicht, dass der Ansatz, der den haushaltspolitischen Leitlinien des Rates für den Haushaltsplan 2012 zugrunde liegt, keiner langfristigen Perspektive entspricht und möglicherweise bestehende Maßnahmen und Programme im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder neuer politischer Prioritäten gefährdet; unterstreicht, dass die jüngsten Ereignisse in mehreren nordafrikanischen Staaten bereits in diese Richtung verweisen, und fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, wie die bestehenden Finanzinstrumente der EU dazu genutzt werden könnten, die Demokratiebestrebungen zu unterstützen;
20. ist im Gegenteil der Auffassung, dass die verschiedenen, in der IIV vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen (wie die Umschichtung von Ausgaben zwischen Rubriken oder der Einsatz des Flexibilitätsinstruments) Instrumente sind, die umfassend genutzt werden sollten; weist darauf hin, dass diese seit 2007 als Reaktion auf die verschiedenen eingetretenen Herausforderungen jedes Jahr genutzt werden mussten; erwartet, dass der Rat in Bezug auf ihre Inanspruchnahme zur umfassenden Zusammenarbeit bereit ist und die betreffenden Verhandlungen frühzeitig aufnimmt, damit unverhältnismäßig lange und schwierige Verhandlungen über ihre Mobilisierung vermieden werden;
21. betont in diesem Zusammenhang, dass eine strenge Kontrolle der Verpflichtungsermächtigungen nicht nur beträchtliche Umschichtungen und eine neue Prioritätensetzung, sondern auch die gemeinsame Ermittlung von negativen Prioritäten und von Einsparungen durch die Organe erfordern würde; fordert seine Fachausschüsse nachdrücklich auf, ernsthaft mit der Festlegung klarer politischer Prioritäten in allen Politikbereichen der EU zu beginnen; hebt jedoch die Tatsache hervor, dass zu diesem Zweck eine größere Haushaltsflexibilität erforderlich ist und dass sich eine Revision des MFR (beispielsweise durch einen Ausgleich zwischen den Rubriken des bestehenden MFR) als notwendig für die Fähigkeit der Union erweisen könnte, nicht nur im Hinblick auf die Bewältigung der neuen Herausforderungen funktionsfähig zu sein, sondern auch mit Blick auf die Erleichterung des Beschlussfassungsprozesses innerhalb der Organe mit dem Ziel, die Haushaltsmittel an die geänderten Rahmenbedingungen und Prioritäten anzupassen; unterstreicht, dass dieser Prozess uneingeschränkt transparent sein muss;
22. unterstreicht, dass die Stärkung einer Reihe von Maßnahmen und die neuen Zuständigkeiten auf EU-Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in logischer Konsequenz mit zusätzlichen finanziellen Kapazitäten für die EU verbunden sein sollten, was jedoch 2011, dem ersten Jahr nach dem Inkrafttreten, kaum der Fall war; erinnert den Rat und die Kommission an die politische Erklärung in der Anlage zum Haushaltsplan 2011, wonach die Kommission bestrebt ist, die Prioritätenbereiche nach dem Vertrag von Lissabon zu stärken und den Bedarf bei der Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans 2012 zu bewerten; erwartet, dass die Kommission sich daran halten und zum Beispiel vorschlagen wird, erfolgreiche Pilotprojekte oder vorbereitende Maßnahmen mit Lissabon-Bezug in mehrjährige Programme umzuwandeln;
23. ist der Ansicht, dass der Ansatz der Kommission bei der Festsetzung der Fördermittel der dezentralen Agenturen der EU aus dem EU-Haushalt verlässlich ist und die richtigen Anreize schafft; betont, dass Zuweisungen von Haushaltsmitteln an die EU-Agenturen weit mehr als nur der Deckung administrativer Ausgaben dienen, sondern einen Beitrag zur Erfüllung der mit der Strategie Europa 2020 angestrebten Ziele sowie der allgemeinen Ziele der EU gemäß dem Beschluss der Rechtsetzungsbehörde leisten; bekräftigt jedoch die Notwendigkeit einer angemessenen Finanzierung für diese Agenturen, deren Aufgaben ausgeweitet worden sind, damit sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt werden; unterstreicht allerdings, wie wichtig angemessene Finanzmittel für die Agenturen sind, deren Aufgaben ausgeweitet wurden, damit ihre Leistung nicht behindert wird; fordert einen besonderen Ansatz für die Einstellung von spezialisiertem wissenschaftlichem Personal mit Berufserfahrung, insbesondere wenn die betreffenden Stellen ausschließlich aus Gebühren finanziert werden und daher haushaltsneutral für den EU-Haushalt sind; unterstützt die Arbeit der Anfang 2009 eingesetzten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Zukunft der Agenturen und erwartet ihre Schlussfolgerungen, insbesondere zu den vorstehend genannten Punkten;
Höhe der Zahlungen, der RAL und der Finanzierung aus dem EU-Haushalt
24. stellt fest, dass sich die Höhe der Zahlungen für das Jahr 2012 unmittelbar aus den rechtlichen und politischen Verpflichtungen der vorhergehenden Jahre ergeben wird; ist überzeugt davon, dass eine Aufstockung im Vergleich zum Niveau des Haushaltsplans 2011 und im Einklang mit dem allgemeinen Profil der Zahlungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (vgl. die Tabellen in der Anlage) vorhersehbar ist;
25. betont die dringende Notwendigkeit, das Problem des Anstiegs der ausstehenden Mittelbindungen (RAL) zum Jahresende 2010 (194 Milliarden EUR, vgl. die Tabelle in der Anlage) zu bewältigen; bedauert das Verhalten des Rates, der den Umfang der Zahlungen im Voraus beschließt, ohne eine genaue Schätzung des tatsächlichen Bedarfs zu berücksichtigen; hebt hervor, dass die Höhe der RAL in der Rubrik 1b besonders hoch ist; ist nicht der Ansicht, dass der Vorschlag des Rates zur Senkung der Haushaltsverpflichtungen der EU zwecks Senkung der RAL eine nachhaltige Lösung darstellt, da dies der Verwirklichung der zuvor genehmigten Ziele und Prioritäten der EU abträglich wäre; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Zusage des Rates zu einer gemeinsamen Erklärung mit dem Parlament zu der Möglichkeit, einen Zahlungsbedarf, der sich im Laufe des Jahres 2011 ergibt, mit Hilfe eines Berichtigungshaushaltsplans zu decken;
26. unterstreicht, dass ein gewisses Niveau an RAL bei der Durchführung von Mehrjahresprogrammen unvermeidlich ist und dass ausstehende Mittelbindungen gezwungenermaßen die Vornahme entsprechender Zahlungen erfordern; fordert daher die Wahrung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen und wird alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen des Haushaltsverfahrens nutzen, um die Abweichungen zwischen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen zu senken;
27. teilt die Auffassung des Rates, dass eine realistische Haushaltsplanung gefördert werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihr Haushaltsentwurf auf diesen Grundsatz stützt; stellt jedoch fest, dass die Ausführung in der Vergangenheit, die sich in den letzten Jahren gebessert hat, in einigen Fällen keinen sehr genauen Hinweis auf den Bedarf für das Jahr 2012 gibt, da die Ausführung einiger Programme 2012 beschleunigt werden könnte und der Zahlungsbedarf dementsprechend steigt; unterstützt die an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung des Rates nach besseren Ausführungsprognosen, insbesondere zur Vermeidung einer unzureichenden Ausführung, und ist der Ansicht, dass der Großteil der Bemühungen in dieser Hinsicht von den Mitgliedstaaten selbst getragen werden sollte, da die Höhe des Haushaltsentwurfs der Kommission in erster Linie von ihren eigenen Prognosen (insbesondere in Rubrik 2) und ihrer Ausführungskapazität abhängt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission mehr als 80 Prozent der Haushaltsmittel der EU verwalten; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre rechtliche Verantwortung für die Festlegung und Inkraftsetzung von Finanzvorschriften für die Empfänger von EU-Förderungen;
28. weist darauf hin, dass der Schutz der finanziellen Interessen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt; unterstreicht den Befund des Europäischen Rechnungshofs, dass die Management- und Kontrollsysteme in einigen Mitgliedstaaten nicht uneingeschränkt effektiv sind; verweist ferner darauf, dass die falsch ausgegebenen Strukturmittel mehrere Milliarden Euro ausmachen, die noch nicht wiedereingezogen worden sind; stellt fest, dass im aktuellen Jahresbericht der GD REGIO die Ordnungsmäßigkeit und Regelmäßigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten nicht deklariert werden kann, weil einige Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage ihrer Berichte nicht nachgekommen sind; verweist darauf, dass sich das Parlament auf Grund der anhaltenden Unterfinanzierung des EU-Haushalts durch die Mitgliedstaaten gezwungen sehen könnte, negative Prioritäten unter den EU-Projekten zu ermitteln und ihre Haushaltsansätze entsprechend zu kürzen;
29. ist sich des Umstands bewusst, dass die Höhe der jährlich ausgeführten Zahlungen bisweilen einen bedeutenden sogenannten „Überschuss“ im Vergleich zur Höhe der ursprünglich von der Haushaltsbehörde genehmigten Zahlungen aufweist, was bedeutet, dass die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten an den EU-Haushalt entsprechend gesenkt werden und sich ihre haushaltspolitische Situation verbessert; ist nicht der Ansicht, dass die Bedenken des Rates über die Höhe und den Zeitpunkt dieses „Rückflusses“ für die Befassung mit dem heiklen politischen Thema der Finanzierung des EU-Haushalts relevant sind; ist stattdessen der Auffassung, dass nicht ausgegebene Zahlungen aus dem Jahre „n“ auf das nachfolgende Haushaltsjahr („n+1“) übertragen werden sollten, statt von der Berechnung der nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten in Abzug gebracht zu werden; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, ehrgeizige Vorschläge zur Erschließung neuer und wirklicher Eigenmittel vorzulegen, um die EU mit uneingeschränkt realen und autonomen Finanzquellen auszustatten; betont außerdem, dass sich jedwede neuen Eigenmittel auf eine umfassende Folgenabschätzung stützen und darauf ausgerichtet sein sollten, Wege zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Wachstums der EU zu entwickeln; fordert den Rat auf, sich konstruktiv an der Debatte über gerechte neue Eigenmittel für die EU zu beteiligen;
Verwaltungsausgaben im Rahmen von Einzelplan III des Gesamthaushaltsplans der EU
30. nimmt Kenntnis von dem Schreiben des für Finanzplanung und Haushalt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 3. Februar 2011, in dem die Verpflichtung der Kommission, keine Personalaufstockung vorzunehmen, sowie ihr Bestreben, den nominalen Anstieg (im Vergleich zum Jahr 2011) der Verwaltungsmittel in Rubrik 5 zu begrenzen, bekräftigt werden; ist sich jedoch des Umstands bewusst, dass die Zuständigkeiten der EU zwar zunehmen, dieser Trend jedoch möglicherweise langfristig nicht tragbar ist und nachteilige Auswirkungen auf die zügige und effektive Umsetzung von EU-Maßnahmen haben kann;
31. fordert die Kommission auf, die langfristigen Auswirkungen ihrer Politik des Outsourcing und ihres Ansatzes zur Einstellung einer steigenden Zahl an Vertragsbediensteten auf die Qualität und die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes zu erwägen; hebt hervor, dass dies zwar Einsparungen im Hinblick auf Dienstbezüge und Ruhegehälter bringt, jedoch zu einer Situation führt, in der eine steigende Zahl von Bediensteten der Kommission nicht mehr in ihrem Stellenplan erscheint; weist darauf hin, dass die Höhe der Ruhegehälter und der Dienstbezüge in rechtsverbindlichen Vereinbarungen geregelt ist, die die Kommission in ihrer Gesamtheit einzuhalten hat;
32. hebt den Umstand hervor, dass im Falle von Mehrjahresprogrammen einige spezifische Verwaltungsausgaben (einschließlich der für Exekutivagenturen) zusammen mit den sogenannten „operationellen Ausgaben“ im allgemeinen Finanzrahmen der Programme enthalten sind; weist darauf hin, dass die Gewohnheit des Rates, horizontale Einschnitte in diese Haushaltslinien mit dem Ziel einer Senkung der Verwaltungsausgaben vorzunehmen, zwangsläufig in einer Änderung des gesamten, im Verfahren der Mitentscheidung beschlossenen Finanzrahmens für diese Programme münden und dabei die Zügigkeit und die Qualität ihrer Ausführung gefährden würde;
o o o
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638 – C6-0470/2007 – 2007/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0638),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0470/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. November 2008(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008(2),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008(3),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0265/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/ .../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten [Abänderung 122, wenn nicht anders angegeben]
(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor, dass Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen erlassen werden.
(2) Der Europäische Rat hat in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Notwendigkeit anerkannt, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu harmonisieren. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Der Europäische Rat hat den Rat deshalb ersucht, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zügig entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Notwendigkeit, die Ziele, die in Tampere festgelegt wurden, zu erreichen, wurde im Stockholmer Programm, das am 10. und 11. Dezember 2009 vom Europäischen Rat angenommen wurde(7), bestätigt.
(3) ▌ Die Vorschriften über ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Erlaubnis führt, die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem Verwaltungsakt enthält, sollten dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist von mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu einer Straffung des Verfahrens sowohl für Migranten als auch für ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann.
(4) Um die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet zu erlauben, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Frist eine kombinierte Erlaubnis oder – falls sie eine solche Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen – ein Visum auszustellen.
(5) Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollten eine Reihe von Regeln festgelegt werden. Diese Verfahren sollten unter Berücksichtigung der normalen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten effizient und leicht zu handhaben sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten.
(6) Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis sollten objektiv und im innerstaatlichen Recht festgelegt sein, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Unionspräferenz, wie sie insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 vorgesehen ist. Jede ablehnende Entscheidung sollte ordnungsgemäß begründet werden.
(7) Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(8) ausgestellt werden, wonach die Mitgliedstaaten auch zusätzliche Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Die Mitgliedstaaten sollten – auch für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle – nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, ungeachtet dessen, aufgrund welcher Erlaubnis oder mit welchem Aufenthaltstitel der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erhalten hat.
(8)Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festzulegen, ob der Antrag für Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte Maßnahmen, die vorschreiben, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen, nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden muss. Wo es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf.
(9)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Aufenthaltstitel, die zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellt werden, sollten nur für die Gestaltung dieser Titel gelten und nationale Vorschriften oder Unionsvorschriften über Zulassungsverfahren und über Verfahren für die Ausstellung solcher Titel unberührt lassen.
(10)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das einheitliche Antragsverfahren und die kombinierte Erlaubnis sollten auf das einheitliche Visum und Visa für längerfristige Aufenthalte keine Anwendung finden.
(11)Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte nicht die innerstaatlichen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen berühren.
(12)Die Benennung der für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen.
(13)Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zahl der Zulassungen zum Zweck der Beschäftigung, zu regeln.
(14) Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer kombinierten Erlaubnis sind, die von einem den Schengen-Besitzstand im vollem Umfang anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener-Grenzkodex)(9) und Artikel 21 des Schengen-Besitzstands – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener-Durchführungsübereinkommen)(10) einreisen und sich dort bis zu drei Monaten frei bewegen können.
(15) In Ermangelung von Unionsrecht sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen davon abhängig, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und von ihrer Staatsangehörigkeit.▌Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Rechtslücke zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und die geltenden Zuwanderungsvorschriften zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, wobei insbesondere die Politikbereiche zu benennen sind, in denen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die rechtmäßig in einen Mitgliedstaat zugelassen sind, aber noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil wird. Solche Bestimmungen dienen dazu, ein Mindestmaß an gleichen Bedingungen innerhalb der Union schaffen, anzuerkennen, dass rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitende Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten, sowie den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund einer möglichen Ausbeutung letzterer zu verringern. Der Begriff „Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ in dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Rechtsakten der Union einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und sich dort rechtmäßig aufhält und aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten dort arbeiten darf. [Abänderung 123]
(16) Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat aufgrund anderer Unions- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(11), aufgrund der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst(12) oder aufgrund der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung(13) zugelassen wurden.
(17) Nicht erfasst werden Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates(14) langfristig Aufenthaltsberechtigte sind, da sie eine privilegiertere Stellung inne haben und den besonderen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzen.
(18) Entsandte Drittstaatsangehörige fallen nicht unter diese Richtlinie. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufenthaltsberechtigt sind und rechtmäßig dort arbeiten und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(15)▌ nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden. [Abänderungen 122 und 124]
(19) Drittstaatsangehörige, die ▌in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus von der Richtlinie ausgenommen werden.
(20) Das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Politikbereichen sollte strikt an den legalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat gebunden sein, was in der kombinierten Erlaubnis, die sowohl Aufenthalts- als auch Arbeitserlaubnis umfasst, sowie in Aufenthaltstiteln festgelegt ist, die zu anderen Zwecken ausgestellt werden und Angaben zur Arbeitserlaubnis erhalten.
