Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 1. Dezember 2011 - Brüssel
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
 Haushaltsverfahren 2012: gemeinsamer Entwurf
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011: Eigenmittel, Integrierte Meerespolitik, Griechenland, ESF, Palästina
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive/Portugal
 Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Georgios Toussas
 Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris
 Rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken ***I
 Finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (EFRE und ESF) ***I
 Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer *
 Änderung der Entscheidung 2007/659/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und des Jahreskontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt *
 Jahresbericht der EZB für 2010
 Bekämpfung des Schulabbruchs
 Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit – Begleitmaßnahmen für den Bananensektor ***III
 Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern***III
 Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***III
 Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***III
 Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs ***I
 Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke ***I
 Beitrittsvertrag: Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien ***
 Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union
 Änderungen an der Geschäftsordnung betreffend den Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte
 Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich
 Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung
 Binnenmarktforum
 Weltweiter Kampf der EU gegen HIV/AIDS
 Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine
 Modernisierung der Zollverfahren

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
PDF 208kWORD 35k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zugunsten der Strategie Europa 2020 und der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0373 – C7-0164/2011 – 2011/2126(BUD))
P7_TA(2011)0520A7-0353/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2011)0300), der am 20. April 2011 von der Kommission vorgelegt wurde,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0373 – C7-0164/2011),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 27,

–  unter Hinweis auf seinen am 26. Oktober 2011 angenommenen Standpunkt zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2012(2),

–  unter Hinweis auf die am 19. November 2011 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan für 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0353/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens, insbesondere für Teilrubrik 1a und Rubrik 4, die Finanzierung der Prioritäten der Union nicht gestatten, ohne dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen gefährdet werden,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vorgeschlagen hatte, um die Aufstockung der Europäischen Nachbarschaftspolitik um 153 343 576 EUR innerhalb der Rubrik 4 zu decken;

C.  in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2012 einberufene Vermittlungsausschuss übereinkam, das Flexibilitätsinstrument für einen Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR über die Obergrenze der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen;

1.  stellt fest, dass die Obergrenzen der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 trotz begrenzter Erhöhungen der Verpflichtungsermächtigungen für eine beschränkte Zahl von Haushaltslinien und trotz mehrerer Kürzungen bei anderen Haushaltsposten keine angemessene Finanzierung der ausgewählten Prioritäten gestatten, die vom Parlament und vom Rat unterstützt werden;

2.  erteilt daher seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Finanzierung der Strategie Europa 2020 innerhalb der Teilrubrik 1a und zur Finanzierung des Europäischen Nachbarschaftspolitik innerhalb der Rubrik 4 in Höhe eines Gesamtbetrags von 200 Mio. EUR;

3.  bekräftigt, dass die in Nummer 27 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einmal mehr unterstreicht, dass für den Haushaltsplan der Union eine immer größere Flexibilität notwendig ist;

4.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung samt Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/3/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461.


Haushaltsverfahren 2012: gemeinsamer Entwurf
PDF 564kWORD 347k
Entschließung
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zum gemeinsamen Text des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2012 (17470/2011 ADD 1, 2, 3, 4, 5 – C7-0446/2011 – 2011/2020(BUD))
P7_TA(2011)0521A7-0414/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des gemeinsamen Textes, der vom Vermittlungsausschuss (17470/2011 ADD 1, 2, 3, 4, 5 – C7-0446/2011) angenommen wurde, sowie der Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission in der Anlage zu dieser Entschließung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne(1) und den darin enthaltenen Berichtigungsschreiben,

–  in Kenntnis des von der Kommission am 20. April 2011 vorgelegten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2011)0300),

–  in Kenntnis des vom Rat am 25. Juli 2011 angenommenen Standpunkts zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (13110/2011),

–  in Kenntnis der Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012, 2/2012 und 3/2012 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, die am 17. Juni 2011, 16. September 2011 bzw. 25. Oktober 2011 von der Kommission vorgelegt wurden,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf die Artikel 75d und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0414/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Text des Vermittlungsausschusses, der die folgenden Dokumente enthält:

   Liste von Haushaltslinien, die im Vergleich zum Haushaltsentwurf oder dem Standpunkt des Rates nicht geändert wurden;
   Übersichtsangaben für die einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens;
   Zahlen zu den Linien sämtlicher Haushaltsposten;
   ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und dem endgültigen Text für sämtliche Linien in der im Laufe der Konsolidierung geänderten Fassung;

2.  bestätigt die in den gemeinsamen Schlussfolgerungen des Vermittlungsausschusses enthaltenen gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission in der Anlage zu dieser Entschließung;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Haushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 endgültig erlassen ist und dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den weiteren betroffenen Institutionen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANHANG

19.11.2011

Haushaltsplan 2012 – Gemeinsame Schlussfolgerungen

Diese Gemeinsamen Schlussfolgerungen beinhalten drei Abschnitte:

   1. Haushaltsplan 2012
   2. Haushaltsplan 2011 – Berichtigungshaushaltsplan 6/2011
   3. Gemeinsame Erklärungen

1.  Haushaltsplan 2012

1.1.  „Geschlossene“ Linien

Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.

Für die anderen Haushaltsposten hat der Vermittlungsausschuss folgende Schlussfolgerungen angenommen:

1.2.  Horizontale Fragen

Dezentralisierte Agenturen

Der Gesamtbeitrag der EU im Jahr 2012 (bestehend aus Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan für 2012 eingestellt werden und verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen bei den Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen) für die dezentralisierten Agenturen wurde im Vergleich zum Haushaltsentwurf, geändert durch das Berichtigungsschreiben 3/2012, um 1 % gekürzt. Der Gesamtbeitrag der EU (Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen) entspricht in seiner Höhe dem Haushaltsvorentwurf bei FRONTEX (Titel 1 & 2), dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). (Für FRONTEX Titel 3, siehe Teilrubrik 3a unter Punkt 1.3)

Im Vergleich zum Haushaltsentwurf der Kommission führt dies bei den folgenden dezentralisierten Agenturen zu einer Gesamtkürzung des EU-Beitrags von 6,1 Millionen EUR, was in dieser Tabelle veranschaulicht wird:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name der dezentralen Agentur

Gesamtbeitrag der EU 2012 (Haushaltsmittel und zweckgebundene Einnahmen): Verpflichtungsermächtigungen

Haushalts-plan 2012

Ursprungs-betrag

Geänderter Betrag

Kürzung im Haushalts-plan 2012

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – Chemikalien

p.m.

p.m.

p.m.

02 05 02

Agentur für das europäische GNSS (GSA)

10,600

10,494

- 0,106

04 04 03

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

20,590

20,384

- 0,206

04 04 04

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

14,830

14,682

- 0,148

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

35,214

34,862

- 0,352

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Davon Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung (06 02 02 03)

53,565

20,000

53,229

20,000

- 0,336

-

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

25,260

25,007

- 0,253

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

8,420

8,336

- 0,084

09 02 04

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation – Büro (GEREK)

4,336

4,293

- 0,043

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

17,610

17,434

- 0,176

17 03 10

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Davon Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden (17 03 10 03)

39,188

4,488

38,841

4,488

- 0,347

-

32 04 10

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

7,315

7,242

- 0,073

33 06 03

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

7,820

7,742

- 0,078

Zwischen-summe

Teilrubrik 1a

- 2,203

07 03 09

Europäische Umweltagentur (EEA)

36,676

36,309

- 0,367

07 03 60

Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – Biozide

2,756

2,728

- 0,028

07 03 70

Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung

1,470

1,455

- 0,015

11 08 05

EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

9,310

9,217

- 0,093

Zwischensumme

Rubrik 2

- 0,502

18 02 11

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

20,000

19,800

- 0,200

18 05 02

Europäisches Polizeiamt (Europol)

84,500

83,655

- 0,845

18 05 05

Europäischen Polizeiakademie (CEPOL),

8,536

8,451

- 0,085

18 05 11

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD),

15,708

15,551

- 0,157

33 02 03

Agentur für Grundrechte (FRA)

20,400

20,196

- 0,204

33 03 02

Eurojust

33,300

32,967

- 0,333

Zwischensumme

Teilrubrik 3a

- 1,824

17 03 03

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

57,300

56,727

- 0,573

17 03 07

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

77,122

76,351

- 0,771

Zwischensumme

Teilrubrik 3b

- 1,344

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

20,247

20,045

- 0,202

Zwischensumme

Rubrik 4

- 0,202

31 01 09

Übersetzungszentrum

p.m.

p.m.

p.m.

Zwischensumme

Rubrik 5

p.m.

Insgesamt

Nettoauswirkung

- 6,076

Beim Umfang der Mittel, die in den Haushaltsplan 2012 eingestellt werden sollen, werden die genannten Kürzungen, die in den Artikeln der einzelnen Agenturen vorgenommen wurden, entsprechend des Gewichts der beiden Haushaltsposten im Haushaltsentwurf proportional auf die Haushaltsposten verteilt (Beitrag zu den Titeln 1 & 2 sowie Beitrag zu Titel 3).

Die Anzahl der Stellen in sämtlichen dezentralen Agenturen entspricht dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf, geändert durch das Berichtigungsschreiben 3/2012.

Exekutivagenturen

Der EU-Beitrag (Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen) und die Anzahl der Stellen in den Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag im Haushaltsentwurf. Ausgenommen hiervon ist die „geschlossene“ Linie für den EU-Beitrag für die EACI (Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) aus dem Programm Marco Polo.

Pilotprojekte / Vorbereitende Maßnahmen

Ein umfassendes Paket von 70 Pilotprojekten/vorbereitenden Maßnahmen, einschließlich zwei Projekte/Maßnahmen in Einzelplan X (EEAS) des Hauhaltsplans mit einem Umfang von 105,4 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen wurde vereinbart, einschließlich sämtlicher vom Parlament, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst vorgeschlagener Pilotprojekte/vorbereitender Maßnahmen. Wenn ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von der bestehenden Rechtsgrundlage abgedeckt werden soll, kann die Kommission eine Mittelübertragung zu der entsprechenden Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen. Die in der Anlage aufgeführten Änderungen der Erläuterungen des Haushaltsplans für das Pilotprojekt „Europäisches Friedensinstitut“ in Einzelplan X (EEAS) wurden vereinbart.

Für die Zahlungsermächtigungen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen wurden in Punkt 1.4 (siehe unten) besondere Regelungen getroffen.

Dieses Paket trägt den Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wurden, vollständig Rechnung.

1.3.  Ausgabenkategorien des Finanzrahmens - Verpflichtungsermächtigungen(5)

Nach Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Linien, Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen hat der Vermittlungsausschuss folgende Vereinbarung getroffen:

Teilrubrik 1a

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagen wurde, wobei bei folgenden Programmen und Maßnahmen Änderungen vorgeschlagen wurden:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2012

Haushalts-plan 2012

Differenz

02 02 01

CIP – Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

148,6

156,1

+ 7,5

02 04 01 01

Weltraumforschung

250,3

251,3

+ 1,0

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

242,1

243,0

+ 0,9

04 03 04

EURES

19,5

20,6

+ 1,1

04 03 15

Europäisches Jahr für aktives Altern (bereits geschlossen)

-

2,7

+ 2,7

08 02 01

Zusammenarbeit – Gesundheit

637,2

639,5

+ 2,3

08 03 01

Zusammenarbeit Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

311,6

312,8

+ 1,2

08 04 01

Zusammenarbeit – Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

499,2

501,0

+ 1,8

08 05 01

Zusammenarbeit – Energie

166,0

178,3

+ 12,3

08 06 01

Zusammenarbeit – Umwelt (einschließlich Klimawandel)

279,8

280,9

+ 1,1

08 07 01

Zusammenarbeit – Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

322,6

323,8

+ 1,2

08 08 01

Zusammenarbeit – Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

92,1

92,4

+ 0,3

08 09 01

Zusammenarbeit – Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

197,3

198,0

+ 0,7

08 10 01

Ideen

1 547,5

1 564,9

+ 17,4

08 12 01

Kapazitäten – Forschungsinfrastrukturen

50,0

50,2

+ 0,2

08 13 01

Kapazitäten – Forschung zugunsten von KMU

238,6

251,2

+ 12,6

08 14 01

Kapazitäten – Wissensorientierte Regionen

20,0

20,1

+ 0,1

08 15 01

Kapazitäten – Forschungspotential

66,4

66,6

+ 0,2

08 16 01

Kapazitäten – Wissenschaft und Gesellschaft

44,6

44,8

+ 0,2

08 17 01

Kapazitäten – Internationale Kooperationsmaßnahmen

32,0

32,1

+ 0,1

08 19 01

Kapazitäten – Unterstützung einer kohärenten Entwicklung der Forschungspolitik

13,1

13,1

+ 0,0

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT – Zusammenarbeit)

1 240,4

1 244,.5

+ 4,1

09 05 01

Kapazitäten – Forschungsinfrastrukturen

31,2

31,3

+ 0,1

10 02 01

Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs (GFS)

31,4

31,5

+ 0,1

15 02 02

„Erasmus Mundus“

103,8

105,6

+ 1,9

15 02 22

Lebenslanges Lernen

1 058,5

1 110,5

+ 52,0

15 07 77

Menschen

886,4

905,7

+ 19,3

32 04 06

CIP – Intelligente Energie

122,3

129,8

+ 7,5

32 06 01

Forschung –Energie

147,6

162,6

+ 15,0

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 165,0

- Davon Aufstockungen CIP

+ 15,0

- Davon Aufstockungen FP7

+ 92,0

04 03 07

Analyse, Studien und Sensibilisierungsmaßnahmen (bereits geschlossen)

4,9

2,2

- 2,7

Kürzungen operationellen Ausgaben (verschiedene Linien – bereits geschlossen

- 0,5

Zwischen-summe

Kürzungen

- 3,2

Insgesamt

Nettoauswirkung

+ 161,8

Marge Teilrubrik 1a

- 50,0

Die Auswirkungen der in dieser Tabelle beschriebenen vereinbarten Aufstockungen und Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die Zahlungsermächtigungen werden unter Punkt 1.4 erläutert.

Das Flexibilitätsinstrument wird für einen Betrag von 50 Millionen EUR für die Strategie Europa2020 in Anspruch genommen.

Unbeschadet der gemeinsamen Erklärung zur Finanzierung des ITER-Projekts (siehe Punkt 3.4) betragen die für ITER (Haushaltsartikel 08 20 02) in die Reserve eingestellten Verpflichtungsermächtigungen 417,9 Millionen EUR.

Teilrubrik 1b

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen in ihrer Höhe dem Vorschlag im Haushaltsentwurf. Lediglich für die Haushaltslinie 13 03 31 „Technische Unterstützung und Öffentlichkeitsarbeit zur Ostseestrategie der EU sowie Verbesserung des Wissensstands im Bereich der Strategie für Makroregionen“ wurden 2,5 Millionen EUR für Zahlungen vereinbart. Folglich beträgt die Marge unter der Ausgabenobergrenze von Teilrubrik 1b 8,4 Millionen EUR.

Rubrik 2

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf, geändert durch das Berichtigungsschreiben 3/2012, vorgeschlagen wurde, wobei bei folgenden Programmen und Maßnahmen Änderungen vorgeschlagen wurden:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2012

Haushalts-plan 2012

Differenz

Aufstockung der Mittel für die Landwirtschaft in Berichtigungsschreiben 3/2012

- Davon Aufstockung der Beihilfe für Erzeugergemeinschaften zur vorläufigen Anerkennung (Haushaltslinie 05 02 08 11)

150,0

195,0

+ 115,5

+ 45,0

Kürzung der Mittel für die Landwirtschaft in Berichtigungsschreiben 3/2012

- 201,2

Zwischen-summe

Nettokürzung der Mittel für die Landwirtschaft in BS 3/2012

- 85,7

05 07 01 06

Rechnungsabschluss

- 69,0

- 200,0

- 131,0

05 02 12 08

Schulmilch

81,0

90,0

+ 9,0

Zwischen-summe

Nettoauswirkungen der Veränderungen

- 122,0

Marge Rubrik 2

834,2

Die Auswirkungen der in dieser Tabelle beschriebenen vereinbarten Aufstockungen und Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die Zahlungsermächtigungen werden unter Punkt 1.4 erläutert.

Unter Berücksichtigung der politischen Einigung bei den Programmen für Bedürftige (Haushaltslinie 05 02 04 01) wurden die zu diesem Zweck in die Reserve zurückgestellten Mittel in die entsprechende Linie eingestellt.

Die drei Organe haben eine gemeinsame Erklärung vereinbart (siehe Punkt 3.3)

Teilrubrik 3a

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagen wurde, wobei bei folgenden Programmen und Maßnahmen im Einklang mit der zwischen dem Rat und dem Parlament vereinbarten Höhe („geschlossene“ Linien) Änderungen vorgeschlagen wurden:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2012

Haushalts-plan 2012

Differenz

18 02 03 02

Frontex – Titel 3

50,5

59,5

+ 9,0

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds

93,5

102,5

+ 9,0

33 02 05

Daphne

17,5

19,5

+ 2,0

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 20,0

18 01 04 16

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten – Unterstützungsausgaben (bereits geschlossen)

0,3

0,2

- 0,10

33 01 04 01

Grundrechte und Unionsbürgerschaft – Unterstützungsausgaben (bereits geschlossen)

0.35

0,3

- 0,05

33 01 04 03

Strafjustiz – Unterstützungsausgaben (bereits geschlossen)

0,4

0,35

- 0,05

33 01 04 04

Ziviljustiz – Unterstützungsausgaben (bereits geschlossen)

0,3

0,25

- 0,05

Zwischen-summe

Kürzungen

- 0,25

Insgesamt

Nettoauswirkungen

+ 19,75

Marge Teilrubrik 3a

38,2

Die Auswirkungen der in dieser Tabelle beschriebenen vereinbarten Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die Zahlungsverpflichtungen werden unter Punkt 1.4 erläutert.

Teilrubrik 3b

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagen wurde, wobei bei folgenden Programmen und Maßnahmen Änderungen vereinbart wurden:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2012

Haushalts-plan 2012

Differenz

15 05 06

Besondere jährliche Veranstaltungen

p.m.

1,5

+ 1,5

15 05 55

Jugend in Aktion

134,6

139,6

+ 5,0

16 02 02

Multimedia-Aktionen

30,5

31,5

+ 1,0

16 03 04

Europa partnerschaftlich kommunizieren

12,7

13,0

+ 0,3

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 7,8

Kürzungen Unterstützungsausgaben (verschiedene Linien – bereits geschlossen)

- 0,3

Zwischen-summe

Kürzungen

- 0,3

Insgesamt

Nettoauswirkungen

+ 7,5

Marge Teilrubrik 3b

1,6

Die Auswirkungen der in dieser Tabelle beschriebenen vereinbarten Aufstockungen und Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die Zahlungsermächtigungen werden unter Punkt 1.4 erläutert.

Rubrik 4

Die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf, einschließlich Berichtigungsschreiben 1/2012 vorgeschlagen wurde, wobei bei folgenden Programmen und Maßnahmen Änderungen vereinbart wurden:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

HE 2012

Haushalts-plan 2012

Differenz

19 08 01 02

ENPI – Palästina, MEPP, UNRWA

200,0

200,0

BH6

19 04 03

Wahlbeobachtungsmissionen

35,1

38,0

+ 2,9

19 06 01 01

Stabilitätsinstrument

225,0

232,8

+ 7,8

19 09 01

Lateinamerika

352,6

364,3

+ 11,7

19 10 01 01

Asien

506,4

520,9

+ 14,5

22 02 07 03

Türkische Gemeinschaft Zyperns

25,0

28,0

+ 3,0

Zwischen-summe

Aufstockungen

39,9 + BH6

01 03 02

Makrofinanzhilfen (bereits geschlossen)

105,0

95,6

- 9,45

04 06 01

IPA – Humanressourcen

114,2

112,2

- 2,0

05 05 02

IPA – Entwicklung des ländlichen Raums

237,5

234,5

- 3,0

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft (bereits geschlossen)

6,5

6,4

- 0,1

07 02 01

Multilaterale Umweltmaßnahmen (bereits geschlossen)

2,3

2,2

- 0,1

19 05 01

Industrialisierte Drittländer (bereits geschlossen)

25,0

24,0

- 1,0

19 10 01 02

Afghanistan

199,9

198,9

- 1,0

19 11 01

Beurteilung der Ergebnisse, Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung (bereits geschlossen)

15,6

14,0

- 1,6

19 11 02

Informationsprogramme für Drittländer

12.5

11,5

- 1,0

19 11 03

Die EU in der Welt

5,0

2,5

- 2,5

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen (bereits geschlossen)

9,8

7,3

- 2,5

20 02 03

Aid for Trade – Multilaterale Initiativen (bereits geschlossen)

4,5

3,8

- 0,7

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

186,4

174,8

- 11,6

21 07 04

Rohstoffabkommen (bereits geschlossen)

5,9

3,4

-2,5

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse, Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung (bereits geschlossen)

11,7

9,6

- 2,2

21 08 02

Sensibilisierung im Entwicklungsbereich (bereits geschlossen)

10,8

9,9

- 0,9

22 02 10 02

Information und Kommunikation für Drittländer

11,0

10,0

- 1,0

23 02 03

Katastrophenvorsorge

35,2

34,8

- 0,4

19 01 04 04

CFSP – Unterstützungsausgaben (bereits geschlossen)

0,75

0,5

- 0,25

EP-Kürzungen Unterstützungsausgaben (verschiedene Linien)

177,3

168,0

- 9,25

Zwischen-summe

Kürzungen

- 53,0

Insgesamt

Nettoauswirkungen

- 13,1

Marge Rubrik 4

- 150,0

Die Auswirkungen der in dieser Tabelle beschriebenen vereinbarten Aufstockungen und Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die Zahlungsermächtigungen werden unter Punkt 1.4 erläutert.

Das Flexibilitätsinstrument wird in einer Höhe von 150 Millionen EUR für die Europäische Nachbarschaftspolitik in Anspruch genommen. Ferner wurden die Verpflichtungsermächtigungen für die Anschubtätigkeiten 2011 so vereinbart, wie unter Punkt 2 beschrieben.

Rubrik 5

Bei den Mitteln und im Stellenplan vorgesehenen Planstellen für alle Institutionen wurde der Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt. Ferner wurden die im Berichtigungsschreiben 2/2012 vorgeschlagenen Aufstockungen gebilligt. Schließlich wurden für Versorgungsbezüge zusätzlich 10,4 Millionen EUR bereitgestellt. Folglich beträgt die Marge unter der Ausgabenobergrenze in Rubrik 5 insgesamt 474,4 Millionen EUR.

1.4.  Mittel für Zahlungen

Die Mittel für Zahlungsverpflichtungen im Haushaltsplan 2012 werden auf insgesamt 129 088,043 Millionen EUR veranschlagt. Im Rahmen des allgemeinen Kompromisses billigt der Vermittlungsausschuss die gemeinsame Erklärung zu den Zahlungen wie unter Punkt 3.1 beschrieben.

Die folgende Methode findet Anwendung, um die vereinbarte Kürzung der Gesamtzahlungen im Vergleich mit dem Haushaltsentwurf (geändert durch die Berichtigungsschreiben) auf die einzelnen Rubriken und Haushaltslinien zu verteilen und so den bei den Verpflichtungen erzielten Gesamtkompromiss in entsprechende Zahlungen zu überführen und die Höhe der Gesamtzahlungen über die einzelnen Rubriken auszubalancieren.

1.  Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Gesamthöhe der Zahlungen ist für 2012 wie oben vereinbart 129 088,043 Millionen EUR.

2.  Im zweiten Schritt berücksichtigt die Methode die vereinbarte Höhe der Verpflichtungen für nichtgetrennte Mittel.

Per Definition entspricht die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bei diesem Ausgabentyp der Höhe der Zahlungsermächtigungen (wird in den folgenden Schritten nicht berücksichtigt).

Das gleiche gilt analog für dezentrale Agenturen, bei denen die Höhe des EU-Beitrags an den Zahlungsverpflichtungen festgelegt wurde wie unter Punkt 1.2 beschrieben.

3.  Drittens wurden für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen Zahlungsverpflichtungen wie folgt festgelegt:

o Einzelplan III (Kommission): die Zahlungsverpflichtungen für alle neuen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 50 % der entsprechenden Verpflichtungen oder die vorgeschlagene Höhe, sofern niedriger, festgesetzt; im Falle einer Ausweitung der laufenden Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf festgelegten Höhe plus 50 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder der vorgeschlagenen Höhe, sofern niedriger;

o Einzelplan X (EEAS): die Zahlungsverpflichtungen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen entsprechen in ihrer Höhe dem Vorschlag des Europäischen Parlaments.

4.  Viertens wurden zusätzlich zu den vereinbarten Aufstockungen und Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen für getrennte Mittel, wie hier im Entwurf eines Kompromissvorschlags nach Rubriken des Finanzrahmens beschrieben, die folgenden bestimmten Beträge für Zahlungen vereinbart:

a)  Teilrubrik 1a: die Höhe der Zahlungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde auf 50 Millionen EUR festgesetzt; die Höhe der Zahlungen für das „Europäische Jahr des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen“ entspricht der zwischen Rat und Parlament vereinbarten Höhe („geschlossene“ Linie);

b)  Rubrik 2: die Höhe der Zahlungen für internationale Fischereiabkommen entspricht der Höhe, die im Berichtigungsschreiben 3/2012 vorgeschlagen wurde;

c)  Teilrubrik 3b: die Höhe der Zahlungen für besondere jährliche Veranstaltungen entspricht der im Standpunkt des Parlaments vorgeschlagenen Höhe;

d)  Rubrik 4: die Höhe der Zahlungen für die Soforthilfereserve wurde auf 90 Millionen EUR festgesetzt; die Höhe der Zahlungen für Palästina entspricht der im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Höhe; die Höhe der Zahlungen für Makrofinanzhilfen entspricht der zwischen Rat und Parlament vereinbarten Höhe („geschlossene“ Linie); die Höhe der Zahlungen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls entspricht der zwischen Rat und Parlament vereinbarten Höhe („geschlossene“ Linie, Zahlungsvereinbarungen);

5.  Die Gesamtkürzungen bei den Zahlungen entsprechen rubriken- und linienübergreifend:

  a) der Gesamthöhe der Zahlungen, die unter Punkt 1 vereinbart wurde, minus:
   b) dem Haushaltsentwurf in der durch die Berichtigungsschreiben 1/2012, 2/2012 und 3/2012 geänderten Fassung in Kombination mit den Auswirkungen der in den Punkten 2 bis 4 beschriebenen Maßnahmen auf die Zahlungen.

Diese Gesamtkürzung der Zahlungen (5a - 5b) wird dann nach dem folgenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Haushaltslinien für getrennte Zahlungen verteilt, wobei eine begrenzte Umschichtung aus den Rubriken 2 und 4 in Teilrubrik 1a zu berücksichtigen ist.

a)  Teilrubrik 1a: 31,00 %;

b)  Teilrubrik 1b: 38,45 %;

c)  Rubrik 2: 21,25 %;

d)  Teilrubrik 3a: 1,00 %;

e)  Teilrubrik 3b: 0,00 %;

f)  Rubrik 4: 8,30 %.

6.  Unbeschadet der Beträge aus den Punkten 2 bis 4 werden die in Punkt 5 beschriebenen Kürzungen pro Rubrik dann auf der Grundlage der Bedeutung der Zahlungen für die betreffenden Haushaltslinien im Haushaltsentwurf in seiner durch die Berichtigungsschreiben 1/2012, 2/2012 und 3/2012 geänderten Fassung auf die verschiedenen Haushaltslinien umgelegt, einschließlich auf die „geschlossenen“ Linien.

Als Ausnahme von dieser Regelung wird allerdings vorgeschlagen, die Gesamtkürzung in Teilrubrik 1b proportional zum Standpunkt des Rates zu verteilen, d. h. den Haushaltsentwurf für das Konvergenzziel beizubehalten.

1.5.  Erläuterungen zum Haushaltsplan

Alle Änderungen des Textes durch das Europäische Parlament und den Rat werden in dem Bewusstsein vereinbart, dass sie die bestehende Rechtsgrundlage weder ändern noch ausweiten können.

1.6.  Neue Haushaltslinien

Sofern in den gemeinsamen Schlussfolgerungen des Vermittlungsausschusses oder von beiden Teilen der Haushaltsbehörde in ihrer jeweiligen Lesung nicht anderes vermerkt wird (neue Haushaltslinie 04 03 15 „Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen“), bleibt der von der Kommission in ihrem Haushaltsentwurf und ihrem Berichtigungsschreiben vorgeschlagene Eingliederungsplan mit Ausnahme der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen unverändert.

Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Aufteilung von Artikel 16 03 02 zwischen Posten 16 03 02 01 (Teilrubrik 3b) „Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission“ und Posten 16 03 02 02 (Rubrik 5) „Europäische Öffentliche Räume“ wird gebilligt.

1.7.  Rückstellungen

Alle Reserven, für die sich das Europäische Parlament ausgesprochen hat, werden beibehalten. Die Beträge der Reserven in Linie 26 01 20 (EPSO) sowie den Linien A4 01 01 und A4 02 01 01 werden um 50 % gekürzt.

2.  Haushaltsplan 2011

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 6/2011 wird mit den folgenden Änderungen bestätigt:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Verpflichtungen

EBH 6/2011

Differenz

BH 6/2011

04 02 20

ESF – Operative technische Unterstützung

+ 3,25

-

+ 3,25

19 08 01 02

ENPI – Palästina, MEPP, UNRWA

+ 60,4

+ 39,6

+ 100,0

21 06 07

Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

-

+ 13,4

+ 13,4

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 63,7

+ 53,0

+ 116,7

01 03 02

Makrofinanzielle Hilfe

- 51,4

- 53,0

- 104,4

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

- 0,1

-

- 0,1

07 11 01

Multilaterale und internationale Klimaschutzübereinkünfte

- 0,2

-

- 0,2

14 03 03

Internationale Organisationen Steuern und Zölle

- 0,1

-

- 0,1

15 02 03

Drittländer allgemeine und berufliche Bildung

- 6,3

-

- 6,3

21 07 03

Beitrag FAO

- 0,3

-

- 0,3

21 07 04

Rohstoffabkommen

- 2,0

-

- 2,0

Zwischen-summe

Kürzungen

- 60,4

- 53,0

- 113,4

Insgesamt

Nettoauswirkungen

+ 3,25

-

+ 3,25

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Zahlungen

EBH 6/2011

BH 6/2011

04 02 17

ESF – Konvergenz

+ 204,0

+ 226,35

04 02 19

ESF – Regionale Wettbewerbsfähigkeit

+ 204,0

+ 226,35

04 02 20

ESF – Operative technische Unterstützung

+ 0,3

+ 0,3

08 04 01

Zusammenarbeit – Nanowissenschaften, Nanotechnologien

+ 82,0

+ 82,0

09 04 01

Zusammenarbeit – IKT

+ 60,0

+ 60,0

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 550,3

+ 595,0

05 04 05 01

Entwicklung des ländlichen Raums

p.m.

- 395,0

Zwischen-summe

Kürzungen

p.m.

- 395,0

Insgesamt

Nettoauswirkungen

+550,3

+ 200,0

Wie von der Kommission vorgeschlagen, werden die Kürzungen der Zahlungsverpflichtungen bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Deckung des Finanzbedarfs des Europäischen Sozialfonds verwendet.

Im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 7/2011 (Europäischer Solidaritätsfonds), die vereinbart wurde wie unter Punkt 3.2 dargestellt, werden – wie in der folgenden Tabelle beschrieben – 38 Millionen EUR an Zahlungsverpflichtungen von den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umgeschichtet, um den Bedarf an Zahlungsverpflichtungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds zu decken:

in Millionen EUR

Haushalts-linie

Name

Aufstockungen / Kürzungen der Mittel für Zahlungen

EBH 7/2011

13 06 01

Solidaritätsfonds – Mitgliedstaaten

+ 38,0

Zwischen-summe

Aufstockungen

+ 38,0

05 04 05 01

Entwicklung des ländlichen Raums

- 38,0

Zwischen-summe

Kürzungen

- 38,0

Insgesamt

Nettoauswirkungen

0

3.  Gemeinsame Erklärungen

Als Teil der beschriebenen Einigung zum Haushaltsplan 2012 und zum EBH 6/2011 wurden folgende gemeinsame Erklärungen vereinbart.

3.1.  Gemeinsame Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen

Angesichts der laufenden Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Haushaltskonsolidierung haben der Rat und das Europäische Parlament für 2012 eine Kürzung der Zahlungsverpflichtungen im Vergleich zum Haushaltsentwurf der Kommission vereinbart. Sie fordern die Kommission auf, in einem Berichtigungshaushaltsplan zusätzliche Zahlungsverpflichtungen zu beantragen, sofern die in den Haushaltsplan 2012 eingestellten Zahlungen nicht ausreichend sind, um den Finanzbedarf in Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), Rubrik 3 (Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Insbesondere fordern der Rat und das Europäische Parlament die Kommission auf, bis spätestens Ende September 2012 aktuelle Zahlen über den Stand und die Abschätzungen hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen in Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und für die Entwicklung des ländlichen Raums in Rubrik 2 (Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen) und erforderlichenfalls den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen.

Der Rat und das Europäische Parlament werden zu jedem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans umgehend einen Standpunkt annehmen, damit ausreichende Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen. Ferner weisen der Rat und das Europäische Parlament eventuelle Übertragungen von Zahlungsverpflichtungen schnell an, auch zwischen den einzelnen Rubriken des Finanzrahmens, um die in den Haushaltsplan eingestellten Zahlungsverpflichtungen bestmöglich zu nutzen und sie entsprechend der aktuellen Ausführungen und Bedürfnisse auszurichten.

3.2.  Gemeinsame Erklärung zum Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans 7/2011

Der Rat und das Europäische Parlament nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, am 21. November 2011 einen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH 7/2011) zur Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds vorzulegen (voraussichtlich 38 Millionen an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen). Die Zahlungsermächtigungen aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Haushaltslinie 05 04 05 01) werden umgeschichtet.

Der Rat und das Europäische Parlament sind bestrebt, im Einklang mit ihren jeweiligen internen Regelungen bis Ende 2011 einen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 7/2011 anzunehmen.

3.3.  Gemeinsame Erklärung Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit künftigen Krisen im Obst- und Gemüsesektor

Die E-coli-Krise hat deutlich gemacht, dass ein geeigneter Mechanismus erforderlich ist, um auf Krisen auf dem Binnenmarkt reagieren zu können. In diesem Sinne sind der Rat und das Parlament bemüht, rasch auf Anträge auf Mittelübertragungen der Kommission oder – nach Prüfung des Umfangs der Umschichtung von genehmigten Verpflichtungen – auf einen von der Kommission im Falle einer außergewöhnlichen Krise des Marktes im Obst- und Gemüsesektor vorgeschlagenen Änderungshaushalt zu reagieren, wobei geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) erforderlich sind, um im Sinne des Vorschlags der Kommission Mechanismen vorzuhalten, um künftige Krisen durch Erzeugerorganisationen zu verhindern.

3.4.  Gemeinsame Erklärung zum ITER-Projekt

Das Europäische Parlament und der Rat haben vereinbart, am Mittwoch, 23. November 2011 gemeinsam mit der Kommission am Nachmittag im Rahmen eines Trilogs zusammenzukommen, um die Frage der zusätzlichen Kosten des ITER-Projekts im Zeitraum 2012-2013 zu erörtern und um bis Jahresende eine Einigung zu erzielen.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, zu einer Einigung über die zusätzlichen Kosten des ITER-Projekts beizutragen und dabei den Bedenken der beiden Teile der Haushaltsbehörde Rechnung zu tragen.

Anlage

Änderung von Erläuterungen zum Haushaltsplan

Pilotprojekt Einzelplan X (EAAS)

Verabschiedeter Text, vorgeschlagene Änderungen KURSIV UND FETT

Pilotprojekt ‐ Europäisches Friedensinstitut

Dieses Pilotprojekt, das auf dem Konzept aus dem Jahr 2009 zur Verstärkung der Kapazitäten der EU für Vermittlung und Dialog basiert. zielt Pilotprojekt darauf ab, Optionen und damit verbundene Kosten und Vorteile zu analysieren und zu prüfen, um dem Bedarf der EU auf dem Gebiet der Friedensvermittlung auf effiziente Art und Weise nachzukommen.

Aufbauend auf früheren und aktuellen Bemühungen um Errichtung eines Europäischen Friedensinstituts sowie unter Berücksichtigung bestehender Untersuchungen, einschließlich solcher des Europäischen Parlaments, und der zu diesem Zweck erstellten Geschäftspläne würde diese Kosten-Nutzen-Analyse auf Fragen eingehen, wie etwa möglicher institutioneller Aufbau, einschließlich Kostenstrukturen, Managementsysteme und Finanzierungsvorschriften.

Im Rahmen des Pilotprojekts sollten insbesondere erforscht werden, wie die Kapazitäten, die innerhalb des EAD, anderer EU-Einrichtungen, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, der Mitgliedstaaten und ihrer auf dem Gebiet der Friedensvermittlung tätigen Einrichtungen sowie bei anderen relevanten Akteuren bestehen, optimal genutzt und Synergien mit diesen Kapazitäten sichergestellt werden können.

Die Zielsetzungen des Europäischen Friedensinstituts sollten auf den in den Verträgen definierten grundlegenden Werten und Zielen beruhen.

Ohne den Ergebnissen des Pilotprojekts vorzugreifen, könnten die Aufgaben des Europäischen Friedensinstituts Folgendes umfassen: Beratung, Forschung und Ausbildung, Vermittlungstätigkeit und informelle Diplomatie mit dem Ziel der Konfliktverhütung und der friedlichen Konfliktbeilegung; Lehren aus der Durchführung und Verwaltung einschlägiger EU-Missionen und damit verbundene Festlegung bewährter Verfahrensweisen, Einbeziehung von Wissenschaft, Forschung und nichtstaatlichen Organisationen und öffentliche Beratungstätigkeit in diesen Bereichen.Das Pilotprojekt sollte sich insbesondere darauf konzentrieren, inwiefern ein mögliches unabhängiges Institut sowohl die Kapazitäten des EAD als auch im weiteren Sinne der EU in diesem Bereich verstärken und bestehende Ressourcen in Abstimmung mit den einschlägigen EU-Organen optimal nutzen könnte.

