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Angenommene Texte
Mittwoch, 26. Oktober 2011 - Straßburg
Standpunkt des Parlaments zu dem vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans 2012
 Abschluss und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen ***
 Abkommen Vereinigte Staaten/EG über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme GALILEO und GPS ***
 Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten *
 Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
 Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten

Standpunkt des Parlaments zu dem vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans 2012
PDF 380kWORD 107k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne (13110/2011 – C7-0247/2011 – 2011/2020(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 (KOM(2011)0372) und 2/2012 (KOM(2011)0576) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012
P7_TA(2011)0461A7-0354/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2012(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012 – Einzelplan I – Parlament(5),

–  in Kenntnis des von der Kommission am 26. Mai 2011 vorgelegten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2011)0300),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012(6),

–  in Kenntnis des vom Rat am 25. Juli 2011 angenommenen Standpunkts zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (13110/2011 – C7-0247/2011),

–  in Kenntnis der Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 und 2/2012 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, die am 17. Juni 2011 bzw. am 16. September 2011 von der Kommission vorgelegt wurden,

–  gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0354/2011),

ABSCHNITT III
Allgemeine Erwägungen

1.  weist darauf hin, dass die Förderung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft, die Arbeitsplätze und qualitativ hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Wege über die sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 schafft, ein von den 27 Mitgliedstaaten und den Organen der EU gemeinsam unterstütztes Ziel ist; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser Strategie bis 2020 sehr umfangreiche zukunftsorientierte Investitionen erfordern wird, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (KOM(2010)0700) mit mindestens 1 800 Milliarden Euro veranschlagt werden; unterstreicht deshalb, dass die notwendigen Investitionen – sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mitgliedstaaten – jetzt getätigt werden müssen und nicht länger hinausgeschoben werden dürfen;

2.  verweist darauf, dass die Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum im Zentrum der Haushaltsstrategie der EU für 2012 stehen muss, um Europa dabei zu helfen, sich von der Krise zu erholen und gestärkt daraus hervorzugehen;

3.  ist vor diesem Hintergrund zutiefst besorgt darüber, dass die gegenwärtige Krise zu einem Rückgang der öffentlichen Investitionen in einigen dieser Bereiche geführt hat, was auf die Anpassungen zurückzuführen ist, die die Mitgliedstaaten an ihren nationalen Haushaltsplänen vorgenommen haben; fordert, dass diese Entwicklung umgekehrt wird, und ist zutiefst davon überzeugt, dass Investitionen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene garantiert werden müssen, wenn die Strategie Europa 2020 in der gesamten Union verwirklicht werden soll; ist der Auffassung, dass dem EU-Haushalt insofern eine wichtige Rolle zukommt, als er als Hebel für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit dient und als solcher eingesetzt werden sollte, indem nationale Investitionen zur Ausweitung des Wachstums und der Beschäftigung ausgelöst und unterstützt werden; betont, dass dies uneingeschränkt in Einklang steht mit der Dynamik des Europäischen Semesters, das als neuer Mechanismus für eine verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung in Europa darauf abzielt, Konsistenz, Synergien und Komplementariät zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten bei der Verwirklichung der gemeinsam vereinbarten Ziele der Strategie Europa 2020 zu verstärken;

4.  verweist erneut darauf, dass der Haushaltsplan der EU auf keinen Fall einfach als Finanzmasse aufgefasst und bewertet werden sollte, die den nationalen Haushalten als Belastung hinzugefügt wird, sondern im Gegenteil als Chance verstanden werden muss, die Initiativen und Investitionen voranzubringen, die für die Union insgesamt von Interesse sind und einen Zusatznutzen bringen, da die meisten dieser Initiativen und Investitionen vom Parlament und vom Rat im Wege der Mitentscheidung gemeinsam beschlossen werden und damit auch auf nationaler Ebene legitimiert sind;

5.  bekräftigt den komplementären Charakter des EU-Haushaltsplans gegenüber den nationalen Haushalten und die von ihm ausgelöste Dynamik zur Förderung von Wachstum und Arbeitsplätzen und unterstreicht, dass er angesichts seines sehr spezifischen Charakters und seines begrenzten Umfangs nicht durch willkürliche Kürzungen gedrosselt und beschnitten werden sollte, sondern dass im Gegenteil gezielte Bereiche verstärkt werden müssen;

6.  erkennt an, dass ein akuter Mangel an Finanzmitteln in der EU – sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Union – besteht; unterstreicht, dass dem Grundsatz eines angemessenen Gegenwertes für die eingesetzten Mittel wirkliche Bedeutung beizumessen ist und sämtliche Programme und Ausgaben sorgfältig mit Blick auf ihre Nachhaltigkeit, Effizienz und Effektivität analysiert werden sollten;

7.  verweist darauf, dass die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) resultierenden Margen keinen wirklichen Handlungsspielraum zulassen, insbesondere in Teilrubrik 1a und in Rubrik 4, und die Fähigkeit der Union verringern, auf politische Veränderungen und einen unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren und dabei gleichzeitig an ihren Prioritäten festzuhalten; verweist darauf, dass der Umfang der Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, Mittel erfordern würde, die weit über die gegenwärtigen Obergrenzen des MFR hinausgehen; verweist in dieser Hinsicht darauf, dass die Mobilisierung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehenen Instrumente aufgrund der verschiedenen Herausforderungen und neuen Prioritäten, wie der Arabische Frühling und die Notwendigkeit, der Umsetzung der Strategie Europa 2020 als koordiniertes Instrument zur Bekämpfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Krise einen starken Impuls zu geben, in diesem Jahr unvermeidbar geworden ist;

Standpunkt des Rates

8.  bedauert die vom Rat am Haushaltsentwurf der Kommission (HE) vorgenommenen Kürzungen um 1,59 Milliarden EUR bei den Verpflichtungen (-1,08 %) und um 3,65 Milliarden EUR bei den Zahlungen (-2,75 %) und weist darauf hin, dass diese Kürzungen zu Gesamtbeträgen von 146,25 Milliarden EUR bei den Verpflichtungen (bzw. +2,91 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2011(7)) und 129,09 Milliarden EUR bei den Zahlungen (+2,02 %) geführt haben - im Vergleich zu +4,03 % und +4,91 % nach dem HE der Kommission (einschließlich des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2012);

9.  stellt fest, dass der Rat bei mehreren Hunderten von Haushaltslinien Kürzungen vorgeschlagen hat, während er keine einzige Aufstockung vorschlägt; unterstreicht, dass diese linearen Kürzungen über sämtliche Rubriken des MFR – jedoch nicht im gleichen Ausmaß – verbreitet sind;

10.  verweist auf einige Widersprüche bei diesen Kürzungen im Vergleich zu den Standpunkten, die der Rat unlängst eingenommen hat, was z. B. für die Kürzungen gilt, die er im HE 2012 bei den Haushaltslinien für die neu errichteten Agenturen für die Finanzaufsicht vorgenommen hat, deren Errichtung er energisch vorangetrieben hat, für die er offensichtlich jedoch nicht die Finanzmittel bereitstellen will, die erforderlich sind, damit sie zufriedenstellend arbeiten können;

11.  erkennt die Besorgnisse des Rates über die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Sachzwänge auf nationaler Ebene an; glaubt, dass die Union Verantwortungsbewusstsein im Bereich des Haushaltsplans an den Tag legen sollte, verweist jedoch darauf, dass der Haushaltsplan der EU gemäß den Bestimmungen des Vertrags kein Defizit aufweisen darf und dass der Haushaltsplan der EU einen Anteil von 2 % am Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben in der Union hat;

12.  bedauert vor diesem Hintergrund, dass der Rat ungeachtet früherer Forderungen des Parlaments horizontale Kürzungen im Haushaltsplan vorgenommen und a priori über die Gesamthöhe der Mittel beschlossen hat, ohne einer genauen Bewertung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwirklichung der vereinbarten Ziele und politischen Verpflichtungen der Union sowie den vom Parlament in seiner vorstehend genannten Entschließung vom 23. Juni 2011 zum Mandat für den Trilog dargelegten Prioritäten gebührend Rechnung zu tragen;

13.  unterstreicht, dass die einzige Berücksichtigung von Ausführungsraten der Vergangenheit – zusammen mit den Steigerungssätzen im Vergleich zum Haushaltsplan des Vorjahres – als Grundlage für die Auswahl von Haushaltslinien und Beträgen, bei denen Kürzungen vorzunehmen sind, einen rückwärts gerichteten Ansatz darstellt, der es im Kontext der mehrjährigen Planung nicht gestattet, die Beschleunigung der Ausführung im Laufe der Jahre angemessen widerzuspiegeln;

14.  stellt fest, dass die vom Rat vorgeschlagene geringe Höhe der Zahlungen zu einer größeren Diskrepanz zwischen Zahlungsermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen führen und mechanisch einen Anstieg der ausstehenden Verpflichtungen (RAL) am Jahresende – insbesondere in den Teilrubriken 1a und 1b – zur Folge haben würde; macht in diesem Kontext warnend auf den bereits hohen Betrag an akkumulierten RAL so kurz vor dem Ende dieses MFR aufmerksam;

Haushaltsvorschlag des Parlaments

15.  legt die Gesamthöhe der Mittel auf 147 763,82 Millionen EUR und 133 143,18 Millionen EUR für Verpflichtungs- bzw. Zahlungsermächtigungen fest;

16.  verweist darauf, dass das Parlament als eine seiner wichtigsten Prioritäten(8) für den Haushaltsplan 2012 die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 ermittelt hat, da sie wesentliche und notwendige Bestandteile der EU-Strategie für die wirtschaftliche Erholung sind; betont, dass die vorgeschlagene Aufstockung bei den Mitteln für eine ausgewählte Reihe von Haushaltsposten sowohl kurz- als auch langfristigen Strategien für die Zukunft der Union dienlich ist;

17.  ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Höhe der Zahlungen ein bloßer Mindestbetrag an Zahlungen ist, wie dies auch in mehreren Erklärungen von Präsident Barroso und Kommissionsmitglied Lewandowski zum Ausdruck gebracht worden ist; glaubt nicht, dass der Entwurf für eine Erklärung Nr. 1 des Rates zu den Zahlungsermächtigungen, mit der darauf abgezielt wird, die Frage eines möglichen zusätzlichen Bedarfs an Zahlungen anzugehen, in dieser Hinsicht von irgendwelchem Nutzen ist, insbesondere im Lichte der Erfahrungen, die Anfang 2011 gemacht wurden, als der Rat der vergleichbaren Erklärung, die er für den Haushaltsplan 2011 initiiert hatte, nur sehr zögerlich nachgekommen ist; beschließt deshalb ebenfalls, den Großteil der Mittel für Zahlungen auf der Höhe des HE wiedereinzusetzen, umso mehr deshalb, weil die vom Rat bei den Zahlungen vorgenommenen Kürzungen auch Bereiche und Haushaltslinien betreffen, die unter die Zielvorgaben der Strategie EU 2020 fallen, insbesondere in den Teilrubriken 1a und 1b;

Teilrubrik 1a

18.  verweist darauf, dass die Teilrubrik 1a die Schlüsselrubrik des MFR 2007-2013 im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 ist, was auf ihren direkten oder indirekten Beitrag zur Finanzierung aller fünf Kernziele und der sieben Leitinitiativen zurückzuführen ist;

19.  bedauert, dass die Kommission und der Rat im Allgemeinen nicht vorschlagen, über die ursprüngliche Planung hinaus die Unterstützung für dringend benötigte Investitionen zur Verwirklichung der sieben Leitinitiativen aufzustocken, und stellt fest, dass sie bedauerlicherweise dazu neigen, die unbedingt erforderliche Ausweitung der gemeinsamen finanziellen Anstrengungen auf den MFR nach 2013 zu verschieben; ist davon überzeugt, dass diese Verhaltensweise die Verwirklichung der Kernziele bis 2020 ernsthaft gefährden wird; schlägt deshalb in einigen Schlüsselbereichen, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertum, Forschung und Innovation, Bildung und lebenslanges Lernen einige gezielte Aufstockungen im Vergleich zum HE der Kommission vor;

20.  verweist darauf, dass es zur Finanzierung des ITER notwendig sein wird, dass sich die Haushaltsbehörde auf eine Revision des MFR 2007-2013 einigt; nimmt den Vorschlag der Kommission vom 20. April 2011 zur Finanzierung der fehlenden 1,3 Milliarden EUR für ITER in den Jahren 2012 und 2013 zur Kenntnis, betont jedoch im Einklang mit dem vom Rat vorgenommenen Ausschluss zusätzlicher Finanzmittel für ITER aus seiner Lesung des Haushaltsplans, dass die Verhandlungen über die zusätzlichen Kosten von ITER vom Haushaltsverfahren 2012 abgekoppelt sind; bekundet dennoch seine Bereitschaft, die Frage der zusätzlichen Finanzierung, die für ITER erforderlich ist, bis Ende des Jahres 2011 zu regeln, um zu gewährleisten, dass die bestehenden EU-Strukturen auf dem Gebiet der Kernfusion infolge der Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wird, nicht geschwächt werden;

21.  bekräftigt nachdrücklich seinen entschiedenen Widerstand gegen jegliche Umschichtung aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (RP7) in der von der Kommission als Teil des Pakets zur Finanzierung von ITER vorgeschlagenen Form, da dies die erfolgreiche Ausführung des RP7 gefährden und dessen Beiträge zur Verwirklichung der Kernziele und zur Umsetzung der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 erheblich verringern würde; setzt deshalb beim RP7 wieder die Beträge der Finanzplanung ein, indem es den von der Kommission gekürzten Haushaltslinien die 100 Millionen EUR hinzufügt; setzt ebenfalls den Großteil der Zahlungen, die vom Rat bei Haushaltslinien des RP7 gekürzt wurden, wieder ein (492 Millionen EUR), um jedwedes Risiko der Nichtausführung bestehender rechtlicher Verpflichtungen zu vermeiden, da dies zu zusätzlichen Kosten aufgrund von Zinsen für verspätete Zahlungen führen könnte;

22.  beschließt, die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für ausgewählte Haushaltslinien des RP7 (Kapazitäten – Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, Zusammenarbeit – Energie, Ideen, Menschen und Forschung im Bereich der Energie) weiter aufzustocken; ist der Auffassung, dass diese Haushaltslinien wichtig sind, um Wachstum und Investitionen in Schlüsselbereichen sicherzustellen, die den Kern der Strategie Europa 2020 bilden; ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Ausführungsrate beim RP7 gewährleisten wird, dass diese zusätzlichen Beträge effektiv in die Finanzplanung dieser Programme integriert werden können;

23.  stockt außerdem die Gesamthöhe der Verpflichtungsermächtigungen für das Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP – Intelligente Energie und CIP – Unternehmertum und Innovation) im Vergleich zu dem ursprünglich vorgesehenen Betrag weiter auf, um bei den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 Ergebnisse vorzuweisen; hofft, dass diese Aufstockung dazu beitragen wird, den Zugang von KMU zu diesem Programm zu verbessern und spezifische Programme und innovative Finanzinstrumente zu entwickeln; verweist auf die wichtige Rolle der KMU im Hinblick auf die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU und unterstützt insbesondere das Programm CIP/EIP als unerlässliches Instrument zur Überwindung der Krise;

24.  beschließt außerdem, eine beträchtliche Aufstockung der Mittel des Programms Lebenslanges Lernen aufgrund seines großen europäischen Zusatznutzens und wegen seines wesentlichen Beitrags zu den Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Innovationsunion“ vorzunehmen; ist davon überzeugt, dass diese Aufstockungen uneingeschränkt durchführbar sind, weil die zusätzlichen Finanzmittel für dieses Programm, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 2011 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und von der Haushaltsbehörde gebilligt wurden, bisher erfolgreich ausgeführt worden sind, was zu einer beträchtlichen Zunahme der Zahl der Teilnehmer geführt hat; bekräftigt sein entschiedenes Engagement für eine Unterstützung von EU-Programmen in den Bereichen Jugend und Bildung, da diese zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit beitragen können, und schlägt ferner eine beträchtliche Aufstockung bei den Verpflichtungsermächtigungen für das Programm Erasmus Mundus vor;

25.  beschließt, den im HE für die Haushaltslinie für den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) vorgesehenen Betrag an Zahlungen wieder einzusetzen, und bekräftigt seine Forderung nach weiteren Verbesserungen beim Verfahren zur Mobilisierung des EGF, um die Unterstützung vor Ort zu beschleunigen;

26.  schlägt diesbezüglich dem anderen Teil der Haushaltsbehörde die Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments über einen Betrag von 30,75 Millionen EUR unter Teilrubrik 1a vor;

Teilrubrik 1b

27.  stellt fest, dass der Standpunkt des Rates nicht auf eine Änderung des Vorschlags der Kommission für die Verpflichtungsermächtigungen hinausläuft, und betont, dass dieser Standpunkt zu den Verpflichtungsermächtigungen im Einklang mit den im MFR festgelegten Mitteln steht, wenn man die technische Anpassung am Finanzrahmen für 2012 entsprechend Nummer 17 der IIV vom 17. Mai 2006 berücksichtigt;

28.  verweist auf die wichtige Rolle der Regional- und der Kohäsionspolitik bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie EU 2020 und für die wirtschaftliche Erholung der europäischen Regionen; bedauert den restriktiven Ansatz des Rates bei den Zahlungen, die im Vergleich zu dem von der Kommission veranschlagten Bedarf an Zahlungen für 2012 um etwa 1,3 Milliarden EUR gekürzt wurden; stellt fest, dass nur die Haushaltslinien für das Konvergenzziel und die technische Unterstützung von den vom Rat vorgenommenen Kürzungen verschont geblieben sind; verweist darauf, dass diese Kürzungen bei Haushaltsmitteln vorgenommen wurden, die bereits weit unter den Voranschlägen der Mitgliedstaaten (61 Milliarden EUR für 2012 bzw. etwa 50 % über den Ansätzen des HE) lagen und der fragliche Betrag weithin als das absolute Minimum angesehen wird, welches erforderlich ist, um bevorstehenden Zahlungsforderungen nachzukommen und der Beschleunigung der Ausführung am Ende der Planungsperiode gerecht zu werden; ist davon überzeugt, dass diese Haltung des Rates in keinerlei Weise hinnehmbar ist, da die Kommission kürzlich einige konkrete Vorschläge zur Aufstockung der Zahlungen bei den Strukturfonds und beim Kohäsionsfonds in den Ländern vorgelegt hat, die am stärksten von der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind; fordert eine Bewertung der Durchführung der Regional- und der Kohäsionspolitik und die Vorlage konkreter Vorschläge für Maßnahmen zur Verringerung der RAL;

29.  fordert die Kommission auf, die wichtige Rolle der kommunalen und regionalen Ebene bei der Bekämpfung des Klimawandels anzuerkennen;

30.  hebt deshalb die vom Rat gekürzten Zahlungsermächtigungen wieder auf das Niveau des HE an;

Rubrik 2

31.  hebt generell die vom Rat unter der Rubrik 2 gekürzten Mittel wieder auf den Betrag von 60 457,76 Millionen EUR an, der um 3,07 % über den Beträgen des Haushaltsplans 2011 liegt; ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommene Schätzung des Bedarfs an Haushaltsmitteln realistischer ist als die Vorschläge des Rates, insbesondere in Anbetracht der gegenwärtigen Situation, die durch eine große wirtschaftliche Unsicherheit und Instabilität der Märkte gekennzeichnet ist;

32.  weist darauf hin, dass mit dem im Herbst 2011 vorzulegenden traditionellen Berichtigungsschreiben zur Agrarpolitik die gegenwärtige Vorausschätzung im Hinblick auf eine genauere Bewertung des tatsächlichen Bedarfs angepasst wird; verweist vor diesem Hintergrund auf den endgültigen Umfang der 2012 voraussichtlich verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen (Berichtigung in Folge von Konformitätsabschlüssen, Unregelmäßigkeiten und der zusätzlichen Milchabgabe), die letztendlich für den Umfang der im Haushaltsplan 2012 zu beschließenden zusätzlichen Mittel maßgeblich sein werden; schätzt, dass die derzeit belassene Marge (352,24 Millionen EUR) ausreichen sollte, um den Bedarf in dieser Rubrik zu decken, falls keine unvorhergesehenen Umstände eintreten;

33.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, in dieser Rubrik klare Prioritäten für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme festzulegen, die die biologische Vielfalt bewahren, Wasserressourcen und Bodenfruchtbarkeit schützen und den Tierschutz und die Beschäftigung nicht beeinträchtigen; glaubt, dass eine solche Politik als positive Nebenwirkung die Vorbeugung von Krisen wie der Ausbreitung von EHEC haben könnte;

34.  lehnt die Aufstockung bei der Haushaltslinie für die so genannten negativen Ausgaben (Rechnungsabschluss) ab, die als künstliche Kürzung der Gesamthöhe der Mittel der Rubrik 2 erscheint; ist jedoch der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten möglicherweise besser in der Lage sind, die Effektivität und Zuverlässigkeit ihrer nationalen Aufsichts- und Kontrollsysteme im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die offensichtlich überschätzt wird, zu bewerten;

35.  betont, dass die Vorbeugungs- und Reaktionsmechanismen für Krisen im Sektor Obst und Gemüse eindeutig unzureichend sind und deshalb eine unverzügliche Lösung gefunden werden muss, bis die neue GAP in Kraft ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen konkreten Vorschlag vorzulegen, um eine ausreichende Aufstockung des Beitrags der Union zum Krisenfonds innerhalb der operationellen Mittel für die Erzeugerorganisationen sicherzustellen; fordert, dass diese Aufstockung spezifischen Maßnahmen zugunsten der von der E. coli-Krise betroffenen Erzeuger und zur Vorbeugung künftiger Krisen dient;

36.  stellt eine gesteigerte Unterstützung für das Schulmilchprogramm und eine anhaltende Unterstützung für das Programm zur Ausgabe von Obst an den Schulen zur Verfügung;

37.  hält an der Mittelzuweisung für das EU-Programm für die Abgabe von Lebensmitteln an Bedürftige in der Union fest, welches 18 Millionen Menschen in der Union, die von Problemen der Unterernährung betroffen sind, unterstützt; begrüßt die jüngsten Bemühungen der Kommission (siehe den abgeänderten Kommissionsvorschlag vom 3. Oktober 2011 für eine Verordnung zu diesem Thema (KOM(2011)0634)), eine politische und rechtliche Lösung zu finden, um drastischen Kürzungen bei der Ausführung des Programms in den Jahren 2012 und 2013 vorzubeugen; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesen Vorschlag unverzüglich anzunehmen, insbesondere in Anbetracht der schwierigen sozialen Lage in vielen Mitgliedstaaten im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise;

38.  stellt Mittel für eine anhaltende angemessene Unterstützung des Programms LIFE+ bereit, bei dem ausschließlich Vorhaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes Vorrang eingeräumt wird; verweist erneut darauf, dass Umweltprobleme und ihre Lösungen keine nationalen Grenzen kennen, so dass ein Umgang damit auf der Ebene der EU selbstverständlich ist; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der auf der Ebene der EU geltenden Umweltvorschriften erheblich zu verbessern;

39.  unterstreicht, dass die gemeinsame Fischereipolitik weiterhin eine bedeutende politische Priorität darstellt, und hält in Anbetracht ihrer bevorstehenden Reform an Finanzmitteln in der im HE vorgeschlagenen Höhe fest; ist der Ansicht, dass die Finanzierung der integrierten Meerespolitik nicht zu Lasten anderer Maßnahmen und Programme für die Fischerei in Rubrik 2 erfolgen sollte; betrachtet eine erfolgreiche Bewirtschaftung der Fischerei als entscheidenden Faktor für die Erhaltung der Fischbestände und die Vorbeugung von Überfischung; begrüßt eine zusätzliche Unterstützung für die neuen internationalen Fischereiorganisationen;

Teilrubrik 3a

40.  verweist auf seine nachdrückliche Forderung nach einer angemessenen und ausgewogenen Reaktion auf die gegenwärtigen Herausforderungen im Bereich Migration und Solidarität mit Blick auf die Steuerung der legalen Migration und die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Migration, wobei die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, sich an bestehendes Unionsrecht zu halten; unterstreicht die Notwendigkeit, dass ausreichende Finanzmittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen in einem Geist der uneingeschränkten Wahrung der internen Schutzbestimmungen und der Menschenrechte sowie der Solidarität unter allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; fordert demgemäß eine ausgewogene Aufstockung der Mittel des Haushaltsentwurfs einerseits für Frontex und das Unterstützungsbüro für Asylfragen – da deren Aufgaben zugenommen haben – sowie andererseits für den Europäischen Flüchtlingsfonds; stellt darüber hinaus die Mittelansätze des HE bei den Verpflichtungsermächtigungen für den Europäischen Rückkehrfonds und den Außengrenzenfonds wieder her; ist der festen Überzeugung, dass eine angemessene Ausstattung dieser Fonds angesichts der derzeitigen Entwicklungen insbesondere im Mittelmeerraum sowie der Herausforderungen an die Sicherheit der Außengrenzen der Union und die Steuerung der Migrationsströme unerlässlich ist;

41.  bedauert die erheblichen Kürzungen des Rates bei den Mitteln für Frontex, den Außengrenzenfonds und den Europäischen Rückkehrfonds; ist der festen Überzeugung, dass eine Aufstockung dieser Mittel angesichts der derzeitigen Entwicklungen insbesondere im Mittelmeerraum sowie der Herausforderungen an die Sicherheit der Außengrenzen der Union und die Steuerung der Migrationsströme unerlässlich ist;

42.  beabsichtigt, durch die Wiedereinsetzung der Mittel des HE für die Vorbeugung von Verbrechen und die Vorbeugung des Terrorismus entsprechend der Finanzplanung die immer dringender erforderliche Zusammenarbeit in Bereichen wie der Strategie zur Gewährleistung der Computer- und Netzsicherheit in Europa oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten krimineller Organisationen weiter voranzubringen;

43.  ist der Auffassung, dass das Programm Daphne bisher unterfinanziert gewesen ist, und wird für seine angemessene Finanzierung Sorge tragen, damit der anerkannte Bedarf für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen bewältigt wird;

Teilrubrik 3b

44.  bekräftigt, dass die Finanzierung für bildungsorientierte Programme, Initiativen und Einrichtungen in Anbetracht ihres Beitrags zur Vollendung der Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020 aufgestockt werden sollte; beabsichtigt insbesondere, die Finanzmittel für das Programm „Jugend in Aktion“ weiter aufzustocken;

45.  ist sich der Bedeutung bewusst, die der Beteiligung der Bürger an der Entwicklung der Zivilgesellschaft und am politischen Leben unter einem europäischen Blickwinkel zukommt, und betrachtet es als bedauerlich, dass die Ausgaben der Haushaltslinie „Unionsbürgerschaft“ vom Rat gekürzt worden sind;

46.  widersetzt sich jedweder weiteren Kürzung bei der Finanzierung des Finanzinstruments für den Katastrophenschutz, da die Ansätze im HE bereits unter der Finanzplanung liegen und es sich beim Katastrophenschutz um eine neue Zuständigkeit der Union handelt; setzt dementsprechend die Beträge aus dem HE wieder ein;

47.  ist in Bezug auf die europäischen öffentlichen Räume der Auffassung, dass der Haushaltsbehörde rechtzeitig ein Auswertungsbericht und ein Arbeitsprogramm vorgelegt werden müssen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können; beschließt, einen Teil der Mittel für die Kommunikation in der Reserve zu belassen, bis die Kommission ihre Bereitschaft zeigt, die einschlägige interinstitutionelle Zusammenarbeit zu verbessern;

48.  setzt eine Reihe von Beträgen in die Reserve ein, bis spezifische Bewertungsberichte eingehen und eine formelle Verpflichtung zu einer verstärkten interinstitutionellen Zusammenarbeit abgegeben wird;

49.  begrüßt den Mittelansatz für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheitsförderung und der Krankheitsprävention ergänzt und diesbezüglich einen Mehrwert bringt; unterstützt die Anstrengungen der Kommission zur Weiterführung der HELP-Kampagne für ein rauchfreies Leben im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

Rubrik 4

50.  wiederholt, dass Rubrik 4 des Haushaltsplans 2012 in diesem Jahr sogar noch stärker als in der Vergangenheit unterfinanziert ist und der unter dieser Rubrik verfügbare Spielraum nicht ausreicht, um den größeren politischen Herausforderungen in unserer Nachbarschaft und weltweit begegnen zu können;

51.  begrüßt die Aufstockung der Mittel für das Nachbarschaftsinstrument – wie im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 vorgeschlagen – und glaubt, dass diese Aufstockung im Einklang mit seiner Unterstützung für eine eindeutige und in sich schlüssige Antwort der EU auf die jüngsten politischen und sozialen Entwicklungen im südlichen Mittelmeerraum steht und für die externe Dimension der innenpolitischen Maßnahmen und der makroregionalen Strategien der Union einen Mehrwert erbringt; bekräftigt nichtsdestoweniger sehr deutlich, dass eine solche finanzielle Unterstützung bestehende Prioritäten auf keinen Fall beeinträchtigen darf;

52.  ist der Auffassung, dass zwecks Erleichterung einer Einigung im Rahmen der Konzertierung mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen bei mehreren Haushaltslinien vereinbart werden können, insbesondere bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; hält im Hinblick auf die letztgenannte Politik die für den Haushaltsplan 2011 verabschiedete Mittelhöhe für angemessen und beschließt, den Standpunkt des Rates entsprechend zu ändern;

53.  glaubt, dass die von ihm vorgeschlagene Aufstockung der Finanzmittel für Palästina und die UNRWA von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die Sicherheit und die Existenzgrundlage von Flüchtlingen sowie den Erfolg der gegenwärtigen Bemühungen um die Schaffung eines lebensfähigen palästinensischen Staates besser sicherzustellen; fordert erneut eine klare Strategie für Palästina, bei der die finanzielle Hilfe der Union mit einer stärkeren politischen Rolle der Union im Friedensprozess in Beziehung auf beide Konfliktparteien verknüpft wird;

54.  verweist darauf, dass der zunehmende Bedarf in Verbindung mit der Zusammenarbeit mit Asien und Lateinamerika im Haushaltsplan 2012 anerkannt werden sollte;

55.  bedauert, dass der von seinen Fachausschüssen ermittelte Bedarf und die von ihnen festgelegten begrenzten Prioritäten nicht innerhalb der Obergrenze des MFR für die Rubrik 4 hätten finanziert werden können, und hält die von ihm in seiner Lesung festgelegten Beträge für das Minimum, welches für eine glaubwürdige Haltung der Union als globaler Akteur erforderlich ist;

