Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 11. Mai 2011 - Straßburg
Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ***I
 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ***I
 Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ***I
 Vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
 Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
 Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
 Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
 Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
 Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
 Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen *
 Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***II
 Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I
 Funkfrequenzpolitik ***I
 Änderung der Geschäftsordnung nach der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Parlament und die Kommission
 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament und Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register
 Unternehmensführung in Finanzinstituten
 Freihandelsabkommen mit Indien
 Handelsbeziehungen EU-Japan
 Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel
 Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2009
 Entwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
 Die EU als globaler Akteur und ihre Rolle in multilateralen Organisationen

Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ***I
PDF 203kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (kodifizierter Text) (KOM(2010)0506 – C7-0285/2010 – 2010/0259(COD))
P7_TA(2011)0208A7-0095/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0506),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0285/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0095/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Kodifizierung)

P7_TC1-COD(2010)0259


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/91/EU.)

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 34.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ***I
PDF 338kWORD 218k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0507 – C7-0287/2010 – 2010/0260(COD))
P7_TA(2011)0209A7-0089/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0507),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0287/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0089/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0260


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen(5) wurde mehrfach und erheblich geändert(6). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)  Die Einheiten im Messwesen sind für alle Messgeräte, für die Bezeichnung aller durchgeführten Messungen und für alle Größenangaben unerlässlich. In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit wird mit Einheiten im Messwesen gearbeitet. Bei ihrer Verwendung muss größtmögliche Klarheit herrschen. Deshalb muss ihr Gebrauch innerhalb der  Union  in der Wirtschaft, im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit sowie bei den Maßnahmen im amtlichen Verkehr geregelt werden.

(3)  Die Einheiten im Messwesen sind Gegenstand internationaler Entschließungen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) der am 20. Mai 1875 in Paris unterzeichneten Meterkonvention, der alle Mitgliedstaaten angehören. Diese Entschließungen haben zur Entstehung des „Internationalen Systems für Einheiten“ (SI) geführt.

(4)  Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen internationale Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die  Union oder die Mitgliedstaaten. Diese Konventionen oder Abkommen müssen eingehalten werden.

(5)  Angesichts des lokalen Charakters bestimmter die Einheiten im Messwesen betreffende Ausnahmeregelungen, die immer noch im Vereinigten Königreich und in Irland Anwendung finden, sowie der geringen Zahl der davon betroffenen Waren, stellt die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelungen kein nichttarifäres Handelshemmnis dar, und es ist demzufolge nicht erforderlich, diese Ausnahmeregelungen auslaufen zu lassen.

(6)  Bestimmte Drittländer akzeptieren auf ihren Märkten keine Produkte, die nur mit den gesetzlichen Einheiten im Messwesen gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind. In diese Länder exportierende Unternehmen werden benachteiligt, wenn die Verwendung zusätzlicher Angaben nicht mehr gestattet ist. Zusätzliche Angaben, bei denen nicht gesetzliche Einheiten im Messwesen verwendet werden, sollten daher für einen gewissen Zeitraum zugelassen werden.

(7)  Solche zusätzlichen Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.

(8)  Die systematische Anwendung der Verwendung zusätzlicher Angaben  ist jedoch nicht unbedingt bei allen Messgeräten erwünscht, unter anderem nicht bei medizinischen Messgeräten. Die Mitgliedstaaten müssen daher in ihrem Hoheitsgebiet verlangen können, dass die Größenangaben auf den Messgeräten in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Messwesen angegeben sind.

(9)  Diese Richtlinie berührt nicht die weitere Herstellung von bereits  vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 80/181/EWG  in den Verkehr gebrachten Waren. Sie betrifft jedoch die Vermarktung und Verwendung von Waren und Ausrüstungen, die Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten im Messwesen tragen, und zur Ergänzung oder zum Ersatz von Teilen bereits in den Verkehr gebrachter Waren, Ausrüstungen und Messgeräte erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen daher die Vermarktung und Verwendung solcher der Ergänzung oder dem Ersatz dienender Waren und Ausrüstungen selbst mit Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten gestatten, um die weitere Verwendung der bereits in den Verkehr gebrachten Waren, Ausrüstungen und Messgeräte zu ermöglichen.

(10)  Diese Richtlinie trägt durch das von ihr vorgeschriebene Maß an Harmonisierung der Einheiten im Messwesen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission die mit der vorliegenden Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen überwacht, insbesondere in Bezug auf mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und etwa erforderliche weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(11)  Es ist angebracht, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern, einschließlich innerhalb des Transatlantischen Wirtschaftsrates, weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dass auf Drittlandsmärkten Produkte Akzeptanz finden, die ausschließlich in Einheiten des SI ausgezeichnet sind.

(12)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen ‐

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Als gesetzliche Einheiten im Messwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie:

   a) die in Anhang I Kapitel I angegebenen Einheiten;
   b) die in Anhang I Kapitel II angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren.

Artikel 2

(1)  Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.

 (2)  Auf dem Gebiet der See- und Luftfahrt und des Eisenbahnverkehrs wird die Verwendung anderer als der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einheiten im Messwesen, die in internationalen Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die  Union  oder die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 3

(1)  Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit im Messwesen in Anhang I Kapitel I ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren Angaben begleitet wird, die in nicht in Kapitel I aufgeführten Einheiten im Messwesen ausgedrückt sind.

(2)  Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die Messgeräte Größenangaben nur in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Messwesen tragen.

(3)  Die Angabe, die durch die in Anhang I Kapitel I aufgeführte Einheit im Messwesen ausgedrückt ist, muss hervorgehoben sein. Die Angaben, die durch die in diesem Kapitel I nicht aufgeführten Einheiten im Messwesen ausgedrückt werden, müssen insbesondere mit Zeichen ausgedrückt werden, die höchstens ebenso groß sind wie diejenigen der entsprechenden Angabe in Einheiten im Messwesen in Anhang I Kapitel I.

Artikel 4

Die Verwendung von Einheiten im Messwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig

   a) für Waren und Ausrüstungen, die am 20. Dezember 1979 bereits in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden;
   b) für Teile von Waren und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um Teile der unter Buchstabe a genannten Waren und Ausrüstungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

Für die Anzeigeeinrichtungen von Messgeräten kann allerdings die Verwendung gesetzlicher Einheiten verlangt werden.

Artikel 5

Die Umsetzung der Richtlinie betreffende Themen, insbesondere die Frage der zusätzlichen Angaben, werden weiter untersucht; erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 17 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren(7) ergriffen.

Artikel 6

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 8

Die Richtlinie 80/181/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

KAPITEL I

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE a

1.  SI-EINHEITEN UND IHRE DEZIMALEN VIELFACHEN UND TEILE

1.1.  SI-Basiseinheiten

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Länge

Meter

m

Masse

Kilogramm

kg

Zeit

Sekunde

s

Elektrische Stromstärke

Ampere

A

Thermodynamische Temperatur

Kelvin

K

Stoffmenge

Mol

mol

Lichtstärke

Candela

cd

Die Definitionen der SI-Basiseinheiten lauten wie folgt:

Basiseinheit der Länge

Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt

CGPM ‐ 1983 ‐ Resolution 1)

Basiseinheit der Masse

Das Kilogramm ist die Einheit der Masse; es ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps.

CGPM ‐ 1901 ‐ S. 70 des Tagungsberichts)

Basiseinheit der Zeit

Die Sekunde ist 1 das 9 192 631 770fache  der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustands von Atomen des Nuklids 133Cs entsprechenden Strahlung.

CGPM ‐ 1967 ‐ Resolution 1)

Basiseinheit der elektrischen Stromstärke

Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der, durch zwei im Vakuum parallel im Abstand 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2 x 10 −7 Newton hervorrufen würde.

(Internationaler Ausschuss für Maße und Gewichte (CIPM) ‐ 1946 ‐ Resolution 2; bestätigt von der 9. CGPM ‐ 1948)

Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers.

Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O.

CGPM ‐ 1967 ‐ Resolution 4 und 23. CGPM − 2007 −Resolution 10)

Basiseinheit der Stoffmenge

Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids 12C enthalten sind.

Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein.

CGPM ‐ 1971 ‐ Resolution 3)

Basiseinheit der Lichtstärke

Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.

CGPM ‐ 1979 ‐ Resolution 3)

1.1.1.  Besonderer Name und besonderes Einheitszeichen für die abgeleitete SI-Temperatureinheit bei der Angabe von Celsius-Temperaturen 

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Celsius-Temperatur

Grad Celsius

°C

Die Celsius-Temperatur t  ist gleich der Differenz t = T - T0  zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T  und T0  mit T0  = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit „Kelvin“.

1.2.  Abgeleitete SI-Einheiten

1.2.1.  Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.2.  Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten

Größe

Einheit

ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten und in den ergänzenden Einheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

m · m-1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

m2 · m-2

Frequenz

Hertz

Hz

s−1

Kraft

Newton

N

m · kg · s−2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m−2

m−1 · kg · s−2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s−2

Leistung1, Energiefluss

Watt

W

J · s−1

m2 · kg · s−3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, eletromotorische Kraft

Volt

V

W · A−1

m2 · kg · s−3 · A−1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A−1

m2 · kg · s−3 · A−2

Leitwert

Siemens

S

A · V−1

m−2 · kg−1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V−1

m−2 · kg−1 · s4 · A2

Magnetischer Fluss

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s−2 · A−1

Magnetische Flussdichte

Tesla

T

Wb · m−2

kg · s−2 · A−1

Induktivität

Henry

H

Wb · A−1

m2 · kg · s−2 · A−2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd.sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m−2

m−2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

s−1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg−1

m2 · s−2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg−1

m2 · s−2

Katalytische Aktivität

katal

kat

mol·s−1

1 Besondere Namen für die Einheit der Leistung: „Voltampere“ ‐ Einheitszeichen „VA“ ‐ für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und „Var“ ‐ Einheitenzeichen „var“ ‐ für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name „Var“ ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden. Beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m−1·kg · s−1 oder N · s · m−2 oder Pa · s ausgedrückt werden.

1.3.  Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von bestimmten dezimalen Vielfachen und 1 Teile  von Einheiten

Zehnerpotenz

Vorsatz

Vorsatzzeichen

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

μ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen „g“ gebildet.

Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen einer als Quotient ausgedrückten abgeleiteten Einheit kann ein Vorsatz mit einer Einheit entweder im Nenner oder im Zähler sowie auch in beiden Teilen des Quotienten verbunden werden.

Zusammengesetzte, d. h. durch Aneinanderreihen mehrerer Vorsätze gebildete Vorsätze dürfen nicht verwendet werden.

1.4.  Zugelassene besondere Namen und Einheitenzeichen für dezimale Vielfache oder Teile von SI-Einheiten

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Volumen

Liter

l oder L1

1 l = 1 dm3 = 10−3 m3

Masse

Tonne

t

1 t = 1 Mg = 103 kg

Druck, mechanische Spannung

Bar

bar2

1 bar = 105 Pa

1 Für die Einheit Liter können die beiden Einheitenzeichen 1 „l“ oder „L'  verwendet werden.

(16. CGPM −1979 −Resolution 5)

2 Einheit, die den vorübergehend zulässigen Einheiten aus der Broschüre des Internationalen Büros 2 für Masse und Gewicht  (BIPM) entnommen ist.

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen gelten auch für die Einheiten und Einheitenzeichen der Tabelle unter Nummer 1.4.

2.  EINHEITEN, DIE AUSGEHEND VON SI-EINHEITEN DEFINIERT, ABER NICHT DEZIMALE VIELFACHE ODER TEILE DAVON SIND

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Ebener Winkel

Vollwinkel(*) 1 a

1 Vollwinkel = 2 π rad

Neugrad(*) oder Gon(*)

gon (*)

1 gon = π/200 rad

Grad

°

1° = π/180 rad

(Winkel-) Minute

1′ = π/10 800 rad

(Winkel-) Sekunde

1″ = π/648 000 rad

Zeit

Minute

min

1 min = 60 s

Stunde

h

1 h = 3 600 s

Tag

d

1 d = 86 400 s

1 Das Zeichen (*) hinter einem Einheitennamen oder hinter einem Einheitenzeichen besagt, dass diese nicht in den Listen der CGPM, des CIPM, und des BIPM aufgeführt sind. Diese Anmerkung gilt für den gesamten Anhang.

a Es gibt kein international vereinbartes Einheitenzeichen.

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze gelten nur für den Einheitennamen „Neugrad“ oder „Gon“, die Vorsatzzeichen nur für das Einheitenzeichen „gon“.

3.  EINHEITEN, DIE MIT DEM SI VERWENDET UND DEREN SI-WERTE ÜBER VERSUCHE ERHALTEN WERDEN

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Definition

Energie

Elektronvolt

eV

Das Elektronvolt ist die Energie, die ein Elektron bei Durchlaufen einer Potentialdifferenz von 1 Volt im Vakuum gewinnt.

Masse

Atomare Masseneinheit

u

Die atomare Masseneinheit ist der 12te Teil der Masse eines Atoms des Nuklids 12C.

Anmerkung:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Nummer 1.3 gelten auch für diese Einheiten und Einheitenzeichen.

4.  EINHEITEN UND NAMEN VON EINHEITEN, DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Brechkraft von optischen Systemen

Dioptrie(*)

1 Dioptrie = 1 m−1

Masse von Edelsteinen

metrisches Karat

1 metr. Karat = 2 x 10−4 kg

Fläche von Grundstücken und Flurstücken

Ar

a

1 a = 102 m2

Längenbezogene Maße von textilen Fasern und Garnen

Tex(*)

tex(*)

1 tex = 10−6 kg · m−1

Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

Millimeter Quecksilbersäule

mm Hg (*)

1 mm Hg = 133,322 Pa

Wirkungsquerschnitt

Barn

b

1 b = 10-28 m2

Anmerkung:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Nummer 1.3 gelten auch für die obigen Einheiten und Einheitenzeichen, mit Ausnahme der Einheit Millimeter Quecksilbersäule und ihres Einheitenzeichens. Das Vielfache 102 a wird jedoch „Hektar“ genannt. 

5.  ZUSAMMENGESETZTE EINHEITEN

Durch Kombination der in Kapitel I genannten Einheiten werden zusammengesetzte Einheiten gebildet.

KAPITEL II

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b, DIE NUR FÜR SPEZIELLE VERWENDUNGSZWECKE ZUGELASSEN SIND

Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

Straßenverkehrszeichen sowie Entfernungs- und Geschwindigkeitsmessung

Mile

1 mile =

1 609 m

mile

Yard

1 yd =

0,9144 m

yd

Foot

1 ft =

0,3048 m

ft

Inch

1 in =

2,54 × 10−2m

in

Ausschank von Bier und Apfelwein vom Fass; Milch in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt =

0,5683 × 10−3m3

pt

Handel mit Edelmetallen

Troy Ounce

1 oz tr =

31,10 × 10−3 kg

oz tr

Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 8)

Richtlinie 80/181/EWG des Rates

(ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40)

Richtlinie 85/1/EWG des Rates

(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 11)

Richtlinie 89/617/EWG des Rates

(ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28)

Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17)

Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 8)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

80/181/EWG

30. Juni 1981

1. Oktober 1981

85/1/EWG

1. Juli 1985

-

89/617/EWG

30. November 1991

-

1999/103/EG

8. Februar 2001

-

2009/3/EG

31. Dezember 2009

1. Januar 2010

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 80/181/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Buchstaben c und d

-

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

-

Artikel 6

-

Artikel 6a

Artikel 5

Artikel 6b

Artikel 6

Artikel 7 Buchstabe a

-

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Anhang, Kapitel I Nummern 1 bis 1.2

Anhang I, Kapitel I Nummern 1 bis 1.2

Anhang, Kapitel I Nummer 1.2.2

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.2.1

Anhang, Kapitel I Nummer 1.2.3

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.2.2

Anhang, Kapitel I Nummer 1.3 bis 5

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.3 bis 5

Anhang, Kapitel II

Anhang I, Kapitel II

Anhang, Kapitel III und IV

-

-

Anhang II

-

Anhang III

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 31
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 31.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.
(6) Siehe Anhang II Teil A.
(7) ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.


Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ***I
PDF 229kWORD 70k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0508 – C7-0288/2010 – 2010/0261(COD))
P7_TA(2011)0210A7-0093/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0508),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0288/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1)

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0093/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0261


(Text von Bedeutung für die EUA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Die Richtlinie 70/157/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die  gemäß  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(7) eingeführten  EG-Typgenehmigungssystems und legt technische Vorschriften betreffend den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen fest. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typengenehmigungsverfahrens gemäß Richtlinie 2007/46/EG auf alle Fahrzeugtypen zu gewährleisten. Folglich gelten  die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten  von Fahrzeugen auch für  diese  Richtlinie.

(3)  Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen  (UN/ECE) in den entsprechenden Regelungen angenommen worden sind. Diese Regelungen  sind im Anhang zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)(8), beigefügt. 

(4)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen ‐

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten ‐ mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und fahrbaren Maschinen  ‐ alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Artikel 2

(1)  Wenn Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen  dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen,

   (a) weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die nationale Betriebserlaubnis verweigern;  noch 
   (b) die Zulassung  verweigern oder  den Verkauf, die Inbetriebnahme  oder die Benutzung  des Fahrzeugs, oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage, verbieten.

(2)  Wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt werden , dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage,

   (a) die EG-Typgenehmigung nicht erteilen;  und 
   (b) müssen die nationale Betriebserlaubnis verweigern.

(3)  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 erteilen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung und lassen den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen gemäß den Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG,  die der sich durch die Änderungen durch Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG an den technischen Fortschritt(9) ergebenden Fassung  vorangehen, zu, wenn diese Auspuffanlagen

   (a) für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind;  und 
   (b) den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EG-Typgenehmigung noch die nationale Betriebserlaubnis für Teile einer Auspuffanlage als selbständige technische Einheit verweigern:

   (a) wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht,
   (b) wenn ein Teil einer Auspuffanlage, als selbständige technische Einheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG betrachtet, den Vorschriften des Anhangs II dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen, das Inverkehrbringen eines Teils einer Auspuffanlage als selbständige technische Einheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG nicht untersagen, wenn es sich dabei um eine Typ im Sinne von Artikel 3 dieser Richtlinie handelt, für den eine Typgenehmigung erteilt worden ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten untersagen für Fahrzeuge, deren Geräuschpegel oder Auspuffvorrichtung dieser Richtlinie nicht entsprechen, die erstmalige Inbetriebnahme.

Artikel 5

Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Anhänge I, II und III ‐ außer denjenigen der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs I ‐ dem technischen Fortschritt anzupassen, werden  gemäß  dem Verfahren des Artikels  40 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG angenommen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten  teilen  der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften  mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am...

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Verzeichnis der Anhänge

ANHANG I:

Vorschriften für die  EG-Typgenehmigung  für einen Kraftfahrzeugtyp hinsichtlich des Geräuschpegels 

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2:  Muster  EG-Typgenehmigungsbogen

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG II:

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung  für Schalldämpferanlagen als technische Einheit (Austauschschalldämpferanlagen)

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2:  Muster  EG-Typgenehmigungsbogen

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen 

Anlage 3: Beispiel des EG-Typgenehmigungszeichens

ANHANG III:

Technische Vorschriften

ANHANG IV:

Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

 ANHANG V: 

Entsprechungstabelle

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0508.)

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 32.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 32.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.
(6) Siehe Anhang IV Teil A.
(7) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(8) Veröffentlicht als Anhang I zum Beschluss des Rates 97/836/EG (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(9) Abl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41.


Vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
PDF 233kWORD 87k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0610 – C7-0340/2010 – 2010/0302(COD))
P7_TA(2011)0211A7-0098/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0610),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0340/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0098/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0302


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag übe die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Bei der Richtlinie 87/402/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG(7) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. 

(3)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen ‐

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels  2 Buchstabe j  der Richtlinie  2003/37/EG  mit folgenden Merkmalen:

   a) Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;
   b) feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1 150 mm; unter der Voraussetzung, dass die mit den breiteren Reifen bestückte Achse bis zu einer Höchstspurweite von 1 150 mm eingestellt wird, muss die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen nicht über die Außenkanten der Reifen der anderen Achse hinausragen; sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessung bestückt, so muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1 150 mm betragen;
   c) Masse von mehr als 600 und nicht mehr als 3 000 kg, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne von Nummer 2.1 des Musters A in Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)  Die EG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, deren Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I und II entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft ‐ erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ‐ die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für den sie nach Artikel 2 die EG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Beispiel des Anhangs IV zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

Jedoch darf ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs V für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Bauartgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

(1)  Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen,  dürfen die Mitgliedstaaten

   a) weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
   b) noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung den Verkauf, oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VI eingehalten worden sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Einhaltung des Vertrags bestimmte Beschränkungen für die örtliche Verwendung der in Artikel 1 genannten Zugmaschinen auferlegen, wenn die Sicherheit dies aufgrund der Besonderheiten bestimmter Geländeformen oder bestimmter Kulturen erfordert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Beschränkungen vor ihrer Anwendung und legen die Gründe für diese Maßnahmen dar.

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in Bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 10

(1)  Im Rahmen der EG-Typgenehmigung muss jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)  Soweit es sich nicht um eine hinten angebrachte Schutzvorrichtung handelt, hat die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften der Anhänge I und II dieser Richtlinie, oder der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/57/EG(8) oder der Richtlinie 2009/75/EG(9) des Europäischen Parlament und des Rates zu entsprechen.

Artikel 11

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VII dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem  in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Die Richtlinie 87/402/EWG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0610).

(1) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 54.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 54.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.
(6) Siehe Anhang VIII Teil A.
(7) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(8) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.
(9) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.


Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
PDF 222kWORD 39k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0717 – C7-0404/2010 – 2010/0348(COD))
P7_TA(2011)0212A7-0090/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0717),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0404/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 17. Januar 2011(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0090/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0348


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Bei der Richtlinie 86/415/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG(7) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften betreffend Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. 

(3)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten und wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last oder von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und  40 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, die Zulassung den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IV entsprechen.

Artikel 3

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an den Zugmaschinen in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden  gemäß  dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften  mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 86/415/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0717.)

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.
(6) Siehe Anhang VI Teil A.
(7) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
PDF 221kWORD 40k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0729 – C7-0421/2010 – 2010/0349(COD))
P7_TA(2011)0213A7-0092/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0729),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0092/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0349


(Text mit Bedeutung für die EUA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Bei der Richtlinie 76/432/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG(7) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie  und enthält technische  Vorschriften betreffend  Bremsanlagen.  Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. 

(3)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)  Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und  40 km/h.

Artikel 2

(1)  Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen  dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen,

   (a) weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern
   (b) noch die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen, verweigern wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Bremsanlagen verbieten, wenn diese Zugmaschinen mit den in den Anhängen I bis IV vorgesehenen Anlagen ausgestattet sind und wenn diese Anlagen den Vorschriften der Anhänge genügen.

Artikel 4

Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Nummer 1.1 betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Zugmaschinentyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 5

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 76/432/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom […].

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0729.)

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 75.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 75.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1.
(6) Siehe Anhang VI Teil A.
(7) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
PDF 224kWORD 40k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0746 – C7-0428/2010 – 2010/0358(COD))
P7_TA(2011)0214A7-0096/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0746),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0428/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0096/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0358


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Bei der Richtlinie 80/720/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG(7), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über die Gestaltung und den Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf den Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. 

(3)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen ‐

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie ist „Zugmaschine“ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(2)  Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes („SIP“) nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

Artikel 2

(1)  Wenn Zugmaschinen den Vorschriften des Anhang I entsprechen, dürfen die  Mitgliedstaaten weder die  EG-Typgenehmigung  oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung oder die Inbetriebnahme verweigern noch die Zulasssung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten wegen

   a) des Betätigungsraums,
   b) der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),
   c) der Türen und Fenster . 

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp  verweigern , bei dem der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem  in  Artikel  20 Absatz 3  der Richtlinie  2003/37/EG genannten Verfahren  erlassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 80/720/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0746.)

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.
(6) Siehe Anhang III Teil A.
(7) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(8) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.


Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
PDF 235kWORD 78k
Entschließung
Konsolidierter Text
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0510 – C7-0290/2010 – 2010/0264(COD))
P7_TA(2011)0215A7-0101/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0510),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0290/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0101/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0264


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  114 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Bei der Richtlinie 86/298/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG(7) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wurde, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf die vorliegende Anwendung. 

(3)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen ‐

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels  2 Buchstabe j  der Richtlinie  2003/37/EG  mit folgenden Merkmalen:

   a) Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;
   b) feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1 150 mm; ausgehend von der Annahme, dass die mit Reifen der größten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt worden ist, muss die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Außenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen; sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muss die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1 150 mm liegen;
   c) Masse von 600 kg oder mehr, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne von Nummer 2.1 des Musters A in Anhang I  der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebrachten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)  Die EG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I und II entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft ‐ erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ‐ die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für die sie nach Artikel 2 die EG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Beispiel des Anhangs III zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

 Jedoch darf ein Mitgliedstaat  das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift des EG-Bauartgenehmigungsbogens  dessen Muster in Anhang IV enthalten ist  für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

(1)  Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, dürfen die Mitgliedstaaten

   a) weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern;
   b) noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder den Verkauf oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs V eingehalten worden sind.

Artikel 10

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in Bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 11

(1)  Im Rahmen der EG-Typgenehmigung muss jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)  Soweit es sich nicht um eine Schutzvorrichtung mit zwei Pfosten, die vor dem Führersitz angebracht ist, handelt, hat die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften der Anhänge I und II dieser Richtlinie, oder der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/57/EG(8) oder der Richtlinie 2009/75/EG(9) des Europäischen Parlaments und des Rates zu entsprechen.

Artikel 12

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VI dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem  in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten  Verfahren erlassen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 86/298/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I

Bedingungen für die Erteilung der EG-Bauartgenehmigung

ANHANG II

Technische Anforderungen

ANHANG III

Kennzeichnung

ANHANG IV

Muster eines EG-Bauartgenehmigungsbogens

ANHANG V

Bedingungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

ANHANG VI

Muster eines Anhangs zum EWG-Typgenehmigungsbogen für einen Zugmaschinentyp betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

 ANHANG VII 

 Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen 

 Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung 

 ANHANG VIII 

 Entsprechungstabelle 

(Der Text der Anhänge ist aus technischen Gründen hier nicht wiedergegeben. Siehe diesbezüglich Vorschlag der Kommission COM(2010)0510.)

(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 33.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 33.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(5) ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.
(6) Siehe Anhang VII Teil A.
(7) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(8) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.
(9) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.


Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierter Text) (KOM(2010)0641 – C7-0403/2010 – 2007/0206(CNS))
P7_TA(2011)0216A7-0100/2011

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0587) und des geänderten Vorschlags (KOM(2010)0641),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 19. Februar 2008(1),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0403/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0100/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  billigt den geänderten Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 119.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen *
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0691 – C7-0034/2011 – 2010/0338(NLE))
P7_TA(2011)0217A7-0102/2011

(Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0691),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0034/2011),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0102/2011),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***II
PDF 210kWORD 65k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13807/4/2010 – C7-0017/2011 – 2009/0006(COD))
P7_TA(2011)0218A7-0086/2011
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13807/4/2010 – C7-0017/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0031),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. April 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A7-0086/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

P7_TC2-COD(2009)0006


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1007/2011.)

ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind sich bewusst, wie wichtig es ist, den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere indem Erzeugnisse mit einer Ursprungsangabe gekennzeichnet werden, um sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Angaben zu schützen. Der Einsatz neuer Technologien wie der elektronischen Etikettierung, einschließlich der Radiofrequenz-Identifikation, kann ein nützliches Mittel für die Bereitstellung solcher Informationen sein, wodurch auch mit den technischen Entwicklungen Schritt gehalten wird. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, bei der Ausarbeitung des Berichts gemäß Artikel 24 der Verordnung zu prüfen, wie sich diese Technologien auf mögliche neue Etikettierungsvorschriften auswirken würden, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen.

(1) ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 37.
(2) Angenommene Texte vom 18.5.2010, P7_TA(2010)0168.


Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I
PDF 336kWORD 101k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD))(1)
P7_TA(2011)0219A7-0243/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar in Bezug auf nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse, in Bezug auf Änderungen und technische Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind, und in Bezug auf infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten notwendige Anpassungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. In Anbetracht der entsprechenden Auswirkungen sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen angewendet werden, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen; das Beratungsverfahren sollte ebenso für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, aufgrund derer die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für einen Zeitraum von drei Monaten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
(2a)  Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
'Bei Nichteinhaltung der Absätze 1 oder 2 kann die Kommission die den Ländern und Gebieten durch diese Verordnung gewährten Vorteile im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.„
bänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zu erstellen.
Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 3 – Absatz 4
(4a)  Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
'4.  Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.„
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
(5)  Artikel 4 erhält folgende Fassung:
entfäll}
Artikel 4
Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef
Die genauen Regelungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Produkte sind von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) festzulegen.„
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 7
(5a)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:
'Artikel 7
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind;
b) die Anpassungen, die infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind;
c) nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse.
Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 7b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung. „
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 7 a (neu)
(5b)  Folgender Artikel wird eingefügt:
'Artikel 7a
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 übertragen.Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.„
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 7 b (neu)
(5c)  Folgender Artikel wird eingefügt:
'Artikel 7b
Dringlichkeitsverfahren
1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7a Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.„
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 8
(5d)  Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird von dem Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.„
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 10 – Absatz 1
(5e)  Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:
'a)den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;
b)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:
'Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.„

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0243/2010).


Funkfrequenzpolitik ***I
PDF 511kWORD 157k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD))
P7_TA(2011)0220A7-0151/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0471),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0270/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0151/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

P7_TC1-COD(2010)0252


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(4) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik unterstützt die Ziele und Kernmaßnahmen, die in der Strategie Europa 2020 und der Digitalen Agenda skizziert sind und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte. Dieser Beschluss lässt bestehendes Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(5), 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(6), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(7), 2002/21/EG und 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) zur Änderung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG und 2002/20/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(9), unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten. [Abänd.1]

(2)  Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen spielt auch eine Rolle für den Universalzugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in schwach besiedelten oder abgelegenen Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik. [Abänd. 2]

(3)  In Bezug auf die Bewirtschaftung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz verfolgt werden, bei dem besondere Aufmerksamkeit auf die Formulierung von Regeln gerichtet wird, mit denen für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung gesorgt wird und Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten und gegen für die Allgemeinheit nachteilige Maßnahmen bei der Nutzung von Funkfrequenzen getroffen werden.[Abänd. 3]

(4)  Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation und Beschäftigung schaffen und gleichzeitig zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Die Harmonisierung der Frequenznutzung ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die Qualitätssicherung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste sowie für größenbedingte Kosteneinsparungen, die zu einer Senkung der Kosten der Bereitstellung von drahtlosen Netzen und der Kosten von drahtlosen Geräten für die Verbraucher führen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr, Kultur und Energie). Jegliche Verzögerung der notwendigen Reformen durch die gegenwärtigen Rechteinhaber sollte um jeden Preis verhindert werden. [Abänd. 4]

(5)  Dieses erste Programm sollte den Wettbewerb fördern, europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Grundlagen für einen wirklichen Binnenmarkt für digitale Inhalte legen. Um zu gewährleisten, dass das Potenzial und die Vorteile für die Verbraucher, die dieses Programm zur Nutzung von Funkfrequenzen und der Binnenmarkt bieten, vollständig ausgeschöpft werden, sollte das Programm durch anstehende und neue Vorschläge ergänzt werden, die die Entwicklung der Online-Wirtschaft ermöglichen, zum Beispiel hinsichtlich des Datenschutzes und zur Einrichtung eines europäischen Zulassungssystems für Online-Angebote.[Abänd. 5]

(6)  Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Die explosionsartige Entwicklung insbesondere bei audiovisuellen Mediendiensten und Online-Angeboten führt zu einer verstärkten Nachfrage nach Geschwindigkeit und Versorgung. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa(10), mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die durchgängige Breitbandversorgung verwirklicht werden sollen. Für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit ist es wichtig, die höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten und die größtmögliche Kapazität bereitzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass bis 2020 alle europäischen Haushalte eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und mindestens die Hälfte der europäischen Haushalte über einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügt; dies ist auch notwendig, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union. [Abänd. 6]

(7)  Mit diesem ersten Programm muss das Fundament für eine Entwicklung gelegt werden, in deren Verlauf die Union eine Spitzenposition übernimmt, was Breitbandgeschwindigkeiten, Mobilität, Versorgungsgrad und Kapazität anbelangt. Diese Spitzenposition ist von herausragender Bedeutung, wenn es darum geht, einen wettbewerbsgeprägten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, durch den sich allen Unionsbürgern bahnbrechende Möglichkeiten auf dem Binnenmarkt eröffnen.[Abänd. 7]

(8)  Im ersten Programm sollten Grundsätze und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen. [Abänd. 8]

(9)  Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) berücksichtigen, so dass von Parlament und Rat gebilligte EU-Strategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können (solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende EU-Strategien umzusetzen).

(10)  Die Gewährleistung einer optimalen und produktiven Frequenznutzung als öffentliches Gut kann erfordern, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten neben traditionellen Lösungen wie Versteigerungen innovative Lösungen in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen (z. B. kollektive Frequenznutzung, Allgemeingenehmigungen oder gemeinsame Infrastrukturnutzung) vorsehen. Die Umsetzung solcher Konzepte in der EU könnte durch die Ermittlung bewährter Verfahren und die Förderung der Informationsweitergabe sowie durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden. Allgemeingenehmigungen stellen das am besten geeignete Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar, auch gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG, und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern. [Abänd. 9]

(11)  Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten EU erleichtern. Außerdem sollte, mit Blick auf das Erreichen der Ziele der „Digitalen Agenda für Europa“, ein Anteil der Erlöse aus den Versteigerungen von Frequenznutzungsrechten („Digitale Dividende“) für die Beschleunigung des Breitbandausbaus genutzt werden. [Abänd. 11]

(12)  Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer von ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen profitieren. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten vor der Vergabe neuer Funkfrequenzen eine gründliche Untersuchung der Wettbewerbseffekte durchführen sowie eine eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Verhinderung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind(11) („GSM-Richtlinie“) entspricht. Die Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Zuweisung der Frequenzen an die Wirtschaftsbeteiligten treffen, indem sie neuen Marktteilnehmern in einem Frequenzband oder in Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen Frequenzen reservieren. [Abänd. 12]

(13)  Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft(12) müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es ist jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und der Effizienz dieser Nutzung in der Union erforderlich, die anhand einer gemeinsamen Methodik für Prüfung und Bewertung erstellt wird, um die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 6 GHz, aber auch zwischen 6 GHz und 70 GHz, weil diese Frequenzbereiche im Zuge der schnellen technologischen Entwicklungen immer wichtiger werden. Diese Bestandsaufnahme sollte hinreichend ausführlich sein, um ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im privaten und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des fortlaufenden Wachstums der Zahl der Anwendungen, bei denen drahtlos übertragene Daten genutzt werden, die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Nutzeranwendungen fördern. [Abänd. 13]

(14)  Sogenannte „kognitive Technologien“, die technisch noch nicht ausgereift sind, sollten weiter erforscht und mit Hilfe geolokalisierter Informationen über die Nutzung von Funkfrequenzen – wobei diese Informationen in ein Verzeichnis aufgenommen werden sollten – sogar angewendet werden.[Abänd. 89]

(15)  Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung vermeiden. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen, damit keine funktechnischen oder anderen Störungen in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Frequenznutzung auftreten. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten ggf. gestattet werden, im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den direkten Kosten der Behebung funktechnischer Störungen und Umstellungskosten einzuleiten. [Abänd. 14]

(16)  Im Einklang mit den Zielen der Leitinitiative der Kommission „Digitale Agenda für Europa“ leisten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum , wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden, Nutzerrechte rasch gewährt werden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen kann. Gemäß der Digitalen Agenda sollen alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits harmonisiert sind, bis 2012 für terrestrische Verbindungen genehmigt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/477/EG(13), 2008/411/EG(14) und 2009/766/EG(15) der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der EU könnte ein erschwinglicher satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen. [Abänd. 15]

(17)  Laut mehreren Studien, die zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen, wächst der Mobilfunkdatenverkehr schnell, wobei sich das Datenvolumen gegenwärtig jedes Jahr verdoppelt. Bei dieser Wachstumsrate, die in den nächsten Jahren bestehen bleiben dürfte, würde sich der Mobilfunkdatenverkehr zwischen 2009 und 2014 beinahe vervierzigfachen. Um dieses exponentielle Wachstum zu steuern, müssen die Regulierungsstellen und die Marktteilnehmer eine Reihe von Maßnahmen treffen, darunter eine flächendeckende effizientere Gestaltung der Frequenznutzung, mögliche stärker harmonisierte Zuweisungen von Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation und die Verlagerung von Datenverkehr auf andere Netze durch die Nutzung von multimodalen Geräten. [Abänd. 16]

(18)  Flexiblere Regelungen bei der Nutzung der Frequenzen sollten eingeführt werden, damit Innovationen begünstigt und schnelle Breitbandverbindungen gefördert werden, mit denen die Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern können und mit denen die Erbringung neuer interaktiver Online-Dienstleistungen, beispielsweise auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Dienstleistungen der Daseinvorsorge möglich wird.[Abänd. 17]

(19)  Ein europäischer Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen haben, könnte eine bahnbrechende Möglichkeit für die Erweiterung des Binnenmarkts darstellen, und gleichzeitig wird eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht, in allen Regionen erschließen sich neue Chancen, jedem Nutzer wird ein Mehrwert geboten, und die Union wird in die Lage versetzt, einer der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu sein. Ein schneller Aufbau von Breitbandverbindungen ist von wesentlicher Bedeutung, was die Steigerung der Produktivität in der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die eine Spitzenposition in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder den Dienstleistungsbranchen, einnehmen können. [Abänd. 18]

(20)  Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) schätzt, dass die kommerzielle Mobilfunkbranche 2020 in jeder einzelnen ITU-Region, darunter Europa, für die Entwicklung von IMT-2000-Systemen (International Mobile Telecommunications-2000) und IMT-Advanced-Systemen, d. h. Mobilfunksystemen der dritten und vierten Generation (3G bzw. 4G), zukünftig Frequenzbänder im Bereich zwischen 1 280 und 1 720 MHz benötigt. Würden keine zusätzlichen Frequenzen freigegeben, und dies vorzugsweise weltweit einheitlich, würden die Entwicklung neuer Dienste und das Wirtschaftswachstum durch Kapazitätsbeschränkungen in den Mobilfunknetzen gebremst. [Abänd. 19]

(21)  Zusätzlich zu einer rechtzeitigen und wettbewerbsfördernden Öffnung des 880-915- MHz- und 925-960-MHz-Frequenzbands (das „900-MHz-Band“) gemäß der Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16)kann das 790-862-MHz-Band (das „800-MHz-Band“) zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens genutzt werden. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können(17) und der Empfehlung 2009/848/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union(18), in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Eine rasche Umsetzung ist hinsichtlich dieses Bandes erforderlich, um insbesondere in den Grenzregionen zwischen den Mitgliedstaaten technische Störungen zu vermeiden. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen die durch die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität erreicht werden, geknüpft werden. Für drahtlose Breitbanddienste im 1 452-1 492-MHz-Band (das „1,5-GHz-Band“) und im 2 300-2 400-MHz-Band (das „2,3-GHz-Band“) sollten weitere Frequenzen freigegeben werden, um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr gerecht zu werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen technischen Lösungen zu gewährleisten und das Aufkommen europaweiter Betreiber in der Union zu fördern. Die Zuweisung weiterer Frequenzen für Mobilfunkdienste, z. B. des 694-790-MHz-Bands (das „700-MHz-Band“) sollte in Abhängigkeit von dem zukünftigen Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und terrestrisches Fernsehen geprüft werden. [Abänd. 20]

(22)  Größere Breitbandmöglichkeiten im Mobilfunk sind von entscheidender Bedeutung, damit der Kultursektor neue Vertriebswege nutzen kann und einer erfolgreichen künftigen Entwicklung des Sektors der Weg bereitet wird. Dabei ist es unabdingbar, dass das terrestrische Fernsehen und andere Akteure die vorhandenen Dienste nach wie vor anbieten können, auch wenn ein zusätzlicher Frequenzbereich für drahtlose Dienste freigegeben wird. Umstellungskosten, die sich aus der Freigabe zusätzlicher Frequenzbereiche ergeben, können durch Lizenzgebühren gedeckt werden, sodass die Sender die gleichen Möglichkeiten wie heute in anderen Frequenzbereichen haben. [Abänd. 21]

(23)  Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich aus. Für die nächste Generation der drahtlosen Technologien sind breitere Kanäle erforderlich, um Übertragungsgeschwindigkeiten über 1 Gbit/s zu ermöglichen. Außerdem sollte im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung von Funkfrequenzen und des neu entstehenden Frequenzbedarfs und in Abhängigkeit von der Nutzung von Funkfrequenzen für andere Anwendungszwecke untersucht werden, ob die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2005/513/EG der Kommission(19)ausgeweitet werden kann. [Abänd. 22 und Abänd. 25] ]

(24)  Während der Rundfunk ein bedeutender Weg der Verbreitung von Inhalten bleiben wird, da er nach wie vor das wirtschaftlichste Massenmedium ist, eröffnen Breitband, sowohl über Festnetz- als auch über Mobilfunkanschlüsse, und andere neue Dienste dem Kulturbereich neue Möglichkeiten, die Vertriebswege zu diversifizieren, Abrufdienste anzubieten und am wirtschaftlichen Potenzial des deutlichen Wachstums des Datenverkehrs teilzuhaben.[Abänd. 23]

(25)  Ähnlich wie der „GSM“-Standard, der dank einer frühzeitigen und maßgebenden europaweiten Harmonisierung weltweit erfolgreich übernommen wurde, sollte die Union bestrebt sein, die globale Agenda für zukünftige Neuzuweisungen von Frequenzen vorzugeben, insbesondere in den effizientesten Frequenzbereichen. Die Vereinbarungen auf der Weltfunkkonferenz (WRC) 2016 werden ausschlaggebend sein, wenn es darum geht, weltweit einheitlich und in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern zu handeln.[Abänd. 24]

(26)  Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, sollten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Durch diese Bedingungen sollte vor allem der Zugang neuer Marktteilnehmer zu niedrigeren Frequenzbändern durch Versteigerungen oder andere Wettbewerbsverfahren gewährleistet werden. Die Bedingungen könnten auch Versorgungsverpflichtungen, die Frequenzblockgröße, den Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, den Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und die Geltungsdauer der Nutzungsrechte umfassen. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung, die Förderung des Entstehens neuer europaweiter Dienste und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können. [Abänd. 26]

(27)  Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung (FuE), Kultur, elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein, außerdem im Bevölkerungsschutz und der Katastrophenhilfe aufgrund der verstärkten Nutzung der Übertragung von Videos und Daten im Interesse der schnellen Erbringung effizienterer Dienstleistungen. Die Optimierung der Synergien und der direkten Verbindungen zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Einschlägige Forschungseinrichtungen sollten bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration(20) der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste. Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden. [Abänd. 27]

(28)  In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt; so soll die Ressourceneffizienz um 20 % gesteigert werden. Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben, spielt der IKT-Sektor (Informations- und Kommunikationstechnologien) hier eine zentrale Rolle. Es werden u. a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: die Beschleunigung der EU-weiten Einführung intelligenter Energiemanagementsysteme (intelligente Stromnetze und Messsysteme), die Kommunikationsmöglichkeiten zur Verringerung des Energieverbrauchs nutzen, und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme und eines intelligenten Verkehrsmanagements zur Eindämmung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenztechnik könnte ferner der Verringerung des Energieverbrauchs von Funkanlagen dienen und die Umweltfolgen in ländlichen und entlegenen Gebieten eindämmen.

(29)  Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden sowie für ein kohärentes Konzept für Frequenznutzungsgenehmigungen in der EU unerlässlich. Obwohl der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder schon unter die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) fällt(21); ist es unbedingt notwendig, mehr über die Reaktionen lebender Organismen auf elektromagnetische Felder in Erfahrung zu bringen und eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten. Bei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in diesem Bereich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen technologie- und dienstneutral sind.[Abänd. 28]

(30)  Grundlegende öffentliche Interessen wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten innerhalb eines abgestimmten gesamteuropäischen Funkfrequenzblocks auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für innovative europaweite oder interoperable Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien zeigte sich bereits für die nächsten 5 bis 10 Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisierten Frequenzen unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe. Bei jeder zusätzlichen harmonisierten Zuweisung von Funkfrequenzen unterhalb von 1 GHz für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sollte auch überprüft werden, ob es möglich ist, andere Funkfrequenzen, die für diese Zwecke genutzt werden, freizugeben oder gemeinsam zu nutzen. [Abänd. 29]

(31)  Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende und internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und sicherstellen, dass die EU in multilateralen Verhandlungen mit einer Stimme spricht, um bei der Nutzung von Funkfrequenzen umfassende Synergien zu erzeugen und Größenersparnisse zu erzielen, auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte. [Abänd. 30]

(32)  Um die aktuelle Praxis weiterzuentwickeln und ausgehend von den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 niedergelegten Grundsätzen für die auf der Weltfunkverwaltungskonferenz 1992 anzuwendenden Verfahren sollte die EU, wenn es bei den Weltfunkkonferenzen (WRC) und anderen multilateralen Verhandlungen um Grundsätze und Themen mit einer bedeutenden EU-Dimension geht, in der Lage sein, neue Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Interessen in multilateralen Verhandlungen festzulegen; daneben verfolgt sie das langfristige Ziel, zusätzlich zu den Mitgliedstaaten Mitglied der ITU zu werden. Im Hinblick darauf kann die Kommission entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat auch gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

(33)  Damit nicht weiter Druck mit dem Ziel ausgeübt wird, dass für Satellitennavigation und -kommunikation reservierte Frequenzbänder freigegeben werden, muss diese Bandbreite in der neuen Funkfrequenznutzungsplanung festgeschrieben werde. Zu den Themen der WRC 2012 gehören auch solche, die für die EU von Bedeutung sind: digitale Dividende, wissenschaftliche und meteorologische Dienste, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Satellitenkommunikation und Frequenznutzung für Galileo (errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo(22) und die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(23)) sowie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm („GMES“)(24) zur besseren Nutzung von Erdbeobachtungsdaten. [Abänd. 31]

(34)  Die Mitgliedstaaten sollten die bilateralen Verhandlungen mit benachbarten Drittländern, einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer, fortzusetzen, um ihren EU-Verpflichtungen im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen und Vereinbarungen anzustreben, die für andere Mitgliedstaaten beispielhaft sein können. Die Union sollte die Mitgliedstaaten technisch und politisch bei ihren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere mit Nachbarländern, einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer, unterstützen. Dies dürfte auch zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen, sogar über die Grenzen der EU hinaus. Besonders dringend sind Maßnahmen für die Frequenzbänder um 800 MHz und 3,4–3,8 GHz im Hinblick auf den Übergang zu Mobilfunk-Breitbandtechnologien und die für die Modernisierung der Flugsicherung notwendige Harmonisierung der Frequenznutzung. [Abänd. 32]

(35)  Damit die Ziele dieses Programms erreicht werden können, muss ein geeigneter institutioneller Rahmen für die Koordinierung der Frequenzverwaltung und -regulierung auf EU-Ebene entwickelt werden, bei gleichzeitiger umfassender Berücksichtigung der Zuständigkeiten und technischen Sachkenntnis der nationalen Behörden. Ein solcher Rahmen kann außerdem dazu beitragen, die Koordinierung der Frequenznutzung zwischen den Mitgliedstaaten in den Rahmen des Binnenmarktes zu stellen. Zusammenarbeit und Koordinierung sind auch zwischen Normenorganisationen, Forschungseinrichtungen und der CEPT von grundlegender Bedeutung.