Vorbereitende Maßnahme Einzelplan III (Kommission)

Grenzübergreifende journalistische Recherchen (Haushaltslinie 16 02 06)

Am Ende der Erläuterungen wird ein Absatz hinzugefügt:

Diese vorbereitende Maßnahme für europäische Recherchestipendien für Journalisten zielt auf die Förderung und Durchführung seriöser grenzübergreifender journalistischer Recherchen auf Unionsebene ab. Mittels Ausschreibungen werden gemeinsame Rechercheprojekte ausgewählt, die von Journalisten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Projekte mit grenzüberschreitender oder europäischer Dimension, die sich aus einer nationalen, regionalen oder lokalen Perspektive ergibt. Das Ergebnis der ausgewählten journalistischen Recherche wird mindestens in jedem der beteiligten Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Zu diesem Zweck wird eine Durchführbarkeitsstudie erstellt, um neue Wege zur Einleitung dieses Projekts zu finden. In der Studie muss untersucht werden, in welcher Weise ein unabhängiger, kritischer Journalismus von der EU finanziert und gleichzeitig die Unabhängigkeit der Berichterstattung sichergestellt werden kann.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461.
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) Die Übersichtstabellen für die Rubriken des Finanzrahmens in diesem Abschnitt beinhalten keine Kürzungen der Mittel für dezentralisierte Agenturen und das vereinbarte Paket für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen (siehe Punkt 1.2).


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011: Eigenmittel, Integrierte Meerespolitik, Griechenland, ESF, Palästina
PDF 213kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (17631/2011 – C7-0440/2011 – 2011/2267(BUD))
P7_TA(2011)0522A7-0407/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010(2) endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 18. Oktober 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0674),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011, der vom Rat am 30. November 2011 festgelegt wurde (17631/2011 – C7-0440/2011),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0407/2011),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 unter anderem eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen der Rubriken 1 und 4 um 3,25 Mio. EUR bzw. 113,4 Mio. EUR, eine Erhöhung der Zahlungsermächtigungen zur Deckung des Bedarfs der Rubrik 1 um 550,3 Mio. EUR und eine Aktualisierung der Einnahmenansätze zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass der Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 dahin gehend abgeändert hat, dass er den Nettogesamtbetrag der Erhöhung der Zahlungsermächtigungen auf 200 Mio. EUR gekürzt hat;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament während des gesamten Haushaltsverfahrens 2011 immer wieder betont hat, dass der Gesamtbetrag der vom Rat befürworteten und für das Haushaltsjahr 2011 angenommenen Zahlungsermächtigungen nicht ausreichend sei und der eindeutig festgestellte Bedarf damit nicht gedeckt werden könne;

D.  in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde sich während der Vermittlung zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 auf eine Gemeinsame Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen geeinigt haben, die Parlament und Rat verpflichtet, „Deckungslücken bei den Zahlungsermächtigungen zu vermeiden“;

E.  in der Erwägung, dass bestimmten benötigten Zahlungsleistungen zum Teil bereits durch die globale Übertragung von Zahlungsermächtigungen (DEC 34/2011) in Höhe von insgesamt 719,2 Mio. EUR Rechnung getragen wurde, sowie in der Erwägung, dass die Kommission in Kürze eine neue globale Übertragung wird vorlegen müssen, die dem durch die Vereinbarung über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 6/2011 nicht abgedeckten Bedarf möglichst umfassend Rechnung trägt – d.h. 1 047 Mio. EUR zum 18. November 2011 –, um die rechtlichen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Zahlungsermächtigungen zu erfüllen;

F.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Zahlungsermächtigungen um 200 Mio. EUR nur einem begrenzten Teil des bis Ende 2011 ermittelten zusätzlichen Bedarfs entspricht, der sich zum 18. November 2011 auf 1 642 Mio. EUR beläuft;

G.   in der Erwägung, dass die Mittelaufstockungen im Rahmen der Rubrik 4 für die finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA und für Begleitmaßnahmen für den Bananensektor durch die Umschichtung nicht verwendeter Mittel im Rahmen der Makrofinanzhilfe ermöglicht wurden und Teil der Einigung sind, die im Vermittlungsausschuss zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 erzielt wurde;

H.  in der Erwägung, dass die Zunahme der Einnahmen zum Teil aus Geldbußen und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 435 Mio. EUR, d. h. aus der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik, resultiert;

1.  nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 und späteren Neubewertungen, die zu einer Aktualisierung des Bedarfs an Zahlungsermächtigungen und möglichen Umschichtungen bei den Verpflichtungsermächtigungen führen werden;

2.  stellt fest, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 in der vom Rat geänderten Form der im Vermittlungsausschuss erzielten Einigung entspricht, die sich sowohl auf den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 als auch auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 bezieht;

3.  bedauert zutiefst das Klima des Misstrauens, von dem die Verhandlungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Höhe der zusätzlichen Zahlungsermächtigungen gekennzeichnet waren, die die Kommission im Jahr 2011 benötigt, um die rechtlichen Verpflichtungen der Union erfüllen zu können; fordert die Kommission auf, den beiden Teilen der Haushaltsbehörde und der allgemeinen Öffentlichkeit mitzuteilen, welche Auswirkungen diese Einigung auf die Durchführung laufender Programme hat; ist insbesondere besorgt über die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds in den Mitgliedstaaten sowie auf die zentralen Programme unter der Rubrik „Nachhaltiges Wachstum“;

4.  unterstreicht, dass der Ansatz des Rates den Prozessen des Europäischen Semesters und der Verbesserung der europäischen wirtschaftspolitischen Entscheidungsverfahren widerspricht, wonach Synergien und Ergänzungen zwischen den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten gefunden werden sollten; ist umso mehr besorgt über die Haltung des Rates, da – wenn sich die Union von der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialkrise erholen soll – zukunftsweisende Investitionen gefördert werden müssen;

5.  bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, gemeinsam mit Rat und Kommission eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und sich möglicher Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der derzeit laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere unter den Teilrubriken 1a und 1b, anzunehmen;

6.  verleiht erneut seiner festen Überzeugung Ausdruck, dass der Teil der Einnahmen, der aus Geldbußen und Verzugszinsen, d. h. aus der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik, einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union, resultiert, unmittelbar zurückgeführt und erneut in den Unionshaushalt investiert und nicht im Rahmen des Saldos an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden sollte;

7.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 68 vom 15.3.2011.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive/Portugal
PDF 213kWORD 40k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive aus Portugal) (KOM(2011)0664 – C7-0334/2011 – 2011/2262(BUD))
P7_TA(2011)0523A7-0395/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0664 – C7-0334/2011),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0395/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Portugal Unterstützung in einem Fall beantragt hat, der 726 Entlassungen, die alle für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in drei Unternehmen betrifft, die in der NACE-Revision 2, Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in den NUTS-II-Regionen Norte (PT11) und Centro (PT16) in Portugal tätig sind;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz des EGF erreicht werden;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden sollten, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.  nimmt den Umstand zur Kenntnis, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten;

6.  begrüßt die vorgesehene Aufstockung der Zahlungsermächtigungen in der EGF-Haushaltslinie, die durch die globale Mittelübertragung beantragt und zur Deckung der für diesen Antrag benötigten 1 518 465 EUR herangezogen werden wird;

7.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive aus Portugal)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/4/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Georgios Toussas
PDF 111kWORD 32k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Toussas (2011/2057(IMM))
P7_TA(2011)0524A7-0410/2011

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von Richter Ilias Stavropoulos des Gerichts erster Instanz von Piräus, Abschnitt 7, am 9. Februar 2011 eingegangenen und am 9. März 2011 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Toussas,

–  nach Anhörung von Georgios Toussas am 19. September 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010(1),

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0410/2011),

A.  in der Erwägung, dass der Richter am erstinstanzlichen Gericht von Piräus, Abschnitt 7, die Aufhebung der Immunität von Georgios Toussas, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um ihm zu ermöglichen, das Strafverfahren durchzuführen, das auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Piräus wegen mutmaßlicher Untreue mit einem Schaden von über 147 000 € (Artikel 390 des griechischen Strafgesetzbuches und Artikel 1 des Gesetzes 1608/1950) eingeleitet wurde und weswegen eine gerichtliche Ermittlung angeordnet wurde (Artikel 246, 248 und 250 der griechischen Strafprozessordnung);

B.  in der Erwägung, dass der Richter beabsichtigt, Georgios Toussas vorzuladen, damit er in diesem Fall als Beschuldigter aussagt und gemäß Artikel 270, 271 und 273 der griechischen Strafprozessordnung zu den oben genannten Beschuldigungen gegen ihn Stellung nimmt;

C.  in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben;

1.  beschließt, die Immunität von Georgios Toussas aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden Hellenischen Republik und Georgios Toussas zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63 Wagner / Fohrmann und Krier [1964] SLG. 195; Rechtssache 149/85 Wybot / Faure und andere [1986] SLG. 2391; Rechtssache T-345/05, Mote / Parlament [2008] SLG. II-2849; verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07 Marra / De Gregorio und Clemente [2008] SLG. I-7929; Rechtssache T-42/06 Gollnisch / Parlament (ABl. C 134 vom 22.5.2010, S.. 29).


Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris
PDF 114kWORD 33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2011/2076(IMM))
P7_TA(2011)0525A7-0412/2011

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit dem Antrag von Luigi de Magistris vom 31. März 2011, der im Plenum am 6. April 2011 bekannt gegeben wurde, auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem beim Gericht von Neapel, Italien, anhängigen Verfahren,

–  nach Vorlage von Schriftstücken durch Luigi de Magistris gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008,19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0412/2011),

A.  in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Luigi de Magistris, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.  in der Erwägung, dass es bei dem Antrag von Luigi de Magistris um eine Vorladung geht, vor dem Gericht von Neapel zu erscheinen, die von Bagnolifutura SpA, einer Gesellschaft mit Sitz in Neapel, die in den Bereichen Design und Sanierung von Böden tätig ist, veranlasst wurde und sich auf Presseveröffentlichungen von ihm bezieht, die er auf seiner Website veröffentlicht hat;

C.  in der Erwägung, dass nach Angaben in der Vorladung Äußerungen in diesen Presseveröffentlichungen eine Verleumdung darstellten, die zu einem Schadensersatzanspruch führten;

D.  in der Erwägung, dass die Presseveröffentlichungen zu einem Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht wurden, als Luigi de Magistris nach seiner Wahl im Jahr 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments war;

E.  in der Erwägung, dass Luigi de Magistris in diesen Presseveröffentlichungen Informationen veröffentlichte, die sich auf eine schriftliche Zweitanfrage an die Europäische Kommission bezogen, in der er um zusätzliche Einzelheiten zu den Unregelmäßigkeiten bei öffentlichen Ausschreibungen ersuchte, die von der Kommission im Mai 2009 festgestellt wurden, und in der Erwägung, dass er auch um weitere Einzelheiten zu der mutmaßlichen Verschwendung öffentlicher Mittel im Gebiet von Neapel, wo Bagnolifutura geschäftlich tätig ist, bat;

F.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

G.  in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt;

H.  in der Erwägung, dass die Tatsachen des Falles nach den Angaben in der Vorladung und in den von Luigi de Magistris im Rechtsausschuss vorgelegten Schriftstücken zeigen, dass die getätigten Äußerungen in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Luigi de Magistris stehen;

I.  in der Erwägung, dass Luigi de Magistris bei der Veröffentlichung der fraglichen Presseveröffentlichungen deshalb in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Luigi de Magistris zu schützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Luigi de Magistris zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929, Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht) und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).


Rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken ***I
PDF 204kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken (KOM(2011)0483 – C7-0215/2011 – 2011/0210(COD))
P7_TA(2011)0526A7-0380/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0483),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0215/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0380/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Unterstützung und Finanzierungstechniken und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausgabenerklärung

P7_TC1-COD(2011)0210


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1310/2011.)

(1) Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


Finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (EFRE und ESF) ***I
PDF 205kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (KOM(2011)0482 – C7-0221/2011 – 2011/0211(COD))
P7_TA(2011)0527A7-0383/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0482),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0221/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0383/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

P7_TC1-COD(2011)0211


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1311/2011.)

(1) Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer *
PDF 198kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (KOM(2011)0443 – C7-0233/2011 – 2011/0192(CNS))
P7_TA(2011)0528A7-0381/2011

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0443),

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0233/2011),

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0381/2011),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderung der Entscheidung 2007/659/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und des Jahreskontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt *
PDF 199kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/659/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und des Jahreskontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt (KOM(2011)0577 – C7-0311/2011 – 2011/0248(CNS))
P7_TA(2011)0529A7-0382/2011

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0577),

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0311/2011),

–  gestützt auf Artikel 55 und 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0382/2011),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Jahresbericht der EZB für 2010
PDF 146kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Jahresbericht der EZB für 2010 (2011/2156(INI))
P7_TA(2011)0530A7-0361/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EZB für 2010,

–  gestützt auf Artikel 284 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 15 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Phase der WWU(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zu dem Jahresbericht der EZB für 2009(2),

–  gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0361/2011),

A.  in der Erwägung, dass das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2010 mit einem BIP-Wachstum von 1,7 % einen Aufschwung erlebt hat und für 2011 ein Wachstum von 1,6 % erwartet wird, nachdem im Jahr 2009 eine Rezession mit einem Minuswachstum von 4,2 % verzeichnet worden war, einige internationale Organisationen jedoch vor einem möglichen weltweiten Konjunkturabschwung warnen;

B.  in der Erwägung, dass das durchschnittliche Staatsdefizit im Euro-Währungsgebiet von 0,7 % des BIP im Jahr 2007 auf 6,0 % des BIP im Jahr 2010 und die durchschnittliche Schuldenquote von 66,2 % des BIP im Jahr 2007 auf 85,1 % des BIP im Jahr 2010 angestiegen sind, wobei sich Letztere in den USA auf 101,1 % des BIP und in Japan auf 212,71 % beläuft;

C.  in der Erwägung, dass sich die durchschnittliche jährliche HVPI-Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2010 auf 1,6 % belief, und dass das M3-Wachstum mit einer Durchschnittsquote von 0,6 % im Jahr 2010 nach wie vor gering war;

D.  in der Erwägung, dass die EZB am 10. Mai 2010 ankündigt hat, das Eurosystem werde im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte zeitlich befristet an den Sekundärmärkten für Schuldtitel der Mitgliedstaaten intervenieren, woraufhin bis Anfang September 2011 Käufe mit einem Buchwert von 129 Milliarden EUR getätigt wurden; in der Erwägung, dass diese Wertpapiere mit einem Abschlag erworben wurden;

E.  in der Erwägung, dass die EZB am 4. Juni 2009 beschlossen hatte, ein Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen an den Primär- und Sekundärmärkten im Wert von 60 Milliarden EUR zu lancieren, das bis Ende 2010 abgeschlossen sein sollte;

F.  in der Erwägung, dass die EZB Ende 2010 im Besitz von forderungsunterlegten Wertpapieren im Wert von 480 Milliarden EUR und von nicht marktfähigen Finanzinstrumenten im Wert von 360 Milliarden EUR war, was sich insgesamt auf 44 % ihrer Bilanzsumme belief;

G.  in der Erwägung, dass sich die Beendigung der Anwendung von Sondermaßnahmen der EZB durch die anhaltenden Gerüchte über eine Umschuldung und durch deren Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Gesamtwirtschaft weiter verzögern könnte; in der Erwägung, dass für das Problem der Staatsverschuldung jedoch eine umfassende, langfristige Lösung gefunden werden muss, an der die EZB nicht beteiligt ist;

H.  in der Erwägung, dass die Zinssätze im Euro-Währungsgebiet im Laufe des Jahres 2010 nach wie vor 1 % betrugen, im April 2011 jedoch um 25 Basispunkte und im Juli 2011 nochmals um 25 Basispunkte angehoben wurden, woraus sich ein Zinssatz von 1,5 % ergab;

I.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 282 AEUV das vorrangige Ziel der EZB darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten und die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen, sowie in Erwägung der Arbeit des ESRB zum Thema Finanzstabilität unter der Federführung der EZB;

Einleitung

1.  begrüßt, dass die EZB die HVPI-Inflationsrate bislang trotz einer Reihe makrofinanzieller Schocks und trotz schwankender Rohstoffpreise in einer Zeit, in der das durchschnittliche BIP-Wachstum in der Union schwach war, äußerst erfolgreich bei nahezu 2 % halten konnte;

2.  ist besorgt über die Auswirkungen steigender Zinssätze auf das Wirtschaftswachstum im Euro-Währungsgebiet, und vertritt die Auffassung, dass sich dies negativ auf den ohnehin bereits langsamen Aufschwung im Euro-Währungsgebiet auswirken könnte, insbesondere in den schwächsten Volkswirtschaften;

3.  betont, dass sich die monatliche HVPI-Inflationsrate seit Beginn des Jahres 2010 zwar im Allgemeinen auf einen Wert von über 2 % belaufen hat, die wichtigsten Aspekte der Geldpolitik jedoch in den künftigen Inflationserwartungen bestehen, deren niedriges Niveau die hohe Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit der EZB beweist;

4.  betont, dass die Privatverschuldung, Kreditblasen sowie in manchen Fällen die Staatsverschuldung vor der Finanzkrise in unvertretbarem Maße zugenommen hatten und durch private Schuldenblasen Risiken entstanden waren; betont ferner, dass die Zunahme an Staatsschulden ein Ergebnis der Notwendigkeit war, den Privatsektor und insbesondere den Finanzsektor zu retten;

5.  vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zum HVPI die Preistendenzen von Vermögenswerten und die Entwicklung des Kreditwachstums in der EU und in den Mitgliedstaaten entscheidende Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Finanzstabilität innerhalb der WWU und allgemein in der EU darstellen;

6.  stellt fest, dass die Staatsverschuldung im Verhältnis zum BIP im Euro-Währungsgebiet viel niedriger ist als in den USA oder Japan;

7.  vertraut auf die wirtschaftliche Stärke des Euro-Währungsgebiets und auf die Bedeutung des Euro als internationale Währung;

8.  erinnert daran, dass das vorrangige Ziel der EZB gemäß Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten, und dass dies zu Finanzstabilität und einer entsprechenden Liquidität an den Finanzmärkten beiträgt; stellt fest, dass die finanzielle Instabilität jedoch mittelfristig mit erheblichen Risiken für die Preisstabilität einhergeht, da sie das reibungslose Funktionieren des geldpolitischen Übertragungsmechanismus beeinträchtigt; begrüßt die Einrichtung des ESRB am 1. Januar 2011 unter der Federführung der EZB; beglückwünscht die EZB zu der entscheidenden Rolle, die sie bei den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Erhaltung der Marktstabilität gespielt hat;

9.  betont, dass der Rat gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV der Europäischen Zentralbank einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen kann;

10.  betont, dass der Rückkauf von Anleihen an den Sekundärmärkten angesichts der derzeitigen ausgeprägten Funktionsstörungen bestimmter Marksektoren durch das Ziel der Wiederherstellung einer gut funktionierenden Geldpolitik gerechtfertigt ist; stellt fest, dass diese Rückkaufprogramme durch Programme ergänzt werden, die der Neutralisierung der Liquidität dienen;

11.  ist tief besorgt über die anhaltenden erneuten finanziellen Turbulenzen in der EU und die anhaltenden bedeutenden makrofinanziellen Ungleichgewichte zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie über den Deflationsdruck in vielen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets;

12.  weist darauf hin, dass es nach wie vor und sogar zunehmend an wirtschaftlicher Konvergenz fehlt, was für die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet weiterhin ein strukturelles Problem darstellt; betont, dass sich die Auswirkungen der Geldpolitik in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in hohem Maße unterscheiden, und ist der Ansicht, dass sich diese Asymmetrie angesichts des in einigen Mitgliedstaaten herrschenden Übergewichts an Krediten, die an kurzfristige Zinssätze gebunden sind, weiter verschärfen könnte, wenn die EZB die Zinssätze weiterhin erhöht; ist daher überzeugt von der Notwendigkeit einer gemeinsamen finanzpolitischen Steuerung in der EU;

13.  fordert die Kommission auf, eine Europäische Ratingstiftung einzurichten, und die Vor- und Nachteile einer befristeten Unterbrechung des Ratings für Länder, die ein EU-IWF-Anpassungsprogramm durchlaufen, zu bewerten; bedauert darüber hinaus das derzeitige Oligopol im Bereich Rating und fordert die Einführung von Maßnahmen zur Ankurbelung des Wettbewerbs zwischen Ratingagenturen und zur Erhöhung der Anzahl solcher Agenturen;

14.  fordert die Kommission auf, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds zu schaffen, damit der IWF künftig aus der europäischen Kreditpolitik herausgehalten werden kann und auf diese Weise die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von anderen internationalen Einrichtungen und Märkten verringert wird;

15.  begrüßt den Beitritt Estlands zum Euro-Währungsgebiet, der einen Beweis für die Tragfähigkeit des Projekts der gemeinsamen Währung darstellt;

16.  ist besorgt über die weltweiten währungspolitischen Entwicklungen und den Außenwert des Euro, da die außerplanmäßigen Liquiditätsspritzen in den meisten Ländern der OECD bedeutende Ausstrahlungseffekte haben; vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf ein stabileres internationales Währungssystem einer wesentlich stärkeren Koordinierung bedarf;

Krisenbewältigung

17.  begrüßt das entschlossene und offensive Vorgehen der EZB seit dem Beginn der Krise im Jahr 2007 und insbesondere während der Turbulenzen an den Finanzmärkten in den Jahren 2007, 2008 und 2010 sowie erneut im Sommer 2011, als einige große Volkswirtschaften der EU angesichts der anhaltenden Unentschlossenheit der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten gegenüberstanden und die EZB aufgrund dieser Unentschlossenheit dazu gezwungen war, konkrete politische Aufgaben zu übernehmen, um der derzeitigen Schuldenkrise entgegenzuwirken;

18.  stellt fest, dass die Entstehung von Vermögensblasen angesichts des nicht nachhaltigen Kreditwachstums während der Jahre vor der Krise teilweise auf die Geldpolitik zurückzuführen ist;

19.  nimmt die Vorschläge zur Bewältigung der Krise zur Kenntnis, die die EZB im Hinblick auf die wirtschaftspolitische Steuerung und den Mechanismus zur Rettung von Banken vorgelegt hat;

20.  bedauert, dass in der EU kein angemessener wirtschaftspolitischer Rahmen zur Bewältigung von Krisen besteht, und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten – insbesondere jene, in denen Reformen durchgeführt werden müssen – in Bezug auf die Bewältigung der Krise nur zögerlich gehandelt haben, und fordert den Rat und die Kommission auf, rasch umfassende und weitreichende Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Euro zu ergreifen;

21.  ist besorgt über die anhaltenden Spannungen auf den Märkten für Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet, die sich in einer Spreadausweitung während der letzten zwei Jahre niedergeschlagen haben; weist darauf hin, dass die Flucht in sichere Anlageformen, die durch Panikwellen während der gegenwärtigen Finanzkrise ausgelöst wurde, zu massiven Verzerrungen und teuren negativen Externalitäten geführt hat; würdigt die Bemühungen der EZB im Rahmen ihres Programms für die Wertpapiermärkte zur Spreadverringerung in gefährdeten Mitgliedstaaten;

22.  nimmt die Restrukturierung der Schulden Griechenlands im Wege eines koordinierten freiwilligen EU-Tauschangebots zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass auch nach der auf dem Gipfeltreffen vom 21. Juli 2011 getroffenen Vereinbarung über die Verringerung der Schuldenlast Griechenlands kein tragbares Niveau der Staatsverschuldung erreicht worden ist;

23.  stellt fest, dass Teile des Privatsektors und die meisten Mitgliedstaaten zwar weiterhin Schulden abbauen, der öffentliche Sektor jedoch weiterhin vielerorts überschuldet ist, was nicht zuletzt auf die Maßnahmen zurückzuführen ist, die ergriffen werden, um die Auswirkungen der Finanzkrise zu kompensieren;

24.  erinnert daran, dass die Staatsverschuldung im Verhältnis zum BIP im Euro-Währungsgebiet vor dem Beginn der Finanzkrise zwischen 1999 und 2007 von 72 % auf 67 % gesunken war und die Verschuldung von Haushalten und Firmen sowie des Finanzsektors im selben Zeitraum erheblich zugenommen hatte; weist insbesondere darauf hin, dass die Verschuldung der Haushalte im Euro-Währungsgebiet im selben Zeitraum von 52 % auf 70 % des BIP und die Verschuldung der Finanzinstitute von unter 200 % des BIP auf über 250 % angestiegen war; räumt ein, dass einige Mitgliedstaaten wie Griechenland und Italien eine bedeutende Ausnahme von diesem allgemeinen Trend bildeten;

25.  nimmt den rasanten Anstieg des Verschuldungsgrads der EZB zur Kenntnis, der sich aus der Gegenüberstellung von Kapital/Rücklagen und Aktiva ergibt, auch wenn der Verschuldungsgrad auf Zentralbanken nicht in der gleichen Art und Weise angewendet werden kann wie auf Geschäftsbanken; weist jedoch darauf hin, dass sich die Bilanz der EZB bis Mitte August 2011 im Vergleich zu ihrem Höchststand bereits um etwa 10 % verkürzt hatte, seitdem jedoch eine starke Bilanzverlängerung zu verzeichnen ist; stellt fest, dass zwar auch andere Zentralbanken eine wesentliche Bilanzverlängerung erfahren haben, der Verschuldungsgrad der EZB jedoch jenen vergleichbarer Zentralbanken bei Weitem übersteigt, mit Ausnahme jener Banken, die Programme zur quantitativen Lockerung umgesetzt haben, wie etwa die US-Notenbank oder die Bank of England;

26.  weist darauf hin und begrüßt, dass die Bilanzverlängerung der EZB nicht zu einer Inflation geführt hat; weist insbesondere auf die zunehmende Bedeutung der EZB als zentrale Gegenpartei für Banken des Euro-Währungsgebiets hin, die die vorübergehende Verschiebung der Intermediation vom Interbankenmarkt auf das Eurosystem sowie eine Erhöhung der Aktiva aus dem Euro-Währungsgebiet, die nach und nach ihre Fälligkeit erreichen werden, widerspiegelt; weist ferner darauf hin, dass die Bereitstellung von Liquidität für solvente Banken nicht zwingend zu einer Erhöhung der Geldmenge führt, und stellt fest, dass die Sondermaßnahmen temporärer Natur sind; ist davon überzeugt, dass diese Entwicklungen in Verbindung mit den externen Faktoren dazu beigetragen haben, dass die Inflationsrate konstant bei etwa 2 % liegt;

27.  weist erneut mit Besorgnis darauf hin, dass viele Banken im Euro-Währungsgebiet angesichts des nicht voll funktionsfähigen Interbankenhandels zu sehr auf die von der EZB zur Verfügung gestellte Liquidität angewiesen sind; nimmt zur Kenntnis, dass das Eurosystem im Jahr 2010 zwar forderungsunterlegte Wertpapiere im Wert von 488 Milliarden EUR als Sicherheiten angenommen hat, die Kriterien für forderungsunterlegte Wertpapiere im Kreditgeschäft des Eurosystems jedoch inzwischen wesentlich strenger sind, wodurch diese Summe mit der Zeit abnehmen wird;

28.  betont, dass das Eurosystem Auskünfte über die Methode zur Ermittlung des „theoretischen Preises“ wertgeminderter Vermögenswerte, die für seine Liquiditätsoperationen im Rahmen des Programms zur erweiterten Kreditunterstützung in Betracht kommen, verweigert hat; betont, dass es daher nicht möglich ist, festzustellen, ob die EZB eine quasi-fiskalische Rolle übernommen hat; fordert die EZB daher auf, die von ihr während der Krise verwendeten Bewertungsmethoden offenzulegen;

29.  betont, dass die EZB aufgrund des fehlenden angemessenen Regelungsrahmens für die Krise im Euro-Währungsgebiet dazu gezwungen war, Risiken einzugehen, die im Rahmen ihres Mandats nicht vorgesehen sind;

30.  fordert die EZB auf, in Bezug auf die Qualität und Menge der von ihr gehaltenen Wertpapiere für mehr Transparenz zu sorgen, einschließlich der forderungsunterlegten Wertpapiere, die die EZB als Sicherheiten angenommen hat, anderer marktfähiger und nicht marktfähiger Wertpapiere, die für geldpolitische Zwecke gehalten werden, sowie der Wertpapiere, die nicht für geldpolitische Zwecke gehalten werden;

31.  erkennt die Notwendigkeit von Sondermaßnahmen im Bereich der Geldpolitik an und nimmt zur Kenntnis, dass sie zeitlich befristet sind, fordert jedoch, diese Programme auslaufen zu lassen, sobald sich die Finanzmärkte stabilisiert haben und die Staatsverschuldungskrise gelöst ist, sofern ein gemeinschaftlicher Rahmen zum angemessenen Umgang mit finanzieller Instabilität geschaffen wird; fordert Maßnahmen zur Schaffung einer in höherem Maße integrierten wirtschaftspolitischen Steuerung;

32.  fordert die EZB auf, im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte einen Diskontmechanismus zu schaffen, der in Abhängigkeit von der weiteren Herabstufung bestimmter Sicherheiten durch die meisten Ratingagenturen angepasst werden kann, und durch den sichergestellt werden kann, dass die EZB nicht in zu viele riskante Anlagen investiert; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die EZB prüfen sollte, ob sie die Regelung, mindestens zwei Ratingergebnisse anzufragen, bevor sie ein Wertpapier als Sicherheit annimmt, von forderungsunterlegten Wertpapieren auf alle anderen Arten von Sicherheiten ausweiten sollte, für die derzeit nur ein Ratingergebnis benötigt wird, und fordert die EZB auf, einen eigenen Rahmen zur Risikobewertung zu entwickeln;

33.  betont, dass die Bedingungen, die Banken auferlegt werden, die vom Target-2-Zahlungssystem profitieren, und die Instrumente der EZB zur Bereitstellung von Liquidität im Allgemeinen im Hinblick auf Kreditrisiken für die EZB selbst Anlass zur Sorge geben; fordert die EZB deshalb auf, im Sinne einer erhöhten Transparenz regelmäßig Information über den Zahlungsverkehr zwischen den Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets, die im Rahmen des Target-2-Zahlungssystems erfasst werden, öffentlich bereitzustellen und dabei einen angemessenen Einblick in aktuelle Entwicklungen zu gewähren, sodass dieser Zahlungsverkehr nicht mehr irrtümlich als dauerhafter Abfluss aus Ländern mit Leistungsbilanzüberschuss an Länder mit Staatsdefizit interpretiert wird;

34.  ist besorgt über das hohe Niveau an Laufzeit- und Währungsinkongruenzen einiger systemrelevanter und nicht systemrelevanter Bankinstitute im Euro-Währungsgebiet;

35.  vertritt die Auffassung, dass es angesichts der derzeitigen Notsituation dringend notwendig ist, zusätzliche strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen der EZB für die Bereitstellung von Liquidität festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich aufsichtsrechtlicher Bedingungen, die über interne, nicht veröffentlichte Regelungen und über Abschläge in Bezug auf die für Refinanzierungstätigkeiten angenommenen Sicherheiten hinausgehen;

36.  fordert die EZB auf, zu prüfen, ob Anforderungen in Bezug auf verbindliche Mindestreserven neben dem Zinssatz ein zusätzliches Instrument darstellen könnten, mit dem die Finanzstabilität gesichert wird, ohne den Aufschwung zu behindern;

37.  stellt fest, das die geldpolitischen Maßnahmen vor und nach der Krise in den USA und in der EU u. a. einen steilen Anstieg der Renditenkurve nach sich zogen, durch den mithilfe von Einlegern und Anbietern kurzfristiger Kredite eine raschere Rekapitalisierung des Bankensystems erreicht werden konnte;

38.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die EZB hebt jahrelange kontinuierlich und strikt für die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Interesse Europas eingetreten ist;

Wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung

39.  fordert eine besser in die Zusammenhänge der Geldpolitik integrierte Makroaufsicht über das Finanzsystem, durch die den Unterschieden zwischen den Ländern des Euro-Währungsgebiets und jenen, die diesem nicht angehören, Rechnung getragen wird; fordert weitere Bemühungen zur Entwicklung eines integrierten Bewertungsrahmens zur gemeinsamen Bewertung der Auswirkungen makroaufsichtsrechtlicher und geldpolitischer Maßnahmen und die Weiterentwicklung der makroaufsichtsrechtlichen Instrumente des ESRB unter Berücksichtigung der nationalen, rechtlichen und anderen Besonderheiten des Finanzsystems;

40.  fordert eine wesentliche Anhebung der für die neue Finanzaufsichtsarchitektur bereitgestellten Mittel, um ihre Wirksamkeit zu steigern; fordert darüber hinaus eine kontinuierliche Analyse der Wirksamkeit der neuen Finanzaufsichtsarchitektur anhand von Folgenabschätzungen und eine Bewertung der Möglichkeit, langfristig eine zentrale europäische Finanzaufsicht zu schaffen, unter deren Dach die bestehenden europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken vereinigt würden;

41.  betont, wie wichtig die Schaffung des Amts eines möglicherweise von der Kommission gestellten gemeinsamen europäischen Finanzministers entsprechend dem von Jean-Claude Trichet am 2. Juni 2011 in Aachen vorgelegten Vorschlag ist; vertritt die Auffassung, dass die demokratische Legitimation eines derartigen Vorschlags angemessen erörtert werden sollte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in einer Währungsunion Finanzpolitik als solche nicht nur die Mitgliedstaaten betrifft, sondern bedeutende grenzüberschreitende externe Effekte hat, und dass im Rahmen der derzeitigen Krise die Grenzen einer zu 100 % dezentralisierten Finanzpolitik deutlich geworden sind; vertritt die Auffassung, dass ein gemeinsamer europäischer Finanzminister einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament unterliegen sollte; betont, dass es für weitere derartige Schritte in Richtung einer Fiskalunion auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode einer Stärkung des demokratischen Mitverantwortungsgefühls und langfristig möglicherweise einer Vertragsänderung bedarf, räumt jedoch ein, dass der derzeitige Regelungsrahmen kurzfristig eine stärkere wirtschaftspolitische Steuerung ermöglicht;

42.  betont, wie wichtig die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Schatzamtes ist, um die EZB von der von ihr wahrgenommenen quasi-fiskalischen Rolle zu entbinden; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung dieses europäischen Schatzamtes durch eine Änderung des EU-Vertrags ermöglicht werden könnte;

43.  begrüßt, dass im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) die Möglichkeit zum Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geschaffen wurde, da dies angesichts der derzeitigen Umstände eine Entlastung der EZB darstellen könnte;

44.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass der ESM außerhalb des Anwendungsgebiets der EU-Verträge geschaffen wurde, und fordert die Kommission daher auf, einen ständigen Mechanismus zur Krisenbewältigung zu schaffen, der im Rahmen gemeinschaftlicher Vorschriften operiert (z. B. einen Europäischen Währungsfonds);

45.  betont, dass es unbedingt erforderlich ist, die Bestimmungen des Pakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung rasch umzusetzen und anzuwenden; fordert in diesem Zusammenhang die konsequente und ausgewogene Anwendung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts und einen automatischen Mechanismus zur Sanktionierung der Mitgliedstaaten im Falle von Haushaltsdefiziten;

46.  sieht der Vorlage des Berichts der Kommission über die gemeinsame Auflage europäischer Staatsanleihen bzw. europäischer Schuldtitel unter gesamtschuldnerischer Haftung, gegebenenfalls einschließlich Legislativvorschlägen, bis Ende 2011 erwartungsvoll entgegen;

Externe Dimension

47.  fordert die EZB, den IWF und die Kommission auf, in einigen Mitgliedstaaten gemeinsam tätig zu werden, und fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 138 AEUV Vorschläge für eine einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets auf internationaler Ebene, und insbesondere beim IWF, vorzulegen;

Transparenz und Rechenschaftspflicht

48.  empfiehlt der EZB, ihre Arbeit transparenter zu gestalten, um ihre Legitimität und Vorhersehbarkeit zu verbessern; bekräftigt die seit langem erhobene Forderung nach der Veröffentlichung der Zusammenfassungen der Sitzungsprotokolle des EZB-Rates;

49.  fordert im Einklang mit den Berichten des Rechnungshofs mehr Transparenz und eine verstärkte Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Dokumentation von Entscheidungen über Einstellungsverfahren, Gehälter und die Überprüfung von Bonuszahlungen;

50.  begrüßt die Verpflichtung der EZB zu ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament nachkommt, und betont, dass die EZB auf höchstem Niveau und durch ihre Mitarbeiter eine sehr konstruktive Rolle im Mitentscheidungsverfahren spielt;

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o   o

51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Eurogruppe und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 177.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0418.


