Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2011/2094(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010 (KOM(2011)0328) und auf das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0690),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)(2),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3) (Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“(4) (Bankenmitteilung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“(5) (Rekapitalisierungsmitteilung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft(6) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften(7) (Mitteilung über die Umstrukturierung),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise(8) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 über einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise(9) (neuer vorübergehender Rahmen, der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt),
– in Kenntnis der vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie vom Juni 2011 mit dem Titel „Staatshilfen – Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft“(10),
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 5. Oktober 2011 mit dem Titel „Die Auswirkungen der einstweiligen EU-Beihilfevorschriften, die als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden“ (SEK(2011)1126),
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Öffentliche Anhörung: Für ein kohärentes europäisches Konzept für Sammelklagen“ (SEK(2011)0173),
– unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb zu bewährten Verfahren im Bereich der Durchführung von Verfahren bezüglich der Artikel 101 und 102 AEUV(11),
– unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb betreffend Hinweise zu den Verfahren der Anhörungsbeauftragten bei Verfahren bezüglich der Artikel 101 und 102 AEUV(12),
– unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionsfällen(13),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(14) (nachfolgend als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), insbesondere die Absätze 12(15) und 16(16) der Rahmenvereinbarung,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. April 2007 zu dem Grünbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts(17) und vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts(18)“ sowie der Stellungnahme des Ausschusse für Wirtschaft und Währung vom 20. Oktober 2011 zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“,
– in Kenntnis seiner Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2003(20), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004(21), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005(22), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007(23), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008(24) und vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009(25),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010 (INT/594 - CESE 1461/2011),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0424/2011),
A. in der Erwägung, dass die im Herbst 2008 ausgebrochene Finanz- und Wirtschaftskrise noch nicht überwunden ist; in der Erwägung, dass finanzielle Turbulenzen und Rezessionsängste in den vergangenen Monaten erneut akut geworden sind;
B. in der Erwägung, dass die Kommission prompt und vernünftig auf den Ausbruch der Krise reagierte, indem sie besondere Vorschriften über staatliche Beihilfen erließ und die Wettbewerbspolitik als Instrument des Krisenmanagements nutzte; in der Erwägung, dass dies als vorübergehende Regelung gedacht war und ist, auch wenn der Zeitrahmen die ursprünglichen Erwartungen überschritten hat;
C. in der Erwägung, dass die Kommission zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 1. Oktober 2010 über 200 Entscheidungen über staatliche Beihilfen für den Finanzsektor getroffen hat; in der Erwägung, dass sich die Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Finanzsektor im Jahr 2009 auf nominal 1 107 Mrd. EUR bzw. 9,3 % des EU-BIP beliefen; in der Erwägung, dass sich der maximale Gesamtbetrag der von der Kommission seit Beginn der Krise bis zum 1. Oktober 2010 bewilligten Maßnahmen (Regelungen + Ad-hoc-Beihilfen) auf 4 588,9 Mrd. EUR beläuft;
D. in der Erwägung, dass die Kommission die ab dem 1. Januar 2011 geltende Verpflichtung einführte, dass für jeden Begünstigten einer Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte – d. h. sowohl für grundsätzlich gesunde als auch für notleidende Finanzinstitute – ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden muss;
E. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen, die während der Krise in erheblichem Umfang gewährt wurden, beispielsweise in Form von Garantieschirmen, Rekapitalisierungsinstrumenten und Zusatzinstrumenten der Liquiditätsversorgung für die Finanzierung von Banken, zu schweren Ungleichgewichten im Bereich der öffentlichen Finanzen beigetragen haben; in der Erwägung, dass noch nicht abzusehen ist, wie stark sich diese staatlichen Beihilfen, insbesondere die Garantien, die Banken gegeben wurden, in der Zukunft auswirken können, falls manche dieser Garantien tatsächlich in Anspruch genommen werden;
F. in der Erwägung, dass Protektionismus und eine mangelnde Durchsetzung der Wettbewerbbestimmungen die Krise lediglich vertiefen und verlängern würden, sowie in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik ein wesentliches Instrument darstellt, das die Europäische Union in die Lage versetzt, über einen dynamischen, effizienten und innovativen Binnenmarkt zu verfügen und auf weltweiter Ebene wettbewerbsfähig zu sein;
G. in der Erwägung, dass trotz aller Bemühungen, die Wirtschafskrise zu überwinden, Kartelle nach wie vor die größte Bedrohung für den Wettbewerb, das Wohlergehen der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes darstellen und während einer Wirtschaftskrise folglich nicht akzeptabel sind;
Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010
1. begrüßt den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010; hebt anlässlich des 40. Jahrestags der Einführung dieses Berichts hervor, dass die Wettbewerbspolitik der EU zahlreiche Vorteile für das Wohl der Verbraucher mit sich gebracht hat und ein wesentliches Instrument zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital gewesen ist; betont, dass die Wettbewerbspolitik nach wie vor ein wichtiges Instrument für den Schutz des Binnenmarktes und den Schutz der Verbraucherinteressen ist; hebt hervor, dass einige Vorschriften aktualisiert werden müssen, um neuen Herausforderungen zu begegnen;
2. stellt fest, dass es dem Zusammenspiel wirksamer Grundsätze und flexibler Abläufe zu verdanken ist, dass die Wettbewerbspolitik im Finanzsystem der Union und in der Realwirtschaft allgemein ein konstruktiver und stabilisierender Faktor ist;
Wettbewerbspolitische Empfehlungen
3. glaubt, dass eine verbesserte Transparenz der Preise von wesentlicher Bedeutung dafür ist, Anreize für den Wettbewerb im Binnenmarkt zu schaffen und den Verbrauchern wirkliche Auswahlmöglichkeiten zu bieten;
4. begrüßt den bestehenden Austausch zwischen der Kommission und den Verbrauchervereinigungen auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts und ermutigt die Kommission, diesen Austausch, gegebenenfalls auch mit anderen Beteiligten, weiter zu fördern;
Die Kontrolle der staatlichen Beihilfen
5. begrüßt das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Beurteilung der Auswirkungen der einstweiligen EU-Beihilfevorschriften, die als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden; nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass im Allgemeinen staatliche Beihilfen bei der Verringerung der finanziellen Instabilität, der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Abfederung der Folgen der Krise auf die Realwirtschaft Wirkung gezeigt haben; fragt sich jedoch, ob eine solch optimistische Analyse aufrechterhalten werden kann;
6. hebt hervor, dass die vorübergehende Regelung für staatliche Beihilfen als erste Reaktion auf die Krise positiv war, dass sie jedoch nicht zu lange verlängert werden kann; unterstreicht, dass die zeitlich befristeten Maßnahmen und Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich und sobald es die wirtschaftliche Situation zulässt eingestellt werden sollten;
7. stellt fest, dass ein neues, dauerhaft geltendes Regelungssystem für die Anwendung von Vorschriften für staatliche Beihilfen notwendig ist, um die Mängel des Rechtssystems, wie es vor der Krise galt, zu beheben, insbesondere in Bezug auf den Finanzsektor, und um Verzerrungen auszugleichen, die im Verlauf der Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind;
