Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (13036/3/2011 – C7-0451/2011 – 2007/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13036/3/2011 – C7-0451/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0638),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Beratung des federführenden Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem assoziierten Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 5. Dezember 2011,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0434/2011),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.