Bekämpfung des Schulabbruchs
PDF 175kWORD 85k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des Schulabbruchs (2011/2088(INI))
P7_TA(2011)0531A7-0363/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Artikel 23, 28 und 29,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (KOM(2006)0481),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jugend in Bewegung“ – Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen' (KOM(2010)0477),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: Bekämpfung des Schulabbruchs – ein wichtiger Beitrag zur Agenda Europa 2020“ (KOM(2011)0018),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (KOM(2011)0019),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen“ (KOM(2011)0066),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (KOM(2011)0173),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Thema „Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Diskriminierung junger Frauen und Mädchen in der Bildung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union(12),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0363/2011),

A.  in der Erwägung, dass junge Menschen zur vollen Teilhabe an der Gesellschaft und zu ihrer Selbstverwirklichung als Mensch und Bürger über ein breites Spektrum an Wissen und grundlegenden Fähigkeiten für ihre geistige und soziale Entfaltung verfügen müssen, darunter die Fähigkeit zur wirksamen Kommunikation, zur Teamarbeit, zur Lösung von Problemen und zur kritischen Bewertung von Informationen;

B.  in der Erwägung, dass Bildung bei jungen Menschen unter anderem zur persönlichen Entwicklung, einer besseren Integration in die Gesellschaft und zu mehr Verantwortungsbewusstsein und Eigeninitiative beiträgt;

C.  in der Erwägung, dass bei den Schulabbrecherquoten Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Städten und Regionen sowie zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen ihrer Bevölkerung bestehen, und dass dabei eine Reihe komplizierter Faktoren eine Rolle spielt;

D.  in der Erwägung, dass gemäß einer der fünf Leitzielvorgaben der Strategie Europa 2020 der Anteil der Schulabbrecher auf unter10 % gesenkt und der Anteil der jüngeren Generation mit einem Hochschulabschluss oder Diplom oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss auf mindestens 40 % angehoben werden soll,

E.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bereits im Jahr 2003 auf das 10-%-Ziel geeinigt hatten, es aber nur sieben von ihnen gelungen ist, diesen Eckwert zu erreichen, und dass die Schulabbrecherquote 2009 im Durchschnitt bei 14,4 % lag;

F.  in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaten ungeachtet der beständigen Verringerung der Zahl der Schulabbrüche im vergangenen Jahrzehnt weiterhin einen zersplitterten und unzureichend koordinierten Ansatz zur Lösung des Problems verfolgen;

G.  in der Erwägung, dass 24,1 % aller 15-Jährigen in den Mitgliedstaaten nur über unzureichende Lesefähigkeiten verfügen;

H.   in der Erwägung, dass Lesen ein grundlegendes Werkzeug ist, das alle Jugendlichen unbedingt benötigen, um in allen Schulfächern Fortschritte zu erzielen, aber auch, um sich in die Arbeitswelt zu integrieren, Informationen zu verstehen und zu analysieren, richtig zu kommunizieren und sich an kulturellen Aktivitäten zu beteiligen, und dass daher spezifische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Leseschwächen zu beheben,

I.  in der Erwägung, dass Schulabbrüche ernste Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt der EU haben und nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, das Fachkräftepotenzial Europas und die soziale Stabilität, da sie die beruflichen Entwicklungsperspektiven, die Gesundheit und den Lebensstandard junger Menschen beeinträchtigen, ist doch ein niedriger Bildungsgrad auch einer der Hauptgründe für Armut und eine ungünstige gesundheitliche Entwicklung;

J.  in der Erwägung, dass Schulabbrüche entscheidend zu Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung beitragen;

Merkmale von Schulabbrüchen

1.  hebt hervor, dass die Grundlagen für den künftigen Bildungsweg und das Wohlergehen eines Kindes bereits in den ersten Lebensjahren gelegt werden und dazu beitragen können, den Gedanken des lebenslangen Lernens in ihm zu verwurzeln, und dass die frühe Kindheit eine Phase ist, in der die geistige Aufgeschlossenheit, der Sprachenerwerb und der Aufbau sozialer Bindungen, die in der Gesellschaft von morgen von entscheidender Bedeutung sein werden, gefördert werden sollten, um die Integration des Kindes in Schule und Gesellschaft vom frühesten Alter an zu erleichtern und somit den Schulabbruch zu bekämpfen; bekräftigt die Forderung aus seiner Entschließung zur frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union, einen europäischen Rahmen für frühkindliche Förderungs- und Betreuungseinrichtungen zu entwickeln, indem insbesondere der Ausbau öffentlicher und kostenloser Kinderkrippen und Kindertagesstätten betrieben wird;

2.  stellt fest, dass der Schulabbruch bei Kindern aus einkommensschwachen und benachteiligten Familien sowie bei Kindern aus Migrantenfamilien besonders häufig ist und oftmals mit Armut und sozialer Ausgrenzung einhergeht;

3.  schlägt vor, Schüler mit Migrationshintergrund sprachlich zu fördern;

4.  betont in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Roma-Kindern und Kindern, die keine Identitäsdokumente haben, den Zugang zu den Schulen zu ermöglichen;

5.  stellt fest, dass von den Roma-Kindern 20 % überhaupt nicht in einer Schule angemeldet sind und 30 % die Schule frühzeitig abbrechen; betont, dass es zwar bei Jungen häufiger zum Schulabbruch kommt als bei Mädchen, dass die Situation im Fall der traditionellen Roma-Gemeinschaften jedoch einen Sonderfall darstellt, da hier aufgrund der üblichen frühen Heirat Schulabbrüche bei jungen Mädchen häufiger sind und in einem früheren Alter (ca. 12–13 Jahre) stattfinden als bei Jungen (ca. 14–15 Jahre); weist darauf hin, dass im Falle traditioneller Roma-Gemeinschaften zusätzliche positive Maßnahmen erforderlich sind, um Schulabbrüchen als Folge dieser abträglichen traditionellen Verfahrensweisen ein Ende zu setzen;

6.  weist darauf hin, dass unwirksame politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu einer höheren Schulabbrecherquote und zu einer Zunahme des Schulversagens im Allgemeinen führen, und dass es notwendig ist, sich stärker um eine Verbesserung dieser Maßnahmen zu bemühen;

7.  verweist auf das Vorhandensein eines Generationenkreislaufs, d. h. der ausgeprägten Tendenz, dass Kinder von Schulabbrechern selbst wieder zu Schulabbrechern werden; betont, dass die Familienstruktur erheblichen Einfluss auf das erfolgreiche Abschneiden und die entsprechende Motivation von Kindern in der Schule hat;

8.  merkt an, dass bei der Betreuung in der frühen Kindheit der Rolle der Familie und den Beziehungen sowie dem Band zwischen Kindern, Mutter und Vater in den ersten Lebensjahren grundlegende Bedeutung zukommt, wenn es um eine gute schulische Integration geht;

9.  warnt vor den Auswirkungen spezifischer Lernschwierigkeiten und damit zusammenhängender Probleme, die die Gefahr eines Schulabbruchs der betroffenen Kinder erhöhen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für Schüler mit Lernschwierigkeiten zusätzliche und außerschulische Aktivitäten anzubieten, damit sie die auf dem Arbeitsmarkt eindeutig erforderlichen Schlüsselkompetenzen erwerben können;

11.  weist darauf hin, dass ein Schulabbruch Nachteile beim Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und beim lebenslangen Lernen zur Folge hat;

12.  verweist in diesem Zusammenhang auf die PISA-Studien der OECD, in denen aufgezeigt wird, dass in Schulsystemen mit einem niedrigen Niveau an vertikaler und horizontaler Differenzierung Schüler weniger häufig eine Klasse wiederholen oder von der Schule verwiesen werden; unterstreicht die Erkenntnis der OECD, dass Klassenwiederholungen und Schulverweise Schülern mit sozial schwächerem Hintergrund am meisten schaden;

13.  unterstreicht die Feststellung der OECD, dass eine frühe Aufteilung auf unterschiedliche Bildungsgänge die sozioökonomischen Ungleichheiten bei den Bildungschancen verstärkt, ohne mit einer Anhebung der Durchschnittsleistungen in den entsprechenden Bildungssystemen einherzugehen;

14.  verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellung der OECD, dass Schulwechsel aufgrund von schlechten Schulleistungen, Verhaltensproblemen oder speziellen Lernbedürfnissen und die Einteilung der Schüler in allen Fächern nach ihren Fähigkeiten die Leistungen des Schulsystems im PISA-Vergleich negativ beeinflussen;

15.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut OECD sozioökonomisch benachteiligte Schüler häufig doppelt benachteiligt sind, weil sie Schulen besuchen, die in unterschiedlicher Weise sozioökonomisch benachteiligt sind und an denen es weniger und schlechter qualifizierte Lehrer gibt;

Die Notwendigkeit eines individuellen Vorgehens

16.  stellt fest, dass Chancengleichheit und gleiche Wahlmöglichkeiten in der Bildung sowie der Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung für Personen jeglicher sozialer, ethnischer oder religiöser Herkunft, ungeachtet des Geschlechts und eventueller Behinderungen, unerlässlich sind für den Aufbau einer gerechteren, gleicheren und integrativen Gesellschaft, die durch Dynamik, Innovativität und Zusammenhalt gekennzeichnet ist; betont die wichtige Rolle, die öffentliche Dienstleistungen in dieser Hinsicht spielen;

17.  erklärt, dass die schulische Bildung eine der besten Möglichkeiten ist, jedem die gleiche Chance auf Erfolg sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Integration in die Arbeitswelt zu geben und so den Generationenkreislauf zu durchbrechen; fordert, die bestehende Bildungsförderung besser zu koordinieren und den Zugang zu ihr zu erleichtern und das Angebot an sozialen Diensten und Unterstützung für Familien auszuweiten;

18.  fordert eine in der frühschulischen Bildung und Betreuung ansetzende individuelle und integrative Herangehensweise, die erforderlichenfalls eine gezielte Förderung für schulabbruchgefährdete Schüler und insbesondere für Kinder und Jugendliche mit Behinderung einschließt;

19.  fordert nachdrücklich größere Anstrengungen, dass dieser individuelle Ansatz besonders für Schüler praktiziert wird, die mit Lernschwierigkeiten wie Dyslexie, Dyspraxie, Dyskalkulie sowie Aufmerksamkeitsstörungen und Hyperaktivität zu kämpfen haben;

20.  stellt fest, dass zum Schulabbruch führende Probleme ihre Wurzeln oft außerhalb der Schule haben und dass diese identifiziert und angegangen werden müssen;

21.  schlägt vor, dass in Sekundar- und Berufschulen neben dem Lehrpersonal Berater tätig sein sollten, mit denen die Schüler vertraulich über ihre Probleme sprechen können; betont, dass die Berater entsprechend geschult sein müssen und dass ihnen zu diesem Zweck Möglichkeiten zur Weiterbildung im Bereich der erforderlichen spezifischen Fähigkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen;

22.  befürwortet eine frühzeitige Reaktion auf entstehende Lernschwierigkeiten und schlägt die Einrichtung von wirksamen Frühwarnmechanismen und Folgemaßnahmen vor, damit Probleme gar nicht erst eskalieren können; verweist darauf, dass hierfür eine mehrseitige Kommunikation und eine engere Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und führenden Vertretern der örtlichen Gemeinwesen sowie örtliche Fördernetze, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Schulmediatoren, notwendig sind;

23.  vertritt die Auffassung, dass es aufgrund des Einflusses des Familienumfelds auf den Bildungsweg und die soziale Entwicklung der Schüler notwendig ist, Beratungsdienste für Eltern einzurichten;

24.  unterstreicht, dass der Misserfolg bei Kindern und Jugendlichen häufig auf eine mangelnde Anpassung der Lehrpläne an die Bedürfnisse des täglichen Lebens und die gesellschaftlich bedingten Interessen von Kindern zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass ein allzu starres und einheitliches Bildungssystem eine individuellere Arbeit mit den Schülern erschwert und die Verknüpfung der Schulbildung mit den Anforderungen des täglichen Lebens unmöglich macht;

25.  setzt sich für eine bessere berufliche Orientierung und qualitativ hochwertige Programme für den Erwerb von Arbeitserfahrung ein, sowie für von der Schule organisierte kulturelle und bildungsspezifische Besuchs- und Austauschprogramme, wozu auch das Zusammenbringen mit Vertretern des Unternehmertums gehört, mit dem Ziel, die Arbeitswelt für die Schüler zu entmystifizieren, damit auf diese Weise gewährleistet wird, dass die Schüler gut informiert eine Berufswahl treffen können; betont, dass Berufsberater eine angemessene und anhaltende Ausbildung erhalten müssen, um sich bereits im Vorfeld potenziellen Schulabbrechern zuzuwenden;bereits im Vorfeld

26.  hält es für notwendig, zielgerichtete politische Maßnahmen zur Integration von Schülern mit sensorischen Behinderungen in reguläre Schulen zu treffen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Politik des getrennten Sonderunterrichts aufzugeben;

27.  weist erneut auf die entscheidende Rolle der Freiwilligentätigkeit als Faktor für die soziale Integration hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den „Europäischen Freiwilligendienst“ als Faktor der persönlichen, schulischen und beruflichen Entwicklung allgemein einzuführen;

28.   empfiehlt, an den Schulen Mentorenprogramme einzurichten, um Schüler mit ehemaligen Schülern zusammenzubringen, insbesondere, damit ein Austausch über die jeweiligen Studien- und Berufsmöglichkeiten zustande kommen kann;

29.  räumt ein, dass die Wiederholung von Klassenstufen Schüler mit niedrigen Leistungen stigmatisieren kann und nicht notwendigerweise zu besseren Ergebnissen führt; betont, dass weniger Wiederholung von Klassenstufen in Mitgliedstaaten, in denen dies umfassend praktiziert wird, und stattdessen die Einführung einer individuellen flexiblen Unterstützung effektiver dazu beiträgt, das Problem der Schulabbrüche zu lösen;

30.  weist darauf hin, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Rahmen festgelegter Unterrichtssituationen positive Wirkungen entfalten und die Motivation, und das Lernen fördern können; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang der Schüler zu IKT von den allerersten Schuljahren an verbessern und fördern;

31.  weist darauf hin, dass soziale und finanzielle Schwierigkeiten Schüler aus benachteiligten Familien zum Wechsel in den Arbeitsmarkt mit dem Ziel einer Aufstockung des Familieneinkommens zwingen können und sie hierzu den Schulbesuch abbrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Bekämpfung dieses Problems ein System der bedarfsorientierten finanziellen Unterstützung für Bedürftige einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Eltern finanziell zu unterstützen, die in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder Liebe und Zeit aufwenden, was der Gesellschaft in Zukunft zugute kommt, und so in ein menschliches Kapital zu investieren, das nur allzu oft unterschätzt wird;

32.  schlägt vor, weitere Umverteilungsmaßnahmen vorzunehmen, beispielsweise kostenlose Schulspeisung, Schulbücher und notwendige Sportausrüstung anzubieten, um die Folgen sozialer Ungleichheit abzufedern und gleichzeitig die Gefahr der Stigmatisierung dieser Schüler zu bekämpfen;

33.  weist darauf hin, dass Personen mit Behinderung zusätzliche Unterstützung zukommen muss, um das Risiko des Schulabbruchs zu verringern und zu gewährleisten, dass sie eine angemessene Ausbildung erwerben;

34.  betont die außerordentlich große Bedeutung staatlicher Schulbildungssysteme, die höchsten Ansprüchen genügen, in denen das Lernen kostenlos und für jeden zugänglich ist und in einer sicheren und motivierenden Umwelt stattfindet;

35.  fordert besondere Anstrengungen, um Mobbing und Gewalt an Schulen zu verhindern und anzugehen;

36.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Zahl der Schüler zu erhöhen, die den ersten Teil der Sekundarstufe abschließen, wodurch das Erlangen von Grundkompetenzen gefördert wird;

Gemeinsame Verantwortung

37.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass zahlreiche Akteure etwas dagegen unternehmen können, dass Schüler ihre Ausbildung vorzeitig abbrechen; weist darauf hin, dass dazu nicht nur das Elternhaus und die Gesamtheit der Akteure im Bildungsbereich gehörden, sondern auch die staatlichen Stellen auf nationaler und lokaler Ebene, und fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen all diesen Akteuren und mit den örtlichen Gesundheits- und Sozialdiensten; stellt fest, dass ein gemeinsamer Ansatz dazu beitragen kann, die vielfältigen Hindernisse auf dem Weg zur Erlangung eines Bildungsabschlusses und zur Aufnahme einer Beschäftigung zu überwinden; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig Ausbildungsbeihilfe ist, da sie dafür sorgt, dass Kinder aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen die gleichen Chancen haben wie andere;

38.  empfiehlt den Staaten, Maßnahmen zur Bekämpfung der in den benachteiligsten soziokulturellen Bevölkerungsgruppen herrschenden Stereotypen zu ergreifen, die dazu führen, dass Eltern ungeachtet der schulischen Leistungen ihrer Kinder diese frühzeitig auf eine schnelle Berufsausbildung festlegen;

39.  empfiehlt, dass zu Strategien gegen den Schulabbruch zuerst eine Analyse herangezogen wird, in der unter Leitung relevanter Gremien auf lokaler und regionaler Ebene die Hauptgründe für den Schulabbruch unter Beachtung verschiedener Schülergruppen, Schulen, Regionen und Kommunen aufgezeigt werden;

40.  hält es für notwendig, das spezielle Band zwischen Eltern und Kind zu stärken, da dies für die Entwicklung und die künftige Stabilität des Kindes sowie für seine späteren Leistungen in der Schule ausschlaggebend ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Betreuung eines Kindes in seinen ersten Lebensjahren einen Mehrwert für die Gesellschaft darstellt und dadurch die Kosten im Zusammenhang mit Jugendkriminalität, Kriminalität, Depressionen und anderen Problemen infolge eines Stabilitätsverlustes und des sich daraus ergebenden Schulabbruchs von Jugendlichen verringert werden können;

41.  betont, dass junge Menschen, auch die Schulabbrecher selbst, in die Diskussionen über die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen und Programmen gegen den Schulabbruch einbezogen werden müssen; stellt fest, dass eine aktive Beteiligung von Schülern, beispielsweise durch Schülerräte, sie motivieren kann, indem ihr Gefühl gestärkt wird, in Debatten über ihren eigenen akademischen Erfolg „einbezogen“ zu sein;

42.  betont, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit der aktuellen nationalen Strategien ausführlich zu analysieren, um festzustellen, in wie fern sie als mögliche Informationsquelle für den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungswerten zwischen den Mitgliedstaaten in Frage kommen;

43.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge tragen, dass die Eltern für die Bildung ihrer Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr verantwortlich bleiben und dass die Schulpflicht dementsprechend vom 16. auf das 18. Lebensjahr des Kindes um zwei Jahre verlängert wird oder sie mit einem vorgeschriebenen mittleren Schulabschluss endet;

44.  räumt ein, dass die Erfassung der in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Akteuren angebotenen Hilfen schwierig sein kann jedoch zum Zweck des Austauschs guter Praktiken gefördert werden sollte; betont die Notwendigkeit einer besseren EU-weiten Koordinierung dieser unterschiedlichen Dienste und einer besseren Abstimmung innerhalb der Mitgliedstaaten zwischen einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Gremien;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten und zu entwickeln, die eine Früherkennung derjenigen ermöglichen, die am Wahrscheinlichsten vom Schulabbruch betroffen sein könnten;

46.  stellt fest, dass die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Bertreuung durch hoch ausgebildete Fachkräfte zu einer Verringerung der Schulabbrüche führt;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung der Lehrkräfte und in qualifiziertes Personal sowohl für die Vorschulen als auch für die Pflichtschule zu investieren und die Schulsysteme und Qualifizierungsprogramme für Lehrer regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren; betont, wie wichtig der Schulbesuch vom frühesten Kindesalter an ist, und schlägt vor, in den Schulen Lehrassistenten einzustellen, die mit Schülern arbeiten, die Schwierigkeiten haben, und Lehrern bei ihrer Arbeit zur Hand gehen, sowie Hilfskräfte für die schulische Betreuung behinderter Kinder in normalen Schulen oder in schulischen Einrichtungen, die auf die Behinderung der Kinder angepasst sind;

48.  betont die grundlegende Bedeutung von zusätzlichem Förderunterricht zur Unterstützung von Schülern mit Lernschwächen und die Notwendigkeit der Förderung und Unterstützung jener Schüler, die sich von Schulen und Elternhaus enttäuscht und allein gelassen fühlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Fortbildung und die soziale Unterstützung der Eltern zu investieren, die sich entscheiden, zu Hause zu bleiben, um sich in den ersten Jahren um ihre Kinder zu kümmern;

49.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, nationale Aktionspläne vorzulegen und fordert die Europäische Kommission dazu auf, dem Parlament binnen eines Jahres eine Übersicht, Bewertung und Evaluation dieser Aktionspläne vorzulegen;

50.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass positive Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern unverzichtbar sind, wenn junge Menschen in den Lernprozess einbezogen werden sollen; empfiehlt deshalb den Mitgliedstaaten, in angemessene Schulungen für Lehrer zu investieren, um zu gewährleisten, dass sie über Fähigkeiten besitzen, auf ihre Schüler einzugehen und sie zu motivieren;

51.  fordert die Lehrerausbildungseinrichtungen auf, Qualifizierungsprogramme für Lehrer auszuarbeiten, die in die pädagogische, psychologische und methodische Ausbildung auch die Arbeit mit Schülern einbeziehen, die der Schule häufig fernbleiben und zur Risikogruppe derer gehören, denen es an einer Motivation zum Lernen fehlt, sowie Lehrern und Eltern mehr methodische Literatur an die Hand zu geben;

52.  verweist auf die Notwendigkeit pädagogischer Therapien, bei denen mithilfe erzieherischer und didaktischer Mittel den Ursachen und Auswirkungen von Lernschwierigkeiten bei Kindern begegnet wird, um schulische Misserfolge und die damit verbundenen Folgen zu bekämpfen;

53.  anerkennt, dass Lehrer die sozialen Fähigkeiten und die erforderliche Zeit benötigen, um verschiedene Lernstile zu erkennen und zu fördern, wie sie auch die Freiheit und den Raum benötigen, um in Absprache mit den Schülern unterschiedliche Lehr- und Lernmethoden einzuführen;

54.  stellt fest, dass Schüler so früh wie möglich über die Vielfalt der vorhandenen beruflichen Perspektiven informiert werden müssen, und schlägt vor, dass Schulen und Universitäten Partnerschaften mit lokalen Gebietskörperschaften sowie örtlichen Organisationen und Vereinen eingehen, in deren Rahmen Schüler mit Vertretern unterschiedlicher Berufe in Kontakt kommen und mehr über das Unternehmertum lernen;

55.  betont, dass eine angemessene Klassen- und Gruppenstärke und ein anregendes und integratives Lernumfeld für junge Menschen besonders wichtig sind;

56.  weist zudem darauf hin, dass sich ein häufiger Wechsel der Klassenlehrer, Zweischichtsysteme in Schulen sowie mangelhaft konzipierte Stundenpläne ebenfalls nachteilig auf die effektive Aneignung von Wissen durch die Schüler auswirken und folglich eine negative Einstellung zur Schulpflicht begünstigen;

Verschiedene Lernansätze

57.  erkennt das universale Recht auf lebenslanges Lernen an, was nicht nur das formale, sondern auch das nichtformale und das informelle Lernen einschließt;

58.  fordert die Mitgliedstaten und regionalen Regierungen mit Zuständigkeiten im Bereich der Bildung auf, die in einem nicht-formellen oder informellen Bildungsweg erworbenen Kenntnisse anzuerkennen und zu bestätigen, indem sie die Rückkehr ins Schulsystem erleichtern;

59.  anerkennt die Verdienste von Sport, kulturellen Aktivitäten, Freiwilligentätigkeiten und aktiver Bürgerbeteiligung bei der Schaffung eines Forums für nicht-formale Bildung und lebenslanges Lernen;

60.  unterstreicht, wie wichtig für Schüler unterschiedliche Bildungswege sind, bei denen allgemeine und berufliche Bildung miteinander verbunden werden, und weist nachdrücklich darauf hin, dass die richtige Mischung aus beiden – je nach Alter und Ausrichtung der Schüler – den Schülern die besten Chancen auf einen qualitativ hochwertigen Arbeitsplatz bietet; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, die Übergangsmöglichkeiten zwischen Bildungssystem und Arbeitswelt sowie zwischen den Ausbildungssystemen zu fördern; betont auch die Bedeutung von Gelegenheiten zum Erlernen einer zweiten europäischen Sprache, um es den Jugendlichen zu erleichtern, mobil zu sein, und sie zu motivieren, Interessen und Perspektiven außerhalb ihrer näheren Umgebung zu entwickeln;

61.  betont den Mehrwert von für Eltern vorgesehenen Initiativen und Programmen, die ihnen den Ansatz für ein lebenslanges Lernen ermöglichen, um ihre Bildung zu verbessern und somit das Lehren und Lernen mit ihren Kindern zu Hause zu stärken;

62.  fordert, dass die schulischen Mittel unter Nutzung der Möglichkeiten, die die Digitalisierung der pädagogischen Methoden bietet, modernisiert werden; fordert auch, dass die notwendigen Qualifikationen für die Arbeitsplätze der Zukunft berücksichtigt werden, darunter das Erlernen von Sprachen oder die digitale Alphabetisierung;

63.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Erfordernissen des Arbeitsmarkts Rechnung zu tragen und Schritte zu unternehmen, um den Status der Berufsabschlüsse anzuheben und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den Berufsbildungseinrichtungen und der Wirtschaftswelt zu stärken, damit erstere für Schüler aller Leistungsstufen eine realistische Alternative darstellen;

64.  betont, dass der Grundsatz der Lernkompetenz bei allen Lehrplänen von Schulen im Mittelpunkt stehen sollte; weist darauf hin, dass aktive Lehransätze unverzichtbar sind, wenn es darum geht, mehr junge Menschen in den Lernprozess einzubeziehen und sie zur Vertiefung ihrer Kenntnisse zu motivieren, und empfiehlt, neue technologische Anwendungen einzubeziehen, die das Internet der Dinge bietet, um ihre Motivation und ihre Ergebnisse zu verbessern;

65.  betont, wie wichtig es ist, dass Aktivitäten außerhalb des Bildungssystems ausgebaut und gefördert werden; ist der Auffassung, dass der Zugang aller zu außerschulischen Tätigkeiten in den Bereichen Sport, Kultur oder ganz allgemein Freizeit die Häufigkeit des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht und die Schulabbrecherquote reduzieren kann und für die Entwicklung der Kinder besonders wichtig ist;

66.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass außerschulische Aktivitäten in den Schulen entwickelt werden sollten, da diese dazu beitragen , ein „positives“ Bild des Schulumfelds zu schaffen; anerkennt, dass das Schaffen von mehr Anreizen für die Schüler zum Schulbesuch, ein Weg ist, Schulabbrüche zu vermeiden;

67.  anerkennt die Rolle, die die Jugendorganisationen bei der Verhinderung von Schulabbrüchen durch ihr Angebot an nicht-formeller Bildung spielen, die den Jugendlichen wichtige Kompetenzen, ein Verantwortungsgefühl und ein höheres Selbstwertgefühl vermittelt;

68.  anerkennt, dass in allen EU-Mitgliedstaaten von kaum einem Schüler, der die Schule vorzeitig abbricht, angemessene Niveaus in der Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeit erreicht werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mitgliedstaaten dringend Ziele setzen sollten, um zu gewährleisten, dass alle Schüler die Primärschule mit einem ihrem Alter angemessenen Niveau der Fähigkeit zum Lesen, Schreiben und Rechnen verlassen; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch Programme zum Lesen, Schreiben und Rechnen entwickeln sollten, um es den Schülern, die diese wesentlichen Fähigkeiten während ihrer formellen Ausbildung nicht erlernt haben, zu ermöglichen, so schnell wie möglich aufzuschließen;

Zweiter Bildungsweg

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Wege zu finden, um Schulabbrecher wieder in das Schulsystem zu integrieren, und zwar mit geeigneten Programmen, beispielsweise über den zweiten Bildungsweg, der ein spezielles Lernumfeld bietet, in dem junge Menschen wieder Selbstvertrauen sowie Vertrauen in ihre Lernfähigkeit gewinnen können;

70.  stellt fest, dass um zu gewährleisten, dass diese Reintegrationsmaßnahmen diejenigen erreichen, die sie am meisten benötigen, geeignete Vorkehrungen zur Erkennung und Beobachtung der betroffenen Schüler, zur Sensibilisierung und zum Messen von Ergebnissen getroffen werden sollten;

71.  hebt hervor, dass die höchsten Wiedereingliederungsraten durch Programme erzielt werden, die auf die individuellen Bedürfnisse der Schulabbrecher eingehen; fordert die Bildungseinrichtungen auf, bei der Ausarbeitung von Programmen den Bedürfnissen und Rechten der Einzelnen Rechnung zu tragen;

72.  unterstreicht, dass auf lokaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Schüler zu einer Rückkehr an die Schulen zu ermutigen, und dass darüber hinaus ein positives Umfeld für jene geschaffen werden muss, die ihre Schulausbildung vorzeitig abgebrochen haben und nun fortsetzen wollen;

73.  stellt fest, dass sehr wenige Bewertungen der verschiedenen Reintegrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, ihre Reintegrationsprogramme zu überwachen und zu bewerten und Ziele für Verbesserungen festzulegen;

74.  hebt die Notwendigkeit hervor, die Auswirkungen der Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf die Schulabbrecherquote zu untersuchen, und unterstreicht die Bedeutung individueller, auf die Bedürfnisse einzelner Schüler ausgerichteter Programme;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Institution des zweiten Bildungswegs einzurichten und die Lehrpläne, das Lehrmaterial und die technische Ausrüstung dieser Schulen sowie die Kompetenzen des verfügbaren Lehrpersonals zu verbessern, da solche Schulen sich zunehmend als ein wichtiges Instrument erwiesen haben, um die Wiedereingliederung von Einzelnen zu meistern, die durch das Netz des formalen Schulsystems geschlüpft sind;

Bildungssystem und Beschäftigung

76.  weist darauf hin, dass die Senkung der Schulabbrecherquote auf nicht mehr als 10 %, die den Leitzielvorgaben der Strategie EU 2020 entspricht, einen Effekt auf die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und auf die Beschäftigungsquote hat, da derzeit 52 % der Schulabbrecher ohne Arbeit sind und die Zahl der Arbeitsplätze für gering qualifizierte oder ungelernte Arbeitskräfte wissenschaftlichen Schätzungen zufolge in den kommenden Jahren noch weiter abnehmen wird; macht darauf aufmerksam, dass allein bei einer Senkung der Schulabbrecherquote um nur 1 % 500.000 qualifizierte, potenzielle Arbeitnehmer gewonnen werden könnten;

77.  ist der Ansicht, dass Schulabbruch verpasste Chancen für junge Menschen und Einbußen an sozialem und wirtschaftlichem Potenzial für die EU als Ganzes bedeutet; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich die Länder Europas diese enorme Verschwendung von Talenten – zusätzlich zu den Auswirkungen des derzeitigen demografischen Wandels – nicht leisten können, wobei diese Tendenz vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Inhaber von Hochschulabschlüssen auf dem Arbeitsmarkt – auch aufgrund der Wettbewerbsfähigkeit Europas – tendenziell im Vorteil sein werden; weist darauf hin, dass die Verbesserung des Bildungserfolgs insofern zur Umkehrung dieser Tendenz beitragen dürfte, als durch ein höheres Qualifikationsniveau „intelligentes Wachstum“ und durch die Bekämpfung eines der großen Risikofaktoren für Arbeitslosigkeit und Armut „integratives Wachstum“ gefördert wird;

78.  hebt die Verbindung zwischen Schulabbruch und Jugendarbeitslosigkeit hervor; stellt fest, dass 2009 mehr als 50 Prozent der Schulabbrecher in der EU arbeitslos waren und dass der Schulabbruch zu einer übermäßigen Abhängigkeit von unsicheren Beschäftigungen sowie zu einer Verschärfung des Problems der strukturellen Arbeitslosigkeit in größeren Bevölkerungskreisen führt;

79.  stellt fest, dass es für Schulabbrecher weniger wahrscheinlich ist, aktiv am sozialen und wirtschaftlichen Unternehmertum beteiligt zu sein, was zu negativen Folgen für die Wirtschaft und die Gesellschaft führt;

80.  betont die Wichtigkeit der Bekämpfung des Schulabbruchs, nicht zuletzt angesichts der demografischen Entwicklung in der EU;

81.  weist darauf hin, dass die langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Schulabbruchs ein erhebliches Armutsrisiko schaffen und dass die Bekämpfung des Schulabbruchs eine Möglichkeit ist, junge Menschen vor sozialer Ausgrenzung zu bewahren; vertritt daher die Auffassung, dass die Senkung der Zahl der Schulabbrecher ein wichtiges Mittel ist, um das in den Strategien auf nationaler und europäischer Ebene vorgesehene Ziel zu erreichen, mindestens 20 Millionen Menschen vor der drohenden Armut zu bewahren, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Schulpflichtalter nicht herabzusetzen;

82.  fordert die Arbeitgeber auf, die jungen Arbeitnehmer, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, soweit dies möglich ist dazu zu ermuntern, einen Abschluss zu erwerben, indem sie intern Maßnahmen einführen, die der Vereinbarkeit von Studium und Arbeit förderlich sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Teilnahme der Lernenden am Programm „Leonardo da Vinci“, gefördert werden muss;

83.  fordert die Mitgliedstaaten daher auf, schnellstmöglich politische Strategien zur Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze auf der Grundlage neuer Kompetenzen auszuarbeiten;

84.  unterstreicht, dass die Bildungssysteme den Erfordernissen des Arbeitsmarkts angepasst werden müssen; weist darauf hin, dass die Schüler in Anbetracht der Tatsache, dass sich die gesamte berufliche Laufbahn in Zukunft nur selten auf einen Sektor beschränken wird, umfangreiche Kompetenzen wie Kreativität und schöpferisches Denken sowie allgemeine Fertigkeiten und die Fähigkeit, sich rasch und flexibel den wandelnden Bedingungen und Anforderungen anzupassen, erwerben müssen;

85.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission wirksame Maßnahmen zu ergreifen, damit das Phänomen, dass Jugendliche (die sogenannte NEET-Gruppe ) weder im Erwerbsleben stehen noch eine Ausbildung absolvieren, zahlenmäßig erfasst und bekämpft wird;

86.  schlägt vor, mehr Möglichkeiten für schulbegleitende Praktika in Unternehmen zu schaffen;

87.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter verbessern sollten, um die Bedürfnisse des Einzelnen und die des Arbeitsmarkts miteinander in Einklang zu bringen, indem sie unter anderem die Probleme im Bereich der Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben und Rechnen) angehen, die berufliche Bildung fördern und Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung ins Erwerbsleben treffen;

88.  stellt fest, dass männliche Jugendliche häufiger die Schule abbrechen und dass wir Gefahr laufen, eine Unterschicht junger, arbeitsloser Männer heranzuziehen, die über geringe oder keine Bildung verfügen und schlechte Chancen haben, Teil des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft im Allgemeinen zu werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, besonderes Augenmerk auf männliche Jugendliche zu richten, die Schwierigkeiten haben, sich an das Schulumfeld anzupassen, und das Schulpflichtalter nicht herabzusetzen;

89.  fordert die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anteil befristeter und prekärer Beschäftigungsverhältnisse bei Menschen ohne Ausbildung viel höher ist, auf, alle Bemühungen zur Wiedereingliederung von Menschen mit abgebrochener Ausbildung in den Arbeitsmarkt stets mit ergänzenden Ausbildungsprogrammen zu verbinden, die es diesen Menschen ermöglichen, ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

90.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, in Umschulungsmaßnahmen und in die Modernisierung der Berufsbildungsgänge zu investieren, um Schulabbrecher in den Arbeitsmarkt zu integrieren;

91.  verweist ferner darauf, dass es notwendig ist, das im Berufsschulwesen vermittelte Wissen zu verbessern und die angebotenen Spezialisierungen gezielter an die Arbeitsmarktanforderungen anzupassen, da die Verknüpfung von Schulbildung und Erwerbsleben ein integraler Bestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schulabbruch ist;

92.  weist darauf hin, dass die Bildungspolitik, um dem Schulabbruch entgegenzuwirken, mit den Programmen zur Neubelebung der Wirtschaft in Verbindung stehen muss, um auf diese Weise die Schaffung sicherer Arbeitsplätze zu fördern und Studienabbrüche, befristete und prekäre Beschäftigungsverhältnisse und eine immer stärkere Abwanderung der besten Köpfe zu verhindern;

93.  spricht sich für den frühzeitigen Erwerb von Kenntnissen im Bereich der neuen IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie von Sprachkenntnissen aus, welche besonders nützliche Kommunikationsmittel darstellen, die gerade junge Menschen schnell erwerben;

EU-Maßnahmen

94.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote, in der ein Rahmen für umfassende Politikmaßnahmen in diesem Bereich, eine auf nationaler und lokaler Ebene in jedem Mitgliedstaat durchzuführende Analyse der Gründe, die zum Schulabbruch führen, eine Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen sowie die Berücksichtigung von Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen bei der Bekämpfung dieses Phänomens vorgeschlagen werden;

95.  vertritt die Auffassung, dass ein europäischer Rahmen für umfassende Strategien zur Bekämpfung des Schulabbruchs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eine nützliche Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung des richtigen Ansatzes zum Ausbau bestehender politischer Strategien und bei der Entwicklung ihrer nationalen Reformprogramme sein könnte;

96.  warnt vor den negativen Folgen möglicher Kürzungen der öffentlichen Investitionen in die Bildung aufgrund der Wirtschaftskrise und der von den Mitgliedstaaten verfolgten haushaltspolitischen Sparmaßnahmen, da diese zu einem weiteren Anstieg der Zahl der Schulabbrüche in der EU führen werden;

97.  betont, dass höhere finanzielle Investitionen in die Bekämpfung des Schulabbruchs langfristig bewirken können, dass die Jugendlichen nicht von sozialen Sicherungssystemen abhängig sein werden;

98.  spricht sich für das im Rahmen des EU-Haushalts 2012 vorgeschlagene „Pilotprojekt Jugend“ aus, das gewährleisten soll, dass junge Menschen und insbesondere Schulabbrecher erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden;

99.  spricht sich für einen gezielten, effizienten und kohärenten Einsatz der Strukturfonds, vor allem des Europäischen Sozialfonds, zwecks vollständiger Umsetzung der EU-Strategien zugunsten von Jugendlichen, insbesondere für Schulabbrecher aus, um ihre soziale Eingliederung mithilfe spezieller Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und eine qualitativ hochwertige Bildung für alle zu gewährleisten sowie Schulabbrüche und Schulverweigerung zu verhindern;

100.  stellt fest, dass die Art des Problems der Schulabbrüche von Land zu Land, aber auch innerhalb der Regionen variiert und es daher auch keine Pauschallösung dafür gibt;

101.  begrüßt und unterstützt die vom Rat angekündigten Pläne bezüglich der genauen Erfassung der sozialen Rahmenbedingungen von Schulabbrechern durch Sammlung solcher Daten in allen Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, diese Initiative zu unterstützen;

102.  regt die Mitgliedstaaten an, die Problemlage für Schulabbrüche unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen eingehend zu analysieren, um die tieferen Ursachen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu bestimmen;

103.  weist jedoch darauf hin, dass umfangreichere, einheitlichere und schlüssigere Daten aus den Mitgliedstaaten benötigt werden, um die wichtigsten Gründe für den Schulabbruch analysieren zu können;

104.  fordert mehr Mittel für das EU-Programm für lebenslanges Lernen, das die Mobilität von Schülern und Lehrern, den Austausch nachahmenswerter Verfahren und die Verbesserung von Lehr- und Lernmethoden fördert, und eine bessere Zugänglichkeit zu diesem Programm; regt an, die Mittel der EU-Strukturfonds wirksamer für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Schulversagens zu nutzen;

105.  unterstreicht die die Bedeutung des EU-Programms für lebenslanges Lernen und der darin enthaltenen vier Einzelprogramme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig, wobei besonders Comenius eine bedeutende Rolle bei der Bekämpfung des Schulabbruchs zukommt;

106.  fordert die Kommission auf, die Sichtbarkeit des Aktionsprogramms Comenius über individuelle Schülermobilität zu fördern, da dies zur Verringerung der Schulabbrecherquote beitragen kann;

o
o   o

107.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.
(2) ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20.
(3) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(4) ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 5.
(5) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.
(6) ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 102.
(7) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.
(8) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 12.
(9) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(10) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 21.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0231.


Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit – Begleitmaßnahmen für den Bananensektor ***III
PDF 212kWORD 39k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (PE-CONS 00059/2011 – C7-0379/2011 – 2010/0059(COD))
P7_TA(2011)0532A7-0403/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (PE-CONS 00059/2011 – C7-0379/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0179),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0403/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  erklärt seine Bereitschaft, im Geiste des Kompromisses das Kompromisspaket anzunehmen, da die verbleibende Laufzeit der derzeitigen Instrumente recht kurz ist; bedauert, dass es aufgrund der mangelnden Flexibilität des Rates nicht möglich war, den Text des DCI/BAM-Instruments weiter zu verbessern, insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle des Parlaments bei strategischen Entscheidungen, bei denen die Gleichstellung der Mitgesetzgeber von wesentlicher Bedeutung ist, betont, dass dieses Ergebnis keinen Präzedenzfall für die künftigen Verhandlungen über die externen Finanzinstrumente für die Zeit nach 2013 darstellt; erklärt, dass es gemäß den Kriterien nach Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stets auf der Verwendung delegierter Rechtsakte bestehen wird, wenn strategische politische Entscheidungen über die Finanzierung und Programmplanung in Bezug auf diese Instrumente zu treffen sind;

3.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

4.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung der Kommission zum Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

In dem speziellen Fall der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor bestätigt die Europäische Kommission im Hinblick auf die in Artikel 17a des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit dargelegten Gründe und Ziele des Programms, dass sie bei der Festsetzung der Richtbeträge für die Länderzuweisungen objektiv und einheitlich eine Methodik anwenden wird, die der Bedeutung des Bananensektors und den wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Gegebenheiten eines jeden in Betracht kommenden begünstigten Landes Rechnung trägt.

Die Kommission erklärt, dass sie beabsichtigt, eine Methodik anzuwenden, bei der die ersten beiden Kriterien etwa gleich großes Gewicht erhalten, während das dritte Kriterium als Entwicklungskoeffizient dienen wird. Ziel dieser Methodik ist es, dem Umfang des Bananenhandels mit der Europäischen Union und der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die die Bananenausfuhren in die Union für jedes begünstigte Land haben, in allen begünstigten Ländern gleiches Gewicht zu verleihen. Im Einklang mit den in den Verträgen und dem DCI festgelegten Entwicklungszielen der Union wird das relative Entwicklungsniveau zu einer Staffelung der Zuweisungen zugunsten von Ländern mit niedrigeren Entwicklungsniveaus führen.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500(4)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0382.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0030.
(3) ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 17.
(4) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM (2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern***III
PDF 212kWORD 39k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (PE-CONS 00056/2011 – C7-0376/2011 – 2009/0059(COD))
P7_TA(2011)0533A7-0401/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (PE-CONS 00056/2011 – C7-0376/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0197),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zum Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0167),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0401/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500(4)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

Erklärung der Kommission zu Artikel 16

Diese Verordnung behandelt die Unterstützung einer Reihe spezifischer nicht unter die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) fallender Tätigkeiten in Ländern, die durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) erfasst werden. Die Verordnung soll eine einmalige Lösung für diese Frage bieten.

Die Kommission bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut, einschließlich der Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele, das oberste Ziel ihrer Entwicklungszusammenarbeit und nach wie vor eine Priorität ist.

Sie weist darauf hin, dass der in Artikel 16 festgelegte Referenzbetrag für die in Anhang II aufgeführten Länder durch Rückgriff auf spezifische Haushaltslinien, die für andere als ODA-Tätigkeiten bestimmt sind, ausgeführt werden wird.

Ferner bestätigt die Kommission ihre Absicht, den in Artikel 38 des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) festgelegten Referenzbetrag für den Zeitraum 2007-2013 sowie die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Erfüllung der ODA-Kriterien einzuhalten. Sie weist darauf hin, dass dieser Referenzbetrag auf der Grundlage ihrer derzeitigen Finanzplanung im Jahr 2013 überschritten werden wird.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, Haushaltsplanentwürfe vorzuschlagen, die eine Entwicklung bei der Entwicklungshilfe für Asien und Lateinamerika im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 im Zeitraum bis 2013 gewährleisten, damit die derzeit geplanten ODA-Beträge im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der EU-Haushaltsplan insgesamt nicht beeinträchtigt werden.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0381.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0033.
(3) ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 1.
(4) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***III
PDF 209kWORD 36k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (PE-CONS 00058/2011 – C7-0378/2011 – 2009/0060B(COD))
P7_TA(2011)0534A7-0404/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (PE-CONS 00058/2011 – C7-0378/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0170),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0404/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500(4)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0380.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0031.
(3) ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 14.
(4) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM(2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***III
PDF 208kWORD 36k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (PE-CONS 00057/2011 – C7-0377/2011 – 2009/0060A(COD))
P7_TA(2011)0535A7-0402/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (PE-CONS 00057/2011 – C7-0377/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zum Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2011)0178),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0402/2011),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  erklärt seine Bereitschaft, im Geiste des Kompromisses das Kompromisspaket anzunehmen, da die verbleibende Laufzeit der derzeitigen Instrumente recht kurz ist; bedauert, dass es nicht möglich war, den Text des DCI/BAM-Instruments weiter zu verbessern, insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle des Parlaments bei strategischen Entscheidungen, bei denen die Gleichstellung der Mitgesetzgeber von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass dieses Ergebnis keinen Präzedenzfall für die künftigen Verhandlungen über die externen Finanzinstrumente für die Zeit nach 2013 darstellt; erklärt, dass es gemäß den Kriterien nach Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stets auf der Verwendung delegierter Rechtsakte bestehen wird, wenn strategische politische Entscheidungen über die Finanzierung und Programmplanung in Bezug auf diese Instrumente zu treffen sind;

3.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für Europe 2020“ (KOM(2011)0500(4)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.

(1) Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0379.
(2) Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0032.
(3) ABl. C 7E vom 12.1.2011, S. 11.
(4) Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europe 2020' (KOM (2011)0500) folgende Aussagen: „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“ und „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs ***I
PDF 220kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (KOM(2010)0505 – C7-0286/2010 – 2010/0258(COD))
P7_TA(2011)0536A7-0212/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0505),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission C7-0286/2010 unterbreitet wurde,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 15. April 2011 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0212/2011),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung)

P7_TC1-COD(2010)0258


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 70/2012.)

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke ***I
PDF 202kWORD 32k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets auf das Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke (KOM(2011)0461 – C7-0213/2011 – 2011/0199(COD))
P7_TA(2011)0537A7-0398/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0461),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0213/2011),

–  in Kenntnis des zweiten Berichts über die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen Grenzverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 (KOM(2011)0047),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0398/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke

P7_TC1-COD(2011)0199


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1342/2011.)


Beitrittsvertrag: Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (14409/2011 – C7-0252/2011 – 2011/0805(NLE))
P7_TA(2011)0538A7-0390/2011

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Antrags der Republik Kroatien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (14409/2011 – C7-0252/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0667),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, des Protokolls und der Schlussakte,

–  gestützt auf die Artikel 74c und 81 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0390/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Kriterien für die Aufnahme des Beitrittslands und die mit dem Beitritt verbundenen Anpassungen im Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union niedergelegt sind und das Parlament konsultiert werden sollte, falls der Vertragsentwurf wesentlich geändert wird;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission die weiteren Beitrittsvorbereitungen streng und objektiv begleiten und die kroatischen Behörden dabei unterstützen muss, ihren im Zuge der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; in der Erwägung, dass die Kommission das Parlament regelmäßig über den Umfang unterrichten muss, in dem die kroatischen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Juli 2013 ihre aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen;

1.  gibt seine Zustimmung zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union
PDF 141kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (2011/2191(INI))
P7_TA(2011)0539A7-0389/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Protokoll und Schlussakte,

–  in Kenntnis des von der Republik Kroatien am 21. Februar 2003 gestellten Antrags auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 20. April 2004 zu dem Antrag der Republik Kroatien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 3. Oktober 2005, Beitrittsverhandlungen mit der Republik Kroatien zu eröffnen,

–  in Kenntnis der regelmäßigen Berichte der Kommission über die Fortschritte Kroatiens auf dem Weg zu seinem Beitritt für den Zeitraum 2005-2011,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission über Reformen in Kroatien im Bereich Justiz und Grundrechte vom 2. März 2011,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den westlichen Balkanländern,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011,

–  unter Hinweis auf die Gesamtheit seiner früheren Entschließungen und Berichte über die Fortschritte der Republik Kroatien und den Erweiterungsprozess,

–  unter Hinweis auf alle früheren Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Kroatien,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0389/2011),

A.  in der Erwägung, dass Kroatien zwanzig Jahre nach seiner Unabhängigkeit und acht Jahre nach Stellung seines Antrags auf EU-Mitgliedschaft nun mit dem erfolgreichen Abschluss der Beitrittsverhandlungen einen „historischen Meilenstein“ in Bezug auf seine Eingliederung in die Europäische Union erreicht hat; ferner in der Erwägung, dass Kroatiens diesbezügliche Erfolge uneingeschränkte Anerkennung verdienen;

B.  in der Erwägung, dass der Beitrittsprozess bedeutend dazu beigetragen hat, dass Kroatien eine auf europäischen Werten gründende solide und reife Demokratie geworden ist; in der Erwägung, dass sich die Aussicht auf einen EU-Beitritt wie ein starker Katalysator auf Reformbestrebungen auswirkt, weil verschiedene Akteure aus Politik und Wirtschaft sowie aus Gesellschaft und Kultur mobilisiert werden; unter Hinweis darauf, dass die Reformmaßnahmen auch nach dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen und dem Beitritt selbst beibehalten werden müssen, damit das Land und seine Bürger in vollem Umfang von den Vorteilen der EU-Mitgliedschaft profitieren können;

C.  in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft Kroatiens die EU stärken, die europäische Kultur und das Kulturerbe bereichern und einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Glaubwürdigkeit des Erweiterungsprozesses leisten wird, und dass sie gleichzeitig ein gutes Beispiel dafür ist, wie die gewissenhafte Einhaltung aller gegebenen Zusagen zur Erreichung aller vorgegebenen Ziele führen kann;

D.  in der Erwägung, dass es für den Beitrittsprozess von wesentlicher Bedeutung ist, dass jedes Land auf der Grundlage seiner individuellen Leistungen beurteilt wird und dass das Tempo der Beitrittsverhandlungen von der tatsächlichen Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen abhängig gemacht wird und auch das endgültige Beitrittsdatum davon bestimmt wird, in welchem Umfang diese Kriterien erfüllt wurden;

E.  in der Erwägung, dass fortgesetzte Reformen und ihre vollständige Durchführung unter anderem in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Korruptionsbekämpfung unbedingt nötig sind, um die Rechtstaatlichkeit im Interesse aller kroatischen Bürger zu stärken;

F.  in der Erwägung, dass eine echte Aussöhnung zwischen verschiedenen Volksgruppen und die Herstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen einen wichtigen Beitrag zu einem echten europäischen Integrationsprozess leisten; in der Erwägung, dass die Verfolgung von Kriegsverbrechen und die Wiedereingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen grundlegende Elemente des Aussöhnungsprozesses sind;

G.  in der Erwägung, dass der erfolgreiche Beitritt Kroatiens zur EU weitreichende EU-weite und regionale Auswirkungen haben und dem europäischen Integrationsprozess sowohl in der EU als auch in der westlichen Balkanregion neuen Schwung verleihen wird; in der Erwägung, dass die Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft einen starken Anreiz für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer im westlichen Balkan darstellt, um auf dem Weg zur europäischen Integration die notwendigen politischen, wirtschaftlichen und legislativen Reformen in Angriff zu nehmen und um Frieden, Stabilität und Aussöhnung in der Region auf der Grundlage gutnachbarlicher Beziehungen zu stärken; in der Erwägung, dass die EU die europäische Perspektive bezüglich der Nachbarländer Kroatiens stärker in den Vordergrund rücken und diese Länder ständig darin bestärken sollte, ihre Verpflichtungen auf ihrem eigenen Weg zur Vollmitgliedschaft in der EU zu erfüllen;

1.  begrüßt den Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien, wodurch fast sechs Jahre der Verhandlungen und einige Jahre der Heranführung zu Ende gehen, die das Land in soziopolitischer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht beträchtlich verändert haben; betont die Notwendigkeit, die Reformbewegung weiter zu führen, und ist der Auffassung, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist, sondern mit der gleichen Konsequenz und harten Arbeit auch nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen sowie nach dem Beitritt fortgeführt werden muss; ist zuversichtlich, dass positive Ergebnisse dieses Prozesses die Unterstützung bei den Bürgern Kroatiens für die EU-Mitgliedschaft und ihr Vertrauen in sie stärken und die Menschen ermuntern werden, an dem EU-Referendum teilzunehmen und den Beitrittsvertrag zu unterstützen; tritt dafür ein, dass der Beitrittsvertrag unterzeichnet wird, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, seine Ratifizierung rasch abzuschließen; freut sich darauf, parlamentarische Beobachter aus Kroatien empfangen zu können;

2.  weist darauf hin, dass durch die befristeten Bestimmungen des Beitrittsvertrags eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Höchstzahl der Sitze im Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen der Verträge bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014 eingeführt wird; ist entschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss über die neue Zusammensetzung des Europäischen Parlaments rechtzeitig vor den Wahlen 2014 gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV vorzulegen; weist darauf hin, dass alle relevanten institutionellen Aspekte des Beitritts in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssen;

3.  weist darauf hin, dass die Verfahren für die Annahme des Beitrittsvertrags mit der Republik Kroatien einerseits und der von Irland und der Tschechischen Republik geforderten Protokolle andererseits mit Artikel 49 EUV bzw. Artikel 48 EUV unterschiedliche Vertragsgrundlagen haben und dass sie daher aus rechtlichen Gründen nicht Gegenstand eines einzigen Rechtsakts sein konnten;

4.  glaubt fest daran, dass der Abschluss der Beitrittsverhandlungen einen Beweis für die Glaubwürdigkeit des Erweiterungsprozesses der EU darstellt; betont, dass der auf dem Weg zur Mitgliedschaft erreichte Fortschritt die Tatsache widerspiegelt, dass die Beitrittsaussichten politische und wirtschaftliche Reformen vorantreiben, und dass die europäische Integration ein Mittel zur Aussöhnung von Ländern auch über die Grenzen der EU hinaus darstellt;

5.  erwartet von der Kommission, dass sie weitere Beitrittsvorbereitungen objektiv verfolgt und den kroatischen Behörden dabei behilflich ist, ihren Zusagen und Verpflichtungen nachzukommen, die sie im Laufe der Verhandlungen eingegangen sind; begrüßt den Hinweis im Beitrittsvertrag, wonach die Zivilgesellschaft am gesamten Beobachtungsprozess beteiligt werden soll, und fordert die Kommission auf, diese Bestimmung voll auszuschöpfen und engen Kontakt zu Vertretern der Zivilgesellschaft zu halten; ist der Auffassung, dass die Mechanismen zur Beobachtung der Fortschritte im Rahmen des Heranführungsprozesses Kroatien zusätzliche Unterstützung für seine fortgesetzten Reformbemühungen bieten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) gewährte Hilfe weiterhin so zweckmäßig und wirksam wie möglich ist;

6.  unterstreicht die Notwendigkeit, sich insbesondere zu konzentrieren auf die von Kroatien gegebenen Zusagen in den Bereichen Justiz, Innenpolitik und Grundrechte – einschließlich des Schutzes der Medienfreiheit als eines der wichtigsten Instrumente der Demokratie sowie weiterer Umsetzung der Justizreform und der Steigerung der Effizienz der Justiz, unvoreingenommener Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen, Bekämpfung von Korruption, Schutz von Minderheiten, Grenzschutz, polizeilicher Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, justizieller Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen – sowie Zusagen im Bereich der Wettbewerbspolitik im Hinblick auf die Umstrukturierung der Schiffbauindustrie und der Stahlindustrie; hält es für wichtig, dass Kroatien bis zu seinem Beitritt in diesen Bereichen eine positive Entwicklung vorweisen kann;

7.  wird den Beobachtungsprozess mitverfolgen und fordert die Kommission auf, es regelmäßig darüber zu informieren, inwieweit die kroatischen Behörden den im Beitrittsvertrag verankerten Verpflichtungen nachkommen, um ihre Verpflichtungen als Mitgliedsland nach dem Beitritt am 1. Juli 2013 dann voll und ganz erfüllen zu können; fordert die kroatischen Behörden auf, den im Beitrittsprozess übernommenen Verpflichtungen in transparenter und umfassender Weise nachzukommen, dabei das kroatische Parlament und die Zivilgesellschaft einzubeziehen und den Fortschritt von Reformen regelmäßig zu bewerten; behält sich das Recht vor, Empfehlungen an die Kommission und die kroatischen Behörden während des gesamten Beobachtungsprozesses zu richten;

8.  erkennt zwar die guten Fortschritte bei der Justizreform an, legt aber Kroatien die fortgesetzte Durchführung der Justizreform in Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission nahe, da ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizwesen wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit ist; empfiehlt Kroatien, sich mit den Problemen zu befassen, die weiterhin in diesem Bereich bestehen, besonders im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz der Justizbehörden und der Umsetzung der Bestimmungen über die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz und über objektive und auf Verdiensten basierende Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern;

9.  begrüßt zwar, dass Kroatien entschlossen gegen die Korruption vorgehen will, hält aber die Bekämpfung der Korruption, insbesondere der Korruption auf hoher Ebene – in der Justiz, den Vollstreckungsbehörden, der öffentlichen Verwaltung und staatseigenen Unternehmen – für eine der Aufgaben mit höchster Priorität; dieser Kampf muss entschlossen überall dort, wo Korruption vorkommt, geführt werden, indem das Recht rigoros durchgesetzt und eine positive Bilanz von Strafverfolgungen erreicht wird; stellt fest, dass Transparenz und Integrität in der öffentlichen Verwaltung und der Polizei weiter gestärkt werden müssen; hält es für wesentlich, die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wirksam durchzusetzen, um Transparenz im öffentlichen Sektor zu gewährleisten, Bürgern Zugang zu Informationen über öffentliche Ausgaben zu gewähren und die Transparenz bei der Parteienfinanzierung zu steigern;

10.  fordert die kroatischen Behörden auf, die Verwaltungskapazitäten der Korruptionsbekämpfungsstellen – auch nach dem Muster bewährter Verfahren in der EU – weiter zu stärken und eine Kultur der Rechenschaftspflicht in der Politik, im öffentlichen Sektor und in der Justiz als Voraussetzung für den Aufbau und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu fördern; betont, dass kontinuierliche Bemühungen erforderlich sind, um die Bilanz der wirksamen Bearbeitung von Fällen von organisierter Kriminalität und Korruption weiter zu verbessern und um die Rechtsvorschriften zu stärken, die Unternehmen mit Verbindungen zu kriminellen Organisationen verbieten, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen; hält es für wichtig, die Reformen im Zusammenhang mit Vollstreckungsbehörden fortzusetzen, um dafür zur sorgen, dass sie effizient, wirksam und politisch neutral arbeiten und die Bürgerrechte und Grundfreiheiten achten;

11.  empfiehlt Kroatien, seine Bemühungen im Bereich der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen zu verstärken, die neue Strategie im Hinblick auf Straflosigkeit anzuwenden, die eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung des Friedens und einer dauerhaften Aussöhnung in der Region ist, und sich mit der Frage der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in Fällen zu befassen, in denen es sich bei den Opfern um Angehörige der serbischen Volksgruppe bzw. bei den mutmaßlichen Tätern um Mitglieder der kroatischen Sicherheitskräfte handelte; legt der kroatischen Regierung nahe, den kroatischen Justizbehörden – als wichtiger Schritt im Kampf gegen die Straflosigkeit – angemessene Finanzmittel und uneingeschränkte politische Unterstützung zu gewähren, um die Untersuchungen von Kriegsverbrechen zu beschleunigen; ermuntert darüber hinaus die Behörden, weiterhin aktiv mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) zusammenzuarbeiten und allen Empfehlungen der Anklagebehörde des ICTY Folge zu leisten, bei denen das noch nicht geschehen ist; empfiehlt Kroatien und Serbien, im Bereich der Justiz rückhaltlos zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Verfolgung von Kriegsverbrechen;

12.  empfiehlt der Regierung, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen weiter zu fördern und wirksam zu erleichtern, wobei der Situation der Angehörigen der serbischen Volksgruppe besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern; fordert die kroatischen Behörden auf, weiterhin Projekte für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau für hilfsbedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Flüchtlinge, ins Leben zu rufen und nach Wegen zu suchen, wie wohnungs-, beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen wirksam und nachhaltig so umgesetzt werden können, dass sie mit anderen sozial- und beschäftigungspolitischen Programmen im Einklang stehen; erwartet von den Ländern der Region, dass sie bei der Rückkehr von Flüchtlingen eine unvoreingenommene Politik verfolgen;

13.  begrüßt die Fortschritte im Bereich der Frauenrechte und der Gleichstellung von Männern und Frauen; ist jedoch besorgt darüber, dass Frauen weiterhin in wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsgremien erheblich unterrepräsentiert sind; fordert die kroatischen Behörden auf, das Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau zügig zu verabschieden, die Beteiligung von Frauen am politischen Leben aktiver zu fördern, die Stellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken und den Grundsatz der gleichen Entlohnung einzuführen;

14.  unterstützt Bemühungen, ein Klima der Toleranz im Land zu fördern; ermuntert die kroatischen Behörden, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um alle Arten von Diskriminierung zu bekämpfen, Rechtsvorschriften zur Beseitigung von Diskriminierung durchzusetzen und sich entschlossen mit Fällen von Hassverbrechen, von Hassreden, von Einschüchterungen aufgrund der Rasse und von gegen ethnische und LGBT-Minderheiten gerichteter Intoleranz zu befassen; fordert außerdem von Kroatien, weiterhin in einem Geist der Toleranz zu handeln und geeignete Maßnahmen zum Schutz derjenigen zu ergreifen, die möglicherweise nach wie vor bedroht oder eingeschüchtert werden;

15.  ist tief besorgt über die gewaltsamen Ausschreitungen gegen Teilnehmer an der LGBT-Pride-Parade in Split am 11  Juni 2011 und das Unvermögen der kroatischen Behörden, die Teilnehmer zu schützen; fordert die kroatischen Verantwortlichen auf, im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten umfassende Untersuchungen und Strafverfolgungen einzuleiten und Strategien zu entwickeln, um solche Vorfälle künftig zu verhindern; fordert die kroatischen Behörden auf, unverzüglich einen Aktionsplan gegen Homophobie anzunehmen und umzusetzen;

16.  fordert die kroatischen Behörden auf, weiterhin gegen Menschenhandel vorzugehen;

17.  empfiehlt Kroatien, die Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte weiter zu stärken, den sozialen Dialog im Rahmen des Entscheidungsprozesses und bei der Politikgestaltung zu stärken sowie den Aufbau von Kapazitäten für die Sozialpartner zu fördern, einschließlich einer weiteren Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrates;

18.  stellt anerkennend fest, dass die Meinungsfreiheit im kroatischen Recht anerkannt ist und im Allgemeinen respektiert wird; ermuntert die kroatischen Behörden, weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Professionalisierung der Medien zu ergreifen; fordert die kroatischen Behörden auf, weiterhin ihre Bereitschaft unter Beweis zu stellen, dafür zu sorgen, dass die Medien ohne politische Einflussnahme funktionieren und dass die Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden garantiert wird;

19.  fordert Kroatien auf, angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Probleme bei seinen Strukturreformen der Wirtschaft nicht nachzulassen, für mehr Beschäftigung durch eine Belebung des Arbeitsmarktes zu sorgen und die haushaltspolitische Konsolidierung weiterzuverfolgen, um den Wettbewerb anzukurbeln und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, mit den anderen EU-Mitgliedstaaten gleichzuziehen und optimal von seinem EU-Beitritt zu profitieren; hält es für wichtig, dass die wirtschaftliche Erholung von einer ökologischen Modernisierung begleitet wird, auch durch verbesserte Energieeffizienz, eine verstärkte Politik im Bereich erneuerbarer Energiequellen und die Harmonisierung der Raumentwicklungs- und der Energiepolitik; legt der Regierung nahe, die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu verbessern, kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Kroatiens Sozialsystem zu reformieren, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern; fordert die kroatischen Behörden auf, den Prozess der Raumentwicklung transparenter zu gestalten und das öffentliche Interesse und die Umweltstandards in vollem Umfang zu beachten;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Beschlüsse über Übergangsbestimmungen, die den Zugang kroatischer Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsmärkten betreffen, auf der Grundlage sachlicher Informationen und nicht nur im Falle ernsthafter Störungen des nationalen Arbeitsmarktes anzuwenden;

21.  fordert die Mitgliedstaaten, die Übergangsfristen einführen wollen, um den freien Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt zu beschränken, auf, der Kommission Angaben über die erwartete Zahl der Arbeitssuchenden in ihrem Hoheitsgebiet zu machen;

22.  betont, dass die finanziellen Auswirkungen der Erweiterung im Rahmen der bevorstehenden Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2010 und über Beschlüsse betreffend das Eigenmittelsystem der Union umfassend behandelt werden müssen;

23.  fordert alle beteiligten Parteien auf, Kroatien soweit wie irgend möglich in seiner Eigenschaft als Beitrittsland in alle Formen des Meinungsaustauschs und in sämtliche Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 einzubinden; glaubt, dass die kroatischen Beobachter im Europäischen Parlament, die Vertreter im Rat und die Beobachter im Ausschuss der Regionen die Gelegenheit nutzen sollten, für ihre Vision für die Union einzutreten und einen Beitrag zur Ausgestaltung des Haushaltsplans und der Prioritäten der EU für die Zeit bis 2020 zu leisten;

24.  nimmt den Standpunkt der EU zu den Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die auf der Konferenz zum Beitritt Kroatiens auf der Grundlage des 1. Juli 2013 als Beitrittstermin festgelegt wurden, zur Kenntnis; verweist darauf, dass die erforderlichen Mittelansätze für den Beitritt Kroatiens nach Rubriken und Teilrubriken des Haushaltsplans für das letzte Halbjahr des letzten Haushaltsjahres des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens die Ausgaben im Haushaltsplan der EU beträchtlich anheben würden; stellt fest, dass die Mittelzuweisung für Kroatien, die im Rahmen des IPA bereitgestellt wurde, von den ursprünglich für 2013 vorgesehenen Beträgen gekürzt werden wird, was zu einem gewissen Grad einen Ausgleich für die Nettoauswirkungen auf den EU-Haushalt schafft;

25.  nimmt den Standpunkt des AStV zur Kenntnis, wonach die Gesamthöhe der Ausgaben für das Haushaltsjahr 2013 nicht verändert werden sollte, verweist jedoch nichtsdestoweniger darauf, dass beim gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmen – zum Zeitpunkt seiner Vorlage, Aushandlung und Annahme im Jahre 2006 – der mögliche Beitritt Kroatiens während der Laufzeit dieses mehrjährigen Finanzrahmens nicht berücksichtigt wurde;

26.  fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, wie geplant Anfang 2012 im Anschluss an die Unterzeichnung des Beitrittsvertrags im Dezember 2011 und entsprechend den Bestimmungen von Nummer 29 der interinstitutionellen Vereinbarung eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2013 vorzuschlagen, um einer Finanzierung des Beitritts Kroatiens durch Mittelumschichtungen vorzubeugen;

27.  fordert die kroatischen Behörden in Anbetracht der fortbestehenden Schwachpunkte bei den Verwaltungskapazitäten der einschlägigen kroatischen Institutionen auf, die Verwaltungsstrukturen weiter zu stärken und die institutionellen Kapazitäten zu schaffen, die notwendig sind, um eine adäquate Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu gewährleistenden, was eine Voraussetzung dafür darstellt, dass das Land nach seinem Beitritt alle Vorteile der EU-Mitgliedschaft optimal nutzen kann;

28.  begrüßt die Annahme der Erklärung der kroatischen Regierung vom Juli 2011 über die Förderung der europäischen Werte in Südosteuropa; fordert Kroatien auf, sich in der Region weiterhin für die EU-Erweiterung und die Förderung europäischer Werte wie Frieden, Wohlstand, Freiheit, Rechtstaatlichkeit, Demokratie und soziale Marktwirtschaft einzusetzen; ermutigt Kroatien, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen, ein wichtiger und pro-aktiver Förderer der regionalen Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu bleiben und seine Entschlossenheit zu wahren, Aussöhnungsbemühungen in praktische Schritte umzusetzen, die wirtschaftlich und sozial Vorteile und Nutzen für alle Bürger dieser Region bedeuten;

29.  fordert einen verstärkten Rückgriff auf die Finanzinstrumente, mit denen die KMU, die Infrastrukturentwicklung und das unternehmerische Umfeld gefördert werden, als Teil der Mehrempfängerprogramme auf dem gesamten westlichen Balkan; weist darauf hin, dass die regionale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung Kroatiens und die fruchtbare Zusammenarbeit mit den Nachbarländern Kroatiens von allergrößter Bedeutung ist;

30.  fordert Fortschritte bei der Lösung noch offener bilateraler Probleme mit Nachbarländern, insbesondere mit Serbien, hauptsächlich bezüglich Grenzfestlegung, vermisster Personen, Rückgabe von Grundeigentum und Flüchtlingen, und ist der festen Überzeugung, dass ungelöste bilaterale Probleme zwar dem Prozess des EU-Beitritts eines Kandidatenlandes oder eines potenziellen Kandidatenlandes im Westbalkan nicht im Wege stehen sollten, sie doch im Allgemeinen vor dem Beitritt gelöst werden sollten, und begrüßt deshalb die diesbezügliche Erklärung des kroatischen Parlaments vom 21. Oktober 2011;

31.  fordert die kroatischen Behörden und die Zivilgesellschaft mit Hinblick auf die Tatsache, dass der Beitrittserfolg weitgehend von der Unterstützung und dem Engagement der Bürger abhängt, auf, mit Hilfe der Kommission eine umfassende und objektive Informationskampagne über die sich aus einer EU-Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, Konsequenzen und Vorteile durchzuführen, damit das kroatische Volk sich der im Rahmen des Referendums zu treffenden Entscheidung voll und ganz bewusst ist und das europäische Aufbauwerk auch als das seine ansehen kann;

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


Änderungen an der Geschäftsordnung betreffend den Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte
PDF 425kWORD 130k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 über die Änderungen an der Geschäftsordnung betreffend einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte (2011/2174(REG))
P7_TA(2011)0540A7-0386/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 31. August 2011,

–  in Kenntnis der Empfehlung der Arbeitsgruppe des Präsidiums für Verhaltenskodizes an die Mitglieder der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums zu dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am 6. Juli 2011 vom Präsidium und am 7. Juli 2011 von der Konferenz der Präsidenten gebilligt wurde,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 211, 212 und 215 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0386/2011),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  beauftragt seinen Generalsekretär, Anlage X seiner Geschäftsordnung entsprechend anzupassen und die Entsprechung zwischen den Verweisen auf Anlage I und den entsprechenden Vorschriften der Anlage I in der Fassung, die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergibt, anzugeben;

3.  beschließt, dass diese Änderungen ab 1. Januar 2012 gelten,

4.  stellt fest, dass aufgrund der im Einklang mit der Geschäftsordnung erfolgenden Neukonstituierung der Organe des Parlaments nach der Hälfte der Wahlperiode der Beratende Ausschuss nach Artikel 7 des Verhaltenskodex, der in der aus diesem Beschluss hervorgehenden Fassung von Anlage I der Geschäftsordnung vorgesehen ist, frühestens Ende Januar 2012 eingerichtet werden kann; beschließt daher, dass die Mitglieder nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex 90 Tage Zeit haben, die Erklärung über die finanziellen Interessen nach Artikel 4 dieses Verhaltenskodex vorzulegen und dass die auf der Grundlage der Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Geschäftsordnung vorgelegten Erklärungen bis zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums gültig bleiben; beschließt ferner, dass die letzteren Bestimmungen auch auf diejenigen Mitglieder Anwendung finden, deren Mandat während dieses Zeitraums beginnt;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt wird.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 19
Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Für die Billigung eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Verstößt ein Berichterstatter gegen die Vorschriften des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist, kann ihn der Ausschuss, der ihn benannt hat, von dieser Aufgabe auf Initiative des Präsidenten und auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten entbinden. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Mehrheiten finden entsprechend auf jede der Etappen dieses Verfahrens Anwendung.

Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 32 – Absatz 2
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Diese Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten.
Diese Gruppierungen sind gehalten, jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Unterabsatz 2. Dieses Register wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen fest.

Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 153 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer gewählter Ämter innerhalb des Parlaments.
d)  Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Überschrift
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 – Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte

Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 1 bis 4
Artikel 1

entfällt
1.  Ein Mitglied, das ein unmittelbares finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand hat, teilt dies mündlich mit, bevor es im Parlament oder in einem seiner Gremien das Wort ergreift beziehungsweise als Berichterstatter vorgeschlagen wird.
2.  Bevor Mitglieder rechtskräftig als Amtsträger des Parlaments oder eines seiner Gremien gemäß den Artikeln 13, 191 oder 198 Absatz 2 GO benannt werden bzw. in einer offiziellen Delegation gemäß Artikel 68 bzw. Artikel 198 Absatz 2 GO mitwirken können, müssen sie die Erklärung gemäß Artikel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt haben.
Artikel 2

Die Quästoren führen ein Register, in dem alle Mitglieder persönlich und genau Folgendes angeben:

a) berufliche Tätigkeiten sowie alle sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten,
b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
c) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die den Mitgliedern zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt werden, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme von Geschenken oder Zuwendungen.

Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben. Sie müssen auf den neuesten Stand gebracht werden, sobald sich Änderungen ergeben, und mindestens einmal jährlich erneuert werden. Die Mitglieder tragen die volle Verantwortung für die Transparenz ihrer finanziellen Interessen

Das Präsidium kann zu gegebener Zeit eine Liste der Punkte angeben, zu denen seiner Ansicht nach im Register Angaben gemacht werden müssen.

Kommen Mitglieder nach entsprechender Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gemäß Buchstaben a und b nicht nach, so mahnt der Präsident erneut zur Abgabe der Erklärung innerhalb von zwei Monaten. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wird, werden die Namen der betreffenden Mitglieder unter Hinweis auf den Verstoß im Protokoll des ersten Sitzungstags jeder Tagung nach Fristablauf veröffentlicht. Verweigern die Mitglieder auch nach Veröffentlichung des Verstoßes die Abgabe der Erklärung, wendet der Präsident das Verfahren zu ihrem Ausschluss nach Artikel 153 GO an.

Die Vorsitze von Gruppierungen von Mitgliedern, und zwar sowohl von interfraktionellen Arbeitsgruppen als auch anderen inoffiziellen Gruppierungen von Mitgliedern, sind gehalten, jegliche finanzielle oder materielle Unterstützung (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten wird, gemäß diesem Artikel angegeben werden müsste.

Die Quästoren sind für die Führung dieses Registers und für die Ausarbeitung detaillierter Regelungen über die Angabe einer Unterstützung von außen durch solche Gruppierungen zuständig.

Artikel 3

Das Register ist öffentlich.

Es kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.

Artikel 4

Hinsichtlich der Vermögenserklärung gelten für die Mitglieder die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.

Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 1 (neu)
Artikel 1

Leitprinzipien

Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

a) richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Transparenz, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments,
b) handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 2 (neu)
Artikel 2

Wichtigste Pflichten der Mitglieder

Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
b) verlangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung als Gegenleistung für eine Beeinflussung oder eine Abstimmung über Rechtsakte, Entschließungsanträge, schriftliche Erklärungen oder Anfragen, die beim Parlament oder einem seiner Ausschüsse eingereicht worden sind, noch nehmen sie eine solche Vergünstigung an oder entgegen; sie vermeiden strikt jede Situation, die Korruption gleichkommen könnte.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 3 (neu)
Artikel 3

Interessenkonflikte

1.  Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
2.  Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit. In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.
3.  Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 4 (neu)
Artikel 4

Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung

1.  Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen auf einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eintreten der Änderung.
2.  Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:
a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums;
b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
c) jegliche vergütete regelmäßige Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt;
d) jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied mit oder ohne Vergütung ausübt;
e) jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträge oder sachverständige Beratung), wenn die gesamte Vergütung 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt;
f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Partnerschaft verschafft;
g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist;
h) jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Ausübung des Mandats beeinflussen könnten.
Jedes regelmäßige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird in eine der folgenden Kategorien eingeordnet:

– 500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;
– 1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;
– 5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;
– über 10 000 EUR monatlich.
Jedes sonstige Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.

3.  Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4.  Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation mitwirken.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 5 (neu)
Artikel 5

Geschenke oder ähnliche Zuwendungen

1.  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
2.  Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.

Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 6 (neu)
Artikel 6

Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften1 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

1 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 7 (neu)
Artikel 7

Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

1.  Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
2.  Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern der Vorstände und den Koordinatoren des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.

3.  Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen den Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.

4.  Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.

5.  Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.
6.  Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 8 (neu)
Artikel 8

Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex

1.  Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, so kann der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss verweisen.
2.  Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.
3.  Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so fasst er nach Anhörung des Mitglieds einen begründeten Beschluss über eine Sanktion, den er dem Mitglied mitteilt.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 153 Absatz 3 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

4.  Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 154 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
5.  Nach Ablauf der in Artikel 154 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen wird jegliche gegen ein Mitglied verhängte Sanktion vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben und auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I (neu) – Artikel 9 (neu)
Artikel 9

Umsetzung

Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.

Es kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.


Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich
PDF 120kWORD 37k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich (2011/2162(IMM) und 2011/2099(IMM))
P7_TA(2011)0541A7-0411/2011

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit dem Antrag von Viktor Uspaskich auf den Schutz seiner Immunität vom 5. April 2011, der in der Plenarsitzung vom 9. Mai 2011 bekanntgegeben wurde, und seinem Antrag vom 11. April 2011, bekanntgegeben in der Plenarsitzung vom 4. Juli 2011, zur Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 zur Aufhebung seiner Immunität(1),

–  nach Anhörung von Viktor Uspaskich am 10. Oktober 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften („das Protokoll“) sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. September 2010, die Immunität von Viktor Uspaskich aufzuheben,

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Berichte des Rechtsausschusses (A7-0411/2011 und A7-0413/2011),

A.  in der Erwägung, dass es angemessen ist, die Anträge von Viktor Uspaskich vom 5. und 11. April 2011 gemeinsam zu behandeln, da sie sich auf das gleiche Gerichtsverfahren beziehen,

B.  in der Erwägung, dass ein Strafverfahren gegen Viktor Uspaskich, Mitglied des Europäischen Parlaments, eingeleitet wurde, der in dem beim Regionalgericht Vilnius anhängigen Verfahren beschuldigt wird, Straftaten gemäß Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 222 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 1, Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 205 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen begangen zu haben,

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, in der Erwägung, dass bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben,

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen ein Mitglied des nationalen Parlaments (Seimas) ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden kann,

E.  in der Erwägung, dass Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen darüber hinaus bestimmt, dass ein Mitglied des Seimas wegen Abstimmungen oder Reden im Seimas nicht verfolgt werden darf; es jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden kann,

F.  in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich im Wesentlichen Vergehen vorschriftswidriger Buchführung im Zusammenhang mit der Finanzierung einer politischen Partei während eines Zeitraums vor seiner Wahl als Mitglied des Europäischen Parlaments beschuldigt wird,

G.  in der Erwägung, dass das Parlament am 7. September 2010 die Immunität von Viktor Uspaskich aufhob, da keine überzeugenden Beweise für das Vorliegen eines „fumus persecutionis“ vorlagen und dass die Straftaten, deren Viktor Uspaskich beschuldigt wird, nichts mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun hatten,

H.  in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich am 28. Oktober 2010 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 erhoben hat, nur um diese im Juli 2011 zurückzunehmen,

I.  in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich in seinem Schreiben vom 5. April 2011, in dem er den Schutz der Immunität beantragt, vorträgt, dass das von den litauischen Behörden eingeleitete Strafverfahren die Ausübung seines parlamentarischen Amtes unmöglich mache oder erschwere, indem seine Reisefreiheit im Widerspruch zu Artikel 7 des Protokolls eingeschränkt werde,

J.  in der Erwägung, dass Artikel 7 des Protokolls die Mitglieder gegen andere als gerichtliche Beschränkungen ihrer Reisefreiheit schützen soll und folglich keine Immunität sondern ein Vorrecht enthält, und nicht vor gerichtlichen Beschränkungen der Reisefreiheit des Mitglieds schützt(3),

K.  in der Erwägung, dass es folglich dem Parlament unmöglich ist, dem Antrag von Viktor Uspaskich vom 5. April 2011, seine Immunität gemäß Artikel 7 des Protokolls zu schützen, zu entsprechen,

L.  in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich in seinem Schreiben vom 11. April 2011 die Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 wegen angeblich neuer von WikiLeaks bekannt gemachter Fakten, die zeigten, dass er Opfer von „fumus persecutionis“ geworden sei, beantragt,

M.  in der Erwägung, dass dieser Antrag zurückgewiesen werden sollte, da keine ausreichende Verbindung zwischen den angeblich neuen Fakten und der Einleitung des Verfahrens gegen Viktor Uspaskich wegen vorschriftswidriger Buchführung festgestellt wurde,

N.  in der Erwägung, dass darüber hinaus – und dies gilt auch für den Vortrag von Viktor Uspaskich, dass mit der Annahme des Beschlusses vom 7. September 2010 sein Grundrecht auf Verteidigung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden seien – der Antrag auf Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 keinen Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte im Sinne von Artikel 6 und 7 darstellt,

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Viktor Uspaskich nicht zu schützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die Berichte seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Litauen zu übermitteln.

(1) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S.90.
(2) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929; Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.
(3) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummern 48-52.


Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung
PDF 276kWORD 106k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (2011/2071(INI))
P7_TA(2011)0542A7-0384/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 121, 126 und 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Protokoll Nr. 12 und die einschlägigen Bestimmungen der Protokolle Nr. 15 und 16 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,

–  unter Hinweis auf den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken vorgesehenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken,

–  gestützt auf Artikel 152 und Artikel 153 Absatz 5 AEUV,

–  gestüzt auf Artikel 9 AEUV (soziale Querschnittsklausel),

–  in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250) und vom 30. Juni 2010 über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU (KOM(2010)0367),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom 15. Februar 2011 und 7. September 2010,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2011,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0384/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Krise, die zunehmenden Ungleichheiten und makrofinanziellen Ungleichgewichte und die Gefälle in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit seit der Einführung des Euro sowie die Funktionsweise des Finanzsystems für die Union die Notwendigkeit der Beseitigung der makroökonomischen Ungleichgewichte, gegebenenfalls auf der Grundlage eines symmetrischen Ansatzes, deutlich gemacht haben, der sowohl auf übermäßige Defizite als auch auf übermäßige Überschüsse abstellen, die Wirtschafts- und Finanzpolitik stärker koordinieren und die Haushaltsüberwachung verbessern würde;

B.  in der Erwägung, dass der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen sollte, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung (Strategie EU 2020), wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Haushaltsdefizite (Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte sowie eine Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;

C.  in der Erwägung, dass die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelten Erfahrungen und begangenen Fehler die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union zeigen, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass übermäßige Schulden und Defizite in einigen Mitgliedstaaten weitreichende negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und den Euroraum als Ganzes haben;

E.  in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente in freier Wahl von den Bürgern gewählt wurden und demzufolge die Repräsentanten und Garanten der durch die Bürger erworbenen und übertragenen Rechte sind; in der Erwägung, dass bei der Einführung des Europäischen Semesters die Vorrechte der nationalen Parlamente vollständig gewahrt werden sollten;

F.  in der Erwägung, dass die Zustimmung der Parlamente zu den Staatshaushalten eine der Grundlagen der Demokratie darstellt;

G.  in der Erwägung, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre gesetzgeberische Funktion heute mit den Organen der Union teilen und vielmals nur eine begrenzte Kontrolle über das europapolitische Handeln ihrer jeweiligen Regierungen haben;

H.  in der Erwägung, dass die geänderten und komplexen Prozesse der Gesetzgebung innerhalb der Europäischen Union der Mehrzahl der Bürger der Union nicht ausreichend bekannt sind; in der Erwägung, dass die mangelnde Transparenz bei Entscheidungs- und Meinungsbildungsprozessen, insbesondere im Europäischen Rat und dem Ministerrat, das Vertrauen der Bürger in die europäische Integration und die Demokratien der Europäischen Union untergräbt und eine aktive und konstruktive Kontrolle durch die Bürger erschwert;

I.  in der Erwägung, dass die sozialen Protestbewegungen gegen die Sparmaßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union auch eine wachsende Unzufriedenheit mit der demokratischen Qualität der europäischen Integration offenbaren; in der Erwägung, dass die demokratische Glaubwürdigkeit der europäischen Integration durch die bisherige Art und Weise des Umgangs mit der Eurokrise enorm gelitten hat;

J.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der nationalen Wirtschaftspolitiken durch eine verstärkte Koordination auf der demokratischen Legitimation und Rechenschaftspflicht dieser Politiken durch das Eingreifen der Parlamente beruht;

K.  in der Erwägung, dass eine größere Interaktion zwischen Beschäftigungs-, Sozial- und Wirtschaftspolitik im Kontext des Europäischen Semesters erforderlich ist, und in der Erwägung, dass dies zugunsten aller Generationen und unter Förderung der demokratischen Rechenschaftspflicht, Eigenverantwortlichkeit und Legitimität aller beteiligten Akteure erfolgen muss; in der Erwägung, dass dies die volle Einbeziehung des Europäischen Parlaments erfordert;

L.  in der Erwägung, dass die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten am 24. März 2011 „entschiedene Maßnahmen auf EU-Ebene vereinbart [haben], um durch eine Stärkung des Binnenmarkts, eine Verringerung der Gesamtbelastung durch Vorschriften und die Förderung des Handels mit Drittländern das Wachstum anzukurbeln“;

M.  in der Erwägung, dass es sich beim Europäischen Semester um einen unter Federführung der EU-Organe durchgeführten institutionellen Prozess handelt, der ein besser koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Strategie, insbesondere was deren makroökonomische Dimension anbelangt, vorsieht;

N.  in der Erwägung, dass der EU-Haushalt gemäß den Verträgen gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen wird und dass die nationalen Haushaltsverfahren der Verfassungsordnung des einzelnen Mitgliedstaates unterliegen; jedoch in der Erwägung, dass eine stärkere haushaltspolitische Koordinierung nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt;

O.  in der Erwägung, dass der gemeinsame Markt, der die europäischen Volkswirtschaften so erfolgreich zusammengeführt hat, mit einem System der haushaltspolitischen Koordinierung verbunden werden muss, um beträchtliche Synergieeffekte nutzen zu können;

P.  in der Erwägung, dass die durch den Vertrag von Lissabon geschaffene ständige Präsidentschaft des Europäischen Rates das institutionelle Gleichgewicht der Union verändert hat;

Q.  in der Erwägung, dass ein rein zwischenstaatliches Koordinierungssystem unzureichend wäre, um den Anforderungen des Artikels 121 AEUV zu genügen, demzufolge die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten sollen, und die notwendigen Maßnahmen der Union in den Bereichen nicht sicherstellen könnte, die der Gemeinschaftsmethode unterliegen;

R.  in der Erwägung, dass die Einführung des Europäischen Semesters zu einer stärkeren und deutlicheren Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie zu Änderungen ihrer Arbeitsweise beitragen sollte;

S.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren über eine Mitentscheidungsbefugnis verfügt;

T.  in der Erwägung, dass die europäische Beschäftigungsstrategie und die beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 148 AEUV den politischen Rahmen für Maßnahmen im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 darstellen;

U.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament einen Beitrag zu den integrierten beschäftigungspolitischen Leitlinien 2010 leistete, der einem Beitrag in einem Mitentscheidungsverfahren gleichkam;

V.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in Europa immer noch bei deutlich über 9 % liegt und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor ein großes Problem darstellt; in der Erwägung, dass folglich Beschäftigungs-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik ein wesentlicher Bestandteil der notwendigen Reformen im Rahmen der makroökonomischen Überwachung und der thematischen Koordinierung der Strategie Europa 2020 sind;

W.  in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 und die im Europäischen Semester verankerte neue Steuerungsstruktur der EU dabei helfen dürften, die Krise und ihre Ursachen zu bewältigen; in der Erwägung, dass das hohe Maß an sozialem Schutz in der EU die schlimmsten Auswirkungen der Krise abgefedert hat, deren Folgen jedoch weithin spürbar sind, was dazu geführt hat, dass bei der Wirtschaftstätigkeit ein starker Einbruch zu verzeichnen ist, die Arbeitslosigkeit stark gestiegen ist, die Produktivität drastisch abgenommen hat und die öffentlichen Finanzen ganz erheblich geschwächt sind;

X.  in der Erwägung, dass mit dem Europäischen Semester zwei Ziele verfolgt werden: die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin durch die Mitgliedstaaten und gleichzeitig die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Programms Europa 2020 durch die Absicherung der für seine Umsetzung erforderlichen Finanzmittel;

Y.  in der Erwägung, dass das Scheitern der Lissabon-Strategie im Wesentlichen darauf zurückgeführt werden kann, dass es kein eindeutiges Verfahren zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch alle betroffenen Akteure gegeben hat; in der Erwägung, dass deshalb unbedingt die richtigen Lehren gezogen werden müssen, um den Erfolg der Agenda Europa 2020 sicherzustellen;

Z.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament auf Grund seiner im geldpolitischen Dialog gewonnenen Erfahrung eine Rolle in den Bereichen der demokratischen Rechenschaftspflicht für die Wirtschaftspolitiken und der Haushaltsüberwachung zukommen sollte;

AA.  in der Erwägung, dass der Rat wesentliche Änderungen an den länderspezifischen Empfehlungen vorgenommen hat, die im ersten Jahr des Europäischen Semesters von der Kommission vorgeschlagen wurden;

AB.  in der Erwägung, dass die Tarifautonomie der Sozialpartner und die nationalen Lohnfindungssysteme uneingeschränkt gewahrt werden müssen;

AC.  in Erwägung der bei den jährlich vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments organisierten interparlamentarischen Treffen erworbenen Erfahrung;

Darstellung der Herausforderungen

1.  vertritt die Ansicht, dass in der derzeitigen Phase der Krise starke und ehrgeizige Antworten nötig sind;

2.  weist darauf hin, dass bei dem Gipfeltreffen der Mitgliedstaaten der Eurozone am 26. Oktober 2011 neben der Annahme des Pakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung auch eine Reihe von Maßnahmen zur Änderung dieses Pakets beschlossen wurde; vertritt die Ansicht, dass bei jeglicher Änderung des Vertrags, die in der Zukunft möglicherweise beschlossen wird, das Verfahren nach Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union uneingeschränkt eingehalten werden sollte, und dass das Mandat des Konvents, der gemäß diesem Artikel einberufen wird, die Tatsache widerspiegeln sollte, dass die EU auf einer starken demokratischen Legitimation und Solidarität aufbauen muss;

3.  vertritt die Ansicht, dass das Europäische Semester bis auf Weiteres der geeignete Rahmen für die Umsetzung der EU-Strategie und für eine effektive Wirtschaftsregierung ist, insbesondere in Bezug auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die durch eine gemeinsame Verantwortung miteinander verbunden sind, und dass es für die Organe und die Mitgliedstaaten der EU entgegen dem Wortlaut um einen Prozess über das ganze Jahr geht;

4.  betont, dass es vom Engagement der EU insgesamt sowie vom Mitverantwortungsgefühl der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Sozialpartner abhängt, inwieweit die Strategie Europa 2020 erfolgreich sein wird; verweist auf die Bedeutung einer starken, wettbewerbsfähigen und reibungslos funktionierenden sozialen Marktwirtschaft sowie von Strukturreformen und Tarifvereinbarungen im Rahmen der Strategie Europa 2020 sowie der Förderung eines echten europäischen sozialen Dialogs über makroökonomische Strategien und Maßnahmen;

5.  bekräftigt erneut, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschafts- und Fiskalpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten sollten und dass daher durch eine stärkere Koordinierung bei der Einführung und Umsetzung fiskalpolitischer Maßnahmen sowie durch ein wirksames Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und Steuerflucht und die schrittweise Einstellung bestehender schädlicher Maßnahmen eine Stärkung des wirtschaftlichen Pfeilers der Wirtschafts- und Währungsunion erfolgen muss, einschließlich ihrer steuerpolitischen Dimension;

6.  vertritt die Auffassung, dass die Einführung des „Europäischen Semesters“ und die bessere wirtschafts- und fiskalpolitische Koordinierung den EU-Mitgliedstaaten genügend Spielraum und Flexibilität lassen sollte, eine wirksame haushaltspolitische, wirtschaftliche und soziale Strategie umzusetzen, die im Einklang mit der Strategie Europa 2020 zweckdienlich ist, für eine gerechte Verteilung und für Wachstum sorgt und den Unionsbürgern ein angemessenes Niveau der öffentlichen Dienstleistungen und Infrastrukturen bietet; fordert die Kommission auf, in ihrem Jahreswachstumsbericht zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten für die Vollendung des Binnenmarkts ergriffen haben;

7.  stellt fest, dass die weitere Entwicklung und die Stärkung des Binnenmarkts sowie die Förderung der internationalen Handelsbeziehungen entscheidend sind für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte, und fordert die Kommission auf, in ihrem Jahreswachstumsbericht zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten für die Vollendung des Binnenmarkts ergriffen haben;

8.  betont, dass die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik integrale Bestandteile des Europäischen Semesters und ebenso wichtig für die Umsetzung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sind; fordert den Rat und die Kommission auf, für die Kohärenz aller Politikempfehlungen mit den integrierten Leitlinien Sorge zu tragen;

9.  hält den Mangel an Klarheit und die Überschneidungen bei den verschiedenen Instrumenten und Haushaltslinien, mit denen die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 über den EU-Haushalt verwirklicht werden sollen, für bedauerlich; verweist darauf, dass das Europäische Semester eine gute Gelegenheit bietet, eine größere Synergie zwischen den Haushaltsplänen der EU und der Mitgliedstaaten zu entwickeln;

10.  weist darauf hin, dass die Strategie Europa 2020 eine stärkere territoriale Dimension benötigt; ist folglich der Ansicht, dass – unter Berücksichtigung der Besonderheiten und unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der europäischen Regionen – die direkte Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Partner in die Planung und Umsetzung der relevanten Programme zu einem größeren Verantwortungsgefühl für die Ziele der Strategie auf allen Ebenen führen und vor Ort ein stärkeres Bewusstsein für die Zielsetzungen und Ergebnisse gewährleisten würde;

Rolle der Kommission
Einleitung

11.  stellt fest, dass das Europäische Semester eingeführt wurde, um die dauerhafte Konvergenz der Wirtschafts- und Haushaltsleistung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, eine engere Koordinierung der Volkswirtschaften zu erzielen und die Staatsschuldenkrise zu überwinden; weist darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht als ursprüngliches Grundlagendokument des Zyklus eingeführt wurde;

12.  erinnert daran, dass die Rechte des Europäischen Parlaments gemäß dem AEUV durch das Europäische Semester nicht beeinträchtigt werden dürfen; fordert die Kommission auf, Vorschläge dahingehend zu erarbeiten, wie sich diese verschiedenen Instrumente voneinander abgrenzen, sich auf andere Politikbereiche auswirken und ineinander greifen;

Erkenntnisse aus dem ersten Zyklus

13.  betont, dass ungeachtet der Festschreibung des Europäischen Semesters die notwendige Flexibilität bewahrt werden muss, um gegebenenfalls entsprechend den Erkenntnissen aus dem ersten Zyklus Anpassungen vornehmen zu können; vertritt die Ansicht, dass sich die Kommission bei der Bewertung und Anpassung insbesondere damit beschäftigen sollte, dass der Rahmen mehr an das Euro-Währungsgebiet und seine Herausforderungen angepasst werden muss;

14.  stellt fest, dass es große qualitative Unterschiede bei der Fachbezogenheit, Transparenz, Machbarkeit und Ausführlichkeit der nationalen Reformprogramme des ersten Europäischen Semesters gibt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Qualität und Transparenz ihres Beitrags zu erhöhen und die qualitativ besten nationalen Reformprogramme zum Standard für die nächsten Europäischen Semester zu erheben;

15.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die in den nationalen Reformprogrammen angekündigten Strategien und Ziele zusammengenommen ehrgeizig genug sind, um die Leitziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies im Rahmen des ersten Europäischen Semesters nicht der Fall gewesen ist; fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einer Verwirklichung der Leitziele beitragen, und einen genauen Fahrplan sowie den dazugehörigen Zeitplan für die erforderlichen Maßnahmen vorzulegen;

Jahreswachstumsbericht

16.  vertritt die Ansicht, dass der Jahreswachstumsbericht mit folgenden Maßnahmen in Einklang stehen sollte:

   der Strategie EU 2020
   den integrierten Leitlinien (Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien),
   spezifischen Übereinkünften des Rates bezüglich des Euro-Währungsgebiets oder der Union in ihrer Gesamtheit, wie z. B. dem Euro-Plus-Pakt;

17.  stellt fest, dass der Jahreswachstumsbericht in seiner auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates genehmigten Form Leitlinien für die Ausarbeitung folgender Programme der Mitgliedstaaten vorgibt:

   die nationalen Reformprogramme (NRP),
   die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (SKP), auf deren Grundlage die Kommission für jedes Land Empfehlungen ausarbeitet;

18.  stellt fest, dass die Ausarbeitung des Jahreswachstumsberichts auf makroökonomischen Prognosen aus allen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union beruht; hebt hervor, dass die zur Verbesserung der europäischen wirtschaftspolitischen Steuerung erforderlichen Maßnahmen mit ähnlichen Schritten zur Verbesserung der Legitimation und der Rechenschaftspflicht einhergehen sollten; warnt daher vor der derzeitigen Form des Jahreswachstumsberichts als technisches Dokument, in dem der Beitrag des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigt wird;

19.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sich der umfassende und multidimensionale Ansatz der Strategie Europa 2020 (intelligent, nachhaltig und integrativ) stärker in den Bezugsgrößen widerspiegelt, die verwendet werden, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten zu bewerten und dementsprechend länderspezifische Empfehlungen herauszugeben;

20.  fordert die Kommission auf, die Reihe von Indikatoren zu erweitern, die sie verwendet, um die einzelstaatlichen Entwicklungen zu überwachen, und dabei die insbesondere im Rahmen der Folgemaßnahmen zu der Mitteilung „Das BIP und mehr“ (KOM(2009)0433 endgültig) geleistete Arbeit und den Fahrplan für ein ressourceneffizientes Europa zu berücksichtigen;

21.  fordert, dass der Jahreswachstumsbericht in „Jährliche Leitlinien für nachhaltiges Wachstum“ umgewandelt und der Schwerpunkt dabei auf die Förderung nachhaltigen Wachstums gelegt wird;

22.  fordert die Kommission auf, vor dem 10. Januar jedes Jahres die jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum einschließlich eines speziellen Kapitels über das Euro-Währungsgebiet anzunehmen;

23.  fordert die Kommission auf, zur Erstellung der jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum auf ein Höchstmaß an breitgefächerter wissenschaftlicher Expertise zurückzugreifen und entsprechende Empfehlungen des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen;

24.  fordert die Kommission auf, in den jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum die wichtigsten Wirtschafts- und Haushaltsprobleme der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten eindeutig zu bewerten, vorrangige Maßnahmen für deren Überwindung zu empfehlen und die Initiativen anzugeben, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Investitionen zu fördern, Hindernisse für nachhaltiges Wachstum zu beseitigen, die in den Verträgen und der aktuellen Strategie EU 2020 festgelegten Ziele zu erreichen, die sieben Leitinitiativen umzusetzen und makroökonomische Ungleichgewichte abzubauen;

25.  fordert die Kommission und den Rat auf, zu gewährleisten, dass die politischen Leitlinien für eine Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen mit der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung in Einklang stehen; vertritt die Ansicht, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung der jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum Entwicklungen der makrofinanziellen Gesetzgebung berücksichtigen muss, insbesondere in Bezug auf Aufsichtsregeln und langfristige Investitionen zur Förderung von nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen; vertritt die Ansicht, dass auch eine Folgenabschätzung erstellt werden sollte, die die möglichen langfristigen Kosten eins Nichthandelns der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 und von Strukturreformen betrifft;

26.  vertritt die Ansicht, dass länderspezifische Empfehlungen mit einer Bewertung ihrer sozialen Folgen einhergehen sollten, wobei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung von Beschäftigung, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Umschulung und des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen werden sollte;

27.  fordert die Kommission auf, in den jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum ausdrücklich auf potenzielle grenzübergreifende Spill-over-Effekte wichtiger wirtschaftspolitischer Maßnahmen hinzuweisen, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden;

28.  fordert die für das Europäische Semester zuständigen Kommissionsmitglieder auf, die jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum nach deren Annahme durch die Kommission mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zu erörtern;

Länderspezifische Empfehlungen

29.  fordert die Kommission und den Rat auf, bei ihren an die Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes gerichteten Leitlinien und Empfehlungen die Verwirklichung und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Ziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 sicherzustellen;

30.  weist darauf hin, dass es in der Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(1) heißt: „Die Kommission veröffentlicht die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, auf die sich die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen stützen“;

31.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Richtlinie so bald wie möglich umzusetzen; fordert die Kommission auf, für eine bessere Vergleichbarkeit der nationalen Reformprogramme zu sorgen und gemeinsame Richtwerte für eine Beurteilung der Programme festzulegen;

32.  fordert die Kommission auf, zu gegebener Zeit – nach der Analyse der nationalen Reformprogramme und der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme – vor dem Europäischen Parlament zu erscheinen und ihre Empfehlungen zu erläutern sowie mit Blick auf die geplanten interparlamentarischen Foren und die Erörterung der länderspezifischen Empfehlungen im Rat potenzielle grenzübergreifende Spill-over-Effekte hervorzuheben, insbesondere innerhalb des Euro-Währungsgebiets;

33.  fordert den Rat auf, im Juli vor dem Parlament zu erscheinen und alle wesentlichen Änderungen, die er an den Vorschlägen der Kommission für länderspezifische Empfehlungen vorgenommen hat, zu erläutern; fordert die Kommission auf, an dieser Anhörung teilzunehmen und ihre Sicht der Dinge darzulegen;

34.  fordert die Kommission auf, eine Anhörung durchzuführen, um Informationen zu den in den verschiedenen Leitinitiativen angekündigten jährlichen Kontrollen bereitzustellen; fordert, dass diese Anhörung zwischen der Frühjahrs- und Sommertagung des Europäischen Rates stattfindet und dass alle einschlägigen europäischen, nationalen und regionalen Institutionen und sonstigen interessierten Kreise daran teilnehmen;

35.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Rolle des auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln im Juni 1999 beschlossenen makroökonomischen Dialogs zu stärken, um die Interaktion zwischen den für die Entwicklung der Gehälter und die Wirtschafts-, Fiskal- und Geldpolitik Verantwortlichen zu verbessern;

36.  regt an, Spill-over-Effekte wirtschaftspolitischer Entwicklungen in der Union auf außereuropäische Länder in Betracht zu ziehen und auf den Abbau weltweiter wirtschaftlicher Ungleichgewichte hinzuarbeiten; fordert die Kommission auf, sich aktiv in den wirtschaftspolitischen Dialog im Rahmen der zuständigen UN-Institutionen einzubringen; weist außerdem darauf hin, dass auf internationaler Ebene beschlossene Ziele ebenfalls Berücksichtigung finden müssen;

Rolle des Europäischen Parlaments

37.  weist erneut darauf hin, dass die parlamentarische Debatte über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik den Eckpfeiler jedes demokratischen Systems bildet;

38.  stellt fest, dass die Krise und die Entwicklungen, vor allem in der Eurozone, eine Aufwertung der europäischen Dimension der Wirtschaftspolitiken der EU-Mitgliedstaaten erforderlich machen, insbesondere im Euro-Währungsgebiet;

39.  weist darauf hin, dass es seine Struktur und seine Arbeitsmethoden weiter an die jüngsten Entwicklungen innerhalb des Rates und der Kommission bezüglich der Struktur des Euro-Währungsgebiets anpassen wird; weist erneut darauf hin, dass der wirtschaftspolitische Dialog ein Teil der Antwort darauf sein wird; vertritt die Auffassung, dass jedes neue oder weiterentwickelte Organisations- und Beschlussfassungsverfahren innerhalb des Rates und/oder der Kommission mit einer verstärkten demokratischen Legitimation und einer angemessenen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament einhergehen muss;

40.  hebt hervor, dass die parlamentarische Dimension parallel zu derjenigen des Rates aufgewertet werden muss;

41.  teilt mit, dass es vor der Frühjahrstagung des Rates über die jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum mit Änderungsanträgen abstimmen wird, die dem Europäischen Rat vorgelegt werden sollen; fordert, dass die jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum ein Mitentscheidungsverfahren durchlaufen, das im Rahmen der nächsten Änderung des Vertrags eingeführt werden sollte; beauftragt seinen Präsidenten, bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates die jährlichen Leitlinien für nachhaltiges Wachstum einschließlich der Änderungen des Europäischen Parlaments vorzulegen;

42.  äußert sich besorgt über die demokratische Legitimität der Einführung des Europäischen Semesters; vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente für die Herstellung der notwendigen demokratischen Legitimation und nationale Verantwortung eine wesentliche Rolle spielen;

43.  ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament der geeignete Ort für den wirtschaftspolitischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten und den EU-Organen ist;

44.  fordert die Mitgliedstaaten und deren Regionen auf, die nationalen und regionalen Parlamente, die Sozialpartner, die öffentlichen Behörden und die Zivilgesellschaft enger in die Gestaltung der nationalen Reform-, Entwicklungs- und Kohäsionsprogramme einzubeziehen und sie regelmäßig zu konsultieren; unterstreicht in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Einschaltung des Ausschusses der Regionen als Plattform zur Koordinierung zwischen den Regionen, damit diese über den Stand der regionalen und lokalen Beteiligung am Europäischen Semester berichten;

45.  fordert, dass 2012 eine interparlamentarische Konferenz einberufen wird, an der Vertreter der Haushalts-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente teilnehmen, um Umfang, Methoden und Mittel einer demokratischen Legitimierung der Wirtschaftspolitik auf mehreren Ebenen und in mehreren Dimensionen festzulegen und um insbesondere sicherzustellen, dass die in den nationalen Reformprogrammen angekündigten Maßnahmen und Ziele zusammengenommen ehrgeizig genug sind, um die Leitziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; weist jedoch darauf hin, dass für die Verabschiedung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten hinreichend Zeit zur Verfügung stehen muss;

46.  beabsichtigt, ab 2013 jedes Jahr vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates ein interparlamentarisches Forum im Europäischen Parlament zu organisieren, in dem Mitglieder der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente zusammenkommen; empfiehlt, diese Zusammenkunft zu einem integralen Bestandteil des jährlichen Treffens zu machen, das vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung für Mitglieder der nationalen Parlamente organisiert wird; schlägt vor, dass dieses Forum Sitzungen der Fraktionen und der zuständigen Ausschüsse sowie eine Plenarsitzung umfasst, und fordert die europäischen Sozialpartner auf, an dieser Sitzung teilzunehmen und ihre Standpunkte einzubringen;

47.  plant, ab 2013 jedes Jahr nach der Frühjahrstagung des Europäischen Rates ein zweites interparlamentarisches Treffen zu organisieren, bei dem die Vorsitzenden der für das Europäische Semester zuständigen Ausschüsse in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament (ECON, EMPL, BUDG, ENVI, ITRE) die vorgeschlagenen Empfehlungen der Kommission erörtern werden;

48.  warnt vor der Einführung von Verfahren, für die es auf europäischer oder nationaler Ebene keine parlamentarische Zustimmung gibt; betont, dass sich länderspezifische Empfehlungen auf demokratische Verfahren stützen müssen;

49.  hebt die Rolle des wirtschaftspolitischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament hervor, der gemeinsam mit dem Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung angenommen wurde und darin besteht, einen Dialog sowohl zwischen den europäischen Organen als auch mit der einzelstaatlichen Ebene zu ermöglichen, um eine grenzübergreifende und öffentliche Debatte in Gang zu setzen, die Transparenz zu erhöhen und einen Gruppendruck („peer pressure“) zu erzeugen; weist darauf hin, dass der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Kommissionspräsidenten, den Vorsitzenden der Euro-Gruppe und den Präsidenten des Europäischen Rates einladen sowie einem Mitgliedstaat, der von Beschlüssen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und/oder übermäßigen Ungleichgewicht betroffen ist, die Möglichkeit bieten kann, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen;

50.  spricht sich dafür aus, im Parlament einen wirtschaftspolitischen Dialog mit denjenigen Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, die auf die Europäische Finanzstabilitätsfazilität, den Europäischen Finanzstabilitätsmechanismus und den Europäischen Stabilitätsmechanismus zurückzugreifen beabsichtigen, zu führen, bevor Letzterer aktiviert wird; unterstreicht, dass das Europäische Parlament – in Anbetracht der Rolle, die die Europäische Finanzstabilitätsfazilität und der Europäische Stabilitätsmechanismus spielen sollen, – eine Anhörung mit den leitenden Beamten dieser Einrichtungen durchführen sollte;

51.  fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen sämtlicher Rettungsprogramme die Konsistenz der wirtschaftlichen Auflagen und Anpassungsprogramme mit den EU-Zielen einer sozialen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere den beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Leitlinien und den EU-2020-Zielen, zu gewährleisten; fordert sie auf, Empfehlungen aufzunehmen, die im Rahmen des EU-Semesters an Mitgliedstaaten gerichtet werden, die finanzielle Unterstützung erhalten, um diesen Konsistenzanforderungen ausdrücklich Rechnung zu tragen;

52.  beabsichtigt, im Herbst eine Prüfung der makroökonomischen Lage der Union vorzunehmen und sich dabei auf ein großes Spektrum an Erfahrungen, wie auch internationalen unabhängigen externen Rat – in Abstimmung mit den maßgeblich Beteiligten und insbesondere den Sozialpartnern – zu stützen, um die Debatte zu fördern und um für seine Gespräche mit der Kommission vor der Erstellung des Jahreswachstumsberichtes über ein wirtschaftliches Gegengutachten zu verfügen;

53.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament als das geeignete europäische demokratische Forum für die Abgabe einer Gesamteinschätzung am Ende des Europäischen Semesters anerkannt werden sollte;

54.  fordert, als Partner in den makroökonomischen Dialog einbezogen zu werden, um seine Ziele hinsichtlich eines kooperativen makroökonomischen Kurses zu verwirklichen;

Rolle des Rates

55.  fordert den Europäischen Rat auf, den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu den Beratungen über das Europäische Semester einzuladen;

56.  fordert den Rat und die Kommission auf, gemäß den Bestimmungen des Pakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung dem Parlament im Laufe der ersten Wochen jedes Jahres mittels einer exakten Zusammenfassung der Maßnahmen und Aktionen über Entwicklungen und Erfolge des vorangegangenen Europäischen Semesters Bericht zu erstatten;

57.  stellt fest, dass sich während des ersten Europäischen Semesters gezeigt hat, dass die Fristen knapp bemessen waren und daher die Gefahr besteht, dass die nationalen Parlamente in Zukunft nicht hinreichend einbezogen werden, falls ein Mitgliedstaat einen Plan für Korrekturmaßnahmen einreichen oder seine Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie seine nationalen Reformprogramme entsprechend den Empfehlungen des Rates anpassen muss;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, möglichst detaillierte Informationen über die in den nationalen Reformprogrammen vorgesehenen Maßnahmen und Instrumente zur Verwirklichung der nationalen Ziele, einschließlich der Umsetzungsfrist, der erwarteten Auswirkungen, möglicher Spill-over-Effekte, des Risikos einer nicht erfolgreichen Umsetzung, der Kosten und einer etwaigen Inanspruchnahme der EU-Strukturfonds, vorzulegen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die fachliche Unabhängigkeit der nationalen Statistikbehörden gemäß den im Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung vorgesehenen Bestimmungen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vorgesehene Verhaltenskodex für europäische Statistiken eingehalten wird, damit gewährleistet ist, dass der Kommission für ihre Beurteilung im Rahmen des Europäischen Semesters hochwertige statistische Angaben übermittelt werden;

60.  ist der Ansicht, dass der Erfolg des Europäischen Statistischen Systems entscheidend von der guten Arbeit der nationalen Rechnungshöfe und deren gründlicher und genauer Überprüfung der Qualität der öffentlichen Finanzdaten sowie vom Verfahren zur Übermittlung von Daten der öffentlichen Stellen an die nationalen Statistikbehörden abhängt;

61.  fordert den Rat auf, den makroökonomischen Dialog insbesondere durch die Einführung solcher Dialoge auf nationaler Ebene zu stärken, damit das volle Potenzial der makroökonomischen Zusammenarbeit freigesetzt wird und mittels starker und ausgewogener Wachstumsdynamiken Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt werden;

62.  vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung der Europäischen Zentralbank am ständigen Dialog zwischen den europäischen Organen von größter Bedeutung ist;

Weitere Anliegen

63.  fordert die Ausarbeitung eines Konzepts für ein Europäisches Schatzamt, um die Umsetzungskapazität des Europäischen Semesters und den wirtschaftspolitischen Pfeiler der WWU zu stärken; stellt fest, dass bei künftigen institutionellen Änderungen die Entwicklung der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität und des Europäischen Stabilitätsmechanismus berücksichtigt werden sollte;

