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Verfahren : 2011/2839(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0620/2011

Eingereichte Texte :

B7-0620/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/12/2011 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0571

Angenommene Texte
PDF 175kWORD 31k
Mittwoch, 14. Dezember 2011 - Straßburg
Zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen
P7_TA(2011)0571B7-0620/2011

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2011/2839(RSO))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2009 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen(1),

–  gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass seine Tätigkeiten fortgesetzt werden müssen,

B.  in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Abänderung des Protokolls Nr. 36 über Übergangsbestimmungen die neuen Mitglieder das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten haben,

1.  beschließt, die Mitgliederzahl der parlamentarischen Delegationen folgendermaßen zu ändern:

  

Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel (18 Mitglieder)

  

Delegation für die Beziehungen zu Indien (28 Mitglieder)

  

Delegation für die Beziehungen zu der Koreanischen Halbinsel (17 Mitglieder)

  

Delegation für die Beziehungen zu Südafrika (17 Mitglieder)

   2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 36.

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