Abkommen EU/Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (09114/2011 – C7-0123/2011 – 2010/0296(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09114/2011),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (16459/2010 + COR1 + COR2),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0123/2011),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0307/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.
Sicherungssysteme für Versicherungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu Sicherungssystemen für Versicherungen (2011/2010(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2010 mit dem Titel „Weißbuch Sicherungssysteme für Versicherungen“ (KOM(2010)0370),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Krise der „Equitable Life Assurance Society“(3),
–in Kenntnis des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der „Equitable Life Assurance Life Society“ vom 23. Mai 2007 (A6-0203/2007),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0243/2011),
A. in der Erwägung, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass das Vertrauen der Verbraucher in das Finanzsystem schnell schwindet, wenn es an geeigneten Verfahren zur Entschädigung für Verluste der Verbraucher infolge des Zusammenbruchs von Finanzinstituten fehlt,
B. in der Erwägung, dass Sicherungssysteme für Versicherungen ein wertvolles Instrument darstellen können, um die Risiken für Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls Anspruchsberechtigte im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens zu verringern,
C. in der Erwägung, dass sich wegen der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Versicherungsunternehmen und der unterschiedlichen Risikoexponierung der Verbraucher im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens die Notwendigkeit, Funktion und Struktur von Sicherungssystemen für Versicherungen in Abhängigkeit davon unterscheiden, ob es sich um Einlagensicherungssysteme oder Systeme für die Entschädigung von Anlegern handelt,
D. in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme für Versicherungen besteht, die für verschiedene Produktgruppen durch verschiedene Finanzierungsmodelle ein unterschiedliches Maß an Schutz für die Verbraucher bieten,
E. in der Erwägung, dass es infolge der Finanzkrise für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten nicht zu nennenswerten Verlusten gekommen ist und die europäische Versicherungsindustrie die Krise vergleichsweise unbeschadet überstanden hat,
F. in der Erwägung, dass mit der Solvabilität II eine schrittweise Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen eingeführt wurde, die die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz von Versicherungsunternehmen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten möglichst gering halten,
G. in der Erwägung, dass die Einführung von Solvabilität II und der Sicherungssysteme für Versicherungen zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen auf dem europäischen Versicherungsmarkt und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen werden,
H. in der Erwägung, dass gemäß Solvabilität II die Ansprüche der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Anspruchsberechtigten sicher sind, wenn ein Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird (wenn das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht erfüllt), und nur in Gefahr geraten, wenn das Versicherungsunternehmen in Insolvenz geht (wenn seine Vermögenswerte nicht mehr zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen),
I. in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen in der EU einen geringen Umfang hat, der aber mit der Einführung von Solvabilität II aufgrund der Kapitalvorteile, die eine auf Zweigniederlassungen basierende europaweite Struktur bietet, zunehmen dürfte,
J. in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Sicherungssysteme auf europäischer Ebene und die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu einem unwirksamen und unausgewogenen Schutz der Versicherungsnehmer und durch die Verzerrung des grenzübergreifenden Wettbewerbs zu einer Verlangsamung der Funktionsweise des Versicherungsmarktes geführt haben,
K. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Verbraucher in einen funktionierenden Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen nur durch ein gleichbleibendes Verbraucherschutzniveau unabhängig von der Herkunft des Dienstleistungserbringers gesichert werden kann, und zwar vorrangig durch die konsequente Anwendung solider Aufsichtsregeln und durch eine wirksame Aufsichtstätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörden,
L. in der Erwägung, dass das Risiko für die Steuerzahler im Falle des Zusammenbruchs von Finanzinstituten durch eine wirksame und angemessene Aufsicht durch nationale und europäische Aufsichtsbehörden möglichst gering gehalten werden muss,
1. stellt fest, dass der Verbraucherschutz durch die neue Aufsichtsregelung und den kommenden Rahmen Solvabilität II weiter gestärkt wird;
2. fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der durch Solvabilität II und den neuen Aufsichtsrahmen festgelegten Vorschriften und Definitionen Vorschläge für eine Richtlinie zur grenzübergreifenden Standardisierung vorzulegen, durch die ein in allen Mitgliedstaaten geltender kohärenter und einheitlicher grenzübergreifender Rahmen für Sicherungssysteme für Versicherungen geschaffen wird, der ausschließlich in letzter Instanz Schutz für Verbraucher bietet, wenn Versicherungsunternehmen aufgrund von Insolvenz nicht mehr in der Lage sind, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen;
3. fordert die Kommission auf, als Ergänzung zu Einlagensicherungssystemen, Systemen für die Entschädigung von Anlegern und Solvabilität II schnell den Vorschlag für eine Richtlinie für Sicherungssysteme für Versicherungen vorzulegen;
4. erkennt an, dass das mögliche Entstehen ungleicher Wettbewerbsbedingungen zu einer Aufsichtsarbitrage führen könnte, was die Sicherungssysteme für Versicherungen beeinträchtigen würde; fordert die Kommission auf, das Zusammenwirken zwischen der Harmonisierung und der Anwendung von Systemen aus der gesamten EU und des Herkunftsstaatsprinzips zu überprüfen, um festzustellen, ob es zu einer bedeutenden Marktverzerrung kommt; vertritt die Auffassung, dass diese Prüfung drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung der Solvabilität II erfolgen sollte;
5. teilt die Auffassung, dass die Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft mit der Richtlinie Solvabilität II nicht gänzlich ausgeschlossen ist und die Verbraucher nicht vor Verlusten im Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens geschützt sind; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass das zu verabschiedende gemeinsame Sicherungssystem für Versicherungen mit der Richtlinie Solvabilität II einheitlich und kohärent ist;
