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Verfahren : 2010/0101(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0327/2011

Eingereichte Texte :

A7-0327/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/10/2011 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0438

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 31k
Donnerstag, 13. Oktober 2011 - Brüssel
Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der EU ***II
P7_TA(2011)0438A7-0327/2011

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (12443/1/2011 – C7-0270/2011 – 2010/0101(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12443/1/2011 – C7-0270/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0174),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses für die zweite Lesung (A7-0327/2011),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 17.2.2011, P7_TA(2011)0062.

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