(36)  Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten. [Abänd. 33]

(37)  Bei der Erstellung ihres Vorschlags berücksichtigte die Kommission weitestgehend die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik.

(38)  Von diesem Beschluss unberührt bleibt der gemäß Richtlinie 2009/140/EG den Wirtschaftsakteuren gewährte Schutz[Abänd. 34]

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zielund Anwendungsbereich

(1)  Mit diesem Beschluss wird ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

(2)  Dieser Beschluss betrifft den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der Union, in denen Funkfrequenzen genutzt werden, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien.

(3)  Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem geltendem Recht der Union, insbesondere den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 1999/5/EG sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, und auch mit auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, die mit dem Recht der Union im Einklang stehen und mit den einschlägigen internationalen Abkommen, unter Berücksichtigung der Vollzugsordnung der ITU für den Funkdienst, vereinbar sind.

(4)  Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Recht der Union vollständig im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik beziehen. [Abänd. 35]

Artikel 2

Allgemeine Regulierungsgrundsätze

(1)  Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

   (a) Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, wobei der große gesellschafts-, kultur- und wirtschaftspolitische Wert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird;
  

   (b) Anwendung des am besten geeigneten und dabei diskriminierungsfreien und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;
   (c) Gewährleistung der Erweiterung des Binnenmarktes und der Entwicklung digitaler Dienste durch einen wirksamen Wettbewerb, gleiche europaweite Wettbewerbsbedingungen und Förderung des Entstehens europaweit verfügbarer Dienste;
   (d) Förderung von Innovation;
   (e) umfassende Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu den Auswirkungen von Emissionen elektromagnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit, wenn die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung festgelegt werden;
   (f) Förderung der Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung.[Abänd. 36]

(2)  Für elektronische Kommunikation gelten die folgenden spezifischen Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG und gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG:

   (a) Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen;
   (b) Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, die der Notwendigkeit entspricht, eine effektive und effiziente Nutzung dieser Frequenzen zu gewährleisten;
   (c) Ermöglichung eines umfangreicheren Mobilfunkdatenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten;
   (d) Aufrechterhaltung und Ausbau eines wirksamen Wettbewerbs, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten im Vorfeld verhindert oder nachträglich beseitigt wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Politische Ziele

Um die Prioritäten dieses ersten Programms gezielt zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Umsetzung folgender politischer Ziele zusammen:

   (a) Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen für den Mobilfunkdatenverkehr von mindestens 1 200 MHz bis 2015, sofern im Programm für die Funkfrequenzpolitik nichts anderes festgelegt ist, zur Unterstützung der Ziele der Politik der Union und um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und dabei die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und dem Medienpluralismus Rechnung getragen wird; [Abänd. 38]
   (b) Überwindung der digitalen Kluft und Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union in die Lage versetzt wird, die höchstmögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größtmögliche Kapazität bereitzustellen;[Abänd. 39]
   (c) Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem zusätzliche Frequenzen in den kosteneffizientesten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen; [Abänd. 40]
   (d) Verschaffen von Chancen für den kommerziellen Sektor und öffentliche Stellen durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk; [Abänd. 41]
   (e) größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität in der Union, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die möglicherweise angewandten technischen Lösungen gewährleistet sind, und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Technologien und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten, wodurch Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste entwickelt werden; [Abänd. 42]
   (f) effizientere Frequenznutzung durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen und einen stärkeren Rückgriff auf diese Art von Genehmigungen;
   (g) Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind;[Abänd. 43]
   (h) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird, indem Funkfrequenznutzungsrechte entzogen oder andere Maßnahmen eingeleitet oder Frequenzen so zugewiesen werden, dass Marktverzerrungen behoben werden; [Abänd. 44]
   (i) Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen auf Unionsbene durch je nach Sachlage verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen; [Abänd. 45]
   (j) Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Ausrüstungen verursacht werden, durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die eine flexible und effiziente Frequenznutzung ermöglichen, und eine höhere Störfestigkeit der Empfangsgeräte, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;
   (k) umfassende Berücksichtigung der von den relevanten internationalen Organisationen anerkannten Forschungsergebnisse zu potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen elektromagnetischer Felder bei der Festlegung der technischen Bedingungen für die Frequenzzuweisung und deren technologie- und dienstneutrale Anwendung; [Abänd. 46]
   (l) Sicherstellung des Zugangs der Verbraucher zu neuen Produkten und neuen Technologien, damit der Übergang zur digitalen Technologie und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende durch die Verbraucher unterstützt wird; [Abänd. 47]
   (m) Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -anwendungen;[Abänd. 48]

Artikel 4

Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

(1)  Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG einander entsprechende Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 12, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz, womit die größtmögliche Kapazität und die schnellstmögliche Breitbandgeschwindigkeit erreicht sowie ein effektiver Wettbewerb möglich werden. [Abänd. 49]

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die kollektive Frequenznutzung sowie die gemeinsame und lizenzfreie Frequenznutzung. Sie fördern nach ordnungsgemäßen Folgenabschätzungen ferner die Entwicklung bestehender und neuer Technologien wie Datenbanken zur Geolokalisierung und kognitive Funktechnik, beispielsweise in „Freiräumen“. Diese Folgenabschätzungen werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung vorgenommen.[Abänd. 90]

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen gerichtet werden, ohne ihnen jedoch das Recht vorzuenthalten, nicht genormte Geräte zu verwenden, sofern sie diese bevorzugen. Dabei kommt der effizienten Koordinierung der Frequenzharmonisierung und -normung besondere Bedeutung zu, um den Verbrauchern die uneingeschränkte Nutzung frequenzabhängiger Geräte auf dem gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen. [Abänd. 51]

(4)  Die Mitgliedstaaten verstärken die FuE-Tätigkeiten im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien, weil deren Entwicklung künftig im Hinblick auf die Effizienz der Frequenznutzung einen Mehrwert darstellen könnte. [Abänd. 52]

(5)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch Auswahlbedingungen und -verfahren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa, Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung als öffentliches Gut sowie das Nebeneinander von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen in Netzen und durch Nutzeranwendungen.[Abänd. 53]

(6)  Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher Auswahlbedingungen und -verfahren für harmonisierte Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden, die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, ermittelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bewährte Verfahren, fördert den Informationsaustausch im Hinblick auf diese Frequenzbänder und erstellt Leitlinien für Genehmigungsbedingungen und -verfahren für solche Frequenzbänder, zum Beispiel bezüglich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Versorgung,um auf der Grundlage der Technologie- und Dienstneutralität europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen. [Abänd. 54]

(7)  Um eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, Anreizprovisionen und Rechteentzug. [Abänd. 55]

(8)  Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erlassenden Maßnahmen werden zusätzlich zu einer zeitnahen Öffnung des 900-MHz-Bands im Einklang mit der „GSM-Richtlinie“ und in einer dem Wettbewerb förderlichen Weise durchgeführt. Diese Maßnahmen erfolgen diskriminierungsfrei und dürfen den Wettbewerb nicht zugunsten der Betreiber verzerren, die bereits eine marktstarke Stellung innehaben.[Abänd. 56]

Artikel 5

Wettbewerb

(1)  Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und verhindern Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Binnenmarkt als auch auf den spezifischen einzelstaatlichen Märkten. [Abänd. 57]

(2)  Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Zuweisung, Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, prüfen die Mitgliedstaaten vor einer geplanten Frequenzzuweisung sorgfältig, ob durch diese Zuweisung Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen auf den betroffenen Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, wobei bestehende Frequenznutzungsrechte, die relevante Marktteilnehmer bereits innehaben, berücksichtigt werden. Bewirken die Frequenzzuweisungen wahrscheinlich Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, treffen die Mitgliedstaaten die zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs am besten geeigneten und mindestens eine der folgenden Maßnahmen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird: [Abänd. 58]

   (a) Die Mitgliedstaaten können die Menge der Frequenzen, für die einem Anbieter Nutzungsrechte gewährt werden, begrenzen, oder an diese Nutzungsrechte Bedingungen knüpfen, z. B. die Gewährung des Vorleistungszugangs bzw. nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind). [Abänd. 59]
   (b) Die Mitgliedstaaten können neuen Marktteilnehmern, denen zuvor keine Frequenzen oder nur ein beträchtlich kleinerer Frequenzbereich zugewiesen wurde, einen bestimmten Bereich eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern reservieren, um durch Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu niedrigeren Frequenzbändern für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen von Anfang an auf dem Mobilfunkmarkt tätigen Marktteilnehmern und neuen Marktteilnehmern zu sorgen.[Abänd. 60]
   (c) Die Mitgliedstaaten können sich weigern, neue Nutzungsrechte zu gewähren oder neue Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten zuzulassen, oder sie können die Gewährung neuer Nutzungsrechte oder die Genehmigung neuer Nutzungsarten an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn es ansonsten zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte käme und diese Anhäufung den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigen könnte. [Abänd. 61]
   (d) Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene der Fusionskontrolle unterliegt, untersagen oder sie an Bedingungen knüpfen, wenn dadurch der Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt werden dürfte.
   (e) Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb möglicherweise verzerrt, nachträglich zu beseitigen. [Abänd. 62]

(3)  Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 annehmen, tun sie dies durch die Auferlegung von Bedingungen gemäß den Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Frequenzen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG. [Abänd. 63]

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen und Diskriminierungen verhindert werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird, indem zu Gunsten der Bürger und Verbraucher der Union Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass diese Verfahren keine möglicherweise wettbewerbswidrigen Ergebnisse zeitigen. [Abänd. 64]

Artikel 6

Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

(1)  Unbeschadet der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der EU harmonisierte Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, um sicherzustellen, dass die Union über die weltweit höchste Breitbandgeschwindigkeit verfügt, damit drahtlose Anwendungen und die Führungsrolle der EU im Bereich der neuen Dienste einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum leisten und das Ziel der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht wird. [Abänd. 65]

(2)  Die Mitgliedstaaten machen bis zum 1. Januar 2012 die in den Entscheidungen 2008/477/EG (2,5–2,69 GHz), 2008/411/EG (3,4–3,8 GHz) und 2009/766/EG (900/1800 MHz) genannten Bänder verfügbar, um im Interesse der Bürger und Verbraucher der Union die breitere Verfügbarkeit drahtloser Breitbanddienste voranzubringen, und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die gemäß den Bestimmungen dieser Kommissionsentscheidungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen. [Abänd. 66]

(3)  Die Mitgliedstaaten unterstützen den von den Anbietern durchgeführten laufenden Ausbau der Netze der digitalen Kommunikation im Hinblick auf die Nutzung der modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Dividenden entstehen. [Abänd. 67]

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. Nur wenn dies aus technischen und historischen Gründen hinreichend gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Mitgliedstaats bis Ende 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Steht das Frequenzband aufgrund anhaltender länderübergreifender Abstimmungsprobleme in Bezug auf Frequenzen mit einem oder mehreren Drittländern nicht zur Verfügung, kann die Kommission besondere jährliche Ausnahmeregelungen genehmigen, bis diese Hindernisse beseitigt sind. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und ▌ verfügbar gemacht werden könnten. [Abänd. 68]

(5)  Die Kommission wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf den entsprechenden Ebenen Maßnahmen einzuleiten, um die weitere Harmonisierung und effizientere Nutzung des 1,5-GHz-Bandes und des 2,3-GHz-Bandes für drahtlose Breitbanddienste zu ermöglichen.

Die Kommission überprüft fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, bis spätestens zum 1. Januar 2015, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder, beispielsweise des 700-MHz-Bands, erforderlich sind. Diese Bewertung berücksichtigt die Entwicklung der Funkfrequenztechnologien, Markterfahrungen mit neuen Diensten, den möglichen künftigen Bedarf für terrestrischen Hörfunk und terrestrisches Fernsehen und den Mangel an Frequenzen in anderen für die Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten geeigneten Bändern.

Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass gegebenenfalls die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuteilung der Frequenznutzung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden. [Abänd. 69]

(6)  Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten , dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbanddiensten über das 800-MHz-Band in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, zum Beispiel durch Versorgungsverpflichtungen, die im Einklang mit der Technologie- und Dienstneutralität erfüllt werden.

Die Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls technische und regulatorische Maßnahmen. [Abänd. 70]

(7)  Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2005/513/EG auf das gesamte 5-GHz-Band auszuweiten.

Die Kommission wird aufgefordert, die angenommene Harmonisierungsagenda in den relevanten internationalen Gremien fortzusetzen, insbesondere den Weltfunkkonferenzen der ITU.[Abänd. 71]

(8)  Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz , 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1 710–1 785 MHz, 1 805–1 880 MHz, 1 900–1 980 MHz, 2 010–2 025 MHz, 2 110–2 170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz und in anderen zusätzlichen Teilen der für Mobilfunkdienste freigestellten Frequenzen zulassen, und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die unter den in den Kommissionsentscheidungen gemäß Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten Bedingungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen.[Abänd. 72]

(9)  Damit alle Bürger, insbesondere in Gebieten in Randlage und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen ▌. [Abänd. 73]

(10)  Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können. Ferner berücksichtigen sie das Potential dieser zellularen Basisstationen sowie der gemeinsamen und lizenzfreien Frequenznutzung umfassend, um die Grundlage für drahtlose vermaschte Netze bereitzustellen, denen eine zentrale Bedeutung bei der Überwindung der digitalen Kluft zukommen kann. [Abänd. 92]

Artikel 7

Frequenzbedarf für andere drahtlose Kommunikationsbereiche

Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die Bürger der Union und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste stellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission sicher, dass für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen. [Abänd. 75]

Artikel 8

Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik [Abänd. 76]

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können, insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem Galileo, das Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme.

(2)  In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission Studien durch und prüft die Möglichkeit der Ausarbeitung von Genehmigungsverfahren, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen, indem bei der Frequenznutzung Energie eingespart wird oder Frequenzen für Drahtlostechnologien bereitgestellt werden, die das Potenzial aufweisen, Energiereinsparungen zu verbessern und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, zu steigern (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme). [Abänd. 77]

(3)  Die Kommission stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen und in harmonisierten Bändern für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Verfügung stehen, und ergreift Maßnahmen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen sicherzustellen, prüft die Kommission die Möglichkeit, dass Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Militärfrequenzen nutzen.[Abänd. 78]

(4)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit Wissenschaftlern und Akademikern zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen. [Abänd. 79]

(5)  Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Mindestanzahl harmonisierter Kernbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) in der Union zu ermitteln. Diese harmonisierten Bänder liegen im Bereich von 1 GHz oder höherer Frequenzen. [Abänd. 80]

(6)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und andere Technologien der drahtlosen Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen, und wirken darauf hin, dass die Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten standardisiert wird. [Abänd. 81]

Artikel 9

Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

(1)  Die Kommission nimmt eine Bestandsaufnahme der gesamten bestehenden Frequenznutzung vor, für die die Mitgliedstaaten die erforderlichen aktuellen Daten bereitstellen.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, um zur Unterstützung der Politik der Union in diesem Bereich bei der Bestandsaufnahme eine Bewertung der Effizienz der Frequenznutzung vorzunehmen und künftige Möglichkeiten einer Frequenzharmonisierung aufzuzeigen.

Der erste Schritt der Bestandsaufnahme berücksichtigt Frequenzen im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6  GHz, gefolgt vom Frequenzbereich von 6 GHz bis 70 GHz

Die Mitgliedstaaten übermitteln erforderlichenfalls Informationen auf lizenzbezogener Grundlage, sowohl über kommerzielle Nutzer als auch über Nutzer aus dem öffentlichen Sektor und unbeschadet der Zurückhaltung geschäftsbezogener und vertraulicher Informationen. [Abänd. 82]

(2)  Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, auf der Grundlage klar definierter und transparenter Prüfkriterien und Methoden die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie auf der Grundlage transparenter sowie klar und gemeinsam definierter Bewertungskriterien und -methodologien Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass bei nicht optimaler Nutzung die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine möglichst effiziente Auslastung zu erreichen. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher, Kommunen, Unternehmen und Betreiber – der künftige Frequenzbedarf,einschließlich des langfristigen Bedarfs, und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen. [Abänd. 83]

(3)  Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme umfasst die Überprüfung der verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer und soll dabei helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugeteilt werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu machen, die Innovation zu fördern und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen für bisherige Nutzer dieser Frequenzbänder.

(4)  Die Bestandsaufnahme umfasst ebenfalls einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Beschlüsse zur Harmonisierung und Nutzung bestimmter Frequenzbänder auf Unionsebene. [Abänd. 84]

Artikel 10

Internationale Verhandlungen

(1)  Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen und um sicherzustellen, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. [Abänd. 85]

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass internationale Abkommen im Zusammenhang mit der ITU, deren Vertragsparteien sie sind, mit dem bestehenden Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere mit den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für die Umsetzung der EU-Politik in den einzelnen Bereichen zur Verfügung stehen. [Abänd. 86]

(4)  Zur Lösung von Frequenzkoordinierungsproblemen, die die Mitgliedstaaten andernfalls daran hindern würden, ihre Verpflichtungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Frequenzpolitik und -verwaltung zu erfüllen, leistet die Union den Mitgliedstaaten ▌politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und der möglichen Kandidatenländer ▌. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern. [Abänd. 87]

(5)  Bei Verhandlungen mit Drittländern sind die Mitgliedstaaten an ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Annahmeakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Unionsverträgen umsetzen werden.

Artikel 11

Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das derzeitige institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Unionsebene sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden. Außerhalb der Union bemühen sie sich im Einklang mit Artikel 10 um die Förderung der frequenzpolitischen Interessen der Union.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit der Normenorganisationen, der CEPT und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in allen technischen Fragen, wann immer dies notwendig ist, um eine effiziente Frequenznutzung sicherzustellen. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.

Artikel 12

Öffentliche Konsultationen

Wann immer dies sinnvoll erscheint, organisiert die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.

Artikel 13

Berichterstattung

Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses. [Abänd. 88]

Artikel 14

Mitteilungen

Soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten diese politischen Orientierungen und Ziele ab 1. Juli 2015 an.

Sie übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

..., den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.
(2) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(5) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(7) ABl L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(8) ABl L 337 vom 18.12.2009, S. 37.
(9) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1
(10) KOM(2010)0245.
(11) ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.
(12) ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.
(13) Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500 ‐ 2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37).
(14) Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400 ‐ 3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77).
(15) Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32).
(16) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25.
(17) ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.
(18) ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 24.
(19) Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22).
(20) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
(21) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.
(22) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1
(23) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.
(24) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.


Änderung der Geschäftsordnung nach der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Parlament und die Kommission
PDF 406kWORD 103k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Europäischen Parlament und der Kommission (2010/2292(REG))
P7_TA(2011)0221A7-0173/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. November 2010,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2011(1), mit dem der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers gebilligt wird,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 sowie Artikel 127 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0173/2011),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass der Wortlaut der oben genannten Vereinbarung als Anlage X Teil B in seine Geschäftsordnung aufgenommen wird;

3.  beschließt, dass diese Änderungen am Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung Gültigkeit erlangen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 - Titel
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln und Zutritt zum Parlament
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln, verbindliches Transparenz-Register und Zutritt zum Parlament
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können (akkreditierte Assistenten).
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Die Quästoren sind für die Ausgabe personengebundener Ausweise von höchstens einem Jahr Gültigkeitsdauer für Personen zuständig, die einen häufigen Zugang zu den Parlamentsgebäuden wünschen, um die Mitglieder im Rahmen ihres Parlamentsmandats im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter mit Informationen zu versehen.
4.   Personen, die nicht den Organen der Union angehören, werden unter der Verantwortung der Quästoren Dauerzugangsausweise ausgestellt. Diese Ausweise sind höchstens ein Jahr gültig; ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Modalitäten der Verwendung dieser Ausweise werden vom Präsidium festgelegt.
Dafür müssen diese Personen:
– den in der Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex beachten und
– sich in ein von den Quästoren geführtes Register eintragen.
Dieses Register ist der Öffentlichkeit auf Antrag an allen Arbeitsorten und – in der von den Quästoren festgesetzten Form – in den Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.
Diese Zugangsausweise können folgenden Personengruppen ausgestellt werden:
-  Personen, die im Transparenz-Register1 registriert sind oder die darin registrierten Organisationen vertreten oder für diese tätig sind; die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises;
-  Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers2 fallen;
- den örtlichen Assistenten der Mitglieder sowie den Assistenten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
1Register, das gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines „Transparenz-Registers“ für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingerichtet wird (siehe Anlage X Teil B).
2 Siehe Anlage X Teil B.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Organisationen und Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, müssen in ihren Beziehungen zum Parlament Folgendes einhalten:
- den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex1,
- die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
- die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen zu seiner Durchführung.
1 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Anlage X Teil B.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die Quästoren legen fest, in welchem Umfang der Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Ziffer 4 c (neu)
4c.  Der Zugangsausweis wird auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der Quästoren in folgenden Fällen entzogen:
- bei einer Streichung aus dem Transparenz-Register, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Entzug sprechen;
- bei schwerwiegenden Verstößen gegen die in Absatz 4a vorgesehenen Verpflichtungen.
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 4 d (neu)
4d.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.
Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 4 bis 4c werden in der Anlage3 festgelegt.
3 Siehe Anlage X Teil A.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 2 – Absätze 2 und 3
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller anderen Geschenke oder Zuwendungen.
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme von Geschenken oder Zuwendungen.
Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben und müssen jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.
Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben. Sie müssen auf den neuesten Stand gebracht werden, sobald sich Änderungen ergeben, und mindestens einmal jährlich erneuert werden. Die Mitglieder tragen die volle Verantwortung für die Transparenz ihrer finanziellen Interessen.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Titel
ANLAGE X
ANLAGE X
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 – Interessengruppen beim Europäischen Parlament
Transparenz-Register
A.  Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 bis 4c
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 1
Artikel 1
Einziger Artikel
Ausweise
Zugangsausweise
1.  Der Ausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.
1.  Der Dauerzzugangsausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.
Ausweisinhaber haben den Ausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausweis eingezogen werden.
Ausweisinhaber haben den Zugangsausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Zugangsausweis eingezogen werden.
Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.
Die Zugangsausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.
2.  Die Ausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4 GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
2.  Die Zugangsausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4a GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
Jeder Einwand eines Mitglieds des Parlaments gegen die Aktivitäten eines Interessenvertreters oder einer Interessengruppe ist an die Quästoren zu richten, die den Fall prüfen und entscheiden, ob der betreffende Ausweis weiterhin Gültigkeit hat oder eingezogen wird.
Jede durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde, die in den Anwendungsbereich des der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers als Anlage beigefügten Verhaltenskodexes1 fällt, wird dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat übermittelt. Der Generalsekretär des Parlaments setzt die Quästoren von Entscheidungen betreffend Streichungen aus dem Register in Kenntnis. Letztere treffen eine Entscheidung über den Entzug des Zugangsausweises.
In den Entscheidungen, auf deren Grundlage die Quästoren den Entzug eines oder mehrerer Zugangsausweise bekannt geben, werden deren Inhaber oder die Organisationen, die sie vertreten bzw. für die sie arbeiten, aufgefordert, die betreffenden Ausweise innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an das Parlament zurückzusenden.
3.  Die Ausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe, und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.
3.  Die Zugangsausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.
1 Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Teil B dieser Anlage.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 2
Artikel 2
entfällt
Assistenten
1.  Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die akkreditierten Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über ihre beruflichen Tätigkeiten sowie ihre sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten abgeben.
2.  Sie haben zum Parlament zu den gleichen Bedingungen Zugang wie die Mitarbeiter des Generalsekretariats oder der Fraktionen.
3.  Alle sonstigen Personen, einschließlich jener, die mit Mitgliedern unmittelbar zusammenarbeiten, haben zum Parlament nur zu den unter Artikel 9 Absatz 4 GO festgesetzten Bedingungen Zugang.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Verhaltenskodex
1.  In ihren Beziehungen zum Parlament sind die Personen, die in dem Register nach Artikel 9 Absatz 4 GO aufgeführt sind, verpflichtet:
a) die Bestimmungen von Artikel 9 GO und dieser Anlage einzuhalten;
b) die von ihnen vertretenen Interessen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, ihren Mitarbeitern oder Beamten des Organs offenzulegen;
c) alle Handlungen zu unterlassen, die darauf ausgelegt sind, sich Informationen zu erschleichen;
d) bei Kontakten mit Dritten nicht eine formelle Beziehung zum Parlament zu behaupten;
e)  Kopien von Dokumenten, die beim Parlament beschafft wurden, nicht entgeltlich an Dritte weiterzugeben;
f) die Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 Absatz 2 strikt einzuhalten;
g) sich zu vergewissern, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 in das entsprechende Register eingetragen wird;
h) bei der Einstellung ehemaliger Beamter der Organe die Bestimmungen des Statuts zu beachten;
i) sämtliche Bestimmungen des Parlaments über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder zu beachten;
j) zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds oder der Beschäftigung eines Assistenten eines Mitglieds einzuholen und sich anschließend zu vergewissern, dass dies in das in Artikel 9 Absatz 4 GO vorgesehene Register eingetragen wird;
2.  Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann zum Entzug des Ausweises führen, der für die betroffenen Personen und gegebenenfalls für ihr Unternehmen ausgestellt wurde.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage X – Teil B – Titel (neu)
B.  Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

(1) Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2011)0222.


Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament und Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register
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Beschluss/Entscheidung
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register (2010/2291(ACI))
P7_TA(2011)0222A7-0174/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 18. November 2010,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die Vereinbarung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf Artikel 127 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0174/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Organe gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union „einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft“ pflegen,

B.  in der Erwägung, dass die Transparenz dieses Dialogs durch ein gemeinsames Register für Organisationen und Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, erhöht wird,

C.  in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung vom 8. Mai 2008 die Grundsätze festgelegt werden, auf deren Grundlage das Parlament die Verhandlungen mit der Kommission über das gemeinsame Register aufgenommen hat,

D.  in der Erwägung, dass die in Bezug auf die Geschäftsordnung des Parlaments notwendigen Änderungen im Rahmen seines Beschlusses vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Geschäftsordnung infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Parlaments und der Kommission angenommen wurden(2),

1.  erachtet die Vereinbarung als einen ersten wichtigen Schritt in Richtung eines größeren Maßes an Transparenz und beabsichtigt, zu gegebener Zeit vorzuschlagen, die Anforderungen zu verschärfen, um die konsequente Integrität der Verwaltungsstellen der Union und die Stärkung ihrer institutionellen Bestimmungen zu gewährleisten;

2.  weist darauf hin, dass durch ein gemeinsames Register alle Informationen an einem Ort gefunden werden können, wodurch es Bürgern erleichtert wird, festzustellen, welche Akteure sich in Kontakt mit den Organen befinden; nimmt zur Kenntnis, dass es auch die Aufgaben der Interessenvertreter erleichtert, die sich lediglich einmal registrieren müssen;

3.  betont jedoch erneut, dass das Parlament sich sein unveräußerliches Recht vorbehält, zu bestimmen, wem Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewährt wird;

4.  ist der Auffassung, dass die Vereinbarung einen hohen Anreiz für eine Eintragung darstellt, da es niemandem möglich sein wird, einen Zutrittsausweis zum Parlament zu erhalten, ohne sich vorher zu registrieren;

5.  fordert jedoch erneut eine verbindliche Eintragung sämtlicher Lobbyisten in das Transparenz-Register und fordert, dass die zur Vorbereitung des Übergangs zur verbindlichen Eintragung notwendigen Maßnahmen im Rahmen des bevorstehenden Überarbeitungsprozesses getroffen werden;

6.  bedauert, dass der Rat der Vereinbarung noch nicht beigetreten ist, obwohl dies für die Gewährleistung der Transparenz auf allen Stufen des Rechtsetzungsprozesses auf EU-Ebene wesentlich ist; begrüßt jedoch, dass der Rat mitgeteilt hat, er werde der Vereinbarung beitreten; fordert den Rat auf, sich möglichst bald dem gemeinsamen Register anzuschließen;

7.  begrüßt insbesondere die folgenden Aspekte der Vereinbarung:

   a) die Änderung der Bezeichnung des Registers in „das Transparenz-Register“;
   b) den Geltungsbereich des Registers, in dem alle relevanten Akteure verzeichnet werden, von dem jedoch u. a. Sozialpartner als Akteure des sozialen Dialogs sowie Kirchen, politische Parteien und lokale, regionale und kommunale Behörden (einschließlich deren offizielle Vertretungen) aufgrund ihrer sich aus den Verträgen ergebenden institutionellen Rolle und gemäß Ziffer 10 Buchstabe b sowie den Ziffern 11, 12 und 13 der Vereinbarung ausgenommen sind, was während der ersten Überprüfung der Vereinbarung klargestellt werden sollte, wobei das Parlament wünscht, dass die Kommission vorab mitteilt, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden ist;
   c) die Tatsache, dass mittels des Registers in Bezug auf die vielfältigen Kontakte der europäischen Organe Transparenz geschaffen wird und dass insbesondere Vertreter spezifischer Interessen, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Vertreter staatlicher Behörden voneinander getrennt erfasst werden, wodurch eine Unterscheidung zwischen Lobbyisten und offiziellen Gesprächspartnern der Organe ermöglicht wird;
   d) die Forderung nach maßgeblichen finanziellen Angaben;
   e) verbindliche Maßnahmen im Falle des Nichteinhaltens des der Vereinbarung beigefügten Verhaltenskodex;

8.   vertritt die Auffassung, dass auf Behörden und auf Organisationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten dem Gemeinwohl dienen und die an die jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Normen und die Grundrechte gebunden sind, nicht die gleichen Bestimmungen anwendbar sein dürfen wie auf Vertreter spezifischer Interessen; ist insbesondere der Ansicht, dass nur unabhängige öffentliche Einrichtungen zur Registrierung aufgefordert werden sollten, nicht jedoch die Behörden selbst;

9.  fordert, dass das Präsidium des Parlaments ein System ausarbeitet, mittels dessen Treffen aller Lobbyisten, die unter den Anwendungsbereich des Registers fallen, mit einem maßgeblichen Mitglied des Parlaments in Bezug auf einen spezifischen Legislativvorschlag in der Begründung genannt werden, die dem Bericht oder der Empfehlung zu dem betreffenden Entwurf des Rechtsakts beigefügt wird;

10.  stimmt dem Abschluss der beigefügten Vereinbarung unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss dargelegten Aspekte zu und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

ANLAGE

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registersfür Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Das Europäische Parlament und die Kommission („die Parteien“),

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen -

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.  Einrichtung des Transparenz-Registers

1.  Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Transparenz kommen die Parteien überein, ein gemeinsames „Transparenz-Register“ (im Folgenden „das Register“) zur Registrierung und Kontrolle von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einzurichten und zu betreiben.

II.  Grundsätze des Registers

2.  Für die Einrichtung und den Betrieb des Registers wird auf die bereits vorhandenen Registrierungssysteme zurückgegriffen, die das Europäische Parlament 1996 und die Europäische Kommission im Juni 2008 geschaffen und in Betrieb genommen haben und die durch die Arbeit der einschlägigen gemeinsamen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sowie durch die im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und der Beiträge der Interessengruppen vorgenommenen Anpassungen, wie in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Europäische Transparenzinitiative: ein Jahr seit Eröffnung des Registers der Interessenvertreter“(3) dargestellt, ergänzt wurden. Diese Vorgehensweise hat weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(4) zum Ausdruck kommen, noch greift sie diesen vor.

3.  Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

4.  Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bürger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.

5.  Die Einrichtung und der Betrieb des Registers wirken sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

6.  Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

III.  Struktur des Registers

7.  Das Register umfasst Folgendes:

  a) Leitlinien zu:
   dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen;
   den Kategorien, die für die Registrierung zur Verfügung stehen (Anhang 1);
   den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang 2);
   b) einen Verhaltenskodex (Anhang 3)
   c) ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang 4);

IV.  Anwendungsbereich des Registers

Abgedeckte Tätigkeiten

8.  In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle Tätigkeiten – sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden –, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge für professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder Werbemaßnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, für die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden. Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.

9.  Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen(5).

Ausgenommene Tätigkeiten

10.  Folgende Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen:

   a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgeführt werden. Die folgenden Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers (unabhängig von den beteiligten Parteien): Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht geeignet oder zulässig sind; Beratung von Mandanten, um sie dabei zu unterstützen sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten die Gesetze einhalten; Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union und beschränkt sich nicht auf bestimmte spezifische Verfahren (Wettbewerb). Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Veränderung des diesbezüglichen bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers;
   b) Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt;
   c) Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu öffentlichen Anhörungen oder zur Mitwirkung in beratenden Ausschüssen oder in ähnlichen Foren.

Besondere Bestimmungen

11.  Kirchen und Religionsgemeinschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

12.  Politische Parteien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

13.  Lokale, regionale und kommunale Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.  Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner für ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiert.

15.  Für die Erklärung der finanziellen Interessen im Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die auf die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie ihre Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die sich an die auf EU-Ebene operierenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten richten, die mit den Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union befasst sind.

16.  Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

V.  Auf sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen anwendbare Bestimmungen

17.  Mit der Registrierung erklären die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen, dass:

   sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;
   sie sich bereiterklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu handeln, und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen;
   sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen garantieren;
   sie akzeptieren, dass etwaige Beschwerden gegen sie auf der Grundlage der Bestimmungen des für dieses Register gültigen Verhaltenskodex behandelt werden;
   sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen, und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex die in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;
   sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(6) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

VI.  Maßnahmen im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex

18.  Das Nichteinhalten des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter kann im Anschluss an eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf Verteidigung gebührend Rechnung getragen wird, zu den in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen führen, wie die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Der Beschluss über die Anwendung solcher Maßnahmen kann auf der Website des Registers veröffentlicht werden.

19.  Jedermann kann gemäß dem in Anhang 4 festgelegten Verfahren eine durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde wegen vermuteter Nichteinhaltung des Verhaltenskodex einreichen.

VII.  Umsetzung

20.  Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

21.  Um das System umzusetzen, schaffen die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat“. Dieses wird aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen bestehen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Umsetzung von Maßnahmen, die zur inhaltlichen Qualität des Registers beitragen.

22.  Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird weiterhin von diesem Organ wahrgenommen. Zugangsausweise für Einzelpersonen, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, werden nur ausgegeben, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises.

23.  Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen speziellen Zwecke zu verwenden, einschließlich des Anbietens von Anreizen, wie die Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Anhörungen oder die Organisation von Veranstaltungen.

24.  Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register und das Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

25.  Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und dessen Verwendung zu fördern.

26.  Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird auf Antrag in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

27.  Nach Konsultation der interessierten Kreise legen die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäisches Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor.

VIII.  Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen

28.  Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, dieses System als Referenzsystem für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.  Schlussbestimmungen

29.  Der Übergang von den bestehenden Registern der Parteien zu dem neuen gemeinsamen Register erfolgt über einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab der Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers. Organisationen und Einzelpersonen, die bereits in einem der beiden Systeme registriert sind, werden aufgefordert, sich im gemeinsamen System erneut zu registrieren.

Nach Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers gilt Folgendes:

   - Registrierte Organisationen und Einzelpersonen werden die Möglichkeit haben, die Übertragung ihrer bestehenden Registrierung in das gemeinsame Register zu einem Datum ihrer Wahl vorzunehmen, jedoch spätestens am Tag der Erneuerung ihrer Registrierung bei der Europäischen Kommission, bzw. für diejenigen, die nur beim Europäischen Parlament registriert sind, spätestens am Ende eines Zwölfmonatszeitraums ab Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers.
   - Jede neue Registrierung oder Aktualisierung bestehender Daten ist nur im gemeinsamen Register möglich.

30.  Das gemeinsame Register wird spätestens zwei Jahre nach Aufnahme seines Betriebs überprüft.

Anhang 1

'Transparenz-Register„

Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorien

Merkmale/Anmerkungen

I – Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater

Subkategorie

Beratungsfirmen

Firmen, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Anwaltskanzleien

Anwaltskanzleien, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Selbstständige Berater

Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

II – In-House--Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände

Subkategorie

Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

Subkategorie

Gewerkschaften

Subkategorie

Andere ähnliche Organisationen

III – Nichtregierungsorganisationen

Subkategorie

Nichtregierungsorganisationen, Plattformen und Netzwerke u.ä.

Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden, politischen Parteien oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

IV – Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

Subkategorie

Denkfabriken und Forschungseinrichtungen

Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Subkategorie

Hochschuleinrichtungen

Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

V – Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Hinweis: Kirchen selbst fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Körperschaften, Büros oder Netzwerke, die als Vertretung dienen

VI – Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten

Hinweis: Öffentliche Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene)

Körperschaften, Vertretungsbüros, Vereinigungen oder Netzwerke, die eingerichtet wurden, um lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene) zu vertreten

Subkategorie

Andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen

Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab

Anhang 2

Von den sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen bereitzustellende Informationen

I.  ALLGEMEINE UND GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN

   - Name(n), Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website der Organisation;

-  a) Angaben zur Identität der rechtlich verantwortlichen Person der Organisation und b) Name des Direktors der Organisation oder des geschäftsführenden Gesellschafters oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten; Namen der Personen, für die Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments beantragt werden(7);

   - Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind;
   - Zweck/Aufgabe – Interessengebiete – Tätigkeiten - Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden – Netzwerkzugehörigkeiten – allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;
   falls zutreffend: Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

II.  SPEZIFISCHE INFORMATIONEN

A.  TÄTIGKEIT

Wichtigste Legislativvorschläge, die im vorangegangenen Jahr von in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abgedeckt wurden.

B.  FINANZIELLE AUSKÜNFTE

Alle mitgeteilten finanziellen Angaben sollten ein vollständiges Geschäftsjahr umfassen und sich auf das letzte seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen.

Eine Doppelerfassung ist nicht ausgeschlossen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten bzw. Klienten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Raster) befreit ihre Mandanten bzw. Klienten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

  Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs 1): Angaben zum Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten entfällt, sowie zum relativen Anteil ihrer Klienten nach dem folgenden Raster:

Umsatz in EUR

Spanne der Größenklassen in EUR

0 – 499 999

50 000

500 000 – 1 000 000

100 000

> 1 000 000

250 000

  In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1): Schätzung der Kosten der Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen.

  Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten, Organisationen, die lokale, regionale und kommunaler Behörden vertreten, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. (Kategorien III bis VI des Anhangs 1): Gesamtbudget mit Aufschlüsselung der wichtigsten Finanzquellen.

Zusätzlich für alle sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen: Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr erhalten wurden.

Anhang 3

Gemeinsamer Verhaltenskodex

Im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die registrierten Organisationen und Einzelpersonen folgende Regeln:

   a) Stets stellen sie sich namentlich vor und geben den Namen der Organisation(en) an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten;
   b) sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;
   c) sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll;
   d) sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;
   e) sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;
   f) sie verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;
   g) falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, respektieren die deren Pflicht, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten;
   h) sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;
   i) sie unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.

Einzelpersonen, die Organisationen oder Einrichtungen vertreten oder für diese arbeiten, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

   j) sie befolgen die in Artikel 9 und in Anlage X sowie in Anlage I Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthaltenen Vorschriften strikt;
   k) sie vergewissern sich, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Anlage I Artikel 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in das entsprechende Register eingetragen wird;
   l) sie holen zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds ein und erklären dies anschließend im Register.

Anhang 4

Verfahren für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden

Phase 1: Einreichung einer Beschwerde

1.  Beschwerden können mittels eines Standard-Formulars auf der Website des Registers eingereicht werden. Das Formular enthält Angaben über die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, Name und Kontaktangaben des Beschwerdeführers und genauere Angaben zu der Beschwerde, grundsätzlich einschließlich Dokumenten oder anderer Materialien zur Untermauerung der Beschwerde. Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.  In der Beschwerde wird/werden eine oder mehrere Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Angaben im Register werden als Beschwerden über Verstöße gegen Buchstaben d des Verhaltenskodex behandelt.(8)

3.  Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich Dokumente und/oder andere Materialien zur Untermauerung ihrer Beschwerden zur Verfügung stellen.

Phase 2: Beschluss über die Zulässigkeit

4.  Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat

   a) überprüft, ob die Beschwerde durch ausreichende Belege gestützt wird, sei es durch Dokumente, andere Materialien oder persönliche Aussagen; um zulässig zu sein, sollten materielle Nachweise grundsätzlich entweder von der registrierten Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder von einem von einem Dritten ausgestellten Dokument stammen;
   b) beschließt auf Grundlage dieser Überprüfung über die Zulässigkeit der Beschwerde;
   c) registriert die Beschwerde, sofern es sie für zulässig erachtet, und setzt eine Frist (20 Arbeitstage) für den Beschluss über die Begründetheit der Beschwerde.

5.  Wird die Beschwerde als nicht zulässig erachtet, so wird der Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe für diese Entscheidung erläutert werden. Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, wird sie im Einklang mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren untersucht.

Phase 3: Untersuchung

6.  Nach der Registrierung der Beschwerde unterrichtet das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde, schriftlich über diese Beschwerde und deren Inhalt und ersucht die registrierte Organisation oder Einzelperson, innerhalb von zehn Arbeitstagen Erklärungen, Argumente und sonstige Elemente zur Verteidigung vorzubringen.

7.  Alle während der Untersuchung gesammelten Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat geprüft.

8.  Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat kann beschließen, die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder den Beschwerdeführer anzuhören.

Phase 4: Beschluss über die Beschwerde

9.  Ergibt die Untersuchung, dass die Beschwerde unbegründet ist, so setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat beide Parteien von dem diesbezüglichen Beschluss in Kenntnis. Wird die Beschwerde als begründet angesehen, können gegen die registrierte Organisation oder Einzelperson eine vorläufige Aussetzung der Registrierung bis zum Ergreifen von Maßnahmen zur Lösung des Problems (siehe Ziffern 11 bis 14) oder Maßnahmen, die von einer langfristigen Aussetzung der Registrierung bis zu einer Streichung aus dem Register und gegebenenfalls dem Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament (siehe Phasen 6 und 7) reichen kann, verhängt werden.

Phase 5: Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex

10.  Die Maßnahmen, die in Fällen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ergriffen werden können, reichen von einer zeitweiligen Aussetzung der Registrierung bis zur Streichung aus dem Register (siehe nachstehende Tabelle).

11.  Wird festgestellt, dass die im Register eingetragenen Angaben falsch oder unvollständig sind, so wird die registrierte Organisation oder Einzelperson aufgefordert, diese Angaben innerhalb von acht Wochen zu korrigieren; während dieses Zeitraums wird die Registrierung der registrierten Organisation oder Einzelperson ausgesetzt. Etwaige Zugangsausweise für das Europäische Parlament werden während dieses Zeitraums nicht entzogen.

12.  Korrigiert die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums die Angaben, wird ihre Registrierung wieder aktiviert. Wird die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums nicht tätig, kann gegen sie eine Maßnahme verhängt werden.

13.  Beantragt die registrierte Organisation oder Einzelperson unter Angabe hinreichender Gründe eine Fristverlängerung für die Korrektur der Angaben gemäß Ziffer 11, kann der Aussetzungszeitraum verlängert werden.

14.  Im Fall des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex auf andere Weise wird die Registrierung der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von acht Wochen ausgesetzt, in dem das Europäische Parlament und die Europäischen Kommission den endgültigen Beschluss über die etwaige Verhängung einer möglichen Maßnahme oder möglicher Maßnahmen fassen müssen.

15.  Jeglicher Beschluss über die Streichung einer registrierten Organisation oder Einzelperson aus dem Register schließt das Verbot einer erneuten Registrierung für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren ein.

Phase 6: Beschluss über die anzuwendende Maßnahme

16.  Ein Entwurf des Beschlusses über die anzuwendende Maßnahme wird von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission gemeinsam erstellt und für einen endgültigen Beschluss an die Generalsekretäre dieser Organe weitergeleitet. Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden unterrichtet.

17.  Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat setzt beide Parteien (den Beschwerdeführer und die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die die Beschwerde eingereicht wurde) sofort über die beschlossene Maßnahme in Kenntnis und setzt diese Maßnahme um.

Phase 7: (Gegebenenfalls) Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament

18.  Hat ein Beschluss über die Streichung aus dem Register den Entzug eines Zugangsausweises oder von Zugangsausweisen für das Europäische Parlament zur Folge, leitet der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Beschluss an den zuständigen Quästor weiter, der aufgefordert wird, den Entzug jeglicher solcher Zugangsausweise, über die die betreffende Organisation oder Einzelperson verfügt, zu genehmigen.

19.  Die registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, alle oder einige der Zugangsausweise für das Europäische Parlament, über die sie verfügt, innerhalb von 15 Tagen zurückzugeben.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

Art der Nichteinhaltung

Maßnahme

Erwähnung der Maßnahme im Register

Entzug des Zugangs-ausweises zum EP

1

Fahrlässige Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird

Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

Nein

Nein

2

Absichtliche Nichteinhaltung des Kodex, die eine Verhaltensänderung oder Korrektur von Angaben im Register innerhalb einer festgesetzten Frist erfordert

Zeitweilige Aussetzung bis zu sechs Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die geforderte Korrekturmaßnahme binnen der festgesetzten Frist erfolgt

Ja, während der Zeit der Aussetzung

Nein

3

Anhaltende Nichteinhaltung des Kodex

– keine Verhaltensänderung

– keine Korrektur von Angaben binnen der festgesetzten Frist

Streichung aus dem Register für ein Jahr

Ja

Ja

4

Schwere, absichtliche Nichteinhaltung des Kodex

Streichung aus dem Register für zwei Jahre

Ja

Ja

(1) ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0221.
(3) KOM(2009) 0612.
(4) ABl. C 271E vom 12.11.2009, S. 48.
(5) Von den Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen wird nicht erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
(6) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(7) Diese Angaben werden von der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson am Ende des Registrierungsverfahrens verlangt, um sie dem Europäischen Parlament vorzulegen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Zugangsausweise erteilt werden, werden, sobald das Europäische Parlament entschieden hat, Zugangsausweise zu erteilen, auf der Grundlage der Aktualisierungen und Informationen durch das Europäische Parlament nach seiner Entscheidung über die Gewährung der Zugangsausweise automatisch in das System eingefügt. Die Registrierung bedeutet nicht einen automatischen Anspruch auf einen Zugangsausweis zum Europäischen Parlament.
(8) Buchstabe d verpflichtet registrierte Organisationen und Einzelpersonen, folgende Regel zu beachten: „sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;“.


