Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere des mehrjährigen Finanzrahmens, im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt (KOM(2011)0226 – C7-0108/2011 – 2011/2080(ACI))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0226),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006)(1),
– in Kenntnis der Gemeinsamen Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 1. Dezember 2011(2),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Aussschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0433/2011),
A. in der Erwägung, dass für das ITER-Projekt in den Jahren 2012-2013 zusätzlich 1 300 Millionen € an Verpflichtungsermächtigungen aus dem Unionshaushalt erforderlich sind;
B. in der Erwägung, dass in der Sitzung des Haushalts-Trilogs vom 1. Dezember 2011 das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ein Einvernehmen über die Modalitäten für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Mittel für das ITER-Projekt erzielt haben;
C. in der Erwägung, dass dies eine Überarbeitung der IIV vom 17. Mai 2006 erfordert, damit die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen nach Teilrubrik 1a um 650 Millionen € für das Haushaltsjahr 2012 und um 190 Millionen € für das Haushaltsjahr 2013 zu laufenden Preisen angehoben werden;
D. in der Erwägung, dass es die Auffassung vertritt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) alle Bestimmungen der derzeitigen IIV vom 17. Mai 2006 in Kraft bleiben werden, mit Ausnahme jener Artikel, die im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon hinfällig geworden sind;
E. in der Erwägung, dass es den Umstand bedauert, dass unterschiedliche Auslegungen, rechtliche Zwänge und bindende Verpflichtungen den Rat davon abgehalten haben, mit dem anderen Arm der Haushaltsbehörde zügig echte politische Verhandlungen aufzunehmen;
F. in der Erwägung, dass während des Trilogs zwischen den Delegationen beider Arme der Haushaltsbehörde eine konstruktive Zusammenarbeit stattgefunden hat;
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. betont, dass das Parlament, der Rat und die Kommission den Gemeinsamen Schlussfolgerungen des Haushaltstrilogs vom 1. Dezember 2011 in vollem Umfang zustimmen;
3. bedauert zutiefst die einseitige Erklärung für das Ratsprotokoll durch sechs Mitgliedstaaten, die eine verzerrte Auslegung der Gemeinsamen Schlussfolgerungen bezweckt;
4. ruft den Rat auf, sich uneingeschränkt an die Gemeinsamen Schlussfolgerungen zu halten; erinnert den Rat an sein Einverständnis damit, die in der Haushaltsordnung(3) und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden, um im Haushaltsverfahren 2013 im Rahmen der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR den Betrag von 360 Millionen EUR zur Verfügung zu stellen; bekräftigt, dass das Parlament andernfalls seine Zustimmung zu diesem Betrag nicht garantieren kann;
5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in der Haushaltsordnung und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden, wenn sie konkrete Vorschläge zum Betrag von 360 Millionen EUR innerhalb des Vorentwurfs des Haushaltsplans 2013 macht;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anhänge und der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANHANG I
Gemeinsame Schlussfolgerungen zur Finanzierung des ITER
Trilog vom 1. Dezember 2011
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bekräftigen erneut, welche Bedeutung sie dem ITER-Projekt für die Europäische Union beimessen.
Das Europäische Parlament und der Rat haben den Vorschlag der Kommission(4) zur Kenntnis genommen, die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) im Hinblick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zu ändern, um zusätzliche 1 300 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aus dem EU-Haushalt bereitzustellen, die für das ITER-Projekt im Zeitraum 2012-2013 erforderlich sind.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die zusätzlichen Kosten von 1 300 Mio. EUR für das ITER-Projekt im Zeitraum 2012-2013 wie folgt gedeckt werden:
– 100 Mio. EUR sind bereits in den ITER-Haushaltslinien des Haushaltsplans 2012 veranschlagt;
– 360 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen werden im Haushaltsverfahren 2013 im Rahmen der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR bereitgestellt, wobei die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der IIV vom 17. Mai 2006 uneingeschränkt angewendet werden, so dass jede weitere Änderung des MFR im Zusammenhang mit dem ITER ausgeschlossen ist;
– die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 1a für die Jahre 2012 und 2013 werden um 840 Mio. EUR angehoben, und zwar um 650 Mio. EUR im Jahr 2012 und um 190 Mio. EUR im Jahr 2013. Diese Anhebung wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 2 (450 Mio. EUR für das Jahr 2011) und der Rubrik 5 (243 Mio. EUR für das Jahr 2011 und 147 Mio. EUR für das Jahr 2012) ausgeglichen;
– die Gesamtobergrenze für Mittel für Zahlungen für das Jahr 2013 wird um 580 Mio. EUR angehoben, was durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze für 2011 ausgeglichen wird.
Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, die genannte Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 nach ihren jeweiligen internen Verfahren vor Ende 2011 anzunehmen.
Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, für den Betrag von 360 Mio. EUR im Haushaltsplanentwurf 2013 konkrete Vorschläge zu machen.