6. befürwortet die Anwendung des „Herkunftslandprinzips“ (wonach alle Versicherungen eines Versicherungsunternehmens unabhängig vom Verkaufsort durch das Sicherungssystem des Herkunftslands geschützt sind), mit dem anerkannt wird, dass zum einen a) durch die Solvabilität-II-Richtlinie die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen zunehmen wird und b) der Zusammenbruch eines Versicherungsunternehmens mit der unzureichenden Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslands zusammenhängt, weshalb die Verantwortung für den Zusammenbruch bei der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland liegen sollte, die ausschließlich in letzter Instanz Schutz für Verbraucher bietet, wenn Versicherungsunternehmen aufgrund von Insolvenz nicht mehr in der Lage sind, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen sowie eine öffentliche Konsultation mit den betroffenen Akteuren über die prioritäre Einbeziehung von Lebensversicherungen und über die praktische Durchführbarkeit der Einbeziehung von Nichtlebensversicherungen in ein grenzübergreifendes Sicherungssystem, um ein angemessenes Niveau an Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission und die EIOPA Grundprinzipien festlegen sollten, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kosten eines Sicherungssystems für Versicherungen gegen das Ziel des Verbraucherschutzes abgewogen werden; weist darauf hin, dass die derzeitigen EU-Regelungen für Einlagensicherungssysteme und Anlegerentschädigungssysteme nur Sparprodukte abdecken;
7. vertritt den Standpunkt, dass das Finanzierungsmodell für nationale Sicherungssysteme dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen sollte, um dem Herkunftslandprinzip bei der Beaufsichtigung und den von bestehenden Sicherungssystemen genutzten unterschiedlichen Modellen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, nicht für eine reine Ex-ante-Finanzierung einzutreten, da es für eine solche Vorgehensweise an überzeugenden Argumenten fehlt und sie zu Beeinträchtigungen führen könnte;
8. fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sicherungssysteme für Versicherungen getestet werden und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme bei einem Versicherungsunternehmen feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des jeweiligen Systems führen; empfiehlt, dass solche Tests mindestens alle drei Jahre stattfinden sollten oder wenn die Umstände es verlangen; ist ferner der Auffassung, dass die EIOPA regelmäßige Peer Reviews durchführen sollte, um die langfristige finanzielle Tragbarkeit der Systeme zu prüfen und wenn nötig Verbesserungen zu fordern;
9. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Entscheidung für das Modell der Ex-ante- oder der Ex-post-Finanzierung im Rahmen der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten verursachen kann; ist der Meinung, dass solche Verzerrungen den Schutz von Verbrauchern und Steuerzahlern gleichermaßen beeinträchtigen können und dass die Kommission solchen Verzerrungen mit umsichtigen und langfristig angelegten Maßnahmen begegnen sollte;
10. stellt fest, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes gibt:
–
Entschädigung: Verluste, die Versicherungsnehmern oder Anspruchsberechtigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens entstehen, werden im Zuge einer ordnungsgemäßen Schadenregulierung direkt entschädigt;
–
Kontinuität: die Kontinuität der Versicherungsverträge wird durch Übertragung der Portfolios auf die übrigen Versicherer im Markt oder auf eine eigens dazu geschaffene Stelle gewährleistet;
empfiehlt, im künftigen Rahmen für Sicherungssysteme beide Möglichkeiten zuzulassen, um den Unterschieden in der Größe, Konzentration, Produktgestaltung und in der Bandbreite der angebotenen Versicherungsprodukte der nationalen Märkte Rechnung zu tragen;
11. betont, dass im Falle einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens die Verbraucherinformationen leicht zugänglich, umfassend und leicht verständlich sein und klare Hinweise dazu enthalten sollten, an welche Behörde sich der Verbraucher mit Ansprüchen oder Anfragen wenden sollte; ist davon überzeugt, dass mit der Einrichtung einer einheitlichen Kontaktstelle für alle Sicherungs- oder Entschädigungssysteme gewährleistet wäre, dass die bestehenden Rechtsvorschriften einen wirklichen Nutzen für die Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung grenzüberschreitender Kontakte und Zahlungen, darstellen;
12. betont, dass das „Herkunftslandprinzip“ bei Sicherungssystemen für die Verbraucher nur glaubhaft sein kann, wenn sie die Erfahrung machen, dass es bei beiden Funktionen des Sicherungssystems (Portfoliotransfer und Entschädigung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer) einheitlich angewendet wird; fordert die Kommission auf, ein einheitliches Verfahren in der eigenen Sprache und eine einheitliche Ansprechstelle für die Verbraucher innerhalb ihrer nationalen Aufsichtsbehörde für alle Entschädigungsansprüche gegenüber einem Sicherungssystem für Versicherungen unabhängig vom Herkunftsland des Sicherungssystems vorzuschreiben; empfiehlt, dass die EIOPA ein harmonisiertes und transparentes Konzept entwickelt, das einfach gehalten ist und auf nachahmenswerten Verfahren sowie gegebenenfalls verbindlichen technischen Standards beruht;
13. betont, dass das Wissen und das Bewusstsein der Verbraucher im Hinblick auf Finanzdienstleistungen und damit verbundene Risiken verbessert werden sollte; schlägt daher die Einführung eines mit dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) vergleichbaren Formulars für Versicherungen vor, das eindeutige verbindlich vorgeschriebene Risikowarnungen über komplexe, an Versicherungen gebundene Anlageprodukte und über das Vorhandensein eines Sicherungssystems, das einer angegebenen einzelstaatlichen Behörde unterliegt, enthält, um den Versicherten das Verständnis von Versicherungsprodukten und den Zugang zu allen sachdienlichen Informationen zu erleichtern;
14. ist der Ansicht, dass Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmelands in jeder Beziehung mit dem betroffenen Sicherungssystem und dem europäischen Aufsichtsrahmen zusammenarbeiten sollten, damit es im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten im Aufnahmeland zu möglichst geringen Beeinträchtigungen kommt, und dass sie hierzu über das Kollegium der Aufsichtsbehörden unter Einbeziehung und Aufsicht der EIOPA für einen einheitlichen Ansatz bei allen Systemen sorgen;
