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Angenommene Texte
Dienstag, 7. Juni 2011 - Straßburg
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H.G. Wessberg - SV)
 Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ágnes Hankiss
 Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren ***I
 Beteiligung Kroatiens an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ***
 Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme
 Internationale Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon
 Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***II
 Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen ***I

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H.G. Wessberg - SV)
PDF 196kWORD 29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von H.G. Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0103/2011 – 2011/0803(NLE))
P7_TA(2011)0246A7-0190/2011

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0103/2011),

–  nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in dessen Sitzung vom 24. Mai 2011,

–  gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0190/2011),

A.  in der Erwägung, dass H.G. Wessberg die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 AEUV erfüllt,

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, H.G. Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ágnes Hankiss
PDF 118kWORD 35k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss (2010/2213(IMM))
P7_TA(2011)0247A7-0196/2011

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom Zentralen Stadtbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) am 6. Juli 2010 übermittelten und am 6. September 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss,

–  nach Anhörung von Ágnes Hankiss am 11. April 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0196/2011),

A.  in der Erwägung, dass das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) in Budapest die Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um ein neues Strafverfahren gegen Ágnes Hankiss durchzuführen, wie dies mit Urteil des Obersten Gerichts der Republik Ungarn angeordnet wurde,

B.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss auf ein behauptetes Vergehen der Pietätsverletzung gemäß § 181 des ungarischen Strafgesetzbuchs wegen einer Äußerung in der Sendung „Péntek 8 mondatvadász“ am 23. Januar 2004 bezieht,

C.  in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss von einer Privatklägerin in einer Anzeige vom 18. Februar 2004, die am 23. Februar 2004 beim Zentralen Stadtbezirksgericht Buda einging, beschuldigt wurde; in der Erwägung, dass das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda am 28. Juni 2005 sein Urteil verkündete, das dann im Hauptstädtischen Gericht Budapest (Fővárosi Bíróság) mit Rechtsmittel angefochten und von diesem Gericht am 3. Februar 2006 aufgehoben wurde,

D.  in der Erwägung, dass daraufhin die Rechtssache an das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda zurückverwiesen wurde, welches Ágnes Hankiss am 6. Februar 2009 freisprach; in der Erwägung, dass die Privatklägerin gegen dieses Urteil beim Hauptstädtischen Gericht Budapest Rechtsmittel einlegte, welches am 25. März 2009 entschied, das Urteil des Stadtbezirksgerichts mit all seinen Gründen aufrechtzuerhalten,

E.  in der Erwägung, dass das Oberste Gericht der Republik Ungarn am 12. November 2009 beide Urteile wegen Verletzung materiellen Rechts aufhob und das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda anwies, ein neues Verfahren durchzuführen,

F.  in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss seit dem 15. Juli 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments ist,

G.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben,

H.  in der Erwägung, dass § 552 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung vorsieht, dass das Strafverfahren gegen eine Person, die Immunität genießt, auszusetzen und die Aufhebung der Immunität zu beantragen ist; in der Erwägung, dass § 551 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung vorsieht, dass ein Strafverfahren gegen u. a. Mitglieder des Europäischen Parlaments nur eingeleitet werden kann, nachdem die Immunität aufgehoben worden ist,

I.  in der Erwägung, dass § 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII von 2004 vorsieht, dass eine Aufhebung der Immunität in Fällen von Privatklagen durch die Gerichte bei dem Präsidenten des Parlaments zu beantragen ist,

J.  in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss in dem neuen Verfahren nach der Aufhebung darauf hinwies, dass sie Mitglied des Europäischen Parlaments sei, und daher das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda gemäß § 552 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung und § 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII von 2004 entschied, das Verfahren auszusetzen und die Aufhebung der Immunität zu beantragen,

K.  in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, in diesem Fall die Aufhebung der Immunität zu empfehlen,

1.  beschließt, die Immunität von Ágnes Hankiss aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen ungarischen Behörde und Ágnes Hankiss zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.


Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren ***I
PDF 203kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (KOM(2010)0544 – C7-0316/2010 – 2010/0272(COD))
P7_TA(2011)0248A7-0156/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0544),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0316/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0156/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. ..../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

P7_TC1-COD(2010)0272


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 955/2011.)