(21)Arbeitsbedingungen im Rahmen dieser Richtlinie sind so zu verstehen, dass sie zumindest Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub unter Berücksichtigung aller geltenden Tarifverträge umfassen. [Abänderungen 122 und 125]
(22) Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten genauso anerkannt werden, wie dies für Unionsbürger der Fall ist, und in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen sollten in Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(16) berücksichtigt werden. Das Recht auf Gleichbehandlung, das Arbeitnehmern aus Drittstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gewährt wird, berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung dieser Arbeitnehmer aus Drittstaaten zu ihrem Arbeitsmarkt. [Abänderungen 122 und 126]
(23) Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates arbeiten, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(17) festgelegt. ▌Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat kommen. Allerdings überträgt die Richtlinie nicht mehr Rechte als die bereits in bestehendem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer aus Drittstaaten vorgesehenen, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollten außerdem keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen sich Familienangehörige in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie werden Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt, die zu dem Arbeitnehmer aus einem Drittstaat auf der Grundlage der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat ziehen wollen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat mit dem Arbeitnehmer aus einem Drittstaat wohnen. [Abänderungen 122 und 127]
(24)Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Bei fehlender Harmonisierung auf Unionsebene hat jeder Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, festzulegen. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten. [Abänderungen 122 und 128]
(25)Die Mitgliedstaaten sollten zumindest denjenigen Drittstaatsangehörigen Gleichbehandlung gewähren, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach einer Beschäftigungszeit als arbeitslos gemeldet sind. Beschränkungen der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit nach dieser Richtlinie sollten die Rechte unberührt lassen, die in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausweitung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen(18), verliehen werden.[Abänderung 130]
(26)Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten umfasst nicht Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung, die im Rahmen von Systemen der Sozialhilfe finanziert werden. [Abänderungen 122 und 129]
(27) Da die Ziele dieser Richtlinie – d. h. ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, im Gebiet eines Mitgliedstaates zu arbeiten und Gewährung von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(28) Im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wahrt diese Richtlinie die Grundrechte und Prinzipien, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden.
(29)Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger günstigerer Vorschriften, die im Unionsrecht und internationalen Übereinkommen enthalten sind, angewandt werden.
(30) Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(19) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(20) durchführen.
(31) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(32) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Folgendes fest:
(a)
eine einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zum Zwecke der Beschäftigung im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten ▌, um die Verfahren für ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und
(b)
ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhenden gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates erteilt wurde.
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.
Artikel 2
Definition
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(a)
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
(b)
„Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf; [Abänderung 131]
(c)
„kombinierte Erlaubnis“ ein von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellte Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken aufzuhalten;
(d)
„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder dessen Arbeitgebers auf Erteilung der Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Beschäftigung im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis ▌führt.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für
(a)
Drittstaatsangehörige, die sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten ▌wollen,
(b)
Drittstaatsangehörige, die zu anderen als zu Arbeitszwecken nach einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen, und
(c)
Drittstaatsangehörige, die zu Arbeitszwecken nach einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht in einen Mitgliedstaat zugelassen wurden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(a)
die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union in Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(21), ausgeübt haben oder dieses Recht ausüben;
(b)
die zusammen mit ihren Familienangehörigen – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und einem Drittstaat Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger gleichwertig sind;
(c)
die entsandt wurden;
(d)
die eine Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben;
(e)
die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ▌zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden;
(f)
die zwecks vorübergehenden Schutzes eine Genehmigung zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltserlaubnis nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
(g)
die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(22) genießen oder internationalen Schutz im Sinne der genannten Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
(h)
die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
(i)
die langfristig Aufenthaltsberechtigte in Einklang mit der Richtlinie 2003/109/EG sind;
(j)
deren Rückführung aus Sach- oder Rechtsgründen ausgesetzt wurde;
(k)
die zum Zwecke einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben;
(l)
die eine Zulassung als Seeleute für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben.
(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II dieser Richtlinie nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in diesem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
(4)Kapitel II dieser Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.
Kapitel II
Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis
Artikel 4
Einheitliches Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis ist in einem einheitlichen Antragsverfahren einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, einen Antrag von einem der beiden zuzulassen. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag von einem Drittland aus oder – wenn dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist – im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates gestellt wird, in das er bereits rechtmäßig zugelassen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen den Antrag und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im innerstaatlichen Recht oder Unionsrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.
(3)Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist.
(4)Die Mitgliedstaaten erteilen – sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind – den Drittstaatsangehörigen, die einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.
Artikel 5
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis.
(2) Die zuständige Behörde bearbeitet den Antrag und entscheidet sobald wie möglich darüber, keinesfalls später als drei Monate nach dem Datum der Einreichung.
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert werden.
Ist innerhalb der in diesem Artikel genannten Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung nach den im nationalen Recht niedergelegten Verfahren schriftlich mit.
(4) Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und kann eine angemessene Frist für deren Einreichung festlegen. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.
Artikel 6
Kombinierte Erlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen in Einklang mit deren Anhang Buchstabe a) Ziff. 7.5.-9. die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
(2) Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel ▌als Nachweis für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus.
Artikel 7
Für andere als Beschäftigungszwecke ausgestellte Aufenthaltstitel
Wenn Aufenthaltstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt werden, tragen die Mitgliedstaaten:
(a)
die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein, ungeachtet der Art des Titels; und
(b)
stellen keine zusätzlichen Titel ▌als Nachweis für die Zulassung zum Arbeitsmarkt aus.
Artikel 8
Rechtsbehelfe
(1) Jede Entscheidung, den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen Recht oder im Unionsrecht vorgesehenen Kriterien ▌nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. ▌zu widerrufen, wird in der schriftlichen Mitteilung begründet.
(2) Gegen jede Entscheidung, ▌die kombinierte Erlaubnis ▌nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. ▌zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht gerichtlich angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf das Gericht oder die Verwaltungsinstanz, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.
(3)Ein Antrag kann aus Gründen der Zahl der Zulassungen von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Beschäftigung kommen, als unzulässig angesehen werden und braucht auf dieser Grundlage nicht bearbeitet werden.
Artikel 9
Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen und ihren künftigen Arbeitgebern auf Verlangen hinreichende Auskünfte darüber, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist.
Artikel 10
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren ▌erheben. Gegebenenfalls werden diese Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erhoben. Die Höhe solcher Gebühren ist verhältnismäßig sein und kann sich auf die durch den tatsächlichen Arbeitsaufwands zur Bearbeitung der Anträge und zur Erteilung der Erlaubnisse verursachten Kosten stützen.
Artikel 11
Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis
Wurde nach innerstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie – solange sie gültig ist – ihrem Inhaber zumindest das Recht auf:
(a)
Einreise ▌und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates, sofern er alle Zulassungsanforderungen nach nationalem Recht erfüllt;
(b)
freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht ▌vorgesehen sind;
(c)
Ausübung der konkreten Beschäftigung, die nach der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem nationalen Recht genehmigt wurde;
(d)
Information über die Rechte, die durch diese Richtlinie und/oder nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erlaubnis verliehen werden.
Kapitel III
Recht auf Gleichbehandlung
Artikel 12
Rechte
(1) Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ▌ein Recht auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, in Bezug auf:
(a)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
(b)
Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
(c)
allgemeine und berufliche Bildung;
(d)
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
(e)
Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; [Abänderungen 122 und 132]
(f)
Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat als steuerlich ansässig gilt; [Abänderungen 122 und 133]
(g)
Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum und der Unterstützung durch Arbeitsämter und deren gemäß einzelstaatlichem Recht angebotene Beratungsdienste, wobei die Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht unberührt bleibt. [Abänderung 134]
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen einschränken, indem
(a)
hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c:
–
seine Anwendung auf diejenigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränkt wird, die einen Arbeitsplatz haben oder hatten;[Abänderung 135]
–
diejenigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten ausgenommen werden, die in ihr Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2004/114/EG zugelassen wurden;
–
Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausgeschlossen werden;
–
besondere Voraussetzungen, einschließlich Sprachkenntnissen, und die Zahlung von Studiengebühren gemäß dem einzelstaatlichen Recht für den Zugang zu Universitäts- und Hochschulbildung sowie zu beruflicher Bildung, die nicht unmittelbar mit der konkreten Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen, festgelegt werden;
▌ [Abänderungen 122 und 136]
(b)
die gemäß Absatz 1 Buchstabe e verliehenen Rechte für Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränkt werden, wobei solche Rechte für Arbeitnehmer aus Drittstaaten nicht beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten.
▌ [Abänderungen 122 und 137]
(c)
hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f bezüglich Steuervergünstigungen seine Anwendung auf Fälle beschränkt wird, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Arbeitnehmers aus einem Drittstaat, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt. [Abänderungen 122 und 140]
(d)
hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g:
–
seine Anwendung auf diejenigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränkt wird, die einen Arbeitsplatz haben;
–
der Zugang zu Wohnraum beschränkt wird;
(3)Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, den nach dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel, den für andere als Arbeitszwecke ausgestellten Aufenthaltstitel oder jede andere Erlaubnis, in einem Mitgliedstaat zu arbeiten, zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern.
(4)Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre in Drittstaaten ansässigen Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und für die gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben wurden, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat. [Abänderung 141]
Artikel 13
Günstigere Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen:
(a)
des Unionsrechts, einschließlich der zwischen der Union oder zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen;
(b)
bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Informationen für die Öffentlichkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung.
Artikel 15
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens zum ...(23), einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(24) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ▌jährlich, erstmals spätestens zum 1. Juli...(25)*, statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen eine kombinierte Erlaubnis im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt ▌wurde ▌.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum …(26) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (KOM(2008)0614 – C6-0349/2008 – 2008/0196(COD))
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Diese Richtlinien wurden im Lichte der gesammelten Erfahrungen im Hinblick darauf überprüft, ob die geltenden Rechtsvorschriften durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert werden können. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es sinnvoll ist, die genannten vier Richtlinien durch eine einzige Richtlinie zu ersetzen. Dementsprechend sollten in dieser Richtlinie Standardnormen für die gemeinsamen Aspekte festgelegt werden; ferner sollte der den älteren Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten erlaubte, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, aufgegeben werden.
(2) Diese Richtlinien wurden im Lichte der gesammelten Erfahrungen im Hinblick darauf überprüft, ob die geltenden Rechtsvorschriften durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert werden können. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es sinnvoll ist, die genannten vier Richtlinien durch eine einzige Richtlinie zu ersetzen. Dementsprechend sollten in dieser Richtlinie Standardnormen für die gemeinsamen Aspekte festgelegt werden, während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte andere Aspekte zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzniveaus aufrechtzuerhalten oder einzuführen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Das grenzüberschreitende Potenzial des Versandhandels, das zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts gehören sollte, wird von den Verbrauchern nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Im Vergleich zu dem erheblichen Wachstum, das in den letzten Jahren im inländischen Versandhandel verzeichnet werden konnte, gab es im grenzüberschreitenden Versandhandel nur ein geringes Wachstum. Diese Diskrepanz zeigt sich besonders deutlich beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Das grenzüberschreitende Potenzial von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Direktvertrieb) wird durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt, darunter auch unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, an die sich die Wirtschaft halten muss. Im Vergleich zum Wachstum des inländischen Direktvertriebs in den letzten Jahren, vor allem im Dienstleistungssektor (z. B. in der Versorgungswirtschaft) hat die Zahl der Verbraucher, die solche Kanäle grenzüberschreitend zum Einkauf nutzen, kaum zugenommen. Angesichts der besseren Geschäftsmöglichkeiten, die sich in vielen Mitgliedstaaten bieten, sollten kleine und mittlere Unternehmen (auch Einzelunternehmer) oder Vertreter von Unternehmen, die im Direktvertrieb tätig sind, in stärkerem Maße bereit sein, in Grenzregionen nach neuen Geschäftsmöglichkeiten Ausschau zu halten. Deshalb werden die vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.
(5) Das grenzüberschreitende Potenzial des Versandhandels, das zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts gehören sollte, wird nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Im Vergleich zu dem erheblichen Wachstum, das in den letzten Jahren im inländischen Versandhandel verzeichnet werden konnte, gab es im grenzüberschreitenden Versandhandel nur ein geringes Wachstum. Diese Diskrepanz zeigt sich besonders deutlich beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Das grenzüberschreitende Potenzial von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Direktvertrieb) wird durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt, darunter auch unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, an die sich die Wirtschaft halten muss. Im Vergleich zum Wachstum des inländischen Direktvertriebs in den letzten Jahren, vor allem im Dienstleistungssektor (z. B. in der Versorgungswirtschaft) hat die Zahl der Verbraucher, die solche Kanäle grenzüberschreitend zum Einkauf nutzen, kaum zugenommen. Angesichts der besseren Geschäftsmöglichkeiten, die sich in vielen Mitgliedstaaten bieten, sollten kleine und mittlere Unternehmen (auch einzelne Unternehmer) oder Vertreter von Unternehmen, die im Direktvertrieb tätig sind, in stärkerem Maße bereit sein, in Grenzregionen nach neuen Geschäftsmöglichkeiten Ausschau zu halten. Deshalb wird die vollständige Harmonisierung bestimmter Aspekte der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6)Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbraucherverträge weisen ausgeprägte Unterschiede auf, die zu merklichen Wettbewerbsverzerrungen und Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts führen können. Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Verbraucherverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, über Verbrauchsgüter und Garantien sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln legen Mindestnormen für die Rechtsangleichung fest und lassen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Darüber hinaus wurden viele Fragen in den verschiedenen Richtlinien unterschiedlich oder gar nicht geregelt. Diese Fragen sind in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise angegangen worden. Infolgedessen gehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der verbrauchervertragsrechtlichen Richtlinien erheblich auseinander.
entfällt
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Diese Unterschiede schaffen erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen die Unternehmen und die Verbraucher betroffen sind. Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen, müssen höhere Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften aufwenden. Die Rechtszersplitterung untergräbt auch das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt. Diese negativen Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher werden durch den uneinheitlichen Schutzumfang des Verbraucherrechts in der Gemeinschaft noch verstärkt. Besonders deutlich zeigt sich dieses Problem, wenn man die neuen Entwicklungen auf dem Markt betrachtet.
(7) Bestimmte Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherverträge, insbesondere über im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, schaffen erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen die Unternehmen und die Verbraucher betroffen sind. Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen, müssen höhere Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften aufwenden. Die unverhältnismäßige Rechtszersplitterung untergräbt auch das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen wird die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmen erheblich erhöhen. Die Verbraucher werden sich ebenso wie die Unternehmen auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemeinschaftsweit regelt. Dadurch wird es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene abbauen. Darüber hinaus werden die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft kommen.
(8) Sofern nichts anderes festgelegt ist, und im Einklang mit Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere einzelstaatliche Vorschriften zur Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dennoch ist die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte gerechtfertigt, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer bei grenzüberschreitenden Transaktionen erheblich zu erhöhen. In diesem Fall werden sich sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmer auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern unionsweit regelt. Somit werden die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen. Zudem sollte es durch die Einführung einheitlicher Vorschriften auf Unionsebene zur Beseitigung der Hindernisse, die sich aus der unverhältnismäßigen Rechtszersplitterung ergeben, und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu)
(10a)Diese Richtlinie gilt nicht für die Gesundheitsversorgung, d. h. für Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe für Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu)
(10b)Glücksspiele, einschließlich Lotterien und Wetten, sollten angesichts der sehr spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, aufgrund derer die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, andere, einschließlich strengere, Verbraucherschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeiten einzuführen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Das geltende EU-Recht über Finanzdienstleistungen für Verbraucher enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Aus diesem Grund erstrecken sich die Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge über Finanzdienstleistungen nur insoweit, als dies zur Beseitigung von Regelungslücken notwendig ist.
