Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (15178/2011 – C7-0003/2012 – 2011/0257(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15178/2011),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (15179/2011),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0003/2012),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0017/2012),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls zu dem Abkommen;
2. fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie die in den Artikeln 3 und 9 des neuen Protokolls vorgesehene Jahresplanung und den entsprechenden Jahresbericht zu übermitteln, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und dem Parlament und dem Rat bis zum Ablauf des neuen Protokolls einen Bewertungsbericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken;
3. fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Erneuerung im Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.