Beteiligung Kroatiens an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (11633/2010 – C7-0026/2011 – 2010/0011(NLE))
P7_TA(2011)0249A7-0186/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11633/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (11633/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 168 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0026/2011),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0186/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme
PDF 279kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Thema „Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme – kurz- und mittelfristige Politik der EU“ (2010/2208(INI))
P7_TA(2011)0250A7-0084/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (KOM(2010)0308),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Oktober 2010 zu diesem Aktionsplan (14146/2010),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (KOM(2010)0546),

  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Januar 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (KOM(2011)0005), in dem die Notwendigkeit betont wird, erhebliche Haushaltsmittel einzusetzen, um die für die Satellitennavigation erforderliche Infrastruktur zu vervollständigen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(2),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 8. Dezember 2006 zu Anwendungen der Satellitennavigation (KOM(2006)0769),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den derzeitigen Stand des Galileo-Programms(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0084/2011),

A.  in der Erwägung, dass GNSS-Anwendungen ein zentraler und unentbehrlicher Bestandteil der Tätigkeit in jedem Verkehrssektor sind und ihr effizienter und effektiver Betrieb den Verkehr sicherer, umweltfreundlicher und wirtschaftlicher macht,

B.  in der Erwägung, dass auf verkehrsbezogene Anwendungen 20 % der Zahl und 44 % des Werts aller GNSS-Anwendungen entfallen und dass Sicherheitsmaßnahmen, die überwiegend im Verkehrsbereich zur Anwendung kommen, weitere 5 % ausmachen,

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union hinsichtlich der für den Betrieb des GNSS erforderlichen grundlegenden Infrastruktur nicht für unbegrenzte Zeit von Systemen abhängig bleiben kann, die ursprünglich von anderen Ländern für andere Zwecke entwickelt worden sind,

D.  in der Erwägung, dass EGNOS ein autonomes Ergänzungssystem für GPS ist, welches bei der Durchführung von Bewertungs- und Korrekturmaßnahmen von der Verfügbarkeit von GPS-Signalen abhängig ist und dass erst mit der Anwendung von Galileo ein vollständig unabhängiges GNSS möglich wird,

E.  in der Erwägung, dass das europäische System EGNOS so konzipiert ist, dass es einer breiten und vielfältigen heutigen und künftigen Nachfrage der europäischen und weltweiten Industriebranchen, z. B. in den Bereichen Verkehrssicherheit und Rückverfolgbarkeit, gerecht wird, dass es den Zielen der neuen, stärker vorausgerichteten europäischen Industriepolitik entspricht und dass es außerdem mit dem GPS und dem erheblich genaueren Galileo-System kompatibel ist und diese ergänzt,

F.  in der Erwägung, dass die kommerziellen Anwendungen von GNSS und Galileo im Verkehrssektor weltweit einen wachsenden Markt darstellen, wobei so weit wie möglich sichergestellt werden sollte, dass der damit verbundene wirtschaftliche Gewinn der europäischen Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen mit hohem Qualifikationsprofil zugute kommt,

G.  in der Erwägung, dass das GNSS eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Förderung der Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) spielt,

H.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und -Diensten entscheidend dazu beiträgt, sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen in Gestalt von Galileo umfassend genutzt und alle Möglichkeiten des Galileo-Systems vollständig entwickelt werden,

I.  in der Erwägung, dass Investitionen in diesen Sektor Auswirkungen auf alle Politikbereiche der EU haben und dass sich ihr Ausbau und ihre Verwirklichung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Europas direkt auf die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und die Entwicklung des Potenzials des europäischen Marktes für GNSS-Anwendungen und -Dienste auswirken werden,

J.  in Erwägung des erheblichen Mehrwerts, den die Vorhaben GNSS und Galileo für die europäische Industriepolitik besitzen, und der Notwendigkeit, für ihren Erfolg Sorge zu tragen,

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) und die darin vorgeschlagenen speziellen sektorbezogenen, regulatorischen und horizontalen Maßnahmen;

2.  stimmt der Kommission darin zu, dass in diesem Zusammenhang ein gezielter Aktionsplan die beste Möglichkeit ist, der Entwicklung und Anwendung von EGNOS und Galileo, insbesondere im Verkehrssektor, weitere Impulse zu geben; betont, dass Satellitennavigationssysteme Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen (auch konventionellen Systemen) gewährleisten und außerdem ihre kombinierte Nutzung sowohl für Personenverkehrs- als auch Güterverkehrsdienste ermöglichen sollten;

3.  weist darauf hin, dass sich 9 der 15 in dem Aktionsplan enthaltenen sektorbezogenen Vorschläge direkt auf den Verkehr beziehen und die meisten anderen erforderlich sind, um die entsprechenden verkehrsbezogenen Anwendungen zu stützen;