56.  schlägt dem anderen Teil der Haushaltsbehörde diesbezüglich die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe eines Betrags von 208,67 Millionen EUR unter der Rubrik 4 vor;

Rubrik 5

57.  lehnt den generellen Standpunkt des Rates zu den Ausgaben der Rubrik 5 ab, der in einer allgemeinen Kürzung um etwa 74 Millionen EUR besteht, von denen 33 Millionen EUR auf die Kommission entfallen, wobei dieser Betrag das Ergebnis der pauschalen Kürzungen bei den Haushaltsplänen der einzelnen Organe ist;

58.  unterstreicht, dass ein derart restriktiver Ansatz zwar zu kurzfristigen Einsparungen für den EU-Haushalt und die Mitgliedstaaten führt, allerdings die Durchführung von Politiken und Programmen der EU gefährdet, was letztlich zum Schaden der Bürger ist und sich später auch negativ auf die nationalen Haushalte auswirkt; unterstreicht außerdem, dass die Kommission und andere Organe mit angemessenen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet werden sollten, insbesondere nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

59.  stellt fest, dass diese Senkung durch eine Anhebung des so genannten pauschalen Abschlagsatzes für das Personal (nicht finanzierte Stellen) erreicht wurde, was einer gewissen Verbesserung bei den Quoten der Besetzung der von der Haushaltsbehörde gebilligten Stellenpläne im Wege steht (aufgrund der direkten Auswirkung auf die Einstellungen); fragt sich diesbezüglich, wie der Rat in der Lage ist, den möglichen Personalbestand in den Dienststellen der Kommission mit größerer Genauigkeit zu veranschlagen als die Dienststellen der Kommission; lehnt ebenfalls die Kürzungen bei Ausgabenposten ab, für die die Kommission bereits Nettoeinsparungen in ihrem Haushaltsentwurf vorgeschlagen hatte (z.B. Amt für Veröffentlichungen, Studien und Konsultationen, Ausrüstung und Mobiliar);

60.  würdigt die beträchtlichen Bemühungen, die die Kommission bereits in ihrem HE-Vorschlag unternommen hat mit dem Ziel, ihre Verwaltungsausgaben nominal einzufrieren, und beschließt, sämtliche Ausgaben der Rubrik 5 innerhalb von Einzelplan 3 in dieser Höhe wieder einzusetzen;

61.  stellt in Erwartung spezifischer Aktionen, Folgemaßnahmen oder Vorschläge der Kommission bzw. mit Blick auf den Erhalt zusätzlicher Informationen durch die Kommission die Mittel bei bestimmten administrativen Haushaltslinien in die Reserve ein;

Agenturen

62.  billigt generell die von der Kommission veranschlagten Beträge für den Bedarf der Agenturen an Haushaltsmitteln und lehnt die Grundsätze ab, auf die sich die vom Rat vorgenommenen willkürlichen und pauschalen Kürzungen gegenüber 2011 stützen;

63.  ist der Auffassung, dass jedwede Kürzung, die während des Haushaltsverfahrens am Haushaltsplan der Agenturen vorgenommen wird, stärker mit dem Prozess der Arbeitsplanung und den Aufgaben der Agenturen verknüpft sein sollte, sofern nicht einige präzise Quellen für Effizienzgewinne ermittelt werden können; hält in dieser Hinsicht die bei Frontex, deren Mandat erst vor kurzem überarbeitet worden ist, vorgenommenen Kürzungen für ein typisches Beispiel für die vollständige Abkoppelung, die der Rat zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten der Agenturen, wie sie in Rechtstexten und einschlägigen Auflagen festgelegt worden sind, und den für sie bereitgestellten Haushaltsmitteln vornimmt;

64.  ist im Allgemeinen auch der Ansicht, dass die Überschüsse der Agenturen bei der Aufstellung des HE berücksichtigt und auf klare und transparente Weise ausgewiesen werden sollten; bekräftigt jedoch, dass Überschüsse von Agenturen, die sich teilweise selbst finanzieren, von dieser allgemeinen Regel ausgenommen werden sollten, um der Unzuverlässigkeit ihrer Einnahmen Rechnung zu tragen;

65.  beschließt außerdem, die für das Jahr 2012 vorgesehenen Haushaltsmittel für die drei neuen Agenturen im Bereich der Finanzmarktaufsicht aufzustocken, da dies in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise und für die Verfahren zu ihrem Aufbau von größter Bedeutung ist;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

66.  unterstreicht, dass Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen, die in einer begrenzten Zahl angenommen worden sind, eingehend geprüft und bewertet worden sind, auch im Lichte der ersten Bewertung durch die Kommission im Juli 2011, um eine Verdoppelung von Aktionen zu vermeiden, die bereits durch bestehende EU-Programme abgedeckt werden; verweist darauf, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen darauf abzielen, politische Prioritäten zu formulieren und neue Initiativen einzuführen, die sich zu künftigen Aktivitäten und Programmen der EU entwickeln könnten;

EINZELPLÄNE I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX
Allgemeiner Rahmen

67.  verweist auf den von ihm in seiner vorgenannten Entschließung vom 6. April 2011 eingenommenen Standpunkt und die in dieser Entschließung enthaltene Forderung, dass sämtliche Organe ihre Haushaltspläne auf der Grundlage eines wirtschaftlichen und effizienten Managements aufstellen und nach Einsparungen suchen sollten, wo immer solche möglich sind, was dem Schreiben von Kommissionsmitglied Lewandowski vom 3. Februar 2011 entspricht, in dem er alle Organe aufforderte, alle möglichen Anstrengungen für eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs auf unter 1% im Vergleich zu 2011 zu unternehmen;

68.  erkennt die Bemühungen an, die von sämtlichen Organen unternommen worden sind und die zu realen Kürzungen bei ihren Haushaltsplänen geführt haben; weist darauf hin, dass die Haushaltszuwächse real gesehen bei sämtlichen Organen ungeachtet ihrer neuen Zuständigkeiten, neuen Arbeitsplätze, Aktionen und Aktivitäten infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon negativ sind;

69.  stellt fest, dass die administrativen und operationellen Ausgaben sämtlicher Organe 5,59 % des EU-Haushaltsplans insgesamt ausmachen, wobei eine Marge in Höhe von 497,9 Millionen EUR unter Rubrik 5 verbleibt;

70.  bekräftigt, dass Sparmaßnahmen die Zahlung von Dienstbezügen und Ruhegehältern sowie die Wartung der Gebäude und die Sicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, da die Organe über das notwendige Minimum für ihren Betrieb verfügen müssen, und dass Kürzungen angemessen sein müssen in dem Sinne, dass Organe, die bei den Einsparungen an der Obergrenze angelangt sind, nicht bestraft werden dürfen und dass die Einsparungen zudem rechtmäßig sein und ihre Wirksamkeit im Jahre 2012 behalten müssen;

Einzelplan I – Europäisches Parlament
Allgemeiner Rahmen

71.  weist darauf hin, dass die Steigerung des Haushaltsplans 2012 nach dem gegenwärtigen Stand 1,44 % gegenüber 2011 beträgt (ohne das Berichtigungsschreiben zu Kroatien), nachdem das Berichtigungsschreiben zu Kroatien im Rahmen des Vermittlungsausschusses mit dem Rat behandelt werden wird; erwartet, dass die notwendigen Ausgaben für Kroatien hinzugefügt werden; erwartet, dass die endgültige Steigerungsrate beim Haushaltsplan 2012 deshalb 1,9 % (einschließlich Kroatien) nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses betragen wird; weist darauf hin, dass es sich bei den 1,9 % um die niedrigste Steigerungsrate seit 12 Jahren handelt und sie ohne die Ausgaben für den Beitritt Kroatiens und die 18 neuen MdEPs im Anschluss an den Lissabon-Vertrag nur 0,8 % beträgt; 0,8% ist die niedrigste Steigerungsrate seit mindestens 15 Jahren; in den letzten 15 Jahren betrug die durchschnittliche Steigerungsrate 4,5%; angesichts der derzeitigen Inflationsrate von 2,9% ergibt sich beim Haushaltsplan 2012 in realen Zahlen eine Kürzung der Mittel; trotz neuer Zuständigkeiten, neuer Stellen, Maßnahmen und Tätigkeiten infolge des Lissabon-Vertrags hat das Parlament reale Kürzungen vorgenommen;

72.  weist darauf hin, dass sich der Haushaltsplan 2012 auf insgesamt 710,1 Millionen EUR beläuft (einschließlich der 18 MdEPs nach dem Vertrag von Lissabon); dies bedeutet eine Nettokürzung um 14,5 Millionen EUR im Vergleich zum Voranschlag sowie um 74,085 Millionen EUR im Vergleich zu den ursprünglichen Vorschlägen für den Haushaltsplan vor der Konzertierung mit dem Präsidium;

73.  weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2012 im Zeichen der Konsolidierung steht und dass das Parlament alles getan hat, um Einsparungen zu erzielen, ohne dass dabei die Qualität der Arbeit und die vorbildliche Gesetzgebungstätigkeit gefährdet werden; der Haushaltsplan 2012 und der folgende Haushaltsplan 2013 dienen als Bezugspunkt für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;

74.  betont erneut, dass durch die Einsparungen, die bei den Haushaltslinien für Übersetzen und Dolmetschen erwartet werden, der Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Parlament und beim Dialog mit anderen Organen nicht gefährdet werden darf; wiederholt, dass die Einsparungen erzielt werden, ohne dass das Recht aller Mitglieder beeinträchtigt wird, sich im Plenum, in Ausschusssitzungen, Sitzungen der Koordinatoren und Trilogen in ihrer Muttersprache zu äußern; die Mitglieder sollten ferner weiterhin das Recht haben, Dokumente in ihrer Sprache zu verfassen und zu lesen;

75.  glaubt, dass das Parlament in Zeiten zunehmender Finanzschwierigkeiten zahlreicher Europäer und anhaltender Sparprogramme ein Beispiel der Zurückhaltung durch den Abbau der Reisekosten geben sollte; ersucht das Präsidium darum, Bedingungen zu schaffen, damit Einsparungen in Höhe von 5 % bei jeder Art von Reisekosten, einschließlich Delegationen von Ausschüssen und interparlamentarischer Delegationen, unter vollständiger Achtung des Abgeordnetenstatuts und seiner Durchführungsbestimmungen möglich werden; glaubt, dass eine Verringerung der Dienstflüge von Mitgliedern des Parlaments dabei helfen würde, solche Einsparungen zu erzielen; fordert, dass 15 % der Mittel für Reisen bis zu einem Bericht des Generalsekretärs des Parlaments, der dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss bis 31. März 2012 vorzulegen ist, in die Reserve eingestellt werden; fordert, dass in einem solchen Bericht die Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der Reisen von Mitgliedern untersucht wird, um Empfehlungen geben zu können, wie Haushaltseinsparungen möglich wären, wobei alle Vorschläge und Entschließungen zu berücksichtigen sind, die das Parlament bereits zu dieser Frage angenommen hat; fordert das Parlament auf, Vorschläge zur Verringerung der Zahl von Flügen in der Businessklasse vorzulegen und den Kauf von Flugtickets in der Economy-/Flexieconomyklasse anzuregen, eine angemessene Behandlung der Vielfliegerpunkte zu gewährleisten und die Regeln für die Öffnungszeiten des Registers der Mitglieder zu ändern, insbesondere an Freitagen; erwartet, dass die Mittel für Reisen 2012 und in den Folgejahren bis zum Ende der Wahlperiode gekürzt werden; regt an, dass bei Einsparungen im Zusammenhang mit institutionellen Reisen der Primat des Pluralismus vor der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Zusammensetzung von Delegationen berücksichtigt wird;

76.  weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2012 die Ausgaben einschließt, die sich aus 18 zusätzlichen Mitgliedern, die das Ergebnis des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind, ergeben (10,6 Millionen EUR);

77.  hält an seinem Standpunkt fest, dass auf jeden Fall eine Politik der Ermittlung von Einsparungen, wo immer solche möglich sind, und die kontinuierliche Fortsetzung der organisatorischen Umgestaltung und Umschichtung von bestehenden Ressourcen ausschlaggebende Elemente seiner Haushaltspolitik sind, insbesondere in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise; ist deshalb der Auffassung, dass solche Einsparungen für den Haushaltsplan 2012 im weiteren Kontext von strukturellen Änderungen mit längerfristigen Auswirkungen vorgenommen werden sollten; die Kürzungen, die das Parlament akzeptiert hat, erfordern, dass strukturelle Änderungen vorgenommen werden, die keine Gefahr für die Qualität der legislativen Arbeit des Parlaments darstellen dürfen; ist der Ansicht, dass das Ziel ist, sich auf den Kernbereich der Arbeit des Parlaments zu konzentrieren; ist der Ansicht, dass Einsparungen bei Dolmetschen und Übersetzung den Grundsatz der Vielsprachigkeit nicht gefährden, sondern aufgrund von Innovation, Reorganisationen der Strukturen und neuen Arbeitsmethoden möglich sind;

78.  begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und Respekts; ist der Auffassung, dass die in der Konzertierung von 22. September 2011 und im Kontext des Voranschlags (am 6. April 2011 im Plenum mit 479 Ja-Stimmen angenommene Entschließung) erzielte Vereinbarung nicht in Frage gestellt werden sollte und keines der Elemente dieser Vereinbarung neu zur Debatte gestellt werden sollte, wenn sich seither keine neuen Umstände ergeben haben;

79.  stellt fest, dass die allgemeine Kostenvergütung auf dem Stand des Jahres 2011 eingefroren wird; fordert das Präsidium auf, keine der Vergütungen für die Mitglieder (einschließlich des Tagegeldes) zu indexieren;

80.  weist erneut darauf hin, dass einige Reserven während der Haushaltsverhandlungen des Parlaments vorgeschlagen worden sind; fordert unbeschadet des im Rahmen der Konzertierung zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium erzielten Kompromisses, dass die diesen Reserven zu Grunde liegenden Fragen hinsichtlich des Haushalts des Parlaments geklärt und transparent dargestellt werden, indem klare Informationen zum Bedarf an Übersetzung und Dolmetschen, Kantinen, Reinigung und Wartung sowie Reisediensten und -einrichtungen, sonstigen externen Diensten und zur Preisstruktur oder etwaigen Subventionen für diese Dienste geliefert werden;

Humanressourcen

81.  begrüßt die nachstehenden Änderungen im Stellenplan:

   Umwandlung von zwei AST3-Stellen auf Zeit in zwei AST1-Dauerplanstellen für den Ärztlichen Dienst,
   30 Höherstufungen von AD5-Stellen nach AD7 zwecks Berücksichtigung der Ergebnisse der internen AD7-Auswahlverfahren,
   Umwandlung von 15 AST-Stellen (fünf AST3, fünf AST5 und fünf AST7) in AD5-Stellen;

82.  beschließt, die Internalisierung des Sicherheitsdienstes, wie sie im Berichtigungsschreiben angeregt wird, zu billigen, und dementsprechend 29 neue Stellen (26 AST1 und 3 AD5) im Stellenplan zu schaffen;

83.  billigt die nachstehenden, im Berichtigungsschreiben enthaltenen Maßnahmen, bei denen mithilfe von anderen Einsparungen ein Ausgleich erzielt worden ist:

   Freigabe von Mitteln aus der Reserve für die neue Sicherheitspolitik;
   Ausgleich für die durch Verwaltungstätigkeiten verursachten Kohlendioxidemissionen;
   Aufstockung der Mittel für Vertragsbedienstete zur Unterstützung der Durchführung der Immobilienpolitik des Parlaments;
   Aufstockung des jährlichen Zuschusses für die EPA;

Gebäude sowie Kommunikations- und Informationspolitik

84.  glaubt, dass die Immobilienpolitik des Parlaments einer gründlichen Analyse bedarf und dass die Verwaltung die Immobilienpolitik weiterhin in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss entwickeln sollte; fordert deshalb, auf regelmäßiger Grundlage über die neuen Entwicklungen bei den Gebäudevorhaben, die eine beträchtliche Auswirkung auf den Haushaltsplan haben, z. B. das Konrad-Adenauer-Gebäude, das Haus der Europäischen Geschichte sowie Bau-/Erwerbsprojekte an den Arbeitsorten des Parlaments, unterrichtet zu werden; ersucht darum, über die Schaffung neuer Stellen im Zusammenhang mit dem Dreijahresplan der GD INLO auf dem Laufenden gehalten zu werden, bevor sie von der Verwaltung gebilligt werden; fordert die Verwaltung auf, eine Dienstleistungsvereinbarung für die Kostenteilung mit der Kommission und anderen Institutionen, die die Einrichtungen des Hauses der Europäischen Geschichte nutzen möchten, im Hinblick auf die laufenden Kosten aufzustellen; fordert die EU-Organe auf, ihre Besucherprogramme besser zu koordinieren mit dem Ziel, Synergien zu nutzen, die Zufriedenheit der Besucher zu steigern und die Kosten zu teilen; fordert die Verwaltung auf, die organisatorische Verwaltung von interinstitutionellen Vorhaben zu verbessern;

85.  weist darauf hin, dass die Finanzierung der neuen Vertragsbediensteten zur Unterstützung der Umsetzung der Immobilienpolitik des Parlaments in den nächsten Haushaltsjahren auf transparente Weise gewährleistet werden muss; will außerdem über jedwede Absicht, neue Stellen zu schaffen, und über jedwede Anhebung der Mittel im Zusammenhang mit der Politik der GD INLO unterrichtet werden, ehe sie von der Verwaltung gebilligt werden;

86.  glaubt, das das Projekt des Hauses der Europäischen Geschichte eine aktive Zusammenarbeit und finanzielle Beteiligung anderer Organe erfordert; begrüßt die Zusage des Präsidenten der Kommission, die er in seinem Schreiben vom 28. September 2011 gegeben hat, einen wesentlichen Beitrag zu dem Projekt zu leisten und für eine Unterstützung der Arbeit des Hauses der Europäischen Geschichte zu sorgen; erinnert an seine Entschließung vom 6. April 2011, in der um einen Geschäftsplan ersucht wurde, der Aufschluss über die langfristige Geschäftsstrategie des Hauses der Europäischen Geschichte gibt, und stellt fest, dass die Verwaltung die angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat; betont erneut, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Projekt Gegenstand einer offenen Debatte und eines fruchtbaren Dialogs sein und einen transparenten Entscheidungsfindungsprozess gewährleisten sollten; fordert, so schnell wie möglich gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung über das Bauprojekt unterrichtet zu werden; fordert das Präsidium auf sicherzustellen, dass der in dem Geschäftsplan enthaltene Kostenplan strikt eingehalten wird;

87.  glaubt, dass der Haushaltsplan des Parlaments Gegenstand einer vergleichenden Studie mit den Haushaltsplänen einer repräsentativen Auswahl von Mitgliedstaaten und mit dem Haushalt des Kongresses der Vereinigten Staaten sein sollte, um langfristige Einsparungen zu ermöglichen, die die Organisation moderner und effizienter gestalten;

Fragen des Umweltschutzes

88.  begrüßt die Einführung konkreter Anreize für die Nutzung weniger verschmutzender Verkehrsmittel durch Einführung des 50 %-Jobcard-Systems in Brüssel; verweist darauf, dass die Reserve bei den verschiedenen Haushaltslinien für Reisekosten auch vom Ergebnis eines Berichts abhängt, der vom Präsidium angefordert wurde und in dem die Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der Reisekosten geprüft werden soll und Empfehlungen für Haushaltseinsparungen gegeben werden sollen;

89.  fordert weitere Maßnahmen zur Verringerung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs im Hinblick auf Einsparungen im Haushalt des Parlaments;

Einzelplan IV – Gerichtshof

90.  weist darauf hin, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen den Gerichtshof in eine Lage bringen würden, in der er nicht imstande wäre, seine Kernaufgaben im Kontext zunehmender gerichtlicher Arbeitsbelastung ordnungsgemäß wahrzunehmen; hat deshalb beschlossen, die Mittel des HE teilweise wieder einzusetzen, insbesondere hinsichtlich der Mittel für Mitglieder, Personal und IT;

Einzelplan V – Rechnungshof

91.  stellt fest, dass sich der Rechnungshof stark darum bemüht, Mitarbeiter von Unterstützungsdiensten zu Prüftätigkeiten zu versetzen, um die zunehmende Belastung des Organs zu bewältigen und beträchtliche Einsparungen bei seinen Verwaltungsausgaben zu ermitteln; stellt fest, dass der Rat die Mittel für Gehälter auf der Grundlage der niedrigen Ausführung im Jahr 2010 gekürzt hat; erwartet bei der Ausführung für 2011 bessere Ergebnisse und hat deshalb beschlossen, die Mittel des HE teilweise wieder einzusetzen;

Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

92.  weist darauf hin, dass einige vom Rat vorgenommene Kürzungen die Kernaufgaben des EWSA gefährden und seine Fähigkeit infrage stellen würden, seine Rechtspflichten gegenüber seinem Personal zu erfüllen; beschließt deshalb, die für die EWSA-Mitglieder verfügbaren Mittel des HE wieder einzusetzen, damit die Kerntätigkeiten des Organs wahrgenommen werden können, nämlich Organisationen der Zivilgesellschaft aus den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Ansichten auf EU-Ebene zu äußern, was bei einer vorsichtigen Schätzung der Inflation in der Praxis bedeutet, dass die Mittel real eingefroren werden, die Mittel des HE für Personalvergütungen und -zulagen teilweise wieder einzusetzen, um dem EWSA zu ermöglichen, seine Pflichten gegenüber seinem Personal zu erfüllen, und die Mittel des HE für Dolmetschen teilweise wieder einzusetzen, um wieder das Niveau der Ausführung im Jahr 2009 zu erreichen, was angesichts höherer Tarife für Dolmetschen immer noch eine Verringerung in absoluten Zahlen bedeuten würde;

Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen

93.  lehnt die vom Rat vorgenommenen Kürzungen teilweise ab; nimmt bei einem Großteil der betroffenen Posten eine Aufstockung vor, da der Rat die Mittel beträchtlich unterhalb der Ausführung der Jahre 2010 und 2011 gekürzt hat; beschließt deshalb, die Mittel des HE wieder einzusetzen, damit das Organ seine politischen Aktivitäten auf dem Niveau des Jahres 2011 fortführen kann;

Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter

94.  vertritt die Auffassung, dass die Mittel für diese Einrichtung in den letzten zwei Jahren bereits beträchtlich gekürzt worden sind; setzt deshalb bei den meisten Haushaltslinien wieder die Beträge des HE ein;

Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter

95.  hat einen anderen Standpunkt eingenommen als der Rat und die Schaffung von zwei zusätzlichen Dauerplanstellen (1 AD 9 und 1 AD 6) im Stellenplan des EDSB wegen der neuen Aufgaben gebilligt, die dieser Einrichtung durch Artikel 16 AEUV übertragen werden, zu überwachen und zu gewährleisten, dass die Grundrechte des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes der personenbezogenen Daten durch sämtliche Organe und Einrichtungen der EU eingehalten werden; billigt die Höherstufung der Stelle des Direktors von AD14 nach AD15, um rechtlichen Verpflichtungen zu genügen, obwohl die Gesamtzahl der Stellen des EDSB 43 beträgt;

96.  hat aus dem gleichen Grund beschlossen, bei den übrigen Haushaltslinien wieder die Beträge des HE einzusetzen;

Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst

97.  nimmt zur Kenntnis, dass der EAD als neue Organisation, die einen hohen europäischen Anspruch darstellt, mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss; insofern müssen bei den Mitteln für die Vergütungen des Personals im Jahr 2012 die aktuellen Raten an unbesetzten Stellen im Herbst 2011 berücksichtigt werden; fordert den EAD auf, Zurückhaltung zu üben, wenn es in Zukunft darum geht, hochrangige Stellen zu schaffen; glaubt, dass eine Möglichkeit, dies zu erreichen, darin bestehen könnte, schrittweise Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) durch ständige Stellen für Beamte der Mitgliedstaaten zu ersetzen; nimmt zur Kenntnis, dass abgeordnete nationale Sachverständige bei dem einen Drittel des EAD-Personals auf der AD-Ebene nicht gerechnet werden; erinnert allerdings daran, dass es in dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD heißt, dass „bei Ablauf des Vertrags eines nach Artikel 7 zum EAD versetzten ANS ... der betreffende Posten in eine Zeitbedienstetenstelle umgewandelt [wird], sofern die von dem ANS wahrgenommenen Aufgaben den Aufgaben entsprechen, die normalerweise von Personal der AD-Ebene erfüllt werden, und sofern die erforderliche Stelle im Stellenplan vorgesehen ist“; betont darüber hinaus, dass die betrieblichen Anforderungen für die Errichtung des EAD mit seinen eigenen Systemen der Informationstechnologie in einem neuen Gebäude finanziert werden müssen;

98.  berücksichtigt die Klarstellungen, die vom EAD in dem Schreiben an den Vorsitz des Haushaltsausschusses vom 30. September 2011 zum Anteil von EU-Beamten am Stellenplan entsprechend der Zusage der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin eingegangen sind; beschließt deshalb, den Stellenplan des EAD entsprechend dem Vorschlag in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Haushaltsplans wieder einzusetzen, und glaubt, dass alle Vorbehalte im Zusammenhang mit der Einstellung von Personal und der Einrichtung einer EU-Delegation in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehoben werden sollten;

99.  ist besorgt über den Standpunkt des Rates, der den HE des EAD für 2012 auf +2,25% gekürzt hat; hat ebenfalls im Hinblick auf den finanziellen Gesamtkontext einen umsichtigen Ansatz im Hinblick auf Aufstockungen verfolgt und akzeptiert die Forderungen des EAD nur zum Teil;

100.  akzeptiert die geforderten Änderungen am Stellenplan des EAD, insbesondere hinsichtlich der Stärkung der Delegationen; wird allerdings weiterhin die Zusammensetzung des Personals des EAD und die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtung aufmerksam verfolgen, dass EU-Beamte mindestens 60 % des AD-Personals des EAD stellen; fordert, dass der EAD regelmäßig Berichte über diese Angelegenheit vorlegt; merkt an, das der gestiegene Bedarf des EAD an Haushaltsmitteln das Ergebnis einer Neuzuweisung von Zuständigkeiten, die vorher vom Rat und von der Kommission wahrgenommen wurden, und des Auftretens eines unterschätzten Bedarfs ist, wie etwa Anlaufkosten, neue Pflichten und Aufgaben, die derzeit vom Rat und von der Kommission wahrgenommen werden;

o
o   o

101.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0114.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0140.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0296.
(7) Einschließlich Berichtigungshaushaltspläne 1 bis 3/2011.
(8) Siehe beispielsweise die Entschließung des Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog.


