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Angenommene Texte
Donnerstag, 29. September 2011 - Straßburg
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
 Lage in Palästina
 Internationales Gipfeltreffen Rio+20
 Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
 Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
 Kriegsversehrte Zivilpersonen

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2011)0336 – C7-0161/2011 – 2011/0147(COD))
P7_TA(2011)0428A7-0308/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0336),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0161/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0308/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P7_TC1-COD(2011)0147


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006(2) wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „EGF“) eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen worden sind, Unterstützung zu gewähren und gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Solidarität zu zeigen.

(2)  Als Teil der Maßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009(3) abgeändert, um im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung den Anwendungsbereich des EGF auf krisenbedingte Entlassungen auszudehnen und den EGF-Kofinanzierungssatz vorübergehend anzuheben.

(3)  Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage in der Union sollte diese Ausnahmeregelung vor ihrem Ablauf am 30. Dezember 2011 verlängert werden.

(4)  Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende Fassung:"

Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011.
(2) ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
(3) ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


Lage in Palästina
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Lage in Palästina
P7_TA(2011)0429RC-B7-0525/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009, vom 13. Dezember 2010 und vom 18. Juli 2011 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die maßgeblichen UN-Resolutionen, insbesondere die Resolutionen der UN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Nahost-Quartetts und insbesondere auf diejenige vom 23. September 2011,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Präsident der Palästinensischen Behörde, Mahmud Abbas, auf der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Anerkennung eines palästinensischen Staates und die Mitgliedschaft Palästinas in der UNO beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass Palästina ständiger Beobachter ohne Mitgliedsstatus in der UN-Generalversammlung ist;

C.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution Nr. 181 vom 29. November 1947 beschloss, zwei Staaten auf dem früheren Mandatsgebiet Palästina zu schaffen;

D.  in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Unterstützung für eine Zwei-Staaten-Lösung mit einem Staat Israel und einem zusammenhängenden, unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen Staat Palästina bekräftigt hat, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit existieren, dass sie die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen Israel und den Palästinensern gefordert und erklärt hat, dass keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen, auch hinsichtlich Jerusalems, anerkannt werden sollten, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart worden sind;

E.  in der Erwägung, dass gemäß der Feststellung der Weltbank, des IWF und der Vereinten Nationen die Palästinensische Behörde in den von ihnen geprüften Kernbereichen die für die Lebensfähigkeit eines Staates erforderliche Schwelle überschritten hat, und dass die palästinensischen Institutionen einen Vergleich mit denjenigen bestehender Staaten nicht zu scheuen brauchen;

F.  in der Erwägung, dass das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und einen eigenen Staat ebenso unanfechtbar ist wie das Recht Israels auf ein Bestehen innerhalb sicherer Grenzen;

G.  in der Erwägung, dass der Arabische Frühling die Suche nach einer Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt noch dringlicher hat werden lassen, und dass eine solche Lösung im fundamentalen Interesse der beteiligten Parteien, aller Völker der Region und der internationalen Gemeinschaft liegt;

H.  in der Erwägung, dass die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einem informellen Treffen am 2. und 3. September 2011 den Friedensprozess im Nahen Osten sowie entsprechende diplomatische Initiativen, die auf der Septembertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angesprochen werden sollten, erörtert und dabei verschiedene Standpunkte dargelegt haben;

1.  fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, damit die Europäische Union zum Antrag der Palästinensischen Behörde auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen einen gemeinsamen Standpunkt erzielt und Spaltungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden;

2.  unterstützt das rechtmäßige Bestreben des palästinensischen Volkes, im Ergebnis der Verhandlungen, die während der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen abgeschlossen werden, als Staat bei den Vereinten Nationen vertreten zu sein, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Ansinnen einmütig zu unterstützen;

3.  fordert gleichzeitig die internationale Gemeinschaft und somit auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihr energisches Engagement für die Sicherheit des Staates Israel zu bekräftigen;

4.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für eine Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der vor 1967 bestehenden Grenzen mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite leben;

5.  würdigt und begrüßt den Erfolg der Bemühungen des palästinensischen Präsidenten Mahmud Abbas und des Ministerpräsidenten Salam Fayyad um die Errichtung eines Staates, die von der Europäischen Union unterstützt und von unterschiedlichen internationalen Akteuren gefördert wurden;

6.  betont erneut, dass friedliche und gewaltfreie Mittel der einzige Weg für eine dauerhafte Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes sind;

7.  betont, dass die direkten Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern mit Blick auf eine Zwei-Staaten-Lösung unverzüglich und nach Maßgabe der vom Quartett eingeforderten Fristen wiederaufgenommen werden sollten, um den nicht hinnehmbaren Status Quo zu überwinden; betont erneut, dass alle Schritte, die die Aussichten auf eine Verhandlungslösung gefährden könnten, vermieden werden und keine Änderungen gegenüber den vor 1967 bestehenden Grenzen, auch in Bezug auf Jerusalem, akzeptiert werden sollten, die nicht von den Parteien vereinbart wurden; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Würde beider Seiten im Rahmen der erzielten Lösung gewahrt bleiben muss; fordert die israelische Regierung auf, den Bau und den Ausbau der Siedlungen im Westjordanland und Ostjerusalem einzustellen; fordert eine Einstellung der Raketenangriffe aus dem Gazastreifen auf Israel, und weist nachdrücklich darauf hin, dass ein dauerhafter Waffenstillstand erreicht werden muss;

8.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, einen einheitlichen Standpunkt zu vertreten und weiterhin auch im Rahmen des Nahost-Quartetts eine aktivere Rolle bei den Bemühungen für einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu übernehmen; hebt die zentrale Rolle des Nahost-Quartetts hervor und sichert der Hohen Vertreterin in ihren Bemühungen im Rahmen des Quartetts, eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses zu schaffen, seine volle Unterstützung zu;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


Internationales Gipfeltreffen Rio+20
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)
P7_TA(2011)0430B7-0522/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die für Juni 2012 in Rio de Janeiro geplante Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), in deren Mittelpunkt die zwei Themen „Umweltverträgliche Wirtschaft im Kontext von nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung“ und „Der institutionelle Rahmen für nachhaltige Entwicklung“ stehen werden,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an Kommission und Rat zu den Kernzielen der EU für die im Juni 2012 in Rio de Janeiro geplante Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) (O-000181/2011 - B7-0436/2011, O-000182/2011 - B7-0437/2011),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (KOM(2011)0363),

–  in Kenntnis der Ergebnisse der Konferenz zur Artenvielfalt, die 2010 in Nagoya (Japan) stattgefunden hat,

–  unter Hinweis auf das Kyoto-Protokoll von 1997,

–  unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden,

–   in Kenntnis der weltweiten Initiative zum ökonomischen Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt (TEEB – The Economics of Ecosystems and Biodiversity), die im Juni 2007 von den Staats- und Regierungschefs der G8+5 gebilligt wurde, sowie in Kenntnis ihrer in den Jahren 2009 und 2010 veröffentlichten Ergebnisse,

–   unter Hinweis auf die Sachstandsberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Weltlandwirtschaftsrates (IAASTD – International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development), der 2008 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht „Agrarökologie und das Recht auf Nahrung“ des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung, der dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 8. März 2011 vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass seit dem Gipfel von Rio 1992 und dem Gipfel von Johannesburg 2002 zwar Fortschritte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung verzeichnet werden konnten, jedoch nach wie vor erhebliche Umsetzungslücken und Herausforderungen bestehen und zahlreichen Verpflichtungen der internationalen Gemeinschaft bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde;

B.  in der Erwägung, dass die drei Ziele des Gipfels Rio+20 darin bestehen werden, die politischen Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu erneuern, die bisherigen Fortschritte und bestehenden Defizite bei der Umsetzung der Ergebnisse der wichtigen Gipfeltreffen zu nachhaltiger Entwicklung zu bewerten und die neuen und aufkommenden Herausforderungen zu bewältigen;