4.  fordert die Kommission auf, die schnelle Zertifizierung von EGNOS für die Zivilluftfahrt durch die zuständigen Behörden sicherzustellen;

5.  teilt die Ansicht, dass Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von EGNOS und Galileo in der Zivilluftfahrt, insbesondere hinsichtlich seiner Nutzung bei Landeverfahren und auf kleinen Flughäfen, eine strategische Notwendigkeit sind, um SESAR (Single European Sky ATM Research) zu verwirklichen;

6.  bedauert, dass EGNOS gegenwärtig nicht die ganze Europäische Union abdeckt, und fordert, dass es mit Vorrang auf Süd-, Ost- und Südosteuropa ausgedehnt wird, um seine europaweite Nutzung in allen Verkehrsbereichen zu ermöglichen; betont, dass seine Ausdehnung auf die MEDA-Länder und den Nahen Osten sowie Afrika sichergestellt werden muss;

7.  betont die Bedeutung des GNSS für die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme (IVS); weist darauf hin, dass durch IVS effizientere, sauberere und sicherere Lösungen im Bereich Verkehr geschaffen werden können und dass die ordnungsgemäße Umsetzung einer Reihe von IVS-Diensten voll funktionsfähige GNSS-Systeme erfordert;

8.  ist der Ansicht, dass EGNOS und Galileo einen wichtigen Beitrag zur Straßenverkehrssteuerung leisten können und dass eine Informationskampagne in diesem Sektor erforderlich ist, um die Nutzung der Möglichkeiten, die das System in den Bereichen Gebührenerhebung, eCall, Online-Buchung von sicheren Parkplätzen für Lkw und Echtzeit-Standortbestimmung bietet, zu fördern und auf diese Weise einen Beitrag zu einem sichereren und umweltfreundlicheren Straßenverkehr zu leisten;

9.  fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Legislativvorschläge vorzulegen, um den zusätzlichen Nutzen, den das GNSS im Hinblick auf die Sicherheit aller Verkehrsformen und insbesondere des Straßenverkehrs sowie eine effizientere Abwicklung des Güterverkehrs bietet, zu erschließen;

10.  fordert die Kommission auf, die industrielle Zusammenarbeit mit Drittländern zu vertiefen mit dem Ziel, die Entwicklung und die Kompatibilität der EGNOS- und Galileo-Anwendungen und -Dienste zu fördern;

11.  teilt die Ansicht, dass die Kommission eine sorgfältige Beurteilung der Frage durchführen sollte, ob die bestehenden Rechtsvorschriften über digitale Fahrtenschreiber geändert werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Möglichkeiten, die das GNSS hinsichtlich der Standortbestimmung und der Lieferung von Geschwindigkeitsdaten bietet, angemessen genutzt werden;

12.  teilt die Ansicht, dass das GNSS einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Effektivität in der Schifffahrt leisten kann und die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, damit mögliche Anwendungen des GNSS in der See- und Binnenschifffahrt einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen und auf EGNOS basierende Anwendungen von der IMO und der ICAO anerkannt werden;

13.  befürwortet die Absicht der Kommission, auf die verschiedenen Interessensträger abzielende Informationskampagnen durchzuführen, um der europäischen Industrie Zuversicht im Hinblick auf Investitionen in das wirtschaftliche Potenzial der EU-Projekte im Bereich der Satellitennavigation zu vermitteln;

14.  fordert die Kommission auf, die im Aktionsplan aufgeführten breit angelegten Informationskampagnen effizient durchzuführen, um in Europa eine umfassende Nutzung von EGNOS in allen Anwendungsbereichen zu erreichen und damit komplexere Herangehensweisen sicherzustellen;

15.  verlangt, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Haushaltsverfahren und dem zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen Maßnahmen vorschlägt, um angemessene Finanzmittel für Forschung und Entwicklung im Bereich des GNSS sowie für seine Einführung sicherzustellen; betont, dass die EU-Beihilfen im Bereich des Verkehrs ohnehin gering sind und dass die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für das GNSS daher keine Kürzungen bei anderen Schwerpunkten im Bereich der Gemeinsamen Verkehrspolitik zur Folge haben sollte; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Aufforderung, sowohl bei diesen Vorhaben als auch bei ähnlichen Projekten wie den TEN-V einen Vorschlag für eine mehrjährige Finanzierung zu unterbreiten, die über die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgeht, sodass für ehrgeizigere europäische Projekte, deren Umfang die heutigen Rahmenbedingungen überschreitet, ein stabiler und verlässlicher finanzieller Rahmen gewährleistet wird;