Abschluss und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (11114/2011 – C7-0184/2011 – 2011/0033(NLE))
P7_TA(2011)0462A7-0316/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11114/2011),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (06647/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 171 und 172 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0184/2011),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0316/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Abkommen Vereinigte Staaten/EG über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme GALILEO und GPS ***
PDF 201kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (11117/2011 – C7-0185/2011 – 2011/0054(NLE))
P7_TA(2011)0463A7-0332/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11117/2011),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (11575/2011),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 171 und 172 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0185/2011),

–  gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0332/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten *
PDF 213kWORD 44k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2010)0784 – C7-0030/2011 – 2010/0387(CNS))
P7_TA(2011)0464A7-0314/2011

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0784),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0030/2011),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 25. März 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0314/2011),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.
(9)  Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen, eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern und extreme Formen der Unterbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, oder
a) besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, wenn sie im Staat der Tochtergesellschaft mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes besteuert wurden, oder;
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte  im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2  auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.
b) lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte im Falle einer Besteuerung mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
PDF 1436kWORD 1472k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))(1)
P7_TA(2011)0465A7-0325/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(1)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen, die gemäß dem Vertrag von Lissabon vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.
(2)  In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt, die die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans regeln und eine wirtschaftliche und effektive Haushaltsführung, die Kontrolle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie eine zunehmende Transparenz gewährleisten. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Was die Forschungsrahmenprogramme der Union betrifft, sollten die Regeln und Verfahren weiter vereinfacht und harmonisiert werden, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen1 und in dem am 12. November 2010 auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG veröffentlichten Abschlussbericht der Sachverständigengruppe über die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms gefordert wurde.
1 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission die Befugnis zur Annahme allgemeiner Rechtsakte übertragen werden, mit denen Gesetzgebungsakte in nichtwesentlichen Punkten ergänzt oder geändert werden. Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die von der Kommission anzunehmenden detaillierten Vorschriften für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten lediglich technische Einzelheiten und Durchführungsmodalitäten enthalten.
(5)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann in einem Gesetzgebungsakt der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.
(8)  Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, unverzüglich abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Gemäß dem AEU-Vertrag ist der mehrjährige Finanzrahmen nun in der Form einer Verordnung zu erlassen. Aus diesem Grunde müssen nun einzelne Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 in die Haushaltsordnung übernommen werden. Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.
(11)   Da gemäß dem AEU-Vertrag der mehrjährige Finanzrahmen künftig in Form einer Verordnung erlassen wird und die interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung entsprechend geändert werden muss, ist es zweckmäßig, einzelne Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung in die Haushaltsordnung zu übernehmen. Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Einnahmen, die im Zuge der Verfolgung der legitimen Interessen der Union wie der Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen (z. B. das „Philip Morris-Abkommen“) von nichtstaatlichen Akteuren erhoben werden, sollten als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Vereinbarungen sind, die im Rahmen von alternativen Streitbeilegungsverfahren getroffen wurden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sollte das Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos als Bestandteil der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten festgeschrieben werden. Die Organe sollten von der allgemeinen Wesentlichkeitsschwelle von 2 %, auf die der Rechnungshof seine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge stützt, abweichen können. Vorab festgelegte Werte für ein tolerierbares Fehlerrisiko bieten der Entlastungsbehörde eine geeignetere Grundlage für ihre Bewertung des Risikomanagements der Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen für jeden Politikbereich ein tolerierbares Fehlerrisiko festlegen.
(16)  Um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und geeigneter Kontrollen das Fehlerrisiko zu bewerten und entsprechend zu reagieren, sollte ein Verwaltungsinstrument zum Einsatz kommen, das das Fehlerrisiko anzeigt.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Der in Artikel 15 verankerte Grundsatz der Offenheit, der die Organe zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet, verlangt, dass sich die Bürger im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union darüber informieren können, wo und für welche Zwecke von der Union Gelder ausgegeben werden. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei und stärken die institutionelle und politische Kontrolle der Ausgaben der Union. Dieses Ziel sollte möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel durch die Veröffentlichung relevanter Angaben über die Endauftragnehmer und Endempfänger von Unionsmitteln erreicht werden, wobei deren berechtigte Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen. Die Organe sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz verfolgen. Die Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Für Finanzhilfen von sehr geringem und geringem Wert können im Sinne eines empfängerorientierten Ansatzes bei der Rechnungslegung und Genehmigung vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
(23b)  Finanzhilfen können auch im Bereich Grundlagenforschung genehmigt werden, wenn die Forschungstätigkeit keine Ergebnisse hervorbringt.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung angenommen werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten. Des Weiteren sollte die Möglichkeit der Durchführung öffentlich-privater Partnerschaften durch privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats vorgesehen werden.
(24)  Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung nach Anhörung des Europäischen Rechnungshofs verabschiedet werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke von Artikel 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen mit folgenden Elementen vorgeben:harmonisierte Verwaltungsstrukturen innerhalb der Mitgliedstaaten, für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
(25)  Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Artikel 290 und 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die auf der Grundlage harmonisierter Verwaltungsstrukturen auf nationaler Ebene für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen vorgeben, der keine zusätzlichen Kontrollstrukturen schafft, es aber den Mitgliedstaaten gestattet, Einrichtungen zu akkreditieren, die mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, die Einrichtung oder Organisation zu benennen, die die Aufgaben der akkreditierenden Behörde wahrnimmt; diese kann derselben Verwaltungsebene angehören wie die akkreditierte Einrichtung oder bereits für die Aufsicht über andere Behörden zuständig sein; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, eine andere Struktur zu wählen, soweit diese mit dieser Verordnung vereinbar ist. Diese Verordnung sollte ferner für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen enthalten, damit ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen wird, der auch die allgemeine Rechtssicherheit, die Wirksamkeit der Kontrollen und Abhilfemaßnahmen sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union verbessert. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
(33a)  Alle Vorschläge, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden, sollten für die Anwendung nutzerfreundlicher Informationstechnologien (elektronische Verwaltung) geeignet sein, und die Interoperabilität der bei der Mittelverwaltung verarbeiteten Daten sollte gewährleistet werden, wodurch die Effizienz gesteigert werden dürfte. Es sollten einheitliche Standards für die Datenübertragung vorgesehen werden. Für die Verwirklichung dieser Ziele sollte ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
(38a)  Pauschalbeträge und Pauschalen sollten auf freiwilliger Basis und nur in Fällen genutzt werden, in denen dies angemessen ist. Die gebräuchliche Terminologie in Bezug auf Pauschalen und Pauschalbeträge sollte klarer gefasst werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
(38b)  Eine weitere Klärung oder eine vernünftige Definition der zuschussfähigen Kosten würde sich positiv auf die Einhaltung des Vollkostenprinzips auswirken, insbesondere was direkte und indirekte Kosten betrifft, die im Vorfeld und im Anschluss an eine Forschungstätigkeit entstehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
(43a)  Damit die geprüften Einrichtungen über ausreichend Zeit verfügen, um auf Feststellungen des Rechnungshofs einzugehen, die sich auf ihre Jahresabschlüsse oder die Rechtmäßigkeit und/oder Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge auswirken könnten, trägt der Rechnungshof dafür Sorge, dass seine Feststellungen rechtzeitig an die betreffende Einrichtung oder Stelle übermittelt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen.
(44)  Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen. Damit das Entlastungsverfahren im Laufe des auf das zu kontrollierende Jahr folgenden Jahr abgeschlossen werden kann, wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge zu machen, die auf eine Verkürzung dieses Verfahrens abzielen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden.
(45)  Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden. Der Bericht sollte insbesondere darüber Auskunft geben, welche Fortschritte im Hinblick auf geschlechterspezifische Aspekte der Personalpolitik erzielt worden sind.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden.
(48)  Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden, und einen differenzierten Ansatz vorschlagen, wenn die Europäische Union gefordert ist, auf humanitäre Notfälle, internationale Krisen oder Drittländer im Übergangsprozess zur Demokratisierung zu reagieren.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54 a (neu)
(54a)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
(55)  Die Haushaltsordnung sollte nur dann geändert werden, wenn sich dies als notwendig erweist. Zu häufige Überprüfungen gehen wegen der Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Verfahren an die neuen Vorschriften mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher. Außerdem könnte der Zeitraum zu kurz sein, um aus der Anwendung der geltenden Vorschriften stichhaltige Schlussfolgerungen ziehen zu können.
entfällt
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 a (neu)
(56a)  Die Verständlichkeit dieser Verordnung sollte durch Hinzufügung eines Registers verbessert werden, das die Bezeichnungen sämtlicher Artikel und ein Glossar der Finanzbegriffe umfasst.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

1.  Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union („Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
2.  Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:
-  „Organ“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“);
- die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union.
Jede Bezugnahme auf die „Union“ ist als Bezugnahme auf die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen.

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss dieser Verordnung und den detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung genügen.

Diese Verordnung gilt für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organ(e)“).

In allen der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschlägen für Rechtsakte oder Änderungen solcher Vorschläge wird deutlich auf die Bestimmungen hingewiesen, die Abweichungen von dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Verordnungen enthalten, und in der Begründung des betreffenden Vorschlags wird angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Europäische Zentralbank.

Die Verordnung findet Anwendung auf die Ausführung der im Haushaltsplan für die Euratom-Versorgungsagentur veranschlagten Verwaltungsmittel.

Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden.
1.   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan und seinen Anhängen auszuweisen, einschließlich der Voranschläge für jedes Haushaltsjahr und aller als erforderlich erachteten genehmigten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen
2.  Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen
(a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
(a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union;
(b) die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.
(b) die bei der Ausführung der jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds entstandenen Einnahmen und Ausgaben.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die in Absatz 2 erwähnten Ausgaben der Union umfassen:
(a)  Verwaltungsausgaben, einschließlich der Ausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; und
(b) die operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden, einschließlich damit verbundener Unterstützungsausgaben.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Die Garantie für die Anleihe- und Darlehensgeschäfte der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich werden in den Haushaltsplan eingesetzt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
4.  Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii oder in Finanzhilfebeschlüssen oder -vereinbarungen mit Empfängern vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet oder eingezogen.
4.  Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet und gegen die Ansprüche des betreffenden Empfängers aufgerechnet oder – falls dies unmöglich, nicht durchführbar oder ineffizient wäre – eingezogen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a

Fristende

1.  Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
2.  Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
3.  Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b

Fristverlängerung

Im Falle einer Fristverlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 c (neu)
Artikel 5c

Sonn- und Feiertage, Samstage

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) oder, in begründeten Fällen, Beträge für noch nicht beendete Immobilienprojekte im Sinne des Artikels 195 Absatz 3, wenn die der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember noch nicht abgeschlossen sind, und sich diese Beträge als notwendig erweisen, um eine Verstärkung des Baufortschrittes oder die vorzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten zu ermöglichen; diese Beträge können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden; und
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) oder Beträge, die aus einem Eigenmittelsystem stammen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
4.  Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Dasselbe gilt für freigegebene und nicht verwendete Mittel (Verpflichtungen und Zahlungen), die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie für bei den einzelnen Rubriken verfügbare, nicht ausgeschöpfte Margen unterhalb der Gesamtobergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens, die eine „globale MFR-Marge“ bilden und im folgenden Haushaltsjahr je nach Bedarf den einzelnen Rubriken zugewiesen werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 6
6.  Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden.
6.  Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Im Sinne dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitarbeiter und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a

Übertragung von nicht verwendeten Mitteln

Nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowie freigegebene Mittel des Haushaltsjahres N können im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens durch Beschluss der Haushaltsbehörde auf das Haushaltsjahr N+1 oder auf ein künftiges Haushaltsjahr übertragen werden.

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 1. Oktober des Haushaltsjahres N ihre Vorausschätzungen der nicht verwendeten und freigegebenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen des Haushaltsjahres N vor.

Daraufhin teilt jeder Teil der Haushaltsbehörde mit, wie die nicht verwendeten Mittel im Haushaltsjahr N+1 oder in folgenden Haushaltsjahren verwendet werden sollen.

Der Beschluss wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß dem Verfahren des Artikels 314 AEUV gemeinsam gefasst.

Die nicht verwendeten und freigegebenen Mittel werden über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in einen der Haushaltspläne eingesetzt.

Nicht verwendete und freigegebene Mittel können entweder einem spezifischen Programm zugewiesen oder in ein vorläufiges Kapitel eingesetzt werden. In diesem Fall werden die Mittel von den Mitgliedstaaten erst nach dem Beschluss der Haushaltsbehörde über die spezifische Bestimmung abgerufen.

Übertragung von Margen des mehrjährigen Finanzrahmens

Falls nach der Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans unter den jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens Margen verbleiben, kann die Haushaltsbehörde bis zum Ende des Haushaltsjahrs beschließen, die unter den Obergrenzen verfügbaren Margen auf eines der folgenden Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens zu übertragen. Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens bleibt unverändert.

Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen zwei oder mehr vorläufige Zwölftel über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
3.  Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel, jedoch insgesamt nicht über zwei vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so überarbeitet der Rat seinen Bewilligungsbeschluss unter Berücksichtigung des vom Europäischen Parlament gebilligten Betrags.

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so kommt dieser gekürzte Betrag zur Anwendung.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

Können bei einem bestimmten Kapitel mit dem gemäß Unterabsatz 1 gewährten Betrag von zwei vorläufigen Zwölfteln die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtmittelausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.

Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Saldo eines Haushaltsjahrs

Übertragung des Haushaltssaldos

1.  Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.
1.   Nach den Mittelübertragungen gemäß Artikel 9 und 10 wird der Saldo jedes Haushaltsjahrs im Falle eines Überschusses als zusätzliche Einnahme oder ausschließlich im Falle eines Fehlbetrags in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt, unter strenger Einhaltung von Artikel 7 des Eigenmittelbeschlusses des Rates und unter Ausschluss einer quasiautomatischen Anpassung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union.
2.  Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Union aufgestellt.
2.  Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt.
3.  Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.
3.  Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der diese Differenz und im Falle eines Überschusses die entsprechenden zusätzlichen Mittel zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a

Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen

Der Überschuss und die nicht verwendeten Mittel für Verpflichtungen der vorausgehenden Haushaltsjahre des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens sowie die freigegebenen Mittel werden in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen eingestellt.

Diese Reserve wird in erster Linie für zusätzliche und/oder unvorhergesehene Ausgaben sowie zum Ausgleich einer etwaigen Negativreserve verwendet, deren Verfahren in Artikel 44 geregelt ist.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme der Reserve wird auf Vorschlag der Kommission von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam gefasst.

Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) – der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und ‐ für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes ‐ der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Die Ergebnisse solcher Währungstransaktionen werden in den Konten des jeweiligen Organs in einer eigenen Linie ausgewiesen; dies gilt analog für die in Artikel 196b erwähnten Einrichtungen.

Die Kommission trägt mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Währungsschwankungen bei den Bezügen und Kostenerstattungen für das Personal der Union mindestens einmal monatlich ausgeglichen werden, um eine Gleichbehandlung der Transaktionen in Euro und der Bezüge sicherzustellen, die notwendigerweise in anderen Währungen ausgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Buchungskurses des Euro (InforEuro).

Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängte Geldbußen und sonstige Geldbußen sowie Forderungen aus außergerichtlichen Streitbeilegungen, Abmachungen oder sonstigen vergleichbaren Vereinbarungen mit nichtstaatlichen Akteuren bzw. von solchen Akteuren geleistete Einmalzahlungen,
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)
In den in Buchstabe b erwähnten Fällen können jedoch Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung über einen in Euro ausgedrückten Finanzbeitrag unterzeichnet. Dies gilt nicht für die in Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 2 geregelten Fälle.

Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
3.  Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
3.  Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
(a)  Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
(a)  Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
(b)  Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
(b)  Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
(c)  Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,
(c)  Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, vorbehaltlich Artikel 77,
(ca)  Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 5,
(d)  Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
(d)  Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
(e)  Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
(e)  Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
(f)  Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;
(f)  Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden, aus Rückerstattungen oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;
(g)  Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
(g)  Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Sämtliche individuellen Zuwendungen zugunsten der Kommission, deren Wert 999 EUR übersteigt, sowie sämtliche Zuwendungen ein und desselben Gebers, deren Gesamtsumme diesen Betrag in einem beliebigen Jahr übersteigt, können auf einer speziell eingerichteten Website eingesehen werden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
1.   In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.
1.   Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
(a)  Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;
(b)  Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
(c)  Vorfinanzierungszinsen;
(d)  Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge können mittels einer Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde und die Zwischenzahlungen bzw. Zahlungen von Restbeträgen zur Folge haben, erfolgen.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Punkte gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
1.  Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
1.  Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert, wobei nach operativen Mitteln und Investitionen unterschieden wird.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
2.  Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission eigenständig Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen holt sie dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.
2.  Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; alternativ dazu holen die Kommission oder die anderen Organe in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
3.  Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4
4.  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.
entfällt
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
3.  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.
3.  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.
Abänderungen 54, 262, 267 und 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
1.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:
1.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:
(a)  Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,
(a)  Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,
(b)  Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels;
(b)  Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels nach vorheriger Unterrichtung des Parlaments und des Rates, soweit innerhalb von drei Wochen weder der Rat noch das Parlament Einspruch erheben;
(c) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel,
(c) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;
(d) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,
(d) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über ihre Absicht, Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der Dreiwochenfrist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

2.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich davon unterrichtet:
2.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen
(a) aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich von ihrer diesbezüglichen Absicht unterrichtet.
(b) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.
2a.  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.
Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen oder einer solchen Inanspruchnahme von Mitteln für das folgende Jahr.

2b.  Die Kommission kann die Informationen zur Begründung der Mittelübertragung in Form eines Arbeitspapiers ihrer Dienststellen zur Verfügung stellen.
2c.  Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 vorschlagen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Überschrift
Durch die Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Kommission

Von der Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Organe

Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
1.  Die Kommission legt ihren Vorschlag für Mittelübertragungen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
1.  Die Organe legen ihre Vorschläge gleichzeitig den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
2.  Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.
2.  Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 über die Mittelübertragungen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
3.  Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
3.  Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von dem jeweiligen Organ vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 4
4.  Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist
4.  Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist:
(a) das Europäische Parlament und der Rat zustimmen;
- beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;
(b) entweder das Europäische Parlament oder der Rat zustimmt und das jeweils andere Organ nicht Stellung nimmt;
- einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;
(c) das Europäische Parlament und der Rat nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.
- beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5
5.  Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn
entfällt
(a) der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5 Mio. EUR nicht überschreitet;
(b) die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 Mio. EUR nicht übersteigt.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 6
6.  Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück.
6.  Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, das Organ zieht seinen Vorschlag zurück.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
Artikel 24a

Besondere Bestimmungen für Mittelübertragungen

1.  Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.
2.  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
2.  Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen; wenn diese Mittelübertragungen insgesamt 10 % der Mittel nicht übersteigen, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, werden sie von der Kommission beschlossen.
2.  Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden.
Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens beider Teile der Haushaltsbehörde kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
3.  Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.
3.  Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2a Buchstabe d werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Im Laufe des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
2.  Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.
2.  Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Beurteilung der Kosten und Nutzen eines solchen Kontrollsystems, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) genauere, einheitlichere und transparentere Verfahrensregeln für die Kontrollen in Bezug auf die Rechte der beteiligten Parteien;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen;
(d) unbeschadet der in Kapitel 3 definierten Verantwortlichkeiten der Finanzakteure die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie die Weiterverfolgung entsprechender Korrekturmaßnahmen;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:
(a)  Aufgabentrennung;
(b) eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;
(c)  Vermeidung von Interessenkonflikten;
(d) angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
(e)  Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen betreffend festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
(f) regelmäßige Prüfung des internen Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
(a)  Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
(b)  Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
(c) gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen von Durchführungspartnern sowie Gutachten unabhängiger Prüfstellen, sofern die dem zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach den vereinbarten Standards durchgeführt wurde;
(d) rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen;
(e) klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;
(f)  Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
(g) grundsätzliche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen, unter Berücksichtigung des Fehlerrisikos gemäß Artikel 29.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
Tolerierbares Fehlerrisiko

Fehlerrisiko

Die Rechtsetzungsbehörde legt nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV für die verschiedenen Bereiche des Haushalts das tolerierbare Fehlerrisiko fest. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 157 Absatz 2 im jährlichen Entlastungsverfahren berücksichtigt.

Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge bewertet die Kommission die Kosten der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie das mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften verbundene Fehlerrisiko aufgeschlüsselt nach Mitteln und Mitgliedstaaten.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen festgelegt. Auf Anfrage erstatten die Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Kommission Bericht über die ihnen entstandenen Kontrollkosten sowie die Häufigkeit und den Umfang der aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten.

Im Falle einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Durchführung des Programms ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme; sie analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und ergreift geeignete Maßnahmen, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Umgestaltung des Programms, Verschärfung der Kontrollen oder schlägt erforderlichenfalls eine Einstellung der Tätigkeit vor.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird regelmäßig überprüft und im Falle einer wesentlichen Änderung des Kontrollumfelds angepasst.

Integraler Bestandteil für die vollständige Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind die von den akkreditierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten übermittelten Verwaltungserklärungen über diese Systeme.

Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 a (neu)
Artikel 29a

Aufgabentrennung

Die Funktion des Rechnungsführers ist von der Funktion der auszahlenden Stelle zu trennen.

Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden unmittelbar nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
2.  Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von Delegationen der Union gemäß Artikel 53 Absatz 2 bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.
2.  Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über ihre Auftragnehmer und die Empfänger von Haushaltsmitteln sowie über die genaue Natur und den genauen Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.
Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Organe in Bezug auf deren Auftragnehmer und, falls zutreffend, deren Empfänger.

Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
3.  Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.
3.  Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen und, falls natürliche Personen betroffen sind, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ebenso zu beachten.
Falls natürliche Personen betroffen sind, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen des Auftragnehmers oder Empfängers, seine Lokalisierung, den gewährten Betrag und den Zweck der Gewährung; die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit der Gewährung oder die Art oder die Bedeutung der Gewährung. Die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben und die Kriterien für die Offenlegung tragen den Besonderheiten des Sektors und der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 55 Rechnung; die Detailgenauigkeit und Kriterien werden mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen sektorspezifischen Regelungen festgelegt.

Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission und gleichzeitig zur Information der Haushaltsbehörde vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3
Außerdem übermitteln diese Organe ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt.

Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde unmittelbar nach der Annahme.

Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde vor dem 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde gleichzeitig und spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Haushaltsplanentwurf enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union, einschließlich eines zusammengefassten Gesamtsplans der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen, sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans gegebenenfalls eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
2.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ferner fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:
(a) eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen;
(b) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen;
(c) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 196b genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt; in diesen Arbeitsdokumenten, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:
(i) das gesamte von der Union beschäftigte Personal, einschließlich ihrer rechtlich eigenständigen Einrichtungen, ausgewiesen nach Vertragsart,
(ii) eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,
(iii) die Anzahl der Planstellen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Haushaltsentwurf vorgelegt wird, tatsächlich besetzt sind, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit,
(iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
(v) für jede Kategorie externer Bediensteter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgrad; und
(d) die Tätigkeitsberichte, die Folgendes enthalten:
(i)  Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;
(ii) eine ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;
(iii) eine klare Begründung, warum u.a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf Unionsebene erforderlich ist;
(iv)  Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.
Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen.

Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Wenn die Kommission öffentlich-private Partnerschaften mit dem Haushaltsvollzug betraut, fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das Folgendes enthält:
(a) einen jährlichen Bericht über die Leistungsbilanz der bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaften im vorhergehenden Jahr;
(b) die Zielsetzungen, die für das Jahr festgelegt wurden, auf das der Haushaltsentwurf sich bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs zur Erreichung dieser Zielsetzungen;
(c) die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel, und zwar insgesamt und nach Art gemäß der Definition in Artikel 196a sowie nach einzelner öffentlich-privater Partnerschaft im vorhergehenden Jahr;
(d) den Betrag der Finanzbeiträge aus dem Unionshaushalt und den Wert der Sachleistungen der anderen Partner für jede öffentlich-private Partnerschaft;
(e) in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c) die Stellenübersichten derjenigen öffentlich-privaten Partnerschaften, deren Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt.
Wenn öffentlich-private Partnerschaften Finanzierungsinstrumente in Anspruch nehmen, werden in dem Arbeitsdokument die Daten gemäß und unbeschadet Absatz 2c pro öffentlich-privater Partnerschaft und pro Finanzierungsinstrument aufgeführt.

Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 c (neu)
2c.  Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das über Folgendes Auskunft gibt:
(a) das in Form von Finanzierungsinstrumenten begebene und aus dem Unionshaushalt finanzierte Kapital sowie das investierte Gesamtkapital pro Finanzierungsinstrument, einschließlich durch Dritte investiertes Kapital, und zwar insgesamt und als Leverage Ratio pro Finanzierungsinstrument, den Wert der Beteiligungen in Form von Beteiligungsinvestitionen und Quasi-Eigenmittel-Investitionen;
(b) im vorhergehenden Jahr erzielte Einnahmen und eingegangene Rückzahlungen sowie eine Prognose für das Jahr, auf das sich der Haushaltsentwurf bezieht;
(c) den Gesamtumfang der Eventualverbindlichkeiten und der bestehenden Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im vorhergehenden Jahr ergeben, und zwar insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach:
(i) sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Garantien,
(ii) sämtliche Eventualverbindlichkeiten aus der maximalen Inanspruchnahme von Dritten eingeräumten Kreditlinien;
(iii) alle eventuellen Totalverluste aus nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen;
(iv) allen sonstigen potentiellen Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten sowie alle für die Risikobewertung zweckdienlichen oder möglicherweise zweckdienlichen Informationen;
(d) die im Haushaltsplan für erwartete Risiken und unvorhergesehene Risiken getroffenen Vorkehrungen, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument;
(e) den prozentualen Anteil und die absolute Zahl der Fälle, in denen Garantien in Anspruch genommen wurden, oder bei nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen infolge von Kapitalschmälerung oder Insolvenz Verluste erlitten wurden, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument für das vorhergehende Jahr und die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments;
(f) die durchschnittliche Zeitdauer zwischen der Auszahlung von Finanzierungsinstrumenten in Form von nachrangigem Fremdkapital (Mezzanine-Kapital) an die Begünstigten und der Kapitalrücknahme; falls dabei mehr als drei Jahre verstreichen, legt die Kommission einen Aktionsplan für die Verringerung der Dauer im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor;
(g) die geografische Verteilung der Anwendung (Aufnahmefähigkeit) von Finanzierungsinstrumenten pro Mitgliedstaat und Finanzierungsinstrument;
(h) die Verwaltungsausgaben infolge von allen Verwaltungsgebühren, Rückzahlungen oder sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten Geldern, wenn Dritte damit betraut wurden, und zwar insgesamt und pro an der Verwaltung beteiligter Stelle sowie pro verwaltetem Finanzierungsinstrument;
(i) die Stellenübersichten in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c), wenn Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3
3.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
3.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
(d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.
(d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlechtern, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans einen Vorschlag zur Mobilisierung der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen bei, um etwaigen neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, die im jährlichen Haushaltsplan oder in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ursprünglich nicht vorgesehen waren.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik vor, das von jedem Organ und jeder Einrichtung im Sinne von Artikel 196b erstellt wird und folgende Angaben enthält:
(a) für jedes Gebäude die Ausgaben und Flächen, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden;
(b) die erwartete Entwicklung der globalen Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der in Artikel 195 Absatz 3 genannten Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;
(c) endgültige Modalitäten und Kosten für die Projektimplementierung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor gemäß dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 3 der Haushaltsbehörde vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsdokumenten des Vorjahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Immobilienprojekte;
(d) endgültige Modalitäten und Kosten im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen, die zwar nicht unter das Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 3 fallen, den Haushalt aber mit mehr als 500 000 EUR im Jahr belasten.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35
Bis zur Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren; dies gilt auch für Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission rechtzeitig vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Dies gilt auch für etwaige Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
Billigung des Ergebnisses der Beratungen des Vermittlungsausschusses

entfällt
Hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt, so bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, das Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses baldmöglichst in Einklang mit Artikel 314 Absatz 6 AEUV gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen.

Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
1.   Für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds sowie in allen nachfolgend aufgeführten Fällen übermittelt die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen:
(a)  Überschuss,
(b)  Änderung der Prognosen für traditionelle Eigenmittel sowie die MwSt.-Grundlage und die BNE-Grundlage,
(c)  Erhöhung der Einnahmenansätze und Verringerung der Zahlungsermächtigungen.
1.  Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission zwei zusätzliche Entwürfe eines Berichtigungshaushaltsplans pro Jahr vorlegen.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

2.  Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission etwaige Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
2.  Außer im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres ein Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich im April und/oder im August. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
3.  Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
3.  Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,
(a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan, wobei zwischen Tätigkeit und Investition unterschieden wird,
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Verwaltungsausgaben werden wie folgt klassifiziert:
(a)  Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal, wobei jeweils der Mittelbetrag und die Anzahl der Planstellen angegeben sind;
(b)  Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
(c)  Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
d)  Externe Mitarbeiter und technische Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.
Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Artikel und Posten sollten so weit wie möglich und zweckmäßig einzelnen Maßnahmen im Rahmen einer bestimmten einzelnen Tätigkeit entsprechen. In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung werden Leitlinien für die Klassifizierung von Artikeln und Posten festgelegt, womit ein Höchstmaß an Transparenz und Prägnanz des Haushaltsplans angestrebt wird.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
Die Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Die Reserve ist so früh wie möglich, jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahrs, zunächst im Wege der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3a oder im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Abänderungen 95 und 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1
1.  Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
1.  Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
(a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
(a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
(i) die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,
(i) die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,
(ii) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,
(ii) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,
(iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,
(iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,
(iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
(iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
(v) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,
(v) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil am Haushalt angegeben werden,
(vi) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.
(vi) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.
(b)  In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.
(b)  In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.
(c)  Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan
(c)  Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan
(i) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen;
(i) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit einer umfassenden Darstellung der gesamten personellen Ressourcen und mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen sowie unter Beifügung eines Dokuments, aus dem die Anzahl der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten in Vollzeitäquivalenten hervorgeht;
(ii) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
(ii) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
(iii) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
(iii) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
(iv) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 200, die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.
(iv) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 196b, die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.
(ca)  Was die Mittel für internationale Organisationen betrifft, so umfasst ein dem Einzelplan der Kommission als Anlage beigefügtes Dokument:
(i) eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen/-mitteln und internationalen Organisationen,
(ii) eine Darlegung der Gründe, weshalb es für die Union effizienter war, diese internationalen Organisationen zu finanzieren anstatt unmittelbar tätig zu werden;
(d)  Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan
(d)  Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan
(i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
(i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde, insbesondere im Rahmen der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 130 und 131), sowie alle Einnahmen infolge der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
(ii) im Einzelplan der Kommission
(ii) im Einzelplan der Kommission
– die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;
– die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften und Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;
–  Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;
–  Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie oder anderer umgesetzter Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;
– eine umfassende Berechnung des für Finanzierungsinstrumente vorgesehenen prozentualen Anteils an den Gesamtmitteln des Unionshaushalts;
(iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über
(iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über
– alle Beteiligungsinvestitionen mittels Finanzierungsinstrumenten oder öffentlich-privaten Partnerschaften, die mit spezifischen Anmerkungen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu versehen sind;
– laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
– laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
–  Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.
–  Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.
(e)  Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln.
(e)  Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und enthalten eine spezifische Haushaltslinie für jede Einzelmission;
(ea) alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds, die unter einer speziellen Haushaltslinie im Einzelplan „Kommission“ veranschlagt werden.
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.
(b) das Organ bzw. die Einrichtung im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personalscreenings an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union und sonstigen Institutionen teilgenommen hat.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49
Artikel 49

Artikel 49

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind.

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind. Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 wird vom Vorliegen eines Rechtsakts der Union ausgegangen, wenn sich Anleihe- und Darlehenstransaktionen auf die globale MFR-Marge (Artikel 9 Absatz 4) des laufenden Jahres oder künftiger Jahre auswirken, für die der mehrjährige Finanzrahmen gilt.

Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
2.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden, und erfüllen ihre Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet. Artikel 2 findet Anwendung.

Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 3
3.  Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 26 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 sowie Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen annehmen.
3.  Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: „EUV“) kann der Basisrechtsakt eine der folgenden Formen annehmen:
– für die Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlicher Beschluss des Rates (Artikel 26 Absatz 2 EUV);
– aufgrund einer internationalen Situation erforderlicher Beschluss des Rates für ein operatives Vorgehen (Artikel 28 Absatz 1 EUV);
  Beschluss des Rates zur Bestimmung des Standpunkts der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art (Artikel 29 EUV);
  Beschlüsse des Rates zur Festlegung einer Aktion oder eines Standpunkts der Union bzw. zur Umsetzung einer solchen Aktion oder eines solchen Standpunkts (Artikel 31 Absatz 2 erster bis dritter Spiegelstrich EUV) oder zur Ernennung eines Sonderbeauftragten (Artikel 31 Absatz 2 vierter Spiegelstrich und Artikel 33 EUV);
  Abschluss von Abkommen mit einem oder mehreren Staaten bzw. einer oder mehreren internationalen Organisationen (Artikel 37 EUV).
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe b – Unterabsätze 2 a und 2 b (neu)
Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Buchstabe a darf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß dem ersten Unterabsatz darf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 Mio. EUR nicht übersteigen.

Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe c
(c)  Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.
(c)  Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (betreffend die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und die besonderen Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik). Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsakte abstellen.
Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassen.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter umfassender Mitwirkung der Kommission erlassen, und das Europäische Parlament wird rechtzeitig im Voraus konsultiert und ausführlich über die vorbereitenden Maßnahmen informiert, insbesondere über Maßnahmen, die die GASP und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen.

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 1
1.  Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
1.  Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und ihren Vorgesetzten zu befassen, der schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt die davon betroffene Person alle ihre Tätigkeiten in der anhängigen Angelegenheit ein. Der Vorgesetzte trifft persönlich alle weiteren geeigneten Maßnahmen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 2
2.  Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
2.  Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann oder wenn dies in der Öffentlichkeit so wahrgenommen werden könnte.
Mit einem Interessenkonflikt behaftete Handlungen können unter anderem gegeben sein, wenn

(a) jemand sich selbst oder einem blutsverwandten, verwandten oder durch sonstige besondere Eigenschaften verbundenen Dritten ungerechtfertigterweise direkte oder indirekte Vorteile verschafft;
(b) jemand einem potentiellen Begünstigten, Empfänger, Kandidaten oder Bieter die ihm zustehenden Rechte oder Vorteile verweigert oder sich weigert, diese im Übermaß zu gewähren;
(c) jemand unzulässige oder missbräuchliche Handlungen begeht oder notwendige Handlungen unterlässt.
Vom Bestehen eines Interessenkonflikts ist auszugehen, wenn ein potentieller Begünstigter, Antragsteller, Kandidat oder Bieter ein Mitarbeiter im Sinne des Statuts, ein Vertragsbediensteter, örtlicher Bediensteter oder abgeordneter nationaler Sachverständiger ist.

Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1– Buchstabe a
(a) über ihre Dienststellen, über Delegationen der Union nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;
(a) über ihre Dienststellen, über Mitarbeiter in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:
(b) indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder – vorbehaltlich einer besonderen Bestimmung im Basisrechtsakt, in der auch, außer in den Fällen von Ziffer i und iv, die Art der Durchführungspartner und die Verfahrensarten festgelegt sind – im Wege der Übertragung von bestimmten genau festgelegten Haushaltsvollzugsaufgaben auf:
(i)  Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;
(i)  Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;
(ii) internationale Organisationen oder deren Agenturen;
(ii) internationale Organisationen oder deren Agenturen;
(iii)  Finanzinstitute, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten nach Titel VIII betraut wurden;
(iv) die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds oder eine von der Bank geschaffene Tochtergesellschaft;
(iv) die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds;
(v)  Einrichtungen nach den Artikeln 200 und 201;
(v)  Einrichtungen nach den Artikeln 196b und 196c;
(vi) öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(vi) öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(vii) privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(viii)  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.
(viii)  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.
Die Kommission bleibt für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich (Artikel 317 AEUV) und unterrichtet das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die von den unter Ziffern i bis viii genannten Einrichtungen durchgeführt wurden. Die Auswahl einer besonderen Einrichtung nach den Ziffern i bis viii wird im Finanzbogen (Artikel 27) umfassend begründet.

Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 a (neu)
1a.  In dem Finanzierungsbeschluss, der dem jährlichen Tätigkeitsbericht (Artikel 63 Absatz 9) beigefügt wird, werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Er enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen arbeiten umfassend zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammen. Der Europäische Rechnungshof und OLAF müssen in allen Fällen das Recht auf umfassende Ausübung der ihnen nach dem AEUV zustehenden Befugnisse zur Prüfung der so verwalteten Mittel haben.
Die Kommission macht die Übertragung von Vollzugsaufgaben vom Vorhandensein transparenter, nicht diskriminierender, wirksamer und effizienter Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Erfüllung dieser Aufgaben oder der Leistungsfähigkeit eines Aktionsplans zur Stärkung solcher Verfahren abhängig.

Der Rechnungsführer führt eine Liste der Einrichtungen und Personen, denen bestimmte genau festgelegte Vollzugsaufgaben übertragen wurden; diese Liste wird dem Jahresabschluss beigefügt. Alle mit solchen Einrichtungen und Personen getroffenen Vereinbarungen werden der Haushaltsbehörde auf Verlangen verfügbar gemacht.

Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher. Die Kommission wird über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1
Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushalts bei geteilter Mittelverwaltung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen können in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
1.  Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 2
Besondere Pflichten der Mitgliedstaaten

2.  Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die Mitgliedstaaten sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen. Zu diesem Zweck führen sie Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden; sie ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein.
2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Sie haben insbesondere die Pflicht,
(a) sich dessen zu vergewissern, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, und dafür zu sorgen, dass sie korrekt umgesetzt werden, und zu diesem Zweck für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel verantwortliche Stellen zu akkreditieren und zu überwachen;
(b) ergreifen sie Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen;
Zu diesem Zweck führen sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie in Einklang mit den Absätzen 2a und 3 bis 5 und den einschlägigen sektorspezifischen Bestimmungen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer Stichproben von Transaktionen. Ferner ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein. Die Kommission kann die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme anhand ihrer eigenen Risikobewertung oder unter Berufung auf sektorspezifische Vorschriften bewerten.

Sofern Mitgliedstaaten die von ihnen entdeckten Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten der Kommission unverzüglich melden und diese insbesondere durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge beheben, sind sie von Finanzkorrekturen bezüglich dieser Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten bis zum Zeitpunkt der Offenlegung ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und nationalem Recht.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 3
Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierenden Behörde

3.  Gemäß den sektorspezifischen Vorschriften akkreditieren die Mitgliedstaaten eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen, die allein für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Mittel zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.
3.  Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren akkreditieren die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und interne Kontrolle der Mittel der Europäischen Union zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen. Die akkreditierende Behörde überwacht ferner die Einhaltung der Zulassungskriterien durch die akkreditierten Einrichtungen auf der Grundlage vorliegender Prüfungs- und Kontrollergebnisse. Sie ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen die von ihr akkreditierten Einrichtungen betraut wurden, behoben werden, einschließlich durch Aussetzung und Entzug der Akkreditierung. Die Rolle der Kommission im Akkreditierungsverfahren, für das Absatz 2 gilt, wird darüber hinaus in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Risiken in dem betroffenen Politikbereich.
Die Akkreditierung wird gemäß den sektorspezifischen Vorschriften von einer Behörde des Mitgliedstaates nur Einrichtungen gewährt, die in der Lage sind, die Mittel ordnungsgemäß zu verwalten. In den sektorspezifischen Vorschriften kann auch festgelegt sein, dass die Kommission am Akkreditierungsverfahren beteiligt ist.

Die akkreditierende Behörde überwacht die Einrichtung und ergreift bei betrieblichen Mängeln alle notwendigen Maßnahmen, um diese zu beheben, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung.

Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 4
Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten Einrichtungen

4.  Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 akkreditiert wurden, sind verpflichtet,
4.   Die Mitgliedstaaten, die auf entsprechender Ebene mittels akkreditierter Einrichtungen nach Absatz 3 handeln, sind verpflichtet,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(b) ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten auf Jahresbasis zur Verfügung stellt,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der akkreditierten Einrichtung funktional unabhängig ist,
(c) die erforderlichen Daten und Informationen nach Absatz 5 zur Verfügung zu stellen;
(d) gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(d) gemäß Artikel 31 Absatz 2 bekanntzugeben, an welche Empfänger sie Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
(f) den Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 5
Inhalt, Zeitplan und Prüfung der Datenübermittlung durch die akkreditierten Einrichtungen

5.  Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:
5.  Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. März folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:
(a) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(a) die Jahresabschlüsse der akkreditierten Einrichtungen über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden, einschließlich der geleisteten Vorauszahlungen und Beträge, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Wiedereinziehungsverfahren sind. Diesen Informationen ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
– die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und sachlich richtig sind;
– die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;
– die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten; Ein Anhang zur Verwaltungserklärung enthält gegebenenfalls die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.
(b) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(b) eine Übersicht über die Ergebnisse der endgültigen Prüfberichte und eine Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und ihrer Ergebnisse.
(c) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
Die Jahresabschlüsse nach Buchstabe a und die Zusammenfassung nach Buchstabe b werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erstellt wurde, um festzustellen, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Im Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob bei der Prüfung Zweifel an der in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen. Der Anhang zu dem Bestätigungsvermerk enthält die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.

(d) einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe c, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.
Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine für die Mittelverwaltung zuständige Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Information auf geeigneter Ebene spätestens 6 Monate nach Übermittlung dieser Dokumente an die Kommission.

Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6
Besondere Aufgaben der Kommission

6.  Die Kommission
6.  Um zu gewährleisten, dass die Mittel unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, ergreift die Kommission folgende Maßnahmen:
(-a) sie überwacht, in welcher Weise die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie etwa während der Programmdurchführung Prüfungen vornehmen;
(a) führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(a) sie führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei denen ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;
(b) schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
(b) sie schließt alle Ausgaben, bei denen Auszahlungen nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus;
(ba) sie unterbricht Zahlungsfristen oder setzt Zahlungen aus, wenn erhebliche Mängel bei der Aufsicht durch einen Mitgliedstaat oder in der Funktionsweise einer gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtung auftreten, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich ergriffen werden.
Die Zahlungen an Mitgliedstaaten können gemäß den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen von der Kommission ausgesetzt bzw. vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterbrochen werden.

Die Kommission kann beschließen, die Unterbrechung bzw. Aussetzung von Zahlungen vollständig oder teilweise aufzuheben, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgebracht hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6 a (neu)
Spezielle Bestimmung für die europäische territoriale Zusammenarbeit

6a.  In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit insbesondere hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Verwaltungserklärung, des Akkreditierungsverfahrens und der Rechnungsprüfungsfunktion Rechnung getragen.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6 b (neu)
Nationale Zuverlässigkeitserklärungen

6b.  Die Mitgliedstaaten legen eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor. Eine solche Erklärung wird auf der entsprechenden politischen Ebene unterzeichnet und sie beruht auf den nach Absatz 5 Buchstabe c zu liefernden Informationen, wobei sie sich mindestens auf das wirksame Funktionieren der bestehenden internen Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstreckt. Sie ist abhängig vom Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle und ist der Kommission bis zum 15. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Was die Leitlinien für die Abfassung von nationalen Erklärungen betrifft, werden der Europäische Rechnungshof und der Kontaktausschuss der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten konsultiert.

Hat ein Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz eine nationale Erklärung abgegeben, so wird dies bei der Aufstellung der Prüfungs- und Kontrollstrategien der Kommission nach Absatz 6 und der Festlegung des Risikos auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 berücksichtigt; Die Erklärung wird in analoger Anwendung von Artikel 63 Absatz 9 an die Haushaltsbehörde weitergeleitet.

Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 1
1.  Einrichtungen und Personen, denen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
1.  Einrichtungen und Personen, denen – abgesehen von den Mitgliedstaaten – gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
(a) der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,
(a) der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,
(b) des finanziellen Risikos,
(b) des finanziellen Risikos,
(c) der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.
(c) der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.
Abänderungen 117 und 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1,
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 – im Einklang mit Standards, die den in der Union gebräuchlichen Standards entsprechen, oder andernfalls im Einklang mit international anerkannten Standards, wobei diese in der Vereinbarung über die Betrauung mit bestimmten genau festgelegten Vollzugsaufgaben zu definieren sind –,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,
(d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,
(d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,
(e) gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(e) gemäß Artikel 31 Absatz 2 und in Einklang mit dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(f) für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.
(f) für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Sorge zu tragen.
Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können diese Auflagen schrittweise erfüllen. Sie holen vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein.

Unbeschadet der Artikel 196b und 196c holen sie vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein. Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können die in Buchstabe a bis e dieses Absatzes aufgeführten Auflagen schrittweise in den ersten sechs Monaten ihres Mandats erfüllen.

Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürfen rückwirkend keine strengeren Teilnahmebestimmungen angewandt werden, und von den Empfängern darf keine Neuberechnung der von den Dienststellen der Kommission bereits gebilligten Abschlüsse verlangt werden.

Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Organe und Einrichtungen der Union setzen sich aktiv dafür ein, dass vermutete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln in den Mitgliedstaaten gemeldet werden.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er unbeschadet des Artikels 89 Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 5
5.  Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
5.  Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
(a) einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(a) einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(b) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(b) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(d) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
(d) eine Verwaltungserklärung, die eine angemessene Gewähr dafür bietet, dass
(i) die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln,
(ii) die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden,
(iii) die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.
(e) einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe d, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.
(e)  Diese Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung der internationalen Prüfungsstandards bezüglich der Vollständigkeit, Genauigkeit, sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der vorgesehenen Kontrollverfahren sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstellt wurde. Die Prüfstelle erstattet Bericht, wenn bei der Überprüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen.
Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde, was von der zuständigen Rechnungsprüfungsbehörde geprüft wurde. Die Ergebnisse der Prüfungen werden der Entlastungsbehörde zugänglich gemacht. Die Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Rechnungshofs und von OLAF bleiben davon unberührt.

Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 6
6.  Die Kommission
6.  Die Kommission
(a) überwacht und bewertet die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(a) überwacht, dass diese Einrichtungen ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie insbesondere schon während der Programmdurchführung Prüfungen und Bewertungen vornehmen,
(b) führt den Rechnungsabschluss der beauftragten Einrichtungen und Personen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(b) führt den Rechnungsabschluss der Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei den ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(c) schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
(c) schließt alle Ausgaben, bei deren Auszahlung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 7
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen und Personen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren der Haushaltsbehörde unterliegen.
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren unterliegen, wenn sie den Haushaltsplan der Union ausführen.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die indirekte Verwaltung der vom Europäischen Parlament an seine Fraktionen vergebenen Mittel. Das Europäische Parlament beschließt diesbezügliche Durchführungsmaßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Fraktionen Rechnung tragen.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Mitarbeitern unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 54.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 b (neu)
6b.  Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 c (neu)
6c.  Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die von ihm zur korrekten Ausführung der Mittel seines Einzelplans für erforderlich erachteten Maßnahmen für die Mittelbewirtschaftung fest. Diese Geschäftsordnungsbestimmungen werden dem Europäischen Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens mitgeteilt.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen, und umgekehrt;

Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 8
8.  Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
8.  Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, so unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich.
Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der betreffende Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Betrugsfällen erstreckt sich diese Informationspflicht auch auf die unabhängigen Prüfer, die im Rahmen der Haushaltsführung der Union tätig sind. Sie können für eine solche Unterrichtung nicht haftbar gemacht werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann sich der betreffende Bedienstete auf die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts berufen.

Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften für die Verwaltung und Nutzung der Treuhandkonten fest.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2
2.  Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.
2.  Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 4 – Überschrift
ANORDNUNG DER EINZIEHUNGEN

EINZIEHUNGEN UND FINANZKORREKTUREN

Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel -76 (neu)
Artikel -76

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden:

(a)  Einziehungen Instrumente zur Korrektur des Bezugs rechtsgrundlos geleisteter Ausgaben; die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge werden grundsätzlich von den Empfängern der betreffenden Ausgaben zurückgezahlt. Kann der tatsächliche Umfang der betreffenden Ausgaben nicht ermittelt werden, können die wieder einzuziehenden Beträge mit anderen wissenschaftlichen Mitteln festgelegt werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich festgelegt werden, bevor die Ausgaben getätigt werden;
(b)  Finanzkorrekturen sind Instrumente, die in erster Linie Schwachstellen in den Verwaltungssystemen betreffen. Sie bewirken, dass Mitgliedstaaten oder Drittländern oder anderen, die die korrekte Anwendung von Vorschriften der Union nicht gewährleisten, Fördermittel entzogen werden. Des Weiteren können sie zur Förderung der Umsetzung der in der Rechtsgrundlage für den jeweiligen Beitrag der Union festgelegten politischen Maßnahmen angewendet werden.
Alle beschlossenen und noch vorzunehmenden Finanzkorrekturen pro Fonds und pro Mitgliedstaat werden gemäß Artikel 132 im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die der Einziehungsanordnung entsprechende Belastungsanzeige wird dem Schuldner zugestellt und ist für die Kommission ab der Zustellung inhaltlich bindend.

Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 – Absatz 2
2.  Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.
2.  Der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank können die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist. Hinsichtlich der anderen Organe kann die Kommission unter den in der delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 festgelegten Bedingungen in deren Namen einen solchen vollstreckbaren Beschluss gemäß Artikel 299 AEUV verabschieden.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine einredefreie, bezifferte und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Die zu verrechnenden Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2
2.  Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses nur nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung übertragen.
2.  Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden und wird in den jährlichen Tätigkeitsberichten nach Artikel 63 Absatz 9 dargelegt. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.
Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Das Verfahren und die Kriterien für einen Verzichtbeschluss sowie dessen Delegierung durch den Anweisungsbefugten und die Annullierung einer festgestellten Forderung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen durch die Mitgliedstaaten wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Verwaltungsbehörden gutgeschrieben und von diesen in dem Monat als Einnahme verbucht, in dem die Gelder tatsächlich eingegangen sind.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Bei der Überweisung an den Unionshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen offiziellen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 c (neu)
2c.  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:
(a) wenn die bereits aufgewendeten und die voraussichtlich noch anfallenden Kosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;
(b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 a (neu)
Artikel 77a

Finanzkorrekturen durch Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung im Rahmen von Teil 2 Titel II

1.  Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operativen Programme im Rahmen von Teil 2 Titel II auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen gemäß den Absätzen 2 bis 4 vorzunehmen.
Sie ziehen ferner Mittel ein, wenn es bei Ausgaben im Rahmen von Teil 2 Titel I zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

2.  Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operativen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operativen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.
Falls dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, können die so aus dem Fonds freigegebenen Mittel von dem Mitgliedstaat für Transaktionen im Rahmen des betreffenden operativen Programms wiederverwendet werden (Ersatztransaktion).

3.  Der gemäß Absatz 2 gestrichene Betrag kann nicht wiederverwendet werden
(a) für die Transaktion(en), die Gegenstand der Korrektur war(en),
(b) bei Finanzkorrekturen wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit für bestehende Transaktionen im Rahmen der gesamten oder eines Teils des Schwerpunktbereichs, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist,
(c) wenn eine Finanzkorrektur im Rahmen einer Ersatztransaktion erfolgt ist.
4.  Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Transaktionen.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 b (neu)
Artikel 77b

Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission

1.  Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operativen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag in Frage stellt;
(b) die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;
(c) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Pflichten gemäß Artikel 77a nicht nachgekommen ist.
2.  Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systemisch ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.
Pauschalkorrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Natur des Falles unmöglich ist, den Umfang und das Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren.

3.  Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operativen Programm festgestellten Mängel fest. Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Korrektursätze:
(a)  Korrektur von 100 %
Der Satz kann auf 100 % festgelegt werden, wenn die Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Mitgliedstaats so schwerwiegend sind, dass sie einen vollständigen Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften darstellen und somit alle Zahlungen rechtswidrig machen. Das Gleiche gilt bei einer ähnlich schwerwiegenden Regelverletzung in einem Einzelfall.

(b)  Korrektur von 25 %
Wenn die Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat erhebliche Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung rechtswidriger oder betrügerischer Praktiken gibt, ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da in solchen Fällen berechtigterweise angenommen werden kann, dass dem Fonds außergewöhnlich hohe Verluste entstehen werden, wenn regelwidrige Anträge ungestraft eingereicht werden können. Eine Korrektur in dieser Höhe ist auch bei Einzelfällen von Unregelmäßigkeiten angebracht, die zwar schwerwiegend sind, durch die aber die Transaktion als solche nicht an Gültigkeit verliert.

(c)  Korrektur von 10 %
Wenn eines oder mehrere Schlüsselelemente des Systems nicht funktionieren oder so schlecht oder so selten funktionieren, dass sie im Hinblick auf die Bestimmung der Förderfähigkeit eines Antrags oder zur Vorbeugung einer Unregelmäßigkeit völlig wirkungslos sind, ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da in diesen Fällen von einer großen Gefahr breiter Verluste für den Fonds auszugehen ist. Dieser Korrektursatz ist auch bei einzelnen mittelschweren Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schlüsselelemente des Systems angemessen.

(d)  Korrektur von 5 %
Funktionieren alle Schlüsselelemente des Systems, allerdings nicht mit der in den Vorschriften geforderten Konsequenz, Häufigkeit oder Intensität, ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht in ausreichendem Maß die Rechtmäßigkeit der Anträge gewährleisten und sich ein erhebliches Risiko für den Fonds ergibt. Eine Korrektur von 5 % kann auch bei weniger schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei Einzeltransaktionen in Bezug auf Schlüsselfunktionen des Systems angebracht sein.

Dass die Funktionsweise eines Systems verbesserungsbedürftig ist, rechtfertigt an sich noch keine Finanzkorrektur. Die Beachtung ausdrücklicher Unionsregeln oder Normen für bewährte Verfahren muss sehr mangelhaft sein, und der Mangel muss für die Strukturfonds ein echtes Verlustrisiko bewirken bzw. die Gefahr mit sich bringen, dass es zu Unregelmäßigkeiten kommt.

(e)  Korrektur von 2 %
Ist das System in Bezug auf die Schlüsselelemente ausreichend funktionsfähig, versagt aber vollständig bei der Umsetzung von einem oder mehreren Hilfselementen, so ist wegen des geringeren Verlustrisikos für den Fonds und des geringeren Schweregrads der Unregelmäßigkeit eine Korrektur in Höhe von 2 % angemessen.

Der Korrektursatz erhöht sich auf 5 %, wenn dieser Mangel bei Ausgaben, die nach Auferlegen der ersten Korrektur getätigt wurden, erneut festgestellt wird und der Mitgliedstaat nach der ersten Korrektur bezüglich des Mängel aufweisenden Teils des Systems keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Eine Korrektur in Höhe von 2 % ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat, ohne eine Korrektur aufzuerlegen, mitgeteilt hat, dass bestimmte Hilfselemente des Systems, die zwar vorhanden sind, aber nicht zufrieden stellend funktionieren, verbessert werden müssen, der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen aber nicht getroffen hat.

Korrekturen für Mängel bei Hilfselementen von Verwaltungs- und Kontrollsystemen werden nur dann vorgenommen, wenn keine Mängel bei Schlüsselfunktionen festgestellt wurden. Bestehen sowohl in Bezug auf Hilfselemente als auch auf Schlüsselelemente Mängel, so gilt der für Mängel bei den Schlüsselelementen anwendbare Korrektursatz.

4.  Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.
Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, werden Finanzkorrekturen vorgenommen für:

(a)  Missachtung der Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe, und
(b)  Mängel zwischen den vereinbarten Zielsätzen und den erreichten Sätzen, sowie
(c) alle sonstigen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Rechtsgrundlage ergeben, oder wenn dies in einer Finanzierungsvereinbarung geregelt ist, wenn der Verstoß gegen diese Verpflichtungen die Politik der Union, auf der die Finanzierung beruht, vollständig oder teilweise in Frage stellt, oder wenn dies aufgrund des Schutzes der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist.
Diese Finanzkorrekturen sind in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

5.  Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 77a getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 56 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 c (neu)
Artikel 77c

Kürzung von finanziellen Berichtigungen

1.  Soweit die mit der Verwaltung betraute Einrichtung eine zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Verwaltungserklärung abgegeben hat, wird der Betrag der finanziellen Berichtigung in dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden einzelnen Fonds wie folgt gekürzt:
(a) hat die Kommission festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten beiden Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 10 % gekürzt;
(b) stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, so wird der Betrag um 20 % gekürzt;
(c) stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten zehn Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 50 % gekürzt;
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Berechnung der Fehlerquote selbst auf betrügerische oder sonstige vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise vorgenommen wurde.

2.  Legt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 6b eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor, so wird die Höhe der finanziellen Berichtigung für jeden Fonds um fünfzehn Prozent gekürzt.
3.  Eine mit der Verwaltung betraute Einrichtung, die eine falsche Verwaltungserklärung vorgelegt hat, ist vorbehaltlich anderer von der Kommission ergriffenen Maßnahmen von Kürzungen gemäß diesem Artikel ausgeschlossen.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 d (neu)
Artikel 77d

Kontradiktorisches Verfahren

1.  Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das kontradiktorische Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt.
Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vorläufigen Schlussfolgerungen

(a) bestätigt der Mitgliedstaat den Erhalt und stimmt den vorläufigen Ergebnissen zu oder
(b) erhält der Mitgliedstaat – soweit die Kommission eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer Hochrechnung oder eines Pauschalsatzes vorschlägt – Gelegenheit, anhand einer Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeiten geringer war als von der Kommission angenommen.
In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen oder

(c) von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen werden, die von einem im Voraus ausgewählten Gremium aus Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten geleitet wird und bei der sich beide Seiten auf partnerschaftlicher Grundlage darum bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.
Die Fristen für die Verfahren nach Buchstabe a und b werden für jede Partei nur einmal um höchstens zwei Monate verlängert, nachdem die betreffende Partei die andere Partei in fundierter Weise benachrichtigt hat.

Die Frist für Verfahren nach Buchstabe c darf vier Monate nicht übersteigen, es sei denn, das Expertengremium gewährt mit der Mehrheit seiner konstituierenden Mitglieder eine Verlängerung von bis zu 6 Monaten ab dem Tag der Anhörung, in der die Verlängerung beschlossen wird.

2.  Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Prüfung oder der Anhörung über die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung aller Informationen und Bemerkungen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden.
3.  Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden EU-Mittel gemäß Artikel 77a Absatz 2 Unterabsatz 2 wiederverwenden.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 e (neu)
Artikel 77e

Rückzahlung

1.  Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu leistende Erstattung hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 76 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.
2.  Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkte.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 – Absatz 2 a (neu)
2a.  In dem Finanzierungsbeschluss werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Ausführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Der Beschluss enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Zeitplan der Durchführung.
Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 – Absatz 1
1.  Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.
1.   Unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 muss der zuständige Anweisungsbefugte für alle haushaltswirksamen Maßnahmen eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.
Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen eine Dringlichkeitssituation außerhalb der Union dies verlangt, kann die Mittelbindung jedoch unverzüglich nach dem Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht werden, soweit dies für die wirksame Durchführung der Maßnahme der Union unerlässlich ist.

Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung. Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen dies aus Gründen der Dringlichkeit gerechtfertigt ist, können die entsprechenden Beträge unmittelbar nach dem Eingehen der rechtlichen Einzelverpflichtung verbucht werden.

Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Zahlungen werden per Überweisung, Scheck oder Debitkarte geleistet.

Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 – Absatz 4
4.  Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
4.  Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei er der wirtschaftlichen Substanz und der zeitlichen Planung des zugrunde liegenden Projekts Rechnung trägt. Bei Vorfinanzierungen, deren Wert 2 Mio. EUR übersteigt und über 50 % des zu finanzierenden Gesamtprojekts ausmacht, werden während der Laufzeit des Projekts mindestens einmal jährlich Ex-post-Überprüfungen durchgeführt. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89
Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind; in dieser Verordnung wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird.

1.  Die Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:
(a) 90 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
(b) 60 Kalendertage bei allen anderen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
(c) 30 Kalendertage in allen übrigen Fällen.
Diese zeitlichen Fristen gelten nicht für Zahlungen bei geteilter Mittelverwaltung.

2.  Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, mit denen er sich vor der Zahlung von der Zulässigkeit der Ausgaben überzeugt.
Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für die Aussetzung unterrichtet.

Wird die Zahlungsfrist für mehr als zwei Monate ausgesetzt, trifft der zuständige Clearingausschuss auf Antrag des Zahlungsempfängers eine Entscheidung über die Fortführung der Aussetzung.

Nach Ablauf der in Absatz 1 festegelegten zeitlichen Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf Zinsen.

Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7 – Überschrift
IT-SYSTEME

IT-SYSTEME UND ELEKTRONISCHE VERWALTUNG

Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91
Die Organe und Einrichtungen können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten verständigen.

Die Organe und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 a (neu)
Artikel 91a

Elektronische Verwaltung (eGovernment)

Alle der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschläge müssen auf allen Stufen, insbesondere auf der Stufe der Endempfänger von Zahlungen, für den Einsatz nutzerfreundlicher Informationstechnologien geeignet sein.

Bei Fonds, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 56 verwaltet werden, tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Interoperabilität der erhobenen oder auf sonstige Weise bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten gewährleistet wird.

Bei in elektronischem Format verfügbaren Daten sind Möglichkeiten für eine Übermittlung in einem solchen Format vorzusehen. Falls erforderlich, einigen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf einheitliche Datenübertragungsstandards.

Die Direktionen der Kommission, die Exekutivagenturen sowie die in Artikel 200 genannten Einrichtungen wenden für elektronische Informationen, die sie in Beschaffungs- und Finanzhilfeverfahren Dritten zur Verfügung stellen, einheitliche Standards an. Sie entwickeln möglichst einheitliche Standards für die Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren übermittelt werden und richten zu diesem Zweck einen einheitlichen „elektronischen Datenaustauschbereich“ für potenzielle Empfänger, Empfänger oder Bewerber und Bieter ein.

Die Kommission ernennt einen leitenden Sicherheitsbeauftragten, der die Umsetzung dieser Bestimmung überwacht und im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Ergebnisse unterrichtet.

Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7a (neu)
KAPITEL 7A

VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 91b

Recht auf gute Verwaltung

Werden aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers eines gutgläubig handelnden Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht vorgelegt, Erklärungen nicht abgegeben, Anträge nicht vollständig ausgefüllt oder sonstige Verfahrensschritte nicht beachtet, so fordert der zuständige Bedienstete den Antragsteller bzw. Bieter auf, die entsprechenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Antragsteller oder Bieter wird gegebenenfalls über seine Verfahrensrechte und -pflichten belehrt.

Die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen und deren Form und vorgeschriebener Inhalt sind so früh wie möglich anzukündigen und müssen mit den potenziellen Antragstellern und Bietern erörtert werden.

Die Bieter und Antragsteller werden gegebenenfalls unmittelbar nach Eingang eines Antrags oder Angebots über die für die Verarbeitung und den vorläufigen Abschluss des Verfahrens erforderliche Zeit sowie über die Vollständigkeit des eingereichten Antrags oder Angebots unterrichtet.

Artikel 91c

Rechtsbehelfsbelehrung

Wird ein Antragsteller, Empfänger oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.

Soweit nicht anders geregelt, beträgt die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs zwei Monate ab der Zustellung der vollständigen und genauen Belehrung über die dem Antragsteller oder Bieter zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Zum Zwecke einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer werden die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung gestellt.
Dem Internen Prüfer bzw. allen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm Informationen liefern, dürfen hieraus keine Nachteile erwachsen.

Der Interne Prüfer ist verpflichtet, die Identität der Informanten vertraulich zu behandeln.

Der Interne Prüfer jedes Organs ist berechtigt, die Entlastungsbehörde zu informieren, wenn er dies für nützlich erachtet.

Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 4
4.  Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
4.  Sämtliche Prüfberichte werden unmittelbar nach ihrer Erstellung der Entlastungsbehörde zur Verfügung gestellt. Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
In dem zusammenfassenden Bericht ist die Entlastungsbehörde auf alle Prüfungen hinzuweisen, in denen Änderungen bei größeren Beschaffungsvorhaben oder Finanzhilfen oder wesentliche Haushaltseinsparungen empfohlen werden.

Soweit ein Prüfungsfortschrittsausschuss besteht, berichtet dieser in einer gesonderten Erklärung über die Auswirkungen der im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen auf das Organ sowie über eventuelle weitere Verbesserungen.

Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen sowie zwischen der Kommission einerseits und der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder einer von der Europäischen Investitionsbank geschaffenen Tochtergesellschaft andererseits geschlossene Dienstleistungsaufträge nicht unter diesen Titel.
3.  Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1
1.  Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 200.
1.  Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100, Artikel 101 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine öffentlich zugängliche gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 196b. Die für die Entlastung zuständige Behörde wird über die Zahl der zur Erfassung gemeldeten Fälle sowie, falls diese Zahl abweicht, über die Zahl der tatsächlich in der Datenbank erfassten Fälle unterrichtet.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der Zugang kann Behörden von Drittländern nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden und nachdem eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt wurde.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 Absatz 3
3.   Die Organe haben das Recht, Beschlüsse oder Zusammenfassungen von Beschlüssen zu veröffentlichen, in denen der betreffende Wirtschaftsteilnehmer namentlich genannt ist, der Sachverhalt kurz dargestellt wird und die Ausschlussdauer sowie der Betrag der finanzielle Sanktionen angegeben sind.
3.   Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, können die Organe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, ihre Entscheidungen über die Verhängung der in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen zu veröffentlichen, nachdem das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung über die Veröffentlichung der Verhängung verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Sanktionen trägt insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union, der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit, der Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, dem Vorsatz bzw. dem Grad der Fahrlässigkeit des betreffenden Rechtssubjekts und den von dem betreffenden Rechtssubjekt ergriffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung wird in die Entscheidung über die Verhängung der verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen eingefügt und enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen oder eine Zusammenfassung dieser Entscheidung auf der Internetseite des Organs veröffentlicht wird.

Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, enthält die veröffentlichte Zusammenfassung den Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person, eine kurze Beschreibung des Verstoßes, das von dem Verstoß betroffene Programm und die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktionen.

Die Entscheidung wird erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung bzw. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite endet mit dem Ablauf des Ausschlusszeitraums oder, falls ausschließlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, 6 Monate nach der Begleichung der finanziellen Sanktionen.

Falls natürliche Personen betroffen sind, wird die Entscheidung über die Veröffentlichung unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte getroffen.

Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 91a durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter, falls sie dies wünschen, auf elektronischem Wege (elektronische Auftragsvergabe) auf den Inhalt der Angebote und ergänzender Unterlagen zugreifen können; sie speichert diese Unterlagen mit Zustimmung des Bieters für künftige elektronische Vergabeverfahren in einer zentralen Datenbank, die von allen dieser Verordnung unterliegenden Organen und Einrichtungen gemeinsam genutzt wird. Die Daten werden nach 6 Monaten gelöscht, soweit nicht der Bieter eine dauerhafte Speicherung beantragt. Die Pflege und Aktualisierung der gespeicherten Daten liegt in der Verantwortung des Bieters.
Die Kommission berichtet dem Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmung.

Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.
2.  Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitpunkt, an dem die in Artikel 112 Absatz 2 genannte Stillhaltefrist abläuft; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 – Absatz 1
1.  In bestimmten in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung aufgeführten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.
entfällt
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 – Absatz 2
2.  Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Auftragnehmer eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um
2.   Mit Ausnahme der Aufträge von sehr geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um
(a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder
(a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder
(b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
(b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Die Kommission kann mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Kriterien für die Risikoanalyse festlegen.

Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113
Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen, soweit dieses Abkommen ausdrücklich Kontrollbefugnisse vorsieht, die den in der Europäischen Union geltenden Standards entsprechen, insbesondere das Recht des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht und Zugang zu allen relevanten Unterlagen und Gebäuden.

Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).
(b)  Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil und unterstützendes Element einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 - Buchstabe c
(c)  Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII und Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;
(c)  Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII, Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Union oder Beiträge der Union zu solchen Instrumenten, Beteiligungsinstrumente nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden
(a) die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,
(b) andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 a (neu)
Artikel 115a

Empfänger

1.  Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Begriff „Empfänger“ ein oder mehrere Rechtssubjekte, denen eine Finanzhilfe gewährt wird.
2.  Wird die Maßnahme von einem oder mehreren Rechtssubjekten durchgeführt, das von einem koordinierenden Rechtssubjekt vertreten wird oder diesem angeschlossen ist, so kann die Finanzhilfevereinbarung von dem koordinierenden Rechtssubjekt im Namen der ihm angeschlossenen Mitglieder unterzeichnet werden, die als Mitempfänger gelten.
3.  Wird die Finanzhilfe mehreren (Mit-)Empfängern gewährt, so sind diese Empfänger sowie die zwischen ihnen und der Kommission bestehenden Rechte und Pflichten in der Finanzhilfevereinbarung aufzuführen. Die Finanzhilfevereinbarung enthält mindestens folgende Angaben:
(a) anwendbares Recht und Gerichtsstand;
(b) finanzielle Verantwortlichkeit des koordinierenden Rechtssubjekts und seiner angeschlossenen Mitglieder gegenüber der Kommission im Zusammenhang mit der Ausführung des gesamten Projekts;
(c) die Möglichkeit, nach einem Mehrheitsbeschluss der Mitempfänger die zwischen diesen bestehenden Rechte und Pflichten abzuändern; jede Änderung in Bezug auf die Anzahl oder Identität der beteiligten Empfänger muss vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt werden; die Genehmigung wird erteilt, soweit nicht die Gefahr besteht, dass der Zweck der Finanzhilfe vereitelt wird oder die der Kommission aus der Finanzhilfevereinbarung erwachsenden Rechte erheblich beeinträchtigt werden.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116
Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

(a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben;
(a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils des förderfähigen Teils der tatsächlich getätigten wirtschaftlichen Gesamtausgaben;
(aa) als Erstattung eines bestimmten Anteils der standardisierten Einheitskosten;
(b) als Pauschalfinanzierung;
(b) als Pauschalfinanzierung;
(c) auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten;
(d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
(d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
(e) als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
(e) als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, unter Berücksichtigung der Präferenzen der Empfänger hinsichtlich ihrer üblichen Rechnungslegungsgrundsätze.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 a (neu)
Artikel 116a

Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen

1.  Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts wird die Anwendung von Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen durch einen Beschluss der Kommission genehmigt, wobei zu gewährleisten ist, dass in Bezug auf dieselbe Kategorie von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Empfänger eingehalten wird.
Soweit der Höchstbetrag pro Finanzhilfe 50 000 EUR nicht übersteigt, kann die Genehmigung vom zuständigen Anweisungsbefugten erteilt werden.

2.  Für eine Genehmigung sind mindestens folgende Nachweise einzureichen:
(a)  Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
(b)  Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
(c)  Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in der die Bedingungen festgelegt werden, die hinreichend gewährleisten, dass die Gewinnverbots- und Kofinanzierungsvorschrifen eingehalten und doppelte Finanzierungen von Ausgaben vermieden werden. Diese Methoden stützen sich auf:
(i) statistische Daten oder ähnliche objektive Mittel oder
(ii) einen auf die einzelnen Empfänger ausgerichteten Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Empfängers oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungspraktiken anknüpft.
3.  Soweit der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers erlaubt ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Praktiken im Voraus anhand der in Absatz 2 dargelegten Bedingungen oder mithilfe eines geeigneten Ex-post-Kontrollsystems bewerten.
Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Praktiken festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme anerkannt werden.

Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.
3.  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.
Unterabsatz 1 gilt nicht für politische Parteien und politische Stiftungen auf europäischer Ebene.

Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.

Der Empfänger kann seine eigenen Finanzmittel durch andere Drittfinanzierungsquellen substituieren, soweit der Grundsatz der Kofinanzierung beachtet wird.

Der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden.

Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 4
4.  Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.
4.  Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

(a)  Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften;
(a)  Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken, oder Maßnahmen, die ein Einkommen erwirtschaften, damit ihre Tragfähigkeit über den in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss vorgesehenen EU-Finanzierungszeitraum hinaus gewährleistet wird;
(b)  Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
(b)  Studien-, Forschungs- und Schulungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
(ba) andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen wie etwa Arbeitslosen und/oder über Programme im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union für Flüchtlinge gezahlt werden;
(bb) auf Pauschalen und/oder Pauschalbeträgen und/oder Einheitskosten beruhende Finanzhilfen, wenn diese die in Artikel 116a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;
(bc)  Finanzhilfen von geringem Wert.
Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Empfänger im Rahmen der Ausführung des Aktions- oder Arbeitsprogramm tatsächlich entstanden sind.

Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Für die Zwecke des vorliegenden Titels wird „Gewinn“ wie folgt definiert:
(a) bei Finanzhilfen für Maßnahmen ist „Gewinn“ ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;
(b) bei Betriebskostenzuschüssen ist „Gewinn“ ein Überschusssaldo des Betriebskostenbudgets des Empfängers. Empfänger haben das Recht, 3% des Gewinns auf das Jahr N+2 zu übertragen. Übertragene Mittel müssen vom Empfänger vorrangig verwendet werden. Die Bestimmungen über Garantien gelten entsprechend, wenn der Betrag der übertragenen Mittel die Schwellenwerte für Finanzhilfen von sehr geringem und/oder geringem Wert übersteigt.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 6
6.  Im Falle von Pauschalfinanzierungen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätzen wird bei deren Festsetzung oder bei der Prüfung des Finanzhilfeantrags geprüft, ob hinreichende Gewähr für die Beachtung des Gewinnverbots und des Gebots der Kofinanzierung gemäß den Absätzen 3 und 4 besteht.
entfällt
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 a (neu)
Artikel 117a

Förderfähige Ausgaben

1.  Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag auszudrückende, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.
Sie dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.  Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben, die ein Finanzhilfeempfänger tatsächlich tätigt und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Ausgaben für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
(b) sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
(c) sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;
(d) sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner Kostenrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätze erfasst; und
(e) sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
3.  Unbeschadet Absatz 1 und des unter Artikel 2 fallenden Basisrechtsakts sind die für eine Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union infrage kommenden Ausgabenkategorien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
Folgende Ausgaben werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten für förderfähig erklärt:

(a) die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung leistet;
(b)  Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder im Zeitpunkt des Finanzhilfeantrags oder nach Eingang der Kostenaufstellung verlangt;
(c) entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann. Die Modalitäten der Erstattung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung geregelt.
(d)  Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;
(e)  Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Bedienstete, insoweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen;
(f) getätigte Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, jedoch den angebotenen Produkten/Dienstleistungen nicht unmittelbar zugeordnet werden können (indirekte Kosten oder Gemeinkosten), und zwar in Höhe von bis zu 10 % der gesamten unmittelbar förderfähigen Kosten der Maßnahme bis zu einem Betrag von 250 000 EUR und danach von bis zu 8 % auf der Grundlage von Pauschaltarifen, soweit es sich nicht um Finanzhilfen für Betriebskosten handelt; Dieser Prozentsatz kann insbesondere für die koordinierenden Rechtssubjekte in Übereinstimmung mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung erhöht werden. Der Schwellenwert von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.
4.  Ausgaben von angeschlossenen Mitgliedern im Sinne von Artikel 115a werden als förderfähig anerkannt, sofern die angeschlossenen Mitglieder in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss aufgeführt sind und sich an die dort für den Empfänger festgelegten Vorschriften halten, einschließlich der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und des Rechnungshofs, die Ausgaben nach Maßgabe der für Finanzhilfe geltenden Vorschriften zu prüfen.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 b (neu)
Artikel 117b

Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen

1.  Bei der Berechnung des durch die Finanzhilfe entstandenen Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.
2.  Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält. Werden zur Unterstützung von Finanzhilfen von geringem Wert Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen angeboten und beabsichtigt der Anweisungsbefugte, dies abzulehnen, so hat er zu begründen, warum dies nicht erforderlich oder unangemessen ist.
Der Wert einer Sachleistung darf nicht höher sein als:

(a) entweder die tatsächlich getätigten, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausgaben;
(b) oder, falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.
Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, so dass sämtliche der Maßnahme zugewiesene Ressourcen ersichtlich sind. Der im Kostenvoranschlag ausgewiesene geschätzte Wert jeder einzelnen Sachleistung darf anschließend nicht mehr geändert werden.

Die Sachleistungen sind gemäß den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.

Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, insbesondere nicht auf damit verbundene Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen oder aber um Situationen, in denen die Gefahr besteht, dass diese zu einem bewaffneten Konflikt eskalieren.

Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121
Artikel 121

entfällt
Degressivität

Sofern der Basisrechtsakt oder – für Finanzhilfen nach Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe d – der Finanzierungsbeschluss nichts Gegenteiliges bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung eines Finanzbeitrags zu den Betriebskosten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem Interesse der Union verfolgen, für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren deren Betrag nach dem vierten Jahr degressiv angesetzt.

Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 1
1.  Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.
1.  Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich oder gegebenenfalls in einem sicheren elektronischen Format einzureichen. Soweit sie es für machbar hält, bietet die Kommission die Möglichkeit, Anträge online einzureichen.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die maximale Frist für die Antragsbearbeitung beträgt sechs Monate – bzw. neun Monate, falls der Beschluss eines Gremiums dazu erforderlich ist – nach Verstreichen der für die Einreichung des Antrags festgesetzten Frist. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden, soweit die besondere Art und der Gegenstand der Finanzhilfe dies erfordern. In einem solchen Fall wird die vorläufige Frist in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben. Kann die Frist aus anderen Gründen nicht eingehalten werden, so vermerkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies unter Angabe von Gründen in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Im folgenden Jahresbericht informiert er über das Ergebnis der Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 3
3.  Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte kann allerdings nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen, wenn
3.  Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte verlangt eine solche Bestätigung allerdings nicht, wenn
(a) die Höhe der Finanzhilfe sehr geringfügig ist;
(a) die Höhe der Finanzhilfe geringfügig ist;
(b) eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde;
(b) eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde.
(c) eine solche Bestätigung materiell unmöglich ist.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert handelt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage seiner Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, welche Unterlagen verlangt werden.

Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Verlust- und Gewinnrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe seiner Risikoanalyse auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100 000 EUR beantragt, so muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht vorgelegt werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt; der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat 90 Tage Zeit, um den Prüfbericht ausdrücklich anzunehmen oder abzulehnen. Sobald der bevollmächtigte Anweisungsbefugte einen solchen Bericht angenommen hat, wird dieser verbindlich und darf keinen Ex-post-Prüfungen unterzogen werden, es sei denn, es liegen neue Anscheinsbeweise für Unregelmäßigkeiten oder Betrug vor.

Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Bei Finanzhilfen von geringem und sehr geringem Wert, oder wenn der Empfänger in den vergangenen fünf Jahren jedes Jahr mindestens eine Finanzhilfe erhalten hat, wird keine Sicherheitsleistung verlangt.

Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 1
1.  Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von dessen zuständigem Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.
1.  Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ, die fristgerecht durchzuführen sind, vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2
2.   War das Gewährungsverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, kann der zuständige Anweisungsbefugte Maßnahmen gemäß Artikel 110 ergreifen, nachdem dem Empfänger die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
2.   Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Er setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es bei der Gewährung oder Umsetzung der Finanzhilfe zu wesentlichen Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Stand des Verfahrens von der Unterzeichnung oder Übermittlung der Finanzhilfevereinbarung absehen, die Finanzhilfe aussetzen oder gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2b (neu)
2b.  Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Empfänger anzulasten oder verstößt der Empfänger gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, so kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße einziehen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben hat.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 3
3.   Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Empfänger immer wiederkehrende Fehler festgestellt, die sich auch auf nicht geprüfte Projekte auswirken, an denen der Empfänger beteiligt ist oder beteiligt war, kann der Anweisungsbefugte die Feststellungen auf diese nicht geprüften Projekte übertragen und die Rückzahlung der entsprechenden Beträge verlangen; in diesem Fall können die nicht geprüften Projekte nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung dennoch geprüft werden.
3.   Im Falle systembedingter oder wiederkehrender Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die dem Empfänger anzulasten sind, die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten und sich auf mehrere ihm unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen auswirken, kann der Anweisungsbefugte alle betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Empfänger anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Der zuständige Anweisungsbefugte kann darüber hinaus für sämtliche von den oben genannten systembedingten oder wiederkehrenden Fehlern betroffenen Finanzhilfen, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen geprüft werden können, Finanzkorrekturen vornehmen, indem er entweder die Finanzhilfen kürzt oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse gezahlten Beträge zurückfordert.
Der Betrag der finanziellen Berichtigung wird, soweit dies machbar und möglich ist, für jede Finanzhilfe auf der Grundlage derjenigen Ausgaben berechnet, die unrechtmäßig als förderfähig gemeldet wurden. Ist es nicht möglich oder machbar, den Betrag der nicht förderfähigen Ausgaben genau zu ermitteln, so können die finanziellen Berichtigungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Hochrechnung oder einen Pauschalsatz gestützt werden.

Der Empfänger kann jedoch in einem kontradiktorischen Verfahren die Korrektur anfechten, indem er nachweist, dass diese falsch berechnet wurde, und eine neue Berechnung vorlegt.

3a.  Der Empfänger kann die gemäß den Absätzen 2a bis 3 gefassten Beschlüsse in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem zuständigen Clearingausschuss anfechten.
Er kann insbesondere die Berichtigung anfechten, indem er glaubhaft macht, dass keine wiederholten oder systembedingten Fehler vorliegen oder die Berichtigung falsch berechnet wurde, und eine neue Berechnung vorlegt. Der Empfänger hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 a (neu)
Artikel 126a

Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1.  Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen, ergänzende Unterlagen, statistische Aufzeichnungen und sonstige für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des geschuldeten Restbetrags und für drei Jahre bei Finanzhilfen von geringem Wert auf.
2.  Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Ausführung des Projekts ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.
3.  Die Kommission kann in der delegierten Verordnung Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die in Artikel 199 genannten akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festlegen.
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128
Artikel 128

Artikel 128

Begriffsbestimmung

Preisgelder

Im Sinne dieser Verordnung sind „Preisgelder“ im Rahmen von Wettbewerben vergebene finanzielle Beiträge.

Preisgelder sind im Rahmen von Wettbewerben als Belohnung gezahlte finanzielle Beiträge. Die Verwendung von Preisgeldern wird gefördert, allerdings nicht anstelle einer ordnungsgemäß strukturierten Finanzierung.

Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 1
1.  Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.
1.  Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und müssen der Erzielung eines europäischen Mehrwerts förderlich sein. Preisgelder in einer Höhe von über 5 Mio. EUR dürfen nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union im Sinne der Artikel 288 und 289 AEUV, in dem die Teilnahmebedingungen, die Zuschlagskriterien, die Höhe des Preises sowie das Verfahren für die Auswahl der Jurymitglieder ausdrücklich festgelegt sind, vergeben werden. Preisgelder verfallen automatisch nach Ablauf der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens, in dem deren Umsetzung begonnen hat oder fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Einnahmen aus verfallenen Preisgeldern gelten als interne zweckgebundene Einnahmen.

Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Preisgelder sind in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 118 vorzusehen, das die Kommission verabschiedet, und unterliegen Artikel 118 Absatz 2.
2.   Die Preisgelder werden zu diesem Zweck in ein Arbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. Das Arbeitsprogramm wird im Wege der Bekanntmachung von Wettbewerben durchgeführt.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden; der Wettbewerb muss in gleicher Weise wie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben werden.

Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden und müssen gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 jährlich veröffentlicht werden.

Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 3
3.   Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.
3.  Preisgelder werden vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von einer Jury zuerkannt. Sie entscheiden auf der Grundlage der Qualität der Vorschläge und der Regeln des Wettbewerbs darüber, ob ein Preisgeld zuerkannt wird oder nicht.
Die Preisgelder werden daraufhin vom zuständigen Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Bewertung des Expertengremiums zuerkannt, dessen Mitglieder auf der Grundlage ihrer Beurteilung der Qualität der Vorschläge darüber entscheiden, ob sie die Zuerkennung eines Preisgelds empfehlen oder nicht. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte fügt den Vergabebeschluss zusammen mit einer Liste der an der Bewertung teilnehmenden Experten und einer Begründung der von diesen getroffenen Auswahl seinem jährlichen Tätigkeitsbericht bei.

Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 1
1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ aus dem Haushalt finanzierte Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen.
1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt – sofern in dem sektorspezifischen Hauptbasisrechtsakt gestattet – zur Verfolgung eines oder mehrerer bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen. Die Art des Finanzierungsinstruments, das für die Verwirklichung des politischen Ziels genutzt werden darf, ist im Basisrechtsakt bezeichnet.
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) „beteiligungsähnliche Investition“: eine Finanzierungsart, die eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufschlag enthält, der zur Rendite des Anlegers beiträgt, wie etwa Mezzanine-Finanzierungen oder Nachrangkapital;
(b)  „Risikoinstrument“: ein Finanzierungsinstrument, mit dem ‐ gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie ‐ die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird;
(c)  „Risikoinstrument für Projektanleihen“: eine Bonitätsverbesserung in Form eines Darlehens oder einer Garantie. Es deckt das mit dem Schuldendienst verbundene Risiko eines Projekts ab und mindert das Kreditrisiko der Anleihegläubiger.
Beteiligen sich mehrere Rechtssubjekte gemeinsam an einem Geschäft, das durch ein Risikoinstrument abgesichert wird, so darf das vom Unionshaushalt getragene Risiko proportional höchstens so hoch wie der Betrag der EU-Finanzhilfe sein.

Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 3
3.  Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv mit entsprechenden Aufgaben.
3.  Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder – soweit dies im Basisrechtsakt festgelegt ist – der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi mit entsprechenden Aufgaben. Die Rechtsform und die Natur der mit der Verwaltung betrauten Einrichtung sollten im Basisrechtsakt festgelegt werden.
Die Kommission trägt weiter dafür Sorge, dass der Rahmen für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsmittel vereinbar und der Erreichung der gesetzten politischen Ziele förderlich ist. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Einrichtungen nach dem anwendbaren Recht.

Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Umsetzung der Finanzinstrumente unterrichtet.

Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Finanzgeschäfte, die in den Genuss eines Finanzierungsinstruments der Union kommen, das in Form oder in Verbindung mit einer Finanzhilfe oder eines Zuschusses aufgelegt wurde, dürfen im Hinblick auf die europäischen Empfänger und sonstigen betroffenen Länder und Gesetzgebungen nicht zu Steuerhinterziehung führen.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung haften die mit der Verwaltung der betreffenden Finanzinstrumente betrauten Einrichtungen gemeinsam mit den Tätern für alle daraus resultierenden finanziellen Verluste.

Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1
1.  Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und Gleichbehandlung und gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.
1.  Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 a (neu)
1b.  Einnahmen und Erstattungen im Rahmen eines Finanzierungsinstruments gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 und werden automatisch übertragen, um wieder investiert zu werden.
Der Beitrag der Europäischen Union zu einem Vorhaben darf jedenfalls nicht in Form von Dividenden oder Gewinnen an Dritte ausgeschüttet werden.

Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten gewährleistet die Kommission, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der für das Finanzierungsinstrument definierten politischen Ziele besteht, die durch Bestimmungen etwa über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize gefördert werden können, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der betrauten Einrichtung vorzubeugen ist.
Außer im Falle eines Marktversagens oder bei Vorliegen einer Mikrokreditfazilität müssen die Finanzierungsinstrumente einen Multiplikatoreffekt haben, was bedeutet, dass der Beitrag der Union zu einem Finanzierungsinstrument eine umfassendere Investition auslösen muss, die den Umfang des Beitrags der Union übersteigt.

Wurde bis zu der im fraglichen Finanzierungsinstrument vorgesehenen Halbzeit die erwartete Mindestrendite nicht erreicht, so teilt die Kommission dies der Entlastungsbehörde mit.

Die Halbzeitbewertung bezieht sich ferner auf Folgendes:

– die bei der Verwirklichung der politischen Zielvorgabe erzielten Fortschritte;
– den in das Finanzierungsinstrument eingezahlten Gesamtbetrag der Mittel;
– den im Laufe der Ausführung ausgezahlten Gesamtbetrag der Mittel;
– gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Mittel, für deren Rückzahlung ein Ausfallrisiko besteht oder sich bereits verwirklicht hat;
– gegebenenfalls den Wert des im Laufe der Ausführung generierten Eigenkapitals.
Abänderung 304/rev.
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 c (neu)
1c.  Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumenten erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht dem in Artikel 63 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht bei.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 2
2.  Unbeschadet Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument die entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen.
2.  Unbeschadet der Anleihe- und Darlehensgeschäfte und der Garantieübernahmen für die aus Eigenmitteln der EIB vergebenen Darlehen dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Europäischen Union den Betrag der entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen, sodass für den Haushalt der Union keine Eventualverbindlichkeiten entstehen.
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 3
3.  Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.
3.  Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi genannten Einrichtungen sowie sämtliche Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international anerkannter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen in Verbindung stehen, die in solchen Ländern errichtet wurden.
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4
4.  Die Vereinbarungen zwischen einer der Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und einem Finanzmittler gemäß Absatz 3 müssen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vorsehen, Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei Dritten durchzuführen, die EU-Mittel erhalten haben, und Angaben, darunter auch elektronisch gespeicherte Daten, zu überprüfen.
4.  Die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi und die Finanzmittler gemäß Absatz 3, die in die Verwaltung eines Finanzierungsinstruments der Union einbezogen sind, müssen in der Lage sein, der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF auf entsprechenden Antrag hin für die Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse Zugang zu den Räumlichkeiten, Unterlagen und Daten – einschließlich elektronisch gespeicherter Daten – sämtlicher Dritter zu gewähren, die EU-Mittel erhalten haben und/oder in die Verwaltung von EU-Mitteln einbezogen sind.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumente erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 63 Absatz 9 genannten Zusammenfassung der Jahresberichte bei.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die in Absatz 1a genannte Halbzeitbewertungenthält auch eine Liste, in der die Endbegünstigten der Finanzierungsinstrumente und die Finanzierungsbeiträge, die diese erhalten haben, aufgeführt sind.
Die spezifische Rechtsform der Finanzierungsinstrumente, ihr Zweck und gegebenenfalls ider Ort der Registrierung werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 133 – Absatz 2
2.  Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
2.  Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl absolut als auch prozentual, und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 134 – Absatz 1
Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 entsprechen den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135
Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungsführung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien, die in den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungslegung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, die in den Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt und basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor.

Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 a (neu)
Artikel 135a

Abweichungen von Rechnungslegungsgrundsätzen

Besteht nach Ansicht der Rechnungsführer in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 187 bis 194 vorgesehenen Rechnungslegungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 136 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;
(a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage (einschließlich Altersversorgungsleistungen) sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 – Absatz 2
2.  Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erforderlichen ergänzenden Informationen.
2.  Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle erforderlichen ergänzenden Informationen.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 – Absatz 3
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 1
1.  Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 vor; er legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.
1.  Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 sowie seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
2.  Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Februar des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
5.  Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
5.  Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 6
6.  Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
6.  Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 – Absatz 3
3.  Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.
3.  Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt und im Internet veröffentlicht.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Während des Haushaltsjahres wird ein vereinfachter Zwischenabschluss des Haushalts der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni erstellt. Dieser Zwischenabschluss wird von der Europäischen Kommission erstellt und einer begrenzten Überprüfung durch den Europäischen Rechnungshof unterzogen. Dieser konsolidierte Zwischenabschluss per 30. Juni wird dem Europäischen Parlament zusammen mit dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission vor dem 30. Oktober desselben Jahres übermittelt.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 143 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Er begründet und dokumentiert jede Abweichung und übermittelt die Begründung dem Rechnungshof im Zeitpunkt der Annahme oder Aktualisierung einer Rechnungsführungsvorschrift.

Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 145 – Absatz 3
3.  Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
3.  Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 147 – Absatz 1
1.  Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 149 – Absatz 2
2.  Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.
2.  Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen binnen einer Woche nach Annahme dieser Regelungen.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 – Absatz 1
1.  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.
1.  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte. Der Rechnungshof übt ein ständiges Prüfungsmandat aus.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
2.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 152 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.
1.  Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 1
1.  Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 1. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
1.  Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 15. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind oder vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Vorbereitung seiner Rechnungslegung berücksichtigt werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 30. September. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 2
2.  Nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens übersenden die betreffenden Organe und Einrichtungen dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe und Einrichtungen gleichzeitig zugeleitet.
entfällt
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 5
5.  Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.  Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 155
Artikel 155

entfällt
Prüfungsmitteilungen

1.  Der Rechnungshof übermittelt den betreffenden Organen, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten die Prüfungsmitteilungen, die aus seinen Prüfungen resultieren. Die Prüfungsmitteilungen, die nach Auffassung des Rechnungshofs in den Jahresbericht aufzunehmen sind, werden spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Prüfungsmitteilungen müssen vertraulich bleiben.
2.  Die betreffenden Organe, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten leiten dem Rechnungshof ihre Bemerkungen zu den Prüfungsmitteilungen binnen zweieinhalb Monaten zu.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 156
1.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.
1.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. April des Jahres n + 2 den nachfolgend aufgeführten Organen und Einrichtungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n:
- den in Artikel 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich genannten Organen,
- den in Artikel 196b Absatz 1 genannten Einrichtungen,
- anderen Stellen, die für den Vollzug des Haushalts der Europäischen Union zuständig sind, soweit nach den Rechtsvorschriften der Union für diese Stellen eine Pflicht zur Entlastung durch das Europäische Parlament besteht.
2.  Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
2.  Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat den betreffenden Organen, Einrichtungen und Stellen die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
3.  Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
3.  Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so treffen die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 157 – Absatz 3
3.  Die Kommission wird dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.
3.  Die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen werden dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 158
1.  Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
1.  Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe, Einrichtungen und Stellen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
2.  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
2.  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 167 – Absatz 1
1.  Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.
1.  Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 168
Artikel 168

entfällt
Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen

Das Europäische Parlament und der Rat halten die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen ein.

Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 169 – Absatz 3
3.  Gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen bewirkt die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.
Beträge aus Erstattungen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c.

3.  Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.
Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.

Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 1 – neue Überschrift (vor Artikel 173)
KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 175 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 sind die Mittel im Zusammenhang mit
2.  Mittel im Zusammenhang mit
(a)  Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,
(a)  Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,
(b)  Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,
(b)  Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,
(c)  Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
(c)  Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 2 (neu)
KAPITEL 2

Finanzierung und förderfähige Ausgaben

Artikel 175a

Durchschnittliche Personalkosten

1.  Für die Billigung der durchschnittlichen Personalkosten gelten folgende Kriterien:
(a) bei den durchschnittlichen Personalkosten wird die gängige Rechnungslegungspraxis des Empfängers zugrunde gelegt, unter anderem auch Kostencenter-Verfahren;
(b) die durchschnittlichen Personalkosten beruhen auf den tatsächlichen Personalkosten des Empfängers, die in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen bzw. nach geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kostenrechnungen ausgewiesen sind, erforderlichenfalls einschließlich budgetierter oder geschätzter Beträge;
(c)  In den durchschnittlichen Personalkosten der Methodik nicht enthalten sind alle nichterstattungsfähigen Kostenpositionen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)2 sowie in den Musterfinanzhilfevereinbarungen definiert sind, und Kosten, die in anderen Kostenkategorien geltend gemacht werden;
(d)  Die Zahl der produktiven Stunden, die für die Berechnung der durchschnittlichen Stundensätze herangezogen werden, entspricht der üblichen Managementpraxis des Empfängers, sofern diese auf auditfähigen Daten beruht.
2.  Die Kriterien nach Absatz 1 kommen zur Anwendung, soweit alle anderen Aspekte der Methodik den Bestimmungen der Musterfinanzhilfevereinbarungen entsprechen.
3.  Die Kriterien nach Absatz 1 dienen als Richtschnur für alle durchschnittlichen Kosten, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung in Rechnung gestellt werden: solche, die eine Ex-ante-Zertifizierung der Methodik haben, und solche, die keine Ex-ante-Zertifizierung haben, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen. Daher kommen diese Kriterien auch bei den von der Kommission durchgeführten Ex-post-Prüfungen zur Anwendung, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen.
4.  Personalausgaben, die auf der Grundlage von den Kriterien nach Absatz 1 entsprechenden Methodiken in Rechnung gestellt werden, gelten als Kosten, die von den tatsächlich getätigten Ausgaben nicht erheblich abweichen.
5.  Im Falle einer Ex-ante-Genehmigung der Methodik gemäß den Kriterien nach Absatz 1 bleibt die Genehmigung während der gesamten Laufzeit der Rahmenprogramme gültig, es sei denn, die Methodik wird vom Empfänger abgeändert oder die Dienststellen der Kommission stellen bei Prüfungen Schwachstellen in der Methodik fest, die sich aus Ungenauigkeiten, einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder einer sonstigen Eventualität ergeben, die die Grundlage, auf der die Genehmigung erteilt wurde, ungültig macht.
6.  Empfänger, deren Methodik für die Berechnung durchschnittlicher Personalkosten zu den im Beschluss K(2009) 4705 festgelegten Bedingungen genehmigt wurde, können entweder die genehmigte Methodik weiter anwenden oder zu ihrer üblichen Rechnungslegungspraxis zurückkehren, falls diese mit den in diesem Artikel festgelegten Kriterien übereinstimmt.
1 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
2 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.
Artikel 175b

Eigentümer von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) und natürliche Personen

1.  Bei allen Finanzhilfen für indirekte Aktionen, die im Rahmen der Rahmenprogramme vereinbart werden, wird der finanzielle Beitrag der Union im Zusammenhang mit ihrer eigenen persönlichen Arbeit im Rahmen des Projekts für KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, in Form eines Pauschalbetrags ausgezahlt.
2.  Der Wert der persönlichen Arbeit dieser KMU-Eigentümer und natürlichen Personen basiert auf einem Pauschalsatz, der durch Multiplikation der im Rahmen des Projekts geleisteten Stunden mit einem wie folgt zu berechnenden Stundensatz bestimmt wird:
(a)  Die Standardzahl der produktiven Stunden beträgt 1 575.
(b)  Die Gesamtstundenzahl, die pro Jahr für Projekte der Europäischen Union geltend gemacht wird, darf nicht höher sein als die Standardzahl der produktiven Stunden pro KMU-Eigentümer/natürliche Person.
Der Wert der persönlichen Arbeit wird den direkten erstattungsfähigen Kosten des Projekts zugerechnet.

3.  Diese Finanzierungsform findet auch auf KMU-Eigentümer und natürliche Personen Anwendung, die gemäß den bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen der Rahmenprogramme kein Gehalt beziehen, es sei denn, es wurde bereits eine Bescheinigung über die Methodik für die durchschnittlichen Personalkosten eingereicht und von der Kommission für diese Empfänger akzeptiert. In diesem Fall können die Empfänger die zertifizierte Methodik auf Wunsch weiter anwenden.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 3 (neu)
KAPITEL 3

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

Artikel 175c

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

1.  Die für die Durchführung der jeweiligen Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen setzen einen speziellen Clearingausschuss für den Forschungsbereich („Forschungsclearingausschuss“) ein, dessen Aufgabe darin besteht, zu allen rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des gesamten Projektzyklus sowie zu allen geschäftsprozessbezogenen Angelegenheiten, bei denen im Rahmen der üblichen Arbeitsmodalitäten kein Konsens erzielt werden konnte, eine endgültige und einheitliche Stellungnahme abzugeben.
Der Forschungsclearingausschuss ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben und -programmen, einschließlich der Rahmenprogramme, der zuständige Clearingausschuss im Sinne von Artikel 126b.

Die Mitglieder des Forschungsclearingausschusses können für die Entscheidungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Forschungsclearingauschusses getroffen haben, nicht gemäß Artikel 70 und 71 haftbar gemacht werden.

2.  Der Forschungsclearingausschuss besteht aus den Generaldirektoren der Generaldirektion Forschung und Innovation, der Generaldirektion Bildung und Kultur, der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Mobilität und Verkehr und der Generaldirektion Energie oder aus je einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der genannten Generaldirektoren. Er tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen und kann im schriftlichen Verfahren einvernehmliche Beschlüsse fassen.
3.  Für sein Verfahren gelten folgende Regeln:
(a) den Vorsitz im Forschungsclearingausschuss führt der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation oder dessen Vertreter;
(b) falls erforderlich kann der Forschungsclearingausschuss die anderen horizontalen Zentraldienststellen der Kommission, insbesondere den Juristischen Dienst und die Generaldirektion Haushalt, um Stellungnahme ersuchen;
(c) der Forschungsclearingausschuss kann beteiligte Akteure oder deren Vertreter oder Sachverständige, die er als geeignet ansieht, um Stellungnahme bitten;
(d)  Beschlüsse werden einvernehmlich, oder falls dies nicht möglich ist, per Mehrheitsentscheid gefasst und sind für die in Absatz 1 genannten Generaldirektionen verbindlich;
(e) die endgültigen und einheitlichen Stellungnahmen sind auch für die Exekutivagenturen verbindlich, die Teile des Rahmenprogramms durchführen;
(f) die Sekretariatsgeschäfte des Forschungsclearingausschusses werden von einem eigens eingerichteten Bereich der Generaldirektion Forschung und Innovation wahrgenommen. Die Beschlüsse des Forschungsclearingausschusses werden mittels einer elektronischen Datenbank unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht.
(g)  Der Forschungsclearingausschuss gibt sich gemäß Artikel 126c eine Geschäftsordnung.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 - Abschnitt 1 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 177)
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 177 a (neu)
Artikel 177a

Einsatz von Budgethilfen

1.  Im Falle einer Regelung im entsprechenden Basisrechtsakt kann die Kommission sektorspezifische oder allgemeine Budgethilfen in einem Drittland zum Einsatz bringen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Mittel des Partnerlands hinreichend transparent, verlässlich und effizient ist.
2.  Die Kommission nimmt in die gemäß Artikel 176 Absatz 2 Buchstabe b geschlossenen entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen geeignete Bestimmungen auf, nach denen das betroffene begünstigte Land sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel vollständig oder zum Teil zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Verwaltung der Unionsmittel mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet war.
Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 77 Absatz 1 herangezogen werden.

3.  Die Kommission unterstützt die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 2 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 178)
Abschnitt 2

Von mehreren Gebern finanzierte Treuhandfonds

Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 178 – Absatz 2
Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Die Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b können gemäß den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden.

Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Artikel 55 Absatz 3 findet Anwendung.

Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 3 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 179)
Abschnitt 3

Andere Formen der Mittelverwaltung

Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3
3.  Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.
3.  Die Organe und Einrichtungen im Sinne von Artikel 196b unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.
Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 335 AEUV und des Artikels 185 des EAG-Vertrags hinsichtlich der Vertretung der Europäischen Union.

Insbesondere unterrichten sie die Haushaltsbehörde bei

Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.

(a)  Bau- und Renovierungsvorhaben vor Ausschreibung über die konkreten Planungen, sowie nach Aufstellung detaillierter Kostenpläne, jedoch noch vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Abschluss der Arbeiten über die planungsgerechte Ausführung und Einhaltung des Kostenrahmens;
(b) sonstigen Immobilientransaktionen vor Ausschreibung oder einer etwaigen Erkundung des lokalen Marktes über den konkreten Gebäudeflächenbedarf, sowie vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Projektabschluss über die Einhaltung des Kostenrahmens und die Projektabwicklung.
Die Organe und Einrichtungen können gegebenenfalls in dem in Artikel 34 Absatz 4a genannten Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik entsprechende Informationen bereitstellen.

Vor Vertragsabschluss ist das Einverständnis der Haushaltsbehörde einzuholen. Die Haushaltsbehörde entscheidet über die Erteilung des Einverständnisses innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags und Erhalt aller entscheidungsrelevanten Informationen.

Für darlehensfinanzierte Immobilienkäufe und sonstige Immobilienprojekte holen die Organe die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.

Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Immobilienprojekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben können, sind:
(i) der Erwerb, der Verkauf, die Renovierung oder die Errichtung von Gebäuden, wenn der Wert 2 Mio. EUR übersteigt, sowie die Verlängerung von laufenden Immobilientransaktionen, wenn der Wert 2 Mio. EUR im Jahr übersteigt,
(ii) jeder Erwerb von Grundstücken,
(iii) alle neuen Immobilientransaktionen (einschließlich Nießbrauch und Erbpacht) für neue Gebäude mit einer jährlichen Haushaltsbelastung von mindestens 500 000 EUR
(iv) alle Immobilienprojekte, die einen interinstitutionellen Charakter haben.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die Finanzierung eines Immobilienprojekts kann durch Haushaltsmittel oder in Ausnahme zu Artikel 14 mit Einverständnis der Haushaltsbehörde durch Darlehen erfolgen. Die Rückführung von Darlehen hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Der von dem betreffenden Organ zusammen mit dem Antrag auf Einverständnis einzureichende Finanzierungsplan umfasst insbesondere die maximale Finanzierungshöhe sowie den Finanzierungszeitraum und die Art der Finanzierung.

Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Titel VII a (neu)
TITEL VIIa

AGENTUREN, EINRICHTUNGEN UND ÖFFENTLICH-PRIVATE PARTNERSCHAFTEN

Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 a (neu)
Artikel 196a

Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften

Folgende Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften können gegründet werden:

(a)  Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag errichtet werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und gemäß Artikel 196b Beiträge zulasten des Haushalts erhalten;
(b) mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt errichtet wurden, in dem sowohl deren Satzung als auch der Umfang und die Art ihrer Tätigkeit festgelegt sind, und deren Aufgabe darin besteht, eine öffentlich-private Partnerschaft nach Maßgabe der Artikel 196b und 196c umzusetzen, soweit dadurch ein europäischer Mehrwert geschaffen wird und die Förderung durch öffentliche Gelder gerechtfertigt ist.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 b (neu)
Artikel 196b

Rahmenfinanzregelung für Agenturen, Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV und des EAG-Vertrags geschaffen wurden

1.  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Rechnungshofs mittels einer delegierten Verordnung nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV oder des EAG-Vertrags geschaffen wurden und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.
Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Bedürfnisse erforderlich ist. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig. Soweit die Finanzregelung dieser Einrichtungen von der Rahmenfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen.

1a.  Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. In dem Arbeitsdokument werden auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Ausnahmen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der spezifischen Ziele erläutert, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können.
Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.

2.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Das Europäische Parlament kann, soweit es dies für erforderlich erachtet, das Management einer solchen Einrichtung im Rahmen des Entlastungsverfahrens einladen, insbesondere wenn die in Absatz 1a genannten Ziele in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht wurden.
3.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
4.  Jede Agentur bestellt nach Anhörung des Rechnungshofs auf Vertragsbasis einen unabhängigen Rechnungsprüfer, dessen Auftrag darin besteht, die Übereinstimmung der Rechnungslegung der Einrichtung mit Artikel 134 zu überprüfen und unter Leitung des Rechnungshofs eine Analyse der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung vorzunehmen. Der Rechnungshof prüft den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers und kann sich neben der Durchführung etwaiger weiterer Verfahren, die er für notwendig erachtet, bei seiner Stellungnahme auf den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers stützen
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 c (neu)
Artikel 196c

Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, die nicht auf spezifischen Bestimmungen des AEUV beruhen

1.  Die durch einen Basisrechtsakt gemäß Artikel 288 und 289 AEUV errichteten rechtsfähigen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung, in der die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der ÖPP sowie deren Rechnungslegung und Entlastungsverfahren geregelt sind.
2.  Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 55 und 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission nach Anhörung des Rechnungshofs gemäß Artikel 202, 203 und 204 mittels einer delegierten Verordnung erlässt.
Soweit die Finanzregelung dieser ÖPP von der Musterfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen, soweit der Rechtsakt, durch den sie errichtet wurden, gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts vorsieht, dass das Beamtenstatut nicht zur Anwendung kommt.

3.  Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. Das Arbeitsdokument erläutert auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Abweichungen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der Ziele, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können. Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.
4.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.
5.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 199
Gemäß der Artikel 202, 203 und 204 nimmt die Kommission eine delegierte Verordnung mit Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung an. Die delegierte Verordnung wird Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben enthalten, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß den Artikeln 202, 203 und 204 wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine delegierte Verordnung mit detaillierten Vorschriften zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Aspekte der folgenden Artikel zu erlassen: 5, 8, 9, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 34, 38, 41, 46, 50, 51, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 72, 75, 76, 77, 77b, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 117a, 118, 119, 120, 122, 123, 124, 125, 126, 126a, 126c, 127, 133, 135, 136, 137, 139, 142, 145, 147, 148, 173, 175, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 187, 188, 191, 193, 195, 196, 197.

In einem Anhang zu dieser Verordnung werden Ziele, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung unter Bezugnahme auf die erwähnten Artikel aufgelistet.

Die delegierte Verordnung enthält auch Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 200
Artikel 200

entfällt
Rahmenfinanzregelung für Agenturen und Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag geschaffen wurden

1.  Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die nach dem AEUV oder dem EAG-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und durch einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Finanzrahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig.

2.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.
3.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
4.  Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, prüft der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, bevor deren Rechnungsabschlüsse in den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden. Die Prüfung erfolgt anhand des Prüfungsberichts eines von der Einrichtung bestellten unabhängigen externen Abschlussprüfers, der kontrolliert, ob die Rechnungsabschlüsse der Einrichtung mit Artikel 134 in Einklang stehen.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 201
Artikel 201

entfällt
Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission gemäß Artikel 202, 203 und 204 durch einen delegierten Rechtsakt annimmt.

Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 1
1.  Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 199, 200 und 201 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
1.  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Verordnungen gemäß Artikel 196b, 196c und 199 wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 203 und 204 für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem * übertragen.
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 2
2.  Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass des delegierten Rechtsakts in Kenntnis.
2.  Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass einer delegierten Verordnung in Kenntnis.
Während ihrer Vorbereitungsarbeit führt die Kommission geeignete Konsultationen durch, unter anderem mit dem Europäischen Parlament und mit Sachverständigen. Sie stellt dabei sicher, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 3
3.   Die Übertragung der Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts an die Kommission erfolgt unter den Bedingungen der Artikel 203 und 204.
3.   Bei jeder Überarbeitung dieser Verordnung unterbreitet die Kommission eine überarbeitete delegierte Verordnung.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Überschrift
Widerruf der Befugnisübertragung

Widerruf der Befugnisübertragung und Aufhebung der delegierten Verordnung

Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 1
1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 199 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 196b, 196c und 199 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das Europäische Parlament oder der Rat kann darüber hinaus die delegierten Verordnungen vollständig oder teilweise aufheben, die aufgrund der nach Satz 1 widerrufenen Befugnisübertragung erlassen wurden.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 2
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, sowie die Gründe für den Widerruf.
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen und die delegierte Verordnung vollständig oder teilweise aufgehoben wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, und gegebenenfalls die delegierte Verordnung oder den Teil der delegierten Verordnung, die bzw. der aufgehoben werden soll, sowie die Gründe für den Widerruf oder die Aufhebung.
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 3
3.  Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.  Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Darüber hinaus kann er die delegierte Verordnung auch vollständig oder teilweise außer Kraft setzen. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Nachdem ein Beschluss über einen teilweisen Widerruf einer Befugnisübertragung und, gegebenenfalls, über eine vollständige oder teilweise Aufhebung der delegierten Verordnung, gefasst worden ist, unterbreitet die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Verordnung und/oder eine überarbeitete delegierte Verordnung.
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Überschrift
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Einwände gegen eine delegierte Verordnung

Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 1
1.  Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.
1.  Das Europäische Parlament und der Rat können gegen eine von der Kommission gemäß den Artikeln 196b, 196c und 199 vorgeschlagene delegierte Verordnung binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.
2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung erhoben, so wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 3
3.  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
3.  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung und schlägt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Änderungen vor, so nimmt die Kommission die Änderungsvorschläge zur Kenntnis und kann eine überarbeitete delegierte Verordnung erlassen. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen eine solche überarbeitete delegierte Verordnung nach Maßgabe dieses Artikels Einwände erheben.
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission jederzeit ersuchen, eine teilweise oder vollständig überarbeitete delegierte Verordnung zu unterbreiten. Sie unterrichten sich so früh wie möglich gegenseitig über ihre Absicht, ein solches Ersuchen an die Kommission zu richten.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 205
Überarbeitung

Überprüfung

Jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV und des Artikels 183 des EAG-Vertrags geändert.

Diese Verordnung wird alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, nach dem Verfahren des Artikels 322 Absatz 1 AEUV und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft.

Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte können mittels einer delegierten Verordnung nach Artikel 199 nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 an die Inflationsrate angepasst werden.

Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 208
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.  Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

2.  Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 56 findet ausschließlich auf Mittelbindungen nach Artikel 167 Anwendung, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden.

3.  Artikel 56 findet erst ab 1. Januar 2014 Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Artikel 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Artikel 56 Absatz 2 ab 1. Januar 2012 anwenden.

Geben Mitgliedstaaten eine nationale Erklärung im Sinne von Artikel 56 Absatz 6b ab, so findet auch der letzte Unterabsatz von Artikel 56 Absatz 6b ab 1. Januar 2012 Anwendung.

Die Funktionen von bestehenden Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 bleiben von der Akkreditierung solcher Einrichtungen unberührt. Ab 1. Januar 2014 sind die akkreditierten Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuständig.

4.  Artikel 5 Absatz 4 tritt unmittelbar mit der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.
Haben Empfänger Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ohne Nutuzung eines verzinsten Bankkontos angewendet, so gilt dies nicht als Fehler oder Unregelmäßigkeit.

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang (neu)
Anhang zur delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 dieser Verordnung

Artikel 5

In der delegierten Verordnung können Regeln für die Buchführung über Zinserträge aus Vorfinanzierungen festgelegt werden.

Artikel 8

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittel eines Haushaltsjahres enthalten.

Artikel 9

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Verfall und die Übertragung von Mitteln enthalten.

Artikel 16

In der delegierten Verordnung können Regeln für den Umrechnungskurs zwischen dem Euro und anderen Währungen festgelegt werden.

Artikel 18

In der delegierten Verordnung kann eine Struktur für externe und interne zweckgebundene Einnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel geschaffen werden, und es können Regeln für den Beitrag der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung hinsichtlich der Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden sowie betreffend zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung von EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union eine Ergänzung zu dieser Verordnung darstellen.

Artikel 19

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Vorschriften über die Annahme von Schenkungen an die Union enthalten.

Artikel 20

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Konten für Steuerrückforderungen enthalten.

Artikel 22

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile von Mittelübertragungen anderer Organe als der Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

Artikel 23

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile interner Mittelübertragungen durch die Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

Artikel 25

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve enthalten.

Artikel 26

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen enthalten.

Artikel 27

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen des Finanzbogens enthalten.

Artikel 30

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans festgelegt werden.

Artikel 31

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln festgelegt werden, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung vergeben werden.

Artikel 34

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Finanzplanung festgelegt werden.

Artikel 38

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen enthalten.

Artikel 41

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Klassifizierung des Haushalts enthalten.

Artikel 46

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Darstellung des Haushaltsplans, einschließlich einer Definition der tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres, Erläuterungen zum Haushaltsplan und des Stellenplans enthalten.

Artikel 50

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie Hinweise auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken enthalten.

Artikel 51

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Basisrechtsakt und die in Artikel 51 aufgeführten Ausnahmen enthalten.

Artikel 55

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Methoden der Ausführung des Haushaltsplans enthalten, einschließlich der direkten zentralen Mittelverwaltung, über die Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse, besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen und die Bestimmung öffentlicher Einrichtungen oder privatrechtlicher Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.

Artikel 56

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten enthalten, einschließlich sektorspezifischer Vorschriften zur Regelung der Bedingungen, unter denen Zahlungen an die Mitgliedstaaten ausgesetzt werden können, über die Erstellung einer Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen, Maßnahmen zur Förderung bewährter Verfahren und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

Artikel 57

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung durch Einrichtungen und Personen enthalten, einschließlich des Inhalts der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Haushaltvollzugsaufgaben, über die Festlegung der Bedingungen für die indirekte Mittelverwaltung, wenn die Systeme, Bestimmungen und Verfahren der Kommission denen von Einrichtungen und Personen entsprechen, sowie über Zuverlässigkeitserklärungen der Fachebenen und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

Artikel 58

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ex-ante-Bewertung von Bestimmungen und Verfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

Artikel 61

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Finanzakteure enthalten.

Artikel 63

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, die Aufbewahrung von Belegen, berufsbezogene Regeln, unterlassene Handlungen des Anweisungsbefugten, die Weitergabe von Informationen an den Anweisungsbefugten, und Berichte über Verhandlungsverfahren enthalten.

Artikel 65

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Pflichten des Rechnungsführers enthalten, einschließlich seiner Ernennung und seines Ausscheidens aus dem Amt, sowie über die Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen, Kassenmittelverwaltung und Führung von Bankkonten, Zeichnungsvollmachten, Verwaltung der Salden der Bankkonten, Überweisungen und Umtauschtransaktionen, Zahlungsmodalitäten, das Formular „Rechtsträger“ und die Aufbewahrung von Belegen.

Artikel 66

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über zur Verfügung über die Konten in einer lokalen Stelle ermächtigte Personen festgelegt werden.

Artikel 67

In der delegierten Verordnung können die Bedingungen für Zahlstellen und die Regeln auch für Maßnahmen im Außenbereich festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Auswahl von Zahlstellenverwaltern, die Dotierung der Zahlstellen und Kontrollen durch Anweisungsbefugte und Rechnungsführer.

Artikel 69

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters bei rechtswidrigen Handlungen, Betrug oder Korruption enthalten.

Artikel 70

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen für die bevollmächtigten Anweisungsbefugten festgelegt werden, einschließlich der Bestätigung der Anweisungen und der Rolle des Fachgremiums für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

Artikel 71

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Anweisungsbefugten bei anderen Verfehlungen enthalten.

Artikel 72

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Zahlstellenverwalter bei anderen Verfehlungen enthalten.

Artikel 75

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Forderungsvorausschätzungen und die Feststellung von Forderungen enthalten, einschließlich der Verfahren und Belege und Verzugszinsen.

Artikel 76

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausstellung von Einziehungsanordnungen enthalten.

Artikel 77

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Art der Einziehung enthalten, einschließlich der Einziehung durch Aufrechnung, des Einziehungsverfahrens bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung, der Gewährung von Zahlungsfristen, Geldbußen und anderer Sanktionen, der Annullierung von Einziehungen und des Verzichts auf eine festgestellte Forderung.

Artikel 77b

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Umsetzung der Kriterien und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten.

Artikel 78

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Verjährungsfrist enthalten.

Artikel 80

In der delegierten Verordnung können Regeln für vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, finanziellen Sanktionen und aufgelaufenen Zinsen festgelegt werden.

Artikel 81

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Finanzierungsbeschluss enthalten.

Artikel 82

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindungsarten, die Annahme globaler Mittelbindungen, die Einheitlichkeit der Unterschrift sowie durch vorläufige Mittelbindungen gedeckte Verwaltungsausgaben enthalten.

Artikel 83

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung enthalten, einschließlich der Verbuchung der einzelnen Mittelbindungen.

Artikel 84

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Prüfung der verschiedenen Mittelbindungen enthalten.

Artikel 85

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die Feststellung der Ausgaben festgelegt werden, einschließlich des Zahlbarkeitsvermerks bei Personalausgaben, Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit von Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen und konkreter Formen von „Zahlbarkeitsvermerken“ und „Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit“.

Artikel 86

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anordnung von Ausgaben enthalten, einschließlich der Festlegung der vorgeschriebenen Angaben auf einer Auszahlungsanordnung und der Kontrollen von Auszahlungsanordnungen durch den Rechnungsführer.

Artikel 87

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsarten und Belege enthalten.

Artikel 89

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsfristen enthalten.

Artikel 90

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die elektronische Verwaltung der Vorgänge enthalten.

Artikel 92

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ernennung des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 93

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 94

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Haftung des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 95

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen im Rahmen öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge enthalten, einschließlich Rahmenverträgen und besonderen Aufträgen.

Artikel 97

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Aufträgen und die Auftragsbekanntmachung enthalten.

Artikel 98

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Vergabeverfahren, die gemeinsame Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten und Aufträge von geringem Wert enthalten.

Artikel 99

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen enthalten, einschließlich der Möglichkeit einer Preisanpassung und der dafür geltenden Bedingungen sowie der technischen Spezifikationen.

Artikel 100

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien für Ausschreibungen enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

Artikel 101

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien während des Vergabeverfahrens enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

Artikel 102

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zentrale Datenbank der ausgeschlossenen Bewerber und Bieter enthalten.

Artikel 103

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen für Bieter oder Bewerber festgelegt werden, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Artikel 104

In der delegierten Verordnung können die Auswahl- und Zuschlagskriterien festgelegt werden. Außerdem kann darin festgelegt werden, mit welchen Unterlagen der Nachweis über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Die delegierte Verordnung kann ferner detaillierte Bestimmungen über elektronischen Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote enthalten.

Artikel 105

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Angebotsabgabe enthalten. Es können die Fristen für den Eingang der Angebote und die Teilnahmeanträge, die Fristen für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen und die Fristen in dringenden Fällen festgelegt werden. Auch die verschiedenen Verfahren der Mitteilung können festgelegt werden. Darüber hinaus können Regeln für die Möglichkeit einer Bietungsgarantie, die Eröffnung der Angebote, die Teilnahmeanträge und Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge festgelegt werden.

Artikel 106

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz enthalten. Darin kann definiert werden, welche Kontakte während des Verfahrens der Auftragsvergabe zwischen den Auftraggebern und den Bietern zulässig sind, und es können Mindestanforderungen hinsichtlich schriftlicher Aufzeichnungen über die Bewertung und Mindestangaben über die Entscheidung des Auftraggebers festgelegt werden.

Artikel 107

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Vergabebeschluss, die Unterrichtung der Bieter und die Unterzeichnung und Ausführung des Vertrags enthalten.

Artikel 108

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Informationen der Bieter, einschließlich der Annullierung des Vergabeverfahrens enthalten.

Artikel 109

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die von den Auftragnehmern verlangten Sicherheitsleistungen enthalten.

Artikel 110

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aussetzung eines Vertrags bei Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug enthalten.

Artikel 111

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Funktion des Auftraggebers enthalten, einschließlich der Feststellung, ob die entsprechenden Schwellenwerte erreicht sind.

Artikel 112

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die maßgeblichen Schwellenwerte, gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge und die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge enthalten.

Artikel 113

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen und den Nachweis des Marktzugangs enthalten.

Artikel 114

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation enthalten.

Artikel 115

In der delegierten Verordnung kann der Anwendungsbereich und der Inhalt von Finanzhilfen genauer spezifiziert werden, und es können Regeln über die mögliche Nutzung von Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüssen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung detaillierte Bestimmungen über die Nutzung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen enthalten.

Artikel 116

In der delegierten Verordnung können Regeln für die verschiedenen Formen von Finanzhilfen festgelegt werden.

Artikel 117

Die delegierte Verordnung kann die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen ergänzen, einschließlich der Gewinnverbotsregel und des Kofinanzierungsprinzips.

Artikel 117a

Die delegierte Verordnung kann weitere Einzelheiten über förderfähige Ausgaben enthalten.

Artikel 118

In der delegierten Verordnung können die Anforderungen betreffend das jährliche Arbeitsprogramm, den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausnahmen von einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Unterrichtung der Antragsteller und die Veröffentlichung des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe festgelegt werden.

Artikel 119

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Kumulierungsverbot enthalten.

Artikel 120

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Rückwirkungsverbot enthalten.

Artikel 122

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die gemeinsam einen Antrag stellen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen, Förderkriterien und Finanzhilfen von sehr geringem Wert enthalten.

Artikel 123

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Auswahl- und Zuschlagskriterien enthalten.

Artikel 124

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Bewertung und die Vergabe von Finanzhilfen und die Unterrichtung der Antragsteller enthalten.

Artikel 125

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung enthalten.

Artikel 126

In der delegierten Verordnung können die Regeln für die Auszahlung von Finanzhilfen und für Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Regeln für die Belege und die Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen.

Artikel 126a

In der delegierten Verordnung können die Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festgelegt werden.

Artikel 126c

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Clearingausschüsse enthalten.

Artikel 127

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Aufträge zur Durchführung einer Maßnahme und Finanzhilfen an Dritte enthalten.

Artikel 133

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthalten.

Artikel 135

In der delegierten Verordnung können die allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien festgelegt werden, einschließlich des Grundsatzes der Kontinuität der Tätigkeiten, des Vorsichtsprinzips, des Grundsatzes der Konsistenz der Vorbereitung, des Grundsatzes vergleichender Informationen, des Grundsatzes der Wesentlichkeit und der Zusammenlegung, des Bruttoprinzips, des Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie Regeln für Belege.

Artikel 136

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Jahresabschlüsse, einschließlich Übersichten über die finanziellen Ergebnisse, Cashflow-Übersichten, Vermerken zu den Jahresabschlüssen und Erläuterungen enthalten.

Artikel 137

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

Artikel 139

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Billigung der Konten enthalten, einschließlich der Übermittlung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse.

Artikel 142

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Organisation der Haushaltskonten enthalten, einschließlich des Einsatzes computergestützter Systeme.

Artikel 145

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Buchungsvorgänge enthalten. Darüber hinaus kann sie detaillierte Bestimmungen über die Kontenführung, die Saldenbilanz, den Abgleich der Bücher, die Eintragung in das Kontenjournal und die Kontenpflege enthalten.

Artikel 147

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausgestaltung und den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

Artikel 148

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte und das Verfahren für Verkauf und Weiterveräußerung von Vermögensgegenständen enthalten, einschließlich Regeln für Bestandsverzeichnisse in Delegationen.

Artikel 173

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Forschungsmaßnahmen enthalten.

Artikel 175

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Gemeinsame Forschungsstelle enthalten.

Artikel 176

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aktionen enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können.

Artikel 178

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

Artikel 179

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich im Wege der indirekten Verwaltung enthalten.

Artikel 180

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Vereinbarungen mit Einrichtungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich enthalten, einschließlich Regeln über Sonderdarlehen und Bankkonten.

Artikel 181

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

Artikel 182

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen enthalten.

Artikel 183

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang und über Finanzierungsanträge enthalten.

Artikel 184

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Finanzhilfeverfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

Artikel 187

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Europäischen Ämter und den Umfang der Befugnisübertragungen seitens der Organe an die Europäischen Ämter enthalten.