C.  in der Erwägung, dass die Synergien zwischen den drei Übereinkommen von Rio zur Artenvielfalt (CBD), zum Klimawandel (UNFCCC) und zur Wüstenbildung (UNCCD) gefördert werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass 1,4 Milliarden Menschen noch immer in extremer Armut leben, davon die Hälfte in Subsahara-Afrika, und in der Erwägung, dass ein Sechstel der Weltbevölkerung unterernährt ist, die Ernährungsunsicherheit stetig zunimmt und ein Großteil der Bevölkerung in den Entwicklungsländern nach wie vor mit Arbeitslosigkeit bzw. Unterbeschäftigung konfrontiert ist; in der Erwägung, dass 70 % der Menschen, die von weniger als einem Dollar am Tag leben müssen, Frauen sind;

E.  in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung, die Menschenrechte, Frieden und Sicherheit sowie die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in vielen Entwicklungsländern durch den Klimawandel ernsthaft bedroht sind;

F.  in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung bis 2050 voraussichtlich auf mindestens neun Milliarden Menschen anwachsen wird, was zu einer noch stärkeren Nachfrage nach begrenzten natürlichen Ressourcen führt und noch höhere Anforderungen an die Bewirtschaftung der entstehenden Abfallströme stellt;

G.  in der Erwägung, dass der stetig zunehmende Bedarf an Wasser, Land und Wäldern zu einer immer stärkeren Erschöpfung und Verschlechterung dieser Ressourcen geführt hat, und in der Erwägung, dass der Verlust an Artenvielfalt, die Überfischung, die Zerstörung der Ökosysteme und die Entwaldung in besorgniserregendem Tempo fortschreiten;

H.  in der Erwägung, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen weiter zunehmen;

I.  in der Erwägung, dass die Weltmeere bei den globalen Klimaprozessen von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere in Hinblick auf die Kohlenstoffbindung, und dass sie darüber hinaus eine bedeutende Energiequelle sind, eine große biologische Artenvielfalt beheimaten, einen wichtigen Verkehrsweg darstellen sowie einen dauerhaften Lebensunterhalt und die für das Leben grundlegenden Ressourcen etwa in Form von Nahrung, Arzneimitteln und Süßwasser, sicherstellen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Ozeane, diese Leistungen auch weiterhin zu erbringen, unter anderem durch den Klimawandel, nicht nachhaltige Fangmethoden, die rasante Zerstörung der Meeresökosysteme und der maritimen Lebensräume sowie durch die Ausrottung von Arten bedroht wird;

J.  in der Erwägung, dass 80 % der weltweiten Fischbestände völlig ausgeschöpft oder überfischt sind und etwa 20 % der Weltbevölkerung unmittelbar von der Fischerei als wichtigster Quelle für die Deckung des Proteinbedarfs abhängig sind;

K.  in der Erwägung, dass Umweltkatastrophen zu einer steigenden Zahl von Vertriebenen führen, und es demzufolge notwendig ist, einen internationalen Status für Klima- und Umweltflüchtlinge festzulegen;

L.  in der Erwägung, dass insbesondere Frauen und Kinder von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind, vor allem in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern; in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Frauen noch immer benachteiligt und diskriminiert wird;

M.  in der Erwägung, dass die bevorstehenden Herausforderungen keine isolierten Probleme darstellen, sondern miteinander verknüpft sind und sich wechselseitig bedingen, und in der Erwägung, dass Rio+20 das einzige multilaterale Forum ist, in dessen Rahmen alle drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden und damit ein ganzheitlicher Ansatz sichergestellt wird;

N.  in der Erwägung, dass das Konzept der „Dreifachhelix“ im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen eine angemessene Diskussionsgrundlage sein könnte;

O.  in der Erwägung, dass tragbare Lösungen für die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung bereits vorhanden sind, und in der Erwägung, dass die Erträge aus Investitionen in die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt und Ökosystemleistungen beispielsweise das Hundertfache betragen können;

P.  in der Erwägung, dass die Grenzen der Verwendung des BIP als Indikator für das Wohlergehen der Menschen und die Entwicklung allgemein anerkannt werden;

Q.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion gefördert werden muss;

R.  in der Erwägung, dass eine gesunde, sichere und gerechte Gesellschaft gefördert werden muss, die sich auf soziale Integration stützt, die Grundrechte und die kulturelle Vielfalt achtet, die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleistet und Diskriminierungen jeglicher Art bekämpft;

S.  in der Erwägung, dass eine verantwortungsvolle Umweltpolitik über institutionelle Vereinbarungen hinausgeht und Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft umfasst; in der Erwägung, dass in Grundsatz 10 der Erklärung von Rio bestätigt wird, dass Umweltfragen am besten unter Beteiligung aller betroffenen Bürger zu behandeln sind, und darin ferner die Notwendigkeit des Zugangs zu Informationen über die Umwelt, das Recht auf Teilhabe an Entscheidungsprozessen sowie der wirksame Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsverfahren hervorgehoben wird;

T.  in der Erwägung, dass sich in den vergangenen zwanzig Jahren radikale geopolitische Veränderungen vollzogen haben und einige Entwicklungsländer nunmehr zu wichtigen wirtschaftlichen und politischen Akteuren geworden sind, was zu einem neuen Gleichgewicht an Kräften und Einflüssen geführt hat, aus dem sich neue Rollen und Verantwortlichkeiten ergeben;

U.  in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen bis 1. November 2011 als Beitrag zu den Anfang 2012 beginnenden Verhandlungen ein entsprechender Standpunkt übermittelt werden sollte;

1.  begrüßt den Beschluss der VN-Generalversammlung in der Resolution 64/236, im Juni 2012 in Rio de Janeiro auf höchstmöglicher Ebene eine Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung einzuberufen, die den Staats- und Regierungschefs der Welt eine einzigartige Gelegenheit bietet, für die kommenden zehn Jahre eine Agenda für Nachhaltigkeit festzulegen und die Notwendigkeit globaler Solidarität zu bekräftigen; fordert, dass alle Länder auf der Ebene der Staats- und/oder Regierungschefs vertreten sind;

2.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“, ist jedoch der Auffassung, dass der Schwerpunkt neben einer umweltverträglichen Wirtschaft und dem Privatsektor gleichermaßen auf der notwendigen Stärkung der Beteiligung der Bürger und der Förderung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik über institutionelle Vereinbarungen hinaus liegen muss; hebt hervor, dass die EU in dieser Hinsicht bei der Umsetzung des Grundsatzes 10 der Erklärung von Rio wichtige Erfahrungen austauschen kann;

3.  fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass den Vereinten Nationen bis 1. November 2011 als Beitrag zu den Anfang 2012 beginnenden Verhandlungen ein entschiedener und einheitlicher Standpunkt der EU übermittelt wird;

4.  hebt hervor, dass eine nachhaltige Entwicklung in den Mittelpunkt sämtlicher Prozesse und politischer Maßnahmen der EU gerückt werden muss, wenn sie ihre innere Kohärenz wahren und den internationalen Ansprüchen gerecht werden soll;

5.  hebt hervor, dass der Rio+20-Gipfel eine entscheidende Gelegenheit darstellt, das weltweite politische Engagement für nachhaltige Entwicklung und die Partnerschaft zwischen Industrie- und Entwicklungsländern zu stärken;

6.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, der Umsetzung und internationalen Steuerung nachhaltiger entwicklungspolischer Maßnahmen, die gegenwärtig nur langsam vorankommen, eine stärkere Dringlichkeit und Dynamik zu verleihen;

7.  fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass der Rio+20-Gipfel nicht allein die Erklärung guter Absichten zum Ergebnis hat, sondern konkrete Maßnahmen und vernünftige Ziele sowie Möglichkeiten ihrer Bewertung, damit Synergien zwischen den Elementen der nachhaltigen Entwicklung freigesetzt werden können;

8.  fordert in Bezug auf den Umstand, dass der „umweltverträglichen Wirtschaft“ als einem der beiden Hauptthemen des Gipfels ein Schwerpunkt eingeräumt wird, dass unter dem Begriff „umweltverträgliche Wirtschaft“ die gesamte Wirtschaft verstanden wird, die sich in Bezug auf die biologische Artenvielfalt, die Erhaltung der Ökosystemleistungen, den Klimaschutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen durch Nachhaltigkeit auszeichnet; betont, dass dem Human-, Umwelt- und Naturkapital mehr Bedeutung beigemessen werden sollte und dass nachhaltige Entwicklung über eine umweltverträgliche Wirtschaft hinausgeht;