(11) Das geltende Unionsrecht, unter anderem über Finanzdienstleistungen oder Pauschalreisen, enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Aus diesem Grund sollten unbeschadet der anderen Bestimmungen des bestehenden Unionsrechts die Artikel 5 bis 19 und Artikel 23a dieser Richtlinie nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen und die Artikel 9 bis 19 nicht für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Pauschalreisen gelten. Was Finanzdienstleistungen betrifft, sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, sich bei der Annahme von neuen Rechtsvorschriften in nicht auf Unionsebene geregelten Bereichen an den maßgeblichen bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu orientieren, so dass gleiche Ausgangsbedingungen für alle Verbraucher und alle Verträge über Finanzdienstleistungen gewährleistet sind. Die Kommission sollte sich bemühen, das Unionsrecht im Bereich der Finanzdienstleistungen zu ergänzen, so dass bestehende Lücken geschlossen werden und die Verbraucher bei allen Arten von Verträgen geschützt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu)
(11a)Die Artikel 9 bis 19 dieser Richtlinie sollten die Anwendung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Kauf von Immobilien und Sicherheiten für Immobilien oder die Entstehung und Übertragung von dinglichen Rechten an Immobilien unberührt lassen. Dies betrifft auch Vereinbarungen im Zusammenhang mit solchen Rechtsakten, wie etwa den Immobilienkauf nach Plan und den Mietkauf.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu)
(11b)Da beim Abschluss von Verträgen durch einen öffentlichen Amtsträger nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten keine psychologische Ausnahmesituation besteht, sollten diese Verträge aus dem Anwendungsbereich der Artikel 9 bis 19 dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 c (neu)
(11c)Im Sinne dieser Richtlinie sollten Leasing-Verträge für Kraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug bei Vertragsende zurückgegeben wird, als Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 d (neu)
(11d)Viele Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, einzelstaatliche Verbraucherschutzbestimmungen auf andere Einrichtungen wie Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden, und andere Mitgliedstaaten haben dies vielleicht vor. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen einzelstaatlichen Vorschriften auf natürliche oder juristische Personen ausweiten können, bei denen es sich nicht um Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie handelt.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 e (neu)
(11e)Digitale Inhalte, die dem Verbraucher in digitaler Form übermittelt werden und bei denen der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sie dauerhaft oder auf eine Art und Weise zu nutzen, die dem physischen Besitz einer Ware ähnelt, sollten für die Zwecke der auf Kaufverträge anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie wie Waren behandelt werden. Ein Widerrufsrecht sollte jedoch nur so lange gelten, bis der Verbraucher beschließt, den digitalen Inhalt herunterzuladen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Die neue Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in denen Kauf- und Dienstleistungsverträge ausschließlich unter Rückgriff auf ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z. B. Bestellung per E-Mail, Internet, Telefon oder Fax). So sollen gleiche Ausgangsbedingungen für alle Versandhändler geschaffen werden. Außerdem soll die neue Begriffsbestimmung mehr Rechtssicherheit schaffen als die bislang geltende Definition, die das Vorhandensein eines organisierten, vom Gewerbetreibenden betriebenen Versandhandelssystems bis zum Abschluss des Vertrags voraussetzt.
(12) Die neue Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in denen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung im Rahmen eines organisierten Fernabsatz- oder Dienstleistungserbringungssystem geschlossen werden, wobei die Vertragsparteien selbst nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind und ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel (z. B. Bestellung per E-Mail, Internet, Telefon oder Fax) verwenden. Webseiten, die ausschließlich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen enthalten, sollten nicht unter die Begriffsbestimmung eines solchen organisierten Fernabsatz- oder Dienstleistungserbringungssystems fallen, auch wenn auf diesen Webseiten ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel angegeben sind. So sollen gleiche Ausgangsbedingungen für alle Versandhändler geschaffen werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Die konkreten Umstände, unter denen ein Angebot abgegeben oder ein Vertrag ausgehandelt wird, sollten für die Begriffsbestimmung eines Fernabsatzvertrags nicht relevant sein. Die Verbraucher sollten nicht deshalb ungeschützt sein, weil der Gewerbetreibende nur gelegentlich im Versandhandel tätig ist oder weil er ein organisiertes, von einem Dritten betriebenes System wie etwa eine Online-Plattform nutzt. Ebenso sollte ein zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich ausgehandelter Vertrag als Fernabsatzvertrag gelten, wenn er anschließend durch ausschließlichen Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel – etwa per Internet oder Telefon – abgeschlossen wird. Den Gewerbetreibenden soll eine einfachere Vertragsdefinition mehr Rechtssicherheit bieten und sie vor unlauterem Wettbewerb schützen.
(13) Die konkreten Umstände, unter denen ein Angebot abgegeben oder ein Vertrag ausgehandelt wird, sollten für die Begriffsbestimmung eines Fernabsatzvertrags nicht relevant sein. Die Verbraucher sollten nicht deshalb ungeschützt sein, weil der Unternehmer ein organisiertes, von einem Dritten betriebenes Fernabsatz- oder Dienstleistungserbringungssystem wie etwa eine Online-Plattform nutzt. Ebenso sollte ein zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich ausgehandelter Vertrag als Fernabsatzvertrag gelten, wenn er anschließend durch ausschließlichen Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel – etwa per Internet oder Telefon – abgeschlossen wird. Den Unternehmern soll eine einfachere Vertragsdefinition mehr Rechtssicherheit bieten und sie vor unlauterem Wettbewerb schützen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen stehen Verbraucher psychisch unter Druck, wobei es keine Rolle spielt, ob sie den Besuch des Gewerbetreibenden herbeigeführt haben oder nicht. Damit diese Rechtsvorschriften nicht umgangen werden, sollte auch ein Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten, wenn der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen angesprochen wird und die Vertragsverhandlungen beispielsweise in seiner Wohnung stattfinden, der Vertrag aber in einem Geschäft abgeschlossen wird.
(14) Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen besteht vorübergehend eine Sondersituation für die Verbraucher, die sich von der Situation in einem Ladengeschäft unterscheidet, beispielsweise in psychologischer Hinsicht und in Bezug auf Waren- und Preisvergleichsmöglichkeiten; dabei spielt es keine Rolle, ob sie den Besuch des Unternehmers herbeigeführt haben oder nicht. Damit diese Rechtsvorschriften nicht umgangen werden, sollte ein Vertrag, bei dem der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen angesprochen wird und die Vertragsverhandlungen beispielsweise in seiner Wohnung stattfinden, der dann aber in einem Geschäft abgeschlossen wird, nur dann als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten, wenn die wesentlichen vertraglichen Aspekte im Laufe eines Ausflugs, einer Freizeitveranstaltung oder einer Verkaufsdemonstration festgelegt wurden. Jedoch sollten Verträge nicht von den in dieser Richtlinie festgelegten Informationspflichten erfasst werden, wenn der vom Verbraucher zu zahlende Gegenwert 40 EUR nicht übersteigt, um z. B. den Unternehmer bei Straßenverkäufen, bei denen die Leistungen sofort erbracht werden, nicht übermäßig mit Informationspflichten zu belasten. Auch ein Widerrufsrecht ist in solchen Fällen nicht erforderlich, denn die Auswirkungen solcher Verträge sind überschaubar. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, eine niedrigere Obergrenze festzulegen, und es sollte ihnen nahegelegt werden, dies auch zu tun.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte oder Lastwagen) gelten, an denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe ständig ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, obwohl sie vom Gewerbetreibenden unter Umständen nur zeitweilig genutzt werden. Sonstige Räumlichkeiten, die nur kurzfristig gemietet werden und in denen der Gewerbetreibende keine Niederlassung betreibt (wie Hotels, Restaurants, Konferenzzentren oder Kinos, die von Gewerbetreibenden gemietet werden, die dort keine Niederlassung haben) sollten nicht als Geschäftsräume betrachtet werden. Der gesamte öffentliche Raum unter Einschluss öffentlicher Verkehrsmittel oder Einrichtungen sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten ebenfalls nicht als Geschäftsräume angesehen werden.
(15) Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Taxis oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit ständig ausübt. Marktstände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, obwohl sie vom Unternehmer zeitweilig oder regelmäßig genutzt werden können. Sonstige Räumlichkeiten, die nur kurzfristig gemietet werden und in denen der Unternehmer keine Niederlassung betreibt (wie Hotels, Restaurants, Konferenzzentren oder Kinos, die von Unternehmern gemietet werden, die dort keine Niederlassung haben) sollten nicht als Geschäftsräume betrachtet werden. Der gesamte öffentliche Raum unter Einschluss öffentlicher Verkehrsmittel oder Einrichtungen sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten ebenfalls nicht als Geschäftsräume angesehen werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Unter die Begriffsbestimmung des dauerhaften Datenträgers sollten insbesondere bestimmte Unterlagen auf Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und das Festplattenlaufwerk des Computers, auf dem E-Mails oder PDF-Files gespeichert werden, fallen.
(16) Zu den dauerhaften Datenträgern sollten insbesondere Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten oder die Festplatten von Computern gehören. Damit eine E-Mail oder eine Webseite als „dauerhafter Datenträger“ gilt, sollte sie es einem Verbraucher erstens ermöglichen, Informationen so lange zu speichern, wie es für den Schutz seiner Interessen in den Beziehungen zum Unternehmer erforderlich ist. Zweitens sollte die E-Mail oder Webseite ein Abspeichern der Informationen in einer Form ermöglichen, die eine einseitige Änderung dieser Daten durch den Unternehmer verhindert.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Verbraucher sollten Anspruch darauf haben, vor dem Abschluss eines Vertrags informiert zu werden. Gewerbetreibende sollten jedoch nicht zur Information über Umstände verpflichtet sein, die sich bereits aus dem Kontext ergeben. So können sich beispielsweise die wesentlichen Merkmale eines Produkts, die Identität des Gewerbetreibenden und die Modalitäten der Lieferung bei einem Geschäft, das in Geschäftsräumen getätigt wird, bereits aus dem Kontext ergeben. Bei Geschäften, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen getätigt werden, sollte der Gewerbetreibende stets über die Modalitäten der Zahlung, der Lieferung, der Vertragserfüllung und das Beschwerdeverfahren informieren, da sich diese möglicherweise nicht aus dem Kontext ergeben.
(17) Verbraucher sollten rechtzeitig, bevor sie durch einen in Geschäftsräumen, im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden werden, umfassend informiert werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, wenn billigerweise davon auszugehen ist, dass dies für den Unternehmer leicht ersichtlich ist. Die Berücksichtigung dieser besonderen Bedürfnisse sollte jedoch nicht zu unterschiedlichen Verbraucherschutzniveaus führen.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu)
(17a)Unbeschadet der Ausnahme für den Unternehmer beim Abschluss von gemischten Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher sofort ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und der vom Verbraucher zu zahlende Gegenwert 200 EUR nicht übersteigt, die Informationen gemäß Artikel 9 auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen, sollten dem Verbraucher dennoch umfassende Informationen über die wesentlichen Elemente des Vertrags, insbesondere im Hinblick auf den Preis, durch den Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, bevor der Verbraucher durch diesen Vertrag gebunden ist.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20)Der Verbraucher sollte wissen, ob er den Vertrag mit einem Gewerbetreibenden oder mit einem Vermittler abschließt, der für einen anderen Verbraucher handelt, da er im letzteren Fall möglicherweise nicht den Schutz dieser Richtlinie genießt. Deshalb sollte der Vermittler über diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Folgen informieren. Online-Handelsplattformen, die den Vertrag nicht im Namen oder im Auftrag Dritter abschließen, sollten nicht unter den Begriff des Vermittlers fallen.
entfällt
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Da der Verbraucher im Versandhandel die Ware nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen, so dass er prüfen kann, welche Beschaffenheit die Ware hat und wie sie funktioniert.
(22) Da der Verbraucher im Versandhandel die Ware nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen, damit er bis zum Ablauf der Widerrufsfrist die Art und Beschaffenheit der Ware feststellen und ihre Funktionsweise prüfen kann. Ein solches Widerrufsrecht sollte auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine auf die Berechnung der in dieser Richtlinie genannten Fristen anzuwenden. Deshalb sollten alle in dieser Richtlinie genannten Fristen als in Kalendertagen ausgedrückt zu verstehen sein.
entfällt
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Bestellt ein Verbraucher mehr als eine Ware bei demselben Gewerbetreibenden, so sollte er berechtigt sein, das Widerrufsrecht in Bezug auf jede einzelne bestellte Ware auszuüben. Werden die Waren getrennt geliefert, so sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher den Besitz an jeder einzelnen Ware erlangt. Wird eine Ware in verschiedenen Partien oder Teilen geliefert, so sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter den Besitz an der letzten Partie oder dem letzten Teil erlangt.
(26) Bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren sollte die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnen, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den Besitz der ersten Teillieferung gelangt. Wird eine Ware in verschiedenen Partien oder Teilen geliefert, so sollte die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnen, an dem der Verbraucher den Besitz an der letzten Partie oder dem letzten Teil erlangt. Wenn der Verbraucher mehrere Waren in einer Bestellung bestellt, diese dann jedoch getrennt geliefert werden, sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27
(27) Wurde der Verbraucher vor dem Abschluss eines im Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags vom Gewerbetreibenden nicht über das Widerrufsrecht informiert, so sollte sich die Widerrufsfrist verlängern. Damit auch in zeitlicher Hinsicht Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte jedoch eine Begrenzung der Frist auf drei Monate in Fällen eingeführt werden, in denen der Gewerbetreibende seine vertraglichen Pflichten in vollem Umfang erfüllt hat. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende seinen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen ist, wenn er die vom Verbraucher bestellten Waren geliefert oder die bestellten Dienstleistungen vollständig erbracht hat.
(27) Wurde der Verbraucher vor dem Abschluss eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags vom Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert, so sollte sich die Widerrufsfrist verlängern. Damit auch in zeitlicher Hinsicht Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte jedoch eine Begrenzung der Frist auf ein Jahr eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Verlängerung dieser Widerrufsfrist beizubehalten.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Durch Unterschiede in der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in den Mitgliedstaaten sind den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmen Kosten entstanden. Die Einführung eines harmonisierten Standard-Formulars für den Widerruf des Verbrauchers sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten über das gemeinschaftsweit einheitliche Formular hinaus keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufs – etwa in Bezug auf die Schriftgröße – stellen.
(28) Durch Unterschiede in der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in den Mitgliedstaaten sind den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmen Kosten entstanden. Die Einführung eines harmonisierten Standard-Formulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten über das unionsweit einheitliche Formular hinaus keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufs – etwa in Bezug auf die Schriftgröße – stellen. Dem Verbraucher sollte es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, wenn seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung unmissverständlich ist. Diese Anforderung kann auch durch die Rücksendung der Waren, einen Brief oder einen Telefonanruf erfüllt sein; die Beweislast für den Nachweis, dass der Widerruf innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, kann jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30
(30) Im Fall eines Widerrufs sollte der Gewerbetreibende alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, zurückerstatten; hierzu gehören auch Zahlungen für Aufwendungen des Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher.
(30) Im Fall eines Widerrufs sollte der Unternehmer alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, zurückerstatten; hierzu gehören auch Zahlungen für Aufwendungen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher, ausgenommen Zahlungen für Expresslieferungen auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Die Erstattung sollte mit jedem Zahlungsmittel möglich sein, sofern es sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher die Erstattung erhält, um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Daher hat die Erstattung nicht in Form von Gutscheinen oder Gutschriften zu erfolgen.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32
(32) Damit ein Gewerbetreibender einem Verbraucher, der die Ware nicht zurückgegeben hat, den Preis nicht erstatten muss, sollte der Verbraucher verpflichtet sein, die Ware spätestens vierzehn Tage nach dem Tag zurückzusenden, an dem er den Gewerbetreibenden über seinen Widerruf informiert hat.
(32) Damit ein Unternehmer einem Verbraucher, der die Ware nicht zurückgegeben hat, den Preis nicht erstatten muss, sollte der Verbraucher verpflichtet sein, die Ware spätestens vierzehn Tage nach dem Tag zurückzusenden, an dem er den Unternehmer über seinen Widerruf informiert hat. Dementsprechend sollte dem Unternehmer auch gestattet sein, die Rückzahlung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33
(33) Es sollte bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben, etwa in Fällen, in denen ein Widerrufsrecht in Anbetracht der Eigenart des Produkts nicht zweckmäßig wäre. Dies gilt beispielsweise für Verträge über Wein, der erst lange nach Abschluss eines Vertrags spekulativer Art geliefert wird; der Wert des Weins hängt dabei von den Schwankungen der Marktpreise ab (vin en primeur).
(33) Es sollte bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben, etwa in Fällen, in denen ein Widerrufsrecht in Anbetracht der Eigenart des Produkts nicht zweckmäßig wäre und die Ausübung eines Widerrufsrechts für den Unternehmer eine unbillige Benachteilung darstellen würde. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel und andere hygienisch sensible oder verderbliche Waren, beispielsweise für Wein, der erst lange nach Abschluss eines Vertrags spekulativer Art geliefert wird; der Wert des Weins hängt dabei von den Schwankungen der Marktpreise ab (vin en primeur). Auch bestimmte andere Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Markt abhängt, sollten von dem Widerrufsrecht ausgenommen sein, beispielsweise Rohstoffe wie Heizöl.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34
(34) Bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erfüllung bereits während der Widerrufsfrist beginnt (z. B. Datensätze, die der Verbraucher in dieser Zeit herunterlädt), wäre es ebenfalls unbillig, wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen dürfte, nachdem er die Dienstleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Deshalb sollte der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn die Erfüllung mit seiner zuvor ausdrücklich erteilten Zustimmung beginnt.