15. ersucht die Kommission klarzustellen, welche Rolle das Sicherungssystem gegenüber Versicherungsvermittlern einnimmt;
16. vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes für die Versicherten und die Begünstigten weitere bestehende Schutzmechanismen und Rechtsvorschriften berücksichtigen sollte; ist überzeugt, dass ein Sicherungssystem für Versicherungen zum Einsatz kommen sollte, wenn andere Schutzmechanismen versagt haben;
17. weist nachdrücklich darauf hin, dass die neuen EU-Rechtsvorschriften nicht zur Verwässerung des Schutzes führen dürfen, den bestehende Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten bieten, und dass Verbraucher keine Verluste erleiden dürfen, wenn Versicherungsunternehmen ordnungspolitisch nicht angemessen beaufsichtigt wurden; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass ein europäischer Rahmen für die Sicherungssysteme als letzte Instanz fungiert, indem er dazu berechtigten Versicherungsnehmern (oder gegebenenfalls Anspruchsberechtigten) in dem Fall, dass ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine möglichst umfassende Entschädigung für Verluste oder die Möglichkeit eines Portfoliotransfers bietet;
18. stellt fest, dass die Versicherungsunternehmen für das Verhalten ihrer Angestellten verantwortlich sind und dass Vermittler im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein müssen; weist darauf hin, dass Betrug unter das Strafrecht und das Haftpflichtrecht fällt; stellt fest, dass Regelungen, wonach ein Sicherungssystem auch bei missbräuchlichen Verkäufen und Betrug greift, dazu führen könnten, dass die Aufsichtsbehörden weniger aufmerksam werden und weniger Gebrauch von ihren Aufsichtsbefugnissen machen, wodurch ein moralisches Risiko entsteht;
19. stellt fest, dass wegen der fehlenden rechtsverbindlichen EU-Definition von Klein- oder Kleinstunternehmen und wegen des sich im Zeitverlauf wandelnden Charakters solcher Firmen Vorschläge für eine Richtlinie für Sicherungssysteme auf natürliche Personen beschränkt sein sollten und dass natürliche Personen, die in einer direkten Beziehung zu der zahlungsunfähigen Versicherung stehen, wie Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte oder stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, deren Zuständigkeitsbereich in Zusammenhang mit den Ursachen der Insolvenz steht, von der Gruppe der Verbraucher ausgenommen werden sollten; ersucht die Kommission, die Einbeziehung ausgewählter juristischer Personen neu zu prüfen, sobald eine rechtsverbindliche Definition vereinbart ist; betont, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip individuell dafür entscheiden können, juristische Personen in den Geltungsbereich ihres nationalen Sicherungssystems einzubeziehen;
20. erkennt an, dass Probleme der Marktkonzentration dazu führen können, dass die Fähigkeit eines Sicherungssystems, im Falle der Insolvenz eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen sämtliche Ansprüche der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Anspruchsberechtigten zu übernehmen, einer starken Belastung ausgesetzt wird; ist der Überzeugung, dass Regelungen zu Sicherungssystemen, die zu weiteren Belastungen für konzentrierte Märkte führen könnten, verhindert werden müssen;
21. befürwortet eine Aufsichtsrolle für die EIOPA bei der Koordinierung marktspezifischer Stresstests durch die nationalen Aufsichtsbehörden und der Durchführung europaweiter Stresstests für Sicherungssysteme, wobei sie gegebenenfalls Empfehlungen abgibt, sowie bei der Durchführung regelmäßiger Peer-Reviews, damit Ansätze auf der Grundlage nachahmenswerter Verfahren ausgetauscht werden;
22. weist darauf hin, dass die Einrichtung eines Sicherungssystems mit ungeeigneten Finanzierungsmechanismen auf kleinen und konzentrierten Märkten systemische Risiken hervorrufen könnte, indem sie zu einer stärkeren Verquickung der Versicherungsunternehmen führt, die uneinheitliche Bedingungen für kleinere bzw. größere Märkte zur Folge hätte, da die kleineren Märkte mehr Schwierigkeiten mit der Bewältigung der Kosten hätten; weist darauf hin, dass diese Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden müssen, damit weitere Belastungen für konzentrierte Märkte vermieden werden; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, die Regelung über die Finanzierung und andere Gestaltungsmerkmale eines Sicherungssystems an die besonderen Anforderungen der nationalen Märkte anzupassen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer (KOM(2010)0695),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Europäischen Kommission (SEK(2010)1455),
–unter Hinweis auf den „Small Business Act“ für Europa (KOM (2008)0394),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),
– unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie von PricewaterhouseCoopers in Bezug auf alternative Methoden zur Verbesserung und Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung mittels moderner Technologien und/oder die Einschaltung von Finanzintermediären,
– in Kenntnis der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1),
– unter Hinweis auf die OECD-Richtlinien zur Mehrwertsteuerneutralität,
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der EG „Taxation Trends in the European Union“ („Trends der Besteuerung in der Europäischen Union“, Ausgabe 2010),
– unter Hinweis auf die OECD Consumption Tax Trends 2010 (Trends der Konsumbesteuerung),
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments über eine koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs von 2008,
– in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 8/2007 des Europäischen Rechnungshofs über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, zusammen mit den Antworten der Kommission(2),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0318/2011),
A. in der Erwägung, dass das seit 17 Jahren bestehende Mehrwertsteuersystem in der EU als vorläufig beschrieben wird, mit der Erwartung, es zu gegebener Zeit durch ein neues System abzulösen, in der Erwägung, dass die neue Initiative in Form des Grünbuchs der Kommission lediglich den Beginn eines Verfahrens markiert, das voraussichtlich langwierig, schwierig und komplex sein wird und dessen Erfolg davon abhängen wird, ob die Mitgliedstaaten tatsächlich entschlossen sind, ein „einfacheres, robusteres und effizienteres“ System zu entwickeln, das transparenter ist und auf einer engen Zusammenarbeit und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips beruht,
B. in der Erwägung, dass es das Ziel eines einheitlichen Mehrwertsteuersystems ist, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts weiter zu verbessern, was ein wesentliches Instrument der EU ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben,
