Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (KOM(2010)0775 – C7-0434/2010 – 2010/0373(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0775),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0434/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2011(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz(A7-0292/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die Erklärungen der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 260/2012.)
Anhang zur legislativen Entschließung
Erklärung der Kommission zur SEPA-Verwaltung:
Damit die SEPA-Umstellung reibungslos funktioniert und das volle Potenzial des SEPA-Projekts im weiteren Sinne genutzt werden kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle Beteiligten und insbesondere die Nutzer, einschließlich der Verbraucher, eng einbezogen werden und eine umfassende Rolle übernehmen können. Die jüngst erfolgte Einrichtung des SEPA-Rates stellt zwar für die Verwaltung des SEPA-Projekts eine erhebliche Verbesserung dar, bisher wurde die SEPA-Umstellung allerdings im Wesentlichen von den Anbietern und insbesondere den europäischen Banken unter der Federführung des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) verwirklicht. Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise des SEPA-Rates 2012 wird die Kommission daher die Verwaltung des gesamten SEPA-Projekts und insbesondere die Frage prüfen, wie die Interessen der Verbraucher, der Klein- und Mittelbetriebe, der Endkunden und der sonstigen Nutzer besser berücksichtigt werden können. Bei dieser Überprüfung wird die Kommission unter anderem die Zusammensetzung des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC), die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Verwaltungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur prüfen. Wenn die Bewertung der Kommission die Notwendigkeit weiterer Initiativen zur Verbesserung der SEPA-Verwaltung bestätigt, wird die Kommission die Vorlage von Vorschlägen erwägen.
Erklärung der Kommission zur Überprüfung der Zahlungsdienstrichtlinie:
Die Kommission erkennt uneingeschränkt an, dass es im Hinblick auf eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA wesentlich ist, weiterhin ein hohes Maß an Schutz für Zahler zu gewährleisten, insbesondere bei Lastschriften. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass viele Verbraucher derzeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Lastschriftverfahren über ein bedingungsloses Rückerstattungsrecht verfügen. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass das einzige existierende europaweite Lastschriftverfahren für Verbraucher für genehmigte Zahlungen ein bedingungsloses Rückerstattungsrecht binnen eines Zeitraums von acht Wochen vorsieht. Dieses Rückerstattungsrecht ist umfangreicher als das gemäß der Zahlungsdienstrichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) geforderte Minimum. In Anbetracht der Notwendigkeit, ein höheres Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, der vorherrschenden Marktlage in der Union und der im Rahmen der politischen Debatte über SEPA geäußerten Forderung des Europäischen Parlaments, das Rückerstattungsrecht zu verbessern, wird die Kommission deshalb eine Überprüfung der bestehenden Rückerstattungsrechte bei Lastschriften in der Union in ihren Bericht gemäß Artikel 87 dieser Richtlinie einbeziehen. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 1. November 2012 vor. Wenn durch den Bericht der Kommission gemäß Artikel 87 der Zahlungsdienstrichtlinie die Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Richtlinie mit Blick auf die Kriterien für Rückerstattungsrechte bestätigt wird, wird die Kommission die Vorlage von Vorschlägen erwägen.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Artikel 290 AEUV dahingehend zu interpretieren ist, dass sie bei der Vorbereitung und Annahme von delegierten Rechtsakten autonom handelt. Der standardisierte Erwägungsgrund betreffend fachliche Beratung, der in der interinstitutionellen Vereinbarung der drei Organe enthalten ist, ist Ausdruck dieser Interpretation. Die Kommission bedauert daher, dass Erwägung 22 dieser Verordnung von der interinstitutionellen Vereinbarung abweicht.