(34) Bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erfüllung bereits während der Widerrufsfrist beginnt (z. B. Datensätze, die der Verbraucher in dieser Zeit herunterlädt), wäre es ebenfalls unbillig, wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen dürfte, nachdem er die Dienstleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Deshalb sollte der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn die Erfüllung mit seiner zuvor ausdrücklich erteilten Zustimmung beginnt, sofern diese Einigung in voller Sachkenntnis erfolgte, d. h. der Verbraucher über die Folgen seiner Entscheidung in Bezug auf den Verlust seines Widerrufsrechts informiert wurde.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37
(37) Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtssicherheit sollte das Widerrufsrecht für alle Arten von Verträgen gelten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, es sei denn, es liegen ganz bestimmte, eng umschriebene Umstände vor, die unschwer nachzuweisen sind. Deshalb sollte der Vertrag nicht widerrufen werden können, wenn in der Wohnung des Verbrauchers dringende Reparaturen vorgenommen werden, bei denen ein derartiges Widerrufsrecht nicht mit der Notsituation vereinbar wäre; dasselbe sollte für Heimlieferdienste von Supermärkten gelten, bei denen die Verbraucher Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltswaren für den täglichen Bedarf auf der Website des Supermarkts bestellen können, die dann nach Hause geliefert werden. Es handelt sich dabei um Waren, die nicht teuer sind und regelmäßig von Verbrauchern für den täglichen Ver- oder Gebrauch im Haushalt gekauft werden und für die deshalb kein Widerrufsrecht gelten sollte. Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit Gewerbetreibenden stehen meist im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, etwa wenn Waren beim Transport verloren gehen oder beschädigt werden, oder mit zu späten oder unvollständigen Lieferungen. Es ist deshalb zweckmäßig, die innerstaatlichen Vorschriften über die Lieferung und den Risikoübergang zu klären und zu harmonisieren.
(37) Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtssicherheit sollte das Widerrufsrecht für alle Arten von Fernabsatzverträgen und Verträgen gelten, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, es sei denn, es liegen ganz bestimmte, eng umschriebene Umstände vor, die unschwer nachzuweisen sind.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 a (neu)
(37a)Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit Unternehmern stehen meist im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, etwa wenn Waren beim Transport verloren gehen oder beschädigt werden, oder mit zu späten oder unvollständigen Lieferungen. Es ist deshalb zweckmäßig, die innerstaatlichen Vorschriften über die Lieferung und den Risikoübergang zu harmonisieren.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 b (neu)
(37b)Kommt der Unternehmer seiner Pflicht die Waren zu liefern nicht nach, sollte ihn der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Vornahme der Lieferung binnen einer Frist von mindestens sieben Tagen auffordern und ihm seine Absicht mitteilen, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nicht erfolgt. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher von dem Vertrag zurückgetreten ist. Unbeschadet seiner Ansprüche auf Schadensersatz sollte dem Verbraucher im Falle bereits erbrachter Zahlung ein Anspruch auf Rückzahlung binnen sieben Tagen ab dem Rücktritt zustehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerstaatliche Rechtsvorschriften einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38
(38) Bei Verbrauchergeschäften kann die Lieferung von Waren auf unterschiedliche Weise erfolgen. Nur eine Regel, von der frei abgewichen werden kann, wird flexibel genug sein, um diesen Unterschieden Rechnung tragen zu können. Die Verbraucher sollten vor dem Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren während des vom Gewerbetreibenden organisierten oder durchgeführten Transports geschützt sein. Die eingeführte Bestimmung über den Risikoübergang sollte nicht gelten, wenn der Verbraucher die Inbesitznahme der Waren pflichtwidrig hinauszögert (z. B., wenn er die Waren nicht innerhalb der von der Post angegebenen Frist beim Postamt abholt). Unter solchen Umständen sollte der Verbraucher das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware ab dem mit dem Gewerbetreibenden vereinbarten Liefertermin tragen.
(38) Bei Verbrauchergeschäften kann die Lieferung von Waren auf unterschiedliche Weise erfolgen: entweder sofort oder zu einem späteren Termin. Haben die Vertragsparteien keinen bestimmten Liefertermin vereinbart, so sollte der Unternehmer die Waren so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens binnen dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags liefern. Die Verbraucher sollten vor dem Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren während des vom Unternehmer organisierten oder durchgeführten Transports geschützt sein. Die eingeführte Bestimmung über den Risikoübergang sollte nicht gelten, wenn der Verbraucher die Inbesitznahme der Waren pflichtwidrig hinauszögert (z. B., wenn er die Waren nicht innerhalb der von der Post angegebenen Frist beim Postamt abholt). Unter solchen Umständen sollte der Verbraucher das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware ab dem mit dem Unternehmer vereinbarten Liefertermin tragen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 a (neu)
(38a)Bei vielen Transaktionen haben die Verbraucher nicht genügend Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Zahlungsmethode oder müssen Gebühren entrichten, wenn sie bestimmte Zahlungsmethoden nicht nutzen wollen. Daher sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, mit der sichergestellt wird, dass der Unternehmer dem Verbraucher verschiedene Zahlungsmethoden anbietet, die bei Fernabsatzverträgen sowohl elektronische als auch nicht elektronische Zahlungsmethoden umfassen sollten. Eine nicht elektronische Zahlungsmethode wäre beispielsweise ein System, bei dem ein Auftragsformular von der Webseite des Unternehmers ausgedruckt und eine Barzahlung bei einer Bank oder einer Kontaktstelle des Unternehmers geleistet werden kann.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39
(39) Der Gewerbetreibende sollte dem Verbraucher gegenüber haften, wenn die Waren nicht dem Vertrag entsprechen. Von ihrer Vertragsmäßigkeit sollte ausgegangen werden, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die hauptsächlich mit ihren Eigenschaften zusammenhängen. Welche Eigenschaften und welche Leistung die Verbraucher vernünftigerweise erwarten können, wird u. a. von der voraussichtlichen Lebensdauer der Waren bzw. davon abhängen, ob sie neu oder gebraucht sind.
(39) Der Unternehmer sollte dem Verbraucher gegenüber haften, wenn die Waren nicht dem Vertrag entsprechen. Von ihrer Vertragsmäßigkeit sollte ausgegangen werden, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die hauptsächlich mit ihrer Qualität und Quantität zusammenhängen. Welche Qualität und welche Leistung die Verbraucher vernünftigerweise erwarten können, wird u. a. von der voraussichtlichen Lebensdauer der Waren bzw. davon abhängen, ob sie neu oder gebraucht sind. Die Vertragswidrigkeit einer Ware sollte auch dann vermutet werden, wenn es sich um eine Aliud- oder Minderlieferung handelt.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40
(40) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so sollte der Verbraucher zunächst vom Gewerbetreibenden verlangen können, dass er sie nachbessert oder durch eine andere seiner Wahl ersetzt, es sei denn, der Gewerbetreibende weist nach, dass diese Art von Abhilfe unzulässig bzw. unmöglich ist oder für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Aufwand des Gewerbetreibenden sollte objektiv festgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Kosten, die ihm durch die Beseitigung der Vertragswidrigkeit entstehen, des Werts der Waren und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit. Das Fehlen von Ersatzteilen sollte nicht als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden dürfen, dass der Gewerbetreibende die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unverhältnismäßigen Aufwand beseitigt.
(40) Zunächst sollte der Verbraucher vom Unternehmer die Nachbesserung der Ware oder eine Ersatzlieferung verlangen können, es sei denn, dass diese Abhilfen unmöglich oder unverhältnismäßig wären. Ob eine Abhilfe unverhältnismäßig ist oder nicht, sollte objektiv festgestellt werden. Unverhältnismäßig sollten Abhilfen sein, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe deutlich höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41
(41) Dem Verbraucher sollten für die Beseitigung der Vertragswidrigkeit keine Kosten entstehen; dies gilt insbesondere für Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Darüber hinaus sollte der Verbraucher dem Gewerbetreibenden kein Entgelt für den Gebrauch der fehlerhaften Waren zahlen müssen.
(41) Dem Verbraucher sollten für die Beseitigung der Vertragswidrigkeit keine Kosten entstehen; dies gilt insbesondere für Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Darüber hinaus sollte der Verbraucher dem Unternehmer kein Entgelt für den Gebrauch der fehlerhaften Waren zahlen müssen. Der Verbraucher sollte nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts bei eventuellen Verlusten aufgrund der Nichteinhaltung des Kaufvertrags, für die der Unternehmer keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Schäden sollten auch immaterielle Schäden umfassen, sofern dies im anwendbaren einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42
(42) Hat der Gewerbetreibende sich entweder geweigert oder mehrmals erfolglos versucht, die Vertragswidrigkeit zu beseitigen, so sollte der Verbraucher berechtigt sein, frei zwischen den verfügbaren Abhilfemöglichkeiten zu wählen. Der Gewerbetreibende kann seine Weigerung entweder explizit oder implizit zum Ausdruck bringen, und zwar im letzteren Fall dadurch, dass er auf die Aufforderung des Verbrauchers, die Vertragswidrigkeit zu beseitigen, nicht reagiert oder sie ignoriert.
(42) Der Verbraucher sollte berechtigt sein, frei zwischen den verfügbaren Abhilfemöglichkeiten zu wählen, wenn er keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerstaatliche Rechtsvorschriften über die freie Wahl der Abhilfemöglichkeiten bei Vertragswidrigkeit einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu)
(42a)Es sollte vorgesehen werden, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen für Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt des Übergangs des Risikos auf den Verbraucher bestehen, selbst wenn diese Vertragswidrigkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 b (neu)
(42b)Haftet der Unternehmer als Letztverkäufer gegenüber dem Verbraucher infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, sollte sichergestellt werden, dass der Unternehmer als Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen kann. Hierfür sollte in den innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sein, wer haftet und welche Maßnahmen und Verfahren zur Anwendung gelangen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 c (neu)
(42c)Dem Verbraucher sollte für Vertragswidrigkeiten eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zustehen. Es sollte die widerlegbare Vermutung zu Gunsten des Verbrauchers gelten, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach Risikoübergang aufgetreten sind, bereits zum Zeitpunkt des Risikoübergangs bestanden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu Gewährleistungsfristen, Dauer der Beweislastumkehr oder spezifische Regeln für erhebliche Vertragswidrigkeiten, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist offenbar werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43
(43)Nach der Richtlinie 1999/44/EG war es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Frist von mindestens zwei Monaten festzulegen, innerhalb derer der Verbraucher den Gewerbetreibenden über etwaige Vertragswidrigkeiten informieren musste. Durch unterschiedliche Umsetzungsvorschriften sind Handelshemmnisse entstanden. Es ist deshalb notwendig, diese Regelungsmöglichkeit zu beseitigen und die Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass die Verbraucher verpflichtet werden, den Gewerbetreibenden binnen zwei Monaten nach der Entdeckung der Vertragswidrigkeit zu informieren.
entfällt
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44
(44) Manche Gewerbetreibende oder Hersteller geben gewerbliche Garantien. Um sicherzustellen, dass bei den Verbrauchern keine Fehlvorstellung geweckt wird, sollten diese gewerblichen Garantien bestimmte Informationen, u. a. zu ihrer Geltungsdauer und ihrem räumlichen Geltungsbereich, sowie einen Hinweis darauf umfassen, dass die gewerbliche Garantie die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt.
(44) Manche Unternehmer oder Hersteller geben gewerbliche Garantien. Um sicherzustellen, dass bei den Verbrauchern keine Fehlvorstellung geweckt wird, sollten diese gewerblichen Garantien bestimmte Informationen, u. a. zu ihrer Geltungsdauer und ihrem räumlichen Geltungsbereich, sowie einen Hinweis darauf umfassen, dass die gewerbliche Garantie die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Vorschriften und der Vorschriften dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45 a (neu)
(45a)Betroffen von der Harmonisierung sind nur diejenigen Aspekte der Regelungen, die Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern betreffen. Deshalb sollten die Bestimmungen über unfaire Vertragsklauseln die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Arbeitsverträge und Verträge auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie des Wertpapierrechts unberührt lassen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 46
(46) Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sollten nicht für Vertragsklauseln gelten, die unmittelbar oder mittelbar auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgehen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. In ähnlicher Weise sollten Klauseln, die auf Grundsätze oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen – insbesondere im Verkehrsbereich – zurückgehen, denen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten beigetreten sind, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden.
(46) Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sollten nicht für Vertragsklauseln gelten, die unmittelbar oder mittelbar auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bzw. die öffentliche Ordnung betreffende Bestimmungen der Mitgliedstaaten zurückgehen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Vertragsklauseln sollten zudem den Grundsätzen und Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen. Klauseln, die auf Grundsätze oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen – insbesondere im Verkehrsbereich – zurückgehen, denen die Union oder die Mitgliedstaaten beigetreten sind, sollten keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47
(47) Verbraucherverträge sollten in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Die Gewerbetreibenden sollten die Schriftart oder –größe, in der sie die Vertragsklauseln abfassen, frei wählen können. Dem Verbraucher sollte vor dem Abschluss des Vertrags Gelegenheit gegeben werden, die Vertragsbedingungen durchzulesen. Diese Gelegenheit kann ihm dadurch gegeben werden, dass ihm die Vertragsbedingungen auf Wunsch ausgehändigt (bei Vertragsabschlüssen innerhalb von Geschäftsräumen) oder diese Bedingungen anderweitig zur Verfügung gestellt werden (z. B. auf der Website des Gewerbetreibenden bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) oder dass die allgemeinen Vertragsbedingungen dem Bestellformular beigefügt werden (bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen). Für jede zusätzliche, das Entgelt für die Hauptvertragspflicht des Gewerbetreibenden übersteigende Zahlung sollte der Gewerbetreibende ausdrücklich die Zustimmung des Verbrauchers einholen. Es sollte verboten sein, diese Zustimmung durch Rückgriff auf Opt-out-Systeme zu unterstellen, z. B. bei Online-Geschäften durch Verwendung von Kästchen, die von vorneherein mit einem Häkchen versehen sind.
(47) Alle Vertragsklauseln sollten deutlich und unmissverständlich formuliert sein. Eine schriftliche Vertragsklausel sollte stets klar und verständlich abgefasst sein. Die Unternehmer sollten die Schriftart oder –größe, in der sie die Vertragsklauseln abfassen, frei wählen können. Dem Verbraucher sollte vor dem Abschluss des Vertrags Gelegenheit gegeben werden, die Vertragsbedingungen durchzulesen. Diese Gelegenheit kann ihm dadurch gegeben werden, dass ihm die Vertragsbedingungen auf Wunsch ausgehändigt (bei Vertragsabschlüssen innerhalb von Geschäftsräumen) oder diese Bedingungen anderweitig zur Verfügung gestellt werden (z. B. auf der Website des Unternehmers bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) oder dass die allgemeinen Vertragsbedingungen dem Bestellformular beigefügt werden (bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen). Für jede zusätzliche, das Entgelt für die Hauptvertragspflicht des Unternehmers übersteigende Zahlung sollte der Unternehmer ausdrücklich die Zustimmung des Verbrauchers einholen. Es sollte verboten sein, diese Zustimmung durch Rückgriff auf Opt-out-Systeme zu unterstellen, z. B. bei Online-Geschäften durch Verwendung von Kästchen, die von vorneherein mit einem Häkchen versehen sind.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 a (neu)
(47a)Die Unternehmer sollten frei wählen können, wie die Vertragsklauseln mitgeteilt werden, etwa die Schriftart oder –größe, in der sie die Vertragsklauseln abfassen. Die Mitgliedstaaten sollten keine Anforderungen an die Gestaltung stellen, außer in Bezug auf Menschen mit Behinderungen oder in Fällen, wo die Waren oder Dienstleistungen eine besondere Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers oder einer dritten Person darstellen könnten. Die Mitgliedstaaten können außerdem zusätzliche Anforderungen stellen, wenn aufgrund der komplexen Verträge für Waren oder Dienstleistungen dieser Art das Risiko von Nachteilen für den Verbraucher auch in Bezug auf den Wettbewerb in diesem Bereich gegeben ist. Dies kann etwa für Verträge in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Gas, Elektrizität und Wasser, Telekommunikation und Immobilien gelten. Dies sollte jedoch nicht für innerstaatliche Anforderungen an die Form des Vertragsabschlusses bzw. für andere formale Anforderungen gelten, wie etwa die Sprache der Vertragsklauseln oder Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vertragsklauseln oder der Formulierung bestimmter Vertragsklauseln für besondere Wirtschaftsbereiche. Durch diese Richtlinie sollten die sprachlichen Anforderungen für Verbraucherverträge nicht harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb in der Lage sein, in ihrem nationalen Recht sprachliche Anforderungen hinsichtlich der Vertragsklauseln beizubehalten oder einzuführen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49
(49) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/ Leistungsverhältnis der Waren bzw. der Dienstleistungen beschreiben, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, es sei denn, diese Klauseln genügen nicht den Anforderungen an die Transparenz. Gleichwohl sollten der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. So sollten beispielsweise bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, da diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.