C. in der Erwägung, dass 99 % der Unternehmen in der Europäischen Union zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union mit dem „Small Business Act“ danach strebt, das Wachstum der KMU zu fördern und hierfür die Chancen und Vorteile des Binnenmarktes verstärkt zu nutzen,
E. in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Schwellen für die Befreiung der KMU von der Mehrwertsteuer gibt und dass diese Schwellen nur für inländische Tätigkeiten gelten,
F. in der Erwägung, dass die OECD einen globalen Trend wahrnimmt, der auf eine Hinwendung von direkter zu indirekter Besteuerung hindeutet, bei der den Mehrwertsteuersystemen eine immer größere Rolle zukommt, in der Erwägung, dass das Parlament diesen Trend ebenfalls wahrnimmt, gleichzeitig aber betont, wie wichtig die direkte Besteuerung für die Progression des Steuersystems ist; in der Erwägung, dass die OECD auch eine große Bandbreite in den OECD-Staaten festgestellt hat, was die Effizienz der Mehrwertsteuer anbelangt, was darauf hindeutet, dass noch ein großer Spielraum für eine Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer besteht, in der Erwägung, dass alle Maßnahmen, die auf eine Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer abzielen, jedoch von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und von der Erwägung begleitet werden sollten, die Mehrwertsteuerbefreiung für Finanztransaktionen abzuschaffen, wobei zunächst eine Analyse der damit verbundenen Konsequenzen unter Berücksichtigung des Vorschlags für die Richtlinie des Rates (2007/0267 (CNS)) vorgenommen wird,
Allgemeine Erwägungen
1. begrüßt das Grünbuch der Kommission zur Überholung und Reformierung des bestehenden Mehrwertsteuersystems, und teilt dessen Auffassung, dass ein umfassendes Mehrwertsteuersystem zur Senkung der Betriebskosten für die Nutzer und der Verwaltungsgebühren für die Behörden führen sollte und dadurch gleichzeitig gegen Betrug vorgegangen werden kann, der die öffentlichen Finanzen und die Verbraucher belastet;
2. hebt hervor, dass angesichts der massiven Verluste für die Mitgliedstaaten, die möglicherweise 100 Milliarden Euro pro Jahr betragen, eine der obersten Prioritäten darin bestehen muss, das Mehrwertsteuersystem betrugssicher zu machen; weist darauf hin, dass insbesondere die Betrugsart des MwSt.-Karussells zu beachten ist; erinnert an die detaillierten Vorschläge in seiner Entschließung vom 2. September 2008 zu einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges(3) , die nach wie vor Gültigkeit besitzen und unverzüglich umgesetzt werden sollten;
3. stellt fest, dass Begriffe wie „sozialer Charakter“ oder „Gemeinnützigkeit“ zur Definition von Dienstleistungen, auf die eine Befreiung von der Mehrwertsteuer oder ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, sehr vage sind, da sie von den nationalen Gerichten nach dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden und daher die Gefahr einer permanenten Wettbewerbsverzerrung in sich bergen;
4. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit einem Gefangenendilemma konfrontiert sind; da die Abschaffung der Steuerkontrollen an den Grenzen im Jahr 1993 nicht durch ein ausreichendes Maß an Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst wurde; verweist darauf, dass ihnen infolgedessen ein beträchtliches Maß an potenziellen Mehrwertsteuereinnahmen und anderen Steuereinnahmen verlorengeht, da einige seriöse Unternehmen möglicherweise davon absehen, im Binnenmarkt tätig zu werden, und weil Betrüger das bestehende zersplitterte Mehrwertsteuersystem ausnützen;
5. fordert daher die Mitgliedstaaten auf, damit fortzufahren, Beziehungen untereinander aufzubauen, die sich auf Vertrauen, Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden gründen, und „Steuerpartnerschaften“ mit Unternehmen einzugehen, die als „unbezahlte Steuereintreiber“ der Steuerbehörden fungieren;
6. fordert die Kommission auf, eine koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs zu erarbeiten, da der Mehrwertsteuerbetrug den finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft;
Ausgestaltung der Mehrwertsteuer, Befreiungen und ermäßigte Sätze
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in Richtung eines Mehrwertsteuersystems „auf breiter Grundlage“ hinzubewegen; betont ferner, dass die derzeitige Lage auf den Finanzmärkten große Herausforderungen mit sich bringt und dass eine Verlagerung von der direkten zur indirekten Besteuerung nicht ausreicht, um eine wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten; fordert deshalb außerdem die Erschließung gerechterer und alternativer Einnahmequellen;
8. verweist nachdrücklich darauf, wie wichtig es ist, bei der Erörterung eines Übergangs von der direkten Besteuerung zur indirekten Besteuerung die Folgen für die regionale Autonomie in den Mitgliedstaten näher zu betrachten;
9. erinnert daran, dass eines der Hauptmerkmale der Mehrwertsteuer das Neutralitätsprinzip ist und dass Unternehmen deswegen nach Möglichkeit nicht die Last der Mehrwertsteuer tragen sollten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass grundsätzlich alle geschäftlichen Transaktionen nach Möglichkeit besteuert werden und es Ausnahmen nur in engen Grenzen gibt sowie dass ähnliche Güter und Dienstleistungen die gleiche Mehrwertsteuerbehandlung erfahren; betont, dass beispielsweise alle Bücher, Zeitungen und Zeitschriften unabhängig von ihrem Format gleich behandelt werden sollten, d. h. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zum Herunterladen und per Streaming erlangte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sollten solchen auf physischen Trägern mehrwertsteuerlich gleichgestellt werden, und betont ferner, dass grenzüberschreitende Beförderungsdienste, unabhängig von der Beförderungsart, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden sollten; stellt fest, dass wenn Ausnahmeregelungen kein Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts darstellen, die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, Ausnahmen auf der Grundlage eng ausgelegter sozialer und kultureller Kriterien zu gewähren;
10. fordert harmonisierte standardisierte oder ermäßigte Mehrwertsteuersätze für jegliche grenzübergreifende Beförderung innerhalb der EU, unabhängig von der Beförderungsart, und einheitliche Vorschriften für die MwSt.-Absetzbarkeit;
11. vertritt die Auffassung, dass die MwSt.-Sätze für kulturelle Güter gleich sein sollten, unabhängig davon, wie sie verkauft werden (online oder offline); vertritt die Ansicht, dass eine solche Angleichung zur Entwicklung des elektronischen Handels beitragen und den Verbrauchern denselben kulturellen Wert und Bildungswert bieten würde, und dadurch die Entwicklung des schnell wachsenden digitalen Sektors gefördert würde;