Artikel 188

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelausstattung der Europäischen Ämter enthalten, einschließlich der Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer, Kassenmittelverwaltung und Bankkonten.

Artikel 191

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Übertragung der Anweisungsbefugnis an den Direktor eines interinstitutionellen Amtes enthalten.

Artikel 193

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Umfang an Verwaltungsmitteln und Mietgarantien enthalten.

Artikel 195

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über besondere Verwaltungsmittel enthalten, einschließlich Immobilien und Vorschüssen an Bedienstete der Organe.

Artikel 196

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die externe Sachverständige enthalten.

Artikel 197

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Übergangsbestimmungen enthalten, einschließlich der Abwicklung des Garantiekontos und der Aktualisierung von Schwellenwerten und Beträgen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0325/2011).


Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten (2011/2067(INI))
P7_TA(2011)0466A7-0320/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (KOM(2010)0682),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020(1),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt und der Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen und neuen Formen des sozialen Dialogs(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Beschäftigungspolitische Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, CO2-arme, ressourcenschonende und grüne Wirtschaft“,

–  in Kenntnis der Studie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) „Qualifikationen für grüne Arbeitsplätze“ aus dem Jahr 2010,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften in der Europäischen Union(6),

–  in Kenntnis des Kommuniqués von Brügge über die verstärkte europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung für den Zeitraum 2011-2020, das am 7. Dezember 2010 verabschiedet wurde(7),

–  in Kenntnis der Studie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Medium-Term Forecast up to 2020: Skills Supply and Demand in Europe“(8),

–  in Kenntnis der CEDEFOP-Studie vom Mai 2009 zu dem Thema „Qualifikationen für Europas Zukunft: Antizipierung beruflicher Qualifikationserfordernisse“,

–  in Kenntnis der am 25. März 2010 durch ETUC, BUSINESSEUROPE, UEAPME und CEEP geschlossenen Rahmenvereinbarung über integrative Arbeitsmärkte,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2011 zum Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an (KOM(2011)0011 und unter Hinweis auf den der Mitteilung beigefügten Entwurf eines gemeinsamen Beschäftigungsberichts,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (KOM(2011)0078),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 zu den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (KOM(2010)0642),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der gemeinsamen europäischen Ziele im Bereich allgemeine und berufliche Bildung (SEK(2011)0526),

–  unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21.1.2011 in Kraft getreten ist(9),

–  in Kenntnis des Berichts des Europäischen Verbands der Leistungserbringer für Menschen mit Behinderung (EASPD), wonach es mit zunehmender Arbeitslosigkeit in Europa für Behinderte immer schwieriger wird, einen Arbeitsplatz zu finden bzw. zu behalten, und in vielen Staaten die Arbeitslosigkeit unter Behinderten höher ist als bei Menschen ohne Behinderungen,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 zur Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (KOM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM(2008)0639) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009(10),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0320/2011),

A.  in der Erwägung, dass jüngsten Zahlen von EUROSTAT zufolge die Arbeitslosenquote in der Europäischen Union infolge der Weltwirtschaftskrise auf derzeit 9,5 % gestiegen ist und insgesamt 22,828 Millionen Menschen arbeitslos und davon 19,4 % langfristig arbeitslos sind; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit bei 20,4 % liegt und in einigen Mitgliedstaaten 40 % erreicht;

B.  in der Erwägung, dass KMU, die ein Motor für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erreichung der Europa-2020-Ziele sind, aufgrund der Wirtschaftskrise über 3,5 Millionen Arbeitsplätze verloren haben;

C.  in der Erwägung, dass es im Primärsektor und in den Sektoren des verarbeitenden Gewerbes infolge der Wirtschaftskrise des Jahres 2008 zu höheren Verlusten an Arbeitsplätzen kam als erwartet und dass bis zum Jahr 2020 voraussichtlich weitere 2,5 Millionen Arbeitsplätze verloren gehen werden;

D.  in der Erwägung, dass sich die Wirtschaftsrezession von 2008 auf die Nachfrage nach und das Angebot an Kompetenzen im Beschäftigungssektor ausgewirkt und somit die Unsicherheit in Bezug auf die Beschäftigungsaussichten dramatisch verschärft und die Notwendigkeit für die Menschen verstärkt hat, besser über die Beschäftigungsaussichten des Arbeitsmarktes informiert zu sein;

E.  in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten verfolgten Sparmaßnahmen mit einem ganz erheblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit einhergehen und teilweise für diesen verantwortlich sind;

F.  in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger die Bürger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit schützen müssen, indem sie sicherstellen, dass die Arbeitskräfte über die entsprechenden Kompetenzen zur Maximierung ihrer Beschäftigungsfähigkeit verfügen;

G.  in der Erwägung, dass Fortschritte bei neuen Technologien und Veränderungen in der Struktur der europäischen Volkswirtschaften es unabdingbar gemacht haben, dass der Einzelne seine Kompetenzen während seines Arbeitslebens aktualisiert und verbessert;

H.  in der Erwägung, dass ein Ziel der Strategie Europa 2020 die Förderung einer sozialen, ressourcenschonenden, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ist;

I.  in der Erwägung, dass für den Dienstleistungssektor, z. B. in den Bereichen Vertrieb, Sicherheit, Reinigungsdienste, Catering, Pflege und persönliche Dienstleistungen, bis 2020 immer noch ein großer Beschäftigungszuwachs erwartet wird und dies der am schnellsten wachsende Sektor sein könnte;

J.  in der Erwägung, dass der Landwirtschafts- und Ernährungssektor wieder weltweite Bedeutung erlangt und andere, höhere Qualifikationen erfordert, während Arbeitsplätze für Geringqualifizierte in erheblichem Maße abgebaut werden;

K.  in der Erwägung, dass die Erreichung eines nachhaltigen Wachstums und der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen, Umweltschutz und neuen, „grünen“ Technologien die Verfügbarkeit entsprechender Kompetenzen erfordern wird;

L.  in der Erwägung, dass sich der technologische Wandel und neue Muster der Arbeitsorganisation in den Sektoren auf die Beschäftigungsmuster – hinsichtlich der geforderten Kompetenzen in Berufsfeldern – und auf die geforderten Qualifikationsniveaus auswirken;

M.  in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften zunehmend eine kreative und interaktive Kommunikation und Problemlösungskompetenzen am Arbeitsplatz erfordern, während bei geringqualifizierten Tätigkeiten oder Arbeitnehmern, die routinemäßige Arbeiten verrichten, ein hohes Risiko des Arbeitsplatzverlusts besteht;

N.  in der Erwägung, dass neben Arbeitnehmern aus anderen gefährdeten Gruppen auch Arbeitnehmer mit einem niedrigen Bildungsstand und einer geringen Qualifikation stärker der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, unsicherer Bedingungen und der Armut ausgesetzt sind, wenn sie keine angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten erhalten, die sie in die Lage versetzen, mit den Anforderungen des Marktes Schritt zu halten;

O.  in der Erwägung, dass die langfristige Effizienz von Weiterbildung und Hochschulbildung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. Verfügbarkeit einer qualitativ hochwertigen Bildung und Angebot an Weiterbildungsmaßnahmen, Chancengleichheit und barrierefreier Zugang für alle, Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen, nachhaltigen öffentlichen Investitionen, der Lage und der effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie einer besseren Koordinierung der individuellen Bedürfnisse und der Erfordernisse des Arbeitsmarktes;

P.  in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, das Bildungsniveau zu verbessern und bis 2020 die Schulabbruchquote auf unter 10 % zu reduzieren und den Anteil der Personen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen;

Q.  unter Hinweis auf die Voraussage, dass die Anzahl der Arbeitsplätze, für die ein in fachlicher und wissenschaftlicher Hinsicht höherer Bildungsabschluss erforderlich ist, zunehmen wird, und dass im Jahr 2020 etwa die Hälfte aller Arbeitsplätze Arbeitnehmern mit mittlerer Qualifikation vorbehalten sein wird, während 35 % aller Arbeitsplätze eine hohe Qualifikation erfordern werden, gegenüber einem heutigen Anteil von 29 %, und in der Erwägung, dass für eine nachhaltige Wirtschaft in allen Berufen und in allen Kompetenzsegmenten zusätzliche Qualifikationen erforderlich sein werden;

R.  in der Erwägung, dass sich Migration innerhalb der EU sowie in die EU und aus der EU sowie der demografische Wandel auf vielfältige Weise auf den künftigen Umfang und die Zusammensetzung der Erwerbsbevölkerung in den Mitgliedstaaten auswirken werden und erhebliche Folgen für das Angebot an und die Nachfrage nach Kompetenzen mit sich bringen werden, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Einwohnerzahl rapide sinkt oder die eine starke Abwanderung hochqualifizierter Fachkräfte zu verzeichnen haben;

S.  in der Erwägung, dass die Fertigkeiten und Fähigkeiten von Wanderarbeitern häufig nicht ausreichend anerkannt und nicht optimal genutzt werden, sowie in der Erwägung, dass Wanderarbeiter häufig Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildung und Ausbildung haben, auch aufgrund ihrer mangelnden Kenntnis der Arbeits- und Sozialrechte und ihrer mangelnden Einbindung in Arbeitnehmerverbände; ferner in der Erwägung, dass aus diesem Grund integrationspolitische Maßnahmen, die der zugewanderten Bevölkerung den Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung erleichtern, einen wichtigen Beitrag zur Abdeckung des künftigen Bedarfs des Arbeitsmarktes leisten können;

T.  in der Erwägung, dass zwar Mikrokredite ein wesentliches Instrument für das Unternehmertum von Frauen und die Gründung von Familienunternehmen sind, der Anteil der Frauen an der Unternehmerschaft in der Europäischen Union mit durchschnittlich 30 % jedoch noch immer zu gering ist;

U.  in der Erwägung, dass über 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind, und in der Erwägung, dass zu wenig Frauen und Mädchen eine wissenschaftliche Laufbahn einschlagen, was eine starke geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarkts nach Sektoren zur Folge hat, sowie in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Beschäftigungsquoten für Frauen und Männer im IT-Bereich mit der Zeit eher weiter auseinanderdriften als sich annähern;

V.  in der Erwägung, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und überproportional von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen und den neuen, häufig prekären Formen der Arbeitsorganisation betroffen sind und auf Hindernisse beim uneingeschränkten Zugang zu sozialen Rechten, sozialem Schutz und Sozialleistungen stoßen;

W.  in der Erwägung, dass ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum das Potenzial einer zunehmenden Anzahl an menschenwürdigen Arbeitsplätzen und eines Beitrags zur Erholung der Volkswirtschaften in der gesamten EU birgt;

X.  in der Erwägung, dass die Europäische Union immer noch weniger als ihre globalen Wirtschaftspartner und Wettbewerber in Forschung, Innovation und Bildung investiert, die Eckpfeiler für Wachstum und Verbesserung des Lebensstandards darstellen; in der Erwägung, dass die Wissensgesellschaft, die Fachausbildung und die Verbesserung der Berufsausbildung beträchtlicher Investitionen bedürfen;

Y.  in der Erwägung, dass eine gezielte und angepasste Weiterqualifizierung von entscheidender Bedeutung ist, um den Menschen zu helfen, neue Kompetenzen zu erwerben, sodass sie vom Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft profitieren können; in der Erwägung, dass es überzeugende wirtschaftliche Argumente für die Weiterqualifizierung, die Integration in den Arbeitsmarkt und die soziale Eingliederung gibt; in der Erwägung, dass eine Kürzung der Investitionen in die Weiterqualifizierung langfristig negative Auswirkungen haben wird;

Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik

1.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 vereinbart haben, dass bis 2020 75 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren in Arbeit stehen sollen, ein Ziel, das eng mit dem Wirtschaftswachstum und der Nachhaltigkeit der Sozialversicherungssysteme und der öffentlichen Finanzen Europas verbunden ist; weist darauf hin, dass die Erwerbsquote von Frauen gegenwärtig 58,2 % beträgt; betont, dass eine drastische Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit, eine stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und die wirksame Umsetzung der Priorität der Eingliederung der Strategie zu den entscheidenden Voraussetzungen zur Erreichung des Beschäftigungsziels gehören; betont, dass die meisten der nationalen Reformprogramme dem Beschäftigungsziel und dem Armutsreduktionsziel nicht gerecht werden, und fordert alle Beteiligten auf, ihre Bemühungen zur erfolgreichen Umsetzung der Strategie Europa 2020 zu verstärken;

2.  bekräftigt, dass die fünf Kernziele der Union die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Erreichung der Klimaschutz- und Energieziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus sowie die Förderung der sozialen Integration sind;

3.  weist darauf hin, dass erhebliche Hindernisse bestehen, die einer starken Anhebung der Beschäftigungsquote in der EU, der Bekämpfung struktureller Arbeitslosigkeit und der Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit der Steigerung der Produktivität und der Förderung von mehr Wettbewerbsfähigkeit im Wege stehen; vertritt die Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die vorrangig angegangen werden müssen, neben der Sicherstellung gut funktionierender Arbeitsmärkte auch die Diskrepanz zwischen den erworbenen und nachgefragten Qualifikationen und das derzeitige unzureichende Qualifikationsniveau vieler Arbeitnehmer sowie das geringe Ranking beim Bildungsniveau in einigen europäischen Ländern im Vergleich zum internationalen Stand umfassen; vertritt die Auffassung, dass ein integrierter Ansatz bei der Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen für die optimale Nutzung des Potenzials einer neuen nachhaltigen Wirtschaft entscheidend sein wird, und fordert die Kommission auf, in ihrer geplanten Mitteilung zum Thema Arbeitsplätze in der neuen, nachhaltigen Wirtschaft den diesbezüglichen Forderungen des Parlaments zu folgen;

4.  weist darauf hin, dass sich die Beschäftigungsquote und die Wirtschaftsleistung gegenseitig verstärken und besonders hohes Wirtschaftswachstum und hochwertige Beschäftigung hervorbringen; empfiehlt jedoch mit Nachdruck, dass sich die Mitgliedstaaten an die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 zur Beschäftigungspolitik und an die Grundzüge der Wirtschaftspolitik halten und gleichzeitig sicherstellen, dass die eingeführten politischen Maßnahmen den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten sowie insbesondere den Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechen;

5.  betont, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor für zentrale Elemente der Sozialpolitik wie Steuern, Sozialprogramme, arbeitsrechtliche Vorschriften, Gesundheits- und Bildungswesen zuständig sind; hält es für entscheidend, dass die Sozialpolitik den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten sowie insbesondere den Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht;

6.  fordert eine bessere wirtschaftspolitische Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, um nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu fördern und einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in Europa bei den Beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Regeln der Haushaltsdisziplin einzuhalten, damit das Risiko eines übermäßigen Defizits gemindert werden kann, und fordert eine wirksame haushaltspolitische Überwachung, zugleich jedoch öffentliche Investitionen im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der EU; betont jedoch die Bedeutung der Abschätzung der sozialen Folgen gemäß dem Vertrag und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sozialen Kosten von Ausgabenkürzungen zu bewerten, insbesondere von Kürzungen im Bereich der Bildungs- und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die den Fortschritt bei der Bekämpfung des Fachkräftemangels in Europa und der Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefährden könnten;

7.  unterstützt die Leitinitiative der Kommission im Rahmen der Strategie Europa 2020 als Rahmenwerk für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und für den Wechsel zu einer nachhaltigen, intelligenteren und integrativeren Wirtschaft; unterstreicht die Bedeutung der regionalen Komponente bei der Umsetzung der Agenda; fordert die Kommission auf, sich für die prioritären Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen im Rahmen der Leitinitiative einzusetzen und dabei vor dem Hintergrund einer wissensbasierten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft der Förderung sowohl des Angebots an als auch der Nachfrage nach Arbeitskräften angemessene Bedeutung beizumessen;

8.  verweist darauf, dass die „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ im Zusammenhang mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm gesehen werden sollte und dass Synergieeffekte zwischen den beiden Wachstum und Beschäftigung schaffen können;

9.  hebt hervor, dass die jüngsten Entwicklungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Kombination mit künftigen Herausforderungen, wie zum Beispiel dem demografischen Wandel und dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, bessere Strategien bei Beschäftigung, Bildung und Arbeitsorganisation erfordern, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern und neue Arbeitsplätze zu schaffen und in diesem Sinne „intelligentes Wachstum“ zu fördern und Vollbeschäftigung mit sozialer Sicherheit sowie einem nachhaltigen Produktions- und Lebensstil zu verbinden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des allgemeinen Zugangs zu lebenslangem Lernen, Qualifikationen und Kompetenzen für alle Altersgruppen; verweist auf die wirtschaftlichen Argumente für die Weiterqualifizierung, die Integration in den Arbeitsmarkt, die soziale Eingliederung, die wirksame Bekämpfung von Diskriminierung und die bessere Nutzung des Potenzials aller Arbeitnehmer; erinnert daran, dass die Vereinbarkeit von Familien- und Arbeitsleben und der Ausbau des Humankapitals auch nicht-wirtschaftliche Vorteile für den Einzelnen bergen;

10.  betont, dass die auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Flexicurity-Regelungen vor dem Hintergrund der neuen sozioökonomischen Lage überprüft, beibehalten, gegebenenfalls gestärkt und an die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden müssen, damit ein flexibler, inklusiver und aktiver Arbeitsmarkt, effiziente und für alle zugängliche Ausbildungsmaßnahmen und angemessene Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitsmarktreformen durch eine Stärkung des Sozialschutzes und des Schutzes bei Arbeitslosigkeit, die vor dem Abrutschen in Armut schützen, sowie durch eine Verbesserung der Qualität der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste zu flankieren; betont, dass Flexicurity nicht als Einheitslösung betrachtet werden sollte;

11.  unterstreicht die Bedeutung des informellen Lernens und der Aneignung von Kompetenzen durch eine Stärkung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, bei der junge Menschen neue Kompetenzen erwerben können, indem sie von erfahrenen älteren Arbeitnehmern angelernt werden;

12.  bedauert, dass es für viele Arbeitnehmer/innen weiterhin schwierig ist, ihr Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren; fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Eltern und insbesondere für Frauen, Alleinerziehende, benachteiligte Menschen oder Menschen mit Behinderungen Möglichkeiten der Eingliederung in das Berufsleben und der Teilnahme an den Prozessen des lebenslangen Lernens zu schaffen; betont, dass als Voraussetzung dafür die Arbeitsorganisation und die Ausbildungsmöglichkeiten mit den elterlichen Pflichten vereinbar sein sollten, dass die Effizienz von Kinderbetreuungseinrichtungen gestärkt sowie der Zugang zu ihnen verbessert und dass Eltern angemessene Unterstützung geleistet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Maßnahmen und Programme zur Unterstützung pflegender Angehöriger bereitzustellen;

13.  hält es für sinnvoll, ein der Telearbeit förderliches Arbeitsumfeld zu fördern, wenn dadurch die Erfordernisse des Familien- und des Berufslebens miteinander in Einklang gebracht werden können;

Reaktionen
Sicherstellung der Verfügbarkeit kompetenter Arbeitskräfte

14.  begrüßt die Einrichtung des Europäischen Monitors für offene Stellen und die Initiativen der Kommission zur Erstellung eines EU-Kompetenzpanoramas und zur Reform des EURES-Netzes (European Employment Services) mit dem Ziel einer erhöhten Transparenz und eines verbesserten Zugangs für Arbeitssuchende und der Förderung der beruflichen Mobilität in der EU; betont, dass EURES eine wesentliche Rolle bei der Beratung von mobilen Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden über ihre Rechte und daher bei der Herausbildung eines wirklichen Binnenmarktes spielt, und begrüßt die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ für jugendliche Arbeitsuchende aus den 27 Mitgliedstaaten; betont darüber hinaus die Rolle von EURES in Grenzregionen und weist darauf hin, dass für seine grenzüberschreitenden Partnerschaften die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um den Herausforderungen des europäischen Arbeitsmarktes entsprechen zu können;

15.  betont die Bedeutung einer verstärkten Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung lebenslangen Lernens, insbesondere an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um die Beschäftigungsfähigkeit sicherzustellen, sowie die Bedeutung der Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitnehmer, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken; weist darauf hin, dass die Weiterbildungsquote langfristig ebenfalls erhöht werden sollte, damit höher qualifizierte Menschen auch bis ins hohe Lebensalter hinein einen für sie adäquaten Arbeitsplatz finden und ausüben können; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Anreize sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber mit besonderem Schwerpunkt auf KMU geschaffen werden sollten; vertritt ferner die Ansicht, dass umfassendere Strategien des lebenslangen Lernens bereitgestellt und die Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung auf die sich rasch wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes, die technologische Entwicklung und neue Methoden der Arbeitsorganisation abgestimmt werden müssen;

16.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Zeiten der Krise ihre Mittel für Bildung und berufliche Ausbildung gekürzt haben, und fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu investieren;

17.  fordert eine bessere Beobachtung des künftigen Bedarfs an Kompetenzen in Europa nach Berufsbranchen und Qualifikationsniveau und eine sofortige Umsetzung der diesbezüglichen Ergebnisse im Rahmen der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen und anderen relevanten Bereichen; betont, dass es wichtig ist, die Attraktivität von Arbeitsplätzen und Berufslaufbahnen für junge Arbeitnehmer zu steigern und dass vor allem junge Menschen laufend über die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt informiert werden müssen, damit sie sich auf die Entwicklung der Fähigkeiten konzentrieren können, die tatsächlich gebraucht werden; vertritt die Auffassung, dass eine „Wissensallianz“, in deren Rahmen sich die Wirtschaft, Sozialpartner und Bildungseinrichtungen zusammenfinden, ein nützliches Instrument zur Beseitigung der Lücken bei Innovation und Kompetenzen darstellen und maßgeblich zur Förderung der Interessen der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt beitragen würde, vor allem was die entscheidende Herausforderung der Erreichung von Vollbeschäftigung, der Beseitigung von Armut, der sozialen Eingliederung und des nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der globalen Wirtschaft betrifft;

18.  betont die Bedeutung einer frühzeitigen Erkennung des Qualifikationsbedarfs, schlägt dafür einen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren vor und fordert die Mitgliedstaaten und, soweit dies sinnvoll ist, die Regionen auf, Beobachtungsstellen für Beschäftigung einzurichten, die sich mit dem künftigen Bedarf befassen; betont, dass es wichtig ist, zuverlässigere Systeme zur Antizipierung des künftigen Qualifikationsbedarfs und von Qualifikationsdefiziten in der EU und in den Mitgliedstaaten zu entwickeln und dauerhaft in die Steigerung des Kompetenzniveaus und in die bessere Abstimmung der Qualifikationen auf die Arbeitsplätze zu investieren; bekräftigt, dass diesbezüglich für die Bürger der Zugang zu aussagekräftigen Informationen sichergestellt werden muss, und fordert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; betont, dass zur Erreichung dieses Ziels eine stärkere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den Bildungsträgern einschließlich Hochschulen und Forschungszentren auf der einen Seite und den öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, den Sozialpartnern sowie den Unternehmen und Arbeitgebern auf der anderen Seite notwendig ist;

19.  betont die Notwendigkeit, den Stellenwert und die Attraktivität von Berufen und Arbeitsplätzen zu erhöhen, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel an Arbeitskräften besteht;

20.  fordert die Kommission auf, das Programm Leonardo da Vinci, das Teilnehmer dabei unterstützt, neue Fertigkeiten, Wissen und Qualifikationen zu erlangen, und das die Berufsbildung attraktiver macht, stärker ins Blickfeld zu rücken und die dafür vorgesehene finanzielle Unterstützung zu erhöhen; verweist zudem auf die besondere Bedeutung der Aus- und Fortbildung am Arbeitsplatz und fordert die Unterstützung einzelstaatlicher Initiativen, die diese Form der beruflichen Weiterentwicklung stärker ins Blickfeld rücken;

21.  stellt fest, dass die Mittel des Unterprogramms „Erasmus“ zu annähernd 100 % ausgeschöpft werden; verweist auf gut dokumentierte Daten, wonach „Erasmus“ das Studium im Ausland erheblich erleichtert und den Studierenden den Erwerb vielfältiger Kompetenzen ermöglicht, was wiederum ihre spätere Beschäftigungsfähigkeit in beträchtlichem Maße erhöht und erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt;

22.  unterstreicht die Wichtigkeit eines qualitativ hochwertigen staatlichen Bildungssystems, das einen freien, gleichen Zugang für alle gewährt;

23.  erachtet es für wichtig, ein Umfeld für eine enge Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten und Industrie zu schaffen und Industrieunternehmen bei Investitionen in Forschung und Entwicklung zu unterstützen; weist darauf hin, dass Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen in der regionalen Wirtschaft von Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen und dass es sich dabei um einzigartige Orte handelt, an denen Innovation, Bildung und Forschung aufeinandertreffen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Entwicklung unternehmerischer und sonstiger Fähigkeiten und zu mehr Beschäftigungsmöglichkeiten führen können; erkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Förderung des Dialogs zwischen Hochschule und Wirtschaft an; fordert die örtlichen und regionalen Behörden auf, das Gemeinschaftssystem der Europäischen Union für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu unterstützen und alle Wirtschaftsektoren zu ermutigen, sich um eine EMAS-Eintragung zu bemühen;

24.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Sektorausschüssen für Beschäftigung und Kompetenzen auf EU-Ebene im Rahmen der „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ weiter zu fördern, die als Plattform beibehalten werden sollte, um die in den Mitgliedstaaten und Regionen vorhandenen Informationen zu erfassen und auszutauschen und so zur Koordinierung der Bemühungen sämtlicher Beteiligter beizutragen, sowie als Hilfsmittel, um Maßnahmen im Bereich des sozialen Dialogs zu unterstützen;

25.  hält es für äußerst wichtig, erheblich mehr in Bildung, Forschung und Innovation zu investieren, und ist daher der Auffassung, dass die öffentlichen Ausgaben für Bildung, Forschung und Berufsausbildung anlässlich der Bewertung des mittelfristigen Haushaltsziels der Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden sollten, um die Mitgliedstaaten in dieser Richtung zu ermutigen;

26.  fordert daher, Instrumente wie die im Rahmen der Sozialpartnerschaft durchgeführten branchenspezifischen Untersuchungen über den Bedarf an Profilen und Berufsbildern in angemessener Weise zu unterstützen;

27.  fordert die Ausschüsse für den europäischen sozialen Dialog auf, dazu beizutragen, dass die bestehenden Ausbildungsangebote und die aktuelle und zukünftige Nachfrage im Rahmen eines Fahrplans mit klaren Zielvorgaben und Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte besser in Einklang gebracht werden können;

28.  betont, wie wichtig die Einbeziehung der Arbeitgeber in die Leitung von Bildungseinrichtungen, die Entwicklung von Kursen, Lehrmethoden und Ausbildungsgängen sowie in die Bewertung und Qualifizierung ist; unterstreicht die Bedeutung von Anreizen für Arbeitgeber, die Personen mit geringen oder gar keinen Qualifikationen eine Ausbildung und damit Möglichkeiten bieten, praktische Erfahrung direkt am Arbeitsplatz zu sammeln;

29.  bedauert, dass die Anzahl der Schulabbrecher in der Europäischen Union weiterhin zu hoch ist; weist darauf hin, dass eine Senkung der Schulabbrecherquote von nur einem Prozentpunkt rund 500.000 potentielle Arbeitnehmer hervorbringen könnte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, wirksamere Maßnahmen auf der Grundlage eines hochwertigen und modernen Bildungs- und Ausbildungssystems umzusetzen, um den vorzeitigen Schulabbruch zu verhindern und Hindernisse für die Fortsetzung der Schulausbildung auszuräumen, um für Schüler mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen Lern- und Bildungsalternativen sowie Möglichkeiten für eine Umorientierung zu schaffen und um ein wirksames Zusammenspiel zwischen Erstausbildung und Unternehmen zu entwickeln; betont die Bedeutung der frühkindlichen Bildung für die Entwicklung, nicht nur für die Entwicklung der künftigen funktionellen Kompetenzen von Menschen, sondern auch für die Entwicklung ihrer Fähigkeit zu lernen, sich zu spezialisieren und sich weiterzuentwickeln, und fordert die Ausarbeitung eines kohärenten, ganzheitlichen, langfristigen Ansatzes für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie dies in der einschlägigen Mitteilung der Kommission vorgeschlagen wird;

30.  bedauert, dass eine Vielzahl Behinderter, die einer Beschäftigung nachgehen könnten, nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, auf politischer Ebene Alternativen für die Aus- und Weiterbildung und die Beschäftigung Behinderter zu entwickeln;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentlich finanzierte und ordnungsgemäß regulierte Institutionen der Erstausbildung zu unterstützen, die Vorschulen, Primar- und Sekundarschulen, Berufsbildungs- und Hochschulbildungseinrichtungen mit gut ausgebildetem Lehr- und Unterstützungspersonal umfassen, das gut bezahlt wird und zu guten Konditionen tätig ist;

32.  unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Bildungssysteme, die allen zugänglich sind und mit der Förderung der Chancengleichheit für alle im Einklang stehen;

33.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen neuer akademischer Spezialisierungen für die Arbeitsplätze der Zukunft europäische Spitzenleistungszentren zu fördern und die Mobilität junger Menschen in diesem Bereich zu erleichtern; betont, dass die notwendigen Bedingungen für die Bildung von Clustern innovativer Unternehmen geschaffen werden müssen, die die lokale Wirtschaftsentwicklung entscheidend vorantreiben und in den Regionen neue Arbeitsplätze schaffen kann; weist darauf hin, dass qualifizierte Arbeitskräfte, sachkundige Führungsgremien, Innovationen, Wissenschaft, Technologie und grüne Arbeitsplätze angesichts des wachsenden Tempos des wirtschaftlichen Umbaus Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum darstellen;

34.  ermutigt die Mitgliedstaaten, IKT-Kompetenzen, digitale Fertigkeiten, Unternehmertum und bereichsübergreifende Schlüsselkompetenzen wie z. B. Kommunikationsfähigkeit in Fremdsprachen und Kompetenzen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Bürgerschaft, Kreativität, kulturelles Bewusstsein und interkulturelles Verständnis sowie Schlüsselkompetenzen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen der Bildungssysteme einzubeziehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung und Anerkennung sowohl „harter“ als auch „weicher“ Kompetenzen für die Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen ist; weist auf den Nutzen der Kommunikationsfähigkeit in Fremdsprachen hin und unterstützt den Fremdsprachenerwerb und den Ausbau von Sprachunterricht;

35.  unterstreicht die Notwendigkeit innovationsorientierter Bildung; betont, dass nichtschematisches wie auch abstraktes Denken sowie technische Bildung gefördert werden sollten, um dem zukünftigen Bedarf gerecht zu werden;