Unternehmensführung in Finanzinstituten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Unternehmensführung in Finanzinstituten (2010/2303(INI))
P7_TA(2011)0223A7-0074/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik(1),

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0074/2011),

Ansatz

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission und die Möglichkeit einer EU-weiten Verbesserung der Strukturen der Corporate Governance;

2.  hebt hervor, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts von der Stabilität des Finanzsystems und damit zusammenhängend vom Vertrauen der europäischen Bürger und Verbraucher in Finanzinstitute und Transaktionen abhängt; stellt fest, dass die bislang angewandten Vergütungssysteme zu unangemessenen Strukturen geführt haben;

3.  ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass es zur Gewährleistung der Qualität des Verbraucherschutzes und der Garantien im Finanzdienstleistungssektor spürbarer und deutlicher Verbesserungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Aufsicht;

4.  ist der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

5.  weist darauf hin, dass viele Finanzinstitute in der ganzen Welten während der jüngsten Finanzkrise versagt haben, was die Steuerzahler teuer zu stehen gekommen ist; hält es für richtig, dass die Kommission alle möglichen Ursachen des Versagens der Finanzinstitute untersucht, um künftigen Krisen vorzubeugen;

6.  stellt einen Mangel an Werten und ethischem Verhalten bei einigen Akteuren auf den Finanzmärkten und in einigen Finanzinstituten fest; unterstreicht, dass Finanzmärkte und -institute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung die Interessen aller beteiligten Akteure, einschließlich Kunden, Anteilseigner und Angestellte, in Betracht ziehen müssen;

7.  weist darauf hin, dass das präskriptive US-Bundesgesetz Sarbanes-Oxley Act die US-amerikanischen Institutionen während der Finanzkrise nicht schützen konnte, aber dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften den betroffenen Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, zusätzliche Kosten verursacht und so deren Wettbewerbsfähigkeit senkt und die Gründung neuer unter dieses Gesetz fallender Unternehmen hemmt; betont, dass es die derzeitigen wirtschaftlichen Umstände und der Bedarf an Wachstum unbedingt erforderlich machen, einen „Sarbanes-Oxley“-Effekt in der EU zu vermeiden;

8.  verweist auf die Vielfalt der Strukturen der Unternehmensführung in der EU und der nationalen Ansätze bei der Regelung dieser Strukturen; hält eine Pauschallösung für unangemessen und der Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute abträglich; stellt fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis dieser vielfältigen Ansätze haben und in vielen Fällen am besten in der Lage sind, Entscheidungen nach EU-Grundsätzen zu treffen; betont aber, dass starke Mindeststandards erforderlich sind, um eine gute Governance im gesamten Finanzsektor in Europa zu gewährleisten;

9.  weist darauf hin, dass der Bereich der Unternehmensführung sich ständig weiterentwickelt; ist der Ansicht, dass ein ausgewogener Ansatz angemessen ist, bei dem zielgerichtete grundsatzorientierte Regelungen und flexible, auf dem „Comply-or-explain“-Grundsatz beruhende Verhaltenskodizes gleichberechtigt miteinander kombiniert werden; betont, dass dies durcheine regelmäßige externe Bewertung und eine angemessene behördliche Aufsicht ergänzt werden muss;

10.  ist der Ansicht, dass aber in anderen Bereichen ein Verfahren eines verstärkten „Comply-or-explain“ mit Kontrolle, das spezifische gesetzliche Anforderungen und einschneidendere Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften bzw. der Abweichung von ihnen umfasst, sachgerechter sein mag und eine sowohl qualitative als auch quantitative Einschätzung erforderlich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften nicht zu einer Praxis des „Abhakens“ degeneriert;

11.  fordert, dass die Kommission geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensführung einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzieht, deren Schwerpunkt auf der notwendigen Stärke, Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute liegen sollte, sodass diese zum Wirtschaftswachstum beitragen, wobei die Auswirkungen einer Nichtregulierung auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft zu berücksichtigen sind;

Risiko

12.  weist darauf hin, dass bestimmte Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden nicht erkannt haben, dass die Art, der Umfang und die Komplexität der von ihnen eingegangenen Risiken zur Finanzkrise beigetragen haben; ist der Auffassung, dass ein effizientes Risikomanagement ein wesentliches Element für die Vermeidung einer künftigen Krise ist;

13.  fordert, dass in allen Finanzinstituten ein wirksames Governance-System mit angemessenem Risikomanagement, Compliance, Funktionen der internen Revision (und im Falle von Versicherungen versicherungsmathematischen Funktionen), Strategien, Politiken, Prozessen und Verfahren eingerichtet wird;

14.  weist darauf hin, dass Risiken dem Finanzsektor innewohnend und notwendig sind, um Liquidität bereitzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu leisten; hält es zur Vermeidung künftiger Finanzkrisen für unbedingt erforderlich, dass der Vorstand die Risiken genau kennt und gründlich bewertet;

15.  fordert die Schaffung zwingend vorgeschriebener Risikoausschüsse oder ähnlicher Regelungen auf der Ebene des Aufsichtsrates für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzinstitute und auf der Ebene des Aufsichtsrates der Muttergesellschaft für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzkonzerne, wobei die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden von den Finanzinstituten umzusetzende Kriterien und Verfahren für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen für leitende Mitarbeiter im Bereich des Risikomanagements und alle diejenigen festlegen sollten, die konkret Risiken eingehen, und die nationalen Behörden für die Einhaltung dieser Kriterien sorgen sollten;

16.  ist der Auffassung, dass diese Risikoausschüsse oder andere gleichwertige Gremien eine Aufsichtsfunktion ausüben und die Aufsichtsräte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Finanzmarktstabilität durch die Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in Bezug auf die Risikoexponierung ihrer Finanzinstitution und deren künftige Risikostrategie einschließlich der Strategie für das Kapital- und Liquiditätsmanagement beraten sollten;

17.  weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat die letzte Verantwortung für das Risikomanagement trägt und auch die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird und Sanierungspläne aufgestellt werden;

18.  betont, dass unverhältnismäßige Risiken in jeder Institution mit der wichtigsten Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats inkompatibel sind, nämlich mit einer langfristig orientierten und nachhaltigen Geschäftsstrategie;

19.  ist der Auffassung, dass die Unternehmen interne Verfahren entwickeln und von ihren Aufsichtsräten prüfen lassen sollten, um mögliche Konflikte zwischen ihrem Risikomanagement und ihren operationellen Abteilungen zu schlichten, und außerdem der Aufsichtsrat verpflichtet sein sollte, die Aufsichtsbehörden über die ihm gegebenenfalls bekannten materiellen Risiken zu unterrichten;

20.  befürwortet die Schaffung von Kanälen für die Unterrichtung des Risikoausschusses oder der Aufsichtsbehörde über interne Konflikte oder unangemessene Praktiken in einem Unternehmen, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Praktiken mitunter von der Politik des Hauses abweichen und die Unternehmensleitung nicht immer von den tatsächlichen Praktiken unterrichtet ist;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Kommunikationswege zwischen dem Bereich Risikomanagement und dem Verwaltungsrat dadurch verbessert werden sollten, dass ein Verfahren eingeführt wird, in dem eine höhere Ebene zur Lösung von Konflikten bzw. Problemen angerufen wird;

22.  betont, dass der Risikomanager direkten Zugang zum Aufsichtsrat des Unternehmens haben sollte, wobei seine Ernennung und Abberufung durch den gesamten Aufsichtsrat beschlossen wird, um sicherzustellen, dass seine Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigt wird;

23.  schlägt darüber hinaus vor, dass Verfahren für die Aufzeichnung, wenn dem Votum des Risikoausschlusses nicht gefolgt wird, eingerichtet und die Aufzeichnungen den Abschlussprüfern und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollten;

24.  verweist auf die Transparenzrichtlinie, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer Hauptrisiken in ihren Geschäftsberichten verpflichtet, sowie die vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer internen Kontrollsysteme im Rahmen ihrer Finanzberichterstattung verpflichtet; stellt fest, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, eine Sanierungsplanung und die aufsichtlichen Prüfungsberichte darüber offen zulegen;

25.  ist der Ansicht, dass für Finanzinstitute die jährliche Erstellung eines – möglichst wenig bürokratieaufwendigen – Berichts über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der internen Kontrolle und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben sein sollte; ist der Ansicht, dass ein entsprechender Bestandteil des jährlichen Prüfungsberichts der externen Revisoren eines Finanzinstituts vorgeschrieben sein sollte; betont jedoch, dass ein „Sarbanes-Oxley-Effekt“ in der EU vermieden werden muss;

26.  ist der Auffassung, dass stärkeres Augenmerk auf die Umsetzung von Maßnahmen in Finanzinstituten gelegt werden sollte, die das Risikobewusstsein erhöhen, da eine Stärkung des Risikobewusstseins auf allen Ebenen im Unternehmen – auch unter den Mitarbeitern – ausschlaggebend für ein besseres Risikomanagement ist;

27.  teilt die Ansicht, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Objektivität und Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern in der Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbranche zu wahren;

Vorstand

28.  fordert, dass die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden objektive Kriterien für Tests in Bezug auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen erstellen, mit denen unter Berücksichtigung der Art, Komplexität und Größe des Finanzinstituts die Eignung von Personen für Kontrollfunktionen überprüft wird, wobei die Aufsichtsbehörden die Bewertungen und Auswahlverfahren zügig und effizient unter gebührender Berücksichtigung der Beurteilung regulierter Firmen durchführen müssen und für größere und systemisch relevante Finanzinstitute die Aufsichtsbehörden einschneidende Überprüfungen der fachlichen Eignung, des Sachverstands und der Vielfalt von Vorständen – sowohl individuell als auch kollektiv – sowie ihrer Eignung hinsichtlich der Ernennung und für Vorstandsmitglieder die breitere Zusammensetzung des Leitungsorgans und ihres zeitlichen Einsatzes unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Tätigkeiten durchführen sollten;

29.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zu entwickeln, durch die große Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Vorstandsmitglieder regelmäßigen externen Bewertungen zu unterziehen, durch die nicht nur hohe Standards beim Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder sichergestellt werden sollen, sondern auch gewährleistet werden soll, dass der Vorstand als Ganzes und seine Ausschüsse in der Lage sind, die strategischen Ziele des Instituts zu erreichen und beim Risikomanagement erfolgreich zu arbeiten; verpflichtet große Finanzinstitute, in ihren Jahresberichten zu bestätigen, dass sie eine solche Bewertung durchgeführt haben, den Namen des externen Bewerters anzugeben und den Umfang der Bewertung zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass sie seinen Empfehlungen nachgekommen sind; fordert die Europäischen Finanzbehörden auf, Leitlinien für den Umfang solcher Bewertungen in Konsultation mit der Industrie, mit Aktionären und mit Regulierungsbehörden zu entwickeln;

30.  ist der Auffassung, dass die Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden getrennt sein sollten, weist allerdings darauf hin, dass die Vereinigung beider Ämter in bestimmten Situationen kurzfristig notwendig sein kann; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

31.  ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates kollektiv über eine angemessene berufliche Qualifikation aus jüngster Zeit, Fachwissen und Erfahrung, einschließlich aus dem Finanzbereich, verfügen sollten, um gemeinsam das Finanzunternehmen zu leiten; fordert von allen wirtschaftlich wichtigen Finanzinstituten, dass sie nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben, ist allerdings der Ansicht, dass alle Finanzinstitute über einen Vorstand verfügen sollten, deren Mitglieder vielfältige Erfahrungen, Qualifikationen und Persönlichkeiten einbringen, um für eine solide und umsichtige Unternehmensleitung zu sorgen, und dass die Ernennungen entsprechend den Verdiensten erfolgen sollten;

32.  betont, dass höhere Diversität in Verwaltungsräten die Krisenanfälligkeit der Finanzwirtschaft verringert und zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt; fordert die Kommission auf, einen Stufenplan zur Erhöhung der Geschlechterdiversität mit dem Ziel einer Präsenz beider Geschlechter von mindestens 30 Prozent in den Verwaltungsräten von Finanzinstituten vorzulegen, die Verwirklichung des Zieles innerhalb eines absehbaren Zeitraums sicherzustellen und Maßnahmen zur Stärkung der fachlichen, sozialen und kulturellen Diversität zu prüfen;

33.  betont, dass größere Vielfalt bei den Mitgliedern solcher Gremien wahrscheinlich die Qualität der Debatten und Entscheidungsprozesse verbessert;

34.  betont die Bedeutung von Arbeitnehmervertretern im Vorstand, insbesondere aufgrund ihres langfristigen Interesses an einer nachhaltigen Unternehmensführung, sowie ihrer Erfahrung und ihres Wissens über die internen Strukturen des Unternehmens;

35.  ist der Ansicht, dass Finanzinstitute in öffentlichem Eigentum und Finanzbehörden für offene und unabhängige Ernennungsverfahren sorgen müssen;

36.  betont, dass die Vorstandsmitglieder genügend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden müssen, für die von den EU-Aufsichtsbehörden Leitlinien ausgearbeitet und die vom Aufsichtsrat und von den nationalen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollten;

37.  ist der Auffassung, dass grundsätzliche Vorbehalte dagegen bestehen sollten, dass eine Person in übermäßig vielen Vorständen verschiedener Finanzkonzerne gleichzeitig vertreten ist;

38.  fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden;

39.  ist der Auffassung, dass die höheren Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands auf allen Unternehmensebenen faktisch für die Aufstellung und Anwendung der Unternehmensführungsgrundsätze verantwortlich sein sollten;

40.  hält einen klar definierten europäischen Mindeststandard in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Finanzinstitutionen für wünschenswert;

41.  stellt fest, dass der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds und den Zentralbanken sämtlicher Mitgliedstaaten ausschließlich männliche Präsidenten vorstehen; weist darauf hin, dass in leitenden Positionen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Finanzinstitute gegenwärtig nur sehr wenige Frauen zu finden sind;

42.  ist der Auffassung, dass Vorstandsmitglieder eine allgemeine Sorgfaltspflicht haben und verpflichtet sein sollten, die Aufsichtsbehörden von materiellen Risiken zu unterrichten;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Ernennung von Präsidenten in den Finanzinstituten und -einrichtungen der Europäischen Union geschlechtergerechte Maßnahmen zu ergreifen;

44.  ermutigt die Kommission, Strategien zu fördern, die Unternehmen in der Finanzbranche dabei unterstützen können, im heutigen wirtschaftlichen Umfeld eine ausgewogenere Vertretung von Männern und Frauen in den Entscheidungsgremien zu schätzen und umzusetzen;

45.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

Vergütung

46.  ist der Auffassung, dass die Vergütungssysteme auf den langfristigen Geschäftsergebnissen der einzelnen Personen und ihrer Unternehmen beruhen müssen, damit sichergestellt ist, dass diese Systeme nicht dazu beitragen, dass übermäßige Risiken eingegangen werden, und die Stabilität eines Unternehmens keinesfalls durch Vergütungssysteme oder durch Zahlungen untergraben wird;

47.  begrüßt die bereits von den Finanzinstituten eingeleiteten Vergütungsveränderungen, nach denen Bonuszahlungen an den langfristigen Geschäftserfolg gekoppelt und frühestens nach drei Jahren ausgezahlt werden; begrüßt zudem, dass Rückforderungen von Bonuszahlungen möglich sind, falls wirtschaftliche Ziele verfehlt werden;

48.  weist darauf hin, dass alle Aktienoptionen ordnungsgemäß offengelegt werden und Wartezeiten von mindestens drei Jahren haben müssen; ist der Ansicht, dass anstelle von Aktien in größerem Umfang Gebrauch von mit bedingtem Kapital verknüpften Instrumenten gemacht werden sollte, da diese weniger Interessenkonflikte bergen, die zu einer Konzentration auf kurzfristige Ergebnisse führen;

49.  weist darauf hin, dass die Frage der Vergütung in Finanzinstituten in der dritten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie behandelt wurde;

50.  unterstreicht die Bedeutung strenger Regeln für die Vergütungspolitik wie sie in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III) und in der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen sind; erwartet, dass diese und weitere bestehende Legislativmaßnahmen in der Zeit von 2011 bis 2013 rasch umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Jahre 2015 einen Bewertungsbericht zu veröffentlichen;

51.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strukturelle Ansätze verfolgen; spricht sich für Verfahrensweisen aus, die die Unternehmensführung entsprechend der Rechtsform, der Größe, der Art, der Komplexität und dem Geschäftsmodell des Finanzinstituts stärken;

52.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der bereits existierenden Empfehlungen für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen weder einheitlich noch zufriedenstellend ist; fordert daher die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Vergütungsstruktur in börsennotierten Unternehmen nicht dazu beiträgt, dass in der Finanzdienstleistungsbranche übermäßige Risiken eingegangen werden, und um gleiche Bedingungen in der EU zu gewährleisten;

53.  hebt insbesondere seine Besorgnis darüber hervor, dass die Anteilseigner gegenwärtig keine hinreichende Kontrolle über die Vergütungssysteme in Finanzinstituten ausüben und auch nicht ausüben können;

54.  besteht darauf, dass die Anteilseigner auf uneingeschränkte Transparenz angewiesen sind, um die Vergütungssysteme angemessen überwachen zu können, und fordert insbesondere, dass die Zahl der Beschäftigten in jedem Institut, deren Gesamtvergütung eine Million Euro übersteigt, offengelegt wird, aufgeschlüsselt in Schritten von jeweils einer Million Euro;

55.  vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitwirken und die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Ansichten zur Vergütungspolitik zu bekunden, mit dem Recht, die vom Vergütungsausschuss festgelegte Vergütungspolitik auf der Hauptversammlung abzulehnen;

Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer und Institutionen

56.  ist der Auffassung, dass ein verstärkter Dreierdialog zwischen den Aufsichtsbehörden, den (internen und externen) Wirtschaftsprüfern und den Institutionen die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung von hohen Risiken oder Systemrisiken erhöhen würde; fordert die Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, Wirtschaftsprüfer und Institutionen zu einer offenen Diskussion und zu häufigeren Zusammenkünften auf, um die Aufsicht zu erleichtern; empfiehlt, im Fall bedeutender Finanzinstitute bilaterale Zusammenkünfte der Wirtschaftsprüfer und der Aufsichtsbehörden vorzusehen; ist der Auffassung, dass der Vorstand und der interne Prüfer die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die nötigen internen Kontrollen für die Erkennung von Systemrisiken vorhanden sind, und ein Verfahren zur Unterrichtung des Vorstands und der Aufsichtsbehörden über diese Risiken festzulegen, damit nachteilige Folgen abgewendet werden;

57.  weist darauf hin, dass die Hauptaufgabe eines Wirtschaftsprüfers nicht unnötig durch zusätzliche Aufgaben behindert werden sollte, wie etwa die Prüfung und Bewertung anderer Informationen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; ist der Ansicht, dass der Wirtschaftsprüfer der Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber Bericht erstatten sollte, wenn er Dinge feststellt, die die Aufsichtsbehörde in der Sache betreffen, und dass er an branchenweiten Bewertungen spezifischer Kontrollen mitwirken sollte;

58.  fordert mit Nachdruck, dass Behörden, auch europäische und nationale Aufsichtsbehörden, hohen Maßstäben in Bezug auf Unabhängigkeit und Unternehmensführung genügen;

Anteilseigner und Hauptversammlung

59.  fordert die institutionellen Anteileigner zu einer aktiveren Rolle auf, um den Vorstand in Bezug auf seine Strategie, die den langfristigen Interessen der Begünstigten zu dienen hat, zur Rechenschaft zu ziehen;

60.  verlangt Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass alle Personen, die befugt sind, Anlagen im Namen Dritter in der EU zu verwalten, öffentlich erklären, ob sie einen Kodex für Rechnungsführung anwenden und eine entsprechende Offenlegung praktizieren, und dass sie im bejahenden Fall angeben, welchen Kodex und aus welchen Gründen, im verneinenden Fall, aus welchen Gründen nicht;

61.  ist der Auffassung, dass umfangreiche Transaktionen ab einem bestimmten und verhältnismäßigen Grenzwert einer speziellen Genehmigung durch die Anteilseigner oder deren vorheriger Inkenntnissetzung unterliegen sollten, vorausgesetzt, dass die Beteiligung der Anteilseigner möglich ist, der Grundsatz der Vertraulichkeit gewahrt wird und die laufenden Geschäfte des Finanzinstituts nicht beeinträchtigt werden, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

62.  weist darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf Transaktionen mit nahe stehenden Personen notwendig ist und dass umfangreiche Transaktionen der Zulassungsbehörde zusammen mit der schriftlichen Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter, dass die betreffende Transaktion fair und vernünftig ist, gemeldet werden oder einer Abstimmung der Anteilseigner unter Ausschluss der interessierten Partei unterliegen sollten, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

63.  fordert die zwingend vorgeschriebene jährliche Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstands und zwingend vorgeschriebene jährliche Anträge auf Zustimmung zu der Politik des Vorstands oder auf dessen Entlastung auf der Hauptversammlung, um die Rechenschaftspflicht des Vorstands und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen;

64.  verlangt eine Untersuchung der Fälle von Behinderung einer wirkungsvollen Ausübung von Kontrolle durch die Anteilseigner und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für eine sinnvolle Zusammenarbeit;

65.  fordert die Einführung einer elektronischen Abstimmung, damit die Anteilseigner angehalten werden, sich für die Corporate Governance von Finanzinstitutionen einzusetzen;

66.  ist der Auffassung, dass alle Publikumsgesellschaften in ihrer Satzung wählen können sollten, ob ihre Gesellschafter anonym oder namentlich identifiziert werden sollen, und dass in letzterem Fall das Gesetz eine tatsächliche Identifizierung sicherstellen muss;

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o   o

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3.


Freihandelsabkommen mit Indien
PDF 213kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien
P7_TA(2011)0224B7-0291/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

–  in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha abgegebenen Ministererklärung der Vierten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere des Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung (SDT),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“, Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung' (KOM(2006)0567),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(4),

–  unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Indien (2007-2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass für die Europäische Union nach wie vor ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem Priorität haben sollte, das durch die Festlegung geeigneter Regeln und deren Durchsetzung die besten Voraussetzungen für einen offenen und ausgewogenen internationalen Handel bietet,

B.  in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von maßgeblicher Bedeutung ist und ferner in der Erwägung, dass ein derartiges Abkommen nicht den Abschluss von bilateralen WTO+-Abkommen ausschließt, die eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln darstellen können,

C.  in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt, die 2009 27 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen ausmachten; in der Erwägung, dass der EU-Anteil jedoch in drei Jahren hintereinander von 37 % aller ausländischen Direktinvestitionen im Jahr 2007 auf 32 % im Jahr 2008 und auf 27 % im Jahr 2009 gesunken ist, wohingegen die ausländischen Direktinvestitionen der EU nach China im Jahr 2009 mit 5,3 Milliarden Euro im Vergleich zu 3,1Milliarden Euro erheblicher höher lagen,

D.  in der Erwägung, dass Indien unter den Handelspartnern der Europäischen Union im Jahr 2000 an 17. Stelle und 2010 (mit 67,8 Milliarden Euro) an 8. Stelle stand, wohingegen der relative Marktanteil der EU dort von 23,2 % im Jahr 1999 auf 14,5 % im Jahr 2009 gesunken ist, während Chinas Marktanteil in Indien sich im gleichen Zeitraum von 2,6 % auf 11,3 % vervierfacht hat,

E.  in der Erwägung, dass Indien der größte Nutznießer des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ist; in der Erwägung dass die Einfuhren der Europäischen Union aus Indien zu Vorzugszöllen oder zollfrei im Jahre 2009 einen Wert von 19,9 Milliarden Euro hatten und 83 % aller EU-Importe aus Indien ausmachten;

F.  in der Erwägung, dass sich beide Vertragsparteien erhebliche Vorteile durch die Abschaffung von Zöllen, die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts versprechen und bekräftigt haben, sich für den Abbau von Zöllen und die weitere Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Handels mit Dienstleistungen einzusetzen;

G.  in der Erwägung, dass der Marktzugang von transparenten und angemessenen Regeln und Standards flankiert werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Liberalisierung des Handels nutzbringend ist,

H.  in der Erwägung, dass der Marktzugang durch nichttarifäre Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, Konformitätsverfahren, handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

I.  in der Erwägung, dass die Punkte zur Anerkennung, zum angemessenen und wirksamen Schutz, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, einschließlich Patente, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben (einschließlich Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Topographien integrierter Schaltkreise,

J.  in der Erwägung, dass gefälschte Medikamente die Gesundheit schädigen können; und dass die EU und Indien sich gemeinsame dieses Problems annehmen sollten,

K.   in der Erwägung, dass Indien einer der größten Hersteller und Exporteure von Generika ist;

L.  in der Erwägung, dass der Erfolg und die Nachhaltigkeit von Gesundheitsprogrammen zu einem großen Teil von der ständigen Verfügbarkeit preisgünstiger und hochwertiger Generika abhängt, und in Erwägung der nachweislich schädlichen Wirkung der Vorschriften von TRIPS-plus über geistiges Eigentum auf die Verfügbarkeit von Generika,

M.  in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 des Kooperationsabkommens die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze vorsieht; in der Erwägung, dass diese ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen,

N.  in der Erwägung, dass der Zugang von Unternehmen aus der EU zum indischen Markt immer noch durch eine Reihe nichttarifärer Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch beschwerliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, allzu restriktive Konformitätsverfahren, ungerechtfertigte handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

Allgemeine Fragen

1.  spricht sich für ein mit den WTO-Regeln und -Verpflichtungen im Einklang stehendes Freihandelsabkommen aus; ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Entwicklungsagenda von Doha sowohl für die Europäische Union als auch für Indien handelspolitisch weiterhin oberste Priorität genießt und dass die Verhandlungen mit Indien über das Freihandelsabkommen somit eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln bilden sollten;

2.  begrüßt das Ergebnis des EU-Indien-Gipfels vom Dezember 2010 und bestärkt die Verhandlungsparteien, die Verhandlungen zu beschleunigen sowie weiterhin Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen zu führen; erinnert an die Zusage der Europäischen Union und Indiens, die Gespräche über ein FHA zu beschleunigen sowie substanzielle und effiziente Fortschritte hin zu dem baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, ausgewogenen und umfassenden Handels- und Investitionsabkommens zu erzielen; ist enttäuscht über den schleppenden Verlauf der Verhandlungen; fordert beide Seiten auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, bis Ende 2011 ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Freihandelsabkommen abzuschließen;

3.  ermutigt die indische Bundesregierung und die Regierungen der Bundesstaaten, ihre Politik und ihre Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, damit sich der größtmögliche Nutzeffekt einstellt;

4.  erinnert daran, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik in vollem Maße mit den globalen Zielen der Europäischen in Einklang gebracht werden sollten und dass gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gemeinsame Handelspolitik der EU „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss, und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem zur nachhaltigen Entwicklung, zur Ausmerzung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte beitragen muss;

5.  verweist ausgehend von den Komplementaritäten beider Volkswirtschaften auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Indien sowie auf die sich aus dem Freihandelsabkommen ergebenden enormen Geschäftsmöglichkeiten; erachtet das Freihandelsabkommen EU-Indien insgesamt als ein für beide Seiten nutzbringendes Vorhaben, empfiehlt jedoch, eine Bewertung der vorhandenen sektorspezifischen Schwierigkeiten vorzunehmen und potenzielle Nachteile des Freihandelsabkommens für sensible Wirtschaftszweige der EU zu bestimmen;

6.  fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil des Freihandelsabkommens aufzunehmen;

Warenverkehr

7.   begrüßt die Ergebnisse vieler Freihandelssimulationen, die zeigen, dass ein Freihandelsabkommen zur Erhöhung des Gesamtexport- und -importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen würde; unterstreicht, dass der bilaterale Handel bei der derzeitigen durchschnittlichen Zuwachsrate voraussichtlich 2015 auf 160,6 Milliarden EUR ansteigen wird;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Indien seine durchschnittlichen Zolltarife gesenkt hat, dass sie aber nach wie vor erheblich über den Zolltarifen der EU liegen und dass insbesondere der durchschnittliche Tarif Indiens für den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr bei 10,1 % liegt, während der EU-Durchschnitt 4 % beträgt, und der durchschnittliche Tarif Indiens für den Bereich Forstwirtschaft bei 31,8 % liegt, während der EU-Durchschnittswert 13,5 % beträgt;

9.  betont, dass es das Ziel sein sollte, beim gewerblichen Handel sein sollte, zeitgleich für beide Seiten die Zölle vollständig abzubauen, und dass jede mögliche Abweichung von diesem Ziel begrenzt sein und überprüft werden sollte und dass sie keine Ausnahmeregelung für Branchen wie PKW beinhalten sollte, die für beide Seiten von Bedeutung sind;

10.  weist darauf hin, dass bei dem Abkommen sensible Bereiche in Verbindung mit dem Agrarhandel berücksichtigt werden sollten, ohne dass dies eine Marktöffnung in einander ergänzenden Bereichen ausschließt;

11.  fordert die Kommission auf, negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Europa gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, was die Öffnung von Märkten, GVO, Milch, Rindfleisch, Schutz von geistigem Eigentum und Herkunftsangabe auf dem Etikett angeht;

12.  erachtet es für wichtig, dass das Freihandelsabkommen ambitionierte Kapitel über technische Handelshemmnisse über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen enthält; fordert die Kommission diesbezüglich auf, noch offene Fragen wie den Tierschutz anzugehen;

13.  fordert beide Seiten auf, dafür zu sorgen, dass der Umgang mit Rechtsvorschriften und nichttarifären Handelshemmnissen so erfolgt, dass sie den Handel insgesamt nicht behindern; fordert die Europäische Union und Indien auf, jeweils ein wirksames Regime einzuführen, mit dem unnötig regulatorische Handelshemmnisse verhindert und bestehende angegangen werden und gleichzeitig das Recht beider Seiten, regulierend einzugreifen, geachtet wird;

14.  betont, dass das Freihandelsabkommen einen verbindlichen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Streitbeilegung, Bestimmungen zur Mediation im Falle nichttarifärer Hemmnisse sowie eine wirksame Schutzklausel enthalten sollte;

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

15.  erkennt an, dass der Dienstleistungssektor der dynamischste Wirtschaftszweig Indiens ist; stellt fest, dass Indien ein offensives Interesse an einer Liberalisierung der „Mode 1 und 4“ des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat; dass die Europäische Union bei den meisten Dienstleistungen die vollständige Liberalisierung des Marktzugangs und Inländerbehandlung erreichen möchte; stellt fest, dass das Freihandelsabkommen ohne Verpflichtungen in Mode 4 nicht voll zum Tragen kommen kann; betont, dass mit der landesweiten und EU-weiten Anerkennung von Berufsabschlüssen und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Zulassungsvoraussetzungen bei den Dienstleistungen der freien Berufe sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien wesentliche Vorzüge verbunden sind und sich diese Punkte problemlos in das Freihandelsabkommen aufnehmen lassen; verlangt jedoch eine gründliche Analyse in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten, um negative Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt zu vermeiden und gleichzeitig den zeitlich befristeten Aufenthalt von Fachkräften nach dem Modus-4-Verfahren zu ermöglichen;

16.  weist darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen in keiner Weise das Recht auf Regulierung des Dienstleistungssektors, einschließlich des öffentlichen Dienstes, behindern darf;

17.  stellt fest, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und Indien verhältnismäßig unausgewogen ist, wobei die EU 1,9 % ihrer Dienstleistungen nach Indien ausführt, während Indien 11,6 % seiner Gesamtausfuhren in die EU exportiert;

18.  fordert Indien mit Nachdruck auf, für angemessene Datenschutzvorschriften zu sorgen, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, um dadurch auf der Grundlage und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU zu ermöglichen;

19.  ist der Auffassung, dass die Genehmigung für ausländische Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in Indien tätig zu werden, der Wirtschaft und dem Berufsstand in Juristen Indiens erhebliche Vorteile bringen würde, ebenso wie den europäischen Anwaltskanzleien, die über Sachkompetenz auf dem gebiet des Völkerrechts und der Rechnungslegung verfügen, sowie deren Klienten; fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden die Möglichkeiten und den Umfang einer Liberalisierung juristischer Dienstleistungen und Dienstleitungen des Rechnungswesens im Freihandelsabkommen auszuloten;

20.  hält Indien an, seinen Banken-, Versicherungs- und Einzelhandelssektor gemäß den von den staatlichen Stellen des Landes angekündigten Reformen zu öffnen, wobei anzuerkennen ist, dass angemessene Rechtsvorschriften für den Finanzsektor wichtig für die Gewährleistung einer Aufsicht über Finanzdienstleistungen, die Verringerung von Systemrisiken und ein größtmögliches Maß an Verbraucherschutz sind;

Investitionen

21.  fordert die Kommission auf, im Freihandelsabkommen über ein Kapitel zu Investitionen zu verhandeln, das Investitionen in den Märkten der jeweils anderen Seite stark erleichtert, Investitionsvereinbarungen schützt und dabei naheliegende Möglichkeiten auslotet; schlägt vor, dass ein derartiges Kapitel zu Investitionen ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren beider Seiten vorsieht, die ihnen die Unterschiede in den Investitionsregeln und in der Investitionspraxis erläutert und Auskünfte zu allen rechtlichen Fragen erteilt;

22.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Bestimmungen zum Schutz von Investitionen nicht die Fähigkeit der Vertragsparteien verringern, Zwangslizenzen zu erteilen, oder andere gesundheitspolitische Maßnahmen untergraben;

Öffentliche Aufträge

23.  begrüßt, dass Indien damit einverstanden war, das öffentliche Auftragswesen in das Freihandelsabkommen aufzunehmen; bedauert indes, dass dies nur auf Bundesebene geschehen ist; fordert die Kommission auf, wirksame und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln; fordert Indien auf, transparente und faire Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden und europäischen Unternehmen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu gewähren; fordert Indien auf, dies auf einen möglichst großen Bereich, darunter auch bestimmte Unternehmen des öffentlichen Sektors, auszuweiten;

Handel und Wettbewerb

24.  begrüßt den Fortschritt, der bei der Ausarbeitung eines Kapitels zu Handel und Wettbewerb im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien erzielt worden ist, und fordert beide Seite auf, ihre Zusammenarbeit auf den Gebiet handelsbezogener Wettbewerbsfragen, des Rechts geistigen Eigentums sowie der Industrie- und Handelspolitik zu intensivieren;

25.  begrüßt das indische Bekenntnis zu einem strengen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und zur Anwendung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens in internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere, was den Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten angeht; spricht sich für dessen rigorose Umsetzung und Durchsetzung durch Indien und eine Verbesserung des Zugangs zu lebenswichtigen Arzneimitteln aus; fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln nicht von vornherein ausschließen, zumal Indien seine Kapazitäten ausbaut und sich zunehmend von Generika auf Arzneimittel aus eigener Forschung umstellt; unterstützt eine Zusammenarbeit zwischen der Forschung betreibenden Pharmaindustrie in der EU und Indien, die ein für beide Seiten nutzbringendes Wachstum dieser Branche gewährleistet;

26.  fordert die Kommission auf, seiner in seiner Entschließung vom 12. Juli 2007 dargelegten Forderung nachzukommen und im Rahmen der Verhandlungen zu den Rechten auf geistiges Eigentum keine Ausschließlichkeit der Daten zu verlangen, und anzuerkennen, dass eine solche Ausschließlichkeit weitreichende Folgen für die Herstellung von Generika hätte und deshalb für den Zugang von Entwicklungsländern zu Arzneimitteln und für die Volksgesundheit abträglich wäre;

27.  fordert die Kommission und die zuständigen indischen Stellen auf, eine gemeinsame Definition gefälschter Arzneimittel zu erarbeiten, die den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln nicht behindert, und koordiniert und wirksam gegen Produktfälschungen und insbesondere gegen gefälschte Arzneimittel vorzugehen, die der Gesundheit der Patienten abträglich sind;

28.  betont, dass ein hohes Maß an Schutz für GI bei Inkrafttreten des Freihandelabkommens von entscheidender Bedeutung ist;

Handel und nachhaltige Entwicklung

29.  ist sich dessen bewusst, ein Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung wesentlicher Bestandteil eines jeden EU-Freihandelsabkommen ist, und fordert daher, dass sich beide Seiten auf ein ehrgeiziges Kapitel verständigen, dass ein gemeinsames Bekenntnis zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrativen Wachstums auf der Grundlage gemeinsamer Werte enthält; fordert die Kommission eindringlich auf, rechtsverbindliche Klauseln über Menschenrechte, sozial- und umweltpolitische Standards sowie über deren Durchsetzung bei Verstößen einzubeziehen;

30.  fordert, dass dieses Kapitel die Achtung der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen und der vier vorrangigen Übereinkommen der IAO sowie die international vereinbarten Umweltstandards umfassen sollte, außerdem Anreize für die Unternehmen, auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung Verpflichtungen einzugehen;

31.  begrüßt alle Anstrengungen von Seiten der indischen Regierung zur Beseitigung der Kinderarbeit; fordert die indische Regierung und die Europäische Kommission auf, Förderaktivitäten fortzusetzen, die Kindern den Schulbesuch ermöglichen;

32.  betont, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in Sonderwirtschaftszonen tätigen Unternehmen aus der EU grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen und andere derartige Bestimmungen auf der Grundlage der von Indien ratifizierten IAO-Vereinbarungen einhalten;

33.  betont, dass die Menschenrechte, Demokratie und Sicherheit wesentliche Bestandteile der Beziehungen zwischen der EU und Indien sind; fordert daher beide Seiten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Dialog n Bezug auf offene Fragen, insbesondere über das Thema Kaschmir, intensiviert wird;

34.  unterstützt nachdrücklich die Praxis, wonach rechtsverbindliche Menschenrechtsklauseln einschließlich eines eindeutigen und präzisen Konsultationsmechanismus nach dem Muster von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou Bestandteil aller internationalen Vereinbarungen der EU sein müssen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

35.  erwartet, dass der Rat und die Kommission das Freihandelsabkommen dem Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Zustimmung vorlegen werden(5);

36.  fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments umfassend zu berücksichtigen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen muss, damit es in Kraft treten kann; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Abkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

Sonstige Erwägungen

37.  begrüßt die Fortschritte Indiens, das inzwischen nicht mehr nur Empfänger von Entwicklungshilfe ist, sondern sich auch zum Geberland entwickelt hat;

38.  stellt fest, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien normgebend für die Zusammenarbeit mit anderen asiatischen Staaten werden kann, wenn sie durch die gemeinsamen universellen Werte gestützt wird;

39.  vertritt die Auffassung, dass die Europäischen Union dem Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Indien besondere Beachtung schenken muss, und schlägt daher vor, dass die KMU in allen Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien durch Maßnahmen zu stärken, die zur Finanzierung marktorientierter lokaler Projekte beitragen sollen;

40.  begrüßt die sich in ganz Indien verbreitende Praxis der Vergabe von Kleinstkrediten, die als wirksamer Weg, eine von der lokalen Basis ausgehende Entwicklung zu schaffen, Anerkennung gefunden hat;

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41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Indiens zu übermitteln.

(1) ABl. C 227 E vom 21.9.06, S. 589.
(2) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 166.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(4) ABl. C 102 E vom 24.4.08, S. 128.
(5) Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.


Handelsbeziehungen EU-Japan
PDF 132kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan
P7_TA(2011)0225B7-0287/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(8),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über Hemmnisse für Handel und Investitionen vom 10 März 2011,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan (Den Haag, 18. Juli 1991),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2001 über die gegenseitige Anerkennung(9),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2003 über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen(10),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aus dem Jahr 2008(11),

–  unter Hinweis auf den auf zehn Jahre ausgelegten Aktionsplan, der im Rahmen des zehnten Gipfeltreffens zwischen der EU und Japan am 8. Dezember 2001 in Brüssel verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 19. Gipfeltreffen EU-Japan am 28 April 2010 in Tokio angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 18. Gipfeltreffen EU-Japan am 4. Mai 2009 in Prag angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Copenhagen Economics über die Bewertung von Hindernissen für Handel und Investitionen zwischen der EU und Japan vom 30. November 2009,

–  in Kenntnis der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 21. Februar 2011 veröffentlicht wurden,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011,

–  – unter Hinweis auf den kommenden EU-Japan-Gipfel, der am 25. Mai 2011 in Brüssel stattfinden soll,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WHO) verankerte multilaterale Handelssystem den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels bietet,

B.   in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, multilaterale, plurilaterale und bilaterale Abkommen als Teile eines gemeinsamen Instrumentariums der internationalen Beziehungen zu verstehen, und diese deshalb zu den Standardmerkmalen ausbalancierter und komplementärer Beziehungen in Politik und Handel gehören,

C.   in der Erwägung, dass die EU als bevorzugten Ansatz weiterhin ein ausbalanciertes Ergebnis der Entwicklungsagenda von Doha anstreben sollte, das die Integration der Entwicklungsländer in das internationale Handelssystem fördern würde, während gleichzeitig bilaterale und plurilaterale Handelsabkommen mit anderen Industriestaaten abgeschlossen werden, mit denen gegenseitiger Nutzen und wirtschaftliches Wachstum realistisch betrachtet schneller erreicht werden können,

D.  in der Erwägung, dass die EU und Japan 2009 zusammen mehr als ein Viertel des weltweiten BIP erwirtschaftet und über 20 % des Welthandels abgewickelt haben,

E.  in der Erwägung, dass die EU und Japan beträchtliche Investitionen in der Wirtschaft der jeweils anderen Seite getätigt haben, wobei sich die ausländischen Direktinvestitionen 2009 insgesamt auf 200 Milliarden Euro beliefen,

F.   in der Erwägung, dass sich 2010 das gesamte Handelsvolumen zwischen der EU und Japan, der drittgrößten Volkswirtschaft der Welt gemessen am BIP, auf 120 Milliarden Euro belief; sowie in der Erwägung, dass Japan der sechstgrößte Handelspartner für die EU ist und die EU der drittgrößte Handelspartner für Japan,

G.  in der Erwägung, dass Rat und Kommission darauf hingewiesen haben, dass Japan aufsichtsrechtliche Barrieren für den Handel abbauen muss, ehe Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden können, womit eine engere wirtschaftliche Integration zwischen den beiden strategischen Handelspartnern gefördert wird,

H.  in der Erwägung, dass die EU und Japan vor den gleichen Herausforderungen stehen, wie z. B. dem politischen und wirtschaftlichen Aufstieg Chinas, dem wirtschaftlichen Abschwung nach der weltweiten Finanzkrise, demographischen Problemen oder der dringenden Notwendigkeit, Zugänge zu Rohstoffen und Energieressourcen sowie deren Preisstabilität sicherzustellen, um ihre die Wirtschaft zu stärken,

I.  in der Erwägung, dass offener und gerechter Handel ein wirksames Instrument ist, um auf der Grundlage vergleichender Vorteile jeder Volkswirtschaft sowie möglicher Synergien aus einer größeren wirtschaftlichen Integration und neuer Inputs für eine wissensbasierte Wirtschaft Wachstum und gesellschaftlichen Wohlstand zu schaffen,

J.  in der Erwägung, dass die EU und Japan im Allgemeinen niedrige Zölle auf Waren erheben und dass mehr zwei Drittel der Exporte der EU nach Japan und über ein Drittel der japanischen Exporte in die EU zollfrei abgewickelt werden,

K.  in der Erwägung, dass trotz dieser niedrigen Zölle das Handelsvolumen zwischen der EU und Japan hinter dem der EU mit anderen wichtigen Handelspartnern zurückbleibt, insbesondere infolge der negativen Auswirkungen der japanischen nichttarifären Hemmnisse, die den Marktzugang für europäische Unternehmen behindern,

L.  in der Erwägung, dass Copenhagen Economics im November 2009 in einer Untersuchung eingeschätzt hat, dass die Kosten für den Handel, die aus nichttarifären Hemmnissen resultieren, höher sind als die durch die Erhebung von Zöllen anfallenden Kosten, und dass der größte potentielle wirtschaftliche Nutzen dann erzielt werden kann, wenn diese Hemmnisse abgebaut werden, sowie in der Erwägung, dass in der Untersuchung darauf hingewiesen wird, dass eine mögliche Erhöhung der Exporte der EU nach Japan um 43 Milliarden Euro und um 53 Milliarden Euro bei den Exporten von Japan in die EU möglich ist, wenn nichttarifäre Hemmnisse weitestgehend abgebaut werden,

M.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse aus dem Jahr 2011 auf Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die unzureichende Beachtung internationaler Standards bei medizinischen Geräten und die Vorzugsbehandlung nationaler Großunternehmen bei Finanzdienstleistungen (z. B. der Post) hingewiesen hat, was die drei wichtigsten Kritikpunkte der EU in Bezug auf nichttarifäre Hemmnisse Japans sind,

N.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Japan von hoher Qualität sind; sowie in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsame Ziele und Konzepte bei den Rechten des geistigen Eigentums, abgesehen von geografischen Angaben, verfolgen, und sich beide Seiten als Unterzeichner des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verpflichtet haben, plurilateral gegen Fälschungen und Markenpiraterie vorzugehen,

O.  in der Erwägung, dass in der IKT-Branche ein großer Mehrwert geschaffen wird und dieser Sektor für die EU und Japan gleichermaßen als Wachstumsgenerator von Bedeutung ist, insbesondere für die weitere Entwicklung intelligenter Produkte und Dienste,

P.  in der Erwägung, dass in allen Handelsgesprächen mit Japan Fragen im Zusammenhang mit Investitionen und Handel im Dienstleistungsbereich erörtert werden müssen, damit sichergestellt wird, dass durch Marktöffnungen nicht gegen die europäischen oder japanischen Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Leistungen und die kulturelle Vielfalt verstoßen wird,

Q.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach den jüngsten Naturkatastrophen seine Solidarität mit den Menschen in Japan bekräftigt,

1.  ist der Auffassung, dass das in der WHO verankerte multilaterale Handelssystem mit Abstand der effektivste Rahmen ist, mit dem ein offener und freier Handel auf weltweiter Basis erreicht werden kann; vertritt die Auffassung, dass die EU und Japan gemeinsam zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda beitragen sollten;

2.   spricht sich für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aus, kritisiert jedoch die geringen Fortschritte, die in der Hochrangigen Gruppe in den vergangenen Jahren erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass Japan vor der Aufnahme der Verhandlungen erhebliche Anstrengungen beim Abbau nichttarifärer Hemmnisse und Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen unternehmen muss;

3.  betont, dass die Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Japan mit Regelungen zum Schutz öffentlicher Leistungen und kultureller Vielfalt einhergehen sollte, statt diesen zu schaden, sowie eine Konvergenz der Regelgebung und die Durchsetzung multilateraler Standards dort fördern sollte, wo diese bereits bestehen;

4.  weist darauf hin, dass es sich für die Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan ausspricht, wobei besonderes Augenmerk auf den Abbau nichttarifärer Hemmnisse für Handel und Investitionen gelegt werden muss, einschließlich einer Reihe von restriktiven Bestimmungen und Regulierungsmaßnahmen, die den Zugang zum japanischen Markt für Unternehmen aus der EU erschweren;

5.  vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission in den Handelsverhandlungen insbesondere auf den Abbau jener Barrieren und Hemmnisse konzentrieren sollte, die das größte Hindernis für europäische KMU für den Zugang zum Markt darstellen;

6.  vertritt die Auffassung, dass die Reduzierung oder der vollständige Abbau japanischer Zölle auf IKT-Erzeugnisse, einschließlich ihrer Teile und Komponenten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und neue hochwertige Arbeitsplätze in der EU schaffen würde; fordert ferner eine Ausweitung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan bei Forschung und Entwicklung sowie insbesondere bei der Durchsetzung der Rechte auf geistiges Eigentum durch den Informationsaustausch über Patente zwischen den jeweiligen Patentämtern;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Anstrengungen der Kommission beim Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan und insbesondere hinsichtlich eines besseren Marktzugangs für europäische Unternehmen von gemeinsam vereinbarten allgemeinen Zusagen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung begleitet werden sollten;

8.  weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan nicht nur zu einem Anstieg des bilateralen Handels von Waren und Dienstleistungen führen würde, sondern auch die Zusammenarbeit bei den horizontalen Prioritäten der EU begünstigen würde, wie z. B. der Zusammenarbeit bei Innovationen, in Regulierungsfragen, beim Kampf gegen Marktmussbrauch uns nicht zuletzt der Kooperation bei der Bewältigung großer ökologischer Herausforderungen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in sämtlichen Verhandlungen mit Japan Initiativen zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie von Sozial- und Umweltstandards zu fördern und zu unterstützen;

10.  vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung und Folgenabschätzung für eine Gesamtbewertung der Handelsbeziehungen EU-Japan unerlässlich ist; fordert die Kommission auf, rechtzeitig eine derartige Bewertung vorzulegen, in der insbesondere ausführlich auf die möglichen Vor- und Nachteile intensiverer Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan für alle betroffenen Sektoren eingegangen wird, vor allem für alle Industriesektoren und für die empfindlicheren Sektoren wie der Automobil-, der Elektronik-, der Luftfahrt- und der Maschinenbausektor;

11.  spricht sich dafür aus, in das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan bilaterale Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Zunahme der Importe zu verhindern, die ggf. zu erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft der EU und Japan führen könnte, insbesondere in sensiblen Bereichen, wie Automobilbau, Elektronik, Flugzeugbau oder Maschinenbau;

12.  ist davon überzeugt, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan das Potential hat, beiden Seiten Vorteile zu bringen, insbesondere für die beiden Volkswirtschaften;

13.  weist darauf hin, dass für ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.
(3) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.
(4) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.
(5) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.
(6) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.
(7) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
(9) ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 3.
(10) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12.
(11) ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24.


Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel
PDF 268kWORD 96k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Grünbuch der Kommission über Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel (2010/2106(INI))
P7_TA(2011)0226A7-0113/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“ (KOM(2010)0066),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2010 zur Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 zum Thema „Biologische Vielfalt: die Zeit nach 2010“,

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) und seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2010(1),

–  unter Hinweis auf FOREST EUROPE, die Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), sowie auf die von ihr verabschiedeten Resolutionen und die in Form von Leitlinien, Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung geleistete Arbeit der Sachverständigen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 26. Februar 1999 über eine Forststrategie für die Europäische Union(2) und den Bericht der Kommission über die Durchführung der EU-Forststrategie (KOM(2005)0084),

–  unter Hinweis auf den EU-Forstaktionsplan (EU-FAP) 2006-2011 (KOM(2006)0302) und die Halbzeitbewertung der Durchführung dieses Aktionsplans(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(4), den Zusammenfassenden Bericht über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie (KOM(2009)0358) und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(5) und vom 3. Februar 2009 zu der Wildnis in Europa(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 10. Konferenz der Vertragsstaaten (COP10) des UNEP über die biologische Vielfalt in Nagoya im Oktober 2010 und die in Aichi gesetzten Ziele für die biologische Vielfalt, insbesondere die Verpflichtung, 17 % der Land- und Binnengewässerflächen, eingebunden in größere Landschaften, durch wirksame Erhaltungsmaßnahmen zu schützen,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Shaping forest communication in the European Union: public perceptions of forests and forestry“(7),

–  unter Hinweis auf die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC), das Kyoto-Protokoll und den Bericht des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrates für Klimafragen (IPCC) mit dem Titel „Leitfaden für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)“,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Biomasse (KOM(2005)0628),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie)(8), die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS-Richtlinie)(9), die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (Lastenteilungsentscheidung)(10), den Bericht der Kommission über Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung (KOM(2010)0011), Kapitel 9: „Forstwirtschaft“ des 4. Bewertungsberichts des IPCC und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Ausarbeitung eines Berichts über ein Nachhaltigkeitskonzept für die energetische Nutzung von Biomasse,

–  unter Hinweis auf das Europäische Programm zur Klimaänderung und die von der Sachverständigengruppe für Klimapolitik im Bereich LULUCF geleistete Arbeit(11),

–  unter Hinweis auf seine Studien zur Bewertung des Grünbuchs mit dem Titel „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“ (PE 449.292), zur Forstwirtschaft und dem Emissionshandelssystem der EU (PE 440.329) und zu den europäischen Maßnahmen zum Schutz der Wälder vor Bränden (PE 449.237) sowie auf die Schlussfolgerungen der Untergruppe „Wald“ der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Klimawandel, Artenvielfalt und nachhaltige Entwicklung“, die am 13.7.2010 in Brüssel zusammentrat,

–  unter Hinweis auf das Europäische Landschaftsübereinkommen aus dem Jahr 2000 (Übereinkommen von Florenz),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(12) und auf die Überprüfung der EG-Pflanzenschutzregelung,

–  unter Hinweis auf den TEEB-Bericht mit dem Titel „Die ökonomische Bedeutung der Natur in Entscheidungsprozesse integrieren – eine Synthese“ und den TEEB-Sachstandsbericht zum Klimawandel,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 2010 über die Prävention von Waldbränden in der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 8. und 9. November 2010 zu innovativen Lösungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Katastrophenverhütung,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(13),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht über die Umsetzung des „Forest Focus“-Systems (KOM(2010)0430),

–  unter Hinweis auf den Technischen Bericht Nr. 9/2006 der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „European forest types: Categories and types for sustainable forest management reporting and policy“ (Europäische Waldtypen: Klassifizierung von Wäldern für Berichte und Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung),

–  unter Hinweis auf den für die Generaldirektion der Kommission für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstellten Bericht mit dem Titel „Auswirkungen des Klimawandels auf europäische Wälder und Möglichkeiten der Anpassung“(14),

–  unter Hinweis auf den Bericht für die Generaldirektion der Kommission für Umwelt aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Durchführung der EU-Forststrategie: Wie lassen sich die Wälder in der EU vor schädlichen Auswirkungen schützen?“(15),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 9/2004 über Forstmaßnahmen als Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich der Antwort der Kommission),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,(16)

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Expertennetzes der FAO/UNECE/ILO hinsichtlich der Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

–  unter Hinweis auf die Helsinki-Resolution H1 der Europäischen Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), in der NWB definiert wird als „die Pflege und Nutzung von Wald und Waldflächen in einer Art und Intensität, die deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsfähigkeit, Vitalität und Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt“,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0113/2011),

A.  in der Erwägung, dass mehr als 42 % der Fläche der EU von Wäldern und Waldflächen bedeckt sind und die Holz- und Forstwirtschaft mit einem Umsatz von mehr als 300 Mrd. EUR über 2 Millionen Arbeitsplätze, meist in ländlichen Gebieten, stellt und somit durch die Bereitstellung von Holz und Angebote für den Fremdenverkehr einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum, zur Beschäftigung und zum Wohlstand leistet,

B.  in der Erwägung, dass die Wälder der EU umfassende Biosphären sind, die nicht nur aus Bäumen bestehen, und dass sie als Ökosysteme Leistungen von unschätzbarem Wert erbringen – unter anderem CO2-Speicherung, Regulierung des Pegels von Wasserläufen, Erhaltung von Landschaften, Bewahrung der Fruchtbarkeit des Bodens, Schutz vor Bodenerosion und Wüstenbildung und Schutz vor Naturkatastrophen –, die alle für die Landwirtschaft, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Lebensqualität der europäischen Bürger von größter Bedeutung sind,

C.  in der Erwägung, dass etwa 40 % der Wälder der EU Staatseigentum und etwa 60 % Eigentum von mehr als 10 Millionen privaten Waldbesitzern sind, so dass sowohl private als auch öffentliche Akteure durch die Umsetzung der NWB vor Ort für den Schutz der Wälder und die nachhaltige Nutzung der Wälder verantwortlich sind,

D.  in der Erwägung, dass trotz besorgniserregender Entwaldungsraten in manchen Teilen der Welt der langfristige Entwicklungstrend, was die Zunahme der Waldflächen in der Europäischen Union betrifft, stabil ist und Schätzungen zufolge immer mehr Kohlenstoff in Holzbiomasse gebunden wird, doch in der Erwägung, dass trotz der im Wesentlichen positiven Tendenz die CO2-Speicherung in ganz Europa weit hinter der natürlichen Speicherkapazität der Wälder zurückbleibt und die Wälder sogar zu einer Kohlenstoffquelle werden könnten, da der Druck nach einer Erhöhung der Einschlagmengen zunimmt und ungefähr 500 000 Hektar Wald pro Jahr in der EU durch Waldbrände und illegalen Holzeinschlag zerstört werden,

E.  in der Erwägung, dass 30 % der NATURA-2000-Gebiete Waldgebiete und andere bewaldete Lebensräume sind und für die Biotopvernetzung eine wichtige Funktion als Trittsteine erfüllen, sowie in der Erwägung, dass der Erhaltungszustand von 66 % der Waldökotypen von gemeinschaftlichem Interesse als „ungünstig“ bewertet wird,

F.  in der Erwägung, dass Bergwälder ein Drittel der gesamten bewaldeten Fläche der EU ausmachen und ein wesentlicher Bestandteil der Naturlandschaft sind, da sie zum Schutz des Bodens und zur Regulierung der Wasserversorgung beitragen, und dass diese Wälder im Hinblick auf die lokalen Wirtschaftstätigkeiten eine wesentliche Rolle spielen,

G.  in der Erwägung, dass der Schutz der letzten Wildnisgebiete dazu beitragen kann, dem voranschreitenden Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen in der EU bis 2020 Einhalt zu gebieten,

H.  in der Erwägung, dass Hochrechnungen zufolge bis 2020 58 % der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie der EU aus fester Biomasse und Bioabfall stammen werden und dass davon ausgegangen wird, dass der Anteil der forstwirtschaftlichen Biomasse im Verhältnis dazu zwar zurückgehen wird, die Nachfrage nach Holz als Energiequelle jedoch stetig steigen wird, und in der Erwägung, dass daher Wachsamkeit gefordert ist, um illegalen Holzeinschlag und eine Intensivierung der forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren zu verhindern, durch die das Verhältnis von Holzeinschlag zu Holznachwuchs in einigen Mitgliedstaaten die 100-Prozent-Marke überschreiten könnte, was den Klimaschutz- und Artenschutzzielen abträglich wäre, und dass die Energieerzeugung aus Biomasse weniger von forstwirtschaftlicher Biomasse abhängig sein sollte,

I.  in der Erwägung, dass der Schutz der Wälder und ihrer Funktionen generell in alle politischen Maßnahmen der EU, die einen Bezug zu Wäldern haben, einbezogen werden sollte,

J.  in der Erwägung, dass Wälder lebende, im Zuge der Evolution entstandene Ökosysteme sind, die oft über die Landesgrenzen hinausreichen und unterschiedlich klassifiziert werden können, unter anderem nach bioklimatischer Zone und Waldtyp, und in der Erwägung, dass die EUA als Orientierungshilfe für politische Entscheidungen der EU eine eigene Nomenklatur für Wälder entwickelt hat, sowie in der Erwägung, dass in der EU-Forstpolitik die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse in allen Bereichen berücksichtigt werden sollten, etwa hinsichtlich der europäischen Wasserscheide, und diese Politik nicht so weit gefasst werden darf, dass sie nicht mehr sinnvoll ist,

K.  in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Waldtypen und der Forstsektor aufgrund des Klimawandels von einer Reihe unvorhersehbarer biotischer und abiotischer Gefahren bedroht sein können, wie etwa Schädlinge, Stürme, Dürreperioden und Brände, und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder bei den Bemühungen um ihren Schutz folglich eine tragende Rolle spielt,

L.  in der Erwägung, dass fundierte und vergleichbare Informationen über den Zustand der Wälder in der EU, die Folgen des Klimawandels und die Produktionsmuster in den Wäldern sowie auch über den Beitrag der Wälder zur Abschwächung der Folgen sowie zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, eine wichtige Voraussetzung für die Politik und die Planung sind,

M.  in der Erwägung, dass Waldbrände und Brandstiftung, die oft mit Hintergedanken begangen wird, jährlich mehr als 400 000 Hektar Waldfläche insbesondere, aber nicht ausschließlich in der Mittelmeerregion vernichten und viele Menschenleben fordern sowie Besitz, Arbeitsplätze, die biologische Vielfalt und die Schutzfunktionen von Wäldern zerstören, sowie in der Erwägung, dass die Regeneration nach Bränden in allen Wäldern äußerst schwierig ist und im Fall von Natura-2000-Netzen die Verwirklichung von deren Zielen verhindert,

N.  in der Erwägung, dass Wälder im oben genannten Weißbuch zur Anpassung an den Klimawandel als eines der wichtigsten Handlungsfelder genannt werden und dort auch hervorgehoben wird, dass die EU-Forststrategie in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimawandel aktualisiert werden sollte,

O.  in der Erwägung, dass nur 5 % der europäischen Waldgebiete Primärwälder und von menschlicher Tätigkeit unberührt sind, und in der Erwägung, dass der geringe Anteil dieser Waldtypen in Verbindung mit der zunehmenden Fragmentierung des verbleibenden Bestands an allen Waldtypen die Wälder gegenüber klimabedingten Bedrohungen anfälliger macht und zum Teil den weiterhin schlechten Erhaltungszustand vieler Waldpflanzenarten, die aus europäischer Sicht schützenswert sind, erklärt,

P.  in der Erwägung, dass der Ausbau der Schutzfunktionen von Wäldern – vor allem angesichts klimatisch bedingter extremer Erscheinungen wie Brände und Überschwemmungen – Teil der Strategie sein sollte, die die EU und die Mitgliedstaaten im Katastrophenschutz verfolgen,

Q.  in der Erwägung, dass der TEEB-Bericht in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis öffentlicher Investitionen in ökosystembasierte Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Abschwächung zwingende Argumente enthält, gerade was grüne Infrastruktur wie die Wiederherstellung und Erhaltung von Wäldern betrifft,

R.  in der Erwägung, dass die verschiedenen einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Waldbewirtschaftungssysteme ebenso geachtet wie unterstützt werden müssen, wenn die Anpassungsfähigkeit dieser Systeme erhöht werden soll,

S.  in Erwägung, dass die Fähigkeit der europäischen Wälder, als wirksame Senken für CO2, NH3 und NOX zu fungieren, noch nicht voll ausgeschöpft wird und die Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern einen langfristigen Beitrag zum Klimaschutz leisten dürfte, da es als wiederverwendbarer, kohlenstoffreicher Ersatz für weithin in der Bauindustrie und anderen Industriebranchen genutzte energieintensive Materialien wie Metalllegierungen, Kunststoffe und Beton dient,

T.  in der Erwägung, dass die von der Kommission erfassten Daten belegen, dass die Sommertemperaturen in Südeuropa doppelt so schnell steigen werden wie im übrigen Europa und die sommerlichen Niederschläge im Süden pro Jahrzehnt um 5 % zurückgehen werden,

U.  in der Erwägung, dass der EU-FAP auf vier Ziele ausgerichtet ist: die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die Umwelt zu schützen, die Lebensqualität zu erhöhen und für eine bessere Abstimmung zu sorgen, und dass gerade im Hinblick auf die erste Zielsetzung große Fortschritte erzielt wurden,

V.  in der Erwägung, dass in Europa im Rahmen des FOREST EUROPE-Prozesses in der Frage der nachhaltigen Waldbewirtschaftung Einigkeit auf freiwilliger Basis erzielt wurde, und in der Erwägung, dass der bestehende Rahmen der NWB weder uneingeschränkt anerkannt noch konsequent umgesetzt wird,

W.  in Erwägung, dass im FOREST-EUROPE-Prozess umfassende Vorarbeiten für Verhandlungen zu einem rechtsverbindlichen Instrument durchgeführt wurden und bei der nächsten Konferenz in Oslo im Juni 2011 diesbezügliche Beschlüsse zu erwarten sind,

X.  in der Erwägung, dass die Verordnung zum Schutze des Waldes gegen Brände(17) und die Verordnung für das Monitoring von Wäldern (Forest Focus)(18) nicht mehr in Kraft sind und infolgedessen keine systematische Berichterstattung und Finanzierung stattfindet,

Y.  in der Erwägung, dass die genetische Auswahl darauf abzielen sollte, die Adaptionsmerkmale des Waldökosystems zu verbessern,

Z.  in der Erwägung, dass mehr Informationen über den Einfluss der Wälder auf die Wetterlagen auf europäischer Ebene benötigt werden,

AA.  in der Erwägung, dass in dem oben genannten Bericht an die Kommission aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Durchführung der EU-Forststrategie: Wie lassen sich die Wälder in der EU vor schädlichen Auswirkungen schützen?“ vier Optionen ausgemacht und untersucht werden, nämlich die Weiterverfolgung der derzeitigen Strategie, die offene Koordinierungsmethode, eine verstärkte Überwachung und die Einführung einer Wald-Rahmenrichtlinie,

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“; vertritt die Auffassung, dass die Forststrategie der EU nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder ausgebaut werden muss;

2.  weist jedoch darauf hin, dass nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union die EU in den Bereichen tätig werden kann, in denen die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können;

3.  begrüßt die Auffassung der Kommission, dass die Wälder als ein maßgeblicher Faktor, der zur Lösung der Klimakrise beiträgt, angesehen werden sollten; hebt mit Nachdruck hervor, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung von ganz entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die EU ihre Klimaschutzziele verwirklicht und die erforderlichen Ökosystemleistungen, wie biologische Vielfalt, Schutz vor Naturkatastrophen und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre, gewährleistet werden;

4.  weist darauf hin, dass die Wälder Biosphären bilden, die mehr als nur Bäume umfassen, und ihre Widerstandsfähigkeit daher nicht nur von der biologischen Vielfalt der Bäume, sondern aller im Wald lebenden Organismen, insbesondere der im Wald lebenden Wildtiere, abhängig ist und dass die Wälder für die Anpassungsfähigkeit der europäischen Gesellschaften an den Klimawandel eine entscheidende Rolle spielen;

5.  hebt hervor, dass die Wälder die wichtigste Kohlenstoffsenke darstellen und somit eine herausragende Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen; hält es daher für äußerst wichtig, dass die Europäische Union ihre Strategie zur Bekämpfung der Phänomene, die die Waldflächen schädigen, wie Waldbrände und Luftverschmutzung, verstärkt;

6.  ist davon überzeugt, dass ökologische Nachhaltigkeit die Voraussetzung dafür ist, dass die Wälder der EU auch weiterhin ihre Funktionen für Wirtschaft und Gesellschaft erfüllen können;

7.  hebt die Rolle hervor, die der biologischen Vielfalt der Wälder bei der Anpassung an den Klimawandel zukommt, und betont, dass die Kenntnisse in Bezug auf die Indikatoren für die biologische Vielfalt der Wälder und insbesondere auch für die genetische Vielfalt der Wälder im Hinblick auf eine bessere Anpassung verbessert werden müssen;

8.  spricht der Kommission seine Anerkennung für die umfassende Analyse der biotischen und abiotischen Gefahren aus, die sie im Rahmen des Grünbuchs vorgenommen hat, und macht sie auf die Notwendigkeit aufmerksam, auch andere Faktoren zu untersuchen, die unmittelbar mit den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder zusammenhängen, wie das Phänomen des Blatt- bzw. Nadelverlusts, das dazu geführt hat, dass sich die Fläche mit entlaubten bzw. entnadelten Baumkronen in den Wäldern Südeuropas in den letzten 20 Jahren verdoppelt hat, und zu dessen unmittelbaren Folgen ein Rückgang der Kapazität und Effizienz der Kohlenstoffbindung und eine verminderte Temperaturausgleichsfunktion der Wälder bei Dürren oder Hitzewellen infolge des frühzeitigen Blatt- bzw. Nadelverlusts der Bäume gehören;

9.  ist sich der wichtigen Beiträge bewusst, die bestehende internationale Zertifizierungssysteme, wie der Forest Stewardship Council (FSC) und das Zertifizierungsprogramm für nachhaltige Waldbewirtschaftung (PEFC), zu einer nachhaltigen Forstwirtschaft leisten;

Die Europäische Forststrategie und der Forstaktionsplan

10.  betont, dass die oben genannte EU-Forststrategie und der Forstaktionsplan um die Aspekte des Klimawandels und eines umfassenderen Waldschutzes ergänzt werden sollten; weist darauf hin, dass vor einer solchen Überarbeitung eine umfassende forstpolitische Debatte mit den Mitgliedstaaten und allen von der Umsetzung der Maßnahmenvorschläge betroffenen Akteuren geführt werden muss;

11.  begrüßt, dass die Bemühungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Holz- und Forstwirtschaft auf internationales Niveau zu bringen, erfolgreich waren;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich nachdrücklicher für die im EU-FAP verankerten Ziele in den Bereichen Umweltschutz und Lebensqualität einzusetzen, da deren Umsetzung zurzeit hinter dem Zeitplan zurückbleibt;

13.  fordert die Kommission auf, eine Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Wälder in der EU vorzunehmen, um zu prüfen, ob diese Maßnahmen kohärent sind und den Schutz der Wälder gewährleisten;

14.  fordert die Kommission auf, eine Analyse der gegenwärtig für die Wälder und die Forstwirtschaft verfügbaren Finanzmittel durchzuführen und eine Neuzuweisung bestehender Finanzmittel, die negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Wälder haben, gemäß den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates vom März 2010 vorzunehmen;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung der Maßnahmen zu beschleunigen, die in der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2008 über eine innovative und nachhaltige forstbasierte Industrie in der EU (KOM(2008)0113)) vorgesehen sind, und dabei zu berücksichtigen, dass durch eine übermäßige Regulierung die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen gegenüber nicht erneuerbaren und energieintensiven Materialien verringert wird;

16.  betont, dass bei Maßnahmen zum Schutz des Waldes berücksichtigt werden sollte, dass biotische und abiotische Gefahren je nach Art und bioklimatischer Zone und regionalen Bedingungen grenzüberschreitend auftreten; betont zudem, dass auf der Grundlage der von der EUA entwickelten Nomenklatur für Wälder Maßnahmen getroffen werden sollten, um die politischen Initiativen der Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen, wenn die EU einen zusätzlichen Nutzen schafft;

17.  unterstreicht, dass der Schutz der Wälder vom langfristigen Engagement der Mitgliedstaaten, der Regionen, der Holz- und Forstwirtschaft sowie der öffentlichen und privaten Waldbesitzer abhängig ist;

18.  ist der Ansicht, dass die nördlichen borealen Wälder (Taiga) und die mediterranen Wälder von unermesslichem Wert im Hinblick auf die europäische biologische Vielfalt und auch als Senken für die Aufnahme von Kohlenstoff aus der Atmosphäre sind und ihnen ein verstärkter Schutz zuteil werden sollte;

19.  vertritt die Ansicht, dass die langfristige Waldplanung flexibel, anpassungsfähig und partizipativer Natur sein sollte, wobei alle denkbaren Szenarien berücksichtigt, die Prüfung verschiedener Optionen für die künftige Entwicklung ermöglicht und eine realistische und verlässliche Grundlage zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für die Bewirtschaftung geschaffen werden sollten; ist zudem der Ansicht, dass dies auf der Ebene der EU in Form eines ständigen „Forstforums“ geschehen sollte, um einen langfristigen Schutz der Wälder zu gewährleisten;

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

20.  begrüßt, dass es mit FOREST EUROPE gelungen ist, die nachhaltige Waldbewirtschaftung auszudehnen und über die Leitlinien, Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung in Europa Einigkeit zu erzielen; stellt jedoch fest, dass der bestehende Rahmen der NWB nicht konsequent umgesetzt wird;

21.  weist darauf hin, dass die NWB darauf abzielt, die Aspekte Produktion und Schutz miteinander in Einklang zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Wälder, in Abhängigkeit von den nationalen, regionalen oder lokalen Prioritäten, auch weiterhin ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktionen erfüllen; stellt mit Besorgnis fest, dass die zunehmende Tendenz, die Wälder nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu sehen und ihre ökologischen und sozialen Aspekte außer Acht zu lassen, nicht mit den Grundsätzen der NWB vereinbar ist;

22.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Ergänzung der oben genannten Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gegen illegal geschlagenes Holz vorzulegen, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz bzw. alle Holzerzeugnisse, die in Europa in Verkehr gebracht werden, aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit daraus gewonnenem Holz fortzusetzen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bekämpfung der Entwaldung, der Waldschädigung und des Rückgangs der biologischen Vielfalt zu leisten;

24.  fordert, dass die Verbindung zwischen den nationalen Forstprogrammen (NFP) und dem Forstaktionsplan (FAP) durch eine strukturierte Berichterstattung an den Ständigen Forstausschuss verstärkt wird;

25.  ist der Ansicht, dass die NWB eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Wälder der EU auch weiterhin ihre Funktionen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft erfüllen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für den Forest-Europe-Prozess dadurch deutlich zu machen, dass sie der Umsetzung der NWB verbindlichen Charakter in der Europäischen Union verleihen; ist zudem der Auffassung, dass eine solche Verpflichtung dazu beitragen würde, Nachhaltigkeitsgrundsätze in die Forstwirtschaft zu übernehmen, und als bestmögliche Unterstützung für den Forest-Europe-Prozess und die rechtsverbindlichen Vereinbarungen im Rahmen von Forest Europe und des Waldforums der Vereinten Nationen dienen würde;

26.  setzt sich dafür ein, dass die aktive NWB im Kontext langfristiger NFP, die die nationalen und regionalen Prioritäten, messbare Ziele sowie Bewertungskriterien umfassen und den zunehmenden Bedrohungen der Wälder durch den Klimawandel Rechnung tragen, vollständig umgesetzt wird;

27.  betont, dass die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum oder die Operationellen Programme nicht als den NFP gleichwertig angesehen werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die NFP den in den Studien über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen, Ökosysteme und die biologische Vielfalt enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen Rechnung tragen und dass die Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den Forstprogrammen, den Strategien für die biologische Vielfalt und den Aktionsplänen für erneuerbare Energieträger in Einklang stehen;

28.  weist darauf hin, dass allen bioklimatischen Zonen, nachhaltigen Bewirtschaftungssystemen und Waldtypen die genetische Vielfalt, die natürliche Regeneration und die Vielfalt der Strukturen und der Artenmischung aller im Wald lebenden Organismen gemeinsam sind und dass die Wälder aufgrund dieser Merkmale zur Anpassung an den Klimawandel fähig sind; stellt ferner fest, dass die NWB die Wirtschaftlichkeit von Wirtschaftswäldern gewährleistet, diese jedoch Wäldern mit anderen Primärfunktionen als der Holzproduktion nicht aufzwingt;

29.  ist der Auffassung, dass der langfristige Waldschutz von der Schaffung bzw. Erhaltung von Waldökosystemen abhängt, die eine hohe Vielfalt hinsichtlich der Zusammensetzung, des Alters und der Struktur der Bäume aufweisen;

30.  fordert die Kommission auf, Empfehlungen vorzulegen, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme angepasst werden können, um die Folgen des Klimawandels für die Wälder zu bewältigen; fordert die Kommission insbesondere eindringlich auf, Maßnahmen zu treffen, um die Ressourcen und Kapazitäten der europäischen taktischen Reserve zur Waldbrandbekämpfung (European Forest Fire Tactical Reserve) auszubauen;

31.  warnt vor einer uneingeschränkten kommerziellen Nutzung von Waldbeständen, die, insbesondere im Falle natürlicher Wälder, sehr oft zu deren irreversibler Zerstörung führt;

32.  ist der Auffassung, dass bei der Bekämpfung des Klimawandels der landwirtschaftlich genutzte Baumbestand auf Grund seiner Bedeutung für die CO2-Speicherung in gleicher Weise wie herkömmliche Wälder, die nicht der Erzeugung dienen, bewertet werden sollte;

Allgemeine Vorschläge

33.  fordert die Kommission auf, weiter an der Erstellung eines Weißbuchs über den Waldschutz in der EU zu arbeiten und dabei den Ergebnissen der Konsultation der Öffentlichkeit zum Grünbuch, der allgemein empfundenen Notwendigkeit, auf den Klimawandel vorbereitet zu sein, der Studie über die Durchführung der EU-Forststrategie und der Studie über die Anpassungsoptionen Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass das Weißbuch, das den Beitrag der Wälder zur Wirtschaft durch Holzprodukte, Waldnebenerzeugnisse und Dienstleistungen des Waldes bekräftigt, auch einen Schwerpunkt auf die Erhaltung und Ausweitung der europäischen Wälder legen sollte, da diese den europäischen Gesellschaften helfen, die Folgen des Klimawandels abzuschwächen und sich an seine Auswirkungen anzupassen; ist zudem der Auffassung, dass ein größerer Schutz von hochwertigen Lebensräumen und Schutzwäldern, die Schutz vor Hochwasser, Erdrutschen, Bränden, Wüstenbildung, Verlust an biologischer Vielfalt und schweren Wetterkatastrophen bieten sollen, gewährleistet werden muss; hält angemessene Finanzmittel, den Wissensaustausch und die Förderung der Forschung und Information für wesentliche Aspekte der Vorschläge der Kommission;

34.  bekräftigt seinen Standpunkt betreffend die Notwendigkeit einer umfassenderen Finanzierung der EU-Maßnahmen zum Schutz des Waldes im Rahmen der Säule „ländliche Entwicklung“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP); weist darauf hin, dass angesichts der neuen Herausforderungen infolge des Klimawandels deutlich wird, dass mehr Mittel und neue Förderinstrumente für den Waldschutz benötigt werden könnten;

35.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten im Hinblick auf Zahlungen für Leistungen des Ökosystems als Anerkennung ihres wirtschaftlichen Werts und als Belohnung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder und die Wiederherstellung von Waldökosystemen eingehend zu prüfen und das Parlament und den Rat darüber zu unterrichten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich die Unternehmen der Vorteile bewusst werden, die ihnen aufgrund ihres Engagements für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Waldschutz im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit, Öffentlichkeitswirkung und auch in finanzieller Hinsicht entstehen;

36.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Verhütung von Waldbränden vorzulegen, in dem Mittel für Schutzpläne und die Risikobewertung, das europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS), die Brandentdeckung, Infrastrukturen und Ausbildungsangebote sowie für die Walderneuerung nach Bränden vorgesehen werden, und die Einführung eines Verbots zu prüfen, wonach auf Böden, die einem Waldbrand zum Opfer gefallen sind, 30 Jahre lang nicht mehr gebaut werden darf;

37.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, im dem ein Bauverbot für Flächen vorgesehen ist, die infolge von nachweislich durch Brandstiftung verursachten Bränden brachliegen;

38.  fordert, dass rechtliche Hindernisse bei nachhaltiger Bewirtschaftung abgebaut werden;

39.  weist darauf hin, dass ein angemessener Finanzrahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden geschaffen werden muss, und fordert gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds;

40.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu Informationen über Wälder vorzulegen, der den Bedrohungen durch den Klimawandel und der Notwendigkeit Rechnung trägt, im Rahmen des UNFCCC und des CBD sowie im Zusammenhang mit den Umweltkonten maßgebliche harmonisierte und vergleichbare Daten über die Waldfläche, die biologische Vielfalt, biotischen und abiotische Gefahren und die Flächennutzung zu erheben und zu verbreiten; fordert die Kommission zudem auf, Indikatoren im Zusammenhang mit den Schutzfunktionen von Wäldern wie etwa die Erhaltung der Humusschicht und Feldkapazität zu sammeln und zu überwachen;

41.  fordert die Kommission auf, die Erforschung des Einflusses der Wälder auf regionale Wetterlagen in der EU zu unterstützen, damit die Forstbewirtschaftungsstrategien im Hinblick auf Änderungen in Bezug auf die Größe, die Zusammensetzung und die Lage von Wäldern und die Auswirkungen dieser Änderungen angepasst werden können;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für bewährte Verfahren zu entwickeln und zu verbreiten, die auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und an die Bedürfnisse privater und öffentlicher Eigentümer und der lokalen Gemeinden angepasst sind, um die Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel zu gewährleisten; weist ferner auf die Bedeutung hin, die dem Austausch bewährter Verfahren darüber zukommt, wie Unternehmen und Industriezweige zu den Zielsetzungen für die biologische Vielfalt beitragen und das Lebenszykluskonzept verbessern können und wie sie die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Erwirtschaftung von Erlösen miteinander verbinden können; weist auf die Notwendigkeit hin, die Kommunikations- und Informationspolitik zu verstärken, um die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu gewährleisten, die Öffentlichkeit zu informieren und die Nutzung von nachhaltig produziertem Holz zu fördern;

43.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Koordinierungs- und Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Waldschutz zu verbessern; ist der Ansicht, dass stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Kohärenz der internen Maßnahmen der EU mit den externen Standpunkten in Bezug auf den Wald zu gewährleisten;

44.  ist der Ansicht, dass Wälder Teil des kulturellen und ökologischen Welterbes der Menschheit sind und dass außergewöhnliche Bäume geschützt werden sollten, unabhängig davon, ob sie sich in einem Wald oder außerhalb eines Waldes befinden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angemessene Strategien zu ihrem Schutz auszuarbeiten, einschließlich der Prüfung von „Beobachtungsstellen für den Waldbestand“; legt den Mitgliedstaaten zudem nahe, im Rahmen ihrer nationalen Politiken den gleichen und allgemeinen Zugang zu Wäldern und Naturgebieten zu fördern, indem sie anerkennen, dass das Recht auf allgemeinen Zugang zu Wäldern und Naturgebieten (allemansrätten) wie es in manchen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, mit vielen Vorteilen in Bezug auf den demokratischen Zugang zu Erholungsgebieten, die Wertschätzung von Ökosystemen und die Achtung des Naturerbes verbunden ist;

45.  fordert im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Strategie EU2020 in Bezug auf die nationalen Forstaktionspläne, dass jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region eine Forststrategie entwickelt, die folgende Aspekte umfasst: Wiederaufforstung von Flussufern, Sammlung von Regenwasser, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Forschungsergebnisse in Bezug auf die Auswahl der herkömmlichen Pflanzen- oder Baumsorten, die am besten an Dürre angepasst sind;

Waldforschung

46.  unterstreicht, dass Europa zwar über ein unbestreitbares forstwirtschaftliches Know-how verfügt, das das Ergebnis einer langen Tradition an forstwirtschaftlicher Praxis ist, die Mittel für die Erforschung der Auswirkungen des Klimawandels auf Wälder jedoch aufgestockt werden müssen; ist der Ansicht, dass in Anbetracht der wissenschaftlichen Unsicherheit, die in Bezug auf die zeitliche Dimension und das Ausmaß der Bedrohung der Wälder in den jeweiligen Gebieten besteht, je nach den besonderen Erfordernissen und spezifischen Lösungen für die verschiedenen bioklimatischen Zonen finanzielle Mittel für die Klimaforschung bereitgestellt werden müssen, um die Wissensgrundlage zu verbessern;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame langfristige Forschungsprojekte zu verfolgen, um die Auswirkungen und Risiken besser zu verstehen und Anpassungsmaßnahmen im Forstsektor zu fördern; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Projekten im Zusammenhang mit Kenntnissen über Waldökosysteme und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in den Mehrjahresrahmen für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern;

48.  fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zum Schutz der Wälder in der Europäischen Union auszuarbeiten, um den negativen Auswirkungen der durch den Klimawandel hervorgerufenen Vermehrung von Insekten und Krankheiten vorzubeugen;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschung über den Klimawandel und seine Folgen für den Wald voranzutreiben, breite Bewusstseinsbildung über die vielfältige Bedeutung des Waldes und die Wichtigkeit seiner nachhaltigen Bewirtschaftung zu fördern, die Aus- und Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Beschäftigten zu unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf den Fachgebieten, die voraussichtlich infolge des Klimawandels benötigt werden (Förderung der Vielfalt, Schadensvorbeugung und Schadensbewältigung), und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu fördern;

50.  ist der Ansicht, dass eine Koordinierung und Finanzierung von Forschungstätigkeiten auf Unionsebene erforderlich ist, da die Forschungstätigkeiten zum „Widerstandspotenzial“ der Waldökosysteme effizient durchgeführt werden müssen, Prognoseforschung betrieben werden muss und Strategien zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels auf den gesamten Sektor der Holz- und Forstwirtschaft erforscht werden müssen;

Die zweite Säule der GAP

51.  weist darauf hin, dass bei den Debatten um die Zukunft der GAP nach 2013 der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Wälder wesentliche Umweltfunktionen erfüllen und zur Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Volkswirtschaften beitragen; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen daher auf, bei der Erarbeitung von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassend mit den Forstbehörden und der allgemeinen Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten, um die Kohärenz zwischen den Politikbereichen der EU sicherzustellen, und dabei zu berücksichtigen, dass die Forstwirtschaft in manchen Fällen ein eigenständiger Wirtschaftssektor in ländlichen Gebieten ist;

52.  weist darauf hin, dass Wälder für die Bereitstellung sozioökonomischer und ökologischer öffentlicher Güter zum Wohl der Gesellschaft und der Entwicklung, insbesondere in ländlichen Gebieten, eine Schlüsselrolle spielen; fordert die Kommission auf, eine Strategie auszuarbeiten, in deren Rahmen diese Rolle anerkannt wird und gleichzeitig die Eigentumsrechte der Eigentümer gewahrt werden;

53.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass in der letzten Mitteilung der Kommission zur Reform der GAP(19) die wichtige Rolle der Landwirte als unentbehrliche Akteure für die Verhütung von Waldbränden, als Verwalter der Waldbestände, als Garanten für deren Schutz vor Bedrohungen der biologischen Vielfalt – wie Schädlingsbefall – und vor allem als Protagonisten der territorialen Entwicklung anerkannt wird, da die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit die beste Garantie gegen Entvölkerung ist;

54.  weist darauf hin, dass von ländlichen Erzeugern, Erzeugergemeinschaften und öffentlichen Stellen durchgeführte forstwirtschaftliche Maßnahmen der zweiten Säule der GAP förderfähig sein sollten; vertritt die Ansicht, dass die EU das Anpflanzen von Wäldern im Rahmen nationaler Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin unterstützen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass diese Initiativen den Markt nicht beeinträchtigen und die Aufforstungsmaßnahmen mit lokalen Materialien betrieben werden, die gegen Schädlinge und Brände widerstandsfähig sind, und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen; betont ferner, dass bei den Aufforstungsbemühungen Baumarten der Vorzug zu geben ist, die die Qualität des Bodens und die biologische Vielfalt erheblich verbessern und gleichzeitig den Besonderheiten des aufzuforstenden Gebiets, heimischen Arten und dem Erfordernis, gemischte Wälder zu schaffen, Rechnung trägt;

55.  weist wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2010 darauf hin, dass ernsthafte Probleme entstehen können, wenn die Waldbewirtschaftung aufgegeben wird, da die Wälder möglicherweise nicht mehr ihre Aufgaben erfüllen können;

56.  hält die Förderung und Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften und Stellen für die Waldbewirtschaftung, die NWB betreiben, für erforderlich, insbesondere in Gebieten mit kleinen Wäldern, da dies dazu beitragen wird, die Bereitstellung vieler Güter und Dienstleistungen, die Wälder erbringen können, ausgewogen zu gestalten; ist der Ansicht, dass derartige Zusammenschlüsse und Stellen die Verhandlungsmacht der Erzeuger in der Holzlieferkette stäken würden, da sie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle und gleichzeitig zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise, dem internationalen Wettbewerb und dem Klimawandel sowie zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags beitragen würden;

57.  weist darauf hin, dass öffentliche und private Akteure, die sich für den Erhalt der biologischen Vielfalt der Arten, der Lebensräume und der Leistungen des Ökosystems einsetzen, mehr Unterstützung erhalten müssen und dass auch freiwillige Schutzmethoden sowie die Gebiete förderfähig sein müssen, die die NATURA-2000-Gebiete miteinander verbinden, da die Artenvielfalt für die Erhaltung, Entwicklung und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion von wesentlicher Bedeutung ist;

58.  fordert, dass das Vergütungssystem nicht länger auf Rechnungsstellung basieren sollte, sondern die Berechnung auf Standardkosten oder gebietsspezifische Kosten umgestellt wird;

59.  fordert, dass ein Standard für gute forstwirtschaftliche Praxis ausgearbeitet wird, der als Referenz für die Unterstützung im Rahmen aller Maßnahmen für den Wald dient;

60.  fordert die obligatorische Aufnahme von Waldumwelt- und Natura-2000-Maßnahmen in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eine gebietsabhängige Unterstützung für das Natura-2000-Netz bei den Direktzahlungen;

61.  fordert die Einführung einer neuen GAP-Maßnahme für die Erhaltung herkunftsgesicherter Gen-Ressourcen von Wäldern in-situ und ex-situ;

62.  spricht sich entschieden gegen die Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums auf die genetischen Ressourcen des Waldes aus;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei allen mit EU-Geldern geförderten Vorhaben in den Bereichen Forstwirtschaft und Schutz der Wälder für langfristige Perspektiven zu sorgen;

Zivilschutz und Brandverhütung

64.  ist davon überzeugt, dass die Verhütung von Waldbränden viel kosteneffizienter ist als deren Bekämpfung;

65.  weist darauf hin, dass es dringend notwendig ist, die Empfehlungen zur Verhütung von natürlichen und anthropogenen Katastrophen, die es vor kurzem angenommen hat(20), umzusetzen, besonders die Empfehlungen zur Unterstützung von Projekten zur Aufforstung bzw. Wiederaufforstung unter Bevorzugung von lokalen Arten und Mischwald im Interesse der biologischen Vielfalt und der größeren Widerstandsfähigkeit gegenüber Bränden, Stürmen und Schädlingen; weist ferner auf die zusätzlichen Schwierigkeiten hin, vor denen Inseln und Gebiete in äußerster Randlage bei der Abwehr von Waldbränden stehen; fordert für diese Regionen eine Sonderbehandlung im Rahmen der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente einschließlich des Solidaritätsfonds;

66.  ist der Auffassung, dass die Verhütung von Waldbränden durch Landschaftsplanung und die räumliche Verbindung zwischen Landschaften, Infrastrukturen und Ausbildung fest in den Maßnahmen der EU zum Schutz des Waldes, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Zivilschutz verankert sein sollte;

67.  weist darauf hin, dass in Trockengebieten und von Versteppung bedrohten Gebieten die Wiederaufforstung mit produktiven Arten der Bevölkerung zugute kommen würde und deren Einbeziehung in die Walderhaltungs- und Brandbekämpfungsaufgaben ermöglichen würde;

68.  unterstreicht die unbestrittene Bedeutung von Wäldern für die öffentliche Sicherheit als Schutz menschlicher Siedlungen vor negativen Umwelteinwirkungen;

Berichterstattung und Buchführung über Emissionen

69.  vertritt die Ansicht, dass das Emissionshandelssystem der EU (EHS) in seiner gegenwärtigen Form nicht mit der Buchführung im Bereich LULUCF vereinbar ist, da nach dem EHS für Industrieanlagen jährliche Vorgaben gelten, während mehr Zeit verstreichen muss, bevor bei Landbesitz Kohlenstoffbestandsänderungen eintreten und feststellbar sind, und dass daher keine Verbindung zwischen diesen Bereichen hergestellt werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, erneut zu prüfen, in welcher Form Finanzmittel für Kohlenstoffeinsparungen infolge von LULUCF-Tätigkeiten am besten bereitgestellt werden sollten;

70.  ist sich der Herausforderungen bewusst, die mit allen Überlegungen hinsichtlich der Aufnahme von LULUCF unter die Ziele der Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der Anstrengungen verbunden sind; ist insbesondere besorgt darüber, dass Unterschiede bei der Genauigkeit der Buchführung sowie große natürliche Unterschiede die Einhaltung dieser Entscheidung unterminieren könnten; fordert daher eigene Ziele für den Bereich der LULUCF;

71.  verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-2020-Ziele im Bereich erneuerbare Energieträger und des Ziels in Bezug auf die Klimaänderung, wonach der weltweite Temperaturanstieg auf maximal 2° Celsius begrenzt werden muss; ist jedoch besorgt, dass die kurzen Fristen, die bei der gegenwärtigen Methode zur Berechnung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) zur Anwendung kommen, und die daraus resultierende Annahme, dass Holzbiomasse CO2-neutral ist, die Verwirklichung dieser Ziele behindern könnten; fordert die Kommission auf, den IPCC zu konsultieren und eine neue Methode zur Berechnung der THG-Emissionen einzuführen, mit der die mit der Flächennutzung, der Flächennutzungsänderung und der Waldbewirtschaftung verbundenen Biomasse-Emissionen auf lange Sicht überwacht werden, wobei der Kohlenstoffdurchsatz auf nationaler Ebene bewertet wird und die verschiedenen Phasen in der Forstwirtschaft (Pflanzung, Ausdünnen und Holzeinschlag) einbezogen werden;

72.  stellt fest, dass die derzeitigen von der Kommission entwickelten „Biokraftstoff-Kriterien“ für Biomasse nicht anwendbar sind, und fordert die Ausarbeitung neuer rechtsverbindlicher Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse, die für die energetischen Nutzung gefördert wird; weist darauf hin, dass sich die Kommission bei der Entwicklung von Kriterien auf die Arbeiten und Erkenntnisse von Forest Europe stützen sollte, damit diese die möglichen Risiken einer Marktverzerrung im Bereich erneuerbare Energien berücksichtigen, nicht von der Annahme ausgehen, dass Holzbiomasse CO2-neutral ist, indirekten Emissionen Rechnung tragen und die Verwirklichung der EU-2020-Ziele in den Bereichen erneuerbare Energien und biologische Vielfalt nicht beeinträchtigen; stellt fest, dass die konkrete Umsetzung der Kriterien der lokalen Ebene überlassen werden sollte und den spezifischen Standortbedingungen Rechnung tragen sollte;

73.  fordert, dass Definitionen des Begriffs „Wald“ auf der Grundlage einer ökologischen Waldklassifizierung wie etwa der von der EUA im Jahr 2007 vorgeschlagnen Definition verwendet werden, damit in Abhängigkeit von Biomen und den jeweiligen Stadien der Sukzession zwischen alten Wäldern mit hoher Kohlenstoffspeicherkapazität, intensiv bewirtschafteten Monokulturwäldern und anderen Waldtypen einschließlich Strauchwäldern im Mittelmeerraum unterschieden werden kann;

74.  betont, dass die Vielfalt der Wälder in allen Stadien der Sukzession in der EU geschützt werden muss, um die biologische Vielfalt der Wälder und in den Wäldern zu gewährleisten, da jedes Sukzessionsstadium die Bedingungen für das darauffolgende Stadium schafft und ohne koordinierten Schutz aller Stadien die Sukzession in den späteren Stadien erheblich gefährdet ist;

Externe Dimension

75.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf internationaler Ebene darauf hinzuarbeiten, dass eine neue EU-Definition von Wäldern festgelegt wird, durch die die Definitionen von natürlichen Wäldern je nach Biomen präzisiert werden und die zwischen Urwäldern und Monokulturwäldern und Wäldern nichtheimischer Arten unterscheiden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU der größte Geber öffentlicher Hilfe in Entwicklungsländern ist (wobei 2003 über 600 Millionen EUR für den Forstsektor bereitgestellt wurden) und diese Definition die Kohärenz der Maßnahmen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis erheblich verbessern würde; bedauert es, dass im Grünbuch die Fortschritte in Bezug auf die notwendige Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Union und die Notwendigkeit, ein weltweit rechtlich bindendes Abkommen im Rahmen des Waldforums der Vereinten Nationen zu erreichen, außer Acht gelassen werden;

76.  weist auf die Bedeutung hin, die der weltweiten Zusammenarbeit – sowohl auf administrativer Ebene als auch auf Forschungsebene – im Bereich der Festlegung von Normen, der vorbildlichen Verfahren und des Transfers von Technologien und von wissenschaftlichem Know-how, insbesondere im Rahmen des Systems REDD (Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in Entwicklungsländern), zukommt; weist ferner darauf hin, dass eine gerechte Nutzung der Vorteile des REDD-Systems nicht ohne eine aktive Zusammenarbeit und den Austausch vorbildlicher Verfahren zu erreichen ist; betont die Bedeutung des Programms GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) für die kartografische Erfassung, Überwachung und Registrierung der Waldgebiete auf europäischer und internationaler Ebene sowie des Beitrags, der mit den dadurch gewonnenen Daten zu den UN-Verhandlungen über den Klimaschutz geleistet werden kann;

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77.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 115.
(2) ABl. C 56 vom 26.2.1999, S.1.
(3) Dienstleistungsvertrag Nr. 30-CE-0227729/00-59.
(4) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0325.
(6) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 1.
(7) Ausschreibung Nr. AGRI-2008-EVAL-10, Referenz des Rahmenvertrags: 30-CE-0101908/00-50.
(8) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(9) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
(10) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(11) Bericht vom 16.9.2010.
(12) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(13) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(14) AGRI-2007-G4-06.
(15) ENV.B.1/ETU/2008/0049.
(16) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(17) Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3)
(18) Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1)
(19) Mitteilung der Kommission vom 18. November 2010 mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“; (KOM(2010)0672).
(20) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (P7_TA(2010)0326).


Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2009
PDF 225kWORD 121k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (2010/2124(INI))
P7_TA(2011)0227A7-0168/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde(1),

–  unter Hinweis auf die vorgenannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den GASP-Jahresberichten 2007 und 2008 vom 19. Februar 2009(2) bzw. 10. März 2010(3),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2010(4) zum Europäischen Auswärtigen Dienst,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zur Stärkung der OSZE – Eine Rolle für die EU(5),

–  in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zur politischen Rechenschaftspflicht(6),

–  in Kenntnis der von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebenen Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des EAD(7),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. September 2010 zu den Außenbeziehungen der EU,

–  gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0168/2011),

A.  in der Erwägung, dass die EU ihre außenpolitischen Zielsetzungen weiterentwickeln sowie ihren Werten und Interessen weltweit Geltung verschaffen sollte, um einen Beitrag zum Frieden, zur Sicherheit, zur Solidarität, zur Konfliktverhütung, zur Förderung der Demokratie, zum Schutz der Menschenrechte, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Achtung des Völkerrechts, zur Unterstützung internationaler Institutionen, zum wirkungsvollen Multilateralismus und zur gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur nachhaltigen Entwicklung, zum freien und gerechten Handel sowie zur Beseitigung der Armut zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass die Umsetzung des Vertrags von Lissabon eine neue Dimension für das auswärtige Handeln der Union eröffnet und grundlegend für die Verbesserung der Kohärenz, Konsistenz und Wirksamkeit der EU-Außenpolitik und ganz allgemein der Maßnahmen im Außenbereich sein wird,

C.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der EU-Außenpolitik eine neue Dynamik verleiht und insbesondere institutionelle und praktische Instrumente vorsieht, die die Union in die Lage versetzen könnten, eine internationale Rolle zu spielen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und sich selbst so zu organisieren, dass sie als wirksamer globaler Akteur auftreten kann, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und bei der Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann,

D.  in der Erwägung, dass die EU angesichts der neuen Dynamik ihres außenpolitischen Handelns auch strategischer vorgehen muss, um ihren Einfluss international geltend zu machen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU zur Beeinflussung der internationalen Ordnung nicht nur von der Kohärenz ihrer Politik, Akteure und Organe abhängt, sondern auch von einem echten strategischen Konzept für die EU-Außenpolitik, das gemeinsame Prioritäten und Ziele beinhalten muss, die von allen Mitgliedstaaten mitgetragen werden, damit diese auf der internationalen Bühne mit einer starken gemeinsamen Stimme sprechen können; in der Erwägung, dass die EU-Außenpolitik mit den erforderlichen Mitteln und Instrumenten ausgestattet werden muss, um die Union in die Lage zu versetzen, auf internationaler Ebene effektiv und kohärent zu agieren,

E.  in der Erwägung, dass sich ein grundlegender Wandel der derzeitigen internationalen Ordnung vollzieht, durch den sich neue Herausforderungen abzeichnen und neue Machtstrukturen entstehen, die die EU vor die Notwendigkeit stellen, aktiver den Kontakt zu den derzeitigen und den aufstrebenden Weltmächten und nichtstaatlichen Akteuren sowie bi- und multilateralen Partnern und Institutionen zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, die die Bürgerinnen und Bürger Europas und die ganze Welt gemein haben und die Auswirkungen auf die globale Sicherheit haben können,

F.  in der Erwägung, dass die neue Dynamik auch zur Festlegung eines neuen Herangehens an neue und alte strategische Partnerschaften der EU führen muss und dass dieses auf gemeinsamen universellen Werten wie dem Streben nach Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und dem Völkerrecht sowie gegenseitigen Vorteilen, Interessen und einem gemeinsamen Verständnis der globalen Sicherheit beruhen sollte,

G.  in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle der EU-Außenpolitik eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das außenpolitische Handeln der EU bei ihren Bürgerinnen und Bürgern auf Verständnis und Unterstützung trifft; in der Erwägung, dass die Kontrolle die Legitimität dieses Handels erhöht; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemäß den Artikeln 9 und 10 des dem Vertrag von Lissabon angehängten Protokolls Nr. 1 gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der EU gestaltet und gefördert werden kann,

Der Jahresbericht 2009 des Rates über die GASP

1.   begrüßt den Jahresbericht des Rates und würdigt seinen transparenten und thematischen Aufbau, durch den er eine klare Übersicht über die politischen Konzepte und Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vermittelt; begrüßt ferner die Bemühungen des Rates, eine noch stärkere Betonung und größeres Augenmerk auf die regionalen Hintergründe von Konflikten und Problemen zu legen; bedauert jedoch, dass in dem Bericht keine möglichen Ansätze für die Lösung dieser Konflikte und Probleme aufgezeigt werden;

2.  fordert den Rat auf, den Jahresbericht über die GASP nicht auf die reine Schilderung der GASP-Aktivitäten zu beschränken, sondern ihn als ein strategisches und lösungsorientiertes Instrument anzulegen; ist der Auffassung, dass er mehr als nur einen Katalog von nach Ländern geordneten Ereignissen und Entwicklungen vorlegen sollte und sich auch mit der Frage der Wirksamkeit der EU-Außenpolitik sowie der für die Verfolgung der Ziele des europäischen auswärtigen Handelns erforderlichen Mittel beschäftigen sollte; fordert den Rat auf, in den Bericht auch eine Bewertung der Koordinierung und Kohärenz zwischen der GASP und anderen externen Politikbereichen der Union aufzunehmen sowie strategische und organisatorische Empfehlungen für die Zukunft auf der Grundlage der Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der GASP einzubeziehen;

3.  vertritt die Auffassung, dass der Jahresbericht über die GASP auf dem neuen institutionellen Rahmen basieren sollte, den der Vertrag von Lissabon geschaffen hat, und als Instrument für einen verstärkten interinstitutionellen Dialog dienen sollte, bei dem insbesondere die Umsetzung der außenpolitischen Strategie der EU erörtert, deren Wirksamkeit bewertet und die künftige Richtung vorgezeichnet wird;

Durchsetzung des Vertrags von Lissabon

4.  bekräftigt seine Auffassung, dass auf der Grundlage der in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziele und Grundsätze eine kohärente außenpolitische Strategie der EU entwickelt werden sollte, aus der die gemeinsamen außenpolitischen- und sicherheitspolitischen Interessen der EU klar hervorgehen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HV) auf, ihre Befugnisse in vollem Umfang zu nutzen, um die Einhaltung der GASP einzuleiten, umzusetzen und zu gewährleisten und die einschlägigen Gremien des Parlaments umfassend in diese Bemühungen einzubeziehen;

5.  unterstreicht, dass die Kohärenz zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der Kommission und den Mitgliedstaaten unter der Führung der VP/HV verstärkt werden muss; fordert, dass die Synergien zwischen der EU und der nationalen Ebene verbessert werden und dass die Abstimmung zwischen den verschiedenen institutionellen Akteuren verbessert werden muss, damit alle einschlägigen Instrumente und Politikbereiche besser miteinander verzahnt werden können und die EU in wichtigen Fragen einheitliche politische Signale setzen kann; erachtet eine alle Ebenen erfassende Zusammenarbeit zwischen dem EAD, den zuständigen Gremien und Ausschüssen im Europäischen Parlament und den betreffenden Dienststellen der Kommission als grundlegend, damit die EU einen strategischen Ansatz für Nachbarländer der EU sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer und andere Partnerländer sowie für die Politikbereiche Menschenrechte und Förderung der Demokratie, Handel, Entwicklung, Energieversorgungssicherheit sowie Justiz und Inneres konzipieren kann;

6.  erwartet, dass der EAD durch die Förderung einer engeren Koordinierung der GASP und anderer externer Politikbereiche dazu beiträgt, die Rolle und den Einfluss der EU auf globaler Ebene zu stärken und der EU eine wirksamere Vermittlung ihrer Interessen und Werte zu ermöglichen, die ihrer heutigen Stellung im internationalen Handel und ihrem wirtschaftlichen Gewicht entspricht; fordert die VP/HV auf, die erforderlichen Koordinierungsstrukturen und -mechanismen innerhalb des EAD einzurichten;

7.  stellt jedoch fest, dass zur Erzielung vollständiger Kohärenz und Effizienz der gemeinsamen EU-Politik neben der Einrichtung des EAD in erster Linie der politische Wille der EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist, ihre unterschiedlichen Ansichten zu zentralen außenpolitischen Fragen zu überwinden; erachtet es in diesem Zusammenhang für entscheidend, dass sich die EU-Mitgliedstaaten nicht nur auf eine gemeinsame Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik einigen, sondern auch dafür sorgen, dass ihre nationale Politik die Standpunkte der EU unterstützt;

8.  bedauert in dieser Hinsicht, dass in mehreren Fällen Erklärungen von einzelnen Mitgliedstaaten oder Gruppen von EU-Mitgliedstaaten den Eindruck von Uneinigkeit entstehen ließen und die Arbeit der VP/HV besonders erschwerten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, von derartigen einzelnen und nicht abgestimmten Vorstößen und Erklärungen Abstand zu nehmen und einen effektiven und sichtbaren Beitrag zur GASP zu leisten; fordert andererseits die VP/HV auf, den Standpunkten der EU nachdrücklich Gehör zu verschaffen, rasch und sichtbar zu reagieren und der GASP ein klares und spezifisches Profil zu geben;

9.  hebt hervor, dass die Aufgabe der EU-Sonderbeauftragten (EUSB) generell darin bestehen sollte, die EU-Politik gegenüber Regionen zu vertreten und zu koordinieren, die für die EU von spezifischem strategischem oder sicherheitspolitischem Interesse sind und die eine ständige Präsenz und Sichtbarkeit der EU erfordern; vertritt die Auffassung, dass eine enge Koordinierung zwischen den EUSB und den entsprechenden Abteilungen des EAD erfolgen muss und dass wichtige thematische Fragen, für die zuvor persönliche Beauftragte zuständig waren, erneut aufgegriffen werden sowie Vorschläge für die Übernahme dieser Funktion durch hochrangige EAD-Beamte oder EUSB vorgelegt werden sollten; erachtet es für äußerst wichtig, dass vor der Festlegung der Aufgaben und Mandate der EUSB das Parlament konsultiert wird und dass gemäß Artikel 36 Absatz 1 EUV Vorschläge zu den Verfahren und zum Umfang der Unterrichtungen und Berichte der EUSB an das Europäische Parlament unterbreitet werden;

10.  erinnert an sein im Vertrag verankertes Vorrecht, im Bereich der GASP und der GSVP angehört zu werden, seine Auffassungen gebührend berücksichtigt zu wissen und Empfehlungen zu unterbreiten; fordert die VP/HV zur Festigung der bereits bestehenden Konsultations- und Berichtspflichten von Kommission und Rat im Bereich des außenpolitischen Handelns auf; fordert den Rat auf, im Rahmen des Vermittlungsausschusses einen konstruktiven Ansatz für die Außenhilfeinstrumente, einschließlich des Stabilitätsinstruments, anzunehmen, indem er das Recht des Europäischen Parlaments auf demokratische Kontrolle der Strategiepapiere und der mehrjährigen Aktionspläne anerkennt, wie in Artikel 290 AEUV niedergelegt;

11.  unterstreicht, dass die überarbeitete Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung von 2006 mehr Transparenz in das GASP-Haushaltsverfahren bringen und dem Informationsbedarf der Haushaltsbehörde ausreichend Rechnung tragen muss, damit diese Behörde umfassend und regelmäßig über die Hintergründe, Umstände und finanziellen Auswirkungen politischer Entscheidungen in diesem Politikbereich informiert wird; vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament vor der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich der GASP angemessen unterrichtet werden sollte; begrüßt es, dass die VP/HV den Vorschlag unterstützt, dass alle größeren GSVP-Missionen im Haushaltsplan ausgewiesen werden sollten; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass uneingeschränkte Transparenz und die demokratische Kontrolle getrennte Haushaltslinien für jede Mission erforderlich machen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die zuständigen Gremien des Parlaments zur Stärkung der demokratischen Legitimität der GASP vor dem Beginn von GSVP-Missionen konsultiert werden und insbesondere in der Lage sein sollten, Missionen im Rahmen der GSVP angemessen zu überwachen; betont, dass den GASP-Zielen angemessene Haushaltsmittel zugewiesen werden müssen, damit die im Vertrag von Lissabon niedergelegten Kriterien der Glaubwürdigkeit und Eigendefinition erfüllt werden;

12.  vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu den regelmäßigen gemeinsamen Konsultationssitzungen zur GASP weitere Sitzungen abgehalten werden sollten, wenn sich ein Bedarf an Ex-ante-Informationen ergibt; empfiehlt, bei den betreffenden Sitzungen auch die Vermittlung wichtiger strategischer und politisch-militärischer Erkenntnisse anzustreben, um die Planung und Steuerung künftiger Missionen zu verbessern und an der Entwicklung eines vorausschauenden Ansatzes im Hinblick auf künftige Erfordernisse mitzuwirken; verweist ferner auf sein Recht, konsultiert zu werden, sowie die Notwendigkeit, angemessen über dringliche Finanzierungsvereinbarungen für bestimmte Initiativen, die im Rahmen der GASP gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV in die Wege geleitet werden, unterrichtet zu werden;

13.  unterstützt gemäß der Vereinbarung, die bei den in Madrid geführten Vierergesprächen über die Errichtung und den Betrieb des EAD erzielt wurde, und im Einklang mit der Änderung der Haushaltsordnung in Bezug auf den EAD die Schaffung von Haushaltslinien im Haushaltsplan 2011, die für die drei wichtigsten Missionen zweckbestimmt sind, welche im Rahmen der GASP/GSVP durchgeführt werden; glaubt, dass diese verbesserte Ermittlung einzelner Missionen sowohl die Transparenz als auch die Rechenschaftspflicht der GASP/GSVP erhöhen und den Interessen der EU dienen wird; unterstreicht, dass die Ermittlung wichtiger GASP/GSVP-Missionen der Information und Transparenz bei Missionen von kleinerem Umfang und von geringerer politischer Sichtbarkeit nicht abträglich sein darf;

14.  betrachtet nichtsdestoweniger diesen neuen Eingliederungsplan als Mindestvoraussetzung und lediglich als ersten Schritt hin zu einem umfassend detaillierten GASP-Haushaltsplan, der eine vollständige Übersicht und eine Weiterverfolgung der im Rahmen dieser Politik durchgeführten Missionen gestatten würde; ist der Überzeugung, dass ein solcher neuer Eingliederungsplan weder die unerlässliche Flexibilität des GASP-Haushalts noch die Kontinuität der Aktionen bei bereits eingeleiteten Missionen gefährden wird;

15.  verweist auf den Geist des AEUV, der darauf abzielt, die Mitentscheidung zum allgemeinen Verfahren zu machen und analog zur Aufhebung spezifischer Klauseln bzw. Verfahren führt, die unter dem vorherigen Vertrag und der Interinstitutionellen Vereinbarung auf einige Instrumente bzw. Politikbereiche Anwendung gefunden hatten; bekräftigt hiermit, dass die Vorschriften, mit denen die Flexibilität bei der Finanzierung der GASP eingeschränkt wird, jetzt unbegründet sind; unterstreicht, dass im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen und mit Blick auf die Steigerung der Effizienz und der Rechenschaftspflicht der GASP eine neue Kultur des Dialogs, des gegenseitigen Vertrauens und des Informationsaustauschs endlich Eingang in die interinstitutionellen Beziehungen – sowohl in der Phase der Festlegung als auch in der Phase der Durchführung und der nachträglichen Bewertung – finden sollte;

16.  unterstreicht, dass im Kontext der künftigen Überlegungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 – 2020 eine gründliche Analyse des langfristigen Finanzbedarfs der GASP durchgeführt werden muss;

17.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV die Stellungnahme/Zustimmung des Europäischen Parlaments für alle internationalen Übereinkünfte erforderlich ist, auch für diejenigen, die sich vorwiegend auf die GASP beziehen, mit der einzigen Ausnahme derer, die ausschließlich die GASP betreffen, und dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen der Vorbereitung, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte umfassend zu unterrichten ist; erwartet, dass die VP/HV während dieses gesamten Verfahrens alle maßgeblichen Informationen über die Verhandlungen zur Verfügung stellt, darunter auch die Verhandlungsleitlinien und die Entwürfe der Verhandlungstexte, und erinnert daran, dass sich die VP/HV in der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht verpflichtet hat, die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über internationale Übereinkünfte auf vertrauliche GASP-Dokumente anzuwenden; fordert die Festlegung eines wirksamen Modus operandi, der die Achtung der Vorrechte des Parlaments gewährleistet und zugleich das gebotene Maß an Vertraulichkeit wahrt; vertritt die Auffassung, dass eine umfassende, für alle Organe und Einrichtungen der EU geltende Vereinbarung erforderlich ist, die den Zugang von Mitgliedern des Parlaments zu vertraulichen Dokumenten regelt;

18.  weist auf seine Verpflichtung gemäß dem Vertrag hin, mit den nationalen Parlamenten die Gestaltung und Förderung der effizienten und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der EU, insbesondere auf dem Gebiet der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, gemeinsam festzulegen; bedauert, dass noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie dies erfolgen wird; besteht darauf, dass seine eigene Vertretung in einer neuen Form der interparlamentarischen Zusammenarbeit eine Dimension haben sollte, die dem Umfang und der Bedeutung seiner Rolle in den Außenbeziehungen entspricht, und bekräftigt auf dieser Grundlage seinen Willen, eine Einigung mit den nationalen Parlamenten zu erzielen, die zu einer echten Verbesserung der parlamentarischen Dimension der Europäischen Union als globaler Akteur führt;

Thematische Hauptfragen der GASP

19.  hebt hervor, dass GSVP-Maßnahmen in eine umfassende Politik gegenüber Ländern und Regionen eingebettet werden sollten, in denen Krisensituationen bestehen, in denen die Werte und strategischen Interessen der EU auf dem Spiel stehen und in denen die GSVP-Einsätze einen echten zusätzlichen Nutzen bei der Förderung von Frieden, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit stiften würden; betont ferner, dass eine genauere Auswertung der gewonnenen Erfahrungen für die Bewertung der erfolgreichen Durchführung jedes Einsatzes und seiner nachhaltigen Wirkung vor Ort erforderlich ist;

20.  fordert die VP/HV, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Ungleichgewicht zwischen zivilen und militärischen Planungskapazitäten im EAD zu beseitigen und die Personalstärke in den Bereichen Justiz, Zivilverwaltung, Zoll und Vermittlung zu erhöhen, damit ein angemessenes und ausreichendes Fachwissen für die GSVP-Missionen bereitgestellt werden kann;

21.  unterstreicht die Notwendigkeit einer optimalen Koordinierung zwischen EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen und anderen EU-Instrumenten – wie z. B. zivilen und/oder militärischen Missionen im Rahmen der GSVP –, die bereits vor Ort umgesetzt werden oder nach einer Krise eingerichtet werden könnten; ist der Auffassung, dass in vielen Fällen eine zu strenge Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Krisenbewältigungsoperationen von eher überholten institutionellen Strukturen zeugt und dass die zivil-militärische Interaktion den Gegebenheiten vor Ort besser entsprechen kann; betont daher, dass eine systematische Einzelfallbewertung der Erfordernisse durchgeführt werden muss, um die am besten geeigneten Reaktionen zu gewährleisten, weil bestimmte Krisen eine Kombination von militärischen und zivilen Instrumenten erfordern könnten, die auf einem umfassenden Verständnis der Zusammenhänge zwischen Sicherheit und Entwicklung basieren;

22.  erachtet es als strategische Priorität der EU, die internationalen Partnerschaften für die Krisenbewältigung zu stärken und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren in diesem Bereich – z. B. mit den Vereinten Nationen, der NATO, der Afrikanischen Union (AU), der OSZE und Drittländern wie den USA, der Türkei, Norwegen und Kanada – auszubauen sowie die Synchronisierung von Maßnahmen, den Informationsaustausch und die Bündelung von Ressourcen im Bereich der Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung zu fördern, darunter auch die Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung und insbesondere bei der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Bekämpfung des Terrorismus auf völkerrechtlicher Grundlage;

23.  betont, dass die Errichtung des EAD der EU eine einzigartige Gelegenheit bietet, ihre Zusagen im Bereich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, insbesondere hinsichtlich des Göteborger Programms, zu erfüllen und die Fähigkeit der EU, Konflikte zu verhüten, als eine Alternative zur Krisenbewältigung auszubauen; betont, dass es in dieser Hinsicht wichtig ist, die Direktion für Konfliktverhütung und Sicherheitspolitik den anderen Direktionen gleichzustellen, indem sie mit hinreichenden Mitteln für die strategische Planung ausgestattet wird, die Verbindungen zu den geografischen Abteilungen gestärkt und formale Beziehungen zu den zuständigen Arbeitsgruppen im Rat hergestellt werden; ist der Ansicht, dass die bestehende Trennung zwischen der Struktur für die Krisenbewältigung und der Direktion für Konfliktverhütung und Sicherheitspolitik ebenfalls überdacht werden sollte;

24.  warnt vor der Gefahr, dass die EU-Mitgliedstaaten zu stark abhängig von Drittstaaten in Bezug auf ihre Energieversorgung werden, was letztendlich die Unabhängigkeit der EU-Außenpolitik beeinträchtigen könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Energiesicherheit grundlegend mit der Versorgungssicherheit verknüpft ist; erinnert daher an die dringende Notwendigkeit, den Herausforderungen im Energiebereich durch die Förderung sowohl erneuerbarer als auch einheimischer Energiequellen, die Vollendung eines effektiven Energiebinnenmarktes und die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik zu begegnen, die auf eine bessere Abstimmung der Politik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, die Diversifizierung der Energielieferanten und die Erleichterung strategischer Energieinfrastrukturprojekte wie der Nabucco-Pipeline oder anderer tragfähiger Alternativen im südlichen Korridor setzt; unterstützt ein integriertes und interoperables europäisches Energienetz; bedauert, dass die Mitgliedstaaten aktiv Initiativen unterstützen, die praktisch im Wettbewerb zu den Bemühungen um Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgungsquellen stehen;

25.  begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die Kommission aufzufordern, bis Juni 2011 eine Mitteilung über die Versorgungssicherheit und die internationale Zusammenarbeit zur weiteren Verbesserung der Konsistenz und Kohärenz des auswärtigen Handels der EU im Energiebereich vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die VP/HV auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments bezüglich der Entwicklung einer kohärenten und koordinierten Politik entschlossen umzusetzen, insbesondere durch Förderung eines geschlossenen Auftretens der Europäischen Union beim konstruktiven Dialog mit Energielieferanten, insbesondere mit Russland sowie mit Transitländern; ist der Auffassung, dass die Energieversorgungssicherheit auch in der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU in vollem Umfang zum Tragen kommen sollte, unter anderem durch den politischen Dialog und die praktische Zusammenarbeit mit Partnern;

26.  verweist auf eine neue Generation von Sicherheitsproblemen und –risiken, z. B. Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit, soziale Unruhen, politische Aufstände, weltweite kriminelle Netze und Wirtschaftstätigkeiten, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze der Demokratie gefährden, und betont, wie wichtig es ist, geeignete Strategien für diese Entwicklungen auszuarbeiten;

27.  betont, dass die Vorbereitungen zur Bekämpfung unkonventioneller Bedrohungen wie Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit abgestimmt werden müssen; fordert die Kommission und den Rat auf, eine gründliche Untersuchung der Bedrohungen und Erfordernisse in diesem Bereich durchzuführen, die in eine multidimensionale und umfassende europäische Strategie für Computer- und Netzsicherheit mündet, die Notfallpläne für Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit beinhalten sollte;

28.  betont, dass die europäische Außenpolitik die externe Dimension des europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berücksichtigen muss; bekräftigt die Bedeutung einer geordneten Steuerung der Migrationsströme; erachtet es als wesentlich, die Mitwirkung sowohl der Herkunfts- als auch der Transitländer zu erreichen und mittels einer Politik der positiven Konditionalität ihren Willen zur soliden Zusammenarbeit zu fördern;

29.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU ihre Vorreiterrolle im Bereich der globalen Klima-Governance festigen und den Dialog mit anderen Schlüsselakteuren wie den Schwellenländern (China, Brasilien, Indien), Russland, den Vereinigten Staaten und Entwicklungsländern ausbauen muss, da der Klimawandel zu einem Kernelement der internationalen Beziehungen geworden ist;

30.  vertritt die Ansicht, dass die EU, um ihren eigenen Werten treu zu bleiben, im Rahmen ihrer Außenpolitik und ihres auswärtigen Handelns vorrangig Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regieren und faire Gesellschaften fördern muss, da eine auf Regeln beruhende demokratische Gesellschaft die Grundlage für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Verbesserung der Stabilität ist; bekräftigt daher seinen Standpunkt, dass die Menschenrechte durchgängig und nachhaltig Eingang in die EU-Außenpolitik finden müssen; ist der Auffassung, dass die neue institutionelle Struktur der EU unter besonderer Berücksichtigung des EAD und dessen zuständiger Abteilung die Gelegenheit bietet, die Kohärenz und Wirksamkeit der EU in diesem Bereich zu stärken; fordert die VP/HV mit Nachdruck auf, sich im Rahmen bilateraler Beziehungen zu Drittstaaten und der aktiven Beteiligung an internationalen Foren weiterhin aktiv für die Verpflichtung von Drittstaaten, die Menschenrechte einzuhalten, einzusetzen, Menschenrechtsverletzungen zu brandmarken und nicht davor zurückzuschrecken, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn gegen Menschenrechte verstoßen wird; fordert die Kommission vor dem Hintergrund der zunehmenden schwerwiegenden Verletzungen der Glaubensfreiheit auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen und die Glaubensfreiheit durchgängig in der EU-Menschenrechtspolitik zu verankern;

31.  ist der Auffassung, dass die weltweite Religions- und Glaubensfreiheit – insbesondere für Christen, verfolgte oder bedrohte Minderheiten und religiöse Dissidenten – und der Dialog zwischen den Religionen eine neue Kernfrage für die GASP darstellt; betont, dass es sich bei der Religions- und Glaubensfreiheit um ein grundlegendes Menschenrecht handelt und dass der Dialog zwischen den Religionen ein Instrument darstellt, um religiös motivierter Diskriminierung und Gewalt zu begegnen und somit zur politischen und gesellschaftlichen Stabilität beizutragen; fordert die VP/HV daher auf, unverzüglich eine EU-Strategie für die Durchsetzung des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit zu konzipieren; fordert die VP/HV ferner auf, eine ständige Stelle innerhalb der für Menschenrechte zuständigen Direktion des EAD zu schaffen, die beobachtet, ob Regierungen oder Gesellschaften die Religions- und Glaubensfreiheit und verwandte Rechte beschneiden;

32.  fordert die VP/HV eindringlich auf zu gewährleisten, dass die Strategien und Aktionen der GASP in vollem Umfang die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit umsetzen, in der die Einbeziehung von Frauen in allen Phasen und auf allen Ebenen der Konfliktlösung gefordert wird; fordert darüber hinaus, dass die Strategien der GASP der Resolution 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt in und nach bewaffneten Konflikten sowie den nachfolgenden Resolutionen 1888 (2009), 1889 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die auf den vorgenannten Resolutionen aufbauen, Rechnung tragen; fordert die VP/HV, die EU-Mitgliedstaaten und Leiter von GSVP-Missionen eindringlich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammenarbeit mit und die Konsultation von lokalen Frauenorganisationen zu einem Standardelement jeder GSVP-Mission wird; stellt mit Bedauern fest, dass bislang nur eine Frau für eine Führungsposition im EAD benannt wurde und dass sich unter den EU-Sonderbeauftragten lediglich eine Frau befindet;

Geografische Prioritäten der GASP
Multilaterale Diplomatie, internationale Organisationen

33.  betont, dass ein wirksamer Multilateralismus das strategische Hauptanliegen der Union sein sollte und dass die EU in diesem Zusammenhang eine führende Rolle in der internationalen Zusammenarbeit übernehmen, internationale Institutionen unterstützen, die Herbeiführung eines internationalen Konsenses befördern und sich für ein globales Handeln einsetzen sollte; betont daher, wie dringlich die Behandlung globaler Fragen ist, die von gemeinsamem Interesse für die EU-Bürger sind – wie die Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, von Pandemien und des Klimawandels, Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit, das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele und die Beseitigung der Armut, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die friedliche Lösung von Konflikten und die Abrüstung, die Steuerung der Migrationsströme und die Förderung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten; weist darauf hin, dass die Überwachung von EU-Mitteln im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofs verbessert werden muss;

34.  Begrüßt die Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen bezüglich der Mitwirkung der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen am 3. Mai 2011, welche die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen Veränderungen berücksichtigt und es EU-Vertretern ermöglicht, die Standpunkte der EU in den Vereinten Nationen rechtzeitig und effizient darzulegen und voranzubringen; vertritt die Auffassung, dass in der Generalversammlung der Vereinten Nationen die erforderlichen Modalitäten für die EU geschaffen werden sollten, damit die neuen Vertreter der EU sich wirksam zu globalen Fragen äußern können, auch wenn der Beobachterstatus der EU beibehalten wird; fordert die EU in diesem Sinne auf, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen uneingeschränkt und umfassend zu konsultieren; empfiehlt, die Frage der effektiven Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen ganz oben auf die Tagesordnung bilateraler und multilateraler Gipfeltreffen mit strategischen Partnern zu setzen; erachtet es für unerlässlich, bei der Suche nach Lösungen für bedeutende regionale und globale Probleme mit den strategischen Partnern der EU zusammenzuarbeiten; empfiehlt ferner, den strategischen Partnerschaften eine multilaterale Dimension zu verleihen, indem globale Fragen auf die Tagesordnungen der bilateralen und multilateralen Gipfeltreffen der EU gesetzt werden; fordert Frankreich und das Vereinigte Königreich als ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf, die VP/HV aufzufordern, den Standpunkt der Union immer darzulegen, wenn die EU einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, welches auf der Tagesordnung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in den multilateralen Finanzorganisationen als solche vertreten sein sollte, insbesondere im IWF und in der Weltbank, unbeschadet der Vertretung der Mitgliedstaaten;

35.  vertritt die Auffassung, dass sich die EU die Annahme des neuen Strategischen Konzepts der NATO zunutze machen sollte, um ihre Partnerschaft mit der NATO erheblich auszubauen und gleichzeitig die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU weiterzuentwickeln; begrüßt in dieser Hinsicht die konkreten Vorschläge, die die VP/HV dem NATO-Generalsekretär vorgelegt hat und die auf die Entwicklung von Beziehungen „von Organisation zu Organisation“ abzielen, als einen positiven Schritt; betont, dass die meisten Bedrohungen der Sicherheit, die die NATO in ihrem neuen Strategischen Konzept auflistet, auch die EU betreffen; verweist auf die Notwendigkeit pragmatischer Lösungen zur Überwindung verbleibender Schwierigkeiten; fordert die EU in dieser Hinsicht auf, sich für einen erfolgreichen Abschluss der derzeitigen Bemühungen um eine umfassende Lösung der Zypernfrage einzusetzen, um alle Differenzen zwischen Zypern und der Türkei zu beseitigen, die die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO behindern;

36.  hält es für wichtig zu gewährleisten, dass die vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten, die sich beide Organisationen weitgehend teilen, möglichst effizient genutzt werden, sowie dass die Sicherheitsbedingungen für die europäischen Truppen und die zivilen Akteure optimiert werden; fordert die NATO auf, Abstand von der Entwicklung ziviler Krisenbewältigungsfähigkeiten zu nehmen, die die EU-Strukturen und -Fähigkeiten lediglich duplizieren würden; fordert eine kohärente Strategie für die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Abrüstung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Einklang mit dem Aktionsplan der Erklärung zur Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2010; ermutigt die NATO und Russland, auf stabilere, auf gegenseitigem Vertrauen basierende Beziehungen hinzuarbeiten;

37.  erkennt an, dass die OSZE gestärkt werden muss und ihre Werte bekräftigt werden müssen; ist der festen Überzeugung, dass die EU einen konstruktiven Beitrag zur Stärkung der OSZE leisten sollte, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass dieser Prozess nicht zur Schwächung einer der drei Dimensionen dieser Organisation (politisch-militärische Dimension, Wirtschafts- und Umweltdimension sowie humanitäre Dimension) führt; unterstreicht, dass die EU außerdem auf die Bedeutung der Fortsetzung des Korfu-Prozesses und der Durchführung regelmäßiger hochrangiger Treffen hinweisen sollte, die den Aktivitäten der OSZE politischen Rückhalt verleihen und ihre Außenwirkung steigern;

38.  erkennt an, dass der internationale Status der Arktis an Relevanz gewinnt und die Bedeutung der Arktis zunimmt, und fordert eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige EU-Politik für die Arktis, die den Rechten der örtlichen Bevölkerung und der indigenen Völker Rechnung trägt; betrachtet den Arktischen Rat, die Politik der Nördlichen Dimension und den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC) als die Schwerpunkte der Zusammenarbeit in der Arktis und unterstützt die Bestrebungen der EU, ständiger Beobachter im Arktischen Rat zu werden; betont, dass innerhalb des EAD ein Referat eingerichtet werden muss, das sich mit der Arktis befasst;

Transatlantische Beziehungen

39.  bekräftigt sein Bekenntnis zur transatlantischen Partnerschaft als einem wichtigen Element und einer der Hauptsäulen des auswärtigen Handelns der EU; fordert ferner, dass die EU ihr Bekenntnis zur transatlantischen Partnerschaft mit den Vereinigten Staaten und dem Ziel eines transatlantischen Marktes ohne Hindernisse bekräftigt, der die Grundlage für eine gestärkte transatlantische Partnerschaft bieten sollte; fordert die VP/HV eindringlich auf, sich für eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA, ihrem engsten Verbündeten, einzusetzen; fordert sie auf sicherzustellen, dass die EU als ein kohärenter, aktiver und gleichberechtigter und dennoch autonomer Partner der Vereinigten Staaten handelt, wenn es darum geht, die globale Sicherheit und Stabilität zu stärken, den Frieden und die Achtung der Menschenrechte zu fördern; fordert ferner, ein geschlossenes Herangehen an globale Herausforderungen wie die Verbreitung von Kernwaffen, Terrorismus, den Klimawandel und die Sicherheit der Energieversorgung zu praktizieren und ein gemeinsames Herangehen an Fragen der globalen Governance durch die Unterstützung und Reformierung internationaler Institutionen und durch die Förderung der Achtung des Völkerrechts und der friedlichen Lösung von Konflikten sicherzustellen; fordert die VP/HV auf, Synergien mit den USA eng abzustimmen und auszubauen, um Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent und weltweit – darunter auch auf der Grundlage der wünschenswerten Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie Russland, China, Indien und der Türkei – zu gewährleisten sowie Stabilität im Nahen Osten, im Mittelmeerraum, in Iran, Afghanistan und Pakistan herbeizuführen;

40.  fordert die Konzipierung einer umfangreichen Strategie der EU und der Vereinigten Staaten für die Verbesserung der Sicherheitslage im Nahen Osten, in Iran, Afghanistan und Pakistan, die auch eine Zusammenarbeit mit der Türkei, Russland und China vorsieht;

Westliche Balkanstaaten

41.  bestätigt, dass sich allen westlichen Balkanstaaten die Perspektive einer Mitgliedschaft in der EU bietet, und unterstreicht die Bedeutung des fortgesetzten Engagements für diesen Erweiterungsprozess sowohl aufseiten der Länder der Region als auch aufseiten der EU; weist darauf hin, dass die Perspektive der EU-Erweiterung ein wichtiger Anreiz für die Fortsetzung der politischen und wirtschaftlichen Reformen in den westlichen Balkanstaaten ist, was zur effektiven Stabilität und Entwicklung dieser Region beiträgt;

42.  erkennt die Fortschritte an, die von allen Ländern in der Region auf ihrem Weg in die Europäischen Union erzielt worden sind; stellt allerdings fest, dass politische Instabilität und institutionelle Schwächen zusammen mit ungelösten bilateralen Problemen weitere Fortschritte einiger Länder bei ihrer Integration in die EU behindern; betont, dass die Union ein klares und gemeinsames Konzept für die Region haben muss; fordert die VP/HV und die Kommission auf, sich aktiv in die Lösung der anhaltenden Probleme einzubringen;

43.  stellt fest, dass die Lage im Kosovo weiter stabil und friedlich, jedoch fragil ist; ist besorgt über die schwerwiegenden Probleme und Verstöße gegen das Wahlgesetz, zu denen es in mehreren Gemeinden während der jüngsten Wahlen gekommen ist, und fordert die EU auf, die Lage der Demokratie im Kosovo genauer zu beobachten; fordert alle Beteiligten dringend auf, Maßnahmen zu treffen, um die demokratischen Rechte und Lebensbedingungen aller Menschen, die im Kosovo leben, zu verbessern, und betont, wie wichtig die Wahlreform und faire Wahlen als Teil des derzeitigen Übergangs des Kosovo zur Demokratie sind; fordert die Politiker des Kosovo auf, die Verfassung zu respektieren; fordert die neue Regierung und das Parlament des Kosovo mit Nachdruck auf, künftige Wahlprozesse zu verbessern, um die demokratischen Rechte aller Bürgerinnen und Bürger des Kosovo zu gewährleisten und die Aussichten des Landes auf seine europäische Integration zu verbessern; ist sich der Tatsache bewusst, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben;

44.  begrüßt den Dialog zwischen Kosovo und Serbien und betont, dass sie zur Stabilität nicht nur in ganz Kosovo, sondern auch in der gesamten Region und zur Verbesserung der Lage des gesamten Volkes des Kosovo beitragen können; bringt seine uneingeschränkte Unterstützung dafür zum Ausdruck, dass sich die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo mit dem Problem der Vermissten infolge des Kosovokonflikts beschäftigt und im Bereich der organisierten Kriminalität Ermittlungen anstellt und die ermittelten Straftäter strafrechtlich verfolgt, insbesondere vor dem Hintergrund der Vorwürfe der unmenschlichen Behandlung und des illegalen Organhandels während des Konflikts und unmittelbar danach; fordert eine gründliche Untersuchung dieser Vorwürfe durch EULEX und ein exemplarisches Verfahren gegen all diejenigen, die sich schlussendlich als verantwortlich erweisen; verweist erneut darauf, dass EULEX die lokale Verwaltung in der verantwortungsvollen Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und gewährleisten muss, dass die Mission im gesamten Gebiet des Kosovo wirksam tätig sein kann, indem sie ihre Aktivitäten im Norden des Kosovo verstärkt; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Staatsorganen in Prishtina über Visafragen unverzüglich einzuleiten, um einen Fahrplan für die Visaliberalisierung festzulegen;

45.  fordert die VP/HV und die Kommission auf, den Dialog mit den politischen Verantwortlichen in Bosnien und Herzegowina nach den Wahlen zu intensivieren, um diesem Land und seiner Bevölkerung zu helfen, weiter Kurs auf die Integration in die EU zu halten; vertritt die Auffassung, dass Bosnien und Herzegowina bei den Reformen im Zusammenhang mit der Integration in die EU nur begrenzte Fortschritte erzielt hat und dass die vorherrschenden Strategien für die einzelnen Volksgruppen und Gebietseinheiten die Erfüllung der Auflagen für eine EU- und NATO-Mitgliedschaft behindern können;

46.  ist tief besorgt über den anhaltenden internen Konflikt in Albanien und fordert die Regierung und die Opposition auf, auf Gewalt zu verzichten und in einen neuen Dialog einzutreten, um den Konflikt zu beenden und einen dauerhaften Kompromiss zu finden; begrüßt in dieser Hinsicht die Initiative des Vertreters der VP/HV in Abstimmung mit dem für Erweiterung und Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglied;

Östliche Partnerschaft

47.  ruft die VP/HV und die Kommission auf, ihr Engagement für die Östliche Partnerschaft mit den osteuropäischen Nachbarn der EU fortzusetzen, um ihre politische Assoziierung und wirtschaftliche Einbindung, so auch im Energiebereich, auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Werte und innerhalb eines Rahmens reformfördernder Auflagen und Anreize voranzutreiben; weist darauf hin, dass ungelöste Konflikte in der Region die beteiligten Parteien in eine festgefahrene Situation hineinmanövriert haben, in der kein dauerhafter Frieden möglich ist; fordert die beteiligten Parteien auf, langfristig eine friedliche Lösung anzustreben; betont, dass es wichtig ist, bei den laufenden Verhandlungen über Assoziierungsabkommen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft internationale Menschenrechtsnormen zu berücksichtigen; fordert Initiativen und Maßnahmen, die die regionale Zusammenarbeit im Südkaukasus fördern und vorantreiben;

48.  hofft, dass die von der Kommission eingeleitete Reform der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu einer neuen strategischen Vision und zu einem differenzierten Ansatz innerhalb dieser Politik in Bezug auf die Interessensgebiete entsprechend der Vielfalt der Interessen, Herausforderungen und regionalen Bedrohungen der Union führen wird;

49.  bekräftigt, dass es eines kohärenten Ansatzes für die Verfahren der regionalen Zusammenarbeit durch die Umsetzung der Initiativen und Instrumente bedarf, die die EU für ihre Östliche Partnerschaft vorgeschlagen hat (Europäische Partnerschaft, Schwarzmeersynergie/EU Strategie für den Schwarzmeerraum usw.); ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Komplementarität und Differenzierung zwischen den vorgeschlagenen Initiativen zu gewährleisten, insbesondere auf Projektebene, damit die Ressourcen effektiver genutzt und konkrete Ergebnisse erzielt werden;

