Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (05032/2/2011 – C7-0251/2011 – 2009/0076(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05032/2/2011 – C7-0251/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Februar 2010(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0267),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0336/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 19. Januar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 528/2012.)
Anhang zur legislativen Etschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Biozidprodukten
Das Europäische Parlament erklärt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses sind und in einigen Fällen vom Standpunkt des Parlaments in erster Lesung abweichen. Um eine Einigung in zweiter Lesung zu erzielen, hat das Europäische Parlament daher akzeptiert, dass in bestimmten Fällen Durchführungsrechtsakte anstelle von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Es betont allerdings, dass diese Bestimmungen nicht als Präzedenzfall für die Regelung ähnlicher Fälle in künftigen Rechtsakten dienen dürfen.