ANHANG II
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/5/EU.)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU - Spanien und Italien
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36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (17632/2011 – C7-0442/2011 – 2011/2301(BUD))
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010(2) endgültig erlassen wurde,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 21. November 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0796),
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011, der vom Rat am 30. November 2011 festgelegt wurde (17632/2011 – C7-0442/2011),
– gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0436/2011),
A. in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe eines Betrags von 38 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen zur Abmilderung der Folgen des Erdbebens in der spanischen Region Murcia und der Überschwemmungen in der italienischen Region Venetien ermöglichen soll,
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2011 aufzunehmen,
C. in der Erwägung, dass die dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen die Vorlage eines Berichtigungshaushaltsplans vorsah, „falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben [...] zu decken“,
D. in der Erwägung, dass sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der gemeinsamen Erklärung zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011(4), die am 19. November 2011 im Vermittlungsausschuss verabschiedet wurde, dazu verpflichtet haben, bis Ende 2011 eine Entscheidung zu treffen,
E. in der Erwägung, dass sich das Parlament und der Rat in der erwähnten gemeinsamen Erklärung darauf geeinigt haben, den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 durch Umschichtung von Mitteln aus den Programmen zur ländlichen Entwicklung zu finanzieren,
1. nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011;
2. hält es für sehr wichtig, dass die finanzielle Hilfe im Rahmen des EUSF schnell zugunsten der von den Naturkatastrophen betroffenen Menschen freigegeben wird, und betrachtet es daher mit großer Sorge, dass im Falle der Überschwemmungen in Venetien die Inanspruchnahme des EUSF erst 13 Monate nach den sintflutartigen Regenfällen von Ende Oktober 2010 erfolgt;
3. fordert alle beteiligten Akteure in den Mitgliedstaaten – sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene – und nationalen Behörden auf, bei künftigen Anträgen auf Inanspruchnahme des EUSF die Bewertung des Bedarfs und die Koordinierung zu verbessern, um das Verfahren der Inanspruchnahme des EUSF so weit wie möglich zu beschleunigen;
4. hebt hervor, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in dieser Hinsicht und in dem konkreten Fall, der dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 zugrunde liegt, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen, um eine zügige Unterstützung für die betroffenen Regionen zu gewährleisten;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011 – 2011/2300(BUD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 26,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,
– In Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0437/2011),
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. weist darauf hin, dass gemäß Nummer 26 der IIV vom 17. Mai 2006 die Möglichkeit für eine Umschichtung von Mitteln auf die Rubriken besteht, in denen zusätzliche Ausgaben notwendig sind, und dass die Kommission dies berücksichtigen muss, wenn sie den erforderlichen Vorschlag unterbreitet;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/6/EU.)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien) (KOM(2011)0480 – C7-0384/2011 – 2011/2279(BUD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0480 – C7-0384/2011),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0438/2011),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;
B. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
D. in der Erwägung, dass Italien Unterstützung in einem Fall beantragt hat, der 643 Entlassungen (von denen 528 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in 323 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 41 (Hochbau)(3) in der NUTS-II-Region Trentino-Alto Adige/Südtirol (ITD1 und ITD2) in Italien betrifft;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sichergestellt werden;
2. erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
3. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert die Tatsache, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;
4. stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Vereinbarkeit und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;
5. stellt fest, dass im Anschluss an wiederholten Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und er daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischen Ziele auswirken könnten;
6. begrüßt die im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 vorgesehene Aufstockung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 Euro, die für die Deckung des für diesen Antrag erforderlichen Betrags vorgesehen sind;
7. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien))
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/7/EU.)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (KOM(2010)0392 – C7-0189/2010 – 2010/0215(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0392),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0189/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Beiträge des griechischen Parlaments, des spanischen Abgeordnetenhauses, des italienischen Senats und des portugiesischen Parlaments zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0408/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/ ... EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. PINXTEN - BE)
197k