50.  verurteilt die schweren Repressionen des Regimes des belarussischen Präsidenten Lukaschenko gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und fordert, dass all diejenigen, die inhaftiert wurden, unverzüglich freigelassen und von allen Anklagepunkten freigesprochen werden; begrüßt den Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011, ein Visaverbot zu verhängen und die Finanzanlagen von 157 ausgewählten belarussischen Beamten einzufrieren; vertritt den Standpunkt, dass Sanktionen gegen Beamte der belarussischen Regierung in Kraft bleiben sollten, bis alle politischen Häftlinge aus belarussischen Gefängnissen freigelassen wurden; begrüßt das Ergebnis der internationalen Geberkonferenz „Solidarität mit Belarus“ vom 2. Februar 2011, auf der die EU zugesagt hat, 17,3 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft aufzubringen, insbesondere für Studenten und unabhängige Medien; ist der Auffassung, dass die Kommission die direkten persönlichen Kontakte zwischen den Menschen in der EU und in Belarus verstärken sollte; ermutigt diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht getan haben, unilaterale Schritte zu unternehmen, um die Ausstellung von kurzfristigen Visa zu erleichtern und deren Preis zu senken, insbesondere von Schengen-Visa, die von größter Bedeutung für die Gesellschaft insgesamt, für Studenten und andere junge Menschen sind; betont, dass es wichtig ist, dass Belarus nicht isoliert wird, insbesondere nicht von den bestehenden regionalen Rahmen;

51.  fordert die rasche Einrichtung der Parlamentarischen Versammlung EU-Nachbarschaft Ost (EURO-NEST) ohne die Beteiligung des belarussischen Parlaments, um ihre Rolle bei der Stärkung der Demokratie und der demokratischen Institutionen und ihre Bedeutung für die Stärkung der parlamentarischen Dimension der Partnerschaft zu betonen;

52.  bedauert den Mangel an wesentlichen Fortschritten bei der Lösung festgefahrener Konflikte im Südkaukasus; betont, dass es sich hierbei um einen Stolperstein handelt, der die Entwicklung einer echten multilateralen und regionalen Dimension der Östlichen Partnerschaft behindert; erwartet ein verstärktes Engagement des EAD in der Region und fordert, dass er eine aktivere Rolle dabei spielt, den Dialog zwischen den Parteien zu erleichtern, vertrauensbildende Maßnahmen zu entwickeln, die direkten persönlichen Kontakte zwischen den Menschen zu fördern und damit den Weg zu einer dauerhaften Lösung zu ebnen;

53.  betont, wie wichtig eine aktivere Rolle der EU bei der Beilegung der festgefahrenen Konflikte in Transnistrien und im Südkaukasus ist;

54.  begrüßt und unterstützt die Zusage der Staatsorgane der Republik Moldau, ihre Beziehungen zur Europäischen Union mit Blick auf den Abschluss des Assoziierungsabkommens, die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung und die Einleitung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu verstärken;

Strategie der Europäischen Union für den Schwarzmeerraum

55.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen der Schwarzmeersynergie zu beschleunigen und diesen Punkt auf der Tagesordnung des EAD zu belassen;

56.  betont die Bedeutung des Schwarzmeerraumes innerhalb der Östlichen Partnerschaft und ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine stärkere Beteiligung der Europäischen Union wichtig ist;

Zentralasien

57.  erkennt das große Potenzial für die Entwicklung einer strategischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralasien an; fordert unter Berücksichtigung der geopolitischen Lage der Region eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer sicherheitspolitischer Herausforderungen sowie politischer, wirtschaftlicher und energiepolitischer Fragen; betont, dass Fragen der Wasserbewirtschaftung auf regionaler Ebene dringend angegangen werden müssen, um eine insgesamt nachhaltige Entwicklung zu fördern, die menschliche Sicherheit zu verbessern, gutnachbarliche Beziehungen zu erleichtern und Konflikte zu verhüten;

Russland

58.  fordert die VP/HV auf zu gewährleisten, dass die EU – auch bei den Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland – eine kohärente Haltung gegenüber Russland einnimmt; fordert sie ferner eindringlich auf sicherzustellen, dass die Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Transparenz, sowie ein Bekenntnis zu den Werten einer pluralistischen Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte den Kern des neuen umfassenden Abkommens darstellen müssen; betont, dass eine Verpflichtung zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland und zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere im Justizwesen, einen integralen Bestandteil dieses neuen Abkommens bilden muss; erwartet stetige Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen;

59.  betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen des russischen öffentlichen Lebens, einschließlich der Wirtschaft, für die gesamte Gesellschaft von Vorteil wäre; fordert die Stärkung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland, um positive Veränderungen der Menschenrechtslage in Russland zu fördern; fordert, dass Maßnahmen ergriffen und Initiativen umgesetzt werden, die die Kontakte zwischen den europäischen Zivilgesellschaften und der russischen Zivilgesellschaft verbessern und die russische Zivilgesellschaft stärken würden; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Partnerschaft für Modernisierung hervor; betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer wiederbelebten, auf gegenseitiger Achtung und Gegenseitigkeit beruhenden Partnerschaft mit Russland bei den Themen Terrorismusbekämpfung, Energiesicherheit und -versorgung, Klimaschutz, Abrüstung, Konfliktverhütung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie im Hinblick auf Iran, Afghanistan und den Nahen Osten, um das Ziel einer Verbesserung der globalen Sicherheit und Stabilität zu verfolgen;

60.  fordert die VP/HV auf, die Gespräche mit Russland zu intensivieren, um die bedingungslose Erfüllung und Umsetzung aller Bestimmungen des „Sechs-Punkte-Abkommens“ von 2008 zwischen Russland, der Europäischen Union und Georgien sicherzustellen sowie eine endgültige Lösung dieses Konflikts in Bezug auf die Achtung der territorialen Integrität Georgiens zu erreichen; ist der Auffassung, dass Russland insbesondere garantieren sollte, dass die Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) uneingeschränkten Zugang zu Abchasien und Südossetien hat; betont, dass in den vorgenannten Regionen Georgiens für Stabilität gesorgt werden muss;

Türkei

61.  betont, dass sowohl von der EU als auch von der Türkei ein langfristiger strategischer Ansatz in Bezug auf ihr künftigen Beziehungen verfolgt werden muss, ; begrüßt die Erklärung des Rates vom 14. Dezember 2010, in der er eine intensivere Zusammenarbeit in sicherheits- und außenpolitischen Fragen von gegenseitigem Interesse forderte; ist der Auffassung, dass sich durch die immer aktivere Außenpolitik Ankaras neue Herausforderungen und Chancen für die GASP ergeben; fordert die VP/HV mit Nachdruck auf, die Türkei in einen institutionalisierten Dialog über wichtige strategische Fragen einzubinden – wie etwa über die Energiepolitik, die Stabilität in den westlichen Balkanstaaten und im Kaukasus, das Atomprogramm des Iran oder das derzeitige demokratische Erwachen im Nahen Osten – und dadurch eine stärkere Annäherung der Ziele zu gewährleisten und den bilateralen Beziehungen neue Impulse zu geben; betont allerdings, dass ein solcher Dialog den Beitrittsprozess der Türkei jedoch nicht ersetzen, sondern ergänzen und verstärken sollte;

62.  bedauert das faktische Stagnieren des Beitrittsprozesses der Türkei; verweist darauf, dass alle Mitgliedstaaten der EU und die Türkei gemeinsam Verantwortung dafür tragen, die Hindernisse zu überwinden, die der EU-Mitgliedschaft der Türkei im Wege stehen; warnt davor, dass schwerwiegende langfristige Probleme entstehen könnten, wenn die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei nicht stabilisiert werden und die EU und die NATO weiterhin an ihrem Ziel einer engeren Zusammenarbeit gehindert werden; hofft, dass die Türkei ihre Modernisierung in jedem Fall auf europäischer Linie fortsetzen wird;

Naher Osten und Mittelmeerraum

63.  befürwortet die Wiederaufnahme unmittelbarer Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde und betont die Notwendigkeit substanzieller Friedensverhandlungen, die innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und in einem Klima gegenseitigen Vertrauens geführt werden müssen, ein Klima, das nur dann entstehen kann, wenn die Politik des fortgesetzten Siedlungsbaus von Israel unverzüglich beendet wird; erinnert daran, dass die EU der größte Geber für die Palästinensische Autonomiebehörde und der bedeutendste Handelspartner Israels ist und daher ein direktes Interesse daran hat, die beiden Parteien davon zu überzeugen, so rasch wie möglich die zu klärenden grundlegenden Fragen (namentlich Fragen betreffend die Flüchtlinge, die Grenzen und den Status Jerusalems) anzugehen, und daran, dass ein lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden Seite an Seite mit dem Staat Israel lebt; betont, dass eine Zwei-Staaten-Lösung gefunden werden muss, und erkennt das Recht beider Seiten an, nebeneinander in Sicherheit, Wohlstand und Frieden zu leben; begrüßt daher die Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten vom 13. Dezember 2010 und den erklärten Willen der EU, die Parteien bei der Erreichung dieses Ziels zu unterstützen;

64.  fordert die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2009 auf, die stärkere politische Rolle zu übernehmen, die ihrem finanziellen Engagement in der Region entspricht; bekundet seine Überzeugung, dass die Nahost-Politik der EU dringend und umfassend neu gestaltet werden muss, damit die EU eine entscheidende und kohärente politische Rolle spielen und mit wirksamen diplomatischen Instrumenten zur Förderung von Frieden und Sicherheit in dieser Nachbarregion, die für die EU von wesentlichem strategischen Interesse ist, beitragen kann; fordert die VP/HV auf, eine neue europäische Strategie für die Region vorzulegen, in der die Interessen und Ziele der EU und die Mittel, die sie einsetzen kann, dargelegt werden und mit der die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Region gefördert und die Mittel hauptsächlich in die Stärkung der Zivilgesellschaft gelenkt werden;

65.  ist tief bestürzt über den Einsatz von Gewalt gegen die Bewohner des Lagers Ashraf in Irak, welcher Todesopfer forderte, und bedauert den Verlust an Leben; fordert die irakische Regierung auf, auf den Einsatz von Gewalt zu verzichten und die Menschenrechte der Bewohner des Lagers einzuhalten; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung, einschließlich des freien Zugangs zum Lager Ashraf, damit eine umfassende Bewertung der Lage vor Ort vorgenommen werden kann; fordert alle Parteien auf, Zurückhaltung zu wahren und eine friedliche und nachhaltige Lösung für die Situation zu finden;

66.  erklärt seine Solidarität mit den Bürgerinnen und Bürgern in den südlichen Nachbarstaaten, die für Demokratie, Freiheit und soziale Gerechtigkeit kämpfen; fordert die EU auf, neue Forderungen nach Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit eindeutig und unverzüglich zu unterstützen; ist nach wie vor besorgt darüber, dass es der Mittelmeerpolitik der EU an einem klaren, langfristig angelegten strategischen Konzept für Fortschritte und Entwicklung in dieser Region fehlt; fordert die Klarstellung und Verbesserung der Begründung, der Ziele und der Arbeitsmethoden der Union für den Mittelmeerraum (UfM); ist der Auffassung, dass es daher äußerst wichtig und dringend ist, die EU-Strategie gegenüber dem Mittelmeerraum zu überdenken und zu überarbeiten, und fordert in diesem Zusammenhang eindringlich, dass im Rahmen der strategischen Überprüfung der ENP die neuen Entwicklungen in der Region in vollem Umfang berücksichtigt werden und ihren Niederschlag finden müssen und ein politischer Dialog mit den südlichen Nachbarstaaten der EU hergestellt werden muss; fordert darüber hinaus, dass die Union für den Mittelmeerraum umgestaltet wird, damit sie einen aktiven und wirksamen Beitrag zur Schaffung demokratischer, nachhaltiger und gerechter Gesellschaften in der gesamten Region leisten kann; betont, wie wichtig die Beteiligung von Frauen am demokratischen Übergang und an den institutionellen Reformen ist; weist erneut nachdrücklich darauf hin, dass die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Elemente dieses Dialogs sind;

67.  weist auf seine Rolle im Haushaltsverfahren der EU hin und betont, dass die demokratische Legitimität der UfM, eine transparente Beschlussfassung und die Einbeziehung des Europäischen Parlaments, der Parlamentarischen Versammlung der UfM und der nationalen Parlamente in den Entscheidungsprozess gewährleistet werden müssen;

68.  beobachtet die Lage in Tunesien, Ägypten und anderen Staaten in der Region genau; unterstützt die legitimen Forderungen der Völker nach Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit; fordert die EU auf, eine Partnerschaft aufzubauen, die sich auf gemeinsame Interessen stützt und besonderes Augenmerk auf die Beschäftigung und die allgemeine und berufliche Bildung legt, um die derzeitige soziale und wirtschaftliche Krise in diesen Ländern zu mildern und eine geeignete Unterstützung zu bieten, die erforderlich sein könnte, um die laufenden politischen Reformen und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten, ein unabhängiges Justizsystem, die Stärkung der zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Bildung pluralistischer politischer Parteien in einem laizistischen System zu stärken; begrüßt das Referendum zu den Verfassungsreformen in Ägypten; ermutigt die ägyptischen Staatsorgane, die Überarbeitung der Verfassung und des Wahlgesetzes im Hinblick auf freie und faire Wahlen fortzusetzen;

69.  bedauert die mangelnde Geschlossenheit der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frage, wie auf die Lage in Libyen zu reagieren sei, wodurch der Rahmen für umfangreiche GASP-Maßnahmen der VP/HV eingeengt wird; begrüßt allerdings den Beschluss des Rates, eine militärische Operation zur Unterstützung der humanitären Hilfseinsätze als Antwort auf die Krise in Libyen, die so genannte Operation „EUFOR Libya“, durchzuführen;

70.  betont, dass das gewaltsame Vorgehen gegen friedfertige Demonstranten in Syrien, bei dem hunderte Menschen getötet und festgenommen wurden, unverzüglich beendet werden muss; fordert den syrischen Präsidenten und die syrische Regierung auf, den rechtmäßigen Forderungen des syrischen Volkes Gehör zu schenken, indem sie in einen echten nationalen Dialog eintreten, der darauf abzielt, die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen umzusetzen und der Politik der Unterdrückung von Oppositionspolitikern, der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern ein Ende zu setzen; begrüßt die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, mit der die Gewalt der syrischen Regierung gegen friedfertige Demonstranten verurteilt wird, und die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte veranlasste Entsendung einer Erkundungsmission in das Land; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Ereignisse in Syrien in ihren bilateralen Beziehungen mit dem Land umfassend zu berücksichtigen, einschließlich der Aussetzung weiterer Verhandlungen über das Assoziationsabkommen EU-Syrien, der Überprüfung der Zusammenarbeit mit den syrischen Staatsorganen im Rahmen des ENPI sowie schwerwiegender und gezielter Sanktionen gegen die syrische Regierung mit dem Ziel, eine Veränderung der Maßnahmen der Regierung zu bewirken;

71.  fordert die Behörden in Bahrain und Jemen dringend auf, keine Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden sowie ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten; betont, dass diejenigen, die für die Verluste an Menschenleben und Verletzungen verantwortlich sind, so bald wie möglich zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden - entweder vor nationale Gerichte oder vor den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die friedlichen demokratischen Bestrebungen der Menschen in Bahrain und Jemen zu unterstützen, ihre Politik gegenüber diesen Ländern zu überprüfen, den Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte einzuhalten und sich bereitzuhalten, um – im Falle ernsthafter Zusagen der Regierungen dieser Länder – die Durchführung konkreter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformpläne in diesen Ländern zu unterstützen; drückt seine äußerste Besorgnis über die Entwicklung der Situation in Bahrain aus, insbesondere über die Verhängung der Todesstrafe am 28. April 2011 gegenüber vier Protestierenden; fordert die VP/HV auf, gegenüber den bahrainischen Behörden Druck auszuüben, damit diese Hinrichtungen aussetzen und faire Verfahren mit angemessener rechtlicher Vertretung und dem Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln sicherstellen;

72.  bekräftig seine uneingeschränkte Unterstützung des Sondergerichtshofs für Libanon als einen unabhängigen Gerichtshof, der durch die Resolution 1757 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtet wurde und die höchsten Justizstandards erfüllt; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Souveränität, Einheit und territorialen Integrität des Libanon und des reibungslosen Funktionierens aller libanesischen Institutionen; betont, dass die innere Stabilität und die Achtung des Völkerrechts völlig miteinander vereinbar sind; fordert alle libanesischen politischen Kräfte auf, weiterhin einen offenen und konstruktiven Dialog zu führen, um das Wohlergehen, den Wohlstand und die Sicherheit aller libanesischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern; würdigt die wichtige Rolle der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) und fordert die Umsetzung aller Bestimmungen der Resolution 1701 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

Asien

73.  betont, dass jegliche langfristige Lösung der Afghanistan-Krise von den Interessen der afghanischen Bürger im Hinblick auf ihre innere Sicherheit, den Zivilschutz und wirtschaftliche und soziale Fortschritte ausgehen muss und konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Armut und der Diskriminierung von Frauen, zur Verbesserung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie für Schlichtungsmechanismen, die Beendigung der Opiumproduktion, den Aufbau widerstandsfähiger staatlicher Strukturen, die Integration Afghanistans in die internationale Gemeinschaft und die Vertreibung der Al Qaida aus dem Lande beinhalten sollte; betont, dass in Afghanistan Polizeikräfte aufgebaut werden müssen, die einen Mindeststandard an Sicherheit gewährleisten können, der einen anschließenden Abzug ausländischer Streitkräfte aus dem Land ermöglicht; bekräftigt seinen Standpunkt, dass sich die EU und die internationale Gemeinschaft als Ganzes in Afghanistan schwerpunktmäßig beim Aufbau eines eigenen Staates mit stärkeren demokratischen Institutionen engagieren sollten, die das Volk repräsentieren können und die Rechtsstaatlichkeit, den Frieden, die territoriale Integrität, eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen aller seiner Bürger und insbesondere der Frauen und Kinder, gewährleisten können sowie gleichzeitig die historischen, religiösen, spirituellen und kulturellen Traditionen aller auf afghanischem Hoheitsgebiet lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften achten; weist ferner darauf hin, dass es wichtig ist, die Zivilgesellschaft, den Aufbau demokratischer Institutionen wie etwa die Ausbildung von Sicherheitskräften und der Justiz, die Unterstützung unabhängiger Medien, NRO und die parlamentarische Kontrolle zu unterstützen;

74.  bekräftigt seine Auffassung, dass Pakistan in der Region eine Schlüsselrolle spielt und dass ein stabiles, laizistischesund rechtstaatliches Pakistan von entscheidender Bedeutung für die Stabilität in Afghanistan und in der gesamten Region ist; betont ferner die potenzielle Rolle Pakistans im afghanischen Friedensprozess; unterstreicht, dass Pakistan nicht als ein sicherer Hafen für Al-Qaida und die Taliban dienen darf; erkennt an, dass die verheerenden Überschwemmungen vom August 2010 die neue Regierung Pakistans zurückgeworfen haben, nachdem sie bereits erste Fortschritte bei der Bewältigung zahlreicher Herausforderungen erreicht hatte; fordert den Rat und die Kommission sowie die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Solidarität klar und deutlich zu demonstrieren, die dringend notwendigen Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen nach den Überschwemmungen konkret zu unterstützen und dem Land bei seinen Bestrebungen zum Aufbau einer starken und wohlhabenden Gesellschaft zur Seite zu stehen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen der EU, politische Unterstützung für einen verstärkten Aufbau von Institutionen und Kapazitäten in Pakistan und für den Kampf der demokratischen Institutionen Pakistans gegen den Extremismus zu mobilisieren, insbesondere durch die Forderung nach Abschaffung der Blasphemie-Gesetze und die Unterstützung der Zivilgesellschaft Pakistans; fordert Pakistan auf, unverzüglich dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beizutreten und bei der Offenlegung seines Atomwaffenarsenals und seiner kerntechnischen Anlagen uneingeschränkt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammenzuarbeiten;

75.  unterstützt rückhaltlos das Engagement der E3+3 für eine baldige Verhandlungslösung in der iranischen Nuklearfrage, damit das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Atomprogramms gemäß einem der Leitgrundsätze des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) wiederhergestellt wird; unterstützt den zweigleisigen Ansatz des Rates, der auf eine diplomatische Lösung abzielt, da dies die einzig praktikable Option als Reaktion auf das iranische Atomprogramm ist; bedauert, dass die Resolution 1929(2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der eine vierte Runde von Sanktionen gegen Iran wegen seines Atomprogramms sowie zusätzliche restriktive Maßnahmen, die die EU, die USA, Japan, Kanada und Australien angekündigt hatten, eingeleitet wurden, unvermeidbar wurde, weil Iran mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Bezug auf die Ziele seines Atomprogramms nicht uneingeschränkt zusammengearbeitet hatte; betont, dass eine Lösung der Nuklearfrage nicht auf Kosten der Unterstützung der EU für die iranische Zivilgesellschaft und deren legitimer Forderungen nach universellen Menschenrechten und echten demokratischen Wahlen gehen kann;

76.  verurteilt nachdrücklich die fortwährende provozierende, aufstachelnde und antisemitische Rhetorik des iranischen Staatspräsidenten, der dazu aufgerufen hat, Israel „auszulöschen“, und bedauert insbesondere die Drohungen, die sich gegen das Existenzrecht des Staates Israel richten; ist sehr besorgt über die dramatisch ansteigende Zahl von Hinrichtungen in Iran, die angesichts des Mangels an einem ordnungsgemäßen Verfahren einem außergerichtlichen Mord durch den Staat gleichkommen, sowie über die fortdauernde systematische Unterdrückung von Bürgerinnen und Bürgern, die nach Freiheit und Demokratie streben; betont, dass offizielle gegenseitige Kontakte zwischen den Delegationen des Europäischen Parlaments und des Majlis auch genutzt werden sollten, um Menschenrechtsfragen zur Sprache zu bringen, vom ungehinderten Zugang zu politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten abhängig gemacht werden sollten und den Vertretern die Gelegenheit gegeben werden sollte, ungehindert eine breite Vielfalt politischer Ansichten auszutauschen; fordert die VP/HV auf, Vorkehrungen für die Wiedereinrichtung einer EU-Delegation in Iran zu treffen, um die Lage vor Ort aus einer EU-Perspektive zu beobachten; fordert die iranische Regierung eindringlich auf, von der Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Irak abzusehen;

77.  verleiht seiner Zufriedenheit über die Intensivierung der sektorspezifischen Dialoge mit China Ausdruck und fordert abgestimmte gemeinsame Bemühungen zur Lösung der strittigen Fragen, die auf dem jüngsten Gipfeltreffen EU-China aufgeworfen wurden; begrüßt die Fortschritte auf dem Weg zu einer besseren Governance im wirtschaftlichen und justiziellen Bereich; ist tief besorgt über die anhaltenden schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen im Land, einschließlich der Rechte von Minderheiten, insbesondere der Tibeter, Uiguren und Mongolen, und fordert die VP/HV auf, den Menschenrechtsdialog zu verstärken und zu gewährleisten, dass die Menschenrechte kontinuierlich auf der Tagesordnung stehen;

78.  weist darauf hin, dass das furchtbare Erdbeben, der Tsunami und die darauffolgende nukleare Katastrophe, die Japan getroffen haben, tiefgreifende Auswirkungen auf die Beziehungen zu Japan haben werden, und erwartet, dass die EU sich solidarisch zeigt und Hilfe leistet, damit die japanischen Staatsorgane die Katastrophe bewältigen können; vertritt die Auffassung, dass insbesondere nach den jüngsten dramatischen Ereignissen die Beziehungen zu Japan – einem Land, das die demokratischen Werte der EU und ihre Sorge um die Menschenrechte teilt – für die Wirtschaft wie auch für die Zusammenarbeit in multinationalen Foren weiterhin von größter Wichtigkeit sind; betont, dass die derzeitige Konzentration auf China nicht von der Notwendigkeit ablenken darf, die Zusammenarbeit mit Japan auszubauen und die verbleibenden Hindernisse für die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung aus dem Weg zu räumen;

79.  begrüßt die von den Partien auf beiden Seiten der Straße von Taiwan unternommenen Schritte, die im Juni 2010 zur Unterzeichnung von 15 Abkommen, einschließlich des Rahmenabkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit und eines Abkommens über die Rechte an geistigem Eigentum, geführt haben; unterstützt angesichts der Tatsache, dass die Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern diesseits und jenseits der Straße von Taiwan im Interesse beider Seiten und der EU ist, nachdrücklich die Verstärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan und die Unterzeichnung eines Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan; bekräftigt seine Unterstützung für die bedeutsame Beteiligung Taiwans als Beobachter in wichtigen internationalen Organisationen und Tätigkeiten wie am Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); würdigt den Beschluss der EU, taiwanesischen Bürgerinnen und Bürgern Visumfreiheit zu gewähren, was zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Taiwan in den Bereichen Handel und Investitionen sowie der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen beitragen wird;

80.  erkennt die große Bedeutung Indiens als eine aufstrebende regionale Wirtschaftsmacht und als einen großen demokratischen Partner für Europa an; würdigt die Zusammenarbeit Indiens mit der EU, insbesondere in Afghanistan und bei der Operation Atalanta; fordert eine engere Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Abrüstung, des Klimawandels, der globalen wirtschaftspolitischen Steuerung, der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte; ist besorgt über die Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten und Menschenrechte in Jammu und Kaschmir und über die anhaltende kulturelle Diskriminierung auf der Grundlage des Kastensystems; erwartet, dass sich die strategische Partnerschaft mit Indien wie im Gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen entwickelt, damit konkrete Ergebnisse erzielt werden; sieht dem baldigen Abschluss und der Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens entgegen, unterstreicht jedoch gleichzeitig, wie wichtig es ist, dass die derzeitigen Verhandlungen über das Abkommen keinesfalls die Bemühungen um Verringerung der Armut in Indien beeinträchtigen sollten;

Afrika

81.  bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union (AU) und anderen afrikanischen regionalen Organisationen bei der Bewältigung von Stabilitäts- und Sicherheitsproblemen auf dem afrikanischen Kontinent und bei der Erzielung von Fortschritten in anderen entscheidenden Bereichen wie demokratische Governance und Menschenrechte, Klimaschutz und Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele; vertritt die Auffassung, dass eine Konsolidierung des Aufbaus von Institutionen und der Entscheidungsprozesse innerhalb der AU erforderlich ist, damit sie wachsende Verantwortung übernehmen und größere Handlungskompetenz in Bezug auf die Sicherheit und Stabilität auf dem afrikanischen Kontinent – insbesondere was Friedenssicherungsmissionen angeht – erlangen kann, und dass die EU sie dabei unterstützen sollte;

82.  befürwortet den Beschluss, einen umfassenden Ansatz der EU für die Region am Horn von Afrika zu entwickeln, der den Wiederaufbau staatlicher Einrichtungen in Somalia unterstützt und die menschliche Sicherheit mit der Entwicklung, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, der Rechte der Frau verknüpft und so alle EU-Instrumente in die Herbeiführung langfristiger Lösungen einbezieht;

83.  begrüßt die Bereitschaft der EU, die friedliche Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens im Sudan zu unterstützen und sich für langfristige regionale Stabilität einzusetzen; betont zugleich die Notwendigkeit neuerlicher Bemühungen, das Problem der Unsicherheit anzugehen und ein dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erreichen; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Unabhängigkeit von Südsudan Auswirkungen auf die Stabilität kulturell geteilter Staaten hat und Herausforderungen mit sich bringt, auf die die VP/HV vorbereitet sein sollte; beglückwünscht das sudanesische Volk zum reibungslosen Verlauf des Referendums im Südsudan, wie dies von der EU-Wahlbeobachtungsmission bestätigt wurde; fordert die EU auf, die Bemühungen der beteiligten Parteien weiterhin zu unterstützen, damit die ausstehenden Fragen im Rahmen des Umfassenden Friedensabkommens unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Flüchtlinge und Rückkehrer geklärt werden, und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tragfähigkeit der Beziehungen zwischen dem Norden und dem Süden nach dem Referendum zu garantieren;

84.  weist darauf hin, dass Alassane Ouattara der alleinige rechtmäßige Sieger bei den Präsidentschaftswahlen in Côte d'Ivoire vom 28. November 2010 ist und dass die Wahlergebnisse nicht angefochten werden können; nimmt die Festnahme des Amtsinhabers Laurent Gbagbo zur Kenntnis und hofft, dass dies zum Ende der Gewalt beitragen wird; fordert alle politischen und bewaffneten Kräfte des Landes nachdrücklich auf, den Willen der ivorischen Wähler zu respektieren und unverzüglich den friedlichen Machtübergang sicherzustellen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass Recht und Ordnung wieder hergestellt werden; fordert die EU auf, Präsident Quattara in seinen Bemühungen um Aussöhnung, Wiederaufbau und Entwicklung sowie um Förderung von Wohlstand und Stabilität für das ivorische Volk uneingeschränkt zu unterstützen;

85.  vertritt die Auffassung, dass die EU einen umfassenden Ansatz zur Überwindung der Sicherheits- und Stabilitätsprobleme in der Sahelzone annehmen sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass Terrorismus und grenzüberschreitend organisierte Kriminalität (Drogen-, Waffen-, Zigaretten-, Menschenhandel) nicht nur für die Länder in der Region, sondern auch direkt für die Europäische Union schwerwiegende Bedrohungen darstellen; hält es für erforderlich, dass die EU die Länder der Region dabei unterstützt, Strategien und Instrumente zu entwickeln, um diese zunehmenden Bedrohungen für die Sicherheit zu bewältigen, indem alle einschlägigen EU-Instrumente eingesetzt werden, um anhaltende Konflikte zu lösen wie den Konflikt in der Westsahara und demokratische Reformen in allen Ländern der Region zu fördern, die Armut zu beseitigen, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, die klimawandelbedingten Probleme in der Region in Angriff zu nehmen, die Migrationsströme von Süd nach Süd und von Süd nach Nord zu steuern sowie für Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung der Menschenrechte und den Aufbau von Institutionen (insbesondere im Sicherheitssektor) zu sorgen und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen; vertritt ferner die Auffassung, dass in Zusammenarbeit mit der AU ein Prozess der Konsensbildung zwischen den Ländern der Region eingeleitet werden sollte, bei dem die AU zunehmend die Verantwortung übernimmt;

86.  begrüßt den Beschluss des Rates, in Bezug auf Simbabwe die restriktiven Maßnahmen gegen einige Politiker, Beamte und Unternehmen zu verlängern, die die Regierung Mugabe an der Macht halten; bedauert, dass noch kein ausreichender demokratischer Wandel stattgefunden hat, und fordert insbesondere die SADC-Länder auf, dazu beizutragen, dass in Simbabwe rasch freie und faire Wahlen unter internationaler Beobachtung stattfinden und dass das Land rasch auf eine reibungslose Übergabe der Macht zusteuert;

87.  äußert sich vor diesem Hintergrund besorgt über das Ende der GSVP-Mission in Guinea-Bissau im September 2010 und fordert den Rat und die VP/HV eindringlich auf, neue Möglichkeiten der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Guinea-Bissau in Betracht zu ziehen, die das Land davor bewahren, ein weiterer Drogenstaat zu werden;

Lateinamerika

88.  begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit Mittelamerika und über das mehrseitige Handelsabkommen mit Peru und Kolumbien; betont dennoch, dass die EU den regionalen Integrationsprozessen in Lateinamerika auch weiterhin einen hohen Stellenwert beimessen sollte; stellt mit Befriedigung fest, dass die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur wiederaufgenommen wurden, und fordert ihren zügigen Abschluss;

89.  erkennt die positiven Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-LAK in Madrid an und betont die Notwendigkeit, die Umsetzung des Aktionsplans von Madrid zu überwachen; erinnert daran, dass eine europäisch-lateinamerikanische Charta für Frieden und Sicherheit angenommen werden muss, die auf der Charta der Vereinten Nationen und dem einschlägigen Völkerrecht beruht und Strategien und Leitlinien für gemeinsame politische und sicherheitspolitische Maßnahmen zur Bewältigung gemeinsamer Bedrohungen und Herausforderungen enthält;

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90.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 54.
(3) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S.51.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0399.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280, zweiter Anhang.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280, zweiter Anhang.


Entwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
PDF 345kWORD 120k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI))
P7_TA(2011)0228A7-0166/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

   unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  in Kenntnis der europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Verteidigung) zur GSVP, die am 9. Dezember 2010 und am 31. Januar 2011 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung am 2. November 2010,

   unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 über die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und die Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0166/2011),

Sicherheit und Außenpolitik

1.  weist darauf hin, dass die Weltordnung aufgrund der Machtverlagerung zugunsten aufstrebender internationaler Akteure und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit in Bezug auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme, die Umweltzerstörung und den Klimawandel, die Energie- und Ressourcenknappheit sowie ineinandergreifende sicherheitspolitische Herausforderungen raschen und tiefgreifenden Veränderungen unterworfen ist;

2.  erkennt an, dass die Europäische Union in dem sich rasch wandelnden globalen Kontext und vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ihre strategische Eigenständigkeit verstärken muss, um ihre Werte zu verteidigen, ihre Interessen zu vertreten und ihre Bürger zu schützen, indem sie ein gemeinsames Konzept für die größten Herausforderungen und Bedrohungen entwickelt, ihre Fähigkeiten und Ressourcen in geeigneter Weise anpasst, um auf sie zu reagieren, und somit u. a. durch einen wirksamen Multilateralismus zur Erhaltung des internationalen Friedens und der globalen Sicherheit beiträgt;

3.  ist der Ansicht, dass die Verstärkung der strategischen Eigenständigkeit der Europäischen Union in Sicherheitsfragen ihre Fähigkeit erfordert, sich auf gemeinsame politische Ziele und strategische Leitlinien zu einigen, strategische Partnerschaften mit einschlägigen internationalen Organisationen einschließlich der NATO und Staaten aufzubauen, geeignete Informationen zu sammeln und gemeinsame Analysen und Bewertungen zu erstellen, finanzielle, zivile und militärische Ressourcen zu nutzen und gegebenenfalls zu bündeln, im Rahmen des erweiterten Spektrums der Petersberg-Aufgaben wirksame Krisenbewältigungseinsätze zu planen und durchzuführen und eine gemeinsame Verteidigungspolitik zu definieren und umzusetzen, die erste konkrete Grundlagen schafft, auf denen eine gemeinsame Verteidigung aufgebaut werden kann;

4.  betont, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) fester politischer Ausdruck der Absicht der Union sind, als stabilisierende Kraft in der Welt zu wirken, und einen klaren Rechtsrahmen für die Verstärkung ihrer Fähigkeiten zur Verfolgung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik mit einem umfassenden Ansatz darstellen, gemäß dem alle der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente eingesetzt werden können, um Krisen und Konflikte zu verhüten oder zu bewältigen und dauerhaften Frieden zu schaffen;

5.  weist insbesondere darauf hin:

   a) dass die GASP und die GSVP, die ein fester Bestandteil der GASP ist, in dem rechtsverbindlichen institutionellen Rahmen der Grundsätze der EU (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der Schutzverantwortung) verankert wurden und dass ihre Ziele mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der EU verschmolzen wurden;
   b) dass die EU bei der Gestaltung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik auf die Konsistenz und Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen externen und internen Politikbereichen achten muss; stellt fest, dass der HV/VP in diesem Bereich eine besondere Verantwortung zukommt;
   c) dass die HV/VP in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die GASP gestaltet, GSVP-Beschlüsse, Missionen und den Rückgriff auf nationale Mittel sowie EU-Instrumente gemeinsam mit der Kommission vorschlägt und gegebenenfalls deren zivile und militärische Aspekte koordiniert, den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt, gleichzeitig Vizepräsidentin der Kommission ist und in dieser Eigenschaft sowohl für die Außenbeziehungen der Kommission als auch für die Koordinierung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU insgesamt zuständig ist;
   d) dass die HV/VP in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat hat, entweder auf Eigeninitiative oder auf Ersuchen des Europäischen Rates und unter der Gesamtleitung des Europäischen Rates, wobei der Rat in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

6.  unterstreicht, dass die Kohärenzverpflichtung gemäß dem Vertrag, der neue Wortlaut von Artikel 40 EUV (wonach die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der anderen EU-Politikbereiche die Anwendung der jeweiligen Verfahren unberührt lässt) und die jüngste Rechtsprechung des EuGH (siehe die Rechtssache betreffend „leichte Waffen und Kleinwaffen“ (SALW)) sowohl das Primat der Gemeinschaftsmethode und die Besonderheiten und Vorrechte der GASP schützen, während gleichzeitig die Zusammenführung verschiedener Politikbereiche, Instrumente, Ressourcen und Rechtsgrundlagen in einem ganzheitlichen und umfassenden Ansatz gefördert wird, gemäß dem der Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt zu einem bereichsübergreifenden Ziel des außen- und innenpolitischen Handelns der EU wird, zu dessen Instrumenten u. a. die GSVP gehört; weist darauf hin, dass militärische Mittel auch im Fall von Naturkatastrophen und durch den Menschen verursachten Katastrophen eingesetzt werden können, wie sich in der Praxis bei der Koordinierung der militärischen Fähigkeiten durch den Militärstab der EU zur Unterstützung der humanitären Katastrophenhilfe unter ziviler Leitung im Einklang mit den anwendbaren Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der internationalen Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) und infolge des Ersuchens der Kommission während der Überschwemmungen in Pakistan im Jahr 2010 zeigte;

7.  ist daher besorgt darüber, dass mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch immer keine klaren Anzeichen für einen umfassenden Ansatz der EU für die Zeit nach Lissabon erkennbar sind, durch den traditionelle verfahrenstechnische und institutionelle Hindernisse überwunden werden können, während gleichzeitig die jeweiligen rechtlichen Vorrechte gewahrt bleiben, wenn die Sicherheit der europäischen Bürger auf dem Spiel steht;

8.  ist davon überzeugt, dass für eine glaubwürdige Politik der äußeren Sicherheit eine stärkere Interdependenz zwischen den Mitgliedstaaten, ein besserer innerer Zusammenhalt sowie gegenseitiges Vertrauen und Solidarität erforderlich sind, wie sie im Bereich der inneren Sicherheit über die Schengen-Zusammenarbeit erzielt worden ist (bei der die Schengen-Staaten durch den Schutz ihrer eigenen Grenzen auch die Grenzen der anderen Mitgliedstaaten schützen, die einzelstaatlichen Regeln eine kontinentale Tragweite haben und Aufgaben, die mit dem Schutz der nationalen Sicherheit in Verbindung stehen, auch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder in gemeinsamen Teams durchgeführt werden können, die unter Einhaltung der europäischen Normen tätig werden);

9.  bedauert die mangelnde Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Libyen, zur Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dazu, mit welchen Mitteln sie umzusetzen ist, festzulegen; ist tief beunruhigt über die Gefahr, dass Ad-hoc-Koalitionen der Willigen oder bilaterale Kooperationen als gangbarer Ersatz für die GSVP in Betracht gezogen werden, da kein europäischer Staat in der Lage ist, ein bedeutender Akteur im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Welt des 21. Jahrhunderts zu sein; weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen werden kann, jedoch lediglich im Rahmen eines Beschlusses des Rates, mit dem Ziel und Umfang und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sowie in Absprache mit der HV/VP; besteht darauf, dass eine gemeinsame Antwort auf die Entwicklungen in Libyen von wesentlicher Bedeutung ist, um ein glaubwürdiges neues Konzept für die EU-Politik gegenüber ihren südlichen Nachbarstaaten zu formulieren, bekräftigt, dass das mit der Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilte Mandat, die libysche Zivilbevölkerung zu schützen, nicht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt überschritten werden sollte; fordert die VP/HV auf, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines raschen Waffenstillstands zu ergreifen, um das Blutbad und das Leiden des libyschen Volkes zu beenden; fordert die VP/HV auf, eine starke und direkte Rolle bei der Förderung politischer Initiativen in dieser Richtung zu spielen; hält es für wichtig, eng mit dem nationalen Interimsrat für die Übergangszeit, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten, um den Weg für politische und diplomatische Lösungen für den derzeitigen militärischen Konflikt zu ebnen, die auch das Ziel beinhalten, den Rücktritt der Regierung Gaddafi sicherzustellen; betont, dass die Ausarbeitung einer Strategie für die Sahel-Zone und das Horn von Afrika eine weitere konkrete Gelegenheit darstellt, die Fähigkeit der EU unter Beweis zu stellen, sich Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung stellen zu können;

10.  fordert den Europäischen Rat auf, seine Aufgabe, die strategischen Interessen und politischen Ziele der EU festzulegen, zu erfüllen, indem er eine europäische außenpolitische Strategie ausarbeitet, die den internationalen Entwicklungen gerecht wird, auf einer wirklichen Konvergenz der verschiedenen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU beruht und regelmäßig überprüft wird; fordert die HV/VP und den Rat auf, auf dem Konzept der menschlichen Sicherheit aufzubauen und es zu den tragenden Säulen der Strategie für die europäische Außenpolitik zu machen und es in konkrete politische Leitlinien umzusetzen;

11.  fordert den Europäischen Rat und seinen Präsidenten dazu auf, diese Aufgabe auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament in Angriff zu nehmen und dessen Empfehlungen zu erörtern; ist der Auffassung, dass dieser Dialog in Anbetracht der neuen Bestimmungen des Vertrags und angesichts der Notwendigkeit, die europäische außenpolitische Strategie ausgehend von einem effektiven umfassenden Ansatz zu definieren und umzusetzen, erforderlich ist; regt an, dass dieser Dialog regelmäßig stattfindet und dass die erzielten Fortschritte und die Aussichten im Mittelpunkt stehen;

12.  weist darauf hin, dass die Rolle des Europäischen Parlaments als das Organ, das die EU-Bürger direkt vertritt, das Parlament zu einer wesentlichen Quelle demokratischer Legitimierung für die GASP/GSVP macht und dadurch das Recht des Parlaments auf gebührende Berücksichtigung seiner Stellungnahmen und Empfehlungen unabdingbar wird;

13.  erinnert zudem daran, dass die HV/VP gemäß dem Vertrag einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments unterliegt und dass das Parlament an der Beschlussfassung über die Haushaltsmittel für das auswärtige Handeln der EU einschließlich der zivilen Missionen der GASP und der GSVP und der Verwaltungsausgaben, die sich aus der Koordinierung militärischer Operationen der EU ergeben, beteiligt ist und dass seine Zustimmung von wesentlicher Bedeutung ist, um die Strategien der EU in Rechtsvorschriften umzusetzen und um internationale Übereinkünfte zu schließen, einschließlich solcher, die überwiegend die GASP betreffen, wobei die Übereinkünfte, die ausschließlich die GASP betreffen, die einzige Ausnahme bilden;

14.  wünscht, dass die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der EU bei der Ausübung der demokratischen Kontrolle der GASP und der GSVP intensiviert wird, um bei gleichzeitiger voller Achtung der bestehenden Vorrechte der nationalen Parlamente im Bereich der Verteidigungspolitik ihren jeweiligen Einfluss auf die von den anderen Organen der EU und den Mitgliedstaaten getroffenen politischen Entscheidungen gegenseitig zu verstärken; bedauert, dass auf der Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU am 4./5. April 2011 keine Einigkeit über die Merkmale einer interparlamentarischen Konferenz über die GASP/GSVP erzielt worden ist, und sieht einer Einigung mit den nationalen Parlamenten über neue Formen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Bereich erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon betreffend die Rolle der nationalen Parlamente klar vorgesehen ist, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann;

15.  unterstreicht die Rolle, die der Kommission gemäß den Verträgen bei der Umsetzung der Politik und der Maßnahmen im Zusammenhang mit den anderen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU, bei den Vorschlägen für Gesetzesinitiativen, bei der Ausführung des Haushaltsplans, bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und bei der Organisation der Vertretung der EU nach außen mit Ausnahme der GASP übertragen wird; fordert den Rat, die Kommission und das Parlament auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um unter Achtung der jeweiligen Vorrechte die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und eine wirkungsvollere Nutzung der Instrumente der GSVP sicherzustellen;

16.  hebt hervor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten der HV/VP nicht nur eine „Doppelfunktion“ beinhalten, sondern auch eine Verschmelzung von Funktionen und Legitimationsquellen, die sie ins Zentrum des Prozesses einer Kohärenzbildung zwischen den verschiedenen Instrumenten, Handlungsträgern und Verfahren des auswärtigen Handelns der EU rücken; fordert die HV/VP dazu auf, ihre Rolle auf dynamische Weise auszulegen, indem sie sich im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit dem Parlament für die doppelte Kraftanstrengung einsetzt, die Herstellung eines politischen Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten zu den strategischen Ausrichtungen und den politischen Optionen für die GASP und GSVP aktiv zu fördern und die Kohärenz, die effektive Abstimmung und die umfassende Nutzung aller potenziellen Synergien zwischen der GASP/GSVP und den anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie ihren innenpolitischen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Außenpolitik haben, sicherzustellen;

17.  ist der Auffassung, dass der EAD für die Schaffung eines wirklich umfassenden Ansatzes, der auf einer vollständigen Integration der GSVP, der GASP und der anderen Bereiche des auswärtigen Handelns der EU beruht, insbesondere der Politikbereiche Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Energiesicherheit, eine Schlüsselrolle spielt; ist erfreut über den Ausgang der Verhandlungen, die zur Einrichtung des EAD geführt haben, mit dem eine Struktur geschaffen wurde, die den Organen der EU und den verschiedenen Dimensionen ihres auswärtigen Handelns dient, und durch die dem EAD eine große Bandbreite von Befugnissen und Zuständigkeiten übertragen wurde, wobei gleichzeitig eine stabile Verbindung zur Kommission hergestellt und dabei die vollständige Achtung ihrer Vorrechte sichergestellt wurde, und hofft, dass durch die Übertragung der Aufgabe der strategischen Planung der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU auf den EAD eine effektive Kohärenz bei ihrer Anwendung im Rahmen der Prinzipien und Ziele der Union erreicht wird;

18.  bekräftigt seine Auffassung, dass für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien zwischen den zivilen und militärischen Strukturen und Fähigkeiten zur Krisenbewältigung im Rahmen des umfassenden Ansatzes gesorgt werden muss, ohne gleichzeitig die Unterscheidung zwischen den zivilen und militärischen Rollen und den unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Befehlsketten aufzugeben;