9.  betont, dass der Schwerpunkt des Rio+20-Gipfels auf einer verstärkten Verknüpfung der umwelt-, wirtschafts- und sozialpolitischen Programme liegen sollte, damit diese Bereiche nicht als drei von einander unabhängige Säulen, sondern vielmehr im Rahmen eines einheitlicheren und sich wechselseitig bedingenden Ansatzes begriffen werden;

10.  ist der Auffassung, dass die Antwort auf die bevorstehenden Herausforderungen nicht in der Hemmung des Wachstums liegt, sondern vielmehr in der Förderung eines nachhaltigen Wachstums und einer umweltverträglichen Wirtschaft, wodurch sich für alle Länder ungeachtet ihres Entwicklungsstands und ihrer Wirtschaftstrukturen Möglichkeiten eröffnen;

11.  hebt die Notwendigkeit hervor, neuen und aufkommenden Herausforderungen zu begegnen, etwa der Ressourcenknappheit und ihrer Bedeutung in Konflikten;

12.  hebt hervor, dass Gerechtigkeit die Grundlage des notwendigen Paradigmenwechsels darstellt und dass diese weltweit sichergestellt werden sollte, um den weniger entwickelten Ländern mithilfe der Industriestaaten zu ermöglichen, den normalen Entwicklungsweg zu verkürzen und einen höheren Status in Bezug auf das Wohlergehen der Menschen sowie die Gerechtigkeit innerhalb eines Landes und zwischen den Generationen zu erreichen;

13.  unterstreicht, dass auf dem Rio+20-Gipfel konkrete Ziele und Möglichkeiten für ihre Bewertung und Überwachung festgelegt werden sollten, und fordert in diesem Zusammenhang die Annahme eines Fahrplans für eine umweltverträgliche Wirtschaft;

14.  hebt hervor, dass es für den erfolgreichen Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft vor dem Hintergrund der Armutsbekämpfung notwendig ist, Umweltschutz und Menschenrechte miteinander zu koppeln und die folgenden drei miteinander verknüpften politischen Aspekte zu berücksichtigen:

   Investitionen in die nachhaltige Bewirtschaftung von Schlüsselressourcen und Naturkapital auf der Grundlage koordinierter Bemühungen im Bereich der Forschung und Entwicklung,
   Schaffung der richtigen Markt- und Regulierungsbedingungen auf der Grundlage des Prinzips der Gerechtigkeit,
   bessere Governance und engere Einbindung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors;

15.  betont, dass der Grundsatz eines gemeinsamen, aber differenzierten Ansatzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und die erweiterte Herstellerverantwortung berücksichtigt werden müssen, um eine gerechte Teilung der Verantwortung für eine weltweit nachhaltige Entwicklung zu fördern; betont ferner, dass Maßnahmen für ein umweltverträgliches Wachstum Vorteile für alle beteiligten Akteure zum Ziel haben sollten, indem in sämtlichen Sektoren Unternehmertum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen gefördert werden und der Schwerpunkt dabei jenen Bereichen gilt, in denen die wirtschaftlich effizientesten und ökologisch wirksamsten Verbesserungen erzielt werden können;

16.  hebt hervor, dass der Schwerpunkt im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft auf der Entkopplung der Wirtschaftstätigkeiten von der Verwendung von Ressourcen und der Umweltzerstörung liegen sollte;

17.  fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels eine Lösung für die sowohl weltweit als auch national bestehenden und sich vergrößernden Kapitallücken angestrebt wird, die auf das gegenwärtige Wirtschaftsmodell zurückzuführen sind;

18.  bekräftigt seine Überzeugung, dass die sicherste, praktischste und einfachste verfügbare Lösung für die miteinander verflochtenen Probleme des Klimawandels, des Verlusts der Artenvielfalt und der Wüstenbildung darin besteht, die natürlichen Ökosysteme zu schützen und zu erweitern;

19.  betont, dass auf dem Rio+20-Gipfel ein integrierter Ansatz erörtert werden sollte, um den vielfältigen Herausforderungen wie etwa Armutsbekämpfung, Gesundheit, Ernährungssicherheit, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Klimawandel und Energieversorgung zu begegnen; unterstreicht, dass diese Probleme nicht unabhängig voneinander gelöst werden können und auch keine Patentlösung vorhanden ist, wodurch die Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung gewinnt; betont in dieser Hinsicht die maßgebliche Bedeutung gesunder und natürlicher Ökosysteme bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele;

20.  fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, unbeirrt rasche Fortschritte bei der Sicherstellung der Wirksamkeit des geltenden internationalen Rechtsrahmens im Bereich des Umweltschutzes anzustreben und dazu an die Staaten zu appellieren, sich den bestehenden internationalen Maßnahmen anzuschließen, und die Unterzeichnerstaaten dazu anzuhalten, diese zügig zu ratifizieren;

Maßnahmen im Bereich Rohstoffe und Naturkapital

21.  hebt hervor, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft dringende Maßnahmen in Bezug auf den Schutz von Ökosystemen und die Effizienz und die Nachhaltigkeit von Rohstoffen und Naturkapital erfordert, wobei zugleich die Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion gefördert werden muss; unterstreicht, dass gegenwärtige Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten gefördert werden müssen;

22.  unterstreicht, dass das von der Kommission geförderte Konzept einer umweltverträglichen Wirtschaft nicht automatisch zu Wohlstand für Menschen in Armut und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen wird, sofern die Volkswirtschaften nicht angemessen gesteuert werden, das Naturkapital nicht effektiv und gerecht bewirtschaftet wird und die Verteilung nicht gleichberechtigt für gegenwärtige und künftige Generationen sichergestellt wird;

23.  betont die Notwendigkeit, Pläne für eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Verbrauch auszuarbeiten bzw. umzusetzen und die Auswirkungen der Nutzung natürlicher Ressourcen auf ein ökologisch vertretbares Maß zu beschränken;

24.  betont, dass der gerechte und diskriminierungsfreie Zugang zu Ressourcen und ihre gleichberechtigte Verteilung für gegenwärtige und künftige Generationen eine entscheidende Voraussetzung für Entwicklung und Armutsbekämpfung ist und dass die Entwicklungsländer sowie die regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit erhalten sollten, auf möglichst nachhaltige und integrative Weise Nutzen aus ihren natürlichen Ressourcen zu ziehen; unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die Mitwirkung aller Länder von maßgeblicher Bedeutung ist, um eine nachhaltige Gesellschaft zu gestalten; hebt ferner hervor, dass die ärmsten Länder und Bevölkerungsschichten am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffen sein werden und deshalb der Unterstützung bei der Anpassung bedürfen, wobei insbesondere die Bedürfnisse und Kenntnisse von Frauen und den schwächsten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden müssen;

25.  unterstreicht die Bedeutung der Wertschätzung des tatsächlichen Nutzens von Ressourcen, Naturkapital und Ökosystemen, ohne die natürlichen Systeme dabei als bloße Ware zu betrachten, und fordert die Einrichtung von Verfahren zur Bilanzierung des Naturkapitals und deren Berücksichtigung in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und den politischen Beschlussfassungsverfahren;

26.  erachtet es als Teil der Verantwortung der Industrieländer, Entwicklungsländer in ihren Entwicklungsbestrebungen zu unterstützen und sie davor zu bewahren, in Bezug auf den Umgang mit natürlichen Ressourcen die gleichen Fehler zu begehen und einen nicht nachhaltigen Entwicklungsweg einzuschlagen;

27.  betont, dass die Gewinnung und die Nutzung von Ressourcen entscheidende Auswirkungen auf die Umwelt und die lokalen Gemeinschaften haben, und fordert die Kommission auf, das Konzept der Internalisierung externer Kosten für die Umwelt und die Gemeinschaften in die Diskussionen und Verhandlungen im Rahmen des Rio+20-Gipfels einzubeziehen;

28.  betont die dringende Notwendigkeit, dem Problem knapper Ressourcen, etwa Rohstoffen, zu begegnen und in Bezug auf ihre nachhaltige Nutzung sowie Wiederverwertungsmöglichkeiten tätig zu werden, gleichzeitig aber auch Erforschung, Zugänglichkeit und Verbreitung von Technologien für eine effiziente Nutzung von Ressourcen zu verbessern;