(49) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/ Leistungsverhältnis der Waren bzw. der Dienstleistungen beschreiben, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, es sei denn, diese Klauseln genügen nicht den Anforderungen an die Transparenz. Gleichwohl sollten der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. So sollten beispielsweise bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, da diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Diese Ausnahme gilt nicht für das vorgesehene Entgelt für den Unternehmer aus im Vertrag aufgeführten Neben- und Eventualkosten, einschließlich Gebühren oder Kosten für den Verstoß gegen eine Vertragsklausel ; diese sollten umfassend einer Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50
(50) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts sollte die Richtlinie zwei Listen mit missbräuchlichen Klauseln enthalten. Anhang II enthält eine Liste von Klauseln, die in jedem Fall als missbräuchlich gelten sollten. Anhang III enthält eine Liste von Klauseln, die als missbräuchlich betrachtet werden sollten, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist. In allen Mitgliedstaaten sollten dieselben Listen gelten.
(50) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts sollte die Richtlinie zwei nicht erschöpfende Listen mit missbräuchlichen Klauseln enthalten. Anhang II enthält eine Liste von Klauseln, die in jedem Fall als missbräuchlich gelten sollten. Anhang III enthält eine Liste von Klauseln, die als missbräuchlich betrachtet werden sollten, sofern der Unternehmer nicht das Gegenteil beweist.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51
(51)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
entfällt
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52
(52)Insbesondere sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, die Anhänge II und III über Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten oder deren Missbräuchlichkeit vermutet wird, zu ändern. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie dienen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.
entfällt
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53
(53)Die Kommission sollte ihre Befugnis zur Änderung der Anhänge II und III nutzen, um für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über missbräuchliche Vertragsklauseln zu sorgen, indem sie diese Anhänge um weitere Vertragsklauseln ergänzt, die entweder in jedem Fall oder nur dann, wenn der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil nachweisen kann, als missbräuchlich gelten sollten.
entfällt
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 a (neu)
(55a)Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre nationalen Behörden in ausreichendem Maße mit dem Europäischen Netz der Verbraucherzentren (EVZ) zusammenarbeiten, so dass sie bei grenzüberschreitenden Fällen reagieren können, insbesondere bei Anträgen, die bei europäischen Verbraucherzentren anhängig sind.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 60
(60) Die Europäische Kommission wird untersuchen, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass alle Verbraucher an der Verkaufsstelle auf ihre Rechte hingewiesen werden.
(60) Die Kommission wird nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Akteure untersuchen, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass alle Verbraucher und Unternehmer an der Verkaufsstelle auf ihre Rechte hingewiesen werden. Die Kommission sollte dazu insbesondere die von IKT-Instrumenten und den Medien gebotenen Möglichkeiten nutzen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 61 a (neu)
(61a)Es sollte ein Prozess der gegenseitigen Evaluierung vorgesehen werden, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten während der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie zunächst eine Überprüfung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen müssen, um festzustellen, welche strengeren Vorschriften, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen, in ihrem Rechtssystem aufrechterhalten oder eingeführt werden sollen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Bis zum Ende der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung erstellen. Jeder Bericht sollte allen anderen Mitgliedstaaten und den wichtigsten Akteuren übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können innerhalb von sechs Monaten ihre Bemerkungen zu diesen Berichten vorlegen. Die Kommission sollte spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und danach alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht erstellen, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlägen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Erstellung einer gemeinsamen Methodik unterstützen.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 61 b (neu)
(61b)Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird, sollten den Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Verbraucherschutz haben, nahegelegt werden, die Mitgliedstaaten und die Kommission über ihre Bewertungen zu unterrichten und nicht bindende Empfehlungen auszusprechen, damit diese im Rahmen der Überprüfung dieser Richtlinie berücksichtigt werden können.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63
(63)Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung dieser Richtlinie für den Fall vorzusehen, dass Binnenmarkthindernisse festgestellt werden sollten. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt, der auch Änderungen an anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher umfasst und sich aus der von der Kommission in ihrer verbraucherpolitischen Strategie eingegangenen Verpflichtung ergibt, den gemeinschaftlichen Besitzstand mit Blick auf die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus zu überprüfen.
entfällt
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1
(1) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
(1) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die im Wesentlichen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Richtlinie auf juristische oder natürliche Personen, die keine „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie sind, aufrechterhalten bzw. ausweiten;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2
(2) 'Gewerbetreibender„ jede natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;
(2) 'Unternehmer' jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie sich im öffentlichen oder privaten Besitz befindet, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sowie jede Person, die im Zusammenhang mit von dieser Richtlinie erfassten Verträgen im Auftrag eines Unternehmers handelt;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)
(2a)„Ware“ jede materielle bewegliche Sache sowie jede immaterielle Sache, die in einer Weise genutzt werden kann, die dem physischen Besitz einer Ware ähnelt, mit Ausnahme von Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Als Waren im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 b (neu)
(2b) „nach Verbraucherspezifikation angefertigte Ware“ jede Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Fertigstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3
(3)„Kaufvertrag“ jeden Vertrag über den Verkauf von Waren durch den Gewerbetreibenden an den Verbraucher unter Einschluss von gemischten Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;
entfällt
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4
(4)„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von
entfällt
a)Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,
b)Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden,
c)Strom;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5
(5) „Dienstleistungsvertrag“ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und der die Erbringung einer Dienstleistung durch den Gewerbetreibenden an den Verbraucher zum Gegenstand hat;
(5) „Dienstleistung“ jede entgeltliche Erbringung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen jeglicher Art durch den Unternehmer für den Verbraucher;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)
(5a) 'Kaufvertrag' jeden Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher in Übereinstimmung mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht das Eigentum an einer Ware verschafft oder sich dazu verpflichtet, einem Verbraucher das Eigentum an einer Ware zu verschaffen, und durch den der Verbraucher sich zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Verträge über die Lieferung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „gemischter Vertrag“ jeden Vertrag, der sowohl Elemente über die Erbringung einer Dienstleistung als auch Elemente über die Lieferung einer Ware enthält;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6
(6) „Fernabsatzvertrag“ jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet;
(6) „Fernabsatzvertrag“ jeden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei der Unternehmer und der Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, sondern ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwenden;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7
(7)„Fernkommunikationsmittel“ jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann;
entfällt
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 8
(8) „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“
(8) „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ jeden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung,
a) jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende und der Verbraucher gleichzeitig körperlich anwesend sind, oder jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, für den der Verbraucher unter denselben Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
a) der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und bei dessen Abschluss der Unternehmer und der Verbraucher gleichzeitig körperlich anwesend sind,
aa) für den der Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers außerhalb von Geschäftsräumen ein Angebot gemacht hat, oder
b) jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der in Geschäftsräumen abgeschlossen wird, jedoch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen verhandelt wurde;
b) dessen wesentliche Aspekte im Laufe eines Ausflugs, einer Freizeitveranstaltung oder einer Verkaufsdemonstration, der bzw. die vom Unternehmer organisiert wurde, außerhalb von Geschäftsräumen, jedoch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers festgelegt wurden, wobei Ziel dieses Ausflugs, dieser Freizeitveranstaltung oder dieser Verkaufsdemonstration war, später in den Geschäftsräumen einen Vertrag zu schließen;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 – Buchstabe b
b) Markt- und Messestände, an denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit regelmäßig oder vorübergehend ausübt;
b) Marktstände, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit regelmäßig oder vorübergehend ausübt;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 12
(12)„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung unter Einschluss von Immobilien, Rechten und Verpflichtungen;
entfällt
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14
(14) „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende ihn gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;
entfällt
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 15
(15)„Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der Waren oder Dienstleistungen vom Gewerbetreibenden in einem auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren angeboten werden, das den Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel einschließen kann und bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist; kommt ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines Festpreisangebots zustande, so handelt es sich nicht um eine Versteigerung, auch wenn dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, das Rechtsgeschäft in einem Bietverfahren abzuschließen;
entfällt
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 16
(16) „öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der ein Gewerbetreibender Verbrauchern, die der Versteigerung persönlich beiwohnen oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren, bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt, zum Kauf der Waren verpflichtet ist;
(16) „öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der ein Unternehmer Verbrauchern während einer der Öffentlichkeit körperlich zugänglichen Veranstaltung eine Ware oder Dienstleistung in einem von einem Dritten (dem Versteigerer), der gegen Entgelt im Auftrag des Unternehmers tätig ist, durchgeführten transparenten, auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren anbietet. In einer aufsteigenden Versteigerung wird die Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher oder der in dessen Auftrag handelnde Person zugeschlagen, der bzw. die das höchste Gebot abgegeben hat. In einer absteigenden Versteigerung wird die Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher oder der in dessen Namen handelnden Person zugeschlagen, der bzw. die sofort und als erster erklärt, die Ware oder Dienstleistung zu dem angegebenen Preis zu kaufen;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 17
(17) „Hersteller“ den Hersteller von Waren, deren Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;
(17) „Hersteller“ den Hersteller von Waren, deren Importeur für das Gebiet der Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 18
(18) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung des Gewerbetreibenden oder Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;
(18) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zu seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Konformitätsgarantie eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften oder andere nicht mit der Garantie verbundene Elemente aufweisen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 19
(19)„Vermittler“ einen Gewerbetreibenden, der den Vertrag im Namen oder im Auftrag des Verbrauchers schließt;
entfällt
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 20
(20) „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen, und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von einem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden geliefert werden.
(20) „verbundener Vertrag“ jeden Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung,
a) die mit einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag objektiv gesehen eine wirtschaftliche Einheit bildet; und
b) sofern der Unternehmer oder ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer die Waren liefert bzw. die Dienstleistung erbringt.
Es wird davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Einheit besteht, wenn die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des verbundenen Vertrags mit der Durchführung des im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder auch mit der Verwendung der im Rahmen eines solchen Vertrags gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Abänderungen 80 und 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3
1. Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für Kauf- und Dienstleistungsverträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden.
1. Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen werden, sowie für gemischte Verträge.
2. Diese Richtlinie gilt für Finanzdienstleistungen nur insoweit, als sie Gegenstand bestimmter außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge im Sinne der Artikel 8 bis 20, von missbräuchlichen Vertragsklauseln im Sinne der Artikel 30 bis 39 und der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 40 bis 46 in Verbindung mit Artikel 4 über die vollständige Harmonisierung sind.
2. Diese Richtlinie lässt sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union, die Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, unberührt.
2a.Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über
a)Sozialdienste;
b) die Gesundheitsversorgung, d. h. Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe für Patienten erbracht werden, um deren Gesundheit zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen;
c)Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten.
2b.Die Artikel 5 bis 19 und 23a finden nicht auf Verträge Anwendung,
a) die Finanzdienstleistungen betreffen;
b) die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher1fallen.
3. Für Verträge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates fallen, gelten nur die Artikel 30 bis 39 über Verbraucherrechte in Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbindung mit Artikel 4 über die vollständige Harmonisierung.
3. Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 4c dieses Artikels gelten die Artikel 9 bis 19 für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
4. Die Artikel 5, 7, 9 und 11 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationspflichten.
4. Die Artikel 9 bis 19 gelten nicht für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
a) die die Entstehung, den Erwerb oder die Übertragung von Rechten an Immobilien oder Sicherheiten für Immobilien oder den Bau oder den wesentlichen Umbau eines Gebäudes oder die Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung betreffen;
b) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen2 bzw. der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen3 fallen;
c) die nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten von einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund reiflicher Überlegung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt.
4a.Die Artikel 9 bis 19 gelten nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher sofort ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und der vom Verbraucher zu zahlende Gegenwert 40 EUR nicht übersteigt, wenn solche Verträge aufgrund ihrer Art üblicherweise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können in den nationalen Rechtsvorschriften einen niedrigeren Wert festsetzen.
4b.Die Artikel 9 bis 19 gelten nicht für Fernabsatzverträge,
a) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
b) die mit Telekommunikationsbetreibern über öffentliche Fernsprecher für deren Benutzung geschlossen werden oder die einzelne, vom Verbraucher hergestellte Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindungen betreffen.
4c.Artikel 11 Absatz 1b und die Artikel 12 bis 19 gelten nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, sofern diese Verträge einen bestimmten Erfüllungszeitpunkt oder -zeitraum vorsehen.
4d.Vorbehaltlich der Absätze 4e, 4f und 4g dieses Artikels gelten die Artikel 22 bis 29 für Kaufverträge. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 5 finden die Artikel 22 bis 29 bei gemischten Verträgen nur auf Waren Anwendung.
4e.Die Artikel 22a und 23a gelten auch für Dienstleistungsverträge und gemischte Verträge.
4f.Die Artikel 22 bis 29 gelten nicht für
a)Strom;
b)Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden.
4g.Die Artikel 22 bis 29 gelten nicht für gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden.
____________________ 1ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. 2 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59. 2 ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Überschrift
Vollständige Harmonisierung
Ausmaß der Harmonisierung
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
1.Außer in den in den Absätzen 1a und 1b geregelten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten – unter den Bedingungen und in dem Ausmaß, wie in Artikel 5, Artikel 9 Absätze 5 und 6, Artikel 22 bis 29, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 34 und 35 festgelegt – mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbare strengere einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
2.Die Mitgliedstaaten dürfen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbare strengere einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, wie in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2 festgelegt,
3.Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen in Artikel 2, Artikel 9 Absätze 1 bis 4 und Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 und 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 bis 19, Artikel 30 bis 33 sowie Artikel 36 abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Fristen, Daten und Termine
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine1findet auf die Berechnung der in dieser Richtlinie genannten Fristen, Daten und Termine Anwendung.
____________________ 1 ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel II – Überschrift
Information der Verbraucher
Information der Verbraucher bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Überschrift
Allgemeine Informationspflichten
Informationspflichten bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – einleitender Teil
1. Vor dem Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags informiert der Gewerbetreibende den Verbraucher über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. Beim Abschluss eines Vertrags in Geschäftsräumen informiert der Unternehmer den Verbraucher deutlich und unmissverständlich über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für den Träger und das Produkt angemessenen Umfang;
a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem für die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;
b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Geschäftsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers, soweit vorhanden, damit der Verbraucher schnell mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;
c) der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können; bei unbefristeten Verträgen sind unter Gesamtpreis die monatlichen Gesamtkosten zu verstehen;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls diese Bedingungen von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;
d) gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Datum, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstaben f und f a (neu)
f) gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
f) zusätzlich zum Hinweis auf eine gesetzliche Konformitätsgarantie für die Waren gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
fa) gegebenenfalls das Vorhandensein von Verhaltenskodizes und wo diese erhältlich sind;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge;
g) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder automatisch verlängerter Verträge;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) die Tatsache, dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen.
i) gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstaben i a, i b und i c (neu)
ia) gegebenenfalls die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen für digitale Inhalte;
ib) die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, die dem Unternehmer bekannt ist oder bei der billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Unternehmer bekannt ist, einschließlich gegebenenfalls fehlender Interoperabilität;
ic) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2
2. Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen die Anschrift und die Identität des Versteigerers angegeben werden.
2. Absatz 1 gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung, die alltägliche Geschäfte zum Gegenstand haben und bei denen der Unternehmer sofort bei Vertragsabschluss die Ware liefern bzw. die Dienstleistung erbringen muss.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3
3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind Bestandteil des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags.
3. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2
2. Unbeschadet der Artikel 7 Absatz 2, 13 und 42 bestimmen sich die Folgen von Verstößen gegen Artikel 5 nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. Für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 5 sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame vertragsrechtliche Rechtsbehelfe vor.
2. Unbeschadet der Artikel 13 und 42 bestimmen sich die Folgen von Verstößen gegen Artikel 5 nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. Für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 5 sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame und verhältnismäßige Rechtsbehelfe vor.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7
Artikel 7 Spezielle Informationspflichten von Vermittlern
entfällt
1.Vor dem Abschluss des Vertrags klärt der Vermittler den Verbraucher darüber auf, dass er im Namen und im Auftrag eines anderen Verbrauchers handelt und dass der geschlossene Vertrag nicht als Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, sondern als Vertrag zwischen zwei Verbrauchern gelten wird und als solcher nicht unter diese Richtlinie fällt.
2.Kommt ein Vermittler seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so gilt der Vertrag als in seinem eigenen Namen geschlossen.