64.  stellt mit Besorgnis fest, dass die wirtschaftspolitische Koordinierung auf EU-Ebene aus einer Vielfalt von verbindlichen und unverbindlichen Instrumenten und Verpflichtungen(2) besteht, die die Rechtssicherheit der EU-Ordnung untergraben könnten und die in der Öffentlichkeit Unklarheit über den genauen Umfang der Zuständigkeiten hervorrufen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihren Status als Mitglieder oder Nichtmitglieder des Euro-Währungsgebiets übernommen werden;

65.  stellt fest, dass die Mitgliedstaten nicht an den gemeinsam vereinbarten Vorgaben, insbesondere nicht am Stabilitäts- und Wachstumspakt, wonach das jährliche Haushaltsdefizit der Mitgliedstaaten unter 3 % des BIP und die Staatsverschuldung unter 60 % des BIP liegen müssen, festgehalten haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie weitere gemeinsam vereinbarte Vorgaben einzuhalten;

66.  betont, dass sich eine integrierte Überwachung der Wirtschaftspolitik nicht auf die Bewertung der Fiskal- und Strukturpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten beschränken darf, wenn sie wirksam sein soll, sondern auch auf die Ziele und Maßnahmen auf EU-Ebene sowie auf die Höhe und die Art der Finanzmittel der Union abgestimmt sein muss; betont in diesem Zusammenhang die wesentliche Rolle der Maßnahmen und Aktionen der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020, insbesondere der kohäsionspolitischen Maßnahmen und von Forschung und Innovation;

67.  hebt hervor, dass sich die politischen Vorgaben für die Mitgliedstaaten zum Teil auf Politikbereiche wie Löhne und Renten beziehen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner fallen, aber durch die Europäische Union gemäß den Bestimmungen von Artikel 153 AEUV unterstützt und ergänzt werden; hebt hervor, dass die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet werden muss und die Grundsätze der Subsidiarität und des sozialen Dialogs zu achten sind, um den politischen Spielraum für die nationale Umsetzung zu wahren;

68.  weist erneut darauf hin, dass die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte vorsieht, dass „bei der Anwendung dieser Verordnung [...] Artikel 152 AEUV uneingeschränkt geachtet [wird], und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen [...] die nationalen Praktiken und die für die Lohnbildung zuständigen Einrichtungen berücksichtigt [werden]. Berücksichtigt wird Artikel 28 der Charta über die Grundrechte der Europäischen Union; sie beeinträchtigt nicht das Recht, Tarifverträge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und gemeinsame Aktionen durchzuführen“;

Sektorale Beiträge zum „Europäischen Semester“

69.  ist im Hinblick auf die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Auffassung, dass Europa 2020 und das Europäische Semester als Rahmen für die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Governance einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Herausforderungen, die Reaktionen und die Bewertung der beschäftigungspolitischen und sozialen Situation in den Mitgliedstaaten unterstützen können, wenn sie nicht auf Absichtserklärungen beschränkt blieben und das Europäische Parlament wirklich in diesen Prozess einbezogen würde, anders als während des ersten Europäischen Semesters, durch im Zusammenhang mit dem ersten Jahreswachstumsbericht, mit dem ein neuer Zyklus der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU eingeleitet wurde;

70.  fordert den Rat und die Kommission auf, bei ihren unter anderem bildungs-, beschäftigungs- und sozialpolitischen, makroökonomischen und haushaltstechnischen Vorgaben für die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Subsidiarität und des sozialen Dialogs im Lohn- und Rentenbereich gemäß Artikel 153 Absatz 5 AEUV zu beachten, damit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner in diesen Bereichen und der für eine nationale Umsetzung erforderliche politische Spielraum gewahrt wird, und vor der Abgabe von Empfehlungen die Sozialpartner zu konsultieren; betont, dass die demokratische Rechenschaftspflicht auf allen Ebenen gewährleistet sein muss;

71.  fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Informationen und Fachkenntnisse, auch von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, in ihre Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 und damit zusammenhängender Initiativen einzubeziehen;

72.  wünscht, dass sich die Empfehlungen der Kommission und des Rates hauptsächlich auf sozialpolitische Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der Wiedereingliederung von Arbeitslosen und einer besseren Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialschutzsysteme sowie auf die Vollendung des Binnenmarkts und den Abbau von Wettbewerbsschranken beziehen; fordert, dass die Empfehlungen ausreichend lange im Voraus verfasst werden, damit sie die nationalen Haushaltsbeschlüsse tatsächlich beeinflussen;

73.  bekräftigt seine Bereitschaft, aktiv dazu beizutragen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die ehrgeizigen Ziele der Strategie Europa 2020 und des Europäischen Semesters, einschließlich ihrer beschäftigungspolitischen und sozialen Aspekte, die für die europäischen Bürger von entscheidender Bedeutung sind, umsetzen; erklärt seine Absicht, dies sowohl durch spezifische Maßnahmen als auch durch Beiträge zu wichtigen Initiativen wie etwa dem Europäischen Jahr des aktiven Alterns zu erreichen; erklärt ferner, dass es darauf hinwirken wird, diese Aspekte der Strategie Europa 2020 sowie die Beschäftigung und sozialen Belange von Frauen und Männern in Europa das ganze Jahr über ganz oben auf die politische Tagesordnung zu setzen;

74.  bekräftigt darüber hinaus seine Absicht, zu den beschäftigungspolitischen und sozialen Aspekten von Europa 2020 in einer entsprechenden Entschließung Stellung zu nehmen, die vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates verabschiedet werden soll;

75.  erklärt seine Bereitschaft zu einem regelmäßigen politischen Dialog und Meinungsaustausch mit den einzelstaatlichen Parlamenten und anderen einschlägigen Interessengruppen, einschließlich Sozialpartner, Unternehmen und NRO, zu den beschäftigungspolitischen und sozialen Aspekten von Europa 2020 und dem Europäischen Semester und:

   a) fordert die Kommission auf, dem Parlament ihren Jahreswachstumsbericht, einschließlich des Entwurfs für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, ihren Vorschlag für die jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien sowie Vorschläge für länderspezifische Empfehlungen auf der Grundlage von Artikel 148 Absatz 4 AEUV vorzulegen,
   b) fordert Transparenz zwischen den verschiedenen Akteuren des Europäischen Semesters und ermuntert in diesem Zusammenhang den Beschäftigungsausschuss (EMCO), die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Ergebnisse seines Überwachungsverfahrens im Bereich der Beschäftigung zu unterrichten,
   c) fordert die Sozialpartner, NRO des Sozialbereichs sowie andere Interessengruppen auf, sich an einem regelmäßigen Meinungsaustausch mit dem Parlament zu beteiligen, insbesondere über die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik und die Fortschritte bei der Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsziele; fordert, dass die vorbereitenden Dokumente für den Meinungsaustausch den Mitgliedern des zuständigen parlamentarischen Ausschusses im Voraus übermittelt werden;

76.  fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse der Maßnahmen im Rahmen des Programms „Voneinander lernen“, insbesondere in den in den strategischen Leitlinien des Europäischen Rates hervorgehobenen Bereichen, zu informieren; weist darauf hin, wie wichtig es ist, regelmäßig zu kontrollieren, in welchem Umfang die für dieses Programm bereitgestellten Mittel zugänglich sind und in Anspruch genommen werden, damit zeitnah ermittelt werden kann, welche Korrekturmaßnahmen eventuell ergriffen werden müssen, damit die Verwirklichung der Programmziele nicht durch die üblichen bürokratischen Schwierigkeiten vereitelt wird;

77.  vertritt die Auffassung, dass die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien im Mittelpunkt der Strategie Europa 2020 und ihrer Durchführung stehen; erachtet es im Lichte der Krise als notwendig, diese Strategien zu stärken, und ist der Ansicht, dass das Europäische Semester einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielsetzung leisten kann;

78.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters und im Hinblick auf eine effektive Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien Nr. 7 bis 10 aufgefordert werden sollten, bestimmten Themen besonderes Gewicht beizumessen, wie etwa Verbesserung des Zugangs junger Menschen zu Bildung, Berufsberatung und Ausbildung, Verhinderung des vorzeitigen Schulabbruchs, Förderung des lebenslangen Lernens und der Beschäftigung, Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, Förderung der Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt, Bekämpfung der Schwarzarbeit, Erleichterung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie Verbesserung der Kinderbetreuungseinrichtungen;

79.  fordert den Rat und die Kommission auf, umfassend zu bewerten, ob die in nationalen Programmen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung und zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus im Einklang mit den Zielen und Leitzielvorgaben der Strategie Europa 2020 stehen; appelliert an die Mitgliedstaaten, die gar keine bzw. eine nur unzureichend ehrgeizige nationale Verpflichtung in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels, bis zum Jahre 2020 in Europa eine Frauen- und Männerbeschäftigungsquote von 75 % zu erreichen, eingegangen sind, dieses Ziel zu verfolgen und dabei besonderes Augenmerk auf die Überwindung der wichtigsten strukturellen Defizite der Arbeitsmärkte zu legen;

80.  weist darauf hin, dass die im Rahmen der Nationalen Reformpläne, der wirtschaftspolitischen Steuerung und des Europäischen Semesters getroffenen Maßnahmen nicht zur Verschärfung der sozialen Krise in wirtschaftlich schwächeren Ländern beitragen dürfen, indem sie das Leben der Familien und insbesondere der Frauen und Kinder erschweren, die am stärksten unter wachsender Armut, Arbeitslosigkeit und unsicheren und schlecht bezahlten Arbeitsverhältnissen zu leiden haben;

81.  betont die Notwendigkeit einer Stärkung und Institutionalisierung des makroökonomischen sozialen Dialogs und vertritt die Auffassung, dass die Sozialpartner an der Entwicklung von Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester und der Umsetzung der neuen wirtschaftspolitischen Steuerung beteiligt werden müssen; weist darauf hin, dass die Sozialpartner eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung zu diesen Maßnahmen an die Kommission richten sollten;

82.  unterstreicht die Bedeutung eines verstärkten Zusammenspiels zwischen mikro- und makroökonomischen Maßnahmen einerseits sowie beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen andererseits als grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie Europa 2020;

83.  steht nach wie vor zu seiner Verpflichtung, den Auswirkungen der beschäftigungspolitischen und sozialen Situation auf die makroökonomische Lage und umgekehrt besondere Aufmerksamkeit zu widmen, unter anderem in seinen Beratungen zum Europäischen Semester, und hält die Kommission ebenfalls dazu an;

84.  fordert die Kommission und den Rat auf zu gewährleisten, dass nachhaltiges und integratives Wachstum im Zusammenhang mit der Beschäftigung und der Schaffung von Arbeitsplätzen im Mittelpunkt aller Vorschläge für politische Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters stehen;

85.  erinnert daran, dass eine gebührende Berücksichtigung der Finanzierung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 in den jährlichen Haushaltsplänen der EU und der Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss; unterstreicht, dass der einfachste, demokratischste, europäischste und effizienteste Weg zur Verwirklichung dieses Zieles darin besteht, zu Beginn eines jeden Europäischen Semesters eine interparlamentarische Debatte über die gemeinsamen Haushaltsleitlinien der Mitgliedstaaten und der Union zu organisieren; ist der Auffassung, dass eine solche Debatte zu einem umfangreichen Abbau doppelter Strukturen beitragen und den Mitgliedstaaten helfen würde, in ihren Haushaltsentwürfen der europäischen Dimension stärker Rechnung zu tragen, und gleichzeitig dem Europäischen Parlament die Möglichkeit gäbe, nationale Belange besser zu berücksichtigen;

86.  verweist auf die wichtige Rolle des EU-Haushalts bei der Finanzierung der Agenda Europa 2020, für die jährlich mehr als die Hälfte der Finanzmittel der Union zur Verfügung gestellt werden; stellt jedoch fest, dass in Anbetracht des Inhalts der prioritären Maßnahmen und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für diese Strategie größtenteils aus den nationalen oder regionalen Haushalten kommen sollten; zieht daher die Schlussfolgerung, dass bei dem Teil des Verfahrens des Europäischen Semesters, in dem es um die Umsetzung der Agenda Europa 2020 geht, sowohl der EU-Haushalt als auch die nationalen Haushalte Berücksichtigung finden müssen;

87.  hebt die ausschlaggebende Rolle der Kohäsionspolitik als Schlüsselinstrument für die Strategie Europa 2020 hervor; ist der Auffassung, dass eine starke und solide finanzierte Kohäsionspolitik aufgrund ihrer langfristigen Entwicklungsprogramme, der Haushaltsdimension, des dezentralisierten Verwaltungssystems und der Aufnahme der Prioritäten der EU für die nachhaltige Entwicklung ein wirksames und effizientes Instrument zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie zur Vermeidung künftiger Wirtschafts- und Finanzkrisen darstellt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig die Einbeziehung der Regionen in die Realisierung des EU-2020-Ziels ist;

88.  weist darauf hin, dass die Regionalpolitik aufgrund des Ansatzes der Mehrebenen-Governance über eine konsolidierte Methodik im Hinblick auf ein integriertes Konzept verfügt und ein verlässliches Steuerungssystem zur Mobilisierung von Investitionen und Anregung von neuen Initiativen vor Ort bietet, die die wirtschaftspolitische Effizienz und die Herausbildung größerer Synergien zwischen den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise unterstützen könnten; fordert die Kommission deshalb auf, konkrete Empfehlungen dahingehend vorzulegen, wie die Strukturfonds im Rahmen der Operationellen Programme zu diesem Zweck eingesetzt werden können;

89.  hält die Kohäsionspolitik für wesentlich, um den Herausforderungen zur Verringerung der strukturellen Ungleichgewichte und der Unterschiede in der internen Wettbewerbsfähigkeit zu begegnen, und betont, dass die politischen Maßnahmen auf die Besonderheiten und Bedürfnisse der jeweiligen Regionen zugeschnitten sein müssen, um ihr Potenzial zu stärken und ihre Nachteile zu verringern;

90.  weist auf die bedeutende Rolle der Regionalpolitik für die Entwicklung nationaler Programme im Rahmen des Europäischen Semesters hin, unter anderem durch Festlegung von Zielvorgaben und Aktivitäten, welche die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern;

91.  unterstreicht, dass es für zahlreiche Mitgliedstaaten wichtig ist, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Regionen zu verbessern, um makroökonomische Ungleichgewichte auszugleichen;

92.  erachtet deshalb die Ausrichtung der Kohäsion auf die Stärkung gerade der regionalen (und nicht nur der nationalen) Potenziale und Interessengruppen für notwendig; vertritt die Auffassung, dass sich die Kohäsionspolitik zur koordinierten Stärkung der regionalen und nationalen Potenziale erneut als notwendiges Instrument zur Verwirklichung der erforderlichen Synergien erweist;

93.  hebt hervor, dass das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Ex-ante-Koordinierung der Förderung des Übergangs zu einer umweltverträglichen Wirtschaft Rechnung tragen muss;

94.  begrüßt die Empfehlung im aktuellen Jahreswachstumsbericht, Subventionen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu streichen, und fordert eine Auswertung der Umsetzung dieser Politik während des Europäischen Semesters 2012;

95.  fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters das Augenmerk verstärkt auf den Binnenmarkt zu richten, der die wirtschaftliche Säule der EU ist, um dessen Potenzial voll auszuschöpfen, öffentliches und privates Kapital zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten und innovativen Projekten zu beschaffen und den effizienten Einsatz von Energie zu fördern; betont, dass bei einer europäischen Wirtschaftsregierung, die auf die Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt durch die Überwindung interner Ungleichgewichte, die Herbeiführung von wirtschaftlicher Konvergenz und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet ist, der Binnenmarkt im Mittelpunkt stehen muss;

96.  fordert, dass jede Frühjahrstagung des Europäischen Rates teilweise der Bewertung des Stands des Binnenmarktes gewidmet wird und mit einem Überwachungsprozess einhergeht; fordert den Präsidenten des Europäischen Rates auf, dem Parlament jährlich die im Anschluss an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates zu ergreifenden Maßnahmen, unter anderem in Bezug auf den Binnenmarkt, vorzulegen;

97.  fordert die Kommission auf, eine jährliche Einschätzung der Umsetzung des Binnenmarkts durch die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme vorzunehmen und dabei die Fortschritte bei der Umsetzung in nationales Recht und bei den Überprüfungen nach erfolgter Durchführung zu untersuchen;

98.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die laut Bewertung ihrer Nationalen Reformprogramme keinen optimalen Gebrauch von EU-Mitteln machen, konkret darauf hinzuweisen, in welchen spezifischen Bereichen noch immer ungenutzte Potenziale existieren;

99.  begrüßt, dass die Ausschöpfung des Binnenmarktpotenzials im Jahreswachstumsbericht 2011 als eines von zehn Zielen festgelegt wurde, die es bis 2012 umzusetzen gilt;

100.  fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Semester noch systematischer mit laufenden EU-Initiativen wie dem Binnenmarktanzeiger und der Binnenmarktakte zu verknüpfen und dabei die oberste Priorität genießenden zwölf „Hebel“ der Binnenmarktakte umzusetzen, um der Vollendung des Binnenmarktes in vollem Ausmaß Rechnung zu tragen und die Kohärenz der europäischen Wirtschaftspolitik zu sicherzustellen;

101.  fordert die Kommission insbesondere auf, die 12 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte, die bis Ende 2012 verabschiedet werden sollen, im Jahreswachstumsbericht 2012 zu verankern;

102.  ist der Ansicht, dass die Wiederbelebung des Binnenmarktes und insbesondere die Umsetzung der Binnenmarktakte eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, bis zum Jahr 2020 zu einem nachhaltigen Wachstum in Europa zu gelangen; ist der Ansicht, dass zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit Europas in der Welt umgehende Verbesserungen in entscheidenden Bereichen wie etwa Dienstleistungssektor, öffentliches Auftragswesen, Forschung, Innovation, Bildung, Energie, elektronischer Geschäftsverkehr, um nur einige zu nennen, erforderlich sind;

103.  hebt hervor, dass die Strategie EU 2020 bei der Verwirklichung des Europäischen Semesters berücksichtigt werden muss; betont, dass die Initiativen, die im Rahmen der Binnenmarktakte ergriffen werden, mit den Zielen der sieben Leitinitiativen der Strategie EU 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Einklang stehen und zu deren Verwirklichung beitragen müssen;

104.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU stärker zu unterstützen, die nach den Befunden des Jahreswachstumsberichts das Rückgrat der Wirtschaft des Binnenmarktes bilden, insbesondere durch die vollständige Umsetzung des „Small Business Act“ sowie mit Hilfe eines Pakets von Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse, denen sich KMU beim Zugang zu Finanzmitteln gegenübersehen;

105.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU und innovativen Unternehmensneugründungen zu Finanzmitteln zu ergreifen und für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU, eine Vereinfachung der Verfahren und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen im Binnenmarkt zu sorgen;

106.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter in den Prozess des Europäischen Semesters einzubinden und den Bedürfnissen und der Lage von Frauen bei der Umsetzung der im Jahreswachstumsbericht enthaltenen politischen Vorgaben Rechnung zu tragen; lobt die Mitgliedstaaten, die die geschlechtsspezifische Dimension im ersten Europäischen Semester als Querschnittsaufgabe in ihre nationalen Reformprogramme (NRP) eingebunden haben und Frauen bei der Konzeption und Überwachung von Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bekämpfung der Armut und Bildung besondere Aufmerksamkeit einräumen; ist enttäuscht über die Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Reformprogrammen in keiner Weise auf geschlechtsspezifische Aspekte eingehen;

107.  fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter nach der Vorlage der länderspezifischen Leitlinien durch die Kommission die geschlechtsspezifischen Aspekte der nationalen Reformprogramme und länderspezifischen Leitlinien mit dem zuständigen amtierenden Vorsitz des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) erörtern kann;

108.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen, in die Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung der NRP sicherzustellen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren NRP qualitative Zielvorgaben für den Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, die Förderung unternehmerischer Initiativen von Frauen und die Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und ältere Menschen festzulegen;

110.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren NRP konkrete quantitative Ziele für die Beschäftigungsquote von Frauen allgemein sowie spezifische Maßnahmen für Gruppen von Frauen mit sehr niedriger Erwerbsquote, wie etwa junge und ältere Frauen, Migrantinnen, Frauen mit Behinderungen, alleinerziehende Mütter und Roma-Frauen festzulegen;

111.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und die Öffentlichkeit allgemein für die Kernziele der Strategie Europa 2020 und die nationalen Zielvorgaben unter Berücksichtigung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Beschäftigungszielen zu sensibilisieren;

112.  fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner zur Ausarbeitung eines jährlichen Schattenberichts über die Fortschritte der Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Kernziele und die Umsetzung der in den nationalen Reformprogrammen vorgeschlagenen Maßnahmen anzuhalten, die mit den Schattenberichten über die Anwendung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vergleichbar sind;

113.  bedauert die Kürzung staatlicher Ausgaben und Investitionen vieler nationaler Haushalte im Bildungsbereich; bekräftigt die Notwendigkeit, staatlichen Investitionen in nachhaltige wachstumsfreundliche Bereiche wie FuE und Bildung Vorrang zu geben, und weist darauf hin, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Belastungen durch berufliche Ausgrenzung der jungen Generation Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung eine wirtschaftspolitische Maßnahme darstellen; betont die Bedeutung der Sicherstellung kontinuierlicher und umfangreicher Investitionen in die Ausbildung von Lehrkräften, die Weiterbildung und lebenslanges Lernen, unter Beibehaltung koordinierter EU-weiter Bestrebungen, auch andere gemeinsame Bildungsziele zu erreichen; weist auf die Schlüsselrolle des Programms „Lebenslanges Lernen“ hin;

114.  fordert die Kommission auf, anhand der im Rahmen des Europäischen Semesters bestimmten gegenwärtigen und zukünftigen Beschäftigungstrends mit den Hochschulen Qualifizierungsstrategien abzustimmen;

o
o   o

115.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rat, den nationalen Parlamenten, der EZB und dem Vorsitzenden der Euro-Gruppe zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Artikel 121, 126 und 148 AEUV, Protokoll Nr. 12 zum Vertrag von Lissabon, Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt, Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 20. März 2005, Verordnung (EG) Nr. 1466/97, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1467/97 Verhaltenskodex „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“, am 7. September 2010 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ gebilligt, Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Oktober 2006 und Oktober 2007, von den Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets geschlossener Euro-Plus-Pakt, dem am 24./25. März 2011 Bulgarien, Dänemark, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien beigetreten sind.


Binnenmarktforum
PDF 125kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu den Ergebnissen des Binnenmarktforums
P7_TA(2011)0543B7-0576/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Binnenmarktforum, dass am 3./4. Oktober 2011 in Krakau (Polen) stattfand,

–  unter Hinweis auf die „Krakauer Erklärung“ des ersten Binnenmarktforums,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum' (KOM(2011)0206),

–  in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 16. August 2011 mit dem Titel „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung: Eine Momentaufnahme der 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen “(SEK(2011)1003),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt riesige Vorteile für 500 Millionen Europäer gebracht, gleichzeitig neue Expansionsmöglichkeiten für mehr als 21 Millionen europäische Unternehmen eröffnet und sich zum eigentlichen Wachstumsmotor der Wirtschaft in Europa entwickelt hat;

B.  in der Erwägung, dass in einer Vielzahl von Bereichen weiterhin eine Kluft zwischen den Erwartungen der Bevölkerung an den Binnenmarkt und ihren einschlägigen praktischen Erfahrungen besteht;

C.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt kurz vom dem 20. Jahrestag seines Bestehens wichtiger denn je für einen Wiederaufschwung der Volkswirtschaft in Europa und den Bestand des Projekts Europa auf lange Sicht ist;

D.  in der Erwägung, dass am ersten Binnenmarktforum europäische Unternehmen, Sozialpartner, nichtstaatliche Organisationen, Ideenwerkstätten, Journalisten, Vertreter der nationalen Parlamente, der europäischen Institutionen, von Behörden verschiedener Verwaltungsebenen und europäische Bürger teilnahmen;

1.  hebt hervor, wie wichtig es wäre, das Binnenmarktforum regelmäßig zu veranstalten, um Unternehmen und Bürger ebenso wie lokale und regionale Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, direkt an der Weiterentwicklung des Binnenmarkts mitzuwirken bzw. diese zu beeinflussen;

2.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den EWR-Partnern 2012 anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Binnenmarkts bedeutende öffentliche Veranstaltungen zu organisieren und zu fördern; ist der Ansicht, dass das Ziel mindestens eine Veranstaltung in allen teilnehmenden Ländern, gegebenenfalls unter Einbeziehung regionaler Aktivitäten, sein sollte, in Verbindung mit einer zentralen, bedeutenden, möglicherweise mit dem EU-Vorsitz organisierten EU-Veranstaltung;

3.  fordert die Kommission auf, alle 12 Prioritäten der Binnenmarktakte bis Ende 2011 vorzulegen, um den Rat und das Europäische Parlament in die Lage zu versetzen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Ende 2012 ein erstes Paket vorrangiger Maßnahmen zu verabschieden, um dem Binnenmarkt neuen Schwung zu verleihen;

4.  fordert eine kontinuierliche Überwachung der Umsetzung der Binnenmarktakte auf höchster politischer Ebene, u.a. durch eine regelmäßige Überprüfung und Berichterstattung der Kommission, ihre Einbeziehung als wesentlichen Tagesordnungspunkt für die Tagungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ und Fortschrittsberichte an den Europäischen Rat; unterstreicht diesbezüglich die Notwendigkeit einer frühzeitigen und korrekten Umsetzung und Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften;

5.  unterstreicht, dass der europäische Binnenmarkt einen wertvollen Beitrag zur Innovation leistet und dass durch koordinierte Initiativen der Kommission und ein starkes Engagement der Mitgliedstaaten neue Chancen für Unternehmen, insbesondere für innovative KMU, eröffnet und außerdem die Schaffung von Arbeitsplätzen und der soziale Zusammenhalt intensiv unterstützt, neues und nachhaltiges Wirtschaftswachstum herbeigeführt und die sozialen Bedürfnisse von Bürgern und Verbrauchern in der EU erfüllt werden;

6.  betont, dass sich die Bürger, Verbraucher und KMU ihrer Rechte und Möglichkeiten innerhalb des Binnenmarktes nicht bewusst sind und sie nur unzureichend kennen; fordert die Kommission auf, die Verabschiedung einer nutzerfreundlichen, regelmäßig aktualisierten und problemlos zugänglichen Charta der Bürgerrechte für alle Bürger in Betracht zu ziehen, die grenzübergreifend umziehen, arbeiten, einkaufen und verkaufen, wie dies in seiner Entschließung vom 20. Mai 2010(1) gefordert wurde, die als praktisches Handbuch dienen wird, in dem die Rechte und Pflichten der Bürger innerhalb des Binnenmarktes aufgezeigt werden;

7.  nimmt die von den Teilnehmern des Binnenmarktforums ermittelten Unzulänglichkeiten zur Kenntnis; fordert die Verabschiedung von Maßnahmen, um sie unverzüglich zu beheben;

8.  hebt hervor, dass im Rahmen des Forums der umfassende Erfolg des automatischen Anerkennungsverfahrens in Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt wurde, und vertritt die Auffassung, dass dieses Verfahren daher auf andere Berufe ausgeweitet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Kommission auf, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, damit die Antragsteller die ausführlichen Gründe dafür erfahren können, warum ihre Berufsbefähigungsnachweise bzw. ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt wurden; begrüßt die Bekanntgabe der Ergebnisse der Pilotprojekte betreffend den Berufsausweis und ist der Ansicht, dass ein derartiger Ausweis ein nützliches Instrument sein könnte, um die Mobilität in einigen Berufen zu unterstützen, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Sicherheit zu erhöhen;

9.  unterstreicht die Notwendigkeit effizienter, erschwinglicher und einfacher alternativer Streitbeilegungssysteme, um das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken; betont, dass ein effizientes System der Online-Streitbeilegung zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt entscheidend wäre;

10.  empfiehlt, die zentralen Anlaufstellen zu vollwertigen Zentren für elektronische Behördendienste zu entwickeln, in denen die Unternehmer alle Verwaltungsformalitäten online erfüllen können; unterstreicht ihr Potenzial im Kontext der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und bedauert, dass einige Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der zentralen Anlaufstellen noch nicht vollständig nachgekommen sind;

11.  unterstreicht die Notwendigkeit, den digitalen Binnenmarkt zu vollenden und technische Hemmnisse im grenzüberschreitendem Geschäfts- und Dienstleistungsverkehr zu überwinden, insbesondere durch Verbesserung der Interoperabilität und gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungen, Signaturen und Dokumente;

12.  weist darauf hin, dass es zur Verbesserung der Rechtssicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr wesentlich ist, in der Europäischen Union ein effizientes und aktuelles Urheberrecht zu schaffen und die europäischen Datenschutzrechtsvorschriften zu aktualisieren;

13.  betont, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Mobilität entsandter Arbeitnehmer wichtige Aspekte des Binnenmarkts sind, und hebt hervor, dass die Entsenderichtlinie gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Achtung der Rechte entsandter Arbeitnehmer EU-weit gewährleisten sollte; vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Vorschriften transparent und klar sein sollten, um Missbrauch und ihre Umgehung zu vermeiden; weist darauf hin, dass die Sozialpartner beim Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer eine wichtige Rolle spielen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die korrekte und frühzeitige Umsetzung der Binnenmarktrechtsvorschriften sicherzustellen und deren Nichterfüllung einzuschränken; betont, dass die Verwendung von Entsprechungstabellen bei der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien für alle Parteien von Vorteil ist;

15.  verweist auf die Bedeutung der Vereinfachung und ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, diese innerhalb des bestehenden und künftigen Rechtsrahmens sicherzustellen; verweist auf die Notwendigkeit, die öffentliche Auftragsvergabe durch bessere Ausbildung professioneller zu gestalten, die Ziele der Auftragsvergabe zu bestätigen und Möglichkeiten zur Verwirklichung weiterer politischer Ziele zu prüfen; ist der Ansicht, dass die Beteiligung von KMU an öffentlichen Ausschreibungen verbessert werden muss und dass Auftragsvergabeverfahren weniger schwerfällig, billiger und offener für KMU sein müssen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer stärkeren Anwendung des Grundsatzes des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ statt des Grundsatzes des „niedrigsten Preises“;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bürger und die sonstigen Markteilnehmer enger in die Entwicklung des Binnenmarkts einzubeziehen, insbesondere durch eine partnerschaftlich mit nationalen und lokalen Akteuren und Sozialpartnern sowie NRO und Medien vorausschauend organisierte frühzeitige öffentliche Konsultationen zu neuen Rechtsvorschriften; ist der Ansicht, dass Dokumente im Zusammenhang mit einer Konsultation in allen EU-Amtssprachen verfügbar und für die Durchschnittsbürger verständlich sein sollten;

17.  fordert die EU-Institutionen ebenso wie die nationalen Behörden auf allen Ebenen auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um das Bewusstsein der Bürger und der Marktteilnehmer für die bestehenden Instrumente zur Erleichterung der Funktionsweise des Binnenmarkts, darunter zentrale Anlaufstellen, SOLVIT-Netz, Ihr Europa und sonstige, zu stärken;

18.  fordert die Kommission auf, ein Online-Binnenmarktforum als Plattform für die Bürger zu schaffen, damit diese sich über die Entwicklungen auf dem Binnenmarkt informieren sowie Erfahrungen und aktuelle Anliegen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt austauschen können;

19.  fordert die nationalen Regierungen, regionale und lokale Gebietskörperschaften, Unternehmen, Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen auf, im Hinblick auf eine effiziente Funktionsweise der Binnenmarktvorschriften für Bürger und Unternehmen vor Ort zusammenzuarbeiten;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 161 E vom 31.05.2011, S. 84.


Weltweiter Kampf der EU gegen HIV/AIDS
PDF 141kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zur Reaktion der EU auf HIV/Aids in der EU und in den Nachbarländern, Halbzeitüberprüfung der Mitteilung der Kommission
P7_TA(2011)0544B7-0615/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur „Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2009-2013)“ (KOM(2009)0569),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu einem an den Rechten orientierten Konzept für die Reaktion der EU auf HIV/AIDS(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu „HIV/AIDS: Früherkennung und Behandlung im Frühstadium“(2),

–  in Kenntnis der Politischen Erklärung zu HIV/Aids, die auf der Tagung der VN-Generalversammlung auf hoher Ebene zu HIV/Aids von 2011 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Erklärung, die auf der Konferenz der International Aids Society in Rom (2011) angenommen wurde, in der mehr Finanzmittel für die Entwicklung einer funktionierenden Heilmethode für HIV gefordert werden,

–  unter Hinweis auf die von UNAIDS entwickelte Strategie für 2011-2015 und die Globale Strategie der Weltgesundheitsversammlung für den Gesundheitssektor zur Bekämpfung von HIV/Aids (2011-2015), in der bestehende und vereinbarte globale Ziele festgelegt werden, die Länder dazu anzuregen, ihre Reaktionen auf HIV/Aids bis 2015 zu planen,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Aktionsplan HIV/Aids (2012-1015) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der sich mit der aktuellen Situation der HIV/Aids-Epidemie in der Region Europa befasst und den Weg zu einer wirksamen Reaktion aufzeigt,

–  in Kenntnis der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft zur Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien, angenommen auf der Ministerkonferenz „Barrieren durchbrechen – Partnerschaft zur Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien“, die im Rahmen des irischen Ratsvorsitzes am 23. und 24. Februar 2004 abgehalten wurde,

–  in Kenntnis des Berichts des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDPC) von 2010 mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien“,

–  unter Hinweis auf die 2010 herausgegebenen HIV-Testrichtlinien des ECDPC, die aufzeigen, wie die Tests in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden könnten,

–  unter Hinweis auf den politischen Rahmen der WHO Europa von 2010 zu „Verbreitung der HIV-Tests und Beratung in der WHO-Region Europa“,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass von den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nach Angaben des HIV-Überwachungsberichts des ECDPC von 2010 25 917 neue Fälle von HIV-Infektionen im Jahr 2009 gemeldet wurden;

B.  in der Erwägung, dass sich in der EU und in den Nachbarländern 2009 161 000 Personen mit HIV infiziert haben, sodass sich die Zahl der Personen, die mit HIV leben, nach Schätzungen von UNAIDS und der WHO inzwischen auf insgesamt über 2,2 Millionen beläuft;

C.  in der Erwägung, dass die Zahl der HIV-Infektionen besonders in Osteuropa in erschreckendem Ausmaß ansteigt;

D.  in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der Komplexität von HIV trotz verbesserter Langzeittherapie und -prognose weiterhin mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, denen die herkömmliche Gesundheitsversorgung möglicherweise nicht gerecht wird, sodass die Frauen in dem Leerraum zwischen Diagnose und wirksamer, informierter medizinischer Versorgung auf sich gestellt sind(3);

E.  in der Erwägung, dass Aids eine absolut vermeidbare Krankheit ist und dass die Hauptpräventionsmaßnahmen, durch die die Informationen, Kompetenzen, Dienste und Produkte bereitgestellt werden, die für den Schutz vor einer Übertragung von HIV notwendig sind, und die Förderung von Verhaltensweisen, die mehr Sicherheit bieten, die Grundpfeiler des Kampfes gegen die Verbreitung von HIV sind;

F.  in der Erwägung, dass das ECDPC schätzt, dass in der EU 30 % der HIV-Infizierten nicht wissen, dass sie den Virus in sich tragen, und dass 50 % der diagnostizierten HIV-Infizierten erst in einem fortgeschrittenen Infektionsstadium vorstellig werden, in dem sie nicht mehr optimal von der Behandlung profitieren können, wodurch unnötige Risiken der Morbidität, Mortalität und Übertragung geschaffen werden;

G.  in der Erwägung, dass das Risiko, HIV zu übertragen, 3,5 mal größer ist bei Patienten, bei denen HIV nicht erkannt ist, als bei Patienten mit einer HIV-Diagnose;

H.  in der Erwägung, dass ein Großteil der HIV-Infektionen nicht erkannt wird; in der Erwägung, dass viele Menschen ihren Serostatus nicht kennen und ihn wahrscheinlich erst erfahren, wenn sie von einer HIV/Aids-bedingten Erkrankung betroffen sind;

I.  in der Erwägung, dass auch das Problem der Ko-Infektion genauestens untersucht werden sollte – insbesondere mit Tuberkulose sowie Virushepatitis B und C und deren Folgeerkrankungen; in der Erwägung, dass Tuberkulose und Virushepatitis bei HIV-positiven Personen weit verbreitet sind, schneller voranschreiten und in vielen Fällen zu Morbidität und Mortalität führen; in der Erwägung, dass beispielsweise in Westeuropa geschätzte 30 % HIV-positiver Personen gleichzeitig mit Hepatitis C infiziert sind und dass der Anteil in Osteuropa noch höher ist;

J.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner schriftlichen Erklärung vom März 2007 darauf hingewiesen hat, dass das Ausmaß der Unterdiagnostizierung von Hepatitis C in der EU ein wichtiges Gesundheitsproblem darstellt und Hepatitis C bei Personen, die bereits mit HIV infiziert sind, schneller voranschreitet, und dass es die Bedeutung einer umfassenden und frühzeitigen Diagnose betont hat;

K.  in der Erwägung, dass die Gefahr der Ansteckung mit HIV bei Vorliegen anderer sexuell übertragbarer Krankheiten (wie Gonorrhö, Chlamydien, Herpes und Syphilis) wesentlich zunimmt;