Wasser

29.  hebt hervor, dass die Verpflichtung zur Förderung des Schutzes von Wasserressourcen und einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wasser als öffentlichem Gut auf dem Rio+20-Gipfel erneuert werden muss, und ist ferner der Auffassung, dass der Umsetzung dieses Ziels durch die Schaffung internationaler Partnerschaften in diesem Bereich Rechnung getragen werden könnte, insbesondere durch Programme zur Anpassung an den Klimawandel, die auf die Speicherung von Niederschlagswasser abzielen;

30.  betont, dass in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 der Zugang zu Trinkwasser als Menschenrecht anerkannt und dazu aufgerufen wird, gerade Wasser als Element zu schützen, das insofern in besonderem Maße den Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt ist, als der Klimawandel eine Verringerung der Quantität und der Qualität des verfügbaren Wassers und vor allem des Trinkwassers bewirken könnte;

31.  fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, sicherzustellen, dass das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung weltweit unterstützt wird;

32.  betont die Bedeutung einer integrierten Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten und fordert verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser, der Rückhaltedauer, der Wasserqualität und der Wassereffizienz sowie zur internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Flussläufe;

Meeresumwelt und Ozeane

33.  betont die Notwendigkeit, die Bewirtschaftung und den Schutz der Meeresumwelt und ihrer biologischen Vielfalt sowie der Ozeane zu verbessern, und ist ferner der Auffassung, dass die Meeresgebiete und Ozeane neben dem Schutz des Klimas und der Artenvielfalt zu den Grundpfeilern des Rahmenübereinkommens von Rio zählen sollten;

34.  fordert im Rahmen des Rio+20-Gipfels konkrete Verhandlungen, um in Bezug auf folgende Ziele internationale Rechtsinstrumente zu schaffen:

   die Kontrolle der Verschmutzung der Meeresgebiete und Ozeane von Land,
   die nachhaltige Steuerung und Bewertung menschlicher Tätigkeiten in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, sowie
   die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt der Meere sowie die Schaffung und Anerkennung von geschützten Meeresgebieten in internationalen Gewässern;
  

vertritt die Auffassung, dass mit solchen Instrumenten der Rechtsrahmen für multifunktionale Meeresschutzgebiete, ökologische Folgenabschätzungen und die ausgewogene und gerechte Beteiligung an den Erträgen aus der Nutzung von genetischen und anderen Ressourcen geschaffen werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass mit ihnen zugleich Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung geschaffen werden sollten;

35.  fordert die rasche Einführung eines weltweiten Überwachungssystems der Meeresökosysteme, um Veränderungen der Meeresumwelt und der Fischbestände zu verfolgen;

36.  ist der Ansicht, dass im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ein entschiedenes Engagement erforderlich ist, insbesondere durch nachhaltige Fangprogramme, die Erneuerung der politischen Verpflichtungen zur Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen, durch die Vereinbarung eines Verfahrens zur Überprüfung der Umsetzung, damit Genehmigungen für die weitere Fischereitätigkeit nur dann erteilt werden, wenn diese im Einklang mit internationalen Verpflichtungen ausgeübt wird, sowie zudem durch die Stärkung regionaler Fischereiorganisationen und die Einführung bewährter Verfahren in Bezug auf Institutionen, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen;

37.  unterstreicht die Notwendigkeit, sämtliche Aktivitäten, die Auswirkungen auf das Lebensumfeld haben, auf das Vorsorgeprinzip und einen ökosystemorientierten Ansatz zu stützen;

Energie

38.  verweist auf die zunehmende Knappheit fossiler Energiequellen, wie etwa Erdöl, Erdgas oder Kohle, und betont erneut ihren Anteil am Treibhausgaseffekt, wobei nicht konventionelle Quellen einer Folgenabschätzung für die Umwelt und Produktivität unterliegen sollten;

39.  spricht sich gegen alle Offshore-Ausbeutungs- und Förderaktivitäten von Erdöl in ökologisch gefährdeten Gebieten wie etwa der Arktis aus, um den Übergang zu einer kohlenstoffemissionsfreien Energieerzeugung international zu fördern, sowie darüber hinaus gegen die Ölförderung aus ölhaltigem Sand und Schiefergestein;

40.  betont, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft eine grundlegende Umstellung des Energiesektors erfordert, um erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und den uneingeschränkten Zugang zu Energie auch für Menschen in Armut zu fördern und die Stromversorgung insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern zu unterstützen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit von Technologien im Bereich erneuerbarer Energien sowie von (sektorenübergreifendem) Technologie- und Wissenstransfer, um insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im kleinen Maßstab und auf lokaler Ebene zur fördern, damit das Recht auf Entwicklung für diese Länder nicht eingeschränkt wird;

41.  fordert globale Ziele und Maßnahmen, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu verbessern und die Energieeffizienz weltweit zu steigern;

42.  ist der Auffassung, dass erneuerbare Energien und Energieeffizienz dazu beitragen können, den Klimawandel abzumildern, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Versorgungssicherheit zu verbessern und Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit zu erbringen;

43.  fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, sicherzustellen, dass die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Erzeugnissen aus Bioenergie gewährleistet wird, und unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang die Menschenrechte und der Umweltschutz umfassend gewahrt und berücksichtigt werden müssen;

44.  vertritt die Ansicht, dass die bei Treibhausgas-Einsparungen erzielten Erfolge durch die kurzen Fristen, die bei der gegenwärtigen LULUCF-Methode zur Berechnung der Treibhausgas-Emissionen zur Anwendung kommen, zunichte gemacht werden; fordert die Überarbeitung dieses Verfahrens, um die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Ökosysteme zu schützen;

45.  ist der Ansicht, dass sich die externen Kosten der Energieversorgung in den Energiepreisen widerspiegeln sollten;

46.  weist in Anbetracht der Katastrophe von Fukushima erneut auf die absolute Notwendigkeit hin, in der EU ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit zu gewährleisten und diese Anforderung auch auf internationaler Ebene zu fördern;

Landwirtschaft und Ernährungssicherheit

47.  hebt hervor, dass der Zugang zu ausreichender und gesunder Nahrung ein grundlegendes Menschenrecht darstellt, und fordert daher ein starkes, koordiniertes Vorgehen gegen die vom Menschen hervorgerufenen Ursachen von Hunger und zur Sicherstellung der Ernährungsautonomie der Entwicklungsländer;

48.  hebt hervor, dass die Förderung einer kleinbäuerlichen, nachhaltigen und ökologischen Landwirtschaft vor dem Hintergrund der Armutsbekämpfung dringend geboten ist, und erkennt gleichzeitig an, dass entsprechende schonende und multifunktionale landwirtschaftliche Systeme, in denen traditionelle Saatgutbestände verwendet werden, bereits bestehen und unterstützt werden sollten;

49.  ist der Auffassung, dass die Viehwirtschaft einen wesentlichen Teil der umweltverträglichen Wirtschaft darstellt, die Anwendung tiergerechter und nachhaltiger Verfahren in der Viehzucht von maßgeblicher Bedeutung ist und dass die Verbesserung und Sicherung der Lebensgrundlagen für die Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels insbesondere in den Entwicklungsländern und ländlichen Gebieten von großer Bedeutung ist;

50.  teilt die Auffassung der Kommission, dass bestehende Initiativen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft, die auf multilateralen Maßnahmen (z. B. der FAO), regionalen, einzelstaatlichen oder lokalen Tätigkeiten (z. B. ökologischer Landbau und Landwirtschaft mit hohem Naturschutzwert, energieeffiziente Gewächshäuser, nachhaltige Tierhaltung, Präzisionslandwirtschaft, CO2-neutrales Unternehmertum in der Landwirtschaft, Vergärung von Biomasse und Gülle) sowie auf Initiativen der Wirtschaft beruhen, gestärkt werden sollten, und dass darüber hinaus neue Initiativen und Partnerschaften im Rahmen der Regelungen des Ausschusses für Welternährungssicherheit eingeleitet werden sollten, um den Verbrauch und die Erzeugung von Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten, die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung zu fördern und den Hunger zu bekämpfen;