36.  betont, dass darauf hingewirkt werden sollte, dass alle Kinder frühzeitig grundlegende IT-Fähigkeiten entwickeln, und die Informationstechnologie deshalb in den Grundschulunterricht integriert werden muss, und dass alle europäischen Bürger einfach und preiswert Zugang zum Internet erhalten sollten;

37.  fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, angesichts der Tatsache, dass 2015 im IKT-Bereich ein Mangel an 384 000 bis 700 000 Fachkräften zu verzeichnen sein wird und dass im Gesundheitswesen schätzungsweise 1 Mio. Fachkräfte fehlen werden (auch im Bereich der Wissenschaft besteht ein Bedarf an einer Million Fachkräfte), Maßnahmen zur Gewährleistung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften in diesen Bereichen zu ergreifen;

38.  unterstreicht, dass die Internationalisierung der Bildung von sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung ist, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die internationale Freizügigkeit der Forscher, Studenten, Wissenschaftler und Dozenten in der EU und über ihre Grenzen hinaus zu fördern;

39.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Bürger und Bürgerinnen mit hohem Bildungsniveau eine Beschäftigung annehmen, für die sie überqualifiziert sind, oder auf geringwertigen Arbeitsplätzen arbeiten, was zum Verlust qualifizierter Arbeitskräfte (Brain Waste) in der EU führt;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungsprogramme für Lehrer zu entwickeln, damit diese sich besser auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes einstellen und die entsprechenden Fähigkeiten auf allen Bildungsstufen entwickeln können;

41.  ermutigt die Mitgliedstaaten, Bildung am Arbeitsplatz einschließlich eines dualen Bildungs-/Ausbildungssystems zu fördern, damit junge Menschen so früh wie möglich Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln können, und einen Qualitätsrahmen für Praktika und Ausbildungsverhältnisse zu fördern, die möglichst zu einer stabilen Beschäftigung führen sollten; fordert darüber hinaus die maßgeblichen Beteiligten auf, dafür zu sorgen, dass Praktika und Ausbildungsverhältnisse mit einer Begleitung durch professionelle Mentoren erfolgen, dass sie dazu führen, dass wirklich Kompetenzen und Erfahrungen erworben werden, die dem Bedarf des Arbeitmarktes entsprechen, und dass neue Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mindeststandards für Praktika festzulegen, was die Vergütung und die sozialen Rechte betrifft, und fordert die Einführung eines europäischen Qualitätsrahmens für Praktika, in dem menschenwürdige Arbeitsbedingungen festgelegt werden sowie Vorschriften, um zu verhindern, dass Praktikanten dazu genutzt werden, reguläre Beschäftigung zu ersetzen;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen evidenzbasierten Austausch von Strategien für den Übergang von der Bildung und Ausbildung zum Arbeitsplatz und für die Mobilität zu Lernzwecken zu verstärken, die zur Entwicklung von Kompetenzen und zur Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen beitragen;

43.  fordert die Kommission auf, bei der nächsten Gesetzesinitiative über berufliche Qualifikationen die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und beruflichen Qualifikationen zu stärken und einen Mechanismus zur verbesserten gegenseitigen Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten, einschließlich der durch informelle und nicht formelle Bildung erworbenen Kompetenzen einzuführen und die Mechanismen für die Anerkennung auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten auszuweiten; vertritt die Auffassung, dass dieser Mechanismus auf geeigneten europäischen Rahmen aufbauen sollte, wie z. B. dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET);

44.  fordert die nationalen statistischen Dienste auf, angemessene Indikatoren für die Messung der Qualität auf den verschiedenen Ebenen des nationalen Bildungssystems zu entwickeln;

45.  vertritt die Auffassung, dass die Auswärtigen Dienste (EAD), namentlich die Delegationen der EU in Drittländern, eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Informationen über die in Europa geforderten Kompetenzen und die verfügbaren Arbeitsplätze spielen und bei den notwendigen Einreiseformalitäten nach Europa behilflich sein können;

46.  weist darauf hin, dass es als Folge des demographischen Wandels zahlreiche ältere potenzielle Freiwillige gibt, die eine große ungenutzte Reserve bilden, die in unseren Gemeinschaften zur Verfügung steht; fordert die Kommission auf, älteren Freiwilligen mehr Möglichkeiten zu bieten und ein Programm „Senioren in Aktion“ für die steigende Zahl von Senioren zu entwickeln, die über große Erfahrung verfügen und die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereit sind, wobei dieses Programm unter Umständen parallel zum Programm „Jugend in Aktion“ laufen und dieses ergänzen könnte, und fordert sie darüber hinaus auf, spezifische Programme für die generationenübergreifende ehrenamtliche Tätigkeit sowie für das Mentoring zu fördern;

47.  verweist darauf, dass im Rahmen der Strategie zur Verlängerung des Erwerbslebens zu wenig für die Aneignung von IT-Fertigkeiten durch ältere Menschen getan wird, und fordert Kommission und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umfangreiche Lernprogramme für diese Personengruppe zu erarbeiten;

48.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Handwerkstradition sowie die damit zusammenhängenden Fertigkeiten zu erhalten und Strategien für Handwerksunternehmen zu entwickeln, um die kulturelle Identität des Handwerks zu bewahren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, duale Systeme der Berufsbildung und die Mobilität junger Handwerker und von Frauen zu unterstützen; ist der Auffassung, dass die Förderung von Praktika zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt eine wünschenswerte aktive Politik ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen dafür zu ergreifen; betont die Bedeutung der Geisteswissenschaften als Bereich zur Erforschung der Vergangenheit und besseren Wahrung der kulturellen Identitäten;

Förderung der Nachfrage nach Arbeitskräften und Schaffung von Arbeitsplätzen

49.  weist darauf hin, dass die kleinen und mittleren Unternehmen sowohl aufgrund ihrer Vielzahl als auch aufgrund ihrer strategischen Funktion bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine wesentliche Rolle im europäischen Wirtschaftsgefüge spielen; erinnert daran, dass 85 % der Arbeitsplätze in der EU von KMU gestellt werden und die KMU einen Anteil von 58 % am von den Unternehmen in der EU erwirtschafteten Mehrwert insgesamt haben; fordert die maßgeblichen Beteiligten auf, sämtliche Maßnahmen, die der Gründung von Unternehmen und ihrer Freizügigkeit entgegenstehen können, abzuschaffen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und Anreize für ihr Wachstum zu schaffen und dabei besonderes Augenmerk auf die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu legen, für sie ein günstiges ordnungspolitisches und steuerliches Umfeld zu schaffen, die Hindernisse für die Einstellung von Arbeitnehmern aufzulisten, die Bürokratie auf ein Mindestmaß zu reduzieren und ihre Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern;

50.  erachtet zur Belebung des Arbeitsmarkts eine zielorientiertere Umsetzung von Innovationen und eine wettbewerbsfähigere industrielle Basis sowie die Förderung der Jugendbeschäftigung, von Geschäftsmodellen mit Forschungsinitiativen und einzelne Fördermaßnahmen für die Einstellung eines größeren Kreises Erwerbsloser für erforderlich;

51.  begrüßt den Vorstoß der Kommission, zukünftig ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für den EU-weiten zeitlich begrenzten Aufenthalt von Mitarbeitern eines Unternehmens, die aus Drittstaaten kommen, einzuführen;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in die Schaffung von Arbeitsplätzen zu investieren und Unternehmertum, Unternehmensneugründungen und Selbständigkeit zu fördern, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die soziale Ausgrenzung zu verringern; ist der Ansicht, dass geeignete Rahmenbedingungen und Anreize für die Entwicklung von Unternehmen sowie die Unterstützung für die Einführung neuer Technologien für die Entwicklung der europäischen Wirtschaft wichtig sind, jedoch nicht ausreichen; betont daher, dass die Förderung unternehmerischen Denkens und unternehmerischer Fähigkeiten auf verschiedenen Bildungsebenen sowie Coaching für Existenzgründer und die wirksame Entwicklung von Kompetenzen für Mitarbeiter von KMU stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten; unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Technologieinstituts und der EIB, insbesondere von Programmen wie JASMINE und JEREMIE, bei der Förderung der Unternehmensgründung und -entwicklung und der Unterstützung im Hinblick auf die Bedürfnisse von KMU;

53.  fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung beschäftigungsbezogener Rechtsvorschriften die Bedürfnisse der KMU angemessen zu berücksichtigen und nach dem Grundsatz der „Vorfahrt für KMU in Europa“ zu verfahren;

54.  betont die Bedeutung eines freien und klug regulierten Internets für Unternehmensgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen; betont ferner, dass das Vertrauen der Internetnutzer in das System und den Schutz ihrer persönlichen Daten entscheidend für neue Geschäftsmodelle im Internet ist;

55.  betont, dass in der Europäischen Union zu wenige innovative Unternehmen, deren gesellschaftlicher Schwerpunkt auf der Forschung und der Entwicklung von Innovationen liegt, tätig sind und dass der große Innovationsrückstand und der Mangel an digitaler Bildung die KMU von der Umsetzung neuer innovativer und intelligenter Geschäftsmodelle und neuer Technologien abhalten;

56.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Schaffung eines integrierten und wettbewerbsfähigen Risikokapitalmarktes zusammenzuarbeiten, der für die Gründung und das Wachstum innovativer KMU von grundlegender Bedeutung ist;

57.  vertritt die Auffassung, dass ein barrierefreier und wettbewerbsfähiger Binnenmarkt vollendet werden sollte, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern; vertritt ferner die Auffassung, dass die Vollendung des Binnenmarktes mit einem Arbeitsrecht einhergehen muss, das gleiche Ausgangsbedingungen, eine starke Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Möglichkeit für Arbeitnehmer schafft, ihre erworbenen Ansprüche stehen zu lassen, zu behalten oder in andere Länder zu übertragen, insbesondere die Möglichkeit der Übertragung von Rentenansprüchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht eng mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, um Hindernisse für die Mobilität von Studenten und Arbeitnehmern zu beseitigen und den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen in diesem Bereich zu fördern und so die Entwicklung des Binnenmarktes in Bezug auf die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und vor dem Hintergrund der im Aufnahmeland geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bewerten; unterstreicht, dass Lohndumping verhindert werden muss;

58.  verurteilt nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nachdrücklich, da sie für die Gesellschaft und für die betroffenen Arbeitnehmer eine Gefahr darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßige und verstärkte Überprüfungen vorzunehmen, entsprechende Sanktionen einzuführen und Informationskampagnen durchzuführen, die der Sensibilisierung für die Rechte der Arbeitnehmer und die langfristigen Nachteile, die für Arbeitnehmer entstehen, die in der Schattenwirtschaft beschäftigt sind, dienen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die vorbeugenden Maßnahmen und Sanktionen mit Anreizen zu verbinden, die darauf zielen, den Rückgriff auf Schwarzarbeit zu verhindern und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung zu verwandeln;

59.  vertritt die Auffassung, dass dem Gesundheitswesen eine wichtige Rolle für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zukommt; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass der Sektor Gesundheitswesen und Sozialfürsorge aufgrund des demographischen Wandels eine Quelle von Beschäftigungsmöglichkeiten ist, deren Bedeutung vermutlich zunehmen wird und die einen maßgeblichen Beitrag zur sozialen Integration leistet; fordert die Schaffung eines Pflegesektors, der den tatsächlichen Erfordernissen gerecht wird und hochwertige, für alle zugängliche Pflegedienstleistungen sowie gute Arbeits- und Lohnbedingungen gewährleistet, um den Rückgriff auf Schwarzarbeit zu verhindern; fordert die Kommission auf, die ILO-Konvention, ergänzt durch eine Empfehlung zu Hausangestellten, zu unterstützen, um die Bedingungen für Arbeitnehmer in diesem Bereich zu verbessern; fordert die Kommission auf, eine Studie über Pflegehelfer in die Wege zu leiten, die in Privathaushalten beschäftigt sind, zusätzlich zu sonstigen angemessenen und nachhaltigen Lösungen zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung, um festzustellen, ob durch das EU-Recht für diese Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen es sich häufig um Frauen handelt, ein ausreichender Sozialschutz geboten wird;

60.  verweist auf das Potenzial der Sozial-, Gesundheits-, Pflege- und Bildungsdienste zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und fordert starke und tragfähige Investitionen in diese wichtigen Dienste und Infrastrukturen sowie menschenwürdige Arbeitsbedingungen im Interesse qualitativ hochwertiger Dienstleistungen; erwartet mit Spannung das Aktionsprogramm der Kommission zur Behebung des derzeitigen Mangels an Arbeitnehmern im Gesundheitswesen;

61.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die weiteren Beteiligten auf, für eine effiziente, vereinfachte und synergetische Nutzung der Fonds der Europäischen Union – wie z. B. des ESF, des EFRE und des Kohäsionsfonds – und von Einrichtungen wie z. B. des Mikrofinanzierungsinstruments zur Schaffung von Arbeitsplätzen, unter anderem in der Sozialwirtschaft, zu sorgen; verweist auf die Vorteile einer Lenkung der Investitionen des Strukturfonds in Richtung Bildung und Ausbildung in Bereichen mit hohem technologischem Mehrwert und in Bereichen, die von besonderer Bedeutung für die Förderung des Übergangs zu nachhaltigeren Wachstumsmodellen sind; weist darauf hin, dass besonderes Augenmerk auf diejenigen Mitgliedstaaten zu richten ist, die eine hohe Arbeitslosenquote zu verzeichnen haben und in denen die Mindesteinkommen unter der Armutsgrenze liegen;

62.  verweist auf die Bedeutung der Synergien zwischen diesen EU-Fonds und unterstreicht die Bedeutung eines dezentralen Ansatzes für die Nutzung dieser Fonds entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsmarktes; ist der Ansicht, dass die richtigen Anreize für die Bevölkerung und die Geschäftswelt, in Weiterbildung zu investieren, geboten werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beitrag der Kohäsionspolitik zu der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ und ihr Potenzial für ein nachhaltiges Wachstum berücksichtigt werden sollten;

63.  begrüßt die wachsende Bedeutung der Instrumente im Bereich der Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF, durch Konzentration der Finanzmittel auf eine geringere Anzahl von Schwerpunkten, verbesserte Voraussetzungen für institutionelle Reformen, die Stärkung des Partnerschaftsprinzips, die Formulierung klarer und messbarer Ziele und den Abschluss von Investitionsvereinbarungen zur Förderung einer Entwicklung und Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten;

64.  fordert die Kommission auf, die bereits vorhandenen Direktbeihilfemodelle der EU zu prüfen und die Möglichkeit zu erörtern, den größtmöglichen Teil der Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Unternehmen, die Steigerung der Kompetenzen und die berufliche Weiterbildung der Beschäftigten sowie die Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen vorzusehen;

Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes

65.  stellt fest, dass Flexicurity-Maßnahmen den Schwerpunkt der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten ausmachen, und teilt die Auffassung der Kommission, dass die Krise die einzelstaatlichen Flexicurity-Regelungen – auch dort, wo umfassende externe Flexibilitätsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt eingeführt wurden, ohne die Systeme der sozialen Sicherheit, wie dies erforderlich gewesen wäre, zu stärken – auf eine schwere Probe gestellt hat; betont jedoch, dass es notwendig ist, Arbeitsmarktreformen durchzuführen, ohne erfolgreiche Strategien oder den Konsens und das Vertrauen zwischen den nationalen Regierungen und den Sozialpartnern zu untergraben; unterstreicht, dass Flexicurity-Maßnahmen an soziale Gegebenheiten und an die spezifische Struktur des nationalen Arbeitsmarktes angepasst sein müssen, sowie an die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern;

66.  betont jedoch, dass die Krise nicht allein durch Flexicurity bewältigt werden kann, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die notwendigen Arbeitsmarktreformen durchzuführen und dabei die Arbeitsmarktintegration von Arbeitnehmern, die zu schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen zählen, besonders zu berücksichtigen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, einen Bottom-up-Ansatz anzuwenden, der den Dialog und die Beteiligung aller politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsebenen erleichtert;

67.  ist der Ansicht, dass die vier Bestandteile der Flexicurity – flexible und zuverlässige vertragliche Vereinbarungen, aktive Arbeitsmarktpolitik, lebenslanges Lernen und moderne Systeme der sozialen Sicherheit – sowie deren Gleichgewicht im Rahmen der neuen Dynamik sozialer und wirtschaftlicher Veränderungen überprüft und gestärkt werden sollten, um den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und Unternehmen auf den modernen Arbeitsmärkten zu entsprechen, menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern, einen angemessenen Sozialschutz sowie die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit in Verbindung mit der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen; erachtet die Stärkung der Arbeitsmarkteinrichtungen während dieses Prozesses für wichtig, um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte von einem Wechsel des Arbeitsplatzes, des Berufs, der Branche oder des Beschäftigungsverhältnisses profitieren; vertritt ferner die Ansicht, dass die Sozialpartner bei der Überprüfung, im Rahmen des sozialen Dialogs, mitwirken sollten;

68.  fordert die Kommission auf, in Anwendung von Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Förderung der Rolle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern EU-weit branchenintern zu beschleunigen und dabei deren Autonomie zu wahren;

69.  unterstützt in Anwendung von Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ermutigt sie zum Aufbau vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses einschlägiger Vereinbarungen; empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zur Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen branchenintern für die unter Artikel 153 fallenden Aspekte das in Artikel 155 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren anzuwenden;

70.  ermutigt die Mitgliedstaaten, die „Telearbeit“, d. h. alle Formen der „Fernarbeit“, alle Formen der Organisation und/oder Durchführung der Arbeit auszubauen, die abgesehen von der klassischen Einheit von Zeit und Ort durch die Telekommunikation und das Internet im Rahmen einer Dienstleistung oder eines Beschäftigungsverhältnisses möglich geworden sind;

Förderung integrativer Arbeitsmärkte

71.  betont, dass das in Europa vorhandene Potential an Arbeitskräften in allen Altersgruppen besser ausgeschöpft, das Funktionieren seiner Arbeitsmärkte sowie die soziale Integration und der Sozialschutz verbessert und das Niveau der Qualifikationen und Fähigkeiten der Arbeitnehmer erhöht werden müssen, damit Europa gestärkt aus der Wirtschaftskrise hervorgeht, wettbewerbsfähiger und konvergenter wird und ein stärkeres Wachstum und mehr Arbeitsplätze sowie eine langfristige Sicherung unserer Sozialsysteme erreicht werden können;

72.  betont in diesem Zusammenhang, dass die Verringerung der Arbeitsmarktsegmentierung durch eine angemessene Absicherung der Arbeitnehmer und eine verbesserte Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden muss, damit alle Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Vertragsformen - insbesondere diejenigen aus den am stärksten benachteiligten und schutzbedürftigsten Gruppen - eher eine Chance erhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten und dort Fortschritte zu machen;

73.  betont, wie wichtig es ist, die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der Agenda und in Bezug auf alle Aspekte der Strategie Europa 2020 durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß Artikel 29 des CRPD der Vereinten Nationen die Entwicklung von und den Zugang zu universell gestalteten Produkten und Dienstleistungen sowie den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

74.  hebt hervor, dass die Arbeitsentgelte in vielen Mitgliedstaaten geringer gestiegen sind als die Produktivität, und stellt mit großer Sorge fest, dass die Zahl der „armen Arbeitnehmer“, denen es trotz ihres Einkommens nicht gelingt, über die Armutsgrenze hinauszukommen, wächst; betrachtet daher ein entschlossenes Eingreifen zur Behebung dieser Situation als vorrangig;

75.  betont, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit vorrangig anzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin um die Eingliederung von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu bemühen und hierbei auch Anreize für junge Menschen und Arbeitgeber zu schaffen sowie Praktika und Ausbildungsplätze bereitzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass der Erleichterung des Übergangs von der Schule in das Berufsleben, einer persönlichen Beratung und Betreuung sowie der Ermöglichung des Erwerbs solider Kompetenzen und ihrer Aktualisierung im Einklang mit den Erfordernissen des Arbeitsmarktes eine besondere Bedeutung zukommt; betont, dass diese Leitinitiative eng mit der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ verknüpft werden muss;

76.  unterstreicht die Bedeutung der Schaffung angemessener Bedingungen um sicherzustellen, dass ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben bleiben können und der umfassenden Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen sowie der Zusammenarbeit im Beschäftigungsbereich und der Umsetzung von Initiativen zur Förderung eines längeren Berufslebens wie Job-Sharing, Neubewertung der Kompetenzen und der beruflichen Entwicklung, freiwilliges Engagement von Beschäftigten und schrittweiser Eintritt in den Ruhestand auch unter Freiberuflern;

77.  fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Alterung der Gesellschaft in Europa auf, Maßnahmen zu erarbeiten, die älteren Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, und ruft dazu auf, die Beratung und Stärkung der Aktivität älterer Menschen im Sinne der Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ zu fördern und umfassend zu unterstützen, und fordert, dass angesichts des bislang geringen Interesses der Wirtschaft an älteren Arbeitsnehmern für die Unternehmen entsprechende Anreize geschaffen werden; unterstreicht, wie wichtig die Fortbildung der Betroffenen und die Erhöhung ihrer Qualifikationen sind, da ihnen so die Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglicht wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, dass das Wissen und die Erfahrung älterer Menschen genutzt werden, beispielsweise in Coaching-Projekten;

78.  fordert die Mitgliedstaaten angesichts der zunehmenden Arbeitslosigkeit auf, die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste zu modernisieren und zu stärken, damit sie verstärkt die Rolle lebensbegleitender Dienstleister sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber übernehmen können; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste in enger Zusammenarbeit mit Arbeitgebern vor Ort Kompetenzen bewerten, Profile erstellen, individuelle berufliche Anleitung und Beratung bieten und darüber hinaus Informationen über den Zugang zu Möglichkeiten der unternehmerischen Tätigkeit sowie eine Reihe von Schulungs- und Umschulungsprogrammen bereitstellen können;

79.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag der Sozialwirtschaft offiziell anzuerkennen, die 10 % der Arbeitsplätze in der EU bereitstellt und eine ausschlaggebende Rolle für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU spielt; erachtet es als notwendig, die Sozialwirtschaft stärker zu entwickeln, um zu einer auf soziale Integration gerichteten Schaffung von Wohlstand und zur Entwicklung integrativer Arbeitsmärkte beizutragen, bestehende Arbeitsplätze in Sektoren und Unternehmen zu erhalten, die sich in einer Krise befinden und/oder von Schließung bedroht sind, die Arbeitsplatzstabilität zu erhöhen, Kompetenzen aufrechtzuerhalten und Wege in die Beschäftigung für besonders benachteiligte Gruppen zu entwickeln;

80.  betont, dass bessere und stärkere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit des Berufs- mit dem Familien- und Privatleben zu einer erhöhten Beteiligung der erwerbstätigen Bevölkerung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt beitragen sollten; weist auf die Notwendigkeit hin, Frauen zu befähigen, in den Arbeitsmarkt einzusteigen, wieder einzusteigen und sich dort zu entfalten, insbesondere diejenigen, die nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub Schwierigkeiten haben, wieder eine Anstellung zu finden;

81.  ist der Meinung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um bei Mädchen für technische Studienfächer und ein Ingenieurstudium wie MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) zu werben und um Geschlechterstereotypen und die Geschlechtersegregation im Berufsleben und auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen; ruft die Mitgliedsstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen um die Präsenz von Frauen in hohen Führungspositionen und anderen leitenden Stellen zu fördern;

82.  vertritt die Ansicht, dass die Antidiskriminierungsvorschriften der EU zu einer deutlichen Anhebung des Schutzniveaus in der ganzen EU geführt haben; ist jedoch der Auffassung, dass mehr unternommen werden muss, um gegen Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung verschiedener Gruppen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und Beruf vorzugehen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung der Frauenbeschäftigung auch mit zielgerichteten Sozialschutzmaßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung und Familie, durch die Umsetzung von Gleichstellungsprogrammen sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Einstellung von Frauen und Männern in nicht traditionellen Berufen auf freiwilliger Basis gefördert werden sollte, wobei besonderes Augenmerk auf traditionell von Männern dominierte Sektoren gelegt werden sollte;

83.  verweist auf die wirtschaftlichen Argumente für ein Diskriminierungsverbot, abgesehen von der Menschenrechtsdimension; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen für eine rasche Einigung und die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu treffen; fordert die Kommission auf, weiterhin Unterstützung bei der Überwindung technischer Schwierigkeiten im Rat zu gewähren, um zu einer solchen Einigung zu gelangen, da eine starke EU-Antidiskriminierungspolitik die Strategie Europa 2020 unterstützen wird;

84.  betont, dass es in dem sich verändernden Wirtschaftsraum für die Beibehaltung der Qualifikation und Kompetenzen von Arbeitnehmerinnen sowie zur Erleichterung ihrer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt wichtig ist, dass auch die sich im Elternurlaub befindenden Arbeitnehmer in die vom Arbeitgeber organisierten Schulungen einbezogen werden;

85.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern und in die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu investieren, indem sie Diversitätsmanagement unterstützen, Frauen in beruflicher Hinsicht motivieren und die Schaffung neuer Arbeitsplätze mit flexibleren Arbeitsbedingungen fördern;

86.  hebt hervor, dass mit neuen Beschäftigungsverhältnissen neue Formen der Arbeitsorganisation einhergehen müssen, damit sich Arbeitnehmer mit Kindern für alternative Arbeitszeitmodelle, kürzere Arbeitszeiten oder Telearbeit entscheiden können;

87.  weist darauf hin, dass sich nicht nur in der Gesundheits- und Pflegebranche Möglichkeiten zur Steigerung der Erwerbsquote von Frauen bieten, sondern auch im Bereich der inneren Sicherheit, der Logistik (darunter Transport), in der auf Unternehmen spezialisierten Dienstleistungsbranche, z. B. Versicherungen und Beratungsunternehmen, und im ökologischen Bereich sowie durch die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze;

88.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Programme zur Gewinnung von Frauen für technische Berufe durch Zuwendungen an junge Studentinnen zu unterstützen und zu entwickeln, indem gute Beispiele aus anderen Mitgliedstaaten wie das österreichische Programm „Excellentia“ aufgegriffen werden, mit dessen Hilfe die Zahl der Universitätsprofessorinnen im Bereich W&T verdoppelt werden konnte und die Gründung ausgezeichneter, von Frauen geleiteter Forschungszentren möglich wurde;

89.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Privatwirtschaft und den öffentlichen Sektor darin zu bestärken, alle möglichen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die tief gehenden Unterschiede in Bezug auf Zugang, Vergütung, Laufbahnentwicklung, Mitwirkung und Governance zu beseitigen mit dem Ziel, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Transparenz in Form besserer Statistik sowie einer praxisgerechten Definition des Begriffs gleichwertige Arbeit; begrüßt die von der Kommission angekündigte Überprüfung des Rentensystems für den Kreis derjenigen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Betreuungsverpflichtungen nicht durchgehend Rentenbeiträge geleistet haben, wovon hauptsächlich Frauen betroffen sind;

Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und der Arbeitsbedingungen

90.  vertritt die Auffassung, dass die Verfolgung des Ziels der Vollbeschäftigung mit verstärkten Bemühungen zur Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen und der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Beschäftigten einhergehen muss, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gleichberechtigung der Geschlechter;

91.  vertritt die Auffassung, dass Arbeitsplatzqualität als multidimensionales Konzept gefördert werden sollte, welches das Beschäftigungsverhältnis und die Arbeit selbst umfasst; fordert die Kommission auf, die Bemühungen zur Überprüfung der EU-Definition der Qualität des Arbeitsplatzes und der diesbezüglichen gemeinsamen Indikatoren zu intensivieren, damit sie sich für die Bewertung und das Benchmarking der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten besser eignen; vertritt die Auffassung, dass der soziale Dialog eine wichtige Rolle bei der Förderung menschenwürdiger Arbeit, hochwertiger Beschäftigung und eines angemessenen Sozialschutzes spielt, und fordert daher die wichtigsten Akteure im Bereich der Arbeitsbeziehungen auf EU-Ebene auf, sich für die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes in diesem Bereich einzusetzen und sich aktiv an der Überprüfung der Definition der Qualität des Arbeitsplatzes und der diesbezüglichen Indikatoren zu beteiligen;

92.  ist der Ansicht, dass die Zugänglichkeit des Arbeitsplatzes - des architektonischen Umfelds, der Technologien und der Daten - eine unerlässliche Arbeitsbedingung und wesentliche Voraussetzung für die Arbeitsintegration behinderter Menschen ist;

93.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen, und weist darauf hin, dass ein unsicheres Arbeitsumfeld, der ständige Wechsel von einem Arbeitsplatz zum anderen und der zunehmende Stress negative Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit von Arbeitnehmern haben; fordert die Kommission auf, sich mit dem Problem der fehlenden Anerkennung von Berufsrisiken und -krankheiten zu befassen;

94.  betont, wie wichtig es ist, dass die Bemühungen der beteiligten Akteure um die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und die Nutzung angemessener politischer Instrumente integriert werden, einschließlich Rechtsvorschriften, Koordinierung politischer Maßnahmen, Austausch bewährter Praktiken und autonomer Vereinbarungen der Sozialpartner;

95.  vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsplatzqualität durch die große Zahl und den steigenden Anteil an Berufskrankheiten, insbesondere die Zunahme von Muskel- und Skeletterkrankungen, erheblich beeinflusst wird und daher weitere Anstrengungen zu deren Prävention unternommen werden müssen, um die alternde Gesellschaft nachhaltiger zu gestalten;

96.  ist der Auffassung, dass Arbeitnehmerrechte, der Dialog zwischen den Sozialpartnern – Arbeitnehmern und Arbeitgebern – und ein angemessener sozialer Schutz zur Verhinderung von Armut trotz Erwerbstätigkeit den Kern der Beschäftigungsqualität und folglich auch des Konzepts der Arbeitsplatzqualität bilden muss;

97.  ermutigt die Kommission, die vorbereitende Phase des Gesetzgebungsprozesses abzuschließen und die im Rahmen der Agenda angekündigten Legislativvorschläge unter vollständiger Berücksichtigung des Ergebnisses der Bewertung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie der Folgen der Autonomie der Sozialpartner vorzulegen; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzqualität und Arbeitsbedingungen unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklungen zu überprüfen;

98.  unterstreicht, dass die Beschäftigungsziele und die Strategien zu deren Erreichung überwacht und mit den Zielen in anderen wichtigen Bereichen wie dem öffentlichen Finanzsektor und den einschlägigen Innovationsstrategien koordiniert werden sollten;

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99.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.
(2) ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0262.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0263.
(5) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0455.
(7) Pressemitteilung der Kommission IP/10/1673.
(8) Cedefop, Veröffentlichungen, ISBN 978-92-896-0536-6.
(9) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(10) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

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