16.  ersucht die Kommission zu prüfen, ob dem EU-Haushalt Einnahmen aus den marktwirtschaftlichen Tätigkeiten von Galileo zugeführt werden könnten;

17.  fordert die Kommission auf, ihm mitzuteilen, auf welche Weise die Deckung der jährlichen Betriebskosten von Galileo, die nach dessen Inbetriebnahme auf 800 Millionen EUR geschätzt werden, sichergestellt werden soll;

18.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds eine umfassende Finanzierungsstrategie vorzulegen, die zusätzlich zu angemessenen Beiträgen der EU und der Mitgliedstaaten unter anderem abgestimmte steuerliche Anreize, vereinfachte Verfahren zur Vergabe von Beihilfen und Vorkehrungen, die Risikokapital in KMU lenken und die Entwicklung und die Vermarktung von EGNOS- und Galileo-Anwendungen erleichtern können, umfassen könnte;

19.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die 100 Millionen EUR, die voraussichtlich nicht für Forschungsvorhaben im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms ausgegeben werden, für die Entwicklung von GNSS-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden;

20.  fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie über vereinfachte Verfahren eine effizientere und transparentere Auszahlung dieser Mittel, mit denen die Forschung im Bereich des für alle zugänglichen GNSS-gestützten Verkehrs gefördert werden soll, sichergestellt werden kann, wobei besonders die Bedürfnisse Behinderter und die KMU wichtig zu nehmen sind;

21.  fordert die Kommission auf, den Zugang von KMU zu EU-Finanzmitteln, insbesondere im Rahmen des Siebten und Achten Forschungsrahmenprogramms, zu erleichtern, um Innovation im Bereich von GNSS-Anwendungen zu fördern;

22.  fordert die Kommission auf, mögliche datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der Nutzung von GNSS-Anwendungen und -Diensten zu prüfen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um diese Bedenken zu zerstreuen;

23.  weist darauf hin, dass – unter besonderer Beachtung der speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen – in die Forschung über GNSS-spezifische Anwendungen und Dienste investiert werden muss, weil das von entscheidender Bedeutung für die angemessene Entwicklung und Nutzung von GNSS-Diensten ist;

24.  fordert die Kommission auf, Initiativen zum Aufbau sektorspezifischer Dienstleistungsstellen, insbesondere für die Seeschifffahrt, zu fördern;

25.  bedauert, dass der Mangel an Finanzmitteln, die für Forschung und Innovation im Bereich der auf EGNOS oder Galileo basierenden Anwendungen zur Verfügung stehen, den technologischen Fortschritt und den Ausbau der industriellen Kapazitäten sowie die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzbelangen in der Europäischen Union erheblich verlangsamt, und fordert die Kommission deshalb auf, Regelungen zu schaffen, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.
(3) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(4) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 128.


Internationale Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon
PDF 130kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2010/2207(INI))
P7_TA(2011)0251A7-0079/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1) („die Rahmenvereinbarung“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft(6),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2005)0079),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 218,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0079/2011),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum Abschluss von internationalen Luftverkehrsabkommen lediglich konsultiert wurde,

B.  in der Erwägung, dass nunmehr die Zustimmung des Parlaments zu Abkommen in den Bereichen erforderlich ist, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet,

C.  in der Erwägung, dass das Parlament, wenn die Kommission Übereinkünfte zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen aushandelt, „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“(7),

D.  in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung gewährleisten sollte, dass die Befugnisse und Vorrechte der Organe so effektiv und transparent wie möglich ausgeübt werden,

E.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, den Grundsatz der Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates in Legislativ- und Haushaltsfragen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, zu respektieren,

Einleitung

1.  ist der Ansicht, dass umfassende Luftverkehrsabkommen mit Nachbarstaaten oder wichtigen globalen Partnern erhebliche Vorteile für Fluggäste, Frachtunternehmen und Luftverkehrsunternehmen sowohl über den Marktzugang als auch durch regulatorische Konvergenz zur Förderung des fairen Wettbewerbs, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie Sozial- und Umweltstandards, generieren können;

2.  erkennt an, dass horizontale Abkommen, durch die bestehende bilaterale Abkommen an das Gemeinschaftsrecht angeglichen werden, erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zusätzliche Vorteile in Bezug auf die Vereinfachung und die Sicherheit, dass alle Luftfahrtunternehmen der Union dieselben Rechte genießen, zu bieten;