51.  fordert globale Maßnahmen für eine höhere Transparenz auf den Rohstoffmärkten und die Unterbindung von Finanzspekulationen, die zu stark schwankenden Lebensmittelpreisen und den daraus folgenden weltweiten Lebensmittelkrisen beitragen, durch Annahme der Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung; nimmt mit Besorgnis den weltweit immer häufigeren Vorgang des Landerwerbs in großem Umfang durch ausländische Unternehmen in Entwicklungsländern zur Kenntnis und hebt hervor, dass diesem Trend Einhalt geboten werden muss, um die Ernährungssicherheit sicherzustellen und die Rechte von Kleinbauern und indigenen Gemeinschaften zu schützen;

52.  bedauert das langsame Fortschreiten der Verhandlungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem VN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD); ist der Auffassung, dass Boden eine knappe Ressource ist und dass die Landverödung und die Veränderung der Bodennutzung eine globale Antwort erfordern, und fordert konkrete Maßnahmen, wirksame Initiativen und Kontrollmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Herstellung von Biokraftstoffen;

53.  unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Nutzung des vollen Potenzials und der Sicherstellung der Eigentumsrechte der Kleinerzeuger, einheimischen Landwirte und Familienbetriebe, die für den überwiegenden Teil der weltweiten Nahrungsmittelversorgung verantwortlich sind und besonderer Unterstützung im Hinblick auf die Produktion und den Marktzugang bedürfen;

54.  unterstreicht die Notwendigkeit angewandter Forschung und Innovation im Bereich der Landwirtschaft, um nachhaltige Lösungen zu fördern, wie z. B. Präzisionslandwirtschaft, durch die der Bedarf an Bewässerung und Pflanzenschutzmitteln gesenkt wird;

55.  stimmt mit den Empfehlungen von FAO, IFAD, IWF, OECD, UNCTAD, WEP, Weltbank, WTO, IFPRI und der HLTF der Vereinten Nationen an die G20 überein, wonach die Staaten Bestimmungen in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften streichen sollten, durch die die Produktion oder der Verbrauch von Biokraftstoffen subventioniert oder vorgeschrieben wird, zumindest solange, bis sichergestellt ist, dass diese nicht im Wettstreit mit Nahrungsmittelerzeugung, Artenvielfalt und Klimaschutz stehen;

Wälder

56.  hebt hervor, dass Entwaldung und Waldschädigung kaum wieder gutzumachende Schäden für die Umwelt und die Gesellschaft nach sich ziehen, wie etwa eine dauerhafte Störung der hydrologischen Verhältnisse, Versteppung und Wüstenbildung, Klimawandel und Rückgang der Artenvielfalt, Armut in ländlichen Gebieten sowie Konflikte um Land, Zugang zu Ressourcen, Rechte und Vorteile, deren wirtschaftliche Gesamtkosten die Ausgaben für Vorbeugungs- und Sanierungsmaßnahmen deutlich übersteigen; vertritt die Ansicht, dass der Rio+20-Gipfel das Ziel haben sollte, die partizipative Forstwirtschaft, eine gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Wäldern weltweit sicherzustellen;

57.  unterstreicht die Notwendigkeit, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu fördern und die Entwaldung zu bekämpfen, unter anderem durch Schließen der Märkte für illegal oder nicht nachhaltig geschlagenes Holz, und hebt hervor, dass zur Verwirklichung dieses Ziels Partnerschaften mit Regierungen, lokalen Gemeinschaften und indigenen Gruppen, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor geschaffen werden müssen;

58.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Verpflichtung von Nagoya, den Verlust an natürlichen Lebensräumen, einschließlich der Wälder, bis zum Jahr 2020 mindestens zu halbieren und nach Möglichkeit, ganz aufzuhalten, dringend nachgekommen werden muss;

59.  ist der Auffassung, dass das Programm REDD+ im Rahmen des UNFCCC die Einhaltung und Förderung der allgemeinen Zielvorgaben im Bereich des Waldschutzes sicherstellen sollte, und dass beispielsweise spezifische Infrastrukturen für die Beobachtung per Satellit und vor Ort entwickelt werden sollten, um die Speicherung von Kohlenstoff in einem bewahrten Wald zu bewerten, und dass das Programm zudem die Achtung der Menschenrechte und der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sicherstellen sollte; fordert daher mehr Transparenz bei der Zuweisung der entsprechenden Mittel sowie eine strengere Überwachung; hebt hervor, dass durch die Gestaltung des REDD+-Mechanismus sichergestellt werden sollte, dass bedeutende Vorteile für die Artenvielfalt und lebenswichtigen Ökosystemleistungen über die Abmilderung des Klimawandels hinaus entstehen, und zur Stärkung der Rechte sowie der Verbesserung der Existenzgrundlage der vom Wald abhängigen Bevölkerung insbesondere indigener und lokaler Gemeinschaften beigetragen werden sollte;

60.  zeigt sich besorgt angesichts des neuen Forstgesetzes, das demnächst durch den brasilianischen Senat verabschiedet wird und das die Entwaldung im brasilianischen Amazonas-Gebiet vorantreiben und somit die internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels behindern wird;

61.  fordert das Gastland Brasilien nachdrücklich auf, entschieden für den Schutz des Amazonas-Walds einzutreten und gegen die kriminelle Bedrohung von Vertretern der Zivilgesellschaft vorzugehen, die sich für den Umweltschutz einsetzen;

62.  fordert die Kommission auf, rechtzeitig zum Rio+20-Gipfel eine Studie vorzulegen, in der die Auswirkungen des Verbrauchs der EU an Nahrungsmitteln und anderen Konsumgütern auf die Entwaldung bewertet werden; fordert, dass in der Studie auch die Auswirkungen der bestehenden politischen Strategien und Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf die Entwaldung bewertet und neue politische Initiativen dargelegt werden, mit denen gegen die aufgezeigten Auswirkungen vorgegangen werden kann;

Chemikalien und gefährliche Stoffe

63.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zeit reif ist für eine weiterreichende und kohärentere internationale Regelung für den Einsatz von Chemikalien und gefährlichen Stoffen, und dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen; fordert, dass die REACH-Vorschriften der EU von möglichst vielen Ländern als Modell angenommen werden;

Abfallbewirtschaftung

64.  unterstreicht, dass durch eine sachgemäße Abfallbewirtschaftung nicht nur die Folgen für die Umwelt minimiert werden, sondern zudem auch eine Quelle für wiederverwendbare und wiederverwertete Materialien sowie für Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen wird;

65.  hebt hervor, dass viele Ressourcen, die derzeit auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden oder negative Auswirkungen auf die Umwelt und die lokalen Gemeinschaften haben, wiederverwendbar und wiederverwertbar sind; unterstreicht zudem, dass ernsthafte Anstrengungen im Hinblick auf die Wiederverwertung dieser Ressourcen unternommen werden sollten, damit ein Mehrwert für die Gesellschaften vor Ort in Form von Arbeitsplätzen und Innovation entsteht, und dass Wiederverwertung und Wiederverwendung die Zerstörung natürlicher Lebensräume und der Gesellschaften vor Ort verhindern;

Schaffung von Voraussetzungen für die Ankurbelung der Märkte und der Investitionen in das Humankapital

66.  hebt hervor, dass Artenvielfalt, Ökosystemleistungen und natürliche Ressourcen in die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen und in sämtliche Pläne und Strategien zur Entwicklung bzw. Armutsbeseitigung einbezogen werden müssen;

Umweltschädliche Subventionen

67.  betont die dringende Notwendigkeit, umweltschädlichen Investitionen zu begegnen und positive Anreize für die Nutzung und den Erhalt der Artenvielfalt zu entwickeln und umzusetzen;

68.  begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkte Aufmerksamkeit, die in den Vorschlägen für eine GAP-Reform der verstärkten ökologischen Ausrichtung der GAP gewidmet wird;

69.  fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel von den teilnehmenden Staaten koordinierte Maßnahmen eingeleitet werden, um im Einklang mit den Verpflichtungen der Konferenz von Nagoya alle umweltschädlichen Investitionen zu ermitteln und bis 2020 auslaufen zu lassen;