8. nimmt die Ankündigung spezifischer Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für den Bankensektor zur Kenntnis; schlägt der Kommission vor, die Auswirkungen der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken in der Rettungsphase im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung zu berücksichtigen und vor der Zuführung staatlichen Kapitals die ordnungsgemäße Umstrukturierung der Banken unter Einbeziehung der Aktionäre und Anleihegläubiger sicherzustellen;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verlängerung staatlicher Beihilfen für den Bankensektor über 2011 hinaus an höhere und strengere Auflagen in Bezug auf die Verringerung der Zusammensetzung und der Summen der Bilanzen zu knüpfen, einschließlich eines angemessenen Schwerpunktes auf dem Retail-Kreditgeschäft sowie strengeren Beschränkungen bei den Bonuszahlungen, der Dividendenausschüttung und anderen wesentlichen Faktoren; vertritt die Auffassung, dass diese Auflagen ausdrücklich genannt sowie von der Kommission nachträglich bewertet und zusammengefasst werden sollten;
10. nimmt die bislang von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Verringerung der Bilanzsummen bestimmter Institute zur Kenntnis, die „zum Scheitern zu groß oder zu sehr vernetzt sind“ und im Laufe der Krise staatliche Beihilfen erhalten haben; vertritt die Auffassung, dass mehr Maßnahmen mit diesem Zweck erforderlich sind;
11. betont jedoch, dass die derzeitige Konsolidierung im Bankensektor den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute faktisch vergrößert hat, und fordert deshalb die Kommission mit Nachdruck auf, den Sektor weiterhin sorgfältig zu beobachten, um den Wettbewerb auf den europäischen Bankenmärkten zu erhöhen, und dabei auch Umstrukturierungspläne vorzusehen, die eine Aufsplitterung der Bankaktivitäten in den Fällen vorsehen, in denen Spareinlagen es diesen Instituten ermöglichen, risikoreichere Investmentbankaktivitäten zu finanzieren;
12. stellt fest, dass die EZB im Laufe der Krise mehrere außerplanmäßige Liquiditätsspritzen bereitgestellt hat; nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass es sich bei derartigen Maßnahmen streng genommen nicht um staatliche Beihilfen handelt, wie dies aus der Studie der Kommission hervorgeht; hebt jedoch hervor, dass die Politik auf EU-Ebene koordiniert werden muss und dass die Kommission die die Auswirkungen der Unterstützung durch die EZB oder andere Zentralbanken und anderer staatlicher Interventionen berücksichtigen sollte, wenn sie eine Beurteilung der staatlichen Beihilfen vornimmt, die an Banken vergeben werden, die auch in den Genuss der Unterstützung der EZB oder andere Zentralbanken kommen;
13. stellt fest, dass die Auswirkungen der Unterstützung durch die EZB und sonstiger staatlicher Interventionen zugunsten der Banken während der Krise nicht in die Vereinbarkeitsprüfung der Kommission einbezogen wurden; fordert die Kommission auf, diese Operationen nachträglich zu prüfen;
14. fordert die Kommission auf, den vorgesehenen Legislativvorschlag rasch vorzulegen, um die Sanierung insolvenzbedrohter Banken in einem wirklich europäischen Rahmen anzugehen, indem ein einheitliches Regelwerk sowie eine Reihe gemeinsamer Interventionsinstrumente und Auslöser gewährleistet werden und dabei die Belastung der Steuerzahler auf ein Minimum beschränkt wird, insbesondere durch die Schaffung harmonisierter Fonds mit eigenständiger Finanzierung (mit einem risikobasierten Ansatz) zur Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen;
15. betont, dass staatliche Beihilfen so zugeteilt werden müssen, dass sie nicht den Wettbewerb verzerren oder etablierte Unternehmen zum Nachteil neu gegründeter Unternehmen begünstigen;
16. vertritt die Ansicht, dass staatliche Beihilfen hauptsächlich Cluster in den Bereichen Innovation und Forschung unterstützen und dadurch das Unternehmertum unterstützen sollten;
17. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vereinfachung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für DAWI nicht zu einer schlechteren Überwachung zu hoher Ausgleichszahlungen führt;
18. nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Bezug auf staatliche Beihilfen für DAWI eine De-minimis-Regelung einzuführen; hebt hervor, dass klare und eindeutige Kriterien notwendig sind, um festzulegen, welche Dienstleistungen davon abgedeckt würden;
19. weist mit Nachdruck darauf hin, dass jeder Vorschlag, weitere DAWI-Kategorien grundsätzlich von der Notifizierungspflicht zu befreien, auf dem Nachweis beruhen muss, dass eine solche Befreiung von den Vorschriften gerechtfertigt und notwendig ist und keine ungebührliche Wettbewerbsverzerrung bewirkt;
20. hebt hervor, dass es wichtig ist, den Wettbewerb in allen Sektoren zu fördern, nicht zuletzt im Dienstleistungssektor, der 70 % der europäischen Wirtschaft ausmacht; weist ferner auf das Recht hin, neue Unternehmen und Dienstleistungen zu etablieren;
Kartellrecht