29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0349/2011 – 2011/0814(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0349/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0417/2011),
A. in der Erwägung, dass Karel Pinxten die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. OTBO - DK)
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29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Henrik Otbo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0345/2011 – 2011/0810(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0345/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0416/2011),
A. in der Erwägung, dass Henrik Otbo die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Henrik Otbo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (J.-F. CORONA-RAMÓN - ES)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Juan-Francisco Corona Ramón zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0343/2011 – 2011/0808(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0343/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0422/2011),
A. in der Erwägung, dass Juan-Francisco Corona Ramón die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Juan-Francisco Corona Ramón zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (V. ITÄLÄ - FI)
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29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Ville Itälä zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0346/2011 – 2011/0811(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0346/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0418/2011),
A. in der Erwägung, dass Ville Itälä die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Ville Itälä zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat – und – zur Information, dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (K. CARDIFF - IE)
195k
29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Kevin Cardiff zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0347/2011 – 2011/0812(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0347/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0419/2011),
A. in der Erwägung, dass Kevin Cardiff die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Kevin Cardiff zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (P. RUSSO - IT)
195k
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0348/2011 – 2011/0813(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0348/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0420/2011),
A. in der Erwägung, dass Pietro Russo die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (V. CALDEIRA - PT)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Vítor Manuel da Silva Caldeira zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0344/2011 – 2011/0809(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0344/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0423/2011),
A. in der Erwägung, dass Vítor Manuel da Silva Caldeira die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag ab, Vítor Manuel da Silva Caldeira zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H. G. WESSBERG - SE)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von Hans Gustaf Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0342/2011 – 2011/0807(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0342/2011),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. November 2011,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0415/2011),
A. in der Erwägung, dass Hans Gustaf Wessberg die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Hans Gustaf Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (15571/1/2011 – C7-0452/2011 – 2010/0802(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15571/1/2011 – C7-0452/2011),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) betreffend die dem Parlament und dem Rat vorgelegte Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00002/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A7-0435/2011),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;
3. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
5. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Anhang zur legislativen Entschließung
Erklärung des Rates zum umfassenden Ansatz zur Frage der Anerkennung von Schutzmaßnahmen
Der Rat begrüßt die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung, die ein wichtiges Instrument für den Schutz der Opfer von Straftaten in der Europäischen Union darstellt.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf Schutzmaßnahmen in Strafsachen liegt, und angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist sich der Rat bewusst, dass dieses Instrument künftig durch einen vergleichbaren Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ergänzt werden muss.
Der Rat weist diesbezüglich darauf hin, dass der von der Kommission am 18. Mai 2011 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen gegenwärtig von den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft wird.
Im Einklang mit seiner Entschließung vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren (siehe Maßnahme „C“), verpflichtet sich der Rat, diesen Vorschlag weiterhin vorrangig zu prüfen. Er verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass dieses Instrument die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung ergänzt, so dass aufgrund des kombinierten Anwendungsbereichs beider Instrumente die Mitgliedstaaten ungeachtet der Art ihrer nationalen Regelungen in Bezug auf eine größtmögliche Anzahl von Schutzmaßnahmen für die Opfer untereinander zusammenarbeiten können.
Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ***II