Regulierungsinstrumente und marktgestützte Instrumente

70.  hebt hervor, dass der Einsatz von Regulierungsinstrumenten – sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene – sowie von marktgestützten Instrumenten für die allgemeine Nachhaltigkeit unserer Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sein wird; betont in diesem Zusammenhang, dass das Problem der Auswirkungen des internationalen See- und Luftverkehrs auf das Klima dringend behandelt werden muss, und verweist zudem auf das Beispiel der EU und ihre 20-20-20-Ziele sowie auf ihre fortschrittlichen umweltpolitischen Strategien und Standards im Allgemeinen;

71.  unterstreicht, dass ein eindeutiger, verlässlicher und umfassender Rechtsrahmen erforderlich ist, um die beteiligten Akteure in die Lagen zu versetzen, ihre wirtschaftlichen Erwägungen verstärkt an einer effizienten, verantwortungsvollen und umweltverträglichen Wirtschaft auszurichten;

72.  fordert die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen auf internationaler Ebene;

73.  unterstreicht, dass Steuerreformen zur Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit auf die Ressourcennutzung und die Umweltverschmutzung dazu beitragen können, sowohl für die Beschäftigungssituation als auch für die Umwelt ein vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen, da diese Verlagerung die Ressourceneffizienz, Wiederverwertung und Wiederverwendung attraktiver macht und dadurch mehr Beschäftigungsmöglichkeiten schafft;

74.  fordert die Kommission auf, die Einbeziehung umweltpolitischer Aspekte in internationale Handelsgespräche zu fördern;

Finanzierung

75.  betont, dass der Übergang zu einer weltweit umweltverträglichen Wirtschaft umfangreiche Investitionen erfordert, wobei öffentliche Gelder allein nicht ausreichen werden, sondern die öffentliche Finanzierung wesentlich höhere Investitionen der Privatwirtschaft anstoßen muss; betont ferner, dass Innovationen und neue Technologien auch durch einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln gefördert werden müssen;

76.  fordert, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels eine Reform bestehender Finanzierungsstrategien und die Schaffung neuer öffentlich-privater Finanzierungsmechanismen sowie notwendiger Partnerschaften angeregt werden;

77.  ist der Auffassung, dass die Entwicklungsländer einen stabilen langfristigen Rahmen für finanzielle Unterstützung, den Aufbau von Kapazitäten und den Technologietransfer benötigen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und um ihnen zu ermöglichen, statt der energie- und CO2-intensiven Entwicklung der Industrieländer einen anderen Weg einzuschlagen;

78.  fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, die Maßnahmen zur weltweiten Gefahrenminderung im Bereich der Umwelt und zur Katastrophenvorsorge zu verstärken und die dafür vorhandenen Mittel zu erhöhen;

79.  unterstreicht, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) besser überwacht werden sollte, einschließlich der Anwendung alternativer Maßnahmen für Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung, etwa die programmierbare Länderhilfe der OECD oder der Index zum Entwicklungsengagement, um die Einhaltung multilateraler Umweltabkommen sicherzustellen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie allgemein zu den Zielen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu leisten;

80.  erachtet es als wesentlich, dass die ärmsten Länder Zugang zu innovativen Finanzierungsformen erhalten, damit die Eigenkapitallücke dieser Länder geschlossen wird;

81.  fordert die Überwachung der Auswirkungen der Finanzierung auf die Gleichstellung der Geschlechter, um eine Finanzierung zu gewährleisten, bei der Fragen der Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden;

Die Rolle der Bürger stärken

82.  hält es für äußerst wichtig, die Rolle der Bürger in der Umweltpolitik weiter zu stärken, und fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel Fortschritte bei der Sicherstellung der wirksamen weltweiten Umsetzung des Grundsatzes 10 der Erklärung von Rio verzeichnet werden; ist der Auffassung, dass die EU nach über zehn Jahren der Umsetzung des Übereinkommens von Århus über wichtige Erfahrungen verfügt, die auf internationaler Ebene erörtert werden können;

83.  fordert, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus durch ein weltweites Abkommen beziehungsweise über seine Öffnung für Beteiligte außerhalb der UN ECE über die UN ECE hinaus erweitert werden;

84.  empfiehlt einen umfassenden Ansatz für die Achtung der Grundsätze der Menschenrechte bei der Umsetzung politischer Strategien mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung; betont, dass die Menschen, die durch den Klimawandel am stärksten beeinträchtigt sind, angemessen geschützt werden müssen;

85.  hebt hervor, dass ein Regulierungsinstrument nur erfolgreich sein kann, wenn es mit Information und Bildung einhergeht; vertritt ferner die Ansicht, dass der Wandel von Werten und Verhaltensweisen bei induktiven Ansätzen äußerst wichtig ist und fordert insbesondere Initiativen zur Mobilisierung der jungen Menschen, da sie als kommende Generation die Folgen unseres Handelns spüren werden;

Weiterbildung

86.  betont die notwendige Unterstützung von Programmen der Aus- und Weiterbildung in allen Ländern, insbesondere für junge Menschen; vertritt die Ansicht, dass die Förderung neuer Fertigkeiten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze auf dem weltweiten Arbeitsmarkt beitragen und so positive Multiplikatoreffekte auf gesellschaftlicher Ebene erzeugen wird;

Technologien

87.  betont die Bedeutung von FuE und Innovationen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technologischen Bereich;

88.  erkennt an, dass technologische Innovationen sowie die Bewertung und der Transfer von Technologien von grundlegender Bedeutung sind, um den umweltpolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu begegnen; unterstreicht jedoch gleichzeitig, dass die technologische Entwicklung nicht die einzige Lösung für Umweltprobleme oder die Beseitigung von Armut sein kann;

89.  hebt hervor, dass Innovationen über technische Innovationen hinausgehen, denn gesellschaftliche Innovationen bringen neue und wirksame Lösungen für dringende gesellschaftliche Bedürfnisse hervor und werden von Einzelpersonen oder Organisationen geschaffen, die einem sozialen und nicht unbedingt kommerziellen Gebot folgen; hebt weiterhin hervor, dass gesellschaftliche Innovationen eine Möglichkeit für Bürger bieten, sich auf verschiedenste Weise einzubringen, um ihr Arbeits- und Lebensumfeld zu verbessern, dadurch allgemein zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen und Chancen zur Beteiligung der Zivilgesellschaft am Schutz und an der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen bieten;

90.  spricht sich gegen Vorschläge für groß angelegte Projekte im Bereich Geo-Engineering aus;

91.  weist darauf hin, dass der Schutz des Wissens sowie der Innovationen und Verfahren indigener und lokaler Gemeinschaften ein ausdrücklich genannter Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarungen des Gipfels von Rio ist und bewährte, sichere und widerstandsfähige Verfahren im Umgang mit der Natur bietet;

92.  betont, dass die Einführung neuer und aufkommender Technologien das Ziel einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung sowie der Armutsbekämpfung nicht gefährden darf; betont, dass Technologien unterschiedliche ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben können und dass einige Technologien ohne ordnungsgemäße Überwachung eine nicht nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (etwa Wasser, Boden, Biomasse), eine Zunahme der Armut sowie andere nachteilige soziale Auswirkungen zur Folge haben können;

93.  unterstützt daher den Aktionsplan von Bali für die Unterstützung von Technologien und den Aufbau von Kapazitäten bei umweltbezogenen Technologien sowie die Ziele für die Bewertung und den Transfer umweltfreundlicher Technologien; fordert ferner im Rahmen der VN die Schaffung eines Systems, um neue Technologien für die Integration eines weiter gefassten Begriffs von Nachhaltigkeit und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Produkten und Verfahren in allen Bereichen zu überwachen, zu bewerten und bekanntzumachen;

Messung der Fortschritte

94.  fordert umgehende Studien, um neue Parameter zu entwickeln, mit denen der Fortschritt hin zu Gerechtigkeit und nachhaltiger Entwicklung gemessen werden kann;