21. schlägt vor, –sollte die Kommission einen Vorschlag für einen horizontalen Rahmen zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen – dass dann gegebenenfalls ein Grundsatz der Folgeklagen angenommen werden könnte, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes eingeführt werden könnte, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat; stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht generell die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen ausschließt;
22. stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um eine schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;
23. betont, dass die Kommission im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 360/09, Pfleiderer, und 437/08, CDC, Hydrogene Peroxide, sicherstellen muss, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems und des Vergleichsverfahrens des Wettbewerbsrechts nicht beeinträchtigt;
24. ist der Ansicht, dass die speziellen Fragen im Bereich des Wettbewerbs angemessen berücksichtigt werden sollten, und dass jedes auf den kollektiven Rechtsschutz anwendbare Instrument umfassend und ordnungsgemäß die Besonderheiten des Kartellrechts berücksichtigen muss;
25. bekräftigt, dass im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes in der Wettbewerbspolitik Vorkehrungen getroffen werden müssen, um ein System der Sammelklagen, das mit schikanösen Verfahren und einer Prozessflut verbunden ist, zu vermeiden sowie Waffengleichheit in Gerichtsverfahren zu gewährleisten; betont, dass diese Vorkehrungen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen:
–
die Gruppe der Kläger muss vor Erhebung der Klage klar bestimmt sein („Prozessbeitrittsverfahren“);
–
öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Staatsanwälte, wie auch repräsentative Einrichtungen können eine Klage im Namen einer klar bestimmten Gruppe von Klägern einreichen;
–
die Kriterien zur Bestimmung der repräsentativen Einrichtungen, die zur Erhebung von Verbandsklagen qualifiziert sind, sind auf europäischer Ebene festzulegen;
–
ein System der Sammelklagen ist abzulehnen, da dieses eine Prozessflut fördern würde, im Widerspruch zu den Verfassungen einiger Mitgliedstaaten stehen und die Rechte der Geschädigten beeinträchtigen könnte, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten, aber trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären;
a)
zulässige Individualklagen:
–
Kläger müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Alternative einer individuellen Entschädigung vor einem zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen;
–
diejenigen, die Klagen im kollektiven Rechtsschutz erheben, dürfen nicht besser gestellt werden als individuelle Kläger;
b)
Ausgleich kleinerer und diffuser Schäden:
–
Kläger in Bezug auf kleinere und diffuse Schäden sollten durch kollektiven Rechtsschutz angemessene Möglichkeiten des Zugangs zu den Gerichten haben und einen gerechten Ausgleich erhalten;
c)
Ausgleich nur tatsächlich entstandenen Schadens:
–
nur der tatsächlich entstandene Schaden kann ersetzt werden: Strafschadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung sind zu verbieten;
–
jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen;
–
der zugesprochene Schadensersatz ist im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Kläger zu verteilen;
–
im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und abzulehnen;
d)
Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat:
–
es kann keine Klage geben, wenn die klagende Partei wegen fehlender finanzieller Mittel wehrlos ist; ferner muss die unterlegene Partei die Prozesskosten und damit das Prozessrisiko tragen; die Festlegung von Regelungen zur Kostentragung in diesem Zusammenhang fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten;
e)
keine Finanzierung durch Dritte:
–
Verfahren sollten nicht durch Dritte, beispielsweise durch Abtretung möglicher späterer Schadensersatzansprüche durch den Kläger an Dritte, vorfinanziert werden;
26. betont, dass jeder horizontale Rahmen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen muss:
–
Mitgliedstaaten lassen für Fälle des kollektiven Rechtsschutzes, die sich aus der Verletzung von Unionsrecht ergeben, keine strengeren Bedingungen gelten, als für Fälle, die wegen der Verletzung mitgliedstaatlichen Rechts eingeleitet werden;
–
keiner der Grundsätze des horizontalen Rahmens steht der Annahme weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegen;