L.  in der Erwägung, dass kürzlich durchgeführte Tests die Wirksamkeit eines frühzeitigen Zugangs zur Behandlung gezeigt haben, durch den sowohl die Ansteckungsgefahr der Patienten als auch die Zahl der HIV-Übertragungen um bis zu 96 % gesenkt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Möglichkeiten des Zugangs zu Diensten, die für die Prävention, Behandlung, Betreuung und Unterstützung im Zusammenhang mit HIV zuständig sind, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist;

N.  in der Erwägung, dass die rasche Ausbreitung der HIV-Infektion in vielen osteuropäischen Ländern noch dadurch verstärkt wird, dass Menschen, die Drogen spritzen, infizierte Injektionsgeräte verwenden;

O.  in der Erwägung, dass die dringende Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden und interdisziplinären Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Epidemie besteht;

P.  in der Erwägung, dass die Mitwirkung der gesamten Zivilgesellschaft äußerst wichtig ist, um eine HIV-Behandlung und -Betreuung für Risiko- und Randgruppen zu gewährleisten;

Q.  in der Erwägung, dass die Probleme in den EU-Nachbarländern mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden sollten, da HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Krankheiten nicht an den Grenzen Halt machen, wie das ECDPC in seinem technischen Bericht zu Hepatitis B und C in den Nachbarländern der EU („Technical Report on Hepatitis B and C in the EU neighbourhood: prevalence, burden of disease and screening policies“) hervorhebt;

R.  in der Erwägung, dass der umfassende Schutz der Menschenrechte der von HIV betroffenen Menschen für jeden Aspekt der Bekämpfung von HIV von grundlegender Bedeutung ist;

S.  in der Erwägung, dass soziale Ausgrenzung, Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund des HIV-Status, das Schweigen und das Leugnen im Zusammenhang mit der Infektion sowie die Nichtbeachtung der grundlegenden Menschenrechte von Personen, die mit HIV leben, im Allgemeinen und von jenen, die zu den besonders gefährdeten Gruppen (Männern, die mit Männern Sex haben, Menschen, die Drogen spritzen) gehören, im Besonderen, fortbestehen und weiterhin die Prävention, Betreuung und Behandlung im Zusammenhang mit HIV untergraben sowie die Folgen der Epidemie für den Einzelnen, die Familien, die Gemeinschaften und die Länder verschlimmern;

T.  in der Erwägung, dass Programme zur Prävention, Behandlung und Betreuung im Zusammenhang mit HIV in unzureichender Weise auf Personen mit Behinderungen abgestimmt oder diesen zugänglich sind;

U.  in der Erwägung, dass die Erarbeitung und Durchführung umfassender Präventionskonzepte dringend intensiviert werden und mit fortgesetzten Investitionen in die Erforschung und Entwicklung neuer Präventionstechnologien einhergehen muss;

V.  in der Erwägung, dass man nicht zulassen darf, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise negative Auswirkungen auf den Gesundheitssektor hat, einschließlich verminderter Investitionen in den Bereichen, die für die Bekämpfung von HIV/Aids entscheidend sind;

W.   in der Erwägung, dass die Finanzierung von HIV/Aids-Programmen durch die angespannte Wirtschaftslage gefährdet ist;

X.  in der Erwägung, dass HIV in der EU an erster Stelle durch sexuelle Kontakte zwischen Männern und an zweiter Stelle durch heterosexuelle Kontakte zwischen Personen übertragen wird, die aus Ländern mit einer generalisierten HIV-Epidemie stammen;

Y.  in der Erwägung, dass die Chancenungleichheit von Männern und Frauen einer der treibenden Faktoren für die HIV-Epidemie ist und dass fast die Hälfte der neu gemeldeten Infektionen mit HIV in den Nachbarländern der EU Frauen betreffen;

Z.  in der Erwägung, dass immer mehr junge Frauen einem HIV-Risiko ausgesetzt sind und dass es sich bei etwa 45 % der Neuinfektionen um Frauen im Alter zwischen 15 und 24 handelt;

AA.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, für die Stärkung und den Ausbau von Strategien und Programmen im Bereich der Zusammenhänge zwischen sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten einerseits und HIV andererseits einzutreten, damit HIV/Aids-Präventionsprogramme in die Programme im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte integriert werden und die Prävention von HIV/Aids fester Bestandteil der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung wird;

AB.  in der Erwägung, dass Frauen wegen ihrer beschränkten Entscheidungsbefugnisse, ihrer mangelnden Kontrolle über finanzielle Mittel, ihrer eingeschränkten Mobilität und ihrer Verantwortung für die Kinderbetreuung beim Zugang zu Prävention, Behandlung und Betreuungsdiensten im Zusammenhang mit HIV häufiger mit Hindernissen konfrontiert sind;

1.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Mitteilung über die „Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2009-2013)“ und den dazu gehörigen Aktionsplan umzusetzen, indem sie

   die Präventionsstrategien, die in Bezug auf die regional oder lokal gegebenen epidemiologischen Entwicklungen und den diesbezüglichen Bedarf wirklich greifen, weiterentwickeln und auf den allgemeinen Zugang zu Prävention, Tests, Behandlung, Versorgung und Unterstützung hinarbeiten;
   eine wirksame Reaktion auf HIV/Aids in prioritären Regionen, wie den am stärksten betroffenen EU-Mitgliedstaaten, den am stärksten betroffenen EU-Nachbarländern, der Russischen Föderation und anderen GUS-Ländern, unterstützen;
   - Mittel entwickeln, um die Bevölkerungsgruppen, bei denen das höchste HIV/AIDS-Risiko besteht und die am meisten für HIV/AIDS anfällig sind, in ganz Europa zu erreichen und zu unterstützen;

2.  erinnert daran, dass es nicht die mit HIV-Infizierten, sondern HIV zu bekämpfen gilt;

3.  fordert den Rat auf, politische Führung im Hinblick auf die Bekämpfung der fortbestehenden HIV-Epidemie in Europa zu beweisen, länderspezifische HIV-Aktionspläne zu entwickeln und durch politischen Dialog, Aufbau der technischen Kapazitäten und Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements wirksame Maßnahmen gegen HIV in den Nachbarländern zu unterstützen;

4.  fordert die Kommission und den Rat auf, die erforderlichen Mittel zu investieren, um einen fairen Zugang zu HIV-Prävention, -Tests, -Behandlung, -Betreuung, und entsprechender Unterstützung zu gewährleisten, sich mit der Stigmatisierung und anderen Hemmnissen auseinanderzusetzen, die eine frühzeitige Inanspruchnahme von Beratung, Tests und Behandlung im Frühstadium behindern, die Investitionen in die Erforschung wirksamer Behandlungsmethoden zu erhöhen sowie die Instrumente und Aktionen zur Bekämpfung von Ko-Infektionen, wie Tuberkulose und Hepatitis B und C, zu verbessern, indem unter anderem der Zugang zur Früherkennung und zur effektiven Inanspruchnahme der Behandlung verbessert wird;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Verbesserung der Diagnose und des Zugangs zur Behandlung von Hepatitis C, Tuberkulose und anderen Ko-Infektionen das Risiko von Ko-Infektionen zu mindern und zur Kenntnis zu nehmen, dass die Epidemie nur eingedämmt werden kann, wenn dem Behandlungs- und Betreuungsbedarf von HIV/Aids-kranken Frauen Rechnung getragen wird;

6.  fordert die Kommission und den Rat auf, durch Einführung faktenbasierter Tests und entsprechender Behandlungskonzepte eine frühzeitige Diagnose und Betreuung zu fördern;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Investitionen in von Frauen durchgeführte und geleitete Vorhaben zur Erforschung neuer Präventionstechnologien, einschließlich Mikrobizide, zu fördern und zu unterstützen;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf sicherzustellen, dass die Zivilgesellschaft und die akademische Forschung in alle Stufen der Umsetzung der Mitteilung zur Reaktion der EU auf HIV/Aids in der EU und des dazu gehörigen Aktionsplans einbezogen wird;

9.  bekräftigt, dass alle Menschen, die mit HIV/Aids leben, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Überzeugungen, ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Religion oder eines sonstigen Status in den Genuss der besten Pflege- und Behandlungsmethoden kommen sollten, wobei die Grundsätze der Privatsphäre und der Vertraulichkeit ordnungsgemäß beachtet werden müssen;

10.  fordert die Kommission auf, gemeinsame Maßnahmen und Strategien der EU zu entwickeln, die der Förderung der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte sowie von auf Rechten basierenden Konzepten zur Bekämpfung von HIV/Aids dienen, einschließlich Informationskampagnen gegen die Stigmatisierung und Diskriminierung, unter der Menschen leiden, die mit HIV/Aids leben;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Diskriminierung von Menschen, die mit HIV/Aids leben, ein Ende zu setzen, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten – unter besonderer Berücksichtigung all jener, die dafür anfällig sind, sich mit HIV zu infizieren, oder bereits infiziert sind – zu fördern und zu schützen sowie die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zu überarbeiten, die ein wirksames Greifen von HIV-Programmen behindern, und auch dafür zu sorgen, dass Menschen, die mit HIV/Aids leben, bei der Erarbeitung politischer Maßnahmen gegen Diskriminierung einbezogen werden und vertreten sind; betont, dass es im Interesse eines umfassenden HIV/Aids-Konzepts notwendig ist, bei der Bekämpfung von Diskriminierung auch die Geschlechterperspektive im Auge zu behalten;

12.  erkennt den Beitrag an, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in Partnerschaft mit den Regierungen leisten können und der unter Umständen außerordentlich groß sein kann, wenn es darum geht, die Verbreitung von HIV/Aids zu bekämpfen und Arbeitnehmer, die mit HIV/Aids leben, zu unterstützen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglicher Diskriminierung ein Ende zu setzen, unter der Menschen, die mit HIV/Aids leben, bei dem Zugang zu Versicherungsplänen und deren Bedingungen und Kosten leiden;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei allen nationalen Aids-Programmen und -Strategien enge Verbindungen zwischen den Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit und den HIV-Diensten aufgebaut werden, wie das in der Cochrane-Studie(4) aufgezeigt und auf der 42. Sitzung der VN-Kommission für Bevölkerung und Entwicklung bestätigt wurde, die die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) überwacht;

15.  weist darauf hin, dass Präventivmaßnahmen ausdrücklich auch angemessene Aufklärung und Sexualerziehung, Zugang zu Verhütungsmitteln, wie Kondomen für Männer und Frauen, und die Stärkung der Rechte und der Selbstbestimmung von Frauen in sexuellen Beziehungen umfassen sollten;

16.  weist darauf hin, dass Stigmatisierung und Diskriminierung den Kampf gegen die Verbreitung von HIV/Aids wesentlich erschweren;

17.  begrüßt die Zusagen, die auf der Tagung der VN-Generalversammlung auf hoher Ebene zu HIV/Aids von 2011 gegeben wurden, insbesondere die Ziele, eine Behandlung für weltweit 15 Millionen HIV-positive Menschen bis 2015 sicherzustellen und HIV-Neuinfektionen bis 2015 um 50 % zu verringern;

18.  begrüßt die Forderung der VN nach einem kontinuierlichen Engagement für die Finanzierung von HIV-Programmen;

19.  begrüßt die Forderung der VN, dass die Pharmaunternehmen bald erschwingliche, hochwertige und wirksame antiretrovirale Behandlungen zur Verfügung stellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kosteneffizienten Strategien, insbesondere der Verwendung von Generika, liegt;

20.  fordert die Kommission und den Rat auf, die notwendigen Änderungen umzusetzen, um ihren Verpflichtungen gemäß der politischen Erklärung zu HIV/Aids der UNGASS (Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen) nachzukommen;

21.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria nachzukommen und seine Arbeit in Entwicklungsländern weiterhin zu unterstützen;

22.  fordert die Kommission und den Rat auf, den Zugang zu hochwertigen, umfassenden Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Informationen und Ausrüstungen sicherzustellen; ist der Auffassung, dass es sich dabei unter anderem um vertrauliche und freiwillige Beratungsangebote, Tests und Behandlungen von HIV und allen anderen sexuell übertragbaren Krankheiten, die Verhütung ungewollter Schwangerschaften, gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang zu Verhütungsmitteln, einschließlich der „Pille danach“, eine sichere und legale Schwangerschaftsunterbrechung und Betreuung nach der Schwangerschaftsunterbrechung sowie Betreuung und Behandlung zur Verhinderung einer vertikalen HIV-Infektion, auch von Partnern und Kindern, handeln sollte;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, UNAIDS, der Weltgesundheitsorganisation und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0284.
(2) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 62.
(3) WHO: „Gender inequalities and HIV“ http://www.who.int/gender/hiv_aids/en/
(4) http://www.unfpa.org/webdav/site/global/shared/documents/publications/2008/linkages_evidence.PDF


Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Ukraine (2011/2132(INI))
P7_TA(2011)0545A7-0387/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft trat und das durch das Assoziierungsabkommen ersetzt werden soll(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI)(2) und auf das Nationale Richtprogramm 2011–2013 für die Ukraine,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und der Ukraine über das Assoziierungsabkommen, einschließlich der Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Ukraine vom 22. Januar 2007, in denen er die Verhandlungsleitlinien angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Mitgliedschaft der Ukraine in der Welthandelsorganisation, die seit März 2008 wirksam ist,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten zur Verurteilung der ehemaligen ukrainischen Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko am 11. Oktober 2011,

–  in Kenntnis der am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebenen Gemeinsamen Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der jüngsten Gipfeltreffen EU-Ukraine sowie die Tatsache, dass die Ukraine auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine 2008 in Paris als ein europäisches Land anerkannt wurde, das durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Ländern der EU verbunden ist, sowie auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Ukraine, das am 4. Dezember 2009 in Kiew stattfand,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und insbesondere seine Entschließungen vom 25. Februar 2010(3), vom 25. November 2010(4), vom 9. Juni 2011(5) und vom 27. Oktober 2011(6),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Östlichen Partnerschaft vom 25. Oktober 2010,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan EU-Ukraine zur Abschaffung der Visumpflicht, der am 22. November 2010 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Beitritt der Ukraine zum Vertrag über die Energiegemeinschaft am 1. Februar 2011,

–  unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den Aktionsplan ersetzte und im Juni 2009 vom Kooperationsrat EU-Ukraine gebilligt wurde, und auf die Prioritätenliste für die Assoziierungsagenda EU-Ukraine für 2011 und 2012,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort für eine Nachbarschaft im Wandel“ (KOM(2011)0303) und der Schlussfolgerungen des Rates zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, die am 20. Juni 2011 vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ angenommen wurden,

–  in Kenntnis des am 25. Mai 2011 von der Kommission angenommenen Fortschrittsberichts zur Ukraine (SEK(2011)0646),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Donauraum,

–  gestützt auf Artikel 90 Absatz 5 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0387/2011),

A.  in der Erwägung, dass mit dem künftigen Assoziierungsabkommen mit der Ukraine eine neue Generation von Assoziierungsabkommen gemäß Artikel 217 AEUV entsteht und dass es einen bisher ungekannten Grad der Integration zwischen der EU und einem Drittland beinhaltet; in der Erwägung, dass sich die Ukraine mit diesem Abkommen verpflichtet, einen Großteil des gemeinschaftlichen Besitzstands umzusetzen; in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit der Ukraine die am weitesten fortgeschrittenen Verhandlungen in der Östlichen Nachbarschaft sind und sie daher als ein Beispiel für die gesamte Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) dienen;

B.  in der Erwägung, dass die Ukraine ein für die EU strategisch wichtiges Land ist; in der Erwägung, dass die Ukraine angesichts ihrer Größe, ihrer Bodenschätze, ihrer Bevölkerung und ihrer geografischen Lage eine herausragende Stellung in Europa einnimmt und ein maßgeblicher regionaler Akteur ist, der einen erheblichen Einfluss auf Sicherheit, Stabilität und Wohlstand des ganzen Kontinents ausübt und daher seinen Teil der politischen Verantwortung tragen sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Ukraine ein europäischer Staat ist und gemäß Artikel 49 EUV so wie jeder europäische Staat, der sich auf die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Minderheitenrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit stützt, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU stellen kann; in der Erwägung, dass der Abschluss eines Assoziierungsabkommens EU-Ukraine, einschließlich einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone, für die europäische Perspektive der Ukraine wichtig sein wird;

D.  in der Erwägung, dass sich die EU nachdrücklich für eine stabile und demokratische Ukraine ausspricht, die die Grundsätze einer sozialen und integrativen Marktwirtschaft, der Rechtsstaatlichkeit (einschließlich einer unabhängigen Justiz), der Menschenrechte und des Schutzes von Minderheiten achtet und die Grundrechte garantiert; in der Erwägung, dass die Anstrengungen der Ukraine, für innenpolitische Stabilität zu sorgen, ein Umfeld zu schaffen, das durch einen starken politischen Pluralismus, demokratische Freiheiten und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist, und innerstaatliche Reformen zu intensivieren, die weitere Entwicklung der europäischen Perspektive der Ukraine beschleunigen und erleichtern;

E.  in der Erwägung, dass die Verurteilung der ehemaligen Ministerpräsidentin der Ukraine, Julija Tymoschenko, am 11. Oktober 2011 zu sieben Jahren Haft und die Prozesse gegen andere Minister Anlass zu ernster Besorgnis in der EU gegeben haben und weithin entweder als Racheakte oder als Teil des Bestrebens gewertet werden, Mitglieder der Opposition zu verurteilen und zu verhaften, damit sie nicht für die Parlamentswahl im kommenden Jahr oder bei der Präsidentschaftswahl 2015 kandidieren und sich nicht an den entsprechenden Wahlkämpfen beteiligen können; in der Erwägung, dass das selektiv gegen Julija Tymoschenko angewendete Gesetz noch aus der Zeit der Sowjetunion stammt und die strafrechtliche Verfolgung politischer Entscheidungen vorsieht; weist darauf hin, dass Artikel 364 und 365 dieses Gesetzes, über deren Neufassung gegenwärtig in der Werchowna Rada beraten wird, den Normen der EU und der VN nicht entsprechen;

F.  in der Erwägung, dass in jüngster Zeit Bedenken in Bezug auf die Medienfreiheit, die Freiheit der Zivilgesellschaft, die Durchführung von Wahlen und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine geäußert wurden;

G.  in der Erwägung, dass die führenden Politiker und Amtsträger der Ukraine wiederholt ihr Bekenntnis zur europäischen Integration und ihr langfristiges Ziel bekräftigt haben, die Ukraine in die Lage zu versetzen, ein Mitgliedstaat der EU zu werden, und in der Überzeugung, dass ein Assoziierungsabkommen ein Instrument von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung dieses Ziels ist; in der Erwägung, dass alle politischen Handlungsträger in der Ukraine sowie die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit weiterhin dieses Ziel verfolgen; in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und den Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie zwischen der Ukraine und den Parlamenten der Mitgliedstaaten ein begrüßenswertes Beispiel für die Zusammenarbeit verschiedener politischer Kräfte mit dem Ziel darstellt, die europäische Perspektive der Ukraine voranzutreiben, und fortgesetzt werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass die EU die Menschenrechte und die Demokratie zu einem Kernaspekt ihrer Europäischen Nachbarschaftspolitik gemacht hat;

I.  in der Erwägung, dass die Ukraine eine aktive Rolle bei der Gestaltung und der Tätigkeit der parlamentarischen Versammlung EURONEST, der parlamentarischen Dimension der Östlichen Partnerschaft und der Plattform für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der östlichen Nachbarn der EU spielt;

J.  in der Erwägung, dass sich die europäische Perspektive der Ukraine auf eine Politik der systematischen und unumkehrbaren Reformen in einigen wichtigen institutionellen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen stützen muss; in der Erwägung, dass wichtige Reformen bereits durchgeführt wurden oder werden, wohingegen andere noch eingeleitet werden müssen; in der Erwägung, dass der durch das Assoziierungsabkommen geschaffene Rahmen der Ukraine ein unverzichtbares Modernisierungsinstrument, einen Fahrplan für die Durchführung innenpolitischer Reformen sowie ein Instrument für die nationale Aussöhnung bieten wird, die das Land dabei unterstützen werden, die aktuellen negativen Tendenzen zu überwinden, die bestehenden Verwerfungen in der ukrainischen Gesellschaft zu überbrücken und sie durch ihr Ziel zu einen, das in der europäischen Perspektive auf der Grundlage der Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung besteht;

K.  in der Erwägung, dass die Ukraine für ihre solide Wirtschaftsleistung gelobt werden sollte, zu der auch die Verringerung des Haushaltsdefizits, die Ausgabenbeschränkungen und die Rentenreform zählen, die zu einer besseren internationalen Einstufung ihrer Kreditwürdigkeit und zu höheren ausländischen Direktinvestitionen beigetragen haben;

L.  in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen sich positiv auf das Geschäftsklima in der Ukraine auswirken wird, weil in ihm gemeinsame Vorschriften und Standards für Unternehmen der EU und der Ukraine festgelegt werden, wodurch die Vorhersehbarkeit und die finanzielle Sicherheit für Investitionen in der Ukraine erhöht werden; in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen die Einhaltung internationaler Steuerstandards voraussetzt; in der Erwägung, dass diese positiven Auswirkungen durch die vollständige und wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption weiter verstärkt würden;

M.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation übermäßigen Druck auf die Ukraine ausübt, keine weitreichende und umfassende Freihandelszone mit der EU zu errichten, sondern stattdessen einer Zollunion mit Russland, Belarus und Kasachstan beizutreten; in der Erwägung, dass dies ein beispielloser Fall in der Geschichte der Beziehungen der EU zu ihren externen Partnern ist, und in der Erwägung, dass es sich bei diesen Ländern um Länder handelt, die der WTO nicht angehören und die nach wie vor einen wichtigen Exportmarkt für ukrainische Erzeugnisse bilden; in der Erwägung, dass die weitreichende und umfassende Freihandelszone ein Modernisierungsinstrument darstellt, und in der Erwägung, dass ihre Errichtung der Ukraine finanzielle Vorteile bietet, die sich mit der Zeit zunehmend konkretisieren werden;

N.  in der Erwägung, dass die Ukraine vor kurzem den 20. Jahrestag ihrer Unabhängigkeit beging; in der Erwägung, dass eine neue Generation gebildeter ukrainischer Staatsangehöriger herangewachsen ist, die die Sowjetära nicht erlebt hat und die starke pro-europäische Ziele verfolgt und die Modernisierung der Ukraine gewährleisten wird;

O.  in der Erwägung, dass die derzeitige politische Lage in der Ukraine, insbesondere im Bereich der bürgerlichen Freiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, mit dem Geist des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine, das derzeit ausgehandelt wird, im Widerspruch steht;

1.  richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD:

o
o   o

   a) die Ansicht zu vertreten, dass eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine und das Angebot einer europäischen Perspektive an die Ukraine von großer Bedeutung sind und im Interesse beider Seiten liegen; anzuerkennen, dass die Ukraine Bestrebungen im Sinne von Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen kann, sofern sämtliche Kriterien, darunter die Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, erfüllt sind;
   b) alle erforderlichen Fortschritte zu erreichen, um, wenn möglich, vorzugsweise bis Ende 2011 eine rasche Paraphierung eines Assoziierungsabkommens EU-Ukraine zu erzielen; gleichzeitig im Einklang mit den in der Entschließung des Parlaments vom 27. Oktober 2011 enthaltenen Forderungen sicherzustellen, dass diese wichtige Initiative im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit den Zusagen der Ukraine einhergeht, die notwendigen Reformen durchzuführen und demokratische Werte, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;
   c) das vor kurzem vertagte Treffen mit Präsident Janukowytsch vor dem Gipfeltreffen EU-Ukraine im Dezember 2011 neu anzuberaumen, da es eine wichtige Gelegenheit bietet, schwerwiegende Bedenken gegenüber der ukrainischen Regierung zum Ausdruck zu bringen und den konstruktiven Dialog wiederaufzunehmen, der zu einer Paraphierung des Assoziierungsabkommens führen könnte, sofern deutliche Fortschritte bei der Beseitigung der noch bestehenden technischen und grundlegenden politischen Hindernisse erzielt werden;
   d) sich für die Unterzeichnung des Abkommens durch den Rat während des ersten Halbjahres 2012 einzusetzen und dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten alle Dokumente betreffend den Ratifizierungsprozess bis spätestens Ende 2012 zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, dass die Forderung nach der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die anderen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 enthaltenen Forderungen erfüllt worden sind;
   e) der Ukraine sowohl während der Vorbereitungsphase als auch während der Umsetzung des Abkommens ausreichende finanzielle, technische und rechtliche Unterstützung zukommen zu lassen und ihre Verwaltungskapazitäten durch Erhöhung aller Formen der verfügbaren Hilfe in diesem Bereich zu stärken; zu diesem Zweck das umfassende Programm für den Aufbau von Institutionen besser zu nutzen und die Einrichtung einer hochrangigen Beratergruppe der EU in Erwägung zu ziehen, um die Ukraine in ihren Bemühungen um Angleichung an die Rechtsvorschriften der EU zu unterstützen; ist der Auffassung, dass die Vorbedingung für jegliche Unterstützung eine Bewertung der Reformen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Ukraine sein sollte, die in von unabhängigen Fachleuten der EU und der Ukraine zu erstellenden Jahresberichten veröffentlicht wird;
   f) ein gemeinsames Austauschprogramm für Beamte und Justizbedienstete aufzulegen, um die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und insbesondere der weitreichenden und umfassenden Freihandelszone zu erleichtern;
   g) die ukrainischen Staatsorgane dabei zu unterstützen, das ukrainische Volk über die Vorteile des Assoziierungsabkommens zu informieren, um dessen Unterstützung für die Reformagenda zu gewinnen; der Öffentlichkeit den Inhalt des Abkommens so schnell wie möglich bekannt zu machen;
   h) in der Ukraine so bald wie möglich ein EU-Informationsbüro zu eröffnen, welches sowohl die ukrainische Öffentlichkeit für die Arbeitsweise der EU und ihre Politik und Werte sensibilisiert als auch eine größere Beteiligung an EU-Programmen fördert;
   Institutionelle Aspekte / politischer Dialog
   i) klare Schutzmaßnahmen sowie einen möglichen Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung des gesamten Assoziierungsabkommens für den Fall auszuarbeiten, dass wesentliche Grundprinzipien des Abkommens außer Acht gelassen oder vorsätzlich verletzt werden;
   j) den Präsidenten und die Regierung der Ukraine mit Nachdruck aufzufordern, die Lage des Landes in den Bereichen Politik, Recht und Verwaltung in Einklang mit den Vereinbarungen der Assoziierungsagenda zu bringen und die verantwortungsvolle Regierungsführung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die fundamentale Grundsätze der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine darstellen, zu fördern; sicherzustellen, das Julija Tymoschenko und anderen Oppositionsführern die Ausübung ihres Rechts auf uneingeschränkte Teilnahme am politischen Prozess gestattet wird, und zwar mit sofortiger Wirkung und im Hinblick auf die anstehenden Wahlen in der Ukraine;
   k) den bestehenden Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu stärken;
   l) die Ukraine bei der erfolgreichen Durchführung einer umfassenden Reform des Justizwesens im Einklang mit EU-Standards zu unterstützen, um die selektive Anwendung des Rechts zu verhindern und ein unabhängiges, faires, unparteiisches und transparentes rechtliches Verfahren zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Gerichtsverfahren nicht für politische Zwecke genutzt werden können und streng nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt werden müssen; in diesem Zusammenhang einen gemeinsamen Mechanismus unter Einbindung von Experten der Ukraine und der EU und Beteiligung von Vertretern der Venedig-Kommission einzurichten; weitere Schulungs- und Austauschprogramme im Bereich Justiz und Inneres und im Sicherheitssektor aufzulegen, um die bewährten Verfahren der EU auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit umzusetzen;
   m) die ukrainischen Staatsorgane bei der Reform der Verfassung und des Wahlgesetzes des Landes entsprechend den von der Venedig-Kommission und des BDIMR der OSZE vorgeschlagenen Leitlinien zu unterstützen; eine geeignete, integrative und umfassende Umsetzung dieser Empfehlungen unter Einbeziehung der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten, um die Defizite zu vermeiden, die bei früheren Wahlkampagnen aufgetreten sind; in diesem Zusammenhang hervorzuheben, wie wichtig die Medienfreiheit und die Freiheit der Zivilgesellschaft sind, und zu gewährleisten, dass die ukrainischen Staatsorgane jeden Versuch unterlassen, unmittelbar oder mittelbar den Inhalt der Berichterstattung in den nationalen Medien zu kontrollieren;
  n) in das Assoziierungsabkommen einen umfassenden Mechanismus zwischen dem Parlament und dem EAD aufzunehmen, um eine regelmäßige Bereitstellung ausführlicher Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Abkommens und insbesondere bei der Verwirklichung seiner Ziele zu ermöglichen; dieser Mechanismus sollte Folgendes beinhalten:
   Informationen über die von der EU ergriffenen Maßnahmen und angenommenen Standpunkte zur Umsetzung des Abkommens;
   Fortschrittsberichte des EAD, in denen die Ergebnisse der von der EU und der Ukraine durchgeführten Maßnahmen aufgeführt werden, wobei die Lage der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land hervorgehoben werden;
   o) fordert dazu auf, die Bedeutung der Umsetzung sämtlicher Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorzuheben und die Aufmerksamkeit der ukrainischen Staatsorgane auf die hohe Zahl von Fällen zu lenken, die bei diesem Gerichtshof gegen die Ukraine anhängig sind;
   p) die erforderlichen Reformen zu unterstützen und zu gewährleisten, dass die ukrainischen Staatsorgane der Ausarbeitung einer Politik für die Korruptionsbekämpfung Priorität einräumen, zu der auch angemessene Rechtsvorschriften für Interessenkonflikte zählen;
   q) zu gewährleisten, dass die ukrainischen Staatsorgane der Öffentlichkeit die Archive der ehemaligen kommunistischen Geheimdienste zugänglich machen, weil dies für eine erfolgreiche nationale Aussöhnung erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Gräueltaten, die im 20. Jahrhundert stattfanden;
   r) zu betonen, wie wichtig die Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Ukraine als Teil der Verfassungsreform ist;
   s) die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Dialog zwischen der EU und den verschiedenen politischen Parteien der Ukraine zu verstärken, und innerhalb der Ukraine den Dialog zwischen den Parteien sowie mit den Vertretern der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner sowie der nationalen Minderheiten zu fördern;
   t) sicherzustellen, dass das Interimsabkommen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften der Vertragsparteien enthält, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auszuüben und einflussreiche Akteure im Rahmen des Assoziierungsabkommens zu werden;
   u) Standardkonditionalitätsklauseln für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte aufzunehmen, die den höchsten internationalen und EU-Standards entsprechen, wobei der OSZE-Rahmen in vollem Umfang Berücksichtigung finden sollte, und den ukrainischen Staatsorganen nahezulegen, die Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, unter Einhaltung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Charta der Grundrechte der EU zu fördern;
   Wirtschaftliche und sektorbezogene Zusammenarbeit
   v) die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiebereich als Teil des Abkommens zu verstärken; auf den Abschluss weiterer Abkommen zwischen der EU und der Ukraine zur Sicherung der Energieversorgung für beide Seiten hinzuarbeiten, einschließlich eines zuverlässigen und diversifizierten Transitsystems für Erdöl und Erdgas und eines gemeinsamen Reaktionsmechanismus bei Störungen oder Unterbrechungen der Erdöl- und Erdgaslieferungen der Russischen Föderation;
   w) die erforderliche technische Hilfe im Energiesektor bereitzustellen, um die Ukraine dabei zu unterstützen, ihr Stromnetz und ihre Energieeffizienz erheblich zu verbessern und zu modernisieren, und sicherzustellen, dass die ukrainischen Staatsorgane die im Energieeffizienzprogramm für den Zeitraum 2010-2015 festgelegten Zielvorgaben vollständig erfüllen und die innovativen und umweltschonenden Lösungen weiterhin umsetzen, um ihren Energiebedarf zu decken; die ukrainischen Staatsorgane gleichzeitig bei der Aushandlung der Bedingungen für die Erdgaslieferungen aus Russland zu unterstützen, damit gewährleistet ist, dass der Erdgashandel der Ukraine mit Russland im Einklang mit den Handelsnormen und Preisen in der EU steht;
   x) zur Kenntnis zu nehmen, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen und der Investitionen im Energiesektor für die EU zwar von Nutzen wäre, aber die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf bestimmte Energiedienstleistungen auch eine Reihe von Risiken mit sich bringen könnte, weil starke Akteure im Energiebereich, die die ukrainischen Unternehmen kontrollieren, das Freihandelsabkommen dazu nutzen könnten, die Fernleitungsnetze in der EU zu dominieren;
   y) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU und der Ukraine durch Schaffung bilateraler Mechanismen zur Frühwarnung und Verhinderung von Unterbrechungen der Lieferung von Energie und der einschlägigen Rohstoffe zu fordern;
   z) die Akzeptanz geografischer Indikatoren und europäischer Patente zu gewährleisten;
   aa) zu betonen, wie wichtig es für die EU ist, dass die Ukraine die korrekte Entsorgung giftiger und radioaktiver Abfälle in ihrem Hoheitsgebiet gewährleistet und dadurch für Lebensmittelsicherheit gesorgt ist;
   ab) die Zusammenarbeit im Bereich Jugend- und Studentenaustausch sowie die Entwicklung von Stipendienprogrammen zu verstärken, mit deren Hilfe die Ukrainer die Möglichkeit haben, die EU und ihre Mitgliedstaaten kennenzulernen und umgekehrt;
   ac) zu gewährleisten, dass die höchsten Umweltnormen in das Assoziierungsabkommen aufgenommen werden und dass dabei unter anderem der Strategie für den Donauraum Rechnung getragen wird; die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum und der aktiven Beteiligung der Ukraine an der EU-Politik für diesen Raum, auch als Teil einer künftigen EU-Strategie für den Schwarzmeerraum, weiter zu berücksichtigen;
   ad) spezifische Instrumente zu entwickeln (wie etwa eine Plattform der Zivilgesellschaft), um die ukrainische Zivilgesellschaft zu unterstützen, weil sie eine wichtige Rolle beim Demokratisierungsprozess spielt, beispielsweise durch Sensibilisierung und Verstärkung der sozialen und politischen Beteiligung;
   ae) sicherzustellen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Gesundheitsreform die gesundheitlichen Bedürfnisse von Patienten mit unheilbaren Erkrankungen berücksichtigt werden, auch durch die Bereitstellung fachlicher Unterstützung bei der Reformierung der einschlägigen Gesundheits- und Drogenpolitik im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren;
   Handelsfragen
   af) die erheblichen Anstrengungen der ukrainischen Regierung in Bezug auf den Abbau von Barrieren in allen Bereichen, auf die Anpassung geografischer Angaben, auf sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, auf den Wettbewerb und technische Handelshemmnisse anzuerkennen und die im Laufe der Verhandlungen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone erzielten sehr begrenzten Erfolge in Bereichen wie Investitionen, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Energie und Exportbarrieren festzustellen;
   ag) die Ukraine aufzufordern, von Ausfuhrzöllen oder anderen Ausfuhrbeschränkungen abzusehen, die zu verstärkten Preisschwankungen auf den EU-Märkten führen würden;
   ah) sicherzustellen, dass das Zollkontingent für Zucker nicht unerwünschten Dreieckshandel oder Betrug bewirkt;
   ai) hervorzuheben, dass ein Tierschutzkapitel, mit dem für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der EU und der Ukraine gesorgt wird, in das Abkommen aufgenommen werden muss;
   aj) zur Kenntnis zu nehmen, dass eine nachhaltige Entwicklung einer der im Nationalen Richtprogramm für den Zeitraum 2011–2013 festgelegten vorrangigen Bereiche ist; empfiehlt daher, ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung als Teil der Freihandelszone aufzunehmen;
   ak) hervorzuheben, dass das Kapitel über nachhaltige Entwicklung eine Bestimmung enthalten sollte, durch die sich die Ukraine verpflichtet, die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik zu befolgen;
   al) gemeinsam mit der Ukraine die Verwirklichung der Freihandelszone vorzubereiten, um zu gewährleisten, dass Verpflichtungen, für die es keine Vorbedingungen gibt und die keine unmittelbaren Vorteile einbringen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, umgesetzt werden und auf lange Sicht spürbare Ergebnisse liefern; zu fordern, dass das Freihandelsabkommen am Ende zu einem vollständigen Zollabbau in allen Industriebereichen ohne Negativlisten und Importquoten führt und dass daher Ausfuhrabgaben und sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhrbeschränkungen wirksam abgeschafft werden müssen; der Ukraine Finanzhilfen für die Anpassung in der Zeit nach der Liberalisierung, wie in dem Nationalen Richtprogramm für den Zeitraum 2011–2013 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vorgesehen, sowie technische Hilfe in Zollangelegenheiten und bei der Anpassung geografischer Angaben zur Verfügung zu stellen;
   am) sich weiterhin für politische und wirtschaftliche Reformen in der Ukraine, die auf eine Modernisierung der Infrastruktur des Landes, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, abzielen, einzusetzen; Unternehmen zu unterstützen, indem ihnen vordringlich der Zugang zu Krediten und Grundstücken erleichtert wird und die Steuer- und Zollverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, insbesondere durch spürbare Verbesserungen bei der Umsatzsteuererstattung für Exporteure, bei der Zollabwicklung sowie in den Genehmigungsverfahren für Importe (gerade in Bezug auf Besteuerung, Dokumentationspflichten, Prüfung von Produkten zwecks Zertifizierung); den Abbau von Bürokratie, die Bekämpfung von Korruption und die Stärkung des Rechtsstaats und der Demokratie zu fordern; verminderte Transaktionskosten und verlässliche Verfahren, insbesondere für KMU in Betracht zu ziehen und dabei zu berücksichtigen, dass sie eine grundlegende Voraussetzung für den Ausbau der Handelsbeziehungen sind; Verbesserungen der Rechtsvorschriften über den Schutz von materiellem und geistigem Eigentum sowie der Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte und Ansprüche von Unternehmen auf dem Gerichtsweg zu fordern;
   an) eine grundlegende Verbesserung des Investitionsklimas für ausländische Investoren in der Ukraine und insbesondere eine rasche Regelung der Verbindlichkeiten aus dem Staatshaushalt gegenüber Unternehmen aufgrund von Verzögerungen bei der Erstattung zu viel gezahlter Mehrwertsteuerbeträge sowie Maßnahmen, die solche Situationen künftig verhindern, zu fordern; eine Verbesserung der Zollverfahren, insbesondere ein Ende der gängigen Praxis, den zu verzollenden Wert von in die Ukraine eingeführten Waren willkürlich zu hoch anzusetzen, zu fordern;
   ao) die Entwicklung von Unternehmertum und KMU durch makroökonomische Zusammenarbeit zu fördern;
   ap) hervorzuheben, dass die Ukraine nicht die Durchführung von Arbeitsnormen lockern sollte, um Anreize für ausländische Investitionen zu schaffen;
   aq) gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV einen Beschluss über die vorübergehende Anwendung des Freihandelsabkommens als eines wichtigen Teils des Assoziierungsabkommens vor dessen Inkrafttreten zu fordern;
   Recht, Freiheit und Sicherheit
   ar) tatkräftig auf die Einführung der Visumfreiheit zwischen der Ukraine und der EU hinzuarbeiten, anstatt an einer langfristigen Perspektive festzuhalten, vorausgesetzt, dass die Ukraine die erforderlichen technischen Kriterien erfüllt, die im Aktionsplan zur Abschaffung der Visumpflicht niedergelegt sind; das Zwischenziel, die bestehenden Visumgebühren abzuschaffen, festzulegen und während der Fußballeuropameisterschaft geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese spezielle Gelegenheit als Versuchszeitraum für die Visumfreiheit zu nutzen;
   as) der Ukraine nahezulegen, eine konstruktive Rolle in den 5+2-Gesprächen zu spielen, um dazu beizutragen, dass eine nachhaltige Lösung für den Transnistrienkonflikt gefunden wird;
   at) das Potenzial der Ukraine, die ein wichtiger Partner bei der Steuerung der Migrationsströme und beim Grenzschutz ist, zu stärken und weitere gemeinsame Maßnahmen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ins Auge zu fassen;
   au) dringend zu fordern, dass im Einklang mit der Strategie der EU für die innere Sicherheit in das Assoziierungsabkommen Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug und Schmuggel verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgenommen werden und dabei dem Protokoll gegen den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs Rechnung getragen wird;
   av) die Zusammenarbeit beim integrierten Grenzschutz zu verstärken und die höchsten EU-Standards anzuwenden und Kapazitäten aufzubauen, um die grenzüberschreitende Kriminalität, die illegale Migration, den Menschenhandel und den illegalen Handel wirksamer zu bekämpfen;
   aw) die Konvergenz in regionalen und internationalen Fragen, bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung zu unterstützen und die Koordinierung der Bekämpfung von Gefahren für die Sicherheit zu verstärken;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem EAD und zur Information den ukrainischen Staatsorganen zu übermitteln.