3.  weist darauf hin, dass Flug- und Luftsicherheitsstandards für Fluggäste, Besatzungen und die Luftfahrt allgemein von grundlegender Bedeutung sind, und unterstützt daher den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt mit Ländern, die über eine beträchtliche Luftfahrzeugindustrie verfügen, da sich durch die Minimierung von Doppelbewertungen, -prüfungen und -kontrollen Kosteneinsparungen und einheitliche hohe Standards erzielen lassen;

4.  bedauert, dass der Rat der Kommission noch kein Verhandlungsmandat für ein umfassendes Luftverkehrsabkommen mit wichtigen Handelspartnern wie der Volksrepublik China und Indien erteilt hat; ist der Auffassung, dass dieses Versäumnis den Interessen der Union zunehmend schadet, insbesondere aufgrund des raschen Wachstums dieser Volkswirtschaften;

5.  weist darauf hin, dass auf der neuesten Kommissionsliste laufender Verhandlungen über internationale Luftverkehrsabkommen wichtige Staaten wie Japan und die Russische Föderation fehlen;

6.  äußert sich besorgt über die offene Frage der Sibirienüberflüge; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, einschließlich der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Luftfahrtunternehmen zu vermeiden;

Kriterien für die Bewertung eines Abkommens

7.  betont, dass bei allen Verhandlungen die Vorteile einer frühen Einigung gegenüber längeren Verhandlungen mit dem Ziel, ein ehrgeizigeres Ergebnis zu erzielen, abgewogen werden müssen;

8.  weist darauf hin, dass das Parlament bei der Bewertung umfassender Abkommen, die ihm zur Zustimmung vorgelegt werden, bestrebt sein wird, einheitliche Standards anzuwenden; stellt insbesondere fest, dass das Parlament bei der Prüfung darauf achten wird, inwieweit Einschränkungen des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten in ausgewogener Weise gelockert werden, Anreize für die Einhaltung und Verstärkung von Sozial- und Umweltstandards geboten werden, angemessene Garantien für den Datenschutz und die Privatsphäre vorgesehen sind, die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards enthalten ist und ein hohes Schutzniveau der Rechte von Fluggästen gewährleistet ist;

9.  ist der Ansicht, dass weltweite Standards für den Datenschutz und die Privatsphäre dringend notwendig sind und dass die vom Parlament in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 dargelegten Kriterien ein geeignetes Muster für derartige Abkommen abgeben; stellt fest, dass die Union bei der Entwicklung solcher internationaler Standards eine Vorreiterrolle einnehmen sollte;

10.  weist auf die wachsende Bedeutung des Beitrags des Luftfahrtsektors zur globalen Erwärmung hin und ist der Auffassung, dass die Abkommen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) enthalten sollten, damit die Flugzeugemissionen verringert werden und die technische Zusammenarbeit in den Bereichen Klimaforschung (CO2- und andere klimarelevante Emissionen in die Atmosphäre), Forschung und technologische Entwicklung und Kraftstoffeffizienz verbessert wird;

11.  betont, dass die verschiedenen Aspekte der Regulierung des Luftverkehrs, darunter auch die Verringerung des Lärms und die Einschränkung von Nachtflügen, auf lokaler Ebene und unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs und des Subsidiaritätsprinzips festgesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, diese Fragen auf europäischer Ebene abzustimmen und dabei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz des „ausgewogenen Ansatzes“, wie er von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation definiert wurde, Rechnung zu tragen;

12.  fordert die Kommission auf, Luftverkehrsabkommen zur Förderung der Einhaltung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten zu nutzen, insbesondere der Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind;

13.  stellt fest, dass Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt folgende Kriterien enthalten sollten: vollständige gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungspraxis und -verfahren; Austausch von Sicherheitsdaten, gemeinsame Kontrollen, verstärkte regulatorische Zusammenarbeit und Konsultationen auf technischer Ebene, um Probleme zu lösen, bevor sie den Streitbeilegungsmechanismus in Gang setzen;

Verfahren

14.  betont, dass das Parlament den Prozess von Anfang an verfolgen muss, um in der Lage zu sein, einen Beschluss darüber zu fassen, ob es am Ende der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt oder nicht; ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der anderen Organe ist, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments in Frage stellen könnten, seine Zustimmung zu geben, in einem frühen Stadium festgestellt und ausgeräumt werden sollten;