27. begrüßt das von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2012 angekündigte Rechtsinstrument für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts; hebt hervor, dass in ihm die früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments zu diesem Thema berücksichtigt werden sollten und betont, dass es im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden sollte;
28. ist der Ansicht, dass die Politik der Festsetzung von Geldbußen ein wichtiges Instrument zur öffentlichen Durchsetzung und Abschreckung ist;
29. stellt fest, dass nicht nur Strafen, sondern auch Anreize für die Einhaltung der Regeln Beweggrund für ein bestimmtes Verhalten sind; unterstützt einen Ansatz, der als wirkungsvolle Abschreckung und gleichzeitig als Anreiz für ein ordnungsgemäßes Verhalten dient;
30. betont, dass eine Politik der hohen Geldbußen nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushalts der EU herangezogen wird und nach wie vor nicht herangezogen werden sollte;
31. stellt fest, dass die Methode zur Festsetzung von Geldbußen in einem nichtlegislativen Instrument – den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen 2006– enthalten ist, und fordert die Kommission einmal mehr nachdrücklich auf, eine detaillierte Berechnungsgrundlage für Geldbußen sowie neue Grundsätze für die Festsetzung von Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzubeziehen;
32. fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen zu überprüfen und schlägt vor, dass sie folgende Grundsätze einer Beurteilung unterzieht:
–
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Durchführung stabiler Programme zur Gewährleistung ordnungsgemäßen Verhaltens nicht in stärkerem Maße negativ auf den Rechtsverletzer auswirken sollte als es einer verhältnismäßigen Maßnahme gegen den Verstoß entspricht;
–
Einführung einer Unterscheidung auf der Ebene der Geldbußen für Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben;
–
Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen staatlichen und privaten Verbindlichkeiten gemäß dem EU-Kartellrecht; die Kommission sollte sicherstellen, dass ein möglicherweise bereits an Dritte bezahlter Ausgleich bei der Verhängung von Geldbußen berücksichtigt wird; dies sollte auch für Unternehmen gelten, die unter die Kronzeugenregelung fallen; ferner könnte der Rechtsverletzer dazu bewegt werden, Schadenersatz auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs zu bezahlen, bevor endgültig über die Geldbuße entschieden wird;
–
Festlegung von Bedingungen, unter denen Muttergesellschaften, die entscheidenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausüben, aber nicht direkt an einem Verstoß beteiligt sind, seitens ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für Verstöße gegen das Kartellrecht haftbar gemacht werden sollten;
–
Forderung nach Herstellung einer klaren Verbindung zwischen dem aktuell untersuchten Rechtsverstoß und vergangenen Rechtsverstößen sowie dem betreffenden Unternehmen bei Wiederholungstaten; eine zeitliche Höchstgrenze sollte in Betracht gezogen werden;
33. stellt fest, dass die Zahl der Anträge auf Geldbußenermäßigung wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU gestiegen ist; vertritt die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Senkung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, um zu verhindern, dass Unternehmen in den Ruin getrieben werden;
34. erwartet, dass die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen für „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU angepasst werden, wie es der Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, angekündigt hat;
35. begrüßt die Verwendung des Vergleichsverfahrens in Kartellsachen, um das Verfahren effizienter zu gestalten;
36. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich bei der Prüfung einer möglichen missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen eingehender mit der wirtschaftswissenschaftlichen Theorie des Trickle-down-Effektes zu befassen, wenn sie feststellt, dass die marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht worden ist;
Fusionskontrolle
37. vertritt die Auffassung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise kein Grund für eine Lockerung der Fusionskontrollpolitik der EU sein kann; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass durch Fusionen, und insbesondere Fusionen, mit denen in Schwierigkeiten befindliche Banken gerettet oder umstrukturiert werden sollen, nicht mehr Institute geschaffen werden, die „zu groß zum Scheitern“ sind, und allgemein keine systemrelevanten Institute;