(1) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
(2) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(3) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0444.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0272.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0472.


Modernisierung der Zollverfahren
PDF 264kWORD 85k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zur Modernisierung der Zollverfahren (2011/2083(INI))
P7_TA(2011)0546A7-0406/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel(4),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) (Sicherheitsänderung),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93(7),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation(8) und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (KOM(2011)0288),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (KOM(2011)0285),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(9),

–  in Kenntnis seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik(13),

–  in Kenntnis des Berichts seines Untersuchungsausschusses für das gemeinschaftliche Versandverfahren (Januar 1996–März 1997),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“,

  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich(14), das am 28. Mai 1997 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung über die Sicherheit der Lieferkette (U.S. Department of Homeland Security und Europäische Kommission), das am 23. Juni 2011 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an den EU-Außengrenzen – Ergebnisse an den Außengrenzen der EU – 2010, Europäische Kommission – Steuern und Zollunion,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel „Zwischenbericht zum Programm “Zoll 2013„“ (KOM(2011)0537),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Abschlussbewertung des Programms “Zoll 2007' gemäß Artikel 19 der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2007“)' (KOM (2008)0612),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie (KOM(2005)0479),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht über die Erhöhung der Luftfrachtsicherheit (Ratsdokument 11250/11),

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2009–2012 (Ratsdokument 5345/09),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 23. Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen(15),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 über die Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion,

–  unter Hinweis auf die Anhörung „Modernisierte Zollverfahren auf dem Binnenmarkt“, die am 16. Juli 2011 stattfand,

–  unter Hinweis auf die durch seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Zusammenarbeit der Zollbehörden im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Rolle der Zollbehörden bei der Verwaltung der Außengrenzen der EU“, die im Mai 2011 veröffentlicht wurde,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0406/2011),

A.  in der Erwägung, dass eine effiziente Zollunion ein wesentlicher Grundpfeiler des europäischen Integrationsprozesses sowie die Grundlage für freien Warenverkehr, wirtschaftliche Entwicklung und Wachstum im Binnenmarkt ist;

B.  in der Erwägung, dass das Zollwesen in Bezug auf die Gewährleistung von Sicherheit, den Schutz der Verbraucher und der Umwelt, die Sicherstellung der vollständigen Erhebung von Einnahmen, die Intensivierung der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und die Sicherstellung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums von wesentlicher Bedeutung ist;

C.  in der Erwägung, dass der Zoll wegen seiner günstigen Lage an der Grenze wirksam dazu beitragen kann, sicherzustellen, dass nur sichere Waren in die EU gelangen;

D.  in der Erwägung, dass der Zoll immer noch eine wichtige Rolle beim Schutz der finanziellen Interessen der EU spielt, wenn auch die Rolle der Erhebung von Zollabgaben in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren hat;

E.  in der Erwägung, dass die Vorfälle im Bereich Luftfrachtsicherheit aus jüngster Zeit beweisen, dass es richtig ist, den Schwerpunkt auf Sicherheit zu legen, und dass die Zollverwaltungen gegenüber terroristischen Bedrohungen weiterhin wachsam sein müssen;

F.  in der Erwägung, dass die Einfuhr von gefälschten Waren und Raubkopien in die EU Einnahmeverluste zur Folge hat und gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstößt; in der Erwägung, dass gefälschte Waren eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und Gesundheit der europäischen Verbraucher darstellen können;

G.  in der Erwägung, dass das Zollwesen heute bei weiterhin begrenzten Ressourcen einem ständig zunehmenden Ein- und Ausfuhrvolumen sowie zunehmenden Durchfuhrtransaktionen gegenübersteht und daher ein effizientes und effektives Risikomanagement von besonderer Bedeutung ist;

H.  in der Erwägung, dass das elektronische Zollwesen und insbesondere die zentrale Zollabwicklung einen wesentlichen Aspekt der Zollmodernisierung und -vereinfachung darstellen;

I.  in der Erwägung, dass ein reibungslos, einfach und gut funktionierendes Zollsystem für die Förderung des freien Warenverkehrs und des Handels im Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere für KMU;

J.  in der Erwägung, dass zwischen den Zollkontrollen und der Erleichterung des rechtmäßigen Handels ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen werden muss, und in der Erwägung, dass der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ vertrauenswürdigen Händlern greifbare Vorteile bringen sollte;

Zollstrategie

1.  ist der Auffassung, dass mit dem 2008 verabschiedeten Modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft ehrgeizige Ziele in Bezug auf Fristen verfolgt wurden, und ist der Ansicht, dass der neue Vorschlag darauf ausgerichtet sein muss, eine tatsächliche Verbesserung der gegenwärtigen Situation herbeizuführen und einen klaren Mehrwert für Unternehmen in der EU und insbesondere für KMU zu erbringen;

2.  ist der Überzeugung, dass der Modernisierung der Zollstrategie und der Zollinstrumente in der EU hohe politische Priorität beigemessen werden sollte und zu diesem Zweck entsprechende Haushaltsmittel vorgesehen werden sollten, da im Rahmen einer zukunftssicheren Politik im Hinblick auf gut funktionierende, effiziente und vereinfachte Zollverfahren wesentlich zur globalen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU und zu verlässlichen Handelsbeziehungen mit Drittstaaten beigetragen wird;

3.  hebt hervor, dass eine gut funktionierende Zollpolitik beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und bei der Bekämpfung der illegalen Einführung von Waren und Nachahmungen in den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung ist und damit die Sicherheit der europäischen Verbraucher fördert;

4.  fordert eine stärkere Bekämpfung von Verstößen gegen die Zollvorschriften und von Bedrohungen durch Schmuggel, organisierte Kriminalität, Korruption, Terrorismus und andere kriminelle Handlungen, wobei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Empfehlungen der Weltzollorganisation zum Risikomanagement, zum Schutz und zur Sicherheit des rechtmäßigen Handels, zu Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft im Bereich der Zollautomatisierung, zur Korruptionsbekämpfung, zur Einführung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle und zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Zollverwaltungen zu legen ist;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben und die Außenwirkung der Zollverfahren an die Anforderungen des Modernisierten Zollkodex angepasst werden sollten, um zusätzliche Impulse zu verleihen und das Wirksamkeitspotenzial umfassend ausschöpfen zu können;

6.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Zollbehörden mit den Ressourcen ausstatten sollten, die sie benötigen, um ihren zunehmenden Zuständigkeiten Rechnung tragen zu können; vertritt die Auffassung, dass die Zuteilung angemessener Finanzmittel gemäß dem haushaltspolitischen Rahmen für Verfahren und Prozesse und insbesondere für die Entwicklung von IT-Systemen im Bereich des Zollwesens wesentlich ist, um die dringend notwendige Modernisierung der Zollverfahren zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die Nutzung der verfügbaren begrenzten Ressourcen im Bereich des Risikomanagements, auf die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit des Marktes und der Gesellschaft und auf den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union gelegt werden sollte, damit der Zoll seine vorrangigen Aufgaben wahrnehmen kann;

7.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die unterschiedliche Auslegung der Zollvorschriften durch die Einzelstaaten in der EU zu mehr Bürokratie für Unternehmen führt, was mit negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas verbunden ist und die Fähigkeit der EU schwächt, in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften einen effizienten risikobasierten Ansatz durchzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich umfassend für die Modernisierung des Zollwesens und insbesondere für eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der EU einzusetzen; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um in der gesamten Union eine nahtlose und harmonisierte Anwendung der europäischen Zollvorschriften zu gewährleisten;

8.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament bis Juni 2012 einen Bericht über den derzeitigen Stand der Einhaltung der Zollvorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie einen Aktionsplan vorzulegen, um den festgestellten Unzulänglichkeiten zu begegnen; ist der Auffassung, dass die Kommission zu diesem Zweck auch die Unternehmen konsultieren sollte;

9.  stellt fest, dass die Zollverwaltung modernisiert werden muss, indem ein ergebnisorientiertes Verwaltungssystem geschaffen, auf internationalen Standards und bewährten Verfahren basierende Qualitätsmanagementmethoden angewandt werden und das interne Kontrollsystem und die Beherrschung des Organisationsrisikos unter Einbeziehung von operativen Prozessen und Informationsprozessen verbessert werden;

10.  erkennt an, dass der Zoll eine zentrale Bedeutung für den internationalen Handel besitzt; würdigt in diesem Zusammenhang die Regulierungsfunktion des WTO-Übereinkommens über den Zollwert, das auf ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke abstellt und die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte, die ein Hindernis für einen offenen und fairen Handel darstellen können, verbietet;

11.  ist der Ansicht, dass Modernisierungsmaßnahmen wie die Vereinfachung des Zollrechts und die Schaffung interoperabler EDV-gestützter Zollsysteme, die zu einer Erleichterung der Handelspraktiken beitragen werden, so schnell wie möglich eingeführt werden müssen und dass die Tätigkeit der Steuerpolizei im Bereich der Prävention und Strafverfolgung auf europäischer Ebene besser koordiniert werden muss; hofft, dass die derzeit laufenden Arbeiten zum Modernisierten Zollkodex die zentrale Bedeutung der Dematerialisierung der Zollanmeldungen für die Erleichterung des Handels bestätigen werden;

Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und Risikomanagement

12.  vertritt die Auffassung, dass die Vereinfachung, Standardisierung und Modernisierung der Zollbestimmungen und -verfahren und die Nutzung von modernen und effizienten IT-Instrumenten für die Erhöhung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in Europa von höchster Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass die Vorhersehbarkeit der Zollverfahren für Unternehmen, insbesondere für KMU, eine der größten Errungenschaften der modernisierten Zollverfahren ausmacht und dass diese Vorhersehbarkeit wiederum Wirtschaftswachstum anregt;

13.  stellt fest, dass für die Anpassung an die neuen Zollverfahren und an die Anforderungen des modernisierten elektronischen Zollwesens beachtliche Investitionen notwendig sein könnten; hebt hervor, dass sich diese in einem vernünftigen Rahmen bewegen sollten, um insbesondere KMU keine unnötigen Belastungen aufzubürden; betont, dass die bürokratischen Hürden und die Kosten, denen KMU gegenüberstehen, abgebaut werden müssen;

14.  vertritt die Auffassung, dass Zollkontrollen in erster Linie auf Sendungen mit hohem Risikopotenzial abzielen sollten, während Sendungen mit niedrigem Risiko rasch zum freien Verkehr freigegeben werden sollten; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung von Methoden des Risikomanagements und unterstützt die Einführung und weitere Modernisierung elektronischer Zollabwicklungssysteme;

15.  vertritt die Auffassung, dass ein wirksames Risikomanagement von der rechtzeitigen Gewinnung aller sachdienlichen Informationen und einer durchgehenden elektronischen Verarbeitung dieser Informationen abhängt, um die Sicherheit und die Unversehrtheit der Öffentlichkeit zu gewährleisten;

16.  fordert nachdrücklich, dass die künftige Ausweitung der europäischen Rechtsvorschriften zur Sicherheit der Lieferkette einem risikobasierten Ansatz folgen muss, wonach nur Sendungen mit höherem Risiko einer dokumentarischen Überprüfung und physischen Warenuntersuchung zu unterziehen sind;

17.  stellt fest, dass es zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer aus 27 Mitgliedstaaten bestehenden Union der Festlegung eines gemeinsamen Bündels verbindlicher physischer Warenkontrollen bedarf, die für alle verschiedenen Eingangsstellen (Häfen, Flughäfen, Straßen) zum Binnenmarkt gelten;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit der Lieferkette zwar wichtig ist, die Anforderungen des US-amerikanischen Rechts, wonach alle Güter durchleuchtet werden müssen, jedoch eine übermäßige Belastung darstellen und mit zu hohen Kosten verbunden sind, wobei die tatsächlichen Vorteile dieser Methode zweifelhafter Natur sind, und ist entschlossen, den transatlantischen legislativen Dialog mit den USA weiterzuführen, um eine Aufhebung oder eine Änderung dieser Bestimmungen zu erreichen;

Modernisierte Zollverfahren
Umsetzung des Modernisierten Zollkodex

19.  betont, dass der modernisierte Zollkodex ein wichtiges Instrument zur Straffung und Harmonisierung der Zollverfahren darstellt, wodurch zur Stärkung der europäischen Wirtschaft beigetragen wird; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex auch seinem Geiste entsprechen sollte; ist beunruhigt über die Tatsache, dass einige besonders wichtige Durchführungsbestimmungen zurzeit noch geprüft werden und dass strategische Entscheidungen in Bezug auf die IT-Architektur noch ausstehen;

20.  ist der Überzeugung, dass der modernisierte Zollkodex sein vollständiges Potenzial nur dann entfalten kann, wenn er durch gut entwickelte und moderne IT-Systeme gestützt wird; ist der festen Überzeugung, dass weitere IT-Investitionen an den Kernprinzipien des modernen Zollkodex ausgerichtet sein sollten;

21.  betont, dass der Handel frühzeitig Zugang zu ordnungsgemäßen, von den Mitgliedstaaten erstellten Spezifikationen benötigt, weil für die Unternehmen auch ein gewisser Zeitraum für die Entwicklung und Einführung ihrer eigenen IT-Anwendungen erforderlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Festsetzung einer neuen Frist für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex die technischen und finanziellen Möglichkeiten der einzelstaatlichen Verwaltungen und wirtschaftlichen Akteure für die Einführung der neuen Systeme berücksichtigt werden müssen;

22.  begrüßt die Absicht, die Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex über die Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an jene des Vertrags von Lissabon anzugleichen; betont, dass dieses neue System für das neu geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat steht, insbesondere, da beide Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte gleichberechtigt sind;

23.  räumt ein, dass die Verschiebung der Anwendung des Modernisierten Zollkodex angemessen ist; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der hauptsächlich bei der Entwicklung von IT-Systemen aufgetretenen Schwierigkeiten die Möglichkeit zu prüfen, 2016 als neue Frist für die einheitliche Anwendung des Modernisierten Zollkodex festzulegen und diese Verschiebung direkt mit den notwendigen Sicherheitsgarantien zu verknüpfen;

Zentrale Zollabfertigung und Harmonisierung

24.  betont, wie wichtig die kohärente Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union ist; wiederholt seinen Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Zollkontrollsysteme einerseits und die Sanktionen andererseits stärker zu harmonisieren;

25.  unterstützt das Konzept der zentralen und vollständig auf angemessene IT-Systeme gestützten Zollabfertigung mit Nachdruck, da es einen der wichtigsten Aspekte des modernisierten Zollverfahrens im Rahmen des Modernisierten Zollkodex darstellt, und bedauert, dass bei der Umsetzung dieses Konzepts keine ausreichenden Fortschritte gemacht werden; weist auf die entscheidende Bedeutung hin, die dem Zoll bei dem Verfahren der zentralen Zollabfertigung zukommen sollte;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt für das Konzept der zentralen Zollabfertigung zu engagieren, da die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts der zentralen Zollabfertigung ausschließlich durch vollständig harmonisierte Zollbestimmungen, Informationsaustauschsysteme und Datenformate gewährleistet werden kann;

27.  bedauert, dass bei der Vereinfachung der Mehrwert- und der Verbrauchsteuerbestimmungen nur langsam Fortschritte erreicht werden und dass bei umfassender Erhebung dieser Steuern Probleme bestehen, da diese Bereiche für eine in vollem Umfang zentralisierte Zollabfertigung entscheidend sind; fordert ferner eine verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, hinsichtlich der Öffnungszeiten der Zollstellen sowie der Gebühren und der Sanktionen bei Nichteinhaltung des Zollkodex der Union, da die bestehenden Unterschiede zu Verzerrungen der Handelsströme führen;

28.  vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf Bestimmungen und Zollverfahren eine gewisse Flexibilität geachtet werden muss, wodurch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, in Bezug auf die logistische Geschwindigkeit sowie die Komplexität und Stückzahl der abzufertigenden Waren speziell zugeschnittene Lösungen anzubieten, wo dies möglich ist;

Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Dienstleistungsqualität in Bezug auf Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zu verbessern und deren Verwaltungsaufwand zu verringern; unterstützt die Bemühungen der Kommission, Händler in der ganzen EU zu ermutigen, den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu beantragen; ist jedoch beunruhigt über die hohen Investitionen, die getätigt werden müssen, um den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen, was ein ernsthaftes Hindernis für Händler und insbesondere für KMU darstellen könnte; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Gewährung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu prüfen;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche konkrete Vorteile vorzuschlagen, die Händlern mit einer Zertifizierung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gewährt werden könnten und die für Unternehmen einen Anreiz bilden könnten, diesen Status zu beantragen; vertritt die Auffassung, dass derartige konkrete Vorteile hauptsächlich in einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands oder der Kosten bestehen könnten, beispielsweise in der grundsätzlichen Befreiung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter von Sicherheitsleistungen für Zollschulden und einer Vereinfachung der Entrichtung von Zöllen und der Mehrwertsteuer;

31.  fordert die Kommission insbesondere auf, den Verzicht auf Vorabanzeigen für Einfuhren sowie für Ausfuhren bei besonders vertrauenswürdigen Beteiligten wie den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu prüfen und den entsprechenden Verzicht auf transaktionsbasierte Zollanmeldungen im Rahmen des „Self-Assessment“ sowie des Anschreibeverfahrens zu ermöglichen;

32.  weist jedoch auf all jene Vorbedingungen hin, die gemäß Artikel 14 des Modernisierten Zollkodex für die Erreichung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt werden müssen: die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, den Nachweis der Zahlungsfähigkeit und ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, sowie Sicherheitsstandards;

33.  erwartet, dass alle Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der von einem Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, auch von den anderen Mitgliedstaaten ausnahmslos anerkannt wird; erinnert daran, dass es in Bezug auf die Einheitlichkeit der Kontrollen und die gegenseitige Anerkennung wichtig ist, die Gleichbehandlung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb des gesamten Zollgebiets der Gemeinschaft zu gewährleisten;

34.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Modernisierten Zollkodex strengere Anforderungen für die Bereitstellung von Zollvertretungsdiensten der Europäischen Union vorzusehen und damit zur Erhöhung des Grades der Professionalität und Verantwortlichkeit dieser Vermittler beizutragen und klare Vorschriften für die Beziehungen zwischen Zollagenten und Spediteuren vorzugeben, um die Zollagenten zu Multiplikatoren für kleine und mittlere Importeure umzufunktionieren, die nicht in der Lage sind, ähnlich wie die europäischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Programme zur Sicherstellung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zu implementieren;

35.  begrüßt die Aktivierung des Kooperationsabkommens über die gegenseitige Anerkennung der AEO zwischen der Europäischen Union und Japan; ruft die Kommission auf, derartige Abkommen unter uneingeschränkter Wahrung der Rolle des Parlaments mit anderen wichtigen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, China und Russland, auszuhandeln und diesen Aspekt auch in die Verhandlungen über bilaterale Handelsabkommen aufzunehmen, damit der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für europäische Unternehmen in höherem Maße Vorteile erbringt;

Vereinfachungen und Ausnahmen

36.  begrüßt die Absicht der Kommission, Verfahrensvereinfachungen im Import- und Exportbereich einzuführen;

37.  fordert die Kommission auf, auch künftig im Rahmen von sogenannten Anschreibeverfahren auf Einzelmitteilungen zu verzichten und die Freigabe der Ware ohne Mitwirkung der Zollbehörde vorzusehen, um insbesondere bei Just-in-time-Sendungen einen reibungslosen Ablauf zu gewähren;

38.  weist darauf hin, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten vor allem KMU die im Zollkodex vorgesehene Möglichkeit einer sogenannten mündlichen Zollanmeldung für Ein- und Ausfuhren unter einer Wertschwelle von 1000 EUR nutzen;

39.  regt an, die derzeit in vielen Mitgliedstaaten bestehenden Freigrenzen bzw. Ausnahmeregelungen für Zollanwendungen bei Kleinstsendungen im Import und Export beizubehalten, EU-weit zu vereinheitlichen – beispielsweise bis zu einem Betrag von 1000 EUR – und in den Bereich der Vorabanzeigen für Einfuhren und Ausfuhren aufzunehmen, da ein Wegfall dieser Vereinfachung zu einer erheblichen administrativen und finanziellen Mehrbelastung insbesondere für KMU führen würde und daher nicht im Einklang mit dem von der Union verfolgten Ziel der Verringerung der Verwaltungsformalitäten stünde; besteht darauf, die Möglichkeit einer sogenannten mündlichen Zollanmeldung im Rahmen der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex beizubehalten;

40.  fordert die Beibehaltung der bestehenden Bestimmungen über den Verkauf zu Ausfuhrzwecken und die Berücksichtigung bestimmter Patent- und Lizenzgebühren beim Zollwert, da ungerechtfertigte Änderungen dieser Bestimmungen einen höheren Zollwert und damit auch höhere Steuerlasten zur Folge haben;

Nichtpräferenzieller Ursprung

41.  fordert die Kommission auf, an dem Grundsatz festzuhalten, dass als nichtpräferenzieller Warenursprung der Ort gilt, an dem die Waren der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;

42.  ist besorgt über die Entwicklung, in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung Regelungen schaffen zu wollen, in deren Rahmen die Ursprungsermittlung bei Import und Export anhand verschiedener Methoden vorgenommen wird;

43.  hebt hervor, dass im Falle der Einführung zusätzlicher Ursprungsregeln unnötige Verwaltungslasten für Unternehmen zu vermeiden sind und die Bedeutung der Förderung des internationalen Handels berücksichtigt werden muss;

44.  betont zugleich, dass Exportzertifikate der zuständigen Behörden von Drittstaaten über den nichtpräferenziellen Ursprung auch in Zukunft von der EU anerkannt werden müssen;

45.  unterstützt die Einführung von Listenregeln im Bereich des nichtpräferenziellen Ursprungs nur für Sonderfälle, die als Ausnahmen anzusehen sind; fordert hierbei die Beibehaltung der derzeit gültigen Bestimmungen gemäß Anhang 10 und 11 der Durchführungsbestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft und den Verzicht auf eine weitere Ausweitung listenbasierter Kriterien auf weitere Produkte, damit eine deutliche Steigerung des Verwaltungsaufwands auf Seiten der Zollbehörden und der Wirtschaftsbeteiligten ohne wirtschaftlichen Nutzen verhindert wird;

46.  fordert die Beibehaltung der Vorerwerberpreisregelung sowie den Wegfall der Erfassung von Kosten im Zusammenhang mit der Risikoanalyse, die mit erheblichen Kosten für die Beteiligten verbunden ist; äußert seine Besorgnis über die derzeit diskutierten Vorschläge zur Feststellung eines Transaktionswertes, die dem Erfordernis eines Verkaufs zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht entsprechen und vielmehr einen Paradigmenwechsel hin zu einem Verkauf zur Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft darstellen, was nicht im Einklang mit dem GATT-Zollwertkodex steht;

Die Rolle des Zollwesens bei der Gewährleistung von Produktsicherheit, des Schutzes finanzieller Interessen und der Rechte des geistigen Eigentums
Produktsicherheit

47.  erwartet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den Marktaufsichtsbehörden, damit beispielsweise unsichere Produkte und/oder Produkte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, an den Grenzen des Zielmitgliedstaats sichergestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ordnungsgemäße Schulung des Personals sicherzustellen, damit Produkte, die eine Gefahr darstellen, besser ermittelt werden können;

48.  begrüßt, dass in Bezug auf die Ausarbeitung der Leitlinien für die Einfuhrkontrolle im Bereich der Produktsicherheit Fortschritte gemacht worden sind, und fordert die Kommission auf, sie kontinuierlich zu aktualisieren, ihre Umsetzung zu überwachen und das Europäische Parlament über die weiteren Entwicklungen auf diesem Gebiet zu informieren;

49.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Datenbank in Betracht zu ziehen, über die die Mitgliedstaaten Informationen über gefährliche Güter bereitstellen können, die im Zuge der Zollkontrollen sichergestellt werden;

Finanzielle Interessen

50.  unterstreicht, dass die Zolleinnahmen einen wichtigen Teil der traditionellen Eigenmittel der EU ausmachen und sich 2011 zusammen mit den Zuckerabgaben auf 16 777 100 000 EUR belaufen, und dass ein effizientes Zollwesen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU ist; hebt hervor, dass sich eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Zolls direkt auf die Berechnung der Mehrwertsteuer auswirkt, die ebenfalls einen großen Anteil der Haushaltseinnahmen der EU ausmacht;

51.  weist darauf hin, dass eine wirksame Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zollwesen durch ordnungsgemäße Kontrollen nicht nur den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet, sondern auch bedeutende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, weil damit verhindert wird, dass Wirtschaftsbeteiligte zu wenig Zoll zahlen oder zu niedrige Werte deklarieren und auf diesem Wege gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten, die ehrlich handeln, die Bestimmungen befolgen und von derartigen Praktiken absehen, unfaire Vorteile erlangen;

52.  unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Verbesserung der Steuer- und Zollvorschriften und der Steuererhebungskapazitäten, die Stärkung der internationalen Übereinkommen gegen Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche, die Verbesserung der Finanztransparenz und die Intensivierung des Austauschs von Informationen über die aktuell geltenden Zollvorschriften;

53.  erinnert daran, dass das Ziel der Kommission darin besteht, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient zusammenarbeiten wie eine einzige Verwaltung und dass an jedem beliebigen Ort im Zollgebiet der Union gleichwertige Kontrollnormen gewährleistet sind; weist darauf hin, dass dies nur erreicht werden kann, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission interoperable Systeme für die Kommunikation und den Informationsaustausch bestehen; bedauert, dass in dieser Hinsicht nur sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen sind; weist darauf hin, dass die Kontrollen auf gemeinsam vereinbarten Normen und zuverlässigen Risikobewertungskriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen sollten;

54.  ruft zu einer engeren Zusammenarbeit und zum aktiven Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Zollbehörden der Nachbarstaaten der EU im Hinblick auf die Modernisierung des Zolls und die Bemühungen zur Bekämpfung des Schmuggels und der Korruption im Zollwesen auf;

55.  begrüßt den Rechtsrahmen für vereinfachte Zollverfahren für Einfuhren, mit dessen Anwendung 2009 begonnen wurde, und erkennt dessen Bedeutung für die Erleichterung des internationalen Handels an; betont, dass die weitverbreitete Anwendung vereinfachter Zollverfahren für Einfuhren, durch die sich die Zollformalitäten und die Kontrollen vor der Warenfreigabe verringern, ein Schlüsselelement der Zollpolitik der EU darstellt; weist darauf hin, dass über 70 % aller Zollverfahren vereinfacht worden sind; bedauert jedoch, dass diese Verfahren zu ungerechtfertigt hohen Ausfällbeträgen in Bezug auf den Haushaltsplan der EU und zu Verstößen gegen die Handelspolitik der EU geführt haben;

56.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof eine unzulängliche Kontrolle und Rechnungsprüfung dieser vereinfachten Verfahren in den Mitgliedstaaten festgestellt hat; unterstreicht daher diesbezüglich die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kontrollsystems und fordert die Kommission auf, diesen Prozess genau zu verfolgen, um Einbußen für den Unionshaushalt und Verstöße gegen die handelspolitischen Bestimmungen zu verhindern;

57.  ruft die Kommission im Hinblick auf eine Verringerung des Risikos von Verlusten an traditionellen Eigenmitteln (TEM) auf, dafür zu sorgen, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten angemessene Systemüberprüfungen von Wirtschaftsteilnehmern stattfinden, ehe die Anwendung vereinfachter Zollverfahren genehmigt wird, und dass ordnungsgemäße nachträgliche Überprüfungen vorgenommen werden;

58.  verweist darauf, dass die Zollkontrollen auf einer Risikoanalyse, in deren Rahmen unter anderem automatisierte Datenverarbeitungsmethoden verwendet werden, basieren sollten, und weist darauf hin, dass nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs ein hinreichender Schutz der finanziellen und handelspolitischen Interessen der EU nur durch automatisierte Risikoprofile, die in die Verarbeitung der Zollanmeldungen integriert sind, gewährleistet werden kann; bedauert, dass nur sehr wenige Mitgliedstaaten über automatisierte Risikoprofile für TEM- und gemeinsame handelspolitische Aspekte verfügen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

59.  bekräftigt seinen Standpunkt, den es in den Schlussfolgerungen von Teil III seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009 betreffend den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“ vertreten hat;

Rechte des geistigen Eigentums

60.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission kürzlich einen Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgelegt hat, und ist der festen Überzeugung, dass im Rahmen des Zollwesens wirksam zum Schutz des geistigen Eigentums beigetragen werden kann; betont, dass die weiterentwickelte Verordnung die Zurückbehaltung von Waren gestattet, bei denen ein Verdacht auf Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums besteht, und dass sie deshalb eine der Säulen des Rechtsrahmens zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union darstellt;

61.  unterstützt die Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie und fordert, das Potenzial dieser Stelle voll auszuschöpfen; begrüßt in dieser Hinsicht den kürzlich von der Kommission vorgelegten Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle);

Transparenz

62.  regt die Kommission an, sich den Geist der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission voll und ganz zu eigen zu machen, was eine verbesserte Zusammenarbeit und einen besseren Informationsfluss betrifft, insbesondere in Bezug auf Treffen der Kommission mit nationalen Sachverständigen;

63.  unterstützt die Bemühungen der Kommission zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten; schlägt jedoch weitere Verbesserungen vor und fordert die Kommission insbesondere auf, das gesamte Informations- und Dokumentationsmaterial über die Treffen mit nationalen Sachverständigen zu veröffentlichen, sobald es vorliegt, und hierdurch für einen direkten Zugang zu einem Überblick über diese Beratungen für Vertreter des Handels und alle Bürger zu sorgen, die von den Entwicklungen im Zollwesen betroffen sind; ist der Überzeugung, dass hiervon insbesondere KMU profitieren würden, in diesem Rahmen für Transparenz gesorgt und die Öffentlichkeit in höherem Maße für das Thema Zoll sensibilisiert würde;

Zusammenarbeit

64.  vertritt die Auffassung, dass der Kontakt zwischen Zollverwaltungen, Marktaufsichtsbehörden und Unternehmen äußerst wichtig ist und auf den Grundsätzen der Transparenz, Einheitlichkeit, Kohärenz und Vorhersehbarkeit beruhen sollte, und ist ferner der Ansicht, dass alle Parteien die Bedürfnisse, das Umfeld und die Erwartungen der jeweils anderen anerkennen und respektieren und ihre Kenntnisse und Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen sowie ihre breitgefächerten Fähigkeiten zusammenführen sollten, damit eine optimale Leistung erreicht wird und optimale Ergebnisse erzielt werden;

65.  ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten über formale Mechanismen für einen transparenten Dialog zwischen den Zollverwaltungen und dem privaten Sektor verfügen sollten; fordert den Zoll und den privaten Sektor auf, bewährte Verfahren für eine Zusammenarbeit zu ermitteln und diese zu fördern, und legt beiden Parteien nahe, ihre Zusammenarbeit zu bewerten und die notwendigen Bewertungsinstrumente zu schaffen, um Probleme festzustellen und mögliche Lösungen hervorzubringen;

66.  vertritt die Auffassung, dass die Zollabfertigung vereinheitlicht werden sollte und in dieser Hinsicht alle betroffenen Behörden so früh wie möglich in den Prozess einbezogen werden sollten; unterstützt daher nachdrücklich eine koordinierte Grenzverwaltung und das Konzept einer einzigen Anlaufstelle unter der Verantwortung der Zollbehörden sowie die erforderlichen legislativen Maßnahmen;

67.  betont, dass das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle effizient angewendet werden sollte, damit dafür gesorgt ist, dass Waren von den betroffenen Behörden nur einmal inspiziert werden;

68.  ist der Auffassung, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Zollpersonals stetig weiterentwickelt und verbessert werden sollten, weil diese für Zollverfahren von hoher Qualität eine wesentliche Voraussetzung darstellen; unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung regelmäßiger Schulungen für Zollbeamte;

69.  fordert die Einführung gemeinsamer Operationsplattformen der Mitgliedstaaten und der Kommission und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Ausbildung der Zollbeamten und Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und einen besseren Schutz der Verbraucher zu gewährleisten;

70.  hebt hervor, dass Forschungstätigkeiten bei der Prüfung von Gesetzgebungsinitiativen von besonderer Bedeutung sind; begrüßt und unterstützt die Tätigkeiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der EU und ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Weiterbildung von Zollbeamten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Fachkompetenz von Zollbeamten mit entsprechenden akademischen Programmen gefördert wird;

71.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten zur weiteren Verstärkung der Zusammenarbeit – auch mit den anderen relevanten Behörden – und zur weiteren Harmonisierung im Zollwesen zu erörtern, um das Funktionieren der Zollunion zu verbessern; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag bei der Überprüfung des Programms Zoll 2013 zu berücksichtigen;

72.  ist der Ansicht, dass mit den Folgemaßnahmen zum Programm Zoll 2013 insbesondere eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der EU und ein ausgewogener Ansatz bei der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas unterstützt werden sollten, während gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten ist;

73.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft die Organisation der Zollabläufe an den Außengrenzen der EU zu verbessern, bessere Bedingungen für die legale Wirtschaftstätigkeit, den internationalen Handel und einen raschen Personen- und Güterverkehr zu schaffen, eine Neuordnung der Infrastruktur der an den EU-Außengrenzen befindlichen Zollstellen vorzunehmen, die Zollstellen mit einer modernen Kontrollausrüstung zu versehen und eine wirksame Nutzung dieser Instrumente bei der Durchführung der Zollkontrolle zu gewährleisten;

74.  betont, wie wichtig eine Verstärkung der Zusammenarbeit im Zollwesen mit Russland und den Ländern der Östlichen und der Mittelmeer-Partnerschaft ist, um den internationalen Handel zu erleichtern und Zollbetrug und Nachahmung zu bekämpfen;

75.  ruft die Kommission dazu auf, im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) multilaterale Kooperations- und Koordinierungsprogramme zu entwickeln, um gemeinsame Normen und Regeln zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Zoll- und Grenzverfahren festzulegen und durch den Austausch von Normen und bewährten Verfahren die Kosten zu senken;

76.  ist der Ansicht, dass sich ein Abkommen über Handelserleichterungen im Rahmen der Doha-Runde für die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) insbesondere deshalb auszahlen würde, weil die Rechtssicherheit verstärkt und die Handelskosten verringert würden; appelliert daher an die Kommission, den Abschluss eines solchen Abkommens im Hinblick auf die Ministerkonferenz am 15.–17. Dezember 2011 in Genf ihrerseits voranzutreiben;

77.  betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass von Drittstaaten durchgeführte legale Zollkontrollen auf keinen Fall dazu eingesetzt werden, de facto neue nichttarifäre Handelshemmnisse für Waren aus der EU zu schaffen;

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78.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.
(5) ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.
(6) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
(7) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(8) ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11.
(9) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(10) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 63.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0076.
(12) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 20.
(13) ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 1.
(14) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.
(15) ABl. C 260 vom 30.10.2009, S. 1.

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