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (13036/3/2011 – C7-0451/2011 – 2007/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13036/3/2011 – C7-0451/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0638),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Beratung des federführenden Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem assoziierten Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 5. Dezember 2011,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0434/2011),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ***II
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (12607/2/2011 – C7-0370/2011 – 2009/0129(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12607/2/2011 – C7-0370/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(2009)0477),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0392/2011),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (10765/1/2011 – C7-0323/2011 – 2009/0035(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10765/1/2011 – C7-0323/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0083),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments aus zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A7-0393/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/...EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (KOM(2011)0481 – C7–0218/2011 – 2011/0209(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0481),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0218/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2011(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0405/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde der WTO-Verhandlungen angenommen wurde(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(2) (Verordnung über Handelshemmnisse),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China(3), die Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA(4), die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien(5), die Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EU zum Mercosur mit Blick auf den Abschluss eines interregionalen Assoziationsabkommens(6), die Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(7), die Entschließung vom 19. Juni 2007 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland(8), die Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen(9), die Entschließung vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“(10), die Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China(11), die Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien(12), die Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika(13), die Entschließung vom 17. Februar 2011 zu dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea(14), die Entschließung vom 6. April 2011 zur europäischen Auslandsinvestitionspolitik(15), seinen Standpunkt vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern(16), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien(17), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan(18), die Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada(19), die Entschließung vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa(20), die Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020(21) sowie die Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens(22),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2011 – Unsere strategisch wichtigen Wirtschaftspartner auf besseren Marktzugang verpflichten: prioritäre Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsschranken“ (KOM(2011)0114),
– in Kenntnis des Berichts von Copenhagen Economics mit dem Titel „Assessment of barriers to trade and investment between the EU and Japan“ (Bewertung der Handels- und Investitionshemmnisse zwischen der EU und Japan), der am 30. November 2009 veröffentlicht wurde,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0365/2011),
A. in der Erwägung, dass das regelgestützte multilaterale Handelssystem, das unter der Ägide der Welthandelsorganisation (WTO) geschaffen wurde, der geeignetste Rahmen für die Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels und zur Gewährleistung der Schaffung fairer und ausgewogener Regeln für den Welthandel ist; ferner in der Erwägung, dass weitere Bemühungen um eine Reform der WTO erforderlich sind, um sie demokratischer und effizienter zu gestalten und ihre Beziehungen zu anderen maßgeblichen internationalen Organisationen klarer festzulegen;
B. in der Erwägung, dass die EU weiterhin der Erzielung ausgewogener Ergebnisse im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) Priorität einräumen sollte, die die Eingliederung der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC), in das Welthandelssystem fördern und zur Festlegung und Geltung von gerechteren und ausgewogeneren multilateralen Handelsregeln für alle seine Mitglieder beitragen würden;
C. in der Erwägung, dass die internationalen Handelsstatistiken der WTO für den Zeitraum 2002-2009 eine erhebliche Zunahme des Handels für jene Regionen ausweisen, die ihre Märkte durch die Beseitigung oder einen spürbaren Abbau der Handelshemmnisse geöffnet haben(23); ferner in der Erwägung, dass es jedoch gleichzeitig einem gemeinsamen Bericht der IAO und der WTO zufolge während der Finanzkrise in einigen Ländern – und zwar sowohl in Industrieländern als auch in Entwicklungsländern –, die eine stärkere Öffnung des Handels vorgenommen haben, auch zu stärkeren Einbrüchen im Außenhandel gekommen ist, die zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten in diesen Ländern führten(24);
D. in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission von 2011 über Handels- und Investitionshindernisse eine Reihe von Beispielen dafür angeführt wird, dass der Zugang der EU zu den Märkten in verschiedenen Ländern der Welt, zu denen Industrieländer und wichtige Schwellenländer und WTO-Mitglieder gehören, in stärkerem Maße durch verschiedene nichttarifäre Handelshemmnisse (NTB) als durch Handelszölle eingeschränkt wird, welche im Zuge der fortschreitenden Globalisierung weitgehend aufgehoben werden;