38. betont, dass die Anwendung von Wettbewerbsbestimmungen auf Zusammenschlüsse vor dem Hintergrund des gesamten Binnenmarktes beurteilt werden muss;
Internationale Zusammenarbeit
39. hebt hervor, dass es wichtig ist, die weltweite Konvergenz der Wettbewerbsregeln zu fördern; fordert die Kommission auf, sich aktiv am Internationalen Wettbewerbsnetzwerk zu beteiligen;
40. fordert die Kommission auf, bilaterale Kooperationsabkommen im Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts abzuschließen; begrüßt die Ankündigung der Aushandlung eines solchen Abkommens mit der Schweiz und fordert eine stärkere Koordinierung des politischen Vorgehens und der Durchsetzungsmaßnahmen;
Spezifische Sektoren
41. nimmt die Initiative „Energie 2020“ der Kommission zur Kenntnis; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung des Energiebinnenmarktpaketes voranzutreiben; fordert die Kommission auf, den Wettbewerb auf den Energiemärkten aktiv zu überwachen, sofern ein offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, insbesondere wenn die Privatisierung öffentlicher Versorgungsbetriebe zu monopolistischen oder oligopolistischen Märkten führt;
42. wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, in den ersten Stadien der Umsetzung des dritten Energiepakets den Umfang des Wettbewerbs sorgfältig zu beobachten, da die drei größten Marktteilnehmer trotz der allmählichen Öffnung der Märkte Mitte der 1990er-Jahre nach wie vor etwa 75 % (Strom) und über 60 % (Gas) des Marktes auf sich vereinen; ersucht die Kommission ferner, Leitlinien im Hinblick auf einen leichteren Zugang erneuerbarer Energien zum Energienetz auszuarbeiten;
43. wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, in ihrem nächsten Jahresbericht zu prüfen, in welchem Maße die Konzentration von Lieferanten kritischer Rohstoffe für die Tätigkeit kundenorientierter Sektoren und für eine umwelteffizientere Wirtschaft schädlich sein kann, da manche von ihnen für die Verbreitung umwelteffizienter Technologien, wie z. B. Photovoltaikanlagen und Lithium-Ionen-Batterien, von größter Bedeutung sind;
44. ersucht die Kommission, ihre Anstrengungen zur Öffnung des Sektors der Ratingagenturen für den Wettbewerb zu verstärken, insbesondere in Bezug auf Hindernisse für den Marktzugang, angebliche Absprachen und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Ratingagenturen die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, Offenlegung von Informationen, Transparenz und die Regelung von Interessenkonflikten gemäß den Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(26) befolgen, um die Qualität der Bewertungen zu gewährleisten;
45. fordert die Kommission auf, im Zuge der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2008 (Ziffer 40) die Entwicklungen an den Rohstoffmärkten aktiv zu beobachten und im Rahmen der Überprüfung der Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente und über Marktmissbrauch ehrgeizige Legislativvorschläge vorzulegen, um gegen spekulative Praktiken vorzugehen, die der europäischen Industrie schaden und zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen;
46. hebt hervor, dass jüngste von den Regulierungsbehörden in den USA, dem Vereinigten Königreich und Japan durchgeführte Untersuchungen ergaben, dass während der Krise Hinweise aufgetaucht sind, wonach US-amerikanische und europäische Banken LIBOR-Sätze manipuliert haben sollen; zeigt sich daher besorgt über mögliche Marktverzerrungen, die durch derartige Praktiken hervorgerufen werden;
47. fordert die Kommission auf, die Wettbewerbssituation im Einzelhandel zu untersuchen, insbesondere die Auswirkungen angeblichen Missbrauchs von Marktmacht durch marktbeherrschende Einzelhandelsketten mit nachteiligen Auswirkungen für kleine Einzelhändler und Hersteller, insbesondere auf dem Agrar- und Lebensmittelmarkt;
48. erinnert an seine an die Kommission gerichteten Forderungen, eine wettbewerbsspezifische Untersuchung in der Lebensmittelindustrie durchzuführen, um die Auswirkungen der marktspezifischen Macht, die die großen Anbieter und Händler in Bezug auf das Funktionieren dieses Marktsegments innehaben, zu untersuchen;