19.  bedauert, dass in dem provisorischen Organigramm des EAD nicht alle bestehenden Einheiten dargestellt sind, die sich gemäß der Vereinbarung von Madrid in den GSVP-Strukturen mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert in diesem Zusammenhang erstens die Durchführung regelmäßiger Sitzungen eines Gremiums für Krisenbewältigung, bestehend aus der CMPD, dem CCPC, dem EUMS, dem SITCEN, den Einheiten für Friedenssicherung, Konfliktverhütung, Vermittlung und Sicherheitspolitik, dem Vorsitz des PSK, den betreffenden geografischen Ressorts und anderen thematischen Ressorts, die der HV/VP und dem geschäftsführenden Generalsekretär unterstehen, von Fall zu Fall unter Beteiligung der Strukturen des Kommissionsdienstes für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und innere Sicherheit, wobei diese Sitzungen vom geschäftsführenden Direktor für Krisenreaktion koordiniert würden; fordert die HV/VP und die Kommission dazu auf, dieses Gremium mit einem effizienten Warn- und Notfallsystem und mit einem großen gemeinsamen Kommandoraum im EAD auszustatten, durch den an sieben Tagen in der Woche eine Überwachung rund um die Uhr ermöglicht wird und durch den somit die derzeitigen Überschneidungen operativer Strukturen vermieden werden können, die sich kaum mit der Notwendigkeit vereinbaren lassen, ein angemessenes System zur Überwachung und schnellen Reaktion auf Krisen zu bieten; ist der Auffassung, dass eine regelmäßige Koordinierung und ein regelmäßiger Austausch zwischen diesem System und dem Europäischen Katastrophenschutzzentrum gewährleistet werden sollte, welches derzeit von der Kommission aufgebaut wird, um angemessene Synergien zu garantieren, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten respektiert werden; fordert zweitens eine ständige Arbeitsstruktur unter Einbeziehung der oben genannten Akteure, die über die akute Krisenbewältigung hinausgeht, um gemeinsame Konzepte für Bereiche wie Rechtsstaatlichkeit und Reform des Sicherheitssektors zu entwickeln; fordert drittens eine Halbzeitüberprüfung der derzeitigen Regelungen im Hinblick auf die Einrichtung einer wirklich integrierten strategischen Planung und Konzeptentwicklung im Bereich Krisenbewältigung und Friedenssicherung für den EAD;

20.  ist der Ansicht, dass das Gremium für Krisenbewältigung dem EAD eine einheitliche Eventualfallplanung im Hinblick auf potentielle Krisenherde und -szenarien bereitstellen und auch eine Krisenplattform für das konkrete Krisenreaktionsmanagement bieten sollte, mit Aktivitäten sowohl in Brüssel als auch vor Ort zur Koordinierung des Einsatzes der verschiedenen Finanzierungsinstrumente und der der EU zur Verfügung stehenden Fähigkeiten, ohne dass die spezifischen Entscheidungsverfahren und Rechtsgrundlagen, die sich jeweils auf den Einsatz ziviler und militärischer Fähigkeiten im Bereich der GASP/GSVP oder auf die Nutzung der Gemeinschaftsinstrumente beziehen, beeinträchtigt werden;

21.  betont die Notwendigkeit, die Strukturen, Abteilungen und Referate für zivile und militärische Krisenreaktion innerhalb des EAD und der Kommission zu stärken und rationeller zu verteilen und zu organisieren:

   a) fordert die Verstärkung des für die Einsatzplanung der zivilen Missionen zuständigen Referats der CPCC;
   b) wiederholt seine Forderung, den Dienst für außenpolitische Instrumente (FPIS), der die Krisenreaktionsmaßnahmen gemäß Artikel 3 des Instruments für Stabilität plant und programmiert, in die Strukturen des EAD für die Krisenbewältigung und die Friedenssicherung zu integrieren und im Einzelnen die ehemaligen Relex/A2-Stellen, die in das Referat 2 der neuen außenpolitischen Instrumente eingegliedert wurden (12 AD-Stellen und 5 AST-Stellen), in den EAD zu verlagern; weist darauf hin, dass diese Verlagerung die Bedingung für die Rücknahme des Vorbehalts zu der entsprechenden Haushaltslinie der Kommission ist;
   c) unterstützt die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums für die Verwaltung der GSVP-Missionen, d. h. eines interinstitutionellen Büros, welches sich aus dem Referat 3 „GASP-Einsätze des außenpolitischen Instruments“ der Kommission (ehemals Relex/A3) und dem Referat „Missionsunterstützung“ des CPCC zusammensetzt; stellt fest, dass die neue Dienststelle, indem sie sich mit Personal-, Logistik-, Beschaffungs- und Finanzfragen der zivilen GSVP-Missionen befasst und die Missionsleiter von einem Teil ihrer Verwaltungsaufgaben befreit, eine höhere Effizienz gewährleisten würde, indem die administrativen Aufgaben – angefangen bei der Auswahl und Rekrutierung des Personals – zusammengelegt und die Beschaffung und die Verwaltung der Ausrüstung zentralisiert würden;

22.  bedauert die dürftigen Ergebnisse, zu denen der Prozess des „Zivilen Planziels 2010“ bezüglich der zivilen Fähigkeiten geführt hat, insbesondere die Diskrepanz zwischen dem Personalumfang, den die Mitgliedstaaten „auf dem Papier“ zur Verfügung gestellt haben, und dem, der tatsächlich für Missionen zur Verfügung steht, und die bescheidenen Fortschritte bei der Schulung des Personals (fehlende gemeinsame Normen, geringe Zahl hochgeladener Bildungsprogramme im Programm für Schulungsmöglichkeiten im Rahmen der Goalkeeper-Softwareumgebung „Schoolmaster“); fordert die HV/VP, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu auf, den Prozess der Entwicklung ziviler Fähigkeiten koordiniert neu auf den Weg zu bringen, insbesondere in den Bereichen Rekrutierung, Geschlechterausgewogenheit, Schulung und Einsatz; betont insbesondere, dass es wichtig ist, weiter auf den beiden zivilen Planzielen aufzubauen, die die EU bislang verfolgt hat, um diesen gewaltigen Herausforderungen zu begegnen; fordert die Einrichtung eines Gemeinschaftsmechanismus für die Verstärkung der zivilen Fähigkeiten, insbesondere Schulung und Verstärkung des zivilen Teils des Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskollegs;

Sicherheit und Verteidigung

23.  bekräftigt, dass glaubhafte, zuverlässige und verfügbare militärische Fähigkeiten eine unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine eigenständige GSVP und für einen umfassenden Ansatz sind und dass die Mitgliedstaaten sie zur Verfügung stellen müssen; betont ferner, dass diese militärischen Fähigkeiten für verschiedene Zwecke, auch für zivile Zwecke, zum Einsatz kommen können, wobei die Grundsätze einzuhalten sind, auf denen das Vorgehen der EU auf internationaler Ebene gründet, und die Autonomie der Rechtsordnung der EU zu berücksichtigen ist;

24.  bedauert den scharfen Kontrast zwischen den 200 Mrd. EUR, die die Mitgliedstaaten jedes Jahr für Verteidigung ausgeben, dem Mangel an Mitteln, die der EU zur Verfügung stehen, und den sich unerträglich in die Länge ziehenden Truppengestellungskonferenzen für militärische Einsätze der EU zu einer Zeit, da überschüssige Fähigkeiten und Humanressourcen zur Verfügung stehen; bedauert die Tatsache, dass die Methode des Truppengestellungsprozesses in mehr als zwölf Jahren keine faktischen Verbesserungen in Bezug auf die Quantität und Qualität der militärischen Fähigkeiten, die für GSVP-Missionen zur Verfügung stehen, erbracht hat; betont, dass die Verbesserungen der militärischen Fähigkeiten regelmäßig bewertet werden müssen; weist darauf hin, dass die steigende Nachfrage aus dem Ausland und die Ressourcen, die die Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung stellen, zunehmend auseinanderklaffen;

25.  stellt mit Besorgnis fest, dass die aktuellen wirtschaftlichen Sparmaßnahmen zu Einschnitten, die nicht auf EU-Ebene abgestimmt wurden, sowie zu anhaltenden Überschneidungen führen könnten, durch die die GSVP selbst in Frage gestellt werden könnte, obwohl die Mitgliedstaaten letztlich doch dazu veranlasst werden sollten, intelligenter in die Verteidigung zu investieren, indem ein größerer Anteil ihrer Verteidigungsfähigkeiten, ihrer Haushaltsmittel und ihrer Anforderungen gebündelt und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt wird und die Bürger gleichzeitig besser geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, größere Transparenz in Bezug auf ihre jeweiligen Verteidigungshaushalte herzustellen;

26.  weist darauf hin, dass die GASP und die GSVP auch zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Waffen – angefangen bei Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) bis hin zu nuklearen Sprengköpfen und ballistischen Flugkörpern – führen sollten; fordert die HV/VP eindringlich auf, dieser Politik durch Förderung einer neuen Reihe von vorausschauenden Maßnahmen betreffend Landminen, Streumunition, Munition mit abgereichertem Uran, Kleinwaffen und leichten Waffen, biologische, chemische und nukleare Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme Priorität einzuräumen; fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, dem Europäischen Parlament jährlich über die Umsetzung der Überprüfungskonferenz 2010 zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und deren Aktionsplan über Abrüstung und Nichtverbreitung Bericht zu erstatten;

27.  bedauert die weitverbreitete Überschneidung von Verteidigungsprogrammen in der Union, wie z. B. bei den mehr als 20 Programmen für gepanzerte Fahrzeuge, den sechs verschiedenen Programmen für Jagd-U-Boote, den fünf Programmen für Boden-Luft-Raketen und den drei Programmen für Kampfflugzeuge, wodurch sich keine Größenvorteile erzielen lassen, begrenzte wirtschaftliche Ressourcen verschwendet und überhöhte Preise für europäische Verteidigungsgüter verlangt werden, ferner eine anhaltende Fragmentierung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) entsteht, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Sicherheitsindustrie in Europa beeinträchtigt wird und in dieser Hinsicht direkt die technologische Führungsrolle und Arbeitsplätze gefährdet werden;

28.  bekräftigt, dass es für alle oben genannten Aspekte einer klaren und langfristigen gemeinsamen politischen Entschlossenheit bedarf, die alle Möglichkeiten, die der Vertrag von Lissabon bietet, voll ausschöpft, und dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik, die schrittweise zu einer gemeinsamen Verteidigung führen soll, darauf ausgerichtet sein muss, die Fähigkeit der EU zu stärken, auf Krisen zu reagieren und langfristig den Frieden zu sichern, und vor allem, die strategische Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit Europas zu verbessern; fordert eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur europäischen Sicherheit und Verteidigung; fordert erneut die Ausarbeitung eines Weißbuches über die europäische Sicherheit und Verteidigung im Rahmen eines Prozesses, in den alle einschlägigen EU-Interessenvertreter eingebunden werden, und auf der Grundlage nationaler Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung in allen Mitgliedstaaten, die sich an einer gemeinsamen Vorlage orientieren und eine direkte Vergleichbarkeit von Stärken und Schwächen der derzeitigen Fähigkeiten und Planungsansätze ermöglichen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Europäische Verteidigungsagentur als die Fachagentur der EU zu unterstützen, die die Aufgabe hat, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung festzustellen und zu entwickeln sowie die europäische Zusammenarbeit im Rüstungssektor zu fördern und zu verbessern;

30.  nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung zwischen Frankreich und Großbritannien vom 2. November 2010 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Tat außerhalb des Rahmens des Vertrags über die Europäische Union auf den Weg gebracht wurde; hofft nichtsdestoweniger, dass dieser jüngste Versuch einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien als Katalysator für weitere Fortschritte auf europäischer Ebene im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union und dem logischen Bedarf an Rationalisierung, Interoperabilität und Kosteneffizienz wirken kann; betont, dass die Europäische Verteidigungsagentur in diesem Zusammenhang eine unterstützende Rolle spielen sollte; ist der Auffassung, dass die derzeitige Verteidigungszusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien einen Fahrplan für eine wirksamere europäische Verteidigungszusammenarbeit, die auf Fähigkeitenplanung und gegenseitiger Abhängigkeit basiert, bieten sollte; fordert die Regierung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs auf, sich zu künftigen europäischen multilateralen Vereinbarungen über die Bündelung und gemeinsame Nutzung zu bekennen;

31.  betont, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, wie sie im Vertrag verankert ist, rechtliche Garantien und Verpflichtungen vorsieht und auch ein Instrument zur Förderung des besseren Einsatzes der GSVP-Mittel in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen und zur Überwindung eines mangelnden Konsenses unter den Mitgliedstaaten darstellt; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Ziel und Inhalt dieser Zusammenarbeit unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten, die den politischen Willen und die militärischen Fähigkeiten besitzen, unverzüglich festzulegen;

32.  hält es für notwendig, die Rolle der Verteidigungsminister im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu stärken;

33.  weist darauf hin, dass die Beistandsklausel eine rechtliche Verpflichtung zu einer wirksamen Solidarität im Falle eines Angriffs von außen auf eines der Mitgliedstaaten der EU darstellt, wobei dies nicht im Widerspruch zu der Rolle der NATO in der europäischen Sicherheitsarchitektur steht und gleichzeitig die Neutralität einiger EU-Mitgliedstaaten gewahrt bleibt; empfiehlt daher, die tatsächlichen Auswirkungen der Beistandsklausel ernsthaft zu überdenken und die ungelösten Probleme der Durchführungsbestimmungen, die aus dem Entwurf des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entfernt wurden, in Angriff zu nehmen; fordert die Ausarbeitung politischer Leitlinien, insbesondere angesichts der vor kurzem beschlossenen Auflösung des geänderten Brüsseler Vertrags (WEU-Vertrag);

34.  erkennt an, dass im Rahmen der Entwicklung der GSVP nach politischen und institutionellen Errungenschaften nun die Zeit für konkrete Errungenschaften im Bereich der militärischen Fähigkeiten gekommen ist; weist darauf hin, dass die Bestimmungen, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, ein großes Potenzial bieten, um die Entwicklung dieser Fähigkeiten zu fördern und nach und nach einen Rahmen für die Verteidigungspolitik der EU festzulegen, und betont, dass diese Fähigkeiten dringend effizient eingesetzt werden müssen;

35.  empfiehlt, dass sich die Mitgliedstaaten voll und ganz für die Bereitstellung und die Nachhaltigkeit militärischer Fähigkeiten im Einklang mit dem Trend, den Schwerpunkt zunehmend auf qualitative Aspekte zu legen, einsetzen; befürwortet die Forderungen des informellen Treffens der Verteidigungsminister in Gent, des deutsch-schwedischen Diskussionspapiers und der Weimarer Initiative und fordert dazu auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Rats vom Dezember 2010, bei der sich die Verteidigungsminister darauf verständigten, dass die Europäische Verteidigungsagentur ihre Bemühungen zur Vereinfachung der Festlegung von Bereichen für die Bündelung und gemeinsame Nutzung militärischer Fähigkeiten intensivieren sollte, unter anderem durch die Unterstützung eines Teams erfahrener Experten, unverzüglich zur operativen Phase überzugehen; betont, dass dieser neue Ansatz für die Entwicklung von Fähigkeiten erfolgreich verwirklicht werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf der Tagung des Rates vom Dezember 2010 festgelegte Frist einzuhalten; weist darauf hin, dass die Führungsstäbe der EU-Streitkräfte damit beauftragt wurden, ihre Fähigkeiten bis Mai 2011 zu überprüfen, dass der Militärstab der EU beauftragt wurde, diese Daten für die Erstellung eines Überblicks bis Mitte 2011 zu nutzen, und dass die Verteidigungsminister der EU bis zum Ende dieses Jahres endgültige Schlussfolgerungen ziehen werden; fordert die Agentur auf, diese neue Initiative zu ihrer Priorität zu machen und mögliche neue Kooperationsprojekte aufzulisten (z. B. in Bereichen wie der Satellitenkommunikation, der medizinischen Versorgung, der Meereslogistik und der Computer- und Netzsicherheit), um doppelte Kosten zu vermeiden und die Interoperabilität zu erhöhen;

36.  schließt sich den Empfehlungen der Tagung des Rats „Auswärtige Angelegenheiten“ vom Januar 2011 an, in denen die HV/VP aufgefordert wird, die Themen weiter zu verfolgen, die in der Weimarer Initiative angesprochen werden, um konkrete Schritte auf der Grundlage eines Berichts zu unternehmen, den sie dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ bis Mitte 2011 vorzulegen hat, mit dem Ziel, möglichst bis Ende des Jahres greifbare Ergebnisse zu erzielen, darunter die Möglichkeit, an derartigen Initiativen andere interessierte Mitgliedstaaten zu beteiligen;

37.  bekräftigt die Notwendigkeit, das derzeitige Ungleichgewicht im Bereich der Fähigkeiten, zivile und militärische Operationen zu planen und durchzuführen, zu überwinden, indem die EU mit ständigen zivil-militärischen Planungs- und Durchführungskapazitäten oder einem Hauptquartier für die Operationsführung (OHQ) ausgestattet wird, wodurch eine schnellere und kostenwirksamere Reaktionsfähigkeit der EU ermöglicht wird; weist auf die nur begrenzte Anwendung der Berlin-Plus-Vereinbarung hin, die sich darauf beschränkte, bereits bestehende NATO-Missionen zu übernehmen, und macht auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Konzept der Rahmennation aufmerksam, das auf der Nutzung von fünf einzelstaatlichen Hauptquartieren für die Operationsführung beruht, wobei die mangelnde Vorplanung zu den Schwierigkeiten bei der Truppengestellung und der sich zunehmend komplexer gestaltenden Koordinierung ziviler und militärischer Fähigkeiten hinzukommt;

38.  ist der Ansicht, dass das derzeitige Einsatzzentrum zwar einen ersten positiven Schritt darstellt, jedoch den Erfordernissen nicht gerecht wird, dem hohen Anspruch an ein ständiges Hauptquartier für die Operationsführung nicht genügt und es vielmehr zu einer ständigen Einrichtung umgestaltet und in die Lage versetzt werden muss, größere Missionen zu steuern, dass es mit einem angemessenen Personal und einer operativen Infrastruktur ausgestattet werden muss und dass die Unzuverlässigkeit der Infrastruktur der Kommunikations- und Informationssysteme der EU behoben werden muss, die vor allem auf das Fehlen einer ständigen C2-Führungsstruktur (und des einschlägigen Rechtsrahmens) zurückzuführen ist, ein Umstand, der sich auch auf das Lagebewusstsein negativ auswirken kann; befürwortet die Zusammenlegung des militärischen Hauptquartiers für die Operationsführung mit dem zivilen Hauptquartier, um die gesamte Bandbreite an militärischen und zivilen Einsätzen durchführen zu können, wobei die möglichen Synergieeffekte bei gleichzeitiger Beachtung der verschiedenen zivilen und militärischen Befehlsketten und der unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Finanzierungsregelungen in vollem Umfang ausgeschöpft werden sollten;

39.  begrüßt, dass die HV/VP in ihrer Antwort auf die Weimarer Initiative die Notwendigkeit eines militärischen Durchführungsstabs der EU anerkannte; vertritt die Auffassung, dass in der von der HV/VP geforderten Kosten-Nutzen-Analyse auch die Kosten berücksichtigt werden müssen, die durch das Fehlen eines Hauptquartiers für die Operationsführung der EU entstehen; erklärt seine Absicht, eine Untersuchung zu diesem Aspekt und zu möglichen Kosten und Finanzierungsregelungen der neuen Struktur voranzutreiben;

40.  erkennt den Wert der Gefechtsverbände an, fordert aber dazu auf, das Konzept und die Strukturen der Gefechtsverbände, die bisher noch nicht eingesetzt wurden, im Hinblick auf eine höhere Flexibilität und Effizienz sorgfältig zu überprüfen; ist der Auffassung, dass

   in Erwägung gezogen werden könnte, einen der beiden Gefechtsverbände auf Nischenfähigkeiten und/oder Fähigkeiten zu spezialisieren, die für Konflikte niedriger Intensität geeignet sind, bei denen gemischte zivil-militärische Aufgaben erfüllt werden müssen;
   die diesbezüglichen Betriebskosten dem ATHENA-Mechanismus zugewiesen werden sollten, der unter der polnischen Ratspräsidentschaft überarbeitet werden soll;

41.  betont, dass gemäß dem Vertrag eine europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung unter Beteiligung der Europäischen Verteidigungsagentur festzulegen ist, und fordert in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit der EU-Organe, der EU-Einrichtungen und der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung dieser Politik;

42.  fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Kommission zur Stärkung der Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, um den umfassendsten Ansatz für die sicherheitsbezogene Forschung zu finden und Synergieeffekte bei der Verwaltung zivil-militärischer Ressourcen zu fördern, insbesondere im Rahmen des Themenbereichs „Sicherheit“ des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung; begrüßt daher, dass sich das Achte Rahmenprogramm voraussichtlich auch mit der äußeren Sicherheit befassen wird; fordert die Kommission auf, den zivil-militärischen Charakter der Krisenbewältigung anzuerkennen und die Finanzierung der Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung mit zivilen Anwendungen aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht zu ziehen; stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivil-militärische Zusammenarbeit in den Bereichen Friedenserhaltung, Konfliktverhütung, Stärkung der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung notwendig ist;

43.  fordert die Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) sowie den Rat eindringlich auf, zeitnah einen neuen Beschluss des Rates zur Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur auf der Grundlage der neuen Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß dem Vertrag von Lissabon vorzulegen; stellt die derzeitige Rechtsgrundlage der Europäischen Verteidigungsagentur aus dem Jahr 2004 mit Blick auf den Vertrag von Lissabon und seine Auswirkungen auf die Europäische Verteidigungsagentur in Frage; fordert den Rat auf, das Europäische Parlament über die erforderlichen Änderungen der Gemeinsamen Aktion des Rates über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu informieren, die sich aus der Aufnahme der Europäischen Verteidigungsagentur in den Vertrag von Lissabon ergeben;

44.  fordert die Schaffung einer starken Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Parlament, der Europäischen Verteidigungsagentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für die Vorbereitungen in Bezug auf das Achte Rahmenprogramm im Hinblick auf Investitionen in Technologiebereiche von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgaben für Investitionen in F&E im Verteidigungssektor in Europa derzeit ca. 10 % derer der USA ausmachen;

45.  fordert eine starke Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR); fordert Informationen von der Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) über die Ergebnisse der Verhandlungen über eine Verwaltungsvereinbarung über ihre Zusammenarbeit, die im April 2009 begannen;

46.  bekräftigt, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine eigenständige und glaubwürdige GSVP die Schaffung eines wettbewerbsfähigeren und effizienteren europäischen Marktes für Verteidigung und Sicherheit ist, der dem öffentlichen Auftragswesen offen steht und mit einer gestärkten verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) ausgestattet ist, die den industriellen Schlüsselfähigkeiten, der Versorgungssicherheit zwischen den Ländern, der wachsenden und sich diversifizierenden Zuliefererbasis und der stärkeren Zusammenarbeit im Rüstungsbereich Rechnung trägt;

47.  hält die Umsetzung der folgenden Richtlinien in einzelstaatliches Recht durch alle Mitgliedstaaten für den europäischen Verteidigungsmarkt für wichtig:

   (bis zum 30. Juni 2011) Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und
   (bis zum 31. August 2011) Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;
  

empfiehlt den Mitgliedstaaten, unter der Aufsicht der Kommission die Fristen genau einzuhalten, die notwendigen Durchführungsverordnungen auszuarbeiten und das entsprechende Personal für die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu schulen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die jeweiligen, von der Kommission herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen;

48.  empfiehlt, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, der am 8. Dezember 2008 angenommen wurde, dringend überprüft wird, um die strenge und konsequente Einhaltung von allen nationalen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat beteiligt sind, zu gewährleisten;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und ihren Verhaltenskodex zu Kompensationsgeschäften einzuhalten, um Verstößen gegen die Binnenmarktregeln vorzubeugen und weniger Gelegenheiten für Korruption zu bieten;

50.  betont, dass es zur Förderung des entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsmarktes notwendig ist, für den Mangel an Vorschriften und Normen Abhilfe zu schaffen, der die Marktmöglichkeiten von großen Unternehmen und KMU begrenzt und die Interoperabilität verschiedener Sicherheitssysteme verhindert; unterstützt voll und ganz die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsgrundlage; empfiehlt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Kommission, um einen europäischen Verteidigungsmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur erste Überlegungen über eine europäische Industriepolitik im Bereich Sicherheit und Verteidigung anzustellen;

51.  fordert die beteiligten Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Beteiligung an der Europäischen Verteidigungsagentur als eine ständige Verpflichtung anzusehen und die Agentur mit ausreichend Personal und wirtschaftlichen Ressourcen auszustatten; fordert, dass die Ausgaben für operative Vorhaben und Studien (die bisher im Durchschnitt bei 25 % der Haushaltsmittel liegen) für den unerfreulichen Fall erhöht werden, dass Vetos gegen die Aufstockung der Haushaltsmittel über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden;

52.  ruft die an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligten Mitgliedstaaten auf, einen Beitrag zur Arbeit und zu den Initiativen, die von der HV/VP in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Agentur vorzulegen sind, zu leisten, und fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, Arbeitsmethoden einzuführen, die die Fähigkeit der beteiligten Mitgliedstaaten verbessern, als Entscheidungsträger Verantwortung zu übernehmen, und die dem zwischenstaatlichen Charakter der Agentur und den Bestimmungen des Vertrags entsprechen, so dass eine politische Konsensbildung ermöglicht wird;

53.  ist der Auffassung, dass Regulierungsmaßnahmen der EU, einschließlich eines umfangreichen Systems von Normen für die Gründung, Registrierung, Zulassung, Überwachung und die Berichterstattung über Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften durch private Sicherheits- und Militärdienstleister – sowohl für die interne als auch für die externe Ebene – erlassen werden müssen;

54.  fordert die Kommission und den Rat daher auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen:

   für die interne Ebene eine Empfehlung auszuarbeiten, die den Weg zu einer Richtlinie ebnet, die auf die Angleichung nationaler Maßnahmen zur Regulierung von privaten Sicherheits- und Militärdienstleistern (PMSC) einschließlich der Diensteanbieter und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen abzielt;
   für die externe Ebene einen Verhaltenskodex zu erarbeiten, der zu einem Beschluss über die Ausfuhr von PMSC-Diensten in Drittstaaten führt, die nicht durch die oben genannte Richtlinie abgedeckt sind;

Innen- und außenpolitische Sicherheit

55.  vertritt die Ansicht, dass die innen- und außenpolitischen Aspekte der Sicherheit der EU als komplementäre Bestandteile derselben Strategie betrachtet werden sollten, wie dies der Europäische Rat seit seinen Tagungen in Tampere (1999), Feira (2000) und Stockholm (2010) bekräftigt, bei denen er die Ziele des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für 2010-2014 angenommen hat; betont, dass unter keinen Umständen Kernwerte und –normen wie die Menschenrechte, die Grundrechte und die Grundfreiheiten sowie das humanitäre Völkerrecht im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verhandelbar sind und dass eine der Schlussfolgerungen des nichtständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments über die angebliche Nutzung europäischer Länder für den Transport und die illegale Inhaftierung von Personen durch die CIA lautet, dass die nationalen und EU-Strategien sowie die nationalen und EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle bedürfen;

56.  ist der Auffassung, dass es in der heutigen Zeit und insbesondere nach dem 11. September, immer deutlicher wird, dass zahlreiche grenzüberschreitende Bedrohungen wie Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierte Kriminalität, Internetkriminalität, Drogen und Menschenhandel nicht ohne koordinierte Aktionen unter Einbeziehung der Politik für die äußere Sicherheit und „interner“ legislativer und politischer Maßnahmen und Instrumente bekämpft werden können, wie dies bereits in dem ersten Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus (2001) der Europäischen Union und in der Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus (2005) der Europäischen Union hervorgehoben wurde; weist darauf hin, dass in dem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008 betont wird, dass das Scheitern von Staaten die europäische Sicherheit beeinträchtigt, wie der Fall Somalias verdeutlicht;

57.  erkennt an, dass der Zusammenhang zwischen der Politik für die innere Sicherheit und der Politik für die äußere Sicherheit in den Mitgliedstaaten und insbesondere in Drittstaaten wie den USA, wo 2003 das Heimatschutzministerium (DHS) durch Zusammenlegung von 22 Bundesagenturen gegründet wurde, das inzwischen über 200 000 Mitarbeiter und Haushaltsmittel von über 40 Mrd. USD pro Jahr verfügt, immer offensichtlicher wird; ist nicht überrascht, dass die wichtigsten Aufgaben des DHS teilweise den Aufgaben entsprechen, die die Europäische Union an die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geknüpft hat (Schutz der Außengrenzen, Migration und Terrorbekämpfung);

58.  begrüßt die Tatsache, dass die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon eine Anpassung an diesen Kontext und die Notwendigkeit widerspiegeln, Synergien zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu nutzen, einschließlich:

   einer Ausdehnung des Mandats der GSVP durch die Einbeziehung von umfangreicheren Petersberg-Aufgaben, die zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen könnten, auch durch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet; empfiehlt, diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weit auszulegen; weist jedoch darauf hin, dass eine militärische Reaktion für sich genommen nicht ausreicht, um den internationalen Terrorismus zu bezwingen, und fordert nachhaltige internationale Anstrengungen zur Feststellung und Bewältigung von berechtigten Missständen, die dem Terrorismus zugrunde liegen, weshalb gleichzeitig der Dialog und das Verständnis zwischen den Zivilisationen verbessert werden müssen;
   Solidaritätsklausel: teilt die Auffassung, dass dieser Mechanismus einsatzfähig gemacht werden muss, und begrüßt die Zusage der Kommission und der HV/VP, 2011 einen bereichsübergreifenden Vorschlag als Grundlage für eine gemeinsame Verpflichtung der EU, die Solidaritätsklausel in die Praxis umzusetzen, vorzulegen;

59.  ist der Auffassung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie (2003) und die Strategie der inneren Sicherheit (2010) einige gemeinsame Bereiche schlüssig festlegen – wie Terrorismus, organisierte Kriminalität und Computer- und Netzsicherheit – die Auswirkungen auf beide Dimensionen der Sicherheit haben; teilt daher die Auffassung, dass die Art und Weise der Zusammenführung der internen und externen Dimension verbessert werden muss, eine Vorstellung, die die Kommission in ihrer Mitteilung „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (KOM(2010)0673) ausgearbeitet hat;

60.  ist der Auffassung, dass sich die Komplementarität der Ziele der inneren und äußeren Sicherheit in der Tatsache widerspiegelt, dass:

   der PSK und der COSI (Ausschuss für Innere Sicherheit, der durch den AEUV eingeführt wurde) sowie das SITCEN, die Kommission und andere im Bereich der Sicherheit tätige Agenturen wie EUROPOL, EUROJUST und FRONTEX zusammenarbeiten werden und den EU-Organen eine gemeinsame Bedrohungsanalyse vorlegen werden;
   ein Sicherheitsinformationsmodell entwickelt wird, indem das Schengener Informationssystem mit allen anderen einschlägigen europaweiten Netzwerken, wie z. B. VIS und EURODAC verknüpft wird, wobei die Erfahrungen und die bewährten Verfahren anderer Länder genutzt werden; betont, dass hierbei die Gefahren für die Privatsphäre und die ethischen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen;
   die Rückverfolgbarkeit der Finanzierung des Terrorismus durch das TFTP-Abkommen zwischen der EU und den USA und durch alle Rechtsvorschriften, die die Rückverfolgung verdächtiger Transaktionen vorschreiben, vorgesehen wurde;
   bei der Bestimmung der kritischen Infrastrukturen in Europa die Auswirkungen von vom Menschen verursachten Handlungen wie Terroranschlägen und Cyber-Angriffen berücksichtigt werden;

61.  ist der Auffassung, dass alle oben aufgeführten Initiativen daher nur mit Hilfe einer soliden Rechtsgrundlage und von tragfähigen Rechtsvorschriften umgesetzt werden könnten, die gemäß der ordnungsgemäßen internen Zuständigkeit der EU angenommen werden können (qualifizierte Mehrheit im Rat, Mitentscheidung im Europäischen Parlament und nicht zuletzt Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof);

62.  vertritt die Ansicht, dass sich daraus ergibt, dass die EU, wenn dieselbe Bedrohung den Einsatz von Maßnahmen zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit erfordert, den wirksameren – und rechtlich fundierten – zur Verfügung stehenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollte, wobei sich letztere aus der internen Zuständigkeit ergeben; ist der Ansicht, dass das Parlament auch bei den spezifischen GASP-Strategien und -Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielen sollte;

63.  weist den Rat und die HV/VP darauf hin, dass sie dazu verpflichtet sind, das Parlament stets über den Stand der Außenbeziehungen zu informieren und insbesondere über die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen, mit denen internationale Übereinkünfte im Interesse der Europäischen Union ausgehandelt oder geschlossen werden; erinnert den Rat daran, dass Übereinkünfte über den Austausch vertraulicher Informationen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, sofern sie nicht ausschließlich die GASP betreffen, gemäß Artikel 218 Absatz 6 des AEUV unter Unterrichtung und Einbeziehung des Europäischen Parlaments ausgehandelt und geschlossen werden müssen; behält sich angesichts dieses Sachverhalts vor zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, nicht die Ausübung der Vorrechte, die dem Parlament durch den Vertrag übertragen wurden, beeinträchtigt;

Sicherheit durch Einsätze

64.  begrüßt, dass die EU seit 2003 zahlreiche Operationen (24) auf drei Kontinenten durchgeführt hat, die verschiedene Arten von Interventionen beinhalteten und überwiegend in zivilen Missionen bestanden, mit einem Schwerpunkt auf dem Bereich Polizei, Reform des Sicherheitssektors (SSR) und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; stellt fest, dass von den 24 GSVP-Missionen bislang 16 zivilen Charakter hatten;

65.  stellt fest, dass dieser Trend durch die Merkmale der 13 derzeit laufenden Missionen bestätigt wird und dass die Missionen abgesehen von dieser Einordnung immer häufiger einen „multifunktionalen“ Charakter annehmen müssen, wie bei EULEX Kosovo, bei der mehrere Funktionen (Polizei, Zoll und Justizwesen) mit Aufgaben wie Ausbildung, Überwachung und Unterstützung sowie Exekutivaufgaben kombiniert werden, oder im Fall der jüngeren Mission EUTM Somalia, die in Uganda stationiert und auf die militärische Ausbildung der Sicherheitskräfte der Föderalen Übergangsregierung ausgerichtet ist und ein Beispiel für eine stärkere Schwerpunktsetzung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (SSR) bei der militärischen Krisenbewältigung darstellt;

66.  begrüßt die derzeitige Überarbeitung der bestehenden zivilen GSVP-Konzepte; stellt insbesondere fest, dass die Rechtsstaatlichkeit als ein zentrales Konzept für zivile Missionen angesehen werden wird, die die Bereiche Polizei, Justiz, zivile Verwaltung, Zoll, Grenzüberwachung und andere relevante Bereiche zur Unterstützung der Planer und Experten vor Ort bei der Vorbereitung und Durchführung von Missionen mit Stärkungs- und/oder Exekutiv-/Substituierungsaufgaben umfassen; billigt die laufenden Arbeiten zur Entwicklung des Konzepts einer GSVP-Justizmission; weist jedoch darauf hin, dass unnütze Überschneidungen möglicher Gemeinschaftsprogramme vermieden werden müssen; fordert vor diesem Hintergrund, dass die HV/VP dem Europäischen Parlament dringend detaillierte Informationen über die Untervertragnahme privater Sicherheits- und Militärdienstleister (PMSC) im Zusammenhang mit GSVP- und GASP-Missionen unter Angabe der beruflichen Anforderungen und der Berufsstandards, die von den Vertragspartnern verlangt werden, der geltenden Vorschriften und der rechtlichen Verantwortung und Verpflichtungen, der Überwachungsmechanismen, der Bewertung der Wirksamkeit und der entstehenden Kosten vorlegt;

67.  erkennt zudem an, dass der Vertrag von Lissabon eine Ausweitung der Petersberg-Aufgaben vorsieht, die de facto bereits in den Jahren vor dem Inkrafttreten des Vertrags im Gange war, und somit eine Neuerung mit sich gebracht hat und einen gestärkten politischen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellt, der der Realität entspricht;

68.  empfiehlt mit Nachdruck, sich die gesammelten Erfahrungen zunutze zu machen, um den Missionen neuen Schwung zu verleihen (bei der Mission EUTM Somalia handelt es sich um die einzig neue Intervention der letzten zwei Jahre), weil die Missionen den Prüfstein für das Mandat der GSVP und einen wichtigen Maßstab für die Glaubwürdigkeit der EU als internationaler Akteur darstellen;

69.  unterstreicht, dass klare Fortschritte bei verschiedenen technischen, rechtlichen und operativen Aspekten dringend notwendig sind, vor allem jedoch bei politischen und strategischen Aspekten; empfiehlt nachdrücklich, dass jede Mission in eine klare (mittel- oder langfristige) politische Strategie eingegliedert wird, und betont, dass Missionen nicht als Politikersatz durchgeführt werden dürfen; ist der Auffassung, dass diese Verbindung von grundlegender Bedeutung für den operativen Erfolg von Interventionen ist und ganz allgemein auch dafür, den Teufelskreis zu durchbrechen, bei dem die GSVP kein Instrument der GASP ist, sondern sie tendenziell ersetzt, was zu zahlreichen Widersprüchen führt;

70.  hebt mit Besorgnis hervor, dass diese Verbindung mit einer klaren politischen Strategie bisher in den meisten Fällen fehlte und weiterhin fehlt, wodurch es zu negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Effizienz der Missionen kommt, z. B. in folgenden Fällen:

   EUPOL Afghanistan hat eine nur gezielte Wirkung, die sich lediglich auf hochrangige Beamte konzentriert, und wurde erst vor kurzem in den Aktionsplan EU AFPAK eingegliedert;
   EULEX Kosovo, die wichtigste zivile Mission der EU, war mit vielen Hindernissen konfrontiert, die hauptsächlich auf fehlende unterstützende Rechtsvorschriften und personelle Einschränkungen zurückzuführen waren; allerdings spielt sie eine wichtige Rolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und sorgt in der Region weiterhin für Stabilität;
   EUBAM Rafah und EUPOL COPPS, die als wichtige internationale sachverständige Ansprechpartner für Fragen der Polizeiarbeit in den palästinensischen Gebieten weithin anerkannt und akzeptiert sind, konnten die Entwicklung des Konflikts nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen, da eine starke politische und diplomatische Strategie fehlt, die jedoch für einen erneuten Einsatz in den palästinensischen Gebieten konzipiert werden müsste;
   EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina (2004 im Zuge der Berlin-Plus-Vereinbarungen ins Leben gerufen) könnte ihre wichtigsten Ziele bereits erreicht haben, weshalb es notwendig wäre, eine politische Einschätzung vorzunehmen, ob sie als abgeschlossen anzusehen ist und die beträchtlichen finanziellen und personellen Ressourcen (mehr als 1 400 Personen) anderweitig einzusetzen wären;
   die EU hat bei den internationalen Bemühungen um Bekämpfung der Piraterie durch EUNAVFOR Somalia (Operation Atalanta) erfolgreich eine Vorreiterrolle übernommen, allerdings bedarf die rechtliche Behandlung von Piraten einer dringenden Regelung, insbesondere basierend auf dem Bericht Lang, der dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem übermittelt wurde; in Bezug auf die Operation Atalanta mangelt es an der Umsetzung einer klaren regionalen Strategie, mit der gegen die Ursachen der Piraterie vorgegangen und die chronische Instabilität am Horn von Afrika wirksam bekämpft wird; Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Fähigkeiten für die Überwachung des Seeverkehrs sollten unverzüglich ergriffen werden;
   EUTM könnte sich dadurch als kontraproduktiv erweisen, dass die militärischen Fähigkeiten möglicher Rekruten der Miliz in Somalia verstärkt werden;
   EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo sind seit 2007 bzw. 2005 in dem Land, haben sich jedoch nur in geringem Umfang positiv auf die Zielgruppen ausgewirkt, wenn überhaupt; empfiehlt, der sexuellen Gewalt größere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Wirksamkeit beider Missionen zu erhöhen;

71.  begrüßt den Beschluss des Rates, die Operation „EUFOR Libya“ zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze durchzuführen, sofern sie vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) angefordert wird; ersucht den Rat, unverzüglich humanitäre Unterstützung für Misrata und andere Bevölkerungszentren, insbesondere mit Schiffen, bereitzustellen; ist tief besorgt angesichts der steigenden Zahl von Opfern des Konflikts in Libyen und des berichteten Einsatzes von Streumunition und sonstigen Waffen gegen die Zivilbevölkerung durch die Regierung Gaddafi; bedauert zutiefst, dass das EUFOR-Mandat auf humanitäre Aspekte beschränkt wurde, obwohl es gute Gründe dafür gab, dass die EU die Führung bei der Seeüberwachung (Durchsetzung des Embargos und Unterstützung für Frontex) und bei der humanitären Hilfe und dem Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen übernimmt; weist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 10. März 2011 hin, in der die HV/VP aufgefordert wird auszuloten, ob das Embargo mit Flugzeugen und Schiffen im Rahmen der GSVP durchgesetzt werden könnte; bedauert den Beschluss einiger Mitgliedstaaten, ein Veto gegen ein umfangreicheres Mandat für „EUFOR Libya“ einzulegen, während sie gleichzeitig derartige Einsätze auf eigene Faust durchführen; fordert, die Planung einer möglichen mittel- bis langfristigen GSVP-Operation in Libyen in den Bereichen Reform des Sicherheitsbereichs, Aufbau von Institutionen und Grenzschutz in Angriff zu nehmen;

72.  fordert eine bessere Koordinierung vor Ort, bei der die Delegationsleiter (die nunmehr Beamte des EAD und nicht mehr der Kommission sind) und die EU-Sonderbeauftragten eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass sich diese Koordinierung auf verschiedenen Ebenen abspielen muss, insbesondere:

   zwischen EU-Missionen, die am selben Ort tätig sind, um Widersprüche und Doppelarbeit zu vermeiden, zu denen es in der Vergangenheit z. B. in Bosnien und Herzegowina aufgrund der Unterschiede zwischen den Mandaten von EUFOR Althea und EUPM bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität gekommen ist;
   zwischen den GSVP-Missionen und den anderen Akteuren und Instrumenten der EU, insbesondere in Palästina und bei den afrikanischen Missionen;
   zwischen den Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und den GSVP-Missionen als Teil der GASP;
   zwischen der EU und den anderen internationalen Akteuren, die in demselben Gebiet aktiv sind, um die Zusammenarbeit auf strategischer Ebene (wie z. B. bezüglich der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte, für die gleichzeitig die EU, die USA und die NATO zuständig sind) sowie auf operativer Ebene (mit besonderem Bezug auf die Vereinbarungen, die den Handlungsspielraum vor Ort regeln, den Austausch von Verschlusssachen ermöglichen und sich auf den Schutz des europäischen Personals durch die NATO-Truppen beziehen) zu optimieren;

73.  empfiehlt eine Reformierung des ATHENA-Mechanismus, durch die der Anteil der gemeinsamen Kosten (der derzeit auf ca. 10 % geschätzt wird) im Sinne einer gerechteren Verteilung der Lasten der militärischen Operationen rationalisiert und erhöht wird, wobei die Missionsteilnehmer, die bereits jetzt eine sehr hohe Verantwortung in Bezug auf Risiken und Kosten auf sich nehmen, in der derzeitigen Lage gezwungen sind, eine weitere wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen;

74.  begrüßt das Ergebnis, das im Rahmen der Madrider Vereinbarung über die Einrichtung des EAD erreicht wurde und das zur Schaffung von drei spezifischen Haushaltslinien für die wichtigsten GSVP-Missionen geführt hat (EULEX Kosovo, EUPOL Afghanistan und EUMM Georgien), mit dem Ziel, eine höhere Transparenz und bessere parlamentarische Kontrolle der Ausgaben zu gewährleisten; betont, dass eine Haushaltslinie für jede GSVP-Mission vorgesehen werden muss; erklärt sich bereit, mit dem neuen ständigen Vorsitz des PSK zusammenzuarbeiten, um die gemeinsamen Beratungsgespräche zur GASP im Einklang mit der Erklärung der HV/VP zur politischen Rechenschaftspflicht, die in Madrid vereinbart wurde, zu verbessern und effizienter zu gestalten; bekundet sein Interesse daran, vom US-Kongress und anderen nationalen Parlamenten deren Verfahren und Methoden zur Kontrolle der sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen in Erfahrung zu bringen;

75.  fordert die Schaffung des im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Anschubfonds zur Vorbereitung militärischer Einsätze, um die Auszahlung von Mitteln zu beschleunigen, und die Berücksichtigung dieser Maßnahme im Rahmen der vorgeschlagenen Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus;

76.  empfiehlt, Schritte einzuleiten, um den Problemen bei der Beschaffung von Fachkräften für die zivilen Missionen zu begegnen (wie im Fall der Missionen EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan), die die häufigste Interventionsform sind, und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um für einen raschen Einsatz und Nachhaltigkeit zu sorgen;

77.  empfiehlt im Rahmen der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Hinblick auf eine größere Effizienz der zivilen und militärischen Missionen eine angemessene Vertretung von Frauen auf allen Ebenen der Krisenbewältigung; betont, dass Frauen in Führungspositionen mit Entscheidungsbefugnissen vertreten sein müssen, regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, auch Frauenorganisationen, stattfinden und die Kapazitäten, die sich während der Missionen mit Gleichstellungsfragen beschäftigen, aufgestockt werden müssen; fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Kontext von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechtspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die HV/VP auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten; erachtet es als wichtig, dass die EU mehr Polizistinnen und Soldatinnen für GSVP-Missionen benennt, wobei das Kontingent an Polizistinnen in der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Liberia als Muster dienen könnte;

78.  fordert die HV/VP auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die potenzielle Nutzung der europäischen Ressourcen und Fähigkeiten für zivile Missionen zu optimieren, und nimmt mit Besorgnis die hohen Kosten der Sicherheitsmaßnahmen bei den Missionen EUJUST LEX Irak und EUPOL Afghanistan zur Kenntnis, die privaten Sicherheitsfirmen übertragen wurden;

79.  hält es für notwendig, solidere institutionalisierte Verfahren zu schaffen, mit denen in regelmäßigen Abständen − mittels gemeinsamer Kriterien − die Durchführung der Missionen vor Ort bewertet wird; ist der Ansicht, dass es dadurch möglich wäre, Erfahrungen in politischer, strategischer, technischer, rechtlicher und operativer Hinsicht zu nutzen, und dass dies langfristig als Grundlage zur Verbesserung laufender Interventionen dienen und Kriterien liefern könnte, die in neuen Krisen angewendet werden können, um strategische Interessen und verfügbare Ressourcen so gut wie möglich miteinander in Einklang zu bringen;

Sicherheit in Partnerschaften

80.  bekräftigt, dass sich die multipolare Entwicklung der Weltordnung und die Schaffung strategischer Partnerschaften im Rahmen eines aktiven Engagements für die Förderung multilateraler Beziehungen vollziehen müssen, da diese Dimension am ehesten der universellen Achtung der Rechtsstaatlichkeit, dem besonderen Charakter der EU und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit entspricht, die den Prozess der Globalisierung kennzeichnet;

81.  bekräftigt, dass die EU die Bestimmungen und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang achtet, und erkennt an, dass die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen liegt;

82.  stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon die EU zur Förderung multilateraler Lösungen verpflichtet, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, und dass das internationale Handeln der EU auf den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den Grundsätzen und Werten der EU beruhen muss;

83.  räumt ein, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere Zweiteilung zwischen der Politik der Union und der Politik der Gemeinschaft rechtlich gesehen überwunden wurde, indem der EU eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen und die Autonomie der Rechtsordnung der EU gegenüber dem Völkerrecht gestärkt wurde, auch wenn die internationale Sicherheit bedroht ist, wie bereits im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kadi (wonach das Völkerrecht die Rechtsordnung der EU nur unter den durch die Verfassungsgrundsätze der Gemeinschaft aufgestellten Voraussetzungen durchdringen kann) dargelegt;

84.  fordert die Mitgliedstaaten, die einen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen haben, auf, die gemeinsamen Standpunkte und Interessen der EU zu vertreten und auf eine Reform der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, durch die die EU ihren eigenen ständigenSitz haben könnte;

85.  betont die Notwendigkeit, im engen Zusammenwirken mit den geeigneten Strukturen des neu gegründeten EAD die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich der Krisenbewältigung zu intensivieren, insbesondere zu Beginn einer Krise und beim Wiederaufbau nach Konflikten;

86.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die wirksame Beteiligung der EU an den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu straffen;

87.  erkennt an, dass die NATO für die Mitgliedstaaten, die ihr angehören, weiterhin das Fundament der kollektiven Verteidigung darstellt und über den Kreis ihrer Mitgliedstaaten hinausreicht; weist auf die Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO hin, insbesondere in den Bereichen, in denen die beiden Organisationen an denselben Einsatzorten aktiv sind; sieht den Vorschlägen der Hohen Vertreterin erwartungsvoll entgegen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom September 2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung gefordert wurden;

88.  begrüßt die Vereinbarung im Rahmen des neuen Strategischen Konzepts der NATO zur künftigen Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO; bekräftigt, dass die meisten Bedrohungen, die in dem neuen Strategischen Konzept ausgewiesen werden, auch Bedrohungen für die EU sind, und betont, dass die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung im Geiste der gegenseitigen Stärkung und unter Achtung der jeweiligen Entscheidungsautonomie wichtig ist; verweist auf die Notwendigkeit, unnötige Doppelarbeit und den doppelten Einsatz von Ressourcen im Bereich Krisenbewältigung zu vermeiden, und fordert die EU und die NATO auf, ihre Zusammenarbeit im Rahmen eines umfassenden Ansatzes für Krisen, bei denen beide vor Ort tätig sind, durch entsprechende Maßnahmen zu intensivieren; fordert die NATO eindringlich auf, die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu begrenzen, um Überschneidungen zu vermeiden;

89.  unterstreicht die grundlegende Bedeutung des afrikanischen Kontinents für die Sicherheit der EU, die Friedenskonsolidierung und die Konfliktverhütung; unterstützt eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Rahmen der Partnerschaft für Frieden und Sicherheit, die mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU verbunden ist; ermutigt dazu, die Afrikanische Union stärker einzubeziehen und ihr eine größere Verantwortung zu übertragen, insbesondere bei der Krisenbewältigung, und bestätigt erneut die Notwendigkeit, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit konkreten Maßnahmen für die Bekämpfung des Handels und der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen einsetzen; unterstützt die im Rahmen der Erklärung von Tripolis gemachte Zusage, die Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas umfassend zum Einsatz zu bringen;

90.  empfiehlt insbesondere die Entwicklung afrikanischer Fähigkeiten zur Frühwarnung und Konfliktverhütung, die Stärkung der Fähigkeit des „Rates der Weisen“ zur Vermittlung und die Untersuchung der Möglichkeiten, die Empfehlungen des Prodi-Berichts zur Finanzierung afrikanischer Missionen zur Friedenssicherung umzusetzen; fordert mit Nachdruck, die Beziehungen im Rahmen der Zusammenarbeit auszubauen und die Fähigkeiten afrikanischer subregionaler Organisationen zu stärken;

91.  weist darauf hin, dass neben den Partnerschaften mit anderen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der NATO und der AU im Rahmen der GSVP auch die Zusammenarbeit mit einzelnen Drittstaaten gestärkt werden sollte; stellt fest, dass Drittstaaten erfahrungsgemäß wichtiges Gerät, Personal und Fachwissen zu GSVP-Missionen beisteuern können, wie z. B. im Fall der EUFOR Tschad/Zentralafrikanische Republik, bei der Russland dringend benötigte Hubschrauber bereitstellte, oder bei der EUFOR Althea, zu der Staaten wie die Türkei und Marokko erhebliche Truppenkontingente entsandten; ist der Auffassung, dass darüber hinaus durch die Einbeziehung von Drittstaaten auch die Legitimität der GSVP-Einsätze erhöht und ein breiter angelegter Sicherheitsdialog mit wichtigen Partnern hergestellt werden kann, wobei das Bekenntnis zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt;

92.  ist der Auffassung, dass im Rahmen dieses Dialogs die jeweilige Bedrohungsanalyse erörtert werden, (gegebenenfalls) Drittstaaten an Übungs- und Schulungsmaßnahmen der EU teilnehmen und insgesamt engere gegenseitige Verpflichtungen unter den Teilnehmern gefördert werden sollten; vertritt die Ansicht, dass verfahrenstechnische Hindernisse beseitigt werden sollten, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu erleichtern und die Verzögerungen zu vermeiden, die entstehen, wenn über jeden einzelnen Beitrag getrennt verhandelt wird; ist der Meinung, dass mit einigen Drittstaaten Rahmenabkommen abgeschlossen und Standardverfahren festgelegt werden könnten, um es ihnen zu erleichtern, ihren Beitrag zu leisten;

93.  betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der GSVP mit den Nachbarstaaten der EU ist und dass sie regional ausgewogen sein und eine breite Vielfalt von Chancen bieten sollte, um Reformen im Sicherheitsbereich in den Partnerstaaten zu bewirken; stellt fest, dass sie nicht nur dazu beitragen würde, zivile und militärische Fähigkeiten aufzubauen, die die östlichen und südlichen Partner der EU in die Lage versetzen würden, an GSVP-Missionen teilzunehmen, sondern die EU auch stärker dabei unterstützen könnte, für die regionale Sicherheit zu sorgen;

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94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0419.
(3) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 63.


