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Verfahren : 2010/0252(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0019/2012

Eingereichte Texte :

A7-0019/2012

Aussprachen :

PV 14/02/2012 - 16
CRE 14/02/2012 - 16

Abstimmungen :

PV 15/02/2012 - 8.4
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0043

Angenommene Texte
PDF 202kWORD 31k
Mittwoch, 15. Februar 2012 - Straßburg
Funkfrequenzpolitik ***II
P7_TA(2012)0043A7-0019/2012

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (16226/1/2011 – C7-0012/2012 – 2010/0252(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16226/1/2011 – C7-0012/2012),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0471),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0019/2012),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.
(2) Angenommene Texte vom 11.5.2011, P7_TA(2011)0220.

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