E. in der Erwägung, dass die öffentlichen Ausschreibungsverfahren in den strategischen Partnerländern der EU für ausländische Teilnehmer eher verschlossen und immer noch von internationalen Verpflichtungen relativ unbeeinflusst sind, wogegen die EU in dieser Hinsicht sehr viel offener als andere Länder ist;
F. in der Erwägung, dass sich die Erzeuger aus der EU seit langem Problemen bei der Registrierung und beim Schutz ihrer geografischen Angaben (g.A.) in den USA gegenübersehen; ferner in der Erwägung, dass die USA eine Reihe von europäischen Weinnamen (z. B. „Champagner“) als „halbgenerische“ Bezeichnung („semi-generics“) einstufen, ungeachtet des Schadens, der dadurch hinsichtlich des Renommees und des Marktanteils der betreffenden geografischen Angabe der EU entstehen kann;
G. in der Erwägung, dass die europäischen Hersteller Schwierigkeiten haben, auf dem japanischen Markt, insbesondere im Automobilsektor, in der Luftfahrtbranche, im Flugzeugbau und vor allem im öffentlichen Beschaffungswesen, Fuß zu fassen; ferner in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten, was den japanischen Automobilmarkt betrifft, hauptsächlich auf die schleppende Übernahme der einschlägigen internationalen Normen durch Japan zurückzuführen sind (Japan hat leider bislang nur 40 der 127 UN-ECE-Regelungen gemäß dem Übereinkommen von 1958 angenommen), wobei jedoch festzustellen ist, dass zu diesen Regelungen 30 der insgesamt 47 Regelungen gehören, welche Personenkraftwagen (M1) betreffen, d.h. den Sektor des japanischen Marktes, der für die europäischen Automobilhersteller am wichtigsten ist, und dass durch die nur langsam erfolgende Einführung der internationalen Normen in Japan die Vorteile gemindert werden, die sich aus den im UN-ECE-Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung ergeben; außerdem in der Erwägung, dass der Dialog zwischen der EU und Japan über eine Regulierungsreform seit seiner Aufnahme im Jahr 1994 keine bedeutenden Fortschritte in der Frage der Harmonisierung oder gegenseitigen Anerkennung der Vorschriften gebracht hat, was insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftslage deutlich macht, wie wichtig es ist, gegebenenfalls durch die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über wirtschaftliche Integration/Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan unnötige nichttarifäre Handelshemmnisse anzugehen und zu beseitigen, sofern eine vorherige Sondierung ergibt, dass die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die sich jedoch nicht auf die oben genannten Voraussetzungen, einschließlich der den M1-Sektor betreffenden 17 Fragen, beschränken, sowie unter Hinweis darauf, dass der in Japan bestehende Prüfzyklus zur Messung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Leichtfahrzeugen dazu führt, dass europäische Leichtfahrzeuge in geringerem Maße die Voraussetzungen für die steuerlichen Anreize in Japan, die auf dem Kriterium der Umweltfreundlichkeit beruhen, erfüllen;
H. in der Erwägung, dass es durch die Anhebung der Ausfuhrzölle für Kupfer von 0 % auf 10 % und für Nickel von 5 % auf 10 %, die von Russland seit Dezember 2010 vorgenommen wurde, sowie durch die hohen Ausfuhrzölle für Holz zu Ausfuhrbeschränkungen bei Rohstoffen gekommen ist, die für die europäische Industrie, vor allem den Stahlsektor(25) und die Forstwirtschaft, wichtig sind;
I. in der Erwägung, dass die Initiative für die Transparenz der Bergbauindustrie (EITI) ein wirksames Instrument zur Gewährleistung der Transparenz und zur Bekämpfung von Spekulationen auf den Rohstoffmärkten sein sollte;
J. in der Erwägung, dass seit einigen Jahren die nichttarifären Handelshemmnisse in China immer zahlreicher werden und dass sie die Entwicklung der Unternehmen, die dort niedergelassen sind, insbesondere der KMU, behindern können;
K. in der Erwägung, dass über ein Jahr lang die Zulassung europäischer Kosmetikprodukte in China, insbesondere solcher, die neue Inhaltsstoffe enthalten, nahezu unmöglich war, da China über keine angemessene rechtliche Definition für diese und auch über keine klaren Leitlinien für das Verfahren selbst verfügte(26);
L. in der Erwägung, dass seit Ende 2010 Besorgnisse über die Empfehlungen laut wurden, die von der für die Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde Indiens (TRAI) zu einer „Politik im Bereich der Herstellung von Telekommunikationsausrüstungen“ abgegeben wurden, der zufolge den im Inland hergestellten Telekommunikationsprodukten/-ausrüstungen der präferenzielle Marktzugang, hauptsächlich durch Subventionen und durch spezifische steuerliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe gewährt werden soll(27);
M. in der Erwägung, dass Brasilien und Argentinien fortlaufend tarifäre oder nichttarifäre Maßnahmen erlassen, die für die europäischen Unternehmen nachteilig sind, obgleich beide Länder als Mitgliedstaaten des Mercosur an den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union teilnehmen; ferner in der Erwägung, dass von EU-Unternehmen bezüglich des Zugangs zum brasilianischen Markt über Mängel beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) und erhebliche Verzögerungen bei der Registrierung von Patent- und Markenanmeldungen, die verschiedene Güter betreffen, sowie zusätzliche diskriminierende Anforderungen für Pharmazeutika berichtet wird; außerdem in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Ratifizierung des Madrider Protokolls durch Brasilien wie auch der Nichtbeitritt des Landes zu den Internet-Verträgen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) den wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in diesem Land beeinträchtigen und dass die Sanktionen zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums nicht abschreckend genug sind;