12. stellt fest, dass es im Verkehrssektor zu Marktverzerrungen kommt, da einige Verkehrsmittel, wie Bus oder Eisenbahn, der Mehrwertsteuer unterliegen, während andere davon befreit sind, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, da alle Verkehrsmittel um dieselben grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen konkurrieren;
13. fordert die Ausarbeitung einer Strategie für eine grüne Mehrwertsteuer mit einem Schwerpunkt auf reduzierten Steuersätzen für energieeffiziente und umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen, wodurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen ausgeglichen werden, die aufgrund externer Kosten entstehen, die nicht in den Preis einer Ware oder Dienstleistung einfließen;
14. betont, dass eine Neutralität der Mehrwertsteuer bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für besteuerte wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, nur dann erreicht werden kann, wenn die Mehrwertsteuer abgezogen werden kann; stellt fest, dass die bestehenden Regeln für den Vorsteuerabzug komplex sind und den Unternehmen Schwierigkeiten bereiten, die mit Fragen des Geschäftsgegenstands des Unternehmens (Geltungsbereich), der Art der Dienstleistung (Ausnahmeregelungen) und der Beschaffenheit der Dienstleistungen (Abzugsfähigkeit) zusammenhängen;
15. weist in Bezug auf grenzübergreifende Transaktionen innerhalb der EU darauf hin, dass sich das gegenwärtige MwSt.-System von der ursprünglichen Zusage der Mitgliedstaaten, das Ursprungslandprinzip umzusetzen, entfernt hat, was auf mangelnden politischen Rückhalt von Seiten der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Umsetzung dieses Prinzips zurückzuführen ist;
16. stimmt daher mit der Kommission überein, dass man den Status quo anerkennen und sich auf ein Bestimmungslandprinzip zubewegen sollte; ist der Ansicht, dass ein Mehrwertsteuersystem auf der Grundlage des Ortes des Verbrauchs sowohl für Güter als auch für Dienstleistungen als ein erfolgversprechender Weg erscheint, der weiteren Analysen unterzogen und von der Einführung einer gut funktionierenden einzigen Anlaufstelle in den Mitgliedstaaten begleitet werden sollte; betont, dass die Einführung des Systems einer einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer bis zum 1. Januar 2015 weiterhin eine Hauptpriorität der EU bleiben sollte;
17. fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Trends einer Angleichung der Mehrwertsteuernormalsätze auf, die Bandbreite des Normalsatzes weiter zu senken, räumt ein, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung der Mehrwertsteuer als haushaltspolitisches Instrument die Möglichkeit haben müssen, ihren eigenen Mehrwertsteuersatz festzulegen;
18. fordert die Kommission auf, bis Ende Dezember 2012 einen Vorschlag zur Vereinfachung der grenzübergreifenden Besteuerung vorzulegen;
19. betont, dass Einrichtungen ohne Gewinnstreben eine herausragende und positive Rolle für Demokratie, Wachstum und Wohlstand in Europa spielen; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus vorzuschlagen, der Mitgliedstaaten, die die Zivilgesellschaft stärken wollen, die Möglichkeit gibt, alle oder einen Großteil der Aktivitäten und Transaktionen dieser Einrichtungen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien; weist darauf hin, dass ein solcher Mechanismus zumindest für die kleineren Einrichtungen ohne Gewinnstreben gelten sollte;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bis Januar 2012 auf ein Verzeichnis allgemeiner Waren und Dienstleistungen zu verständigen, für die Steuerbefreiung oder ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten sollen;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit dem Mehrwertsteuerausschuss zusammenzuarbeiten, um Einvernehmen über eine gemeinsame Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsbegriffe zu erreichen, was umgekehrt bedeuten würde, dass alle anderen Waren und Dienstleistungen auf EU-Ebene davon auszuschließen sind;
22. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2013 auf der Grundlage der zwischen den Mitgliedstaaten und dem Mehrwertsteuerausschuss erzielten Ergebnisse einen Bericht vorzulegen, der ein verbindliches Verzeichnis allgemeiner Waren und Dienstleistungen enthält, die für einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder eine in der Richtlinie vorgesehene MwSt.-Befreiung in Frage kommen;
Verringerung des Verwaltungsaufwands
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verwaltungspraxis mit dem Schwerpunkt auf dem Austausch bewährter Verfahrensweisen aufeinander abzustimmen und einander anzugleichen und die von der Kommission im Jahr 2009 vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen, die darin bestehen, den sich durch EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer ergebenden Verwaltungsaufwand zu verringern, indem insbesondere die Häufigkeit von MwSt.-Erklärungen reduziert, die für die MwSt.-Befreiung bei Ausfuhren erforderlichen Belege vereinfacht, die Aufstellungen EU-interner „Null“-Verkäufe abgeschafft, entsprechend den Empfehlungen der Digitalen Agenda für Europa zunehmend elektronische Verwaltungsdienste – insbesondere durch eine elektronische Übermittlung von MwSt.-Erklärungen und -listen – eingesetzt und Zins- und Strafzahlungen bei der Mehrwertsteuer wegen Formfehlern abgeschafft werden, wenn die betreffende Rechtsperson keinen Ausfall von MwSt.-Einnahmen im jeweiligen Mitgliedsland verursacht hat, sowie erwogen wird, ein einheitliches MwSt.-Erstattungsverfahren, eine MwSt.-Identifikationsnummer sowie ein System der elektronischen MwSt.-Speicherung für die gesamte EU einzuführen;
24. begrüßt die Studie über den digitalen Binnenmarkt; fordert die Kommission auf, die Interoperabilität elektronischer Signaturen im Hinblick auf die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Anerkennung sicherer Systeme für elektronische Nachweise zu verbessern und eine Überarbeitung und Ausweitung der Richtlinie über elektronische Signaturen in Erwägung zu ziehen, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und insbesondere KMU zu verringern; betont, wie wichtig es ist, dass die elektronische Identifizierung und Authentifizierung EU-weit gegenseitig anerkannt werden;
25. begrüßt die Einführung eines neuen elektronischen MwSt.-Erstattungssystems im Jahre 2010 innerhalb der Union; fordert die Kommission auf, ihm bis spätestens Juli 2012 über die Ergebnisse, Stärken und Schwächen des neuen Systems Bericht zu erstatten; betont, dass bei neuen Vorschriften stets für angemessenen Schutz vor Betrugsversuchen gesorgt werden muss;