95.  hebt hervor, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels ein alternatives Modell zur Messung von Wachstum und Wohlstand über das BIP hinaus ermittelt werden sollte, das sich auf Initiativen wie das internationale System der umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA), den Humanentwicklungsindex und das Projekt „Messung des gesellschaftlichen Fortschritts“ der OECD stützt, da es notwendig ist, Fortschritte in einem umfassenden Sinne zu messen und dabei wirtschaftliche, umweltpolitische und soziale Aspekte zu berücksichtigen; fordert deshalb die Festlegung eindeutiger und messbarer Indikatoren, mit denen dem Klimawandel, der Artenvielfalt, der Ressourceneffizienz und der sozialen Integration Rechnung getragen wird;

96.  fordert eine breite Diskussion über die Einbeziehung dieser Indikatoren auf internationaler Ebene in häufig verwendete Verfahren zur Bewertung des öffentlichen und privaten Fortschritts;

97.  fordert die Anerkennung des Grundsatzes der Sicherung der bestehenden Rechte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und den Grundrechten;

Bessere Governance und engere Einbindung des Privatsektors

98.  betont, dass die politische Steuerung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung dringend verbessert werden muss;

99.  ist der Auffassung, dass das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) innerhalb des VN-Systems verstärkt werden muss, beispielsweise durch die Umwandlung des UNEP in eine Sonderagentur der Vereinten Nationen (wie die Internationale Arbeitsorganisation), weil dies der beste Weg zur Verbesserung der internationalen umweltpolitischen Steuerung und zu Fortschritten bei einer weltweit nachhaltigen Entwicklung sein dürfte; verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf alle im Ergebnis des Nairobi-Helsinki-Prozesses festgestellten Möglichkeiten;

100.  fordert die Einrichtung eines speziellen Gremiums von Wissenschaftlern unter der Aufsicht des UNEP nach dem Modell des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen, zu dessen Aufgaben die sektorenübergreifende Prüfung und Bewertung der neuesten weltweit erfassten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Informationen gehört, die für das Verständnis der Artenvielfalt und der Nachhaltigkeit von Bedeutung sind;

101.  bekräftigt seinen Vorschlag, einen internationalen Umweltgerichtshof zu schaffen, damit weltweite umweltpolitische Rechtsvorschriften verbindlicher werden und besser durchzusetzen sind, oder zumindest eine internationale Stelle, wie z. B. einen Bürgerbeauftragten mit Schlichtungsbefugnissen;

102.  fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel eine Strategie zur Stärkung der Kohärenz zwischen den verschiedenen multilateralen Umweltabkommen auf den Weg gebracht wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass ein koordinierter Ansatz zwischen den drei Übereinkommen von Rio (Artenvielfalt, Klimawandel und Wüstenbildung) notwendig ist, da sie eng miteinander verknüpft sind, dieselben Ökosysteme betreffen und sich wechselseitig bedingende Themen behandeln;

103.  betont, dass globale, nationale und lokale Akteure an der Umsetzung beteiligt werden müssen;

104.  betont, dass die Beteiligung der Finanz-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltminister sowie anderer Amtsträger an Strategien für eine nachhaltige Entwicklung verstärkt werden muss;

105.  fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel das Engagement der wichtigsten Akteure einschließlich des Privatsektors gestärkt wird, und unterstreicht, dass Unternehmen und die Zivilgesellschaft, und insbesondere Nichtstaatliche Regierungsorganisationen, soziale Bewegungen sowie indigene Gemeinschaften eine maßgebliche Rolle spielen müssen;

106.  betont, dass Unternehmen und die Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern und in den Industrieländern zusammenarbeiten müssen, um greifbare Ergebnisse zu erzielen;

107.  betont die notwendige Beteiligung der Bürger und fordert eine stärkere Sensibilisierung sowie mehr Informationen in Bezug auf einen nachhaltigen Verbrauch und die Einführung und Förderung von Anreizen, um Werte und Verhaltensweisen zu ändern und verantwortungsvolle Entscheidungen sowohl auf Seiten der Bürger als auch der Unternehmen zu fördern;

108.  betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Änderung der Verhaltensweisen mit dem Ziel eines nachhaltigen Verbrauchsmodells anzuregen;

109.  hebt hervor, dass alle wichtigen Akteure uneingeschränkten und gerechten Zugang zu sämtlichen Verhandlungen, Zwischentagungen sowie vorbereitenden Sitzungen im Vorfeld des Rio+20-Gipfels erhalten sollten;

110.  ist der Auffassung, dass die parlamentarischen Vertreter im Zusammenhang mit der Konferenz eine aktive Rolle spielen sollten; ist der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, dass das Europäische Parlament offiziell an der Konferenz beteiligt und der Delegation der Kommission gleichgestellt wird und zumindest denselben Status wie bei anderen Konferenzen genießt;

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111.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
P7_TA(2011)0431B7-0521/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIA)(1), mit der der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011)0500),

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission über die Maßnahmen im Rahmen des EGF,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission im Januar und März veranstalteten Konferenzen der Interessensträger unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Sozialpartner über die Zukunft des EGF,

–  unter Hinweis auf die Entschließungen, die es seit Januar 2007 zur Inanspruchnahme des EGF angenommen hat, einschließlich der Anmerkungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) zu den diesbezüglichen Anträgen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), einschließlich der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses vom 25. Juni 2010,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(6),

–  unter Hinweis auf die Beratungen der Sonderarbeitsgruppe des EMPL-Ausschusses zum EGF,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der EGF eingerichtet wurde, um Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitnehmer zu ermöglichen, die am stärksten von Massenentlassungen aufgrund der Globalisierung oder der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind, um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass der EGF überwiegend im Fall von Entlassungen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Anspruch genommen wurde;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, die befristete Ausnahmeregelung bis Ende 2013 zu verlängern, nach der der EGF zur Unterstützung von aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann;

D.  in der Erwägung, dass der EGF als Soforthilfeinstrument für den Fall von Massenentlassungen geschaffen wurde, um Langzeitarbeitslosigkeit unter schwierigen Arbeitsmarktbedingungen entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass es das ursprünglich mit dem Instrument des EGF verfolgte Ziel war, innerhalb einer kurzen Zeitspanne, dringende und unvorhergesehene Probleme am Arbeitsmarkt durch die Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern durch große Unternehmen oder KMU in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Region zu mildern; in der gleichzeitigen Erwägung, dass die langfristig mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziele der Steigerung der Beschäftigung und der Beschäftigungsfähigkeit aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden;

E.  in der Erwägung, dass das langwierige Verfahren zur Inanspruchnahme der EGF als bedeutender Mangel der betreffenden Verordnung erkannt worden ist;

F.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Mühe bei der Inanspruchnahme des EGF hatten, da es schwierig war, eine entsprechende nationale Gegenfinanzierung zu finden;

G.  in der Erwägung, dass der EGF zur Steuerung innovativer Maßnahmen zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern beigetragen hat;

H.  in der Erwägung, dass die EGF-Verordnung sich als ausreichend flexibel erwiesen hat, um in unterschiedlichen Arbeitsmarktsystemen und -zusammenhängen in der EU Anwendung zu finden;

I.  in der Erwägung, dass aus dem EGF ergänzende Maßnahmen zu den aus dem ESF finanzierten Maßnahmen, darunter Zuwendungen im Zuge von Schulungen und Umschulungen, finanziert wurden;

1.  weist darauf hin, dass der EGF mit dem Ziel eingerichtet wurde, Solidarität mit den Arbeitnehmern zu bekunden, die von Massenentlassungen aufgrund der Globalisierung betroffen waren, und dass er 2009 im Rahmen des Konjunkturprogramms auf Entlassungen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ausgeweitet wurde;

2.  anerkennt den Mehrwert des EGF als Soforthilfeinstrument mit begrenztem Wirkungsbereich zur Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, mit denen Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen; betont auch, dass der Schwerpunkt in Zukunft auf nachhaltigen Arbeitsmarktmaßnahmen liegen sollte; ermutigt die Mitgliedstaaten, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu nutzen, um die Ziele der EU zu verfolgen und neue Kompetenzen, darunter auch im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, zukunftsfähiger, hochqualifizierter und ökologischer Arbeitsplätze, zu fördern;

3.  begrüßt, dass 10 Prozent aller im Zeitraum 2009-2010 in der EU entlassenen Arbeitnehmer aus dem EGF unterstützt werden konnten, und stellt fest, dass 40 Prozent der im Jahr 2009 aus dem EGF unterstützten Arbeitnehmer trotz der negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Arbeitsmärkte erfolgreich in den Arbeitsmarkt wiedereingegliedert werden konnten;