N. in der Erwägung, dass sich die EU-Exporteure einer Vielzahl von Beschränkungen auf anderen Märkten gegenübersehen, zu denen beispielsweise die Einschränkung der Zahl von Grenzübergangstellen in Vietnam und das dort geltende Erfordernis zusätzlicher Unterlagen bei Einfuhren von Weinen und Spirituosen, Kosmetika und Mobiltelefonen(28) und das aufwendige Zollverfahren zur Wertbestimmung in der Ukraine, die willkürliche Neueinstufung von Produkten sowie die Anhebung des geltenden MwSt.-Satzes für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel, Weine und Spirituosen, Bekleidung und Maschinen in diesem Land gehören;
O. in der Erwägung, dass der Bereich der Technologien für umweltfreundliche und erneuerbare Energieträger in zunehmendem Maße von nichttarifären Handelshemmnissen betroffen ist, wozu Anforderungen bezüglich des inländischen Fertigungsanteils, Diskriminierungen im öffentlichen Beschaffungswesen, die Begünstigung nationaler staatseigener Betriebe, Beschränkungen der Freizügigkeit von ausländischen Mitarbeitern, Erfordernisse in Bezug auf die lokale Beschaffung und Eigentumsanforderungen usw. in Ländern wie China, Indien, der Ukraine, Brasilien und Nigeria gehören;
P. in der Erwägung, dass die EU ihre Industrie, wenn dies erforderlich ist, vor Verstößen ihrer Handelspartner gegen die vereinbarten Regeln und die WTO-Normen und -Prinzipien aktiv schützen sollte, und zwar unter Rückgriff auf alle verfügbaren Mittel, darunter multilaterale und bilaterale Streitbeilegungsmechanismen und WTO-kompatible handelspolitische Schutzinstrumente;
Q. in der Erwägung, dass es nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union europäischen Unternehmen und Unternehmen aus Drittländern ohne Diskriminierung möglich ist, Angebote für europäische öffentliche Aufträge einzureichen, und dass die Partner der Union alle Anstrengungen unternehmen sollten, um auch europäische Unternehmen zur Angebotsabgabe für öffentliche Aufträge in Drittländern zu fairen und angemessenen Wettbewerbsbedingungen zuzulassen;
1. vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung bzw. der Abbau von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen und anderen rechtlichen Hindernissen, die von den wichtigsten strategischen Partnerländern der EU errichtet wurden, im Wege des ordnungspolitischen Dialogs eine der ordnungspolitischen Hauptprioritäten der neuen Handelspolitik der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 sein sollte; sieht alle Handelshemmnisse, die aus der inkohärenten Anwendung bilateraler, plurilateraler und multilateraler Handelsregeln resultieren, als ungerechtfertigt an; betont jedoch, dass beim ordnungspolitischen Dialog das Recht aller Staaten geachtet werden sollte, die Menschenrechte, die Umwelt- und Sozialnormen und die öffentliche Gesundheit zu fördern;
2. fordert die Kommission auf, die große Vielfalt, technische Komplexität und politische Sensibilität der nichttarifären Handelshemmnisse im Rahmen einer ganzheitlichen Strategie systematisch anzugehen, die einen verstärkten ordnungspolitischen Dialog mit einschließt und sich auf alle Handelspartner der EU, insbesondere solche von strategischer Bedeutung, erstreckt; sieht insbesondere die Ausschüsse, die für die Überprüfung der Durchführung der bilateralen Freihandelsabkommen zuständig sind, die einschlägigen Ausschüsse der WTO und die Normungseinrichtungen der Vereinten Nationen als die geeigneten Foren für die Erörterung solcher Regulierungsfragen an;
3. fordert die Kommission auf, eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen nichttarifären Handelshemmnissen, die unfaire Wettbewerbsverzerrungen verursachen, und solchen, die legitimen Zielen der öffentlichen Politik, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes, dienen; betont, dass beispielsweise die europäischen Rechtsvorschriften über GVO sowie die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften im Agrarbereich nicht als ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse angesehen werden können, sondern vielmehr auf welthandelspolitischer Ebene verteidigt werden müssen;
4. betont mit Nachdruck, dass bei den strukturierten ordnungspolitischen Dialogen, die in den bilateralen Freihandelsabkommen vorgesehen sind, die demokratischen Prozesse für die Festlegung von Normen, und zwar sowohl die in der EU als auch die ihrer Handelspartner, uneingeschränkt beachtet werden müssen;
5. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bekämpfung nichttarifärer Handelshemmnisse eine dienststellenübergreifende Aufgabe ist, die die Mitarbeit verschiedener Generaldirektionen der Kommission erfordert, und dass sie Priorität auf der ordnungspolitischen Agenda der Kommission erhalten sollte und insbesondere durch die Harmonisierung der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen Normen angegangen werden sollte;
6. ersucht die Kommission, systematisch die geeigneten Wege der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern im Hinblick auf die Erörterung der nichttarifären Handelshemmnisse und rechtlichen Hindernisse in Drittländern zu nutzen, um gemeinsame Strategien für die Beseitigung dieser Hemmnisse zu entwickeln;
7. vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Zugang zu den Märkten der Industrie- und der Schwellenländer ebenso ein integraler Bestandteil der Handelsstrategie der Europäischen Union wie die Beseitigung bzw. der Abbau der nichttarifären Handelshemmnisse sein muss;
8. fordert die Kommission auf, diese generell auftretenden und fortbestehenden Probleme in allen plurilateralen und bilateralen Handelsabkommen, insbesondere den Freihandelsabkommen, zu behandeln und sicherzustellen, dass den nichttarifären Handelshemmnissen in allen geeigneten ordnungspolitischen Gremien zumindest dieselbe Beachtung geschenkt wird, wie dies gegenwärtig beim Abbau der Zölle der Fall ist, vor allem bei ihren Handelsverhandlungen mit den Industrieländern und den Schwellenländern; betont, dass bei der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, insbesondere mit den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS), der Handelshilfe sowie der technischen und finanziellen Hilfe Priorität eingeräumt werden muss, um diesen Ländern dabei zu helfen, ihr ordnungspolitisches Umfeld unter gleichzeitiger Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse zu verbessern, die für sie im Hinblick auf die Entwicklung ihres Inlandmarktes und den Schutz ihrer neuen Wirtschaftszweige und ihrer Agrarstrukturen bestehen, welche oftmals anfällig sind;
9. ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament in Zukunft bei der Beurteilung von Handelsabkommen der Frage mehr Aufmerksamkeit schenken sollte, wie nichttarifäre Handelshemmnisse, insbesondere ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse, behandelt wurden, um für europäische Exporteure und Investoren, insbesondere KMU, den Zugang zu den Märkten von Drittländern zu gewährleisten, wobei gleichzeitig das Erfordernis einer besonderen und differenzierten Behandlung für die Entwicklungsländer, wie sie in den WTO-Vorschriften vorgesehen ist, beachtet werden muss;
10. bestärkt die Kommission darin, ihre Bemühungen fortzusetzen, die darauf gerichtet sind, über die wichtigsten Handelshemmnisse, die für EU-Exporteure und EU-Investoren auf bedeutenden Drittlandsmärkten, insbesondere bei Partnern der Freihandelsabkommen, bestehen, ein aktuelles Verzeichnis zu führen, das auch die Zahl und Art der von den Mitgliedstaaten und den Unternehmen gemeldeten Probleme umfasst und als Instrument für die Beurteilung der Lage in den Drittländern dient;
11. weist die Kommission darauf hin, dass sich die europäische Politik gegenüber den Entwicklungsländern, die die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, an die Verpflichtungen des TRIPS-Übereinkommens halten sollte und der Doha-Erklärung von 2001 zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, insbesondere im Bereich der Generika und der öffentlichen Gesundheit, voll Rechnung tragen muss, um den Entwicklungsländern einen politischen Spielraum zur Berücksichtigung von Belangen des öffentlichen Interesses zu belassen;
12. ist der Auffassung, dass die Kommission, wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten nichttarifären Handelshemmnissen und anderen rechtlichen Hindernissen, denen sich Unternehmen aus der EU beim Zugang zu Drittlandsmärkten gegenübersehen, und dem gegenwärtigen Verlust von Arbeitsplätzen in den EU-Mitgliedstaaten hergestellt werden kann, in Absprache mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen die Frage untersuchen sollte, ob ein Zusammenhang zwischen bestimmten nichttarifären Handelshemmnissen in der EU und in Drittländern und der Schaffung bzw. dem Verlust von Arbeitsplätzen in der EU besteht;
13. weist darauf hin, dass die Kommission die Möglichkeit der Entwicklung und Einrichtung eines Frühwarnmechanismus zur Ermittlung nichttarifärer Handelshemmnisse prüfen und ihre bestehenden Analyseinstrumente im Hinblick auf eine qualitative Bewertung dieser Hemmnisse und eine klarere Definition der ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnisse verstärken sollte; schlägt vor, dass an diesem Mechanismus die in den Drittländern bestehenden Delegationen der Kommission in Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten bereits geschaffenen Organismen mitwirken sollen;
14. fordert die Kommission eindringlich auf, auch im Rahmen multilateraler Gremien die internationale ordnungspolitische Zusammenarbeit und die Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage der internationalen Normen zu verbessern und, soweit möglich, in einen ordnungspolitischen Dialog einzutreten, um bestehende oder etwaige künftige Handelshemmnisse im Hinblick auf eine Begrenzung der Streitfälle und der damit verbundenen Handelskosten anzugehen;
15. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei den Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) auf Vergabevorschriften, die auf internationalen Normen basieren, wie sie in dem Übereinkommen festgelegt sind, hinzuwirken und die bestehenden ordnungspolitischen Dialoge zu nutzen bzw. auszuweiten, um die Zusammenarbeit in der Frage des ordnungspolitischen Rahmens und der strukturellen Behebung und gegebenenfalls der Beseitigung unmittelbar und mittelbar diskriminierender Praktiken, im Rahmen der Beziehungen der EU mit ihren Partnern aus dem Kreis der Industrieländer zu verbessern;
16. vertritt die Auffassung, dass für den Abbau der nichttarifären Handels- und Investitionshemmnisse insbesondere eine Reform des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen der WTO unter Beachtung der Multifunktionalität der Auftragsvergabepolitik erforderlich ist; fordert die wichtigsten Schwellenländer auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen und das künftige Übereinkommen rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
17. fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen mit China über dessen Unterzeichnung des GPA weiterhin eine positive und entschlossene Haltung einzunehmen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine gleichwertige Öffnung des Zugangs zu Auftragsvergabeverfahren in China sowie Gleichbehandlung und berechenbare Bedingungen für EU-Unternehmen zu erreichen;
18. regt an zu prüfen, wie rechtlich sichergestellt werden kann, dass staatseigene Unternehmen aus Drittstaaten, die weder das GPA noch bilaterale gegenseitige Marktöffnungsvereinbarungen mit der EU unterzeichnet haben, in der EU nicht mit öffentlichen Aufträgen zur Ausführung von Projekten beauftragt werden dürfen, die mit EU-Fördermitteln gefördert werden bzw. wie die EU in solchen Fällen die Rückzahlung der Fördermittel verlangen kann;