Die EU als globaler Akteur und ihre Rolle in multilateralen Organisationen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2010/2298(INI))
P7_TA(2011)0229A7-0181/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Für eine neue Ordnung der internationalen Organisationen“(1),

–  unter Hinweis auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist,

–  gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h des Vertrags über die Europäische Union, in denen die Union aufgefordert wird, sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einzusetzen und ein hohes Maß an Zusammenarbeit herbeizuführen, um eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht,

–  unter Hinweis auf die am 3. Mai 2011 angenommene Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen(2),

–  unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom Rat am 25. Mai 2010 angenommen wurden(3),

–  unter Hinweis auf die internen Vereinbarungen, die der Europäische Rat im September 2010 annahm, um die Außenpolitik durch einen stärker integrierten Ansatz zu verbessern(4),

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ und auf den Durchführungsbericht des Rates mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“ vom 12. Dezember 2008,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003)0526),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 über die „Stärkung der OSZE – Rolle der Europäischen Union“(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(7),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 25. März 2010 an den Rat zur 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds(10),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0181/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Prozesse der Globalisierung ein breites Spektrum an Chancen und Gefahren für die Weltordnungspolitik mit sich bringen und zugleich soziale Lücken sowie Fehlschläge deutlich werden lassen, einschließlich auf den Finanzmärkten, bei der Energiesicherheit, der Armutsbekämpfung, in der Politik zur Bewältigung des Klimawandels und bezüglich der Verletzung der Menschenrechte, in der Erwägung, dass den globalen Herausforderungen und Gefahren nur durch weltweite Zusammenarbeit und kollektives Handeln sowie mit leistungsfähigen Institutionen und legitimen Regeln begegnet werden kann, in der Erwägung, dass internationale Organisationen, um legitim und wirksam zu sein, die legitimen Interessen aller Staaten in der multipolaren Welt widerspiegeln müssen,

B.  in der Erwägung, dass das in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 formulierte Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus das Leitprinzip des auswärtigen Handelns der Union darstellt, in der Erwägung, dass die EU – gestützt auf ihre internen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit mit Nationen und Institutionen sowie mit einer auf Regeln basierenden Ordnung und mehrstufigem Multilateralismus – eine besondere globale Verantwortung trägt, der sie auch weiterhin gerecht werden muss, und dass die EU über die für eine Stärkung der multilateralen Strukturen erforderlichen Werte – wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Brüderlichkeit sowie Rechtsstaatlichkeit – und Politikinstrumente verfügt, einschließlich einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit,

C.  in der Erwägung, dass der Zusatznutzen der EU-Mitgliedschaft in multilateralen Organisationen in den Bereichen liegt, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat: Wirtschaft und Handel, Umweltpolitik, Entwicklungshilfe sowie Sicherheits- und Verteidigungspolitik: und dass die EU auch bei den multilateralen Organisationen bzw. Gipfeln, bei denen nicht alle ihre Mitglieder vertreten sind, einen Zusatznutzen erzielen kann,

D.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon durch die Einführung der Rechtspersönlichkeit der Union die Fähigkeit der EU, mehreren internationalen Organisationen beizutreten, vergrößert, ihr umfassendere Kompetenzen im außenpolitischen Bereich anvertraut, ihr die Möglichkeit verschafft, mit einer klareren und stärkeren Stimme in der Welt aufzutreten, namentlich durch die Schaffung des Amtes eines Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), ebenso wie er unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen der EU und wichtigen internationalen und regionalen Organisationen und Staatengruppen fördert; und in der Erwägung, dass er es der Union ermöglicht, sich als einflussreicher globaler Akteur zu profilieren,

E.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h EUV eine Weltordnung fördern soll, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht, und in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 32 EUV durch konvergentes Handeln gewährleisten sollen, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann, in der Erwägung, dass die Bestrebungen der EU, ein globaler Akteur zu werden, die Fähigkeit und den Willen voraussetzen, tiefgehende Reformen der multilateralen Organisationen und Foren anzuregen,

F.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon neue dauerhafte Strukturen für die Außenvertretung der EU geschaffen wurden, wodurch die neuen EU-Vertreter Aufgaben wahrnehmen können, für die bislang der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz zuständig war, und dass mit der Schaffung des EAD eine Chance eröffnet wurde, effiziente multilaterale Diplomatie zu betreiben,

G.  in der Erwägung, dass die Vertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten in multilateralen Organisationen, bei informellen Gipfeltreffen und internationalen Regelungen fragmentiert, oftmals ineffektiv ist und nach wie vor sehr unterschiedlich gehandhabt wird; in der Erwägung, dass die Entwicklung der Außenvertretung der Union uneinheitlich, inkonsequent und ziemlich ad hoc verlaufen ist, und in der Erwägung, dass eine stark fragmentierte Außenvertretung die Botschaft und das Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus und einer Weltordnungspolitik untergraben könnte; und dass schwache EU-Zuständigkeiten sowie unwirksame Koordinierungsmechanismen die EU daran hindern können, in der internationalen Arena mit einer Stimme zu sprechen, und so ihre Fähigkeit zu konsequentem Handeln und ihre Glaubwürdigkeit einschränken, in der Erwägung, dass die größtmögliche Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon im internationalen Bereich einen starken politischen Willen und Flexibilität seitens der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Vertretung erfordert, und in der Erwägung, dass der Status der EU in internationalen Organisationen oft nicht den sich weiterentwickelnden Kompetenzen der EU entspricht,

H.  in der Erwägung, dass sich die Außenvertretung der EU im multilateralen Bereich unterschiedlich gestaltet und es Fälle gibt, in denen alle Mitgliedstaaten Vollmitglieder sind und die EU Beobachterstatus hat (z. B. IMFC, Entwicklungsausschuss, Europarat), alle Mitgliedstaaten plus die EU Vollmitglieder (z. B. FAO, WTO) oder vollberechtigte Teilnehmer (z. B. G8/G20) sind oder einige EU-Mitgliedstaaten als Vollmitglieder agieren und die EU überhaupt keinen Status hat (UN-Sicherheitsrat, einige internationale Finanzinstitutionen (IFI)), und dass die Lage dann am kompliziertesten ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten haben oder wenn sie ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten kombinieren,

I.  in der Erwägung, dass die globale Finanzkrise die wirtschaftliche Gewichtsverlagerung von den Industrieländern auf die Schwellenländer beschleunigt hat, und in der Erwägung, dass die EU daher in der Welt nur dann mit starker und einflussreicher Stimme auftreten kann, wenn sie eine einheitliche Botschaft vermittelt,

J.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten die Reform und Stärkung der Organisation der Vereinten Nationen als Priorität ansehen, um eine gerechtere geografische Vertretung zu erreichen, die Mitgliederzusammensetzung des Sicherheitsrates den sich wandelnden geopolitischen Realitäten unserer Zeit anzupassen und die UN in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen und effektiv zu handeln, indem sie Lösungen für weltweite Herausforderungen anbietet und auf Hauptbedrohungen reagiert, und in der Erwägung, dass die EU für mehr als ein Drittel des ordentlichen UN-Haushalts aufkommt sowie mehr als zwei Fünftel der UN-Friedenseinsätze und etwa die Hälfte aller Beiträge für die Fonds und Programme der Vereinten Nationen finanziert, und dass ihr finanzielles Engagement folglich im Einklang mit ihrer politischen Bedeutung stehen muss,

K.  in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen wie die immer engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten als ein Weg zur Erreichung der angestrebten gemeinsamen Außenvertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten angesehen werden können und dass Konsultationen zwischen nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament in den Bereichen GASP/GSVP in diesem Prozess eine Katalysatorrolle spielen könnten,

L.  in der Erwägung, dass durch die Stimmrechts- und Quotenreform bei IWF und Weltbank 2010 eine deutlichere Berücksichtigung und Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer in den IFI erreicht wurde und hierbei die europäischen Beiträge sehr förderlich waren, wobei allerdings die EU – ungeachtet der Höhe ihres Kapitalbeitrags bei diesen Institutionen – nicht voll und ganz die Rolle gespielt hat, die ihrer gewichtigen Stellung in der Weltwirtschaft und im Welthandel entsprochen hätte, und die gegenwärtige Struktur der Außenvertretung mit hohen Transaktions- und Koordinierungskosten verbunden ist,

M.  in der Erwägung, dass es durch das gemeinsame Ziel von EU und NATO, eine „strategische Partnerschaft“ zu erreichen, möglich sein sollte, wirksame Synergien zu erzielen, die Mittel beider Organisationen zu maximieren und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten und in der Erwägung, dass die EU und die NATO eine effiziente Krisenbewältigung sicherstellen sollten, um die für den Krisenfall bestmöglichen Maßnahmen zu ermitteln, indem sie entsprechend den Schlussfolgerungen des Washingtoner NATO-Gipfels von 1999, des Europäischen Rates von Nizza 2002 und der gemeinsamen Erklärung EU-NATO vom 16. Dezember 2002 wirklich koordiniert vorgehen und die Kenntnisse und Ressourcen beider Organisationen optimal nutzen, und indem sie die Ergebnisse des Lissabonner NATO-Gipfels vom November 2010 berücksichtigen,

N.  in der Erwägung, dass die internationale Gipfeldiplomatie ihr Potenzial zur Stimulierung einer breiteren multilateralen Zusammenarbeit verstärken sollte, um durch die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Förderung der menschlichen Sicherheit zur Schaffung globaler Sicherheit beizutragen,

O.  in der Erwägung, dass der derzeitige dramatische demografische Wandel innerhalb wie auch außerhalb der EU Auswirkungen auf den Multilateralismus haben wird, da die neuen Realitäten Druck erzeugen, eine entsprechende Anpassung bei Mitgliedschaft, Sitzen und Stimmrechten in multilateralen Organisationen zu fordern, in der Erwägung, dass die EU von den Schwellenländern im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Gleichgewichts bei der Vertretung, wovon die EU-Länder zwangsläufig am stärksten getroffen werden, unter Ausschöpfung ihrer diplomatischen Instrumente eine Verpflichtung der Schwellenländer zu konstruktivem und transparentem Verhalten in dem sich weiterentwickelndem multilateralen System fordern sollte, vor allem in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Beseitigung der Armut, Bekämpfung des Terrorismus und des internationalen organisierten Verbrechens sowie Klimawandel, in der Erwägung, dass die Mitwirkung der EU an den entstehenden Strukturen für die Weltordnungspolitik sowie an der Aushandlung neuer Regeln und Grundsätze Kompromisse mit diesen Ländern erforderlich macht und nach neuen Akteuren verlangt, die ihre Standpunkte auf internationaler Ebene mit Nachdruck deutlich machen,

P.  in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern sowie der Meinungsfreiheit, der Rechtstaatlichkeit, der Verbesserung der Sicherheit, der demokratischen Stabilität, des Wohlstands und einer fairen Verteilung von Einkommen, Reichtum und Chancen in der Gesellschaft im Mittelpunkt jeglichen außenpolitischen Handelns der EU stehen sollten, in der Erwägung, dass eine weitere Stärkung des internationalen Strafrechtssystems mit dem Ziel, Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Straffreiheit zu beenden, sowie die Förderung der wichtigen Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) – des einzigen ständigen und unabhängigen Rechtsprechungsorgans - fester Bestandteil des gesamten außenpolitischen Handelns der EU sein sollten,

Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System

1.  stellt fest, dass die EU-Mechanismen für Konsensbildung und konzertierte Maßnahmen sie zu einem Vorbild für eine auf Regeln basierende internationale Ordnung machen, und betont daher, dass die EU mit führenden regionalen Mächten zusammenarbeiten und sich aktiv an der Schaffung und Verbesserung eines internationalen Umfelds beteiligen muss, das ihr ermöglicht, ihre Werte und Interessen gemäß den Verträgen voranzubringen, insbesondere in den Bereichen, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat; hält es in Anbetracht dessen, dass die EU als wirksamer globaler Akteur auftreten und ihre Position sichern möchte und muss, für unerlässlich, die für ein geschlossenes Auftreten nötige interne Koordinierung zu stärken, bei der Bewältigung internationaler Herausforderungen die multilaterale Zusammenarbeit zu gestalten oder bei kollektiven Maßnahmen die Führung zu übernehmen, was namentlich für die Herausforderungen gilt, die sich aus der Schutzverantwortung ergeben, d. h. aus der Notwendigkeit, die menschliche Sicherheit als Mittel zur Erreichung globaler Sicherheit zu fördern;

2.  verweist auf die starke Zunahme politischer und humanitärer Krisen in der Welt, die bessere und präventivere multilaterale Aktionen der EU erfordert; betont daher, dass die EU die Chance ergreifen und ihre außenpolitischen Instrumente besser nutzen muss, um ihren Einfluss in multilateralen Organisationen stärker geltend machen und eine wirksamere Führungsrolle bei der Bewältigung aktueller und künftiger internationaler Krisen übernehmen zu können;

3.  ist der Auffassung, dass die nichtstaatlichen Akteure umfassender in die multilaterale Politikgestaltung einbezogen werden sollten und dass bei den künftigen Lenkungsstrukturen internationaler Organisationen eine verbesserte Konsultation von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sozialpartnern gefördert und erleichtert werden sollte; erkennt an, dass die Expertise, die Ressourcen und die Kontakte dieser Akteure entscheidend dazu beitragen, die Legitimität und Wirksamkeit der multilateralen Zusammenarbeit zu erhöhen; erinnert daran, dass bei der Bewältigung von Krisensituationen ein partizipativer Ansatz erforderlich ist;

4.  betont, dass die EU – durch Verstärkung der Zusammenarbeit, Verbesserung der Institutionen und Einbeziehung aller Interessenträger – eine aktive und führende Rolle bei der Reform der Weltordnungspolitik spielen sollte, um die Legitimität und Wirksamkeit der internationalen Institutionen und Organisationen und ihren Beitrag zur Durchsetzung des Prinzips der geteilten Verantwortung zu erhöhen, wobei sie ihre Position festigen, ihre Ziele und Prioritäten verfolgen sowie ihre Prinzipien, Werte und Interessen in diesem Prozess fördern muss; fordert, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission – in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament – regelmäßig ihren Beitrag zur Reform der Weltordnungspolitik beurteilen und einschätzen, wie die Reformen der EU helfen können, für sich selbst eine stärkere Rolle zu finden und sich darin zu etablieren;

5.  ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten die EU immer mehr als Machtmultiplikator bei der Verwirklichung der Ziele ansehen und nutzen sollten, die sie unabhängig voneinander nicht realisieren können, und dass ihr einheitliches Auftreten als EU nicht nur die Chancen auf Erfolg erhöht, sondern zugleich auch die Legitimität und Glaubwürdigkeit der EU als wichtiger internationaler Akteur in der zunehmend interpolaren Welt stärkt;

6.  betont die Notwendigkeit eines strategischen Ansatzes und einer einheitlichen Grundlage in der Außenvertretung, wozu gegenüber jeder multilateralen Organisation eine maßgeschneiderte EU-Strategie entwickelt werden muss, die auf die Ausgestaltung der Rolle der EU und die Stärkung ihrer Position ausgerichtet ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission, ein Weißbuch über die Rolle der EU in multilateralen Organisationen auszuarbeiten, in dem ein umfassender strategischer Ansatz mit sowohl kurzfristiger als auch mittelfristiger Orientierung bis 2020 vorgeschlagen wird;

7.  verweist darauf, dass die Aufgabe der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin darin besteht, der europäischen Diplomatie ein Gesicht und eine Stimme zu geben, und dass daher ihre Position in den multilateralen Organisationen bekräftigt werden muss;

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Regelungen in Bezug auf Rolle und institutionelle Vertretung der Union in multilateralen Organisationen systematisch und strategisch zu überprüfen und Möglichkeiten zu finden, um die Außenvertretung der EU gemäß dem Umfang ihrer Zuständigkeiten und den institutionellen Neuerungen des Vertrags von Lissabon schrittweise zu stärken, wobei zwischen den Organen der EU und ihren Mitgliedstaaten eine neue Balance hergestellt werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf festzustellen, in welchen Instanzen die Status-quo-Regelungen veraltet, irregulär oder ineffizient sind und einer Überarbeitung und Veränderung bedürfen; betont daher die Notwendigkeit eines einheitlicheren Status der EU in multilateralen Organisationen und Vertragswerken, was eine Frage der institutionellen Logik ist, und fordert den Rat auf, dafür einen klaren Rahmen auszuarbeiten;

9.  hält angesichts der derzeitigen Sparpakete und Haushaltskürzungen eine europäische Zusammenarbeit nicht für eine Option, sondern für eine Notwendigkeit; begrüßt Größenvorteile zur Verbesserung, Rationalisierung und Konzentration der kollektiven Diplomatie der Mitgliedstaaten, die durch den EAD, die Kommission und die EU-Delegationen herbeigeführt werden, um unnötige Verfahrenserschwernisse und eine kostenaufwändige Doppelpräsenz in vielen internationalen Foren zu vermeiden; hält es für wichtig, bei diesen Bemühungen Unterstützung anderer Mitglieder multilateraler Organisationen zu gewinnen, was sorgfältige Vorbereitung erfordert;

10.  ist der Meinung, dass als allgemeine Regel und im Geiste des Vertrags von Lissabon die EU in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit eine herausragende Rolle spielen und dabei Vollmitglied der betreffenden multilateralen Organisation sein sollte, wobei ihre Mitgliedstaaten ebenfalls – jedoch nicht zwangsläufig – als Mitglieder präsent sein können, in der Regel aber ohne eigenständige Rolle; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, falls sie ihre nationale Vertretung in Organisationen beibehalten, in denen die EU ausschließliche Zuständigkeiten wahrnimmt, den Standpunkt unterstützen sollten, den die EU in ihrem Namen zum Ausdruck bringt; ist ferner der Ansicht, dass dann, wenn geteilte Zuständigkeiten überwiegen, normalerweise sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten Mitglieder sein sollten, wobei Unterschiede im Stimmverhalten der EU und einzelner Mitgliedstaaten vermieden werden sollten;

11.  betont angesichts der verzögerten und uneinheitlichen Reaktion der EU-Mitgliedstaaten auf die um sich greifenden politischen Unruhen in Nordafrika und Nahost, dass die mit dem Lissabon-Vertrag eingeführten institutionellen Neuerungen besser genutzt werden müssen, um ein rascheres und besser abgestimmtes Handeln zu ermöglichen; hebt außerdem hervor, dass die EU ihre Fähigkeiten im Bereich der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements ausbauen muss, um bei künftige Krisen proaktiv reagieren zu können;

12.  erkennt die zentrale Rolle der EU in der ATALANTA-Mission zur Pirateriebekämpfung an, bei der die EU-Seestreitkräfte eine führende Position in einem multilateralen Kontext innehaben, indem sie die Mission der Afrikanischen Union (AMISOM) unterstützen und im Einsatzgebiet eine Abstimmung mit der NATO und nationalen Seestreitkräften erfolgt;

13.  unterstreicht, dass in den EU-Delegationen, über die die Verbindung zu mehreren internationalen Organisationen gehalten wird, wie beispielsweise in New York, Genf, Paris, Rom, Wien und Nairobi, das qualifizierte Personal – ohne Beeinträchtigung der anderen EU-Delegationen - besonders aufgestockt werden muss, damit sie die Interessen der EU erfolgreich und effizient vertreten können; betont gleichzeitig die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen am EAD-Hauptsitz, speziell in dessen Krisenmanagementstrukturen und in der Generaldirektion für globale und multilaterale Angelegenheiten;

Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen

14.  appelliert an die EU und ihre Mitgliedstaaten, da die Vereinten Nationen die einzige internationale Organisation, in der alle Staaten der Welt vertreten sind, und das Hauptforum sind, in dem ein wirksamer Multilateralismus erreicht und durchgesetzt werden kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rolle und die Handlungsfähigkeit der EU innerhalb dieses globalen multilateralen Rahmens möglichst weiter auszubauen; unterstreicht die Notwendigkeit für die EU, ihre strategische Unterstützung für die UN, insbesondere über ihre Politik und ihre Handlungsmöglichkeiten im humanitären Bereich (Reaktion auf Krisen und Notsituationen, Entwicklungshilfe, Armutsbekämpfung, Gewährung von Solidarität bei Naturkatastrophen) und bei der Konfliktlösung umzusetzen; fordert die EU auf, sich konsequent für die Stärkung der zivilen Instrumente der Vereinten Nationen und die strikte Respektierung und Anwendung des Völkerrechts durch alle Staaten, Staatengruppen und multilateralen Partner einzusetzen;

15.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nach möglichen Lösungen für die bestehende widersprüchliche Situation zu suchen, dass die EU bei mehreren Programmen und Konferenzen der Vereinten Nationen (UNDP, UNCTAD, OHCHR, UNHRC), lediglich Beobachterstatus hat, obwohl sie ein wichtiger Geldgeber ist und wichtige politische Interessen verfolgt;

16.  betont die Notwendigkeit eines neuen institutionellen Gleichgewichts zwischen der zunehmenden Bedeutung der G20, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie den IFI; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Weltordnungspolitik zu verbessern und Lösungen für eine stärkere Koordinierung zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen anzustreben, wobei die wirtschaftliche Dimension sinnvollerweise durch diese Gruppen abgedeckt werden könnte, sofern die UN ihre zentrale Rolle beibehält und nach wie vor das legitime Gremium für globale Aktionen darstellt; erachtet die G8 und die G20 als wichtige Foren für die Festlegung globaler Reaktionen, wozu die EU auch weiterhin mit abgestimmten Standpunkten einen aktiven Beitrag leisten muss, und fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verbesserungen bei der Weltordnungspolitik anzustreben, durch die Synergieeffekte und Komplementarität bestmöglich genutzt werden und nicht die Gefahr einer Aushöhlung des UN-Systems besteht;

Die UN-Generalversammlung (UNGA)

17.  fordert die EU auf, unter Wahrung ihres Beobachterstatus in der UNGA und gemäß der UN-Charta und dem zwischenstaatlichen Charakter der UN die notwendigen Regelungen zu treffen, damit sich die EU unter Nutzung aller Kompetenzen, die sich aus ihrem Status als regionales Integrationsgremium ergeben, wirksam an der Arbeit der UN-Generalversammlung beteiligen kann und die neuen EU-Vertreter wirkungsvoll und zeitnah zu globalen Themen sprechen können, wobei in jedem Falle eine umfassende Konsultation mit den UN-Mitgliedstaaten erfolgen muss;

18.  begrüßt die Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen , die die institutionellen Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon berücksichtigt und die die EU-Vertreter in die Lage versetzt, die Standpunkte der EU in der UNO durch eine Reihe von Modalitäten, die der EU-Delegation das Recht auf Redebeiträge und das Antwortrecht sowie die Möglichkeit, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzureichen einräumt, rechtzeitig und wirksam darzulegen und voranzubringen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, in Anbetracht der gewachsenen Bedeutung regionaler Blöcke auf der internationalen Bühne und unter uneingeschränkter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Charakters der Vereinten Nationen eine Veränderung in der Struktur der UNGA-Mitgliedschaft zu unterstützen, wobei der Status der regionalen Integrationsgremien mit fortgeschrittenem Integrationsniveau, die beispielsweise eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, aufgewertet wird und sie einen erweiterten Beobachterstatus erhalten;

Der UN-Sicherheitsrat (UNSC)

20.  betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des UN-Sicherheitsrates auf der Grundlage des allerersten Verhandlungstextes und einer umfassenden Unterstützung für eine UNSC-Reform, um die Zuständigkeiten des UNSC in Bezug auf die übrigen Organe der Vereinten Nationen eindeutiger zu klären und seine Arbeitsverfahren zu überprüfen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, die Legitimität, die regionale Vertretung und die Wirksamkeit des UNSC zu stärken und einen kohärenteren Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu diesen Fragen auszuarbeiten;

21.  vertritt einmal mehr die Ansicht, dass gemäß den Festlegungen des Vertrags von Lissabon zur Verbesserung der EU-Außenpolitik und zur Ausgestaltung der Rolle der EU in Bezug auf Frieden, Sicherheit und Regulierung ein Sitz der EU in einem erweiterten UNSC weiterhin ein zentrales, langfristiges Ziel der Europäischen Union ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; schlägt vor, um dieses Ziel in Zukunft zu erreichen, an einer vorherigen Koordinierung der Standpunkte im Rat der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder in den UNSC und einer Reform der Entscheidungsfindung im UNSC in Richtung auf die mögliche Nutzung einer überqualifizierten Mehrheit zu arbeiten;

22.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin in ihrer Funktion als Vorsitzende des Rates für Auswärtige Angelegenheiten auf, gemeinsame EU-Standpunkte zu den im UNSC zu beschließenden Fragen anzustreben, um diese Standpunkte durch gemeinsames Abstimmungsverhalten zu untermauern; ermutigt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den EAD und die EU-Mitgliedstaaten, bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen eine aktivere Rolle zu spielen, die gewährleisten sollen, dass die EU-Mitgliedstaaten, die im UNSC sitzen, dort gemeinsame EU-Standpunkte vertreten;

23.  fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Sitz im UNSC auf, andere EU-Mitgliedstaaten über ihre Standpunkte und Aktivitäten in angemessener Form zu informieren und sie über die Entwicklungen im UNSC in Kenntnis zu setzen; begrüßt die neue Festlegung, wonach generell zu den meisten planmäßigen Beratungen des UNSC ein Vertreter der EU eingeladen wird und sich dieser mit einem eingeschränkten Rederecht daran beteiligen darf;

Der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC)

24.  betont, wie notwendig es ist, die Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeit der EU im UNHRC zu steigern; begrüßt die Einrichtung der Direktion für Menschenrechte und Demokratie im System des EAD und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sicherzustellen, dass durch neue Vereinbarungen die Fähigkeit der EU zur regionenübergreifenden Einbindung und Zusammenarbeit mit Ländern anderer Blöcke bei gemeinsamen Initiativen gestärkt wird; vertritt die Auffassung, dass für die Mitgliedschaft im UNHRC klare Kriterien festgelegt werden sollten und dass Ländern, in denen häufig und umfassend Menschenrechtsverletzungen begangen werden, die Mitgliedschaft in diesem Gremium untersagt werden sollte; fordert den EAD und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, so bald wie möglich den Zusammenschluss der ehemaligen Delegationen des Rates und der Kommission in Genf abzuschließen;

Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen (IFI)

25.  unterstreicht die Notwendigkeit der Überprüfung von Vereinbarungen über die Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der EU in internationalen Gremien auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstabilität unter Berücksichtigung ihrer Stellung als eine der größten Weltwirtschaftsmächte;

Der Internationale Währungsfond (IWF)

26.  weist nachdrücklich darauf hin, dass in Anbetracht der Kompetenzen der EU im Wirtschafts- und Währungsbereich, des weltweiten Einflusses des Euro-Währungsgebiets und dessen wachsender Verantwortung für die Stabilität der Weltwirtschaft ein einheitlicher Standpunkt vertreten werden sollte, wenn es um den Beitrag zur Weltordnungspolitik in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen geht;

27.  fordert angesichts der Tatsache, dass derzeit Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich Einzelsitze im IWF innehaben und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über sieben verschiedene Stimmrechtsgruppen verteilt sind, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Problem der ineffektiven Außenvertretung im Wirtschafts- und Finanzbereich zu befassen, die den Einfluss der EU begrenzt, obwohl die EU-Mitgliedstaaten zusammen mehr als 30 % der Stimmen im IWF auf sich vereinigen; verlangt, da ausschließlich die EU für alle Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Währung für Finanzpolitik zuständig ist, von der EU und den betreffenden Mitgliedstaaten die sofortige Einigung über einen gemeinsamen Sitz und eine gemeinsame Stimmrechtsgruppe im IWF-Exekutivdirektorium - gegebenenfalls zunächst mit einer Euro-Stimmrechtsgruppe -, um langfristig eine einheitliche EU-Vertretung, einschließlich der Kommission, zu sichern, die der Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt;

28.  erinnert die EU und ihre Mitgliedstaaten daran, die nächste reguläre Wahl der IWF-Exekutivdirektoren im Jahre 2012 als eine Gelegenheit zur Rationalisierung zu nutzen und sich gemeinsam dafür einzusetzen, dass alle Mitgliedstaaten zusammen einen Sitz als Euro-Währungsgebiet erhalten und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht haben, ebenfalls in einer Stimmrechtsgruppe zusammengefasst werden;

29.  verweist in Anbetracht der Tatsache, dass weder die Kommission noch der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz noch die Gruppe der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets im IWF-Exekutivdirektorium in irgendeiner Weise formell vertreten sind und ein EZB-Beobachter nur zu relevanten Tagesordnungspunkten eingeladen wird, mit Nachdruck darauf, dass der Kommission und der EZB als den für die Finanz- und Wirtschaftspolitik zuständigen Gremien der Union ein uneingeschränkter Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium einzuräumen ist, um das bestehende Problem der unzulänglichen Vertretung in diesem Gremium zu lösen;

Die Weltbank (WB) und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken

30.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit ihren Partnern etwas gegen die institutionelle Anomalie zu unternehmen, die darin besteht, dass die EU zwar mit einem großen Beitrag am Weltbank-Treuhandfonds beteiligt und sogar ein größerer Geber ist als jeder andere Mitgliedstaat und ihren operativen Partnerschaften mit der Bank in europäischen und afrikanischen Regionen eine große Bedeutung zukommt, sie jedoch nicht einmal Beobachterstatus im WB-Exekutivdirektorium innehat (nur im „ministerial policy committee“); unterstreicht die Bedeutung der EU als weltweit größter Geber und verweist insbesondere auf die Bemühungen der Union, ihre Hilfeprogramme zu koordinieren und abzugleichen und bestehende Fragmentierungen zu vermindern, speziell durch die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik; verweist in Anbetracht dessen auf die Bedeutung weiterer Bemühungen um einen Sitz als Beobachter im Exekutivdirektorium und auf die Notwendigkeit, eine Reformierung der politisch veralteten Ländereinteilung in Gruppen anzustreben, um die EU-Mitgliedstaaten in einer einzigen Stimmrechtsgruppe zusammenzufassen; erinnert daran, dass das gleiche Prinzip der Zusammenfassung der Mitgliedstaaten in einer EU-Stimmrechtsgruppe auch für die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken gelten sollte, insbesondere für die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank;

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

31.  stellt fest, dass es sich bei der BIZ um eine internationale Finanzinstitution handelt, die als Dachorganisation der Zentralbanken der am meisten entwickelten Länder fungiert, wobei in jüngster Zeit auch die Zentralbanken Chinas, Brasiliens und Indiens mit einbezogen wurden, und schlägt in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB für die Währungspolitik vor, dass die EZB die alleinige Vertreterin des Euro-Währungsgebiets im BIZ-Verwaltungsrat ist und die Kommission als einzige EU-Vertreterin diese Funktion im Baseler Ausschuss für Finanzregulierung wahrnimmt;

Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen
Der Nordatlantikpakt (NATO)

32.  fordert die EU und die NATO in Anbetracht der Tatsache, dass bereits auf allen Ebenen regelmäßige Treffen stattfinden, ständige Regelungen für militärische Zusammenarbeit getroffen wurden und gelegentlich gemeinsame Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU (PSK) und des Nordatlantikrates der NATO (NAR) abgehalten werden, auf, ihre Bemühungen zur Errichtung eines Rahmens für die integrierte Zusammenarbeit, einschließlich dauerhafter Strukturen für diese Zusammenarbeit, wesentlich zu verstärken; fordert systematische Kontakte zwischen dem Generalsekretär der NATO und der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin; schlägt vor, dass die Auswirkungen untersucht werden, wenn auf PSK- und NAR-Ebene gegenseitig der Beobachterstatus eingeräumt wird, um im Geiste des Vertrags von Lissabon und nach Annahme eines neuen Strategiekonzepts durch die NATO die Formen der Zusammenarbeit zu verbessern und damit auch dem Ziel der Entwicklung einer strategischen Partnerschaft EU-NATO Rechnung zu tragen; begrüßt in diesem Zusammenhang die bestehende Zusammenarbeit im Europäischen Parlament und dessen Beteiligung im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung der NATO;

33.  vertritt die Auffassung, dass Regelungen, die der EU ermöglichen, sich der NATO-Mittel und –Kapazitäten zu bedienen, verbessert werden müssen; betont, dass die beiden Organisationen unbedingt einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung entwickeln müssen, die oftmals vielfältige zivile und militärische Reaktionen erfordert; bekräftigt seine Überzeugung, dass dies mit dem Aufbau eines autonomen Europas der Verteidigung im Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Europäischen erteidigungsagentur (EVA) vereinbar ist;

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

34.  fordert im Kontext einer formalen Vereinbarung zwischen der EU und der OSZE ernsthafte Überlegungen darüber, wie die EU mehr Verantwortung übernehmen und sich effizienter an der Verwirklichung gemeinsamer Ziele beteiligen kann, wobei die Implementierung eines Mechanismus des beständigen Dialogs, die Verabredung gemeinsamer Initiativen sowie die Koordinierung von Aktivitäten vor Ort hierfür geeignete Instrumente sein können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie den Ständigen Rat der OSZE auf, gemeinsam einen Mechanismus zu entwickeln, mit dem die Zusammenarbeit, die Koordinierung und die Konsultationen zwischen den beiden Organisationen verbessert werden können; verweist auch in Anbetracht der Tatsache, dass durch Artikel 220 Absatz 1 AEUV die OSZE ausdrücklich zu den internationalen Organisationen hinzugefügt wurde, mit denen eine „zweckdienliche Zusammenarbeit“ hergestellt werden soll, mit Nachdruck darauf, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin den Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu OSZE-Angelegenheiten koordinieren muss; erachtet es als notwendig, auf dem Gebiet der Wahlbeobachtungsmissionen wirksame Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem Europäischen Parlament zu schaffen, durch die einige Einschränkungen, zu denen es in bestimmten Fällen gekommen ist, überwunden werden können;

35.  erneuert seinen Wunsch nach der Entwicklung einer europäischen Verteidigungspolitik, die in einer Welt, in der Instabilität und Bedrohungen beträchtlich zunehmen, immer notwendiger wird;

Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen
Der Europarat

36.  betont mit Blick auf eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit EU-Europarat in den auch für die EU wie für den Europarat wichtigen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Bildung, Schutz der Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit und gute Regierungsführung angesichts der Tatsache, dass die EU der größte Geber für die gemeinsamen operationellen Programme mit dem Europarat ist, die Notwendigkeit einer Reformierung der Präsenz der EU und ihres Beobachterstatus im Europarat; empfiehl der EU, ihre Arbeit mit dem Europarat in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte besser abzustimmen, um die Effizienz beider Institutionen in den genannten Bereichen zu steigern; betont insbesondere angesichts des bevorstehenden Beitritts der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht, an Sitzungen des Ministerkomitees des Europarats mit Stimmrecht im Namen der EU teilzunehmen, wenn dieses seine Funktion als Organ der Überwachung der Vollstreckung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausübt, teilzunehmen; unterstreicht überdies das Recht der EU, im Lenkungsausschuss für Menschenrechte vertreten zu sein – speziell nach dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(ECHR), was der EU das generelle Recht einräumen sollte, in vollem Umfange im Ministerkomitee des Europarates mitzuwirken und an den Abstimmungen teilzunehmen –, das Recht auf Nominierung eines Richters für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Recht des Europäischen Parlaments auf Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, wenn diese Richter wählt; betont, dass die EU zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit im Bereich der Menschenrechte auf gesamteuropäischer Ebene auch noch anderen Gremien des Europarates beitreten sollte, wie etwa dem Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) oder der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ);

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

37.  hält es für erforderlich, dass im Lichte von Artikel 220 Absatz 1 AEUV, der eine „zweckdienliche Zusammenarbeit“ mit der OECD fordert, angestrebt wird, den derzeitigen Beobachterstatus der EU bei der OECD zu einer Vollmitgliedschaft aufzuwerten, da die EU in erheblichem Umfange über ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten in nahezu allen OECD-Ausschüssen verfügt;

Die Welthandelsorganisation (WTO)

38.  ist der Auffassung, dass die Rolle der EU innerhalb der WTO als ein Modell für das Vorgehen der EU in anderen internationalen Organisationen (einschließlich UNCTAD und OECD) dient, weil die EU aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit ein Vollmitglied der WTO ist und im Namen aller EU-Mitgliedstaaten verhandelt, während gleichzeitig alle Mitgliedstaaten eigenständige WTO-Mitglieder sind und zusammenarbeiten, um als ein einziger Block aufzutreten;

39.  vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung zweier getrennter EU-Delegationen in Genf infolge des Vertrags von Lissabon, eine bei der WTO, die andere bei den Vereinten Nationen, die Koordinierungsfähigkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der EU verstärken dürfte, betont jedoch, dass es wichtig ist zu gewährleisten, dass die beiden Delegationen ihr Vorgehen aufeinander abstimmen, so dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden kann;

40.  fordert, dass die EU innerhalb der WTO die spezifischen europäischen Interessen berücksichtigt und vertritt; stellt fest, dass sie vor allem eine besondere Behandlung der Agrarfragen fordern und auf den Schutz bestimmter sensibler europäischer Regionen bzw. Sektoren sowie auf die Förderung eines fairen Handels, der eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht, achten muss;

41.  fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Regeln einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, während sie gleichzeitig den Marktzugang sichern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohärenz der Handelspolitik mit anderen Politikbereichen der EU und dem Völkerrecht gewährleistet sein muss und dass die Maßnahmen der WTO mit den Maßnahmen anderer internationaler Organisationen im Einklang stehen und sich gegenseitig unterstützen müssen;

42.  hält die Umsetzungsbefugnisse der WTO, die durch die Einrichtung ihres Gremiums zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen wurden, für ausschlaggebend für den Erfolg dieser Organisation;

Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ – Ambitionen im G8- und G20-Prozess

43.  hält es angesichts der globalen Bedeutung der EU im Wirtschafts- und Finanzbereich, der Notwendigkeit des Schutzes der strategischen Interessen der EU auf internationaler Ebene und der beträchtlichen Ausweitung der Tagesordnung der G8-Gipfel auf eine Reihe von politischen und sicherheitspolitischen Themen wie Menschenrechte, regionale Sicherheit und Rüstungskontrolle für erforderlich, dass sich die EU uneingeschränkt am G7-/G8-Prozess beteiligt und bei den Treffen der G7-Finanzminister umfassend vertreten ist; verweist auf die Notwendigkeit einer verbesserten EU-Koordinierung vor G7- und G8-Treffen, insbesondere durch enge Einbeziehung des Europäischen Parlaments;

44.  fordert unter Berücksichtigung der ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der EU in Bereichen, in denen sich der ohnehin große Einfluss der G20 noch weiter verstärkt (z. B. Finanzmarktregulierung, wirtschaftspolitische Koordinierung einschließlich Wechselkursfragen, internationales Währungssystem, Entwicklungshilfe, multilateraler Handel, Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche, Umwelt oder Energiesicherheit) die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit Partnern auf eine vollständige Koordinierung und Abgleichung der Aussagen der fünf europäischen Länder und des EU-Vertreters am G20-Tisch hinzuarbeiten, um eine wirksame Beteiligung der EU an G20-Ministertagungen sicherzustellen;

45.  nimmt die verstärkte Zusammenarbeit in „minilateralen“ Foren zu spezifischen Krisensituationen zur Kenntnis, und zwar von den G8 bis zur Kontaktgruppe für den Balkan und vom Nahost-Friedensquartett bis hin zu den 5+1-Gesprächen zu Iran; erinnert daran, dass sich die Europäische Union auf die Solidarität zwischen ihren Mitgliedstaaten gründet und dass deshalb die Mitgliedstaaten Partner zu Entscheidungen von gemeinsamem Interesse konsultieren sollten, was schlussendlich zu wirksamen und konsistenten multilateralen Lösungen zum Nutzen aller betroffenen Parteien führen sollte; fordert daher die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sich den derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einem effektiven Multilateralismus zuzuwenden, und ist der Auffassung, dass eine überarbeitete Strategie zu dieser Frage eine stärkere Außendarstellung und Einflussnahme der EU zum Ziele haben sollte, einschließlich der Verpflichtung für die „Minigruppen“, EU-Partner zu konsultieren und sich um ein Mandat von der EU zu bemühen;

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46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 43.
(2) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/276: Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen.
(3) Rat der Europäischen Union 10170/10.
(4) EUCO 21/01/10 REV 1 Anhang I.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0399.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0377.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0184.
(8) ABl C 4 E vom 7.1.2011, S. 49.
(9) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 69.
(10) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 118.

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