49. stellt den komplexen Charakter der Nahrungsmittelversorgungskette und den Mangel an Transparenz bei der Preisgestaltung für Nahrungsmittel fest; glaubt, dass eine verbesserte Analyse von Kosten, Qualität, Prozessen, Mehrwert, Volumen, Preisen und Margen in sämtlichen Bereichen der Nahrungsmittelversorgungskette, einschließlich mehr Transparenz bei der Qualität, unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und des Geschäftsgeheimnisses zu einer besseren Information der Verbraucher und zu mehr Transparenz der Preisgestaltungsmechanismen der Nahrungsmittelversorgungskette führen wird, wodurch sich die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher verbessern und eine unfaire Diskriminierung verhindert wird; begrüßt die Einrichtung des hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und dessen positive Auswirkungen auf die Verbesserung der Praktiken im Handel;
50. fordert die Kommission erneut auf, eine branchenspezifische Untersuchung in Bezug auf Online-Werbung und Suchmaschinen durchzuführen;
51. wiederholt seine Forderung nach einer Untersuchung der Anwendung der Vorschriften über öffentliche Aufträge und einer Prüfung der Frage, ob nationale Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen führen;
52. betont, dass die Vollendung des Binnenmarktes für alle Verkehrsträger das vorrangige Ziel der europäischen Verkehrspolitik sein und bleiben muss;
53. teilt die Auffassung der Kommission, dass das grenzüberschreitende Verkehrsnetz der EU noch nicht in ausreichendem Maße verknüpft, interoperabel und effizient ist, dass ein solches Netz für einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt jedoch unbedingt notwendig ist;
54. vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen sollte, offene Standards und die Interoperabilität zu fördern und zu stärken, um eine von einer Minderheit von Marktteilnehmern herbeigeführte technologische Handlungsunfähigkeit der Verbraucher und Kunden zu verhindern;
55. nimmt den Mangel an Wettbewerb auf dem Roamingmarkt zur Kenntnis und begrüßt die Notwendigkeit einer verbesserten Preistransparenz; begrüßt in dieser Hinsicht die neuen Rahmenvorschriften der EU für den Bereich der Telekommunikation und den Vorschlag der Kommission für eine Roaming III-Verordnung (KOM(2011)0402), in der Strukturmaßnahmen zur Verbesserung des Großkundenwettbewerbs vorgeschlagen werden, was Vorteile für den Endkundenwettbewerb, die Preise und die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher erwarten lässt; fordert insbesondere die Kommission mit Nachdruck auf, das in der digitalen Agenda für Europa (KOM(2010)0245/2) festgelegte Ziel zu verwirklichen, wonach die Differenz zwischen Roaming- und Inlandstarifen bis 2015 beseitigt wird;
56. unterstreicht, dass ein verstärkter Wettbewerb im Breitbandsektor wichtig für die Verwirklichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Zielvorgabe ist, eine volle Abdeckung für die europäischen Bürger zu erreichen, sodass Verbraucher und Unternehmen Nutzen daraus ziehen können; fordert die Kommission auf, mögliche Fälle zu untersuchen, in denen der Zugang zu Breitbanddiensten auf nationaler Ebene eingeschränkt worden ist;
57. fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welchem Umfang eine allzu großzügige Gewährung freier Zertifikate der EU (EUA) in bestimmten Bereichen zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, da diese Zertifikate, deren Effizienz seit der Verlangsamung der Aktivitäten zurückgegangen ist, bei manchen Unternehmen zu unerwarteten Gewinnen geführt, gleichzeitig aber die Anreize für diese Unternehmen, ihren Teil beim Übergang zu einer umwelteffizienten Wirtschaft zu übernehmen, verringert haben;
58. erinnert daran, dass die Kommission gegen die Mitgliedstaaten, die das erste Eisenbahnpaket nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren angestrengt hat;
59. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen verschiedenen Ländern nicht einem bestimmten Flughafen formal der Vorzug für Flüge von einem Land ins andere gegeben wird;
60. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Analysen im Luftfahrtsektor durchzuführen, insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften (Code-Share-Vereinbarungen), von denen die Verbraucher oftmals nicht profitieren, sondern die lediglich zu einer stärkeren Abschottung des Marktes beitragen, was zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und zu aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen führt, die andernfalls als Wettbewerber agieren müssten;
61. sieht den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation über die Anwendung der Luftverkehrsleitlinien aus dem Jahr 2005 erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen zur Bewertung von Sozial- und Umstrukturierungsbeihilfen für Luftfahrtunternehmen eingehend zu untersuchen, um zu klären, ob diese angesichts der heutigen Marktbedingungen weiterhin zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen geeignet sind oder einer Überarbeitung bedürfen;
62. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen mögliche diskriminierende Praktiken vorzugehen, die sich aus der Anwendung von Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen internationalen Fluggesellschaften zu vermeiden und einen gerechten Wettbewerb zu gewährleisten;
63. betont, wie wichtig die Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums ist, in dessen Rahmen ein Leistungssystem festgelegt wird, anhand dessen in Bezug auf die Preisgestaltung für Transparenz gesorgt wird;
64. wiederholt, dass die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anzeige wahrheitsgemäßer und transparenter Gesamtpreise für Flugscheine strikt durchgesetzt werden müssen, um zwischen den und innerhalb der verschiedenen Verkehrsträger für einen faireren Wettbewerb zu sorgen;
65. sieht den Ergebnissen der Studien der Kommission und des Parlaments über die Finanzierung von Seehafeninfrastrukturen erwartungsvoll entgegen, durch die den beiden Organen die Beurteilung der Frage möglich sein sollte, ob die bestehenden Bestimmungen einheitlich angewendet werden oder überarbeitet werden sollten;
Dialog über die Wettbewerbspolitik zwischen Parlament und Kommission Dialog über die Wettbewerbspolitik
66. begrüßt die Teilnahme des Vizepräsidenten der Kommission, Joaquín Almunia an Aussprachen mit dem Parlament, ebenso wie die gute Zusammenarbeit, wie sie in diesem Jahr bei den von der GD Wettbewerb durchgeführten Informationsgesprächen deutlich geworden ist; vertritt die Auffassung, dass sich das jährliche Treffen von Abgeordneten mit dem Generaldirektor der GD Wettbewerb bewährt hat und fortgesetzt werden sollte;
67. fordert anlässlich des 40. Jahrestags der Einführung des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission zur Einführung eines umfassenden Dialogs über die Wettbewerbspolitik, durch den die Rolle des Europäischen Parlaments als direkt gewähltes Organ zur Vertretung der europäischen Bürger gestärkt werden sollte; stellt fest, dass durch diese praktische Regelung der jetzige Dialog vertieft werden sollte und vielleicht, unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeiten der Kommission gemäß dem Vertrag, der regelmäßige Dialog zwischen Parlament und Kommission durch die Festlegung der Verfahren und Verpflichtungen bezüglich der Folgemaßnahmen zu Empfehlungen des Parlaments institutionalisiert werden sollte;
Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik
68. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Folgendes in ihren Jahresbericht aufzunehmen:
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eine Beschreibung der legislativen und nicht legislativen, verbindlichen und nicht verbindlichen Instrumente, die in dem fraglichen Jahr verabschiedet wurden, zusammen mit einer Begründung für die vorgenommenen Änderungen;
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eine Zusammenfassung der Beiträge des Parlaments und von Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit öffentlichen Anhörungen, zusammen mit einer Begründung dafür, warum sie einige der vorgebrachten Positionen übernommen hat, andere dagegen nicht;
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eine Beschreibung der von der Kommission in dem betreffenden Jahr ergriffenen Maßnahmen, mit denen die Transparenz ihrer Beschlussfassung verbessert und ein stärkeres Augenmerk auf ordnungsgemäße Verfahren sichergestellt werden sollen; in diesem Abschnitt sollte ein Bericht über den Dialog mit dem Parlament über die Wettbewerbspolitik enthalten sein;
Jährliches Arbeitsprogramm im Bereich Wettbewerb
69. fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu Beginn jedes Jahres das Arbeitsprogramm im Bereich Wettbewerb vorzulegen, einschließlich einer ausführlichen Auflistung der verbindlichen und nicht verbindlichen Instrumente im Bereich Wettbewerb, deren Annahme im Lauf des folgenden Jahres erwartet wird, sowie der geplanten öffentlichen Anhörungen;
70. hebt hervor, dass sowohl der Bericht als auch das Arbeitsprogramm dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung von dem für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission vorgelegt werden sollten;
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71. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
„Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt.“
„Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.“ [...]„