19. weist darauf hin, dass ausländische Direktinvestitionen für die europäische Wirtschaft wichtig sind und ein stabiles und attraktives Umfeld für europäische Investoren im Ausland geschaffen und eine offene Investitionsregelung in ganz Europa gefördert werden muss; hält es allerdings für im beiderseitigen Interesse wünschenswert, auf europäischer Ebene eine Bewertung der Auswirkungen dieser Investitionen auf den Binnenmarkt vorzunehmen, um etwaigen nachteiligen Folgen vorzubeugen, die sie für europäische Innovationen und europäisches Know-how in bestimmten strategisch bedeutsamen Sektoren haben könnten;
20. empfiehlt den Unternehmen und Exporteuren in der EU, die bestehenden Möglichkeiten, einschließlich der Beschwerden im Rahmen der Verordnung über Handelshemmnisse oder des Beschwerderegisters der Datenbank über den Marktzugang, zu nutzen, um Fälle einer bedeutenden Schädigung, die durch Handelshemmnisse aller Art entstanden sind, der Kommission zu melden, die sie prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, um gegen ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse vorzugehen;
21. vertritt die Auffassung, dass die Kommission, was Rohstoffe betrifft, eine nachhaltige, umfassende und politikübergreifende Strategie verfolgen sollte, bei der auch anerkannt wird, dass Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrabgaben als wichtig für die Förderung der Entwicklungsziele, den Schutz der Umwelt oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC), den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) und auch anderen Entwicklungsländern, mit Ausnahme der BRIC-Länder, angesehen werden können; stellt fest, dass die meisten WTO-Mitglieder, von den Ausfuhrabgaben erhoben werden, zu den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern gehören; fordert die EU auf, von dem Versuch Abstand zu nehmen, den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern sowie anderen Entwicklungsländern, mit Ausnahme der BRIC-Länder, im Rahmen der WTO sowie in bilateralen Handelsabkommen und in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein Verbot von Ausfuhrabgaben aufzuerlegen, da dies ihren politischen Spielraum einschränken würde, dieses Instrument für die Wertschöpfung, die Diversifizierung, den Schutz neuer Wirtschaftszweige, die Ernährungssicherheit, die Sicherung von Einnahmen und für Umweltbelange einzusetzen, solange sie noch keinen fortgeschrittenen Entwicklungsstand erreicht haben;
22. gelangt zu dem Schluss, dass die Handelspartner, damit die Vorteile der Handelsliberalisierung in den Ländern, die ihre Märkte öffnen und die Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse aufheben, voll zum Tragen kommen, gegenseitige Vereinbarungen treffen sollten, die Übergangszeiträume für die Gewährung des Zugangs zu den Märkten und Investitionen in bestimmten sensiblen Sektoren oder in Ausnahmefällen den vollständigen Ausschluss dieser Sektoren vorsehen;
23. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit den Handelsgrundsätzen, die zwischen der EU und den USA für Dienste im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gelten (und die mit den USA im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TEC) vereinbart wurden), diskriminierende oder unverhältnismäßige Regelungen, Verpflichtungsbestimmungen und andere legislative Maßnahmen, die gegenüber IKT-Netzen und -Diensten vorgesehen werden und die den freien Informationsfluss und des Marktzugang bei Dienstleistungen einschränken und die digitale Kluft vergrößern, umfassend zu überprüfen und gegen sie anzugehen;
24. vertritt die Ansicht, dass den Handels- und Investitionshemmnissen, von denen die europäischen Dienstleistungssektoren, darunter IKT und Telekommunikation, freiberufliche Dienstleistungen und Dienste für Unternehmen, Finanzdienste, Dienstleistungen im Bauwesen, Einzelhandel und Vertrieb, betroffen sind, die gebührende Priorität eingeräumt werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass diese nichttarifären Maßnahmen, zu denen inländische Regelungen, Eigentumsbeschränkungen und verschiedene Krisenmaßnahmen (einschließlich diskriminierender Vorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen) gehören, in Anbetracht der höheren Wertschöpfung des Dienstleistungshandels und der Position der EU als größter Dienstleistungsexporteur von besonderer Bedeutung sind;
25. ist der Auffassung, dass ein Vermittlungsmechanismus bei der WTO geschaffen werden sollte, der die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse auf konstruktive, wirksame und rasche Weise, bei der Konfrontationen vermieden werden, in Anlehnung an das SOLVIT-System erleichtern soll, wie dies in früheren ähnlichen Vorschlägen sowohl der EU als auch Indiens vorgesehen war;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Bericht der WTO und der IAO mit dem Titel „Globalization and informal jobs in developing countries“ (Globalisierung und informelle Beschäftigung in den Entwicklungsländern), 2009.
Siehe den Beschluss der russischen Regierungskommission für Maßnahmen zum Schutz des Außenhandels, der durch das Dekret der russischen Regierung Nr. 892 und Nr. 893 vom 12. November 2010 erlassen wurde.
Seit dem im April 2010 erfolgten Inkrafttreten des Dekrets 856 vom Dezember 2009, welches von der Staatlichen Lebens- und Arzneimittelbehörde (SFDA) Chinas erlassen wurde, ist die Zulassung von Kosmetikprodukten erforderlich. Die Probleme, die sich daraus für Unternehmen aus der EU ergeben, wurden im Rahmen des ordnungspolitischen Dialogs zwischen der GD SANCO und der SFDA über Kosmetikprodukte zur Sprache gebracht.
Empfehlungen der indischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (TRAI) vom 12. April 2011 zur Politik im Bereich der Herstellung von Telekommunikationsausrüstungen (http://www.trai.gov.in/WriteReadData/trai/upload/Recommendations/133/Recommondation%20_telecom.pdf).
Bekanntmachung Nr. 197, die von Vietnam am 6. Mai 2011 herausgegeben wurde und diese beiden Arten von Vorschriften für die Einfuhr von Weinen und Spirituosen, Kosmetika und Mobiltelefonen ab 1. Juni 2011 vorsieht.