26. fordert die Kommission auf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Vorschlag für eine europäische Standardrechnung (in Papierform und elektronisch) zu unterbreiten, die auf einer sprachneutralen Vorlage basiert und Informationen wie vollständiger Name und Anschrift, Zeitpunkt der Aufnahme und des Abschlusses einer MwSt.-Nummer und MwSt.-Informationen zur Unternehmensgruppe enthalten könnte, um dadurch grenzüberschreitende Transaktionen zu erleichtern und die Kosten für Unternehmen zu reduzieren;
27. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei ihrer Zusammenarbeit mit Unternehmen einen kritischen Blick auf den Aktionsplan der Kommission zu werfen, damit die Verwirklichung des Hauptziels der Agenda für eine verbesserte Rechtsetzung – die Reduzierung des Verwaltungsaufwands bis zum Jahr 2012 um 25 % – sichergestellt wird; die im Aktionsplan der Kommission für die Mehrwertsteuer enthaltenen Maßnahmen mit den größten potenziellen Auswirkungen wurden vom Rat bereits angenommen bzw. sind derzeit in der Diskussion; die verbleibenden Maßnahmen könnten die Verwaltungslasten in der EU zwar partiell verringern, allerdings ohne durchgängige Nutzeffekte in der gesamten EU;
28. betont die Bedeutung des verstärkten Einsatzes und der Förderung elektronischer Verwaltungsdienste, insbesondere durch eine elektronische Übermittlung von MwSt.-Erklärungen und -listen;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf EU-Ebene kurz- bzw. mittelfristig auf eine Höchstzahl standardisierter MwSt.-Pflichten zu einigen, die Mitgliedstaaten für Unternehmen einführen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Unternehmen die MwSt.-Pflichten und Verwaltungspraxis zu untersuchen, wichtige Störfaktoren für geschäftliche Tätigkeiten im bestehenden MwSt.-System zu ermitteln und Ideen und Ansätze auf der Grundlage bewährter Verfahren zu dessen Vereinfachung sowie zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zum Abbau von Handelshindernissen auszutauschen;
30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer EU-weit geltenden Schwelle für die Mehrwertsteuerbefreiung der KMU zu erwägen, sodass Belastungen und Kosten verringert werden und ein breiterer Zugang zum Binnenmarkt gefördert wird;
31. fordert die Kommission auf, die Frage der weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands im Bereich der Mehrwertsteuer für Einrichtungen ohne Gewinnstreben sorgfältig zu prüfen; betont, dass das MwSt.-System eine größere Flexibilität für Mitgliedstaaten vorsehen sollte, die ehrgeizige Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Bereich der Mehrwertsteuer für diese Einrichtungen ergreifen wollen;
Effizienz der Mehrwertsteuererhebung
32. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Effizienz der Mehrwertsteuererhebung gesteigert werden muss, damit die MwSt.-Lücke verkleinert und die Möglichkeit des Betrugs begrenzt wird sowie seriöse Kaufleute vor Mehrwertsteuerbetrug geschützt werden; unterstreicht, dass die EU der Bekämpfung von Steuerbetrug den Vorrang einräumen muss, und regt eine engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Kommission, Europol, Eurojust und OLAF in diesem Bereich an; fordert ferner eine Klarstellung von Begriffen und Definitionen, wie etwa „Verbrauchsland“ und „Sitzland“;
33. unterstreicht die Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Strafverfolgung von innergemeinschaftlichem MwSt.-Betrug in den Mitgliedstaaten zu verbessern und die Rechenschaftspflicht und das Risikobewusstsein in diesem Bereich zu verstärken bzw. zu schärfen;
34. unterstreicht im Hinblick auf die Einführung effektiver grenzüberschreitender Ermittlungen und die gerichtliche Verfolgung dieser Art von Betrug die Bedeutung einer umfassenden und einheitlichen Definition eines MwSt.-Betrugssystems bzw. eines MwSt.-Karussells, der am häufigsten vorkommenden Form des Mehrwertsteuerbetrugs, in den EU-Rechtsvorschriften sowie harmonisierter verwaltungsrechtlicher Sanktionen;
35. stellt fest, dass keine genauen Schätzungen zum Ausmaß des MwSt.-Karussells verfügbar sind; fordert nachdrücklich die Entwicklung eines Instruments zur genauen Bewertung von MwSt.-Betrug, das auch einschlägige Vergleiche zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ermöglichen würde;
36. unterstreicht die Bedeutung einer intensiveren und zügigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einer besseren Überwachung des Informationsaustauschs und direkterer Kontakte zwischen den lokalen Steuerämtern mittels eines gemeinsamen Online-Informationsportals, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten einander effiziente Amtshilfe leisten; fordert nachdrücklich eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol und OLAF;
37. fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung und Konsolidierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Betrugsbekämpfung vorzuschlagen und die Schwächen in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Prozesses anzugehen;
38. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das vor kurzem (im November 2010) eingerichtete EUROFISC-Netzwerk einen praktischen Zusatznutzen zu den grenzüberschreitenden Ermittlungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit MwSt.-Betrug erbringt, indem es dem Parlament jährlich über seine Funktionsweise Bericht erstattet und diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich macht;
39. betont, dass durch den vermehrten Einsatz neuer Technologien und innovativer Lösungen die Möglichkeiten zum MwSt.-Betrug erheblich eingeschränkt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) weiter zu stärken, indem die Fristen für die Sammlung und das Speichern von Daten verkürzt werden und indem der direkte Zugang zu Daten auf breiterer Grundlage gewährt wird;
40. ist jedoch der Auffassung, dass die Diskussion über Methoden der MwSt.-Erhebung zweitrangig ist, und zunächst die den bestehenden Regeln und Verfahren innewohnenden Mängel und Probleme behoben werden müssen und dass zum jetzigen Zeitpunkt in erster Linie die unzureichende Harmonisierung sowie die Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Verfahren und der Überwindung von Sprachbarrieren bei gleichzeitiger Reduzierung der Anfälligkeit des Systems für Betrug in Angriff genommen werden sollten;
41. betont, dass ein europäisches Auslegungsgremium geschaffen werden muss, von dem die Mitgliedstaaten verbindliche Antworten bezüglich einer gemeinsamen Steuermethodik und einer einheitlichen Anwendung der MwSt.-Regeln erhalten können;