3.Dieser Artikel gilt nicht für öffentliche Kauf- oder Dienstleistungsversteigerungen.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8
Artikel 8
entfällt
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Wird ein Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, so macht der Gewerbetreibende folgende Angaben, die Bestandteil des Vertrags sind:
1.Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
a) die in den Artikeln 5 und 7 genannten Informationen sowie abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu den Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen in allen Fällen;
a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem für den Datenträger und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
b) sofern ein Widerrufsrecht besteht, die Bedingungen und das Verfahren der Ausübung dieses Rechts gemäß Anhang I;
b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;
ba) die Geschäftsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers, soweit vorhanden, damit der Verbraucher schnell mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann;
c) die Geschäftsanschrift des Gewerbetreibenden, falls diese von seiner persönlichen Anschrift abweicht, (und gegebenenfalls die Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Auftrag er handelt), an die sich Verbraucher mit Beschwerden wenden können;
c) den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können; bei unbefristeten Verträgen sind unter Gesamtpreis die monatlichen Gesamtkosten zu verstehen;
d) gegebenenfalls die Existenz von Verhaltenskodizes und, wo diese erhältlich sind;
d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern bzw. die Dienstleistung erbringen muss, und das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
e) die Möglichkeit der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten;
e) sofern ein Widerrufsrecht besteht, die Bedingungen, die Frist und das Verfahren zur Ausübung dieses Rechts einschließlich der möglicherweise für den Verbraucher anfallenden Kosten für die Rücksendung der Waren; der Unternehmer kann zu diesem Zweck die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil A bzw. Teil B oder eine sonstige eindeutige Erklärung verwenden; informiert der Unternehmer den Verbraucher unter Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A, genügt er den in diesem Artikel festgelegten Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht;
ea) in Fällen, in denen gemäß Artikel 19 Absatz 1 kein Widerrufsrecht besteht, die Information, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt;
f) dass der Vertrag mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wird und dass der Verbraucher infolgedessen den Schutz dieser Richtlinie genießt.
f) zusätzlich zum Hinweis auf eine gesetzliche Konformitätsgarantie für die Waren gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
fa) gegebenenfalls das Vorhandensein von Verhaltenskodizes und wo Kopien dieser erhältlich sind;
fb) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder automatisch verlängerter Verträge;
fc) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
fd) die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen;
fe) gegebenenfalls die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen für digitale Inhalte;
ff) die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, die dem Unternehmer bekannt ist oder bei der billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Unternehmer bekannt ist, einschließlich gegebenenfalls fehlender Interoperabilität;
fg) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
2.Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Absatz 1 Buchstaben b, ba und c genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
3.Die in Absatz 1 genannten Informationen sind Bestandteil des im Fernabsatz bzw. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags.
4.Die Mitgliedstaaten legen für die Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A keine weiteren inhaltlichen Anforderungen fest.
5.Für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Beförderungsleistungen oder Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen können die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften einführen oder aufrechterhalten, in denen zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten vorgesehen sind, sofern diese mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind und solche Pflichten für die korrekte Information des Verbrauchers angemessen sind.
6.Die Mitgliedstaaten können zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten für alle im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen einführen oder aufrechterhalten, für die sie gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt1 zusätzliche Informationsanforderungen für Dienstleistungserbringer, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, vorschreiben.
7.Artikel 5 berührt nicht die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt2.
8.Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
____________________ 1ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. 2 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Überschrift
Formvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Formelle vorvertragliche Informationsanforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Abänderung 233 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1
1. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sind die in Artikel 9 vorgeschriebenen Informationen im Bestellformular zu erteilen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Das Bestellformular enthält das Standard-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B.
1. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sind die in Artikel9 vorgeschriebenen Informationen im Bestellformular auf Papier oder – wenn der Verbraucher damit einverstanden ist – einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2
2. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist nur gültig, wenn der Verbraucher ein Bestellformular unterzeichnet oder wenn er in Fällen, in denen es sich nicht um ein Bestellformular auf Papier handelt, eine Kopie des Bestellformulars auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhält.
2. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag tritt in Kraft, wenn der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet hat.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
2a.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 im Zusammenhang mit gemischten Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher sofort ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und der vom Verbraucher zu zahlende Gegenwert 200 EUR nicht übersteigt,
a) ist der Unternehmer nicht verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 9 auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
b) wird für die Gültigkeit des Vertrags die Unterschrift des Verbrauchers auf einem Bestellformular nicht vorausgesetzt,
wenn solche Verträge aufgrund ihrer Art üblicherweise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten erlassen keine weiteren Formvorschriften als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten.
3. Die Mitgliedstaaten sehen keine weiteren formellen vorvertraglichen Informationsanforderungen für die Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationspflichten vor.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Überschrift
Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen
Formelle vorvertragliche Informationsanforderungen bei Fernabsatzverträgen
Abänderungen 107, 235 und 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatze 1
1. Bei Fernabsatzverträgen sind die in Artikel 9 Buchstabe a vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zu erteilen oder verfügbar zu machen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein.
1. Bei Fernabsatzverträgen sind die in Artikel 9 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilen oder verfügbar zu machen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein.
1a.Verpflichtet ein Fernabsatzvertrag, dessen Vertragsklauseln nicht einzeln ausgehandelt wurden, der auf elektronischem Weg über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen wird, den Verbraucher zu einer Zahlung, so ist der Verbraucher nur dann an den Vertrag gebunden, wenn
a) der Unternehmer den Verbraucher klar und deutlich auf den Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile hingewiesen hat und
b) der Verbraucher bestätigt hat, die gemäß Buchstabe a erforderlichen Angaben gelesen und verstanden zu haben. Im Hinblick auf Verträge, die über Websites abgeschlossen werden, gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Website so gestaltet ist, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, nachdem sich der Verbraucher auf der Website des Unternehmers registriert hat, um das Angebot des Unternehmers anzunehmen.
1b.Wird ein Fernabsatzvertrag gemäß Absatz 1a Buchstabe b telefonisch abgeschlossen, ist der Verbraucher abweichend von jenem Absatz nur an den Vertrag gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Angebots einschließlich der gemäß Absatz 1a Buchstabe a erforderlichen Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt hat.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2
2. Ruft der Gewerbetreibende den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er zu Beginn jedes Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und den kommerziellen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
2. Ruft der Unternehmer oder ein in dessen Auftrag tätiger Vermittler den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er zu Beginn jedes Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und den kommerziellen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
2a.Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist klar und lesbar auf der Startseite anzugeben, ob Beschränkungen – einschließlich der Zahlungsmöglichkeiten – für Lieferungen in bestimmte Mitgliedstaaten bestehen.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3
3. Wird der Vertrag mittels eines Datenträgers geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Gewerbetreibende auf dem jeweiligen Datenträger vor dem Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen Informationen zu erteilen, die die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis betreffen. Die anderen in den Artikeln 5 und 7 genannten Informationen hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 zu erteilen.
3. Wird der Vertrag mittels eines Datenträgers geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer auf dem jeweiligen Datenträger vor dem Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und g genannten wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, den Gesamtpreis, die Vertragslaufzeit und – bei unbefristeten Verträgen – die Kündigungsmodalitäten betreffen. Die anderen in Artikel 9 genannten Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 zu erteilen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4
4.Dem Verbraucher sind alle in Artikel 9 Buchstaben a bis f genannten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder wenn die Ausführung der Dienstleistung beginnt, es sei denn, der Verbraucher hat die Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
entfällt
Abänderung 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5
5. Die Mitgliedstaaten erlassen keine weiteren Formvorschriften als die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten.
5. Die Mitgliedstaaten sehen keine weiteren formellen vorvertraglichen Informationsanforderungen für die Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationspflichten vor.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten für Verträge gemäß Absatz 1b dieses Artikels innerstaatliche Vorschriften einführen oder beibehalten, wonach der Verbraucher nur an den Vertrag gebunden ist, wenn er dem Unternehmer den Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt hat. Die Mitgliedstaaten notifizieren diese Vorschriften der Kommission, die diese Information leicht zugänglich veröffentlicht.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
1a.Im Fall von im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beginnt die in Absatz 1 genannte Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses oder an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments auf einem dauerhaften Datenträger erhält, wenn dies nicht am Tag des Vertragsschlusses der Fall ist.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2
2. Im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet oder – falls es sich nicht um ein Papierformular handelt – an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Kopie des Bestellformulars auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhält.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 beginnt im Fall eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Waren die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die bestellten Waren entgegennimmt, oder
Betrifft der Fernabsatzvertrag den Kauf von Waren, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den Besitz der einzelnen bestellten Waren gelangt.
Betrifft der Fernabsatzvertrag die Erbringung von Dienstleistungen, so beginnt die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses zu laufen.
a) im Fall, dass der Verbraucher in einer Bestellung mehrere Waren bestellt hat, die getrennt geliefert werden, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der zuletzt gelieferten Ware;
b) im Fall, dass eine Ware aus mehreren Partien oder Bestandteilen besteht, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der zuletzt gelieferten Partie bzw. des zuletzt gelieferten Bestandteils;
c) im Fall der wiederholten Lieferung von Waren derselben Art während eines bestimmten Zeitraums, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der ersten gelieferten Ware.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht.
4. Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht. Die Mitgliedstaaten können jedoch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, die dem Unternehmer verbieten, die Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsschluss zu verlangen.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13
Hat der Gewerbetreibende den Verbraucher unter Verstoß gegen die Artikel 9 Buchstabe b, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 4 nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist drei Monate nach dem Tag ab, an dem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
1.Hat der Unternehmer den Verbraucher unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 12 Absätze 1a und 2 ab.
2.Die Mitgliedstaaten können jedoch innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, in denen ein späterer Ablauf der Widerrufsfrist vorgesehen ist.
Abänderungen238 und 239 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1
Der Verbraucher informiert den Gewerbetreibenden über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, auf einem dauerhaften Datenträger, und zwar entweder in einer an den Gewerbetreibenden gerichteten Erklärung, die er selbst formuliert, oder indem er das Standard-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwendet.
Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder
a) das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B oder eine sonstige eindeutige Erklärung verwenden oder
b) die Waren mit einer unmissverständlichen Erklärung, in der der Verbraucher seinen Entschluss darlegt, den Vertrag zu widerrufen, an den Unternehmer zurückgeben.
Die Mitgliedstaaten legen für dieses Standard-Widerrufsformular keine weiteren Formvorschriften fest.
Die Mitgliedstaaten legen für das Muster-Widerrufsformular keine weiteren Formvorschriften als die in Anhang I Teil B genannten fest.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2
2. Bei im Internet geschlossenen Fernabsatzverträgen kann der Gewerbetreibende dem Verbraucher zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Möglichkeiten auch erlauben, das Standard-Widerrufsformular auf der Website des Gewerbetreibenden elektronisch auszufüllen und abzuschicken. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher unverzüglich per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang seines Widerrufs zu übermitteln.
2. Bei im Internet geschlossenen Fernabsatzverträgen kann der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich zu den in Absatz1 genannten Möglichkeiten auch erlauben, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B oder eine sonstige eindeutige Erklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und zu übermitteln. In diesen Fällen hat der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Eingang seines Widerrufs zu übermitteln.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Buchstaben a und b
a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder
a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags oder
b) zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat.
b) zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1
1. Der Gewerbetreibende hat jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen dreißig Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei ihm eingegangen ist.
1. Der Unternehmer hat jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 14 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer kann die Erstattung mit jedem Zahlungsmittel vornehmen, das in dem Land, in dem der Verbraucher sie erhält, ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sofern für den Verbraucher infolge dieser Rückerstattung keine Gebühren anfallen.
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
2. Bei Kaufverträgen kann der Gewerbetreibende die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten oder abgeholt hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Lieferkosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Lieferung als die Standardlieferung entschieden hat. Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1
1. Hat bei Kaufverträgen der Verbraucher oder auf dessen Wunsch ein Dritter vor dem Ablauf der Widerrufsfrist den Besitz an den Waren erlangt, so hat der Verbraucher die Waren binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden seinen Widerruf mitteilt, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Gewerbetreibende hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
1. Bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmer gemäß Artikel 14 seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mitteilt, an den Unternehmer oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
Der Verbraucher hat nur für die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzukommen, es sei denn, der Gewerbetreibende hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen.
Der Verbraucher hat nur für die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzukommen. Er hat für diese Kosten nicht aufzukommen, wenn der Unternehmer sich im Vertrag bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder der Preis der zurückzusendenden Waren einen Betrag von 40 EUR übersteigt.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absätze 2 und 2 a (neu)
2. Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Eigenschaften und des Funktionierens der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Er haftet nicht für den Wertverlust, wenn er vom Gewerbetreibenden nicht gemäß Artikel 9 Buchstabe b über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Bei Dienstleistungsverträgen, für die ein Widerrufsrecht gilt, hat der Verbraucher nicht für Dienstleistungen aufzukommen, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden.
2. Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für einen etwaigen Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
2a.Sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist, kann der Verbraucher nicht infolge der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts haftbar gemacht werden.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1
1. Übt der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 12 bis 17 aus, so werden unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen.
1. Übt der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 12 bis 17 aus, so werden unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG auch alle verbundenen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, welche nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung
1. Bei Fernabsatzverträgen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn
1. Bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Ausführung von Dienstleistungen bereits vor dem Ablauf der in Artikel 12 genannten vierzehntägigen Frist begonnen und der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat;
a) die Ausführung von Dienstleistungen bereits vor dem Ablauf der in Artikel 12 genannten vierzehntägigen Frist begonnen und der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zugestimmt hat; in diesen Fällen bezieht sich die Zustimmung auch auf den Verzicht des Verbrauchers auf das Widerrufsrecht;
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
b) Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können;
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
c) Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, die nach Kundenspezifikation gestaltet werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind und individuelle Aufwendungen des Unternehmers erfordern, die dieser nicht anderweitig nutzen kann, oder Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstaben d, d a (neu) und d b (neu)
d) Wein geliefert wird, dessen Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, dessen Lieferung aber erst nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist erfolgen kann und dessen aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
d) folgende Waren geliefert werden:
–Lebensmittel, –Getränke, –Arzneimittel oder – andere hygienisch sensible Waren, deren Verpackung oder Versiegelung der Verbraucher nach vorheriger Information über den Ausschluss des Widerrufsrechts bereits geöffnet hat;
da) der Verbraucher vom Unternehmer die sofortige Erfüllung eines Vertrags verlangt hat, um einer unmittelbaren Notsituation abzuhelfen; liefert oder verkauft der Unternehmer bei dieser Gelegenheit weitere Dienstleistungen oder Waren als diejenigen, die unbedingt notwendig sind, um der Notsituation des Verbrauchers abzuhelfen, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen ein Widerrufsrecht zu;
db) es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn in seiner Wohnung aufzusuchen, um dort Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu;
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte geliefert werden;
f) Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte geliefert werden, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Veröffentlichungen;
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)Wett- und Lotterie-Dienstleistungen erbracht werden;
entfällt
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstaben h und h a (neu)
h) Verträge auf einer Versteigerung geschlossen werden.
h) Verträge auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden;
ha) digitale Inhalte geliefert werden, sobald der Verbraucher damit begonnen hat, diese digitalen Inhalte herunterzuladen.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
2.Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei
entfällt
a)Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die der Verbraucher zuvor unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ausgewählt hat und die der Gewerbetreibende, der solche Waren in der Regel in seinen eigenen Geschäftsräumen verkauft, direkt dort abliefert, wo der Verbraucher wohnt, sich aufhält oder arbeitet;
b)Verträgen, deren sofortige Erfüllung der Verbraucher vom Gewerbetreibenden verlangt hat, um einer unmittelbaren Notsituation abzuhelfen; liefert oder verkauft der Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit weitere Dienstleistungen oder Waren als diejenigen, die unbedingt notwendig sind, um der Notsituation des Verbrauchers abzuhelfen, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu;
c)Verträgen, bei denen der Verbraucher den Gewerbetreibenden unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zu Hause aufzusuchen, um dort Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten an seinem Eigentum vorzunehmen; erbringt der Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3
3.Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
2.Der Unternehmer und der Verbraucher können vereinbaren, Absatz 1 nicht anzuwenden.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20
Artikel 20 Ausgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
entfällt
1.Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
a) die den Verkauf von Immobilien betreffen oder im Zusammenhang mit anderen Rechten an Immobilien stehen, mit Ausnahme von Verträgen über deren Vermietung oder über Arbeiten im Zusammenhang mit Immobilien;
b) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
c) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
d) die Lieferungen von Lebensmitteln oder Getränken durch einen Gewerbetreibenden betreffen, der in der Nähe seiner Geschäftsräume häufig und regelmäßig Verkaufsfahrten unternimmt.
2.Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die im Zusammenhang stehen mit
a)Versicherungen,
b)Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG16 innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, und
c)Krediten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen.
3.Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, sofern diese Verträge einen bestimmten Erfüllungszeitpunkt oder –zeitraum vorsehen.
16 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21
Artikel 21 Geltungsbereich
entfällt
1.Dieses Kapitel gilt für Kaufverträge. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 5 über gemischte Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen betreffen, findet dieses Kapitel nur auf Waren Anwendung.
2.Dieses Kapitel gilt auch für Verträge über die Lieferung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen.
3.Dieses Kapitel gilt nicht für Ersatzteile, die der Gewerbetreibende bei der Beseitigung der Vertragswidrigkeit der Waren durch Nachbesserung gemäß Artikel 26 ersetzt hat.
4.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf den Verkauf von gebrauchten Waren in öffentlichen Versteigerungen anzuwenden.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, liefert der Gewerbetreibende die Waren, indem er den Besitz daran dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, binnen höchstens dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags überträgt.
1. Sofern die Vertragsparteien keinen Liefertermin vereinbart haben, liefert der Unternehmer die Waren, indem er den Besitz daran dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, so bald wie möglich, jedoch spätestens binnen dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags überträgt.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absätze 2, 2 a (neu) und 2 b (neu)
2. Ist der Gewerbetreibende seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen binnen sieben Tagen ab dem in Absatz 1 genannten Liefertermin.