15.  erinnert daran, dass die Rahmenvereinbarung von 2005 die Kommission bereits verpflichtete, das Parlament frühzeitig und eindeutig während der Vorbereitung, des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen zu unterrichten; stellt fest, dass in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung vom Oktober 2010 besonders darauf hingewiesen wird, dass das Parlament von Anfang an regelmäßig und gegebenenfalls vertraulich in allen Phasen der Verhandlungen umfassend über das laufende Verfahren unterrichtet werden sollte;

16.  erwartet, dass die Kommission seinem zuständigen Ausschuss Informationen über die Absicht, Verhandlungen mit dem Ziel vorzuschlagen, internationale Luftfahrtabkommen abzuschließen und abzuändern, den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, Entwürfe der Verhandlungstexte und das zu paraphierende Dokument zusammen mit sonstigen einschlägigen Dokumenten und Informationen übermittelt; erwartet, dass die Rolle des Parlaments in Bezug auf weitere Änderungen eines internationalen Luftverkehrsabkommens ausdrücklich in dem Abkommen niedergelegt wird;

17.  weist darauf hin, dass die oben genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Rahmenvereinbarung derart an das Parlament weitergeleitet werden müssen, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament Bericht zu erstatten, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind;

18.  erkennt an, dass das Parlament, wenn es sensible Informationen über laufende Verhandlungen erhält, eine Verpflichtung hat, zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass das Plenum gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments „auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses (…) Empfehlungen annehmen [kann] mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen“ (Artikel 90 Absatz 4);

20.  erkennt an, dass im Rahmen von Luftverkehrsabkommen oftmals einem gemeinsamen Ausschuss eine wichtige Rolle zugewiesen wird, insbesondere im Hinblick auf die regulatorische Konvergenz; räumt ein, dass dies in vielen Fällen ein flexibleres und effektiveres Mittel der Beschlussfassung ist, als diese Punkte in das Abkommen selbst aufzunehmen; unterstreicht dennoch, wie wichtig es ist, dass das Parlament rechtzeitig umfassende Informationen über die Arbeit der verschiedenen gemeinsamen Ausschüsse erhält;

21.  fordert die Kommission auf, im Sinne eines funktionierenden Informationsflusses dem Parlament regelmäßig, aber nicht weniger oft als alle drei Jahre, einen Bericht vorzulegen, in dem Stärken und Schwächen geltender Abkommen analysiert werden; stellt fest, dass das Parlament dann auf der Grundlage dieses Berichtes künftige Abkommen effizienter bewerten könnte;

o
o   o

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0366.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0239.
(3) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.
(4) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 506.
(5) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 143.
(6) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.
(7) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 218 Absatz 10.


Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***II
PDF 215kWORD 43k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (15145/1/2010 – C7-0045/2011 – 2008/0147(COD))
P7_TA(2011)0252A7-0171/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15145/1/2010 – C7-0045/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2009(2),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2011)0069),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0436),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0171/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  nimmt die Erklärung der Kommission und die gemeinsame Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates zur Kenntnis, die dieser Entschließung beigefügt sind;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

P7_TC2-COD(2008)0147


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/76/EU.)

ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht die vorgeschriebene Veröffentlichung der Entsprechungstabellen im Rahmen des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG akzeptiert hat. Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Trilog vom 23. Mai 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette) erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, es innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Vereinbarung im Plenum zu informieren und am Ende der Frist für die Umsetzung einen Bericht darüber zu erstatten, wie die Mitgliedstaaten dabei vorgegangen sind, eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Erklärung der Kommission zu den Entsprechungstabellen

Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und dass sie diese der Kommission im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu erleichtern.

Die Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette), wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen verbindlich vorgeschrieben werden sollte.

Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags ist die Kommission bereit, zu akzeptieren, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu erstellen. Sie wird innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Vereinbarung im Plenum informieren und am Ende der Frist für die Umsetzung einen Bericht darüber erstatten, wie die Mitgliedstaaten dabei vorgegangen sind, eigene Tabellen für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall verstanden werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.

Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates

Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Trilog vom 23. Mai 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette) erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

(1) ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 92.
(2) ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 47.
(3) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 345.


Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen ***I
PDF 200kWORD 73k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (KOM(2010)0132 – C7-0092/2010 – 2010/0073(COD))
P7_TA(2011)0253A7-0330/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0132),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0092/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0330/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

P7_TC1-COD(2010)0073


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 691/2011.)

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