4.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, den EGF auch über den derzeitigen MFR hinaus fortzuführen, und fordert eine dringende Klarstellung im Hinblick auf Landwirte und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen;

5.  fordert, dass ein erneuerter EGF eng an einen zur Vorausplanung und Bewältigung der Transformation erforderlichen europäischen Rahmen für Umstrukturierungen angebunden wird;

6.  ist der Ansicht, dass der größte Mehrwert eines erneuerten EGF in einer wirksamen Unterstützung der Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern mit Blick auf ihre Wiedereingliederung in die Beschäftigung unter schwierigen Arbeitsmarktbedingungen aufgrund der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren, aus der sich qualifikationsbezogene Missverhältnisse ergeben, liegen kann; betont, dass ein derartiges Instrument eine wertvolle Ergänzung der aus dem ESF finanzierten Maßnahmen darstellen würde, die in erster Linie auf die Bewältigung globaler Herausforderungen im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ausgerichtet sind; betont ferner, dass dieses Instrument einerseits die Solidarität der EU mit von Umstrukturierungen nachteilig betroffenen Arbeitnehmern gewährleisten würde, und sein schneller, zielgenauer und maßgeschneiderter Einsatz zur Verhinderung der Langzeitarbeitslosigkeit andererseits allen Mitgliedstaaten zugute kommen könnte;

7.  ist der Ansicht, dass die Einführung schnellerer Einsatzverfahren, mit denen eine effizientere und schnellere Inanspruchnahme des EGF möglich wäre, die größte Herausforderung für die Zukunft darstellt;

8.  nimmt die Bemühungen der Kommission zur Ausarbeitung tragfähiger Lösungen im Hinblick auf eine Verkürzung des Antrags- und Inanspruchnahmeverfahrens auf höchstens sechs Monate vom Datum der Antragstellung bis zur Übertragung der Mittel an den betroffenen Mitgliedstaat im Einklang mit den derzeit für den EGF geltenden Legislativ- und Haushaltsverfahren zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass in den vier Jahren, in denen der EGF betrieben wird, kein Fortschritt erzielt worden ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, seine Arbeitsweise durch eine Vorziehung der Maßnahmen in seinem Wirkungsbereich zu beschleunigen, ohne die Mitgliedstaaten, die vor Haushaltsproblemen stehen, zu benachteiligen;

9.  fordert mit Nachdruck, dass der Schwerpunkt des EGF in Zukunft im Einklang mit den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen auf der Innovation liegt, und ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, nach denen eine lokale, regionale oder nationale Krise, die zu einem bedeutenden Verlust an Arbeitsplätzen führt, ebenfalls für den EGF in Betracht kommt;

10.  betont, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die ergriffenen Maßnahmen kohärent und mit den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen vereinbar sind, und einen Teil ihrer Haushaltsmittel für technische Hilfe zur Förderung und Verbreitung bewährter Verfahrensweisen und gegenseitigen Lernens unter den Mitgliedstaaten nutzen muss;

11.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Kohärenz zwischen dem Einsatz des EGF und auf Unternehmen und Sektoren ausgerichteten Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsbestimmungen und der Industriepolitik sicherzustellen;

12.  fordert eine Verbesserung in der zukünftigen EGF-Verordnung, mit der gewährleistet wird, dass der Fonds kein systematisches Fehlverhalten seitens multinationaler Unternehmen hervorruft;

13.  betont, dass die Sozialpartner und die lokalen Behörden in das Verfahren der Antragstellung und vor allem in die Gestaltung eines koordinierten Maßnahmenpakets stark eingebunden sein sollten; bekräftigt, dass die Sozialpartner an der Überwachung der Umsetzung und an der Bewertung der Auswirkungen für die Arbeitnehmer teilnehmen sollten;

14.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, nach Lösungen zu suchen, mit denen sichergestellt wird, dass eine Finanzierung aus dem EGF nicht indirekt durch multinationale Unternehmen, die einen Nettogewinn aufweisen, genutzt wird, um Umstrukturierungen sozial verträglich zu gestalten und ihrer Verantwortung zu entgehen; fordert die Kommission zur Einrichtung eines EU-Rahmens für die Vorausplanung und Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung auf, in dem diese Unternehmen für Wiederbeschäftigungsmaßnahmen finanziell zur Verantwortung gezogen werden;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Gründe festzustellen, aus denen einige Mitgliedstaaten trotz Massenentlassungen den EGF noch nicht genutzt haben, und entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus dem EGF im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 EUV) gewährt wird;

16.  betont, dass aus dem EGF weiterhin nur Arbeitsmarktmarktmaßnahmen finanziert werden sollten, die nach einzelstaatlichem Recht im Fall von Massenentlassungen vorgesehene Maßnahmen ergänzen; schlägt ferner vor, dass aus dem EGF finanzierte Zuwendungen in Zukunft immer an ebenfalls aus dem EGF finanzierte Schulungs- oder Umschulungsmaßnahmen gebunden werden und Zuwendungen, die sich aus einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften oder Kollektivverträgen ergeben, nicht ersetzen;

17.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Anpassung des Kofinanzierungsanteils des EGF an den für die Strukturfonds in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Anteil zu untersuchen;

18.  fordert, dass Anträge Angaben über Kofinanzierungsquellen enthalten;

19.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das Verfahren der Umsetzung stärker zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Wirkung der Maßnahmen allen Arbeitnehmern gleichermaßen zugute kommt, und eine Datenbank mit bewährten Verfahrensweisen und Modellen zu erstellen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0303.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.


Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
PDF 71kWORD 30k
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
P7_TA(2011)0432P7_DCL(2011)0025

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union in Artikel 214 Absatz 5 heißt: „Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen“,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission am 23. November 2010 eine Mitteilung mit dem Titel „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EVHAC)“ veröffentlicht hat,

C.  in der Erwägung, dass 2011 das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit“ ist,

1.  erklärt, dass die humanitäre Hilfe einen der Grundwerte Europas verkörpert: die Solidarität mit den Opfern von Katastrophen;

2.  betont, dass die langjährige europäische Tradition der Freiwilligentätigkeit ein unverzichtbarer Bestandteil unserer gemeinsamen europäischen Identität ist;

3.  betont, dass der EVHAC für die europäischen Bürger von großem Nutzen sein wird, indem er ihre aktive Beteiligung fördert und zu einem stärkeren gesellschaftlichen Zusammenhalt beiträgt;

4.  fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps bei Katastrophenschutzeinsätzen festzulegen und daran zu arbeiten, dass das Korps unverzüglich eingerichtet wird;

5.  ist der Ansicht, dass die Arbeit des Freiwilligendienstes vor allem darin bestehen sollte, Freiwillige zu finden, auszuwählen, zu trainieren und einzusetzen;

6.  betont, dass der Freiwilligendienst nachfrageorientiert und bedarfsorientiert sein sollte und dass die Sicherheit an oberster Stelle stehen muss;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 29. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-29(ANN1)).


Kriegsversehrte Zivilpersonen
PDF 68kWORD 29k
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen
P7_TA(2011)0433P7_DCL(2011)0021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat im Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm,

–  gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits seit Langem für den Weltfrieden und die Verhinderung des Einsatzes von Landminen eintritt,

B.  in der Erwägung, dass kriegsversehrte Zivilpersonen, Opfer von Landminen und anderen Kampfmittelrückständen sowie Opfer des Terrorismus in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern anhaltenden gesundheitlichen und sozioökonomischen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, denen auf umfassende und koordinierte Weise begegnet werden muss,

1.  ist der Auffassung, dass Europa der übrigen Welt ein Beispiel geben sollte, indem es die langfristigen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer von Terroranschlägen anerkennt und ihnen begegnet sowie diesen Personengruppen einen besonderen Status einräumt;

2.  fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die anhaltenden medizinischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer des Terrorismus in der EU diskriminierungsfrei befriedigt werden, sodass diesen Menschen geholfen wird, ein Leben in Würde und innerhalb ihres eigenen Umfelds zu führen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) dem Rat und der Kommission und allen nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 29. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-29(ANN2)).

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