2. Ist der Unternehmer seiner Pflicht nicht nachgekommen, die Waren zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder gemäß Absatz 1 zu liefern, so hat der Verbraucher Anspruch auf Vertragsauflösung, es sei denn, die Waren werden innerhalb einer neuen vom Verbraucher festzulegenden Frist von höchstens sieben Tagen geliefert. Dazu setzt der Verbraucher den Unternehmer vorab schriftlich in Kenntnis, wobei er ihm den neuen Liefertermin und seine Absicht mitteilt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Lieferung nicht bis zum Ablauf dieser neuen Lieferfrist erfolgt. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Lieferung erfolgt wäre, gilt der Kaufvertrag als aufgelöst.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes hat der Verbraucher Anspruch auf sofortige Vertragsauflösung, wenn sich der Unternehmer geweigert hat, die Waren zu liefern, oder wenn die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsabschlusses als wesentlicher Vertragsaspekt zu betrachten ist.
2a.Der Unternehmer erstattet bei Vertragsauflösung unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen sieben Tagen nach Vertragsauflösung alle vertragsgemäß geleisteten Zahlungen zurück.
2b.Dieser Artikel lässt das Recht des Verbrauchers, Schadensersatz zu verlangen, unberührt.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Recht auf Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat
Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag hat der Verbraucher das Recht, vom Unternehmer die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlangen. Der Unternehmer kommt dieser Forderung nach, sofern dies technisch durchführbar ist und der Verbraucher bereit ist, alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Unternehmer beziffert diese Kosten stets im Voraus.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 b (neu)
Artikel 22b
Zahlungsmittel
1.Der Unternehmer und der Verbraucher können eine Vorauszahlung oder eine Kaution bei Lieferung vereinbaren.
2.Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt1können die Mitgliedstaaten verbieten bzw. das Recht der Unternehmer einschränken, beim Verbraucher Kosten in Rechnung zu stellen, wobei die Notwendigkeit, den Wettbewerb anzukurbeln und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, berücksichtigt wird.
3.Die Mitgliedstaaten verbieten den Unternehmer, den Verbrauchern für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels über ihre Selbstkosten hinausgehende Kosten in Rechnung zu stellen.
1 ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1
1. Das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren geht auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz an den Waren erworben hat.
1. Das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren geht auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz an den Waren erworben hat. Unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer auf den Verbraucher über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung beauftragt wurde und diese Beförderungsart nicht vom Unternehmer angeboten wurde.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2
2. Das in Absatz 1 genannte Risiko geht zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Liefertermin auf den Verbraucher über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Besitz an den Waren zu erwerben.
2. Das in Absatz 1 genannte Risiko geht zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Liefertermin auf den Verbraucher über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, offenkundig keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Besitz an den Waren zu erwerben.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 a (neu)
Artikel 23a
Laufzeit der Verträge
1.Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln beträgt die anfängliche Laufzeit von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern höchstens zwölf Monate.
2.Nach Ablauf der anfänglichen zwölfmonatigen Laufzeit kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit kündigen. Die Aufhebung des Vertrags unterliegt einer höchstens zweimonatigen Kündigungsfrist. Der Verbraucher kann seine Kündigung vor Ablauf der anfänglichen zwölfmonatigen Laufzeit mitteilen, damit der Vertrag zum Ende der Laufzeit aufgelöst wird.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1
1. Der Gewerbetreibende hat dem Kaufvertrag entsprechende Waren zu liefern.
1. Der Unternehmer hat dem Kaufvertrag entsprechende Waren zu liefern, insbesondere hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) sie stimmen mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung überein und besitzen die Eigenschaften der Waren, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;
a) sie stimmen mit der vom Unternehmer gegebenen Beschreibung überein und besitzen die Eigenschaften der Waren, die der Unternehmer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, und
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) sie eignen sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck, den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Gewerbetreibende zugestimmt hat;
b) sie eignen sich, sofern ihre Eigenschaften nicht vertraglich festgelegt wurden, für den von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zweck und
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstaben c und d
c) sie eignen sich für die Zwecke, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, oder
c) sie eignen sich für die Zwecke, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht würden, und sie weisen eine Qualität und Leistung auf, die unter Berücksichtigung u. a. des Verwendungszwecks, des Aussehens, der Haltbarkeit und der Ausführung bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher bei dieser Art von Waren vernünftigerweise erwarten kann, wobei gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Unternehmers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften der Waren berücksichtigt werden.
d) sie weisen eine Qualität und Leistungen auf, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit der Waren und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Gewerbetreibenden, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften der Waren in Betracht gezogen werden.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) die betreffende Äußerung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt;
b) die betreffende Äußerung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtzeitig und in gleichwertiger Weise oder zumindest in hervorgehobener Form im Vertragsdokument berichtigt;
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 5
5. Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage der Waren ist als Vertragswidrigkeit zu betrachten, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags war und vom Gewerbetreibenden oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn die zur Montage durch den Verbraucher bestimmten Waren vom Verbraucher montiert worden sind und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
5. Der Unternehmer haftet für alle Vertragswidrigkeiten, die infolge der Verpackung oder unsachgemäßen Montage der Waren auftreten, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags war und vom Unternehmer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn die zur Montage durch den Verbraucher bestimmten Waren vom Verbraucher montiert worden sind und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1
1. Sind die Waren nicht vertragsgemäß, so hat der Verbraucher gemäß den Absätzen 2 bis 5 Anspruch auf
1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die
a) Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
a) Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 oder
b) Minderung des Kaufpreises,
b) angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf die Auflösung des Kaufvertrags nach Maßgabe der Absätze 4, 5 und 5a.
c)Rücktritt vom Vertrag.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2
2. Der Gewerbetreibende hat der Vertragswidrigkeit abzuhelfen, wobei er zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann.
2. Zunächst kann der Verbraucher vom Unternehmer die Nachbesserung der Ware oder eine Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 3
3. Weist der Gewerbetreibende nach, dass eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung rechtswidrig, unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, so hat der Verbraucher die Wahl zwischen Kaufpreisminderung und Rücktritt vom Vertrag. Der Aufwand des Gewerbetreibenden ist unverhältnismäßig, wenn ihm dadurch im Vergleich zu einer Preisminderung oder einer Vertragsauflösung zu hohe Kosten entstehen würden, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Wert vertragsgemäße Waren gehabt hätten und welche Bedeutung der Vertragswidrigkeit beizumessen ist.
3. Eine der in Absatz 2 genannten Abhilfemöglichkeiten gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Unternehmer Kosten verursachen würde, die verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unzumutbar wären:
Der Verbraucher kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist.
a) angesichts des Werts, den die Ware ohne die Vertragswidrigkeit hätte,
b) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit,
c) unter Berücksichtigung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte.
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 4
4. Der Verbraucher kann eine der in Absatz 1 genannten Abhilfemöglichkeiten frei wählen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
4. Unbeschadet des Absatzes 5b kann der Verbraucher eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Auflösung des Kaufvertrags verlangen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) der Gewerbetreibende hat sich implizit oder explizit geweigert, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen;
a) der Verbraucher hat weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung;
aa) der Unternehmer hat sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geweigert, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen;
b) der Gewerbetreibende hat der Vertragswidrigkeit nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen;
b) der Unternehmer hat der Vertragswidrigkeit nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen;
c) der Gewerbetreibende hat versucht, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen und dem Verbraucher dabei erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet;
c) der Unternehmer hat der Vertragswidrigkeit abgeholfen und dem Verbraucher dabei erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet;
d) derselbe Fehler ist innerhalb kurzer Zeit mehrmals aufgetreten.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)
5a.Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf die Auflösung des Kaufvertrags.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 5 b (neu)
5b.Im Hinblick auf ein höheres Verbraucherschutzniveau können die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen, die es den Verbrauchern bei Vorliegen einer Vertragswidrigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums ermöglichen, den Vertrag aufzulösen und den vollen Preis erstattet zu bekommen oder frei zwischen den in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu wählen.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2
2. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Verbraucher den Ersatz aller Schäden verlangen, denen nicht gemäß Artikel 26 abgeholfen wurde.
2. Nach Maßgabe des jeweils anwendbaren nationalen Rechts und unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Verbraucher den Ersatz aller Schäden verlangen, denen nicht gemäß Artikel 26 abgeholfen wurde.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 a (neu)
Artikel 27a Rückgriffsrecht
Haftet der Unternehmer als Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Unternehmer als Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen. Der oder die Haftenden, den oder die der Unternehmer als Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten werden nach innerstaatlichem Recht so festgelegt, dass die Wirksamkeit dieses Rückgriffrechts gewährleistet ist.
Dem Haftenden im Sinne des ersten Absatzes obliegt die Beweislast, dass ihm die Vertragswidrigkeit nicht anzulasten ist oder dass die Abhilfemaßnahme, die der Letztverkäufer für den Verbraucher getroffen hat, nicht erforderlich war.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 2
2.Hat der Gewerbetreibende der Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung abgeholfen, so haftet er nach Artikel 25, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach dem Erwerb des Besitzes an den ersetzten Waren durch den Verbraucher oder einen vom Verbraucher benannten Dritten offenbar wird.
entfällt
Abänderung 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4
4.Ein Verbraucher, der seine Rechte aus Artikel 25 in Anspruch nehmen will, hat den Gewerbetreibenden binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, zu unterrichten.
entfällt
Abänderung 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)
5a.Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften einführen oder aufrechterhalten, die eine längere Gewährleistungsfrist, eine längere Dauer der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers oder spezifische Regeln für erhebliche, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist offenbar gewordene Vertragswidrigkeiten vorsehen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 a (neu)
Artikel 28a Kommunikation und Erreichbarkeit
Der Unternehmer stellt sicher, dass er während der Laufzeit eines Dienstleistungsvertrages oder nach Abschluss eines Kaufvertrages bis zum Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Frist für Erklärungen, Mitteilungen und Fragen des Verbrauchers, die mit Rechten und Pflichten aus dem Dienstleistungs- oder Kaufvertrag in Zusammenhang stehen, unter angemessenen Bedingungen erreichbar ist. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ihm vertragsrelevante Erklärungen des Verbrauchers ohne Verzögerung zugehen und der Verbraucher über den Zugang umgehend informiert wird. Für die telefonische Entgegennahme und Beantwortung von Erklärungen, Mitteilungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungs- oder Kaufvertrag dürfen dem Verbraucher keine Kosten in Rechnung gestellt werden; der Anspruch des Telekommunikationsdienstanbieters auf ein Verbindungsentgelt bleibt unberührt.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 – einleitender Teil
2. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Sie umfasst Folgendes:
2. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein und die gleiche Schriftgröße haben. Sie ist in der Sprache des Vertrags abzufassen. Die Garantieerklärung umfasst Folgendes:
Abänderung 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstaben a, b und c
a) die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß Artikel 26 und einen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht berührt werden,
a) die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 26 und 28 und die geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie einen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht berührt werden,
b) die Festlegung des Inhalts der gewerblichen Garantie und der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme; anzugeben sind insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers,
b) die Festlegung des Inhalts der gewerblichen Garantie und der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme; anzugeben sind insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers,
c) unbeschadet der Artikel 32 und 35 sowie des Anhangs III Nummer 1 Buchstabe j gegebenenfalls die Angabe, dass die gewerbliche Garantie nicht auf einen späteren Käufer übertragbar ist.
c) die Angabe, dass die gewerbliche Garantie auf einen späteren Käufer übertragbar ist.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3
3. Auf Wunsch des Verbrauchers hat der Gewerbetreibende ihm die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
3. Der Unternehmer stellt die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger und auf Wunsch des Verbrauchers auch in Papierform zur Verfügung.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1
1. Dieses Kapitel gilt für Vertragsklauseln, die vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten im Voraus abgefasst wurden und denen der Verbraucher zugestimmt hat, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, ihren Inhalt zu beeinflussen, insbesondere wenn diese Vertragsklauseln Bestandteil eines vorformulierten Standardvertrages sind.
1. Dieses Kapitel gilt für Vertragsklauseln, die vom Unternehmer oder einem Dritten im Voraus abgefasst und nicht individuell ausgehandelt wurden. Eine Vertragsklausel gilt immer dann als nicht individuell ausgehandelt, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb nicht die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zu beeinflussen, insbesondere wenn diese Vertragsklausel Bestandteil eines vorformulierten Standardvertrages ist.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2
2. Die Tatsache, dass der Verbraucher die Möglichkeit hatte, den Inhalt bestimmter Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel zu beeinflussen, schließt die Anwendung dieses Kapitels auf die übrigen Klauseln, die Bestandteil des Vertrags sind, nicht aus.
2. Die Tatsache, dass der Inhalt bestimmter Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel individuell ausgehandelt wurde, schließt die Anwendung dieses Kapitels auf die anderen Klauseln, die Bestandteil des Vertrags sind, nicht aus.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 3
3. Dieses Kapitel gilt nicht für Vertragsklauseln, die auf zwingenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, im Einklang stehen.
3. Dieses Kapitel gilt nicht für Vertragsklauseln, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung beruhen, die mit dem Unionsrecht und den Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen, bei denen die Union oder die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, im Einklang stehen.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 a (neu)
Artikel 30a
Ausmaß der Harmonisierung
Sofern nicht anders bestimmt, dürfen die Mitgliedstaaten keine von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1
1. Vertragsklauseln müssen in klarer und verständlicher Sprache ausgedrückt und lesbar sein.
1. Alle Vertragsklauseln müssen deutlich und unmissverständlich formuliert sein. Eine schriftliche Vertragsklausel muss stets klar und verständlich abgefasst und lesbar sein.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten erlassen keine Formvorschriften, die regeln, in welcher Weise die Vertragsklauseln auszudrücken oder dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind.
4. Die Mitgliedstaaten stellen keine Anforderungen an die Gestaltung von Vertragsklauseln, mit Ausnahme von Anforderungen, die die Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit der Vertragsklauseln für Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen, oder in Fällen, in denen die Waren oder Dienstleistungen eine besondere Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers oder einer dritten Person darstellen könnten, oder im Falle bestimmter Waren oder Dienstleistungen, für die es Hinweise auf Nachteile für den Verbraucher gibt.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 2
2. Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet der Artikel 34 und 38 unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel berücksichtigt die zuständige innerstaatliche Behörde auch, in welcher Weise der Vertrag abgefasst wurde und wie der Gewerbetreibende ihn dem Verbraucher gemäß Artikel 31 zur Kenntnis gebracht hat.
2. Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet der Artikel 34 und 38 unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)
2a.Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel berücksichtigt die zuständige innerstaatliche Behörde auch, in welcher Weise der Vertrag abgefasst wurde und wie der Unternehmer ihn dem Verbraucher gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 zur Kenntnis gebracht hat. Eine Klausel, die vom Unternehmer unter Verstoß gegen die gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Pflicht zur Transparenz vorgegeben wurde, kann schon allein aus diesem Grund als missbräuchlich bewertet werden.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 3
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beurteilung des Hauptgegenstands des Vertrags oder der Angemessenheit des Entgelts für die Hauptvertragspflicht des Gewerbetreibenden, sofern sich der Gewerbetreibende in vollem Umfang an Artikel 31 gehalten hat.
3. Die Absätze 1, 2 und 2a dieses Artikels gelten nicht für die Beurteilung des Hauptgegenstands des Vertrags oder der Angemessenheit des Entgelts für die Hauptvertragspflicht des Unternehmers, sofern sich der Unternehmer in vollem Umfang an Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 gehalten hat.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33
Macht der Gewerbetreibende geltend, dass eine Vertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.
Macht der Unternehmer geltend, dass eine Vertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde oder mit den Transparenzanforderungen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 vereinbar ist, so obliegt ihm die Beweislast.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 34
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste des Anhangs II aufgeführten Vertragsklauseln unter allen Umständen als missbräuchlich gelten. Diese Liste von Vertragsklauseln gilt in allen Mitgliedstaaten und kann nur gemäß den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 geändert werden.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste des Anhangs II aufgeführten Vertragsklauseln unter allen Umständen als missbräuchlich gelten.
2.Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusätzliche Vertragsklauseln vorsehen, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vertragsklauseln gemäß Absatz 1 mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Informationen so, dass sie leicht zugänglich sind.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 35
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Vertragsklauseln als missbräuchlich gelten, es sei denn, der Gewerbetreibende hat nachgewiesen, dass diese Klauseln nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 32 sind. Diese Liste von Vertragsklauseln gilt in allen Mitgliedstaaten und kann nur gemäß den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 geändert werden.
1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Vertragsklauseln als missbräuchlich gelten, es sei denn, der Unternehmer hat nachgewiesen, dass diese Klauseln nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 32 sind.