42. erinnert daran, dass international tätige Akteure zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäften oft gut gerüstet sind, während die Steuerbehörden häufig nicht über das gleiche Fachwissen verfügen, betont daher, dass die Zusammenarbeit so gestaltet werden muss, dass sie die Unterscheidung zwischen ehrlichen Steuerzahlern und Betrügern erleichtert und das System für beide Seiten verständlich macht;
43. vertritt die Auffassung, dass das begrenzte Datenlager-Modell (mit einer Standarddatei für Steuerprüfungen(4)) in Kombination mit dem Modell eines zertifizierten Steuerpflichtigen von den derzeit im Rahmen der Studie von der Kommission geprüften Modellen der Mehrwertsteuererhebung die erfolgversprechendsten sind, da sie bereits in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg eingeführt wurden und sich die Effizienz der Mehrwertsteuererhebung durch sie nachweislich erhöht hat;
Gesetzgebungsprozess
44. ist der Auffassung, dass die Wirtschaft klare MwSt.-Regeln benötigt, mit denen die Rechtssicherheit und die Wahrscheinlichkeit einer einheitlichen Auslegung durch die Mitgliedstaaten erhöht werden. ist ferner der Ansicht, dass geltende Richtlinien des Rates unklare Bestimmungen enthalten, die die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen erhöhen, und dass das sich daraus ergebende komplexe MwSt.-System grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeiten behindert und einen unnötigen Verwaltungsaufwand zur Folge hat; ist der Auffassung, dass MwSt.-Regelungen die EU-Politik in anderen Bereichen, wie der Nachhaltigkeit, nicht konterkarieren sollten;
45. fordert daher die Mitgliedstaaten auf, den Grad der Harmonisierung zu erhöhen, indem sie
–
soweit möglich auf Verordnungen anstelle von Richtlinien zurückgreifen, da diese unmittelbar eine Harmonisierung und Rechtssicherheit bewirken;
–
als Alternative der Kommission erlauben, ein „Gemeinsames MwSt.-Regelwerk der EU“ in Form von Durchführungsvorschriften unter Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen(5), wodurch sich die Rolle des MwSt.-Ausschusses ändern würde;
–
einen Prozess der Straffung und Koordinierung des nationalen Umsetzungsverfahrens auf EU-Ebene in Gang setzen, wodurch der Kommission eine größere Rolle zukäme;
–
in der Regel Interessenvertreter und Unternehmen in den Entwurfs- und Umsetzungsprozess der Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene einbeziehen und insbesondere externe Fachleute in die Arbeit des MwSt.-Ausschusses auf EU-Ebene einbinden;
46. ist der Auffassung, dass für die Unternehmen klare und eindeutige MwSt.-Regeln der EU erforderlich sind, die ihre grenzüberschreitenden Geschäfte unterstützen, den Verwaltungsaufwand verringern und damit die Kosten für die Wirtschaft senken; ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Qualität und Übersichtlichkeit zu erhöhen, indem sie
–
zur Unterstützung von Legislativvorschlägen umfassende und qualitativ hochwertige Folgenabschätzungen unter Beteiligung der europäischen Unternehmen erstellen;
–
während der Verhandlungen und der Umsetzungsphase auf einzelstaatlicher Ebene Kontakt mit Unternehmen halten;
–
in Bereichen, in denen dies zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Regelungen beitragen kann, Verordnungen des Rates zur Untermauerung von Richtlinien des Rates nutzen;
–
auch auf EU-Ebene genaue, aktuelle und zugängliche Information und Beratung zu nationalen Vorschriften zur Verfügung stellen, insbesondere auf Gebieten, auf denen die Mehrwertsteuerbehandlung nicht einheitlich ist;
–
die Möglichkeiten erkunden, moderne Technik zur europaweiten Verbreitung von Informationen einzusetzen; Ideen und Ansätze auf der Grundlage bewährter Verfahren im EU-Forum oder MwSt.-Ausschuss austauschen;
–
Unternehmen, eventuell als externe Fachleute, teilweise in die Unterstützung der Arbeit des MwSt.-Ausschusses auf EU-Ebene einbinden;
–
- Unternehmen generell stärker in diese Prozesse einbinden und damit das Wissen nutzen, welches sich diese als unbezahlte Steuereintreiber, die täglich innergemeinschaftliche Geschäfte durchführen, angeeignet haben;
o o o
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Wie von der Europäischen Kommission in KOM(1997)0325 vom 25.6.1997 vorgeschlagen.
Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (14862/2011 – C7-0312/2011 – 2011/0806(NLE))
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 4. Oktober 2011 (14862/2011),
– gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat konsultiert wurde (C7-0312/2011),
– gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0337/2011),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 zur Ernennung von Jörg Asmussen zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren konsultiert hat;
B. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 10. Oktober 2011 eine eineinhalbstündige Anhörung des Kandidaten durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Jörg Asmussen zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der EU ***II
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (12443/1/2011 – C7-0270/2011 – 2010/0101(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12443/1/2011 – C7-0270/2011),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0174),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses für die zweite Lesung (A7-0327/2011),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals (KOM(2011)0034 – C7-0038/2011 – 2011/0014(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0034),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0038/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. September 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0227/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1219/2011/EU.)
Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (KOM(2010)0273 – C7-0138/2010 – 2010/0147(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0273),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0138/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. September 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0157/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 258/2012.)
Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0054),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0042/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Juli 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0243/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest(1);
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1336/2011.)
ANHANG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zur Wahl der Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten
Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission erklären, dass die Wahl der Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten zu diesem Vorschlag die Wahl von Verfahren zu künftigen Vorschlägen nicht berührt und auch kein Präzedenzfall für künftige Vorschläge ist.
– unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union vom 28. September 2011,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
1. ist der Auffassung, dass der bevorstehende Europäische Rat von großer Bedeutung ist und endlich entschlossen den Weg nach Vorne weisen muss;
2. fordert den Präsidenten der Kommission auf, einen umfassenden Plan mit klaren Vorgaben und konkreten Etappen für seine Umsetzung vorzulegen;
3. betont, dass solch ein Plan voll und ganz auf der Gemeinschaftsmethode fußen und Vorgaben für die Anwendung der bestehenden institutionellen Regelungen der EU beinhalten muss;
4. betont, dass solch ein Plan einen klaren Zeitrahmen aufweisen muss, um das Vertrauen wieder herzustellen und den Weg nach Vorne weisen zu können;
5. ist der Auffassung, dass solch ein Plan folgende Mindestelemente umfassen sollte:
–
einen EU-Plan für die Sanierung der europäischen Banken;
–
die Vergemeinschaftung des EFSF und des zukünftigen ESM sowie eine Bewertung, aus der hervorgeht, ob die verfügbaren und veranschlagten Mittel ausreichen werden, um die Staatsschuldenkrise unter Kontrolle zu bringen;
–
einen fundierten Wachstums, Investitions- und Beschäftigungsplan für Europa, der auch projektbezogene Anleihen umfasst;
–
Modalitäten zur Förderung der Bemühungen der Mitgliedsstaaten um Koordinierung und Harmonisierung von Elementen ihrer Steuersysteme, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, -vermeidung und -umgehung;
–
einen Vorschlag für einen schnelleren und leistungsfähigeren Mechanismus, der es der Kommission erlaubt, den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich des Binnenmarkts in den Mitgliedstaaten umzusetzen;
–
eine auf der Gemeinschaftsmethode basierende Wirtschaftsregierung für die Eurozone;
–
Vorschläge für eine Komplettrevision der Finanzmarktregulierung, um die EU-Wirtschaft gegenüber zukünftigen Krisen widerstandsfähiger zu machen;
–
einen Bericht über die Schaffung eines Systems zur gemeinschaftlichen Herausgabe europäischer Staatsanleihen (europäischer Schuldtitel) unter gesamtschuldnerischer Haft bis Ende 2011; diese europäischen Schuldtitel würden darauf abzielen, die Haushaltsdisziplin zu stärken und die Märkte im Euroraum zu stabilisieren sowie den Anstieg der Liquidität zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten mit dem besten Rating nicht unter höheren Zinsen zu leiden hätten;
6. betont, dass die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht eines solchen Plans oder damit verbundener Maßnahmen über eine Einbindung des Europäischen Parlaments sichergestellt werden muss, insbesondere mit Hinblick auf die Einrichtung einer Wirtschaftsregierung;
7. wird den Ausgang der Tagung des Europäischen Rates im Lichte der oben aufgezählten Elemente bewerten;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Justiz und Inneres vom 9. und 10. Juni 2011 in Luxemburg,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Juni 2011,
– in Kenntnis der Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission vom 29. September 2011 zum Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum (O-000224/2011 – B7-0440/2011, O-000225/2011 – B7-0621/2011, O-000223/2011 – B7-0439/2011),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein durch die Verträge garantiertes Grundrecht der EU-Bürger ist;
B. in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU zu den bedeutendsten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses zählen;
C. in der Erwägung, dass Rumänien und Bulgarien alle Kriterien für den erfolgreichen Abschluss der Schengen-Bewertung erfüllt haben;
D. in der Erwägung, dass beiden Ländern vom Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 und vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 bescheinigt wurde, sie seien bereit für den Beitritt zum Schengen-Raum;
E. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011 übereinkamen, dass der Beschluss über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens nicht später als im September 2011 gefasst werden sollte;
F. in der Erwägung, dass der Beschluss über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens nach dem Scheitern der Abstimmung des Rates am 22. September 2011 verschoben wurde;
1. weist darauf hin, dass beide Länder ihre integrierten Grenzverwaltungssysteme grundlegend neu konzipiert und organisiert haben, indem sie umfangreiche Investitionen in ihre Strafverfolgungsbehörden tätigten, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und der Bereitstellung neuester Technologie, und ihre institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verbessert haben, ein Tatbestand, der in allen Schengen-Bewertungsberichten gewürdigt wird;
2. verweist auf die konstante Unterstützung und Solidarität von Seiten Bulgariens und Rumäniens als zuverlässige Partner in Südosteuropa neben ihrem fortwährenden Beitrag zur Grenzsicherheit in diesem Teil der EU;
3. betont, dass beide Länder den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt umgesetzt haben, was gemäß ihrem Beitrittsvertrag und dem bestehenden EU-Rechtsrahmen die einzige Vorbedingung für ihren Beitritt zum Schengen-Raum ist;
4. fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Beschluss über die Ausweitung des Schengen-Raums zur Aufnahme von Bulgarien und Rumänien einzig und allein auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands und der Schengen-Verfahren zu fassen; ist der Ansicht, dass für Mitgliedstaaten, die bereits im Begriff sind, dem Schengen-Raum beizutreten, keine zusätzlichen Kriterien verhängt werden dürfen;
5. bekräftigt seine Unterstützung für die Ausweitung des Schengen-Raums zur Aufnahme von Bulgarien und Rumänien und fordert den Europäischen Rat auf, gemäß dem EU-Vertrag zu handeln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rumänien und Bulgarien den Beitritt zum Schengen-Raum zu ermöglichen;
6. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen gemäß dem EU-Rechtsrahmen betreffend die Schengen-Beitrittskriterien einzuhalten und nicht dem nationalen Populismus Vorrang einzuräumen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006–2010,(1)
– gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Tiere gemäß dem Vertrag fühlende Wesen sind und die EU und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen,
B. in der Erwägung, dass streunende Tiere in manchen Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen,
C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten derzeit drastische Maßnahmen gegen streunende Tiere ergriffen werden,
1. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der in Artikel 13 AEUV genannte Grundsatz von den Mitgliedstaaten befolgt wird;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Strategien zur Kontrolle der Hundepopulation anzunehmen, die unter anderem Maßnahmen wie Gesetze zur Kontrolle der Hundepopulation und gegen Tiermisshandlung, Unterstützung veterinärmedizinischer Eingriffe einschließlich Tollwutimpfung und Sterilisation im erforderlichen Rahmen, um die Zahl unerwünschter Hunde zu kontrollieren, und die Förderung einer verantwortungsvollen Haustierhaltung umfassen;
3. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten aufzurufen, eine verpflichtende Identifizierung und Registrierung aller Hunde mithilfe EU-weit kompatibler Systeme einzuführen, um die Verbreitung von Krankheiten zu vermeiden;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(2) der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.