Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse (2011/2838(RSO))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Juli 2009 über die Mitgliederzahl der Ausschüsse(1),
– gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass seine Tätigkeiten fortgesetzt werden müssen,
B. in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Abänderung des Protokolls Nr. 36 über Übergangsbestimmungen die neuen Mitglieder das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten haben,
1. beschließt, die Mitgliederzahl der Ausschüsse folgendermaßen zu ändern:
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten: 76 Mitglieder
Entwicklungsausschuss: 30 Mitglieder
Ausschuss für internationalen Handel: 29 Mitglieder
Haushaltsausschuss: 44 Mitglieder
Haushaltskontrollausschuss: 30 Mitglieder
Ausschuss für Wirtschaft und Währung: 48 Mitglieder
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: 51 Mitglieder
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit: 68 Mitglieder
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie: 60 Mitglieder
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz: 41 Mitglieder
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr: 46 Mitglieder
Ausschuss für regionale Entwicklung: 50 Mitglieder
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: 44 Mitglieder
Fischereiausschuss: 24 Mitglieder
Ausschuss für Kultur und Bildung: 32 Mitglieder
Rechtsausschuss: 25 Mitglieder
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: 60 Mitglieder
Ausschuss für konstitutionelle Fragen: 25 Mitglieder
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: 35 Mitglieder
Petitionsausschuss: 35 Mitglieder
sowie die Mitgliederzahl der Unterausschüsse folgendermaßen zu ändern:
Unterausschuss Menschenrechte: 31 Mitglieder
Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung: 31 Mitglieder
2.
beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Juli 2009 über die Zusammensetzung der Vorstände der Ausschüsse, dass den Vorständen der Ausschüsse bis zu vier stellvertretende Vorsitze angehören können;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.