2.Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusätzliche Vertragsklauseln vorsehen, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vertragsklauseln gemäß Absatz 1 mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Informationen so, dass sie leicht zugänglich sind.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37
Missbräuchliche Vertragsklauseln sind für den Verbraucher nicht bindend. Der Vertrag bleibt für beide Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln fortgelten kann.
Gemäß dieser Richtlinie als missbräuchlich bewertete Vertragsklauseln sind gemäß innerstaatlichem Recht für den Verbraucher nicht bindend. Der Vertrag bleibt für beide Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln fortgelten kann.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit die weitere Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden verhindert werden kann.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern verhindert werden kann.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39
Artikel 39
entfällt
Überprüfung der in den Anhängen II und III aufgeführten Klauseln
1.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diejenigen Klauseln mit, deren Missbräuchlichkeit von den zuständigen innerstaatlichen Behörden festgestellt wurde und die sie im Hinblick auf eine Änderung der Richtlinie gemäß Absatz 2 für relevant halten.
2.Die Kommission trägt den gemäß Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen durch Änderung der Anhänge II und III Rechnung. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40
Artikel 40 Ausschuss
entfällt
1.Die Kommission wird von einem Ausschuss für missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: „Ausschuss“) unterstützt.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG17 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
17 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11).
Abänderung 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Konformität mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucherrechten sichergestellt wird.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44
Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen zur Information der Verbraucher über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und ermutigen gegebenenfalls dieUnternehmer sowie die Kodexverfasser dazu, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen angemessene Maßnahmen, besonders mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologien und über die Medien, zur Information der Verbraucher und der Unternehmer über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und legen gegebenenfalls denUnternehmern sowie den Kodexverfassern nahe, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 45
Wird unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG ein unbestelltes Produkt geliefert, so braucht der Verbraucher hierfür keinerlei Gegenleistung zu erbringen. Das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung gilt nicht als Zustimmung.
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren geliefert bzw. unbestellte Dienstleistungen erbracht, so braucht der Verbraucher hierfür keinerlei Gegenleistung zu erbringen. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung nicht als Zustimmung.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 2
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
entfällt
Abänderung 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 a (neu)
Artikel 46a Berichterstattung und gegenseitige Evaluierung durch die Mitgliedstaaten
1.Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum [Ende der Umsetzungsfrist] und danach alle drei Jahre einen Bericht vor, der folgende Angaben enthält:
a) den Wortlaut von Bestimmungen über zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 einführen oder aufrechterhalten;
b) den Wortlaut abweichender innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2 einführen oder aufrechterhalten;
c) den Wortlaut abweichender innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2a einführen oder aufrechterhalten;
d) den Wortlaut abweichender innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 5b und Artikel 28 Absatz 5a einführen oder aufrechterhalten;
e) den Wortlaut zusätzlicher Vertragsklauseln, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1a unter allen Umständen als missbräuchlich erklären;
f) den Wortlaut zusätzlicher Vertragsklauseln, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1a zu Klauseln erklären, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird;
g) den Wortlaut von Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung – zusammen mit entsprechenden Begründungen –, die ihre Gerichte, Streitschlichter oder zuständigen Verwaltungsbehörden auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet treffen.
2.Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission vorgelegt. Für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben müssen die Mitgliedstaaten erklären, warum die abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks geeignet und verhältnismäßig sind.
3.Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Angaben den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, beispielsweise auf einer von der Kommission eingerichteten und verwalteten Website.
4.Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte den anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament, die binnen sechs Monaten nach Erhalt jedes dieser Berichte ihre Stellungnahme zum jeweiligen Bericht übermitteln. Gleichzeitig konsultiert die Kommission die jeweiligen Interessengruppen zu diesen Berichten.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 b (neu)
Artikel 46b Berichterstattung durch Verbraucherschützer
Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, unterrichten die Kommission darüber, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung der Anwendung und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Verbraucherrechte und das Funktionieren des Binnenmarkts gelangen.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 c (neu)
Artikel 46c Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Unter Berücksichtigung der nach Artikel 46a Absatz 4 und Artikel 46b erhobenen Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum [ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht fügt sie erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklung auf dem Gebiet der Verbraucherrechte bei.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel - 47 (neu) Richtlinie 2002/65/EG
Artikel -47 Änderung der Richtlinie 2002/65/EG
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:
'a)„Fernabsatzvertrag“ jeden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei der Unternehmer und der Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, sondern ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwenden;„
Abänderung 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 1
Die Richtlinien 85/577/EWG, 93/13/EWG und 97/7/EG sowie die Richtlinie 1999/44/EG in der Fassung der in Anhang IV aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben.
Die Richtlinien85/577/EWG,93/13/EWG und97/7/EG sowie die Richtlinie1999/44/EG in der Fassung der in Anhang IV aufgeführten Richtlinien werden mit Wirkung vom [Ablauf der Umsetzungsfrist] aufgehoben.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48
Artikel 48 Überprüfung
entfällt
Die Kommission überprüft diese Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [Datum in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 +fünf Jahre] Bericht.
Gegebenenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklung auf diesem Gebiet vor. Die Kommission kann Informationen von den Mitgliedstaaten anfordern.
(Siehe Abänderung zu Artikel 46c.)
Abänderung 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 a (neu)
Artikel 48a
Die Kommission prüft die Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung über im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, von der Beförderungs- und Gesundheitsdienstleistungen ausgenommen sind.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil A
A. Informationen, die im Widerrufsformular enthalten sein müssen
A. Muster-Widerrufsbelehrung
1.Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, an den das Widerrufsformular geschickt werden muss;
Widerrufsrecht
2.Hinweis darauf, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und dass er dieses Recht dadurch ausüben kann, dass er das nachfolgende Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger an den in Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden schickt:
Sie können diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen auf einem dauerhaften Datenträger [oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware] widerrufen.
a) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Unterzeichnung des Bestellformulars;
Die Frist beginnt [bei Erhalt der bestellten Waren](1). Bei der Berechnung der Widerrufsfrist wird der Tag [des Erhalts der Waren](2) nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist am ersten darauffolgenden Arbeitstag.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Ware. Die Absendung der Widerrufserklärung bzw. der Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist muss belegt werden können (beispielsweise in Form einer Postquittung).
b) bei Fernabsatzverträgen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher oder einen vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist;
Die Widerrufserklärung ist auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. mit der Post versandter Brief)(3) zu richten an: (4). Sie können hierzu das nachstehende Formular verwenden; dies ist aber nicht vorgeschrieben.
c) bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen:
Wirkungen des Widerrufs
– innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrags, sofern der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf dieser Frist von vierzehn Tagen beginnt;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs müssen Sie die empfangenen Waren innerhalb von vierzehn Kalendertagen auf [unsere Kosten](5) zurücksenden. Die Frist für die Rückerstattung beginnt mit Eingang Ihrer Widerrufserklärung bzw. der Waren. Bei der Berechnung dieser Frist wird der Tag des Eingangs der Widerrufserklärung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist am ersten darauffolgenden Arbeitstag.
– bis zum Beginn der Erfüllung des Vertrags, falls der Verbraucher sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Kalendertagen beginnt.
Können Sie uns die Waren nicht in ihrem ursprünglichen Zustand zurücksenden, so haften Sie für deren Wertverlust. Dies gilt nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Sie können einen Wertverlust vermeiden, indem Sie die Waren nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert mindert.
3.Bei allen Kaufverträgen ist der Verbraucher auf die Fristen und Modalitäten für die Rücksendung der Waren an den Gewerbetreibenden und die Bedingungen für die Erstattung des Kaufpreises gemäß den Artikeln 16 und 17 Absatz 2 hinzuweisen.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs müssen wir alle von Ihnen geleisteten Zahlungen innerhalb von vierzehn Tagen zurückerstatten. Die Frist für die Rückerstattung beginnt mit Eingang Ihrer Widerrufserklärung. Bei der Berechnung dieser Frist wird der Tag des Eingangs der Widerrufserklärung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist am ersten darauffolgenden Arbeitstag.
4.Fernabsatzverträge, die im Internet abgeschlossen werden, müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher das Standard-Widerrufsformular auf der Website des Gewerbetreibenden ausfüllen und abschicken kann und dass er vom Gewerbetreibenden unverzüglich eine E-Mail zur Bestätigung des Eingangs seines Widerrufs erhalten wird.
Wir können die Erstattung von Zahlungen an die Bedingung knüpfen, dass wir die Waren wieder zurückerhalten haben.
5.Hinweis darauf, dass der Verbraucher das Widerrufsformular in Teil B verwenden kann.
Gestaltungshinweise:
(1)Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, lautet der Klammerzusatz wie folgt:
bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen: „an dem Tag des Vertragsschlusses oder an dem Tag, an dem Sie eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments auf einem dauerhaften Datenträger erhalten haben, wenn dies nicht am Tag des Vertragsschlusses der Fall ist“.
(2)Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, lautet der Klammerzusatz wie folgt:
bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen: „des Vertragsschlusses oder der Tag, an dem Sie eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments auf einem dauerhaften Datenträger erhalten haben, wenn dies nicht am Tag des Vertragsschlusses der Fall ist“.
(3)Bei Fernabsatzverträgen ist Folgendes einzufügen:
a) wenn der Unternehmer dem Verbraucher erlaubt, per E-Mail vom Vertrag zurückzutreten: „oder per E-Mail“;
b) wenn der Unternehmer dem Verbraucher erlaubt, das Muster-Widerrufsformular auf einer Website elektronisch auszufüllen: „oder auf unserer Webseite“.
(4)Einsetzen: Name und Geschäftsanschrift des Unternehmers. Bei Fernabsatzverträgen muss Folgendes zusätzlich angegeben werden: E-Mail-Adresse und/oder Internet-Adresse des Unternehmers, die der Verbraucher verwenden kann, um den Vertrag zu widerrufen.
(5)Wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt, lautet der Klammerzusatz wie folgt: „auf Ihre Kosten“.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil B
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An:
An: (Name, Geschäftsanschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Unternehmers)(*)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung*
Hiermit widerrufe(n) ich/wir** den von mir/uns** geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren**/die Erbringung der folgenden Dienstleistung**:
Bestellt am*/erhalten am*
Bestellt am():
Name des/der Verbraucher(s)
Name(n) des (der) Verbraucher(s) ():
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Anschrift(en) des (der) Verbraucher(s) ():
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei schriftlicher Mitteilung)
Unterschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (nur bei Übermittlung dieses Formulars auf Papier ) ():
Datum
Datum ():
*Unzutreffendes streichen.
(*) Vom Unternehmer vor Bereitstellung des Formulars für den Verbraucher auszufüllen.
(**) Nichtzutreffendes streichen.
() Von dem (den) Verbraucher(n) auszufüllen.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn Gegenstände des Verbrauchers aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Unternehmers beschädigt werden;
Abänderung 201 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) die ausschließliche Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag dem für den Wohnsitz des Unternehmers zuständigen Gericht zugewiesen wird, es sein denn, dass dieses Gericht auch für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist;
Abänderung 202 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) dem Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung auferlegt wird, die von einer Bedingung abhängt, deren Erfüllung ausschließlich vom Unternehmer abhängig ist;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) von einem Verbraucher verlangt wird, nicht im Preis des Hauptvertrags ausgewiesene Nebenprodukte bzw. Nebenleistungen zu kaufen;
Abänderung 204 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb)Eventualkosten wie Vertragsstrafen bei Verstoß gegen die Vertragsklauseln angewendet werden, die eindeutig in keinem Verhältnis zu den Kosten stehen, die dem Unternehmer aufgrund des Verstoßes gegen die Vertragsklauseln entstehen;
Abänderung 205 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) dem Verbraucher die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, einen Dritten damit zu beauftragen und zu bevollmächtigen, einen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer abzuschließen und/oder Maßnahmen zu ergreifen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer führen oder diesen erleichtern sollen.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe e
e) der Gewerbetreibende einen unbefristeten Vertrag kündigen darf, ohne eine angemessene Kündigungsfrist einhalten zu müssen, obwohl keine wesentliche Vertragsverletzung seitens des Verbrauchers vorliegt;
e) der Unternehmer einen Vertrag unbefristeter Dauer kündigen darf, ohne eine angemessene Kündigungsfrist einhalten zu müssen, obwohl keine wesentlichen Gründe dafür vorliegen; dies betrifft nicht die Klauseln in Verträgen über Finanzdienstleistungen, sofern ein stichhaltiger Grund vorliegt und der Erbringer der Dienstleistungen verpflichtet ist, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen;
Abänderung 207 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe g
g) dem Gewerbetreibenden erlaubt wird, den bei Vertragsschluss mit dem Verbraucher vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Verbraucher das Recht hat, den Vertrag zu kündigen;
g) vorgesehen wird, dass der Preis der Waren oder anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt werden soll, oder dem Unternehmer erlaubt wird, den bei Vertragsschluss mit dem Verbraucher vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Verbraucher das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist; dies betrifft nicht Preisindexierungsklauseln, sofern diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird;
Abänderung 208 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe k
k) der Gewerbetreibende die Vertragsbedingungen, darunter auch die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung, einseitig ändern kann:
k) der Unternehmer die Vertragsbedingungen, darunter auch die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung, ohne triftigen, im Vertrag aufgeführten Grund einseitig ändern kann; dies betrifft nicht Klauseln, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen aus triftigem Grund ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Dienstleistungserbringer die Pflicht hat, den Verbraucher baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen, und es dem Verbraucher freisteht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen; ebenso betrifft dies nicht Klauseln, durch die sich der Unternehmer das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines Vertrages von unbefristeter Dauer zu ändern, sofern der Unternehmer die Pflicht hat, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es dem Verbraucher freisteht, das Vertragsverhältnis zu kündigen;
Abänderung 209 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)
la) es einem Unternehmer gestattet wird, bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware einen gleichwertigen Ersatz zu liefern, ohne den Verbraucher ausdrücklich über diese Möglichkeit sowie davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung dessen, was der Verbraucher im Rahmen des Vertrages erhalten hat, übernehmen muss, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 2
2.Nummer 1 Buchstabe e gilt nicht für Klauseln, mit denen sich der Anbieter einer Finanzdienstleistung das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig fristlos zu kündigen, sofern er verpflichtet ist, die andere Vertragspartei oder anderen Vertragsparteien sofort hierüber zu informieren.
entfällt
Abänderung 211 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca)Verträge über Pauschalreisen, die durch die Richtlinie 90/314/EWG geregelt werden.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 4 – Einleitung
4. Nummer 1 Buchstabe k gilt nicht für
4. Nummer 1 Buchstaben e, g und k gelten nicht für
Abänderung 213 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 4 – Buchstabe a
a)Klauseln, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag sofort zu kündigen;
entfällt
Abänderung 214 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 4 – Buchstabe b
b)Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
entfällt
Abänderung 215 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 4 – Buchstabe d
d)Klauseln, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (KOM(2010)0520 – C7-0297/2010 – 2010/0274(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0520),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0297/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0039/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in Anbetracht des verheerenden Erdbebens und des Tsunami, von denen Japan und der pazifische Raum am 11. März 2011 heimgesucht wurden und die zu Tausenden von Todesopfern und Vermissten sowie beträchtlichen Sachschäden geführt haben,
B. in der Erwägung, dass diese Katastrophe zu einem extrem schweren Nuklearunfall geführt hat, der das Kernkraftwerk Fukushima betrifft und eine neue Bedrohung darstellt,
C. unter Hinweis auf die Erklärung des japanischen Ministerpräsidenten Naoto Kan, nach der das Land die schwerste Krise in 65 Jahren seit dem Zweiten Weltkrieg durchlebt,
1. versichert das japanische Volk und seine Regierung seiner uneingeschränkten Solidarität und seiner aufrichtigen Anteilnahme für die Opfer dieser dreifachen Katastrophe zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Opfer und die Sachschäden noch nicht vollständig abzusehen sind; äußert seine Bewunderung für den Einsatz, den Mut und die Entschlossenheit des japanischen Volkes und der Behörden angesichts dieser Katastrophe;
2. fordert von der Union und ihren Mitgliedsstaaten, vorrangig Japan und den von der Katastrophe betroffenen Regionen jede notwendige Hilfe und Unterstützung auf humanitärer, technischer und finanzieller Ebene zu gewähren, und begrüßt die Tatsache, dass die Union unverzüglich ihr Katastrophenschutzverfahren aktiviert hat, um ihre Soforthilfe zu koordinieren;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den staatlichen Stellen Japans zu übermitteln.
Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof (Auslegung des Artikels 128 der Geschäftsordnung)
106k
24k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 zur Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof (Auslegung des Artikels 128 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 22. März 2011,
– gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, dem Artikel 128 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"
In Artikel 90 Absatz 6 wird ein besonderes Verfahren für den Beschluss des Parlaments im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts, gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einzuholen, festgelegt. Diese Vorschrift stellt eine ‚lex specialis‘ dar, die Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des Artikels 128 hat.
Geht es um die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments beim Gerichtshof der Europäischen Union und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 128, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.
"
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Information zu übermitteln.